# DONAU Auslandsreise-Krankenversicherung Tarife RE und RF: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-donau-re-rf.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-donau-re-rf.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RE und RF (53.DK.0RE)](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/kranken/AVB_fuer_die_Auslandsreise-Krankenversicherung_nach_den_Tarifen_RE_und_RF_-_53.DK.0RE.pdf), Fassung Version 07.2025, 27.06.2025, 53.DK.0RE

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Polizze | Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt. | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | für die jeweils ersten sechs Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie einbezahlt wurde. | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise) | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres mit ein. | § 1 Abs. 2, Seite 1 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 % ersetzt | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt. | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | nein | bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nein | bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 % ersetzt | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nein | auf die Beistellung von Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Einfache Zahnfüllungen | nein | auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nein | auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | nein | Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche | § 5 Abs. 1 a, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt. | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | nein | infolge einer versicherten Krankheit oder Unfalls aus medizinischen Gründen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | ja | infolge einer versicherten Krankheit oder Unfalls aus medizinischen Gründen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | SOS-Rückholdienst: Der Versicherer übernimmt zu 100 % die Mehrkosten | § 4 Abs. 7, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort | § 4 Abs. 7 c, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 1 bis 4 zu leisten | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten | § 4 Abs. 7 b, Seite 2 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | ja, bis zur Versicherungssumme | so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 % | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden | § 5 Abs. 1 f, Seite 2 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn nach Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region begeben hat oder dortgeblieben ist | § 5 Abs. 1 j, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht. | § 5 Abs. 1 j, Seite 3 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | ja | Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen Training für solche Veranstaltungen entstehen | § 5 Abs. 1 h, Seite 3 |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften | § 5 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren) | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist | § 5 Abs. 1 i, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | ja, bis zur Versicherungssumme | Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt. | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | ja | in deutscher, englischer oder französischer Sprache | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | spätestens mit Ende der Versicherung | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nein | Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht. | § 9, Seite 3 |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | ja | hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen | § 4 Abs. 10, Seite 2 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RE und RF (53.DK.0RE)

```text
[Seite 1]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE-
KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST NACH DEN TARIFEN RE UND RF

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 1 VERSICHERUNGSNEHMER UND VERSICHERTE
1)    Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie sich nicht
      berufsbedingt, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus sonstigen Gründen dauernd oder überwiegend im Ausland aufhalten. Nicht
      versicherbar sind Personen, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und diese Aufenthalte nur für Heimataufenthalte
      unterbrechen, wie zum Beispiel Monteure, Verkaufsrepräsentanten sowie Flugpersonal.
2)    Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des 20.
      Lebensjahres mit ein. Das gilt auch für Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder.

§ 2 PRÄMIE
Der Versicherungsnehmer hat die Erst- oder Einmalprämie sofort zu zahlen, Folgeprämien zu den vereinbarten Zahlungsterminen. Die
Prämien ergeben sich aus dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten Merkblatt bzw. der Versicherungsbestätigung.

§ 3 DAUER DER VERSICHERUNG UND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
1)    Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum
      Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Besteht die
      Versicherung als Zusatztarif, richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsjahr des Haupttarifs. Sie endet
      spätestens mit Ende des Haupttarifs.
2)    Versicherungsschutz besteht – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – für die jeweils ersten sechs
      Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten, die während des Bestehens der Versicherung angetreten wurden; diese
      Dauer des Versicherungsschutzes pro Auslandsaufenthalt ist von Beginn des jeweiligen Auslandsaufenthaltes an zu rechnen.
      Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus
      medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der
      Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise). Abgesehen davon endet
      der Versicherungsschutz jedoch jedenfalls – also auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – spätestens
      mit Ende der Versicherung. Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme
      Österreichs und zusätzlich mit Ausnahme jener Länder, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen Wohnsitz hat.
      Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie einbezahlt wurde.

§ 4 LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
1)    Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Kosten, die dem Versicherten durch während der Dauer des
      Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Behandlungen von Krankheitszuständen
      und Unfallfolgen entstehen, die akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes (§ 3, Absatz 2) auftreten. Bei
      Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des
      Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen
      gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport ablehnt, obwohl er
      transportfähig ist und der Versicherer bereit, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen Versicherungsbedingungen zu
      übernehmen. Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten
      Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den
      Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten. Wird diese
      Informationspflicht verletzt und wäre der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen Heilbehandlungen nur
      insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten Heimtransports
      übersteigen. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird
      die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
      solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
      Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
      Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
2)    Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger
      Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalls eintritt. Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das,
      plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
3)    Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern
      und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt. Erbringt die
      Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt.
4)    Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt sowie Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen
      außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 % ersetzt, sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der Sozialversicherung nicht
      besteht. Außerdem werden die in dem der Versicherungspolizze bzw. dem Zahlschein beiliegenden Merkblatt angeführten
      Kostenersätze geleistet. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die
      Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen ersetzt.


Version 07.2025
27.06.2025                                        53.DK.0RE                                                              Seite 1 von 4

[Seite 2]
5)    Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder Unfalls aus medizinischen Gründen
      notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden,
      durch notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeuges), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum
      Wohnort mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 %.
6)    Geldleistungen des Versicherers werden im Inland in Euro erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der Wiener
      Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen.
7)    SOS-Rückholdienst: Der Versicherer übernimmt zu 100 % die Mehrkosten
      a)     einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Absatz 5,
      b)     der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des
             erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten,
      c)     der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren
             Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut dem beiliegenden Merkblatt dazu
             berechtigten Unternehmen vermittelt wird.
8)    Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer
      ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 1 bis 4 zu leisten. Übersteigen solche
      Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte, für den
      die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
9)    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
      Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
      Obliegenheit mitgeteilt wird.
10)   Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung
      einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt,
      so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines
      Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das gleiche
      gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln
      vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer
      Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss
      auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 5 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
1)    Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
      a)    Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche;
      b)    Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften.
      c)    Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer
            der Gründe für den Antritt der Reise waren;
      d)    den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten,
            Klima- und Höhenkuren), auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen und auf die Beistellung von
            Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden
            Apparate und Behelfe;
      e)    Heilbehandlungen und sonstige grundsätzlich versicherte Leistungen, die in Folge einer vorsätzlichen oder grob
            fahrlässigen Missachtung von vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensregeln erforderlich
            werden; Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw.
            das Kündigungsrecht gemäß § 4 Abs 10 nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
            Versicherungsfalles gehabt hat. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.
      f)    Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden;
      g)    Heilbehandlungen während Reisen, die aus beruflichen Gründen angetreten werden, wenn der Versicherte
            durchschnittlich öfters als einmal im Quartal solche Reisen tätigt (gilt nicht für Auslandsreiseversicherungen, die als
            Zusatztarif zu anderen Krankenversicherungen abgeschlossen werden).


Version 07.2025
27.06.2025                                       53.DK.0RE                                                            Seite 2 von 4

[Seite 3]
      h)     Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen
             Training für solche Veranstaltungen entstehen;
      i)     Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren
             Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
      j)     Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstehen, wenn nach
             Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region
             begeben hat oder dortgeblieben ist. Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige
             österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht.
      k)     für Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder,
             Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten
             werden erstattet);

2)    Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den
      Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen.

§ 6 GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
1)    Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. sind unter Vorlage der saldierten
      Rechnungen, eines Reisedatennachweises, der Leistungsinformation der Sozialversicherung (oder eines anderen privaten
      Krankenversicherers) und der zugehörigen medizinischen Unterlagen geltend zu machen.
      Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen – in deutscher, englischer oder
      französischer Sprache - den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Adresse, die Krankheitsbezeichnung, die Art
      der Behandlung (ambulant oder stationär), die einzelnen Behandlungsleistungen und den Behandlungszeitraum sowie einen
      Saldierungsvermerk (oder einen anderen geeigneten Zahlungsnachweis) enthalten. Die Notwendigkeit von Krankentransporten
      ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
      Sollten entsprechende Originale dem Versicherten nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Übermittlung von Kopien
      ausreichend.
2)    Der Versicherer ist berechtigt, den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden
      Versicherungsleistungen ermächtigt anzusehen.
3)    Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.2., 4.6. und 4.7. sind unter Beachtung der
      Bestimmungen des vom Versicherer bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Merkblattes geltend zu machen. Nimmt
      der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem
      Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 7 ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE
Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden Versicherungsvertrag
oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den Betrag, um den die Summe aller
Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt.
Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch
abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.

§ 8 AUSKUNFTSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS UND DES VERSICHERTEN
1)    Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur
      Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst
      auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (z. B. Ärzte,
      Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
2)    Wird die Auskunftspflicht nach Absatz 1 verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des
      Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
      noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
      Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht
      des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
      Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      Einfluss gehabt hat. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 9 PRÄMIENRÜCKGEWÄHR/GEWINNBETEILIGUNG
Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht. Diese Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt bei der
Feststellung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung aus dem Haupttarif und allfälliger weiterer Tarife
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Betracht. Für Bonusansprüche aus Tarif PP gelten die dort angeführten
Regelungen.


Version 07.2025
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§ 10 ÄNDERUNGEN DER PRÄMIE UND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (ANPASSUNG)
1)    Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178f
      Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren:
      •      der durchschnittlichen Lebenserwartung
      •      der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit,
             bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten
      •      des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der
             gesetzlichen Sozialversicherungen
      •      des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2)    Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
      erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
3)    Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des
      Versicherungsvertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten, wenn der
      Versicherungsnehmer der Anpassung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die
      Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht.
4)    Im Falle eines Widerspruchs ist der Versicherer nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung der
      Versicherungsleistungen zu gewähren.


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