# DONAU Auslandsreisekrankenversicherung mit SOS-Rückholdienst: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-donau-sos-rueckholdienst.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-donau-sos-rueckholdienst.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (53.DK.115)](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/kranken/ALLGEMEINE_VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN_FUER_DIE_AUSLANDSREISEKRANKENVERSICHERUNG_-_53.DK.115.pdf), Fassung Version 07.2012, 21.06.2024, 53.DK.115

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Polizze | sowie die Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 Prozent ersetzt | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Versicherungsschutz besteht für die jeweils ersten sechs Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | Versichert werden können nur Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nicht geregelt |  |  |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | aus medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie die Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 Prozent ersetzt | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art in Spitälern und Sanatorien | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nein | auf die Beistellung von Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) | § 5 b, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Einfache Zahnfüllungen | nein | auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen | § 5 b, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nein | auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen | § 5 b, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | nicht geregelt |  |  |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen sind während des Auslandsaufenthaltes akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt. | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nicht geregelt |  |  |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | nein | Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer Krankheit oder eines Unfalles notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | ja | Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer Krankheit oder eines Unfalles notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | SOS-Rückholdienst: Der Versicherer übernimmt zu 100 Prozent die Mehrkosten | § 4 Abs. 6, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 4.000 € | Entstehen im Zusammenhang mit einem Unfallereignis Bergungskosten, besteht Anspruch auf Kostenersatz zu 90 Prozent, höchstens EUR 4.000,--. | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort | § 4 Abs. 6 c, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Die zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigten Unternehmen sind in dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten jeweils gültigen Merkblatt genannt. | § 4 Abs. 6, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 1 bis 4 zu leisten | § 4 Abs. 7, Seite 2 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | ja, bis zur Versicherungssumme | so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 Prozent | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Heilbehandlungen einschließlich Transportkosten, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 a, Seite 2 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | ja | Unfälle, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen (Leichtathletik ausgenommen) entstehen | § 5 c, Seite 2 |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften | § 5 e, Seite 2 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren) | § 5 b, Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist | § 5 d, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | ja, bis zur Versicherungssumme | werden zu 90 Prozent ersetzt | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der Sozialversicherung nicht besteht | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | ja | sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Vorlage der quittierten Originalrechnungen | § 6 Abs. 1, Seite 2 |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Der Versicherungsschutz endet jedoch jedenfalls spätestens mit Ende der Versicherung. | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nein | Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr (Gewinnbeteiligung) besteht nicht. | § 9, Seite 2 |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (53.DK.115)

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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE-
KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 1 VERSICHERUNGSNEHMER UND VERSICHERTE PERSON.
1)    Versichert werden können nur Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, die in Österreich ihren ordentlichen
      Wohnsitz haben, sofern sie sich nicht berufsbedingt, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus sonstigen Gründen dauernd oder
      überwiegend im Ausland aufhalten. Nicht versicherbar sind Personen, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und diese
      Aufenthalte nur für Heimataufenthalte unterbrechen, wie zum Beispiel Monteure, Verkaufsrepräsentanten sowie Flugpersonal.
2)    Anträge auf Abschluss einer Versicherung nach dem vorliegenden Tarif können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 2 PRÄMIE.
Der Versicherungsnehmer hat die Einmalprämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie sofort nach Abschluss
der Versicherung gegen Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen, Folgeprämien zu den vereinbarten Zahlungsterminen.
Die Prämien ergeben sich aus dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten Merkblatt.

§ 3 DAUER DER VERSICHERUNG UND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH.
1)    Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum
      Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes zu
      kündigen. Besteht die Versicherung als Zusatztarif, richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsjahr des
      Haupttarifes. Sie endet spätestens mit Ende des Haupttarifes.
2)    Versicherungsschutz besteht für die jeweils ersten sechs Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten, die während des
      Bestehens der Versicherung angetreten wurden; diese Dauer des Versicherungsschutzes pro Auslandsaufenthalt ist von
      Beginn des jeweiligen Auslandsaufenthaltes an zu rechnen. Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles über das
      Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die
      Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit. Der Versicherungsschutz endet jedoch jedenfalls
      spätestens mit Ende der Versicherung.
      Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs und zusätzlich
      mit Ausnahme jener Länder, deren Staatsbürgerschat(en) der Versicherte gegebenfalls besitzt.

§ 4 LEISTUNGEN DES VERSICHERERS.
1)    Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Kosten, die dem Versicherten durch die während der Dauer des
      Versicherungsschutzes durchgeführte, unaufschiebbare Behandlung von Krankheitszuständen und Unfallfolgen entstehen, die
      akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes (§ 3, Absatz 2) auftreten. Solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen
      sind während des Auslandsaufenthaltes akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter
      Erkrankungen gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport
      ablehnt, obwohl er transportfähig und der Versicherer bereit ist, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen
      Versicherungsbedingungen zu übernehmen.
2)    Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art in Spitälern und Sanatorien einschließlich der Kosten
      des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt, sowie die Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt
      werden zu 90 Prozent ersetzt, sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der Sozialversicherung nicht besteht. Besteht
      Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen
      übersteigende Teil der Kosten ersetzt.
3)    Entstehen im Zusammenhang mit einem Unfallereignis Bergungskosten, besteht Anspruch auf Kostenersatz zu 90 Prozent,
      höchstens EUR 4.000,--. Für Transporte zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines
      Sanitätsfahrzeuges innerhalb Österreichs wird Kostenersatz zu 90 Prozent, höchstens EUR 1.500,-- geleistet. Besteht
      Anspruch auf Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende
      Teil der Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen ersetzt.
4)    Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer Krankheit oder eines Unfalles notwendig mehr Fahrtkosten als
      sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch notwendige Benützung eines
      Sanitätsfahrzeuges), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem billigsten vom
      behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 Prozent.
5)    Geldleistungen des Versicherers werden im Inland in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der
      Wiener Börse im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde zu legen.


Version 07.2012
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6)    SOS-Rückholdienst:
      Der Versicherer übernimmt zu 100 Prozent die Mehrkosten
      a)    einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Absatz 4,
      b)    der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen des erkrankten oder
            verletzten Versicherten,
      c)    der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren
            Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem dazu berechtigten Unternehmen vermittelt wird.
            Die zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigten Unternehmen sind in dem Versicherungsnehmer vom
            Versicherer ausgefolgten jeweils gültigen Merkblatt genannt.
7)    Ein gemäß dem jeweils gültigen Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom
      Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 1 bis 4 zu leisten.
      Übersteigen solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der
      Versicherte, für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.

§ 5 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE.
Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
      a)    Heilbehandlungen einschließlich Transportkosten, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der
            Reise waren;
      b)    den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten,
            Klima- und Höhenkuren), auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen und auf die Beistellung von
            Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen);
      c)    Unfälle, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen (Leichtathletik ausgenommen)
            entstehen.
      d)    Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen
            erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
      e)    Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften.

§ 6 GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN.
1)    Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß § 4, Absatz 1 bis 4 sind spätestens innerhalb eines
      Monats nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Vorlage der quittierten Originalrechnungen, einer Bestätigung des
      Krankenhauses über den stationären Aufenthalt und der zum Nachweis von Bergungs- oder Heimfahrtkosten notwendigen
      Belege (bahn-, polizei-, gemeindeamtliche Bestätigung usw.) geltend zu machen. Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und
      Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Krankheitsbezeichnung
      und die Art der Behandlung enthalten. Die Notwendigkeit von Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle
      Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
2)    Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß § 4, Absatz 6 und 7 sind unter Beachtung der
      Bestimmungen des jeweils gültigen Merkblattes geltend zu machen. Nimmt der Versicherte den SOS-Rückholdienst in
      Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem Versicherer die dadurch entstehenden Kosten
      zu ersetzen.

§ 7 ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE.
Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden Versicherungsvertrag
oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den Betrag, um den die Summe aller
Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt. Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte
verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.

§ 8 ÄRZTLICHE AUSKÜNFTE.
Die Versicherten ermächtigen den Versicherer, bei Dritten (Ärzten, Spitälern usw.) alle von ihm für erforderlich erachteten Auskünfte
einzuholen; sie sind verpflichtet, dem Versicherer entsprechende schriftliche Ermächtigungserklärung zu geben.

§ 9 PRÄMIENRÜCKGEWÄHR (GEWINNBETEILIGUNG).
Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr (Gewinnbeteiligung) besteht nicht. Diese Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt bei der
Feststellung eines allfälligen Anspruches auf Prämienrückgewähr (Gewinnbeteiligung) aus dem Haupttarif und allfälliger weiterer
Tarife sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Betracht.


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§ 10 ÄNDERUNGEN DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN; ANPASSUNG DER PRÄMIE.
1)    Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178f
      Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren:
      •      der durchschnittlichen Lebenserwartung
      •      der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit,
             bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten
      •      des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der
             gesetzlichen Sozialversicherungen
      •      des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2)    Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
      erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
3)    Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrages
      mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten.


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