# ÖAMTC Weltreise-Krankenschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-oeamtc-weltreise-krankenschutz.php
- Rechtlicher Träger: UNIQA Österreich Versicherungen AG (Risikoträger laut Bedingungen)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-oeamtc-weltreise-krankenschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Weltreise-Krankenschutz (WKS)](https://www.oeamtc.at/aux/common/download/vsk/Besondere_Bedingungen_WKS.pdf), Fassung Weltreise-Krankenschutz 2016
- Original beim Versicherer (PDF): [WKS ÖAMTC 2025](https://oeamtc.at/WKS_%C3%96AMTC_2025.pdf/72.720.484), Fassung WKS ÖAMTC 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | ja, bis 400.000 € | bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 400.000,00 pro geschützter Person. | Welche Leistungen erbringt der Versicherer?, Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches. | Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches. | Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches. | Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92 Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise. | Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres und wird automatisch verlängert | Wie lange gilt die Versicherung?, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise. | Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz) und vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden. | Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden. | Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | sind nur dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. | Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Partner/in und ihre Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden. | Wer ist versichert?, Seite 1 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst selbst zu bezahlen. | Was ist im Versicherungsfall zu tun? 1., Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe | Was ist im Versicherungsfall zu tun? 2., Seite 2 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel | Welche Leistungen 1. a), Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis 640 € | Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen. | A. Ausschlüsse 4., Seite 1 |
| Einfache Zahnfüllungen | nein | Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen. | A. Ausschlüsse 4., Seite 1 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nein | Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen. | A. Ausschlüsse 4., Seite 1 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen | A. Ausschlüsse 5., Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe | A. Ausschlüsse 2., Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nicht geregelt |  |  |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus | Welche Leistungen 1. b), Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen mitversicherten Kind | Welche Leistungen 3. c), Seite 1 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen österreichischen Wohnsitz | Welche Leistungen 3. a), Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt | Welche Leistungen 3. a), Seite 1 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | ja, bis 3.340 € | organisiert werden, anderenfalls werden maximal ............. EUR 3.340,00 vergütet. | Welche Leistungen 3., Seite 1 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 15.400 € | Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 15.400,00 pro Fall und Person vergütet. | Welche Leistungen 2., Seite 1 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen Heimatort. | Welche Leistungen 4., Seite 1 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden | Welche Leistungen 3., Seite 1 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | ja, bis zur Versicherungssumme | die für die vorzeitige Heimreise des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen entstehenden Mehrkosten | Welche Leistungen 3. b), Seite 1 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind | A. Ausschlüsse 3., Seite 1 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen haben | A. Ausschlüsse 1., Seite 1 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | nein | Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art | A. Ausschlüsse 10., Seite 1 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | die auf Reisen entstehen, die trotz Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums angetreten werden. | A. Ausschlüsse 14., Seite 2 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | ja | infolge der Teilnahme an Hochgebirgstouren auf Bergen mit einer Höhe von über 6.000 m entstehen. | A. Ausschlüsse 13., Seite 2 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | ja | aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden sportlichen Wettbewerben und dem Training dazu | A. Ausschlüsse 11., Seite 2 |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum, Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten | A. Ausschlüsse 6., Seite 1 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen, und Rehabilitationsmaßnahmen | A. Ausschlüsse 7., Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. | Andere Versicherungen?, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegte Wartezeit entfällt. | Entfall der allgemeinen Wartezeit, Seite 2 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe | Was ist im Versicherungsfall zu tun? 2., Seite 2 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst selbst zu bezahlen. | Was ist im Versicherungsfall zu tun? 1., Seite 2 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum 30. November gekündigt wird. | Wie lange gilt die Versicherung?, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Weltreise-Krankenschutz (WKS)

```text
[Seite 1]
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Weltweiter und dauernder Versicherungsschutz für Reisen                    ÖAMTC
einschließlich Bergungs-, Transport- und Rückholkosten
für durch ÖAMTC Schutzbriefe geschützte Personen
                                                    Weltreise-Krankenschutz 2016
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Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?            2. Bergungskosten

Der Weltreise-Krankenschutz kann nur von ÖAMTC Schutz-       Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 11.000,00
brief-Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz)       pro Fall und Person vergütet. Bergungskosten sind die
abgeschlossen werden.                                        nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten
                                                             und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße
Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?                         oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen geeigneten
                                                             Krankenhaus.
Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in
Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches.         Sie werden ersetzt, wenn der Versicherte einen Unfall
                                                             erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und
Wer ist versichert?                                          verletzt oder unverletzt geborgen werden muss bzw. durch
                                                             einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod
Der Weltreise-Krankenschutz gilt für den/die Schutzbrief-    erleidet und seine Bergung erfolgen muss. Einem Unfall ist
Inhaber/in, seinen/ihren mit ihm/ihr nachweislich im         gleichzuhalten, wenn der Versicherte unverzüglich wegen
gemeinsamen Haushalt lebende/n Partner/in und ihre Kinder    eines Krankheitsgeschehens geborgen werden muss.
bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19.
Lebensjahr vollenden. Egal, ob sie gemeinsam oder alleine    3. Kranken-Rückholung nach Österreich (ergänzend zu Punkt
verreisen (Familienschutz).                                  5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen):

Wie lange gilt die Versicherung?                             Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für eine Kran-
                                                             ken-Rückholung wegen Krankheit oder Unfalles im folgenden
Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres     Umfang:
und wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum
30. November gekündigt wird. Voraussetzung für den Ver-      Vergütet werden die vollen Kosten
sicherungsschutz ist eine bezahlte ÖAMTC Mitgliedschaft
und ein bezahlter ÖAMTC Schutzbrief.                         a) eines begründeten Krankentransportes in eine
                                                             österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen
Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen                   österreichischen Wohnsitz;

Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92       b) der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahe-
Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise. Der        stehenden Person sowie die für die vorzeitige Heimreise
Versicherungsschutz endet mit der Rückreise an den Wohn-     des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen
sitz, spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise.      entstehenden Mehrkosten;
Kosten von in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungs-
fällen, die nach Ablauf von 92 Tagen auflaufen, sind nur     c) für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem
dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und    wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen ver-
solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen     sicherten Kind.
Gründen nicht möglich ist.
                                                             Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?                  Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden,
                                                             anderenfalls werden maximal ............. EUR   2.420,00
1. Behandlungskosten                                         vergütet.

Die Versicherung deckt im Rahmen der Versicherungssumme      4. Überführung eines Verstorbenen
die Kosten einer unaufschiebbaren Behandlung von Krank-
heiten oder Unfallfolgen, die akut und unvorhergesehen       Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen
während einer Reise aufgetreten sind.                        Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen
                                                             Heimatort.
Vergütet werden die Kosten
                                                             Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-
a) einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbe-    Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden,
handlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel    anderenfalls werden maximal ............. EUR   2.420,00
b) eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins         vergütet.
nächstgelegene geeignete Krankenhaus

bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 266.000,00
pro geschützter Person.
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A. Ergänzende Versicherungsbedingungen                       2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als
__________________________________________________________   Folge akuter Anfälle oder Schübe;

Was steht nicht unter Versicherungsschutz?                   3. Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind;

In Ergänzung zu Punkt 2 der Allgemeinen Versicherungsbe-     4. Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur
dingungen besteht kein Versicherungsschutz für:              unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen;

1. Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes begonnen haben;


WKS ÖAMTC 2016                                                                                                        1/2

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5. Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen im        B. Leistungs- und Prämienanpassung
Ausland, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die      __________________________________________________________
mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin
erfolgen;                                                    1. UNIQA verpflichtet sich, den Versicherungsschutz durch
                                                             eine Anpassung der Leistungen und Prämien in seinem Wert
6. Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum,   zu erhalten.
Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten;
                                                             2. Maßgebend für die Anpassung der Leistungen und der
7. Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen, Kurbehand-   Selbstbeteiligung ist die Entwicklung des vom
lungen und Rehabilitationsmaßnahmen;                         Österreichischen Statistischen Zentralamt am 1. November
                                                             eines Jahres letztverlautbarten Verbraucherpreisindexes
8. Prophylaktische Impfungen;                                oder eines entsprechenden Nachfolgeindexes gegenüber
                                                             demjenigen Indexwert, der der letzten Anpassung zugrunde
9. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die    zu legen war.
durch Kriegsereignisse jeder Art und durch aktive Beteili-
gung an Unruhen oder vorsätzlich begangenen Straftaten       Veränderungen des Gesundheitswesens oder der dafür gelten-
entstehen;                                                   den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Änderung der Leis-
                                                             tungen erforderlich machen, sind bei der Anpassung der
10. Heilbehandlungen und Unfallfolgen aus der aktiven        Leistungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden
sportlichen Wettbewerben und dem Training hiezu;             3. Die Anpassung der Leistungen hat ohne Altersbegrenzung,
                                                             ohne Wartezeit für die Mehrleistungen und ungeachtet eines
11. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die   etwa verschlechterten Gesundheitszustandes zu erfolgen.
infolge schädigender Wirkung von Kernenergie entstehen.
                                                             4. Die Neuberechnung der Prämie hat entsprechend der Leis-
Was ist im Versicherungsfall zu tun?                         tungsanpassung nach Punkt 2 und unter Berücksichtigung von
                                                             Veränderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung, der
1. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst       Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren
selbst zu bezahlen. Die vom Aussteller zu verlangende        Aufwendigkeit sowie des Gesundheitswesens oder der dafür
Rechnung muss den Vorschriften des Punkt 7 Allgemeine        geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Versicherungsbedingungen entsprechen.
                                                             5. Die neuen Leistungen und Prämien werden zum 1. des
2. Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich   Monats wirksam, der der schriftlichen Benachrichtigung des
bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe (Telefon: +43/1/25   Versicherungsnehmers folgt.
120 20).                                                     __________________________________________________________

3. Zur Organisation einer Kranken-Rückholung nach            C. Zustimmung zur Ermittlung von Daten
Österreich ist unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe      __________________________________________________________
(Telefon: +43/1/25 120 20) zu verständigen. Der Einsatz-
arzt des ÖAMTC und der behandelnde Arzt im Ausland legen     Die versicherten Personen ermächtigen UNIQA Österreich
gemeinsam das geeignete Transportmittel und den Transport-   Versicherungen AG, alle für erforderlich erachteten Aus-
zeitpunkt fest. In besonderen Notfällen wird der Rück-       künfte bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten, Sozialver-
transport mit einem speziell ausgerüsteten Sanitätsflug-     sicherungsträgern und anderen Versicherungsunternehmen)
zeug (Jet) durchgeführt. Die endgültige Entscheidung über    einzuholen und entbinden die Befragten im Voraus für jeden
die Durchführung eines Krankenrücktransportes liegt beim     Fall von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schwei-
Einsatzarzt des ÖAMTC.                                       gepflicht.
                                                             __________________________________________________________
Entfall der allgemeinen Wartezeit
                                                             D. Rechtsgrundlagen
Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen      __________________________________________________________
festgelegte Wartezeit entfällt.
                                                             Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Andere Versicherungen?                                       Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung.

Allfällige bestehende Pflicht- oder andere Privatversiche-   Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist
rungen sowie Ansprüche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen    Deutsch.
oder aufgrund von Vereinbarungen sind vorrangig in An-
spruch zu nehmen. Hat UNIQA Leistungen erbracht, so gehen    Aufsichtsbehörde:
gleichwertige Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf    Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
sie über.


WKS ÖAMTC 2016                                                                                                      2/2
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## Volltext der Bedingungen: WKS ÖAMTC 2025

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Weltweiter und dauernder Versicherungsschutz für Reisen                    ÖAMTC
einschließlich Bergungs-, Transport- und Rückholkosten
für durch ÖAMTC Schutzbriefe geschützte Personen
                                                    Weltreise-Krankenschutz 2025
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Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?            bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann,

Der Weltreise-Krankenschutz kann nur von ÖAMTC Schutz-       bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 400.000,00
brief-Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz) und   pro geschützter Person.
vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden. Die
österreichische Adresse (Wohnsitz) muss zum Zeitpunkt der    2. Bergungskosten
Vertragserrichtung und während des Auslandsaufenthaltes
vorliegen.                                                   Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 15.400,00
                                                             pro Fall und Person vergütet. Bergungskosten sind die
Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?                         nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten
                                                             und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße
Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in       oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen geeigneten
Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches.         Krankenhaus.

Wer ist versichert?                                          Sie werden ersetzt, wenn der Versicherte einen Unfall
                                                             erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und
Der Weltreise-Krankenschutz gilt für den/die Schutzbrief-    verletzt oder unverletzt geborgen werden muss bzw. durch
Inhaber/in, seinen/ihren mit ihm/ihr nachweislich im         einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod
gemeinsamen Haushalt lebende/n Partner/in und ihre Kinder    erleidet und seine Bergung erfolgen muss. Einem Unfall ist
bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19.        gleichzuhalten, wenn der Versicherte unverzüglich wegen
Lebensjahr vollenden. Egal, ob sie gemeinsam oder allein     eines Krankheitsgeschehens geborgen werden muss.
verreisen (Familienschutz).
                                                             3. Kranken-Rückholung nach Österreich (ergänzend zu Punkt
Wie lange gilt die Versicherung?                             5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen):

Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres     Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für eine
und wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum      Kranken-Rückholung wegen Krankheit oder Unfalles im
30. November gekündigt wird. Voraussetzung für den           folgenden Umfang:
Versicherungsschutz ist eine bezahlte ÖAMTC Mitgliedschaft
und ein bezahlter ÖAMTC Schutzbrief.                         Vergütet werden die vollen Kosten

Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen                   a) eines begründeten Krankentransportes in eine
                                                             österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen
Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92       österreichischen Wohnsitz;
Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise. Der
Versicherungsschutz endet mit der Rückreise an den Wohn-     b) der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahe-
sitz, spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise.      stehenden Person sowie die für die vorzeitige Heimreise
Kosten von in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungs-   des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen
fällen, die nach Ablauf von 92 Tagen auflaufen, sind nur     entstehenden Mehrkosten;
dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und
solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen     c) für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem
Gründen nicht möglich ist.                                   wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen
                                                             mitversicherten Kind
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
                                                             bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann.
1. Behandlungskosten
                                                             Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-
Eine versicherte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland   Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden,
verunglückt oder akut und unvorhergesehen erkrankt. Die      anderenfalls werden maximal ............. EUR   3.340,00
Versicherung deckt im Rahmen der Versicherungssumme die      vergütet.
Kosten der sich daraus ergebenden unaufschiebbaren akuten
Heilbehandlung.                                              4. Überführung eines Verstorbenen

Vergütet werden die Kosten                                   Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen
                                                             Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen
a) einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen akuten     Heimatort.
Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter
Arzneimittel                                                Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-
                                                            Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden,
b) eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins        anderenfalls werden maximal ............. EUR   3.340,00
nächstgelegene geeignete Krankenhaus                        vergütet.
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A. Ergänzende Versicherungsbedingungen                       2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als
__________________________________________________________   Folge akuter Anfälle oder Schübe;

Was steht nicht unter Versicherungsschutz?                   3. Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind;

In Ergänzung zu Punkt 2 der Allgemeinen Versicherungs-       4. Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der
bedingungen besteht kein Versicherungsschutz für:            Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen.
                                                             Zahnbehandlungen und Zahnersatz werden ohne vorherige
1. Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des              Kontaktaufnahme mit der ÖAMTC Schutzbrief Nothilfe
Versicherungsschutzes begonnen haben;                        (Telefon: +43/1/25 120 20) nur bis zu einer
                                                             Höhe von ................................. EUR     640,00
                                                             übernommen;


WKS ÖAMTC 2025                                                                                                        1/2

[Seite 2]
5. Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen im        1.1. des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
Ausland, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die      (Statistik Austria) veröffentlichten Verbraucherpreisindex
mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin        (VPI) 2015,
erfolgen;
                                                             1.2. der durchschnittlichen Lebenserwartung,
6. Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum,
Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten;                 1.3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen
                                                             nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren
7. Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen, und            Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif
Rehabilitationsmaßnahmen;                                    Versicherten,

8. Behandlungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand    1.4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich
der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet erscheinen,    vereinbarten Leistungen und den entsprechenden
die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern    Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen,
oder eine Verschlechterung zu verhindern;
                                                             1.5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen
9. Prophylaktische Impfungen;                                Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im
                                                             Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des
10. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die   Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die
durch Kriegsereignisse jeder Art und durch aktive            Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
Beteiligung an Unruhen oder vorsätzlich begangenen
Straftaten entstehen;                                        1.6. des Gesundheitswesens und der dafür geltenden
                                                             gesetzlichen Bestimmungen.
11. Heilbehandlungen und Unfallfolgen aus der aktiven
Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden         1.7. für Gruppenversicherungen zusätzlich zu den in 1.1
sportlichen Wettbewerben und dem Training dazu;              bis 1.6 genannten Umständen: auch eine Änderung der in 1.2
                                                             und 1.3 genannten Umstände bloß bei den zu dieser Gruppe
12. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die   gehörenden Versicherten, auch infolge einer Änderung des
infolge schädigender Wirkung von Kernenergie entstehen;      Durchschnittalters der Gruppe.

13. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die   2. Die Erklärung der Änderung der Prämie oder des
infolge der Teilnahme an Hochgebirgstouren auf Bergen mit    Versicherungsschutzes gemäß Punkt 1 wirkt erst ab dem der
einer Höhe von über 6.000 m entstehen.                       Absendung folgenden Monatsersten. Wenn wir die Prämie nach
                                                             Punkt 1 erhöhen, werden wir dem Versicherungsnehmer (in
14. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die   der Gruppenversicherung dem Hauptversicherten) auf dessen
auf Reisen entstehen, die trotz Reisewarnung des             Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens
österreichischen Außenministeriums angetreten werden.        gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten
                                                             Leistungen anbieten.
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
                                                             3. Erklärungen der Änderung der Prämie oder des Versiche-
1. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst       rungsschutzes gemäß Punkt 1 erfolgen vier Mal jährlich zu
selbst zu bezahlen. Die vom Aussteller zu verlangende        folgenden Stichtagen: 1. Februar, 1. März, 1. Mai und
Rechnung muss den Vorschriften des Punkt 7 Allgemeine        1. August. Die Anpassung in der Gruppenversicherung kann
Versicherungsbedingungen entsprechen.                        durch Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer von den
                                                             oben genannten Zeitpunkten abweichen.
2. Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie
sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe                 4. Veröffentlicht die Statistik Austria den in Punkt 1.1
(Telefon: +43/1/25 120 20).                                  vereinbarten Index nicht mehr, so tritt an seine Stelle
                                                             jener Index, den die Statistik Austria als seinen
3. Zur Organisation einer Kranken-Rückholung nach            Nachfolgeindex bezeichnet; in Ermangelung eines solchen
Österreich ist unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe      Nachfolgeindex jener von der Statistik Austria oder ihrer
(Telefon: +43/1/25 120 20) zu verständigen. Der Einsatz-     Nachfolgeorganisation veröffentlichte Index, der dem Index
arzt des ÖAMTC und der behandelnde Arzt im Ausland legen     laut Punkt 1.1 am nächsten kommt.
gemeinsam das geeignete Transportmittel und den Transport-
zeitpunkt fest. In besonderen Notfällen wird der Rück-       5. Die Anpassung der Prämien kann dazu führen, dass diese
transport mit einem speziell ausgerüsteten Sanitätsflug-     während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
zeug (Jet) durchgeführt. Die endgültige Entscheidung über    __________________________________________________________
die Durchführung eines Krankenrücktransportes liegt beim
Einsatzarzt des ÖAMTC.                                       C. Zustimmung zur Ermittlung von Daten
                                                             __________________________________________________________
Entfall der allgemeinen Wartezeit
                                                             Die versicherten Personen ermächtigen UNIQA Österreich
Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen      Versicherungen AG, alle für erforderlich erachteten
festgelegte Wartezeit entfällt.                              Auskünfte bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten,
                                                             Sozialversicherungsträgern und anderen Versicherungs-
Andere Versicherungen?                                       unternehmen) einzuholen und entbinden die Befragten im
                                                             Voraus für jeden Fall von der ärztlichen und sonstigen
Allfällige bestehende Pflicht- oder andere Privat-           beruflichen Schweigepflicht.
versicherungen sowie Ansprüche aufgrund gesetzlicher         __________________________________________________________
Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen sind
vorrangig in Anspruch zu nehmen. Hat UNIQA Leistungen        D. Rechtsgrundlagen
erbracht, so gehen gleichwertige Ansprüche des               __________________________________________________________
Versicherten gegen Dritte auf sie über.
__________________________________________________________   Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
                                                             Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung.
B. Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes
__________________________________________________________   Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist
                                                             Deutsch.
1. Wir sind berechtigt, die Prämie oder den Versicherungs-
schutz nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern.           Aufsichtsbehörde:
Maßgebende Umstände für Änderungen der Prämie oder des       Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
Versicherungsschutzes sind die Veränderungen folgender
Faktoren:


WKS ÖAMTC 2025                                                                                                        2/2
```

