# Wiener Städtische befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-wiener-staedtische-rv.php
- Rechtlicher Träger: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-auslandskranken-wiener-staedtische-rv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Auslandsreise-Krankenversicherung (Online-Abschluss)](https://www.wienerstaedtische.at/online-abschluss/bedingung/pdf/avb_auslandsreise-krankenversicherung.html), Fassung AVB 53KK0RE/online (07.2025), Online-Informationen 58KW101 (09.2026)
- Original beim Versicherer (PDF): [Flugblatt Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV](https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Online-Abschluesse/Flugblatt_AuslandsreiseKrankenversicherung_TarifRV.pdf), Fassung 01/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Polizze | Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt (mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben). | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Wählen Sie diese für einen durchgehenden Aufenthalt im Ausland von 1 bis zu 12 Monaten. | Einleitung, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nein | Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt | Einleitung, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Eine Verlängerung bzw. Anschlussversicherung ist ausgeschlossen. | Besondere Hinweise, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Die Versicherung kann nur vor der Ausreise aus Österreich abgeschlossen werden. | Besondere Hinweise, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 € | Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nein | Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 € | ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nein | für die Beistellung von Heilbehelfen (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Mieder, Prothesen) | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nein | Maßnahmen der Heilpädagogik, Logopädie und Heilgymnastik sowie der Geriatrie | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Einfache Zahnfüllungen | nein | Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nein | Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | nein | Schwangerschaftsunterbrechungen, Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nicht geregelt |  |  |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Übernahme der Kosten einer Heimfahrt bzw. eines Heimflugs der:des erkrankten oder verletzten Versicherten | SOS-Rückholdienst, Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | nicht geregelt |  |  |
| Kostengrenze für den Rücktransport | ja, bis 1.500 € | Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 4.000 € | Bergungskosten ab NACA IV | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | der Überführung einer:eines während der Versicherungsdauer verstorbenen Versicherten zu ihrem:seinem früheren Wohnort | SOS-Rückholdienst, Seite 1 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Tyrol Air Ambulance steht Tag und Nacht für Sie zur Verfügung. | Unser Leistungsservice, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | wenn möglich im Wege der Direktverrechnung | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 € | Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort (z. B. durch Benutzung eines Sanitätsfahrzeugs) mit dem billigsten von der:dem behandelnden Ärzt:in empfohlenen Verkehrsmittel | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung einer:eines Ärzt:in angetreten werden | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | nein | Krankheiten sowie Folgen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstanden sind | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nein | Für Erkrankungen und Unfallfolgen aufgrund von Kriegs- oder Krisenereignissen (wie z. B. pandemiebedingte Infektionen) besteht in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt oder in Kraft tritt, kein Versicherungsschutz. | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | ja | Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu entstehen | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | ja | Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu entstehen | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind | Kein Versicherungsschutz, Seite 1 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | 35 € | Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel Selbstbehalt EUR 35, | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. | Verhalten im Leistungsfall, Seite 2 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | wenn möglich im Wege der Direktverrechnung | Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt | Einleitung, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nein | Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthalts ist nicht möglich. | Besondere Hinweise, Seite 1 |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nein | Eine Verlängerung bzw. Anschlussversicherung ist ausgeschlossen. | Besondere Hinweise, Seite 1 |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung (Online-Abschluss)

```text
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON
VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG
VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)
Version: 58KW101 (09.2026)


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


                                                      INHALTSVERZEICHNIS

1.    Angaben zum Versicherer (Anbieter)                                  8.    Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes
2.    Geltungsbereich                                                     9.    Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
3.    Zustandekommen des Versicherungsvertrages                           10. Beschwerdestellen
      (Vertragsabschluss)                                                 11. Sprache
4.    Information zur Prämie                                              12. Vertragsspeicherung
5.    Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und                          13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14
      Kündigungsrechte                                                        DSGVO)
6.    Zahlungsbedingungen
7.    Belehrung über das Rücktrittsrecht


     Seite 1 von 11                              WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group          Bitte auch Folgeseiten beachten!
                                                        1010 Wien, FN 333376i, HG Wien, ATU65254066
                                      Creditor-ID: AT18ZZZ00000003104, IBAN: AT802011140310007618, BIC: GIBAATWW

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Mit diesen Informationen erfüllen wir die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) und E-Commerce-
Gesetz (ECG).

1.       Angaben zum Versicherer (Anbieter)

         Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
         Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
         24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
         E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
         Website: http://www.wienerstaedtische.at
         Firmenbuchnummer: FN 333376i
         Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
         Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
         Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich
         Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und
         Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde
         genehmigt ist.
         Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

         Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des
         Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den
         Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2.       Geltungsbereich

         Diese Informationen gelten für alle Reiseversicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder
         durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige
         Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.

3.       Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

         Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte
         Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen
         Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden Sie darüber unverzüglich auf
         der Website oder in der App informiert. Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung können Sie Ihre Eingaben auf einer Kontrollseite
         überprüfen und etwaige Eingabefehler über die dafür vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Nach erfolgreicher
         Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des
         Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale
         Versicherungsvertrag (die Polizze), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und diese
         Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload sowie per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen
         Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform).
         Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich
         empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des
         Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.

4.       Information zur
         Prämie

         Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und
         stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-
         Antragstellung. Wenn der Abschluss über die Website eines Beraters
         erfolgt, erhält dieser eine Provision, die in der Prämie enthalten ist. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein
         aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind.
         Sonst fallen keine Zusatzkosten an.

5.       Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und Kündigungsrechte
5.1.     Reiseversicherungsverträge auf bestimmte Laufzeit (befristete PLUS RISK Reiseversicherungen, befristete Reisekasko-
         Versicherung, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung
         Austria nach Tarif RVV)
         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit dem Ablauf der
         beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt. Die befristeten Reiseversicherungen (Versicherungsschutz für eine Reise bis
         42 Tage), die befristete Reisekasko-Versicherung (Versicherungsschutz bis zu 180 Tage), die befristete Auslandsreise-
         Krankenversicherung nach dem Tarif RV (bis zu 12 Monate) und die befristete Auslandsreise-
         Krankenversicherung Austria nach
         Tarif RVA/RVV (bis zu 12 Monate) enden daher mit dem Ablauf der gewählten Vertragsdauer von selbst.

         Zusätzlicher Hinweis für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV und die befristete Auslandsreise-
         Krankenversicherung Austria nach Tarif RV/RVV:
         Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich. Eine Prämienrückgewähr nach
         Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist und bei Nichtantritt des Auslandsaufenthaltes ist ausgeschlossen.
         a) Reiseversicherungsverträge auf unbestimmte Laufzeit (PLUS RISK Jahresreiseversicherung)
            Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss der

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              laufenden Versicherungsperiode kündigen.
         b) Auslandsreise-Krankenversicherung Jahresschutz auf unbestimmte Laufzeit (wie z.B. Tarif RE/RF)
            Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung
            einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag entsprechend den
            Versicherungsbedingungen (Informationen für den Versicherungsnehmer) einseitig zu beenden.

6.       Zahlungsbedingungen

         Sie können in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-
         Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).

7.       Belehrung über das Rücktrittsrecht

         Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht.
         Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B.
         ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und
         (3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und
         Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
         In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
          7.1.    Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
                  (gilt nur für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden)

                  Rücktrittsrecht

                  a) Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
                  b) Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die
                     Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis
                     135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags
                     zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben.
                  c) Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Pkt. b) nicht erhalten, so endet die
                     Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie
                     wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt.
                  d) Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der
                     Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, informieren.
                  e) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

                       Versicherer: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
                       Postadresse: 1010 Wien, Schottenring 30
                       Telefonnummer: + 43 50 350 350
                       Telefaxnummer: + 43 50 350 99 20000
                       E-Mail-Adresse: kundenservice@wienerstaedtische.at

                       Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen,
                       können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter https://www.wienerstaedtische.at/online-widerruf ausüben. Wenn
                       Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
                       durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung
                       sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
                  f)   Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
                       abgeben.
                  g) Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche
                     kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

                       Rücktrittsfolgen

                  h) Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
                     Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag.
                  i)   Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem
                       Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten.
                  j)   Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich,
                       spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch
                       verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine
                       der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf
                       die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren
                       Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem
                       Versicherungsschutz bestanden hat.
                  k) Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser
                     wie vereinbart zu erfüllen.
          7.2.    Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
                  (gilt in allen anderen Fällen)


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                  a) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener
                     Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
                  b) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (=
                     Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die
                     Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und
                     diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
                  c) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group,
                     Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax
                     an +43 50 350 99 - 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor
                     Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres
                     Versicherungsvertreters gelangt.
                  d) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus
                     dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer
                     entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie
                     hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
                  e) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser
                     Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie
                     Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei
                     zutreffender Belehrung auszuüben.

8.       Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

         Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag
         (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit
         Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.

9.       Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

         Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie die Polizze/Annahmebestätigung maßgebend.
         Für
         die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem
         Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.

10.      Beschwerdestellen

         Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder
         an die Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
         Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
         Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die
         Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist
         freiwillig.

11.      Sprache

         Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
         Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
         Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer
         Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.

12.      Vertragsspeicherung

         Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen
         würde.

13.      Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 DSGVO)

         Die angegebenen Daten werden von der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien,
         Schottenring 30, zur Bearbeitung Ihres Versicherungsantrages und bei Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses
         zur Vertragserfüllung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit b) DSGVO verarbeitet. Weiterführende Informationen z. B. zu Ihren Rechten
         auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Datenübertragbarkeit, finden Sie in
         unseren Datenschutzinformationen auf unserer Website unter
         https://www.wienerstaedtische.at/datenschutzinformationen.html. Sollten Sie diese Informationen in Papierform wünschen,
         wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsberater oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen. Unseren
         Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@wienerstaedtische.at.


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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE-
KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST NACH DEN TARIFEN
RE UND RF
Version: 53KK0RE/online (07.2025)


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


                                                  INHALTSVERZEICHNIS

1.    Versicherungsnehmer und Versicherte                        6.   Geltendmachung von Ansprüchen
2.    Prämie                                                     7.   Ansprüche gegen Dritte
3.    Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes,      8.   Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des
      örtlicher Geltungsbereich                                       Versicherten
4.    Leistungen des Versicherers                                9.   Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung
5.    Haftungsausschlüsse                                        10. Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes
                                                                     (Anpassung)


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1.       Versicherungsnehmer und Versicherte
1.1.     Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie sich nicht
         berufsbedingt, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus sonstigen Gründen dauernd oder überwiegend im Ausland aufhalten.
         Nicht versicherbar sind Personen, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und diese Aufenthalte nur für
         Heimataufenthalte unterbrechen, wie zum Beispiel Monteure, Verkaufsrepräsentanten sowie Flugpersonal.
         Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der
         nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
1.2.     Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des
         20. Lebensjahres mit ein. Das gilt auch für Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder.

2.       Prämie
         Der Versicherungsnehmer hat die Erst- oder Einmalprämie sofort zu zahlen, Folgeprämien zu den vereinbarten
         Zahlungsterminen. Die Prämien ergeben sich aus dem dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten Merkblatt
         bzw. der Versicherungsbestätigung.

3.       Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes, örtlicher Geltungsbereich
3.1.     Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum
         Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Besteht die
         Versicherung als Zusatztarif, richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsjahr des Haupttarifes. Sie endet
         spätestens mit Ende des Haupttarifes.
3.2.     Versicherungsschutz besteht – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – für die jeweils ersten sechs
         Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten, die während des Bestehens der Versicherung angetreten wurden; diese
         Dauer des Versicherungsschutzes pro Auslandsaufenthalt ist von Beginn des jeweiligen Auslandsaufenthaltes an zu rechnen.
         Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus
         medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der
         Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise). Abgesehen davon
         endet der Versicherungsschutz jedoch jedenfalls – also auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle –
         spätestens mit Ende der Versicherung. Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt
         mit Ausnahme Österreichs und zusätzlich mit Ausnahme jener Länder, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen
         Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie
         einbezahlt wurde.

4.       Leistungen des Versicherers
4.1.     Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Absätze 4.2. bis 4.5. Kosten, die dem Versicherten durch während der Dauer des
         Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Behandlungen von Krankheitszuständen
         und Unfallfolgen entstehen, die akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes (Absatz 3.2.) auftreten. Bei
         Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des
         Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen
         gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport ablehnt, obwohl er
         transportfähig und der Versicherer bereit ist, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen Versicherungsbedingungen zu
         übernehmen.
         Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über
         eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den Umständen des
         Einzelfalls nicht zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten.
         Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen
         Heilbehandlungen nur insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten
         Heimtransports übersteigen.
         Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
         Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
         solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
         Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
         Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
4.2.     Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger
         Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt.
         Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch
         einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
4.3.     Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern
         und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt. Erbringt
         die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt.
4.4.     Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt sowie Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen
         außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 Prozent ersetzt, sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der
         Sozialversicherung nicht besteht. Außerdem werden die in dem der Versicherungspolizze bzw. dem Zahlschein beiliegenden
         Merkblatt angeführten Kostenersätze geleistet. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der
         Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen
         Höchstbeträgen ersetzt.
4.5.     Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder versicherter Unfallfolgen notwendig
         mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch
         notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeuges), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort
         mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 Prozent.
4.6.     Geldleistungen des Versicherers werden im Inland in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der
         Wiener Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen.


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4.7.     SOS-Rückholdienst:
         Der Versicherer übernimmt zu 100 Prozent die Mehrkosten
         a) einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Absatz 4.5.,
         b) der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des
         erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten,
         c) der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren
         Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut dem beiliegenden Merkblatt dazu berechtigten
         Unternehmen vermittelt wird.
4.8.     Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer
         ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. zu leisten. Übersteigen
         solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte,
         für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
4.9.     Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
         Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
         Obliegenheit mitgeteilt wird.
4.10.    Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung
         einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt,
         so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines
         Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das
         gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren
         Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung
         zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung
         keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend.

5.       Haftungsausschlüsse
5.1.     Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
         a) Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche;
         b) Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften;
         c) Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer
            der Gründe für den Antritt der Reise waren;
         d) den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten,
            Klima- und Höhenkuren), auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen und auf die Beistellung von
            Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden
            Apparate und Behelfe;
         e) Heilbehandlungen und sonstige grundsätzlich versicherte Leistungen, die in Folge einer vorsätzlichen oder grob
            fahrlässigen Missachtung von vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensregeln erforderlich
            werden;
            Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das
            Kündigungsrecht gemäß Absatz 4.10. nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
            Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend.
         f)   Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden;
         g) Heilbehandlungen während Reisen, die aus beruflichen Gründen angetreten werden, wenn der Versicherte
            durchschnittlich öfters als einmal im Quartal solche Reisen tätigt (gilt nicht für Auslandsreiseversicherungen, die als
            Zusatztarif zu anderen Krankenversicherungen abgeschlossen werden);
         h) Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen
            Training für solche Veranstaltungen entstehen;
         i)   Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren
              Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
         j)   Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstehen, wenn nach
              Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region
              begeben hat oder dort geblieben ist. Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige
              Österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht;
         k) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder,
            Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten
            werden erstattet).
5.2.     Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den
         Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen.

6.       Geltendmachung von Ansprüchen
6.1.     Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. sind unter Vorlage der saldierten
         Rechnungen, eines Reisedatennachweises, der Leistungsinformation der Sozialversicherung (oder eines anderen privaten
         Krankenversicherers) und der zugehörigen medizinischen Unterlagen geltend zu machen.
         Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen – in deutscher, englischer oder
         französischer Sprache - den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Adresse, die Krankheitsbezeichnung, die Art
         der Behandlung (ambulant oder stationär), die einzelnen Behandlungsleistungen und den Behandlungszeitraum sowie einen
         Saldierungsvermerk (oder einen anderen geeigneten Zahlungsnachweis) enthalten. Die Notwendigkeit von
         Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
         Sollten entsprechende Originale dem Versicherten nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Übermittlung von Kopien
         ausreichend.


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6.2.     Der Versicherer ist berechtigt, den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden
         Versicherungsleistungen ermächtigt anzusehen.
6.3.     Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.2., 4.6. und 4.7. sind unter Beachtung der
         Bestimmungen des vom Versicherer bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Merkblattes geltend zu machen. Nimmt
         der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem
         Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

7.       Ansprüche gegen Dritte
         Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden
         Versicherungsvertrag oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den
         Betrag, um den die Summe aller Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt.
         Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch
         abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.

8.       Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten
8.1.     Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur
         Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst
         auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (zum Beispiel
         Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
8.2.     Wird die Auskunftspflicht nach Absatz 8.1. verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des
         Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit.
         Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
         Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
         Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
         bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
         auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Absatz 4.9. gilt
         entsprechend.

9.       Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung
         Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht. Diese Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt bei
         der Feststellung eines allfälligen Anspruches auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung aus dem Haupttarif und allfälliger
         weiterer Tarife sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Betracht. Für Bonusansprüche aus Tarif PP gelten die dort
         angeführten Regelungen.

10.      Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes (Anpassung)
10.1.    Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178 f
         Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren:
         -    der durchschnittlichen Lebenserwartung;
         -    der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit,
              bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten;
         -    des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der
              gesetzlichen Sozialversicherungen;
         -    des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.2.    Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
         erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
10.3.    Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des
         Versicherungsvertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten, wenn
         der Versicherungsnehmer der Anpassung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die
         Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht.
10.4.    Im Falle eines Widerspruchs ist der Versicherer nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung
         der Versicherungsleistungen zu gewähren.


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INFORMATIONEN FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER FÜR DIE
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST
NACH DEN TARIFEN RE UND RF
Version: 58KK1RE (06.2024)


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


Versicherte Risiken und Leistungen

Die Informationen über das zu versichernde Risiko bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsleistungen entnehmen
Sie bitte den vor Ihrem Versicherungsabschluss bereitgestellten Unterlagen.

Leistungsausschlüsse

In den Gesetzen sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingun​gen sind Einschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungs​‐
schutz formuliert, wie beispielsweise für:

     a. Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche;

     b. Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften;

     c. Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich ver​sicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der
        Gründe für den Antritt der Reise waren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nur demonstrativ und daher nicht abschließend ist.

Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes

Der Versicherer ist berechtigt, bei Veränderung nachstehender Faktoren eine Änderung der Prämien oder des Versicherungs​schutzes
vorzunehmen:

-   eines vereinbarten Index,
-   der durchschnittlichen Lebenserwartung,
-   der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren Aufwendigkeiten, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
-   des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistun​gen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen
    Sozialversicherungen,
-   der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungs​‐
    vertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrich​‐
    tungen und des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Für die beantragte Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif RE/RF betrug die durchschnittliche jährliche Prämienerhöhung der
letzten fünf Jahre 0%. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.
Hingewiesen wird jedenfalls darauf, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich
ansteigen.

Wird die Versicherungsprämie aufgrund einer Veränderung der oben angeführten Faktoren erhöht, so kann der Versicherungsnehmer
dieser innerhalb eines Monats nach Empfang der Mit​teilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu
enthalten hat, schriftlich widersprechen und verlangen, dass ihm der Versicherer ein Angebot für die Fortsetzung des Vertrages mit
höchstens gleichbleibender Prämie und ange​messen geändertem Leistungsumfang unterbreitet. Im Falle eines Widerspruches ist der
Versicherer später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen zu vorzunehmen.

Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen
dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden.


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Gewinnbeteiligung

Der gewählte Tarif unterliegt keiner Gewinnbeteiligung.

Ende des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag endet jedoch in nachstehenden Fällen:

-   Fristgerechte Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ablauf des Versicherungsjahres.
    Rechtliche und wirtschaftliche Folgen einer Kündigung: Bitte beachten Sie dabei, dass nur bei Vertragsabschluss vor Voll​endung
    des 75. Lebensjahres den versicherten Krankheits​zuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut
    werdende Anfälle oder Schübe bestehender chroni​scher oder latenter Erkrankungen gleichgestellt sind.

    Im Fall einer Kündigung wird kein Rückkaufswert ausbezahlt und es besteht somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alte​‐
    rungsrückstellung.
-   Kündigung des Versicherers wegen
    -   Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers gemäß §§38 bis 39a VersVG, die lauten:

        § 38.
        (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der
        Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom
        Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an
        gerichtlich geltend machen.
        (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
        nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der
        rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
        (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
        Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
        (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

        § 39.
        (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
        schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
        eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
        verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
        (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der
        Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
        Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
        (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
        kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
        der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
        Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu
        machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
        Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
        Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
        (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

        § 39a.
        Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
        eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
    -   Erschleichung der Versicherungsleistung, deren Versuch bzw. Mitwirkung.
    -   Wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln
        vor​sätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet.

Für die Versicherung geltende steuerliche Regelungen

Die Prämien der Krankenversicherung unterliegen einer 1%igen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 VersStG).


Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Selbstständige die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen.

Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung ist von Ihren persön​lichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen
unterworfen sein. Offene abgabenrechtliche Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

Dienstgeber können auch bis zu EUR 300,– als steuerfreie Zukunftssicherung für ihre Mitarbeiter geltend machen, die in eine
Lebens​, Unfall​ und/oder Krankenversicherung investiert werden kann.

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage

Der Bericht ist auf unserer Homepage unter wienerstaedtische.at/unternehmen/investor-relations/berichte abrufbar.


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1258K - SANKTIONSKLAUSEL/SANCTION CLAUSE (2025)
Version: 1258K (2025)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder
andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des §1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to
the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any
sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the
European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law
applicable to the undersigned (re)insurer).

These provisions do not apply to consumers within the meaning of §1 of the Consumer Protection Act (KSchG).


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## Volltext der Bedingungen: Flugblatt Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV

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                                                                                   Freizeit & Reise | Auslandsreise-Krankenversicherung


Auslandsreise-Krankenversicherung
Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt
Sorgenfreies Reisen mit unserer befristeten Auslandsreise-Krankenversicherung, die Ihnen bei Ihrem Auslandsaufenthalt zur Seite
steht. Wenn Sie sich länger im Ausland aufhalten, ist sie der perfekte Begleiter. Wählen Sie diese für einen durchgehenden Aufenthalt
im Ausland von 1 bis zu 12 Monaten.

Unsere Leistungen auf einen Blick
Versicherungsschutz

Behandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die akut während des Versicherungszeitraums auftreten (auch akut
                                                                                                                                 100 %
werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen)

Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern – wenn möglich im Wege der
                                                                                                                                 100 %
Direktverrechnung – im Ausland einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt

Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel            Selbstbehalt EUR 35,–

Bergungskosten ab NACA IV (das sind Verletzungen und Erkrankungen ohne akute Lebensgefahr, die aber eine
                                                                                                                           bis zu EUR 4.000,–
kurzfristige Entwicklung einer Vitalgefährdung nicht ausschließen) im Zusammenhang mit einem Unfallereignis

Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs                   bis zu EUR 1.500,–

Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort (z. B. durch Benutzung eines Sanitätsfahrzeugs) mit dem billigsten von
                                                                                                                          Selbstbehalt EUR 35,–
der:dem behandelnden Ärzt:in empfohlenen Verkehrsmittel

SOS-Rückholdienst: Übernahme der Kosten einer Heimfahrt bzw. eines Heimflugs der:des erkrankten oder verletzten
Versicherten; der Überführung einer:eines während der Versicherungsdauer verstorbenen Versicherten zu ihrem:seinem
                                                                                                                                 100 %
früheren Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem der auf der Rückseite angeführten
Unternehmen vermittelt wird

Kein Versicherungsschutz

Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere für Maß­
nahmen der Rehabilitation, für prophylaktische Impfungen, kosmetische Behandlungen sowie für Entwöhnungskuren,
Maßnahmen der Heilpädagogik, Logopädie und Heilgymnastik sowie der Geriatrie

Krankheiten sowie Folgen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstanden sind

Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung einer:eines Ärzt:in angetreten werden

Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (z. B. Kuren in Badeorten, Klima- und
Höhenkuren) und für die Beistellung von Heilbe­helfen (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Mieder, Prothesen) sowie von allen
sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparaten und Behelfen
                                                                                                                             nicht versichert
Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz

Schwangerschaftsunterbrechungen, Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen

Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu
entstehen

Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften

sonstige in den allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführte Haftungsausschlüsse


Örtlicher Geltungsbereich
Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt (mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre
versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben).
Für Erkrankungen und Unfallfolgen aufgrund von Kriegs- oder Krisenereignissen (wie z. B. pandemiebedingte Infektionen)
besteht in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt oder in Kraft tritt, kein
Versicherungsschutz.

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                                                                         Freizeit & Reise | Auslandsreise-Krankenversicherung


Besondere Hinweise
Die Versicherung kann nur vor der Ausreise aus Österreich abgeschlossen werden. Eine Verlängerung bzw. Anschluss­versicherung ist
ausgeschlossen. Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthalts ist nicht möglich.

Unser Leistungsservice
Im Leistungsfall (auch Ablebensfall) wenden Sie sich bitte           Ihre direkte Verbindung zu unserem Partner:
umgehend an                                                          Tyrol Air Ambulance Ges. m. b. H.
unsere Servicehotline                                                Telefon: +43 (0)512 224 22
Telefon: +43 (0)50 350 350                                           Adresse: A-6026 Innsbruck Flughafen
                                                                     Telefax: +43 (0)512 28 88 88
Für rasche Hilfe in medizinischen Notfällen kontaktieren Sie bitte   E-Mail: taa@taa.at
unser Notfallservice
Telefon: +43 (0)50 350 357                                           Tyrol Air Ambulance steht Tag und Nacht für Sie zur Verfügung.

Verhalten im Leistungsfall
Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine
stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den Umständen des Einzelfalls nicht
zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten. Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre die:der
Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen Heilbehandlungen nur insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese
Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten Heimtransports übersteigen.

Angaben zum Rücktransport
• Name und Wohnsitz der:des versicherten Patient:in
• Geburtsdatum der:des versicherten Patient:in
• Vertragsnummer Ihrer Onlinepolizze
• Art und Zeitpunkt der Erkrankung oder Unfallverletzung der:des versicherten Patient:in, Krankheitszustand und Transport­
  fähigkeit (bei Verstorbenen ist die Todesursache anzugeben)
• Name, Adresse und Telefonnummer jener Kontaktperson, die neben der:dem behandelnden Ärzt:in für allfällige Auskünfte zur
  ­Verfügung steht


Aufgrund dieser Angaben nimmt Tyrol Air Ambulance mit der:dem behandelnden Ärzt:in Verbindung auf und entscheidet über die
Durchführung des Transports. Telefon- und Telegrammkosten werden rückvergütet!


Stand der Information der vorliegenden Unterlage: 01/2026
Versicherungsschutz nach Tarif RVI/RVS.


                                                                                            Hinweis: Zweck dieses Flugblatts ist eine kurze und
                                                                                            geraffte In­formation über unsere Produkte. Es ist
   Wir sind für Sie da.                                                                     kein Angebot im rechtlichen Sinn. Das Flugblatt
                                                                                            wurde sorgfältig erarbeitet, doch kann die ver­kürzte
                                                                                            Darstellung zu missverständlichen oder unvoll-
   Für weitere Informationen wenden Sie sich einfach an Ihre:n Berater:in der               ständigen Ein­drücken führen. Für verbindliche
                                                                                            Informationen verweisen wir auf die vollständigen
   Wiener Städtischen, oder nutzen Sie diese Kontaktmöglichkeiten:                          Antragsunterlagen, die Polizzen und die diesen
                                                                                            zugrunde liegenden Versicherungs­bedingungen.
   Serviceline 050 350 350                                                                  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf
   kundenservice@wienerstaedtische.at                                                       die geschlechtsspezifische Differenzierung bei
                                                                                            zusammenge­setzten Wörtern und Produktnamen
   wienerstaedtische.at                                                                     verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne
                                                                                            der Gleichstellung selbstverständlich für alle
                                                                                            Geschlechter.


Medieninhaber und Hersteller:
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Verlags- und Herstellungsort: Wien
(26.01kb – J202410525)


Ihre Sorgen möchten wir haben.
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