# ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-arag-rk-j.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-arag-rk-j.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungsheft ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung (A 826 6.2025)](https://www.arag.de/assets/document/arag-bedingungen-auslandsreise-kv.pdf), Fassung Bedingungsheft Stand 5.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Er gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vgl. auch § 5) Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. | § 1 (1), Seite 10 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. | § 1 (4), Seite 10 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. | § 1 (4), Seite 10 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage jeder vorübergehenden Auslandsreise | § 1 (5), Seite 10 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage jeder vorübergehenden Auslandsreise, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. | § 1 (5), Seite 10 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 56. Tages eines Auslandsaufenthalts. | § 2 (5), Seite 11 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | Im Tarif RKSF sind nur Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr versicherungsfähig. | § 1 (6), Seite 10 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Versicherungsfähig sind Personen, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. | § 1 (6), Seite 10 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. | § 3 (1), Seite 11 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. | § 2 (6), Seite 11 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Als Familienangehörige im Sinne des Tarifs RKSF zählen | § 1 (6), Seite 10 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja | für ärztliche Heilbehandlung; | § 4 (6) a), Seite 12 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja | für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten | § 4 (6) e), Seite 12 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern | § 4 (3), Seite 11 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja | für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. | § 4 (6) b), Seite 12 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja | für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen | § 5 (1) h), Seite 13 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja | für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. | § 4 (6) b), Seite 12 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja | für schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich notwendiger Zahnfüllungen | § 4 (6) c), Seite 12 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja | für schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich notwendiger Zahnfüllungen | § 4 (6) c), Seite 12 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja | sowie für Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit | § 4 (6) c), Seite 12 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja | Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwangerschaftskomplikationen | § 1 (2), Seite 10 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands | § 1 (2), Seite 10 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | für ambulante Psychoanalyse und -therapie; | § 5 (1) e), Seite 12 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja | für den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren | § 4 (6) f), Seite 12 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja | Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig | § 4 (6) e), Seite 12 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; | § 4 (6) g), Seite 12 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; | § 4 (6) g), Seite 12 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | für die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus | § 4 (6) g), Seite 12 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 15.000 € | akuten Erkrankung oder eines Unfalls erforderlich war bis zu maximal 15.000 EUR je Versicherungsfall. | § 4 (6) i), Seite 12 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.250 € | durch Überführung an den ständigen deutschen Wohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.250 Euro | § 4 (6) h), Seite 12 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.250 € | durch Überführung an den ständigen deutschen Wohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.250 Euro | § 4 (6) h), Seite 12 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; | § 5 (1) b), Seite 12 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten | § 5 (1) a), Seite 12 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja | die durch Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde | § 5 (1) c), Seite 12 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde | § 5 (1) c), Seite 12 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; | § 5 (1) d), Seite 12 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; | § 5 (1) i), Seite 13 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | § 5 (1) l), Seite 13 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 (1) d), Seite 12 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Soweit für den Versicherungsfall Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, gehen diese den Ansprüchen aus diesem Vertrag vor | § 5 (4), Seite 13 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Beginn unter Angabe der Versicherungsnummer anzuzeigen. | § 8 (1), Seite 14 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind | § 6 (1), Seite 13 |
| Frist zur Einreichung der Belege | ja | Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden. | § 6 (1), Seite 13 |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. | § 2 (6), Seite 11 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | so verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Versicherungsjahr. | § 3 (1), Seite 11 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Vollendet die versicherte Person das 50. bzw. das 70. Lebensjahr, so gilt ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr der höhere Beitrag für die nächste Altersgruppe. | § 7 (1), Seite 14 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungsheft ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung (A 826 6.2025)

```text
[Seite 1]
ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung

Bedingungsheft


Tarife RKSE und RKSF


Stand 5.2026


PDF27942 5.2026

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
2

[Seite 3]
Inhalt

Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................... 4

Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung .......................................................................... 6

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF ............ 10

Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren............................................................................................. 17

Anhang ................................................................................................................................................................................. 18


Bedingungsheft ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung                                                                                                                                    3

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Widerrufsbelehrung


Abschnitt 1

Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
  diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
· diese Belehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Krankenversicherungs-AG
Hollerithstraße 11
81829 München
E-Mail: Anfrage-KV@ARAG.de
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
+49(0)89/4124-9525.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/30 des in der Versicherteninformation nach § 1 VVG-Informations-
pflichtenverordnung unter Ziffer 5 ausgewiesenen Monatsbeitrags pro Tag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge un­
verzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan­
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer voll­
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2

Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Ein­
zelnen aufgeführt:

Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
    ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver­
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
    Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei­
    nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garan­
    tiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
    des Versicherers;

4                                                                                                            Widerrufsbelehrung

[Seite 5]
6.  den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
    auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
    wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
    Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere
    Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befriste­
    ter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche­
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
    Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
    einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
    Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er­
    folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12.
    a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
13. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwai­
    ger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab­
    schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
    zuständige Gericht;
16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
    werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
    der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
    die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
    Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung                                                                                                            5

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Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung


1.     Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       ARAG Krankenversicherungs-AG
       Hollerithstraße 11, 81829 München
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher),
       Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe
       Sitz und Registergericht: München, HRB 69751


2.     Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Krankenversicherungs-AG ist der Betrieb der Krankenversicherung.


3.     Garantiefonds
       Die ARAG Krankenversicherungs-AG gehört der folgenden Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher­
       ten (Sicherungsfonds) an:
       Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln


4.     Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       a) Dem Versicherungsverhältnis liegen je nach gewähltem Tarif die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF in der jeweils bei Vertragsabschluss gel­
          tenden Fassung zugrunde.
       b) Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ergeben sich aus §§ 1–3 der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.

       Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung ergeben sich hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen aus
       den §§ 4 und 5, hinsichtlich Fälligkeit und Erfüllung der Leistungen aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingun­
       gen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.


5.     Gesamtpreis der Versicherung
       Die zu entrichtende Prämie für die angebotene Versicherung ist eine Jahresprämie. Sie ist zum Beginn des Versiche­
       rungsjahres zu entrichten.
       Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem gewählten Tarif sowie dem Alter der zu versichernden Per­
       sonen.
       Im Tarif Reisekrankenschutz Einzel (RKSE) ist die Prämie je versicherter Person entsprechend dem aktuellen Alter der
       versicherten Person zu entrichten.

       Im Tarif Reisekrankenschutz Familie (RKSF) gilt die Prämie für alle versicherten Familienmitglieder. Die Prämie richtet
       sich nach dem Alter der ältesten versicherten Person.

       Die Prämien können Sie folgender Tabelle entnehmen:

       Tarif                        Alter bis 49                  Alter 50 bis 69               ab Alter 70

       RKSE                          15,00 €                       28,00 €                      45,00 €

       RKSF                          37,50 €                       57,00 €


6                                                  Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung

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6.        Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche Gebühren oder Kosten für den angebotenen Versicherungsschutz werden nicht erhoben.

          In der Bundesrepublik Deutschland sind die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5
          Buchstabe b) Versicherungsteuergesetz von der Versicherungsteuer befreit, sofern der Versicherungsschutz der Ver­
          sorgung des Versicherungsnehmers selbst oder eines (nahen) Angehörigen (wie in § 7 Pflegezeitgesetz und § 15 Ab­
          gabenordnung beschrieben) dient. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Beitrag insoweit grundsätzlich versi­
          cherungsteuerpflichtig. Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ihren gewöhnlichen
          Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder einen
          sonstigen Drittstaat verlegen, kann eventuell gleichfalls Versicherungsteuer anfallen. Soweit Sie als Versicherungs­
          nehmer mit Versicherungssteuer belastet werden, sind Sie verpflichtet, diese zu entrichten. Für den Fall, dass wir als
          Versicherer mit Versicherungsteuer belastet werden oder zur Abführung von Versicherungsteuer für Sie als Versiche­
          rungsnehmer verpflichtet sind, müssen Sie diese Steuer als Bestandteil der Prämie entrichten.


7.        Beitragszahlung
          Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versi­
          cherungsbeginn fällig. Der jeweilige Folgebeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig. Einzelhei­
          ten entnehmen Sie bitte § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
          nach den Tarifen RKSE und RKSF.


8.        Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf Weiteres. Änderungen be­
          halten wir uns vor.


9.        Zustandekommen des Versicherungsvertrags
          Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherung online beantragt wird und die vorgesehene Ein­
          zugsermächtigung/SEPA-Lastschrift erteilt ist. Voraussetzung ist, dass der Beitrag eingezogen werden kann. Eine
          Antragsbindefrist für Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags besteht nicht. Der elektronisch ausge­
          füllte Antrag, der dem Kunden nach Abschluss im Tarifrechner elektronisch zur Verfügung gestellt wird, stellt den
          Versicherungsschein dar.
          Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn, frühestens Tag der Absen­
          dung des ordnungsgemäß ausgefüllten Onlineantrags), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht
          vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung gilt
          als Zahlung des Beitrags, wenn die Lastschrift eingelöst werden kann oder wenn die Einlösung der Lastschrift aus
          Gründen verhindert wird, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.


10.       Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief
          oder E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          · der Versicherungsschein,
          · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­
            dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          · eine ausführliche Widerrufsbelehrung und
          · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11, 81829 München,
          Telefax: +49 (0) 89/4124-9525
          E-Mail: Anfrage-KV@ARAG.de


Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung                                                       7

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      Widerrufsfolgen
      Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
      des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz
      vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
      dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des in dieser Versicherteninformation nach § 1
      VVG-Informationspflichtenverordnung unter Ziffer 5 ausgewiesenen Jahresbeitrags pro Tag. Die Erstattung zurückzu­
      zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs­
      schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu­
      rückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.


      Besondere Hinweise
      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
      vollständig ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

      – Ausführliche Widerrufsbelehrung –
      Eine ausführliche Widerrufsbelehrung einschließlich der genauen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
      Versicherteninformationen nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung finden Sie gleich zu Beginn dieses Bedin­
      gungshefts.


11.   Laufzeit, Kündigung/Beendigung des Vertrags
      Der Versicherungsvertrag wird vor Anritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich still­
      schweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
      Der Vertrag kann in Textform durch den Versicherungsnehmer bzw. schriftlich durch den Versicherer zum Ende eines
      Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Daneben haben Sie Sonderkündigungsrech­
      te, z.B. bei einer Beitragserhöhung aufgrund des Erreichens einer neuen Altersstufe einer versicherten Person.
      Einzelheiten zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer sowie zu weiteren Beendigungsgründen (z.B. das Son­
      derkündigungsrecht aufgrund des Erreichens einer neuen Altersstufe oder der Entfall der Versicherungsfähigkeit im
      Tarif RKSF durch Scheidung) finden Sie in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-
      Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.
      Der Versicherungsschutz im Familientarif RKSF endet bei Entfall der Versicherungsfähigkeit für die jeweils betroffene
      Versicherte Person, z.B. nach Erreichen des 18. Lebensjahres bei mitversicherten Kindern. Einzelheiten hierzu finden Sie
      in § 2 Absatz 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif
      RKSF.


12.   Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
      Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zum zuständigen Gericht können Sie § 14
      der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und
      RKSF entnehmen.


13.   Sprachen der Vertragsbedingungen und Informationen/Kommunikationssprache zum
      Versicherungsvertrag
      Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu
      Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache.


8                                               Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung

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14.       Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Für außergerichtliche Beschwerden steht Ihnen das Beschwerdeverfahren über den Ombudsmann (www.pkv-
          ombudsmann.de) offen.
          Die Anschrift lautet:
          Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
          Postfach 060222
          10052 Berlin
          Unser Unternehmen ist Mitglied in diesem Verband. Sie können daher das kostenlose und außergerichtliche Streit­
          schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die Verfahrensordnung zu.
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.


15.       Zuständige Aufsichtsbehörde
          Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
          Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
          Sie haben die Möglichkeit, sich bei Beschwerden an die Aufsichtsbehörde zu wenden.


Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung                                                9

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
nach den Tarifen RKSE und RKSF


§1    Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1)   Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er
      gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vgl. auch § 5) Ersatz von Aufwendungen für Heilbe­
      handlung und sonst vereinbarte Leistungen.

(2)   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise
      auftretenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall
      beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr
      besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behan­
      delten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.

      Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.

      Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger­
      schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und
      notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch.

(3)   Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, besonderen schriftlichen Vereinba­
      rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.

      Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(4)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik
      Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

(5)   Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage jeder vorübergehenden Auslandsreise, die von der versicher­
      ten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Aus­
      landsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 2 Absatz 6 gilt
      entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versi­
      cherers im Leistungsfall nachzuweisen.

(6)   Versicherungsfähig sind Personen, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Im Tarif RKSF
      sind nur Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr versicherungsfähig.

      Als Familienangehörige im Sinne des Tarifs RKSF zählen – sofern sie im Versicherungsschein namentlich und mit Ge­
      burtsdatum aufgeführt (bzw. nachgemeldet) sind–
      · der Ehepartner bzw. Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers und
      · die Kinder des Versicherungsnehmers, des mitversicherten Ehepartners bzw. Lebenspartners gemäß Lebenspart­
        nerschaftsgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§2    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
(1)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn, frühestens Tag der Absen­
      dung des Onlineantrags), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und
      nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung gilt als Zahlung des Beitrags,
      wenn die Lastschrift eingelöst werden kann oder wenn die Einlösung der Lastschrift aus Gründen verhindert wird, die
      der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.

(2)   Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Eltern­
      teil mindestens drei Monate beim Versicherer in einem der Tarife RKSE oder RKSF versichert ist und die Anmeldung
      zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum
      Beispiel Brief oder E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt
      der Adoption noch minderjährig ist.

      Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für
      das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.

(3)   Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.


10     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF

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(4)       Der Versicherungsschutz im Tarif RKSF endet automatisch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs für
          · Versicherte Personen, die das 70. Lebensjahr vollenden,
          · Mitversicherte Ehepartner bzw. Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Scheidung,
          · Mitversicherte Kinder, die das 18. Lebensjahr vollenden.

          Eine Versicherung kann für die betroffenen Personen durch einen Neuabschluss von Tarif RKSE vereinbart werden.

(5)       Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufent­
          halts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 56. Tages eines Auslandsaufent­
          halts.

(6)       Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert
          sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis
          zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.


§3        Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrags
(1)       Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
          Wird er nicht in Textform durch den Versicherungsnehmer bzw. schriftlich durch den Versicherer zum Ende eines Ver­
          sicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein wei­
          teres Versicherungsjahr.

(2)       Erhöht sich der Beitrag, weil eine versicherte Person eine neue Altersgruppe erreicht (siehe § 7 Absatz 1 der AVB), so
          hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per­
          son binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.

(3)       Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn)
          und endet nach einem Jahr.

(4)       Der Versicherungsvertrag gilt mit Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Onlineantrags (vorbehaltlich des
          Eingangs des Onlineantrags beim Versicherer) als zustande gekommen, wenn die vorgesehene Einzugsermächtigung
          erteilt ist. Als Versicherungsschein gilt der Ausdruck oder das vom Antragsteller abgespeicherte Dokument des abge­
          sendeten Onlineantrags.

(5)       Für nach Tarif RKSF versicherte Personen gilt:
          · Bei Vollendung des 70. Lebensjahres und
          · Bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines mitversicherten Kindes
          endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen versicherten Person zum Ende des laufenden Versiche­
          rungsjahres. Eine Versicherung kann für die betroffenen versicherten Personen durch einen Neuabschluss des Tarifs
          RKSE vereinbart werden.

(6)       Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch
          das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklä­
          rung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Beim Tod einer versicherten
          Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.

(7)       Der Versicherungsvertrag endet mit der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers in der Bun­
          desrepublik Deutschland, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Für den Fall der Aufgabe
          des ständigen Wohnsitzes einer versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland endet insoweit das Versiche­
          rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen Person.


§4        Umfang der Leistungspflicht
(1)       Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
          Zahnärzten frei.

(2)       Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem
          aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.

(3)       Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken­
          häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und the­
          rapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser,
          die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass
          nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF                  11

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(4)   Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.

(5)   Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,
      die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Er leis­
      tet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der
      Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
      schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen
      auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
      angefallen wäre.

(6)   Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
      a) für ärztliche Heilbehandlung;
      b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizini­
         schen Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gel­
         ten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohn­
         heitsmäßig genommen werden;
      c) für schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich notwendiger Zahnfüllungen sowie für provisori­
         schen Zahnersatz infolge eines Unfalls oder zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit bei akut aufgetretenen Be­
         schwerden sowie für Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, nicht erstat­
         tungsfähig sind Neuanfertigungen, Kronen und kieferorthopädische Behandlungen;
      d) für Röntgendiagnostik;
      e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im
         Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicher­
         ten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben
         Krankenzimmer erstattungsfähig;
      f) für den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren und aus medizini­
         scher Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von
         der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus;
      g) für die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus in Woh­
         nortnähe der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
         1. Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar;
         2. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraus­
              sichtlich noch 14 Tage;
         3. Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rück­
              transport.
         Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizi­
         nisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrie­
         ben ist;
      h) die im Falle des Ablebens des Versicherten während des Auslandsaufenthalts durch Überführung an den ständi­
         gen deutschen Wohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.250 Euro; dies sind aus­
         schließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestat­
         tungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen
         berechnet,
      i) für die medizinisch notwendige Suche, Rettung oder Bergung, sofern diese unmittelbar infolge einer versicherten
         akuten Erkrankung oder eines Unfalls erforderlich war bis zu maximal 15.000 EUR je Versicherungsfall.


§5    Einschränkung der Leistungspflicht
(1)   Keine Leistungspflicht besteht
      a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger
         Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw.
         Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis zum 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe An­
         hang) oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde;
      b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für
         den Antritt der Reise war;
      c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
         Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
         Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht
         worden sind;
      d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh­
         nungsbehandlungen;
      e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie;
      f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge­
         untersuchungen außer in den Fällen von § 1 (2); Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt
         infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswo­
         che hinaus ausgedehnt werden musste;


12     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF

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          g) für Zahnersatz einschließlich Kronen (sofern diese nicht unter die Leistungspflicht für Notfallreparaturen gemäß
             § 4 Absatz 6 Buchstabe c) fallen) und für Kieferorthopädie;
          h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die
             wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind;
          i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
          j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehand­
             lung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi­
             cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
          k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis zum
             22.12.2018 geltenden Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet;
          l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

(2)       Kostenersatz im Sinne von § 4 Absatz 6 a) bis f) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im
          Aufenthaltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände er­
          forderlich ist.

(3)       Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not­
          wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
          Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu
          den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

(4)       Soweit für den Versicherungsfall Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, gehen diese den
          Ansprüchen aus diesem Vertrag vor, und zwar auch dann, wenn diese Ansprüche ebenfalls aufgrund einer Subsidia­
          ritätsklausel nachrangig sind. Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung.


§6        Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1)       Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und
          erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderlichen Unterlagen sol­
          len spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung
          eingereicht werden.

(2)       Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzel­
          nen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament,
          der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung
          der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung
          durch die in § 5 Absatz 4 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.

(3)       Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be­
          ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.

(4)       Bei einem Rücktransport gemäß § 4 Absatz 6 Buchstabe g) ist die Erfüllung der dort aufgeführten Voraussetzungen
          auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

(5)       Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung
          über die Todesursache einzureichen.

(6)       Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in
          Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht
          vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

(7)       Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem
          Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
          Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
          „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem
          Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen
          notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

(8)       Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überwei­
          sungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen
          wählt.

(9)       Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Ein­
          sicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwen­
          digkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versiche­
          rungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
          entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu ge­
          ben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF                  13

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      werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers
      eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.


§7    Beitragszahlung
(1)   Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
      Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem gewählten Tarif sowie dem Alter der zu versichernden Per­
      sonen.
      Im Tarif Reisekrankenschutz Einzel (RKSE) bestimmt sich der Beitrag nach dem aktuellen Alter der versicherten Per­
      son zu Beginn des Versicherungsjahres.
      Im Tarif Reisekrankenschutz Familie (RKSF) gilt der Beitrag für alle gemäß § 1 Absatz 6 versicherten Personen gemein­
      sam. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter der ältesten versicherten Person zu Beginn des Versicherungsjahres.

      Die Beiträge können Sie folgender Tabelle entnehmen:

      Tarif                         Alter bis 49                Alter 50 bis 69              ab Alter 70

      RKSE                          15,00 €                      28,00 €                      45,00 €

      RKSF                          37,50 €                      57,00 €


      Für Tarif RKSE gilt:
      Vollendet die versicherte Person das 50. bzw. das 70. Lebensjahr, so gilt ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr
      der höhere Beitrag für die nächste Altersgruppe.

      Für Tarif RKSF gilt:
      Vollendet die älteste versicherte Person das 50. Lebensjahr, so gilt ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr der
      höhere Beitrag für die nächste Altersgruppe.
      Vollendet eine versicherte Person das 70. Lebensjahr, so endet der Versicherungsschutz für diese versicherte Person
      zum Ende des Versicherungsjahres.

      Erhöht sich der Beitrag durch das Erreichen einer neuen Altersgruppe, so besteht ein Sonderkündigungsrecht sowohl
      im Tarif RKSE als auch im Tarif RKSF nach § 3 Absatz 2 der AVB.

(2)   Der Erstbeitrag wird bei Abschluss des Vertrags – jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versi­
      cherungsbeginn – fällig.
      Die Folgebeiträge werden zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig.

(3)   Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und
      38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

(4)   Bei Nachversicherung einer weiteren versicherten Person in einen bestehenden Vertrag gilt bezüglich der Beitrags­
      zahlung Folgendes:
      · Das Versicherungsjahr, welches für die Beitragszahlung maßgeblich ist, richtet sich für alle versicherten Personen
        einheitlich nach dem erstmaligen Versicherungsbeginn des Vertrages.
      · Wird in einem Vertrag mit einer nach Tarif RKSE versicherten Person eine weitere Person nach Tarif RKSE hinzu ver­
        sichert, wird für das erste Versicherungsjahr dieser neu versicherten Person der volle Jahresbeitrag erhoben, d.h.
        in diesem Fall erfolgt keine anteilige Beitragsberechnung.
      · Erfolgt bei bestehendem Vertrag nach Tarif RKSE durch Hinzuversicherung von mindestens einer weiteren versi­
        cherten Person eine Umstellung in Tarif RKSF – sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in Tarif
        RKSF gemäß § 1 Absatz 6 vorliegen -, bestimmt sich für das restliche laufende Versicherungsjahr der Beitrag nach
        Tarif RKSF gemäß § 7 Absatz 1 abzüglich der bereits für das laufende Versicherungsjahr entrichteten Jahresbei­
        träge für die vor der Umstellung bestehenden Tarife RKSE.


§8    Obliegenheiten
(1)   Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Beginn unter Angabe der Versicherungsnummer anzu­
      zeigen.

(2)   Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 6) haben auf
      Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungs­
      pflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.

(3)   Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
      Arzt untersuchen zu lassen.

14     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF

[Seite 15]
(4)       Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
          unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

(5)       Der Versicherungsnehmer hat den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer nach Tarif RKSF versicherten Person dem
          Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsschutz endet für die betroffene versicherten Person mit Ablauf des Versi­
          cherungsjahres. Die Versicherung kann für die betroffene Person im Einzeltarif RKSE fortgesetzt werden.


§9        Folgen von Obliegenheitsverletzungen
          Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
          teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 8 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die
          Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs­
          nehmers gleich.


§ 10      Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1)       Haben der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbescha­
          det des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis
          zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet
          wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2)       Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die­
          ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des­
          sen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.

(3)       Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
          Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
          dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech­
          tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4)       Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
          Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versiche­
          rungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


§ 11      Aufrechnung
          Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung
          unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 12      Willenserklärungen und Anzeigen
          Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.


§ 13      Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarife RKSE und RKSF können vom Versicherer nur zum Beginn eines
          neuen Versicherungsjahres geändert werden. Die Änderungen werden jedoch frühestens zu Beginn des zweiten Mo­
          nats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen an den Versicherungsnehmer folgt. Der Versicherungsnehmer
          kann das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des
          Wirksamwerdens der Änderung kündigen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF               15

[Seite 16]
§ 14   Gerichtsstand
(1)    Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
       an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent­
       halt hat.

(2)    Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche­
       rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.

(3)    Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
       Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be­
       kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.


16     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF

[Seite 17]
Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren


Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versi­
cherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi­
cherung wenden.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.


Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche­
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren                                                              17

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Anhang


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 28    Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(2)     Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
        Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
        vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
        Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3)     Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
        für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis­
        tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis­
        tig verletzt hat.

(4)     Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
        des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche­
        rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


§ 37    Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1)     Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
        bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht
        zu vertreten.

(2)     Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
        Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer
        ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
        auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht
        hat.


§ 38    Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1)     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
        in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk­
        sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
        angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
        die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2)     Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä­
        mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3)     Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs­
        nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah­
        lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
        Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu­
        weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
        oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung
        leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.


§ 86    Übergang von Ersatzansprüchen

(1)     Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche­
        rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh­
        mers geltend gemacht werden.

(2)     Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
        Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
        soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
        zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall ei­
        ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere

18                                                                                                                        Anhang

[Seite 19]
         des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
         liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3)      Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
         häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
         Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG)

§1       in der bis zum 22.12.2018 geltenden Fassung
         Form und Voraussetzungen

(1)      Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwe­
         senheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebens­
         partner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe­
         stimmung abgegeben werden.

(2)      Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
         Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nun­
         mehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3)      Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
         1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per­
              son eine Lebenspartnerschaft führt;
         2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
         3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
         4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
              gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4)      Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspart­
         nerschaft gestellt werden. § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre­
         chend.


Anhang                                                                                                                         19
```

