# BarmeniaGothaer Barmenia Travel day: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-day.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-day.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Barmenia Reisekrankenversicherung Travel day (K 4754 0919 DT)](https://www.dieBayerische.de/dam/jcr:95a0c6e6-5f0d-4423-a23c-c12b165ca585/avb-barmenia_reisekrankenversicherung-travel-day.pdf), Fassung K 4754 0919 DT, Stand 01.01.2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung | § 1, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung | § 1, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | ja | in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir ... bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld | § 1, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | mindestens jedoch für drei Tage und höchstens für 365 Tage. | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nein | Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Die Ausdehnung der Versicherungsdauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | § 2 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 a, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern | § 4 Abs. 8, Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; | § 4 Abs. 1 f, Seite 2 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel; | § 4 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden | § 4 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen; | § 4 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Behandlung wegen Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert. | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | c) für psychoanalytische und psychotherapeutische | § 5 Abs. 2 c, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung | § 4 Abs. 1 h, Seite 2 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 30 € | ein Krankenhaustagegeld gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | werden die notwendigen Aufwendungen für den Krankentransport ... in voller Höhe ersetzt | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 5.000 € | gesucht, gerettet oder geborgen werden ... die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR. | § 4 Abs. 3, Seite 3 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.000 € | so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.000 € | Bestattungskosten am Sterbeort übernommen. | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes | § 6, Seite 3 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Behandlungen im Ausland der alleinige Grund ... oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 Abs. 1 a, Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten | § 5 Abs. 1 b, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind. | § 5 Abs. 2 a, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | (auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird) | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; | § 5 Abs. 2 b, Seite 3 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; | § 5 Abs. 2 e, Seite 3 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | § 5 Abs. 2 g, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 2 b, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor | § 11 Abs. 5, Seite 4 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online-Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). | § 3, Seite 2 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind | § 6a Abs. 1, Seite 3 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Tagesbeitrag beträgt je Person | § 8 Abs. 1 a, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Barmenia Reisekrankenversicherung Travel day (K 4754 0919 DT)

```text
[Seite 1]
Auslandsreise-
Krankenversicherung
                                                                                                            Barmenia
                                                                                                            Krankenversicherung AG

                                                                                                            Barmenia-Allee 1
                                                                                                            42119 Wuppertal


Tarif Travel day                                      Inhaltsübersicht                             Seite

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/Travel               Der Versicherungsschutz
day)                                                  §1      Welche Regelungen gelten für Gegen-
                                                              stand, Umfang und Geltungsbereich des
Stand 01.01.2017                                              Versicherungsschutzes?                    2
                                                      §2      Wie sind Abschluss, Dauer und Art des
Tarifbezeichnung im Versicherungsschein                       Versicherungsvertrages geregelt?          2
Wurde der Tarif Travel day für Singles vereinbart,    §3      Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2
wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbe-       §4      Was ist im Ausland versichert?            2
zeichnung TRKSD1 (1. bis 42. Reisetag) bzw.           § 4a    Was ist in der Bundesrepublik
TRKSD2 (43. bis 365. Reisetag) ausgewiesen.                   Deutschland versichert?                   3
                                                      §5      Welche Leistungen sind ausge-
Wurde die Tarifstufe Travel day family für Familien           schlossen?                                3
vereinbart, wird der Tarif Travel day im Versiche-    §6      Unter welchen Voraussetzungen erteilen
rungsschein mit der Tarifbezeichnung TRKFD1 (1.               wir Kostenzusagen an Dritte?              3
bis 42. Reisetag) bzw. TRKFD2 (43. bis 365. Reise-    § 6a    Was gilt für die Auszahlung der Versiche-
tag) ausgewiesen.                                             rungsleistungen?                          3
                                                      §7      Wann endet der Versicherungs-
                                                              schutz?                                   4

                                                              Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                      §8      Welche Regelungen gelten für die Bei-
                                                              tragszahlung?                            4
                                                      §9      Welche Obliegenheiten sind zu be-
                                                              achten?                                  4
                                                      § 10    Welche Folgen ergeben sich bei Obliegen-
                                                              heitsverletzungen?                       4
                                                      § 11    Welche Obliegenheiten und Folgen bei
                                                              Obliegenheitsverletzungen gelten bei An-
                                                              sprüchen gegen Dritte?                   4
                                                      § 12    Wann können Sie aufrechnen?              4

                                                              Sonstige Bestimmungen
                                                      § 13    Was gilt für Willenserklärungen und Anzei-
                                                              gen?                                     4
                                                      § 14    Welches Gericht ist zuständig?           4

                                                              Anhang
                                                              Auszug aus dem Gesetz über den Versi-
                                                              cherungsvertrag (VVG)                 5


                                                      .


K 4754 0919 DT                                                     Seite 1 von 5

[Seite 2]
Der Versicherungsschutz                                 b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der       §4        Was ist versichert?
                                                           Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich
§1       Welche Regelungen gelten für Gegen-               überwiegend in Deutschland aufhalten, sofern        Im Ausland
         stand, Umfang und Geltungsbereich                 alle mitversicherten Personen in einem gemein-      (1)       Bei einer medizinisch notwendigen ambu-
         des Versicherungsschutzes?                        samen Haushalt leben und dort gemeldet sind.        lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn
(1)      Der Tarif Travel day kann allein für eine         Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Fa-     diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli-
einzelne Reise vereinbart werden.                          milienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht        chen Untersuchung und Behandlung wegen
                                                           vollendet hat. Im Einzelnen sind dies               Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei
(2)       Bei urlaubs- und beruflich bedingten             - Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie           einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen
Reisen bieten wir Versicherungsschutz für Krankhei-             mindestens 18 Jahre alt sind,                  Schwangerschaftsabbruch während eines Aus-
ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig-         - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche        landsaufenthalts fallen unter den Versicherungs-
nisse. Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmit-           Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-         schutz die Aufwendungen für
telbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis-                 schaftsgesetz),
tungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall           - Ihr Lebenspartner,                                a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun-
                                                           - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop-          gen einschließlich Operationen und Operations-
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende                     tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-,          nebenkosten;
   Aufwendungen für Heilbehandlung, zahlen bei                  Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw.
   dortiger stationärer Heilbehandlung zusätzlich               Lebenspartners bis zur Vollendung des 25.      b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen
   ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst                  Lebensjahres sowie                                Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische
   vereinbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland         - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger            Mittel) und Verbandmittel;
   gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik               oder körperlicher Behinderung, sofern diese
   Deutschland;                                                 Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei-        c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder,
                                                                ses sind, ohne Altersgrenze und die unver-        Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme-
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir                 heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens-         und sonstige physikalische Behandlungen;
   bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung              partners mit geistiger oder körperlicher Be-
   ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst                  hinderung, sofern diese Inhaber eines          d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf
   vereinbarte Leistungen (siehe § 4a).                         Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne            der versicherten Reise krankheits- oder unfall-
                                                                Altersgrenze.                                     bedingt erstmals erforderlich werden, mit Aus-
(3)      Es gelten die Einschränkungen unserer                                                                    nahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
Leistungspflicht nach § 5.                              (2)       Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt
                                                        der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er      e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
(4)       Versicherungsschutz besteht nur für           kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten
Reisen mit mehr als einer Übernachtung außerhalb        Versicherungsantrages (online) bei uns zu Stande       f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und
des Wohn- oder Arbeitsortes oder wenn die Reise         (siehe § 3).                                              Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung;
an einen mindestens 100 km vom Wohnort entfern-
ten Ort führt. Wird die Reise vom Arbeitsort aus        (3)         Der Versicherungsvertrag gilt für die im   g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe-
angetreten, muss der Zielort mindestens 100 km          Versicherungsschein vermerkte Versicherungsdau-           handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und
vom Arbeitsort entfernt sein.                           er, mindestens jedoch für drei Tage und höchstens         aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken-
                                                        für 365 Tage. Die Ausdehnung der Versicherungs-           haus;
(5)       Versicherungsfall ist die medizinisch         dauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich, in-
notwendige Heilbehandlung einer versicherten            dem mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen        h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken-
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der           werden. Werden dennoch mehrere Versicherungs-             haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei-
Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er    verträge mit einer Gesamtvertragsdauer von mehr           nem Notfall;
endet, wenn nach medizinischem Befund Behand-           als 365 Tagen abgeschlossen, besteht für den über
lungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die         365 Tage hinausgehenden Zeitraum kein Anspruch         i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge      auf Leistungen.                                           einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten                                                                 vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer
nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht             (4)      Die Versicherung ist eine Krankenversi-          Zahnersatz.
insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versiche-     cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a)
rungsfall gelten auch                                   unserer Satzung.                                       Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen
                                                                                                               Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und              §3         Wann beginnt der Versicherungs-             im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der
   Behandlungen wegen Schwangerschaft, Früh-                       schutz?                                     Besonderen Therapierichtungen aufgeführten
   oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer           Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online-     Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit
   medizinisch notwendiger Schwangerschaftsab-          Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-        diese ärztlich durchgeführt werden.
   bruch und                                            ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des
                                                        Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht vor   Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am           Zahlung des Beitrages (siehe § 8 Abs. 2), bei
   Sterbeort).                                          Auslandsreisen nicht vor Grenzüberschreitung ins       Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes
                                                        Ausland und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlas-    Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel-
(6)        Der Umfang des Versicherungsschutzes         sen der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes          lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren       (d. h. vor Antritt der jeweiligen Reise).              Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz (1)
schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs-     Als Zahlung des Beitrages gilt der Eingang des         mitversichert.
bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.        Online-Versicherungsantrages bei uns, sofern die
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem        Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug         Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle
Recht.                                                  eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen        des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld
                                                        wird.                                                  gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des
§2        Wie sind Abschluss, Dauer und Art des                                                                Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht
          Versicherungsvertrages geregelt?              Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 5), die vor     nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen
(1)       Versicherungsfähig sind                       Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,     Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz.
a) Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und       wird nicht geleistet.
    ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik                                                             Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten
    Deutschland haben, d. h., Personen, die sich                                                               Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während
    überwiegend in Deutschland aufhalten;                                                                      einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als


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[Seite 3]
Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen           Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die           b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und
unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen           auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh-             Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
für die Unterbringung und Verpflegung des Eltern-        ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausge-                 Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
teils im Krankenhaus.                                    nommen
                                                         - wenn ausschließlich medizinisch notwendige             c) für psychoanalytische und psychotherapeutische
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken-               Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine          Behandlungen;
haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der                 stationäre Behandlung erfordern,
Begleitung gewählt werden. Diese ist durch eine          - bei Notfallbehandlung,                                 d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen
Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.            - bei Behandlung wegen einer während des                    Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro-
                                                             Aufenthalts in einer derartigen Krankenanstalt          nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu-
(2)      Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch          akut eingetretenen Erkrankung, die nicht mit            sammenhang stehende Behandlungen;
notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich            dem eigentlichen Behandlungszweck zusam-
ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne                   menhängt und stationäre Krankenhausbehand-           e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
Kostennachweis.                                              lung erfordert. Dies gilt für die notwendige Be-        Rehabilitationsmaßnahmen;
                                                             handlungsdauer der akuten Erkrankung,
(3)         Muss die versicherte Person auf Grund        - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken-           f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens-
eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen                haus für die stationäre Akutversorgung ist.             partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,
werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten                                                                 Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten
bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.                    § 4a      Was ist versichert?                               werden vertragsgemäß erstattet;

(4)       Bei einem medizinisch sinnvollen und           In der Bundesrepublik Deutschland                        g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder          (1)      Bei medizinisch notwendiger stationärer            rung bedingte Unterbringung.
Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen             Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom
Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in           ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die       (3)        Übersteigt eine Heilbehandlung oder
Deutschland werden die notwendigen Aufwendun-            Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt            sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
gen für den Krankentransport einer versicherten          liegenden Krankenhaus, das die Voraussetzungen           sind, das medizinisch notwendige Maß, so können
Person (einschließlich der Kosten für ggf. erforderli-   nach § 4 Abs. 8 erfüllt,                                 wir unsere Leistungen auf einen angemessenen
ches medizinisch geschultes Begleitpersonal) in                                                                   Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für
voller Höhe ersetzt. Das schließt auch Rettungsflüge     a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe-      die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in
(Krankentransport mit einem speziell dafür ausge-           handlung ein Krankenhaustagegeld von                  einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
rüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein,            30,00 EUR ohne Kostennachweis;                        Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung
wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung die                                                                      verpflichtet.
einzige Möglichkeit sind, das Leben schwer erkrank-      b) übernehmen wir die Transportkosten für die
ter oder verletzter versicherter Personen zu retten         Verlegung aus diesem Krankenhaus in ein Kran-         (4)       Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus
und von einem nach der Richtlinie für die Durchfüh-         kenhaus am ständigen Wohnsitz bis zu                  der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
rung von Ambulanzflügen anerkannten Flugret-                600,00 EUR.                                           auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsor-
tungsunternehmen durchgeführt werden.                                                                             ge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf
                                                         (2)       Stirbt die versicherte Person in der Bun-      Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt,                  desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der        Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe-          Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz          welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
    handlung im Ausland die Kosten für den Rück-         bis zu 600,00 EUR übernommen.
    transport übersteigen oder                                                                                    §6       Unter welchen Voraussetzungen ertei-
- wenn nach der Prognose des behandelnden                §5        Welche Leistungen sind ausgeschlos-                     len wir Kostenzusagen an Dritte?
    Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung                     sen?                                           Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn
    im Ausland voraussichtlich 7 Tage übersteigt.        (1)          Keine Leistungspflicht besteht für die in   der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche-
                                                         den letzten drei Monaten behandelten Krankheiten         rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche-
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und     einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen,        rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu-
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder          soweit                                                   sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der
Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau-                                                                 Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von
schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt.                   a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund           Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 b) anhand
                                                            oder einer der Gründe für den Antritt der Reise       einer Kopie des Personalausweises oder Reisepas-
(5)       Stirbt die versicherte Person im Ausland,         waren oder                                            ses und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigten-
so werden die Kosten der Überführung des Verstor-                                                                 ausweises nachgewiesen wird.
benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe-          b) zum Zeitpunkt des Reisebeginns feststand, dass
trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis          Behandlungen bei planmäßiger Durchführung             § 6a      Was gilt für die Auszahlung der Versi-
zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am                der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die                 cherungsleistungen?
Sterbeort übernommen.                                       Reise musste wegen des Todes des Ehepart-             (1)       Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
                                                            ners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebens-            die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor-
(6)      Der versicherten Person steht die Wahl             partnerschaftsgesetz oder eines Verwandten            derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die
unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten            ersten Grades unternommen werden). Werden             Unterlagen werden unser Eigentum.
und Zahnärzten frei.                                        auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen
                                                            notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststan-        (2)       Alle Belege müssen den Vor- und Zuna-
(7)      Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel           den, sind diese im tariflichen Umfang mitversi-       men der behandelten Person sowie die Krankheits-
müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden             chert.                                                bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die
verordnet werden.                                                                                                 einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsda-
                                                         (2)       Keine Leistungspflicht besteht außerdem        ten enthalten; aus den Rezepten müssen das
(8)      Bei medizinisch notwendiger stationärer                                                                  verordnete Medikament, der Preis und der Quit-
Heilbehandlung hat die versicherte Person freie          a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für            tungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbe-
Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland            Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die           handlung müssen die Belege die Bezeichnung der
oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge-         durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen           behandelten Zähne und der daran vorgenommenen
mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran-           oder an inneren Unruhen verursacht worden             Behandlung tragen.
kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung          sind. Terroristische Anschläge und deren Folgen
stehen, über ausreichende diagnostische und                 zählen nicht zu den Kriegsereignissen;
therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kran-
kengeschichten führen.


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[Seite 4]
Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine      a)     Der Tagesbeitrag beträgt je Person               verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des                                                              dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob
Krankentransports und für die Erstattung von Über-             Eintrittsalter   1. - 42. Tag   43. - 365. Tag   fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche               (Jahre)            EUR              EUR        berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Sterbeurkunde mit vorzulegen.                                      - 65              0,60           3,30        des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
                                                                   66 -              1,35           7,40        kürzen.
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5
Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu-       b)     Der Tagesbeitrag für die Tarifstufe Travel day   (4)      Steht Ihnen oder einer versicherten Person
weisen.                                                        family beträgt je Familie (siehe § 2 Abs. 1b))   ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
                                                                                                                Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
(3)      Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-                Eintrittsalter   1. - 42. Tag   43. - 365. Tag   Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche-
zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi-              (Jahre)            EUR              EUR        rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht
cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).                               - 65              1,20           6,60        haben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
                                                                                                                anzuwenden.
(4)       Wir sind verpflichtet, an die versicherte     (2)        Der Beitrag wird als Einmalbeitrag für
Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform       die gesamte Versicherungsdauer bei Abschluss des        (5)       Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs-        Versicherungsvertrages fällig.                          leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche-
leistungen benannt haben. Liegt diese Voraus-                                                                   rungsverträgen bei anderen Versicherungsunter-
setzung nicht vor, können nur Sie die Leistung          §9        Welche Obliegenheiten sind zu beach-          nehmen beansprucht werden können, gehen deren
verlangen.                                                        ten?                                          Leistungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer
                                                        (1)       Sie und die als empfangsberechtigt be-        Ansprüche auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4
(5)       Die in einer Fremdwährung entstandenen        nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben      Abs. 2 und § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann,
Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an          auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die      wenn in einem Versicherungsvertrag ebenfalls nur
dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge-          zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer        eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprü-
rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-   Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der            che der versicherten Person bleiben hiervon unbe-
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für           Beitragseinstufung erforderlich ist.                    rührt. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemel-
nicht gehandelte Währungen, für die keine Refe-                                                                 det, werden wir in Vorleistung treten und den Scha-
renzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß        (2)       Auf unser Verlangen ist die versicherte       densfall bedingungsgemäß regulieren.
"Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der          Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach              tragten Arzt untersuchen zu lassen.                     (6)      Sie können insgesamt keine Entschädi-
jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte                                                            gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt.
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur     (3)        Außerdem ist die versicherte Person
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen            verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen      § 12      Wann können Sie aufrechnen?
zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.               Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbin-         Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
                                                        dung von der Schweigepflicht).                          nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
(6)       Von den Leistungen können Mehrkosten                                                                  rechtskräftig festgestellt ist.
abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir       (4)        Die versicherte Person hat nach Möglich-
Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf         keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen              alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung        Sonstige Bestimmungen
wählen.                                                 hinderlich sind.
                                                                                                                § 13     Was gilt für Willenserklärungen und
(7)     Ansprüche auf Versicherungsleistungen           § 10      Welche Folgen ergeben sich bei Oblie-                  Anzeigen?
können weder abgetreten noch verpfändet werden.                   genheitsverletzungen?                         Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns
                                                        Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe        bedürfen der Textform.
§7        Wann endet der Versicherungsschutz?           Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz
(1)         Der Versicherungsschutz endet - auch        oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung       § 14      Welches Gericht ist zuständig?
für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi-     frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten     (1)       Für Klagen aus dem Versicherungsver-
gung der Reise, spätestens jedoch mit dem Ablauf        verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der     hältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zu-
der vereinbarten Versicherungsdauer. Als Beendi-        versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem     ständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Erman-
gung der Reise gilt bei Auslandsreisen die Grenz-       Verschulden gleich.                                     gelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
überschreitung nach Deutschland und bei Inlands-                                                                haben.
reisen die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw. an       § 11      Welche Obliegenheiten und Folgen bei
den Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus ange-               Obliegenheitsverletzungen gelten bei          (2)       Klagen gegen uns können bei dem Gericht
treten wurde).                                                    Ansprüchen gegen Dritte?                      an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Auf-
                                                        (1)       Haben Sie oder eine versicherte Person        enthalt oder bei dem Gericht an unserem Sitz
(2)          Ist die Rückreise bis zur Beendigung       Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe-         anhängig gemacht werden.
des Versicherungsschutzes aus medizinischen             schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs
Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leis-        gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,       (3)       Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren
tungspflicht für entschädigungspflichtige Versiche-     diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
rungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die    Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung           Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefähr-     sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an      Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
dung ihrer Gesundheit antreten kann.                    uns schriftlich abzutreten.                             Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr
                                                                                                                Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
                                                        (2)        Sie oder die versicherte Person haben        der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an
Pflichten des Versicherungsnehmers                      (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung       unserem Sitz zuständig.
                                                        dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
§8      Welche Regelungen gelten für die                der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
        Beitragszahlung?                                und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit
(1)        Der Beitrag wird pro Tag der Versiche-       erforderlich mitzuwirken.
rungsdauer - mindestens jedoch für drei Tage und
höchstens für 365 Tage - berechnet.                     (3)       Verletzen Sie oder eine versicherte Person
                                                        vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
                                                        Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht


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Anhang                                                      § 86     Übergang von Ersatzansprüchen
                                                            (1)      Steht dem Versicherungsnehmer ein
Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-                    Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
rungsvertrag (VVG)                                          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
                                                            Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
§ 14      Fälligkeit der Geldleistung                       kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
(1)       Geldleistungen des Versicherers sind fällig       geltend gemacht werden.
mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des            (2)         Der Versicherungsnehmer hat seinen
Versicherers notwendigen Erhebungen.                        Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
                                                            Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
(2)       Sind diese Erhebungen nicht bis zum               geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche-          und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer           soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versi-
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan-              cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens         der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,              tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens           Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi-
des Versicherungsnehmers nicht beendet werden               gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
können.                                                     berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                            Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
(3)      Eine Vereinbarung, durch die der Versi-            chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von                Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                  Versicherungsnehmer.

§ 28      Verletzung einer vertraglichen Oblie-             (3)         Richtet sich der Ersatzanspruch des Ver-
          genheit                                           sicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er
(2)       Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche-          bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer            lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur         gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der   Schaden vorsätzlich verursacht.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.

(3)        Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.

(4)        Die vollständige oder teilweise Leistungs-
freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver-
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37      Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1)       Wird die einmalige oder die erste Prämie
nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange
die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2)        Ist die einmalige oder die erste Prämie bei
Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie
aufmerksam gemacht hat.


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