# BarmeniaGothaer Barmenia Travel m: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-m.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-m.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Barmenia Bedingungen K 4770 (Travel m)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4770.pdf), Fassung K 4770 0126 DT, Stand 01.01.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung | § 1, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung | § 1, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | ja | in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir ... bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld | § 1, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten acht Wochen je Reise | § 1 Abs. 3, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht begrenzt. | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | spätestens jedoch acht Wochen nach Reisebeginn. | § 7 Abs. 1, Seite 4 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 a, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern | § 4 Abs. 8, Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; | § 4 Abs. 1 f, Seite 2 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel; | § 4 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden | § 4 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen; | § 4 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. | § 4 Abs. 1 i, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Behandlung wegen Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert. | § 5 Abs. 1, Seite 2 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | c) für psychoanalytische und psychotherapeutische | § 5 Abs. 2 c, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung | § 4 Abs. 1 h, Seite 2 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen | § 4 Abs. 1, Seite 3 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 30 € | ein Krankenhaustagegeld gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt. | § 4 Abs. 1, Seite 3 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | werden die notwendigen Aufwendungen für den Krankentransport ... in voller Höhe ersetzt | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 5.000 € | gesucht, gerettet oder geborgen werden ... die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR. | § 4 Abs. 3, Seite 3 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.000 € | so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.000 € | Bestattungskosten am Sterbeort übernommen. | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes | § 6, Seite 3 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Behandlungen im Ausland der alleinige Grund ... oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 Abs. 1 a, Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten | § 5 Abs. 1 b, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind. | § 5 Abs. 2 a, Seite 2 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | (auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird) | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; | § 5 Abs. 2 b, Seite 3 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; | § 5 Abs. 2 e, Seite 3 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | § 5 Abs. 2 g, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 2 b, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor | § 11 Abs. 5, Seite 5 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt | § 3, Seite 1 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind | § 6a Abs. 1, Seite 3 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach ist der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen. | § 8 Abs. 1, Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Barmenia Bedingungen K 4770 (Travel m)

```text
[Seite 1]
Jahres-
Reiseschutzbrief                                                                                             Barmenia
                                                                                                             Krankenversicherung AG

                                                                                                             Barmenia-Allee 1
                                                                                                             42119 Wuppertal


Tarif Travel m                                          Inhaltsübersicht                             Seite

Allgemeine Versicherungsbedingungen                             Der Versicherungsschutz
(AVB/Travel m)                                          §1      Welche Regelungen gelten für Gegen-
                                                                stand, Umfang und Geltungsbereich des
Stand 01.01.2026                                                Versicherungsschutzes?                 2
                                                        §2      Wie sind Abschluss, Dauer und Art des
Tarifbezeichnung im Versicherungsschein                         Versicherungsvertrages geregelt?       2
Wurde der Tarif Travel m für Singles vereinbart, wird   §3      Wann beginnt der Versicherungs-
er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeichnung              schutz?                                2
TRKSM ausgewiesen.                                      §4      Was ist im Ausland versichert?         2
                                                        § 4a    Was ist in der Bundesrepublik Deutsch-
Wurde der Tarif Travel m für Familien vereinbart,               land versichert?                       3
wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeich-    §5      Welche Leistungen sind ausge-
nung TRKFM (für die älteste versicherte Person)                 schlossen?                             3
bzw. TRKFM0 (für die mitversicherten Familienange-      §6      Unter welchen Voraussetzungen erteilen
hörigen) ausgewiesen.                                           wir Kostenzusagen an Dritte?           3
                                                        § 6a    Was gilt für die Auszahlung der Ver-
                                                                sicherungsleistungen?                  3
                                                        §7      Wann endet der Versicherungs-
                                                                schutz?                                4

                                                                Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                        §8      Welche Regelungen gelten für die Bei-
                                                                tragszahlung?                          4
                                                        § 8a    Wann dürfen wir die Beiträge anpassen? 4
                                                        §9      Welche Obliegenheiten sind zu be-
                                                                achten?                                4
                                                        § 10    Welche Folgen ergeben sich bei Oblie-
                                                                genheitsverletzungen?                  4
                                                        § 11    Welche Obliegenheiten und Folgen bei
                                                                Obliegenheitsverletzungen gelten bei
                                                                Ansprüchen gegen Dritte?               4
                                                        § 12    Wann können Sie aufrechnen?            5

                                                                Ende der Versicherung
                                                        § 13    Wann kann der Versicherungsvertrag
                                                                gekündigt werden?                       5
                                                        § 14    Wann endet das Versicherungsver-
                                                                hältnis?                                5

                                                                Sonstige Bestimmungen
                                                        § 15    Was gilt für Willenserklärungen und
                                                                Anzeigen?                               5
                                                        § 16    Welches Gericht ist zuständig?          5
                                                        § 17    Wann dürfen wir die Allgemeinen Ver-
                                                                sicherungsbedingungen ändern?           5

                                                        Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle
                                                        Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
                                                        sicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechts-
                                                        weg                                              5

                                                        Anhang
                                                        Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-
                                                        rungsvertrag (VVG)                              6


K 4770 0126 DT                                                      Seite 1 von 6

[Seite 2]
Der Versicherungsschutz                                  Person besteht während der Dauer ihres gewöhnli-         §3         Wann beginnt der Versicherungs-
                                                         chen Aufenthalts weder in diesem anderen Staat                      schutz?
§1        Welche Regelungen gelten für Gegen-            noch in Deutschland (mit Ausnahme der Leistungen         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versi-
          stand, Umfang und Geltungsbereich              gemäß § 4a) Versicherungsschutz.                         cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-
          des Versicherungsschutzes?                                                                              rungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss
 (1)      Bei urlaubs- und beruflich bedingten Rei-      §2         Wie sind Abschluss, Dauer und Art des         des Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht
 sen bieten wir Versicherungsschutz für Krankhei-                   Versicherungsvertrages geregelt?              vor Zahlung des Beitrages (siehe § 8), bei Auslands-
 ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig-      (1)        Versicherungsfähig sind                       reisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland
 nisse. Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmit-                                                            und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen der
 telbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis-         a) Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der         eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes (d. h. vor
 tungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall           Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich          Antritt der jeweiligen Reise).
                                                            überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Auf-            Voraussetzung ist, dass sie nach mindestens           Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 4), die vor
   wendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dorti-          einem weiteren Krankenversicherungstarif der          Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
   ger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein            Barmenia versichert sind (siehe § 14 Abs. 1);         wird nicht geleistet.
   Krankenhaustagegeld und erbringen sonst ver-
   einbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland gilt     b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der         §4        Was ist versichert?
   nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik                Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich          Im Ausland
   Deutschland;                                             überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere         (1)       Bei einer medizinisch notwendigen ambu-
                                                            Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Familien-        lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir             angehörigen im selben Versicherungsvertrag            diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli-
   bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung          und nach mindestens einem weiteren Kranken-           chen Untersuchung und Behandlung wegen
   ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst              versicherungstarif der Barmenia versichert sind       Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei
   vereinbarte Leistungen (siehe § 4a).                     (siehe § 14 Abs. 1). Zu einer Familie gehören im      einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen
                                                            Einzelnen                                             Schwangerschaftsabbruch während eines Aus-
(2)      Es gelten die Einschränkungen unserer               - Sie als Versicherungsnehmer,                       landsaufenthalts fallen unter den Versicherungs-
Leistungspflicht nach § 5.                                   - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche         schutz die Aufwendungen für
                                                                 Lebenspartner1),
(3)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf         - Ihr Lebenspartner,                                 a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun-
die ersten acht Wochen je Reise innerhalb der Versi-         - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop-           gen einschließlich Operationen und Operations-
cherungsdauer (siehe § 7 Abs. 1).                                tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-,            nebenkosten;
                                                                 Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw.
Versicherungsschutz besteht nur für Reisen mit                   Lebenspartners bis zur Vollendung des            b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen
mehr als einer Übernachtung außerhalb des Wohn-                  25. Lebensjahres sowie                              Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische
oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an einen min-          - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger             Mittel) und Verbandmittel;
destens 100 km vom Wohnort entfernten Ort führt.                 oder körperlicher Behinderung, sofern diese
Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten, muss               Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei-          c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder,
der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort ent-                ses sind, ohne Altersgrenze und die unver-          Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme-
fernt sein.                                                      heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens-           und sonstige physikalische Behandlungen;
                                                                 partners mit geistiger oder körperlicher Be-
(4)        Versicherungsfall ist die medizinisch not-            hinderung, sofern diese Inhaber eines            d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person                 Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne              der versicherten Reise krankheits- oder unfallbe-
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-                 Altersgrenze.                                       dingt erstmals erforderlich werden, mit Aus-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,                                                                  nahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe-            (2)      Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt
dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand-     der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er        e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt      kommt mit Abschluss des Versicherungsvertrages
werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-     (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines           f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Ver-
lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer       oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) zu               pflegung bei stationärer Heilbehandlung;
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch     Stande (siehe § 3).
                                                                                                                  g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe-
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Be-           (3)       Der Versicherungsvertrag gilt für die Dauer       handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und
   handlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder          eines Versicherungsjahres. Er verlängert sich still-        aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken-
   Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizi-         schweigend jeweils um ein weiteres Versicherungs-           haus;
   nisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch             jahr, wenn er nicht rechtzeitig vor dem jeweiligen Ab-
   und                                                   lauftermin von Ihnen oder von uns gekündigt wird         h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken-
                                                         (siehe § 13 Abs. 1).                                        haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei-
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am                                                                        nem Notfall;
   Sterbeort).                                           Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im
                                                         Versicherungsantrag vermerkten Beginn (Versiche-         i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige ein-
(5)        Der Umfang des Versicherungsschutzes          rungsbeginn).                                               fache Zahnfüllungen und Reparaturen am vor-
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren                                                                    handenen Zahnersatz sowie provisorischer
schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs-      Bei der Nachversicherung in einem bereits beste-            Zahnersatz.
bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.         henden Vertrag bleibt der Lauf des Versicherungs-
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem         jahres unverändert.                                      Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen
Recht.                                                                                                            Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und
                                                         Die Anzahl der versicherten Reisen während der           im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Be-
(6)         Verlegt eine versicherte Person ihren        Versicherungsdauer ist nicht begrenzt.                   sonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersu-
gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitglieds-                                                               chungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese
staat der Europäischen Union, in einen anderen Ver-      (4)      Die Versicherung ist eine Krankenversi-         ärztlich durchgeführt werden.
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen           cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a)
Wirtschaftsraum oder die Schweiz, so setzt sich das      unserer Satzung.                                         Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
Versicherungsverhältnis fort. Für die versicherte        1   Der verwendete Begriff "Lebenspartner" bezieht
                                                             sich auf "Lebenspartner" gemäß § 1 Lebenspart-
                                                             nerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden
                                                             Fassung.
K 4770 0126 DT                                                         Seite 2 von 6

[Seite 3]
Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes             (6)       Der versicherten Person steht die Wahl un-         wegen des Todes des Ehepartners, des Lebens-
Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel-      ter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten               partners oder eines Verwandten ersten Grades
lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im       und Zahnärzten frei.                                         unternommen werden). Werden auf Grund einer
Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz 1                                                                      Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor
mitversichert.                                           (7)      Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel            Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im ta-
                                                         müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden              riflichen Umfang mitversichert.
Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle      verordnet werden.
des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld ge-                                                                  (2)        Keine Leistungspflicht besteht außerdem
wählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des            (8)      Bei medizinisch notwendiger stationärer
Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht       Heilbehandlung hat die versicherte Person freie        a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Fol-
nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen     Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland          gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz.             oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge-       aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an
                                                         mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran-         inneren Unruhen verursacht worden sind. Terro-
Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten          kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung        ristische Anschläge und deren Folgen zählen
Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während          stehen, über ausreichende diagnostische und thera-        nicht zu den Kriegsereignissen;
einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als      peutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen un-       schichten führen.                                      b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Un-
ter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für                                                                   fälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-
die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im     Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die            zugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
Krankenhaus.                                             auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh-
                                                         ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenom-         c) für psychoanalytische und psychotherapeutische
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken-           men                                                       Behandlung;
haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Be-         - wenn ausschließlich medizinisch notwendige
gleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Be-            Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine     d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen
scheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.                  stationäre Behandlung erfordern,                      Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro-
                                                         - bei Notfallbehandlung,                                  nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu-
(2)      Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch      - bei Behandlung wegen einer während des Auf-             sammenhang stehende Behandlungen;
notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich            enthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut
ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kos-              eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem ei-    e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
tennachweis.                                                 gentlichen Behandlungszweck zusammenhängt             Rehabilitationsmaßnahmen;
                                                             und stationäre Krankenhausbehandlung erfor-
(3)       Muss die versicherte Person auf Grund ei-          dert. Dies gilt für die notwendige Behandlungs-    f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens-
nes Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden,          dauer der akuten Erkrankung,                          partner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene
erstatten wir hierfür die Kosten bis zu einem Betrag     - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken-            Sachkosten werden vertragsgemäß erstattet;
von 5.000,00 EUR.                                            haus für die stationäre Akutversorgung ist.
                                                                                                                g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-
(4)        Bei einem medizinisch sinnvollen und ver-     § 4a     Was ist versichert?                              rung bedingte Unterbringung.
tretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Un-         In der Bundesrepublik Deutschland
fallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohn-         (1)      Bei medizinisch notwendiger stationärer       (3)       Übersteigt eine Heilbehandlung oder sons-
sitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch-      Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom          tige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind,
land werden die notwendigen Aufwendungen für den         ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die     das medizinisch notwendige Maß, so können wir un-
Krankentransport einer versicherten Person (ein-         Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt lie-     sere Leistungen auf einen angemessenen Betrag
schließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizi-   genden Krankenhaus, das die Voraussetzungen            herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-
nisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe er-     nach § 4 Abs. 8 erfüllt,                               behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-
setzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Kranken-                                                                fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun-
transport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und     a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe-    gen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese              handlung ein Krankenhaustagegeld von
nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglich-          30,00 EUR ohne Kostennachweis;                      (4)       Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus
keit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletz-                                                            der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
ter versicherter Personen zu retten und von einem        b) übernehmen wir die Transportkosten für die Ver-     auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambu-          legung aus diesem Krankenhaus in ein Kranken-       sorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf
lanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen              haus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR.       Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a
durchgeführt werden.                                                                                            Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
                                                         (2)       Stirbt die versicherte Person in der Bun-    welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt,                  desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe-          Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz        §6        Unter welchen Voraussetzungen ertei-
   handlung im Ausland die Kosten für den Rück-          bis zu 600,00 EUR übernommen.                                    len wir Kostenzusagen an Dritte?
   transport übersteigen oder                                                                                   Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn
- wenn nach der Prognose des behandelnden Arz-           §5        Welche Leistungen sind ausgeschlos-          der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche-
   tes die Dauer der Krankenhausbehandlung im                      sen?                                         rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche-
   Ausland voraussichtlich sieben Tage übersteigt.       (1)       Keine Leistungspflicht besteht für die in    rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu-
                                                         den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen    sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und     Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer     Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder          Folgen und für Unfallfolgen, soweit                    Familienangehörigen gemäß § 2 Abs.1 b) anhand ei-
Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau-                                                               ner Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt.                   a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund         und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigtenaus-
                                                            oder einer der Gründe für den Antritt der Reise     weises nachgewiesen wird.
(5)       Stirbt die versicherte Person im Ausland,         waren oder
so werden die Kosten der Überführung des Verstor-                                                               § 6a     Was gilt für die Auszahlung der Versi-
benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe-          b) bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen                 cherungsleistungen?
trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis          bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfin-    (1)      Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am                den mussten (es sei denn, die Reise musste          die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor-
Sterbeort übernommen.


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[Seite 4]
derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die      (2)      Ist die Rückreise bis zur Beendigung des         § 8a      Wann dürfen wir die Beiträge anpas-
Unterlagen werden unser Eigentum.                       Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen                     sen?
                                                        nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für   Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tat-
(2)       Alle Belege müssen den Vor- und Zuna-         entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über          sächlich erbrachten Versicherungsleistungen und
men der behandelten Person sowie die Krankheits-        diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte          passen, soweit erforderlich, die Beiträge an.
bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die ein-      Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer
zelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten       Gesundheit antreten kann.                                 Die Beitragsanpassung wird zum Beginn des zwei-
enthalten; aus den Rezepten müssen das verord-                                                                    ten Monats wirksam, der auf die Mitteilung über die
nete Medikament, der Preis und der Quittungsver-        Pflichten des Versicherungsnehmers                        Beitragsanpassung an Sie folgt.
merk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung
müssen die Belege die Bezeichnung der behandel-         §8        Welche Regelungen gelten für die                §9        Welche Obliegenheiten sind zu beach-
ten Zähne und der daran vorgenommenen Behand-                     Beitragszahlung?                                          ten?
lung tragen.                                            (1)       Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird      (1)       Sie und die als empfangsberechtigt be-
                                                        vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu           nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben
Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine      Beginn eines jeden Versicherungsjahres (siehe § 2         auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des      Abs. 3) zu entrichten, kann aber auch in gleichen         zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer
Krankentransports und für die Erstattung von Über-      monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die je-         Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Bei-
führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche      weils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet   tragseinstufung erforderlich ist.
Sterbeurkunde mit vorzulegen.                           gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden
                                                        Monats fällig. Sie betragen monatlich:                    (2)       Auf unser Verlangen ist die versicherte
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5                                                                  Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-
Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu-       a) je Person (siehe § 2 Abs. 1a):                         tragten Arzt untersuchen zu lassen.
weisen.
                                                             Altersgruppe           EUR                           (3)         Außerdem ist die versicherte Person ver-
(3)      Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-              (Jahre)                                              pflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Aus-
zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi-              - 17               1,75                          künften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung
cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).                         18 - 65*               1,25                          von der Schweigepflicht).
                                                             66 -                   6,60
(4)       Wir sind verpflichtet, an die versicherte                                                               (4)        Die versicherte Person hat nach Möglich-
Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform       * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem        keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs-        das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach ist der         alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung
leistungen benannt haben. Liegt diese Vorausset-        Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen.          hinderlich sind.
zung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlan-
gen.                                                    b)   je Familie (siehe § 2 Abs. 1b):                      § 10      Welche Folgen ergeben sich bei Oblie-
                                                                                                                            genheitsverletzungen?
(5)       Die in einer Fremdwährung entstandenen             Altersgruppe           EUR                           Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an               (Jahre)                                              Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz
dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge-               18 - 65*              3,50                           oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung
rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-        66 -                 13,20                           frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für                                                                     verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der
nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz-     * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem        versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem
kurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß            die älteste im Versicherungsvertrag versicherte Per-      Verschulden gleich.
"Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der          son das 66. Lebensjahr vollendet, danach ist der
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach je-          Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen.          § 11        Welche Obliegenheiten und Folgen bei
weils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte                                                                            Obliegenheitsverletzungen gelten bei
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur     (2)        Der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags-                 Ansprüchen gegen Dritte?
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen            rate ist spätestens bei Abschluss des Versicherungs-      (1)         Haben Sie oder eine versicherte Person
zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.               vertrages zahlbar (siehe § 2 Abs. 2). Die Erteilung       Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe-
                                                        eines Auftrages zum Beitragseinzug gilt als Zahlung       schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge-
(6)       Von den Leistungen können Mehrkosten          des Beitrages, sofern die Lastschrift eingelöst und       mäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,
abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir       der Einlösung nicht widersprochen wird.                   diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-
Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf                                                                   cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wäh-         (3)        Kommen Sie mit der Zahlung eines Bei-          Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns
len.                                                    tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei-       schriftlich abzutreten.
                                                        tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig.
(7)       Ansprüche auf Versicherungsleistungen         Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der          (2)        Sie oder die versicherte Person haben
können weder abgetreten noch verpfändet werden.         rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitrags-    (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab      rate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat           dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge-        entrichtet ist.                                           der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.                                                                    und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit er-
                                                        (4)      Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbei-          forderlich mitzuwirken.
§7        Wann endet der Versicherungsschutz?           trages oder eines Folgebeitrages kann unter den
(1)       Der Versicherungsschutz endet - auch für      Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe An-           (3)        Verletzen Sie oder eine versicherte Person
schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi-         hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes füh-          vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
gung der Reise, spätestens jedoch acht Wochen           ren.                                                      Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht
nach Reisebeginn. Der Versicherungsschutz endet                                                                   verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
auch mit dem Ablauf der Versicherungsdauer. Als         (5)      Wird der Jahresbeitrag während des Versi-        dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob
Beendigung der Reise gilt bei Auslandsreisen die        cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter-         fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir be-
Grenzüberschreitung nach Deutschland oder die Be-       schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum           rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
endigung des Rücktransportes nach § 4 Abs. 4 und        Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzu-           Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
bei Inlandsreisen die Rückkehr in die eigene Woh-       zahlen bzw. zurückzuzahlen.
nung bzw. an den Arbeitsort (sofern die Reise von                                                                 (4)      Steht Ihnen oder einer versicherten Person
dort aus angetreten wurde).                             (6)     Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind bis          ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
                                                        zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versi-        Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
                                                        cherungsverhältnis endet.                                 Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche-


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[Seite 5]
rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht ha-       (2)      Das Versicherungsverhältnis endet bei Ih-     Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
ben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-        rem Tod. Die versicherten Personen haben jedoch        tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
wenden.                                                 das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-       würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
                                                        nennung des künftigen Versicherungsnehmers fort-       unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
(5)       Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte     zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate    Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche-   nach Ihrem Tod abzugeben.                              Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
rungsverträgen bei anderen Versicherungsunterneh-                                                              und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitge-
men beansprucht werden können, gehen deren Leis-        (3)       Beim Tod einer versicherten Person endet     teilt worden sind, Vertragsbestandteil.
tungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprü-     insoweit das Versicherungsverhältnis.
che auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und                                                               Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
§ 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem        (4)       Entfallen für die gemäß § 2 Abs. 1 b) mit-   Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige     versicherten Personen die dort genannten Voraus-       versicherung
Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicher-    setzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für
ten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Ver-     die betroffene Person das Versicherungsverhältnis      Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des
sicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in       zum Ende des Versicherungsjahres, ohne dass es         Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
Vorleistung treten und den Schadensfall bedin-          einer Kündigung bedarf.                                handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
gungsgemäß regulieren.                                                                                         wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
                                                        (5)       Verlegt eine versicherte Person ihren ge-    den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
(6)      Sie können insgesamt keine Entschädi-          wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die   cherung wenden.
gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt.       in § 1 Abs. 6 genannten, endet insoweit das Versi-
                                                        cherungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung       Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
§ 12      Wann können Sie aufrechnen?                   bedarf.                                                versicherung
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-                                                               Postfach 06 02 22
nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder        Sonstige Bestimmungen                                  10052 Berlin
rechtskräftig festgestellt ist.                                                                                Internet: www.pkv-ombudsmann.de
                                                        § 15     Was gilt für Willenserklärungen und
Ende der Versicherung                                            Anzeigen?                                     Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
                                                        Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns          cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher
§ 13      Wann kann der Versicherungsvertrag            bedürfen der Textform.                                 kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
          gekündigt werden?                                                                                    cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
(1)       Der Vertrag kann von Ihnen und von uns        § 16     Welches Gericht ist zuständig?                fahren teilzunehmen.
jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit          (1)      Für Klagen aus dem Versicherungsverhält-
einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt      nis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,     Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
werden.                                                 an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung ei-      Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
                                                        nes solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.       einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
(2)      Die Kündigung kann auf einzelne versi-
cherte Personen beschränkt werden.                      (2)       Klagen gegen uns können bei dem Gericht      Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
                                                        an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
(3)       Bei der Beitragseinstufung in die nächsthö-   oder bei dem Gericht an unserem Sitz anhängig ge-      Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
here Altersgruppe zum Beginn des Versicherungs-         macht werden.                                          den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-
jahres (siehe § 2 Abs. 3), das auf die Vollendung des                                                          nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
18. bzw. 66. Lebensjahres folgt (siehe § 8 Abs. 1),     (3)       Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren      auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
können Sie das Versicherungsverhältnis nach Tarif       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen         zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche-
Travel m hinsichtlich der betroffenen versicherten      Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen       rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Person binnen zwei Monaten nach der Änderung            Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den        Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen,          Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohn-   tungsaufsicht.
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.        sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
                                                        Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an un-    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(4)     Die gesetzlichen Bestimmungen über das          serem Sitz zuständig.                                  (BaFin)
außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unbe-                                                                 Sektor Versicherungsaufsicht
rührt.                                                  § 17      Wann dürfen wir die Allgemeinen Versi-       Graurheindorfer Straße 108
                                                                  cherungsbedingungen ändern?                  53117 Bonn
(5)       Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der        (1)       Bei einer nicht nur als vorübergehend an-    E-Mail: poststelle@bafin.de
Beitragsanpassungsklausel (siehe § 8a) oder ver-        zusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
mindern wir unsere Leistungen gemäß § 17 Abs. 1,        sundheitswesens können die Allgemeinen Versiche-       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsicht-     rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen         einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
lich der betroffenen versicherten Person innerhalb      angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinrei-
von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmit-          chenden Wahrung der Belange der Versicherungs-         Hinweis auf den Rechtsweg
teilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än-        nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängi-
derung kündigen.                                        ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände-       Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
                                                        rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt     braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
§ 14       Wann endet das Versicherungsverhält-         hat. Die Änderungen werden zu Beginn des nächs-        aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
           nis?                                         ten Versicherungsjahres (siehe § 2 Abs. 3) wirksam,    mer der Rechtsweg offen.
(1)        Der Tarif Travel m kann nur in Verbindung    sofern die Mitteilung über die Änderungen und der
mit mindestens einem weiteren Krankenversiche-          hierfür maßgeblichen Gründe an Sie mindestens ei-
rungstarif der Barmenia vereinbart werden. Das Ver-     nen Monat vorher erfolgt.
sicherungsverhältnis endet daher hinsichtlich der be-
troffenen versicherten Person mit der Beendigung        (2)       Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen
des weiteren Krankenversicherungstarifs der             Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche
Barmenia. Eine Kündigung ist dafür nicht erforder-      Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
lich. Die betroffenen versicherten Personen haben       Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kön-
jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif      nen wir sie durch eine neue Regelung ersetzen,
Travel zu Jahresbeiträgen fortzusetzen, sofern die      wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig
Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit ge-      ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
geben sind.                                             neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter


K 4770 0126 DT                                                       Seite 5 von 6

[Seite 6]
Anhang                                                      § 38       Zahlungsverzug bei Folgeprämie
                                                            (1)        Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-                    zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
rungsvertrag (VVG)                                          mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
                                                            frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra-
§ 14      Fälligkeit der Geldleistung                       gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
(1)       Geldleistungen des Versicherers sind fällig       sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-          und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfol-
cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des            gen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
Versicherers notwendigen Erhebungen.                        Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
                                                            Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge-
(2)       Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab-           ben.
lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche-
rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer           (2)        Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan-              ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit
gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens         der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-          in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens             pflichtet.
des Versicherungsnehmers nicht beendet werden
können.                                                     (3)       Der Versicherer kann nach Fristablauf den
                                                            Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
(3)      Eine Vereinbarung, durch die der Versi-            der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-           schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                     kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
                                                            bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
§ 28      Verletzung einer vertraglichen Oblie-             wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
          genheit                                           Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
(2)       Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche-          der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer            drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur         sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der   nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich            der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-       halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,       tet; Absatz 2 bleibt unberührt.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden                § 86      Übergang von Ersatzansprüchen
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-         (1)       Steht dem Versicherungsnehmer ein Er-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-      satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
cherungsnehmer.                                             Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Ver-
                                                            sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
(3)       Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche-         nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung        tend gemacht werden.
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-         (2)        Der Versicherungsnehmer hat seinen Er-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des           satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn        spruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig          tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
verletzt hat.                                               bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
                                                            weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
(4)        Die vollständige oder teilweise Leistungs-       rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver-        Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles         als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-            erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den            letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in          tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.             schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                                                            den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
§ 37      Zahlungsverzug bei Erstprämie                     Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
(1)       Wird die einmalige oder die erste Prämie          Versicherungsnehmer.
nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange
die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-       (3)        Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh-         cherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.                Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
                                                            lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
(2)        Ist die einmalige oder die erste Prämie bei      gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der     Schaden vorsätzlich verursacht.
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
merksam gemacht hat.


K 4770 0126 DT                                                           Seite 6 von 6
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