# BarmeniaGothaer Barmenia Travel+: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-plus.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-barmenia-travel-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Travel+ (K 9000 0625 DT)](https://cdn.barmeniagothaer.de/barmeniagothaer/media/tiere_freizeit/reise/reise_kranken/avb-auslandsreise-krankenversicherung-travelk9000.pdf), Fassung K 9000 0625 DT, Stand 01.10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Sie erhalten Leistungen für im Ausland entstandene Kosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung. | § 4 a, Seite 7 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung. | § 1 Abs. 1, Seite 5 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung. | § 1 Abs. 1, Seite 5 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | ja | Bei einer versicherten Reise in Deutschland besteht Versicherungsschutz für: | § 5, Seite 10 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Versicherungsschutz besteht für die ersten acht Wochen je Reise. | § 1 Abs. 3, Seite 5 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Anzahl der versicherten Reisen ist nicht begrenzt. | § 1 Abs. 3, Seite 5 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Darüber hinaus endet der Versicherungsschutz mit Ablauf der Versicherungsdauer spätestens acht Wochen nach Reisebeginn. | § 10 Abs. 1, Seite 13 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das heißt: Sie halten sich mindestens sechs Monate im Jahr in Deutschland auf. | Vorbemerkung, Seite 4 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland online abgeschlossen werden. | § 2 Abs. 1, Seite 6 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Sie haben dann so lange Versicherungsschutz, bis Sie ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit zurückreisen können. | § 10 Abs. 2, Seite 13 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Familien können sich unter folgenden Voraussetzungen versichern: | Vorbemerkung, Seite 5 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen von Ärzten. Sie können unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen. | § 4 a, Seite 7 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus einschließlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers. | § 4 a, Seite 7 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | haben Sie die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern. | § 4 a, Seite 8 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers. | § 4 a, Seite 8 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Arzneimittel und Verbandmittel. Diese müssen von | § 4 a, Seite 8 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hilfsmittel, die auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden und auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind. | § 4 a, Seite 8 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilmittel, und zwar - Krankengymnastik, - Massagen, | § 4 a, Seite 8 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung in Form von notwendigen einfachen Zahnfüllungen, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz und provisorischer Zahnersatz. | § 4 a, Seite 9 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung in Form von notwendigen einfachen Zahnfüllungen, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz und provisorischer Zahnersatz. | § 4 a, Seite 9 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung in Form von notwendigen einfachen Zahnfüllungen, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz und provisorischer Zahnersatz. | § 4 a, Seite 9 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Behandlung wegen Schwangerschaft, Früh- oder Fehlgeburt oder bei einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch. | § 4, Seite 7 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Bereits vor Beginn der Reise bestehende und behandelte Erkrankungen und Unfallfolgen sind versichert, wenn sich während der Auslandsreise eine Verschlechterung einstellt. | § 6 Abs. 1 a, Seite 11 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | e) Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. | § 6 Abs. 1 e, Seite 11 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportkosten zum nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder in ein Krankenhaus | § 4 a, Seite 8 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. | § 4 d, Seite 9 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 30 € | 30 EUR für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung. | § 4 b, Seite 9 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransporte aus dem Ausland | § 4 h, Seite 10 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransporte aus dem Ausland | § 4 h, Seite 10 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | h) Rücktransport 100 % der Kosten für folgende Rücktransporte: | § 4 h, Seite 10 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 5.000 € | 100 % der Kosten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR, wenn Sie wegen eines Unfalls oder einer Krankheit gesucht, gerettet bzw. geborgen werden müssen. | § 4 g, Seite 9 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.000 € | 100 % der Kosten bis zu 10.000 EUR, wenn Sie im Ausland sterben. | § 4 i, Seite 10 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.000 € | Versichert sind die Kosten der Überführung an den Wohnsitz oder die Kosten der Bestattung am Sterbeort. | § 4 i, Seite 10 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Eine Kostenzusage erteilen wir nur unter folgenden Voraussetzungen: | § 7, Seite 11 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Die entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten der Kinder. | § 4 e, Seite 9 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Sie die Reise antreten, um sich im Ausland behandeln zu lassen. | § 6 Abs. 1 a, Seite 10 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Bei Reisebeginn Folgendes feststeht: Sie müssen während der Reise, wie Sie sie geplant haben, behandelt werden. | § 6 Abs. 1 a, Seite 10 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch aktive Teilnahme an - Kriegsereignissen, - inneren Unruhen oder - terroristischen Anschlägen verursacht worden sind. | § 6 Abs. 1 b, Seite 11 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt zum Beispiel auch, wenn eine sich ausbreitende Infektionskrankheit (Pandemie) die Heilbehandlungen verursacht. | § 4 a, Seite 7 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | d) Für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. | § 6 Abs. 1 d, Seite 11 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | g) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. | § 6 Abs. 1 g, Seite 11 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | i) Für eine durch Pflege-Bedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | § 6 Abs. 1 i, Seite 11 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | c) Für vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. | § 6 Abs. 1 c, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Versichert sind 100 % der folgenden Kosten: | § 4 a, Seite 7 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen haben, ... gehen dessen Verpflichtungen zur Leistung vor. | § 9 Abs. 1, Seite 12 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. | § 3 Abs. 1, Seite 6 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Wir leisten nur, wenn Sie die Rechnungen und die von uns angeforderten benötigten Nachweise vorgelegt haben. | § 8 Abs. 1, Seite 11 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Der Versicherungsschutz verlängert sich, wenn Sie die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer antreten können. | § 10 Abs. 2, Seite 13 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr | § 2 Abs. 2, Seite 7 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nein | Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz des Tarifs Travel+ nicht mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung der Barmenia für einzelne Reisen verlängert werden kann. | § 1 Abs. 3, Seite 6 |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem Sie 66 Jahre alt werden. Danach gilt der Beitrag für die Altersgruppe ab 66 Jahre. | § 11, Seite 13 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Travel+ (K 9000 0625 DT)

```text
[Seite 1]
Auslandsreise-
Krankenversicherung
                                                                                          Barmenia
Tarif Travel+                                                                             Versicherungen a. G.

Jahres-Reiseschutzbrief                                                                   Barmenia-Allee 1
für Singles und Familien                                                                  42119 Wuppertal


Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für den Tarif Travel+ (AVB/Travel+).

Bezeichnung des Tarifs Travel+ im Versicherungsschein:
- Travel+ für Singles TRKS+
- Travel+ für Familien TRKF+

Stand: 01.10.2025


Unsere Leistungen im Überblick
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Travel+. Den genauen Umfang der Leistungen
finden Sie auf den folgenden Seiten.

Leistungen auf Reisen                                                    Erstattung zu                  bis zu
Im Ausland:
Kosten bei ambulanter Heilbehandlung                                     100 %                           -
Arznei- und Verbandmittel                                                100 %                           -
Heil- und Hilfsmittel (außer Sehhilfen und Hörgeräte)                    100 %                           -
Bildgebende Verfahren (z. B. Röntgen, Ultraschalluntersuchungen,         100 %                           -
MRT)
Kosten bei stationärer Heilbehandlung                                    100 %                           -
Transport zur stationären Heilbehandlung                                 100 %                           -
Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversor-           100 %                           -
gung nach einem Notfall
Zahnbehandlung, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz und                100 %                           -
provisorischer Zahnersatz
Krankenhaus-Tagegeld                                                     15 EUR pro Tag                  -
Rooming-In oder                                                          100 % oder                      -
Krankenhaus-Tagegeld                                                     15 EUR pro Tag
Notfallbetreuung von Kindern im Familientarif                            100 %                           -
telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungser-          100 %                           -
bringer
Rettung und Bergung                                                      100 %                           5.000 EUR
Rücktransport (inkl. Rettungsflüge)                                      100 %                           -
Überführung/Bestattung am Sterbeort                                      100 %                           10.000 EUR
Telefonkosten für Anrufe                                                 100 %                           -
- im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen,
- bei einem unserer Assistancepartner oder
- bei uns im Fall eines medizinischen Notfalls.


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Leistungen auf Reisen                                                  Erstattung zu    bis zu
In Deutschland:
Krankenhaus-Tagegeld bei stationärer Heilbehandlung                    30 EUR pro Tag   -
Transportkosten für die Verlegung in ein Krankenhaus am gewöhnli- 100 %                 600 EUR
chen Aufenthaltsort (innerhalb Deutschlands)
Überführung (innerhalb Deutschlands)                                   100 %            600 EUR


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[Seite 3]
Inhaltsübersicht                                                                   Seite


Vorbemerkung
Wer kann im Single-Tarif versichert werden?                                        5
Wer kann im Familien-Tarif versichert werden?                                      5

Der Versicherungsschutz
§1     Welchen Schutz bietet diese Versicherung?                                   5
       Für welche Reisen besteht Versicherungsschutz?                              5
       Wie lange besteht Versicherungsschutz?                                      6
       Wann liegt der Versicherungsfall vor?                                       6
       Wie sind Beginn und Ende des Versicherungsfalls geregelt?                   6
       Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes?                    6
       Was gilt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen?      6

§2     Wie sind Abschluss und Dauer des Versicherungsschutzes geregelt?            7

§3     Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                       7

§4     Was ist im Ausland versichert und in welcher Höhe?                          7
       a) Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung             7
       b) Wahlrecht bei stationärer Heilbehandlung                                 9
       c) Krankenhaus-Tagegeld                                                     9
       d) Rooming-In                                                               9
       e) Notfallbetreuung von Kindern im Familientarif                            9
       f) Telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungserbringer    9
       g) Rettung und Bergung                                                      10
       h) Rücktransport                                                            10
       i) Überführung/Bestattung am Sterbeort                                      10
       j) Telefonate                                                               10

§5     Was ist in Deutschland versichert und in welcher Höhe?                      10
       a) Krankenhaus-Tagegeld                                                     10
       b) Transport an den gewöhnlichen Aufenthalt                                 10
       c) Überführung                                                              10

§6     Welche Leistungen sind ausgeschlossen?                                      11

§7     Unter welchen Voraussetzungen erteilen wir Kostenzusagen an Dritte?         12

§8     Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen?                    12
       An wen zahlen wir die Erstattung für die von Ihnen eingereichten Belege?    12
       Was ist bei ausländischen Rechnungen zu beachten?                           12
       Dürfen Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?   12

§9     Was ist zu beachten, wenn auch noch anderweitige Leistungsansprüche         13
       bestehen?

§ 10   Wann endet der Versicherungsschutz?                                         13


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Ihre Pflichten
§ 11 Welche Regelungen gelten für die Beitragszahlung?                           13

§ 12   Wann dürfen wir die Beiträge anpassen?                                    14

§ 13   Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?                                14

§ 14   Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen für Sie?                    14

§ 15   Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche gegen Dritte haben?               14

§ 16   Wann können Sie aufrechnen?                                               15

Ende der Versicherung
§ 17 Wann können Sie (oder wir) den Versicherungsvertrag kündigen?               15

§ 18   Wann endet das Versicherungsverhältnis?                                   16

Sonstige Bestimmungen
§ 19 Was gilt für Willenserklärungen und Anzeigen?                               16

§ 20   Welches Gericht ist zuständig?                                            16

§ 21   Wann dürfen wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern?          16

Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und   17
Pflegeversicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg

Anhang
Anhang I: Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)              18
Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)                            20


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Vorbemerkung                                          Wir sind die Barmenia Versicherungen a. G. Sie sind unser Vertragspartner. Also
                                                      der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig sind Sie auch der Versicherte. Ihre im Fa-
                                                      milien-Tarif mitversicherten Angehörigen bezeichnen wir ebenfalls als Versi-
                                                      cherte. Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im-
                                                      mer auch die weibliche Schreibweise.

Wer kann im Single-Tarif versichert                   Im Single-Tarif können Sie sich unter folgenden Voraussetzungen versichern:
werden?                                               - Sie sind wenigstens 18 Jahre alt.
                                                        Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
                                                        Das heißt: Sie halten sich mindestens sechs Monate im Jahr in Deutschland
                                                        auf.
                                                      - Sie erhalten eine der bei Abschluss des Vertrages wählbaren Arten für die Zah-
                                                        lung des Beitrags aufrecht.

Wer kann im Familien-Tarif versichert                 Familien können sich unter folgenden Voraussetzungen versichern:
werden?                                               - Die Familie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das heißt: Sie
                                                        hält sich mindestens sechs Monate im Jahr in Deutschland auf. Familienange-
                                                        hörige, auf die dies nicht zutrifft, können sich nicht versichern.
                                                      - Alle mitversicherten Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt und sind
                                                        dort gemeldet.
                                                      - Sie erhalten eine der bei Abschluss des Vertrages wählbaren Arten für die Zah-
                                                        lung des Beitrags aufrecht.

                                                      Als Familie sind versichert:
                                                      - Sie als     1Versicherungsnehmer, wenn Sie wenigstens 18 Jahre alt sind.

                                                      - Ihr Ehepartner (auch eingetragene Lebenspartner2.
                                                      - Ihr Lebenspartner.
                                                      - Ihre Kinder und die Kinder Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Zu den Kindern zäh-
                                                        len auch
                                                        - Pflegekinder,
                                                        - Stiefkinder und
                                                        - Adoptivkinder.

Der Versicherungsschutz
§1     Welchen Schutz bietet diese
       Versicherung?

        Für welche Reisen besteht             (1)     Bei Urlaubsreisen und beruflichen Reisen bieten wir Versicherungsschutz bei
        Versicherungsschutz?                          - Krankheiten,
                                                      - Unfällen und
                                                      - anderen im Vertrag genannten Ereignissen.
                                                      Wir erbringen damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistun-
                                                      gen, soweit sie vereinbart sind.

                                                      Bei einem eintretenden      Versicherungsfall
                                                      a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehand-
                                                          lung. Wir zahlen bei stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Krankenhaus-
                                                          Tagegeld. Darüber hinaus erbringen wir sonst vereinbarte Leistungen (ver-
                                                          gleiche § 4).
                                                          Nicht als Ausland gelten:
                                                          - Deutschland
                                                          - Länder, in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz oder      ge-
                                                          wöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                      b) in Deutschland zahlen wir bei notwendiger stationärer Heilbehandlung ein
                                                          Krankenhaus-Tagegeld und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (verglei-
                                                          che § 5).

                                              (2)     Es gelten die Einschränkungen unserer Leistungspflicht nach § 6.
1   Mit "   " sind Begriffe gekennzeichnet, die im Glossar ab Seite 20 erläutert werden.
2   Der verwendete Begriff "Lebenspartner" bezieht sich auf "Lebenspartner" gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018
    geltenden Fassung.


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        Wie lange besteht Versiche-         (3)     Versicherungsschutz besteht für die ersten acht Wochen je Reise. Die Anzahl der
        rungsschutz?                                versicherten Reisen ist nicht begrenzt.
                                                    Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz des Tarifs Travel+ nicht mit ei-
                                                    ner Auslandsreise-Krankenversicherung der Barmenia3 für einzelne Reisen ver-
                                                    längert werden kann. Der Versicherungsschutz einer anderen Reise-Krankenver-
                                                    sicherung der Barmenia kann nicht mit dem Tarif Travel+ verlängert werden.
                                                    Versicherungsschutz besteht für folgende Reisen:
                                                    - Sie übernachten mehr als ein Mal außerhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes.
                                                    - Oder Sie reisen an einen mindestens 100 km vom Wohnort entfernten Ort.
                                                      Treten Sie die Reise vom Arbeitsort aus an, muss der Zielort mindestens
                                                      100 km vom Arbeitsort entfernt sein.

        Wann liegt der Versicherungs-       (4)     Der      Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des
        fall vor?                                   Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person wegen Krankheit oder Un-
                                                    fallfolgen. Als    Versicherungsfall gelten auch
                                                    a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger-
                                                         schaft, Früh- oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizinisch not-
                                                         wendiger Schwangerschaftsabbruch,
                                                    b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am Sterbeort).

        Wie sind Beginn und Ende des                Der     Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn Sie
        Versicherungsfalls geregelt?                nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig sind. Wenn die
                                                    Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die
                                                    mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit
                                                    ein neuer Versicherungsfall.

        Woraus ergibt sich der Umfang       (5)     Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
        des Versicherungsschutzes?                  - dem     Versicherungsschein,
                                                    - späteren schriftlichen Vereinbarungen,
                                                    - diesen Versicherungsbedingungen und
                                                    - den gesetzlichen Vorschriften.
                                                    Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

        Was gilt, wenn Sie Ihrem ge-        (6)     Verlegen Sie Ihren      gewöhnlichen Aufenthalt in einen der folgenden Staaten,
        wöhnlichen Aufenthalt ins Aus-              setzt sich die Versicherung fort:
        land verlegen?                              - einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU)
                                                    - einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
                                                      schaftsraum (EWR)
                                                    - die Schweiz

                                                    Beachten Sie bitte:
                                                    Sie haben während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einem dieser Staaten kei-
                                                    nen Versicherungsschutz. Zudem haben Sie auch in Deutschland keinen Versi-
                                                    cherungsschutz (mit Ausnahme der in § 5 beschriebenen Leistungen).

                                                    Beispiel:
                                                    Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich. In diesem Fall be-
                                                    steht in Österreich kein Versicherungsschutz. Wenn Sie von Ihrem gewöhnlichen
                                                    Aufenthalt in Österreich z. B. in die Karibik fliegen, haben Sie Versicherungs-
                                                    schutz für die im Ausland versicherten Leistungen (vergleiche § 4).

                                                    Reisen Sie von Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nach Deutschland,
                                                    besteht Versicherungsschutz gemäß § 5 (Krankenhaus-Tagegeld bei stationärer
                                                    Heilbehandlung in Deutschland, Transportkosten für die Verlegung in ein Kran-
                                                    kenhaus am ständigen Wohnsitz innerhalb Deutschlands und Überführung inner-
                                                    halb Deutschlands).


3   Gemeint sind die Barmenia Versicherungen a. G. und die Barmenia Krankenversicherung AG.

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§2    Wie sind Abschluss und          (1)   Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland online abge-
      Dauer des Versicherungs-              schlossen werden. Er kommt zu Stande, sobald Sie Ihren Versicherungsschein
      vertrages geregelt?                   erhalten haben.

                                      (2)   Der Versicherungsvertrag gilt für ein   Versicherungsjahr. Er verlängert sich au-
                                            tomatisch jeweils um ein weiteres     Versicherungsjahr, wenn er nicht rechtzeitig
                                            von Ihnen oder von uns gekündigt wird (vergleiche § 17 Abs. 1).

                                            Das erste    Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ge-
                                            nannten Versicherungsbeginn.

                                            Die Anzahl der versicherten Reisen während der       Versicherungsdauer ist nicht
                                            begrenzt.

§3    Wann beginnt der Versiche-      (1)   Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein genannten
      rungsschutz?                          Versicherungsbeginn, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Sie haben
                                            den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn
                                            - Ihre Bank die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug einlöst und
                                            - Sie nicht widersprechen.

                                            Der Versicherungsschutz beginnt jedoch
                                            - nicht vor Abschluss des Vertrages (vergleiche § 2 Abs. 1 Satz 2),
                                            - bei Auslandsreisen nicht vor Grenz-Überschreitung ins Ausland,
                                            - bei Reisen innerhalb Deutschlands nicht vor dem Verlassen der eigenen Woh-
                                              nung oder des Arbeitsortes.
                                            Wir leisten nicht für bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene
                                            Versicherungsfälle.

§4    Was ist im Ausland versi-             Sie haben im Ausland Versicherungsschutz bei
      chert und in welcher Höhe?            - auftretenden Krankheiten oder Unfällen
                                            - notwendiger ärztlicher Untersuchung
                                            - Behandlung wegen Schwangerschaft, Früh- oder Fehlgeburt oder bei einem un-
                                              vorhersehbaren medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch.

a)    Ambulante und stationäre     100 %    Sie erhalten Leistungen für im Ausland entstandene Kosten bei ambulanter und
      Heilbehandlung sowie                  stationärer Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung. Dies gilt zum Beispiel auch,
      Zahnbehandlung                        wenn eine sich ausbreitende Infektionskrankheit (Pandemie) die Heilbehandlun-
                                            gen verursacht.

                                            Wir leisten auch für solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im
                                            gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen
                                            (Stand 2012) aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für Behandlungsmethoden, die im
                                            gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind.

                                            Im Familien-Tarif ist ein im Ausland neugeborenes Kind mitversichert. Im Single-
                                            Tarif sind Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes Kind des versicherten
                                            Elternteils so lange mitversichert, bis Mutter und Kind transportfähig sind.

                                            Versichert sind
                                   100 %    der folgenden Kosten:
                                             Leistungen von Ärzten. Sie können unter den im Aufenthaltsland zur Heilbe-
                                              handlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen.

                                             Leistungen von Therapeuten, die
                                              - im Aufenthaltsland zugelassen sind und
                                              - dort anerkannte Heilberufe ausüben (zum Beispiel Heilpraktiker, Chiroprakti-
                                                ker, Physiotherapeuten, Osteopathen).


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                  Arzneimittel und Verbandmittel. Diese müssen von
                   - einem Arzt oder
                   - o. g. Therapeuten
                   verordnet worden sein.
                   Zu den Arzneimitteln zählen nicht
                   - Nährmittel,
                   - Vitaminpräparate,
                   - Stärkungsmittel,
                   - Mittel zur Potenzsteigerung sowie
                   - kosmetische Mittel (zum Beispiel Mittel zur Gewichtsreduzierung und Haar-
                     wuchsmittel).

                  Heilmittel, und zwar
                   - Krankengymnastik,
                   - Massagen,
                   - Inhalationen sowie
                   - Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen.
                   Diese müssen von
                   - einem Arzt oder
                   - o. g. Therapeuten
                   verordnet worden sein.

                  Hilfsmittel, die auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden und auf
                   eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind.
                   Hilfsmittel müssen von
                   - einem Arzt oder
                   - o. g. Therapeuten
                   verordnet worden sein.
                   Ausgenommen sind Sehhilfen und Hörgeräte.

                  Bildgebende Verfahren (zum Beispiel Röntgen, Ultraschalluntersuchungen,
                   MRT).

                  Muss eine Behandlung aus medizinischen Gründen stationär erfolgen, haben
                   Sie die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentli-
                   chen oder privaten Krankenhäusern. Voraussetzung ist, dass diese
                   - unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
                   - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
                     und
                   - Krankengeschichten führen.
                   Nicht dazu gehören zum Beispiel Kurkliniken.

                   Während der Behandlung fallen alle medizinisch notwendigen Leistungen unter
                   den Versicherungsschutz. Dazu gehören insbesondere:
                   - Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus einschließlich
                     eventueller Mehrkosten für die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers.
                   - Ärztliche Leistungen.
                   - Weitere landesübliche Gebühren für Krankenhausaufenthalte (zum Beispiel
                     Nutzungsgebühren für Operationssäle).

                  Transportkosten zum nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten
                   Arzt oder in ein Krankenhaus, wenn:
                   - Eine stationäre Heilbehandlung notwendig ist oder nach Meinung der Ärzte
                     vor Ort notwendig scheint.
                   - Oder nach einem Notfall oder Unfall eine ambulante Erstversorgung erfolgen
                     soll.
                   Ist danach ein Weitertransport medizinisch notwendig (zum Beispiel vom ambu-
                   lanten Arzt in ein geeignetes Krankenhaus), ist dieser Transport ebenfalls versi-
                   chert. Für die Rückfahrt zur Unterkunft vor Ort (zum Beispiel ins Hotel) erstat-
                   ten wir bis zu 100 EUR.


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                                              Zahnbehandlung in Form von notwendigen einfachen Zahnfüllungen, Reparatu-
                                               ren am vorhandenen Zahnersatz und provisorischer Zahnersatz. Zudem Repa-
                                               raturen an vorhandenen, festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen bzw.
                                               Materialien (zum Beispiel Brackets).
                                               Wir leisten jedoch nicht für das Anfertigen von neuem Zahnersatz, wie zum Bei-
                                               spiel:
                                               - Kronen
                                               - Brücken
                                               - Prothesen
                                               - Implantate
                                               Außerdem leisten wir nicht für:
                                               - kieferorthopädische Maßnahmen und
                                               - neue kieferorthopädische Apparaturen bzw. Materialien.

b)    Wahlrecht bei stationärer              Bei einer stationären Heilbehandlung können Sie an Stelle der Kostenerstattung
      Heilbehandlung                         die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegeldes wählen:
                                    30 EUR   für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung. Bitte
                                             reichen Sie in diesem Fall eine Bescheinigung des Krankenhauses ein.

c)    Krankenhaus-Tagegeld          15 EUR   für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung zusätz-
                                             lich zur Kostenerstattung.

d)    Rooming-In                             Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten
                                             wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.

                                             Anstelle des Kostenersatzes können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 15 EUR
                                             für die Dauer der Begleitung wählen. Bitte weisen Sie diese durch eine Bescheini-
                                             gung des Krankenhauses nach.

e)    Notfallbetreuung von Kindern 100 %     der Kosten für eine Notfallbetreuung von minderjährigen Kindern bzw. Kindern mit
      im Familientarif                       geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersgrenze vor Ort. Ein Notfall
                                             liegt in folgenden Fällen vor:
                                             - Die mitreisenden Eltern bzw. Aufsichtspersonen werden vor Ort stationär behan-
                                               delt, müssen zurück an den ständigen Wohnsitz transportiert werden oder sie
                                               sind verstorben.

                                             - Die mitversicherten Kinder können dadurch auf der Reise nicht mehr betreut
                                               werden.

                                             Diese Notfall-Betreuungskosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-
                                             Aufenthalts. Im Falle eines Rücktransports der mitreisenden Eltern bzw. Auf-
                                             sichtspersonen übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren
                                             Wohnsitz. Das gleiche gilt im Falle ihres Todes.

                                             Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch:
                                             - Die entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten der Kinder.
                                             - Die An- und Rückreisekosten von Aufsichtspersonen.
                                             Diese Kosten sind von Ihnen nachzuweisen.
                                             Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:
                                             - Die Reise kann nicht planmäßig beendet werden.
                                             - Die außerplanmäßige Rückreise der Kinder ist erforderlich, sinnvoll und verhält-
                                               nismäßig.

f)    telemedizinische Leistungen   100 %    der Kosten für telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungser-
      durch Ärzte und andere                 bringer.
      Leistungserbringer
                                             Der Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie während einer versicherten Auslands-
                                             reise eine telemedizinische Konsultation in Anspruch nehmen, weil Sie gesund-
                                             heitliche Beschwerden haben oder unklare Symptome bestehen.

                                             Der Kontakt zu einem Arzt oder anderen Leistungserbringer muss über einen von
                                             uns genannten Dienstleister erfolgen.


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g)    Rettung und Bergung         100 %     der Kosten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR, wenn Sie wegen eines Unfalls
                                            oder einer Krankheit gesucht, gerettet bzw. geborgen werden müssen.

h)    Rücktransport               100 %     der Kosten für folgende Rücktransporte:
                                            - Medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransporte aus dem Ausland Wir
                                              übernehmen die Kosten, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall an den Ort Ih-
                                              res gewöhnlichen Aufenthalts oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch-
                                              land transportiert werden müssen. Eingeschlossen sind die Kosten für das ge-
                                              gebenenfalls erforderliche, medizinisch geschulte Begleitpersonal.

                                            - Rettungsflüge
                                              Das sind Krankentransporte mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zuge-
                                              lassenen Ambulanzflugzeug. Wir übernehmen die Kosten, wenn Sie schwer er-
                                              krankt oder verletzt sind. Weitere Voraussetzung: Der Rettungsflug ist nach
                                              ärztlichem Attest die einzige Möglichkeit, eine lebensbedrohliche Entwicklung zu
                                              vermeiden. Der Rettungsflug muss von einem nach der Richtlinie für die Durch-
                                              führung von Ambulanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen durchge-
                                              führt werden.

                                            Zudem ersetzen wir diese Kosten auch in folgenden Fällen:
                                            - Die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland liegen über den
                                              Rücktransportkosten.
                                            - Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Kranken-
                                              hausbehandlung im Ausland voraussichtlich sieben Tage.

                                  500 EUR pauschal zum Ausgleich weiterer Kosten bei einem medizinisch sinnvollen und
                                          vertretbaren, durch uns veranlassten Rücktransport wegen Krankheit oder Unfall-
                                          folge.

i)    Überführung/Bestattung      100 %     der Kosten bis zu 10.000 EUR, wenn Sie im Ausland sterben.
      am Sterbeort                          Versichert sind die Kosten der Überführung an den Wohnsitz oder die Kosten der
                                            Bestattung am Sterbeort.

j)    Telefonate                  100 %     der angefallenen Telefonkosten für Anrufe
                                            - im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen (vergleiche Ziffer f),
                                            - bei einem unserer Assistancepartner oder
                                            - bei uns im Falle eines medizinischen Notfalles.
                                            Als Nachweis dient ein Einzelverbindungsnachweis, aus dem die Rufnummern
                                            und die entsprechenden Kosten hervorgehen.

§5    Was ist in Deutschland
      versichert und in welcher
      Höhe?                                 Bei einer versicherten Reise in Deutschland besteht Versicherungsschutz für:

a)    Krankenhaus-Tagegeld        30 EUR    für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wäh-
                                            rend einer Reise.

b)    Transport an den            100 %     der Kosten bis zu 600 EUR, wenn Sie in ein Krankenhaus am gewöhnlichen Auf-
      gewöhnlichen Aufenthalt               enthaltsort verlegt werden.

                                            Wir übernehmen die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
                                            - Sie werden in einem mindestens 100 km vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ent-
                                              fernt liegenden Krankenhaus behandelt. Oder Sie werden in einem mindestens
                                              100 km vom Arbeitsort entfernt liegenden Krankenhaus behandelt, sofern Sie
                                              die Reise von dort aus angetreten haben.
                                            - Das Krankenhaus am gewöhnlichen Aufenthaltsort
                                              - steht unter ständiger ärztlicher Leitung,
                                              - verfügt über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten
                                                und
                                              - führt Krankengeschichten.

c)    Überführung                 100 %     der Kosten bis zu 600 EUR, wenn Sie in Deutschland sterben.
                                            Versichert sind die Kosten der Überführung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort.


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§6    Welche Leistungen sind   (1)   Wir leisten nicht:
      ausgeschlossen?                a) Für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der Reise behandelten Krank-
                                         heiten und Unfälle, wenn:
                                         - Sie die Reise antreten, um sich im Ausland behandeln zu lassen.
                                         - Bei Reisebeginn Folgendes feststeht: Sie müssen während der Reise, wie
                                           Sie sie geplant haben, behandelt werden.

                                        Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn Sie die Reise wegen des Todes
                                        Ihres Ehepartners bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners oder eines Ver-
                                        wandten ersten Grades unternehmen mussten.

                                        Bereits vor Beginn der Reise bestehende und behandelte Erkrankungen und
                                        Unfallfolgen sind versichert, wenn sich während der Auslandsreise eine Ver-
                                           schlechterung einstellt.

                                        Beispiel:
                                        Es besteht ein chronischer Diabetes, der eine regelmäßige Medikation und
                                        Überwachen mittels Messen des Blutzuckers bedarf. Während der Auslands-
                                        reise sind die Kosten der Medikation und des regelmäßigen Überwachens
                                        des Blutzuckers nicht versichert. Dies gilt auch dann, wenn Sie
                                        - die erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel vergessen oder verlieren
                                          und
                                        - diese im Ausland neu besorgen müssen.

                                        Ergibt sich aber eine Verschlechterung (zum Beispiel durch einen "Zucker-
                                        schock"), die eine umgehende, notfallmäßige Behandlung zur Folge hat, sind
                                        die dadurch entstehenden Kosten mitversichert.

                                        Wir empfehlen Ihnen Folgendes: Bestehen Erkrankungen oder nicht abschlie-
                                        ßend ausgeheilte Unfallfolgen, lassen Sie sich vor der Reise ein Attest von Ih-
                                        rem Arzt ausstellen. Daraus sollte Folgendes hervorgehen:
                                        - Gegen die Reise bestehen keine Bedenken.
                                        - Für die geplante Reisedauer sind keine Behandlungen geplant oder angera-
                                          ten ("Fit to Travel").

                                     b) Für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für To-
                                        desfälle,
                                        die durch aktive Teilnahme an
                                        - Kriegsereignissen,
                                        - inneren Unruhen oder
                                        - terroristischen Anschlägen
                                        verursacht worden sind.

                                     c) Für     vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich de-
                                        ren Folgen.

                                     d) Für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

                                     e) Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.

                                     f) Für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie sowie damit im
                                        Zusammenhang stehende Behandlungen.
                                        Dies gilt nicht für
                                        - provisorischen Zahnersatz (vergleiche § 4a),
                                        - Reparaturen an vorhandenen, festsitzenden kieferorthopädischen Apparatu-
                                          ren bzw. Materialien (zum Beispiel Brackets, vergleiche § 4a)).

                                     g) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.

                                     h) Für Behandlungen durch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, El-
                                        tern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir vertragsgemäß.

                                     i) Für eine durch Pflege-Bedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.


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                                      (2)   Wir können Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Vorausset-
                                            zung hierfür ist:
                                            Eine Heilbehandlung übersteigt das medizinisch notwendige Maß. Stehen die be-
                                            rechneten Kosten für die Heilbehandlung in einem auffälligen Missverhältnis zu
                                            den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

§7    Unter welchen Vorausset-              Eine Kostenzusage erteilen wir nur unter folgenden Voraussetzungen:
      zungen erteilen wir Kosten-           - Sie weisen bei dem Antrag auf Kostenzusagen den Versicherungsschutz nach.
      zusagen an Dritte?                      Dies ist anhand Ihrer Versicherungsnummer, Ihres Namens und Ihrer Anschrift
                                              möglich.
                                            - Sie weisen beim Familien-Tarif nach, dass Ihre Familienangehörigen (verglei-
                                              che Vorbemerkung) versichert sind. Dies ist anhand einer Kopie des Personal-
                                              ausweises und ggf. einer Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises Ihres Fami-
                                              lienangehörigen möglich.

§8    Was gilt für die Auszahlung     (1)   Wir leisten nur, wenn Sie die Rechnungen und die von uns angeforderten benö-
      der Versicherungsleistun-             tigten Nachweise vorgelegt haben. Die Rechnungen können Sie uns am einfachs-
      gen?                                  ten mit unserer Rechnungs-App zusenden. Auf unser Verlangen müssen Sie uns
                                            die Originale der Rechnungen vorlegen. Die Unterlagen werden unser Eigentum.

                                      (2)   Bitte beachten Sie Folgendes:
                                            - Rechnungen müssen den örtlichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
                                            - Alle Belege müssen den Vor- und Nachnamen der behandelten Person sowie
                                              die Krankheitsbezeichnung enthalten.
                                            - Aus Arztrechnungen müssen zusätzlich die einzelnen ärztlichen Leistungen mit
                                              Behandlungsdaten hervorgehen.
                                            - Aus Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quit-
                                              tungsvermerk deutlich hervorgehen.
                                            - Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten
                                              Zähne und die daran vorgenommenen Maßnahmen beinhalten.
                                            - Bei einer Überführung oder Bestattung muss eine amtliche Sterbeurkunde vor-
                                              gelegt werden.

                                            Diese Angaben sind nicht immer vollständig auf im Ausland erstellten Belegen
                                            enthalten. Dies kann in örtlichen Vorschriften oder landestypischen Besonderhei-
                                            ten begründet sein. In diesen Fall prüfen wir, ob wir die Belege trotzdem erstatten
                                            können. Bitte machen Sie bei dem Einreichen der Unterlagen einen entsprechen-
                                            den Vermerk.

                                            Wenn die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, eine gesetzliche Heil-
                                            oder Unfallfürsorge (vergleiche § 9 Abs. 2) Leistungen ausgezahlt oder abgelehnt
                                            hat, müssen Sie dies nachweisen.

                                      (3)   Die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen ergeben sich aus § 14
                                                VVG (vergleiche Anhang).

      An wen zahlen wir die Erstat-   (4)   Grundsätzlich zahlen wir die Erstattung an Sie als Versicherungsnehmer. Eine Er-
      tung für die von Ihnen einge-         stattung an eine versicherte Person kann erfolgen, wenn Sie uns diese in
      reichten Belege?                      Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt
                                            haben.

      Was ist bei ausländischen       (5)   In ausländischen Währungen entstandene Kosten rechnen wir zum aktuellen
      Rechnungen zu beachten?               Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des
                                            Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für
                                            nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt:
                                            Der jeweils aktuelle Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der
                                            Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main.
                                            Dies gilt nicht, wenn Sie durch Bankbeleg nachweisen, dass Sie die zur Bezah-
                                            lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor-
                                            ben haben.


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                                      (6)   Von den Leistungen können Kosten für Überweisungen ins Ausland oder für be-
                                            sondere Überweisungsformen (die wir auf Ihren Wunsch gewählt haben) abgezo-
                                            gen werden.

       Dürfen Ansprüche auf Versi-    (7)   Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfän-
       cherungsleistungen an Dritte         det werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober
       übertragen werden?                   2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.

§9     Was ist zu beachten, wenn      (1)   Wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine Auslandsreise-Krankenversiche-
       auch noch anderweitige               rung abgeschlossen haben, gehen dessen Verpflichtungen zur Leistung vor. Das
       Leistungsansprüche beste-            gilt auch dann, wenn in dieser Auslandsreise-Krankenversicherung ebenfalls eine
       hen?                                 nachrangige Haftung vereinbart ist. Gleichwohl müssen Sie den anderen Versi-
                                            cherer nicht zuerst in Anspruch nehmen. Die Regelung wirkt sich allein auf den
                                            Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Wird der      Versicherungsfall zuerst
                                            uns gemeldet, werden wir in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungs-
                                            gemäß regulieren. Das Krankenhaus-Tagegeld nach § 4 b) und c) werden wir un-
                                            abhängig davon zahlen.

                                      (2)   Besteht auch Anspruch auf gesetzliche Leistungen aus der Kranken-, Unfall- oder
                                            Rentenversicherung, auf eine Heil- oder Unfallfürsorge, so sind wir nur für die
                                            Aufwendungen leistungspflichtig, die deren Leistungen übersteigen. Die Rege-
                                            lung wirkt sich allein auf den Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Wir der
                                            Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in Vorleistung treten und den
                                            Schadensfall bedingungsgemäß regulieren. Das Krankenhaus-Tagegeld (nach §
                                            4 b) und c)) werden wir unabhängig davon zahlen.

§ 10   Wann endet der Versiche-       (1)   Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der
       rungsschutz?                         Beendigung der Reise.

                                            Als Beendigung der Reise gilt:
                                            - bei Auslandsreisen das Überschreiten der Grenze zum Ort Ihres gewöhnlichen
                                            Aufenthalts oder die Beendigung des Rücktransports (vergleiche § 4 h),
                                            - bei Reisen innerhalb Deutschlands die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw.
                                            an den Arbeitsort, wenn Sie die Reise dort begonnen haben.

                                            Darüber hinaus endet der Versicherungsschutz mit Ablauf der      Versicherungs-
                                            dauer spätestens acht Wochen nach Reisebeginn.

                                      (2)   Der Versicherungsschutz verlängert sich, wenn Sie die Rückreise aus medizini-
                                            schen Gründen nicht innerhalb der vereinbarten    Versicherungsdauer antreten
                                            können.
                                            Sie haben dann so lange Versicherungsschutz, bis Sie ohne Gefährdung Ihrer
                                            Gesundheit zurückreisen können. Der Versicherungsschutz endet jedoch spätes-
                                            tens mit Ende des Versicherungsvertrages.

                                            Der Versicherungsschutz verlängert sich entsprechend für:
                                            - Ihren mitreisenden und mitversicherten Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche
                                              Lebenspartner).
                                            - Ihren mitreisenden und mitversicherten Lebenspartner.
                                            - Mitreisende und mitversicherte Kinder (vergleiche Vorbemerkung).

Ihre Pflichten
§ 11 Welche Regelungen gelten               Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berech-
        für die Beitragszahlung?            net. Er beträgt für ein   Versicherungsjahr
                                            a) je Person (für Singles):
                                                  Eintrittsalter              EUR
                                                  (Jahre)
                                                  18 bis 65*                  44,90
                                                  ab 66                       186,20

                                            * Der Beitrag gilt bis zum Ende des      Versicherungsjahres, in dem Sie 66 Jahre
                                            alt werden. Danach gilt der Beitrag für die Altersgruppe ab 66 Jahre.


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                                          b)    je Familie (vergleiche Vorbemerkung):
                                                Eintrittsalter              EUR
                                                (Jahre)
                                                18 bis 65**                 89,80
                                                ab 66                       370,00

                                          ** Der Beitrag gilt bis zum Ende des    Versicherungsjahres, in dem das älteste
                                          Familienmitglied 66 Jahre alt wird. Danach gilt der Beitrag für die Altersgruppe ab
                                          66 Jahren.

§ 12   Wann dürfen wir die Bei-           Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erbrachten Versiche-
       träge anpassen?                    rungsleistungen und passen die Beiträge an, soweit es erforderlich ist. Die Bei-
                                          tragsanpassung wird zum Beginn des folgenden           Versicherungsjahres wirk-
                                          sam (vergleiche § 2 Abs. 2). Voraussetzung ist, dass Sie die Mitteilung über die
                                          Beitragsanpassung wenigstens einen Monat vorher erhalten haben.

§ 13   Welche Obliegenheiten müs-   (1)   Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vergleiche § 8
       sen Sie beachten?                  Abs. 4) haben auf unsere Aufforderung jede Auskunft zu erteilen, die
                                          - zur Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                          - unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs
                                          erforderlich ist.

                                    (2)   Sie haben sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, so-
                                          fern wir Sie dazu auffordern.

                                    (3)   Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles
                                          zu unterlassen, was eine Genesung erschweren könnte.

                                    (4)   Sie haben Beginn und Ende der Auslandsreise nachzuweisen, sofern wir Sie
                                          dazu auffordern.

§ 14   Welche Folgen haben Oblie-         Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder
       genheitsverletzungen für           nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
       Sie?                               - Wenn Sie die Obliegenheit        vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs-
                                            pflichtig.
                                          - Wenn Sie die Obliegenheit        grob fahrlässig verletzen, können wir die Versi-
                                            cherungsleistung kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Ver-
                                            schuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs
                                            führen.

                                          Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht        grob fahrlässig gehandelt haben, kür-
                                          zen wir die Leistung nicht.

                                          Auch im Falle von       Vorsatz oder    grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit
                                          zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns Folgendes nachweisen:
                                          - Die Verletzung der Obliegenheit war weder für den Eintritt oder die Feststellung
                                            des      Versicherungsfalls
                                          - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich.
                                          Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit   arglistig verletzt haben.

§ 15   Was ist zu beachten, wenn    (1)   Wenn Ihnen ein Anspruch auf Ersatz gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch
       Sie Ansprüche gegen Dritte         auf uns über. Und zwar bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der
       haben?                             Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

                                          Richtet sich Ihr Anspruch auf Ersatz gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt
                                          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den abgetretenen
                                          Anspruch gegen diese Person geltend machen. Dies ist nur möglich, wenn diese
                                          Person den Schaden        vorsätzlich verursacht hat.


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                                  (2)   Sie müssen Ihren Anspruch auf Ersatz oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
                                        dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wah-
                                        ren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn si-
                                        cherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen
                                        dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untä-
                                        tigbleiben verhindern.

                                        Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der
                                        Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

                                  (3)   Bei Verletzung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Obliegenheiten gilt Fol-
                                        gendes:
                                        Wenn Sie die genannten Obliegenheiten           vorsätzlich verletzen, sind wir inso-
                                        weit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir auf Grund Ihrer Obliegenheitsverlet-
                                        zung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.

                                        Wenn Sie die genannten Obliegenheiten        grob fahrlässig verletzen und wir
                                        deshalb von Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere
                                        Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschul-
                                        dens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
                                        Wenn Sie nachweisen, dass keine        grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir
                                        die Leistung nicht.

                                  (4)   Wenn Sie an einen Leistungserbringer
                                        - ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und
                                        - Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zu-
                                          steht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergütung er-
                                          setzt haben.
                                        Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.

                                  (5)   Sie können insgesamt eine Entschädigung bis zur Höhe des Gesamtschadens
                                        verlangen.

§ 16   Wann können Sie aufrech-         Sie können gegen unsere Forderungen nur          aufrechnen, soweit Ihre Gegenfor-
       nen?                             derung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ende der Versicherung
§ 17 Wann können Sie (oder wir)   (1)   Sie können den Vertrag ohne eine Frist jeweils zum Ende eines      Versiche-
      den Versicherungsvertrag          rungsjahres in     Textform (zum Beispiel per E-Mail) kündigen. Wir können den
      kündigen?                         Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen     Versiche-
                                        rungsjahres kündigen.

                                  (2)   a) für Singles:
                                           Sind Sie 66 Jahre alt geworden, gilt ab dem darauf folgenden Versicherungs-
                                           jahr der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren. Sie können das Versiche-
                                           rungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Beginn
                                           dieses Versicherungsjahres kündigen. Voraussetzung ist, dass sich durch Er-
                                           reichen der Altersgruppe ab 66 Jahren der Beitrag erhöht.

                                        b) für Familien:
                                           Ist das älteste versicherte Familienmitglied 66 Jahre alt geworden, gilt ab dem
                                           darauf folgenden Versicherungsjahr der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jah-
                                           ren. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten
                                           nach der Änderung zum Beginn dieses Versicherungsjahres kündigen. Vo-
                                           raussetzung ist, dass sich durch Erreichen der Altersgruppe ab 66 Jahren der
                                           Beitrag erhöht.

                                  (3)   Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsrecht
                                        (zum Beispiel zum Zahlungsverzug der Erst- bzw. Folgeprämie).


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                                     (4)   Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel nach § 12
                                           oder vermindern wir unsere Leistungen nach § 21 Abs. 1, werden wir Sie darüber
                                           informieren. Sie können das Versicherungsverhältnis in diesem Fall innerhalb von
                                           zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Das Versiche-
                                           rungsverhältnis endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam
                                           wird.

§ 18   Wann endet das Versiche-      (1)   Der Vertrag endet bei Ihrem Tod. Die versicherten Personen haben das Recht,
       rungsverhältnis?                    das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dazu müssen sie den zukünftigen Ver-
                                           sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Tod benennen.

                                     (2)   Entfallen für die mitversicherten Personen die in der Vorbemerkung genannten
                                           Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für diese Personen das
                                           Versicherungsverhältnis automatisch zum Ende des         Versicherungsjahres.
                                           Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Über die Beendigung des Versicherungsver-
                                           hältnisses für die mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder erhalten
                                           Sie von uns keine gesonderte Mitteilung. Die mitversicherten Personen haben
                                           das Recht, die Versicherung im Single-Tarif fortzusetzen.

                                     (3)   Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
                                           - einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU),
                                           - einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
                                             (EWR) oder
                                           - die Schweiz
                                           verlegen, setzt sich die Versicherung fort.

                                           Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, endet das
                                           Versicherungsverhältnis automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Bitte
                                           zeigen Sie uns unverzüglich an, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
                                           anderen Staat verlegt haben.

Sonstige Bestimmungen
§ 19 Was gilt für Willenserklärun-             Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der
       gen und Anzeigen?                       Textform.

§ 20   Welches Gericht ist zustän-   (1)   Für Klagen gegen uns sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig. Sie
       dig?                                können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
                                           Personen ohne festen Wohnsitz können auch bei dem Gericht klagen, in dessen
                                           Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beides gilt für den Zeitpunkt, an
                                           dem die Klage erhoben wird.

                                     (2)   Es ist auch möglich, dass wir Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie gerichtlich
                                           durchsetzen wollen. Dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren
                                           Wohn- oder Geschäftssitz haben.

                                     (3)   Wenn Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäi-
                                           schen Gemeinschaft verlegen, sind die Gerichte in Deutschland zuständig.

§ 21   Wann dürfen wir die Allge-    (1)   Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
       meinen Versicherungsbedin-          nisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingun-
       gungen ändern?                      gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur
                                           hinreichenden Wahrung der Belange der        Versicherungsnehmer erforderlich
                                           erscheinen und ein unabhängiger        Treuhänder die Voraussetzungen für die
                                           Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen
                                           werden zu Beginn des nächsten        Versicherungsjahres (vergleiche § 2 Abs. 2)
                                           wirksam, sofern die Mitteilung über die Änderungen und der hierfür maßgeblichen
                                           Gründe an Sie mindestens einen Monat vorher erfolgt.


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                                     (2)   Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch
                                                höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwal-
                                           tungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung
                                           ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das
                                           Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch un-
                                           ter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine    unzumut-
                                           bare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
                                           Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen
                                           berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hier-
                                           für maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

      Hinweis auf die Verbraucher-         Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden
      schlichtungsstelle                   sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten
      Ombudsmann                           Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
      Private Kranken- und                 Pflegeversicherung wenden.
      Pflegeversicherung
                                           Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
                                           Postfach 06 02 22
                                           10052 Berlin
                                           Internet: www.pkv-ombudsmann.de

                                           Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
                                           und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat
                                           sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

                                           Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine
                                           Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

      Hinweis auf die Versiche-            Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrie-
      rungsaufsicht                        den oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kön-
                                           nen sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wen-
                                           den. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der
                                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                           Sektor Versicherungsaufsicht
                                           Graurheindorfer Straße 108
                                           53117 Bonn
                                           E-Mail: poststelle@bafin.de

                                           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
                                           bindlich entscheiden.

      Hinweis auf den Rechtsweg            Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder
                                           die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
                                           Rechtsweg offen.


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Anhang

Anhang I:
Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG)

§ 14   Fälligkeit der Geldleistungen   (1)   Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststel-
                                             lung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers
                                             notwendigen Erhebungen.

                                       (2)   Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des
                                             Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlun-
                                             gen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindes-
                                             tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen in-
                                             folge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden kön-
                                             nen.

                                       (3)   Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung
                                             von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 28   Verletzung einer vertragli-     (2)   Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versiche-
       chen Obliegenheit                     rungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-
                                             pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
                                                  vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer     grob fahrlässigen Verletzung der Ob-
                                             liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                             Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
                                             die Beweislast für das Nichtvorliegen einer         groben Fahrlässigkeit trägt der
                                             Versicherungsnehmer.

                                       (3)   Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
                                             Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
                                             cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
                                             des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                             die Obliegenheit    arglistig verletzt hat.

                                       (4)   Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2
                                             hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-
                                             kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
                                             den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
                                             Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37   Zahlungsverzug bei Erst-        (1)   Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versi-
       prämie                                cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berech-
                                             tigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-
                                             ten.

                                       (2)   Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht
                                             gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versi-
                                             cherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur
                                             leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                             Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im        Versicherungsschein auf
                                             diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38   Zahlungsverzug bei Folge-       (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versi-
       prämie                                cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
                                             die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
                                             wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen
                                             beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
                                             Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beiträge
                                             jeweils getrennt anzugeben.


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                                (2)   Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer
                                      bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist
                                      der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

                                (3)   Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
                                      kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
                                      träge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
                                      verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-
                                      rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
                                      Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
                                      gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
                                      nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
                                      ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
                                      unberührt.

§ 86   Übergang von Ersatzan-   (1)   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
       sprüchen                       geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha-
                                      den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
                                      geltend gemacht werden.

                                (2)   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
                                      ses Anspruch dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
                                      vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
                                      weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                                      heit      vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
                                      als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
                                           grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                                      seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                      mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
                                      einer      groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

                                (3)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
                                      mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
                                      Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
                                      son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


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Anhang II:
Erklärung wichtiger Fachbegriffe
(Glossar)

Arglist/arglistig                  Arglistig handelt, wer bewusst oder willentlich täuscht. Darüber hinaus kann der
                                   arglistig Täuschende sich vorstellen, dass seine Angaben bzw. Nichtangaben auf
                                   das Verhalten des Versicherers Einfluss nehmen können.

aufrechnen                         Schulden sich zwei Personen gegenseitig eine Geldleistung, können die Forde-
                                   rungen gegeneinander aufgerechnet werden.

fahrlässig                         Fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation geschuldete
                                   Sorgfalt nicht beachtet.

gewöhnlicher Aufenthalt            Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie an einem Ort oder Gebiet, wo Sie nicht
                                   nur vorübergehend verweilen. Damit ist ein von Beginn an zeitlich zusammenhän-
                                   gender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer gemeint. Kurzfristige Un-
                                   terbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ein Aufenthalt, der zu Besuchs-, Erho-
                                   lungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr
                                   dauert, gilt als vorübergehend.

grob fahrlässig                    Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation ge-
                                   schuldete Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

höchstrichterliche Entscheidung    Urteile der obersten Instanz, also zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtsho-
                                   fes.

Rekonvaleszenten                   Personen, die sich nach einer entsprechenden Erkrankung im Stadium der Gene-
                                   sung befinden.

schwebender Versicherungsfall      Zum Beispiel in der Auslandsreise-Krankenversicherung liegt dieser dann vor,
                                   wenn eine Erkrankung oder ein Unfall eingetreten ist und sich die bzw. der Versi-
                                   cherte noch in einer nicht abgeschlossenen ärztlichen Behandlung befindet.

Textform                           Die Textform ist eine gegenüber der Schriftform erleichterte Form der Abgabe von
                                   Willenserklärungen oder Anzeigen im Rechtsverkehr (beispielsweise per E-Mail).

transportfähig                     Ihr Gesundheitszustand ist so stabil, dass Sie zum Beispiel mit einem Kranken-
                                   wagen transportiert werden können. Ihre Gesundheit darf durch den Transport
                                   allein nicht gefährdet werden.

Treuhänder                         Der Treuhänder ist eine vom Gesetz vorgesehene, zuverlässige und vom Versi-
                                   cherungsunternehmen unabhängige Person, die die Interessen der Versiche-
                                   rungsnehmer vertritt.

Übergang (eines Ersatzanspruchs)   Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz gegenüber einem Dritten zu, geht dieser An-
                                   spruch auf uns über. Und zwar in der Höhe, in der wir Ihnen den Schaden ersetzt
                                   haben.

Versicherungsfall                  Das Eintreten eines Umstandes, der eine Leistung durch uns auslöst. Zum Bei-
                                   spiel: Sie werden im Ausland krank.

Versicherungsdauer                 Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum von Beginn bis Ende der Versicherung
                                   oder eines Teils der Versicherung.

Versicherungsjahr                  Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Beginn der Versicherung und dau-
                                   ert 12 Monate. Alle folgenden Versicherungsjahre beginnen oder enden immer
                                   zum Beginn oder Ende des ersten Versicherungsjahres. Beispiel: Beginn der Ver-
                                   sicherung ist der 01.02., dann endet das Versicherungsjahr am 31.01. des folgen-
                                   den Jahres.


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Versicherungsnehmer            Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner und quasi der Inhaber der
                               Versicherung. Er schließt den Vertrag ab und erhält den Versicherungsschein.
                               Grundsätzlich hat er alle Rechte am und alle Pflichten aus dem Vertrag.

Versicherungsschein            Eine Urkunde über den Versicherungsvertrag. Zu Beginn des Vertrages erhalten
                               Sie von uns den Versicherungsschein. Er enthält wichtige Daten zu Ihrer Versi-
                               cherung, zum Beispiel die versicherten Leistungen, den Beginn und die Dauer der
                               Versicherung. Bitte heben Sie Ihren Versicherungsschein gut auf.

vorsätzlich/Vorsatz            Vorsätzlich handelt, wer ein bestimmtes Ergebnis will, den Eintritt eines Ereignis-
                               ses für sicher hält oder den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hält und ihn bil-
                               ligend in Kauf nimmt.

VVG                            Abkürzung für Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsge-
                               setz).

Willenserklärungen             Einseitige Mitteilungen, die einen rechtlichen Charakter haben. Sie zielen auf das
                               Begründen, inhaltliche Änderung oder das Ende des Versicherungsvertrages ab.
                               Ein Beispiel für letzteres ist die Kündigung.

zusätzliche Dienstleistungen   Dabei handelt es sich zum Beispiel um Assistance-Leistungen (beispielsweise
                               durch das Deutsche Rote Kreuz), die mit dem Versicherungsschutz des Tarifs
                               Travel+ zusammenhängen.


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