# CosmosDirekt Einmalschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

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- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026)](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/89042/76028731e3f5d24f98076caaca5abb36/bedingungen-auslandskranken-einmalschutz-data.pdf), Fassung VB RO AK ES 2026, Stand 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt | II.1.2.1, Seite 7 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit. | I.3, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit. | I.3, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Ausland bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. | I.3, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise. | I.4, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nein | Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt 60 Tage. | I.7, Seite 4 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise. | I.4, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. | I.2.5, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert. | II.2.1, Seite 8 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind. | II.3.1, Seite 8 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Im Tarif Familie sind bis zu zwei erwachsene Personen versichert. | I.2.3.3, Seite 2 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal. | II.1.2.1, Seite 7 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja | Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal; | II.1.2.2.1, Seite 7 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder Krankenhäuser entscheiden. | II.1.1.2, Seite 7 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja | Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel und Verbandsmaterial. | II.1.2.3, Seite 7 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja | Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln. | II.1.2.5.1, Seite 7 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja | Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Behandlungen und Therapien (Heilmittel). | II.1.2.5.2, Seite 7 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja | schmerzstillende Zahnbehandlungen | II.1.2.6, Seite 7 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja | Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | II.1.2.6, Seite 7 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja | Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen | II.1.2.6, Seite 7 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja | medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft | I.4.2, Seite 3 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja | einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, | I.4.1, Seite 2 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja | ist ein Zustand, der eine Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt. | I.4.1.1, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja | Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus oder Arzt. | II.1.2.8.1, Seite 7 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja | übernehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson (Rooming-In) | II.1.4.1, Seite 8 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | Wir zahlen dann stattdessen 50 € für jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden. | II.1.2.2.1, Seite 7 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja | Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen | II.1.2.9.1, Seite 7 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen | II.1.2.9.1, Seite 7 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutschland durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab. | II.1.2.9.4, Seite 7 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 15.000 € | übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 15.000 € pro Versicherungsfall. | II.1.6, Seite 8 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja | die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in Deutschland in einem Sarg, | II.1.3.1.1, Seite 7 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja | eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung des Leichnams nach Deutschland. | II.1.3.1.3, Seite 8 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen ... 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr. | Einleitung, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kostenübernahmeerklärung. | II.1.1.3, Seite 7 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja | Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer Ihnen nahestehenden Person. | II.1.2.2.2, Seite 7 |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja | übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungsbedürftigen Person | II.1.4.3, Seite 8 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | ja | Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten Medikaments ins Ausland. | II.1.2.4, Seite 7 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja | Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Behandlungen. | III.1.3, Seite 9 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen. | II.2.2, Seite 8 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festgestellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch behandelt werden müssen. | II.2.4, Seite 8 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja | Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise | I.5.2, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja | Eine Erkrankung (einschließlich epidemischer und pandemischer Erkrankung) | I.4.1.1, Seite 3 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, leisten wir nicht. | I.5.5, Seite 4 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme an Wettkämpfen als Berufssportler. | II.2.5, Seite 8 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen | II.2.6.1.8, Seite 8 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | Pflege | II.2.6.1.10, Seite 8 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, müssen wir nicht leisten. | I.5.6.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen | II.1.2.1, Seite 7 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | haften wir lediglich subsidiär, d. h. nachrangig. | I.17.2, Seite 6 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus Deutschland ausgereist sind. | I.6, Seite 4 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus | I.15.1.2, Seite 5 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind. | II.3.1, Seite 8 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Der Versicherungsschutz endet automatisch nach Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. | I.8.1, Seite 4 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Person. | I.2.4, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026)

```text
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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


Die Auslandskrankenversicherung der Redion SA, Niederlassung für Deutschland, bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall
im Ausland.


Diese Versicherungsbedingungen beinhalten die Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsbedingungen sind in
einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil unterteilt. Der allgemeine Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung geltenden Best-
immungen. Der besondere Teil regelt den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes, die von uns im Versicherungsfall zu erbringenden Leis-
tungen sowie zusätzliche Service- und Hilfeleistungen.


Die Redion SA, Niederlassung für Deutschland, hat die Redion Germany Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 München mit der Abwicklung
des Versicherungsverhältnisses beauftragt.


Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten fasst wesentliche Merkmale der Auslandskrankenversicherung zusammen.

In den Wichtigen Informationen finden Sie unter anderem Hinweise zur Redion SA, Niederlassung für Deutschland, zum Widerrufsrecht und zu
Beschwerdemöglichkeiten.

Fragen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung werden unter folgendem Link beantwortet: https://www.redion.de/datenschutz

Kontaktmöglichkeiten:
www.redion.de/kontakt

24h-Notfallnummer:
+49 (0)89 55987 224

Schadensmeldung über online Schadenportal:
www.redion.de/schaden

Produkt- und Vertragsberatung:
www.redion.de/service


Postanschrift:
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Nördliche Münchner Straße 27A
82031 Grünwald

Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie alle Unterlagen sorgfältig durch. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir sind für Sie da.


Stand: 01.10.2026                                                                                                                      Seite 1 von 9

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


Hilfe in jedem Fall - weltweit und rund um die Uhr                                       benötigen wir eine Immatrikulationsbescheinigung bzw.
                                                                                         einen Ausbildungsnachweis. Dieser Versicherungsschutz
Mit Ihrer Auslandskrankenversicherung sind wir an Ihrer Seite - und das                  endet automatisch mit Beendigung/Abbruch des jeweili-
sowohl vor als auch während der Reise. Haben Sie zum Beispiel Fragen                     gen Studiums bzw. der jeweiligen Ausbildung.
zur medizinischen Versorgungssituation oder zu Impfungen in Ihrem                     Kommen leibliche Kinder erst nach Abschluss des Versiche-
Reiseland? Oder brauchen Sie Hilfe, weil Sie während Ihrer Reise einen                rungsvertrages hinzu, sind diese auch ohne Meldung mitver-
Unfall erlitten haben oder erkrankt sind?                                             sichert. Dies gilt, solange die Höchstgrenze von sieben
Ob im Notfall oder für allgemeine medizinische Reiseinformationen,                    zusätzlichen Personen unter 28 Jahren nicht überschritten
wir sind für Sie da.                                                                  wird.
Im Versicherungsfall übernehmen wir die Koordination der Hilfeleis-        2.3.3.2 Sonstige Personen unter 28 Jahren.
tungen und veranlassen schnelle und kompetente Unterstützung vor           2.3.3.3 Personen mit einer anerkannten Behinderung.
Ort.                                                                       2.4 Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Per-
Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen – 24 Stunden am Tag, 365               son.
Tage im Jahr. Kontaktieren Sie uns gerne.                                  2.5 Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist,
Wir haben uns zur besseren Verständlichkeit unserer Versicherungsbe-             dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
dingungen für die direkte Anrede entschieden.                                    hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist das Land, in
                                                                                 dem die Person ihren tatsächlichen Wohnsitz bzw. Lebensmittel-
„Wir“ - sind die Redion SA, Niederlassung für Deutschland und als Ver-           punkt hat und an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt. Dies
sicherer verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsleistungen zu er-           ist im Zweifel der Ort, auf den die Person anhand äußerer Um-
bringen.                                                                         stände erkennbar für mehr als sechs zusammenhängende Mo-
                                                                                 nate ihr Leben ausgerichtet hat. Aufenthalte ausschließlich zu
„Sie“ - sind die versicherte Person. In einigen Fällen stehen Rechte aus         Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken von
diesen Bedingungen nur bestimmten Personen (z. B. dem Versiche-                  weniger als einem Jahr begründen keinen gewöhnlichen Aufent-
rungsnehmer) zu. Dies wird an der betreffenden Stelle gesondert gere-            haltsort.
gelt.                                                                      2.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Personen ge-
                                                                                 mäß Ziffern I.2.3.3.2 und I.2.3.3.3 ist darüber hinaus, dass uns
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Ge-                diese mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum ge-
schlechter.                                                                      meldet wurden.
                                                                           2.7 Würde der Versicherungsschutz wegen des Wegfalls einer Vo-
                                                                                 raussetzung für die Versicherbarkeit einer der oben genannten
I     Allgemeiner Teil
                                                                                 Personen während einer versicherten Reise enden (z. B. wegen
                                                                                 Überschreitung einer Altersgrenze oder offiziellem Ende von Aus-
1     Wer ist der Versicherungsnehmer?                                           bildung/Studium während der Reise), besteht der Versicherungs-
1.1    Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers.             schutz noch bis zum Ende der Reise fort.
1.2    Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, über den Versiche-          2.8 Im Tarif „Paar“ und im Tarif „Familie“ kann der Versicherungsneh-
       rungsvertrag zu verfügen und Gestaltungsrechte auszuüben (z. B.           mer die versicherten Personen ändern. Voraussetzung ist, dass
       Kündigung, Widerruf).                                                     der Versicherungsnehmer diese bei uns mit vollständigem Na-
                                                                                 men, Adresse und Geburtsdatum als versicherte Personen an-
                                                                                 bzw. abmeldet.
2     Wer kann den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen?
2.1   Berechtigt, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen            3   Wo besteht Versicherungsschutz?
      und im eigenen Namen für sich oder Dritte Leistungen aus dem
      Versicherungsvertrag zu fordern, sind die versicherten Personen.         Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland
2.2 Versicherte Personen sind:                                                 weltweit. „Ausland“ bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen
      Die uns vom Versicherungsnehmer als versicherte Person be-               der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten allerdings insbeson-
      nannten Personen, abhängig vom gewählten Tarif.                          dere die Ausschlüsse im Fall von internationalen Sanktionen (Ziffer
2.3 Es gibt folgende Tarife:                                                   I.5.7) und die territorialen Ausschlüsse (Ziffer I.5.8).
2.3.1 Im Tarif „Einzelperson“ ist eine Person versichert.
2.3.2 Im Tarif „Paar“ sind zwei Personen versichert.                       4   Was ist versichert?
        Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt
                                                                              Unsere Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen während Ihrer
        sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.              Reise im Ausland umfassenden Schutz. Eine Reise ist jeder vo-
        Die versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf            rübergehende, private oder berufliche Aufenthalt außerhalb
        Leistungen, auch wenn sie allein reisen.                              Deutschlands. Die Reise beginnt mit dem Verlassen Deutschlands
2.3.3 Im Tarif „Familie“ sind bis zu zwei erwachsene Personen versi-          und endet mit der Rückkehr nach Deutschland. Versichert sind je-
        chert.
                                                                              weils die ersten 60 Tage einer Reise.
        Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt           Wir erbringen im Versicherungsfall (= Eintritt des versicherten Risi-
        sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
                                                                              kos) die im besonderen Teil definierten Leistungen.
        Alle versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf        4.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aufgrund
        Leistungen, auch wenn sie allein reisen.                                – einer unerwarteten Erkrankung,
        Zusätzlich können insgesamt bis zu sieben der folgenden Per-            – einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Er-
        sonen mitversichert werden:                                               krankung,
2.3.3.1 Eigene Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-
                                                                                – einer Unfall(folge)verletzung oder
          der), solange diese:                                                  – einer unerwarteten Verschlechterung einer Unfall(folge)verlet-
          – unter 28 Jahre alt sind                                               zung
          – über 28 Jahre alt sind, aber sich noch in der Ausbildung            eine medizinische Versorgung notwendig ist.
             oder im Studium befinden und mit Erstwohnsitz bei min-
             destens einem Elternteil gemeldet sind. Als Nachweis
Stand: 01.10.2026                                                                                                                    Seite 2 von 9

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Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


4.1.1    Eine „Erkrankung“ (einschließlich epidemischer und pandemi-               – kriminelle Gewalttaten an Ihnen oder einer mitreisenden Per-
         scher Erkrankung) ist ein Zustand, der eine Störung körperli-               son
         cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.                           – schwerer Unfall von Ihnen oder einer mitreisenden Person
4.1.2 Eine Erkrankung ist „unerwartet“, wenn die Symptome der Er-                  – erstmalige Diagnose einer schweren Erkrankung bei Ihnen
         krankung erstmals nach Überschreiten der deutschen Grenze                   oder einer mitreisenden Person
         ins Ausland (Ausreise) auftreten.                                         – Tod einer mitreisenden Person
4.1.3 Eine „Unfallverletzung“ ist eine Gesundheitsschädigung, die                  – Tod eines nahen Angehörigen
         durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes              – zivile Unruhen, Terroranschlag, Terrorattacke (Ziffern I.5.3.1
         Ereignis verursacht wird.                                                   und I.5.3.2), Amoklauf an Ihrem Aufenthaltsort
4.1.4 Eine „Unfallfolgeverletzung“ ist eine gesundheitliche Beein-                 – Naturkatastrophe an Ihrem Aufenthaltsort (Ziffer I.5.4.1).
         trächtigung, die nicht unmittelbar durch das Unfallereignis               Voraussetzung ist, dass Ihnen das Trauma aufgrund (eines) die-
         selbst entsteht, aber ohne das Unfallereignis nicht eingetreten           ser Ereignisse ärztlich bestätigt wurde. In diesem Fall erbringen
         wäre.                                                                     wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.5.
4.1.5 Eine Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder Un-                  Den konkreten Umfang und die Voraussetzungen der einzelnen
         fall(folge)verletzung ist „unerwartet“, wenn deren jeweilige              Leistungen können Sie dem besonderen Teil dieser Versiche-
         Symptome vor der Ausreise unverändert und nicht so schwer-                rungsbedingungen entnehmen.
         wiegend waren, dass Sie mit einer Verschlechterung der Symp-
         tome und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer              5   Was ist ausgeschlossen? Wann leisten wir nicht?
         medizinischen Versorgung im Ausland rechnen konnten.
4.2 Ein Versicherungsfall liegt darüber hinaus vor bei:                          Die unter dieser Ziffer genannten allgemeinen Ausschlüsse werden
      – medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft                durch die im besonderen Teil zusätzlich geregelten Ausschlüsse er-
          wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt (Entbin-              gänzt.
          dung vor der 37. Schwangerschaftswoche), Fehlgeburt oder           5.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von:
          Totgeburt.                                                         5.1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung
      – einem medizinisch notwendigen Abbruch einer Schwanger-               5.1.2 der Verwendung chemischer, biologischer, biochemischer
          schaft.                                                                    Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit
      – einer regulären Entbindung, wenn Sie Ihre Rückreise aus ei-                  gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf
          nem der unter Ziffer II.3 genannten Gründe nicht antreten kön-             sonstige mitwirkende Ursachen
          nen.                                                               5.2 Bei Krieg, kriegsähnlichen Zuständen und/oder zivilen Unruhen
      Im Fall einer (Früh-)Geburt ist das neugeborene Kind gemäß Ziffer            im Gebiet Ihres Auslandsaufenthaltes sowie bei Versicherungs-
      I.2.3.3.1 mitversichert.                                                     fällen aufgrund solcher Ereignisse ist unsere Leistungspflicht
    Die Versicherungsfälle nach Ziffern I.4.1 und I.4.2 beginnen mit der           grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise besteht Versi-
    Notwendigkeit der medizinischen Versorgung. Sie enden, wenn                    cherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise aus dem be-
    nach medizinischem Befund keine Notwendigkeit medizinischer                    troffenen Gebiet, wenn es vor Antritt Ihrer Reise für dieses Gebiet
    Versorgung mehr besteht. Muss die medizinische Versorgung aus                  keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gab. Diese Aus-
    Gründen ausgeweitet werden, die mit dem ursprünglichen Versi-                  nahme gilt nicht, wenn Sie sich an einem dieser Ereignisse aktiv
    cherungsfall nicht ursächlich zusammenhängen, entsteht insoweit                beteiligen, beteiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforde-
    ein neuer Versicherungsfall. In den Versicherungsfällen nach Zif-              rung für das betroffene Gebiet nicht nachgekommen sind.
    fern I.4.1 und I.4.2 erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.2.   5.2.1 Krieg ist die Anwendung von Gewalt und/oder Zwang zwischen
4.3 Ein besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie oder eine                   zwei oder mehr Staaten zur Bewältigung einer Auseinanderset-
      (mit-)versicherte Person auf der Reise versterben. In diesem Fall              zung unter Einsatz bewaffneter Streitkräfte, unabhängig von
      erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.3.                              der völkerrechtlichen Legitimation. Ein völkerrechtswidriger
4.4 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn ein Be-                Akt der Aggression (einschließlich Invasion, militärischer Be-
      treuungsnotfall entsteht.                                                      setzung, Annexion unter Anwendung von Zwang, Bombardie-
4.4.1 Ein Betreuungsnotfall liegt vor, wenn:                                         rung und/oder die militärische Blockade von Häfen) gilt
         – ein Kind allein gereist ist und wegen eines Versicherungsfal-             ebenfalls als Krieg.
            les stationär im Krankenhaus behandelt oder                      5.2.2 Kriegsähnliche Zustände sind gewalttätige Unruhen, Meute-
         – Sie gemeinsam mit einer betreuungsbedürftigen Person ver-                 reien und Feindseligkeiten, Aufstände, Rebellionen, Militärput-
            reist sind, sich aber wegen eines Versicherungsfalles nicht              sche, rechtswidrige Machtübernahmen, Revolutionen,
            mehr selbst um diese Person kümmern können.                              Bürgerkriege, bürgerkriegsähnliche Zustände, Verschwörun-
         – Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die betreuungsbe-                gen, Verhängung des Kriegsrechts und Belagerungszustände.
            dürftige Person (mit-)versichert ist und sich für den relevan-   5.2.3 Zivile Unruhen sind vereinzelte, jedoch fortlaufend auftretende
            ten Zeitraum keine andere mitreisende Person um sie                      kollektive Gewalthandlungen im Zusammenhang mit gesell-
            kümmern kann.                                                            schaftlichen oder politischen Spannungen, die zu Todesfällen,
4.4.2 „Betreuungsbedürftige Personen“ sind:                                          erheblichen Personenschäden oder erheblichen Sachschäden
         – minderjährige Kinder,                                                     führen können, ohne das Ausmaß oder die Intensität kriegs-
         – Kinder mit Behinderung unabhängig von deren Alter und                     ähnlicher Situationen zu erreichen.
         – Personen, die aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender                Davon erfasst sind auch zunächst friedliche kollektive Aktio-
            Geschäftsfähigkeit oder körperlicher Einschränkung) von                  nen (einschließlich Protesten und Demonstrationen), wenn
            Ihnen betreut werden müssen/hilfsbedürftig sind.                         und soweit es bei diesen im weiteren Verlauf – z. B. aufgrund
4.4.3 Im Fall eines Betreuungsnotfalles erbringen wir die Leistungen                 externer Umstände oder Akteure – zu Gewalthandlungen
         gemäß Ziffer II.1.4.                                                        kommt.
4.5 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie me-        5.3 Bei Terroranschlägen und Terrorattacken leisten wir nicht, wenn
      dizinische Versorgung in Form von psychotherapeutischer Unter-               Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen be-
      stützung benötigen, weil Sie aufgrund (einer) der folgenden                  teiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforderung nicht
      Krisensituationen ein Trauma erlitten haben:                                 nachgekommen sind.


Stand: 01.10.2026                                                                                                                       Seite 3 von 9

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


5.3.1   Terroranschläge sind Handlungen einschließlich der Anwen-           6     Wann beginnt der Versicherungsschutz?
        dung oder Androhung von Gewalt, die von einer oder mehreren
                                                                            6.1    Den Versicherungsbeginn können Sie dem Versicherungsschein
        Personen – allein, gemeinschaftlich oder im Auftrag, im Namen
                                                                                   entnehmen.
        oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder staatli-
                                                                            6.2    Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus
        chen Stelle – zu politischen, religiösen, ideologischen oder ver-
        gleichbaren Zwecken begangen werden. Hierzu gehört                         Deutschland ausgereist sind.
        insbesondere die Absicht, auf eine Regierung Einfluss zu neh-
        men oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit in        7     Wie lange besteht der Versicherungsschutz?
        Angst oder Schrecken zu versetzen.                                        Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Vertragslaufzeit.
        Voraussetzung ist, dass die Handlung von einer staatlichen                Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt 60 Tage.
        Stelle des Ortes, an dem sie begangen wurde, als terroristische
        Handlung eingestuft oder anerkannt wird.
                                                                            8     Wann endet der Versicherungsschutz?
5.3.2 Terrorattacken sind: Ein gewaltsamer Angriff durch nichtstaat-
        liche Akteure gegen eine oder mehrere Personen, einen Ort           8.1  Der Versicherungsschutz endet automatisch nach Ablauf der
        oder eine Institution, der darauf abzielt, zu töten, zu verletzen        Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
        oder Sachwerte zu zerstören und der geeignet ist, Institutionen     8.2 In bestimmten Fällen endet der Versicherungsschutz darüber
        zu gefährden oder die Integrität eines Staatsgebiets zu beein-           hinaus zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Diese Fälle
        trächtigen.                                                              können Sie dem besonderen Teil entnehmen.
5.4 Bei Naturkatastrophen leisten wir nicht, wenn Sie einer Evakuie-        8.3 Des Weiteren enden der Versicherungsvertrag und damit auch
     rungsaufforderung nicht nachgekommen sind.                                  der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem Tod des Versi-
5.4.1 Naturkatastrophen sind Phänomene natürlichen, geophysika-                  cherungsnehmers. In einem solchen Falle können die übrigen
        lischen oder klimatischen Ursprungs und von außergewöhnli-               versicherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Na-
        cher Intensität. Dies sind: Überschwemmungen, Blizzard/                  men und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortset-
        Kältewellen/strenger Frost, Erdbeben, Lawinen, Vulkanaus-                zen. Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n)
        bruch, Dürre, Tsunamis/Flutwelle, Waldbrände, Wirbel-                    versicherte(n) Person(en) die Fortsetzung des Vertrages als Ver-
        stürme/Zyklone/Taifune,            Tornados,         Erdrutsche,         sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod
        Bodensenkung/Erdsenkloch.                                                des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen.
5.5 Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des            8.3.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers während der
     Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand,               Reise besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer II.1.3 (Leis-
     leisten wir nicht. Wird während der versicherten Reise eine Rei-              tungen im Todesfall).
     sewarnung erlassen, die zur dringenden Ausreise auffordert, be-        8.3.2 Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Reise einer
     steht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise.                  oder mehrerer (mit-)versicherter Personen, besteht für diese
5.6 Bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Leistungs-               der Versicherungsschutz bis zum Ende der Reise fort.
     pflicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:                             8.4 Zudem enden der Versicherungsvertrag und damit auch der Ver-
5.6.1 Wenn eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche-                  sicherungsschutz grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnli-
        rungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt              chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers in das Ausland.
        haben, müssen wir nicht leisten. Vorsatz liegt vor bei Tun oder          Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung in
        Unterlassen mit Wissen und Wollen. Wissen und Wollen müs-                Deutschland. In einem solchen Falle können die übrigen versi-
        sen sich auf das betreffende Tun bzw. Unterlassen beziehen               cherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
        und auf dessen Folgen.                                                   und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortsetzen.
5.6.2 Führt eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche-                 Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) versicherte(n) Per-
        rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,                son(en) die Fortsetzung des Vertrages als Versicherungsnehmer
        können wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung erfolgt in ei-            innerhalb von zwei Monaten nach der Verlegung des gewöhnli-
        nem Verhältnis entsprechend der Schwere des Verschuldens.                chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen.
        Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderli-          Haben die versicherten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits
        che Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht                 eine Reise angetreten, besteht für sie Versicherungsschutz.
        gelassen wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person
        nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem             9     In welcher Sprache kommunizieren wir?
        hätte einleuchten müssen.
5.7 Des Weiteren gelten die folgenden Ausschlüsse bei Internationa-               Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache. Wir ha-
     len Sanktionen:                                                              ben unsere Vertragsunterlagen ausschließlich in deutscher Spra-
     Wir gewähren keinen Versicherungsschutz bzw. erbringen keine                 che abgefasst.
     in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen,
     wenn wir uns dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkun-            10 Wie können Sie uns Versicherungsfälle anzeigen?
     gen aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Han-
                                                                                  Kontaktmöglichkeiten:
     dels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften
     der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Ame-
                                                                                  Internetseite
     rika aussetzen würden.
                                                                                  www.redion.de/kontakt
     Da sich die sanktionierten Länder und Regionen im Laufe der Zeit
     ändern können, finden Sie unter dem folgenden Link die Liste der
                                                                                  24h-Notfallnummer
     Länder und Regionen, für die wir aufgrund von Sanktionen aktuell
                                                                                  +49 (0)89 55987 224
     keinen Versicherungsschutz gewähren können: https://www.re-
     dion.de/rechtliches/internationale-sanktionen.
                                                                                  Schadensmeldung über online Schadenportal
5.8 Darüber hinaus gewähren wir in den folgenden Ländern und geo-
                                                                                  www.redion.de/schaden
     grafischen Regionen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz:
     Iran, Syrien, Nordkorea, Krim-Region, Saporischschja, Cherson,
     Donezk und Luhansk Region, Belarus, Russische Föderation.

Stand: 01.10.2026                                                                                                                     Seite 4 von 9

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


   Produkt- und Vertragsberatung                                              oder eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Leistung ganz
   www.redion.de/service                                                      ablehnen.
                                                                         13.2 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi-
   Postanschrift                                                              cherte Person eine Obliegenheit grob fahrlässig, können wir un-
   Redion SA, Niederlassung für Deutschland                                   sere Leistung kürzen: und zwar in einem der Schwere des
   Nördliche Münchner Straße 27A                                              Verschuldens der betreffenden Person(en) entsprechenden Ver-
   82031 Grünwald                                                             hältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
                                                                              lässigkeit tragen Sie.
11 Kommt es auch auf das Verhalten und/oder die Kenntnis von             13.3 Voraussetzung für unsere Befreiung von der Leistungspflicht
   Personen an, die nicht Versicherungsnehmer sind?                           nach Ziffer I.13.1 bzw. unser Recht nach Ziffer I.13.2, unsere Leis-
                                                                              tung zu kürzen, ist, dass wir Sie im Versicherungsfall gesondert
   Soweit nach diesen Versicherungsbedingungen und/oder den ge-               und in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt al-
   setzlichen Vorschriften die Kenntnis und/oder das Verhalten des            lerdings nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Arg-
   Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gilt: Es              listig handelt, wer einen gegen den Versicherer gerichteten
   kann auch die Kenntnis und das Verhalten von Ihnen und/oder den            Zweck verfolgt.
   (mit-)versicherten Personen berücksichtigt werden.                    13.4 Wir müssen trotz einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer
                                                                              I.13.1 und/oder Ziffer I.13.2 leisten, wenn sie:
12 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt eines Versicherungs-              – weder Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
   falles zu beachten?                                                           cherungsfalles
                                                                              – noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer
12.1 Die (mit-)versicherten Personen und der Versicherungsnehmer
                                                                                 Leistungspflicht hat.
      müssen:
                                                                              Diese Ausnahme gilt nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsver-
12.1.1 bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden so gering
                                                                              letzung.
        wie möglich halten. Insbesondere müssen sie bei einer Wahl-
        möglichkeit zwischen mehreren Vorgehensweisen vergleich-
        barer Wirkung diejenige wählen, die die geringsten Kosten        14 Was müssen Sie bei Ansprüchen gegenüber Dritten beachten?
        verursacht.                                                      14.1 Soweit Ihnen aufgrund des Ereignisses, welches den Versiche-
12.1.2 uns jede Auskunft erteilen, die:                                       rungsfall begründet, ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kos-
        – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden             ten und/oder Aufwendungen gegenüber einem Dritten zusteht
          Sachverhaltes und/oder                                              und wir die betreffenden Schäden, Kosten und/oder Aufwendun-
        – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder                   gen ersetzen, haben Sie uns Ihren Anspruch gegen den Dritten in-
        – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht                soweit abzutreten.
        erforderlich ist.                                                14.2 Sie haben Ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten oder ein
12.1.3 uns eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen und/oder          zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Bei
        zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen uns gegenüber             dessen Durchsetzung durch uns müssen Sie, soweit erforderlich,
        von ihrer Schweigepflicht entbinden. Der Schweigepflichtent-          mitwirken. Die geltenden Form- und Fristvorschriften müssen Sie
        bindung bedarf es nur, soweit dies:                                   beachten.
        – für die Feststellung des den Versicherungsfall begründenden    14.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei
          Sachverhaltes und/oder                                              Eintritt des den Ersatzanspruch begründenden Ereignisses in
        – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder                   häuslicher Gemeinschaft leben, sind Sie zur Abtretung nicht ver-
        – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht                pflichtet. Hat die betreffende Person den Schaden vorsätzlich
        erforderlich ist.                                                     verursacht, gilt dies jedoch nicht.
12.2 Die betreffenden (mit-)versicherten Personen und/oder der Ver-
      sicherungsnehmer müssen:                                           15 Wann und wie erbringen wir unsere Versicherungsleistungen?
12.2.1 uns jeweils von ihnen verauslagte Kosten nachweisen
12.2.2 sämtliche Belege (z. B. Nachweis für den Zeitpunkt des Beginns    15.1 Melden Sie einen Versicherungsfall, prüfen wir Ihre Anspruchs-
        Ihrer Reise, eine ärztliche Bescheinigung) im Original einrei-         berechtigung:
        chen.                                                            15.1.1 Haben Sie einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die
        Dies gilt jedoch nur, soweit die Belege:                                 nicht in Form einer finanziellen Entschädigung zu leisten ist, er-
        – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden                bringen wir die jeweilige Leistung was Zeitpunkt, Umfang und
          Sachverhaltes und/oder                                                 Art und Weise der Leistungserbringung betrifft, entsprechend
        – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder                      den jeweils im besonderen Teil geregelten Bedingungen.
        – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht erfor-    15.1.2 Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen
          derlich sind und                                                       wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus, nachdem wir Ihren
        – von der betreffenden Person billigerweise zumutbar be-                 Anspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt haben.
          schafft werden können.                                                 Die Auszahlung erfolgt in Euro.
12.3 Die (mit-)versicherten Personen und/oder der Versicherungsneh-      15.2 Soweit wir Kosten erstatten, die Sie nicht in Euro bezahlt haben,
      mer müssen uns Änderungen zu ihrem jeweiligen gewöhnlichen               verwenden wir den Wechselkurs des Tages, an welchem Sie die
      Aufenthalt mitteilen.                                                    von uns zu erstattenden Kosten bezahlt haben.

13 Welche Folgen hat es, wenn Sie nach Eintritt eines Versiche-          16 Wann verjähren Ihre Ansprüche?
   rungsfalles nicht mitwirken? Was passiert bei Verletzung einer
   Obliegenheit?                                                         16.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
                                                                              Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in
13.1 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi-              welchem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den Umstän-
     cherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die er/sie nach Ein-        den zur Geltendmachung Ihres Anspruchs Kenntnis erlangt ha-
     tritt des Versicherungsfalls gegenüber uns erfüllen muss,                ben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen
     müssen wir nicht leisten. Verletzen Sie eine Mitwirkungspflicht          können.
Stand: 01.10.2026                                                                                                                    Seite 5 von 9

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Einmalschutz
(VB RO AK ES 2026)


16.2 Wenn Sie einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns         21 Wann ist die Zahlung rechtzeitig?
     angemeldet haben, ist die Verjährung dieses Anspruchs ge-
                                                                          21.1 Die Zahlung der Prämie gilt als rechtzeitig, wenn unsere Last-
     hemmt. Die Hemmung der Verjährung erfasst auch alle weiteren
                                                                               schrift auf den jeweils ersten Versuch erfolgreich ist.
     Ansprüche, die aus demselben Grund gegeben sind wie der an-
                                                                          21.2 Dies gilt nicht, wenn unsere Lastschrift scheitert, weil der Versi-
     gemeldete Anspruch. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
     rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.        cherungsnehmer oder ein anderer Verfügungsberechtigter des
16.3 Die Hemmung der Verjährung wirkt von der Anmeldung Ihres An-              angegebenen Kontos der Lastschrift widerspricht.
                                                                          21.3 Scheitert unsere Lastschrift beim jeweils ersten Versuch, setzen
     spruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere abschlie-
                                                                               wir eine angemessene Nachfrist, um für Deckung des Kontos zu
     ßende Entscheidung über den Anspruch in Textform zugeht.
16.4 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach der Hemmung              sorgen oder die Prämie direkt an uns zu bezahlen. Gleichzeitig
     ein.                                                                      teilen wir dem Versicherungsnehmer in Textform unsere Konto-
                                                                               daten mit. Auch bestimmen wir einen zweiten Lastschrifttermin.
                                                                          21.4 Weist uns der Versicherungsnehmer nach, dass er das Scheitern
17 Wer zahlt im Versicherungsfall, wenn Sie mehrere Versiche-
                                                                               der Lastschrift beim jeweils ersten Versuch nicht zu vertreten
   rungen haben?                                                               hat, gilt die Prämienzahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn:
17.1 Melden Sie uns einen Versicherungsfall, gehen wir in Vorleistung.         – die Lastschrift zu dem von uns bestimmten neuen Termin er-
17.2 Soweit Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-                   folgreich ist oder
     sprucht werden kann (auch gesetzlicher Leistungsträger, freie             – die Prämie bis zu dem von uns bestimmten Termin an uns be-
     Heilfürsorge und Beihilfe), haften wir lediglich subsidiär, d. h.            zahlt wird.
     nachrangig.
17.3 Zur Prüfung unserer Ersatzpflicht müssen Sie uns deshalb bei der     22 Was passiert, wenn die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig be-
     Anzeige des Versicherungsfalles mitteilen, ob Sie weitere Versi-        zahlt wird?
     cherungen diesbezüglich abgeschlossen haben.
                                                                          22.1 Wird die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, können
17.4 Sind Sie privat krankenversichert und nehmen wir Regress bei Ih-
     rem Krankenversicherer, erstatten wir Ihnen Ihren finanziellen            wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht be-
     Schaden: wir leisten für Selbstbehalte und entgangene Bei-                wirkt ist.
     tragserstattungen für das Schadensjahr.                              22.2 Ist die Prämie bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch
                                                                               nicht gezahlt, müssen wir nicht leisten. Wir sind trotzdem zur
17.5 Bei gesetzlichen Krankenversicherern können wir nicht in Re-
     gress gehen. Sie können uns helfen, wenn Sie medizinische Kos-            Leistung verpflichtet, wenn wir den Versicherungsnehmer
     ten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen                     nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-
     Krankenversicherung einreichen. In der Regel übernehmen ge-               nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
     setzliche Krankenversicherer nicht alle Kosten. Die Differenz kön-        Folge hingewiesen haben.
                                                                          22.3 Ziffern I.22.1 und I.22.2 gelten nur, wenn der Versicherungs-
     nen Sie bei uns einreichen.
                                                                               nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Dies ist insbeson-
                                                                               dere der Fall, wenn unsere Lastschrift erfolglos ist, weil:
18 Wer muss die Prämie bezahlen?                                               – Der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu dem Konto
   Der Versicherungsnehmer muss die Prämie bezahlen.                              gemacht hat, von dem wir die Prämie einziehen sollen, oder
                                                                               – das von ihm angegebene Konto nicht ausreichend gedeckt
19 Wie ist die Prämie zu bezahlen?                                                ist.

19.1 Die Zahlung der Prämie erfolgt grundsätzlich im Lastschriftver-      23 Welches Recht gilt für dieses Versicherungsverhältnis?
     fahren. Der Versicherungsnehmer muss uns spätestens mit Ab-
     schluss des Versicherungsvertrages eine Einzugsermächtigung               Für dieses Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesre-
     für ein Konto erteilen. Von diesem ziehen wir die Prämie ein.             publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, bei Ab-
     schluss des Vertrages die Bankverbindung einer anderen Person        24 Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
     anzugeben (abweichender Prämienzahler). Dazu muss der Versi-
                                                                          24.1 Für Klagen gegen uns ist das Gericht am Sitz unserer Niederlas-
     cherungsnehmer von der betreffenden Person befugt worden
                                                                               sung oder das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers
     sein. Dies muss er uns zusammen mit der Erteilung der Einzugs-
                                                                               in Deutschland zuständig.
     ermächtigung nachweisen. Die nachstehenden Regelungen zur
                                                                          24.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
     Prämienzahlung gelten dann entsprechend.
19.3 Sollte sich die angegebene Bankverbindung oder die Verfügungs-            das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers in
                                                                               Deutschland zuständig.
     befugnis ändern, hat der Versicherungsnehmer uns dies unver-
     züglich mitzuteilen.
19.4 Auch (mit-)versicherte Personen dürfen die Prämie bezahlen. Vo-      II   Besonderer Teil
     raussetzung dafür ist, dass die (mit-)versicherte Person uns ihre
     Absicht diesbezüglich mitteilt. Wir stimmen dann mit dieser Per-     Dieser Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung zusätzlich
     son die notwendigen Schritte ab.                                     zum allgemeinen Teil geltenden Regelungen. Soweit einzelne Bestim-
                                                                          mungen vom allgemeinen Teil abweichen, wird dies nachfolgend ge-
20 Wann ist die Prämie zu bezahlen?                                       sondert aufgeführt.
   Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages
   fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel in den ersten beiden   1    Welche Leistungen erbringen wir?
   Wochen des Monats nach Abschluss des Versicherungsvertrages.           1.1 Leistungen in Versicherungsfällen gemäß Ziffern I.4.1 und I.4.2:
                                                                          1.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir die unter Ziffer II.1.2 geregel-
                                                                                ten Leistungen zur medizinischen Versorgung. Voraussetzung
                                                                                ist, dass es sich bei der medizinischen Versorgung um von der
                                                                                Schulmedizin         anerkannte      Untersuchungs-            und
Stand: 01.10.2026                                                                                                                    Seite 6 von 9

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       Behandlungsmethoden bzw. medizinisch notwendige Maß-              1.2.5.2  Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Be-
       nahmen handelt. Wir leisten auch für alternative Behandlungs-              handlungen und Therapien (Heilmittel).
       methoden und Arzneimittel, wenn sich diese in der Praxis als               Heilmittel sind zum Beispiel:
       ebenso erfolgversprechend wie die Schulmedizin bewährt ha-                 – Strahlen-, Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Be-
       ben oder wenn keine schulmedizinische Versorgung zur Verfü-                   handlungen
       gung steht. Wir erstatten jedoch nicht mehr als die Kosten, die            – Hydrotherapie und medizinische Packungen
       für eine entsprechende schulmedizinische Versorgung ange-                  – Massagen, Inhalationen
       fallen wären.                                                              – Krankengymnastik
1.1.2 Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder                 – medizinische Bäder und Elektrotherapie.
       Krankenhäuser entscheiden. Sind Sie unsicher, an welchen          1.2.6 Zahnärztliche Behandlungen
       Arzt oder an welches Krankenhaus Sie sich wenden sollen,                 Wir übernehmen die Kosten für:
       kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen, den richtigen An-          – schmerzstillende Zahnbehandlungen
       sprechpartner zu finden.                                                 – Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
1.1.3 Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden                      – Reparaturen von Einlagefüllungen
       Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kos-            – Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen
       tenübernahmeerklärung.                                                   – Reparaturen von festen Zahnspangen
1.1.4 Wenn das Krankenhaus unsere Kostenübernahme nicht akzep-                  – provisorischen Zahnersatz.
       tiert, zahlen wir direkt über einen Dienstleister vor Ort.        1.2.7 Behandlungen durch Chiropraktiker, Osteopathen und Heil-
1.2 Im Einzelnen erbringen wir die folgenden Leistungen:                        praktiker
1.2.1 Kostenübernahme für ambulante Versorgung                                  Wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde, übernehmen
       Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen,                  wir die Behandlungs- und Sachkosten vollständig. Ohne ärztli-
       Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder                   che Verordnung übernehmen wir die Behandlungs- und Sach-
       durch medizinisches Fachpersonal.                                        kosten bis insgesamt maximal 500 € pro Versicherungsfall.
1.2.2 Kosten bei stationärer Versorgung im Krankenhaus                   1.2.8 Krankentransporte im Ausland vor Ort
1.2.2.1 Wir übernehmen die Kosten für:                                          Wir übernehmen im Versicherungsfall die Kosten für Kranken-
         – Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im                      oder Rettungstransporte im Ausland:
            Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizini-        1.2.8.1 Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigne-
            sches Fachpersonal;                                                   ten Krankenhaus oder Arzt.
         – Unterkunft, Verpflegung und Krankenpflege.                    1.2.8.2 Verlegungstransport zur weiteren Behandlung. Wir leisten
         Alternativ zu dieser Kostenübernahme können Sie sich für ein             bereits, wenn der Transport aus medizinischen Gründen
         Tagegeld entscheiden. Wir zahlen dann stattdessen 50 € für               sinnvoll ist.
         jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden.                1.2.8.3 Transport zurück in Ihre Unterkunft vor Ort.
1.2.2.2 An- und Abreise nahestehender Personen                           1.2.8.4 Für sonstige Beförderungen (z. B. Taxi) erstatten wir maximal
         – Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer                50 € pro Versicherungsfall.
            Ihnen nahestehenden Person. Voraussetzung dafür ist,         1.2.8.5 Zusätzliche Kosten für
            dass Sie länger als drei Tage im Krankenhaus behandelt                – eine medizinisch notwendige Begleitperson
            werden müssen oder Ihr Zustand, gemäß Aussage des be-                 – eine nicht medizinisch notwendige Begleitperson.
            handelnden Arztes, lebensbedrohlich ist.                     1.2.9 Krankenrücktransport aus dem Ausland
         – Ist ein Kind ohne Eltern gereist und muss länger als drei     1.2.9.1 Im Versicherungsfall organisieren wir in folgenden Fällen Ih-
            Tage im Krankenhaus bleiben oder befindet sich gemäß                  ren Transport zurück nach Deutschland:
            Aussage des behandelnden Arztes in einem lebensbe-                    – Wenn Sie vor Ort nicht angemessen medizinisch versorgt
            drohlichen Zustand, übernehmen wir die Kosten der Hin-                   werden können (Krankenrücktransport bei medizinischer
            und Rückreise für einen Krankenbesuch der Eltern. Der                    Unterversorgung).
            stationäre Aufenthalt darf bei Ankunft noch nicht abge-               – Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in
            schlossen sein.                                                          Deutschland fortzusetzen (medizinisch sinnvoller Kran-
1.2.2.3 (Hotel-) Übernachtungen                                                      kenrücktransport).
         Wir übernehmen die Kosten für bis zu fünf (Hotel-)Übernach-              – Wenn Sie länger als 14 Tage stationär im Krankenhaus blei-
         tungen für (mit-)versicherte Mitreisende, falls der gebuchte                ben müssen (Krankenrücktransport wegen langer Behand-
         Aufenthalt aufgrund Ihres stationären Krankenhausaufent-                    lungsdauer).
         haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Wir über-      1.2.9.2 Der Rücktransport erfolgt in das nächstgelegene, geeignete
         nehmen die Hotelkosten in Höhe von insgesamt maximal                     Krankenhaus an Ihrem Wohnort oder auf Wunsch in ein an-
         1.500 € pro Versicherungsfall.                                           deres Krankenhaus in Deutschland.
1.2.3 Arzneimittel und Verbandsmaterial                                  1.2.9.3 Wir übernehmen in diesem Fall auch die Kosten für den
       Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel             Rücktransport von:
       und Verbandsmaterial.                                                      – Ihnen selbst;
1.2.4 Versorgung mit Medikamenten und Blutkonserven                               – einer medizinisch notwendigen Begleitperson;
       Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten                 – einer nicht medizinisch notwendigen Begleitperson;
       Medikaments ins Ausland. Wir leisten auch, wenn Sie das Me-                – Ihrem Reisegepäck;
       dikament bereits vor der Reise regelmäßig einnehmen.                       – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versi-
       Wir übernehmen die Kosten für benötigte Blutkonserven und                     cherungsfall.
       deren Versand ins Ausland.                                        1.2.9.4 Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutsch-
1.2.5 Hilfsmittel/Heilmittel                                                      land durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab.
1.2.5.1 Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln.        1.3 Leistungen im Todesfall (Ziffer I.4.3)
         Hilfsmittel sind Gegenstände, die Sie nutzen, um körperliche    1.3.1 Im Versicherungsfall gemäß Ziffer I.4.3 übernehmen wir nach
         oder organische Defizite auszugleichen. Ist die Miete nicht            Ihrem Wunsch alternativ die Kosten für:
         möglich, übernehmen wir die Kosten der Anschaffung in ein-      1.3.1.1 die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in
         facher Ausführung.                                                       Deutschland in einem Sarg,

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1.3.1.2    die Einäscherung vor Ort und die Überführung der Urne nach        2.6.1.4   Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlun-
           Deutschland oder                                                            gen. Bitte beachten Sie die Ausnahme in Ziffer II.1.5 und Ziffer
1.3.1.3 eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer                       III.1.4.
           Überführung des Leichnams nach Deutschland.                       2.6.1.5 Hypnose
1.3.2 Wir übernehmen im Fall der Überführung nach Deutschland                2.6.1.6 Entzug oder Entwöhnung von Rauschmitteln
         (Ziffern II.1.3.1.1 und II.1.3.1.2) auch die Kosten für den Rück-   2.6.1.7 Kosmetische Operationen
         transport von:                                                      2.6.1.8 Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaß-
         – Ihrem Reisegepäck;                                                          nahmen
         – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versiche-                 Dieser Ausschluss gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese
            rungsfall.                                                                 Aufenthalte bzw. Maßnahmen im Anschluss an einen versi-
1.4 Leistungen im Fall eines Betreuungsnotfalls (Ziffer I.4.4)                         cherten, stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen und
1.4.1 Ist eine betreuungsbedürftige Person im Krankenhaus, über-                       diese Aufenthalte bzw. Maßnahmen der Verkürzung dieses
         nehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson                     Krankenhausaufenthaltes dienen. Damit die Ausnahme gilt,
         (Rooming-In). Die Begleitperson muss nicht bei uns versichert                 müssen Sie sich bezüglich des Kur-/Sanatoriumsaufenthal-
         sein.                                                                         tes bzw. der Rehabilitationsmaßnahme im Vorfeld mit uns
1.4.2 Ist eine betreuungsbedürftige Person ohne Betreuung, über-                       abstimmen. Wir müssen die Leistungen im Vorfeld zugesagt
         nehmen wir die Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung.                        haben.
         Können wir diese nicht vor Ort organisieren, übernehmen wir         2.6.1.9 ambulante Behandlungen in einem Heilbad oder Kurort.
         alternativ Reisekosten für eine von Ihnen benannte Vertrauens-                Diese Einschränkung entfällt, wenn:
         person. Wir bezahlen Hin- und Rückreise. Wir übernehmen                       – die Behandlung durch einen vor Ort eintretenden Unfall
         auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der von Ihnen ge-                    notwendig ist.
         buchten oder einer vergleichbaren Unterkunft.                                 – Sie sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und
1.4.3 Wenn wir Sie nach Deutschland zurücktransportieren, über-                            nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten haben und vor Ort
         nehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungs-                       erkranken.
         bedürftigen Person. Gleiches gilt, wenn Sie verstorben sind.        2.6.1.10 Pflege
1.5 Psychotherapeutische Leistungen (Ziffer I.4.5)                           2.6.2 Sachkosten für:
      Benötigen Sie aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer          2.6.2.1 kosmetische Präparate, Stärkungsmittel, Badezusätze
      I.4.5 psychotherapeutische Unterstützung, übernehmen wir die           2.6.2.2 den Ersatz von Hilfsmitteln, die Sie bereits vor Antritt der
      Kosten für maximal fünf psychotherapeutische Sitzungen.                          Reise benötigen
1.6 Suche, Rettung oder Bergung                                              2.6.2.3 die Anschaffung oder Reparatur von Sehhilfen und Hörgerä-
      Ist im Versicherungsfall Ihre Suche, Rettung oder Bergung erfor-                 ten
      derlich, übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal               2.6.2.4 dauerhaften Zahnersatz, Stiftzähne oder Einlagefüllungen.
      15.000 € pro Versicherungsfall. Erforderlichkeit ist gegeben,          2.6.3 Weitere Kosten für:
      wenn Sie sich nicht aus eigener Kraft oder durch zumutbares Ver-       2.6.3.1 eine medizinische Versorgung, die nicht ärztlich verordnet
      halten selbst helfen können.                                                     wurde
1.7 Telefonkosten                                                            2.6.3.2 Arzneimittel oder Hilfsmittel, die Sie nicht in einer Apotheke
      Wir erstatten Kosten für Telefonate mit unserer Notrufzentrale.                  oder einem anderen medizinischen Fachgeschäft erworben
                                                                                       haben
2     Welche besonderen Ausschlüsse gelten?                                  2.6.3.3 eine medizinische Versorgung, die den medizinisch notwen-
                                                                                       digen Umfang übersteigt.
2.1   Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche-            2.7 Eingeschränkte Kosten/Leistungen:
      rungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert.               Stehen die Kosten einer medizinischen Versorgung oder sonsti-
2.2 Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich                ger Leistungen aus Ziffer II.1 in einem auffälligen Missverhältnis
      dort behandeln zu lassen.                                                    zum ortsüblichen Preis der entsprechenden medizinischen Ver-
2.3 In Ländern, in denen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben                   sorgung/Leistung, können wir die Kosten der medizinischen Ver-
      oder als Arbeitnehmer gemeldet sind, haben Sie keinen Versi-                 sorgung/Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
      cherungsschutz. Hierunter fallen auch Aufenthalte zu Studien,          2.8 Es gelten zudem die allgemeinen Ausschlüsse gemäß Ziffer I.5.
      Praktikums- oder Ausbildungszwecken, wenn diese für 6 oder
      mehr zusammenhängende Monate andauern.                                 3   Welche Besonderheiten gelten zur Dauer des Versicherungs-
2.4 Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festge-
                                                                                 schutzes?
      stellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch
      behandelt werden müssen. Dieser Leistungsausschluss gilt                  Wenn Sie Ihre Rückreise nicht antreten können, verlängert sich die
      nicht, wenn Sie wegen des Todes Ihrer Eltern, Ihrer Kinder oder           Dauer Ihres Versicherungsschutzes in den beiden nachstehenden
      Ihres Partners ins Ausland reisen.                                        Fällen:
2.5 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme            3.1 Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reise-
      an Wettkämpfen als Berufssportler. Davon ausgenommen sind                   fähig sind. Sie sind reisefähig, wenn Sie mit einem öffentlichen
      Vereinswettkämpfe und das zugehörige Training.                              Verkehrsmittel reisen können.
2.6 Welche Kosten übernehmen wir nicht?                                      3.2 Ihre Rückreise ist nicht möglich. Sie verzögert sich in Folge von
2.6.1 Behandlungskosten für:                                                      Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. Naturkatastro-
2.6.1.1 Vorsorgeuntersuchungen                                                    phen, Ziffer I.5.4.1). Wir leisten, bis die Rückreise möglich ist.
2.6.1.2 Behandlungen durch Ihre Eltern, Kinder oder Ihren Partner. In             Eine Verlängerung Ihres Schutzes gilt immer für alle versicherten
          diesem Fall erstatten wir Kosten für medizinisch notwendige             Personen, die mit Ihnen reisen.
          Materialien, Hilfsmittel und Arzneimittel, die im Rahmen der
          Behandlung eingesetzt und nachweislich angefallen sind.
2.6.1.3 Kieferorthopädie


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III Service- und Hilfeleistungen

1   Welche zusätzlichen Service- und Hilfeleistungen bieten wir?
   Im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsschutz bieten wir
   Ihnen vor und/oder während der Reise die folgenden zusätzlichen
   Service- und Hilfeleistungen an, um einen störungsfreien Ablauf Ih-
   rer Reise zu unterstützen und Versicherungsfällen oder unverhält-
   nismäßigen Kosten vorzubeugen:
1.1 Medizinische Beratung per Telefon oder Video (Teleconsultation)
     Unsere qualifizierten medizinischen Fachkräfte und Ärzte bera-
     ten Sie bei Bedarf zu allen gesundheitlichen Anliegen. Gerne ver-
     einbaren wir ein Telefonat oder Videogespräch mit unseren
     Ärzten für Sie.
1.2 Unterstützung vor und/oder während der Reise
     – Wir nennen Ihnen empfohlene und vorgeschriebene Impfun-
        gen für Ihr Reiseziel.
     – Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung einer Reiseapo-
        theke.
     – Wir recherchieren, ob Arzneimittel an Ihrem Reiseziel erhält-
        lich sind. Wir prüfen auch, ob ein benötigtes Medikament im
        Ausland unter einem anderen Namen erhältlich ist.
1.3 Unterstützung während der Reise
     Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Organisation der versicher-
     ten Leistungen.
     – Nutzen Sie unsere qualitätsgeprüften Dienstleister:
       – Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Arzt,
           Krankenhaus oder einer Spezialklinik.
       – Wir nennen Ihnen weitere medizinische Dienstleister.
     – Wir benennen Ihnen Notfallapotheken im Reiseland.
     – Wir vermitteln den Kontakt zwischen den behandelnden Ärz-
        ten und Ihrem Hausarzt. Wir unterstützen auch die Übermitt-
        lung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
     – Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Be-
        handlungen.
     – Wir informieren auf Wunsch Ihre Angehörigen.
1.4 Beratung bei psychischer Krise
     Wir leisten bei Bedarf eine erste telefonische psychologische Hil-
     festellung durch medizinisches Fachpersonal.


Stand: 01.10.2026                                                         Seite 9 von 9
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