# CosmosDirekt Jahresschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

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- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026)](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/89040/7469abb07088653a52e5f58c80e8c1ea/bedingungen-auslandskranken-jahresschutz-data.pdf), Fassung VB RO AK JS 2026, Stand 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt | II.1.2.1, Seite 9 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit. | I.3, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit. | I.3, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Ausland bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. | I.3, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise. | I.4, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Die Laufzeit des Versicherungsvertrages (Versicherungszeitraum) beträgt ein Jahr. | I.7, Seite 4 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise. | I.4, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. | I.2.5, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert. | II.2.1, Seite 10 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind. | II.3.1, Seite 10 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Im Tarif Familie sind bis zu zwei erwachsene Personen versichert. | I.2.3.3, Seite 2 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal. | II.1.2.1, Seite 9 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja | Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal; | II.1.2.2.1, Seite 9 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder Krankenhäuser entscheiden. | II.1.1.2, Seite 8 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja | Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel und Verbandsmaterial. | II.1.2.3, Seite 9 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja | Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln. | II.1.2.5.1, Seite 9 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja | Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Behandlungen und Therapien (Heilmittel). | II.1.2.5.2, Seite 9 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja | schmerzstillende Zahnbehandlungen | II.1.2.6, Seite 9 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja | Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | II.1.2.6, Seite 9 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja | Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen | II.1.2.6, Seite 9 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja | medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft | I.4.2, Seite 3 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja | einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, | I.4.1, Seite 2 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja | ist ein Zustand, der eine Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt. | I.4.1.1, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja | Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus oder Arzt. | II.1.2.8.1, Seite 9 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja | übernehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson (Rooming-In) | II.1.4.1, Seite 9 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | Wir zahlen dann stattdessen 50 € für jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden. | II.1.2.2.1, Seite 9 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja | Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen | II.1.2.9.1, Seite 9 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen | II.1.2.9.1, Seite 9 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutschland durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab. | II.1.2.9.4, Seite 9 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 15.000 € | übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 15.000 € pro Versicherungsfall. | II.1.6, Seite 10 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja | die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in Deutschland in einem Sarg, | II.1.3.1.1, Seite 9 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja | eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung des Leichnams nach Deutschland. | II.1.3.1.3, Seite 9 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen ... 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr. | Einleitung, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kostenübernahmeerklärung. | II.1.1.3, Seite 8 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja | Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer Ihnen nahestehenden Person. | II.1.2.2.2, Seite 9 |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja | übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungsbedürftigen Person | II.1.4.3, Seite 10 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | ja | Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten Medikaments ins Ausland. | II.1.2.4, Seite 9 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja | Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Behandlungen. | III.1.3, Seite 11 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen. | II.2.2, Seite 10 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festgestellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch behandelt werden müssen. | II.2.4, Seite 10 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja | Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise | I.5.2, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja | Eine Erkrankung (einschließlich epidemischer und pandemischer Erkrankung) | I.4.1.1, Seite 3 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, leisten wir nicht. | I.5.5, Seite 4 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme an Wettkämpfen als Berufssportler. | II.2.5, Seite 10 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen | II.2.6.1.8, Seite 10 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | Pflege | II.2.6.1.10, Seite 8 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, müssen wir nicht leisten. | I.5.6.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen | II.1.2.1, Seite 9 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | haften wir lediglich subsidiär, d. h. nachrangig. | I.18.2, Seite 6 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus Deutschland ausgereist sind. | I.6, Seite 4 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus | I.16.1.2, Seite 6 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind. | II.3.1, Seite 10 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Danach verlängert sich der Versicherungszeitraum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr | I.7, Seite 4 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Wir sind berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu erhöhen, wenn Sie oder eine andere versicherte Person während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eine höhere Altersstufe erreichen. | I.25.1, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | ja | Darüber hinaus haben wir und der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht | I.9.2, Seite 5 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026)

```text
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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


Die Auslandskrankenversicherung der Redion SA, Niederlassung für Deutschland, bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall
im Ausland.


Diese Versicherungsbedingungen beinhalten die Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsbedingungen sind in
einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil unterteilt. Der allgemeine Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung geltenden Best-
immungen. Der besondere Teil regelt den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes, die von uns im Versicherungsfall zu erbringenden Leis-
tungen sowie zusätzliche Service- und Hilfeleistungen.


Die Redion SA, Niederlassung für Deutschland, hat die Redion Germany Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 München mit der Abwicklung
des Versicherungsverhältnisses beauftragt.


Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten fasst wesentliche Merkmale der Auslandskrankenversicherung zusammen.

In den Wichtigen Informationen finden Sie unter anderem Hinweise zur Redion SA, Niederlassung für Deutschland, zum Widerrufsrecht und zu
Beschwerdemöglichkeiten.

Fragen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung werden unter folgendem Link beantwortet: https://www.redion.de/datenschutz

Kontaktmöglichkeiten:
www.redion.de/kontakt

24h-Notfallnummer:
+49 (0)89 55987 224

Schadensmeldung über online Schadenportal:
www.redion.de/schaden

Produkt- und Vertragsberatung:
www.redion.de/service


Postanschrift:
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Nördliche Münchner Straße 27A
82031 Grünwald

Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie alle Unterlagen sorgfältig durch. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir sind für Sie da.


Stand: 01.10.2026                                                                                                                     Seite 1 von 11

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


Hilfe in jedem Fall - weltweit und rund um die Uhr                                       benötigen wir eine Immatrikulationsbescheinigung bzw.
                                                                                         einen Ausbildungsnachweis. Dieser Versicherungsschutz
Mit Ihrer Auslandskrankenversicherung sind wir an Ihrer Seite - und das                  endet automatisch mit Beendigung/Abbruch des jeweili-
sowohl vor als auch während der Reise. Haben Sie zum Beispiel Fragen                     gen Studiums bzw. der jeweiligen Ausbildung.
zur medizinischen Versorgungssituation oder zu Impfungen in Ihrem                     Kommen leibliche Kinder erst nach Abschluss des Versiche-
Reiseland? Oder brauchen Sie Hilfe, weil Sie während Ihrer Reise einen                rungsvertrages hinzu, sind diese auch ohne Meldung mitver-
Unfall erlitten haben oder erkrankt sind?                                             sichert. Dies gilt, solange die Höchstgrenze von sieben
Ob im Notfall oder für allgemeine medizinische Reiseinformationen,                    zusätzlichen Personen unter 28 Jahren nicht überschritten
wir sind für Sie da.                                                                  wird.
Im Versicherungsfall übernehmen wir die Koordination der Hilfeleis-        2.3.3.2 Sonstige Personen unter 28 Jahren.
tungen und veranlassen schnelle und kompetente Unterstützung vor           2.3.3.3 Personen mit einer anerkannten Behinderung.
Ort.                                                                       2.4 Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Per-
Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen – 24 Stunden am Tag, 365               son.
Tage im Jahr. Kontaktieren Sie uns gerne.                                  2.5 Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist,
Wir haben uns zur besseren Verständlichkeit unserer Versicherungsbe-             dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
dingungen für die direkte Anrede entschieden.                                    hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist das Land, in
                                                                                 dem die Person ihren tatsächlichen Wohnsitz bzw. Lebensmittel-
„Wir“ - sind die Redion SA, Niederlassung für Deutschland und als Ver-           punkt hat und an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt. Dies
sicherer verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsleistungen zu er-           ist im Zweifel der Ort, auf den die Person anhand äußerer Um-
bringen.                                                                         stände erkennbar für mehr als sechs zusammenhängende Mo-
                                                                                 nate ihr Leben ausgerichtet hat. Aufenthalte ausschließlich zu
„Sie“ - sind die versicherte Person. In einigen Fällen stehen Rechte aus         Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken von
diesen Bedingungen nur bestimmten Personen (z. B. dem Versiche-                  weniger als einem Jahr begründen keinen gewöhnlichen Aufent-
rungsnehmer) zu. Dies wird an der betreffenden Stelle gesondert gere-            haltsort.
gelt.                                                                      2.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Personen ge-
                                                                                 mäß Ziffern I.2.3.3.2 und I.2.3.3.3 ist darüber hinaus, dass uns
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Ge-                diese mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum ge-
schlechter.                                                                      meldet wurden.
                                                                           2.7 Würde der Versicherungsschutz wegen des Wegfalls einer Vo-
                                                                                 raussetzung für die Versicherbarkeit einer der oben genannten
I     Allgemeiner Teil
                                                                                 Personen während einer versicherten Reise enden (z. B. wegen
                                                                                 Überschreitung einer Altersgrenze oder offiziellem Ende von Aus-
1     Wer ist der Versicherungsnehmer?                                           bildung/Studium während der Reise), besteht der Versicherungs-
1.1    Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers.             schutz noch bis zum Ende der Reise fort.
1.2    Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, über den Versiche-          2.8 Im Tarif „Paar“ und im Tarif „Familie“ kann der Versicherungsneh-
       rungsvertrag zu verfügen und Gestaltungsrechte auszuüben (z. B.           mer die versicherten Personen ändern. Voraussetzung ist, dass
       Kündigung, Widerruf).                                                     der Versicherungsnehmer diese bei uns mit vollständigem Na-
                                                                                 men, Adresse und Geburtsdatum als versicherte Personen an-
                                                                                 bzw. abmeldet.
2     Wer kann den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen?
2.1   Berechtigt, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen            3   Wo besteht Versicherungsschutz?
      und im eigenen Namen für sich oder Dritte Leistungen aus dem
      Versicherungsvertrag zu fordern, sind die versicherten Personen.         Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland
2.2 Versicherte Personen sind:                                                 weltweit. „Ausland“ bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen
      Die uns vom Versicherungsnehmer als versicherte Person be-               der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten allerdings insbeson-
      nannten Personen, abhängig vom gewählten Tarif.                          dere die Ausschlüsse im Fall von internationalen Sanktionen (Ziffer
2.3 Es gibt folgende Tarife:                                                   I.5.7) und die territorialen Ausschlüsse (Ziffer I.5.8).
2.3.1 Im Tarif „Einzelperson“ ist eine Person versichert.
2.3.2 Im Tarif „Paar“ sind zwei Personen versichert.                       4   Was ist versichert?
        Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt
                                                                              Unsere Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen während einer
        sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.              Reise im Ausland umfassenden Schutz. Eine Reise ist jeder vo-
        Die versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf            rübergehende, private oder berufliche Aufenthalt außerhalb
        Leistungen, auch wenn sie allein reisen.                              Deutschlands. Die Reise beginnt mit dem Verlassen Deutschlands
2.3.3 Im Tarif „Familie“ sind bis zu zwei erwachsene Personen versi-          und endet mit der Rückkehr nach Deutschland. Versichert sind je-
        chert.
                                                                              weils die ersten 60 Tage einer Reise.
        Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt           Wir erbringen im Versicherungsfall (= Eintritt des versicherten Risi-
        sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
                                                                              kos) die im besonderen Teil definierten Leistungen.
        Alle versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf        4.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aufgrund
        Leistungen, auch wenn sie allein reisen.                                – einer unerwarteten Erkrankung,
        Zusätzlich können insgesamt bis zu sieben der folgenden Per-            – einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Er-
        sonen mitversichert werden:                                               krankung,
2.3.3.1 Eigene Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-
                                                                                – einer Unfall(folge)verletzung oder
          der), solange diese:                                                  – einer unerwarteten Verschlechterung einer Unfall(folge)verlet-
          – unter 28 Jahre alt sind                                               zung
          – über 28 Jahre alt sind, aber sich noch in der Ausbildung            eine medizinische Versorgung notwendig ist.
             oder im Studium befinden und mit Erstwohnsitz bei min-
             destens einem Elternteil gemeldet sind. Als Nachweis
Stand: 01.10.2026                                                                                                                   Seite 2 von 11

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4.1.1    Eine „Erkrankung“ (einschließlich epidemischer und pandemi-               – kriminelle Gewalttaten an Ihnen oder einer mitreisenden Per-
         scher Erkrankung) ist ein Zustand, der eine Störung körperli-               son
         cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.                           – schwerer Unfall von Ihnen oder einer mitreisenden Person
4.1.2 Eine Erkrankung ist „unerwartet“, wenn die Symptome der Er-                  – erstmalige Diagnose einer schweren Erkrankung bei Ihnen
         krankung erstmals nach Überschreiten der deutschen Grenze                   oder einer mitreisenden Person
         ins Ausland (Ausreise) auftreten.                                         – Tod einer mitreisenden Person
4.1.3 Eine „Unfallverletzung“ ist eine Gesundheitsschädigung, die                  – Tod eines nahen Angehörigen
         durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes              – zivile Unruhen, Terroranschlag, Terrorattacke (Ziffern I.5.3.1
         Ereignis verursacht wird.                                                   und I.5.3.2), Amoklauf an Ihrem Aufenthaltsort
4.1.4 Eine „Unfallfolgeverletzung“ ist eine gesundheitliche Beein-                 – Naturkatastrophe an Ihrem Aufenthaltsort (Ziffer I.5.4.1).
         trächtigung, die nicht unmittelbar durch das Unfallereignis               Voraussetzung ist, dass Ihnen das Trauma aufgrund (eines) die-
         selbst entsteht, aber ohne das Unfallereignis nicht eingetreten           ser Ereignisse ärztlich bestätigt wurde. In diesem Fall erbringen
         wäre.                                                                     wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.5.
4.1.5 Eine Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder Un-                  Den konkreten Umfang und die Voraussetzungen der einzelnen
         fall(folge)verletzung ist „unerwartet“, wenn deren jeweilige              Leistungen können Sie dem besonderen Teil dieser Versiche-
         Symptome vor der Ausreise unverändert und nicht so schwer-                rungsbedingungen entnehmen.
         wiegend waren, dass Sie mit einer Verschlechterung der Symp-
         tome und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer              5   Was ist ausgeschlossen? Wann leisten wir nicht?
         medizinischen Versorgung im Ausland rechnen konnten.
4.2 Ein Versicherungsfall liegt darüber hinaus vor bei:                          Die unter dieser Ziffer genannten allgemeinen Ausschlüsse werden
      – medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft                durch die im besonderen Teil zusätzlich geregelten Ausschlüsse er-
          wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt (Entbin-              gänzt.
          dung vor der 37. Schwangerschaftswoche), Fehlgeburt oder           5.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von:
          Totgeburt.                                                         5.1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung
      – einem medizinisch notwendigen Abbruch einer Schwanger-               5.1.2 der Verwendung chemischer, biologischer, biochemischer
          schaft.                                                                    Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit
      – einer regulären Entbindung, wenn Sie Ihre Rückreise aus ei-                  gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf
          nem der unter Ziffer II.3 genannten Gründe nicht antreten kön-             sonstige mitwirkende Ursachen
          nen.                                                               5.2 Bei Krieg, kriegsähnlichen Zuständen und/oder zivilen Unruhen
      Im Fall einer (Früh-)Geburt ist das neugeborene Kind gemäß Ziffer            im Gebiet Ihres Auslandsaufenthaltes sowie bei Versicherungs-
      I.2.3.3.1 mitversichert.                                                     fällen aufgrund solcher Ereignisse ist unsere Leistungspflicht
    Die Versicherungsfälle nach Ziffern I.4.1 und I.4.2 beginnen mit der           grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise besteht Versi-
    Notwendigkeit der medizinischen Versorgung. Sie enden, wenn                    cherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise aus dem be-
    nach medizinischem Befund keine Notwendigkeit medizinischer                    troffenen Gebiet, wenn es vor Antritt Ihrer Reise für dieses Gebiet
    Versorgung mehr besteht. Muss die medizinische Versorgung aus                  keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gab. Diese Aus-
    Gründen ausgeweitet werden, die mit dem ursprünglichen Versi-                  nahme gilt nicht, wenn Sie sich an einem dieser Ereignisse aktiv
    cherungsfall nicht ursächlich zusammenhängen, entsteht insoweit                beteiligen, beteiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforde-
    ein neuer Versicherungsfall. In den Versicherungsfällen nach Zif-              rung für das betroffene Gebiet nicht nachgekommen sind.
    fern I.4.1 und I.4.2 erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.2.   5.2.1 Krieg ist die Anwendung von Gewalt und/oder Zwang zwischen
4.3 Ein besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie oder eine                   zwei oder mehr Staaten zur Bewältigung einer Auseinanderset-
      (mit-)versicherte Person auf der Reise versterben. In diesem Fall              zung unter Einsatz bewaffneter Streitkräfte, unabhängig von
      erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.3.                              der völkerrechtlichen Legitimation. Ein völkerrechtswidriger
4.4 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn ein Be-                Akt der Aggression (einschließlich Invasion, militärischer Be-
      treuungsnotfall entsteht.                                                      setzung, Annexion unter Anwendung von Zwang, Bombardie-
4.4.1 Ein Betreuungsnotfall liegt vor, wenn:                                         rung und/oder die militärische Blockade von Häfen) gilt
         – ein Kind allein gereist ist und wegen eines Versicherungsfal-             ebenfalls als Krieg.
            les stationär im Krankenhaus behandelt oder                      5.2.2 Kriegsähnliche Zustände sind gewalttätige Unruhen, Meute-
         – Sie gemeinsam mit einer betreuungsbedürftigen Person ver-                 reien und Feindseligkeiten, Aufstände, Rebellionen, Militärput-
            reist sind, sich aber wegen eines Versicherungsfalles nicht              sche, rechtswidrige Machtübernahmen, Revolutionen,
            mehr selbst um diese Person kümmern können.                              Bürgerkriege, bürgerkriegsähnliche Zustände, Verschwörun-
         – Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die betreuungsbe-                gen, Verhängung des Kriegsrechts und Belagerungszustände.
            dürftige Person (mit-)versichert ist und sich für den relevan-   5.2.3 Zivile Unruhen sind vereinzelte, jedoch fortlaufend auftretende
            ten Zeitraum keine andere mitreisende Person um sie                      kollektive Gewalthandlungen im Zusammenhang mit gesell-
            kümmern kann.                                                            schaftlichen oder politischen Spannungen, die zu Todesfällen,
4.4.2 „Betreuungsbedürftige Personen“ sind:                                          erheblichen Personenschäden oder erheblichen Sachschäden
         – minderjährige Kinder,                                                     führen können, ohne das Ausmaß oder die Intensität kriegs-
         – Kinder mit Behinderung unabhängig von deren Alter und                     ähnlicher Situationen zu erreichen.
         – Personen, die aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender                Davon erfasst sind auch zunächst friedliche kollektive Aktio-
            Geschäftsfähigkeit oder körperlicher Einschränkung) von                  nen (einschließlich Protesten und Demonstrationen), wenn
            Ihnen betreut werden müssen/hilfsbedürftig sind.                         und soweit es bei diesen im weiteren Verlauf – z. B. aufgrund
4.4.3 Im Fall eines Betreuungsnotfalles erbringen wir die Leistungen                 externer Umstände oder Akteure – zu Gewalthandlungen
         gemäß Ziffer II.1.4.                                                        kommt.
4.5 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie me-        5.3 Bei Terroranschlägen und Terrorattacken leisten wir nicht, wenn
      dizinische Versorgung in Form von psychotherapeutischer Unter-               Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen be-
      stützung benötigen, weil Sie aufgrund (einer) der folgenden                  teiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforderung nicht
      Krisensituationen ein Trauma erlitten haben:                                 nachgekommen sind.


Stand: 01.10.2026                                                                                                                      Seite 3 von 11

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5.3.1   Terroranschläge sind Handlungen einschließlich der Anwen-           6     Wann beginnt der Versicherungsschutz?
        dung oder Androhung von Gewalt, die von einer oder mehreren
                                                                            6.1    Den Versicherungsbeginn können Sie dem Versicherungsschein
        Personen – allein, gemeinschaftlich oder im Auftrag, im Namen
                                                                                   entnehmen.
        oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder staatli-
                                                                            6.2    Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus
        chen Stelle – zu politischen, religiösen, ideologischen oder ver-
        gleichbaren Zwecken begangen werden. Hierzu gehört                         Deutschland ausgereist sind.
        insbesondere die Absicht, auf eine Regierung Einfluss zu neh-
        men oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit in        7     Wie lange besteht der Versicherungsschutz?
        Angst oder Schrecken zu versetzen.                                        Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für die gesamte
        Voraussetzung ist, dass die Handlung von einer staatlichen                Vertragslaufzeit. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages („Versi-
        Stelle des Ortes, an dem sie begangen wurde, als terroristische           cherungszeitraum“) beträgt ein Jahr. Danach verlängert sich der
        Handlung eingestuft oder anerkannt wird.                                  Versicherungszeitraum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr,
5.3.2 Terrorattacken sind: Ein gewaltsamer Angriff durch nichtstaat-              wenn der Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die
        liche Akteure gegen eine oder mehrere Personen, einen Ort                 Details zur Kündigung finden Sie unter Ziffer I.9.
        oder eine Institution, der darauf abzielt, zu töten, zu verletzen
        oder Sachwerte zu zerstören und der geeignet ist, Institutionen
                                                                            8     Wann endet der Versicherungsschutz?
        zu gefährden oder die Integrität eines Staatsgebiets zu beein-
        trächtigen.                                                         8.1  Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versiche-
5.4 Bei Naturkatastrophen leisten wir nicht, wenn Sie einer Evakuie-             rungsvertrages aufgrund eines von einer der Vertragsparteien
     rungsaufforderung nicht nachgekommen sind.                                  wirksam ausgeübten Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Wider-
5.4.1 Naturkatastrophen sind Phänomene natürlichen, geophysika-                  ruf, Rücktritt, Anfechtung).
        lischen oder klimatischen Ursprungs und von außergewöhnli-          8.2 In bestimmten Fällen endet der Versicherungsschutz darüber
        cher Intensität. Dies sind: Überschwemmungen, Blizzard/                  hinaus zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Diese Fälle
        Kältewellen/strenger Frost, Erdbeben, Lawinen, Vulkanaus-                können Sie dem besonderen Teil entnehmen.
        bruch, Dürre, Tsunamis/Flutwelle, Waldbrände, Wirbel-               8.3 Des Weiteren enden der Versicherungsvertrag und damit auch
        stürme/Zyklone/Taifune,            Tornados,         Erdrutsche,         der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem Tod des Versi-
        Bodensenkung/Erdsenkloch.                                                cherungsnehmers. In einem solchen Falle können die übrigen
5.5 Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des                 versicherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Na-
     Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand,             men und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortset-
     leisten wir nicht. Wird während der versicherten Reise eine Rei-            zen. Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n)
     sewarnung erlassen, die zur dringenden Ausreise auffordert, be-             versicherte(n) Person(en) die Fortsetzung des Vertrages als Ver-
     steht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise.                sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod
5.6 Bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Leistungs-             des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen.
     pflicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:                             8.3.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers während der
5.6.1 Wenn eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche-                    Reise besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer II.1.3 (Leis-
        rungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt                tungen im Todesfall).
        haben, müssen wir nicht leisten. Vorsatz liegt vor bei Tun oder     8.3.2 Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Reise einer
        Unterlassen mit Wissen und Wollen. Wissen und Wollen müs-                  oder mehrerer (mit-)versicherter Personen, besteht für diese
        sen sich auf das betreffende Tun bzw. Unterlassen beziehen                 der Versicherungsschutz bis zum Ende der Reise fort.
        und auf dessen Folgen.                                              8.4 Zudem enden der Versicherungsvertrag und damit auch der Ver-
5.6.2 Führt eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche-                 sicherungsschutz grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnli-
        rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,                chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers in das Ausland.
        können wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung erfolgt in ei-            Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung in
        nem Verhältnis entsprechend der Schwere des Verschuldens.                Deutschland. In einem solchen Falle können die übrigen versi-
        Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderli-          cherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
        che Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht                 und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortsetzen.
        gelassen wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person            Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) versicherte(n) Per-
        nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem                  son(en) die Fortsetzung des Vertrages als Versicherungsnehmer
        hätte einleuchten müssen.                                                innerhalb von zwei Monaten nach der Verlegung des gewöhnli-
5.7 Des Weiteren gelten die folgenden Ausschlüsse bei Internationa-              chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen.
     len Sanktionen:                                                             Haben die versicherten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits
     Wir gewähren keinen Versicherungsschutz bzw. erbringen keine                eine Reise angetreten, besteht für sie Versicherungsschutz.
     in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen,
     wenn wir uns dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkun-            9     Wie kann der Versicherungsschutz gekündigt werden?
     gen aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Han-
     dels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften           9.1  Der Versicherungsvertrag kann von uns und dem Versiche-
     der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Ame-                rungsnehmer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen or-
     rika aussetzen würden.                                                      dentlich gekündigt werden:
     Da sich die sanktionierten Länder und Regionen im Laufe der Zeit       9.1.1 Der Versicherungsnehmer kann diesen Vertrag mit einer
     ändern können, finden Sie unter dem folgenden Link die Liste der              Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertrags-
     Länder und Regionen, für die wir aufgrund von Sanktionen aktuell              laufzeit kündigen.
     keinen Versicherungsschutz gewähren können: https://www.re-            9.1.2 Wir können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum
     dion.de/rechtliches/internationale-sanktionen.                                Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen.
5.8 Darüber hinaus gewähren wir in den folgenden Ländern und geo-           9.1.3 Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungserklä-
     grafischen Regionen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz:                 rung des Versicherungsnehmers ist der Zugang der Kündi-
     Iran, Syrien, Nordkorea, Krim-Region, Saporischschja, Cherson,                gungserklärung bei uns in Textform.
     Donezk und Luhansk Region, Belarus, Russische Föderation.

Stand: 01.10.2026                                                                                                                      Seite 4 von 11

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9.1.4  Voraussetzung für die Wirksamkeit unserer Kündigungser-       13 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt eines Versicherungs-
       klärung ist der Zugang unserer Kündigungserklärung beim          falles zu beachten?
       Versicherungsnehmer in Textform.
                                                                     13.1 Die (mit-)versicherten Personen und der Versicherungsnehmer
9.2 Darüber hinaus haben wir und der Versicherungsnehmer
                                                                           müssen:
     nach einem Versicherungsfall ein außerordentliches Kündi-
     gungsrecht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:                13.1.1 bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden so gering
9.2.1 Das Kündigungsrecht ist unabhängig davon, ob und in wel-               wie möglich halten. Insbesondere müssen sie bei einer Wahl-
                                                                             möglichkeit zwischen mehreren Vorgehensweisen vergleich-
       cher Höhe wir leisten.
                                                                             barer Wirkung diejenige wählen, die die geringsten Kosten
9.2.2 Das Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach
       Abschluss der Verhandlungen über die Leistungspflicht des             verursacht.
       Versicherers ausgeübt werden. Die Verhandlungen sind          13.1.2 uns jede Auskunft erteilen, die:
       spätestens abgeschlossen, wenn dem Versicherungsneh-                  – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden
                                                                               Sachverhaltes und/oder
       mer unsere abschließende Entscheidung, ob wir im Versi-
                                                                             – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder
       cherungsfall leisten, in Textform zugegangen ist.
                                                                             – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht
9.2.3 Wir haben bei der Ausübung unseres Kündigungsrechts
       mindestens eine Auslauffrist von einem Monat einzuhalten.             erforderlich ist.
                                                                     13.1.3 uns eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen und/oder
9.2.4 Der Versicherungsnehmer kann sein Kündigungsrecht mit
                                                                             zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen uns gegenüber
       beliebigem Wirkungszeitpunkt, spätestens jedoch mit Wir-
                                                                             von ihrer Schweigepflicht entbinden. Der Schweigepflichtent-
       kung zum Ende der Vertragslaufzeit ausüben.
                                                                             bindung bedarf es nur, soweit dies:
9.2.5 Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungserklä-
                                                                             – für die Feststellung des den Versicherungsfall begründenden
       rung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Empfän-
                                                                               Sachverhaltes und/oder
       ger in Textform.
9.3 Kündigen wir den Versicherungsvertrag und haben Sie bei                  – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder
     Zugang unserer Kündigungserklärung bereits eine Reise an-               – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht
     getreten, besteht für diese Reise der Versicherungsschutz               erforderlich ist.
                                                                     13.2 Die betreffenden (mit-)versicherten Personen und/oder der Ver-
     noch fort.
9.4 Sonstige gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündi-               sicherungsnehmer müssen:
     gung (z. B. aus wichtigem Grund) bleiben unberührt.             13.2.1 uns jeweils von ihnen verauslagte Kosten nachweisen
                                                                     13.2.2 sämtliche Belege (z. B. Nachweis für den Zeitpunkt des Beginns
                                                                             Ihrer Reise, eine ärztliche Bescheinigung) im Original einrei-
10 In welcher Sprache kommunizieren wir?
                                                                             chen.
   Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache. Wir ha-            Dies gilt jedoch nur, soweit die Belege:
   ben unsere Vertragsunterlagen ausschließlich in deutscher Spra-           – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden
   che abgefasst.                                                              Sachverhaltes und/oder
                                                                             – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder
11 Wie können Sie uns Versicherungsfälle anzeigen?                           – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht erfor-
                                                                               derlich sind und
   Kontaktmöglichkeiten:                                                     – von der betreffenden Person billigerweise zumutbar be-
                                                                               schafft werden können.
   Internetseite                                                     13.3 Die (mit-)versicherten Personen und/oder der Versicherungsneh-
   www.redion.de/kontakt                                                   mer müssen uns Änderungen zu ihrem jeweiligen gewöhnlichen
                                                                           Aufenthalt mitteilen.
   24h-Notfallnummer
   +49 (0)89 55987 224                                               14 Welche Folgen hat es, wenn Sie nach Eintritt eines Versiche-
                                                                        rungsfalles nicht mitwirken? Was passiert bei Verletzung einer
   Schadensmeldung über online Schadenportal                            Obliegenheit?
   www.redion.de/schaden
                                                                     14.1 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi-
   Produkt- und Vertragsberatung                                          cherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die er/sie nach Ein-
   www.redion.de/service                                                  tritt des Versicherungsfalls gegenüber uns erfüllen muss,
                                                                          müssen wir nicht leisten. Verletzen Sie eine Mitwirkungspflicht
   Postanschrift                                                          oder eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Leistung ganz
   Redion SA, Niederlassung für Deutschland                               ablehnen.
   Nördliche Münchner Straße 27A                                     14.2 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi-
   82031 Grünwald                                                         cherte Person eine Obliegenheit grob fahrlässig, können wir un-
                                                                          sere Leistung kürzen: und zwar in einem der Schwere des
12 Kommt es auch auf das Verhalten und/oder die Kenntnis von              Verschuldens der betreffenden Person(en) entsprechenden Ver-
   Personen an, die nicht Versicherungsnehmer sind?                       hältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
                                                                          lässigkeit tragen Sie.
   Soweit nach diesen Versicherungsbedingungen und/oder den ge-      14.3 Voraussetzung für unsere Befreiung von der Leistungspflicht
   setzlichen Vorschriften die Kenntnis und/oder das Verhalten des        nach Ziffer I.14.1 bzw. unser Recht nach Ziffer I.14.2, unsere Leis-
   Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gilt: Es          tung zu kürzen, ist, dass wir Sie im Versicherungsfall gesondert
   kann auch die Kenntnis und das Verhalten von Ihnen und/oder den        und in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt al-
   (mit-)versicherten Personen berücksichtigt werden.                     lerdings nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Arg-
                                                                          listig handelt, wer einen gegen den Versicherer gerichteten
                                                                          Zweck verfolgt.


Stand: 01.10.2026                                                                                                              Seite 5 von 11

[Seite 6]
Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


14.4 Wir müssen trotz einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer             18 Wer zahlt im Versicherungsfall, wenn Sie mehrere Versiche-
     I.14.1 und/oder Ziffer I.14.2 leisten, wenn sie:                           rungen haben?
     – weder Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
                                                                             18.1 Melden Sie uns einen Versicherungsfall, gehen wir in Vorleistung.
        cherungsfalles
                                                                             18.2 Soweit Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
     – noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer
        Leistungspflicht hat.                                                     sprucht werden kann (auch gesetzlicher Leistungsträger, freie
     Diese Ausnahme gilt nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsver-            Heilfürsorge und Beihilfe), haften wir lediglich subsidiär, d. h.
                                                                                  nachrangig.
     letzung.
                                                                             18.3 Zur Prüfung unserer Ersatzpflicht müssen Sie uns deshalb bei der
                                                                                  Anzeige des Versicherungsfalles mitteilen, ob Sie weitere Versi-
15 Was müssen Sie bei Ansprüchen gegenüber Dritten beachten?
                                                                                  cherungen diesbezüglich abgeschlossen haben.
15.1 Soweit Ihnen aufgrund des Ereignisses, welches den Versiche-            18.4 Sind Sie privat krankenversichert und nehmen wir Regress bei Ih-
     rungsfall begründet, ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kos-               rem Krankenversicherer, erstatten wir Ihnen Ihren finanziellen
     ten und/oder Aufwendungen gegenüber einem Dritten zusteht                    Schaden: wir leisten für Selbstbehalte und entgangene Bei-
     und wir die betreffenden Schäden, Kosten und/oder Aufwendun-                 tragserstattungen für das Schadensjahr.
     gen ersetzen, haben Sie uns Ihren Anspruch gegen den Dritten in-        18.5 Bei gesetzlichen Krankenversicherern können wir nicht in Re-
     soweit abzutreten.                                                           gress gehen. Sie können uns helfen, wenn Sie medizinische Kos-
15.2 Sie haben Ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten oder ein                ten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen
     zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Bei                Krankenversicherung einreichen. In der Regel übernehmen ge-
     dessen Durchsetzung durch uns müssen Sie, soweit erforderlich,               setzliche Krankenversicherer nicht alle Kosten. Die Differenz kön-
     mitwirken. Die geltenden Form- und Fristvorschriften müssen Sie              nen Sie bei uns einreichen.
     beachten.
15.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei      19 Wer muss die Prämie bezahlen?
     Eintritt des den Ersatzanspruch begründenden Ereignisses in
     häuslicher Gemeinschaft leben, sind Sie zur Abtretung nicht ver-            Der Versicherungsnehmer muss die Prämie bezahlen.
     pflichtet. Hat die betreffende Person den Schaden vorsätzlich
     verursacht, gilt dies jedoch nicht.                                     20 Wie ist die Prämie zu bezahlen?
                                                                             20.1 Die Zahlung der Prämie erfolgt grundsätzlich im Lastschriftver-
16 Wann und wie erbringen wir unsere Versicherungsleistungen?                     fahren. Der Versicherungsnehmer muss uns spätestens mit Ab-
16.1 Melden Sie einen Versicherungsfall, prüfen wir Ihre Anspruchs-               schluss des Versicherungsvertrages eine Einzugsermächtigung
      berechtigung:                                                               für ein Konto erteilen. Von diesem ziehen wir die Prämie ein.
16.1.1 Haben Sie einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die          20.2 Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, bei Ab-
        nicht in Form einer finanziellen Entschädigung zu leisten ist, er-        schluss des Vertrages die Bankverbindung einer anderen Person
        bringen wir die jeweilige Leistung was Zeitpunkt, Umfang und              anzugeben (abweichender Prämienzahler). Dazu muss der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer von der betreffenden Person befugt worden
        Art und Weise der Leistungserbringung betrifft, entsprechend
                                                                                  sein. Dies muss er uns zusammen mit der Erteilung der Einzugs-
        den jeweils im besonderen Teil geregelten Bedingungen.
16.1.2 Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen              ermächtigung nachweisen. Die nachstehenden Regelungen zur
        wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus, nachdem wir Ihren               Prämienzahlung gelten dann entsprechend.
                                                                             20.3 Sollte sich die angegebene Bankverbindung oder die Verfügungs-
        Anspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt haben.
                                                                                  befugnis ändern, hat der Versicherungsnehmer uns dies unver-
        Die Auszahlung erfolgt in Euro.
                                                                                  züglich mitzuteilen.
16.2 Soweit wir Kosten erstatten, die Sie nicht in Euro bezahlt haben,
      verwenden wir den Wechselkurs des Tages, an welchem Sie die            20.4 Auch (mit-)versicherte Personen dürfen die Prämie bezahlen. Vo-
                                                                                  raussetzung dafür ist, dass die (mit-)versicherte Person uns ihre
      von uns zu erstattenden Kosten bezahlt haben.
                                                                                  Absicht diesbezüglich mitteilt. Wir stimmen dann mit dieser Per-
                                                                                  son die notwendigen Schritte ab.
17 Wann verjähren Ihre Ansprüche?
17.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei            21 Wann ist die Prämie zu bezahlen?
     Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in
                                                                             21.1 Erstprämie
     welchem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den Umstän-
                                                                                  Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages
     den zur Geltendmachung Ihres Anspruchs Kenntnis erlangt ha-
     ben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen                  fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel in den ersten beiden
                                                                                  Wochen des Monats nach Abschluss des Versicherungsvertra-
     können.
17.2 Wenn Sie einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns                 ges.
     angemeldet haben, ist die Verjährung dieses Anspruchs ge-               21.2 Folgeprämie
                                                                                  Verlängert sich die Vertragslaufzeit, ist die Folgeprämie binnen
     hemmt. Die Hemmung der Verjährung erfasst auch alle weiteren
     Ansprüche, die aus demselben Grund gegeben sind wie der an-                  zwei Wochen nach Beginn der verlängerten Vertragslaufzeit zur
                                                                                  Zahlung fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel innerhalb
     gemeldete Anspruch. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
     rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.           dieses Zeitraums.
17.3 Die Hemmung der Verjährung wirkt von der Anmeldung Ihres An-
     spruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere abschlie-             22 Wann ist die Zahlung rechtzeitig?
     ßende Entscheidung über den Anspruch in Textform zugeht.                22.1 Die Zahlung der Prämie gilt als rechtzeitig, wenn unsere Last-
17.4 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach der Hemmung                 schrift auf den jeweils ersten Versuch erfolgreich ist.
     ein.                                                                    22.2 Dies gilt nicht, wenn unsere Lastschrift scheitert, weil der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer oder ein anderer Verfügungsberechtigter des
                                                                                  angegebenen Kontos der Lastschrift widerspricht.


Stand: 01.10.2026                                                                                                                      Seite 6 von 11

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


22.3 Scheitert unsere Lastschrift beim jeweils ersten Versuch, setzen          entnehmen. Diese erhält der Versicherungsnehmer bei Vertrags-
     wir eine angemessene Nachfrist, um für Deckung des Kontos zu              abschluss mit seinen Versicherungsunterlagen.
     sorgen oder die Prämie direkt an uns zu bezahlen. Gleichzeitig      25.1.1 Erhöhen wir die Prämie gemäß Ziffer I.25.1, informieren wir den
     teilen wir dem Versicherungsnehmer in Textform unsere Konto-                Versicherungsnehmer über die zukünftig geltende Prämie
     daten mit. Auch bestimmen wir einen zweiten Lastschrifttermin.              durch Zusendung eines neuen Versicherungsscheins.
22.4 Weist uns der Versicherungsnehmer nach, dass er das Scheitern       25.1.2 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
     der Lastschrift beim jeweils ersten Versuch nicht zu vertreten              innerhalb von drei Monaten kündigen, nachdem ihm unsere
     hat, gilt die Prämienzahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn:                 Information über die Prämienerhöhung zugegangen ist.
     – die Lastschrift zu dem von uns bestimmten neuen Termin er-                Kündigt der Versicherungsnehmer fristgemäß, wird die Kün-
        folgreich ist oder                                                       digung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Prämienerhö-
     – die Prämie bis zu dem von uns bestimmten Termin an uns be-                hung wirksam wird.
        zahlt wird.                                                      25.1.3 Zusätzlich zu dem Kündigungsrecht nach Ziffer I.25.1.2 kön-
                                                                                 nen Sie bis zu drei Monate nach Beginn des neuen Versiche-
23 Was passiert, wenn die Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitig                rungsjahres kündigen. Die Kündigung gilt rückwirkend für das
   bezahlt wird?                                                                 neue Versicherungsjahr.
                                                                         25.2 Prämienanpassung wegen Anmeldung neuer Personen
23.1 Wird die Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kön-            Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu
     nen wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht               erhöhen, wenn der Versicherungsnehmer im Tarif „Paar“ oder im
     bewirkt ist.                                                              Tarif „Familie“ eine neue (mit-)versicherte Person anmeldet, so-
23.2 Ist die Erstprämie bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch            fern diese Person eine höhere Altersstufe hat als die bis dahin
     nicht gezahlt, müssen wir nicht leisten. Wir sind trotzdem zur            (mit-)versicherten Personen. Die Prämie erhöht sich in diesem
     Leistung verpflichtet, wenn wir den Versicherungsnehmer                   Fall ab dem Tag der Anmeldung der betreffenden Person.
     nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-              Die Altersstufen mit den derzeit geltenden Prämien können Sie
     nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese                  der „Prämienübersicht Auslandskrankenversicherung“ entneh-
     Folge hingewiesen haben.                                                  men. Diese erhält der Versicherungsnehmer bei Vertragsab-
23.3 Ziffern I.23.1 und I.23.2 gelten nur, wenn der Versicherungs-             schluss mit seinen Versicherungsunterlagen.
     nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Dies ist insbeson-        25.3 Allgemeine Prämienanpassung anhand objektiver Kriterien
     dere der Fall, wenn unsere Lastschrift erfolglos ist, weil:               Wir prüfen regelmäßig anhand objektiver Kriterien, ob die Prämie
     – Der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu dem Konto                    anzupassen ist. Das kann dazu führen, dass die Prämie erhöht
        gemacht hat, von dem wir die Prämie einziehen sollen oder              oder gesenkt wird oder in bisheriger Höhe bestehen bleibt. Diese
     – das von ihm angegebene Konto nicht ausreichend gedeckt                  Anpassung erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
        ist.                                                             25.3.1 Ermittlung des Schadensbedarfs als Grundlage der Prämien-
                                                                                 anpassung:
24 Was passiert, wenn die Folgeprämie nicht oder nicht rechtzei-                 Wir überprüfen die Entwicklung des Schadenaufwandes (=
   tig bezahlt wird?                                                             Auszahlungen und Schadenregulierungskosten zzgl. offener
                                                                                 Reserven aller Versicherungsfälle) und kalkulieren eine Scha-
24.1 Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht oder
                                                                                 denprognose. Dies erfolgt unter Einbezug der voraussichtli-
     nicht rechtzeitig, können wir ihm auf seine Kosten in Textform
                                                                                 chen       Entwicklung       des     Schadensbedarfs          des
     eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Hier-
                                                                                 Versicherungsproduktes. Der Schadensbedarf errechnet sich
     bei werden wir die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen
                                                                                 wie folgt: Schadenaufwand geteilt durch die mittlere Anzahl
     und Kosten einzeln auflisten. Zudem werden wir die Rechts-
                                                                                 der Versicherungsverträge des geprüften Zeitraums (nachfol-
     folgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
                                                                                 gend „Betrachtungszeitraum“ genannt).
24.2 Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-
                                                                                 Diese Überprüfung erfolgt jeweils jährlich im ersten Quartal
     sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit
                                                                                 des laufenden Jahres.
     der Zahlung der Prämie, der Zinsen und Kosten in Verzug, sind
                                                                                 Der Betrachtungszeitraum der Prüfung erstreckt sich zunächst
     wir nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                                 nur auf das Vorjahr des laufenden Kalenderjahres.
24.3 Nach Fristablauf können wir den Vertrag ohne Einhaltung ei-
                                                                                 Ergibt sich hier keine Änderung von mehr als 5 % seit der letzten
     ner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
                                                                                 Prämienanpassung, wird der Betrachtungszeitraum auf die
     Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi-
                                                                                 letzten zwei Jahre vor dem laufenden Kalenderjahr erweitert.
     gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
                                                                                 Ergibt sich auch hier keine Änderung von mehr als 5 % seit der
     halb eines Monats nach der Kündigung zahlt. Die Zahlung
                                                                                 letzten Prämienanpassung, wird der Betrachtungszeitraum auf
     nach der Kündigung führt jedoch nicht rückwirkend zu einer
                                                                                 den maximalen Betrachtungszeitraum von den letzten drei Ka-
     Leistungspflicht unsererseits für Versicherungsfälle, die vor
                                                                                 lenderjahren vor dem laufenden Kalenderjahr erweitert.
     der Zahlung eingetreten sind.
                                                                                 Der Schadensbedarf sowie die Schadenprognose werden bei
                                                                                 der Erstkalkulation der Prämie und bei jeder Überprüfung nach
25 Kann sich die Prämie verändern?                                               den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik
   Die Prämien sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsverspre-               und -technik kalkuliert. Dabei spielen externe Faktoren wie die
   chen. Wir benötigen die Prämien, damit wir unsere Leistungsver-               Schadenkosten eine Rolle. Die Kalkulation der Schadenprog-
   pflichtungen in allen Versicherungsfällen erfüllen können.                    nose berücksichtigt neben der Schadenentwicklung der Ver-
25.1 Prämienanpassung aufgrund der Altersstufe                                   gangenheit       auch     die    zukünftige    voraussichtliche
     Wir sind berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu erhöhen, wenn            Schadenentwicklung.
     Sie oder eine andere versicherte Person während der Laufzeit des    25.3.2 Erhöhung oder Senkung der Prämie:
     Versicherungsvertrages eine höhere Altersstufe erreichen. Die               – Erhöht sich der Schadensbedarf oder die Schadenprognose
     Prämie erhöht sich in diesem Fall ab dem nächsten Versiche-                    im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund von externen
     rungszeitraum.                                                                 Ursachen um mindestens 5 % gegenüber dem Vorjahr des je-
     Die Altersstufen mit den derzeit geltenden Prämien können Sie                  weiligen Betrachtungszeitraums, sind wir berechtigt, ab dem
     der      „Prämienübersicht        Auslandskrankenversicherung“
Stand: 01.10.2026                                                                                                                  Seite 7 von 11

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Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


         kommenden Versicherungsjahr die Prämie um den entspre-               Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb eines Mo-
         chenden Prozentsatz zu erhöhen.                                      nats nach Zugang unserer Mitteilung über die Anpassung er-
       – Mindert sich der Schadensbedarf oder die Schadenprog-                klärt werden. Danach erlischt das Kündigungsrecht. Die
         nose im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund von ex-             außerordentliche Kündigung kann frühestens mit Wirkung zu
         ternen Ursachen innerhalb des laufenden Kalenderjahres               dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Anpassung wirk-
         um mindestens 5 % gegenüber dem Vorjahr des jeweiligen               sam wird. Ab Wirksamkeit der Anpassung kann die außeror-
         Betrachtungszeitraums, sind wir verpflichtet, ab dem kom-            dentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
         menden Versicherungsjahr die Prämie um den entsprechen-              Die Kündigungserklärung bedarf der Textform.
         den Prozentsatz zu reduzieren.
25.3.3 Unterbleiben einer Prämienanpassung                              27 Was passiert, wenn wir unser Versicherungsprodukt verbes-
       Bei einer Änderung des Schadensbedarfs oder der Schaden-            sern?
       prognose innerhalb des Betrachtungszeitraums von unter 5 %
       entfällt eine Prämienanpassung.                                       Wir entwickeln unsere Produkte stetig weiter, um Ihnen aktuelle
25.3.4 Wann wird die Prämienanpassung wirksam? Wann informieren              und marktgerechte Produkte anbieten zu können. Ändern sich
       wir darüber?                                                          dadurch die Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem
       Die Prämienanpassung wird mit Beginn des nächsten Versiche-           Vorteil, gelten diese Änderungen mit sofortiger Wirkung, ohne dass
       rungsjahres wirksam. Wir informieren den Versicherungsneh-            es Ihrer Zustimmung als Versicherungsnehmer bedarf. Dies gilt al-
       mer über die Prämienanpassung spätestens einen Monat,                 lerdings nur, sofern wir die Prämie des Versicherungsproduktes
       bevor die Prämienanpassung wirksam wird. In der Mitteilung            nicht erhöhen.
       weisen wir den Versicherungsnehmer gegebenenfalls auf das
       für ihn mögliche Kündigungsrecht hin.                            28 Welches Recht gilt für dieses Versicherungsverhältnis?
25.3.5 Wann besteht aufgrund der Prämienanpassung ein außeror-
                                                                             Für dieses Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesre-
       dentliches Kündigungsrecht?
                                                                             publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
       Wird die Prämie aufgrund der Anpassungsregelung erhöht,
       kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
       außerordentlich kündigen.                                        29 Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
       Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb eines Mo-          29.1 Für Klagen gegen uns ist das Gericht am Sitz unserer Niederlas-
       nats nach Zugang unserer Mitteilung über die Prämienerhö-             sung oder das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers
       hung erklärt werden. Danach erlischt das Kündigungsrecht.             in Deutschland zuständig.
       Die außerordentliche Kündigung kann frühestens mit Wir-          29.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
       kung zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Prämien-             das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers in
       erhöhung       wirksam    wird.   Ab Wirksamkeit        der           Deutschland zuständig.
       Prämienerhöhung kann die außerordentliche Kündigung
       mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
       Die Kündigungserklärung bedarf der Textform.                     II   Besonderer Teil
       Wenn sich die Prämie ausschließlich wegen einer Erhöhung
       der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur        Dieser Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung zusätzlich
       außerordentlichen Kündigung nicht zu.                            zum allgemeinen Teil geltenden Regelungen. Soweit einzelne Bestim-
                                                                        mungen vom allgemeinen Teil abweichen, wird dies nachfolgend ge-
26 Können sich diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen               sondert aufgeführt.
   ändern?
                                                                        1    Welche Leistungen erbringen wir?
26.1 Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Versicherungsbedingun-
     gen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn:                  1.1 Leistungen in Versicherungsfällen gemäß Ziffern I.4.1 und I.4.2:
     – Dies aufgrund der Anordnung eines zuständigen Gerichts,          1.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir die unter Ziffer II.1.2 geregel-
       einer zuständigen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanz-         ten Leistungen zur medizinischen Versorgung. Voraussetzung
       dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Datenschutzbe-              ist, dass es sich bei der medizinischen Versorgung um von der
       hörde) oder einer sonstigen mit Hoheitsrechten                         Schulmedizin anerkannte Untersuchungs- und Behandlungs-
       ausgestatteten Institution erforderlich ist.                           methoden bzw. medizinisch notwendige Maßnahmen handelt.
     – Dies aufgrund geänderter regulatorischer Anforderungen (z. B.          Wir leisten auch für alternative Behandlungsmethoden und
       Änderungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung,                       Arzneimittel, wenn sich diese in der Praxis als ebenso erfolgver-
       insbesondere zu Informations-, Geheimhaltungs- und Daten-              sprechend wie die Schulmedizin bewährt haben oder wenn
       schutzvorschriften sowie versicherungsvertrags- oder -auf-             keine schulmedizinische Versorgung zur Verfügung steht. Wir
       sichtsrechtlichen Bestimmungen) erforderlich ist.                      erstatten jedoch nicht mehr als die Kosten, die für eine ent-
26.2 Wann wird die Anpassung wirksam? Wann informieren wir dar-               sprechende schulmedizinische Versorgung angefallen wären.
     über?                                                              1.1.2 Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder
     Die Anpassung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjah-             Krankenhäuser entscheiden. Sind Sie unsicher, an welchen
     res wirksam. Wir informieren den Versicherungsnehmer über die            Arzt oder an welches Krankenhaus Sie sich wenden sollen,
     Anpassung spätestens einen Monat, bevor die Anpassung wirk-              kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen, den richtigen An-
     sam wird. In der Mitteilung weisen wir den Versicherungsnehmer           sprechpartner zu finden.
     gegebenenfalls auf das für ihn mögliche Kündigungsrecht hin.       1.1.3 Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden
26.3 Wann besteht aufgrund der Anpassung ein außerordentliches                Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kos-
     Kündigungsrecht?                                                         tenübernahmeerklärung.
     Entsteht dem Versicherungsnehmer aufgrund der betreffen-           1.1.4 Wenn das Krankenhaus unsere Kostenübernahme nicht akzep-
     den Anpassung ein Nachteil, steht ihm ein außerordentliches              tiert, zahlen wir direkt über einen Dienstleister vor Ort.
     Kündigungsrecht zu.                                                1.2 Im Einzelnen erbringen wir die folgenden Leistungen:
                                                                        1.2.1 Kostenübernahme für ambulante Versorgung

Stand: 01.10.2026                                                                                                                 Seite 8 von 11

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       Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen,                 wir die Behandlungs- und Sachkosten vollständig. Ohne ärztli-
       Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder                  che Verordnung übernehmen wir die Behandlungs- und Sach-
       durch medizinisches Fachpersonal.                                       kosten bis insgesamt maximal 500 € pro Versicherungsfall.
1.2.2 Kosten bei stationärer Versorgung im Krankenhaus                  1.2.8 Krankentransporte im Ausland vor Ort
1.2.2.1 Wir übernehmen die Kosten für:                                         Wir übernehmen im Versicherungsfall die Kosten für Kranken-
         – Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im                     oder Rettungstransporte im Ausland:
            Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizini-       1.2.8.1 Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigne-
            sches Fachpersonal;                                                  ten Krankenhaus oder Arzt.
         – Unterkunft, Verpflegung und Krankenpflege.                   1.2.8.2 Verlegungstransport zur weiteren Behandlung. Wir leisten
         Alternativ zu dieser Kostenübernahme können Sie sich für ein            bereits, wenn der Transport aus medizinischen Gründen
         Tagegeld entscheiden. Wir zahlen dann stattdessen 50 € für              sinnvoll ist.
         jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden.               1.2.8.3 Transport zurück in Ihre Unterkunft vor Ort.
1.2.2.2 An- und Abreise nahestehender Personen                          1.2.8.4 Für sonstige Beförderungen (z. B. Taxi) erstatten wir maximal
         – Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer               50 € pro Versicherungsfall.
            Ihnen nahestehenden Person. Voraussetzung dafür ist,        1.2.8.5 Zusätzliche Kosten für
            dass Sie länger als drei Tage im Krankenhaus behandelt               – eine medizinisch notwendige Begleitperson
            werden müssen oder Ihr Zustand, gemäß Aussage des be-                – eine nicht medizinisch notwendige Begleitperson.
            handelnden Arztes, lebensbedrohlich ist.                    1.2.9 Krankenrücktransport aus dem Ausland
         – Ist ein Kind ohne Eltern gereist und muss länger als drei    1.2.9.1 Im Versicherungsfall organisieren wir in folgenden Fällen Ih-
            Tage im Krankenhaus bleiben oder befindet sich gemäß                 ren Transport zurück nach Deutschland:
            Aussage des behandelnden Arztes in einem lebensbe-                   – Wenn Sie vor Ort nicht angemessen medizinisch versorgt
            drohlichen Zustand, übernehmen wir die Kosten der Hin-                  werden können (Krankenrücktransport bei medizinischer
            und Rückreise für einen Krankenbesuch der Eltern. Der                   Unterversorgung).
            stationäre Aufenthalt darf bei Ankunft noch nicht abge-              – Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in
            schlossen sein.                                                         Deutschland fortzusetzen (medizinisch sinnvoller Kran-
1.2.2.3 (Hotel-) Übernachtungen                                                     kenrücktransport).
         Wir übernehmen die Kosten für bis zu fünf (Hotel-)Übernach-             – Wenn Sie länger als 14 Tage stationär im Krankenhaus blei-
         tungen für (mit-)versicherte Mitreisende, falls der gebuchte               ben müssen (Krankenrücktransport wegen langer Behand-
         Aufenthalt aufgrund Ihres stationären Krankenhausaufent-                   lungsdauer).
         haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Wir über-     1.2.9.2 Der Rücktransport erfolgt in das nächstgelegene, geeignete
         nehmen die Hotelkosten in Höhe von insgesamt maximal                    Krankenhaus an Ihrem Wohnort oder auf Wunsch in ein an-
         1.500 € pro Versicherungsfall.                                          deres Krankenhaus in Deutschland.
1.2.3 Arzneimittel und Verbandsmaterial                                 1.2.9.3 Wir übernehmen in diesem Fall auch die Kosten für den
       Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel            Rücktransport von:
       und Verbandsmaterial.                                                     – Ihnen selbst;
1.2.4 Versorgung mit Medikamenten und Blutkonserven                              – einer medizinisch notwendigen Begleitperson;
       Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten                – einer nicht medizinisch notwendigen Begleitperson;
       Medikaments ins Ausland. Wir leisten auch, wenn Sie das Me-               – Ihrem Reisegepäck;
       dikament bereits vor der Reise regelmäßig einnehmen.                      – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versi-
       Wir übernehmen die Kosten für benötigte Blutkonserven und                    cherungsfall.
       deren Versand ins Ausland.                                       1.2.9.4 Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutsch-
1.2.5 Hilfsmittel/Heilmittel                                                     land durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab.
1.2.5.1 Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln.       1.3 Leistungen im Todesfall (Ziffer I.4.3)
         Hilfsmittel sind Gegenstände, die Sie nutzen, um körperliche   1.3.1 Im Versicherungsfall gemäß Ziffer I.4.3 übernehmen wir nach
         oder organische Defizite auszugleichen. Ist die Miete nicht           Ihrem Wunsch alternativ die Kosten für:
         möglich, übernehmen wir die Kosten der Anschaffung in ein-     1.3.1.1 die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in
         facher Ausführung.                                                      Deutschland in einem Sarg,
1.2.5.2 Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Be-        1.3.1.2 die Einäscherung vor Ort und die Überführung der Urne nach
         handlungen und Therapien (Heilmittel).                                  Deutschland oder
         Heilmittel sind zum Beispiel:                                  1.3.1.3 eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer
         – Strahlen-, Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Be-              Überführung des Leichnams nach Deutschland.
            handlungen                                                  1.3.2 Wir übernehmen im Fall der Überführung nach Deutschland
         – Hydrotherapie und medizinische Packungen                            (Ziffern II.1.3.1.1 und II.1.3.1.2) auch die Kosten für den Rück-
         – Massagen, Inhalationen                                              transport von:
         – Krankengymnastik                                                    – Ihrem Reisegepäck;
         – medizinische Bäder und Elektrotherapie.                             – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versiche-
1.2.6 Zahnärztliche Behandlungen                                                  rungsfall.
       Wir übernehmen die Kosten für:                                   1.4 Leistungen im Fall eines Betreuungsnotfalls (Ziffer I.4.4)
       – schmerzstillende Zahnbehandlungen                              1.4.1 Ist eine betreuungsbedürftige Person im Krankenhaus, über-
       – Zahnfüllungen in einfacher Ausführung                                 nehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson
       – Reparaturen von Einlagefüllungen                                      (Rooming-In). Die Begleitperson muss nicht bei uns versichert
       – Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen                          sein.
       – Reparaturen von festen Zahnspangen                             1.4.2 Ist eine betreuungsbedürftige Person ohne Betreuung, über-
       – provisorischen Zahnersatz.                                            nehmen wir die Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
1.2.7 Behandlungen durch Chiropraktiker, Osteopathen und Heil-                 Können wir diese nicht vor Ort organisieren, übernehmen wir
       praktiker                                                               alternativ Reisekosten für eine von Ihnen benannte Vertrauens-
       Wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde, übernehmen                person. Wir bezahlen Hin- und Rückreise. Wir übernehmen

Stand: 01.10.2026                                                                                                                Seite 9 von 11

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        auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der von Ihnen ge-                 – Sie sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und
        buchten oder einer vergleichbaren Unterkunft.                                    nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten haben und vor Ort
1.4.3 Wenn wir Sie nach Deutschland zurücktransportieren, über-                          erkranken.
        nehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungs-          2.6.1.10 Pflege
        bedürftigen Person. Gleiches gilt, wenn Sie verstorben sind.         2.6.2 Sachkosten für:
1.5 Psychotherapeutische Leistungen (Ziffer I.4.5)                           2.6.2.1 kosmetische Präparate, Stärkungsmittel, Badezusätze
     Benötigen Sie aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer           2.6.2.2 den Ersatz von Hilfsmitteln, die Sie bereits vor Antritt der
     I.4.5 psychotherapeutische Unterstützung, übernehmen wir die                      Reise benötigen
     Kosten für maximal fünf psychotherapeutische Sitzungen.                 2.6.2.3 die Anschaffung oder Reparatur von Sehhilfen und Hörgerä-
1.6 Suche, Rettung oder Bergung                                                        ten
     Ist im Versicherungsfall Ihre Suche, Rettung oder Bergung erfor-        2.6.2.4 dauerhaften Zahnersatz, Stiftzähne oder Einlagefüllungen.
     derlich, übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal                2.6.3 Weitere Kosten für:
     15.000 € pro Versicherungsfall. Erforderlichkeit ist gegeben,           2.6.3.1 eine medizinische Versorgung, die nicht ärztlich verordnet
     wenn Sie sich nicht aus eigener Kraft oder durch zumutbares Ver-                  wurde
     halten selbst helfen können.                                            2.6.3.2 Arzneimittel oder Hilfsmittel, die Sie nicht in einer Apotheke
1.7 Telefonkosten                                                                      oder einem anderen medizinischen Fachgeschäft erworben
     Wir erstatten Kosten für Telefonate mit unserer Notrufzentrale.                   haben
                                                                             2.6.3.3 eine medizinische Versorgung, die den medizinisch notwen-
2     Welche besonderen Ausschlüsse gelten?                                            digen Umfang übersteigt.
                                                                             2.7 Eingeschränkte Kosten/Leistungen:
2.1   Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche-                  Stehen die Kosten einer medizinischen Versorgung oder sonsti-
      rungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert.               ger Leistungen aus Ziffer II.1 in einem auffälligen Missverhältnis
2.2 Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich                zum ortsüblichen Preis der entsprechenden medizinischen Ver-
      dort behandeln zu lassen.                                                    sorgung/Leistung, können wir die Kosten der medizinischen Ver-
2.3 In Ländern, in denen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben                   sorgung/Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
      oder als Arbeitnehmer gemeldet sind, haben Sie keinen Versi-           2.8 Es gelten zudem die allgemeinen Ausschlüsse gemäß Ziffer I.5.
      cherungsschutz. Hierunter fallen auch Aufenthalte zu Studien,
      Praktikums- oder Ausbildungszwecken, wenn diese für 6 oder             3   Welche Besonderheiten gelten zur Dauer des Versicherungs-
      mehr zusammenhängende Monate andauern.
                                                                                 schutzes?
2.4 Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festge-
      stellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch            Wenn Sie Ihre Rückreise nicht antreten können, verlängert sich die
      behandelt werden müssen. Dieser Leistungsausschluss gilt                  Dauer Ihres Versicherungsschutzes in den beiden nachstehenden
      nicht, wenn Sie wegen des Todes Ihrer Eltern, Ihrer Kinder oder           Fällen:
      Ihres Partners ins Ausland reisen.                                     3.1 Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reise-
2.5 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme                 fähig sind. Sie sind reisefähig, wenn Sie mit einem öffentlichen
      an Wettkämpfen als Berufssportler. Davon ausgenommen sind                   Verkehrsmittel reisen können.
      Vereinswettkämpfe und das zugehörige Training.                         3.2 Ihre Rückreise ist nicht möglich. Sie verzögert sich in Folge von
2.6 Welche Kosten übernehmen wir nicht?                                           Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. Naturkatastro-
2.6.1 Behandlungskosten für:                                                      phen, Ziffer I.5.4.1). Wir leisten, bis die Rückreise möglich ist.
2.6.1.1 Vorsorgeuntersuchungen                                                    Eine Verlängerung Ihres Schutzes gilt immer für alle versicherten
2.6.1.2 Behandlungen durch Ihre Eltern, Kinder oder Ihren Partner. In             Personen, die mit Ihnen reisen.
          diesem Fall erstatten wir Kosten für medizinisch notwendige
          Materialien, Hilfsmittel und Arzneimittel, die im Rahmen der
          Behandlung eingesetzt und nachweislich angefallen sind.            III Service- und Hilfeleistungen
2.6.1.3 Kieferorthopädie
2.6.1.4 Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlun-                1   Welche zusätzlichen Service- und Hilfeleistungen bieten wir?
          gen. Bitte beachten Sie die Ausnahme in Ziffer II.1.5 und Ziffer
                                                                                Im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsschutz bieten wir
          III.1.4.
                                                                                Ihnen vor und/oder während der Reise die folgenden zusätzlichen
2.6.1.5 Hypnose
                                                                                Service- und Hilfeleistungen an, um einen störungsfreien Ablauf Ih-
2.6.1.6 Entzug oder Entwöhnung von Rauschmitteln
                                                                                rer Reise zu unterstützen und Versicherungsfällen oder unverhält-
2.6.1.7 Kosmetische Operationen
                                                                                nismäßigen Kosten vorzubeugen:
2.6.1.8 Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaß-
                                                                             1.1 Medizinische Beratung per Telefon oder Video (Teleconsultation)
          nahmen
                                                                                  Unsere qualifizierten medizinischen Fachkräfte und Ärzte bera-
          Dieser Ausschluss gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese
                                                                                  ten Sie bei Bedarf zu allen gesundheitlichen Anliegen. Gerne ver-
          Aufenthalte bzw. Maßnahmen im Anschluss an einen versi-
                                                                                  einbaren wir ein Telefonat oder Videogespräch mit unseren
          cherten, stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen und
                                                                                  Ärzten für Sie.
          diese Aufenthalte bzw. Maßnahmen der Verkürzung dieses
                                                                             1.2 Unterstützung vor und/oder während der Reise
          Krankenhausaufenthaltes dienen. Damit die Ausnahme gilt,
                                                                                  – Wir nennen Ihnen empfohlene und vorgeschriebene Impfun-
          müssen Sie sich bezüglich des Kur-/Sanatoriumsaufenthal-
                                                                                     gen für Ihr Reiseziel.
          tes bzw. der Rehabilitationsmaßnahme im Vorfeld mit uns
                                                                                  – Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung einer Reiseapo-
          abstimmen. Wir müssen die Leistungen im Vorfeld zugesagt
                                                                                     theke.
          haben.
                                                                                  – Wir recherchieren, ob Arzneimittel an Ihrem Reiseziel erhält-
2.6.1.9 ambulante Behandlungen in einem Heilbad oder Kurort.
                                                                                     lich sind. Wir prüfen auch, ob ein benötigtes Medikament im
          Diese Einschränkung entfällt, wenn:
                                                                                     Ausland unter einem anderen Namen erhältlich ist.
          – die Behandlung durch einen vor Ort eintretenden Unfall
                                                                             1.3 Unterstützung während der Reise
              notwendig ist.
                                                                                  Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Organisation der versicher-
                                                                                  ten Leistungen.
Stand: 01.10.2026                                                                                                                      Seite 10 von 11

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Versicherungsbedingungen
Redion SA, Niederlassung für Deutschland
Auslandskrankenversicherung Jahresschutz
(VB RO AK JS 2026)


      – Nutzen Sie unsere qualitätsgeprüften Dienstleister:
        – Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Arzt,
           Krankenhaus oder einer Spezialklinik.
        – Wir nennen Ihnen weitere medizinische Dienstleister.
      – Wir benennen Ihnen Notfallapotheken im Reiseland.
      – Wir vermitteln den Kontakt zwischen den behandelnden Ärz-
        ten und Ihrem Hausarzt. Wir unterstützen auch die Übermitt-
        lung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
      – Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Be-
        handlungen.
      – Wir informieren auf Wunsch Ihre Angehörigen.
1.4   Beratung bei psychischer Krise
      Wir leisten bei Bedarf eine erste telefonische psychologische Hil-
      festellung durch medizinisches Fachpersonal.


Stand: 01.10.2026                                                          Seite 11 von 11
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