# DFV Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-dfv-auslandskranken.php
- Rechtlicher Träger: DFV Deutsche Familienversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-dfv-auslandskranken.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Auslandskranken](https://www.deutsche-familienversicherung.de/fileadmin/media/pdf/produkte/stationaer/versicherungsbedingungen-auslandskranken.pdf), Fassung Fassung vom 01.04.2014 (KV_DFV_VB_0006_2207)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | bis zu 100 % für akut eingetretene und unvorhersehbare Krankheiten, Unfälle | Nr. 2.1, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit. | Nr. 6.1, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit. | Nr. 6.1, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland (Grenzübertritt) | Nr. 6.2, Seite 5 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt. | Nr. 2.2, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt. | Nr. 2.2, Seite 2 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Bei einem längeren Auslandsaufenthalt von über zwei Monaten besteht Versicherungsschutz nur für die ersten zwei Monate. | Nr. 2.2, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | krankheitskostenvollversichert sind und ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Wird der Versicherungsvertrag während der Auslandsreise abgeschlossen ... so besteht für diese Auslandsreise kein Versicherungsschutz. | Nr. 9.5, Seite 6 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | gewähren wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransports bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter. | Nr. 12.8, Seite 7 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen der Ärzte für ambulante Behandlungen, wobei der versicherten Person die Wahl unter den Ärzten frei steht | Nr. 2.7, Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | wobei das nächsterreichbare und für die ... Krankenhaus in Anspruch zu nehmen ist | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Arznei- und Verbandsmittel, die aufgrund ärztlicher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen Abgabestelle bezogen werden | Nr. 2.7, Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | ärztlich verordnete Hilfsmittel, die auf der versicherten Auslandsreise erstmals erforderlich sind | Nr. 2.7, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen, Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik) | Nr. 2.7, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen von vorhandenem Zahnersatz | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Unfälle, Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und | Nr. 2.1, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. | Nr. 2.3, Seite 2 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen | Nr. 4, Seite 4 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Krankentransporte zu dem nächsterreichbaren Arzt | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterkunft und Verpflegung einer versicherten Begleitperson im Krankenhaus, wenn eine versicherte minderjährige Person stationär behandelt werden muss | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | nein | sofern der Rücktransport medizinisch notwendig, sinnvoll und vertretbar ist | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | ja | sofern der Rücktransport medizinisch notwendig, sinnvoll und vertretbar ist | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland zu dem nächsterreichbaren und für die medizinische Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus am Wohnort | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 12.000 € | Kosten der Überführung des Leichnams an den ständigen Wohnsitz des Verstorbenen bis maximal 12.000,00 EUR | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 12.000 € | Kosten einer Bestattung vor Ort im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens jedoch bis zu 12.000,00 EUR. | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren | Nr. 4, Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Heilbehandlungen, bei denen bei Antritt der Auslandsreise aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung oder Behandlung feststand, dass sie bei Durchführung der Auslandsreise stattfinden müssen | Nr. 4, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | nein | solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse | Nr. 4, Seite 4 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | nicht vertretbar sind Rücktransporte aus dem Ausland, wenn durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reiseantritt Reisewarnungen ausgesprochen wurden | Nr. 2.7, Seite 3 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | auf eine Sucht beruhende Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren | Nr. 4, Seite 4 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen | Nr. 4, Seite 4 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung | Nr. 4, Seite 4 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen | Nr. 4, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Wir leisten für die erstattungsfähigen Aufwendungen in der Auslandsreise-Krankenversicherung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten | Nr. 2.1, Seite 2 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen, soweit die Kosten ... nicht von der GKV, PKV oder Dritten übernommen werden. | Nr. 2.5, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | Nr. 3, Seite 3 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Sämtliche Belege (z. B. Arztrechnungen, Krankenhausrechnungen, Transportkostenrechnungen, Zahnarztrechnungen, Material- und Laborkostenrechnungen) sind im Original einzureichen. | Nr. 5.2, Seite 4 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | ja | Kosten für Übersetzungen können wir von den Versicherungsleistungen abziehen. | Nr. 5.4, Seite 4 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages noch andauern, gewähren wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen | Nr. 12.8, Seite 6 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr | Nr. 12.2, Seite 6 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Er richtet sich nach dem Lebensalter der versicherten Person und erhöht sich, wenn die versicherte Person das 65. und das 75. Lebensjahr vollendet. | Nr. 8.4, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Auslandskranken

```text
[Seite 1]
                      Versicherungsbedingungen
                      der DFV Deutsche Familienversicherung AG
                      für die Auslandsreise-Krankenversicherung


                      In der Fassung vom 01.04.2014 (PRN: 20052-01-0000)


                      Inhaltsverzeichnis


                      1.   Versicherungsfähigkeit und versicherte Personen
                      2.   Leistungsumfang des Versicherungsschutzes
                      3.   Wartezeiten
                      4.   Leistungsausschlüsse
                      5.   Auszahlung der Versicherungsleistung
                      6.   Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
                      7.   Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                      8.   Versicherungsbeiträge
                      9.   Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versicherungsschutzes
                      10. Fälligkeit der Folgebeiträge
                      11. Beitragsanpassung und Änderung der Versicherungsbedingungen
                      12. Laufzeit und Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Beendigung des
                           Versicherungsschutzes
                      13. Willenserklärungen und Anzeigen
                      14. Gerichtsstand
                      15. Anzuwendendes Recht
KV_DFV_VB_0006_2207


                                                                                                   1

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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin,                                oder in Heilbehandlung befindliche Krankheiten
sehr geehrter Versicherungsnehmer,                                 besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Aus-
                                                                   land akut und unvorhersehbar eine Verschlechte-
diese Versicherungsbedingungen der DFV Deutsche                    rung des Gesundheitszustandes eintritt.
Familienversicherung AG konkretisieren den Versiche-
rungsschutz des mit Ihnen abgeschlossenen Versiche-          2.4   Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersu-
rungsvertrages über eine private Auslandsreise-Kran-               chungs- oder Behandlungsmethoden und Arz-
kenversicherung in dem Umfang, wie er sich aus dem                 neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend
Versicherungsschein und den gesetzlichen Bestim-                   anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für
mungen ergibt.                                                     Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis
                                                                   als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ-               oder die angewandt werden, weil keine schulme-
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der           dizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver-
Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes be-           fügung stehen. Wir sind jedoch in diesen Fällen
stimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder „uns“          berechtigt, unsere Leistungen auf den Betrag he-
die DFV Deutsche Familienversicherung AG gemeint.                  rabzusetzen, der bei der Anwendung vorhandener
                                                                   schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
1.     Versicherungsfähigkeit und versicherte Per-                 angefallen wäre.
       sonen
                                                             2.5   Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwen-
1.1    Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer             dungen, soweit die Kosten nicht von der GKV, PKV
       deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                  oder Dritten übernommen werden. Leistungen der
       (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung               GKV, PKV oder Dritter werden in Abzug gebracht.
       (PKV) krankheitskostenvollversichert sind und ih-
       ren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-      2.6   Hat die versicherte Person wegen desselben Ver-
       land haben.                                                 sicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere
                                                                   Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstat-
1.2    Wenn die Versicherungsfähigkeit nicht mehr gege-            tung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
       ben ist, endet der Versicherungsvertrag. Wir bitten
       Sie, uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit       2.7   Erstattungsfähige Aufwendungen
       innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzutei-
       len.                                                        Erstattungsfähig sind Aufwendungen im Rahmen
                                                                   einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung
2.     Leistungsumfang des Versicherungsschutzes                   im Ausland für:

2.1    Wir leisten für die erstattungsfähigen Aufwen-              - ambulante ärztliche Behandlungen
       dungen in der Auslandsreise-Krankenversicherung
       bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von                 Leistungen der Ärzte für ambulante Behand-
       bis zu zwei Monaten ab Beginn einer Auslandsrei-             lungen, wobei der versicherten Person die Wahl
       se bis zu 100 % für akut eingetretene und unvorher-          unter den Ärzten frei steht, die nach dem im
       sehbare Krankheiten, Unfälle, Schwangerschafts-              Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbe-
       komplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und               handlung zugelassen sind,
       medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrü-
       che sowie für zahnärztliche Notfallversorgungen,            -A
                                                                     rznei- und Verbandsmittel
       Krankentransporte, Rücktransportkosten und
       Überführungskosten aus dem Ausland.                          Arznei- und Verbandsmittel, die aufgrund ärztli-
                                                                    cher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen
2.2    Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsrei-           Abgabestelle bezogen werden,
       sen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt
       eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten                 - Heilmittel
       nicht übersteigt. Bei einem längeren Auslandsauf-
       enthalt von über zwei Monaten besteht Versiche-               ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Strahlen-,
       rungsschutz nur für die ersten zwei Monate.                   Licht- und sonstige physikalische Behand-
                                                                     lungen, Massagen, medizinische Packungen,
2.3    Für chronische Erkrankungen und bei Beginn des                Inhalationen und Krankengymnastik),
       Auslandsaufenthaltes     behandlungsbedürftige              - Hilfsmittel


                                                                                                                        2

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                                                            medizinisch erforderlich ist,
 ärztlich verordnete Hilfsmittel, die auf der ver-
 sicherten Auslandsreise erstmals erforderlich             - Überführungskosten eines Verstorbenen aus
 sind,                                                        dem Ausland

- vollstationäre Krankenhausaufenthalte                    Kosten der Überführung des Leichnams an den
                                                            ständigen Wohnsitz des Verstorbenen bis maxi-
 Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und                  mal 12.000,00 EUR,
 sonstige medizinisch notwendige Leistungen
 in einem Krankenhaus, das im Aufenthaltsland              - Bestattungskosten eines Verstorbenen im Aus-
 allgemein als Krankenhaus anerkannt ist und                  land
 unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über
 ausreichende diagnostische und therapeutische              Kosten einer Bestattung vor Ort im Ausland bis
 Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten               zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Über-
 führt, wobei das nächsterreichbare und für die             führung entstanden wären, höchstens jedoch
 medizinische Heilbehandlung geeignete Kran-                bis zu 12.000,00 EUR. Hierzu gehören nicht
 kenhaus in Anspruch zu nehmen ist,                         die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines
                                                            Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern
- Krankentransporte                                        und dergleichen,

 Krankentransporte zu dem nächsterreichbaren               -K
                                                             osten der Begleitperson im Krankenhaus
 Arzt, den von der Erstversorgungseinrichtung
 erforderlichen Verlegungstransport in das                  Unterkunft und Verpflegung einer versicherten
 nächsterreichbare und für die medizinische                 Begleitperson im Krankenhaus, wenn eine versi-
 Heilbehandlung geeignete Krankenhaus sowie                 cherte minderjährige Person stationär behandelt
 den Krankentransport zurück in die Unterkunft              werden muss,
 im Ausland,
                                                           - Kinderbetreuungskosten
-Z
  ahnärztliche Notfallversorgung
                                                            Kinderbetreuungskosten versicherter minderjäh-
 Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für                 riger Kinder, wenn die erziehungsberechtigten
 schmerzstillende konservierende Zahnbehand-                versicherten Personen durch einen medizinisch
 lungen und die damit in Verbindung stehenden               notwendigen Krankenhausaufenthalt oder Tod
 notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Aus-                daran gehindert sind, die in ihrer häuslichen
 führung, Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaß-              Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder
 nahmen von vorhandenem Zahnersatz, nicht                   (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) zu
 jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz und                   betreuen und andere Personen zur Kinderbe-
 Inlays usw.,                                               treuung nicht zur Verfügung stehen; die Kosten
                                                            übernehmen wir für die Dauer des Kranken-
- Rücktransportkosten aus dem Ausland                      hausaufenthaltes oder im Fall des Todes bis
                                                            zur Rückkehr an den ständigen Wohnsitz des
 die Kosten für einen Rücktransport aus dem                 Verstorbenen.
 Ausland zu dem nächsterreichbaren und für die
 medizinische Heilbehandlung geeigneten Kran-         3.   Wartezeiten
 kenhaus am Wohnort der versicherten Person,
 sofern der Rücktransport medizinisch notwen-              Wartezeiten bestehen nicht.
 dig, sinnvoll und vertretbar ist; nicht vertretbar
 sind Rücktransporte aus dem Ausland, wenn            4.   Leistungsausschlüsse
 durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
 Deutschland vor Reiseantritt Reisewarnungen               Kein Versicherungsschutz besteht für:
 ausgesprochen wurden,
                                                           - Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder
- Rücktransportkosten für die Begleitperson aus              einer der Gründe für den Antritt der Auslandsrei-
   dem Ausland                                                se waren,
                                                           -Heilbehandlungen, bei denen bei Antritt der
 die Kosten für einen Rücktransport einer mitver-            Auslandsreise aufgrund einer bereits ärztlich
 sicherten Begleitperson, soweit die Begleitung              diagnostizierten Erkrankung oder Behandlung


                                                                                                                  3

[Seite 4]
 feststand, dass sie bei Durchführung der Aus-                 senen Betrag herabsetzen.
 landsreise stattfinden müssen, es sei denn, dass
 die Auslandsreise ausschließlich wegen des             5.    Auszahlung der Versicherungsleistung
 Todes des Ehegatten oder eines Verwandten
 ersten Grades der versicherten Personen unter-         5.1   Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
 nommen wurde,                                                von uns geforderten Nachweise erbracht sind.
                                                              Diese Nachweise werden unser Eigentum.
- Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Prä-
   parate und Mittel, die vorbeugend oder gewohn-       5.2   Sämtliche Belege (z. B. Arztrechnungen, Kranken-
   heitsmäßig genommen werden, auch wenn sie                  hausrechnungen,      Transportkostenrechnungen,
   ärztlich verordnet wurden,                                 Zahnarztrechnungen, Material- und Laborkosten-
                                                              rechnungen) sind im Original einzureichen. Diese
- Sehhilfen und Hörgeräte, auch wenn sie ärztlich            müssen den Namen des Rechnungsausstellers
   verordnet wurden,                                          sowie den Vor- und Zunamen der behandelten
                                                              Person tragen. Die Krankheitsbezeichnungen, Be-
- Neuanfertigung von Zahnersatz und Inlays usw.,             handlungsdaten und vorgenommenen Leistungen
                                                              müssen spezifiziert sein. Sofern ein Leistungsan-
- kieferorthopädische Behandlungen,                          spruch gegenüber einer GKV, PKV oder Dritten be-
                                                              steht, reichen Sie uns bitte alle Belege mit Erstat-
- Untersuchung und Behandlung wegen Schwan-                  tungsvermerk ein, aus denen sich der erstattete
   gerschaft und Entbindung sowie Schwanger-                  Betrag ergeben muss.
   schaftsvorsorgeuntersuchungen,
                                                              Die Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sowie
- Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Reha-               Rezepte über Arznei- und Verbandsmittel sind zu-
   bilitationsmaßnahmen,                                      sammen mit der ärztlichen Verordnung einzurei-
                                                              chen.
-
 psychoanalytische und psychotherapeutische
 Behandlungen,                                                Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist
                                                              neben den Belegen für die Kosten des Rücktrans-
- eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung             ports eine ärztliche Bescheinigung über die medi-
   bedingte Behandlung oder Unterbringung,                    zinische Notwendigkeit des Rücktransports vorzu-
                                                              legen.
-
 vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle
 einschließlich deren Folgen,                                 Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungs-
                                                              bzw. Bestattungskosten ist durch Kostenbelege,
- auf eine Sucht beruhende Krankheiten einschließ-           die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Be-
   lich deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen               scheinigung der Todesursache zu begründen.
   und Entziehungskuren,
                                                              Auf unser Verlangen haben Sie uns die Planung
- solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließ-                und Buchung sowie den tatsächlichen Beginn und
   lich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse ver-         das Ende einer jeden Auslandsreise nachzuwei-
   ursacht worden sind,                                       sen.

-
 Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen oder               5.3   Die in ausländischer Währung entstandenen Ko-
 sonstigen Leistungen, die in einem auffälligen               sten werden zum Kurs des Tages, an dem die Be-
 Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen ste-             lege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.
 hen; in diesem Fall können wir unsere Versiche-
 rungsleistungen auf einen angemessenen Betrag          5.4   Kosten für Übersetzungen können wir von den Ver-
 herabsetzen; dies gilt auch für geforderte Vergü-            sicherungsleistungen abziehen.
 tungen, die für die Verhältnisse des Reiselandes
 nicht angemessen sind,                                 5.5   Kosten für die Überweisung von Versicherungslei-
                                                              stungen werden nicht erhoben.
-
 Heilbehandlungsmaßnahmen oder sonstige
 Leistungen, die das medizinisch notwendige             5.6   Ansprüche auf Versicherungsleistungen können
 Maß übersteigen; in diesem Fall können wir unse-             weder abgetreten noch verpfändet werden.
 re Versicherungsleistungen auf einen angemes-          6.    Geltungsbereich des Versicherungsschutzes


                                                                                                                     4

[Seite 5]
                                                             7.7   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-
6.1   Der Versicherungsschutz gilt weltweit.                       letzung sind wir im Rahmen von Nr. 7.6 zur Lei-
                                                                   stung verpflichtet, wenn die Verletzung der Oblie-
6.2   Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ausreise             genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
      aus der Bundesrepublik Deutschland (Grenzüber-               des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
      tritt) und endet – auch für schwebende Versiche-             oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch-
      rungsfälle – mit Wiedereinreise.                             lich ist.

7.    Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-        7.8   Unsere vollständige oder teilweise Leistungs-
      letzungen                                                    freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des
                                                                   Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder
7.1   Sie haben uns die Beendigung der Versicherungs-              Aufklärungsobliegenheit hat ferner zur Vorausset-
      fähigkeit innerhalb von zwei Monaten in Textform             zung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
      anzuzeigen.                                                  Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen ha-
                                                                   ben.
7.2   Wird für eine versicherte Person eine weitere Aus-
      landsreise-Krankenversicherung abgeschlossen,          8.    Versicherungsbeiträge
      sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu
      unterrichten.                                          8.1   Die Berechnung der Versicherungsbeiträge erfolgt
                                                                   nach Maßgabe der Vorschriften des Versiche-
7.3   Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versiche-             rungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in unseren
      rungsfalles erlangen, müssen Sie uns dies unver-             technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
      züglich mitteilen und uns auf Verlangen auch jede
      Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Ver-   8.2   Der Versicherungsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er
      sicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-              wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages,
      pflicht erforderlich ist.                                    spätestens zum vereinbarten Beginn des Versi-
                                                                   cherungsvertrages erstmals und zum entspre-
7.4   Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalls              chenden Zeitpunkt in den Folgejahren fällig.
      nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
      rung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen        8.3   Die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags
      zu unterlassen, die der Genesung der versicherten            entnehmen Sie bitte Ihrem jeweils gültigen Versi-
      Person hinderlich sind oder ihr entgegenstehen.              cherungsschein.
      Soweit es die Umstände gestatten, haben Sie hier-
      für unsere Weisungen einzuholen und, soweit es         8.4   Der Versicherungsbeitrag ist nach Altersstufen
      Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln.                  gestaffelt. Er richtet sich nach dem Lebensalter
                                                                   der versicherten Person und erhöht sich, wenn die
7.5   Die versicherte Person ist auf unser Verlangen ver-          versicherte Person das 65. und das 75. Lebensjahr
      pflichtet, sich auf unsere Kosten durch einen neu-           vollendet. In diesen Fällen ist ab der nächsten Bei-
      tralen Arzt oder Zahnarzt untersuchen zu lassen,             tragsfälligkeit der entsprechende Versicherungs-
      soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs-               beitrag zu zahlen.
      pflicht erforderlich ist, insbesondere wenn Zweifel
      an der Notwendigkeit der dem Leistungsfall zu          9.    Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versi-
      Grunde liegenden Heilbehandlungsmaßnahmen                    cherungsschutzes
      der versicherten Person vor oder nach Eintritt des
      Versicherungsfalles bestehen. Die ärztliche bzw.       9.1   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
      zahnärztliche Untersuchung beschränkt sich in                cherungsschein genannten Versicherungsbeginn
      jedem Fall auf die für die Entscheidung unserer              nur, wenn auch die Zahlung des fälligen Erstbei-
      Leistungspflicht konkret in Frage stehende Heilbe-           trags erfolgt ist.
      handlungsmaßnahme.
                                                             9.2   Zahlen Sie den fälligen Erstbeitrag erst nach dem
7.6   Im Übrigen sind wir von der Leistung befreit, wenn           vereinbarten Versicherungsbeginn, beginnt der
      Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzen. Im Falle           Versicherungsschutz erst mit Zahlungseingang,
      einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-             es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu
      heit sind wir berechtigt, die Leistung entsprechend          vertreten.
      der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.              9.3   Der Erstbeitrag gilt als bezahlt, wenn der entspre-
                                                                   chende Betrag rechtzeitig auf unserem Konto


                                                                                                                          5

[Seite 6]
       eingegangen ist oder – wenn mit Ihnen Last-            10.5   Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach inner-
       schrifteinzug vereinbart wurde – von Ihrem Konto              halb eines Monats nach unserer Kündigung den
       eingezogen werden kann und Sie der Einziehung                 angemahnten Betrag, besteht der Versicherungs-
       nicht widersprechen.                                          vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
                                                                     dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
9.4    Wurde der Erstbeitrag von Ihnen nicht rechtzeitig             getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungs-
       gezahlt, können wir – solange die Zahlung nicht               schutz.
       erfolgt ist – vom Versicherungsvertrag zurück-
       treten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,      11.    Beitragsanpassung und Änderung der Versiche-
       wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzah-               rungsbedingungen
       lung nicht zu vertreten haben. Ist der Erstbeitrag
       bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht ge-    11.1   Versicherungsleistungen können sich, z.B. wegen
       zahlt, besteht kein Anspruch auf Versicherungslei-            steigender Heilbehandlungskosten oder einer
       stungen. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch,              häufigeren Inanspruchnahme von Heilbehand-
       wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzah-               lungsmaßnahmen, ändern.
       lung nicht zu vertreten haben.
                                                                     Dementsprechend vergleichen wir jährlich die er-
9.5    Wird der Versicherungsvertrag während der Aus-                forderlichen mit den in den technischen Berech-
       landsreise abgeschlossen oder wird der Erst-                  nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs-
       beitrag während der Auslandsreise bezahlt, so                 leistungen. Ergibt die Gegenüberstellung eine
       besteht für diese Auslandsreise kein Versiche-                Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Versi-
       rungsschutz.                                                  cherungsbeiträge von uns überprüft und, soweit
                                                                     erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen
9.6    Soweit von Ihnen ausdrücklich gewünscht und mit               Treuhänders angepasst.
       Ihnen vereinbart, besteht der bedingungsgemäße
       Versicherungsschutz auch für eine während der          11.2   Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen
       laufenden Widerrufsfrist angetretene Auslands-                werden, wenn nach übereinstimmender Beurtei-
       reise. Nr. 9.5 dieser Bedingungen bleibt unberührt.           lung durch uns und dem unabhängigen Treuhän-
       Endet die Auslandsreise vor Ablauf der Widerrufs-             der die Veränderung der Versicherungsleistungen
       frist, gilt der Versicherungsvertrag als vollständig          als vorübergehend anzusehen ist.
       erfüllt. Der Widerruf Ihrer Vertragserklärung ist in
       diesem Fall ausgeschlossen.                            11.3   Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse-
                                                                     henden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
10.    Fälligkeit der Folgebeiträge                                  sundheitswesens können die Versicherungsbedin-
                                                                     gungen den veränderten Verhältnissen angepasst
10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht eine andere              werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
       Zahlungsweise vereinbart wurde, jeweils zu Be-                Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer
       ginn der neuen Versicherungsperiode fällig. Als               erforderlich erscheinen und ein unabhängiger
       Versicherungsperiode gilt ein Jahr.                           Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände-
                                                                     rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestä-
10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-          tigt hat.
       raten Sie in Zahlungsverzug, es sei denn, dass Sie
       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.       11.4   Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin-
                                                                     gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
10.3   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,              oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
       können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine             akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
       Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei                  durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
       Wochen betragen muss.                                         zur Fortführung des Versicherungsvertrages not-
                                                                     wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
10.4   Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch                sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
       mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-            Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
       punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,               Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
       wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf                  mutbare Härte darstellen würde.
       hingewiesen wurden. Wir sind zudem berechtigt,                Die neuen Regelungen sind nur wirksam, wenn sie
       den Versicherungsvertrag zu kündigen.                         unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange an-
                                                                     gemessen berücksichtigen.


                                                                                                                          6

[Seite 7]
11.5   Geänderte Versicherungsbeiträge oder Ände-              12.7   Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit
       rungen in den Versicherungsbedingungen werden                  der Versicherungsvertrag.
       wir Ihnen schriftlich mitteilen. Sie gelten von Ihnen
       als genehmigt, wenn Sie den Versicherungsvertrag        12.8   Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die
       nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekannt-                 zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-
       gabe mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu                rungsvertrages noch andauern, gewähren wir bei
       dem die Beitragsanpassung oder die Änderungen                  nachgewiesener Transportunfähigkeit die Ver-
       der Versicherungsbedingungen wirksam werden                    sicherungsleistungen einschließlich eines dann
       sollen.                                                        eventuell notwendig werdenden Rücktransports
                                                                      bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit
12.    Laufzeit und Kündigung des Versicherungsver-                   weiter.
       trages sowie Beendigung des Versicherungs-
       schutzes                                                13.    Willenserklärungen und Anzeigen

12.1. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn                   Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns
      wir Ihren Antrag oder Sie unser Angebot anneh-                  bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrück-
      men und Sie den vollständigen Erstbeitrag bezahlt               lich Textform vereinbart ist.
      haben.
                                                               14.    Gerichtsstand
12.2. Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
      einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich still-        14.1   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können
      schweigend um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder                   Sie gegen uns gerichtete Klagen aus dem Versi-
      wir ihn nicht zum Ende eines Versicherungsjah-                  cherungsvertrag bei dem Gericht in Frankfurt am
      res schriftlich mit einer Frist von drei Monaten                Main anhängig machen. Sie können die Klage aber
      kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt zu dem                  auch bei dem Gericht des Ortes einreichen, in des-
      vereinbarten und im Versicherungsschein doku-                   sen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhn-
      mentierten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und                  lichen Aufenthalt haben.
      endet nach einem Jahr.
                                                               14.2   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
12.3. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zu-              Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem
      gang der Kündigungserklärung bei uns oder Ihnen                 Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
      maßgeblich. Die Kündigung kann auf einzelne ver-                Aufenthalt haben.
      sicherte Personen beschränkt werden.
                                                               14.3   Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
12.4. Erhöhen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen                     wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
      die Versicherungsbeiträge oder vermindern wir                   Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
      die Leistungen im Rahmen einer Änderung der                     Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
      Versicherungsbedingungen, so kann das Versi-                    den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
      cherungsverhältnis der betroffenen Personen                     Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
      innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der                      im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
      Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam-                  das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
      werdens der Änderungen gekündigt werden.
                                                               15.    Anzuwendendes Recht
12.5   Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe-
       bende Versicherungsfälle – mit der Beendigung                  Für alle Versicherungsverträge, denen diese Ver-
       des Versicherungsvertrages oder mit dem Wegfall                sicherungsbedingungen zu Grunde liegen, gilt das
       der Versicherungsfähigkeit.                                    Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.6   Der Versicherungsvertrag endet ferner, wenn der
       Versicherungsnehmer verstirbt. Die mitversicher-
       ten Personen haben dann das Recht, den Versi-
       cherungsvertrag unter Benennung des künftigen
       Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche
       Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach
       dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.


                                                                                                                           7
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