# Gothaer Travel day: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-gothaer-travel-day.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-gothaer-travel-day.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif Travel day (AVB/Travel day)](https://cdn.barmeniagothaer.de/barmeniagothaer/media/tiere_freizeit/reise/reise_kranken/avb-auslandreise-krankenversicherung-travelday-k4754.pdf), Fassung AVB/Travel day, Stand 01.01.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland | § 1 Abs. 2 a), Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | ja | zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von 30,00 EUR ohne Kostennachweis | § 4a Abs. 1 a), Seite 3 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | mindestens jedoch für drei Tage und höchstens für 365 Tage | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nein | Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Die Ausdehnung der Versicherungsdauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich | § 2 Abs. 3, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | § 2 Abs. 1 b), Seite 2 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 a), Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben | § 2 Abs. 1 b), Seite 1 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja | ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich Operationen | § 4 Abs. 1 a), Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja | Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung | § 4 Abs. 1 f), Seite 2 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. | § 4 Abs. 6, Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | ja | Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung | § 4 Abs. 1 f), Seite 2 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja | ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel | § 4 Abs. 1 b), Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja | ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden, mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten | § 4 Abs. 1 d), Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja | ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen | § 4 Abs. 1 c), Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja | Zahnbehandlung einschließlich notwendige ... Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz | § 4 Abs. 1 i), Seite 2 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja | Zahnbehandlung einschließlich notwendige ... Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz | § 4 Abs. 1 i), Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja | Zahnbehandlung einschließlich notwendige ... Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz | § 4 Abs. 1 i), Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja | notwendige ärztliche Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch | § 1 Abs. 5 a), Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja | Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert. | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen | § 5 Abs. 2 c), Seite 2 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja | notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung | § 4 Abs. 1 h), Seite 2 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja | Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 30 € | Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle des Kostenersatzes ... das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Begleitpersonal) in voller Höhe ersetzt | § 4 Abs. 4, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 5.000 € | erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR | § 4 Abs. 3, Seite 3 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.000 € | so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.000 € | oder es werden bis zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am Sterbeort übernommen | § 4 Abs. 5, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes | § 6, Seite 3 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 Abs. 1 a), Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | zum Zeitpunkt des Reisebeginns feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten | § 5 Abs. 1 b), Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja | Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen | § 5 Abs. 2 a), Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja | stationären Heilbehandlung (auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird) | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen | § 5 Abs. 2 e), Seite 3 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung | § 5 Abs. 2 g), Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 2 b), Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. | § 4 Abs. 1, Seite 2 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor | § 11 Abs. 5, Seite 4 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann | § 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Tagesbeitrag beträgt je Person | § 8 Abs. 1 a), Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif Travel day (AVB/Travel day)

```text
[Seite 1]
Auslandsreise-
Krankenversicherung                                                                                          Barmenia
                                                                                                             Krankenversicherung AG

                                                                                                             Barmenia-Allee 1
                                                                                                             42119 Wuppertal


Tarif Travel day                                       Inhaltsübersicht                              Seite

Allgemeine Versicherungsbedingungen                            Der Versicherungsschutz
(AVB/Travel day)                                       §1      Welche Regelungen gelten für Gegen-
                                                               stand, Umfang und Geltungsbereich des
Stand 01.01.2026                                               Versicherungsschutzes?                    2
                                                       §2      Wie sind Abschluss, Dauer und Art des
Tarifbezeichnung im Versicherungsschein                        Versicherungsvertrages geregelt?          2
Wurde der Tarif Travel day für Singles vereinbart,     §3      Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2
wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeich-   §4      Was ist im Ausland versichert?            2
nung TRKSD1 (1. bis 42. Reisetag) bzw. TRKSD2          § 4a    Was ist in der Bundesrepublik
(43. bis 365. Reisetag) ausgewiesen.                           Deutschland versichert?                   3
                                                       §5      Welche Leistungen sind ausge-
Wurde die Tarifstufe Travel day family für Familien            schlossen?                                3
vereinbart, wird der Tarif Travel day im Versiche-     §6      Unter welchen Voraussetzungen erteilen
rungsschein mit der Tarifbezeichnung TRKFD1                    wir Kostenzusagen an Dritte?              3
(1. bis 42. Reisetag) bzw. TRKFD2 (43. bis 365. Rei-   § 6a    Was gilt für die Auszahlung der Versiche-
setag) ausgewiesen.                                            rungsleistungen?                          3
                                                       §7      Wann endet der Versicherungs-
                                                               schutz?                                   4

                                                               Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                       §8      Welche Regelungen gelten für die Bei-
                                                               tragszahlung?                            4
                                                       §9      Welche Obliegenheiten sind zu be-
                                                               achten?                                  4
                                                       § 10    Welche Folgen ergeben sich bei
                                                               Obliegenheitsverletzungen?               4
                                                       § 11    Welche Obliegenheiten und Folgen bei
                                                               Obliegenheitsverletzungen gelten bei An-
                                                               sprüchen gegen Dritte?                   4
                                                       § 12    Wann können Sie aufrechnen?              4

                                                               Sonstige Bestimmungen
                                                       § 13    Was gilt für Willenserklärungen und
                                                               Anzeigen?                                4
                                                       § 14    Welches Gericht ist zuständig?           4

                                                               Hinweise auf die Verbraucherschlichtungs-
                                                               stelle Ombudsmann Private Kranken- und
                                                               Pflegeversicherung, Versicherungsaufsicht
                                                               und den Rechtsweg                       5
                                                       .
                                                               Anhang
                                                               Auszug aus dem Gesetz über den
                                                               Versicherungsvertrag (VVG)               5


K 4754 0126 DT                                                     Seite 1 von 5

[Seite 2]
Der Versicherungsschutz                                 b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der       §4       Was ist versichert?
                                                           Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich
§1       Welche Regelungen gelten für Gegen-               überwiegend in Deutschland aufhalten, sofern        Im Ausland
         stand, Umfang und Geltungsbereich                 alle mitversicherten Personen in einem gemein-      (1)       Bei einer medizinisch notwendigen ambu-
         des Versicherungsschutzes?                        samen Haushalt leben und dort gemeldet sind.        lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn
(1)      Der Tarif Travel day kann allein für eine         Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Fa-     diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli-
einzelne Reise vereinbart werden.                          milienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht        chen Untersuchung und Behandlung wegen
                                                           vollendet hat. Im Einzelnen sind dies               Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei
(2)       Bei urlaubs- und beruflich bedingten Rei-        - Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie           einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen
sen bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten,             mindestens 18 Jahre alt sind,                  Schwangerschaftsabbruch während eines Auslands-
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.         - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche        aufenthalts fallen unter den Versicherungsschutz die
Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmittelbar             Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-         Aufwendungen für
zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.                  schaftsgesetz),
Bei einem eintretenden Versicherungsfall                   - Ihr Lebenspartner,                                a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun-
                                                           - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop-          gen einschließlich Operationen und Operations-
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Auf-                tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-,          nebenkosten;
   wendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dorti-              Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw.
   ger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein                Lebenspartners bis zur Vollendung des          b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen
   Krankenhaustagegeld und erbringen sonst ver-                 25. Lebensjahres sowie                            Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische
   einbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland gilt       - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger            Mittel) und Verbandmittel;
   nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik                    oder körperlicher Behinderung, sofern diese
   Deutschland;                                                 Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei-        c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder,
                                                                ses sind, ohne Altersgrenze und die unver-        Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme-
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir                 heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens-         und sonstige physikalische Behandlungen;
   bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung              partners mit geistiger oder körperlicher Be-
   ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst                  hinderung, sofern diese Inhaber eines          d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf
   vereinbarte Leistungen (siehe § 4a).                         Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne            der versicherten Reise krankheits- oder unfallbe-
                                                                Altersgrenze.                                     dingt erstmals erforderlich werden, mit Aus-
(3)      Es gelten die Einschränkungen unserer                                                                    nahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
Leistungspflicht nach § 5.                              (2)       Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt
                                                        der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er      e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
(4)       Versicherungsschutz besteht nur für Rei-      kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten
sen mit mehr als einer Übernachtung außerhalb des       Versicherungsantrages (online) bei uns zu Stande       f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Ver-
Wohn- oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an ei-      (siehe § 3).                                              pflegung bei stationärer Heilbehandlung;
nen mindestens 100 km vom Wohnort entfernten Ort
führt. Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten,    (3)         Der Versicherungsvertrag gilt für die im   g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe-
muss der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort       Versicherungsschein vermerkte Versicherungs-              handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und
entfernt sein.                                          dauer, mindestens jedoch für drei Tage und höchs-         aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken-
                                                        tens für 365 Tage. Die Ausdehnung der Versiche-           haus;
(5)        Versicherungsfall ist die medizinisch not-   rungsdauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich,
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person        indem mehrere Versicherungsverträge abgeschlos-        h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken-
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-        sen werden. Werden dennoch mehrere Versiche-              haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,     rungsverträge mit einer Gesamtvertragsdauer von           nem Notfall;
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe-           mehr als 365 Tagen abgeschlossen, besteht für den
dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand-    über 365 Tage hinausgehenden Zeitraum kein An-         i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige ein-
lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt     spruch auf Leistungen.                                    fache Zahnfüllungen und Reparaturen am vor-
werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-                                                              handenen Zahnersatz sowie provisorischer
lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer      (4)      Die Versicherung ist eine Krankenversi-          Zahnersatz.
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch    cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a)
                                                        unserer Satzung.                                       Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Be-                                                                 Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und
   handlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder         §3         Wann beginnt der Versicherungs-             im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Be-
   Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizi-                   schutz?                                     sonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersu-
   nisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch            Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online-     chungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese
   und                                                  Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-        ärztlich durchgeführt werden.
                                                        ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am           Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht vor   Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
   Sterbeort).                                          Zahlung des Beitrages (siehe § 8 Abs. 2), bei Aus-
                                                        landsreisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Aus-     Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes
(6)        Der Umfang des Versicherungsschutzes         land und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen     Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel-
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren       der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes              lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im
schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs-     (d. h. vor Antritt der jeweiligen Reise).              Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz (1)
bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.        Als Zahlung des Beitrages gilt der Eingang des         mitversichert.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem        Online-Versicherungsantrages bei uns, sofern die
Recht.                                                  Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug ein-    Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle
                                                        gelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird.     des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld ge-
§2        Wie sind Abschluss, Dauer und Art des                                                                wählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des
          Versicherungsvertrages geregelt?              Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 5), die vor     Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht
(1)       Versicherungsfähig sind                       Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,     nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen
a) Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und       wird nicht geleistet.                                  Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz.
    ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik
    Deutschland haben, d. h., Personen, die sich                                                               Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten
    überwiegend in Deutschland aufhalten;                                                                      Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während
                                                                                                               einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als


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Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen un-       Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die           b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Un-
ter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für         auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh-             fälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-
die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im     ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenom-              zugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
Krankenhaus.                                             men
                                                         - wenn ausschließlich medizinisch notwendige             c) für psychoanalytische und psychotherapeutische
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken-               Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine          Behandlungen;
haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Be-             stationäre Behandlung erfordern,
gleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Be-        - bei Notfallbehandlung,                                 d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen
scheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.              - bei Behandlung wegen einer während des Auf-               Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro-
                                                             enthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut        nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu-
(2)      Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch          eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem ei-         sammenhang stehende Behandlungen;
notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich            gentlichen Behandlungszweck zusammenhängt
ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kos-              und stationäre Krankenhausbehandlung erfor-          e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
tennachweis.                                                 dert. Dies gilt für die notwendige Behandlungs-         Rehabilitationsmaßnahmen;
                                                             dauer der akuten Erkrankung,
(3)          Muss die versicherte Person auf Grund       - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken-           f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens-
eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen wer-           haus für die stationäre Akutversorgung ist.             partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,
den, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis                                                                Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten
zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.                        § 4a      Was ist versichert?                               werden vertragsgemäß erstattet;

(4)        Bei einem medizinisch sinnvollen und ver-     In der Bundesrepublik Deutschland                        g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-
tretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Un-         (1)      Bei medizinisch notwendiger stationärer            rung bedingte Unterbringung.
fallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohn-         Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom
sitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch-      ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die       (3)       Übersteigt eine Heilbehandlung oder sons-
land werden die notwendigen Aufwendungen für den         Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt lie-       tige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind,
Krankentransport einer versicherten Person (ein-         genden Krankenhaus, das die Voraussetzungen              das medizinisch notwendige Maß, so können wir un-
schließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizi-   nach § 4 Abs. 8 erfüllt,                                 sere Leistungen auf einen angemessenen Betrag
nisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe er-                                                              herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-
setzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Kranken-         a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe-      behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-
transport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und        handlung ein Krankenhaustagegeld von                  fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun-
zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese              30,00 EUR ohne Kostennachweis;                        gen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglich-
keit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletz-     b) übernehmen wir die Transportkosten für die Ver-       (4)       Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus
ter versicherter Personen zu retten und von einem           legung aus diesem Krankenhaus in ein Kranken-         der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambu-          haus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR.         auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
lanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen                                                                    sorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf
durchgeführt werden.                                     (2)       Stirbt die versicherte Person in der Bun-      Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a
                                                         desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der        Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt,                  Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz          welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe-          bis zu 600,00 EUR übernommen.
    handlung im Ausland die Kosten für den Rück-                                                                  §6       Unter welchen Voraussetzungen ertei-
    transport übersteigen oder                           §5        Welche Leistungen sind ausgeschlos-                     len wir Kostenzusagen an Dritte?
- wenn nach der Prognose des behandelnden                          sen?                                           Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn
    Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung           (1)          Keine Leistungspflicht besteht für die in   der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche-
    im Ausland voraussichtlich 7 Tage übersteigt.        den letzten drei Monaten behandelten Krankheiten         rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche-
                                                         einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, so-    rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu-
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und     weit                                                     sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder                                                                   Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von
Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau-        a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund           Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 b) anhand
schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt.                      oder einer der Gründe für den Antritt der Reise       einer Kopie des Personalausweises oder Reisepas-
                                                            waren oder                                            ses und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigten-
(5)       Stirbt die versicherte Person im Ausland,                                                               ausweises nachgewiesen wird.
so werden die Kosten der Überführung des Verstor-        b) zum Zeitpunkt des Reisebeginns feststand, dass
benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe-             Behandlungen bei planmäßiger Durchführung             § 6a      Was gilt für die Auszahlung der Versi-
trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis          der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die                 cherungsleistungen?
zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am                Reise musste wegen des Todes des Ehepart-             (1)       Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
Sterbeort übernommen.                                       ners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebens-            die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor-
                                                            partnerschaftsgesetz oder eines Verwandten            derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die
(6)       Der versicherten Person steht die Wahl un-        ersten Grades unternommen werden). Werden             Unterlagen werden unser Eigentum.
ter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten              auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen
und Zahnärzten frei.                                        notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststan-        (2)       Alle Belege müssen den Vor- und Zuna-
                                                            den, sind diese im tariflichen Umfang mitversi-       men der behandelten Person sowie die Krankheits-
(7)      Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel           chert.                                                bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die ein-
müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden                                                                   zelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten
verordnet werden.                                        (2)       Keine Leistungspflicht besteht außerdem        enthalten; aus den Rezepten müssen das verord-
                                                                                                                  nete Medikament, der Preis und der Quittungsver-
(8)      Bei medizinisch notwendiger stationärer         a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Fol-       merk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung
Heilbehandlung hat die versicherte Person freie             gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch        müssen die Belege die Bezeichnung der behandel-
Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland            aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an         ten Zähne und der daran vorgenommenen Behand-
oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge-         inneren Unruhen verursacht worden sind. Terro-        lung tragen.
mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran-           ristische Anschläge und deren Folgen zählen
kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung          nicht zu den Kriegsereignissen;
stehen, über ausreichende diagnostische und thera-
peutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
schichten führen.


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[Seite 4]
Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine      Pflichten des Versicherungsnehmers                       und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit er-
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des                                                               forderlich mitzuwirken.
Krankentransports und für die Erstattung von Über-      §8       Welche Regelungen gelten für die Bei-
führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche               tragszahlung?                                   (3)        Verletzen Sie oder eine versicherte Person
Sterbeurkunde mit vorzulegen.                           (1)         Der Beitrag wird pro Tag der Versiche-       vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
                                                        rungsdauer - mindestens jedoch für drei Tage und         Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5        höchstens für 365 Tage - berechnet.                      verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu-                                                                dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob
weisen.                                                 a)     Der Tagesbeitrag beträgt je Person                fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir be-
                                                                                                                 rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
(3)      Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-                 Eintrittsalter   1. - 42. Tag   43. - 365. Tag   Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi-               (Jahre)            EUR             EUR
cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).                                - 65              1,95           4,80        (4)       Steht Ihnen oder einer versicherten Person
                                                                    66 -              7,30           30,00       ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
(4)       Wir sind verpflichtet, an die versicherte                                                              Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform       b)     Der Tagesbeitrag für die Tarifstufe Travel day    Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche-
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs-               family beträgt je Familie (siehe § 2 Abs. 1b))    rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht ha-
leistungen benannt haben. Liegt diese Vorausset-                                                                 ben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-
zung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlan-             Eintrittsalter   1. - 42. Tag   43. - 365. Tag   wenden.
gen.                                                              (Jahre)            EUR             EUR
                                                                    - 65              3,90           9,60        (5)       Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte
(5)       Die in einer Fremdwährung entstandenen                                                                 leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche-
Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an          (2)      Der Beitrag wird als Einmalbeitrag für die      rungsverträgen bei anderen Versicherungsunterneh-
dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge-          gesamte Versicherungsdauer bei Abschluss des             men beansprucht werden können, gehen deren Leis-
rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-   Versicherungsvertrages fällig.                           tungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprü-
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für                                                                    che auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und
nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz-     §9        Welche Obliegenheiten sind zu beach-           § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem
kurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß                      ten?                                           Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige
"Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der          (1)       Sie und die als empfangsberechtigt be-         Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicher-
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach je-          nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben       ten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Ver-
weils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte      auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die       sicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur     zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer         Vorleistung treten und den Schadensfall bedin-
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen            Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Bei-        gungsgemäß regulieren.
zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.               tragseinstufung erforderlich ist.
                                                                                                                 (6)      Sie können insgesamt keine Entschädi-
(6)       Von den Leistungen können Mehrkosten          (2)       Auf unser Verlangen ist die versicherte        gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt.
abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir       Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-
Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf         tragten Arzt untersuchen zu lassen.                      § 12      Wann können Sie aufrechnen?
Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wäh-                                                                  Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
len.                                                    (3)         Außerdem ist die versicherte Person ver-     nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
                                                        pflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Aus-     rechtskräftig festgestellt ist.
(7)       Ansprüche auf Versicherungsleistungen         künften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung
können weder abgetreten noch verpfändet werden.         von der Schweigepflicht).
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab                                                               Sonstige Bestimmungen
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge-        (4)        Die versicherte Person hat nach Möglich-
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.          keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und        § 13     Was gilt für Willenserklärungen und
                                                        alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung                  Anzeigen?
§7        Wann endet der Versicherungsschutz?           hinderlich sind.                                         Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns
(1)         Der Versicherungsschutz endet - auch                                                                 bedürfen der Textform.
für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi-     § 10      Welche Folgen ergeben sich bei
gung der Reise, spätestens jedoch mit dem Ablauf                  Obliegenheitsverletzungen?                     § 14     Welches Gericht ist zuständig?
der vereinbarten Versicherungsdauer. Als Beendi-        Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An-     (1)      Für Klagen aus dem Versicherungsverhält-
gung der Reise gilt bei Auslandsreisen die Grenz-       hang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz              nis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
überschreitung nach Deutschland und bei Inlandsrei-     oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung        an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung ei-
sen die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw. an          frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten      nes solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
den Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus ange-     verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der
treten wurde).                                          versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem      (2)       Klagen gegen uns können bei dem Gericht
                                                        Verschulden gleich.                                      an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufent-
(2)          Ist die Rückreise bis zur Beendigung                                                                halt oder bei dem Gericht an unserem Sitz anhängig
des Versicherungsschutzes aus medizinischen             § 11        Welche Obliegenheiten und Folgen bei         gemacht werden.
Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leis-                    Obliegenheitsverletzungen gelten bei
tungspflicht für entschädigungspflichtige Versiche-                 Ansprüchen gegen Dritte?                     (3)       Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren
rungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die    (1)         Haben Sie oder eine versicherte Person       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefähr-     Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe-          Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
dung ihrer Gesundheit antreten kann.                    schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge-         Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
                                                        mäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,          Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohn-
                                                        diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-      sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
                                                        cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie           Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an un-
                                                        Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns         serem Sitz zuständig.
                                                        schriftlich abzutreten.

                                                        (2)        Sie oder die versicherte Person haben
                                                        (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                        dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
                                                        der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren


K 4754 0126 DT                                                          Seite 4 von 5

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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle           Anhang                                                      § 86      Übergang von Ersatzansprüchen
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-                                                                             (1)       Steht dem Versicherungsnehmer ein Er-
versicherung                                            Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-                    satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
                                                        rungsvertrag (VVG)                                          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Ver-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des                                                                     sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-      § 14      Fälligkeit der Geldleistung                       nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-         (1)       Geldleistungen des Versicherers sind fällig       tend gemacht werden.
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an        mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-        cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des            (2)        Der Versicherungsnehmer hat seinen Er-
cherung wenden.                                         Versicherers notwendigen Erhebungen.                        satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
                                                                                                                    spruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-                 (2)       Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab-           tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
versicherung                                            lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche-            bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
Postfach 06 02 22                                       rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer           weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
10052 Berlin                                            Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan-              rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                         gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens         Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
                                                        zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-          als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-        lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens             erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher        des Versicherungsnehmers nicht beendet werden               letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-    können.                                                     tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-                                                               schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
fahren teilzunehmen.                                    (3)      Eine Vereinbarung, durch die der Versi-            den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
                                                        cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-           Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und            zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                     Versicherungsnehmer.
Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.     § 28      Verletzung einer vertraglichen                    (3)         Richtet sich der Ersatzanspruch des Ver-
                                                                  Obliegenheit                                      sicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                   (2)       Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche-          bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
                                                        rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer            lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch        zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur         gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-        Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der   Schaden vorsätzlich verursacht.
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung       Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
auf, können sie sich auch an die für den Versicherer    verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche-       zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der         seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-        dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
tungsaufsicht.                                          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
                                                        vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht         cherungsnehmer.
(BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht                            (3)       Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche-
Graurheindorfer Straße 108                              rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
53117 Bonn                                              der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
E-Mail: poststelle@bafin.de                             stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
                                                        stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann     Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.     der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
                                                        verletzt hat.
Hinweis auf den Rechtsweg
                                                        (4)        Die vollständige oder teilweise Leistungs-
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-        freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver-
braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-      letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-         bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
mer der Rechtsweg offen.                                heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
                                                        Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                        Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

                                                        § 37      Zahlungsverzug bei Erstprämie
                                                        (1)       Wird die einmalige oder die erste Prämie
                                                        nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange
                                                        die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-
                                                        trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh-
                                                        mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

                                                        (2)        Ist die einmalige oder die erste Prämie bei
                                                        Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
                                                        Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
                                                        denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
                                                        lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
                                                        tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                                                        gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
                                                        auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                        diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
                                                        merksam gemacht hat.


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