# Hallesche .Kolumbus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hallesche-kolumbus.php
- Rechtlicher Träger: Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hallesche-kolumbus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarif Hallesche.Kolumbus (PM 257u, 06.24)](https://www.hallesche.de/tarif-hallesche-kolumbus-pm257.pdf), Fassung Fassung Februar 2017, PM 257u 04.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir bieten Schutz bei einem im Ausland | § 1 (2), Seite 3 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland. | § 1 (4), Seite 3 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland. | § 1 (4), Seite 3 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Nicht als Ausland gelten die Länder | § 1 (4), Seite 3 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wochen. | § 1 (5), Seite 3 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Ihre Krankenversicherung für Reisen im Ausland ist eine Jahrespolice. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur für die ersten 8 Wochen. | § 1 (5), Seite 3 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | In diesem Tarif können sich Personen versichern, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. | § 1 (6), Seite 3 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Schließen Sie den Vertrag im Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz. | § 2, Seite 3 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Dann verlängert sich der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder transportiert werden kann | § 8, Seite 8 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung | § 3 (3), Seite 4 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus | § 3 (4), Seite 4 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen | § 3 (1), Seite 4 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. | § 3 (6), Seite 4 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung | § 3 (8), Seite 5 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bestrahlungen, Inhalationen und elektrophysikalische Maßnahmen, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. | § 3 (7), Seite 4 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende Zahnbehandlung | § 3 (5), Seite 4 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendige Füllungen in einfacher Ausführung | § 3 (5), Seite 4 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendige Reparaturen von Zahnersatz und Provisorien | § 3 (5), Seite 4 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Schwangerschaftskomplikationen von einem Arzt untersucht und/oder behandelt werden muss | § 3 (9), Seite 5 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßigen Rückreise erforderlich ist | § 1 (2), Seite 3 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | mit Hypnose oder psychoanalytisch und/oder psychotherapeutisch behandelt wird | § 4 (1), Seite 6 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch notwendigen Transport im Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt | § 3 (3), Seite 4 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | die Unterkunft einer weiteren Person im | § 3 (4), Seite 4 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an dem der Versicherte stationär behandelt | § 5, Seite 7 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist | § 3 (10), Seite 5 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist | § 3 (10), Seite 5 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeignete Transportmittel. | § 3 (10), Seite 5 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 2.500 € | Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 € | § 3 (13), Seite 5 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu überführen. | § 3 (11), Seite 5 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten. | § 3 (11), Seite 5 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag rund um die Uhr telefonisch erreichen. | § 3 (15), Seite 6 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Wir erklären die Übernahme der erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im Ausland. | § 3 (15), Seite 6 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut | § 3 (12), Seite 5 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmetscher-Service zur Verfügung. | § 3 (15), Seite 6 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | und deshalb zur Behandlung ins Ausland reist. | § 4 (1), Seite 6 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | von denen schon vor der Reise durch eine ärztliche Diagnose feststeht | § 4 (1), Seite 6 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten aber, wenn das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das Reisegebiet warnt | § 4 (1), Seite 6 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse verletzt wird oder stirbt. | § 4 (1), Seite 6 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | keine | Wenn der Versicherte Berufssportler ist und sich verletzt, während er an einem Wettkampf aktiv teilnimmt. | § 4 (1), Seite 6 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Kuren durchführt. | § 4 (1), Seite 7 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | Wenn der Versicherte pflegebedürftig ist oder sich in Verwahrung befindet | § 4 (1), Seite 6 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | Wenn der Versicherte vorsätzlich einen Unfall oder eine Krankheit herbeiführt. | § 4 (1), Seite 6 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Haben Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer, sind diese vorrangig. | § 5, Seite 7 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brauchen wir im Original. | § 6 (1), Seite 7 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, auch wenn der Vertrag endet | § 8, Seite 8 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn weder Sie noch wir in Textform kündigen. | § 9, Seite 9 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Wird ein Versicherter 18 bzw. 60 Jahre alt, erhöht sich der Beitrag. | § 7 (2), Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarif Hallesche.Kolumbus (PM 257u, 06.24)

```text
[Seite 1]
Krankenversicherungsschutz für Reisen im Ausland nach Tarif
Hallesche.Kolumbus
Mit unserer Krankenversicherung für Reisen im Aus-       Was müssen Sie beachten, wenn Sie im Ausland
land sind Sie gut versichert. Sie können in jedem Ka-    krank werden?
lenderjahr so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei je-    Vor Ort bezahlen Sie bitte die Rechnung zunächst
der Reise sind Sie für eine Dauer von bis zu 8 Wo-       selbst, und achten Sie darauf, dass die Rechnung fol-
chen versichert.                                         gende Daten enthält:
Insbesondere, wenn der Versicherte während einer         •   Name der behandelten Person,
Reise im Ausland krank wird oder einen Unfall erlei-
                                                         •   Bezeichnung der Krankheit,
det, leisten wir für die Ihnen entstehenden Kosten
                                                         •   Angabe der einzelnen Leistungen und mög-
für
                                                             lichst auch der einzelnen Daten Ihrer Behand-
•   medizinisch notwendige ambulante, stationäre             lung.
    und zahnärztliche Heilbehandlung
                                                         Bei Behandlung im Krankenhaus muss die Rechnung
•   medizinisch notwendige Arznei-, Heil- und Hilfs-     zudem das Datum der Aufnahme und Entlassung
    mittel                                               enthalten.
•   einen medizinisch sinnvollen Rücktransport.
                                                         Müssen Sie im Ausland stationär behandelt oder aus
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf             dem Ausland zurücktransportiert werden, rufen Sie
den folgenden Seiten beschreiben umfassend, was          bitte die folgende Alarmzentrale an. Wir helfen
wir in diesen Fällen erstatten. Dort lesen Sie auch,     Ihnen, alles Erforderliche zu organisieren. Die Zent-
was der Tarif Hallesche.Kolumbus darüber hinaus          rale ist Tag und Nacht besetzt. Der Dienst tuende
leistet. Mit einem  gekennzeichnete Begriffe wer-       Arzt klärt dann alles Weitere.
den unter „Fachbegriffe“ erläutert.
                                                         Telefon: +49 711 6603–3930
Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen in § 4.
Hier ist geregelt, wann wir nicht leisten.               Wichtiger Hinweis, wenn Sie noch eine weitere
                                                         Versicherung haben
Zum günstigen Beitrag
                                                         Haben Sie noch eine weitere Krankenversicherung,
Das Plus an Sicherheit kostet pro Person für ein Ka-     z.B. im Rahmen Ihrer Kreditkarte? Dann empfehlen
lenderjahr                                               wir Ihnen, die Rechnungen zunächst dort einzu-
•   bis zu einem Alter von 17 Jahren  8,50 €             reichen. Denn: Beteiligt sich ein anderer Versicherer
                                                         an den Kosten, erhalten Sie von uns einen zusätzli-
•   von Alter 18 bis 59 Jahre        12,50 €
                                                         chen Bonus von bis zu 50 € pro Tag im Krankenhaus
•   und ab einem Alter von 60 Jahren 48,00 €
                                                         bzw. bis zu 100 € einmalig bei ambulanten Leistun-
Wenn der Versicherte 18 bzw. 60 Jahre alt wird, er-      gen. Genaueres dazu lesen Sie in § 5.
höht sich der Beitrag. Diesen buchen wir automa-
tisch zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ab.        Und dann: die Abrechnung mit uns
                                                         Bitte schicken Sie nach Ihrer Rückkehr Ihre Rechnun-
… und im nächsten Jahr?
                                                         gen an folgende Adresse:
Ihre Krankenversicherung für Reisen im Ausland ist
                                                         Hallesche Krankenversicherung a.G.
eine Jahrespolice. Sie läuft jährlich automatisch wei-
                                                         70166 Stuttgart
ter, wenn sie nicht durch Tod, Wegzug oder Kündi-
                                                         Fax: 0711 6603-333
gung beendet wird. Sie brauchen sich also um nichts
mehr zu kümmern, wenn Sie im nächsten Jahr wie-          Bitte geben Sie stets Ihre Versicherungsnummer an.
der Ihre Reise ins Ausland planen.                       Diese finden Sie auf Ihrem Kontoauszug, wenn die
                                                         Beiträge abgebucht werden.

Bei Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz und im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an das Hallesche
Service-Telefon 0711 6603-6603 – Montag - Freitag von 8-20 Uhr

Hallesche                                                                                  PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 1 von 13

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankenversicherung für Reisen im Ausland nach
Tarif Hallesche.Kolumbus
Fassung Februar 2017


Inhalt
§ 1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? .... 3                               § 9 Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er
§ 2 Wie schließen Sie die Versicherung ab und                                          gekündigt werden? ................................................ 9
    wann beginnt Ihr Schutz? ...................................... 3              § 10 Welche Pflichten müssen Sie beachten,
§ 3 Welche Leistungen erbringen wir im                                                  wenn wir leisten sollen? Was geschieht,
    Versicherungsfall?................................................... 4             wenn Sie diese Pflichten verletzen? .................. 9
                                                                                   § 11 Wann können wir die Bedingungen dieser
§ 4 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? .... 6
                                                                                        Versicherung ändern?............................................ 9
§ 5 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer
                                                                                   § 12 Wann können Sie gegen unsere
    beteiligt sind?........................................................... 7
                                                                                        Forderungen aufrechnen? .................................... 9
§ 6 Wie erfolgt die Erstattung im
                                                                                   § 13 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie
    Versicherungsfall?................................................... 7
                                                                                        an uns richten?....................................................... 10
§ 7 Was kostet die Versicherung und wann
    müssen Sie die Beiträge bezahlen? .................... 8                       § 14 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?.... 10

§ 8 Wann endet die Versicherung und wann                                           Fachbegriffe.................................................................... 10
    endet Ihr Schutz?..................................................... 8       Anhang – Gesetzestexte .............................................. 12


Hallesche                                                                                                                                PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                    Seite 2 von 13

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§ 1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung?            in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz
(1) Mit wem schließen Sie die Versicherung ab?           hat.

Wir sind die Hallesche Krankenversicherung a.G. mit      (5) Wie lange sind Sie versichert?
Sitz in Stuttgart. Sie sind unser Vertragspartner, der
                                                         Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wo-
sogenannte Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich
                                                         chen. Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur
selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch
                                                         für die ersten 8 Wochen.
der Versicherte. Sie können auch andere Personen
(mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir eben-        Der Schutz verlängert sich, wenn der Versicherte
falls als Versicherte.                                   nach 8 Wochen nicht zurückreisen kann, weil er
                                                          reise- oder  transportunfähig ist. Die genaue
Die Versicherung nach Tarif Hallesche.Kolumbus ist
                                                         Regelung finden Sie in § 8.
eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag ge-
mäß unserer Satzung.
                                                         (6) Wer kann sich versichern?
Um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                         In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
leicht lesbar zu machen, verwenden wir in der Regel
                                                         einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.
die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im-
mer auch die weibliche Schreibweise.                     (7) Was sind die Grundlagen Ihres Vertrages?
(2) Was ist versichert?                                  Die Grundlagen Ihres Vertrages sind
Wir bieten Schutz bei einem im Ausland eintreten-        •   diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen
den  Versicherungsfall.                                     und
Ist der Versicherungsfall bereits im Inland eingetre-
                                                         •   die gesetzlichen Vorschriften der Bundesre-
                                                             publik Deutschland.
ten, erstatten wir die versicherten Kosten für eine
medizinisch notwendige  Heilbehandlung im Aus-
                                                         § 2 Wie schließen Sie die Versicherung ab und
land, wenn
                                                             wann beginnt Ihr Schutz?
•   sich die Erkrankung während der Reise im Aus-        Den Versicherungsvertrag müssen Sie vor Antritt
    land verschlechtert hat und                          der Reise schließen. Schließen Sie den Vertrag im
•   die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßi-          Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz. Als
    gen Rückreise erforderlich ist.                      Versicherungsnehmer gilt der Antragsteller.

(3) Was ist ein Versicherungsfall?                       Der Schutz Ihrer Versicherung beginnt ab dem Zeit-
                                                         punkt, den Sie als Beginn der Versicherung angege-
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige         ben haben. Er beginnt jedoch nicht
 Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-
heit oder der Folgen eines  Unfalles. Der Versiche-     •   bevor Sie den Vertrag abgeschlossen haben
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,          und nicht
wenn der Versicherte nach medizinischem Befund           •   bevor Sie sich im Ausland befinden.
nicht mehr behandelt werden muss. Verstirbt der          Bringt eine Versicherte während einer Reise im Aus-
Versicherte, liegt ebenfalls ein Versicherungsfall       land ein Kind zur Welt, beginnt dessen Versiche-
vor.                                                     rungsschutz ab Geburt, wenn
Was wir im Versicherungsfall genau leisten, lesen
                                                         •   am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens
Sie unter § 3. Bitte lesen Sie auch § 4 aufmerksam
                                                             3 Monate in diesem Tarif versichert ist und
durch. Hier ist geregelt, wann wir nicht leisten,
                                                         •   Sie das Kind spätestens 2 Monate nach der Ge-
selbst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
                                                             burt rückwirkend im Tarif Hallesche.Kolumbus
                                                             anmelden.
(4) Welche Reisen sind versichert?
Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Rei-      Abweichend zu Satz 1 beginnt in diesem Fall die Ver-
sen im Ausland. Nicht als Ausland gelten die Länder,     sicherung während des Aufenthaltes im Ausland.


Hallesche                                                                                  PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 3 von 13

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§ 3 Welche Leistungen erbringen wir im                  •   den medizinisch notwendigen Transport im
     Versicherungsfall?                                    Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten
(1) Unter welchen Ärzten und Krankenhäusern                 Arzt.
    können Sie wählen?
                                                        (4) Was erstatten wir, wenn der Versicherte
Freie Arztwahl                                               stationär behandelt werden muss?
Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland
                                                        Wir erstatten die Kosten für
gesetzlich anerkannten und zur  Heilbehandlung
zugelassenen Personen frei wählen:                      •   medizinisch notwendige ärztliche  Heilbe-
                                                            handlung,
•   Ärzte
•   Zahnärzte
                                                        •   Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Kran-
                                                            kenhaus,
•   Heilpraktiker
                                                        •   den medizinisch notwendigen Transport zur
•   Chirotherapeuten und
                                                            stationären Behandlung in das nächsterreich-
•   Osteopathen (soweit ärztlich verordnet)
                                                            bare  geeignete Krankenhaus und
Freie Krankenhauswahl
                                                        •   die Unterkunft einer weiteren Person im Kran-
                                                            kenhaus, wenn
Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung kann
                                                            •    die Begleitung medizinisch notwendig ist
der Versicherte frei wählen unter den Krankenhäu-
                                                                 oder
sern, die
                                                            •    der Versicherte jünger als 16 Jahre alt ist.
•   unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
•   über ausreichende diagnostische und thera-          (5) Was erstatten wir, wenn der Versicherte
    peutische Möglichkeiten verfügen und                    zahnärztlich behandelt werden muss?
•   Krankengeschichten führen.                          Wir erstatten die Kosten für

(2) Für welche Methoden leisten wir, wenn der           •   schmerzstillende Zahnbehandlung,
    Versicherte untersucht und behandelt                •   medizinisch notwendige Füllungen in einfacher
    werden muss?                                            Ausführung sowie
Muss der Versicherte untersucht und behandelt           •   medizinisch notwendige Reparaturen von
werden, leisten wir für Methoden, die von der               Zahnersatz und Provisorien, die dazu dienen,
 Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies             die Kaufähigkeit des Versicherten wieder her-
gilt auch für Arzneimittel.                                 zustellen.

Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arznei-     (6) Was erstatten wir für Arznei- und
mittel,                                                     Verbandmittel?
•   die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich be-   Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen-
    währt haben oder                                    dige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von ei-
•   die man anwendet, weil keine Methoden oder          nem Arzt verordnet sind.
    Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung         Arzneimittel muss der Versicherte aus der Apotheke
    stehen.                                             beziehen.
Wir können unsere Leistungen dann aber auf den
Betrag herabsetzen, der angefallen wäre, wenn man       (7) Was erstatten wir für Heilmittel?
Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin ange-        Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen-
wendet hätte.                                           dige

(3) Was erstatten wir, wenn der Versicherte             •   Bestrahlungen,
    ambulant behandelt werden muss?                     •   Inhalationen und
Wir erstatten die Kosten für
                                                        •   elektrophysikalische Maßnahmen,
                                                        wenn diese von einem Arzt verordnet sind.
•   medizinisch   notwendige      Heilbehandlung
    und

Hallesche                                                                                 PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 4 von 13

[Seite 5]
(8) Was erstatten wir für  Hilfsmittel?                •   die Kosten des Rücktransportes günstiger sind
Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher       als die erstattungsfähigen Kosten der weiteren
Ausführung, wenn                                             Heilbehandlung.
                                                        Wird der Versicherte beim Rücktransport von einem
•   sie von einem Arzt verordnet sind und
                                                        Mitreisenden begleitet, übernehmen wir die Kosten
•   auf der versicherten Reise erstmals medizinisch
                                                        für eine Begleitperson, wenn
    notwendig werden.
Können Hilfsmittel geliehen werden, erstatten wir       •   der Versicherte unter 16 Jahre alt ist oder
die Leihgebühren für die Dauer des Aufenthaltes im      •   dies medizinisch notwendig ist.
Ausland.                                                Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktrans-
Sehhilfen und Hörgeräte erstatten wir nicht.            port jeweils günstigste geeignete Transportmittel.

(9) Was erstatten wir, wenn die Versicherte             (11) Was erstatten wir, wenn der Versicherte
    schwanger ist?                                           stirbt?

Wir erstatten die Kosten, wenn die Versicherte          Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Ver-
                                                        storbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutsch-
•   wegen Schwangerschaftskomplikationen von            land zu überführen.
    einem Arzt untersucht und/oder behandelt
    werden muss.                                        Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstor-
                                                        benen im Reiseland zu bestatten. Wir erstatten aber
•   eine Fehlgeburt erleidet.
                                                        höchstens die Kosten, die bei einer Überführung
•   vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswo-
                                                        entstanden wären.
    che entbindet.
                                                        (12) Was erstatten wir, wenn Kinder betreut
(10) Was erstatten wir, wenn der Versicherte                 werden müssen?
     zurücktransportiert werden muss?
                                                        Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut wer-
Unter  Rücktransport verstehen wir die Beförde-
                                                        den, erstatten wir die notwendigen Kosten unter
rung des Versicherten vom Reiseland zurück nach
                                                        folgenden Bedingungen:
Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies
setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige-    •   Der Versicherte kann die Kinder nicht betreuen,
nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn-           weil er sich im Krankenhaus befindet oder ver-
licher Passagier reisen kann.                               storben ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus
                                                            muss medizinisch notwendig sein und
Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen
Rücktransport                                           •   kein anderer Mitreisender kann die Kinder be-
                                                            treuen und
•   an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in       •   die Kinder sind unter 16 Jahre alt und mit dem
    Deutschland oder                                        Versicherten verwandt.
•   in das vom Wohnsitz aus nächst erreichbare
                                                        Ist der Versicherte verstorben, übernehmen wir die
    und aus medizinischer Sicht  geeignete Kran-
                                                        Kosten so lange, bis die Kinder an ihren ständigen
    kenhaus.
                                                        Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Wir zahlen
Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen          diese Leistung maximal für 4 Wochen.
Rücktransport, wenn
                                                        Pro Tag erstatten wir die Kosten höchstens bis zu
•   dieser medizinisch sinnvoll ist oder                dem Betrag, den eine Person am Tag durchschnitt-
•   sich der Schutz der Versicherung wegen              lich in dem jeweiligen Land brutto verdient.
     Reise- oder  Transportunfähigkeit verlän-
    gert (siehe § 8) oder                               (13) Was erstatten wir, wenn der Versicherte
•   der Versicherte so schwer erkrankt ist, dass er          gesucht, gerettet oder geborgen werden
                                                             muss?
    länger als 2 Wochen im Ausland  stationär be-
    handelt werden müsste oder                          Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 €,
                                                        wenn der Versicherte aufgrund eines medizinischen

Hallesche                                                                                 PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 5 von 13

[Seite 6]
Notfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden       •   Wenn der Versicherte verletzt wird oder stirbt,
muss.                                                     weil er an Unruhen aktiv beteiligt war.

(14) Was erstatten wir, wenn Sie mit uns              •   Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse
     telefonieren müssen?                                 verletzt wird oder stirbt.

Wir erstatten die Kosten, wenn Sie mit unserer            Wir leisten aber, wenn
Alarmzentrale (Tel. +49 711 6603-3930) telefonie-         •    das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das
ren. Dies setzt voraus, dass der Versicherte                   Reisegebiet warnt oder
                                                          •    eine Warnung für das Reisegebiet erst aus-
•   zurücktransportiert oder                                   spricht, wenn der Versicherte schon dort
•   im Ausland  stationär behandelt werden                    ist und
    muss.                                                      •    er das Gebiet  unverzüglich verlässt
                                                                    oder
(15) Welche Serviceleistungen erbringen wir im
     Versicherungsfall?
                                                               •    schuldlos daran gehindert wird, das
                                                                    Gebiet zu verlassen. Das könnte z.B.
Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Ser-                    eintreten, wenn dem Versicherten Le-
viceleistungen:                                                     bensgefahr dadurch droht, dass er
•   Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag                       das Gebiet verlässt.
    rund um die Uhr telefonisch erreichen.            •   Wenn der Versicherte Berufssportler ist und
•   Sie erhalten Auskunft zu Kliniken, Ärzten und         sich verletzt, während er an einem Wettkampf
    Arzneimittel im Ausland.                              aktiv teilnimmt.
•   Wir erklären die Übernahme der erstattungsfä-
    higen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im
                                                      •   Wenn der Versicherte  vorsätzlich einen
                                                           Unfall oder eine Krankheit herbeiführt.
    Ausland.
•   Wir organisieren den  Rücktransport oder die     •   Wenn der Versicherte aufgrund einer Sucht
    Überführung bzw. Bestattung.                          Entgiftungs-, Entzugs- oder Entwöhnungsbe-
•   Wir stellen den Kontakt zum Hausarzt her.             handlungen durchführen lässt.
•   Wir informieren die Angehörigen.
                                                      •   Wenn die Behandlungen oder Leistungen nicht
•   Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmet-
                                                          unmittelbar notwendig sind, Krankheiten zu
    scher-Service zur Verfügung.
                                                          heilen oder lindern. Dazu gehören insbeson-
                                                          dere
§ 4 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt?
                                                          •    Beseitigung von Schönheitsfehlern und
(1) In welchen Fällen leisten wir nicht?                       körperlicher Anomalien,
In den folgenden Fällen leisten wir nicht, selbst         •    ärztliche Gutachten und Atteste sowie
wenn der  Versicherungsfall eingetreten ist:             •    Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung.
                                                               Notfalltransporte zum nächsterreichbaren
•   Wenn der Versicherte krank ist oder an den Fol-            geeigneten Arzt erstatten wir.
    gen eines  Unfalles leidet, und deshalb zur
    Behandlung ins Ausland reist.                     •   Wenn der Versicherte durch Ehegatten,  Le-
                                                          benspartner, Eltern oder Kinder behandelt
•   Für die Behandlungen und Untersuchungen,              wird. Wir erstatten aber die versicherten Sach-
    von denen schon vor der Reise durch eine ärzt-        kosten, die Sie uns nachweisen.
    liche Diagnose feststeht, dass der Versicherte
    sie während der Reise durchführen muss.           •   Wenn der Versicherte  pflegebedürftig ist
    Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Reise        oder sich in Verwahrung befindet und deshalb
    macht,                                                behandelt oder untergebracht werden muss.
    •    weil der Ehegatte, der  Lebenspartner
                                                      •   Wenn der Versicherte mit Hypnose oder psy-
         oder ein Verwandter ersten Grades ge-
                                                          choanalytisch und/oder psychotherapeutisch
         storben ist und
                                                          behandelt wird.
    •    die Reise aufgrund der Beerdigung oder
         der Überführung notwendig ist.

Hallesche                                                                              PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                  Seite 6 von 13

[Seite 7]
•   Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt           delt wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur
    wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und             Höhe von 50% der Kosten, die der andere Ver-
    Kuren durchführt.                                      sicherer übernommen hat.
                                                       Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, wer-
(2) In welchen Fällen können wir die Leistung
                                                       den wir Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Ta-
    auf einen angemessenen Betrag
    herabsetzen?                                       rif versichert sind. Danach werden wir mit den ande-
                                                       ren Versicherern klären, ob und wie sie sich an den
Übersteigt eine  Heilbehandlung oder sonstige         Kosten beteiligen. Weitere Informationen darüber
Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das      lesen Sie in § 10 (3).
medizinisch notwendige Maß, können wir die Leis-
tungen auf einen angemessenen Betrag herabset-         § 6 Wie erfolgt die Erstattung im
zen.                                                        Versicherungsfall?
Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder          (1) Welche Nachweise und Angaben benötigen
sonstige Leistungen in einem auffälligen Missver-          wir, damit wir Ihnen die Leistung erstatten
hältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir inso-       können?
weit nicht zur Leistung verpflichtet. Es werden die    Solange Sie die von uns geforderten Nachweise
Verhältnisse im jeweiligen Reisegebiet zugrunde        nicht erbringen, müssen wir nicht leisten. Wenn wir
gelegt.                                                leisten, werden die Nachweise unser Eigentum.

§ 5 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer            Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brau-
    beteiligt sind?                                    chen wir im Original.
Möglicherweise haben Sie den Schutz für Reisen im      Die Rechnungen müssen folgende Informationen
Ausland auch bei anderen Versicherern abgesichert.     enthalten:
Das kann z.B. die gesetzliche Krankenversicherung
                                                       •   Vor- und Zuname der behandelten Person
oder ein anderer privater Versicherer sein. Haben
Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer,        •   Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen)
sind diese vorrangig. Im Leistungsfall stehen Ihnen    •   Angabe der einzelnen Leistungen des Behan-
dann insgesamt nicht mehr als die tatsächlich ent-         delnden sowie
standenen Kosten zu.                                   •   Daten der Behandlung

Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei mehreren      Aus den Rezepten müssen wir erkennen können:
Versicherern haben, können Sie wählen, welchem
Versicherer Sie den Schaden melden.                    •   Vor- und Zuname der behandelten Person
                                                       •   um welches verordnete Medikament handelt
Reichen Sie die Rechnungen zuerst bei einem ande-
                                                           es sich
ren Versicherer ein, erhalten Sie von uns einen zu-
                                                       •   was kostet das Medikament
sätzlichen Bonus. Dies setzt voraus, dass
                                                       •   wurde das Medikament in der Apotheke be-
•   Leistungen davon in diesem Tarif versichert            zahlt
    sind und
•   der andere Versicherer sich vorab an diesen        Bei Zahnbehandlungen muss aus den Belegen her-
    Kosten beteiligt.                                  vorgehen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie       •   Vor- und Zuname der behandelten Person
                                                       •   welche Zähne wurden behandelt
•   einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an
    dem der Versicherte  stationär behandelt
                                                       •   welche Behandlung wurde vorgenommen
    wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur Höhe
                                                       Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland
    von 50% der Kosten, die der andere Versicherer
                                                       brauchen wir folgende Dokumente:
    für die stationäre Behandlung übernommen
    hat. Dies gilt für maximal 14 Tage pro Reise.      •   Kostenbelege und
•   einen einmaligen Bonus von bis zu 100 € pro        •   eine ärztliche Bescheinigung über die Todesur-
    Reise, wenn der Versicherte ambulant behan-            sache oder eine amtliche Sterbeurkunde

Hallesche                                                                                PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 7 von 13

[Seite 8]
Haben Sie noch eine weitere Versicherung, reichen        Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den
auch Kopien der Rechnungen aus. Auf diesen müs-          Beitrag für jeden Versicherten zahlen.
sen die Leistungen des anderen Versicherers bestä-
tigt sein. Es gibt Länder, in denen die Originale ein-   (2) Wann müssen Sie die Beiträge bezahlen?
behalten werden. Bei diesen reichen ebenfalls die        Den ersten Beitrag buchen wir mit Fälligkeit unmit-
Kopien aus.                                              telbar nach Abschluss des Vertrages von Ihrem
Wenn die Kosten in einer fremden Währung ent-            Konto ab. Wenn Sie oder wir den Vertrag nicht kün-
standen sind, rechnen wir diese in Euro um. Wir neh-     digen, werden die weiteren Beiträge jeweils zu Be-
men hierbei den aktuellen Kurs des Tages, an dem         ginn des Kalenderjahres fällig und abgebucht.
die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt     Wird ein Versicherter 18 bzw. 60 Jahre alt, erhöht
der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen         sich der Beitrag. Wir buchen diesen automatisch zu
Zentralbank. Es gibt Währungen, für die keine Refe-      Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ab. Sie können
renzkurse festgelegt werden. Für diese gilt der Kurs     die Versicherung für den betroffenen Versicherten
gemäß „Devisenkursstatistik“ nach dem jeweils neu-       zum Beginn des Kalenderjahres kündigen. Kündigen
esten Stand. Wir beziehen uns hierbei auf die Veröf-     Sie später als 2 Monate nach Beginn des Kalender-
fentlichungen der Deutschen Bundesbank mit Sitz in       jahres, ist die Kündigung nicht mehr wirksam.
Frankfurt/Main. Diese Regelung gilt nicht,
•   wenn Sie die Devisen für diese Reise teurer er-      § 8 Wann endet die Versicherung und wann
    worben haben und                                         endet Ihr Schutz?
•   Sie uns dies durch Bankbelege nachweisen.            Der Vertrag endet, wenn
                                                         •   Sie oder wir kündigen. Weitere Informationen
(2) An wen zahlen wir die Leistung aus?
                                                             dazu lesen Sie in § 9.
Wir zahlen die Leistung an Sie aus. Möchten Sie, dass    •   Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr ha-
wir die Leistung an den Versicherten auszahlen,              ben. Etwas anderes gilt beim Versicherten: Hat
müssen Sie uns dies in  Textform mitteilen.                 dieser keinen Wohnsitz mehr in Deutschland,
Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder ab-            endet dessen Versicherung.
treten noch verpfänden.                                  Nach Ihrem Tod können die Versicherten den Ver-
                                                         trag fortsetzen. Dazu müssen diese innerhalb von
(3) Welche Kosten können wir von der Leistung            2 Monaten nach Ihrem Tod einen neuen Versiche-
    abziehen?                                            rungsnehmer benennen. Stirbt ein Versicherter, en-
Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung ab-        det dessen Versicherung. Die Leistungen nach
ziehen:                                                  § 3 (11) bleiben davon unberührt.
•   Kosten für die Überweisung von Leistungen in         In folgenden Fällen endet der Schutz – auch für lau-
    das Ausland oder                                     fende Versicherungsfälle:
•   für besondere Überweisungsformen, die Sie            •   wenn der Vertrag endet oder
    oder der Versicherte veranlasst haben
                                                         •   wenn der Versicherte 8 Wochen ununterbro-
                                                             chen im Ausland war.
§ 7 Was kostet die Versicherung und wann
    müssen Sie die Beiträge bezahlen?                    In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz,
(1) Was kostet die Versicherung?                         auch wenn der Vertrag endet oder der Versicherte
                                                         8 Wochen ununterbrochen im Ausland war:
Die Versicherung kostet pro  Versicherungsjahr:
                                                         •   Der Versicherte kann nicht zurückreisen, weil er
•   bis zu einem  Alter von 17 Jahren 8,50 €                 reiseunfähig ist. Dann verlängert sich der
•   für Alter 18 bis 59 Jahre         12,50 €                Schutz um maximal 7 Tage und begründet ei-
•   und ab einem Alter von 60 Jahren 48,00 €                 nen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10).
Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Alter    •   Der Versicherte muss vor Ort bleiben, weil er
gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und             transportunfähig ist. Dann verlängert sich
dem Kalenderjahr.                                            der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder

Hallesche                                                                                  PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 8 von 13

[Seite 9]
    transportiert werden kann und begründet ei-            Diese müssen Sie und der Versicherte dazu von
    nen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10).          ihrer Schweigepflicht entbinden.
Der Versicherungsschutz verlängert sich entspre-       •   Der Versicherte muss sich von einem Arzt un-
chend für mitreisende Kinder,                              tersuchen lassen, den wir beauftragen.
•   die in Tarif Hallesche.Kolumbus versichert,        •   Sie müssen uns den Beginn und das Ende einer
•   unter 16 Jahre alt und                                 jeden Reise im Ausland nachweisen.
•   mit dem reise- bzw. transportunfähigen Versi-
    cherten verwandt sind.                             (2) Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten
                                                           verletzen?
§ 9 Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er        Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten verlet-
    gekündigt werden?                                  zen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hier-
Sie schließen mit uns den Vertrag für ein  Versi-     bei beachten wir die Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4
cherungsjahr ab. Das erste Versicherungsjahr be-       VVG. Diese finden Sie im Anhang.
ginnt mit dem Beginn der Versicherung und endet        Die Kenntnis oder das Verschulden des Versicherten
mit Ablauf des 31.12. des gleichen Jahres.
                                                       rechnen wir Ihnen zu.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn weder Sie noch wir in  Textform kündigen.        (3) Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche
Beide Seiten können jeweils zum Ende des Versiche-         gegenüber Dritten haben?
rungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündi-     Haben Sie oder ein Versicherter Ansprüche auf Er-
gen.                                                   satz gegen Dritte, müssen Sie diese Ansprüche
Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unbe-        schriftlich an uns abtreten. Das können z.B. Scha-
rührt.                                                 denersatzansprüche gegenüber anderen Versiche-
                                                       rern oder Privatpersonen oder Ansprüche auf Rück-
§ 10 Welche Pflichten müssen Sie beachten,             forderung zu Unrecht gezahlter Entgelte sein.
     wenn wir leisten sollen? Was geschieht,           Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer
     wenn Sie diese Pflichten verletzen?               Leistung aus der Versicherung. Diese Regelung ist
(1) Welche Pflichten sind zu beachten?                 unabhängig von dem gesetzlichen Forderungsüber-
Wir können von Ihnen und dem Versicherten Folgen-      gang gemäß § 86 VVG (siehe Anhang).
des verlangen:
                                                       § 11 Wann können wir die Bedingungen dieser
•   Sie und der Versicherte müssen uns jede Aus-            Versicherung ändern?
    kunft erteilen, die wir brauchen, um festzustel-   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
    len zu können,                                     die in § 7 (1) aufgeführten Beiträge können wir jedes
    •    ob ein  Versicherungsfall vorliegt und       Jahr zum 01.01. ändern. Dies müssen wir Ihnen
    •    ob und in welchem Umfang wir leisten.         2 Monate davor mitteilen.
•   Darüber hinaus müssen Sie und der Versicherte      Ändern wir die Beiträge oder Bedingungen, können
    uns die Befugnis erteilen, diese Auskünfte ein-    Sie die Versicherung zum 01.01. des jeweiligen Jah-
    zuholen                                            res kündigen. Sie müssen innerhalb von 2 Monaten
    •   bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Os-    kündigen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zuge-
        teopathen und Chirotherapeuten,                gangen ist. Kündigen Sie nicht, tritt die Änderung in
    •   in Krankenhäusern und sonstigen Kran-          Kraft. Darauf werden wir auch in der Mitteilung hin-
        kenanstalten,                                  weisen.
    •   in Pflegeheimen und bei Pflegepersonen,
    •   bei anderen Personenversicherern und           § 12 Wann können Sie gegen unsere Forderungen
                                                            aufrechnen?
    •   gesetzlichen Krankenkassen sowie
    •   bei Berufsgenossenschaften und Behör-          Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
        den.                                           nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
                                                       rechtskräftig festgestellt ist.

Hallesche                                                                                 PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 9 von 13

[Seite 10]
§ 13 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie        kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
     an uns richten?                                  cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber         fahren teilzunehmen.
bedürfen der  Textform.                              Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine
                                                      Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
§ 14 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?        rer Beschwerde auch online an die Plattform
(1) Wo können Sie eine Klage gegen uns                http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
    einreichen?                                       Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
                                                      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständi-
                                                      rung weitergeleitet.
gen Gericht des Bezirks einreichen
                                                      Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
•   in dem wir unseren Sitz haben,
                                                      Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
•   in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder              einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
•   in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie
    keinen festen Wohnsitz haben.                     Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
                                                      Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
(2) Wo können wir eine Klage gegen Sie
                                                      den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-
    einreichen?
                                                      nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständi-     lung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
gen Gericht des Bezirks einreichen                    cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
•   in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder              Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi-
                                                      cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
•   in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie
                                                      dienstleistungsaufsicht.
    keinen festen Wohnsitz haben.
                                                      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(3) Wo können wir Klage einreichen, wenn Sie          (BaFin)
    Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben          Sektor Versicherungsaufsicht
    oder uns dieser nicht bekannt ist?                Graurheindorfer Straße 108
                                                      53117 Bonn
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
                                                      E-Mail: poststelle@bafin.de
Aufenthalt ins Ausland verlegen, ist für Klagen das
Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch,     Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
wenn uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich   einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
gewöhnlich aufhalten.
                                                      Hinweis auf den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle         Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-               braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
versicherung                                          aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des       mer der Rechtsweg offen.
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
                                                      Fachbegriffe
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
                                                      Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
sicherung wenden.
                                                      ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-               verwenden.
versicherung
Postfach 06 02 22                                     Alter/alt
10052 Berlin                                          Das Alter berechnen Sie, indem Sie vom Kalender-
Internet: www.pkv-ombudsmann.de/                      jahr Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1987 = 38.
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-        Das Alter bestimmt die Höhe des Beitrages.
sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher


Hallesche                                                                               PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                  Seite 10 von 13

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Geeignetes Krankenhaus                                  matik. Nach der notwendigen stationären Akutbe-
Als geeignet bezeichnen wir ein Krankenhaus, das in     handlung und Stabilisierung des Versicherten er-
der Lage ist, die Krankheit oder Verletzung des Ver-    folgte der Rücktransport nach Deutschland in eine
sicherten medizinisch angemessen zu versorgen.          Spezialklinik. Der Versicherte wurde in einem Ambu-
                                                        lanzflugzeug zurücktransportiert und dabei von ei-
Heilbehandlung                                          nem Arzt betreut.

Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit-        Schulmedizin
teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, lindern
                                                        Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein
oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
                                                        anerkannte Heilkunde. Diese wird an Universitäten
Hilfsmittel                                             und medizinischen Hochschulen nach wissenschaft-
                                                        lichen Grundsätzen gelehrt und entwickelt.
Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere Sehhil-
fen, Hörhilfen, Prothesen und orthopädische Hilfs-      Stationäre Heilbehandlung
mittel wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa
Inhalationsgeräte.                                      Eine stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn der
                                                        Patient zeitlich ununterbrochen – mindestens aber
Sehhilfen und Hörgeräte erstattet Tarif Halle-          einen Tag und eine Nacht – im Krankenhaus unter-
sche.Kolumbus nicht.                                    gebracht ist.

Lebenspartner                                           Textform
Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Ge-           Textform bedeutet schriftlich, es ist aber keine ei-
schlechts, die miteinander eine Partnerschaft auf       genhändige Unterschrift notwendig, z.B. reicht ein
Lebenszeit gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz         Fax oder eine E-Mail.
(siehe Anhang) eingegangen sind.
                                                        Transportunfähig
Pflegebedürftig
                                                        Im Gegensatz zu  reiseunfähig ist der Versicherte
Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder       so krank oder verletzt, dass er nicht transportiert
behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht          werden darf. Selbst in einem intensiv medizinisch
selbstständig bewältigen kann und deshalb auf           ausgestatteten Krankentransportmittel ist das nicht
Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.          möglich.

Reiseunfähig                                            Unfall
Reiseunfähig bedeutet, dass der Versicherte so          Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
krank oder verletzt ist, dass er nicht mit eigenen      wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher      willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
Passagier reisen kann. Er kann aber z.B. in einem in-   sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
tensiv medizinisch ausgestatteten Krankentrans-
portmittel befördert werden.                            Unverzüglich
                                                        Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne
Rücktransport
                                                        schuldhaftes Zögern“, d.h. „so schnell wie möglich“.
Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung
des Versicherten vom Reiseland zurück nach              Versicherungsfall
Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies
                                                        Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige-
                                                         Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-
nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn-
                                                        heit oder den Folgen eines  Unfalls. Der Versiche-
licher Passagier reisen kann.
                                                        rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet,
Praxisbeispiel zum Rücktransport:                       wenn der Versicherte nach medizinischem Befund
Unfall mit dem Mountainbike in Spanien. Verletzung      nicht mehr behandelt werden muss.
der Wirbelsäule. Infolgedessen Querschnittsympto-


Hallesche                                                                                  PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 11 von 13

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Versicherungsjahr                                       § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
Das Versicherungsjahr entspricht beim Tarif Halle-      (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-
sche.Kolumbus dem Kalenderjahr. Das erste Versi-        spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
cherungsjahr beginnt mit dem Beginn der Versiche-       auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
rung und endet am 31.12. des gleichen Jahres.           den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
                                                        Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-
Vorsätzlich                                             macht werden.
Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie
                                                        (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-
•   ein bestimmtes Ergebnis wollen oder                 spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
•   den Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten    nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
    oder                                                und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
•   den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hal-     Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
    ten und ihn bewusst in Kauf nehmen.                 derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsneh-
                                                        mer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche-
                                                        rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-
Anhang – Gesetzestexte                                  folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
                                                        gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]
                                                        der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit        seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei      dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er-         Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis-    vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der   sicherungsnehmer.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-   (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-       rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-      tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-         kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das        macht werden, es sei denn, diese Person hat den
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der    Schaden vorsätzlich verursacht.
Versicherungsnehmer.
                                                        Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in der bis
(3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur       zum 30. September 2017 geltenden Fassung
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-    § 1 Form und Voraussetzungen
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
                                                        (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegen-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel-
                                                        über dem Standesbeamten persönlich und bei
lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
                                                        gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
                                                        eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
                                                        (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
verletzt hat.
                                                        den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
                                                        nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei-
                                                        mung abgegeben werden.
heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung
einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-
                                                        (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                                                        zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
                                                        gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                        Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                        dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
                                                        ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
                                                        in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

Hallesche                                                                                   PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 12 von 13

[Seite 13]
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit ei-
     ner dritten Person verheiratet ist oder bereits
     mit einer anderen Person eine Lebenspartner-
     schaft führt;
2.   zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
     nander verwandt sind;
3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
     schwistern;
4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung
     der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
     keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu
     wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Hallesche                                              PM 257u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                 Seite 13 von 13
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