# Hallesche STUDI.med: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hallesche-studimed.php
- Rechtlicher Träger: Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hallesche-studimed.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen STUDI.med (PM 259u, 12.23)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/pm/259/bedingungenstudimedpm259updf/bedingungen-studimed-pm259u.pdf), Fassung Fassung April 2024, PM 259u 04.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir bieten Schutz bei einem im Ausland | I. 2, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland. | I. 4, Seite 2 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland. | I. 4, Seite 2 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Nicht als Ausland gelten die Länder | I. 4, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wochen. | I. 5, Seite 2 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wochen. | I. 5, Seite 2 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur für die ersten 8 Wochen. | I. 5, Seite 2 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | maximal 38 Jahre alt sind. | I. 6, Seite 2 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben | I. 6, Seite 2 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Schließen Sie den Vertrag im Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz. | II., Seite 2 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Dann verlängert sich der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder transportiert werden kann | X. 2, Seite 10 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung | III. 3, Seite 3 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus | III. 4, Seite 3 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen | III. 1, Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. | III. 6, Seite 3 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung | III. 8, Seite 4 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bestrahlungen, Inhalationen und elektrophysikalische Maßnahmen, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. | III. 7, Seite 4 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende Zahnbehandlung | III. 5, Seite 3 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendige Füllungen in einfacher Ausführung | III. 5, Seite 3 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendige Reparaturen von Zahnersatz und Provisorien | III. 5, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Schwangerschaftskomplikationen von einem Arzt untersucht und/oder behandelt werden muss | III. 9, Seite 4 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßigen Rückreise erforderlich ist | I. 2, Seite 2 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | mit Hypnose oder psychoanalytisch und/oder psychotherapeutisch behandelt wird | IV. 1, Seite 6 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch notwendigen Transport im Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt | III. 3, Seite 3 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | die Unterkunft einer weiteren Person im | III. 4, Seite 3 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an dem der Versicherte stationär behandelt | V., Seite 6 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist | III. 10, Seite 4 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist | III. 10, Seite 4 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeignete Transportmittel. | III. 10, Seite 4 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 2.500 € | Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 € | III. 13, Seite 5 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu überführen. | III. 11, Seite 4 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten. | III. 11, Seite 4 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag rund um die Uhr telefonisch erreichen. | III. 15, Seite 5 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Wir erklären die Übernahme der erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im Ausland. | III. 15, Seite 5 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut | III. 12, Seite 4 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmetscher-Service zur Verfügung. | III. 15, Seite 5 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | und deshalb zur Behandlung ins Ausland reist. | IV. 1, Seite 5 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | von denen schon vor der Reise durch eine ärztliche Diagnose feststeht | IV. 1, Seite 5 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten aber, wenn das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das Reisegebiet warnt | IV. 1, Seite 5 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse verletzt wird oder stirbt. | IV. 1, Seite 5 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | keine | Wenn der Versicherte Berufssportler ist und sich verletzt, während er an einem Wettkampf aktiv teilnimmt. | IV. 1, Seite 5 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Kuren durchführt. | IV. 1, Seite 6 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | Wenn der Versicherte pflegebedürftig ist oder sich in Verwahrung befindet | IV. 1, Seite 6 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | Wenn der Versicherte vorsätzlich einen Unfall oder eine Krankheit herbeiführt. | IV. 1, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Haben Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer, sind diese vorrangig. | V., Seite 6 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brauchen wir im Original. | VI. 1, Seite 6 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, auch wenn der Vertrag endet | X. 2, Seite 10 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | keine | Sie kostet 4,94 € pro Monat. | IX. 1, Seite 9 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | keine | Wir verzichten auf das Recht, Ihren Vertrag ordentlich zu kündigen. | XI., Seite 10 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen STUDI.med (PM 259u, 12.23)

```text
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankenversicherung für Reisen im Ausland mit Option
für Medizinstudierende nach Tarif STUDI.med
Fassung April 2024


Wesentliche Merkmale des Tarifs STUDI.med

Reisen im Ausland                                                                        Optionsrecht ohne erneute Risikoprüfung und
                                                                                         ohne Wartezeiten
Wir erstatten die Kosten für
                                                                                         •      auf Wechsel in Zusatzversicherungen und/oder
•      medizinisch notwendige ambulante, stationäre
                                                                                                eine Optionsversicherung oder
       und zahnärztliche Heilbehandlung
                                                                                         •      auf Wechsel in eine Vollversicherung oder eine
•      medizinisch notwendige Arznei-, Heil- und Hilfs-
                                                                                                Beihilfe-Restkostenversicherung
       mittel
•      einen medizinisch sinnvollen Rücktransport
                                                                                         Im Anschluss an die allgemeinen Versicherungsbe-
Müssen Sie im Ausland stationär behandelt oder aus                                       dingungen erläutern wir Ihnen die mit  gekenn-
dem Ausland zurücktransportiert werden, rufen Sie                                        zeichneten Begriffe, die wir in unseren Bedingun-
bitte die folgende Alarmzentrale an. Die Zentrale ist                                    gen verwenden.
Tag und Nacht besetzt.
•      Telefon: +49 (0)7 11/66 03–39 30


Inhalt
I.     Welchen Schutz bietet diese Versicherung? .... 2                                  IX. Was kostet die Versicherung und wann
II.    Wie schließen Sie die Versicherung ab und                                             müssen Sie die Beiträge bezahlen? .................... 9
       wann beginnt Ihr Schutz für Reisen im                                             X.     Wann endet der Vertrag und wann endet der
       Ausland? .................................................................... 2          Schutz für Reisen im Ausland?........................... 10
III.   Welche Leistungen erbringen wir im                                                XI. Wie können Sie Ihren Vertrag kündigen? ....... 10
       Versicherungsfall?................................................... 3           XII. Wann können wir die Beiträge und die
IV. Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? .... 5                                         Bedingungen dieser Versicherung ändern? ... 10
V.     Was geschieht, wenn mehrere Versicherer                                           XIII. Wann können Sie gegen unsere
       beteiligt sind?........................................................... 6            Forderungen aufrechnen? .................................. 11
VI. Wie erfolgt die Erstattung im                                                        XIV. Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie
    Versicherungsfall?................................................... 6                   an uns richten?....................................................... 11
VII. Welche Pflichten müssen Sie beachten,                                               XV. Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?.... 11
     wenn wir leisten sollen? Was geschieht,                                             Fachbegriffe.................................................................... 12
     wenn Sie diese Pflichten verletzen?................... 7
                                                                                         Anhang – Gesetzestexte .............................................. 14
VIII. Welche Optionsrechte bestehen? ...................... 8


Hallesche                                                                                                                                      PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                          Seite 1 von 15

[Seite 2]
I.   Welchen Schutz bietet diese                         5.   Wie lange sind Sie versichert?
     Versicherung?                                       Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wo-
1.   Mit wem schließen Sie die Versicherung ab?          chen. Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur
                                                         für die ersten 8 Wochen.
Wir sind die Hallesche Krankenversicherung a.G. mit
Sitz in Stuttgart. Sie sind unser Vertragspartner, der   Der Schutz verlängert sich, wenn der Versicherte
sogenannte Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich            nach 8 Wochen nicht zurückreisen kann, weil er
selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch       reise- oder  transportunfähig ist. Die genaue
der Versicherte. Sie können auch andere Personen         Regelung finden Sie unter X..
(mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir eben-
falls als Versicherte.                                   6.   Wer kann sich versichern?

Um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen              In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
leicht lesbar zu machen, verwenden wir in der Regel      zu Beginn der Versicherung
die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im-        •    Studenten der Medizin oder der Zahnmedizin
mer auch die weibliche Schreibweise.                          sind,
                                                         •    einen ständigen Wohnsitz in Deutschland ha-
2.   Was ist versichert?                                      ben und
Wir bieten Schutz bei einem im Ausland eintreten-        •    maximal 38 Jahre  alt sind.
den Versicherungsfall.
                                                         7.   Was sind die Grundlagen Ihres Vertrages?
Ist der Versicherungsfall bereits im Inland eingetre-
ten, erstatten wir die versicherten Kosten für eine      Die Grundlagen Ihres Vertrages sind
medizinisch notwendige  Heilbehandlung im Aus-
                                                         •    diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen
land, wenn
                                                              und
•    sich die Erkrankung während der Reise im Aus-       •    die gesetzlichen Vorschriften der Bundesre-
     land verschlechtert hat und                              publik Deutschland.
•    die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßi-
     gen Rückreise erforderlich ist.                     II. Wie schließen Sie die Versicherung
                                                             ab und wann beginnt Ihr Schutz für
3.   Was ist ein Versicherungsfall?                          Reisen im Ausland?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige         Den Versicherungsvertrag müssen Sie vor Antritt
 Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-           der Reise schließen. Schließen Sie den Vertrag im
heit oder der Folgen eines  Unfalles. Der Versiche-     Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz. Als
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,      Versicherungsnehmer gilt der Antragsteller.
wenn der Versicherte nach medizinischem Befund
nicht mehr behandelt werden muss. Verstirbt der          Der Schutz Ihrer Versicherung beginnt ab dem Zeit-
Versicherte, liegt ebenfalls ein Versicherungsfall       punkt, den Sie als Beginn der Versicherung angege-
vor.                                                     ben haben. Er beginnt jedoch nicht

Was wir im Versicherungsfall genau leisten, lesen        •    bevor Sie den Vertrag abgeschlossen haben
Sie unter III.. Bitte lesen Sie auch IV. aufmerksam           und nicht
durch. Hier ist geregelt, wann wir nicht leisten,        •    bevor Sie sich im Ausland befinden.
selbst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.

4.   Welche Reisen sind versichert?
Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Rei-
sen im Ausland. Nicht als Ausland gelten die Länder,
in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz
hat.


Hallesche                                                                                  PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 2 von 15

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III. Welche Leistungen erbringen wir im                  3.   Was erstatten wir, wenn der Versicherte
     Versicherungsfall?                                       ambulant behandelt werden muss?

1.   Unter welchen Ärzten und Krankenhäusern             Wir erstatten die Kosten für
     können Sie wählen?                                  •    medizinisch notwendige  Heilbehandlung
Freie Arztwahl                                                und
Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland        •    den medizinisch notwendigen Transport im
gesetzlich anerkannten und zur  Heilbehandlung               Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten
zugelassenen Personen frei wählen:                            Arzt.

•    Ärzte                                               4.   Was erstatten wir, wenn der Versicherte
•    Zahnärzte                                                 stationär behandelt werden muss?
•    Heilpraktiker                                       Wir erstatten die Kosten für
•    Chirotherapeuten und
•    Osteopathen (soweit ärztlich verordnet)             •    medizinisch notwendige ärztliche  Heilbe-
                                                              handlung,
Freie Krankenhauswahl                                    •    Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Kran-
Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung kann               kenhaus,
der Versicherte frei wählen unter den Krankenhäu-        •    den medizinisch notwendigen Transport zur
sern, die                                                     stationären Behandlung in das nächsterreich-
                                                              bare  geeignete Krankenhaus und
•    unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
                                                         •    die Unterkunft einer weiteren Person im Kran-
•    über ausreichende diagnostische und thera-               kenhaus, wenn die Begleitung medizinisch not-
     peutische Möglichkeiten verfügen und                     wendig ist.
•    Krankengeschichten führen.
                                                         5.   Was erstatten wir, wenn der Versicherte
2.   Für welche Methoden leisten wir, wenn der                zahnärztlich behandelt werden muss?
     Versicherte untersucht und behandelt
     werden muss?                                        Wir erstatten die Kosten für

Muss der Versicherte untersucht und behandelt            •    schmerzstillende Zahnbehandlung,
werden, leisten wir für Methoden, die von der            •    medizinisch notwendige Füllungen in einfacher
 Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies               Ausführung sowie
gilt auch für Arzneimittel.                              •    medizinisch notwendige Reparaturen von
                                                              Zahnersatz und Provisorien, die dazu dienen,
Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arznei-
                                                              die Kaufähigkeit des Versicherten wieder her-
mittel,
                                                              zustellen.
•    die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich be-
     währt haben oder                                    6.   Was erstatten wir für Arznei- und
•    die man anwendet, weil keine Methoden oder               Verbandmittel?
     Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung         Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen-
     stehen.                                             dige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von ei-
Wir können unsere Leistungen dann aber auf den           nem Arzt verordnet sind.
Betrag herabsetzen, der angefallen wäre, wenn man        Arzneimittel muss der Versicherte aus der Apotheke
Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin ange-         beziehen.
wendet hätte.


Hallesche                                                                                 PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 3 von 15

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7.   Was erstatten wir für Heilmittel?                  Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen-        Rücktransport, wenn
dige                                                    •   dieser medizinisch sinnvoll ist oder
•    Bestrahlungen,                                     •   sich der Schutz der Versicherung wegen
•    Inhalationen und                                        Reise- oder  Transportunfähigkeit verlän-
                                                            gert (siehe X.) oder
•    elektrophysikalische Maßnahmen,
                                                        •   der Versicherte so schwer erkrankt ist, dass er
wenn diese von einem Arzt verordnet sind.                   länger als 2 Wochen im Ausland  stationär be-
                                                            handelt werden müsste oder
8.   Was erstatten wir für  Hilfsmittel?               •   die Kosten des Rücktransportes günstiger sind
Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher       als die erstattungsfähigen Kosten der weiteren
Ausführung, wenn                                             Heilbehandlung.

•    sie von einem Arzt verordnet sind und              Wird der Versicherte beim Rücktransport von einem
•    auf der versicherten Reise erstmals medizinisch    Mitreisenden begleitet, übernehmen wir die Kosten
     notwendig werden.                                  für eine Begleitperson, wenn dies medizinisch not-
                                                        wendig ist.
Können Hilfsmittel geliehen werden, erstatten wir
die Leihgebühren für die Dauer des Aufenthaltes im      Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktrans-
Ausland.                                                port jeweils günstigste geeignete Transportmittel.

Sehhilfen und Hörgeräte erstatten wir nicht.            11. Was erstatten wir, wenn der Versicherte
                                                            stirbt?
9.   Was erstatten wir, wenn die Versicherte
     schwanger ist?                                     Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Ver-
                                                        storbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutsch-
Wir erstatten die Kosten, wenn die Versicherte          land zu überführen.
•    wegen Schwangerschaftskomplikationen von           Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstor-
     einem Arzt untersucht und/oder behandelt           benen im Reiseland zu bestatten. Wir erstatten aber
     werden muss.                                       höchstens die Kosten, die bei einer Überführung
•    eine Fehlgeburt erleidet.                          entstanden wären.
•    vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswo-
     che entbindet.                                     12. Was erstatten wir, wenn Kinder betreut
                                                            werden müssen?
10. Was erstatten wir, wenn der Versicherte             Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut wer-
    zurücktransportiert werden muss?
                                                        den, erstatten wir die notwendigen Kosten unter
Unter  Rücktransport verstehen wir die Beförde-        folgenden Bedingungen:
rung des Versicherten vom Reiseland zurück nach
Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies
                                                        •   Der Versicherte kann die Kinder nicht betreuen,
                                                            weil er sich im Krankenhaus befindet oder ver-
setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige-
                                                            storben ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus
nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn-
                                                            muss medizinisch notwendig sein und
licher Passagier reisen kann.
                                                        •   kein anderer Mitreisender kann die Kinder be-
Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen              treuen und
Rücktransport                                           •   die Kinder sind unter 16 Jahre alt und mit dem
•    an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in          Versicherten verwandt.
     Deutschland oder                                   Ist der Versicherte verstorben, übernehmen wir die
•    in das vom Wohnsitz aus nächst erreichbare         Kosten so lange, bis die Kinder an ihren ständigen
     und aus medizinischer Sicht  geeignete Kran-      Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Wir zahlen
     kenhaus.                                           diese Leistung maximal für 4 Wochen.


Hallesche                                                                                 PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 4 von 15

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Pro Tag erstatten wir die Kosten höchstens bis zu      •   Für die Behandlungen und Untersuchungen,
dem Betrag, den eine Person am Tag durchschnitt-           von denen schon vor der Reise durch eine ärzt-
lich in dem jeweiligen Land brutto verdient.               liche Diagnose feststeht, dass der Versicherte
                                                           sie während der Reise durchführen muss.
13. Was erstatten wir, wenn der Versicherte                Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Reise
    gesucht, gerettet oder geborgen werden                 macht,
    muss?                                                  •    weil der Ehegatte, der  Lebenspartner
Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 €,              oder ein Verwandter ersten Grades ge-
wenn der Versicherte aufgrund eines medizinischen               storben ist und
Notfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden            •    die Reise aufgrund der Beerdigung oder
muss.                                                           der Überführung notwendig ist.
                                                       •   Wenn der Versicherte verletzt wird oder stirbt,
14. Was erstatten wir, wenn Sie mit uns
                                                           weil er an Unruhen aktiv beteiligt war.
    telefonieren müssen?
Wir erstatten die Kosten, wenn Sie mit unserer         •   Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse
Alarmzentrale telefonieren. Dies setzt voraus, dass        verletzt wird oder stirbt.
der Versicherte                                            Wir leisten aber, wenn
•    zurücktransportiert oder                              •    das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das
                                                                Reisegebiet warnt oder
•    im Ausland  stationär behandelt werden
     muss.                                                 •    eine Warnung für das Reisegebiet erst aus-
                                                                spricht, wenn der Versicherte schon dort
15. Welche Serviceleistungen erbringen wir im                   ist und
    Versicherungsfall?                                     •    er das Gebiet  unverzüglich verlässt oder
Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Ser-
                                                           •    schuldlos daran gehindert wird, das Gebiet
                                                                zu verlassen. Das könnte z.B. eintreten,
viceleistungen:
                                                                wenn dem Versicherten Lebensgefahr
•    Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag                  dadurch droht, dass er das Gebiet verlässt.
     rund um die Uhr telefonisch erreichen.
                                                       •   Wenn der Versicherte Berufssportler ist und
•    Sie erhalten Auskunft zu Kliniken, Ärzten und
                                                           sich verletzt, während er an einem Wettkampf
     Arzneimittel im Ausland.
                                                           aktiv teilnimmt.
•    Wir erklären die Übernahme der erstattungsfä-
     higen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im         •   Wenn der Versicherte  vorsätzlich einen
     Ausland.                                               Unfall oder eine Krankheit herbeiführt.
•    Wir organisieren den  Rücktransport oder die
                                                       •   Wenn der Versicherte aufgrund einer Sucht
     Überführung bzw. Bestattung.
                                                           Entgiftungs-, Entzugs- oder Entwöhnungsbe-
•    Wir stellen den Kontakt zum Hausarzt her.
                                                           handlungen durchführen lässt.
•    Wir informieren die Angehörigen.
•    Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmet-     •   Wenn die Behandlungen oder Leistungen nicht
     scher-Service zur Verfügung.                          unmittelbar notwendig sind, Krankheiten zu
                                                           heilen oder lindern. Dazu gehören insbeson-
IV. Wann leisten wir nicht oder                            dere
    eingeschränkt?                                         •    Beseitigung von Schönheitsfehlern und
                                                                körperlicher Anomalien,
1.   In welchen Fällen leisten wir nicht?                  •    ärztliche Gutachten und Atteste sowie
In den folgenden Fällen leisten wir nicht, selbst          •    Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung.
wenn der  Versicherungsfall eingetreten ist:                   Notfalltransporte zum nächsterreichbaren
                                                                geeigneten Arzt erstatten wir.
•    Wenn der Versicherte krank ist oder an den Fol-
     gen eines  Unfalles leidet, und deshalb zur      •   Wenn der Versicherte durch Ehegatten,  Le-
     Behandlung ins Ausland reist.                         benspartner, Eltern oder Kinder behandelt


Hallesche                                                                               PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                   Seite 5 von 15

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     wird. Wir erstatten aber die versicherten Sach-   Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie
     kosten, die Sie uns nachweisen.
                                                       •    einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an
•    Wenn der Versicherte  pflegebedürftig ist             dem der Versicherte  stationär behandelt
     oder sich in Verwahrung befindet und deshalb           wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur Höhe
     behandelt oder untergebracht werden muss.              von 50% der Kosten, die der andere Versicherer
                                                            für die stationäre Behandlung übernommen
•    Wenn der Versicherte mit Hypnose oder psy-
                                                            hat. Dies gilt für maximal 14 Tage pro Reise.
     choanalytisch und/oder psychotherapeutisch
                                                       •    einen einmaligen Bonus von bis zu 100 € pro
     behandelt wird.
                                                            Reise, wenn der Versicherte ambulant behan-
•    Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt           delt wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur
     wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und             Höhe von 50% der Kosten, die der andere Ver-
     Kuren durchführt.                                      sicherer übernommen hat.
                                                       Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, wer-
2.   In welchen Fällen können wir die Leistung
     auf einen angemessenen Betrag                     den wir Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Ta-
     herabsetzen?                                      rif versichert sind. Danach werden wir mit den ande-
                                                       ren Versicherern klären, ob und wie sie sich an den
Übersteigt eine  Heilbehandlung oder sonstige         Kosten beteiligen. Weitere Informationen darüber
Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das      lesen Sie unter VII.3..
medizinisch notwendige Maß, können wir die Leis-
tungen auf einen angemessenen Betrag herabset-         VI. Wie erfolgt die Erstattung im
zen.
                                                           Versicherungsfall?
Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder
                                                       1.   Welche Nachweise und Angaben benötigen
sonstige Leistungen in einem auffälligen Missver-           wir, damit wir Ihnen die Leistung erstatten
hältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir inso-        können?
weit nicht zur Leistung verpflichtet. Es werden die
Verhältnisse im jeweiligen Reisegebiet zugrunde        Solange Sie die von uns geforderten Nachweise
gelegt.                                                nicht erbringen, müssen wir nicht leisten. Wenn wir
                                                       leisten, werden die Nachweise unser Eigentum.
V. Was geschieht, wenn mehrere                         Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brau-
   Versicherer beteiligt sind?                         chen wir im Original.
Möglicherweise haben Sie den Schutz für Reisen im      Die Rechnungen müssen folgende Informationen
Ausland auch bei anderen Versicherern abgesichert.     enthalten:
Das kann z.B. die gesetzliche Krankenversicherung
                                                       •    Vor- und Zuname der behandelten Person
oder ein anderer privater Versicherer sein. Haben
Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer,
                                                       •    Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen)
sind diese vorrangig. Im Leistungsfall stehen Ihnen    •    Angabe der einzelnen Leistungen des Behan-
dann insgesamt nicht mehr als die tatsächlich ent-          delnden sowie
standenen Kosten zu.                                   •    Daten der Behandlung

Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei mehreren      Aus den Rezepten müssen wir erkennen können:
Versicherern haben, können Sie wählen, welchem
Versicherer Sie den Schaden melden.                    •    Vor- und Zuname der behandelten Person
                                                       •    um welches verordnete Medikament handelt
Reichen Sie die Rechnungen zuerst bei einem ande-           es sich
ren Versicherer ein, erhalten Sie von uns einen zu-
                                                       •    was kostet das Medikament
sätzlichen Bonus. Dies setzt voraus, dass
                                                       •    wurde das Medikament in der Apotheke be-
•    Leistungen davon in diesem Tarif versichert            zahlt
     sind und
•    der andere Versicherer sich vorab an diesen
     Kosten beteiligt.

Hallesche                                                                                PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 6 von 15

[Seite 7]
Bei Zahnbehandlungen muss aus den Belegen her-           VII. Welche Pflichten müssen Sie
vorgehen:                                                     beachten, wenn wir leisten sollen?
•    Vor- und Zuname der behandelten Person                   Was geschieht, wenn Sie diese
•    welche Zähne wurden behandelt                            Pflichten verletzen?
•    welche Behandlung wurde vorgenommen                 1.   Welche Pflichten sind zu beachten?
                                                         Wir können von Ihnen und dem Versicherten Folgen-
Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland
                                                         des verlangen:
brauchen wir folgende Dokumente:
•    Kostenbelege und
                                                         •    Sie und der Versicherte müssen uns jede Aus-
                                                              kunft erteilen, die wir brauchen, um festzustel-
•    eine ärztliche Bescheinigung über die Todesur-
                                                              len zu können,
     sache oder eine amtliche Sterbeurkunde
                                                              •    ob ein Versicherungsfall vorliegt und
Haben Sie noch eine weitere Versicherung, reichen             •    ob und in welchem Umfang wir leisten.
auch Kopien der Rechnungen aus. Auf diesen müs-          •    Darüber hinaus müssen Sie und der Versicherte
sen die Leistungen des anderen Versicherers bestä-            uns die Befugnis erteilen, diese Auskünfte ein-
tigt sein. Es gibt Länder, in denen die Originale ein-        zuholen
behalten werden. Bei diesen reichen ebenfalls die             •    bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Os-
Kopien aus.                                                        teopathen und Chirotherapeuten,
Wenn die Kosten in einer fremden Währung ent-                 •    in Krankenhäusern und sonstigen Kran-
standen sind, rechnen wir diese in Euro um. Wir neh-               kenanstalten,
men hierbei den aktuellen Kurs des Tages, an dem              •    in Pflegeheimen und bei Pflegepersonen,
die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt          •    bei anderen Personenversicherern und
der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen              •    gesetzlichen Krankenkassen sowie
Zentralbank. Es gibt Währungen, für die keine Refe-           •    bei Berufsgenossenschaften und Behör-
renzkurse festgelegt werden. Für diese gilt der Kurs               den.
gemäß „Devisenkursstatistik“ nach dem jeweils neu-            Diese müssen Sie und der Versicherte dazu von
esten Stand. Wir beziehen uns hierbei auf die Veröf-          ihrer Schweigepflicht entbinden.
fentlichungen der Deutschen Bundesbank mit Sitz in
Frankfurt/Main. Diese Regelung gilt nicht,               •    Der Versicherte muss sich von einem Arzt un-
                                                              tersuchen lassen, den wir beauftragen.
•    wenn Sie die Devisen für diese Reise teurer er-
     worben haben und                                    •    Sie müssen uns den Beginn und das Ende einer
•    Sie uns dies durch Bankbelege nachweisen.                jeden Reise im Ausland nachweisen.

2.   An wen zahlen wir die Leistung aus?                 2.   Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten
                                                              verletzen?
Wir zahlen die Leistung an Sie aus. Möchten Sie, dass
wir die Leistung an den Versicherten auszahlen,          Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten verlet-
                                                         zen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hier-
müssen Sie uns dies in  Textform mitteilen.
                                                         bei beachten wir die Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4
Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder ab-        VVG (siehe Anhang).
treten noch verpfänden.
                                                         Die Kenntnis oder das Verschulden des Versicherten
3.   Welche Kosten können wir von der Leistung           rechnen wir Ihnen zu.
     abziehen?
                                                         3.   Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche
Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung ab-             gegenüber Dritten haben?
ziehen:
                                                         Haben Sie oder ein Versicherter Ansprüche auf Er-
•    Kosten für die Überweisung von Leistungen in        satz gegen Dritte, müssen Sie diese Ansprüche
     das Ausland oder                                    schriftlich an uns abtreten. Das können z.B. Scha-
•    für besondere Überweisungsformen, die Sie           denersatzansprüche gegenüber anderen Versiche-
     oder der Versicherte veranlasst haben

Hallesche                                                                                   PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 7 von 15

[Seite 8]
rern oder Privatpersonen oder Ansprüche auf Rück-            Dabei ist das Krankentagegeld unter Anrech-
forderung zu Unrecht gezahlter Entgelte sein.                nung des GKV-Krankengeldes auf insgesamt
                                                             150 € pro Tag begrenzt, es sei denn, zum Zeit-
Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer              punkt der Wahrnehmung der Option sehen die
Leistung aus der Versicherung. Diese Regelung ist            Aufnahmerichtlinien einen höheren Betrag vor.
unabhängig von dem gesetzlichen Forderungsüber-
gang gemäß § 86 VVG (siehe Anhang).                     •    Krankenhaustagegeld bis zu insgesamt 50 €
                                                             pro Tag
VIII. Welche Optionsrechte bestehen?                    Das Umstellungsrecht gilt für Tarife, die am Tag der
                                                        Umstellung für den Neuzugang geöffnet sind und
1.   Welche Optionsrechte bestehen auf die
     Zusatzversicherung und/oder                        für die  Versicherungsfähigkeit besteht.
     Optionsversicherung?                               Eine Risikoprüfung erfolgt nicht. Die  Wartezeiten
Nimmt der Versicherte erstmals eine in der Gesetz-      gelten als erfüllt. Der Beitrag richtet sich nach dem
lichen Krankenversicherung (GKV) versicherungs-         erreichten  Alter.
pflichtige Beschäftigung als Arzt oder Zahnarzt auf,    Um die Option wahrzunehmen, müssen Sie uns die
hat er die Option, die bestehende Versicherung          Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäfti-
nach Tarif STUDI.med in Zusatzversicherungen            gung als Arzt oder Zahnarzt auf Verlangen nachwei-
und/oder eine Optionsversicherung umzustellen.          sen.
Sie müssen die Umstellung innerhalb von 6 Monaten
nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Be-          2.   Welche Optionsrechte bestehen auf die
schäftigung als Arzt oder Zahnarzt beantragen. Die           Vollversicherung?
Umstellung muss dabei zu einem in der Zukunft lie-      2.1 Endet nach dem Studium die Versicherungs-
genden Monatsersten beantragt werden; frühes-           pflicht des Versicherten in der GKV, hat er die Op-
tens zum Ersten des auf die Aufnahme der versiche-      tion, die bestehende Versicherung nach Tarif
rungspflichtigen Beschäftigung folgenden Monats         STUDI.med in eine Vollversicherung oder Beihilfe-
und spätestens zum Ersten des auf die Aufnahme          Restkostenversicherung umzustellen.
folgenden 7. Monats.
                                                        Sie müssen die Umstellung innerhalb von 2 Monaten
Das Umstellungsrecht auf die Zusatzversicherung         nach Ende der Krankenversicherungspflicht in der
umfasst folgenden Versicherungsschutz:                  GKV beantragen. Sie wird dann in unmittelbarem
•    ambulante  Heilbehandlung                         Anschluss an das Ende der Versicherungspflicht in
                                                        der GKV wirksam.
•     stationäre Heilbehandlung (Wahlleistungen)
                                                        Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn die Um-
•    Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferortho-        stellung nicht rückwirkend wirksam werden soll. Be-
     pädie                                              antragen Sie innerhalb dieses Zeitraums die Wahr-
     Die tarifliche sowie eine gegebenenfalls indivi-   nehmung der Option, beginnt der Versicherungs-
     duell vereinbarte Zahnstaffel beginnen mit         schutz in der Vollversicherung zum nächsten Mo-
     dem Umstellungszeitpunkt. Eine bereits in ei-      natsersten, der auf den nächstmöglichen Beendi-
     ner Zusatzversicherung bei uns zurückgelegte       gungstermin bei der GKV folgt.
     Zahnstaffel rechnen wir an. Dies setzt voraus,
     dass diese Zusatzversicherung bei uns bis zu       2.2 Nimmt ein privat oder freiwillig in der GKV Ver-
     dem Tag der Umstellung besteht.
                                                        sicherter nach dem Studium erstmals eine Beschäf-
     Zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Option
     angeratene oder laufende Zahnbehandlungen,         tigung auf, die keine Versicherungspflicht in der
     Behandlungen wegen Zahnersatz sowie kiefer-        GKV auslöst, hat er die Option, die bestehende Ver-
     orthopädische Maßnahmen sind vom Versiche-         sicherung nach Tarif STUDI.med in eine Vollversiche-
     rungsschutz ausgeschlossen.                        rung oder Beihilfe-Restkostenversicherung umzu-
                                                        stellen.
•    Krankentagegeld ab dem 43. Tag einer  Ar-
     beitsunfähigkeit bis zur Höhe des auf den Ka-      Sie müssen die Umstellung innerhalb von 6 Monaten
     lendertag umgerechneten und entfallenden           nach Aufnahme der Beschäftigung beantragen. Der
     Nettoeinkommens                                    Versicherungsschutz in der Vollversicherung be-


Hallesche                                                                                 PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 8 von 15

[Seite 9]
ginnt dann zum nächsten Monatsersten, der auf den       IX. Was kostet die Versicherung und
nächstmöglichen Beendigungstermin bei der priva-            wann müssen Sie die Beiträge
ten Krankenversicherung oder GKV folgt.                     bezahlen?
Das Umstellungerecht auf die Vollversicherung bzw.      1.   Was kostet die Versicherung?
Beihilfe-Restkostenversicherung nach 2.1 und 2.2
umfasst folgenden Versicherungsschutz:                  Ihre Versicherung ist nach Art der Schadenversiche-
                                                        rung kalkuliert. Sie kostet 4,94 € pro Monat.
•   ambulante  Heilbehandlung
                                                        Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den
•    stationäre Heilbehandlung (allgemeine             Beitrag für jeden Versicherten zahlen.
    Krankenhaus- und Wahlleistungen)
                                                        Die Berechnung der Beiträge unterliegt gesetzli-
•   Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferortho-         chen Vorgaben und ist in unseren technischen Be-
    pädie                                               rechnungsgrundlagen festgelegt.
    Die tarifliche sowie eine gegebenenfalls indivi-    Ändern sich die Beiträge, z.B. auch weil Sie den Ver-
    duell vereinbarte Zahnstaffel beginnen mit
                                                        sicherungsschutz ändern, berücksichtigen wir das
    dem Umstellungszeitpunkt. Eine bereits in ei-
    ner Zusatzversicherung bei uns zurückgelegte         Alter des Versicherten zu dem Zeitpunkt, an dem
    Zahnstaffel rechnen wir an. Dies setzt voraus,      die Änderung in Kraft tritt.
    dass diese Zusatzversicherung bei uns bis zu
    dem Tag der Umstellung besteht.                     2.   Wann müssen Sie die Beiträge bezahlen?
•   Krankentagegeld für Selbstständige ab dem           Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, den Sie zu Beginn
    22. Tag bzw. für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag        eines jeden  Versicherungsjahres bezahlen müs-
    einer  Arbeitsunfähigkeit bis zur Höhe des         sen. Sie können ihn aber auch in gleichen monatli-
    auf den Kalendertag umgerechneten und ent-          chen Raten bezahlen. Wir stunden Ihnen in diesem
    fallenden Nettoeinkommens.                          Fall die Beitragsraten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit
    Dabei ist das Krankentagegeld ab dem 22. Tag        am Ersten eines jeden Monats. Sie müssen auf das
    auf insgesamt 100 € pro Tag, das Krankentage-       Konto einzahlen, das wir Ihnen nennen.
    geld ab dem 43. Tag auf insgesamt 150 € pro
                                                        Ändert sich der Jahresbeitrag während des Versi-
    Tag begrenzt, es sei denn, zum Zeitpunkt der
    Wahrnehmung der Option sehen die Aufnah-            cherungsjahres,
    merichtlinien einen höheren Betrag vor.             •    müssen Sie die Differenz von dem Zeitpunkt
•   Krankenhaustagegeld bis zu insgesamt 50 €                der Änderung bis zum Beginn des nächsten Ver-
    pro Tag                                                  sicherungsjahres nachzahlen bzw.
                                                        •    wir zahlen Ihnen diese Differenz zurück, wenn
•   Private Pflege-Pflichtversicherung                       wir den Beitrag senken.
Das Umstellungsrecht gilt für Tarife, die am Tag der    Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate wird an
Umstellung für den Neuzugang geöffnet sind und          dem Tag fällig, an dem die Versicherung beginnt.
für die  Versicherungsfähigkeit besteht.               Wurde der Vertrag danach geschlossen, ab diesem
Eine Risikoprüfung erfolgt nicht. Die  Wartezeiten     späteren Zeitpunkt.
gelten als erfüllt. Der Beitrag richtet sich nach dem   Zahlen Sie den ersten oder einen folgenden Beitrag
erreichten  Alter.                                     nicht rechtzeitig,
Um die Option wahrzunehmen, müssen Sie uns das
                                                        •    können Sie den Versicherungsschutz verlieren
Ende der Versicherungspflicht in der GKV auf Ver-
                                                             und
langen nachweisen.
                                                        •    wir können den Vertrag beenden.
                                                        Hierbei beachten wir §§ 37 und 38 VVG (siehe An-
                                                        hang).
                                                        Wird der Vertrag oder ein Vertragsteil vor Ablauf
                                                        seiner Laufzeit beendet, steht uns der Beitrag nur


Hallesche                                                                                  PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 9 von 15

[Seite 10]
für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz be-       Mit Ende des Vertrages enden jeweils die Options-
stand. Beenden wir den Vertrag, indem wir                 rechte.
•    nach § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) wegen            2.   Wann endet der Schutz für Reisen im
     Verletzung der  Anzeigepflicht vom Vertrag               Ausland?
     zurücktreten oder
                                                          Der Schutz für Reisen im Ausland endet, auch für
•    ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten,
                                                          laufende Versicherungsfälle,
steht uns der Beitrag zu, bis der Rücktritt oder die
Anfechtung wirksam wird. Treten wir zurück, weil          •    wenn der Vertrag endet oder
Sie den ersten Beitrag bzw. die Beitragsrate nicht        •    wenn der Versicherte 8 Wochen ununterbro-
rechtzeitig bezahlt haben, verlangen wir eine ange-            chen im Ausland war.
messene Gebühr.                                           In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz,
                                                          auch wenn der Vertrag endet oder der Versicherte
X. Wann endet der Vertrag und wann                        8 Wochen ununterbrochen im Ausland war:
   endet der Schutz für Reisen im
                                                          •    Der Versicherte kann nicht zurückreisen, weil er
   Ausland?
                                                                reiseunfähig ist. Dann verlängert sich der
1.   Wann endet der Vertrag?                                   Schutz um maximal 7 Tage und begründet ei-
Der Vertrag endet für einen Versicherten                       nen Anspruch auf  Rücktransport nach III.10..
                                                          •    Der Versicherte muss vor Ort bleiben, weil er
•    wenn Sie seinen Vertragsteil kündigen. Weitere             transportunfähig ist. Dann verlängert sich
     Informationen dazu lesen Sie unter XI..                   der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder
•    mit Umstellung seines Vertragsteils in eine Zu-           transportiert werden kann und begründet ei-
     satz- und/oder Optionsversicherung bzw. in                nen Anspruch auf Rücktransport nach III.10..
     eine Voll- oder Beihilfe-Restkostenversiche-
     rung (siehe VIII.). Der Vertragsteil endet, sofern   XI. Wie können Sie Ihren Vertrag
     eine dieser Optionen wahrgenommen wird.                  kündigen?
•    12 Monate nach Abbruch seines Medizin- bzw.
     Zahnmedizinstudiums. Den Abbruch müssen              Wir verzichten auf das Recht, Ihren Vertrag or-
     Sie uns  unverzüglich anzeigen.                     dentlich zu kündigen.
•    12 Monate nach der erfolgreichen Beendigung          Sie können den Vertrag zum Ende eines jeden Mo-
     seines Medizin- bzw. Zahnmedizinstudiums. Die        nats kündigen. Dies setzt voraus, dass
     Beendigung müssen Sie uns unverzüglich anzei-
     gen.                                                 •    uns die Kündigung mindestens 15 Tage vorher
                                                               in  Textform erreicht und
•    mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versi-
     cherte 40 Jahre alt wird.                            •    der Tarif bei dem Versicherten zum Tag der Be-
•    mit dem Ablauf des Monats, in dem die Höchst-             endigung schon mindestens 2 Jahre besteht.
     dauer seiner Versicherung in diesem Tarif von        Ihre gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unbe-
     10 Jahren erreicht ist.                              rührt.
Der Vertrag endet insgesamt, wenn Sie in Deutsch-
land keinen Wohnsitz mehr haben. Etwas anderes            XII. Wann können wir die Beiträge und
gilt beim Versicherten: Hat dieser keinen Wohnsitz             die Bedingungen dieser
mehr in Deutschland, endet dessen Versicherung.                Versicherung ändern?
Die Versicherung endet auch mit Ihrem Tod. In die-        1.   Wann können wir die Beiträge ändern?
sem Fall können die Versicherten den Vertrag fort-        Im Rahmen der vertraglichen Zusage können sich
setzen. Dazu müssen diese innerhalb von 2 Monaten         unsere Leistungen ändern, z.B. dadurch, dass
nach Ihrem Tod einen neuen Versicherungsnehmer
benennen. Stirbt ein Versicherter, endet dessen           •    die Kosten für  Heilbehandlungen steigen
Versicherung. Die Leistungen nach III.11. bleiben da-          oder
von unberührt.                                            •    Versicherte medizinische Leistungen häufiger
                                                               in Anspruch nehmen oder

Hallesche                                                                                   PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 10 von 15

[Seite 11]
•    die Lebenserwartung der Versicherten steigt.           stellen würde. Dabei werden auch die Interes-
                                                            sen der jeweils anderen Partei mitberücksich-
Deshalb vergleichen wir zumindest jährlich für jeden
                                                            tigt.
Tarif die erforderlichen Leistungen mit den Leistun-
gen, die wir gemäß unseren technischen Berech-         Die neue Regelung wird nur wirksam, wenn sie
nungsgrundlagen kalkuliert haben. Dabei berück-
                                                       •    das Vertragsziel wahrt und
sichtigen wir auch die Sterbewahrscheinlichkeiten.
                                                       •    die Belange der Versicherungsnehmer ange-
Weichen die erforderlichen Leistungen einer  Be-           messen berücksichtigt.
obachtungseinheit um mehr als 5% von den kalku-
                                                       2 Wochen, nachdem wir Ihnen die Regelung und die
lierten ab,
                                                       maßgeblichen Gründe hierfür mitgeteilt haben, wird
•    überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobach-      die Regelung Bestandteil Ihres Vertrages.
     tungseinheit und
•    passen sie – soweit erforderlich – an, nachdem    XIII. Wann können Sie gegen unsere
     der unabhängige  Treuhänder dies überprüft            Forderungen aufrechnen?
     und zugestimmt hat.
                                                       Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
Die Anpassungen werden wirksam mit dem Beginn          nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
des zweiten Monats, nachdem wir Sie benachrichtigt     rechtskräftig festgestellt ist.
haben.
                                                       XIV. Wie muss eine Erklärung aussehen,
2.   Wann können wir die Bedingungen ändern?              die Sie an uns richten?
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-       Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber
den Veränderung der Verhältnisse des Gesundheits-      bedürfen der  Textform.
wesens können wir diese Bedingungen diesen
neuen Verhältnissen anpassen. Dies setzt voraus,
                                                       XV. Wo sind gerichtliche Klagen
dass
                                                           einzureichen?
•    die Änderungen zur hinreichenden Wahrung          1.   Wo können Sie eine Klage gegen uns
     der Belange der Versicherungsnehmer erfor-             einreichen?
     derlich erscheinen,
                                                       Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständi-
•    ein unabhängiger  Treuhänder überprüft hat,
                                                       gen Gericht des Bezirks einreichen
     dass die Voraussetzungen für die Änderungen
     vorliegen und                                     •    in dem wir unseren Sitz haben,
•    dieser bestätigt hat, dass diese Änderungen an-   •    in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder
     gemessen sind.                                    •    in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie
Die Änderungen werden wirksam mit dem Beginn                keinen festen Wohnsitz haben.
des zweiten Monats, nachdem wir Ihnen die Ände-
rungen sowie die maßgeblichen Gründe hierfür mit-      2.   Wo können wir eine Klage gegen Sie
                                                            einreichen?
geteilt haben.
                                                       Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständi-
Wir können darüber hinaus eine Bestimmung in die-
                                                       gen Gericht des Bezirks einreichen
sen Bedingungen durch eine neue Regelung erset-
zen, wenn die zu ersetzende Bestimmung durch           •    in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder
                                                       •    in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie
•    höchstrichterliche Entscheidung oder
                                                            keinen festen Wohnsitz haben.
•    bestandskräftigen Verwaltungsakt
für unwirksam erklärt wurde. Dies setzt voraus, dass   3.   Wo können wir Klage einreichen, wenn Sie
                                                            Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben
•    dies notwendig ist, um den Vertrag fortzufüh-          oder uns dieser nicht bekannt ist?
     ren oder
                                                       Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
•    der Vertrag ohne diese neue Regelung für eine
                                                       Aufenthalt ins Ausland verlegen, ist für Klagen das
     Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar-

Hallesche                                                                               PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                  Seite 11 von 15

[Seite 12]
Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch,       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
wenn uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich     einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
gewöhnlich aufhalten.
                                                        Hinweis auf den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle           Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-                 braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
versicherung                                            aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des         mer der Rechtsweg offen.
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-         Fachbegriffe
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-          Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
sicherung wenden.                                       ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen
                                                        verwenden.
Ombudsmann Private Kranken- und              Pflege-
versicherung                                            Alter/alt
Postfach 06 02 22                                       Das Alter berechnen Sie, indem Sie vom Kalender-
10052 Berlin                                            jahr Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1987 = 38.
Internet: www.pkv-ombudsmann.de/
                                                        Das Alter bestimmt die Höhe des Beitrages.
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher      Anzeigepflicht
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-    Wir können Versicherungsschutz nur dann bieten,
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-   wenn wir das Krankheitskostenrisiko der Versicher-
fahren teilzunehmen.                                    ten vorher genau kennen. Deshalb müssen Sie und
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine   die Versicherten alle gefahrerheblichen Einzelhei-
Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih-      ten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind, anzei-
rer Beschwerde auch online an die Plattform             gen. Als gefahrerheblich gelten alle Daten, nach de-
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre         nen wir im Versicherungsantrag fragen. Dazu zählen
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den        Angaben über Gesundheitszustand, Beruf, Alter so-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-         wie über anderweitig beantragten oder bestehen-
rung weitergeleitet.                                    den Schutz.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und            Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit der Ab-
Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann     gabe des Antrags an uns.
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.     Sollten wir zwischen Antragstellung und Vertrags-
                                                        schluss noch einmal bei Ihnen nachfragen, gilt aber
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                   wieder Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht.
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-        Arbeitsunfähig
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
                                                        Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieses Tarifs bedeutet:
lung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
                                                        Die zuletzt ausgeübte oder eine ähnliche Tätigkeit
cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
                                                        kann nicht oder nur auf die Gefahr einer Verschlech-
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi-
                                                        terung der Gesundheit hin ausgeübt werden. Dies
cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
                                                        gilt stets für die Zeiten einer stationären Heilbe-
dienstleistungsaufsicht.
                                                        handlung, z.B. bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)                                                 Beobachtungseinheit
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108                              Beobachtungseinheiten sind Kinder, Jugendliche
53117 Bonn                                              und Erwachsene.
E-Mail: poststelle@bafin.de


Hallesche                                                                                   PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 12 von 15

[Seite 13]
Geeignetes Krankenhaus                                  matik. Nach der notwendigen stationären Akutbe-
Als geeignet bezeichnen wir ein Krankenhaus, das in     handlung und Stabilisierung des Versicherten er-
der Lage ist, die Krankheit oder Verletzung des Ver-    folgte der Rücktransport nach Deutschland in eine
sicherten medizinisch angemessen zu versorgen.          Spezialklinik. Der Versicherte wurde in einem Ambu-
                                                        lanzflugzeug zurücktransportiert und dabei von ei-
Heilbehandlung                                          nem Arzt betreut.

Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit-        Schulmedizin
teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, lindern
                                                        Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein
oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
                                                        anerkannte Heilkunde. Diese wird an Universitäten
Hilfsmittel                                             und medizinischen Hochschulen nach wissenschaft-
                                                        lichen Grundsätzen gelehrt und entwickelt.
Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere Sehhil-
fen, Hörhilfen, Prothesen und orthopädische Hilfs-      Stationäre Heilbehandlung
mittel wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa
Inhalationsgeräte.                                      Eine stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn der
                                                        Patient zeitlich ununterbrochen – mindestens aber
Sehhilfen und Hörgeräte erstattet Tarif STUDI.med       einen Tag und eine Nacht – im Krankenhaus unter-
nicht.                                                  gebracht ist.

Lebenspartner                                           Textform
Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Ge-           Textform bedeutet schriftlich, es ist aber keine ei-
schlechts, die miteinander eine Partnerschaft auf       genhändige Unterschrift notwendig, z.B. reicht ein
Lebenszeit gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz         Fax oder eine E-Mail.
(siehe Anhang) eingegangen sind.
                                                        Transportunfähig
Pflegebedürftig
                                                        Im Gegensatz zu  reiseunfähig ist der Versicherte
Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder       so krank oder verletzt, dass er nicht transportiert
behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht          werden darf. Selbst in einem intensiv medizinisch
selbstständig bewältigen kann und deshalb auf           ausgestatteten Krankentransportmittel ist das nicht
Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.          möglich.

Reiseunfähig                                            Treuhänder
Reiseunfähig bedeutet, dass der Versicherte so          Personen, die aufsichtsrechtliche Befugnisse im In-
krank oder verletzt ist, dass er nicht mit eigenen      teresse der Versicherten wahrnehmen.
oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher
Passagier reisen kann. Er kann aber z.B. in einem in-   Unfall
tensiv medizinisch ausgestatteten Krankentrans-
                                                        Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
portmittel befördert werden.
                                                        wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
                                                        willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
Rücktransport
                                                        sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung
des Versicherten vom Reiseland zurück nach              Unverzüglich
Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies
                                                        Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne
setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige-
                                                        schuldhaftes Zögern“, d.h. „so schnell wie möglich“.
nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn-
licher Passagier reisen kann.
                                                        Versicherungsbeginn
Praxisbeispiel zum Rücktransport:                       Das ist der Zeitpunkt, der im  Versicherungsschein
Unfall mit dem Mountainbike in Spanien. Verletzung
                                                        steht.
der Wirbelsäule. Infolgedessen Querschnittsympto-


Hallesche                                                                                  PM 259u – 04.25
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Versicherungsfähigkeit                                  zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
Jeder Tarif hat bestimmte Voraussetzungen, die der      tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
Versicherte erfüllen muss, um sich dort versichern      schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
zu können. Diese finden Sie im Tarif. Liegen diese      den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Voraussetzungen nicht mehr vor, dann endet seine        Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherung in diesem Tarif sofort.                    Versicherungsnehmer.

Versicherungsjahr                                       (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur
                                                        Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-
Das Versicherungsjahr beginnt ab dem Zeitpunkt,         liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
der im  Versicherungsschein steht ( Versiche-         lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel-
rungsbeginn) und endet nach einem Jahr. Beginnt         lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
die Versicherung z.B. am 01.04.2025, so beginnt das     sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Versicherungsjahr am 01.04.2025 und endet am            Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
31.03.2026.                                             verletzt hat.

Versicherungsschein                                     (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei-
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über ei-       heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung
nen zustande gekommenen Versicherungsvertrag.           einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-
Er verkörpert den Vertrag zwischen Ihnen und uns.       henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                                                        zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
Vorsätzlich                                             cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                        Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie
•   ein bestimmtes Ergebnis wollen oder                 § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
•   den Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten    (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
    oder                                                rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, so lange die
•   den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hal-     Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag
    ten und ihn bewusst in Kauf nehmen.                 berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                                                        hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Wartezeit
Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch     (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Ein-
keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet     tritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
vom Beginn der Versicherung an.                         Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
                                                        denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
                                                        lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
Anhang – Gesetzestexte                                  tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                                                        gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]                       auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
§ 19 Anzeigepflicht                                     diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
                                                        merksam gemacht hat.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei-
gepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom       § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Vertrag zurücktreten.
                                                        (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit        zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
                                                        mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei
                                                        frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er-
                                                        tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis-
                                                        sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der
                                                        und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
                                                        folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-

Hallesche                                                                                  PM 259u – 04.25
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dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammenge-            (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
fassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt        rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
anzugeben.                                                 tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
                                                           kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge-
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein       macht werden, es sei denn, diese Person hat den
und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der       Schaden vorsätzlich verursacht.
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-        Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in
pflichtet.                                                 der bis zum 30. September 2017
                                                           geltenden Fassung
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Ver-
trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern          § 1 Form und Voraussetzungen
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-            (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegen-
schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung            über dem Standesbeamten persönlich und bei
kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-          gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam            eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem               (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist       den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-             nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-          mung abgegeben werden.
sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit           (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-           zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-       gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
tet; Absatz 2 bleibt unberührt.                            Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
                                                           dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                         ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-            in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer           (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum           begründet werden
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-              1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit ei-
macht werden.                                                   ner dritten Person verheiratet ist oder bereits
                                                                mit einer anderen Person eine Lebenspartner-
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-                schaft führt;
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-           2.   zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen                  nander verwandt sind;
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-           3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsneh-             schwistern;
mer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche-
rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-   4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung
folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-                der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung            keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,                wollen.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden               (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-        schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-       dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
sicherungsnehmer.                                          § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
                                                           chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Hallesche                                                                                    PM 259u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 15 von 15
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