# HanseMerkur Auslandsreise-Krankenversicherung für beliebig viele Reisen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hansemerkur-jahres-rkj.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hansemerkur-jahres-rkj.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen VB-KV 2015 (RKJ)](https://www.hmrv.de/documents/168711/285204/VB-KV+2015+%28RKJ%29.pdf/ed2275ef-6f90-417a-903a-4528f070b24d), Fassung VB-KV 2015 (RKJ)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung | § 5 I, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. | § 4 (1), Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. | § 4 (1), Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Als Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland | § 4 (1), Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Dauert eine Urlaubsreise länger als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage dieser Reise. | § 4 (3), Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende Reisen innerhalb eines Jahres. | § 4 (3), Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Dauert eine Urlaubsreise länger als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage dieser Reise. | § 4 (3), Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. | § 1 (1), Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige neue Reisen. | § 4 (2), Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist | § 5 IV, Seite 2 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Versicherungsfähig sind auch Familien; als Familie gelten maximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. | § 1 (2), Seite 1 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung | § 5 I 1, Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt | § 5 I 3, Seite 2 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen | § 5 (2), Seite 2 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Medikamente und Verbandmittel | § 5 I 4 a, Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise | § 5 I 4 d, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis 300 € | Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise | § 5 I 4 c, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen | § 5 I 2, Seite 2 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | § 5 I 2, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz | § 5 I 2, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche | § 5 I 1, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. | § 6 (2) k, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus | § 5 III 2, Seite 2 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | erstattet die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus | § 5 II 1, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | einem Tagegeld in Höhe von 50,– EUR pro Tag, maximal 30 Tage | § 5 VII, Seite 2 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. | § 5 III 3, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. | § 5 III 3, Seite 2 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport | § 5 III 3, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 5.000 € | hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR | § 5 III 1, Seite 2 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz. | § 5 III 4, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre. | § 5 III 5, Seite 2 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen | § 7 (2), Seite 3 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes. | § 5 II 2, Seite 2 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. | § 6 (2) a, Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand | § 6 (2) b, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen | § 6 (2) c, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt | § 6 (2) c, Seite 3 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen | § 6 (2) e, Seite 3 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung | § 6 (2) j, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle | § 6 (2) d, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. | § 8 (3), Seite 4 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen | § 7 (2), Seite 3 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person | § 7 (4) a, Seite 3 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | besteht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag nicht gekündigt haben | § 4 (3), Seite 1 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr | § 2 (1), Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Sie ist in Prämienstufen eingeteilt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. | § 3 (3), Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen VB-KV 2015 (RKJ)

```text
[Seite 1]
                        Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
                        für beliebig viele Reisen
                        VB-KV 2015 (RKJ)


                                                                                                        diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz
                   § 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit                                  und die HanseMerkur kann den Vertrag kündigen. Das gilt
                                                                                                        nur, wenn die HanseMerkur Sie zusammen mit der Zah-
                   Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten                      lungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
                   Personen.                                                                         c) Kündigt die HanseMerkur und zahlen Sie innerhalb eines
                                                                                                        Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Be-
                   Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der                        trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
                   Geburt versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie binnen zwei                   zwischen dem Kündigungszeitpunkt und der Zahlung einge-
                   Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei der HanseMer-                        treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                   kur versichert werden und kein anderweitiger Versicherungsschutz             3)   Prämienhöhe
                   besteht.                                                                          Die Prämienhöhe für Einzelpersonen oder Familien sehen Sie in
                   1)     Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundes-               der Prämienübersicht. Sie ist in Prämienstufen eingeteilt und
                          republik Deutschland.                                                      richtet sich nach dem Alter der versicherten Person.
                   2)     Versicherungsfähig sind auch Familien; als Familie gelten ma-              a) Die Prämienstufe I endet mit dem 35. Geburtstag.
                          ximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21.                    Die Prämienstufe II gilt ab dem 35. Geburtstag und endet mit
                          Lebensjahr. Als Kinder zählen eigene Kinder sowie Kinder, die                 dem 65. Geburtstag.
                          mit dem Versicherungsnehmer im eigenen Haushalt leben. Für                    Die Prämienstufe III gilt ab dem 65. Geburtstag und endet
                          mitversicherte Kinder, die allein reisen, besteht ebenfalls Versi-            mit dem 75. Geburtstag.
                          cherungsschutz.                                                               Die Prämienstufe IV gilt ab dem 75. Geburtstag.
                   3)     Änderungen, Mitversicherungen weiterer Personen und/oder                   b) Sofern sich die Prämienstufe einer versicherten Person auf-
                          Kündigungen einzelner versicherter Personen sind nur zum                      grund des neu erreichten Lebensalters ändert, erfolgt die
                          Zeitpunkt der auf die Beantragung folgenden Prämienfälligkeit                 entsprechende Umstufung in die neue Prämienstufe bei der
                          möglich. In der Familienversicherung können Kinder jederzeit                  folgenden Prämienfälligkeit durch die HanseMerkur, ohne
                          versichert werden. Im Falle Ihrer Kündigung für einzelne versi-               dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.
                          cherte Personen wird keine Kündigungsbestätigung der Han-                  c) Sofern in der Familienversicherung versicherte Kinder das 21.
                          seMerkur ausgestellt.                                                         Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Umstellung der ver-
                                                                                                        sicherten Person in die Prämienstufe I, ohne dass es einer
                                                                                                        gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf.
                   § 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsver-                                d) Sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung ent-
                   trages                                                                               fallen, erfolgt die Umstellung der versicherten Personen in
                                                                                                        Einzelversicherungen nach Prämienstufen, ohne dass es ei-
                   1)     Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er                 ner gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf.
                          beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eines Jahres.             e) Wenn sich die Prämienhöhe ändert, können Sie innerhalb
                          Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn                von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des
                          weder Sie noch die HanseMerkur einen Monat vor Ablauf                         Inkrafttretens der Änderung kündigen.
                          schriftlich kündigen.
                   2)     Die gesetzlichen Bestimmungen über außerordentliches Kündi-           § 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des
                          gungsrecht bleiben unberührt.
                   3)     Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie            Versicherungsschutzes
                          aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versicher-
                          ten Personen können innerhalb von zwei Monaten nach dem               1)   Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. Als
                          Tod bzw. dem Wegzug den Versicherungsvertrag unter Benen-                  Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik
                          nung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortsetzen.                      Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte
                                                                                                     Person einen Wohnsitz hat.
                                                                                                2)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Grenzübertritt ins
                   § 3 Prämie                                                                        Ausland für alle Reisen, die nach Vertragsschluss angetreten
                                                                                                     werden. Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland
                   1)     Zahlung der ersten Prämie                                                  abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige
                          a) Die Erstprämie gilt für ein Versicherungsjahr. Sie ist zu Be-           neue Reisen.
                             ginn des Versicherungsjahres fällig. Der Prämieneinzug von         3)   Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende
                             dem von Ihnen benannten Konto erfolgt unverzüglich nach                 Reisen innerhalb eines Jahres. Dauert eine Urlaubsreise länger
                             Mandatserteilung.                                                       als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56
                          b) Zahlen Sie die erste Prämie zu einem späteren Zeitpunkt,                Tage dieser Reise. Dauert eine Geschäftsreise länger als 10 Ta-
                             beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.               ge, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 10 Tage die-
                             Das gilt allerdings nur, wenn Sie für die Nichtzahlung ver-             ser Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, be-
                             antwortlich sind und wenn die HanseMerkur Sie in Textform               steht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag
                             gesondert, z. B. im Versicherungsschein, auf diese Folge hin-           nicht gekündigt haben oder wenn sich die Rückreise aus Grün-
                             gewiesen hat.                                                           den verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
                          c) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlen, kann die       4)   Der Versicherungsschutz endet mit dem Grenzübertritt nach
                             HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie                Deutschland oder mit dem Grenzübertritt in das Land, in dem
                             nicht gezahlt ist. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Nicht-         die versicherte Person einen Wohnsitz hat.
                             zahlung nicht zu vertreten haben.
VB-KV 2015 (RKJ)


                   2)     Zahlung der Folgeprämien
                          a) Die Folgeprämie gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Sie ist    § 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Um-
                             jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig.                  fang der Leistungspflicht
                          b) Zahlen Sie die Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann die Han-
                             seMerkur Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine           1)   Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbe-
                             Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Haben                  handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Un-
                             Sie am Ende der Zahlungsfrist noch nicht gezahlt, besteht ab            fallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand-

                   HanseMerkur Reiseversicherung AG          Siegfried-Wedells-Platz 1    20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040             www.hmrv.de
                                                                                         Seite 1 von 4

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     lung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs-              III. Bergungs-/Transport-/Überführungs-
     bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung, die
     mit der bisher behandelten Krankheit oder Unfallfolge nicht ur-          /Bestattungskosten
     sächlich zusammenhängt, ausgedehnt werden, entsteht ein
     neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch me-           1)    Bergungskosten
     dizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden wäh-                       Muss die versicherte Person aufgrund eines Unfalles gesucht,
     rend der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwan-                     gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur
     gerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige                          hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR.
     Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod.                                      2)    Transport
2)   Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den                    Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in
     im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen                     das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum
     Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten, Osteo-                   nächsterreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft.
     pathen und Krankenhäusern frei. Voraussetzung ist, dass diese            3)    Rücktransport
     nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung - sofern                   Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen
     vorhanden - oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen.                     Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus
3)   Die HanseMerkur leistet für Untersuchungs- oder Behand-                        am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der folgenden
     lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin                       Voraussetzungen erfüllt wird:
     ganz oder überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hin-                 a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.
     aus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als                  b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die
     ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt                        Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14
     werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arznei-                       Tage.
     mittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie                      c) Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussicht-
     Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Ho-                           lich mehr als der Rücktransport.
     möopathie, anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkun-                      Die HanseMerkur übernimmt auch die Kosten für eine mitversi-
     de). Die HanseMerkur kann jedoch ihre Leistungen auf den Be-                   cherte Begleitperson. Sie organisiert und erstattet die zusätzli-
     trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schul-                     chen Kosten für Rückholung des Reisegepäcks.
     medizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.                4)    Überführung
                                                                                    Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die
                                                                                    Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz.
I. Heilbehandlungskosten im Ausland                                           5)    Bestattung im Ausland
                                                                                    Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im
Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise                Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden
erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten                        wäre.
einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedin-
gungen gelten medizinisch notwendige
                                                                              IV. Nachleistung im Ausland
1)   ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung,
     Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche                    Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über
     (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwan-                das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil
     gerschaftsabbrüche;                                                      die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht
2)   schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein-                    möglich ist, so besteht Leistungspflicht (einschließlich eines dann
     schließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisori-            eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wieder-
     sche Zahnersatzleistung sowie Reparaturen von vorhandenem                herstellung der Transportfähigkeit.
     Zahnersatz;
3)   stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung
     erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus            V. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Not-
     anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Lei-            ruf-Zentrale
     tung steht, über ausreichende diagnostische und therapeuti-
     sche Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt.                       Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten,
4)   von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder            die durch die Kontaktaufnahme mit der Notruf-Zentrale entstehen.
     Osteopathen verordnete
     a) Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten
        nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und             VI. Aufwandsentschädigung
        Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate);
     b) Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;            Werden alle Heilbehandlungskosten vor der Inanspruchnahme der
     c) Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Kran-              HanseMerkur einem anderen Leistungsträger/Versicherer einge-
        kengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise;                          reicht und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung, zahlt die
     d) Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer          HanseMerkur bei einer stationären Krankenhausbehandlung ein
        vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten             Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50,– EUR pro Tag.
        Reise. Die HanseMerkur erstattet die Mietgebühr dieser                Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der
        Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kauf-       Behandlungen und Erkrankungen) erstattet die HanseMerkur in
        preis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstattet         diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25,– EUR.
        die HanseMerkur nicht.
                                                                              VII. Wahlweise Krankenhaustagegeld
II. Betreuungsleistungen für Kinder
                                                                              Im Falle einer stationären Behandlung hat die versicherte Person die
1)   Begleitperson im Krankenhaus für Kinder                                  Wahl zwischen Kostenersatz für die stationäre Behandlung und
     Wird ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr            einem Tagegeld in Höhe von 50,– EUR pro Tag, maximal 30 Tage ab
     stationär behandelt, erstattet die HanseMerkur die Kosten für            Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist zu Beginn der
     die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.                    stationären Behandlung auszuüben.
2)   Reisebetreuung für Kinder
     Muss ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
     die Reise allein fortsetzen oder abbrechen, organisiert und be-          § 6 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
     zahlt die HanseMerkur
     a) die Betreuung des Kindes.                                             1)    Leistungseinschränkungen
     b) die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes.                                Die HanseMerkur kann die Leistungen auf einen angemessenen
     Voraussetzung dafür ist, dass die mitreisende(n) Betreuungs-                   Betrag herabsetzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch
     person(en) die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht                  notwendige Maß oder die Kosten der Heilbehandlung das orts-
     planmäßig fortführen oder beenden kann bzw. können.                            übliche Maß übersteigen.
                                                                              2)    Leistungsfreiheit


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     Die HanseMerkur leistet nicht für:                                            a) Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der
                                                                                      Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler er-
     a) die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der                      brachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeit-
        Gründe für den Antritt der Reise waren.                                       raum. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heil-
     b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer                   behandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch ge-
        bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass                  nommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsver-
        sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden                        merken versehenen Rechnungskopien.
        mussten. Ausnahme ist, wenn die Reise wegen des Todes                      b) Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und
        des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unter-                      Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der
        nommen wurde.                                                                 Verordnung.
     c) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol-              c) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger
        gen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse                    Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen
        oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen. Als vorher-                       Rücktransport geltend gemacht werden. Ferner ist eine ärzt-
        sehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn                      liche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland
        das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor                       vorzulegen mit einer ausführlichen Begründung für den me-
        Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung                        dizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport.
        ausspricht.                                                                d) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheini-
     d) die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein-                       gung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Be-
        schließlich deren Folgen.                                                     stattungskosten gezahlt werden sollen.
     e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitations-                    e) weitere Nachweise und Belege, die die HanseMerkur anfor-
        maßnahmen. Ausnahme ist, wenn diese Behandlungen im                           dert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn Ihnen die Be-
        Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung we-                        schaffung billigerweise zuzumuten ist.
        gen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes
        oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP,                    Diese Belege werden damit Eigentum der HanseMerkur.
        Hüftendoprothese) erfolgen und zur Verkürzung des Auf-
        enthaltes im Akutkrankenhaus dienen. Diese Leistungen                5)    Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen
        müssen der HanseMerkur vor Behandlungsbeginn angezeigt                     Dritte
        und durch die HanseMerkur schriftlich zugesagt werden.                     a) Haben Sie oder die versicherte Person einen Ersatzanspruch
     f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.                         gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf die Hanse-
     g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.                        Merkur über, soweit diese den Schaden ersetzt. Den Ersatz-
        Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch                     anspruch oder ein Recht, das diesen sichert, müssen Sie un-
        einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkran-                    ter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
        kungen entfällt die Einschränkung, wenn sich der Versicher-                   wahren und, falls nötig, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen.
        te in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht                  b) Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
        zum Zweck einer Kur aufgehalten hat.                                          Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in
     h) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie                        häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht
        durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb                    geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
        der eigenen Familie oder der Gastfamilie zusammenlebt.                        Schaden vorsätzlich verursacht.
        Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.                                 c) Ihre Ansprüche bzw. die der versicherten Person gegenüber
     i) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von                  Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die
        Unfällen, die durch Eingriffe von hoher Hand verursacht                       HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die
        sind.                                                                         entsprechenden Rechnungen erstattet hat. Sofern erforder-
     j) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung                      lich, sind Sie bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der
        bedingte Behandlung oder Unterbringung;                                       Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin haben
     k) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.                        Sie und die versicherte Person die Pflicht, falls nötig, eine
     l) Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopä-                   Abtretungserklärung an die HanseMerkur abzugeben.
        dische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbe-            6)    Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
        helfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionsthe-                 Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der vorgenann-
        rapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistun-                   ten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der
        gen.                                                                       Verpflichtung zur Leistung befreit.
     m) Immunisierungsmaßnahmen            oder      Vorsorgeunter-                Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
        suchungen.                                                                 die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere
3)   Arglistige Täuschung                                                          des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wei-
     Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie oder die versicherte                  sen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit
     Person arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für                 nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungs-
     den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.                  schutz bestehen.


§ 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Oblie-                          § 8 Auszahlung der Versicherungsleistung
genheitsverletzungen                                                         1)    Kosten in ausländischer Währung
                                                                                   Die HanseMerkur rechnet die entstandenen Kosten zum Eu-
1)   Verpflichtung zur Kostenminderung                                             rokurs des Tages um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es
     Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Scha-                gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, die Devisen zur Be-
     den möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu                 zahlung der Rechnungen wurden zu einem ungünstigeren Kurs
     einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.                                 erworben.
2)   Unverzügliche Kontaktaufnahme                                           2)    Fälligkeit unserer Zahlung
     Im Falle einer stationären Behandlung müssen Sie oder die ver-                Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vor-
     sicherte Person unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Not-                  liegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe
     fall-Service der HanseMerkur aufnehmen. Dieser muss vor Be-                   der Entschädigung festgestellt hat, zahlt die HanseMerkur die-
     ginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maß-                     se spätestens innerhalb von zwei Wochen.
     nahmen erfolgen.                                                              Ist die Zahlungspflicht erwiesen, aber die Höhe der Entschädi-
3)   Verpflichtung zur Auskunft                                                    gung einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige noch
     Die von der HanseMerkur übersandte Schadenanzeige müssen                      nicht festgestellt, können Sie einen angemessenen Vorschuss
     Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und                  verlangen.
     unverzüglich zurücksenden. Sofern die HanseMerkur es für                      Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
     notwendig erachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich             Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder
     durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.                  eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die
4)   Nachweispflicht                                                               HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfah-
     Folgende Nachweise müssen Sie oder die versicherte Person                     ren die Regulierung des Schadens aufschieben.
     einreichen:                                                             3)    Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen


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     Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem ande-
     ren Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der an-
     derweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in ei-
     nem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige
     Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere
     Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den
     Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleis-
     tung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen
     Versicherer wenden. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kos-
     tenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicher-
     ten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitrags-
     rückerstattung.
4)   Leistungen gesetzlicher Leistungsträger
     Können im Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen
     Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, der gesetzlichen
     Heil- oder Unfallfürsorge beansprucht werden, gehen diese un-
     serer Leistungspflicht vor. Wird der Versicherungsfall zuerst
     der HanseMerkur gemeldet, tritt diese im Rahmen ihrer ver-
     traglichen Verpflichtung in Vorleistung. Der Versicherte ist auf
     Verlangen verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegenüber
     diesen gesetzlichen Leistungsträgern bis zur Höhe der geleiste-
     ten Erstattung an die HanseMerkur abzutreten.
     Ansprüche auf Krankenhaustagegeld bleiben unberührt.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Verjährung, Geltung für
versicherte Personen
In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit
internationales Recht nicht entgegensteht. Ansprüche aus diesem
Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung ver-
langt werden kann. Haben Sie oder die versicherte Person einen
Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem Ihnen bzw. der versicherten Person die Entschei-
dung der HanseMerkur in Textform zugeht.
Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß
auch für die versicherten Personen.

§ 10 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur
bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträ-
ger etc.).


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