# HanseMerkur Young Travel Outgoing Profi: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hansemerkur-young-travel-profi.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-hansemerkur-young-travel-profi.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen HanseMerkur Young Travel Outgoing Profi](https://www.reiseversicherung.com/fileadmin/user_upload/Versicherungsbedingungen_HanseMerkur_Young_Travel_Outgoing_Profi.pdf), Fassung VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi 2026.01.30

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir leisten bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall. | II. 1, Seite 6 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Versicherungsschutz gilt für Auslandsreisen. | I. 1.4, Seite 4 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | bei Tarifen ohne USA und Kanada | I. 1.4.1, Seite 4 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | ja | Dieser ist auf insgesamt 6 Wochen je Versicherungsjahr begrenzt. | I. 1.4.2, Seite 4 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Die höchste Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. | I. 2.2.2, Seite 5 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | ja | Die höchste Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. | I. 2.2.2, Seite 5 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | ja | Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | I. 1.1.2, Seite 4 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Ihr Hauptwohnsitz ordnungsgemäß bei einer deutschen Meldebehörde registriert ist | I. 1.1.2, Seite 4 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Vertrag muss vor Ausreise aus Deutschland (Grenzübertritt ins Ausland) abgeschlossen werden. | I. 2.1.1, Seite 5 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | In diesem Fall verlängert sich die Dauer Ihres Versicherungsschutzes, bis Sie wieder transportfähig sind. | I. 1.3.2, Seite 4 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Ambulante Heilbehandlungen 100 % | Leistungsübersicht 2.1.1, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus. | II. 2.2.1, Seite 7 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Wählen Sie frei unter folgenden gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen | II. 1.2, Seite 7 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Medikamente und Verbandmittel 100 % | Leistungsübersicht 2.4.1, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hilfsmittel in einfacher Ausführung, sofern sie infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden | II. 2.4.3, Seite 8 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Massagen, Packungen, Inhalationen, Krankengymnastik 100 % | Leistungsübersicht 2.4.2, Seite 1 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. | II. 2.3.1, Seite 7 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. | II. 2.3.2, Seite 7 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz | II. 2.3.3, Seite 7 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen | II. 2.5.1, Seite 8 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn sich bestehende Krankheiten verschlechtern | II. 1.1, Seite 6 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis 2.000 € | Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen | II. 2.1.5, Seite 7 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | zur nächsterreichbaren geeigneten Ärztin oder zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt | II. 2.1.2, Seite 7 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn die versicherte Person jünger als 18 Jahre alt ist. | II. 2.2.3, Seite 7 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 75 € | Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage von 75,– EUR pro Tag | II. 2.2.7, Seite 7 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. | II. 2.6.1, Seite 8 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. | II. 2.6.1, Seite 8 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeignete Transportmittel. | II. 2.6.1, Seite 8 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 15.000 € | Wir erstatten die Kosten bis zu einem Betrag von 15.000,– EUR. | II. 2.7, Seite 8 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren die Überführung der verstorbenen Person an den Hauptwohnsitz und übernehmen die Kosten hierfür. | II. 2.6.2, Seite 8 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Alternativ erstatten wir die Kosten, um die verstorbene Person im Reiseland zu bestatten. | II. 2.6.2, Seite 8 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. | I. 4.1, Seite 6 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie ab | II. 2.2, Seite 7 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis 2.500 € | Krankenbesuch, wenn feststeht, dass Sie länger als 5 Tage im Krankenhaus bleiben müssen. | II. 2.2.4, Seite 7 |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch für die zusätzlichen Kosten der Rückreise der Kinder. | II. 2.8.1, Seite 8 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | ja, bis zur Versicherungssumme | Arzneimittelversand (Versandkosten) 100 % | Leistungsübersicht 2.9.2, Seite 1 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Medizinischer Dolmetsch-Service 100 % | Leistungsübersicht 2.9.7, Seite 2 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | der alleinige Grund oder | II. 3.2.2, Seite 9 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand | II. 3.2.3, Seite 9 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als vorhersehbar gelten Krieg oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt Deutschlands | II. 3.2.4, Seite 9 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Als vorhersehbar gelten Krieg oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt Deutschlands | II. 3.2.4, Seite 9 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Für Kuren und Behandlungen im Sanatorium. | II. 3.2.5, Seite 9 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | Pflegebedürftigkeit oder | II. 3.2.9, Seite 9 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | II. 3.2.1, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | Haben Sie deshalb Ansprüche bei anderen Versicherern, sind diese vorrangig. | I. 2.4.3, Seite 5 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | ja | Zahnersatz nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten | II. 2.3.5, Seite 7 |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | unverzüglich mit unserem Notfall-Service Kontakt auf | I. 5.1, Seite 6 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Wir benötigen von Ihnen folgende Nachweise im Original | I. 5.2.2, Seite 6 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | In diesem Fall verlängert sich die Dauer Ihres Versicherungsschutzes, bis Sie wieder transportfähig sind. | I. 1.3.2, Seite 4 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Der Vertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. | I. 2.2.2, Seite 5 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | ja | Wir erstatten Ihnen anteilig zu viel gezahlte Prämie. | I. 2.3, Seite 5 |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | ja | muss uns der Antrag für den neuen Vertrag vor dem Ablauf des ursprünglichen Vertrages vorgelegt werden | I. 2.2.2, Seite 5 |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen HanseMerkur Young Travel Outgoing Profi

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Leistungsübersicht
Mit dieser Tabelle möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zu den tariflichen Leistungen geben. Den genauen Wortlaut der versicherten
Leistungen finden Sie unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt II in den Versicherungsbedingungen VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi.

Auslandskrankenversicherung
Ziffer   Versicherte Leistungen                                                                                         Leistungshöhen
2.1      Ambulante Heilbehandlungen
2.1.1    Ambulante Heilbehandlungen                                                                                               100 %
2.1.2    Krankentransporte                                                                                                        100 %
2.1.3    Rehabilitationsmaßnahmen                                                                                                 100 %
         Vorsorgeuntersuchungen
2.1.4    − zur Früherkennung von Krebserkrankungen pro Versicherungsjahr (nach 6 Monaten Wartezeit)                          200,– EUR
         − für Kinder                                                                                                            100 %
         Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen bis zu 10 Sitzungen pro Versicherungsjahr
2.1.5    (nach 6 Monaten Wartezeit)                                                                                         2.000,– EUR
2.2      Stationäre Heilbehandlungen
2.2.1    Stationäre Heilbehandlungen                                                                                              100 %
2.2.2    Krankentransporte                                                                                                        100 %
2.2.3    Begleitperson im Krankenhaus für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr                                               100 %
2.2.4    Krankenbesuch und bis zu 10 Hotelübernachtungen                                                                    2.500,– EUR
2.2.5    Hotelübernachtungen Mitreisender für maximal 10 Tage                                                               1.000,– EUR
2.2.6    Rehabilitationsmaßnahmen                                                                                                 100 %
2.2.7    Wahlweise alternativ Tagegeld bis zu 14 Tage, pro Tag                                                                 75,– EUR
2.3      Zahnärztliche Behandlungen
2.3.1    Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen                                                                         100 %
2.3.2    Zahnfüllungen in einfacher Ausführung                                                                                    100 %
2.3.3    Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz                                                                                   100 %
2.3.4    Zahnersatz aufgrund eines Unfalls                                                                                  2.000,– EUR
         Zahnersatz mit 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages (nach 6 Monaten Wartezeit)
2.3.5    − in den ersten beiden Versicherungsjahren insgesamt für beide Jahre                                               1.000,– EUR
         − in jedem weiteren Versicherungsjahr                                                                              1.500,– EUR
2.4      Medikamente, Verband-, Heil- oder Hilfsmittel
2.4.1    Medikamente und Verbandmittel                                                                                            100 %
         Heilmittel
2.4.2    Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen                                                                100 %
         Massagen, Packungen, Inhalationen, Krankengymnastik                                                                      100 %
         Hilfsmittel
         − Unfallbedingte Hilfsmittel                                                                                            100 %
2.4.3    − Reparaturen von vorhandenen Hilfsmitteln pro Versicherungsjahr                                                    500,– EUR
         − Erstanschaffung von Hilfsmitteln                                                                                      100 %
2.4.4    Sehhilfen                                                                                                           200,– EUR
2.5      Schwangerschaft
2.5.1    Untersuchungen; Behandlungen bei Komplikationen, Frühgeburt, Fehlgeburt                                                  100 %
2.5.2    Vorsorgeuntersuchungen und Entbindung                                                                                    100 %
2.5.3    Heilbehandlungskosten des Frühgeborenen                                                                                  100 %
2.6      Krankenrücktransport, Überführung, Bestattung
2.6.1    Krankenrücktransport inklusive Transportkosten für eine Begleitperson                                                    100 %
2.6.2    Überführung oder Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten                                               100 %
2.7      Bergungskosten
2.7      Such-, Rettungs- und Bergungskosten                                                                               15.000,– EUR
2.8      Kinderbetreuung
         Betreuungskosten minderjähriger Kinder und deren zusätzliche Rückreisekosten oder Unterbringungskosten der
2.8      Kinder bei den Betreuungspersonen im Krankenhaus                                                                         100 %
2.9      Zusätzliche Serviceleistungen
2.9.1    Telefonkosten beim Kontaktieren des Notruf-Service                                                                       100 %
2.9.2    Arzneimittelversand (Versandkosten)                                                                                      100 %


HanseMerkur Reiseversicherung AG     Siegfried-Wedells-Platz 1     20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040        www.hmrv.de
                                                                 Seite 1 von 11

[Seite 2]
Ziffer   Versicherte Leistungen                                                                Leistungshöhen
2.9.3    Informationen über Ärztinnen bzw. Ärzte und Krankenhäuser am Aufenthaltsort                   100 %
2.9.4    Informationsübermittlung zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten                                       100 %
2.9.5    Gepäckrückholung                                                                              100 %
2.9.6    Psychologischer Beistand                                                                      100 %
2.9.7    Medizinischer Dolmetsch-Service                                                               100 %
2.10     Aufwandsentschädigung
2.10.1   Bei stationären Behandlungen bis zu 14 Tage, pro Tag                                        50,– EUR
2.10.2   Bei ambulanten Behandlungen einmalig und unabhängig von der Anzahl der Behandlungen         25,– EUR


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[Seite 3]
   Versicherungsbedingungen für die Auslandskrankenversicherung
   VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi


Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
− dem Versicherungsschein,
− eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen,
− diesen Versicherungsbedingungen sowie
− den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie sind unsere Vertragspartnerin oder unser Vertragspartner, wenn Sie
den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Sie sind dadurch die sogenannte Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer. Eine versicherte
Person sind Sie selbst, wenn Sie sich versichert haben und andere Personen, die Sie (mit-)versichert haben. Diese bezeichnen wir in diesen Versi­
cherungsbedingungen als „Sie“. Diese Versicherungsbedingungen gelten für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer und für
Sie als versicherte Person.
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus 3 Abschnitten.
Im Abschnitt I finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung.
Im Abschnitt II befindet sich der genaue Wortlaut der Leistungsarten.
Im Abschnitt III befindet sich ein Auszug aus dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG).


Inhalt
Leistungsübersicht ..................................................................................................................................................................................................................................................................................1
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................................................................................................................................................4
1 Der Versicherungsschutz..........................................................................................................................................................................................................................................................4
    1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz?...............................................................................................................................................................................................................4
    1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...........................................................................................................................................................................................................4
    1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? ...............................................................................................................................................................................................................4
    1.4 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?..........................................................................................................................................................................................4
    1.5 Versicherungsjahr und Wartezeiten ...................................................................................................................................................................................................................... 5
2 Der Versicherungsvertrag ........................................................................................................................................................................................................................................................ 5
    2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? .............................................................................................................................................................................................................. 5
    2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? ........................................................................................................................................................................................... 5
    2.3 Wann endet der Vertrag?............................................................................................................................................................................................................................................. 5
    2.4 Wann zahlen wir die Entschädigung? ................................................................................................................................................................................................................... 5
    2.5 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? ....................................................................................................................................................................................... 5
    2.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche? ............................................................................................................................................................................................................................ 5
    2.7 Welches Gericht ist zuständig? ................................................................................................................................................................................................................................. 5
    2.8 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten? .................................................................................................................................................................... 5
3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?............................................................................................................................................................................................. 5
    3.1 Prämienhöhe ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 5
    3.2 Zahlung der ersten Prämie.......................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.3 Zahlung der Folgeprämien .......................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.4 Prämieneinzug ................................................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.5 Aufrechnung........................................................................................................................................................................................................................................................................ 6
4 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall ....................................................................................................................................................................................................................... 6
    4.1 Wie können Sie uns den Schadenfall melden? ................................................................................................................................................................................................. 6
5 Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten (Obliegenheiten)?................................................................................................................................................................. 6
    5.1 Wann ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit uns erforderlich?............................................................................................................................................... 6
    5.2 Zu welchen Auskünften sind Sie verpflichtet? ................................................................................................................................................................................................. 6
    5.3 Worin besteht Ihre Schadenminderungspflicht?............................................................................................................................................................................................. 6
    5.4 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen (Verletzung von Obliegenheiten)? .............................................................................................................. 6
Abschnitt II – Leistungsbeschreibung .......................................................................................................................................................................................................................................... 6
1 Allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz.............................................................................................................................................................................................................. 6
    1.1 Was ist ein Versicherungsfall?................................................................................................................................................................................................................................... 6
    1.2 Zwischen welchen Ärztinnen bzw. Ärzten und Krankenhäusern können Sie wählen?.............................................................................................................. 7
    1.3 Für welche Methoden leisten wir, wenn Sie untersucht und behandelt werden müssen? ...................................................................................................... 7
2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall?........................................................................................................................................................................................ 7
    2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müssen?.......................................................................................................................................................... 7
    2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen?........................................................................................................................................................... 7
    2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müssen? ................................................................................................................................................... 7
    2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel?.............................................................................................................................8

HanseMerkur Reiseversicherung AG                                               Siegfried-Wedells-Platz 1                                 20354 Hamburg                              Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040                                                          www.hmrv.de
                                                                                                                                       Seite 3 von 11

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                                                       2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? ..................................................................................................................................................................................................................8
                                                       2.6 Was leisten wir bei Rücktransport, Überführung und Bestattung?......................................................................................................................................................8
                                                       2.7 Was leisten wir bei einer Bergung? ........................................................................................................................................................................................................................8
                                                       2.8 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?..............................................................................................................................................................................8
                                                       2.9 Welchen zusätzlichen Service bieten wir? ..........................................................................................................................................................................................................8
                                                       2.10 Wann erhalten Sie zusätzlich eine Aufwandsentschädigung? ................................................................................................................................................................ 9
                                                  3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? .................................................................................................................................................................................................................. 9
                                                       3.1 In welchen Fällen können wir die Leistung herabsetzen? ......................................................................................................................................................................... 9
                                                       3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? ........................................................................................................................................................................................................................ 9
                                                  Abschnitt III – Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ......................................................................................................................................................................10
                                                  § 19 Anzeigepflicht ..............................................................................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers ............................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers.........................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit .............................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie .........................................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie .....................................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 86 Übergang von Ersatzansprüchen .....................................................................................................................................................................................................................................10
                                                  § 198 Kindernachversicherung....................................................................................................................................................................................................................................................... 11
                                                  Schlichtungsstellen ................................................................................................................................................................................................................................................................................ 11


                                                                                                                                                                                                                           − mit Ende der Reise. Als Reise definieren wir die vorüberge­
                                                                                                                                                                                                                              hende Abwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz.
                                                  Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                     1.3.2          Ihre Behandlung im Ausland dauert länger, weil
                                                                                                                                                                                                                           − Ihre Erkrankung über das ursprüngliche Ende des Versiche­
                                                  1              Der Versicherungsschutz                                                                                                                                      rungsschutzes hinaus eine Heilbehandlung erfordert und
                                                                                                                                                                                                                           − Sie nicht transportfähig sind.
                                                  1.1            Für wen besteht Versicherungsschutz?                                                                                                                      In diesem Fall verlängert sich die Dauer Ihres Versicherungs­
                                                  1.1.1          Versichert sind Sie, wenn Sie                                                                                                                             schutzes, bis Sie wieder transportfähig sind. Versichert ist
                                                                 − im Versicherungsschein namentlich genannt und                                                                                                           dann auch der Rücktransport.
                                                                 − versicherungsfähig
                                                                 sind.                                                                                                                                      1.4            Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?
                                                  1.1.2          Sie sind versicherungsfähig, wenn                                                                                                                         Der Versicherungsschutz gilt für Auslandsreisen. Als Ausland
                                                                 − Sie sich nachweislich zur Durchführung von Bildungsmaß­                                                                                                 definieren wir jedes Land außer der Bundesrepublik Deutsch­
                                                                    nahmen vorübergehend im Ausland aufhalten. Hierzu zäh­                                                                                                 land.
                                                                    len insbesondere folgende Personengruppen:
                                                                    − Au-pairs                                                                                                                              1.4.1          Versicherungsschutz im Ausland außerhalb des versicher­
                                                                    − Schüler                                                                                                                                              ten Bereiches
                                                                    − Sprachschüler                                                                                                                                        Haben Sie einen Tarif abgeschlossen, der einige Länder vom
                                                                    − Praktikanten                                                                                                                                         Versicherungsschutz ausgenommen hat (z. B. bei Tarifen
                                                                    − Studenten                                                                                                                                            ohne USA und Kanada)? Sie haben dennoch für diese Länder
                                                                    − Stipendiaten                                                                                                                                         Versicherungsschutz:
                                                                    − Doktoranden                                                                                                                                          − bei einem Transitaufenthalt für die Dauer des Transits oder
                                                                    − Teilnehmer an Work & Travel–Programmen                                                                                                               − bei Versicherungsverträgen von mindestens 6-monatiger
                                                                    − Teilnehmer an Programmen des Freiwilligendienstes                                                                                                      Dauer für einen Aufenthalt von bis zu 14 Tagen je Versiche­
                                                                 und                                                                                                                                                         rungsjahr.
                                                                 − zum Zeitpunkt der Antragstellung
VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi 2026.01.30 (UA/f)


                                                                    − Ihr Hauptwohnsitz ordnungsgemäß bei einer deutschen                                                                                   1.4.2          Versicherungsschutz in Deutschland
                                                                       Meldebehörde registriert ist und
                                                                    − Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                                                                                                   Hat Ihre Versicherung eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr? In
                                                  1.1.3          Neugeborene von versicherten Personen sind mit der Geburt                                                                                                 diesem Fall haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie vo­
                                                                 zum Tarif ihrer Eltern versichert. Voraussetzung ist, dass                                                                                                rübergehend nach Deutschland zurückkehren (z. B. Heimatur­
                                                                 − der Vertrag mindestens seit 3 Monaten ununterbrochen be­                                                                                                laub). Dieser ist auf insgesamt 6 Wochen je Versicherungsjahr
                                                                    stand und                                                                                                                                              begrenzt.
                                                                 − Sie das Neugeborene innerhalb von 2 Monaten nach dem                                                                                                    In Deutschland erstatten wir die Kosten zu den Schwellenwer­
                                                                    Tag der Geburt rückwirkend bei uns versichern.                                                                                                         ten
                                                                 Hierbei beachten wir die Regelungen nach § 198 VVG. Diesen                                                                                                − der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie
                                                                 finden Sie im Abschnitt III.                                                                                                                              − der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
                                                                                                                                                                                                                           Als Schwellenwerte gelten für Leistungen
                                                  1.2            Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                                                                     − nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz,
                                                                 Sofern wir mit Ihnen keine andere Vereinbarung geschlossen                                                                                                − nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen)
                                                                 haben, beginnt Ihr Versicherungsschutz, sobald Sie mit dem                                                                                                   der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz,
                                                                 Grenzübertritt Deutschland verlassen haben.                                                                                                               − nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrichtun­
                                                                                                                                                                                                                              gen) der GOÄ der 1,8-fache Gebührensatz sowie
                                                                                                                                                                                                                           − für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3-fache Gebüh­
                                                  1.3            Wann endet der Versicherungsschutz?                                                                                                                          rensatz.
                                                  1.3.1          Ihr Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abge­
                                                                 schlossene Versicherungsfälle                                                                                                                             Im Falle einer stationären Behandlung erstatten wir die Kosten
                                                                 − mit Ende des Vertrages,                                                                                                                                 der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahl­
                                                                 − nach der vereinbarten Dauer oder                                                                                                                        leistungen (privatärztliche Behandlungen).


                                                  HanseMerkur Reiseversicherung AG                                                Siegfried-Wedells-Platz 1                                20354 Hamburg                               Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040                                                          www.hmrv.de
                                                                                                                                                                                         Seite 4 von 11

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1.5     Versicherungsjahr und Wartezeiten                                     2.4     Wann zahlen wir die Entschädigung?
1.5.1   Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, ge­           2.4.1   Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist,
        rechnet ab Versicherungsbeginn.                                               − dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe
                                                                                         nach festgestellt ist und
1.5.2   Die Wartezeiten beginnen mit dem Beginn des Versicherungs­                    − dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un­
        schutzes.                                                                        ser Eigentum über – vorliegen.
                                                                                      Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch
2       Der Versicherungsvertrag                                                      durch Ihr Verschulden nicht prüfen können.
                                                                              2.4.2   Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung zum Kurs
2.1     Bis wann schließen Sie den Vertrag ab?                                        des Tages in EUR um, an dem wir die Belege erhalten. Es gilt
2.1.1   Der Vertrag muss vor Ausreise aus Deutschland (Grenzüber­                     der amtliche Devisenkurs, außer Sie haben die Devisen zur Be­
        tritt ins Ausland) abgeschlossen werden. Der Antrag auf Ab­                   zahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs ge­
        schluss eines Vertrages muss alle geforderten Angaben ein­                    kauft. Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung abzie­
        deutig und vollständig enthalten.                                             hen:
                                                                                      − Kosten für die Überweisung von Leistungen ins Ausland
2.1.2   Halten Sie diese Bestimmung nicht ein, können wir vom Ver­                       oder
        trag zurücktreten und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir                − Kosten für besondere Überweisungen, die Sie beauftragt
        die Regelungen der §§ 19–21 VVG. Diese finden Sie im Ab­                         haben.
        schnitt III.
                                                                              2.4.3   Möglicherweise haben Sie einen Versicherungsschutz für Rei­
2.1.3   Wenn Sie nicht versicherungsfähig sind, kommt der Vertrag                     sen auch bei anderen Versicherern. Das kann z. B. die gesetz­
        auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande.                                 liche Krankenversicherung oder ein anderer privater Versiche­
                                                                                      rer sein. Haben Sie deshalb Ansprüche bei anderen Versiche­
2.2     Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab?                                rern, sind diese vorrangig.
2.2.1   Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Auslandsreise                      Ihnen stehen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan­
        abgeschlossen werden. Beachten Sie bitte bei Vertragsschluss                  denen Kosten zu. Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei
        den Reisebeginn und das Reiseende richtig anzugeben. Hin­                     mehreren Versicherern haben, können Sie wählen, welchem
        weis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rücktritt                       Versicherer Sie den Schaden melden.
        vom Vertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes                       Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, werden wir
        führen. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 19 VVG.                     Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Tarif versichert sind.
        Diesen finden Sie im Abschnitt III.                                           Danach werden wir mit den anderen Versicherern klären, ob
2.2.2   Die höchste Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. Der Ver­                  und wie sie sich an den Kosten beteiligen. Wir werden die Kos­
        trag endet zum vereinbarten Zeitpunkt.                                        ten nicht mit einer privaten Krankenversicherung teilen, wenn
        a) Verlängert sich Ihr Aufenthalt im Ausland                                  Ihnen hierdurch Nachteile entstehen. Das kann z. B. der Ver­
           − kann weiterer Versicherungsschutz nur durch einen                        lust der Beitragsrückerstattung sein.
             neuen Vertrag innerhalb der Höchstdauer gewährt wer­                     Weitere Informationen darüber lesen Sie unter Ziffer 5.3.2.
             den,
           − muss uns der Antrag für den neuen Vertrag vor dem Ab­            2.5     Welches Recht gilt für den Versicherungsver­
             lauf des ursprünglichen Vertrages vorgelegt werden.                      trag?
           − ist eine gesonderte Antragsstellung erforderlich unter:
             www.hmrv.de/anschlussversicherung.                                       In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versiche­
        Der neue Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesem                          rungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht.
        ausdrücklich zustimmen! In diesem Fall                                        Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezo­
           − werden etwaige erfüllte Wartezeiten des vorherigen Ver­                  genen Daten zur Erfüllung des Vertrages. Weitere Informatio­
             trages im neuen Vertrag angerechnet.                                     nen zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte fin­
           − sind Krankheiten, Beschwerden, Unfälle und deren ab­                     den Sie unter: www.hmrv.de/datenschutz/information oder
             sehbare Folgen, die in der Laufzeit des vorigen Vertrages                fordern Sie sie gern bei uns an.
             neu eingetreten sind, weiterhin versichert.
                                                                              2.6     Wann verjähren Ihre Ansprüche?
        b) Verlängert sich Ihr Aufenthalt aus Gründen, die Sie nicht zu
           vertreten haben?                                                           Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren. Die Ver­
           − Auf Antrag verlängern wir Ihren Vertrag auch über die                    jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leis­
             höchste Laufzeit des Vertrages hinaus.                                   tung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen ange­
           − Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der Ver­                      meldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt un­
             tragslaufzeit mit entsprechendem Nachweis erfolgen.                      terbrochen, zu dem unsere Entscheidung Ihnen zugeht.
           − Die Verlängerung kommt nur zustande, wenn wir dieser
             ausdrücklich zustimmen.                                          2.7     Welches Gericht ist zuständig?
                                                                                      Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht
2.3     Wann endet der Vertrag?                                                       des Bezirks einreichen, in dem
        Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche                       − wir unseren Sitz haben,
        Kündigungsrecht bleiben von diesen Vereinbarungen unbe­                       − Sie Ihren Wohnsitz haben oder
        rührt.                                                                        − Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen
        Der Vertrag endet auch für noch nicht abgeschlossene bzw.                        Wohnsitz haben.
        schwebende Versicherungsfälle
        − zum vereinbarten Zeitpunkt;                                         2.8     Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an
        − mit dem Tod des Versicherungsnehmers; die versicherten                      uns richten?
          Personen können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod
          den Vertrag unter Benennung des zukünftigen Versiche­                       Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber bedürfen
          rungsnehmers fortsetzen;                                                    der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger
        − im Falle eines Rücktransportes mit Ankunft im nächstgele­                   etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch.
          genen und geeigneten Krankenhaus in Ihrem Heimatland;
        − mit der Beendigung der Auslandsreise.                               3       Was muss bei der Prämienzahlung beachtet
          Der Vertrag wird in diesem Fall frühestens zu dem Zeit­                     werden?
          punkt beendet, an dem wir Kenntnis darüber erlangen. Wir
          erstatten Ihnen anteilig zu viel gezahlte Prämie.                   3.1     Prämienhöhe
                                                                                      Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prä­
                                                                                      mienübersicht.


                                                                    Seite 5 von 11

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3.2     Zahlung der ersten Prämie                                                     Halten wir es für notwendig, sind Sie verpflichtet, sich durch
                                                                                      eine unserer Ärztinnen oder einen unserer Ärzte untersuchen
3.2.1   Die erste Prämie ist sofort fällig, nachdem Sie den Versiche­                 zu lassen.
        rungsschein und die Prämienrechnung bekommen haben.
                                                                              5.2.2   Wir benötigen von Ihnen folgende Nachweise im Original, die
3.2.2   Zahlen Sie die erste Prämie nicht, können wir vom Vertrag zu­                 unser Eigentum werden:
        rücktreten und leistungsfrei sein, solange die Prämie nicht ge­               − Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung
        zahlt ist. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 37 des                   − Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der
        VVG. Diesen finden Sie im Abschnitt III.                                         Verordnung.
                                                                                      − Eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheini­
3.3     Zahlung der Folgeprämien                                                         gung über die Todesursache, wenn eine Überführung bzw.
                                                                                         Bestattung gezahlt werden soll.
        Zahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, können wir den                  − Weitere von uns angeforderte Nachweise und Belege, die
        Vertrag kündigen und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir                    wir benötigen, um unsere Leistungspflicht zu prüfen. Dies
        die Regelungen des § 38 des VVG. Diesen finden Sie im Ab­                        gilt nur, wenn Ihnen die Beschaffung billigerweise zumutbar
        schnitt III.                                                                     ist.
                                                                                      Die Belege müssen
3.4     Prämieneinzug                                                                 − den Namen der behandelten Person enthalten,
        Haben Sie mit uns einen Prämieneinzug von einem Konto ver­                    − die Krankheit benennen und
        einbart, nehmen wir diesen sofort nach Ihrer SEPA-Mandats­                    − die von der oder dem Behandelnden erbrachten Leistungen
        erteilung vor. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,                                 nach
        − wenn wir die Prämie einziehen können und                                       − Art,
        − einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird.                        − Ort und
        Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen                          − Behandlungszeitraum
        werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie                  enthalten.
        unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt.                               Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehand­
                                                                                      lungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen,
3.5     Aufrechnung                                                                   so genügen als Nachweis Rechnungskopien. Hierauf muss
                                                                                      vermerkt sein, welche Positionen erstattet sind.
        Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit
        die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge­
        stellt ist.                                                           5.3     Worin besteht Ihre Schadenminderungspflicht?
                                                                              5.3.1   Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie
4       Allgemeine Hinweise für den Schadenfall                                       alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
                                                                              5.3.2   Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der ge­
4.1     Wie können Sie uns den Schadenfall melden?                                    setzlichen Regelung im § 86 VVG bis zur Höhe der geleisteten
        Sie finden Formulare für Ihre Schadenmeldung hier:                            Zahlung auf uns über. Wir beachten, dass Ihnen daraus kein
        www.hmrv.de/downloadcenter/schadenformulare.                                  Nachteil entsteht. Sie sind, falls erforderlich, verpflichtet, bei
                                                                                      der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken.
        Es ist auch möglich, uns per E-Mail zu kontaktieren:
        reiseleistung@hansemerkur.de                                          5.4     Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen
        (bitte Versicherungsscheinnummer angeben).
                                                                                      (Verletzung von Obliegenheiten)?
        Auf dem Postwege erreichen Sie uns unter:                                     Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten verletzen, sind
        HanseMerkur Reiseversicherung AG, Schadenabteilung,                           wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hierbei beachten wir die
        Postfach, 20352 Hamburg.                                                      Regelung des § 28 Absatz 2–4 VVG. Diese finden Sie im Ab­
        Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service.                    schnitt III.
        Diesen erreichen Sie zu jeder Zeit und weltweit.
        Die Telefonnummer finden Sie beispielsweise auf unserer
        Webseite: www.hmrv.de/notfall.
                                                                              Abschnitt II – Leistungsbeschreibung
5       Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten                          1       Allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz
        (Obliegenheiten)?                                                             Wir leisten bei einem im Ausland eintretenden Versicherungs­
                                                                                      fall.
5.1     Wann ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme                           1.1     Was ist ein Versicherungsfall?
        mit uns erforderlich?                                                         Ein Versicherungsfall ist Ihre medizinisch notwendige Heilbe­
        Im Falle                                                                      handlung wegen Krankheit oder den Folgen eines Unfalles.
        − einer stationären Behandlung nehmen Sie bitte vor Beginn                    Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er en­
           umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnah­                    det, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlung
           men unverzüglich mit unserem Notfall-Service Kontakt auf.                  mehr notwendig ist. Als Versicherungsfall gelten auch
        − von nicht notfallbedingten Zahnersatzleistungen reichen                     − wenn sich bestehende Krankheiten verschlechtern,
           Sie bitte vor Inanspruchnahme der Leistungen einen Heil-                   − Schwangerschaft und Entbindung, sofern die Schwanger­
           und Kostenplan bzw. Kostenvoranschlag ein. Im Falle eines                    schaft bei Beginn des Vertrages noch nicht bestanden hat,
           medizinischen Notfalles ist die Vorlage eines Heil- und Kos­               − medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwer­
           tenplanes bzw. Kostenvoranschlages nicht erforderlich.                       den während der Schwangerschaft,
        In allen anderen Fällen können Sie auch erst nach Ihrer Rück­                 − Frühgeburten bis zur Vollendung der 36. Schwanger­
        kehr Kontakt zu uns aufnehmen.                                                  schaftswoche,
                                                                                      − Fehlgeburten,
5.2     Zu welchen Auskünften sind Sie verpflichtet?                                  − medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie
5.2.1   Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß                      − Tod.
        und vollständig geben. Sie müssen uns jede Auskunft erteilen
        und geeignete Nachweise dafür erbringen, die wir brauchen,
        um feststellen zu können,
        − ob ein Versicherungsfall vorliegt und
        − in welchem Umfang wir leisten.
        Unsere Schadenanzeige müssen Sie vollständig ausgefüllt zu­
        rücksenden.


                                                                    Seite 6 von 11

[Seite 7]
        Was wir im Versicherungsfall genau leisten, lesen Sie unter Zif­               Die Wartezeit entfällt, wenn Sie unmittelbar von
        fer 2. Bitte lesen Sie auch Ziffer 3 aufmerksam durch. Hier ist                − Unfällen,
        geregelt, wann wir nicht leisten, selbst wenn der Versiche­                    − Gewaltverbrechen oder
        rungsfall eingetreten ist.                                                     − Naturkatastrophen
                                                                                       am Aufenthaltsort betroffen sind.
1.2     Zwischen welchen Ärztinnen bzw. Ärzten und
                                                                               2.2     Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt
        Krankenhäusern können Sie wählen?
                                                                                       werden müssen?
        Wählen Sie frei unter folgenden gesetzlich anerkannten und
        zur Heilbehandlung zugelassenen                                                Sofern erforderlich, geben wir über unseren weltweiten Not­
        − Ärztinnen und Ärzten,                                                        ruf-Service gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenüber­
        − Zahnärztinnen oder Zahnärzten und                                            nahmegarantie ab.
        − Krankenhäusern sowie                                                         Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten:
        − Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,
        − Chirotherapeutinnen oder Chirotherapeuten und                        2.2.1   Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege
        − Osteopathinnen oder Osteopathen.                                             im Krankenhaus.
        Voraussetzung dafür ist, dass diese                                    2.2.2   Transport
        − nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung (so­                     − zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus
          weit vorhanden) oder                                                         − zurück in die Unterkunft.
        − nach den ortsüblichen Gebühren
        berechnen.                                                             2.2.3   Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Kranken­
        Das Krankenhaus muss im Aufenthaltsland                                        haus, wenn die versicherte Person jünger als 18 Jahre alt ist.
        − anerkannt und zugelassen sein,                                       2.2.4   Krankenbesuch, wenn feststeht, dass Sie länger als 5 Tage im
        − unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,                                   Krankenhaus bleiben müssen. In diesem Fall
        − über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög­                      − organisieren wir auf Wunsch die Reise einer nahestehenden
          lichkeiten verfügen und                                                         Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück
        − Krankenakten führen.                                                            zum Wohnort,
                                                                                       − übernehmen die Hin- und Rückreisekosten in der einfachen
1.3     Für welche Methoden leisten wir, wenn Sie un­                                     Transportklasse und
        tersucht und behandelt werden müssen?                                          − übernehmen die Kosten für bis zu 10 Hotelübernachtungen.
                                                                                       Wir erstatten hierfür die Kosten insgesamt bis zu einem Be­
        Wir leisten für                                                                trag von 2.500,– EUR.
        − Untersuchungen,                                                              Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bei Ankunft der naheste­
        − Behandlungen und                                                             henden Person noch in stationärer Behandlung sind.
        − Arzneimittel,                                                        2.2.5   Hotelübernachtungen Mitreisender für bis zu 10 Tage, falls
        die von der Schulmedizin anerkannt sind. Wir leisten auch für                  der gebuchte Aufenthalt aufgrund Ihres Krankenhausaufent­
        andere Methoden und Arzneimittel,                                              haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Der Betrag
        − die sich in der Praxis ebenso bewährt haben oder                             hierfür ist insgesamt auf 1.000,– EUR begrenzt.
        − die nur anstelle der Schulmedizin verfügbar sind.
        Zu diesen Methoden zählen z. B.                                        2.2.6   Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen.
        − homöopathische Behandlungen
        − anthroposophische Medizin oder                                       2.2.7   Im Falle einer stationären Behandlung können Sie entschei­
        − Pflanzenheilkunde.                                                           den:
        In diesen Fällen können wir die Leistungen auf den Betrag her­                 − Sie erhalten von uns eine Kostenerstattung der vorgenann­
        absetzen, der bei vorhandener Schulmedizin anfällt.                              ten Leistungen (Ziffer 2.2.1–2.2.6) oder
                                                                                       − Sie erhalten ab Beginn der stationären Behandlung ein
                                                                                         Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage von 75,– EUR pro Tag.
2       Welche Leistungen erbringen wir im Versiche­                                   Dieses Wahlrecht haben Sie aber nur zu Beginn der stationä­
        rungsfall?                                                                     ren Behandlung.
        Die nachfolgenden Leistungen erstatten wir, wenn der Versi­
        cherungsfall                                                           2.3     Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behan­
        − nach Beginn des Versicherungsschutzes und                                    delt werden müssen?
        − nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist.
                                                                                       Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten:
2.1     Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt                           2.3.1   Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen.
        werden müssen?                                                         2.3.2   Zahnfüllungen in einfacher Ausführung.
        Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten:                      2.3.3   Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, soweit sich die
2.1.1   Heilbehandlungen.                                                              Notwendigkeit erst nach Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                       ergeben hat.
2.1.2   Transport
        − zur nächsterreichbaren geeigneten Ärztin oder zum                    2.3.4   Zahnersatz, der aufgrund eines Unfalles
          nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder                                      − während des versicherten Zeitraumes erstmals erforderlich
        − zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und                              ist oder
        − zurück in die Unterkunft.                                                    − repariert werden muss,
                                                                                       − bis zu einem Betrag von 2.000,– EUR.
2.1.3   Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen.
                                                                               2.3.5   Zahnersatz nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten ab Be­
2.1.4   Vorsorgeuntersuchungen                                                         ginn des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz im Sinne die­
        − zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in                              ses Tarifs gelten
          Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen nach                          − Stiftzähne,
          Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Versi­                      − Einlagefüllungen,
          cherungsschutzes bis zu 200,– EUR pro Versicherungsjahr,                     − Überkronungen,
        − für Kinder nach in Deutschland gesetzlich eingeführten                       − Brücken,
          Programmen.                                                                  − kieferorthopädische Behandlungen,
2.1.5   Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen                       − funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun­
        − nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des                          gen und
          Versicherungsschutzes,                                                       − implantologische Zahnleistungen.
        − bis zu 10 Sitzungen pro Versicherungsjahr,                                   Wir leisten 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages
        − bis zu einem Betrag von 2.000,– EUR.


                                                                     Seite 7 von 11

[Seite 8]
        − in den ersten beiden Versicherungsjahren, insgesamt für                   Kosten nicht gleichzeitig durch eine Ärztin oder einen Arzt in
          beide Jahre, bis zu 1.000,– EUR                                           Rechnung gestellt werden.
        − in jedem weiteren Versicherungsjahr bis zu 1.500,– EUR.           2.5.3   Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, er­
                                                                                    setzen wir bei einer Frühgeburt vor Vollendung der 36.
2.4     Was leisten wir für Medikamente, Verbandmit­                                Schwangerschaftswoche die Kosten der notwendigen Heilbe­
        tel, Heilmittel oder Hilfsmittel?                                           handlung des neugeborenen Kindes. Diese Leistung gewäh­
                                                                                    ren wir
        Wir leisten, wenn diese                                                     − für den Zeitraum bis zur Wiederherstellung der Transport­
        − von einer oder einem der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Be­                  fähigkeit von Mutter und Kind oder
          handelnden verordnet wurden und                                           − bis zur Aufnahme in diesen Vertrag gemäß den Regularien
        − medizinisch notwendig sind.                                                 in Abschnitt I Ziffer 1.1.3.
2.4.1   Medikamente und Verbandmittel
                                                                            2.6     Was leisten wir bei Rücktransport, Überführung
        Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Me­                   und Bestattung?
        dikamente gelten, auch wenn sie verordnet sind,
        − weder Nähr- und Stärkungsmittel                                   2.6.1   Was leisten wir bei einem Rücktransport?
        − noch kosmetische Präparate.
                                                                                    Benötigen Sie einen Rücktransport zu Ihrem Wohnort oder
2.4.2 Heilmittel                                                                    zum nächsten geeigneten Krankenhaus an Ihrem Wohnort?
                                                                                    Wir organisieren ihn und ersetzen die Kosten, sofern eine der
        Das sind Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behand­               folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
        lungen. Hierzu gehören auch                                                 − Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.
        − Massagen,                                                                 − Nach der Prognose der behandelnden Ärztin oder des be­
        − medizinische Packungen,                                                      handelnden Arztes übersteigt die Dauer der Behandlung im
        − Inhalationen,                                                                Krankenhaus im Ausland voraussichtlich 14 Tage.
        − Krankengymnastik.                                                         − Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussicht­
2.4.3 Hilfsmittel                                                                      lich mehr als der Rücktransport.
                                                                                    Wir übernehmen auch die Kosten für den Transport einer mit­
        Folgende Gegenstände zählen als Hilfsmittel:                                versicherten Begleitperson.
        − Bandagen, Bruchbänder, Einlagen,                                          Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils
        − Gehstützen und Kompressionsstrümpfe,                                      günstigste geeignete Transportmittel.
        − Hörgeräte,
        − Korrekturschienen,                                                2.6.2 Was leisten wir, wenn die versicherte Person stirbt?
        − Kunstglieder oder Prothesen,                                              Wir organisieren die Überführung der verstorbenen Person an
        − Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle,                                den Hauptwohnsitz und übernehmen die Kosten hierfür.
        − Atemmonitorgeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte,                    Alternativ erstatten wir die Kosten, um die verstorbene Per­
          Sauerstoffgeräte,                                                         son im Reiseland zu bestatten. Wir erstatten aber höchstens
        − Überwachungsmonitore für Säuglinge,                                       die Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären.
        − orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate sowie
        − Sprechgeräte.
                                                                            2.7     Was leisten wir bei einer Bergung?
        Versichert sind                                                             Sind Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs-
        a) Hilfsmittel in einfacher Ausführung, sofern sie                          oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or­
           − infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und                   ganisierten Rettungsdiensten entstanden? Wir erstatten die
           − der Behandlung der Unfallfolgen dienen.                                Kosten bis zu einem Betrag von 15.000,– EUR.
        b) Reparaturen von vorhandenen Hilfsmitteln,
           − soweit hierüber unsere schriftliche Zusage vorher einge­       2.8     Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden
             holt wurde,                                                            müssen?
           − bis zu 500,– EUR pro Versicherungsjahr.
                                                                            2.8.1   Können alle mitreisenden Betreuungspersonen die Reise auf­
        Wir erstatten die Mietgebühren für die erstmals notwendigen                 grund eines Versicherungsfalles nicht planmäßig fortführen
        und verordneten Hilfsmittel in einfacher Ausführung. Sofern                 oder beenden? Wir organisieren und bezahlen die Betreuung
        eine leihweise Überlassung nicht möglich ist oder die Kosten                der versicherten minderjährigen Kinder, so dass sie
        für die Leihe die Anschaffungskosten übersteigen, werden die                − die Reise fortsetzen oder
        Aufwendungen für den Erwerb von Hilfsmittel in einfacher                    − die Reise abbrechen können.
        Ausführung erstattet.                                                       Wir leisten auch für die zusätzlichen Kosten der Rückreise der
                                                                                    Kinder.
2.4.4 Sehhilfen
                                                                            2.8.2   Befinden sich alle mitreisenden Betreuungspersonen zur sta­
        Wir erstatten die Kosten für Sehhilfen,                                     tionären Behandlung im Krankenhaus? Auf Ihren Wunsch hin
        − wie z. B. Brillen und Kontaktlinsen,                                      übernehmen wir die Kosten der Unterbringung der Kinder im
        − bis zu 200,– EUR,                                                         Krankenhaus für die Dauer der stationären Behandlung der
        − wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien ver­                  Betreuungspersonen. Dies erfolgt dann anstatt der Leistun­
          ändert hat.                                                               gen gemäß Ziffer 2.8.1.

2.5     Was leisten wir bei Schwangerschaft?                                2.9     Welchen zusätzlichen Service bieten wir?
2.5.1   Wir erstatten die Kosten
        − für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger­              2.9.1   Telefonkosten beim Kontaktieren des Notruf-Service
           schaftskomplikationen,                                                   Im Versicherungsfall erstatten wir die Telefonkosten, die
        − bei einer Fehlgeburt sowie                                                Ihnen durch das Kontaktieren des Notruf-Service entstehen.
        − für eine Entbindung vor Vollendung der 36. Schwanger­
           schaftswoche.                                                    2.9.2 Arzneimittelversand
2.5.2   Ist die Schwangerschaft nach Beginn des Vertrages eingetre­                 Sind Ihnen ärztlich verordnete Arzneimittel auf der Reise ab­
        ten, leisten wir für                                                        handengekommen? Wir beschaffen sie in Abstimmung mit der
        − Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen und                               Hausärztin oder dem Hausarzt und
        − die Entbindung.                                                           − schicken sie Ihnen zu oder
        Wir erkennen auch Untersuchungs- und Behandlungsrech­                       − benennen auf Ihren Wunsch Ersatzmedikamente, die vor
        nungen von Hebammen oder Geburtshelfern an, wenn die                          Ort zur Verfügung stehen.


                                                                  Seite 8 von 11

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        Die Kosten für die Anschaffung der Arzneimittel tragen Sie.           3.2.1   Wenn Sie
        Sie müssen sie innerhalb 1 Monats nach der Reise an uns zu­                   − arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den
        rückzahlen.                                                                     Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder
                                                                                      − den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2.9.3   Informationen über Ärztinnen bzw. Ärzte und Kranken­                  3.2.2   Für Behandlungen, die
        häuser in Ihrer Nähe                                                          − der alleinige Grund oder
        Im Versicherungsfall informieren wir Sie über eine mögliche                   − einer der Gründe
        ärztliche Versorgung. Wenn möglich, nennen wir Ihnen                          für den Antritt der Reise waren.
        Deutsch oder Englisch sprechende Ärztinnen oder Ärzte. Ru­            3.2.3   Für Behandlungen,
        fen Sie unseren weltweiten Notruf-Service an.                                 − deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und
                                                                                      − die aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnos­
2.9.4 Informationsübermittlung zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten                           tizierten Erkrankung erfolgten.
        Werden Sie stationär behandelt? Wir stellen auf Ihren Wunsch                  Ausnahme:
        über den Notruf-Service den Kontakt her zwischen                              Sie unternehmen die Reise wegen des Todes der Ehegattin
        − von uns beauftragte Ärztinnen oder Ärzte,                                   oder des Ehegatten oder einer bzw. eines Verwandten 1. Gra­
        − Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt und                                    des.
        − den behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus.                3.2.4   Für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen
        Wir sorgen während des Aufenthaltes im Krankenhaus für die                    von Unfällen, die durch
        Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten                       − vorhersehbaren Krieg,
        Ärztinnen und Ärzten. Auf Wunsch informieren wir auch Ihre                    − vorhersehbare innere Unruhen oder
        Angehörigen.                                                                  − aktive Teilnahme an inneren Unruhen oder an Krieg
2.9.5 Gepäckrückholung                                                                entstehen.
                                                                                      Als vorhersehbar gelten Krieg oder innere Unruhen, wenn das
        Sind alle versicherten erwachsenen Personen zurücktranspor­                   Auswärtige Amt Deutschlands – vor Reisebeginn – für das je­
        tiert oder verstorben? Wir organisieren dann die Rückholung                   weilige Land eine Reisewarnung ausspricht.
        des Reisegepäcks und übernehmen die Kosten.                           3.2.5   Für Kuren und Behandlungen im Sanatorium.
2.9.6 Psychologischer Beistand                                                        Ausnahme:
                                                                                      Diese Behandlungen erfolgen im Anschluss an eine stationäre
        Geraten Sie in eine Notsituation? Wir geben Ihnen über unse­                  Behandlung wegen
        ren Notruf-Service                                                            − eines schweren Schlaganfalles,
        − psychologischen Beistand und                                                − eines schweren Herzinfarktes oder
        − nennen Ihnen, wenn möglich, eine Deutsch oder Englisch                      − einer schweren Erkrankung des Skeletts (Bandscheiben-
          sprechende psychotherapeutische Fachkraft.                                    Operation, Hüftendoprothese)
        Nicht versichert sind die psychoanalytischen und psychothe­                   und dienen zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkranken­
        rapeutischen Behandlungen.                                                    haus. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz, wenn
                                                                                      − Sie uns den geplanten Aufenthalt vor der Behandlung an­
2.9.7 Medizinischer Dolmetsch-Service                                                   zeigen und
        Haben Sie die medizinischen Begriffe Ihrer behandelnden Ärz­                  − wir die Leistungen in Textform zugesagt haben.
        tin oder Ihres behandelnden Arztes nicht verstanden? Wir er­          3.2.6   Für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungsku­
        klären Ihnen über unseren Notruf-Service die Diagnose und                     ren.
        andere medizinische Begriffe.
                                                                              3.2.7   Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kur­
                                                                                      ort.
2.10 Wann erhalten Sie zusätzlich eine Aufwandsent­
     schädigung?                                                                     Ausnahme:
                                                                                     − Die Heilbehandlung ist durch einen dort eintretenden Un­
       Sie reichen alle Heilbehandlungskosten erst einem anderen                        fall notwendig oder
       Leistungsträger oder Versicherer ein, der sich an der Kosten­                 − Sie haben sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorüberge­
       erstattung beteiligt. Dann erstatten wir                                         hend und nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten und er­
2.10.1 bei einer stationären Krankenhausbehandlung eine Auf­                            kranken dort.
       wandsentschädigung bis zu 14 Tage von 50,– EUR pro Tag                 3.2.8 Für Behandlungen durch
       des Krankenhausaufenthaltes.                                                  − Ehegattin oder Ehegatte,
2.10.2 bei einer ambulanten Behandlung einmalig eine Aufwands­                       − Eltern,
       entschädigung von 25,– EUR (unabhängig von der Anzahl der                     − Kinder oder
       Behandlungen und Erkrankungen).                                               − Personen, mit denen Sie innerhalb der eigenen oder der
                                                                                        Gastfamilie zusammenleben.
                                                                                     Für nachgewiesene Sachkosten leisten wir auch in diesen Fäl­
3       Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt?                                   len.
3.1     In welchen Fällen können wir die Leistung her­                        3.2.9 Für Behandlungen oder Unterbringung aufgrund
                                                                                     − Siechtum,
        absetzen?                                                                    − Pflegebedürftigkeit oder
3.1.1   Wir können die Leistungen auf einen angemessenen Betrag                      − Verwahrung.
        reduzieren, wenn                                                      3.2.10 Für Immunisierungsmaßnahmen.
        − die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß über­
          steigt oder                                                         3.2.11 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun­
        − die Kosten der Heilbehandlung das ortsübliche Maß über­                    gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
          steigen.                                                                   auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
                                                                                     Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi­
3.1.2   Nehmen Sie keine Schulmedizin in Anspruch, können wir die                    schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen­
        Leistung reduzieren. Wir erstatten den Betrag, der bei vorhan­               stehen.
        denen schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel anfällt
        (Näheres dazu unter Ziffer 1.3).                                              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio­
                                                                                      nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so­
3.2     In welchen Fällen leisten wir nicht?                                          weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
                                                                                      (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder
        In den folgenden Fällen leisten wir nicht, selbst wenn der Ver­               der Bundesrepublik Deutschland (z. B. § 7 Außenwirtschafts­
        sicherungsfall eingetreten ist:                                               verordnung (AWV)) entgegenstehen.


                                                                    Seite 9 von 11

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Abschnitt III – Auszug aus dem                                                 verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                                                                               § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 19 Anzeigepflicht                                                            (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
                                                                               vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser­             nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi­
klärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss               cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall ei­
des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie­           ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge­             berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
fragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2Stellt der Versicherer nach            des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver­                  Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsneh­            der Versicherungsnehmer.
mer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                               (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver­
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab­             pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein­
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                         tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest­
(3) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn             stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur­
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch              sächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob­
grob fahrlässig verletzt hat. 2In diesem Fall hat der Versicherer das          liegenheit arglistig verletzt hat.
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu             (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
kündigen.                                                                      nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche­
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger              rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Ab­                zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
satz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei                durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin­
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be­              gewiesen hat.
dingungen, geschlossen hätte. 2Die anderen Bedingungen werden auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche­                § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufen­
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                  (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
                                                                               ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rück­
(5) 1Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur           tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung                hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie­
sen hat. 2Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den             (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche­
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige             rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver­
kannte.                                                                        pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
                                                                               nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
(6) 1Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän­          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
derung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi­              durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
cherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                 Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo­
nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer             § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.                                (1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi­
                                                                               cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                        eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
1                                                                              muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge­             Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
schlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21           Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristab­
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist          lauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Be­
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versiche­             träge jeweils getrennt anzugeben.
rungsnehmers zu berücksichtigen. 2Der Versicherungsnehmer kann
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr­         (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi­
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter              cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zin­
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit                 sen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver­
zur Last fällt.                                                                pflichtet.
                                                                               (3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal­
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                      tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden           Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. 2Die Frist           mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verlet­              mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu die­
zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be­            sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versiche­
gründet, Kenntnis erlangt. 3Der Versicherer hat bei der Ausübung sei­          rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kün­
ner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung                  digung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei­
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner            nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim­
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri­         mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
chen ist.                                                                      die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi­       § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es
sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen             (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi­           Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis­             Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2Hat der Versicherungs­          Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht        (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
zur Leistung verpflichtet.                                                     Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
(3) 1Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach         geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi­        Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. 2Hat der          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
                                                                               der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er


                                                                    Seite 10 von 11

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infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche­
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein­
schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur­
sacht.

§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine
Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neuge­
borenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und
Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung
spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend er­
folgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte
Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht um­
fassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere
Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur
einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder
des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Eltern­
teils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekranken­
versicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adop­
tivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche­
rungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Schlichtungsstellen
Wir weisen Sie an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur außergerichtli­
chen Streitbeilegung hin.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt durch eine freiwillige
Mitgliedschaft der HanseMerkur im Verband der Privaten Kranken­
versicherung e.V. satzungsgemäß die Teilnahme an Streitbeilegungs­
verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.


Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Hotline: 01802 550 444
Fax: 030 204 589 31
Weitere Informationen finden Sie im Internet:
www.pkv-ombudsmann.de.


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