# HUK-COBURG Auslandsreiseschutz in Krankenzusatztarifen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-huk-coburg-ark-zusatz.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-huk-coburg-ark-zusatz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zusatzbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (ARK)](https://static.c.huk.de/content/dam/hukde/dokumente/produkte/zusatzbedingungen_ark.pdf), Fassung AP00763U 01.2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Erstattungsfähig sind die verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen zu 100 % | § 3 (5), Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise im Ausland eintreten. | § 2, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise im Ausland eintreten. | § 2, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb Deutschland mit Ausnahme der | § 1 (3), Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | nicht geregelt |  |  |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nicht geregelt |  |  |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | ambulante ärztliche Heilbehandlung, einschließlich Röntgendiagnostik | § 3 (5) a, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-Nebenkosten, sofern diese im Rahmen der medizinischen notwendigen Akutversorgung erforderlich ist | § 3 (5) d, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. | § 3 (1), Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung | § 3 (5) b, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erforderlich werden | § 3 (5) c, Seite 1 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen und Krankengymnastik | § 3 (5) b, Seite 1 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | § 3 (5) f, Seite 1 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | § 3 (5) f, Seite 1 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis 300 € | Reparaturen von Zahnersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig | § 3 (5) f, Seite 1 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gelten auch regelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten | § 1 (2), Seite 1 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | deren Verschlechterung oder wegen akuter Folgen eines Unfalls | § 1 (2), Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumatischen Ereignissen. | § 4 (1) d, Seite 2 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendigen Transport zur erforderlichen akuten Erstversorgung zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt | § 3 (5) e, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis 15 € | bei medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleitperson ein Krankenhaustagegeld von 15 € | § 3 (5) d, Seite 1 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | § 3 (6) a, Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | § 3 (6) a, Seite 1 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Keine Leistungspflicht besteht, soweit der Rücktransport nicht durch die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wurde. | § 3 (6) a, Seite 1 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.000 € | bis zu 10.000 € Versicherungsleistung | § 3 (6) b, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen für die Bestattung einer versicherten Person im Ausland übernehmen wir | § 3 (6) b, Seite 2 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544 erreichbar. | § 3 (7) a, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie ab | § 3 (7) d, Seite 2 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nein | Aufwendungen für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise | § 4 (1) o, Seite 2 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der | § 4 (1) a, Seite 2 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnosen bereits vor Reiseantritt feststand | § 4 (1) k, Seite 2 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird | § 4 (1) b, Seite 2 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) | § 4 (1) b, Seite 2 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen | § 4 (1) g, Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung | § 4 (1) j, Seite 2 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 4 (1) c, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | gehen diese Leistungsverpflichtungen vor | § 6 (1), Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt | § 5 (1), Seite 2 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zusatzbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (ARK)

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[Seite 1]
                              Zusatzbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung in den Tarifen
                            	AZZ, AZZ Plus, AZZ PremiumPlus, AZplus, AZpremium, GAZplus, GAZpremium,
                              GAZ, G60Z, G60Z Plus, AZ1, 60Z, 60Z Plus, BE1, BE2, BE3, BE2A, BE3A
                              gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene geschlechtsunabhängige Tarife

                            Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-                              (5)	Erstattungsfähig sind die verbleibenden medizinisch notwendigen Auf-
                            heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen                                 wendungen zu 100 % für
                            MB/KK 2009 und Teil II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversiche-                                      a)	ambulante ärztliche Heilbehandlung, einschließlich Röntgendiagnostik
                            rung, soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende Bestimmungen geän-
                            dert oder ergänzt werden.                                                                                    b)	
                                                                                                                                            Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung
                                                                                                                                            außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen und Kranken-
                                                                                                                                            gymnastik. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und
                            § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes                                                                       heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungsprä-
                            (1)	Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für                                       parate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder
                                  Krankheiten, Unfälle und im Todesfall. Sie gewährt bei einem im Ausland                                   gewohnheitsmäßig genommen werden
                                  eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbe-                                     c)	Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erst-
                                  handlung und sonst vereinbarte Leistungen.                                                                 mals erforderlich werden, mit Ausnahme von Brillen, Kontaktlinsen
                            (2)	Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer                                       und Hörgeräten. Aufwendungen für den Kauf von ärztlich verordneten
                                 versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit,                                       Hilfsmitteln, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und
                                 deren Verschlechterung oder wegen akuter Folgen eines Unfalls.                                              die der Behandlung der Unfallfolgen dienen, sind bis zu insgesamt
                                                                                                                                             150 € je Versicherungsfall erstattungsfähig
                            	Jede Heilbehandlung oder Unfallfolge, die mit der bisher behandelten
                              nicht ursächlich zusammenhängt, ist ein neuer Versicherungsfall.                                           d)	stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Opera-
                                                                                                                                            tions-Nebenkosten, sofern diese im Rahmen der medizinischen
                            	Als Versicherungsfall gelten auch regelwidrige Schwangerschaftsbe-                                            notwendigen Akutversorgung erforderlich ist. Muss eine versicherte
                              schwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten oder notfallbedingte Schwan-                                            Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stationär
                              gerschaftsabbrüche. Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur                                           behandelt werden, erstatten wir für jeden vollen Kalendertag (0 Uhr
                              Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversi-                                        bis 24 Uhr) bei medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleit-
                              chert, soweit die Kosten der Entbindung tarifgemäß erstattet werden.                                          person ein Krankenhaustagegeld von 15 €. Aufnahme- und Entlas-
                                    Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.                                                                sungstag werden zusammen als ein voller Tag gewertet.
                                                                                                                                         e)	notwendigen Transport zur erforderlichen akuten Erstversorgung zum
                            (3)	Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb Deutschland mit Ausnahme der
                                                                                                                                             nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt sowie
                                 Länder, in denen die versicherte Person einen Wohnsitz hat.
                                                                                                                                             der gegebenenfalls notwendige Transport von der Erstversorgungsein-
                                                                                                                                             richtung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus im jewei-
                            § 2 Örtlicher Geltungsbereich                                                                                    ligen Land
                            Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der                                 f)	schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in
                            versicherten Reise im Ausland eintreten.                                                                         einfacher Ausführung. Reparaturen von Zahnersatz sind bis 300 €
                                                                                                                                             je Versicherungsfall erstattungsfähig, nicht aber Neuanfertigung von
                                                                                                                                             Implantaten, Kronen, Onlays, Inlays, Brücken, Prothesen und Kiefer-
                            § 3 Umfang der Leistungspflicht                                                                                  orthopädie. Die auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes
                            (1)	Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur                                     eingetretenen Unfalles medizinisch notwendigen Aufwendungen für
                                 Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.                                                     provisorische Zahnkronen und provisorisch herausnehmbaren Zahn-
                                                                                                                                             ersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig.
                            (2)	Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von Ärzten und Zahnärzten
                                 verordnet, Arzneimittel zudem aus einer Apotheke bezogen werden.                                (6)     Zusätzliche Leistungen
                            (3)	Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi-                                   a)	Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch
                                 cherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger                                      sinnvollen und vertretbaren Rücktransport an den ständigen Wohn-
                                 ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera-                                       sitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz
                                 peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.                                             nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
                            (4)	Der Versicherer kommt im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-                                		Der Rücktransport wird auch organisiert, wenn die voraussichtlichen
                                 oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel auf, die von der Schulme-                                Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports
                                 dizin überwiegend anerkannt sind, sowie für Methoden und Arzneimittel,                             übersteigen würden oder wenn nach der Prognose des behandeln-
                                 die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben                                den Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland
                                 oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden                                  voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde.
                                 oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Eine Herabsetzung der Leistung                                      Keine Leistungspflicht besteht, soweit der Rücktransport nicht durch
                                 im letzteren Fall darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger erstattet                                     die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wurde. Für den
                                 wird als bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden und                                          Rücktransport bietet die HUK-COBURG-Krankenversicherung einen
                                 Arzneimittel zu erstatten wäre.                                                                             24h-Kontakt an (sh. Nr. 7a)).
AP0­0763U, Stand: 01.2019


                            HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
                            Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Jörg Rheinländer (stv.), Sarah Rössler, Daniel Thomas.
                            Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: Info@HUK-COBURG.de

[Seite 2]
      b)	Wir übernehmen für die Überführung bei Tod einer versicherten Per-            j) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin-
          son bis zu 10.000 € Versicherungsleistung. Aufwendungen für die                  gung
          Bestattung einer versicherten Person im Ausland übernehmen wir
                                                                                        k) 
                                                                                           Behandlungen und Rücktransporte (einschließlich Überführungen
          bis zur Höhe der Versicherungsleistung, die bei einer Überführung zu
                                                                                           und Bestattungen) wegen der in § 1 (2) genannten Ereignisse, deren
          erbringen gewesen wäre.
                                                                                           Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztli-
(7)   Serviceleistungen                                                                    cher Diagnosen bereits vor Reiseantritt feststand, es sei denn, dass
      a)	
         Bei Auslandsreisen stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung                      die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners
         einen 24h-Kontakt mit wichtigen Leistungen, wie z. B. Kostenüber-                 gem. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten
         nahme für stationäre Behandlungen, Organisation von Auslandsrück-                 Grades unternommen wurde
         transporten, Organisation der Überführung bei Tod, Vermittlung und             l)	Fahrtkosten von der Untersuchung/Behandlung zurück zur Unterkunft
         Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten/Krankenhäu-                       und weiteren Fahrtkosten zu Nachbehandlungen
         sern, zur Verfügung. Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der jeweils
         gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544 erreichbar.                  m) Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten
      b)	Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende Informa-               n) kosmetische Behandlungen/Operationen
          tionen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin                 o)	Aufwendungen für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise,
          und Forschung und Reisemedizin abgerufen werden.                                  es sei denn, es handelt sich um den von der HUK-COBURG-Kranken-
      c)	Die HUK-COBURG-Krankenversicherung stellt praktische Tipps zur                    versicherung organisierten Rücktransport nach § 3 (6) a).
         gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, erster Hilfe, Arztauskunft         (2)	Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis-
         und zum 24h-Kontakt zur Verfügung.                                            tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die
      d)	Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenüber-              erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht ange-
          nahmegarantie ab und übernimmt namens und im Auftrag der ver-                messen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemes-
          sicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw.              senen Betrag herabsetzen.
          sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung
                                                                                  (3)	Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
          verpflichtetsind.
                                                                                       Rentenversicherung auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsor-
      e)	Gerät die versicherte Person auf einer Reise in eine schwerwiegende          ge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
          Notlage (z. B. Erkrankung, Unfall), übermittelt der Versicherer auf          welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. Dies gilt auch für
          Wunsch Nachrichten an die der versicherten Person nahe stehenden             Ansprüche auf staatliche Zuschüsse, Leistungen aus der gesetzlichen
          Personen und übernimmt die dadurch entstehenden Übermittlungs-               Krankenversicherung bzw. Leistungen anderer Kostenträger.
          kosten.
      f)	Der Versicherer stellt – soweit erforderlich – über einen von ihm       § 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen
          beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt und den be-
          handelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausauf-           (1)    er Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungs-
                                                                                        D
          enthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen            urschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise – dazu gehören
          den beteiligten Ärzten.                                                       auch Zahlungsnachweise (Bankbelege, Kreditkartenbelege etc.), Be-
                                                                                        fund- und Behandlungsberichte und Reisezeitraumbestätigungen – er-
                                                                                        bracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Origi-
§ 4 Einschränkung der Leistungspflicht                                                  nalbelege einem anderen Versicherer (z. B. den in § 4 Abs. 3 genannten)
(1)   Keine Leistungspflicht besteht für                                                zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn
                                                                                        darauf der andere Versicherer seine Leistungen vermerkt hat.
      a)	Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, deren Heilbehandlung
          im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der   (2)	Alle Belege müssen den Namen und die Anschrift des Leistungserbrin-
          Reise war                                                                    gers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten
      b)	Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für           Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen
          Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch            Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müs-
          Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) oder aktive Teilnahme an               sen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittierungsvermerk
          inneren Unruhen verursacht worden sind                                       deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die
                                                                                       Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen
		Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte                   Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 4
   Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für                  Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.
   Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutsch-
   lands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und ob-           (3)	Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten
   jektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des                ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache
   betroffenen Gebietes gehindert ist. Terroristische Anschläge zählen                 einzureichen.
   nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Abs. (1) b).
      c)	auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren      § 6 Forderungsansprüche gegen Dritte
          Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehand-          (1)   S oweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine
          lungen                                                                         Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht wer-
      d)	
         psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Nicht                    den kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch
         ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach trauma-                  dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nach-
         tischen Ereignissen.                                                            rangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person
      e)	sonstige Hilfsmittel, es sei denn, sie sind gemäß § 3 (5) c) erstat-           bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber
          tungsfähig                                                                     einer privaten Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen.

      f)	Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Be-   	Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialver-
          fruchtung)                                                                sicherungsträger. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine
                                                                                    Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem Versiche-
      g)	Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaß-            rungsnehmer frei, wem er den Schadensfall meldet. Meldet der Ver-
         nahmen                                                                     sicherungsnehmer den Versicherungsfall der HUK-COBURG-Kranken-
      h)	ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Ein-           versicherung AG wird diese jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtungen in
         schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufent-            Vorleistung treten.
         haltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung            (2)   S oweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der
         oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird              ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist der Versicherer be-
      i)	Behandlung durch Ehegatten, Personen nach § 1 des Lebenspart-                  rechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Der Versiche-
          nerschaftsgesetzes, Eltern oder Kinder. Sachaufwendungen werden                rungsnehmer kann insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den
          erstattet                                                                      Gesamtschaden übersteigt.
```

