# HUK-COBURG Auslandsreisekrankenversicherung Rvu20: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-huk-coburg-rvu20.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-huk-coburg-rvu20.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreisekrankenversicherung (365 Tage)](https://www.huk.de/content/dam/hukde/dokumente/produkte/allgemeine_versicherungsbedingungen_auslandsreisekranken_365tage.pdf), Fassung Bedingungen Januar 2022, APTBR20L 06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. | 3.3, Seite 7 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Für die Tarife RVU20 und RBU20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Ausland. | 1.2, Seite 6 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Für die Tarife RVU20 und RBU20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Ausland. | 1.2, Seite 6 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz hat. | 1.2, Seite 6 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Die maximale Reisedauer beträgt ein Jahr. | 2.2, Seite 6 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nein | für eine einzelne längere Reise | Titel, Seite 6 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Die maximale Dauer der gesamten Reise darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. | 2.2, Seite 6 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. | 1.5, Seite 6 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Sie müssen den Vertrag vor Antritt der Reise für die gesamte Reisedauer abschließen. | 2.1, Seite 6 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss | 1.4, Seite 6 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. | 3.3, Seite 7 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und | 3.7, Seite 7 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen | 3.1, Seite 6 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Verbandmaterialien und Arzneimittel. | 3.4, Seite 7 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel in einfacher Ausführung | 3.6, Seite 7 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinische Packungen, Massagen | 3.5, Seite 7 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung? | 3.8, Seite 7 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige Füllungen und vorläufigen Zahnersatz (Provisorien) | 3.8, Seite 7 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz | 3.8, Seite 7 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen | 3.9, Seite 7 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung | 1.1, Seite 6 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen auch die Kosten für eine akute psychische Betreuung nach traumatischen Ereignissen. | 3.3, Seite 7 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt | 3.10, Seite 7 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei versicherten minderjährigen Kindern erstatten wir zudem die Kosten für | 3.7, Seite 7 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 30 € | Dann zahlen wir 30 Euro für jeden vollen Tag der Krankenhausbehandlung. | 3.7, Seite 7 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar | 3.11, Seite 7 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar | 3.11, Seite 7 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Wir erstatten die Kosten ohne Abzug eventuell ersparter Rückreisekosten. | 3.11, Seite 7 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 10.000 € | Wir erstatten die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung bis höchstens 10.000 Euro. | 3.12, Seite 7 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz. | 3.13, Seite 7 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, erstatten wir die Kosten einer Bestattung bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre. | 3.13, Seite 7 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | Wir erstatten die Kosten für Telefonate mit unserem telefonischen 24h-Kontakt. | 3.15, Seite 8 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | wir geben gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme-Garantie ab | 3.16, Seite 8 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Krankenbesuch der Eltern, wenn allein reisende Kinder länger als fünf | 3.7, Seite 7 |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | in diesem Fall auch zusätzliche Rückreisekosten der Kinder | 3.14, Seite 8 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nein | Kosten für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise. | 4.1, Seite 8 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn der Versicherte stationär behandelt wird, setzen wir uns auf Wunsch mit den behandelnden Ärzten in Verbindung | 3.16, Seite 8 |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren | 4.1, Seite 8 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnostizierten Erkrankung | 4.1, Seite 8 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Terroristische Anschläge gehören nicht zu den vorhersehbaren Kriegsereignissen. | 4.1, Seite 8 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Ein Kriegsereignis ist/war dann vorhersehbar, wenn das Auswärtige Amt von Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung ausgesprochen hat. | 4.1, Seite 8 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | Kur- und Sanatoriumsbehandlungen. | 4.1, Seite 8 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingten Unterbringung | 4.1, Seite 8 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | die der Versicherte bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat | 4.1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | keine | Wir ziehen von unseren tariflichen Leistungen keinen zusätzlichen Selbstbehalt ab. | 3.17, Seite 8 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor | 5.6, Seite 9 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | keine | Auf unser Verlangen müssen Sie uns Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen im Original vorlegen. | 5.2, Seite 8 |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss | 1.4, Seite 6 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nein | Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. | 8.1, Seite 9 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | ja | Sie können die vereinbarte Vertragsdauer während der Auslandsreise verlängern. | 2.2, Seite 6 |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Dort finden Sie auch die Regelung zur Beitragszahlung ab dem 60. und 70. Geburtstag. | 6.1, Seite 9 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreisekrankenversicherung (365 Tage)

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                           Informationen zu Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung
                           Kundeninformationen
                           Inhaltsverzeichnis
                           Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung
                           Tarif RVL20/RBL20 für eine einzelne längere Reise ohne Aufenthalt in den USA/Kanada
                           Tarif RVU20/RBU20 für eine einzelne längere Reise mit Aufenthalt in den USA/Kanada
                           Anhang
APTBR20L, Stand: 06.2026

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Kundeninformationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

Identität des Versicherers
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96444 Coburg
Sitz der AG: Coburg
eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537
St.-Nr. 9212/101/00021

 Ladungsfähige Anschrift
 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
 HUK-COBURG-Platz 1
 96444 Coburg
 Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Degenhard Meier und Stefan Gronbach.

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung.

Garantiefonds, Entschädigungsregelung
Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln.

Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Antrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung. Die Versicherungs-
bestätigung stellt den Versicherungsschein dar.

Versicherungsschutz
Es handelt sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung.
Ausführliche Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie in unter Ziffer 3 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrages finden Sie
• im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
• in der Versicherungsbestätigung.
Der Beitrag auf Ihrer Versicherungsbestätigung kann vom Antrag abweichen, wenn dieser beispielsweise auf dem Antrag falsch angegeben wurde.
Die Versicherungsteuer für Assistanceleistungen ist im Beitrag enthalten. Für die Beiträge der übrigen Leistungen fällt keine Versicherungsteuer an, sofern Sie als Versi-
cherungsnehmer Risikoperson (versicherte Person) sind oder die Leistungen aus der Versicherung unmittelbar der Versorgung der Risikoperson (versicherte Person) oder
der Versorgung von Ihren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder § 15 der Abgabenordnung dienen. Dies stellen Sie als Versicherungsnehmer
insbesondere dadurch sicher, dass Sie mit dem Antrag allen versicherten Personen eine Berechtigung zum Empfang ihrer Versicherungsleistung erteilen. Die Empfangs-
berechtigung können Sie jederzeit widerrufen (vgl. §194 VVG), zu diesem Zeitpunkt müssen dann aber die steuerlichen Voraussetzungen neu bewertet werden.

Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Prämienzahlung
Wir möchten Ihnen ein ausgezeichnetes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten und die Abläufe so kostengünstig wie möglich halten. Deshalb schließen wir die Auslands-
reise-Krankenversicherung nur, wenn Sie dem Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen. Ihr konkreter Vorteil: Der Beitrag wird ohne zusätzlichen Aufwand für Sie bequem
vom Konto eingezogen.
Weitere Einzelheiten zu den Beiträgen können Sie unter Ziffer 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen.

Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf Weiteres. Änderungen behalten wir uns vor.

Beginn des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (beantragter Versicherungsbeginn) – frühestens jedoch an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist.

Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annah-
me des Versicherungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Nähere Angaben hierzu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Ziffer 1.


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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor Ihnen
    • der Versicherungsschein,
    • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
       der Tarifbestimmungen,
    • diese Belehrung,
    • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96447 Coburg
Fax: 09561 96-6990
E-Mail: info@huk-coburg.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Ver-
sicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Briefe, Kataloge, Telefonanarufe, E-Mails, über das Internet o. ä.)
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn
Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Zahlungsweise) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Zahlungsweise) oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
Zahlungsweise multipliziert mit der Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für
den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versiche-
rer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1 – Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
 1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
     der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
 2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
     juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
     der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
     gestalteten Form;
 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
 4.	Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
 5.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
 6.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
     rungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
     Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
 7.	gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
     über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
 8.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
 9.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
     des Preises;
10.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
     während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;


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 11.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
      gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
      gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
      erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
      b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
 13.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
      durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
      hobenen und deutlich gestalteten Form;
 14.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
      zugrunde legt;
 15.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
 16.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
      sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
 17.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
      dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
 18.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
 Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Informationspflichten bei der substitutiven Krankenversicherung
 Bei der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, handelt
 es sich um eine substitutive Krankenversicherung. Hier hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben schon genannten Informationen die folgenden Informationen
 zur Verfügung zu stellen.
  1.	Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen
      einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten
      Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
  2.	Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
  3.	Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
  4.	Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß
      § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152
      Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
  5.	einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
  6.	einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebe-
      nenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
  7.	eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den
      dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen
      Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt
      der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs
      vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
 Ende der Widerrufsbelehrung

 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
 Der Vertrag wird für die vereinbarte Reisedauer abgeschlossen – längstens für ein Jahr. Er endet automatisch und muss nicht extra gekündigt werden.

Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer zu Grunde legt
Deutschland

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es gilt deutsches Recht.
Das jeweils zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag finden Sie unter Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.

Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden
Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde finden Sie in den AVB unter Hinweise.


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 Inhaltsverzeichnis
1.      Versicherungsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                   4.      Leistungsausschlüsse und -einschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.1     Was ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6             4.1     In welchen Fällen leisten wir nicht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.2     Wo gilt der Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                     4.2	In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen
                                                                                                                              angemessenen Betrag herabsetzen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.3     Wann beginnt der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1.4     Wie lange besteht der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                            5.      Erstattung im Versicherungsfall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.5     Wer kann sich versichern?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                   5.1     An wen zahlen wir unsere Leistungen aus?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.6     Welche Besonderheiten gelten für Versicherte der BARMER? . . . . . . . . . 6                                     5.2     Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall?. . . . . . . . . . . . . 8
                                                                                                                         5.3     Welche Angaben müssen Nachweise enthalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2.      Vertragsbeginn und Vertragsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                           5.4     Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind?. . . . . 9
2.1     Wie kommt der Vertrag zustande?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                       5.5     Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen?. . . . 9
2.2     Wie lange dauert der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                   5.6     Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind?. . . . . . . . . . . . 9
2.3     Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für
                                                                                                                         6.      Beitragszahlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
        Ihren Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
                                                                                                                         6.1     Wann müssen Sie die Beiträge zahlen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2.4     Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen? . . . . . . . . . . . . . . . . 6
                                                                                                                         6.2     Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen?. . . . . . . 9

3.      Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6            7.      Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.1     Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen?. . . . . . . . . . . . . 6                                  7.1     Welche Pflichten müssen Sie beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.2     Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden                                                                7.2     Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen?. . . . . . . . . . . . . . . . 9
        leisten wir? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6         7.3	Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte
3.3     Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 7                                       auf uns über? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.4     Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel? . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                         8.      Vertragsende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.5	Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen
     (Heilmittel)?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7            8.1. Wie wird der Vertrag gekündigt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.6     Was erstatten wir für Hilfsmittel?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7                  8.2     Was gilt bei Wegzug aus Deutschland?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
                                                                                                                         8.3     Was gilt bei Tod?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.7     Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 7
3.8     Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung?. . . . . . . . . . 7                                  9.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.9     Was erstatten wir bei Schwangerschaften?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7                            9.1     Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.10 Was erstatten wir bei Transporten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7                         9.2     Welches Gericht ist bei Klagen zuständig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten? . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                         10.     Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung?. . . . . . . . . . . . . . . 7
3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung? . . . . . . . . . . . . . . . 7                                  11.     Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?. . . . . . . . . . . . 7                                      11.1 Beitragsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.15 Was erstatten wir für Telefonate? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                       11.2 Telefonischer 24h-Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                            11.3 Glossar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten? . . . . . . . . . 8                                     11.4. In den Bedingungen genannte Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11


                                                                                                                   –5–

[Seite 6]
 Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (Stand: Januar 2022)
 Tarif RVL20/RBL20 für eine einzelne längere Reise ohne Aufenthalt in den USA/Kanada
 Tarif RVU20/RBU20 für eine einzelne längere Reise mit Aufenthalt in den USA/Kanada
Vorbemerkung: Wir sind die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Sie sind                      Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt der Versicherungsschutz für das
unser Vertragspartner, d. h. Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich selbst versi-               Kind erst zum Tag der Mitteilung an uns.
chert haben, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Sie können auch andere
Personen (mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte.             Im Weiteren gelten als Kinder – neben leiblichen Kindern – außerdem
                                                                                            •A
                                                                                              doptivkinder,
Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise, die geschlechtsunabhängig
verstanden werden soll.                                                                     •S
                                                                                              tiefkinder,

1.		   Versicherungsschutz                                                                  •P
                                                                                              flegekinder,

1.1 Was ist versichert?                                                                     •K
                                                                                              inder, für die Sie das Sorgerecht haben,

Wir bieten Schutz für Versicherungsfälle, die auf privaten oder dienstlichen                wenn diese unverheiratet und jünger als 21 Jahre sind.
Reisen im Ausland eintreten.
                                                                                            1.6 Welche Besonderheiten gelten für Versicherte der BARMER?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versi-
cherten wegen                                                                               Für Versicherte der BARMER bieten wir die Tarife RBL20 und RBU20 an. Diese
                                                                                            sind identisch mit den Tarifen RVL20 und RVU20 mit Ausnahme von: Sie können
•K
  rankheit oder Unfallfolgen,                                                              die Tarife RBL20 und RBU20 nur abschließen, wenn Sie unmittelbar vor Reise-
•d
  er Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung,                                        antritt Anspruch auf Leistungen der BARMER haben.
•S
  chwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten           und notfall-         2.		    Vertragsbeginn und Vertragsdauer
  bedingten Schwangerschaftsabbrüchen.
                                                                                            2.1 Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn der Versi-
cherte nach medizinischem Befund nicht mehr behandelt werden muss.                          Sie müssen den Vertrag vor Antritt der Reise für die gesamte Reisedauer ab-
                                                                                            schließen. Der Abschluss der Versicherung ist nur in Deutschland möglich.
Als Versicherungsfall gelten auch
                                                                                            Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag an-
•S
  chwangerschaft und Entbindungen, sofern die Schwangerschaft nach Beginn
                                                                                            nehmen. Dies geschieht durch Zugang einer gesonderten Versicherungsbestäti-
  des Versicherungsschutzes eingetreten ist,
                                                                                            gung.
•w
  eitere im Vertrag genannte Ereignisse als Folge von Krankheit oder Unfall,
•d
  er Tod.
                                                                                            2.2 Wie lange dauert der Vertrag?

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten                Der Vertrag wird für die vereinbarte Reisedauer (Vertragsdauer) geschlossen. Die
sind, leisten wir nicht.                                                                    maximale Reisedauer beträgt ein Jahr.
                                                                                            Der Vertrag beginnt mit dem Datum, das wir als Versicherungsbeginn verein-
1.2 Wo gilt der Versicherungsschutz?                                                        bart haben. Er endet automatisch mit dem Ende der vereinbarten Vertrags-
Für die Tarife RVU20 und RBU20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei               dauer. Beginn und Ende des Vertrags finden Sie in der Versicherungsbestäti-
Reisen im Ausland.                                                                          gung.
Für die Tarife RVL20 und RBL20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei               Sie können die vereinbarte Vertragsdauer während der Auslandsreise verlängern.
Reisen im Ausland mit Ausnahme der USA und Kanada. Diese Ausnahme entfällt                  Sie müssen die Verlängerung vor dem ursprünglich vereinbarten Reiseende
                                                                                            beantragen. Die maximale Dauer der gesamten Reise darf jedoch ein Jahr nicht
•b
  ei einem Transitaufenthalt, d. h., wenn Sie nach einer Zwischenlandung mit
                                                                                            überschreiten.
  derselben Flugnummer weiterreisen oder
•b
  ei einem Zwischenstopp von unter 24 Stunden mit einem Anschlussflug bei                  2.3 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für Ihren Vertrag?
  der gleichen oder einer anderen Fluggesellschaft.                                         Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. Die Kommunikation zum Versicherungs-
Für alle Tarife gilt: Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in             vertrag erfolgt in deutscher Sprache.
denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz hat.
                                                                                            2.4 Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen?
1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                                                                            Ihre Willenserklärungen und Anzeigen an uns bedürfen der Textform.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs-
beginn), wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Sie haben den Beitrag              3.		    Leistungen
rechtzeitig gezahlt, wenn
                                                                                            3.1 Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen?
• Ihre Bank die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug einlöst und
                                                                                            Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen
•S
  ie nicht widersprechen.
                                                                                            •Ä
                                                                                              rzten und Zahnärzten, die im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassen
Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annahme des Versiche-                    sind sowie
rungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
                                                                                            •a
                                                                                              llen Therapeuten, die im Aufenthaltsland zugelassen sind und dort anerkannte
1.4 Wie lange besteht der Versicherungsschutz?                                                Heilberufe ausüben (zum Beispiel Heilpraktiker, Chiropraktiker, Physiotherapeu-
                                                                                              ten, Osteopathen).
Versicherungsschutz besteht während der vereinbarten Vertragsdauer. Der Versi-
cherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –                             Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, hat der Versi-
                                                                                            cherte freie Wahl unter den Krankenhäusern, die
•m
  it dem Ende des Auslandsaufenthalts;
                                                                                            •u
                                                                                              nter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
• z u dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
                                                                                            •ü
                                                                                              ber ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die
Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss, weil eine Rückreise aus medi-                  und
zinischen Gründen nicht möglich ist.                                                        •K
                                                                                              rankengeschichten führen.

1.5 Wer kann sich versichern?                                                               3.2 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, die einen ständigen                   Wir leisten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schul-
Wohnsitz in Deutschland haben. Außerdem müssen die Versicherten Anspruch                    medizin überwiegend anerkannt sind. Dies gilt auch für Arzneimittel.
auf Leistungen einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer
privaten Krankenvollversicherung haben oder über eine gleichartige Absicherung              Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel,
verfügen.                                                                                   •d
                                                                                              ie sich in der Praxis als ebenso erfolgreich bewährt haben oder
Bringt eine Versicherte ein Kind zur Welt, beginnt der Versicherungsschutz für              •d
                                                                                              ie man anwendet, weil keine Methoden oder Arzneimittel der Schulmedizin
das Kind – auch im Ausland – ab Geburt, wenn                                                  zur Verfügung stehen.
•e
  in Elternteil zu dem Zeitpunkt in diesem Tarif versichert ist und
                                                                                            Wir können unsere Leistungen dann aber auf den Betrag herabsetzen, der ange-
•S
  ie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend in diesem                 fallen wäre, wenn man vorhandene Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin
  Tarif anmelden.                                                                           angewendet hätte.
                                                                                      –6–

[Seite 7]
3.3 Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung?                                • f unktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie),

Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Wir                 •d
                                                                                            ie mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vor- und Nach-
übernehmen auch die Kosten für eine akute psychische Betreuung nach trauma-                behandlungen oder Arzneimittel.
tischen Ereignissen.
                                                                                          3.9 Was erstatten wir bei Schwangerschaften?
3.4 Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel?                            Wir erstatten die Kosten für
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Verbandmaterialien und                • medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwan-
Arzneimittel. Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer               gerschaftskomplikationen,
verordnet sein. Arzneimittel müssen außerdem aus einer offiziell zugelassenen
Abgabestelle (z. B. einer Apotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn           • Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt),
sie verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht                        • Fehlgeburten,
•N
  ährmittel und Stärkungspräparate,                                                      • notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche.
•M
  ittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie                      Wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten
• k osmetische Präparate.                                                                ist, erstatten wir zusätzlich die Kosten für
                                                                                          • Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen,
3.5 Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen (Heil-
		 mittel)?                                                                               • die Entbindung nach der Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche.

Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige                                       Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur Wiederherstellung der Trans-
                                                                                          portfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, soweit die Kosten der Entbin-
• Inhalationen,                                                                          dung tarifgemäß erstattet werden. Wenn Sie das Kind nach der Geburt bei uns
•W
  ärmebehandlung, Elektro-, Licht und Strahlentherapie,                                  anmelden, besteht der Versicherungsschutz für das Kind auch während der wei-
                                                                                          teren Reise fort. Beachten Sie dazu auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.5.
•H
  ydrotherapie, medizinische Packungen, Massagen,
•K
  rankengymnastik und Übungsbehandlungen.                                                3.10 Was erstatten wir bei Transporten?
Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet sein.            Wir erstatten die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstver-
                                                                                          sorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt
3.6 Was erstatten wir für Hilfsmittel?                                                    oder Krankenhaus.
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel in einfacher Aus-         Wir erstatten außerdem die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport
führung, wenn sie                                                                         vom Ort der Erstversorgung zur Weiterversorgung beim nächsterreichbaren und
                                                                                          aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus.
• v on einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet sind und
                                                                                          Die Kosten des Transports unmittelbar nach der Behandlung zurück zur letzten
•a
  uf der versicherten Reise erstmals medizinisch notwendig werden.                       Unterkunft oder bei Schiffsreisen zum letzten Liegeplatz vor der Behandlung er-
Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Miete und das Ausleihen eines er-           statten wir ebenfalls.
stattungsfähigen Hilfsmittels.
                                                                                          3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten?
Wir erstatten die Kosten für die medizinisch notwendige Anschaffung von Herz-
schrittmachern oder Prothesen. Diese müssen während der Reise wegen Unfall                Wir organisieren und zahlen den Rücktransport des Versicherten, wenn eine der
oder Krankheit erstmalig medizinisch notwendig werden. Dabei steht die Siche-             folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
rung der Transportfähigkeit im Vordergrund.                                               • der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar,
Wir leisten nicht für Sehhilfen und Hörhilfen. Nicht erstattungsfähig sind außer-         • die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland übersteigen die
dem Hilfsmittel mit geringem therapeutischem Nutzen und solche, die dem                    Kosten für den Rücktransport oder
Fitness- und/oder Wellnessbereich zuzuordnen sind. Für Unterhaltungs- und Be-
triebskosten von Hilfsmitteln (wie Strom oder Batterien) leisten wir nicht.               • nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Behand-
                                                                                           lung im Krankenhaus im Ausland voraussichtlich 14 Tage.
3.7 Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung?                               Der Rücktransport erfolgt
Wir erstatten die Kosten für                                                              • an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder
•ä
  rztliche Leistungen und                                                                • in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Kran-
•K
  rankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpfle-              kenhaus.
 gung.                                                                                    Beim Rücktransport von minderjährigen Versicherten oder Versicherten mit
Bei versicherten minderjährigen Kindern erstatten wir zudem die Kosten für                Mobilitätseinschränkung erstatten wir auch die Kosten für eine Begleitperson. In
                                                                                          allen anderen Fällen erstatten wir die Kosten für eine Begleitperson, wenn die
•U
  nterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus.                          Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder durch das
•U
  nterkunft und Verpflegung der Kinder im Krankenhaus, wenn die mitreisenden             Transportunternehmen vorgeschrieben ist.
 Erwachsenen stationär behandelt werden.                                                  Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeig-
•e
  inen Krankenbesuch der Eltern, wenn allein reisende Kinder länger als fünf             nete Transportmittel.
 Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Der stationäre Aufenthalt darf bei                   Wir erstatten die Kosten ohne Abzug eventuell ersparter Rückreisekosten.
 Ankunft noch nicht abgeschlossen sein. Auf Wunsch organisieren wir die
 Reise zum Krankenhaus und zurück zum Wohnort. Wir übernehmen die                         3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung?
 Hin- und Rückreisekosten für öffentliche Verkehrsmittel. Unter öffentlichen
 Verkehrsmitteln verstehen wir Bahnen (1. Klasse), Busse oder das Flugzeug                Wir erstatten die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung bis höchstens 10.000
 (Economy-Class).                                                                         Euro. Die Kosten müssen im Ausland wegen Erkrankung, als Unfallfolge oder
                                                                                          wegen Tod anfallen.
Bei versicherten Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung erstatten
wir die oben genannten Kosten ohne Altersgrenze.                                          3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung?
Wenn Sie vollständig auf eine Erstattung der stationären Heilbehandlung verzich-          Wir erstatten die Kosten einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen,
ten, können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld wählen. Dann zahlen wir 30 Euro für              vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz.
jeden vollen Tag der Krankenhausbehandlung. Aufnahme- und Entlassungstag
                                                                                          Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, erstatten wir die Kosten einer
werden zusammen als ein Tag gewertet.
                                                                                          Bestattung bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre.
3.8 Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung?                            3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?
Wir erstatten die Kosten für                                                              Wir erstatten die Kosten für die Betreuung von versicherten minderjährigen Kin-
• s chmerzstillende Zahnbehandlungen,                                                    dern bzw. Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersgrenze
                                                                                          im Ausland. Voraussetzung ist, dass diese nicht betreut werden können, weil die
•m
  edizinisch notwendige Füllungen und vorläufigen Zahnersatz (Provisorien) in
                                                                                          mitreisenden Erwachsenen stationär behandelt werden, zurücktransportiert wer-
 einfacher Ausführung,
                                                                                          den oder verstorben sind.
•m
  edizinisch notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz.
                                                                                          Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung solange die mitreisenden Erwach-
Wir übernehmen keine Kosten für                                                           senen im Krankenhaus stationär behandelt werden.
•N
  euanfertigungen von Inlays (Einlagefüllungen), definitivem Zahnersatz ein-             Bei Rücktransport oder Tod der Erwachsenen übernehmen wir die Kosten bis zur
 schließlich Kronen, Teilkronen und Implantaten,                                          Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz, maximal aber für 4 Wochen. Wir erstat-
                                                                                    –7–

[Seite 8]
ten in diesem Fall auch zusätzliche Rückreisekosten der Kinder, wenn die Reise               enthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
nicht planmäßig beendet werden kann und die außerplanmäßige Rückreise der                    dort eingetretenen Unfall notwendig werden.
Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Auf Wunsch organisieren wir
                                                                                           • f ür Anwendungen in Wellness- oder Fitnessbereichen von Hotels oder Ferien-
die Rückreise.
                                                                                             anlagen.
3.15 Was erstatten wir für Telefonate?                                                     •b
                                                                                             ei psychoanalytischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie Hyp-
Wir erstatten die Kosten für Telefonate mit unserem telefonischen 24h-Kontakt.               nose. Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumati-
                                                                                             schen Ereignissen.
3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir?                                               • f ür kieferorthopädische Behandlungen.
Wir stellen praktische Tipps zur gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, Erster              • f ür Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Befruchtung).
Hilfe, Arztauskunft und zum 24h-Kontakt zur Verfügung.
                                                                                           • f ür Untersuchung oder Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Serviceleistungen:                               sowie Schwangerschaftsvorsorge, wenn die Versicherte bereits vor Beginn des
•T
  elefonischer 24h-Kontakt an 365 Tagen: über den 24h-Kontakt erhalten Ver-                 Versicherungsschutzes schwanger war.
 sicherte Auskunft zu unseren Leistungen. Die Telefonnummer finden Sie im                  • f ür Fahrtkosten zu Nachbehandlungen.
 Anhang.
                                                                                           • f ür Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten.
•G
  esundheitsportal: unter der Internetadresse www.HUK.de können umfassen-
 de Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin                   • f ür kosmetische Behandlungen und Operationen.
 und Forschung abgerufen werden.                                                           • f ür Kosten für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise.
•V
  ermittlung und Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten und Klini-
 ken im Ausland.                                                                           4.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemes-
                                                                                           		 senen Betrag herabsetzen?
•D
  olmetscher-Service: wenn der Versicherte stationär behandelt wird, setzen
 wir uns auf Wunsch mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und überset-                 Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen,
 zen die Angaben zur Krankheitsbezeichnung und zu den therapeutischen Maß-                 •w
                                                                                             enn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwen-
 nahmen. Diese Leistungen erbringen wir in allen gängigen Weltsprachen.                      dige Maß übersteigt oder
•K
  ontaktaufnahme: auf Wunsch stellen wir über einen von uns beauftragten Arzt             •w
                                                                                             enn die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonsti-
 den Kontakt zwischen dem Hausarzt und den behandelnden Krankenhausärz-                      ge Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart wurden, in einem auffälligen
 ten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgen wir für die Übermittlung                 Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
 von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Diese Leistungen erbringen
 wir in allen gängigen Weltsprachen.                                                       5.		   Erstattung im Versicherungsfall
• Information von Angehörigen und des Arbeitgebers: wir übermitteln auf Wunsch            5.1 An wen zahlen wir unsere Leistungen aus?
 Nachrichten an den Arbeitgeber und an Personen, die dem Versicherten nahe-
 stehen.                                                                                   Wir leisten grundsätzlich an Sie als Versicherungsnehmer.
•K
  ostenübernahme-Garantie und Direkt-Abrechnung bei stationären Aufenthal-                An einen anderen Versicherten zahlen wir nur dessen eigene Leistungen, wenn
 ten: wir geben gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kosten-               Sie uns diese Person in Textform als empfangsberechtigt benannt haben.
 übernahme-Garantie ab. Außerdem übernehmen wir in Ihrem Auftrag die Ab-                   Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder abtreten noch verpfänden.
 rechnung mit dem Krankenhaus.
                                                                                           Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene
•O
  rganisation des Krankenrücktransports.                                                  Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
•O
  rganisation der Überführung aus dem Ausland.
                                                                                           5.2 Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall?
•O
  rganisation einer Besuchsreise der Eltern bei alleinreisenden Kindern.
                                                                                           Nachweise sind z. B.
3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten?                           •Z
                                                                                             ahlungsnachweise (z. B. Bankbelege, Kreditkartenbelege),
Wir ziehen von unseren tariflichen Leistungen keinen zusätzlichen Selbstbehalt ab.         •B
                                                                                             efund- und Behandlungsberichte,

4.		 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen                                             •B
                                                                                             estätigungen über den Reisezeitraum (z. B. Hotelbuchungen, Flugtickets,
                                                                                             Tankquittungen) sowie
4.1 In welchen Fällen leisten wir nicht?
                                                                                           •O
                                                                                             riginalrechnungen.
Wir leisten nicht
                                                                                           Die Nachweise müssen den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Reiselandes
•b
  ei Reisen in Deutschland sowie in den Ländern, in denen der Versicherte                 entsprechen. Auf unser Verlangen müssen Sie uns Rechnungen, Rezepte und
 einen ständigen Wohnsitz hat.                                                             Bescheinigungen im Original vorlegen. Wenn Sie die Originalbelege einem ande-
•b
  ei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe               ren Kostenträger zur Erstattung vorgelegt haben, genügen uns Rechnungs-
 für den Antritt der Auslandsreise waren.                                                  kopien, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistungen vermerkt hat.
•b
  ei Behandlungen,                                                                        Wir müssen nicht leisten, solange Sie die von uns geforderten Nachweise nicht
                                                                                           erbringen. Wenn wir leisten, werden die Nachweise unser Eigentum.
•d
  eren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und
•d
  ie aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnostizierten Erkrankung         5.3 Welche Angaben müssen Nachweise enthalten?
 erfolgten.                                                                                Rechnungen zu Leistungen von den unter 3.1. genannten Leistungserbringern
Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte die Auslandsreise              müssen folgende Angaben enthalten:
wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners oder eines Verwand-
                                                                                           •N
                                                                                             ame und Anschrift des Leistungserbringers,
ten ersten Grades unternommen hat.
                                                                                           •V
                                                                                             or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
•b
  ei Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen sowie Todesfällen, die
 durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unru-               •B
                                                                                             ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
 hen verursacht wurden. Ein Kriegsereignis ist/war dann vorhersehbar, wenn                 •A
                                                                                             rt der Leistungen und
 das Auswärtige Amt von Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung
 ausgesprochen hat. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den vorherseh-               •d
                                                                                             ie Daten der Behandlung.
 baren Kriegsereignissen.                                                                  Rechnungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind zusammen mit der ärztlichen
•b
  ei Krankheiten und Unfällen, die der Versicherte bei sich selbst vorsätzlich            Verordnung einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:
 herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.                                           •N
                                                                                             ame und Anschrift des Leistungserbringers,
•b
  ei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nach-
                                                                                           •V
                                                                                             or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
 gewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
                                                                                           •B
                                                                                             ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
•b
  ei Entzugs-, Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen.
                                                                                           •B
                                                                                             ezeichnung und Art des Arznei-, Heil- oder Hilfsmittels und
•b
  ei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingten Unterbringung.
                                                                                           •d
                                                                                             ie Daten des Bezugs.
•b
  ei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
                                                                                           Rechnungen zu zahnärztlichen Leistungen müssen folgende Angaben enthalten:
•b
  ei Rehabilitationsmaßnahmen.
                                                                                           •N
                                                                                             ame und Anschrift des Leistungserbringers,
•b
  ei ambulanter Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschrän-
 kung entfällt für Heilbehandlungen, die während eines vorübergehenden Auf-                •V
                                                                                             or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,

                                                                                     –8–

[Seite 9]
•B
  ezeichnung der behandelten Zähne,                                                      nannten Voraussetzungen sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurück-
•B
  ezeichnung der daran vorgenommenen Behandlung und                                      treten.
•d
  ie Daten der Behandlung.                                                               Der Beginn des Versicherungsschutzes ist also u. a. von der rechtzeitigen Zah-
                                                                                          lung des Beitrags abhängig. Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig abbu-
Für das Krankenhaus-Tagegeld müssen Sie eine Bescheinigung des Kranken-                   chen können, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu
hauses vorlegen. Diese muss enthalten:                                                    dem wir den Beitrag einziehen können. Für Versicherungsfälle, die in der
•N
  ame und Anschrift des Krankenhauses,                                                   Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir leisten jedoch
                                                                                          trotzdem, wenn Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass die Abbuchung nicht
•V
  or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,                              möglich war.
•B
  ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),                                                Wenn wir bei einer Vertragsverlängerung einen Folgebeitrag gemäß Punkt 6.1.
•A
  ufnahme und Entlassungsdatum,                                                          nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die Rechtsfolgen nach § 38 Ver-
                                                                                          sicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen
•A
  ngaben über eventuelle Beurlaubungen.                                                  sind wir leistungsfrei und können den Vertrag kündigen.
Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland brauchen wir folgende Doku-
mente:                                                                                    7.     Pflichten
•d
  ie Kostenbelege und                                                                    7.1 Welche Pflichten müssen Sie beachten?
•e
  ine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache oder eine amtliche Sterbe-           Sie müssen uns auf unser Verlangen jede Auskunft erteilen, die erforderlich ist,
  urkunde.                                                                                um festzustellen, ob
                                                                                          •e
                                                                                            in Versicherungsfall vorliegt oder
5.4 Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind?
                                                                                          •w
                                                                                            ir leistungspflichtig und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind.
Wenn die Kosten in einer Fremdwährung entstanden sind, rechnen wir sie zum
aktuellen Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns eingehen. Als              Sie sind auch verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauf-
Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral-             tragten Arzt untersuchen zu lassen.
bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt              Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie alles vermeiden, was
werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“ (Veröffentlichungen der                zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main) nach jeweils neuestem Stand. Wir be-
rücksichtigen auch einen ungünstigeren Wechselkurs, wenn Sie uns durch                    Die Kenntnis und das Verhalten eines Versicherten stehen Ihrer Kenntnis und
Bankbeleg nachweisen, dass Sie die Devisen zu einem ungünstigeren Kurs er-                Ihrem Verhalten gleich. Die Pflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt
worben haben.                                                                             werden, sondern auch vom Versicherten.

5.5 Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen?                       7.2 Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen?
Unsere Leistungen überweisen wir kostenfrei auf das von Ihnen genannte Konto.             Wenn Sie eine der in 7.1. genannten Pflichten verletzen, kann dies dazu führen,
Wenn wir die Versicherungsleistungen auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raums               dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
überweisen, müssen Sie die Kosten für die Überweisung tragen. Diese Kosten                • Wenn Sie die Pflicht vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
ziehen wir von unseren Leistungen ab. Wenn die Überweisungskosten in einer
Fremdwährung entstehen, rechnen wir sie zum aktuellen Kurs des Tages in Euro              • Wenn Sie die Pflicht grob fahrlässig verletzen, können wir die Versicherungs-
um, an dem die Belege bei uns eingehen.                                                     leistung kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
                                                                                            Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
5.6 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind?                               Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, kürzen
Vielleicht haben Sie Versicherungsschutz für Reisen auch im Rahmen anderer                wir die Leistung nicht.
Versicherungsverträge. Haben Sie deshalb Ansprüche aus diesen Versicherungs-              Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur
verträgen, dann                                                                           Leistung verpflichtet, wenn Sie uns Folgendes nachweisen:
•g
  eht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor und                                   • Die Verletzung der Pflicht war weder für den Eintritt oder die Feststellung des
•w
  ir rechnen diese auf unsere Leistungen an.                                               Versicherungsfalls
Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine            • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich.
nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche eines Versicherten bleiben              Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben.
hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber einer privaten
Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen.                                     7.3 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf
Sie können frei wählen, welchem Leistungsträger Sie den Versicherungsfall mel-            uns über?
den. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, erstatten wir die Kosten, die in          Ob und ggf. inwieweit Ersatzansprüche, die Ihnen bzw. einem Versicherten ge-
diesem Tarif versichert sind. Danach werden wir mit den anderen Versicherern              gen einen Dritten zustehen, auf uns übergehen, soweit wir den Schaden erset-
klären, ob und wie sie sich an den Kosten beteiligen.                                     zen, und welche Mitwirkungspflichten Ihnen hierbei obliegen, richtet sich nach
Im Leistungsfall stehen Ihnen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan-           § 86 VVG (siehe Anhang § 86 VVG).
denen Kosten zu.
                                                                                          8.		   Vertragsende
Haben Sie das Krankenhaus-Tagegeld gewählt, erhalten Sie es unabhängig da-
von, ob ein Anderer die Krankenhaus-Kosten übernimmt.                                     8.1 Wie wird der Vertrag gekündigt?
                                                                                          Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Sie
6.		   Beitragszahlung                                                                    müssen den Vertrag daher nicht kündigen.
6.1 Wann müssen Sie die Beiträge zahlen?                                                  Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Der Beitrag gilt für die vereinbarte Vertragsdauer. Sämtliche Beiträge werden von
dem von Ihnen angegebenen Girokonto per SEPA-Lastschrift eingezogen.                      8.2 Was gilt bei Wegzug aus Deutschland?
Wir ziehen den ersten bzw. einmaligen Beitrag unverzüglich nach Abschluss des             Wenn Sie keinen ständigen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, endet hier-
Vertrags ein, jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn.                                   durch der Versicherungsvertrag. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den
                                                                                          Versicherungsvertrag fortzusetzen. Dazu müssen diese weiterhin einen ständi-
Wenn Sie den Versicherungsschutz rechtzeitig verlängern, ziehen wir die Folge-            gen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen uns hierfür den künftigen Versi-
beiträge unverzüglich nach der vereinbarten Verlängerung ein.                             cherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Wegzug benennen.
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Anhang „Beitragsübersicht“ entnehmen.                Wenn ein Versicherter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, endet hier-
Dort finden Sie auch die Regelung zur Beitragszahlung ab dem 60. und 70. Ge-              durch dessen Versicherungsschutz.
burtstag.
                                                                                          8.3 Was gilt bei Tod?
6.2 Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen?
                                                                                          Der Versicherungsvertrag endet auch mit Ihrem Tod. Die Versicherten haben je-
Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn                                                 doch das Recht, den Versicherungsvertrag fortzusetzen. Hierzu müssen sie uns
•w
  ir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und                                     den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von
                                                                                          zwei Monaten nach Ihrem Tod abzugeben.
•d
  er Kontoinhaber einer berechtigten Abbuchung nicht widerspricht.
                                                                                          Beim Tod eines Versicherten endet insoweit dessen Versicherung.
Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die
Rechtsfolgen nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort ge-              Die Leistungen nach 3.12. und 3.13. bleiben unberührt.


                                                                                    –9–

[Seite 10]
9.		 Anwendbares Recht und Gerichtsstand                                                         Die Versicherung im Tarif für Langzeitreisen (ohne USA/Kanada) kostet pro
9.1 Welches Recht gilt?                                                                          Reisetag:

Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wird deutsches Recht angewendet.                               Alter des ältesten
                                                                                                                                                RVL20
                                                                                                                                                                 RBL20 für Versicherte
                                                                                                          Versicherten                                              der BARMER
9.2 Welches Gericht ist bei Klagen zuständig?                                                                                                  2,10 €                   1,90 €
                                                                                                          0 bis 59 Jahre
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland                                                                  min. 119,70 €*           min. 108,30 €*
haben, können Sie eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht des                                                                         5,20 €                   4,80 €
                                                                                                         60 bis 69 Jahre
Bezirks einreichen,                                                                                                                        min. 296,40 €*           min. 273,60 €*
                                                                                                                                               6,90 €                   6,30 €
• in dem wir unseren Sitz haben,                                                                         Ab 70 Jahren
                                                                                                                                           min. 393,30 €*           min. 359,10 €*
• in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder                                                          *Der Mindestbeitrag entspricht einer Reisedauer von 57 Tagen.
• in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz
  haben.                                                                                         Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicher-
                                                                                                 ten zahlen. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des Versicherten bei Beginn
Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständigen Gericht des Bezirks ein-                     des Vertrags.
reichen,
                                                                                                 Alle Beiträge verstehen sich inkl. Versicherungssteuer auf den Anteil der Assis-
• in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder                                                          tance-Leistungen.
• in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben.
                                                                                                 11.2 Telefonischer 24h-Kontakt
Falls Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verle-
gen, ist für Klagen das Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch, wenn                   Sie erreichen unseren telefonischen 24h-Kontakt aus dem Ausland unter der je-
uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.                             weils gültigen Vorwahl für Deutschland unter +49 69 66 555 44.
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Ver-                       11.3 Glossar
einbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage er-
heben.                                                                                           Hier erläutern wir Ihnen die Begriffe, die wir in unseren Versicherungsbedingun-
                                                                                                 gen verwenden.
10. Hinweise                                                                                     Arglistig
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran-                           Arglistig handelt, wer bewusst oder willentlich täuscht. Darüber hinaus kann der
ken- und Pflegeversicherung
                                                                                                 arglistig Täuschende sich vorstellen, dass seine Angaben bzw. Nichtangaben auf
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden                     das Verhalten des Versicherers Einfluss nehmen können.
sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten
Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und                       Ärztliche Leistungen
Pflegeversicherung wenden.                                                                       Zu den ärztlichen Leistungen zählen zum Beispiel Beratungen, Untersuchungen
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                                               und Behandlungen einschließlich Röntgendiagnostik, das Anlegen von Verbän-
Postfach 06 02 22                                                                                den, Blutentnahmen, Injektionen und sonografische Leistungen und Operatio-
10052 Berlin                                                                                     nen.
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                                                  Auswärtiges Amt
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige                      Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Aus-
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat                wärtigen Dienst. Das Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                    zu allen Staaten der Welt. Zum Beispiel Reise- und Sicherheitshinweise oder Rei-
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine                        sewarnungen.
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.                       Nähere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse
                                                                                                 www.auswaertiges-amt.de
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu-                       Fahrlässig
frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf,                    Fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation geschulde-
können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde                      te Sorgfalt nicht beachtet.
wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.                                             Geeigneter Arzt oder geeignetes Krankenhaus
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                                          Als geeignet bezeichnen wir Ärzte oder Krankenhäuser, die in der Lage sind, die
Sektor Versicherungsaufsicht                                                                     Krankheit oder Verletzung des Versicherten medizinisch angemessen zu versor-
Graurheindorfer Straße 108                                                                       gen.
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de                                                                      Grob fahrlässig
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-              Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation ge-
bindlich entscheiden.                                                                            schuldete Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
                                                                                                 Heilbehandlung
Hinweis auf den Rechtsweg
                                                                                                 Eine Heilbehandlung versucht, mit geeigneten Mitteln die Krankheit oder Verlet-
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle                        zung zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Rechtsweg offen.                                                                                 Hilfsmittel
11. Anhang                                                                                       Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Prothesen, orthopädische Hilfsmittel
                                                                                                 wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa Inhalationsgeräte. Sehhilfen und
11.1 Beitragsübersicht                                                                           Hörgeräte erstattet dieser Tarif nicht.
Die Versicherung im Tarif für Langzeitreisen (weltweit) kostet pro Reisetag:                     Leistungsträger
           Alter des                                            RBU20 für Versicherte            Leistungsträger sind zum Beispiel
                                               RVU20
         Versicherten                                              der BARMER
                                                                                                 • andere private Versicherer,
                                              4,60 €                   4,20 €
         0 bis 59 Jahre                                                                          • die gesetzliche Krankenversicherung,
                                          min. 262,20 €*           min. 239,40 €*
                                              6,90 €                   6,30 €                    • die gesetzliche Unfallversicherung,
        60 bis 69 Jahre
                                          min. 393,30 €*           min. 359,10 €*
                                                                                                 • die gesetzliche Rentenversicherung,
                                             10,50 €                   9,60 €
         Ab 70 Jahren
                                          min. 598,50 €*           min. 547,20 €*                • die Heilfürsorge oder Unfallfürsorge.
*Der Mindestbeitrag entspricht einer Reisedauer von 57 Tagen.
                                                                                                 Pflegebedürftig
Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicher-                    Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren All-
ten zahlen. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des Versicherten bei Beginn                  tag dauerhaft nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder
des Vertrags.                                                                                    Hilfe durch andere angewiesen ist.


                                                                                        – 10 –

[Seite 11]
Rücktransport                                                                                   rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung eines Versicherten vom Rei-                   Rechtsfolge hingewiesen hat.
seland zurück nach Deutschland, wenn sie krank oder verletzt ist.                               (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertrag-
Schulmedizin                                                                                    lichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein anerkannte Heilkunde. Diese                   § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
wird an Universitäten und medizinischen Hochschulen nach wissenschaftlichen
                                                                                                (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
Grundsätzen gelehrt und entwickelt.
                                                                                                Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-
Unfall                                                                                          rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem              vertreten.
ein Versicherter unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle sind               (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles
z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.                                                       nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,
Unverzüglich                                                                                    der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versiche-
                                                                                                rer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.                          Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
Versicherungsjahr                                                                               schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht
                                                                                                hat.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum und dauert
dann 365 Tage (366 Tage in Schaltjahren). Alle folgenden Versicherungsjahre                     § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
beginnen oder enden immer zu diesem Zeitpunkt. Wird beispielsweise ein Ver-
trag abgeschlossen, der ab dem 01.06. eines Jahres gültig ist, so umfasst das                   (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
erste Versicherungsjahr die gesamte Zeit bis zum 31.05. des Folgejahres.                        Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
                                                                                                men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
Versicherungsnehmer                                                                             sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Der Versicherungsnehmer beantragt den Versicherungsschutz und ist unser Ver-                    Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3
tragspartner. Er ist u. a. für die Beitragszahlung verantwortlich.                              mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
                                                                                                Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Vorsätzlich
                                                                                                (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsneh-
Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie                                                               mer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver-
•e
  in bestimmtes Ergebnis wollen oder                                                           zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
•d
  en Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten oder                                         (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
                                                                                                kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
•d
  en Eintritt eines Ergebnisses für möglich halten und ihn bewusst in Kauf neh-                Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
 men.                                                                                           so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-
                                                                                                rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
11.4 In den Bedingungen genannte Gesetze                                                        Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)                        gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
                                                                                                nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                                                ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsneh-                  unberührt.
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von                    § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei               (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.                   geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versi-                  den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
cherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung                     geltend gemacht werden.
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-              (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
heit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-            dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                 Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;                      soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-              genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
cherungsnehmer.                                                                                 als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit               grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei-
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des                ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-                    entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-             groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                                                 (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz              son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden                    der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche-                   Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


                                                                                       – 11 –
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