# Union Krankenversicherung Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-ukv-ak-16.php
- Rechtlicher Träger: UNION KRANKENVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-ukv-ak-16.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AK-16, SAP-Nr. 335597, 06.2022)](https://mein-premiumservice.vkb.de/service2/rest/api/material-service/public/v1/material/335597), Fassung Stand 01.07.2026, AVB/AK-16, SAP-Nr. 335597

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | nicht geregelt |  |  |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland | Ziffer 3, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | nicht geregelt |  |  |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Versicherungsschutzes | Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Einfache Zahnfüllungen | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | nicht geregelt |  |  |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nicht geregelt |  |  |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist | Ziffer 5.4, Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist | Ziffer 5.4, Seite 1 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | nicht geregelt |  |  |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt |  |  |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | ja | Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. | Ziffer 5.9, Seite 1 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz | Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AK-16, SAP-Nr. 335597, 06.2022)

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Union Krankenversicherung
Aktiengesellschaft


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AK-16)
Stand: 01.07.2026, SAP-Nr. 335597, 06.2026

1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes?               5.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskos-
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche-        ten ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung
rungsantrag, dem Versicherungsschein, besonderen schriftlichen Ver-       über die Todesursache einzureichen.
einbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis un-      5.6 Der Versicherer leistet an den Versicherungsnehmer. Hat der Versi-
terliegt deutschem Recht.                                                 cherungsnehmer die versicherte Person für deren Versicherungs-
                                                                          leistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem
2. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen?                       Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
2.1 Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen
werden.                                                                   5.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
                                                                          noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für
2.2 Sieht der Tarif die Einzahlung oder Überweisung des Beitrages vor,    ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtre-
kommt der Vertrag mit dem Tag der Abgabe des Überweisungsauftrags         tungsverbote bleiben unberührt.
bzw. der Einzahlung des Beitrages (Datumsstempel des Geldinstitutes
maßgebend) zustande, sofern der ordnungsgemäß ausgefüllte An-             5.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen
trag/Überweisungsauftrag beim Versicherer eingeht und die Überwei-        Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro
sung durch das Geldinstitut ausgeführt wurde.                             umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs
Sieht der Tarif die Zahlung des Beitrags durch Einzugsermächti-           der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die
gungsverfahren vor, kommt der Vertrag mit dem Tag der Absendung           keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen-
des Antrags (Datum des Poststempels) zustande, sofern der Beitrag         kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
eingezogen wird. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur, wenn er     Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbe-
eindeutige und vollständige Angaben über die zu versichernden Perso-      lege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendi-
nen und über die entsprechenden Beiträge enthält.                         gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.

3. Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                  5.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versi-    Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen
cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertra-      werden.
ges und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versicherungs-
fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird    6. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
nicht geleistet.                                                          beachten?
                                                                          6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
4. Wann endet der Versicherungsschutz?                                    Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-
4.1 Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-         nesung hinderlich sind.
rungsfälle - mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berück-
sichtigung einer eventuell im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des      6.2 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf
Versicherungsschutzes, spätestens mit Ablauf des Versiche-                Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel-
rungsvertrages. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt die          lung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
Grenzüberschreitung in das Inland.                                        und ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere ist die versicherte
                                                                          Person verpflichtet, Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht
4.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht,   abzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Be-
längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener            ginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche-
rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des          6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich-
Versicherungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus, bis die versicherte Per-   tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu
son wieder transportfähig ist.                                            lassen.

5. Was tun im Schadenfall?                                                7. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen?
5.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm   Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätz-
geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Ei-         lich oder grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten,
gentum des Versicherers.                                                  ist der Versicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebe-
                                                                          nen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur
5.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den       Leistung frei.
Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die
Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des         8. Wann endet der Versicherungsvertrag?
Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten.                                Der Versicherungsvertrag endet
Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise              a) mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Perso-
und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung               nen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Be-
müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die                 nennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, soweit
daran vorgenommenen Behandlungen tragen.                                        dieser sich hiermit einverstanden erklärt. Beim Tod einer versicher-
                                                                                ten Person endet insoweit der Vertrag;
5.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der       b) mit dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Versicherungsneh-
Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz                  mers, sofern keine besonderen Vereinbarungen über die Fortfüh-
(VVG).                                                                          rung getroffen werden. Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit ei-
                                                                                ner versicherten Person endet insoweit der Vertrag.
5.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist
eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbe-         9. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei
zeichnung einzureichen aus der hervorgeht, dass der Rücktransport         Ansprüche gegen Dritte
medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.                                  9.1 Hat ein Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz-
                                                                          ansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen For-
                                                                          derungsüberganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche

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bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener-        rungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in
stattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versi-     Textform kündigen.
cherer in Textform abzutreten.

9.2 Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-        Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann
nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-             Private Kranken- und Pflegeversicherung
schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
cherer soweit erforderlich mitzuwirken.                                    Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht
                                                                           zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu
9.3 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person          dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge
dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer         Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-      Postfach 06 02 22
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-        10052 Berlin
sprechenden Verhältnis zu kürzen.                                          Internet: www.pkv-ombudsmann.de

9.4 Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person           Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine
ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Ent-         unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
gelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf   stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungs-
Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,       verfahren teilzunehmen.
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
                                                                           Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
9.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungsrechtli-      keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine   entscheiden.
Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und sei-
ne Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden über-          Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
steigen würden.
                                                                           Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer
9.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung      nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungs-           Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
rechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungs-      zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen
leistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche-          unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für
rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zu-          Finanzdienstleistungsaufsicht.
rückfordern.
                                                                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
10. Willenserklärungen und Anzeigen                                        Sektor Versicherungsaufsicht
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen         Graurheindorfer Straße 108
der Textform.                                                              53117 Bonn
                                                                           E-Mail: poststelle@bafin.de
11. Gerichtsstand                                                          Internet: www.bafin.de
11.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-
rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi-         Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
cherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen           nicht verbindlich entscheiden.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                           Hinweis auf den Rechtsweg
11.2 Klagen gegen der Versicherer können bei dem Gericht am Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei        Unabhängig       von     der    Möglichkeit,   sich     an   die
dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.              Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
                                                                           wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
11.3 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die
Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Ge-
richt am Sitz des Versicherers zuständig.

12. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, des
Tarifs und der Beiträge
12.1 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarif können
vom Versicherer zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres ge-
ändert werden, um sie an eine nach Vertragsschluss eingetretene und
von keiner der Parteien zu vertretende Änderung vertragsrelevanter
Rahmenbedingungen (insbesondere Gesetzesänderungen) anzupas-
sen. Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den ersetzten recht-
lich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen.

12.2 Die Versicherungsbeiträge können vom Versicherer zum Beginn ei-
nes neuen Versicherungsjahres geändert werden, wenn der jährlich
vorzunehmende Vergleich zwischen den erforderlichen und den in den
technischen      Berechnungsgrundlagen       kalkulierten Versiche-
rungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergibt. Der Ver-
sicherer führt die Neukalkulation der Beiträge nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik durch.

12.3 Die Änderungen müssen dem Versicherungsnehmer mit einer Frist
von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Änderung schriftlich mit-
geteilt werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs-
verhältnis innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Ände-
```

