# uniVersa Auslandsreise-Krankenversicherung uni-RD: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-universa-uni-rd.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-universa-uni-rd.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen private Zusatzversicherung Auslandsreise uni-RD](https://universa.de/site/assets/files/133803/bedingungen-private_zusatzversicherung-auslandsreise-uni_rd.pdf), Fassung KVB-084 05.23

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Alle übrigen Kosten werden mit 100 % ohne Begrenzung erstattet. | § 4 Abs. 2, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit, denn als Ausland gelten alle Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. | § 1 Abs. 4, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit | § 1 Abs. 4, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | als Ausland gelten alle Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland | § 1 Abs. 4, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von zwei Monaten nicht übersteigt. | § 1 Abs. 3, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen | § 1 Abs. 3, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Bei längerem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz für die ersten zwei Monate. | § 1 Abs. 3, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt |  |  |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. | § 1 Abs. 7, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. | § 2 Abs. 1, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | so besteht weiter Versicherungsschutz, solange die … Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann | § 7 Abs. 2, Seite 3 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilbehandlung durch Ärzte und Fachärzte einschließlich Operationen, Assistenz und Narkose | § 4 Abs. 1 a, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Heilbehandlung, Visiten, Sonderleistungen und dergleichen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern | § 4 Abs. 1 e, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen | § 4 Abs. 1 e, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | ärztliche Heilbehandlung, Visiten, Sonderleistungen und dergleichen | § 4 Abs. 1 e, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Arznei- und Verbandmittel, die ärztlich oder zahnärztlich verordnet sind | § 4 Abs. 1 c, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja, bis zur Versicherungssumme | ärztlich verordnete Hilfsmittel (mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten), soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden | § 4 Abs. 1 k, Seite 1 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | elektrische und physikalische Heilbehandlung | § 4 Abs. 1 d, Seite 1 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | chirurgische und konservierende Zahnbehandlung einschließlich Vor- und Nachbehandlung | § 4 Abs. 1 i, Seite 1 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja, bis zur Versicherungssumme | chirurgische und konservierende Zahnbehandlung einschließlich Vor- und Nachbehandlung | § 4 Abs. 1 i, Seite 1 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | akut notwendig werdende Instandsetzung von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit sowie Provisorien | § 4 Abs. 1 j, Seite 1 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche | § 1 Abs. 5, Seite 1 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar eine erhebliche Verschlimmerung eintritt | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung | § 5 Abs. 1 f, Seite 2 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Transporte zum nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und zurück | § 4 Abs. 1 h, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja, bis zur Versicherungssumme | die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus bei notwendiger stationärer Behandlung eines mitversicherten minderjährigen Kindes | § 4 Abs. 1 f, Seite 1 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | ja, bis 50 € | Bei Verzicht auf Krankenhauskostenerstattung gemäß § 4 Abs. 1 e) … wird ein Krankenhaustagegeld von 50 EUR gezahlt. | § 4 Abs. 4, Seite 2 |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattungsfähig sind dabei die Kosten für einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport | § 4 Abs. 2 a, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | die Kosten für einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport | § 4 Abs. 2 a, Seite 2 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Alle übrigen Kosten werden mit 100 % ohne Begrenzung erstattet. | § 4 Abs. 2, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis 10.300 € | Die Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 2 b) und § 4 Abs. 2 c) ist auf 10.300 EUR begrenzt. | § 4 Abs. 2, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja, bis 10.300 € | Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. | § 4 Abs. 2 c, Seite 2 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | nicht geregelt |  |  |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | Wird ein Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser im tariflichen Umfang in Vorleistung. | § 6 Abs. 1, Seite 2 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | für Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | § 5 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen | § 5 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an Unruhen verursacht | § 5 Abs. 1 a, Seite 2 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren | § 5 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben | § 5 Abs. 3, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | ja | Sämtliche Belege sollen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Ende der jeweiligen Auslandsreise eingereicht werden. | § 9 Abs. 1, Seite 3 |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | ja | Der Versicherer kann eine beglaubigte Übersetzung der Belege in deutscher Sprache verlangen. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer. | § 6 Abs. 5, Seite 2 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | nein | Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses | § 7 Abs. 1, Seite 3 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | verlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend weiter von Versicherungsjahr zu Versicherungsjahr | § 2 Abs. 4, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr | § 8 Abs. 6, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | keine | Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres | § 13 Abs. 1, Seite 4 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen private Zusatzversicherung Auslandsreise uni-RD

```text
[Seite 1]
          KVB-084 05.23

                                      Allgemeine Versicherungsbedingungen
                     für die Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif uni-RD (AVB/uni-RD)
                                                                        Tarif uni-RD
                                                             Auslandsreisekrankenversicherung
                                                             (mit geschlechtsunabhängig erhobenen Beiträgen)


      § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                           abgeschlossenen anderweitigen Krankenversicherungsverträgen.
          Versicherungsschutzes sowie Versicherungs-
                                                                                         (4)   Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer lt. Abs. 3 verlängert sich der
          fähigkeit                                                                            Versicherungsvertrag stillschweigend weiter von Versicherungsjahr zu
                                                                                               Versicherungsjahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer oder
      (1)     Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei vorübergehenden                   den Versicherer fristgemäß in Textform gekündigt wird; vgl. § 13 Abs. 1.
              Auslandsaufenthalten bis zu zwei Monaten ab Beginn einer Reise für
              akut eingetretene Krankheiten und Unfälle. Für chronische Erkran-
              kungen und für bei Beginn des Auslandsaufenthaltes behandlungs-            § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
              bedürftige oder in Heilbehandlung stehende Krankheiten besteht Ver-
              sicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar          (1)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
              eine erhebliche Verschlimmerung eintritt.                                        bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
                                                                                               schluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Bei-
      (2)     Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi-                  trages und nicht vor Antritt der Reise.
              cherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allge-
              meinen Versicherungsbedingungen (Tarif uni-RD mit Anhang) sowie            (2)   Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes gelten
              den deutschen gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsvertrag                entsprechend bei der nachträglichen Mitversicherung von Personen.
              unterliegt deutschem Recht.
                                                                                         (3)   Für vor Vertragsabschluss bzw. vor Zahlung des ersten Beitrages ein-
      (3)     Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder            getretene Versicherungsfälle wird nicht geleistet.
              einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von
              zwei Monaten nicht übersteigt. Bei längerem Auslandsaufenthalt be-         (4)   Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu-
              steht Versicherungsschutz für die ersten zwei Monate.                            schläge und Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der
                                                                                               Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versi-
      (4)     Der Versicherungsschutz gilt weltweit, denn als Ausland gelten alle              chert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate
              Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.                             nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungs-
                                                                                               schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten
      (5)     Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung                  Elternteils sein.
              einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als
              Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Behandlung          (5)   Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im
              von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor                 Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
              Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfall-
              bedingtem Schwangerschaftsabbruch. Der Versicherungsfall beginnt
              mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund           § 4 Umfang der Leistungspflicht
              Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
                                                                                         (1)   Der Versicherer erstattet die im Ausland entstandenen Aufwendungen
      (6)     Als Versicherungsfall gilt auch die Bestattung im Ausland bzw. die               für
              Überführung eines verstorbenen Versicherten.
                                                                                               a) Heilbehandlung durch Ärzte und Fachärzte einschließlich Operatio-
      (7)     Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der                 nen, Assistenz und Narkose;
              Bundesrepublik Deutschland.
                                                                                               b) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie;

      § 2 Abschluss des Versicherungsvertrages                                                 c) Arznei- und Verbandmittel, die ärztlich oder zahnärztlich verordnet
                                                                                                  sind;
      (1)     Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen
              werden.                                                                          d) elektrische und physikalische Heilbehandlung;

      (2)     Wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages auf dem vom Ver-                   e) Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Heilbehandlung, Visiten,
              sicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Antragsformular beantragt                Sonderleistungen und dergleichen in öffentlichen und privaten Kran-
              wird und die Angaben vollständig und bezüglich des Beitrages richtig                kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen;
              sind, gilt der Versicherungsvertrag mit dem Tag des Antragseingangs
              beim Versicherer als zustande gekommen.                                          f) die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus bei notwen-
                                                                                                  diger stationärer Behandlung eines mitversicherten minderjährigen
              In allen anderen Fällen kommt der Versicherungsvertrag mit der Annah-               Kindes;
              me des Antrages bzw. der Aushändigung des Versicherungsscheines
              zustande.                                                                        g) Wegegeld des Arztes für den Weg, den der nächsterreichbare und
                                                                                                  für die Heilbehandlung geeignete Arzt zurücklegen müsste;
      (3)     Der Versicherungsvertrag gilt ab Versicherungsbeginn für eine Mindest-
              vertragsdauer von                                                                h) Transporte zum nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung ge-
                                                                                                  eigneten Krankenhaus bzw. Arzt und zurück;
              a) einem Versicherungsjahr, sofern als Versicherungsbeginn der 01.01.
                 eines Kalenderjahres vereinbart ist. Ein Versicherungsjahr entspricht         i) chirurgische und konservierende Zahnbehandlung einschließlich
                 einem Kalenderjahr.                                                              Vor- und Nachbehandlung;

              b) zwei Versicherungsjahren bei unterjährigem Versicherungsbeginn.               j) akut notwendig werdende Instandsetzung von Zahnersatz zur Wie-
                 Das erste Versicherungsjahr endet zum 31.12. des Kalenderjahres,                 derherstellung der Kaufähigkeit sowie Provisorien. Zu Zahnersatz
                 in dem das Versicherungsverhältnis beginnt. Darüber hinaus ent-                  gehören (einschließlich erforderlicher Material- und Laborkosten)
                 spricht ein Versicherungsjahr einem Kalenderjahr.                                prothetische Leistungen, Kronen, Implantate, Aufbissbehelfe und
                                                                                                  Schienen;
              Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Versi-
              cherungsjahres von beim Versicherer bereits bestehenden oder später              k) ärztlich verordnete Hilfsmittel (mit Ausnahme von Sehhilfen und Hör-


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[Seite 2]
               geräten), soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforder-             weit nicht durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkran-
               lich werden;                                                                     kung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwen-
                                                                                                dig wird;
            l) Instandsetzung von Hilfsmitteln.
                                                                                             f) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
            Der Versicherer leistet dabei im vertraglichen Umfang für Untersu-
            chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der                   g) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und
            Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus                  Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (au-
            für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolg             ßer in den Fällen von § 1 Abs. 5);
            versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
            schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.              h) für Behandlung einer Sterilität einschließlich einer extrakorporalen
            Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herab-                  Befruchtung;
            setzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me-
            thoden oder Arzneimittel angefallen wäre.                                        i) für Neuanfertigung und Erneuerung von Zahnersatz. Für die Defini-
                                                                                                tion des Begriffes Zahnersatz gilt § 4 Abs. 1 j) Satz 2;
      (2)   Unter Anrechnung der Aufwendungen, die bei planmäßiger Rückreise
            entstanden wären, werden erstattet:                                              j) für kieferorthopädische Behandlung;

            a) Kosten für einen Krankenrücktransport einschließlich der Aufwen-              k) für Neuanfertigung und Erneuerung von Einlagefüllungen (Gussfül-
               dungen für eine Begleitperson.                                                   lungen, Inlays);

               Erstattungsfähig sind dabei die Kosten für einen medizinisch sinn-            l) für Aufwendungen, die für eine andere Person anlässlich eines
               vollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport an den unmit-               Krankenrücktransportes nach § 4 Abs. 2 a) entstehen, es sei denn,
               telbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz der                  es handelt sich um die Begleitperson gemäß § 4 Abs. 2 a).
               versicherten Person oder zu dem von dort aus nächsterreichbaren
               und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus.                      (2)   Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so
                                                                                             kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Be-
               Die Kosten für die Begleitperson werden nur erstattet, wenn sich              trag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung
               diese Person bei Eintritt der Umstände, die den Krankenrücktrans-             oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
               port erforderlich machen, ebenfalls vorübergehend im Reiseland der            erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung
               versicherten Person aufhält und während ihrer Reise selbst bei der            verpflichtet.
               uniVersa reisekrankenversichert ist.
                                                                                       (3)   Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
               Ein Krankenrücktransport im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,               Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfall-
               wenn er mit einem dafür geeigneten Spezialfahrzeug oder Spezi-                fürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs-
               alflugzeug (einschließlich Rettungshubschrauber) durchgeführt                 pflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
               wird. Wird ein anderes Transportmittel gewählt, werden die Leistun-           Entsprechendes gilt bei Flugzeugunfällen für Ansprüche auf Leistungen
               gen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Rück-             gegen die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer).
               reise schriftlich zugesagt hat.
                                                                                       (4)   Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen
            b) Kosten der Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland;                    Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamter-
                                                                                             stattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
            c) Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die
               bei einer Überführung entstanden wären.
                                                                                       § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
            Die Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 2 b) und § 4 Abs. 2 c) ist auf
            10.300 EUR begrenzt. Alle übrigen Kosten werden mit 100 % ohne Be-         (1)   Wird ein Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser
            grenzung erstattet.                                                              im tariflichen Umfang in Vorleistung.

      (3)   Neben der Krankenhauskostenerstattung gemäß § 4 Abs. 1 e) wird             (2)   Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge-
            ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR gezahlt, wenn eine gesetzliche                forderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Ver-
            Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger mit mindestens 25 EUR                 sicherers.
            täglich vorleistet.
                                                                                       (3)   Zur Begründung des Anspruches müssen die Originalbelege einge-
      (4)   Bei Verzicht auf Krankenhauskostenerstattung gemäß § 4 Abs. 1 e)                 reicht werden. Die Belege müssen den Namen der behandelten Per-
            wird ein Krankenhaustagegeld von 50 EUR gezahlt.                                 son, die Krankheitsbezeichnung und die Angabe der einzelnen Leistun-
                                                                                             gen des Arztes mit Behandlungsdatum enthalten. Aus den Rezepten
                                                                                             müssen das verordnete Medikament, der Preis und ein Quittungsver-
      § 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                                 merk deutlich hervorgehen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz
                                                                                             für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genom-
      (1)   Keine Leistungspflicht besteht:                                                  men, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehe-
                                                                                             nen Rechnungszweitschriften.
            a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol-
               gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an      (4)   Die Berechtigung des Anspruches auf Erstattung von Überführungs-
               Kriegsereignissen oder an Unruhen verursacht oder als Wehrdienst-             kosten bzw. Bestattungskosten im Ausland ist durch Vorlage einer
               beschädigung anerkannt sind;                                                  amtlichen Sterbeurkunde und einer ärztlichen Bescheinigung über die
                                                                                             Todesursache nachzuweisen. Ferner ist der Nachweis über die Höhe
            b) für Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe           der Kosten zu erbringen, die bei planmäßiger Rückreise entstanden
               für den Antritt der Reise waren und für Heilbehandlungen, von denen           wären, wenn Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 geltend gemacht werden.
               bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Er-
               krankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Rei-      (5)   Der Versicherer kann eine beglaubigte Übersetzung der Belege in deut-
               se stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich             scher Sprache verlangen. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer.
               wegen des Todes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-
               ten oder Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades der         (6)   Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis-
               versicherten Person unternommen wurde;                                        tungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).

            c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich        (7)   Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
               deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent-               wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs-
               ziehungskuren;                                                                berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
                                                                                             Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leis-
            d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaß-                  tung verlangen. Sind begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung
               nahmen;                                                                       bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer
                                                                                             auszahlen.
            e) für Kosten einer Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort, so-


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[Seite 3]
      (8)   Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuel-                    tungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskos-
            len Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in                 ten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
            Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel-              ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jähr-
            kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen,                  lich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be-
            für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß                  rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt die-
            „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank                 se Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert,
            Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Der versicherten Person                so werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und,
            bleibt in jedem Fall vorbehalten, durch Bankbeleg nachzuweisen, dass                soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter
            sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem                   den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-
            ungünstigeren Kurs erworben hat und dies durch eine Änderung der                    schlag entsprechend geändert werden.
            Währungsparitäten bedingt war.
                                                                                          (2)   (entfallen)
      (9)   Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können von
            den Leistungen abgezogen werden. Wenn dem Versicherer ein inländi-            (3)   Beitragsanpassungen sowie Änderungen von eventuell vereinbarten
            sches Konto zur Überweisung von Leistungen angegeben wird, werden                   Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
            keine Kosten für die Überweisung abgezogen.                                         auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.

      (10) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
           noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht            § 9 Obliegenheiten
           für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Ab-
           tretungsverbote bleiben unberührt.                                             (1)   Sämtliche Belege sollen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats
                                                                                                nach dem Ende der jeweiligen Auslandsreise eingereicht werden.

      § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                                  (2)   Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Ver-
                                                                                                langen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
      (1)   Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungs-                    des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und
            fälle mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses und vor Ablauf mit              ihres Umfanges erforderlich ist.
            Beendigung der jeweiligen Auslandsreise (Rückkehr an den ständigen
            Wohnsitz) bzw. des Krankenrücktransportes gemäß § 4 Abs. 2 a).                (3)   Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen haben
                                                                                                auf Verlangen des Versicherers die Ärzte, Krankenanstalten, ande-
      (2)   Der Versicherungsschutz endet auch, wenn sich der Versicherte län-                  re Kranken- und Unfallversicherer gegenüber dem Versicherer von
            ger als zwei Monate im Ausland aufhält mit dem Ende des zweiten                     der Schweigepflicht zu entbinden und zur Auskunftserteilung zu er-
            Aufenthaltsmonats. Endet der Versicherungsschutz während einer                      mächtigen.
            Heilbehandlung im Ausland für einen entschädigungspflichtigen Versi-
            cherungsfall, so besteht weiter Versicherungsschutz, solange die ver-         (4)   Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungs-
            sicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit                nehmer auf Verlangen dem Versicherer nachzuweisen.
            antreten kann.
                                                                                          (5)   Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
                                                                                                Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-
      § 8 Beitragszahlung                                                                       nesung hinderlich sind.

      (1)   Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an
            berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich-       § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
            ten. Besteht gleichzeitig eine uniVersa Krankenversicherung nach einem
            anderen Tarif, kann er auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge-         (1)   Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang) vorge-
            zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet         schriebenen Einschränkungen von der Verpflichtung zur Leistung frei,
            gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.                 wenn eine der in § 9 Abs. 2 und 5 genannten Obliegenheiten verletzt
                                                                                                wird. Solange die in § 9 Abs. 3 und 4 verlangten Voraussetzungen nicht
      (2)   Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu fest-                    erfüllt sind, ruht die Leistungspflicht des Versicherers.
            gesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis
            zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu-             (2)   Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
            rückzuzahlen.                                                                       Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

      (3)   Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 3 Abs. 4 bzw. adop-
            tierten Kindern gemäß § 3 Abs. 5 ist der Beitrag von dem auf die Geburt       § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits-
            bzw. Adoption folgenden Monat an zu entrichten.                                   verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
      (4)   Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlos-           (1)   Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzan-
            sen, so ist der erste Jahresbeitrag bzw. die erste monatliche Beitrags-             sprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For-
            rate am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versiche-               derungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang) die Verpflichtung,
            rungsschein vorher ausgehändigt wird.                                               diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag
                                                                                                Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet
      (5)   Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu                  wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
            entrichten.
                                                                                          (2)   Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
      (6)   Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Zugehörigkeit der ver-                  (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
            sicherten Person zu einer der folgenden Personengruppen:                            nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
                                                                                                ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
            a) Personen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr                                      soweit erforderlich mitzuwirken.

            b) Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr                                 (3)   Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
                                                                                                sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
            Der Beitrag für Personengruppe a) gilt bis zum Ende des Monats, in dem              Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
            die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Der Tarifbeitrag wird          sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
            vom Versicherer dann zum Ende des betreffenden Monats geändert.                     fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                                seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
      (7)   Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages              den Verhältnis zu kürzen.
            kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (s. Anhang)
            zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.                                 (4)   Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
                                                                                                Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgel-
                                                                                                te gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
      § 8 a Beitragsanpassung                                                                   Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
                                                                                                sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
      (1)   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-


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[Seite 4]
      § 12 Aufrechnung                                                               § 14 Willenserklärungen und Anzeigen
            Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers          (1)   Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-
            nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-            fen der Textform.
            kräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht
            kann jedoch der Versicherungsnehmer nicht aufrechnen.
                                                                                     § 15 Gerichtsstand
      § 13 Ende der Versicherung                                                     (1)   Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-
                                                                                           rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi-
      (1)   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versiche-               cherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
            rungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
            jedoch zum Ablauf der in § 2 Abs. 3 genannten Mindestvertragsdauer,
            mit einer Frist von drei Monaten kündigen.                               (2)   Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz
                                                                                           oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei
      (2)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt                dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
            werden.
                                                                                     (3)   Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
      (3)   Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-             sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat
            samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten            der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
            Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung                Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
            des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist             licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das
            innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsver-              Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
            hältnisses abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Ver-
            sicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Perso-
            nen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.                  § 16 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
                                                                                         bedingungen
      (4)   Liegt ein Scheidungsurteil oder ein Aufhebungsurteil vor, dann haben
            die Ehegatten oder Lebenspartner das Recht, ihre Vertragsteile als       (1)   Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
            selbständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Gleiches gilt,            der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen
            wenn die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben.                          Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen ange-
                                                                                           passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
      (5)   Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungs-           Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein
            klausel nach § 8a, so kann der Versicherungsnehmer das Versiche-               unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
            rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen             überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen
            innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-            werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
            kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirk-             der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Ver-
            sam werden soll.                                                               sicherungsnehmer folgt.

      (6)   Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis bei einer       (2)   Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            Beitragsänderung gemäß § 8 Abs. 6 hinsichtlich der betroffenen ver-            durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräf-
            sicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeit-               tigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-
            punkt deren Inkrafttretens kündigen.                                           cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
                                                                                           des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag
      (7)   Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,           ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
            den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen         gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Här-
            erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die            te darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
            Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Mo-              Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-
            nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen           gemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue
            ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
                                                                                           nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
      (8)   Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsneh-
            mers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, ihre Ver-
            sicherungsverhältnisse unter Benennung des künftigen Versicherungs-
            nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
            dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

      (9)   Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
            verhältnis.

      (10) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versi-
           cherten Person bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen
           anderen Staat als in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
           oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
           schen Wirtschaftsraum, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung
           getroffen wird.


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