# Württembergische Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-wuerttembergische-rk.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-auslandskranken-wuerttembergische-rk.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RK)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/krankenversicherung/AllgemeineVersicherungsbedingungen-Tarif-RK.pdf), Fassung AVB RK, gültig ab 1. Juli 2025 (K179H 1.2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Versicherungsschein | Der Versicherer erstattet die Kosten für eine medizinisch notwendige ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung. | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik Deutschland. | § 2 Abs. 1, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik Deutschland. | § 2 Abs. 1, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | Der Versicherungsschutz besteht jeweils für die ersten 58 Tage der Auslandsreise | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | bei allen vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres unternommen werden | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nein | Bei einem Auslandsaufenthalt über eine Dauer von 58 Tagen hinaus endet der ... mit dem Ablauf des 58. Tages im Ausland. | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | keine | Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten. | § 10 Abs. 6, Seite 3 |
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | Aufnahmefähig sind alle Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. | § 1, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | Das Versicherungsverhältnis wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann. | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | Sofern im Antrag/Versicherungsschein namentlich als versicherte Person aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer sowie dessen Familienangehörige. | AVB RKF Nr. 1, Seite 5 |
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja | a) ambulante Heilbehandlung (auch ambulante Operationen, Assistenz und Narkose sowie Röntgen- und andere bildgebende Diagnostik); | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja | d) stationäre Behandlung einschließlich Operationen, Operationsnebenkosten, Röntgen- und anderer bildgebender Diagnostik sowie Verpflegung und Unterkunft in einem Krankenhaus | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | ja | Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann die versicherte Person Krankenhäuser frei wählen. | § 5 Abs. 2, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja | b) ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel. | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | ja | c) medizinisch notwendige Aufwendungen für Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | ja | mittel gelten Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen | § 5 Abs. 4 b), Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | ja | h) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Einfache Zahnfüllungen | ja | notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung | § 5 Abs. 4 h), Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | ja | i) vorläufiger Zahnersatz (Provisorium) sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz und von vorhandenen Prothesen; | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | ja | Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- oder Fehlgeburten, notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche und der Tod. | § 2 Abs. 2, Seite 1 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja | während des Auslandsaufenthalts eine unerwartete Verschlechterung der bestehenden Erkrankung | § 6 Abs. 1 b), Seite 3 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | nein | g) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose; | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja | e) medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung, sofern ein Notfall vorliegt; | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | ja | g) Kosten der Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn ein versichertes Kind stationär behandelt werden muss. | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja | j) einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | j) einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | Die Kosten, die bei planmäßiger Rückkehr entstanden wären, werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen des Rücktransports abgezogen. | § 5 Abs. 4 j), Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | ja, bis 10.000 € | k) Suche, Rettung und Bergung wegen Erkrankung, Unfallfolge oder Tod im Ausland bis höchstens 10 000 Euro pro Versicherungsfall; | § 5 Abs. 4, Seite 2 |
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja | Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person während des Auslandsaufenthalts vom Sterbeort an deren letzten ständigen Wohnort. | § 5 Abs. 4 l), Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | ja | Die Kosten einer Bestattung einer versicherten Person am Sterbeort werden bis zu der Höhe erstattet, die bei einer Überführung angefallen wäre. | § 5 Abs. 4 l), Seite 2 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | steht dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person der medizinische Reise-Assistenzdienst des Versicherers zur Verfügung. | § 2 Abs. 4, Seite 1 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | nicht geregelt |  |  |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja | Die Hin- und Rückreise einer nahestehenden Person zur Kinderbetreuung an den Aufenthaltsort im Ausland wird in Abstimmung mit dem Versicherer nur in absoluten Extremsituationen ersetzt. | § 5 Abs. 4 j), Seite 2 |
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja | In diesem Zusammenhang werden auch die Kinderbetreuung oder der Rücktransport an den Heimatort mitreisender minderjähriger Kinder | § 5 Abs. 4 j), Seite 2 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | a) Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren; | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | b) Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja | Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Reisewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat; | § 6 Abs. 1 d), Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | ja | Dies gilt auch dann, wenn diese Versicherungsfälle auf einer Epidemie, Pandemie oder einem Atomunfall beruhen. | § 2 Abs. 2, Seite 1 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Reisewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat; | § 6 Abs. 1 d), Seite 3 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | ja | e) Krankheiten und Unfälle, die Berufssportler im Rahmen aktiver Wettkampfteilnahme einschließlich Vorbereitung bei der Ausübung ihres Sports erleiden; | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | f) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | k) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | ja | m) Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung. | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | f) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | geht dieser Anspruch der Leistungsverpflichtung nach den Vereinbarungen dieses Tarifes vor. | § 7 Abs. 1, Seite 3 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | § 11 Abs. 6, Seite 4 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung der Belege | ja | Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden. | § 11 Abs. 1, Seite 4 |
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | nein | etwaig geforderte Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht sind. | § 8 Abs. 1, Seite 3 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann. | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | Es verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer gekündigt wird. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | ja | Der Beitrag wird für die Altersgruppe 0-70 Jahre und ab dem Alter 71 Jahre berechnet. | § 10 Abs. 5, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | keine | Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RK)

```text
[Seite 1]
Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK Allgemeine
­Versicherungsbedingungen (AVB RK)
Gültig ab 1. Juli 2025


§1    Aufnahmefähigkeit                                              (2) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-
Aufnahmefähig sind alle Personen mit Wohnsitz in der Bundes-         schein bezeichneten Zeitpunkt. Das erste Versicherungsjahr en-
republik Deutschland.                                                det, wenn es nicht am 1. eines Monats beginnt, im Folgejahr mit
                                                                     Ablauf des Vormonats des Versicherungsbeginns. In diesem Fall
                                                                     wird der Jahresbeitrag nur zeitanteilig erhoben. Die folgenden Ver-
§2    Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver-
                                                                     sicherungsjahre enden jeweils nach einem Jahr.
      sicherungsschutzes
(1) Der Versicherer leistet für im Ausland unerwartet eingetrete-    §4   Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
ne Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig-
nisse. Er ersetzt dort entstehende Aufwendungen für Heilbehand-      (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeit-
lung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. Nicht als Ausland    punkt, jedoch nicht vor
gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohn-       -    Abschluss des Versicherungsvertrags und
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik
Deutschland.                                                         -    Zahlung des ersten Beitrags.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-         Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs-
handlung einer versicherten Person im Ausland wegen Krankheit        schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für Versiche-
oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch Schwanger-      rungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags aber
schaftsbeschwerden, Früh- oder Fehlgeburten, notfallbedingte         vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, ist die Leis-
Schwangerschaftsabbrüche und der Tod. Dies gilt auch dann,           tungspflicht für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn
wenn diese Versicherungsfälle auf einer Epidemie, Pandemie oder      fällt, ausgeschlossen.
einem Atomunfall beruhen.
                                                                     (2) Der Versicherungsschutz besteht jeweils für die ersten 58
(3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und en-     Tage der Auslandsreise bei allen vorübergehenden Auslands-
det, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit         reisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versiche-
nicht mehr besteht oder eine Rückholung in die Bundesrepublik        rungsjahres unternommen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt
Deutschland erfolgt ist. Muss die Heilbehandlung auf eine Krank-     über eine Dauer von 58 Tagen hinaus endet der Versicherungs-
heit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher be-      schutz mit dem Ablauf des 58. Tages im Ausland. Dies gilt auch für
handelten nicht ursächlich zusammenhängt, tritt insoweit ein neuer   schwebende Versicherungsfälle.
Versicherungsfall ein.
                                                                     Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz gegeben, wenn
(4) Bei Auftreten einer Krankheit oder eines Unfalls steht dem
                                                                     -    Transportunfähigkeit besteht oder
Versicherungsnehmer oder der versicherten Person der me-
dizinische Reise-Assistenzdienst des Versicherers zur Ver-           -	
                                                                       sich die Rückreise aus Gründen verzögert, für die die ver-
fügung. Die Regelungen für Krankenhausaufenthalte und                  sicherte Person nichts kann. Solche Gründe können sich bei-
Rücktransport gemäß § 11 Abs. 6 sind hierbei ebenfalls zu              spielsweise aufgrund von Naturkatastrophen ergeben.
beachten.
                                                                     In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die
Unter www.wuerttembergische.de/reiseassistance sind die              Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden
Kontaktdaten einschließlich der Telefonnummer und weiterer           kann.
Informationen zum medizinischen Reise-Assistenzdienst auf-
geführt.                                                             (3) Für Neugeborene, die während eines vorübergehenden Aufent-
                                                                     halts im Ausland zur Welt kommen, besteht ab Geburt Versiche-
ES WIRD EMPFOHLEN DIE TELEFONNUMMER WÄHREND                          rungsschutz im tariflichen Umfang. Voraussetzung dafür ist, dass
DER REISE MITZUFÜHREN.                                               innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eine Nachmeldung
                                                                     beim Versicherer eingeht.
(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und       (4) Endet das Versicherungsjahr während des Aufenthaltes im
diesen Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes          Ausland, bleibt der Versicherungsschutz nur bei ungekündigtem
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche-    Vertragsverhältnis bestehen (vgl. § 3 Abs. 1). Mit der Beendigung
rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                          des Versicherungsverhältnisses endet der Versicherungsschutz
                                                                     auch für schwebende Versicherungsfälle.
§3    Dauer des Versicherungsverhältnisses; Kündigung
(1) Das Versicherungsverhältnis wird vor Antritt der Reise für die
Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es verlängert sich stillschwei-
gend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht durch den Ver-
sicherungsnehmer oder den Versicherer gekündigt wird. Die Kün-
digung muss in Textform erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt
dabei einen Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt
werden.


     K179H 1.2025

[Seite 2]
   §5   Umfang der Leistungspflicht                                      h)   schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung und da-
   (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufent-            mit in Verbindung stehende notwendige Zahnfüllungen in ein-
   haltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärz-              facher Ausführung;
   ten frei.                                                             i)   vorläufiger Zahnersatz (Provisorium) sowie Reparaturen von
                                                                              vorhandenem Zahnersatz und von vorhandenen Prothesen;
   (2) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann
   die versicherte Person Krankenhäuser frei wählen. Diese müssen        j)   einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktrans-
                                                                              port
   -	
     im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhäuser anerkannt
     sein,                                                                    - an den Wohnsitz der versicherten Person oder

   -	
     unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,                               - in das diesem Wohnsitz nächst gelegene geeignete Kran-
                                                                                 kenhaus.
   -	
     über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög-
     lichkeiten verfügen und                                             	
                                                                          Die Aufwendungen für einen Rücktransport werden auch er-
                                                                          setzt, wenn
   -    Krankengeschichten führen.
                                                                              - die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Aus-
   (3) Der Versicherer leistet für Untersuchungs- oder Behandlungs-              land die Kosten des Rücktransports übersteigen würden
   methoden und Arzneimittel, die im Aufenthaltsland von der Schul-              oder
   medizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus              - wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die
   für Methoden und Arzneimittel, die                                            Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland vor-
                                                                                 aussichtlich 14 Tage übersteigen würde oder
   -	
     sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt ha-
                                                                              - vor Ort keine angemessene medizinische Versorgung be-
     ben oder
                                                                                 steht.
   -	
     angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho-
                                                                         	
                                                                          In diesem Zusammenhang werden auch die Kinderbetreu-
     den oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
                                                                          ung oder der Rücktransport an den Heimatort mitreisender
   Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag her-       minderjähriger Kinder, die im Haushalt der versicherten Per-
   absetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer         son leben, erstattet, wenn
   Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
                                                                              - die mitreisenden Eltern oder andere Erwachsene ausfallen
   (4) Der Versicherer erstattet die Kosten für eine medizinisch not-            bzw. nicht vorhanden sind und
   wendige ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung. Erstattungs-
                                                                              - die Kinder ebenfalls in diesem Tarif versichert sind.
   fähig sind hierbei Aufwendungen für (die Einschränkungen der
   Leistungspflicht unter § 6 sind zu beachten):                         	
                                                                          Voraussetzung ist, dass alle mitreisenden Eltern oder andere
                                                                          Erwachsene aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod nicht
   a)   ambulante Heilbehandlung (auch ambulante Operationen,
                                                                          mehr in der Lage sind, die Betreuung der Kinder zu überneh-
        Assistenz und Narkose sowie Röntgen- und andere bildge-
                                                                          men.
        bende Diagnostik);
                                                                         	
                                                                          Die Hin- und Rückreise einer nahestehenden Person zur
   b)   ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel. Arz-        Kinderbetreuung an den Aufenthaltsort im Ausland wird in
        neimittel müssen von einer im Land des Aufenthalts offiziell      Abstimmung mit dem Versicherer nur in absoluten Extrem-
        zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. Als Arzneimit-          situationen ersetzt.
        tel gelten nicht, auch wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt ver-
                                                                         	
                                                                          Die Kosten, die bei planmäßiger Rückkehr entstanden wä-
        ordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmit-
                                                                          ren, werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen des
        tel und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer
                                                                          Rücktransports abgezogen.
        und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika,
        Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und      	
                                                                          Übernommen wird zudem die Organisation des erstattungs-
        Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine         fähigen Rücktransports und der erstattungsfähigen Kinder-
        Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Als Heil-       betreuung.
        mittel gelten Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen
        sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlun-       	
                                                                          Jeglicher Rücktransport und die Kinderbetreuung sind vor
        gen;                                                              deren Durchführung mit dem Versicherer abzusprechen
                                                                          (siehe auch § 11 Abs. 6). Soweit medizinische Gründe nicht
   c)   medizinisch notwendige Aufwendungen für Miete oder Leihe          entgegenstehen, erfolgt der Rücktransport mit dem jeweils
        ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese                    kostengünstigsten Transportmittel.
        - wegen einer Krankheit oder eines Unfalls erstmals erforder-   	
                                                                          Zur Erstattung und Unterbringung einer Begleitperson siehe
           lich werden und                                                unter g);
        - der direkten Behandlung der Krankheits- oder Unfallfolgen     k)	Suche, Rettung und Bergung wegen Erkrankung, Unfallfol-
           dienen.                                                           ge oder Tod im Ausland bis höchstens 10 000 Euro pro Ver-
                                                                             sicherungsfall;
        Ausgenommen sind Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte.
        Ist die Miete oder Leihe nicht möglich, wird der Kaufpreis          Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person
                                                                         l)	
        erstattet;                                                          während des Auslandsaufenthalts vom Sterbeort an deren
                                                                            letzten ständigen Wohnort. Die Kosten einer Bestattung einer
   d)   stationäre Behandlung einschließlich Operationen, Ope-
                                                                            versicherten Person am Sterbeort werden bis zu der Höhe
        rationsnebenkosten, Röntgen- und anderer bildgebender
                                                                            erstattet, die bei einer Überführung angefallen wäre.
        Diagnostik sowie Verpflegung und Unterkunft in einem Kran-
        kenhaus (die Behandlung ist dem Versicherer unverzüglich         (5) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers
        anzuzeigen, siehe auch § 11 Abs. 6);                             oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gut-
                                                                         achten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung
   e)   medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren
                                                                         der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
        Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung, so-
                                                                         Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht
        fern ein Notfall vorliegt;
                                                                         durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person er-
   f)   medizinisch notwendige Transporte zur stationären Heilbe-        hebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
        handlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus;        entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt
                                                                         oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch
   g)   Kosten der Unterbringung einer Begleitperson im Kran-            kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
        kenhaus, wenn ein versichertes Kind stationär behandelt          lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs-
        werden muss. Die Übernahme der Kosten erfolgt, wenn das          nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung
        versicherte Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet        des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstan-
        hat;                                                             denen Kosten.

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§6    Einschränkung der Leistungspflicht                                l)   Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß §
(1) Keine Leistungspflicht besteht für alle nicht in § 5 als erstat-         1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder
tungsfähig aufgezählten Aufwendungen oder Leistungen, insbe-                 Kinder. Sachkosten werden jedoch erstattet;
sondere auch nicht für:                                                 m)   Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
a)    Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der               Behandlung oder Unterbringung.
      Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren;                   (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für
b)    Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für die      die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß,
      versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor       kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
      Reiseantritt feststand, es sei denn, dass                         Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbe-
                                                                        handlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missver-
      - während des Auslandsaufenthalts eine unerwartete Ver-          hältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
         schlechterung der bestehenden Erkrankung oder Unfall-          nicht zur Leistung verpflichtet.
         folge eine darüberhinausgehende Behandlung erforder-
         lich macht. Als unerwartet gilt eine Verschlechterung der      §7   Anderweitiger Versicherungsschutz
         Erkrankung, wenn im Jahr vor dem Zeitpunkt des Reise-
         beginns – abgesehen von Routineuntersuchungen – keine          (1) Kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall eine Kos-
         Behandlung stattfand. Voraussetzung ist, dass bei Reise-       tenerstattung oder eine anderweitige Entschädigung von einem
         antritt Reisefähigkeit vorlag oder                             Dritten beanspruchen, geht dieser Anspruch der Leistungsver-
                                                                        pflichtung nach den Vereinbarungen dieses Tarifes vor. Dies gilt
      - die Reise wegen des Todes des Ehepartners, des Lebens-         auch dann, wenn in der anderweitigen Versicherung ebenfalls eine
         partners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe An-       nachrangige Haftung vereinbart wurde und unabhängig davon,
         hang) oder eines Verwandten ersten Grades unternommen          wann der anderweitige Versicherungsvertrag abgeschlossen wur-
         wurde;                                                         de.
                                                                        Bei Ansprüchen
c)    Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger-                  -	    gegen die gesetzliche Unfallversicherung
      schaft, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung. Diese             -      gegen die gesetzliche Rentenversicherung,
      Einschränkung gilt nicht für Schwangerschaftsbeschwerden,         -       auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder
      insbesondere Schwangerschaftskomplikationen sowie für             -        auf eine gesetzliche Unfallfürsorge
      Früh- oder Fehlgeburten und notfallbedingte Schwanger-            ist der Versicherer dabei grundsätzlich nur für die Kosten leistungs-
      schaftsabbrüche (vgl. § 2 Abs. 2). Eine Frühgeburt liegt vor,     pflichtig, die über diese Ansprüche hinaus notwendig bleiben.
      wenn das Kind vor der 36. Schwangerschaftswoche geboren
      wird;                                                             (2) Dritte nach Abs. 1 können bspw. andere private Versicherer
                                                                        oder gesetzliche Leistungsträger sein.
d)    Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfäl-
      len und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder ak-       (3) Die Regelung nach Abs. 1 wirkt sich allein auf den Ausgleich
      tive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind.         zwischen den Leistungsträgern aus. Es besteht für den Versiche-
      Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht     rungsnehmer keine Pflicht, andere Leistungsträger zuerst in An-
      nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Rei-         spruch zu nehmen.
      sewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat;               Wird der Versicherungsfall zuerst bei der Württembergische Kran-
                                                                        kenversicherung AG gemeldet, tritt diese in Vorleistung. Besteht
e)    Krankheiten und Unfälle, die Berufssportler im Rahmen akti-       gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung bei der Würt-
      ver Wettkampfteilnahme einschließlich Vorbereitung bei der        tembergische Krankenversicherung AG, erfolgt die Erstattung vor-
      Ausübung ihres Sports erleiden;                                   ranging aus der Auslandsreise-Krankenversicherung.
f)    auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Un-         (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungs-
      fälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Ent-     falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf
      wöhnungsbehandlungen;                                             die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht überstei-
g)    psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung             gen.
      sowie Hypnose;
                                                                        §8   Auszahlung der Versicherungsleistungen
h)    Behandlungen, die nicht unmittelbar zur Behebung von
      Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere für              (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn
      - die Beseitigung von Schönheitsfehlern und körperlicher An-     -    die Rechnungen vorgelegt und
         omalien,                                                       -	etwaig geforderte Nachweise, insbesondere amtlich beglau-
      - ärztliche Gutachten und Atteste,                                     bigte Übersetzungen, erbracht sind.
      - Desinfektionen und Impfungen,                                   Die Unterlagen können im Original oder per Upload bei den digi-
      - für Pflegepersonal sowie                                        talen Anwendungen der Württembergische Krankenversicherung
      - Fahrtkosten bei ambulanter Heilbehandlung;                      AG eingereicht werden. Diese Unterlagen werden Eigentum des
i)    Neuanfertigung von Zahnersatz (z.B. Kronen, Inlays, Onlays,       Versicherers.
      Brücken, Prothesen) über die einfache Ausführung vorläu-          Die Kosten der Übersetzungen und der Beglaubigungen werden
      figen Zahnersatzes hinaus (siehe § 5 Abs. 4j), Stiftzähne,        nicht erstattet.
      Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Be-          (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
      handlungen, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und        der Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertrags-
      Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische        gesetz (VVG) (siehe Anhang).
      Leistungen und implantologische Zahnleistungen;
j)    sonstige Hilfsmittel, soweit nicht nach § 5 Abs. 4 c) geleistet
      wird;
k)    Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilita-
      tionsmaßnahmen;


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   (3) Alle Belege müssen                                                  (5) Der Beitrag wird für die Altersgruppe 0-70 Jahre und ab dem
   -      V or- und Zunamen der behandelten Person sowie                  Alter 71 Jahre berechnet. Bis zum Alter 70 Jahre ist der Beitrag der
   -      d ie Krankheitsbezeichnung und                                  Altersgruppe 0-70 Jahre zu entrichten. Nach Ablauf des Kalender-
   -      die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten        jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag ab
           enthalten.                                                      dem Alter 71 Jahre zu entrichten. Der zwischen diesem Zeitpunkt
                                                                           und dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres fällige erhöhte
   Aus den Rezepten müssen                                                 Beitrag wird für den Rest des laufenden Versicherungsjahres zeit-
   -    das verordnete Medikament,                                         anteilig zu Beginn des Kalenderjahres erhoben.
   -    der Preis und
   -    der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen.                         (6) Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn
                                                                           71 Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu
   Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung                    entrichten.
   -    der behandelten Zähne und
   -    der daran vorgenommenen Behandlung tragen.                         (7) Erhöht sich der Beitrag für eine versicherte Person durch Er-
                                                                           reichen eines bestimmten Lebensalters (Abs. 5), kann der Ver-
   Aus den Nachweisen muss hervor gehen,                                   sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
   -    in welchem Land die Behandlung erfolgte und                        betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
   -    in welcher Währung die Aufwendungen berechnet wurden.              Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, § 205
   (4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu      Abs. 3 VVG (siehe Anhang).
   leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als         (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-
   Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt           zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur
   hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-        derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
   rungsnehmer die Leistung verlangen.                                     der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs-
   (5) Der Versicherer überweist dem Versicherungsnehmer oder              verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe
   dem Empfangsberechtigten (vgl. Abs. 4) die Versicherungsleistun-        Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglisti-
   gen kostenfrei auf ein von ihm angegebenes Bankkonto bei einem          ger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
   Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Über-         Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
   weisung in das Ausland werden die Kosten der Überweisung von
   den Versicherungsleistungen abgezogen.                                  § 11 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
   (6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden             (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss spätestens
   zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer ein-          bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise
   gehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandel-       geltend gemacht werden. Beginn und Ende der Reise sind dem
   te Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen           Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.
   Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Re-          (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be-
   ferenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-        nannte versicherte Person (vgl. § 8 Abs. 4) haben auf Verlangen
   statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank-         des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
   furt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Es sei denn, dass die zur       des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
   Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu              und ihres Umfangs erforderlich ist.
   einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine
   Änderung der Währungsparitäten bedingt war.                             (3) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat dem
                                                                           Versicherer auf dessen Verlangen die Befugnis zu erteilen, alle zur
   §9   Aufrechnung und Verpfändung                                        Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des
                                                                           Versicherers und ihres Umfangs notwendigen Auskünfte bei Ärz-
   (1) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfän-         ten und Krankenanstalten einzuholen und diese gleichzeitig inso-
   det werden.                                                             weit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
   (2) Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Ver-             (4) Auf Verlangen des Versicherers ist die vom Versicherungsfall
   sicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten        betroffene Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer
   oder rechtskräftig festgestellt ist.                                    beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

   § 10 Beiträge; Beitragszahlung                                          (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung
                                                                           des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die
   (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für ein Versicherungs-
                                                                           der Genesung hinderlich sind.
   jahr (vgl. § 3 Abs. 2). Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ab-
   schluss des Versicherungsvertrags, jedoch nicht vor dem verein-         (6) Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüg-
   barten Versicherungsbeginn zu zahlen. Der jeweilige Folgebeitrag        lich anzuzeigen und ein anstehender Rücktransport vor seiner
   ist zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen.                Durchführung mit dem Versicherer abzusprechen.
   (2) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn sie bei Fälligkeit un-
   verzüglich erfolgt und bei der vom Versicherer angegebenen Stelle       § 12 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
   eingeht. Bei Lastschriftverfahren ist die Beitragszahlung rechtzei-     (1) Wird eine der in § 11 genannten Obliegenheiten verletzt, ist der
   tig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit vom Versicherer eingezogen         Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An-
   werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widerspro-          hang) ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
   chen wird.
                                                                           (2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person
   (3) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folge-       stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsneh-
   beitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG            mers gleich.
   (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist
   ein Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungs-       § 13 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzun-
   nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten             gen bei Ansprüchen gegen Dritte
   verpflichtet. Mahnkosten sind die für jede Mahnung tatsächlich an-
                                                                           (1) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person ist
   fallenden Kosten für Porto und Material (wie z.B. Papier und Brief-
                                                                           verpflichtetet, Ersatzansprüche gegen Dritte, an den Versicherer
   umschlag). Außerdem können Verzugszinsen und die von Dritten
                                                                           schriftlich abzutreten. Dies erfolgt
   in Rechnung gestellten weiteren Kosten und Gebühren erhoben
   werden.                                                                 -     nbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge-
                                                                                 u
                                                                                 mäß § 86 VVG (siehe Anhang) und
   (4) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berech-
   nungsgrundlagen festgelegt. Die Festsetzung des Beitrags richtet        -      is zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz
                                                                                 b
   sich nach dem Alter der zu versichernden Person. Als Alter gilt der           (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet
   Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versiche-                   wird.
   rungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt, und dem Ge-
   burtsjahr.

K179H 1.2025

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(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat           § 17 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-            gen; Beitragserhöhung
spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-           Der Versicherer ist berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbe-
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung           dingungen und die Beiträge, auch für den Bestand, zu ändern. Für
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.                die Beitragsanpassungen nimmt der Versicherer zumindest einmal
(3) Der Versicherer ist zur Leistung nicht verpflichtet, wenn der     jährlich eine Überprüfung vor. Die Beitragsanpassungen sowie
Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die      die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wer-
in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten verletzt. Dies       den vom Versicherungsjahr unabhängig zum ersten eines Monats
gilt nicht, soweit der Versicherer Ersatz von dem Dritten erlangen    durchgeführt. Die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-
kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit    dingungen bzw. der Beiträge werden dem Versicherungsnehmer
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere   im zweiten Monat vor dem Wirksamwerden der Anpassungen mit-
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                 geteilt. Der Versicherungsnehmer kann das Vertragsverhältnis in-
                                                                      nerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn            an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen An-
spruch auf Rückzahlung gezahlter Entgelte gegen den Erbringer         Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RKF
von Leistungen hat. Voraussetzung ist, dass                           Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB
-     d ie Entgelte ohne rechtlichen Grund erhoben wurden und
                                                                      RKF)
-     der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags die er-
       brachten Leistungen erstattet hat.                             Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Aus-
                                                                      landsreise-Krankenversicherung Tarif RK (AVB RK) mit folgenden
§ 14 Beendigung des Versicherungsverhältnisses                        Abänderungen:
(1) Verlegt der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufent-
halt in einen Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union (EU)    1.   Zusätzlich zu § 2 AVB RK gilt:
und kein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen            Sofern im Antrag/Versicherungsschein namentlich als versicherte
Wirtschaftsraum (EWR) ist, endet das Versicherungsverhältnis.         Person aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für den Versiche-
Bei Wegzug einer versicherten Person außerhalb der EU oder            rungsnehmer sowie dessen Familienangehörige.
des EWR endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich dieser
Person. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb          Als Familienangehörige gelten
der EU oder des EWR setzt sich das Versicherungsverhältnis im         -     der Ehepartner des Versicherungsnehmers,
bisherigen Rahmen fort. Dabei ist hinsichtlich des Versicherungs-     -      der Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz
schutzes § 2 Abs. 1 zu beachten.                                                (siehe Anhang) bzw.
                                                                      -       der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem
(2) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-                 Versicherungsnehmer wohnende Lebenspartner und
rungsnehmers. Beim Tod einer versicherten Person endet das Ver-       -        die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberech-
sicherungsverhältnis hinsichtlich dieser Person.                                tigten Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
                                                                                18. Lebensjahr vollendet wurde.
(3) Stirbt der Versicherungsnehmer oder kündigt er das Versiche-
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,     Nach Vertragsschluss hinzukommende Familienangehörige sind
haben die betroffenen versicherten Personen nach Maßgabe des §        ebenfalls versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
207 VVG (siehe Anhang) das Recht, das Versicherungsverhältnis         dem Versicherer hinzukommende Familienangehörige binnen Mo-
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-         natsfrist, spätestens aber vor Beginn einer Auslandsreise, mitzu-
zen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod        teilen.
oder der Kündigung des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                      2.   Abweichend von § 10 AVB RK gilt:
§ 15 Willenserklärungen und Anzeigen                                  Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0-70 Jahre und ab dem Alter
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be-         71 Jahre berechnet.
dürfen der Textform.
                                                                      Der Beitrag für den Versicherungsnehmer einschließlich Familien-
                                                                      angehöriger wird unabhängig von der Anzahl der Familienangehö-
§ 16 Gerichtsstände
                                                                      rigen einheitlich berechnet.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Ver-
sicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der      Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr für
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines         eine versicherte Person vollendet wird, ist für diese versicherte
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                           Person der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten. Der zwi-
                                                                      schen diesem Zeitpunkt und dem Beginn des nächsten Versiche-
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am            rungsjahres fällige erhöhte Beitrag wird für den Rest des laufenden
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsneh-           Versicherungsjahres zeitanteilig zu Beginn des Kalenderjahres er-
mers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig ge-       hoben.
macht werden.
                                                                      Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen       Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu ent-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich         richten.
des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind der Wohnsitz oder
der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz
des Versicherers zuständig.
(4) Im Übrigen gelten § 215 VVG (siehe Anhang) und die Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung (ZPO).


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[Seite 6]
   Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann
   Private Kranken- und Pflegeversicherung
   Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers
   nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versiche-
   rer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können
   sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
   rung wenden.
   Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
   Postfach 06 02 22
   10052 Berlin
   Internet: www.pkv-ombudsmann.de
   Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
   eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
   Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
   Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
   Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) ab-
   geschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online
   an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
   Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann
   Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
   Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
   rung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
   bindlich entscheiden.

   Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
   Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versiche-
   rer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
   Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Ver-
   sicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungs-
   unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundes-
   anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
   Sektor Versicherungsaufsicht
   Graurheindorfer Straße 108
   53117 Bonn
   E-Mail: poststelle@bafin.de
   Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
   Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

   Hinweis auf den Rechtsweg
   Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-
   tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
   Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


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[Seite 7]
Anhang                                                                 § 19 Anzeigepflicht
                                                                       (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                       Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG) [in der bis 22.12.2018 geltenden                              § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Fassung]
                                                                       (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Ver-
                                                                       sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
§1    Form und Voraussetzungen                                         dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem              innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit           erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die
erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu      Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine
Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer          (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.                        vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegen-
                                                                       heit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,         der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die             Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte er-          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
klären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die        Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis           hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
zu zwei Zeugen erfolgen.                                               ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer-         (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
den                                                                    pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                                       Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
1.    mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Per-
                                                                       Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
      son verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine
                                                                       rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
      Lebenspartnerschaft führt;
                                                                       mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
2.    zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver-
                                                                       (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi-
      wandt sind;
                                                                       cherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
3.    zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;             Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                                                                       liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
4.    wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspart-        rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
      nerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß §      Rechtsfolge hingewiesen hat.
      2 begründen zu wollen.
                                                                       (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begrün-           zung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist,
den, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft           ist unwirksam.
gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
                                                                       § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
                                                                       (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge-
                                                                       zahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
Auszug aus dem Gesetz über den                                         zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche-
Versicherungsvertrag (VVG)                                             rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                                                       (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
                                                                       rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung     pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges          lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn
der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.                  er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats            form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Ver-        auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
sicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags ver-           gemacht hat.
langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen
hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infol-
ge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet
werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich-
tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.


     K179H 1.2025

[Seite 8]
   § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie                                       § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
   (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-        (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versi-
   sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform            cherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, bin-
   eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-              nen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die
   tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-           Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des
   ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen              künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
   beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und
   3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten               (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
   Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.                    nis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz
                                                                             1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versi-
   (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-     cherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
   sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der         Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-
   Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leis-         versicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer
   tung verpflichtet.                                                        benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versi-
                                                                             cherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erwor-
   (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-        benen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche
   tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der         gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzu-
   Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung             setzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeit-
   kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,            punkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis
   dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh-         erlangt hat.
   mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
   der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-             (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
   weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-             in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
   nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn               anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines         Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der
   Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt un-          Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leis-
   berührt.                                                                  tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu
                                                                             erbringen hätte.
   § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
   (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen                § 215 Gerichtsstand
   einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,          (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
   soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann             rungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
   nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht               Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
   werden.                                                                   nen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
                                                                             Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
   (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein            dieses Gericht ausschließlich zuständig.
   zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-
   tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei          (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der
   dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich             anderen Partei nicht anzuwenden.
   mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
   vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-   (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für
   tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen         den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
   kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit         seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungs-
   ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-        bereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn-
   re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden               licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
   Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
   groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
   (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
   gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-
   licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht
   geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha-
   den vorsätzlich verursacht.

   § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
   (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen
   eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort ge-
   nannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter
   oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berück-
   sichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
   Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
   betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
   Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn
   sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
   (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die
   Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungs-
   nehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb
   von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-
   kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung
   oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.


K179H 1.2025
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