# Allianz Bauherrnhaftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bauherren-allianz-bauherrnhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bauherren-allianz-bauherrnhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allianz Elementar Besondere Bedingung Nr. 2125 Bauherrenhaftpflichtversicherung](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_2125_Bauherrenhaftpflichtversicherung.pdf), Fassung Besondere Bedingung Nr. 2125

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Polizze |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten gemäß Antrag. | 1.1, Seite 1 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, die Leitung und die Ausführung der Arbeiten von einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden durchgeführt wird. | 1.2, Seite 1 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | nicht geregelt |  |  |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | ja | Soweit diese Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt werden besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers nicht überschritten werden. | 1.2, Seite 1 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | ja | Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, gilt vereinbart, dass die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgetzes (BauKG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. | 4., Seite 1 |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. | 2.1, Seite 1 |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1. nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten | 2.1, Seite 1 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nein | bedarf es einer besonderen Vereinbarung und einer allfälligen Beweissicherung der Nachbarobjekte auf Kosten des Versicherungsnehmers | 2.2, Seite 1 |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | ja | Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, gilt vereinbart, dass die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgetzes (BauKG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. | 4., Seite 1 |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Schäden durch Verstaubungen; unvermeidbare Schäden. | 3., Seite 1 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allianz Elementar Besondere Bedingung Nr. 2125 Bauherrenhaftpflichtversicherung

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 2125
Bauherrenhaftpflichtversicherung
1.

     1.1   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
           als Bauherr von Bauarbeiten gemäß Antrag.

     1.2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, die Leitung und die
           Ausführung der Arbeiten von einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreiben-
           den durchgeführt wird. Soweit diese Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt
           werden besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen gewerberechtli-
           chen Befugnisse des Versicherungsnehmers nicht überschritten werden.

2.

     2.1   Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des
           Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1. nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen
           das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen
           vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr-
           leistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch
           auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesun-
           gen, Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.

     2.2   Für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder
           Erschütterungen, durch die das statische Gefüge des Bauwerkes nicht so beeinträchtigt ist, dass die
           nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die
           Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, bedarf es einer besonderen Vereinbarung und einer
           allfälligen Beweissicherung der Nachbarobjekte auf Kosten des Versicherungsnehmers.

3.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:

     3.1   Schäden durch Verstaubungen;

     3.2   unvermeidbare Schäden. Unvermeidbar sind Schäden, die nach den anerkannten Regeln von
           Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren
           Aufwand vermieden werden können.

4.   Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, gilt
     vereinbart, dass die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgetzes (BauKG) in der jeweils gültigen
     Fassung zu beachten sind.
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