# DONAU Eigenheim mit pauschaler Bauherrnhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bauherren-donau-eigenheim-bauherrnhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bauherren-donau-eigenheim-bauherrnhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [DONAU Zusatz-Informationsblatt Eigenheim Haftpflicht Wohnen 2019 (Stand 2024)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/09_FOS/01_de/datenblaetter/eigenheim_zusatz/Zusatz_IPID_Eigenheim_Haftpflicht_Wohnen2019_2024.pdf), Fassung 14.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | ja, bis 6 Mio. € | Pauschalversicherungssumme für Haus- und Grundbesitz EUR 6.000.000,– | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gelten die in den Bedingungen und Klauseln angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und Einschränkungen. | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | ja, bis 1 Mio. € | Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme EUR 1.000.000,– | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | nicht geregelt |  |  |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | nicht geregelt |  |  |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Haftpflichtversicherung erfüllt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unbebaute Grundstücke innerhalb Österreichs, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | ja, bis 1 Mio. € | Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme EUR 1.000.000,– | Was ist versichert?, Seite 2 |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: DONAU Zusatz-Informationsblatt Eigenheim Haftpflicht Wohnen 2019 (Stand 2024)

```text
[Seite 1]
                               Haftpflichtversicherung
                 Vorvertragliches ergänzendes Informationsblatt für
   Schadensversicherungsprodukte (ergänzendes IPID für Schadensversicherungen)

                       DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group


                               Produkt: DONAU Privatschutz Wohnen
                                                    14.03.2024


Das vorliegende Dokument enthält zusätzliche und ergänzende Informationen zu jenen, die im Informationsblatt
Haftpflichtversicherung (IPID Haftpflichtversicherung) enthalten sind, um es dem potenziellen
Versicherungsnehmer zu erleichtern, die Eigenschaften des Produkts, die vertraglichen Pflichten und die
Vermögenssituation des Unternehmens detaillierter zu erfassen.


Der Versicherungsnehmer muss vor              Unterzeichnung     des    Vertrages   Einsicht   in   die   allgemeinen
Versicherungsbedingungen nehmen.


DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group, Aktiengesellschaft, Schottenring 15, 1010 Wien (Österreich),
Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail:
donau@donauversicherung.at.


Die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches Versicherungsunternehmen in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance Group zugehörig, mit Geschäftssitz und
Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien (Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0)
503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail: donau@donauversicherung.at.
Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt die
Versicherungstätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsicht „FMA“)
erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU
Versicherung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24
Legislativdekret vom 7. September 2005 („Versicherungskodex“) zugelassen und im Register der
Versicherungsunternehmen beim IVASS unter der Nummer II.00750 eingetragen.


Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht das Eigenkapital des Versicherers einem Betrag in Höhe
von EUR 125,32 Millionen (EUR 32,84 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 83,94 Millionen für die
Sachversicherung und EUR 8,54 Millionen für die Krankenversicherung). Das Grundkapital beträgt EUR 16,57 Millionen
(EUR 6,21 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 8,86 Millionen für die Sachversicherung und EUR 1,5 Millionen für
die Krankenversicherung). Die Rücklagen, das sind Kapital-, Gewinn- und Risikorücklagen, belaufen sich insgesamt auf
EUR 88,61 Millionen (EUR 24,48 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 58,81 Millionen für die Sachversicherung
und EUR 5,31 Millionen für die Krankenversicherung).
Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht die Solvabilitätsrate 361,77%. Bei der Solvabilitätsrate
handelt es sich um das Verhältnis zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der
geltenden Gesetzgebung.
https://www.donauversicherung.at/die-donau/unternehmensberichte/


Auf den Versicherungsvertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende Regelungen des
italienischen Rechts für den Versicherungsnehmer vorteilhafter sind, gehen diese dem österreichischen Recht vor.


                                                                                                     Seite 1 von 8

[Seite 2]
       Was ist versichert?

Die Haftpflichtversicherung erfüllt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und
Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
 Beschreibung                                                                            Plus
 Pauschalversicherungssumme für Haus- und Grundbesitz                                    EUR 6.000.000,–
 Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus dem
 gesamten Haus- und Grundbesitz, insbesondere durch die Lagerung und Leitung             EUR 2.000.000,–
 von Mineralölprodukten sowie von Heiz- und Kühlmittel
 Rettungs- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund – auch wenn kein
 unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht – sind im Rahmen der                         EUR 100.000,–
 Versicherungssumme mitversichert
 Das Wegehalterrisiko des Versicherungsnehmers und des versicherten
 Personenkreises (analog Haushaltsversicherung) für Zufahrtswege und -straßen
 zum versicherten Grundstück bzw. zum unbebauten Grundstück innerhalb                    Im Rahmen der
 Österreichs, ist subsidiär mitversichert. Bei unbebauten Grundstücken sind die          Pauschalversicherungssumme
 Wege zu diesen nur versichert, wenn sie nicht wirtschaftlich genutzt werden (Wald,
 Acker, …).
 Unbebaute Grundstücke innerhalb Österreichs, welche sich im Eigentum des
 Versicherungsnehmers (und/oder mitversicherter Personen analog
                                                                                         Im Rahmen der
 Haushaltsversicherung) stehen, sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung für
                                                                                         Pauschalversicherungssumme
 Haus- und Grundbesitz mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für wirtschaftlich genutzte
 Flächen (Wald, Acker, …).
 Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme
                                                                                         EUR 1.000.000,–
 von
 Gebäudehaftpflicht – Aufhebung des Verwandtschaftsausschlusses                          Im Rahmen der
                                                                                         Pauschalversicherungssumme
 Paket Fremdenbeherbergung
 Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der beherbergten Gäste bei             mitversichert
 nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung;
     Je einzelnen Geschädigten EUR 1.100,–
     Davon für Kostbarkeiten, Geld, Schecks, Wertpapiere
     EUR 550,–
     Tagesmaximum EUR 11.000,–
 Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen
 der beherbergten Gäste EUR 40.000,–
Es gelten die in den Bedingungen und Klauseln angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
Einschränkungen.
Siehe AHVB und EHVB 1010A und Klausel 1030K
Der Umfang der Verpflichtung des Unternehmens ist auf die Deckungssumme und auf die mit dem Versicherungsnehmer
vereinbarten Versicherungssummen beschränkt.


Welche Optionen/Personalisierungen können gewählt werden?
OPTIONEN MIT ZAHLUNG EINER ZUSATZPRÄMIE
Sämtliche Optionen können bei Vertragsabschluss ausgeübt werden.
Hundehaftpflicht     Erweiterung des Versicherungsschutzes
                     Pauschalversicherungssumme
                     Basis: EUR 3.000.000,–
                     Plus: EUR 6.000.000,–
                     für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Hundes;
                     Geltungsbereich: weltweit inkl. Tollwutuntersuchung
                     Zusätzliche Deckung
                     Kein Verwandtenausschluss (ausgenommen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige und
                     mitversicherte Personen, auch die jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten)
                     Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
                     Einschränkungen.
                                                                                                  Seite 2 von 8

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                    Siehe Klausel 1010K

Pferdehaftpflicht   Erweiterung des Versicherungsschutzes
                    Pauschalversicherungssumme
                    Basis: EUR 3.000.000,–
                    Plus: EUR 6.000.000,–
                    für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Pferdes;
                    Geltungsbereich: Europa inkl. Tollwutuntersuchung
                    Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
                    Einschränkungen.
                    Siehe Klausel 1011K


        Was ist NICHT versichert?

 Personen und       Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht
 Risiken, die
 nicht versichert       •   Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
 sind                   •   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den
                            Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen;
                        •   die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
                    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den
                    Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
                    vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
                        •   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
                            erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
                            einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
                        •   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
                            Waren oder geleisteten Arbeiten.
                    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des
                    Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
                    in der jeweils geltenden Fassung.
                        •   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden,
                            die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der
                            Atomenergie stehen, insbesondere mit
                        •   Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
                        •   der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
                            Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
                        •   der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
                    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
                    Versicherungsnehmer oder
                    die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
                        •   Luftfahrzeugen,
                        •   Luftfahrtgeräten,
                        •   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
                            Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen
                            müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
                            Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
                    Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden
                        •   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
                        •   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der mit dem
                            Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatte, eingetragene
                                                                                                     Seite 3 von 8

[Seite 4]
         Partner oder Lebensgefährte. Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,
         Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt mit dem
         Versicherungsnehmer lebende Geschwister);
    •    Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen
    •    Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen beteiligt
         sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und
         seiner Angehörigen an diesen Gesellschaften; weiter Gesellschaften, die dem selben
         Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen
         zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen
         Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen
         Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
         gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
         gleichgehalten.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig
ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf
direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind
weiter Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch
veränderten Organismen.
Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch
Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von
politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
Streiks und Aussperrungen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an
den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
    •    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen,
         gemietet, geleast, oder gepachtet haben;
    •    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in
         Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als
         Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder
         Servicearbeiten);
    •    Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen
         im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
    •    beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
         einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
    •    jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
         Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß,
Staub usw.)
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen
durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen,
Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
Schadensersatzverpflichtungen die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
stehen.
Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
stehen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
                                                                                 Seite 4 von 8

[Seite 5]
                    Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4 EHVB
                    (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
                    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
                    Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
                    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
                    Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                    Siehe AHVB und EHVB 1010A


       Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Regressanspruch
Gemäß § 67 VersVG geht - für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten zusteht - der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
ersetzt.
Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Gäste, Hausangestellte und mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten und Angehörigen richtet, erklärt der Versicherer seinen Anspruch nur
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht
wurde.


       Welche Verpflichtungen habe ich? Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen?
                    Meldung des Schadens:
                    Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb
                    einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
                    Insbesondere sind anzuzeigen:
Was tun bei
Eintritt eines          •    der Versicherungsfall;
Schadensfalles?         •    die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                        •    die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
                             oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
                        •    alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
                    Direkter/konventionierter Beistand:
                    Nein
                    Abwicklung seitens anderer Unternehmen:
                    Nein
                    Verjährung:
                    Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Danach verjähren Ansprüche
                    aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei diese Frist gegenüber Dritten erst ab
                    Kenntnis des Rechts auf die Leistung des Versicherers zu laufen beginnt. Nach zehn Jahren tritt
                    jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
  Falsche oder      Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
  unvoll-           können den Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust
  ständige          des Versicherungsschutzes führen.
  Angaben
                    Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Risikoerhöhungen können den
                    Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust des
                    Versicherungsschutzes führen.
  Pflichten des     Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum
  Unter-            Schadensversicherungsprodukt angegeben sind.
  nehmens


                                                                                                     Seite 5 von 8

[Seite 6]
     Wann und wie zahle ich?
                 Die Prämie muss im Voraus für das ganze Versicherungsjahr an das Versicherungsunternehmen
                 bezahlt werden, und zwar mit den üblichen Zahlungsmitteln (Banküberweisung, nicht übertragbarer
                 Scheck, Bargeld) und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Der Versicherer kann der
   Prämie        Zahlung der Jahresprämie in Teilbeträgen ohne Zusatzkosten zustimmen.
                 siehe ABS, Artikel 4 sowie §§ 38 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
                 Bei allen Prämien und Prämiensätzen ist bereits die italienische Versicherungssteuer eingerechnet
                 (Bruttoprämien), welche getrennt in der Polizze angeführt wird.
   Rück-
                 Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag.
 erstattung


       Wann beginnt und endet die Deckung?

                 Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Voraussetzung
                 ist, dass die erste Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.
   Dauer
                 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz ohne
                 Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt.
                 Bei Verträgen mit einer Dauer von einem Jahr oder länger erfolgt nach dem in der Polizze
                 angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch die Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr,
                 sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt.
                 Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Kunden.
 Aussetzung      Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum
                 Schadensversicherungsprodukt angegeben sind.


      Wie kann ich den Vertrag kündigen?

                 Für Verbraucher ist der Rücktritt vom Versicherungsvertrag binnen zwei Wochen ab Erhalt der
                 Polizze möglich.

Rücktritt nach
 Abschluss       Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
                 (1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
                 Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
                 (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des
                 Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor
                 Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen
                 über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten
                 haben.
                 (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group,
                 Schottenring 15, 1010 Wien, oder per E-Mail an donau@donauversicherung.at oder per Fax an
                 +43 (0)50 330 99 70000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die
                 Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam wenn sie
                 in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
                 (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
                 Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so
                 gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den
                 Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer
                 ohne Abzüge zurückzuzahlen.
                 (5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein
                 einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.


                 Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)

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[Seite 7]
                     (1) Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail,
                     SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner
                     Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
                     (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die
                     Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt
                     die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
                     (3) Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem
                     Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese
                     Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
                     (4) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger
                     als einem Monat.


  Auflösung          Der Versicherungsvertrag kann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres mit einer
                     Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen gekündigt werden.


                     Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,
                     das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit
                     dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
                     Jeder Vertragspartner ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen
                     oder vertraglichen Pflicht durch den anderen, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
                     Schadensfalles zu kündigen, wenn
                            •   die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,-
                                übersteigt oder
                            •   in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle
                                eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie
                                übersteigt.


        An wen richtet sich dieses Produkt?

Dieses Versicherungsprodukt ist für alle Personen (insbesondere Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte) in der
italienischen Region Trentino-Südtirol lebende und gemeldete (Wohnsitz) Personen bzw. ansässige (Firmensitz oder
Niederlassung) Unternehmen mit Bedarf oder Wunsch nach einer Absicherung des Haftpflichtrisikos aus dem Haus- und
Grundbesitzrisiko des Eigenheimgebäudes und dazugehörigen Grundstücks gedacht.


         Welche Kosten muss ich auf mich nehmen?

Vermittlungskosten
Der Anteil, den die Vermittler beziehen, beträgt durchschnittlich 21,39%.


Wie kann ich Beschwerden einreichen und Streitigkeiten beilegen?

                    Eventuelle Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Schadenabwicklung betreffen, können
                    dem Versicherer schriftlich an die folgende Adresse übermittelt werden:
  An das
 Versicher-         Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group
 ungsunter-
 nehmen             Beschwerde-Servicestelle
                    Schlossergasse 1, 6020 Innsbruck
                    Tel.: +43 50 330 70180
                    Fax: +43 50 330 99 72015
                    E-Mail: tirolvertrag@donauversicherung.at

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[Seite 8]
                  Die gesetzlich vorgesehene Antwortfrist auf Beschwerden beträgt 45 Tage.


                  Im Falle einer unzureichenden oder verspäteten Antwort ist es möglich sich an das IVASS, Via del
                  Quirinale, 21 – 00187 Roma, fax 06.42133206, pec: ivass@pec.ivass.it. Info auf: www.ivass.it, zu
                  wenden.
    An das
    IVASS
                  In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige
                  Beschwerdebehörde für den Versicherungssektor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax
                  oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden:
                  Finanzmarkaufsicht
                  Beschwerdewesen
                  Otto-Wagner-Platz 5
                  A-1090 Vienna (Austria)
                  Fax: 0043 1 249 59 5199
                  Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur
                  Übermittlung von Beschwerden: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/abfragen.html?id=BVU.
VOR ANRUFUNG DER GERICHTE ist es möglich, in einigen Fällen notwendig, sich folgender alternativer
Verfahren zur Streitbeilegung zu bedienen

                  Sich an eine Mediationsstelle wenden, die im Verzeichnis des Justizministeriums, einsehbar auf
   Mediation      der Seite www.giustizia.it, eingetragen ist (Gesetz vom 09/08/2013, Nr. 98)

  Begleitete
      Ver-
   handlung       Auf Antrag des eigenen Anwalts an das Unternehmen
  mit Rechts-
   beistand
                  Für etwaige Streitigkeiten betreffend die Höhe des Schadens oder die nötigen Reparaturkosten
                  kann ein Schiedsgericht mit drei Sachverständigen (je einer pro Partei eingesetzt und der Dritte im
                  Einvernehmen bestimmt) hinzugezogen werden. Sollte über die Ernennung des Obmanns kein
                  Einvernehmen hergestellt werden können, kann auch der Präsident des Gerichtes, das seinen Sitz
                  im zuständigen Gerichtsbarkeitsbereich des Versicherungsnehmers hat, befragt werden.


    Andere        Zur Regelung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen einem
  alternative     Versicherungsnehmer, der Bürger eines Mitgliedstaates ist, und einem Unternehmen, welches
  Prozeduren      seinen Firmensitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, darf der in Italien ansässige
   zur Streit-    Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde führen:
   beilegung
                  - beim IVASS, das die Beschwerde auf außergerichtlichem Wege an die zuständigen ausländischen
                  Behörden weiterleitet und den Beschwerdeführer darüber und in Folge auch über die Antwort
                  informiert;
                  - direkt bei den zuständigen ausländischen Behörden des Mitgliedsstaates oder des dem EWR
                  (Europäischer Wirtschaftsraum) zugehörigen Staates, wo das Versicherungsunternehmen seinen
                  Sitz hat, um dort das FIN-NET Verfahren zu starten (ein Netz der Zusammenarbeit von nationalen
                  Einrichtungen). Siehe dazu die Internetseite http://www.ec.europa.eu/fin-net.


FÜR DIESEN VERTRAG VERFÜGT DAS UNTERNEHMEN NICHT ÜBER EINEN FÜR
DEN VERSICHERUNGSNEHMER RESERVIERTEN DISPOSITIVEN BEREICH (SOG.
HOME INSURANCE); WESWEGEN SIE NACH DER UNTERSCHRIFT DIESEN
VERTRAG NICHT TELEMATISCH VERWALTEN KÖNNEN.


                                                                                                    Seite 8 von 8
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