# ALTE LEIPZIGER AL_HAFTPFLICHT Bauherren: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-alte-leipziger-al-haftpflicht-bauherren.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-alte-leipziger-al-haftpflicht-bauherren.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ALTE LEIPZIGER Bedingungen Privat-Haftpflicht S 97 (mit Besonderen Bedingungen Bauherren-Haftpflicht)](https://www.vermittlerportal.de/bedingungen-privat-haftpflicht-s97.pdf), Fassung AL-AHB 2008 Stand 10.2016, S 97.9
- Original beim Versicherer (PDF): [ALTE LEIPZIGER Produktinformationsblatt AL_HAFTPFLICHT Bauherren (pp287)](https://www.vermittlerportal.de/sach/produktblatt-informationsblatt-bauherren-pp287.pdf), Fassung Februar 2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. | Versicherungssumme, Seite 1 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | 6.2, Seite 3 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. | 5.1, Seite 74 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. | Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | ja | Die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahmen auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. | Wo bin ich versichert?, Seite 1 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. | 1.1 (1), Seite 72 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe) erbracht wird. | 1.2 (1), Seite 72 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nein | Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe) erbracht wird. | 1.2 (1), Seite 72 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. | 1.2 (2), Seite 72 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. | 1.2, Seite 72 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von  allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit 1; | 1.2 (3), Seite 72 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind beispielsweise Schäden erfasst durch umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Sprengungen auf der Baustelle | nein | aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; | 2.1 (3), Seite 72 |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nein | die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; | 7.7, Seite 4 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | 7.6, Seite 4 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers | 4.1, Seite 73 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen; | 2.2 (2), Seite 72 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. | 6.3, Seite 74 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, des Gewässers einschließlich Grundwasser, des Bodens. | 6.1, Seite 74 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit. | 1.1 (2), Seite 72 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf | 1.2, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. | 5.1, Seite 3 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | 6.5, Seite 3 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder | 5.3, Seite 3 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme | 4.4, Seite 73 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit. | Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 1 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | ja | Die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. | Wann und wie zahle ich?, Seite 1 |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. | 3, Seite 73 |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | ja | Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. | Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | 25.1, Seite 7 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | 26.2, Seite 8 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde  der | 19.1, Seite 6 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | 7.1, Seite 3 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ALTE LEIPZIGER Bedingungen Privat-Haftpflicht S 97 (mit Besonderen Bedingungen Bauherren-Haftpflicht)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Haftpflichtversicherung                                                      S 97.9


Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AL-AHB 2008) – Stand 10.2016
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Privatpersonen
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Haus- und Grundbesitzer (nicht WEG)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Wohnungseigentümer (WEG)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Bauherren


S 97.9 – 10.2016
                                                                             Seite 1 von 74

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AL-AHB 2008) – Stand 10.2016
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Umfang des Versicherungsschutzes ...................................................... 2                   17      Wegfall des versicherten Risikos ................................................. 6
1       Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall ...................... 2                             18      Kündigung nach Beitragsangleichung ........................................ 6
2       Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen ................. 2                                     19      Kündigung nach Versicherungsfall ............................................. 6
3       Versichertes Risiko ....................................................................... 2       20      Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ....... 6
4       Vorsorgeversicherung .................................................................. 3           21      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
                                                                                                                    Erlass von Rechtsvorschriften ..................................................... 7
5       Leistungen der Versicherung ....................................................... 3
                                                                                                            22      Mehrfachversicherung ................................................................. 7
6       Begrenzung der Leistungen ......................................................... 3
                                                                                                            Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .......................................... 7
7       Ausschlüsse ................................................................................... 4
                                                                                                            23      Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers.. 7
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung............................ 5
                                                                                                            24      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................. 8
8       Beginn des Versicherungsschutzes .............................................. 5
                                                                                                            25      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ............... 8
9       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
        einmaliger Beitrag ........................................................................ 5       26      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ....................... 8
10      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag ............ 5                                  Weitere Bestimmungen .......................................................................... 8
11      Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ....... 5                                    27      Mitversicherte Personen .............................................................. 8
12      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ....................... 5                            28      Abtretungsverbot.......................................................................... 8
13      Beitragsregulierung ...................................................................... 6        29      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ............... 8
14      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................... 6                        30      Verjährung.................................................................................... 8
15      Beitragsangleichung ..................................................................... 6         31      Zuständiges Gericht ..................................................................... 8
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.......................................... 6                          32      Anzuwendendes Recht ................................................................. 8
16      Dauer und Ende des Vertrages .................................................... 6                 33      Begriffsbestimmung ..................................................................... 8
____________________________________________________________________________________________________________________________


                                                                                                            1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Umfang des Versicherungsschutzes                                                                            Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
1       Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                                      parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos                                          bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der                                          Deutschland entgegenstehen.
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver-                                         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden                                     Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                                                                  den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                                                        Rechtsvorschriften entgegenstehen.
privatrechtlichen Inhalts                                                                                   2       Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.                                             Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert
                                                                                                            werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des                                       cherungsnehmers wegen
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden-
verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                                       2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
                                                                                                            schäden entstanden sind;
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
um gesetzliche Ansprüche handelt,                                                                           2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
                                                                                                            die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                                                3       Versichertes Risiko
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                                              3.1     Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
durchführen zu können;                                                                                      (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebe-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder                                            nen Risiken des Versicherungsnehmers,
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol-                                      (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
ges;                                                                                                        und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-                                         aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
gemäße Vertragserfüllung;                                                                                   oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
                                                                                                            oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung;                                                                                                       (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
                                                                                                            Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4
(6)     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.                               näher geregelt sind.


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[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des           Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer            vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.                                      5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das
                                                                             Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
4     Vorsorgeversicherung                                                   dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-       6     Begrenzung der Leistungen
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.             6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des          rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die        auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der     gungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-    6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                 gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi-
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so   cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach      begrenzt.
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,         6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                          Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange-          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des              auf derselben Ursache,
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige
nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-        auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
wirkend ab dessen Entstehung.                                                      zeitlichem, Zusammenhang oder
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung             auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von
1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden            6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt,          bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest-
sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen            gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn
festgesetzt sind.                                                            die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                                                                             Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag
4.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken           der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unbe-
                                                                             rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-         auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-        Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                                                             6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
(2)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;              die Versicherungssummen angerechnet.
(3)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;       6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver-
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von        sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.                     kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
                                                                             Ansprüche.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher,         6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.                                        lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
                                                                             rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
5     Leistungen der Versicherung                                            Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,        summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung       rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtun-        Versicherer erstattet.
gen.                                                                         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-       der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses      Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer      Versicherungsfalles.
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver-          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder             an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-          Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit binden-     Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den        setzt.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten              6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
freizustellen.                                                               pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des          Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-         von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.              leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-         7     Ausschlüsse
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen        etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                                                             7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das        herbeigeführt haben.
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-        7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der       verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder


                                                                                                                                           Seite 3 von 74

[Seite 4]
Schädlichkeit                                                                  Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
                                                                               von Schäden getroffen hatte.
       Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                               zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
       Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                                                                               Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen           der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers          oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich-
hinausgehen.                                                                   falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungs-
7.4     Haftpflichtansprüche                                                   nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitver-
                                                                               sicherten Personen.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten
Personen gegen die Mitversicherten,                                            7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
                                                                               hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-                 infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
rungsvertrages,                                                                che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
                                                                               dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-              Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
trages.                                                                        oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
7.5     Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher            oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver-             rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
sicherten Personen gehören;                                                    haben.

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-            7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem            nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitver-
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,           sichert.
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und           7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch         weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern      Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetz-
und Kinder miteinander verbunden sind).                                        ungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-         Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder         pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
betreute Person ist;                                                           solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.

(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer           Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht   auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
rechtsfähiger Verein ist;                                                      EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
                                                                               setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn         privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-            werden könnten.
gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                               Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-              pflichtrisiken.
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                               7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(6)     von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
                                                                               Dieser Ausschluss gilt nicht
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
                                                                               (1)    im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten          oder
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                     (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen             gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-               tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbo-       entstehen (Produkthaftpflicht).
tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-          Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umweltein-
wahrungsvertrages sind.                                                        wirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon-
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen             tage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                        Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des                 zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be-                     (WHG-Anlagen);
förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen               Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um-
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen            weltHG-Anlagen);
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
                                                                                     Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer                 einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)               Abwasseranlagen
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung            oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
betroffen waren;                                                               7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern        7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren          mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt        Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf           10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
                                                                               Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
(1)   gentechnische Arbeiten,
                                                                               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
(2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
(3)   Erzeugnisse, die                                                         10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
     Bestandteile aus GVO enthalten,                                          rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
                                                                               Zahlung nicht zu vertreten hat.
     aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                               Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch              denen Schadens zu verlangen.
(1)   Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
                                                                               Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
(2)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(3)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                     ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen
                                                                               und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über-           den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han-
delt um Schäden aus                                                            10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
                                                                               mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung               kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
von Daten,                                                                     Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
(2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                     10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
                                                                               mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
(3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                   tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
(4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                     Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.

7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na-          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
mensrechtsverletzungen.                                                        innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
                                                                               Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,              Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.              Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-             11   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Glei-
                                                                               Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
che gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
                                                                               Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
                                                                               werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
                                                                               nicht widerspricht.
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.                                                          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
                                                                               vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
8     Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherung-
                                                                               rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
steuer
                                                                               Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder            Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt.                  rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
                                                                               Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag          nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
(Einmalbetrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei-     Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode          rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise       vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
                                                                               12   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
                                                                               Gestrichen.
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten hat.                                                             13   Beitragsregulierung
9     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger            13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
Beitrag                                                                        welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
                                                                               Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von
                                                                               Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
                                                                               eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag           des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi-     des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versi-       strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes ver-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten          langen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist   an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
                                                                               13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
                                                                               sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
                                                                               rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                                               jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag           rer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange      schritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versiche-
der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,        rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht         destbeitrags werden berücksichtigt.
zu vertreten hat.
                                                                               13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                      kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen


                                                                                                                                             Seite 5 von 74

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waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in             Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträg-          die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-         Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die        Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des              Wegfall Kenntnis erlangt.
erhöhten Beitrages erfolgten.
                                                                               18    Kündigung nach Beitragsangleichung
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif-
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                    fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
14      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                             kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
                                                                               Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit           kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil       erhöhung wirksam werden sollte.
des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.                                                                 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
                                                                               Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
15      Beitragsangleichung                                                    nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.            erhöhung zugehen.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie-      Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanglei-          19    Kündigung nach Versicherungsfall
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk-
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.                                               19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn

15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die             vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen              der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha-              stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder              dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Ver-
vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied-           sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge-
rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten               stellt wird.
dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleis-          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
tungen.                                                                        Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
                                                                               lung der Klage zugegangen sein.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl       19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                        nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
                                                                               kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt,
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle          spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirk-
einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Zif-        sam wird.
fer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags-         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
rechnung bekannt gegeben.                                                      beim Versicherungsnehmer wirksam.

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in             20    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als       20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Zif-        an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers
fer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den   in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun-        verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                                    Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
                                                                               übernommen wird.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden        20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
Jahren zu berücksichtigen.                                                          durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
                                                                                     einem Monat,
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16      Dauer und Ende des Vertrages                                                durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
                                                                                     kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit                  lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
abgeschlossen.
                                                                               in Textform gekündigt werden.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-        20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün-
digung zugegangen ist.                                                              der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
                                                                                     an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-               erlangt;
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                                                    der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-             ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf              von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes-                Versicherung Kenntnis erlangt.
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                               20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
                                                                               Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
17      Wegfall des versicherten Risikos                                       digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den
                                                                               Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzu-           den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
zeigen.                                                                      nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
                                                                             weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver-       oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen     Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag       Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                                                             Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk-
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-       samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,     23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht              Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletz-
keinen Gebrauch gemacht hat.                                                 ung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht      beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt           einem Monat in Schriftform kündigen.
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.                            Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder                      nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Erlass von Rechtsvorschriften                                                angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
                                                                             hätte.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu      trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines        Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer        Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                       Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
                                                                             anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
22    Mehrfachversicherung                                                   tragsbestandteil.
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist.                                       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 %
                                                                             oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass          zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
geschlossenen Vertrages verlangen.                                           kündigen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer          Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-      Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-       beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem          pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.                                                          erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
                                                                             er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                      abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
23    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers              Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu,
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche       wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
Umstände                                                                     form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach           Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss     die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige          23.4 Anfechtung
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.             anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss     rer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem      tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                           24    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-            Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der      Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon            Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.                            Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
                                                                             hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
23.2 Rücktritt
                                                                             25    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag              25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
zurückzutreten.                                                              ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
                                                                             anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-        Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.        25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
                                                                             wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung      sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-         zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-    Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.       regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versi-
                                                                             cherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
(3)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                             sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

                                                                                                                                            Seite 7 von 74

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25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,          zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid        des Versicherungsnehmers.
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
anzuzeigen.                                                                    29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
                                                                               abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-             die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer        30    Verjährung
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                                      30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
                                                                               Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch                schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des             30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer               angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte            Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.               Anspruchsteller in Textform zugeht.
26      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                         31    Zuständiges Gericht
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem             31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann     bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der         rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie-          nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit            sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
beruhte.                                                                       gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versiche-rungsnehmer
                                                                               nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,           Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob          Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,     der Versicherer seinen Sitz hat.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                   31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
                                                                               aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei      das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-         seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi-        nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform         nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                         gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob        schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.              eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-          31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den           Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-       für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung              nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-        zuständigen Niederlassung.
genheit arglistig verletzt hat.                                                32    Anzuwendendes Recht
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
cherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
                                                                               33    Begriffsbestimmung
Weitere Bestimmungen                                                           Versicherungsjahr:
27      Mitversicherte Person
                                                                               Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen       Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn          Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu-              folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4)              jeweils ganze Jahre.
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten
entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten
für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28      Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als

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Versicherung Aktiengesellschaft


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Privatpersonen
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für Familien/Partner oder für Singles, jeweils mit oder ohne Kinder.
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort, classic oder compact vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.


Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang
 Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
 geht ausschließlich aus den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor
                                                     Familie/Paar            Familie/Paar         Single mit Kind       Single ohne Kind
 Versicherte und mitversicherte Personen
                                                       mit Kind               ohne Kind
 Versicherungsnehmer                                                                                                         
 Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartner-
                                                                                  
 schaftsgesetz
 Unverheirateter Lebensgefährte in häuslicher
                                                                                  
 Gemeinschaft
 Regressansprüche durch Sozialversicherungs-
                                                                                                       
 träger; private u. öffentliche Arbeitgeber
 Regressansprüche von privaten Versicherern                                                            
 Minderjährige unverheiratete Kinder                                                                    
 Volljährige unverheiratete Kinder in Schul- oder
                                                                                                        
 unmittelbar anschließender Erstausbildung
 Volljährige unverheiratete Kinder im Anschluss
 an Schulausbildung während Wartezeit auf                                                               
 Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium
 Volljährige unverheiratete Kinder nach abge-
 schlossener Erstausbildung während Wartezeit
                                                                                                        
 auf weitere Ausbildung (Lehre, Studium,
 Referendarzeit) oder während Arbeitsplatzsuche
 Volljährige unverheiratete Kinder während
 Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst,                                                              
 sozialem oder ökologischem Jahr
 Volljährige unverheiratete Kinder in Zweit-
 ausbildung (Lehre, Ausbildungsplatz oder
                                                                                                        
 Studium) unmittelbar im Anschluss an Erstaus-
 bildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
 Kinder mit geistiger bzw. körperlicher Behinde-
 rung in häuslicher Gemeinschaft                                                                        
 (auch im Pflegeheim)
 Nachversicherungsschutz für ausscheidende
 Personen bis zur nächsten Hauptfälligkeit,                                                            
 mindestens 6 Monate
 Gastkinder, Austauschschüler (subsidiär)                                                                                    
 Haushaltshilfe z.B. Pflegepersonal oder Au-Pair                                                                             


                                                                                                                                    Seite 9 von 74

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  Versicherungssummen                                                            compact                  classic               comfort
  Personen- und Sachschäden                                                                                                 alternativ 20 oder
                                                                                5 Mio EUR              10 Mio EUR
                                                                                                                              50 Mio EUR1
                                                                             in Höhe der Ver-       in Höhe der Ver-        in Höhe der Ver-
  Vermögensschäden
                                                                             sicherungssumme        sicherungssumme         sicherungssumme
                                                                                                                          maximal 20 Mio EUR,
                                                                             in Höhe der Ver-       in Höhe der Ver-        höchstens 15 Mio
  Vorsorgeversicherung
                                                                             sicherungssumme        sicherungssumme        EUR für Personen-
                                                                                                                            schäden je Person
  Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr
  Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter)
   einer oder mehrerer Wohnungen – einschließlich Eigentums- oder
     Ferienwohnung
   eines Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder einem
     Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene
     Wohnungen befinden
   eines Wochenend-/Ferienhauses                                                 Inland            EU oder EFTA2         EU oder EFTA2
   zugehöriger Garagen, Gärten sowie einem Schrebergarten, soweit vom
     VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt
   Swimmingpools oder Teichen
   Miteigentum an zum Haus gehörenden Einrichtungen (z.B. Spielplätze)
   eines auf Dauer fest installierten Wohnwagens
  soweit vom VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt
  Eigentümer oder Mieter eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur
                                                                                     -                 bis 2.500 m²           bis 10.000 m²
  privaten Nutzung vom VN oder von mitversicherten Personen
  Vermietung von einzelnen Wohnräumen                                             Inland            EU oder EFTA2         EU oder EFTA2
  Vermietung
   einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung) sowie dazugehörige
    Garagen                                                                          -               EU oder EFTA2         EU oder EFTA2
   eines Ferienhauses
   einer einzelnen Garage (auch Stellplatz)
   einer Einliegerwohnung oder Wohnung im ZFH
   einzelner Fremdenzimmer                                                   max. 3 Zimmer          max. 6 Zimmer           max. 8 Zimmer
  Verpachtung von unbebauten Grundstücken                                            -                       -                bis 10.000 m²
                                                                                                   100.000 EUR; für ein 300.000 EUR; für ein
                                                                                                   selbst genutztes Ein- selbst genutztes Ein-
  Bauherren (Bausumme)                                                         50.000 EUR
                                                                                                  bzw. Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus
                                                                                                        unbegrenzt            unbegrenzt
  Bauhelfer                                                                                                                       
  Gewässerschäden aus Kleingebinden                                           50 l/kg/300 l/kg      100 l/kg/1.000 l/kg    250 l/kg/1.000 l/kg
  Gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb im selbst genutzten
  Risiko (Postanschrift) für
   einen Heizöltank oder                                                            -                  max. 5.000 l          max. 10.000 l
   einen oberirdischen Flüssiggastank                                               -            4 t (Nenn-Füllgewicht) 4 t (Nenn-Füllgewicht)
   eine Abwassergrube für häusliche Abwässer                                                                                     
   eine Photovoltaikanlage inkl. Energieabgabe ins öffentliche Stromnetz           -                  max. 10 kWp            max. 15 kWp
   eine Solarthermieanlage                                                                                                      
   eine Erdwärmeanlage                                                                                                          
  Fahrzeuge nicht zulassungs-/versicherungspflichtig
  Kfz und Anhänger auf eigenem Grundstück ohne Rücksicht auf Höchst-
                                                                                                                                  
  geschwindigkeit
  Alle Kfz bis 6 km/h, z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge                                                                       
  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, z.B. Rasenmäher,
                                                                                                                                  
  Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen
  Nicht versicherungspflichtige Anhänger                                                                                          
  Elektrorollstühle und Golfwagen/-caddie nicht zulassungs-
                                                                                                                                  
  und versicherungspflichtig
  Pedelecs (Elektrofahrräder) bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt
                                                                                                                                  
  Motorleistung
  Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge                                                                                   
  Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen
                                                                                                                                  
  und Drachen, deren Gewicht 5 kg nicht übersteigt
  Gelegentlicher Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen
  (auch mit Motoren), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis                                                           
  erforderlich ist
                                                                            ohne Motoren, Segel    ohne Motoren, Segel    ohne Motoren, Segel
  Eigene Wassersportfahrzeuge (Ruder- und Schlauchboote)                      (auch Drachen)         (auch Drachen)         (auch Drachen)
                                                                              oder Treibsätze        oder Treibsätze        oder Treibsätze


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                                     compact             classic              comfort
 Surf- und Windbretter                                                                                                         
 Kitesurf-Boards u. Drachen                                                                                                    
 Eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor)                                                -           15 m² Segelfläche     20 m² Segelfläche
                                                                                                       Motorboote            Motorboote
 Eigene Motorboote (ohne Führerscheinpflicht)                                           -
                                                                                                    bis 5 PS/ 3,7 kW     bis 15 PS/11,03 kW
 Tiere
 Halten und Hüten von zahmen Haustieren, nicht jedoch von Hunden,
                                                                                                                               
 Rindern, Pferden, gewerbliche Tierhaltung
 Hüten von fremden Hunden (nicht gewerbsmäßig) auch Kampfhunde                                                                 
 Behindertenbegleithund oder Signalhund (Blindenhund)                                   -                                       
 Hüten/Reiter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung)                                                                            
 Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken                                                                                  
 Sonstiges
 Tätigkeit als Tagesmutter/ -vater o. Babysitter (entgeltlich o. unentgeltlich)         -           bis max. 5 Kinder     bis max. 5 Kinder
                                                                                        -            bis 6.000 EUR         bis 12.000 EUR
 Nebenberufliche Tätigkeit (z.B. Tupperware, Candle-Party)
                                                                                                      Jahresumsatz          Jahresumsatz
 Tätigkeit als Betreuer/Vormund mitversicherter Personen                                -                   -                    
 Sachschäden aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am
                                                                                                                               
 fachpraktischen Unterricht
 Sachschäden aus der Teilnahme an schulischen Praktika                                                                         
                                                                                    5.000 EUR        10.000 EUR            50.000 EUR
 Sachschäden an Ausbildungsgegenständen
                                                                                  mit SB 100 EUR    mit SB 100 EUR        mit SB 100 EUR
 Sach- und Personenschäden durch deliktunfähige Minderjährige                           -             50.000 EUR            100.000 EUR
 Ein alleinstehender Eltern- bzw. Großelternteil (auch im Altenheim)                    -          über Paket möglich            
 Ein pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                        -          über Paket möglich            
 (mind. Pflegestufe 1)
 Ein pflegebedürftiger Angehöriger im Pflegeheim (mind. Pflegestufe 2)                  -          über Paket möglich            
 Nothelfer inklusive deren Aufwendung                                                                                          
 Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte
                                                                                        -          über Paket möglich       50.000 EUR
 Angehörige (auch z.B. infolge Demenz)
 Minderjähriger Enkel in häuslicher Gemeinschaft inkl. erweiterter
                                                                                        -          über Paket möglich            
 Enkelschutz für Personenschäden
 Volljährige unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft, die sich
                                                                                        -          über Paket möglich            
 nicht mehr in Ausbildung befinden
 Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung                                     -             20.000 EUR                 
 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
                                                                                                                               
 Dämpfen und Feuchtigkeit
 Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals                                                                 
                                                                                        -             5.000 EUR            10.000 EUR
 Sachschäden bei Arbeitskollegen oder Arbeitgebern/Dienstherrn
                                                                                                    mit SB 100 EUR        mit SB 100 EUR
                                                                                                                         10.000 EUR mit SB
 Schäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen                                                5.000 EUR
                                                                                        -                                   100 EUR ohne
 (inkl. medizinischer Hilfsmittel)                                                                  mit SB 100 EUR
                                                                                                                        Leihdauer med. Geräte
 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse                                                          
 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen                                   -                                       
 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur IX
                                                                                                                               
 des GDV
 Best-Leistungs-Garantie                                                                -                   -                    
 Mietsachschäden                                                                   300.000 EUR                                  
 Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern                        -                                       
 Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern,
                                                                                        -                   -                    
 Pensionen, Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen
                                                                                                   50.000 EUR mit SB
 Verlust von fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips*                    -                                        
                                                                                                   10% mind. 100 EUR
 Verlust von überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips*
                                                                                                   50.000 EUR mit SB
 im Rahmen von Verein-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen                                -                                        
                                                                                                   10% mind. 100 EUR
 (subsidiär zur Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
 Erlaubter Besitz von Waffen und Munition (außer zur Jagd)                                                                     
                                                                                                     ab 1.500 EUR            ab 500 EUR
                                                                                   ab 2.500 EUR
 Forderungsausfalldeckung                                                                          Schadenhöhe inkl.    Schadenhöhe inkl. RS
                                                                                   Schadenhöhe
                                                                                                   Gewaltopferschutz    und Gewaltopferschutz


                                                                                                                                     Seite 11 von 74

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    Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit (bis zu einem Jahr)                                   -                         -                    
    Ehrenamt                                                                                       -                                             
    Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlungen                                              150.000 EUR
                                                                                                   -                                              
    oder sonstigen Diskriminierungen                                                                                mit SB 100 EUR
    Schäden durch elektronischen Datenaustausch/Internetnutzung                             50.000 EUR                150.000 EUR                 
    Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des VN                                                    -                         -              bis 1.000 EUR
    Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                                      3 Mio EUR2                 3 Mio EUR³            3 Mio EUR³
    Auslandsaufenthalt innerhalb Europas4                                                      3 Jahre                 unbegrenzt             unbegrenzt
                                             4
    Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                                                        1 Jahr                    3 Jahre               5 Jahre
    Mallorca-Deckung                                                                               -                                             
    Be- und Entladeschäden an fremden Kfz                                                          -                  2.500 EUR               5.000 EUR
                                                                                                                    mit SB 150 EUR          mit SB 150 EUR
    Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas                                          25.000 EUR                 50.000 EUR            100.000 EUR

 mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
* soweit sie eine Schlüsselfunktion haben
1
    jeweils maximal 15 Mio EUR je geschädigter Person
2
    European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
3
    innerhalb der Versicherungssumme
4
    soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Familien Haftpflichtversicherung                                                                 ■    der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
                                                                                                      z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
mit Kind(ern)                                                                                         tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
                                                                                                      gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Versicherungsnehmer                                                                                   Streudienst versehen;
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-                                 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen                               es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des                         rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-                           ■     von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,                                   und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder                               rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.                                        Haftpflichtversicherung besteht;
Mitversicherte Personen                                                                          ■     von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                                             Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
                                                                                                       denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
■       des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 1 des Versiche-                                 helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
        rungsnehmers;                                                                                  chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
■       des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person                              für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
a)      in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und                                anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
                                                                                                       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
b)      bei ihm behördlich gemeldet ist und
c)      keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und                                  Zusätzlich zu beachten:
d)   beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft1 leben;                                                                      ■    Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspart-
                                                                                                      ners1 und Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder un-
Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen                                 verheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1
– soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und                                  lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des Lebenspartner1 oder
untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge-                                  Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße Versicherungs-
schlossen.                                                                                            schutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder                               nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitrags-
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So-                                   rechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Le-
zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen                            benspartner1 eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer;
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
                                                                                                 ■    Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil
Die Mitversicherung für den Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht
auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung                           a)    die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und                                 gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde,
dem Lebensgefährten.
                                                                                                 b)    Kinder volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspart-
■       ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-                       nerschaft1 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium
        nerschaft² lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),                     beendet haben,
        bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie:
a)    sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder                         so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeits-
sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche                              termin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für die ausscheidende Person
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar                            bis dahin keine neue Privat-Haftpflichtversicherung bei der ALTE
anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs-                          LEIPZIGER Versicherung AG abgeschlossen, so entfällt die Nachversi-
maßnahmen und dgl.) oder                                                                         cherung rückwirkend.
b)    im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz,
Lehre oder Studium warten oder
c)    im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf
eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten
oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr –
berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt,
nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium,
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder
d)     sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi-
um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt,
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
■       der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
        lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
        partnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-
        der) mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung;
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di-
rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so
besteht der Versicherungsschutz weiter.


1
  Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.


                                                                                                                                                               Seite 13 von 74

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Familien Haftpflichtversicherung ohne Kind                                                      ■     Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebens-
                                                                                                      partner2 oder Lebensgefährten des Versicherungsnehmers besteht
Versicherungsnehmer                                                                                   der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
                                                                                                      des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeits-
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-                                      termin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen                                    benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner2 eingelöst, so
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des                              wird dieser Versicherungsnehmer;
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,                            ■     Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
                                                                                                die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gericht-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.
                                                                                                liches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde, so besteht Nachversiche-
Mitversicherte Personen                                                                         rungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für
                                                                                                6 Monate. Wird für die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat-
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                                      Haftpflichtversicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
                                                                                                abgeschlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
■      des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 2 des Versiche-
       rungsnehmers;
■      des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
a)     in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
b)     bei ihm behördlich gemeldet ist und
c)     keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und
d)   beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft2 leben;
Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen
– soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und
untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge-
schlossen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So-
zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Die Mitversicherung für den Lebensgefährten endet mit der Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Lebensgefährten.
■      der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
       z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
       tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
       gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
       Streudienst versehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
■      von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
       und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
       rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
       Haftpflichtversicherung besteht.
■      von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
       Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
       denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
       helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
       chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
       für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
       andren Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.


Zusätzlich zu beachten:
■      Für Kinder, die durch Geburt oder Adoption neu hinzukommen,
       besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vor-
       sorgeversicherung –.
       Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
       entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
       finden Anwendung


2
 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.


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[Seite 15]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Single Haftpflichtversicherung mit Kind(ern)                                                          chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
                                                                                                      für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
Versicherungsnehmer                                                                                   anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
                                                                                                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des                         Zusätzlich zu beachten:
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-
                                                                                                 ■    Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation z.B. durch
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
                                                                                                      Heirat, Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft3 so-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
                                                                                                      wie dem Zusammenleben mit einem Lebenspartner in häusli-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.
                                                                                                      cher Gemeinschaft neu hinzukommen, besteht Versicherungsschutz
Mitversicherte Personen                                                                               gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung –;

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                                            Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
                                                                                                      entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
■       ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-                                finden Anwendung.
        partnerschaft 3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
        kin-der), bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie:                               ■    Für die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
                                                                                                      partnerschaft3 lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der
a)    sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder                              bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche                                   Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar                                 fort;
anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs-
maßnahmen und dgl.) oder                                                                         ■    Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil Kinder
                                                                                                      volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspartner-
b)    im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz,                                 schaft3 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium
Lehre oder Studium warten oder                                                                        beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächs-
                                                                                                      ten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für
c)    im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf
                                                                                                      die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat-Haftpflicht-
eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten
                                                                                                      versicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abge-
oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr –
                                                                                                      schlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend;
berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt,
nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium,                            ■     Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL-
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder                                                  AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfällen von Lebensge-
                                                                                                       fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit
d)    sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi-
                                                                                                       sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft le-
um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt,
                                                                                                       ben.
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der mitversicherten Kinder
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozi-
alhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
■       der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht
        in einer eingetragenen Lebenspartners3 lebenden Kinder (auch Stief-,
        Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger bzw. körperlicher Be-
        hinderung;
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di-
rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
■       der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
        z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
        tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
        gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
        Streudienst versehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
■       von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
        und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
        rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
        Haftpflichtversicherung besteht.
■       von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
        Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
        denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
        helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-

3
  Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.


                                                                                                                                                              Seite 15 von 74

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Single Haftpflichtversicherung ohne Kind                                                              denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
                                                                                                      helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
Versicherungsnehmer                                                                                   chert. Eine Notfallsituation ist einer Situation, wenn eine Bedrohung
                                                                                                      für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-                                      anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen                                    Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-                          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenen Recht
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,                            von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenver-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder                        sicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.                                 wegen Personenschäden.
                                                                                                Zusätzlich zu beachten:
Mitversicherte Personen
                                                                                                ■     Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation des Versiche-
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                      rungsnehmers z.B. durch Heirat, durch Eingehen einer eingetra-
■      der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –                              genen Lebenspartnerschaft4 sowie dem Zusammenleben mit ei-
       z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-                            nem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft oder durch Ge-
       tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder                            burt oder Adoption von Kindern neu hinzukommen besteht Versi-
       gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den                                 cherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversiche-
       Streudienst versehen;                                                                          rung –.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                               Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                              entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                  finden Anwendung.

■      von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers                           ■      Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL-
       und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-                                AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfälle von Lebensge-
       rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-                                fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit
       Haftpflichtversicherung besteht;                                                               sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

■    von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
     Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
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Sofern das Paket »Weitere Personen« oder Tarifvariante comfort vereinbart wurde gilt:

Mitversicherung – Weitere Personen                                                                    wenn
                                                                                                a) der mitversicherte geistig behinderte Angehörige nur aus Gründen
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                seiner geistigen Behinderung nicht verantwortlich ist und
■      eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
                                                                                                b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlan-
       lebenden, alleinstehenden Eltern- bzw. Großelternteils des Versiche-
                                                                                                gen vermag und
       rungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4;
                                                                                                c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre
Lebt das alleinstehende Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungs-
                                                                                                Aufsichtspflicht verletzt haben.
nehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4 im direkten
Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht                          Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
der Versicherungsschutz weiter.                                                                 Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel),
                                                                                                Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähnli-
■      eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
                                                                                                ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit
       lebenden, minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehe-
                                                                                                einander verbunden sind).
       gatten oder eingetragenen Lebenspartners 4 soweit keine andere Pri-
       vat-Haftpflichtversicherung besteht;                                                     Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen-
                                                                                                dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichtspflicht-
In Abänderung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche
                                                                                                verletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
wegen Personenschäden eines minderjährigen Enkelkindes gegen den
Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen eingeschlossen.                                Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■      eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer                             Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
       lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1                        durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
       im Sinne der sozialen Pflegeversicherung);                                               Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
                                                                                                abhanden gekommen sind.
Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe II im Sinne
der sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche                         Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
Gemeinschaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versiche-                          Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
rungsschutz weiter.                                                                             für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,                      ■     von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich nicht
Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel),                                    mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in ei-
Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähn-                                  ner eingetragenen Lebenspartnerschaft5 und mit dem Versicherten
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder                                 in häuslichen Gemeinschaft leben;
miteinander verbunden sind).
                                                                                                Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht
■       Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte                       von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Kranken-
        Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) werden auf Wunsch des                             versicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
        Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt,                        wegen Personenschäden.

4
 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
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1.      Versichert ist ................................................................................. 17   10.     Gewässerschäden .......................................................................... 26
2.      Außerdem gilt: .............................................................................. 19      11.     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen
                                                                                                                      bzw. der Tarifstruktur IX des GDV ............................................ 27
3.      Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 21
                                                                                                              12.     Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 27
4.      Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 21
                                                                                                              13.     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 27
5.      Auslandsaufenthalt ....................................................................... 22
                                                                                                              14.     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 27
6.      Mietsachschäden........................................................................... 22
                                                                                                              15.     Mallorca-Deckung ........................................................................ 28
7.      Vermögensschäden ....................................................................... 22
                                                                                                              16.     Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten
8.      Forderungsausfalldeckung........................................................... 23                        Kraftfahrzeuges ............................................................................ 28
9.      Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie ........................ 25
___________________________________________________________________________________________________________________________


1.         Versichert ist                                                                                     ■          Kunsthandwerker, Töpfer,
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                             ■          Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer,
1.1      als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichts-                                         ■          Markt- und Meinungsforschung,
pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über
fremde Kinder);                                                                                               ■          Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
1.2        als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;                                            ■          Tierbetreuung,
1.3      aus der Tätigkeit als vom Betreuungsgericht bestellter, nicht                                        ■          Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert),
beruflicher Betreuer/Vormund für mitversicherte Personen.
                                                                                                              ■          Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung).
Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte
oder eingetragenen Lebenspartners 5 oder dessen Lebensgefährte sein;                                          1.5.2      Voraussetzung für Mitversicherung

1.4       aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby-                                       (1)        Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von                                        (2)      Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen
tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen                                           keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen,                                          Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh-
Ausflügen usw.                                                                                                nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer                                     (3)      Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf-
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-                                      tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
den.                                                                                                          Tätigkeit stehen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder                                       Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.5.1 oder die
sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be-                                             Voraussetzung nach 1.5.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche-
treuenden Kinder.                                                                                             rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer
Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver-                                      3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi-
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-                                         cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung)
rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008);                                                                                  finden keine Anwendung.

1.5     aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem                                        1.5.3      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Jahresumsatz von maximal 12.000 Euro.                                                                         ■          aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008);
1.5.1      Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei-                                      ■          wegen Schäden an Kommissionsware;
chen
                                                                                                              ■          wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder
■          Alleinunterhalter,                                                                                            Kraftfahrzeuganhänger;
■          Annahmestelle für Sammelbesteller,                                                                 ■          aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder
■          Änderungsschneiderei, Stickerei,                                                                              Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas-
                                                                                                                         seranlagen- und Einwirkungsrisiko.
■          Daten- und Texterfassung,
                                                                                                              1.6      aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent-
■          Erteilung von Fitness- oder Kochkursen,                                                            geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
■          Fotografen,                                                                                        Mitversichert ist die Mitarbeit
■          Friseure,                                                                                          ■          in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und
                                                                                                                         Jugendarbeit;
■          Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel,
                                                                                                              ■          in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
■          Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer,
                                                                                                              ■          bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
■          Kosmetikhandel (ohne Herstellung),                                                                            bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.

5
                                                                                                              Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
  Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht                 entfällt der Versicherungsschutz.
anderer Staaten lebt.


                                                                                                                                                       Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 17 von 74

[Seite 18]
Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von                                         Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
■          öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis-                    a)       aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge-
           ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für                       nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch-
           Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,                                   tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
■          wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und                   b)       aus der Vermietung (Verpachtung)
           Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder
           Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So-                           aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen
           zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6)                                   und Räumen zu gewerblichen Zwecken;
           Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);                                                              bb) einer einzelnen Garage;
1.7      aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für                           cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus)
unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge-                                     sowie dazugehöriger Garagen;
fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im
Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 EUR je Schadener-                                     dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa-
eignis begrenzt.                                                                                           milienhaus;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu                                        ee) von bis zu acht Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei-
tragen;                                                                                                    sen;
1.8     aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen                                  ff) eines unbebauten Grundstücks bis maximal 10.000 m²;
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-,
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.                                                     sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA7 gelegen sind.

Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008                      Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien-
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von                       wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als
Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den                             10.000 m² oder werden mehr als acht Fremdenzimmer vermietet so entfällt
Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw.                              die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
bereitgestellt wurden.                                                                        versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008);

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß                          c)        aus dem Miteigentum an zu den in 1.9 (1) bis (3) genannten
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für                           Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu-
einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden.                                    gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab-
                                                                                              stellplatz für Mülltonnen);
Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 50.000                          d)      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver-
EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für                         sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                            e)       der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu                               f)       als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-
tragen;                                                                                       oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau-
1.9        als Inhaber                                                                        summe von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über-
                                                                                              schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
(1)     einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als                               über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh-
nungen;                                                                                       Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han-
                                                                                              delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-                           Mitversichert ist
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei-                    (1)    bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu
gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                                             bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
(2)     eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus)                            (2)      die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim
oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge-                        Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
schlossene Wohnungen befinden;                                                                dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
(3)        eines Wochenend-/Ferienhauses;                                                     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
(4)     eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn-                       es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-
wagens;                                                                                       sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.

(5)        eines Schrebergartens;                                                             (3)     das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden
                                                                                              von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdreh-
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder                            kränen.
Teiche.
                                                                                              Nicht versichert sind
(6)     eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut-
zung des Versicherungsnehmers bis maximal 10.000 m2.                                          (1)      Bauplanung und Bauleitung;

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist                                                 (2)      Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver-
                                                                                              hältnisse;
■          dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland,
           der EU oder EFTA 6 gelegen sind und                                                (3)      Bau einer Erdwärmeanlage.

■          dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi-                 Be- und Entladeschäden
           cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver-                          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
           wendet werden.                                                                     gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
                                                                                              fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
                                                                                              sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                              Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste-
6
  European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
                                                                                              hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen                                                   Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.

Seite 18 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

[Seite 19]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn         Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-            sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden;
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
                                                                              Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der            Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ladung von Fahrzeugen und Containern.
                                                                              2.      Außerdem gilt:
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR           2.1     Gefälligkeitshandlung
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.                                         Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.9 f) gilt als Voraussetzung für   (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf-
den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder der EU oder          tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der
EFTA gelegen sind.                                                            Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko-
                                                                              versicherer) nicht leistungspflichtig ist.
1.10    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
                                                                              Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
(1)     einer Photovoltaikanlage bis 15 kWp zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder                 Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-
                                                                              summe gewährt.
(2)     einer Solarthermieanlage und/oder
                                                                              2.2     Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder-
(3)     einer Erdwärmeanlage.                                                         jährige
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,                                werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä-
                                                                              digten Dritten ersetzt, wenn
a)       dass sich die unter Ziffer 1.10 (1) und (2) genannten Anlagen auf
einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilien-       a)      der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit ge-
haus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich       mäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – ein-
schließlich zugehöriger Garagen und/oder                                      b)      der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu
                                                                              erlangen vermag und
b)       dass sich die unter Ziffer 1.10 3) genannte Anlage auf dem zu
1.10 a) gelegenen Grundstück befindet.                                        c)      weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen
                                                                              ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.9 f) der Versicherungs-
nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht        Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage.                                      wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts-
                                                                              pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Nicht versichert sind Ansprüche
                                                                              Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■       wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd-
        wärmeanlage selbst;                                                   Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
                                                                              durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
■       wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an           Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
        das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;                              abhanden gekommen sind.
■       wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der               Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
        Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;                     Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Sum-
                                                                              me für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
■       wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch-
        ung.                                                                  2.3     Rückstau des Straßenkanals
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.             Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
                                                                              entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
1.11    aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs           AHB 2008.
und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h      2.4     Allmähliche Einwirkung
und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht;
                                                                              Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
1.12    aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche            Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.
Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen             dgl.) sind mitversichert.
sowie die Vorbereitung hierzu (Training);                                     2.5     Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit
1.13     aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von           Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos,
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu        kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden.
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
                                                                              (1)     Voraussetzung für die Leistung
1.14     als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz-            (1.1)    Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versiche-
hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde),           rungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das
Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von      60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten        (1.2)    Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits-
werden;                                                                       losigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununter-
1.15    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche-        brochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;       ■       war unbefristet und ungekündigt und
1.16     als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder      ■       unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine             Bundesanstalt für Arbeit und
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;
                                                                              ■       die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate
1.17     als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu              betrug mindestens 30 Stunden.
privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
Haftpflichtversicherung besteht;                                              (1.3)   Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
Für die Ziffern 1.14 bis 1.17 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der   ■       das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Ar-

                                                                                                            Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 19 von 74

[Seite 20]
           beitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch            dens abzuwenden.
           Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
                                                                                    (4)     Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versi-
■          der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der              cherungssumme gewährt.
           Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
                                                                                    Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
■          die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser   summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
           Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine              Versicherungsjahres dar.
           Prämienrückstände vorhanden sind.
                                                                                    (5)          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
(2)        Wartezeit
                                                                                    (5.1)   gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund               Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von
der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei           Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons-
Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.                                    tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche-
                                                                                    rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand-
(3)        Pflichten des Versicherungsnehmers                                       lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be-
■          Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu            gangen worden sind;
           machen.                                                                  (5.2)   die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 2.6.(1) gel-
■          Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheini-        tend gemacht werden;
           gung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.                          (5.3)        – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt –
■          Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.               a)      welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
(4)        Dauer der Leistung                                                       werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
                                                                                    außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei
gestellt.                                                                           b)       wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer
                                                                                    Staaten;
(4.1)   Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag            (5.4)    auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter;
der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf                hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die
von 12 Monaten.                                                                     gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver-
                                                                                    hängt worden sind;
(4.2)    Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien
Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der               (5.5)     wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen,
Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.                         Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah-
                                                                                    lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
(4.3)    Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut              und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß              um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein.                                             rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung                 2.7          Verlust von
insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
                                                                                    ■            fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips 7
2.6        Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen
                                                                                    ■            überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips7 im
(1)      Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver-                          Rahmen von Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (sub-
sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi-                             sidiär)
cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi-
cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-               (1)      Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend
rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.6 (2)               von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem
genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden                  Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General-
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.                                      /Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips7 für eine zentra-
                                                                                    le Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code-
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr              karten/Schlüssel-Chips7 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver-
der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be-              hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen             haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des
und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren               Vereines oder Betriebes besteht.
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
                                                                                    Versichert sind ausschließlich die Kosten
Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso-
nen.                                                                                a)      für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ-
                                                                                    anlagen sowie
(2)      Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische
Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin-             b)           für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
derung, das Alter oder die sexuelle Identität.                                      c)       für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
(3)       Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008             punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
– die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den                Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer               meinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich
des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht-          jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder                   Eigentum.
eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person                   (2)          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person zu haben.                                                a)       aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons-
                                                                                    tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung
müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine             b)      aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö-
Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im              gensschäden;
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-               7
                                                                                        Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben


Seite 20 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


c)      aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen                                              schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi-
Einbruchs).                                                                                                          diär);
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-                                         bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und
summe gewährt.                                                                                                    Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord-
                                                                                                                  motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen;
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                                     cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards;
Versicherungsjahres dar.
                                                                                                              dd) eigene Segelboote bis 20 m² Segelfläche (auch mit Hilfs-
2.8        Neuwertentschädigung                                                                                   motor);
In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der                                          ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal
Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha-                                               15 PS / 11,03 kW;
denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren
Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug                                d)       ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
verzichtet.                                                                                          e)       Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge-
3.         Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                                                                  wicht 5 kg nicht übersteigt.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,                         4.       Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft-                                4.1      Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-
fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch                                   AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
des Fahrzeuges verursacht werden.                                                                    Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-                             elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ-
den durch den Besitz und Gebrauch von                                                                ger, soweit es sich handelt um
a)         folgenden Fahrzeugen/Anhängern:                                                           (1)     Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
                                                                                                     rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
           aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine                                   und/oder andere Schadprogramme;
               Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
               und Plätzen verkehren 8;                                                              (2)     Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
                                                                                                     fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar
           bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin-                              wegen
               digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);
                                                                                                     a)       sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
           cc) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h                            weiterer Datenveränderungen sowie
               Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher,
               Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 9;                                                   b)      der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
                                                                                                     Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
           dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
                                                                                                     (3)      Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
           ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh-
               le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass                            Hierfür gilt:
               die vorgenannten Fahrzeug nicht zulassungs- und versiche-                             Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu
               rungspflichtig sind.                                                                  übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
Hierfür gilt:                                                                                        und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
                                                                                                     werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und                          Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
                                                                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.                                AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist                                  4.2     Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten De-
verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-                                ckungssumme gewährt.
rechtigten Fahrer gebraucht wird.                                                                    Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder                               summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-                             Versicherungsjahres dar.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von                           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                            cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
b)         Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;                           dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

c)         folgenden Wassersportfahrzeugen:                                                          a)       auf derselben Ursache,

           aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine                              b)       auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
               behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs-                             zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                                                     c)       auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro-
8
  Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferan-     nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
ten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeu-
ge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer           Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen.
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen
Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine
Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die                4.3      Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Zif-
Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits             fer 7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland.
erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2
StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.                                                    Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
                                                                                                     europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
9
  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit    gemacht werden.
dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für              4.4      Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten
Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen
Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre        Tätigkeiten und Leistungen:
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ-
lich nach dem K-Tarif zu versichern.                                                                 a)       Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

                                                                                                                                     Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 21 von 74

[Seite 22]
b)         IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;      6.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 –
                                                                              die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
c)      Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -   sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
pflege;                                                                       schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge-
d)      Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-     benden Vermögensschäden.
Providing;                                                                    6.1.1   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
e)         Betrieb von Datenbanken.                                           (1)     Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
4.5        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche              (2)      Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
(1)     wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-         reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
nehmer bewusst                                                                ergebenden Vermögensschäden;

a)        unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-        (3)     Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),                     besonders versichern kann;

b)       Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören   (4)     Schäden infolge von Schimmelbildung.
oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);                  6.2     Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
(2)        die in engem Zusammenhang stehen mit                               a)       Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
a)      massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch         Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
übertragenen Informationen (z.B. Spamming),                                   digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
                                                                              geliehener Sachen.
b)      Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische
                                                                              Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät.
(3)      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen           Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi-
oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-      cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige-      fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
führt haben.                                                                  Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
5.        Auslandsaufenthalt                                                  tragen.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die              b)     Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotel-
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-            zimmern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwoh-
fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten    nungen und -häusern besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.1.
■          die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im        Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind
           Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
                                                                              (1)     alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
■          die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb
           Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb         (2)    Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
           Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.                       3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Gerä-
                                                                              te);
Weiterhin gilt Folgendes:
                                                                              (3)     Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
(1)     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber-        Person dienen;
gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.9 (1) bis (3).         (4)    Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-
                                                                              chung;
(2)      Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner-
halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher-             (5)    Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und
stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-   Wertpapieren.
legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag bis zu 100.000 EUR zur Verfügung.                                      7       Vermögensschäden
                                                                              7.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-           pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
denersatzzahlung angerechnet.                                                 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-     rung eingetreten sind.
sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das         7.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder     (1)      durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
die Kaution verfallen ist.                                                    für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
                                                                              brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(3)     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion         (2)      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem          oder gutachterlicher Tätigkeit;
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä-
ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                   (3)      aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft-
                                                                              lich verbundene Unternehmen;
(4)     Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gericht-             (4)     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend            (5)     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu-
gen- und Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als         (6)      aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                            oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
                                                                              Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.         Mietsachschäden
                                                                              (7)     aus Rationalisierung und Automatisierung;
                                                                              (8)     aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-


Seite 22 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                    der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
(9)     aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-          und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen
tenanschlägen;                                                                Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
                                                                              vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
(10)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder      wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,         den Versicherer mitzuwirken.
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre-               8.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
mien/Organe im Zusammenhang stehen;
                                                                              8.3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-
(11)     aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen           rung.
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder         8.3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                    vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
(12)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,                 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
Wertpapieren und Wertsachen;                                                  auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                                                              8.3.3   Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(13)     aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge-           Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
rüche, Erschütterungen).
                                                                              8.3.4   Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versiche-
8.      Forderungsausfalldeckung mit Spezial-Schadenersatzrechts-             rungsschutz.
        schutz                                                                8.3.5   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
8.1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                               diesem Vertrag zu.
8.1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-         8.4     Räumlicher Geltungsbereich
rungsnehmer oder mitversicherte Person während der Wirksamkeit der            Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schadener-
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und        satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte              rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit-
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen        gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-         Liechtenstein eintreten.
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist.                                               8.5     Ausschlüsse
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder         8.5.1   Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der          ■       Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr-
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                zeugen;
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).             ■       Immobilien;
8.1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der     ■       Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere,
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um-                  Esel usw.) sowie an Zuchttieren;
fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
                                                                              ■       Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes,
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des                Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,                   einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
die für den Versicherungsnehmer gelten.
                                                                              8.5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
                                                                              ■       Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
a)      wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,                                   ■       Kosten einer Rechtsverfolgung − siehe jedoch Spezial-Schaden-
                                                                                      ersatzrechtsschutz gemäß Ziffer 8.6 −;
b)       wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
geführt hat.                                                                  ■       Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
                                                                                      Forderungsübergangs;
8.1.3   In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatzan-
sprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens-            ■       Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-
schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln                  wendung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).                                    zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
8.1.4    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte     ■       Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder              Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des
Pferdes.                                                                              Versicherungsnehmers);
8.2     Leistungsvoraussetzungen                                              ■       Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche-
                                                                                      rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat,
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit-                 auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-
versicherten Person leistungspflichtig, wenn                                          ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen
8.2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-              nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er-
streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland                bringen sind.
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,         8.6     Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare      a)       Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der          nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsaus-
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;                        falldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gericht-
                                                                              lichen Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forde-
8.2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies      rungsausfalldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert.
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass                                                        b)       Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Be-
                                                                              dingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008), Besondere
■       eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt        Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-
        hat,                                                                  Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts an-
■       eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-         deres vereinbart ist.
        denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides-      8.6.1   Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
        stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge-
        geben hat oder                                                        a)       Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die
                                                                              Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521
■       ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes         Itzehoe.
        Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-

                                                                                                           Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 23 von 74

[Seite 24]
b)        Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewähr-                sicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen
leisten, ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selb-             Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
ständiges Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versiche-           ■       bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
rungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die                                           eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zustän-
Itzehoer Rechtsschutz Union                                                            digen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu-
Schadenservice GmbH                                                                    gelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer
Itzehoer Platz                                                                         die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent-
25521 Itzehoe                                                                          standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
                                                                                       ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer
Sitz Itzehoe                                                                           mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI                                    ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
Vers.St.Nr. 815/V90815006286                                                           tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge-
USt.-IdNr. DE134777598                                                                 richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de                                                     bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
8.6.2      Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz                           lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
a)         Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst        ■       die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und
die                                                                                    Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
■          Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen;                                 die Kosten des Gerichtsvollziehers;
■          vor Gerichten;                                                      ■       die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem
                                                                                       ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorge-
■          mit einem Streitwert über 1.000 EUR.                                        schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor                 ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von
subsidiäre Deckung).                                                                   in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen
b)       Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-                 übernommen.
schutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde             ■       die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
liegt (Folgeereignistheorie).                                                          Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
c)       Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist des-             zu deren Erstattung verpflichtet ist.
sen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen         b)      Der Versicherer trägt nicht
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei        ■       Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr           nommen hat;
vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen     ■       Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b)
Zeitraum erstreckt, beendet ist.                                                       eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie
                                                                                       nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
d)       Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz                 Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes               hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.                  ist;
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat.                        ■       Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangs-
                                                                                       vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
8.6.3      Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
                                                                               ■       Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
a)      in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Hand-             ■       Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und                diese Zusatzdeckung nicht bestünde.
daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch);
                                                                               c)       Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maxi-
b)      im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errich-              mal 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitver-
tung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit                 sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
Bergbauschäden;                                                                zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
c)      in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im        Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;                                      8.6.5   Örtlicher Geltungsbereich
d)      vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen         Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Gerichten;                                                                     Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in
e)       soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versiche-          Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
rungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein sol-      der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen
cher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer            Gericht erfolgt.
zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn         8.6.6    Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaus-
erbracht hat.                                                                  sichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
8.6.4      Leistungsumfang                                                     a)      Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner
a)         Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen        Auffassung nach
■          bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines   ■       die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende
           für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe              Aussicht auf Erfolg hat
           der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Ge-         oder
           richts ansässigen Rechtsanwalts.
                                                                               ■       die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut-
           Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom                 willigkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der
           zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr-            rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
           nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten             unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicher-
           für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an-                tengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestreb-
           sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung               ten Erfolg steht.
           eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozess-
           bevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenz Anwalt ver-      Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen un-
           zichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten    verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
           bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekos-        b)       Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a)
           ten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk ansässigen Rechts-      verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versi-
           anwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Ver-         cherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden

Seite 24 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber        d)       Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli-          selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Ver-
cher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten             sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Ent-        Versicherer nicht verantwortlich.
scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von     e)      Der Versicherungsnehmer hat
der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
                                                                              ■       den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
c)       Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von                  anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den                 Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-               und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung-
nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer             ■       dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist              Angelegenheit zu geben.
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,     f)        Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Oblie-
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver-         genheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
bundene Rechtsfolge hinzuweisen.                                              Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit
8.6.7   Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                      ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                              Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
a)      Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-        kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er           schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
■       dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch         bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
        mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                               dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
■       den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche         teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der
        Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis-         Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
        mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu        verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
        stellen;                                                              Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
■       soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;         nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                                              Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
■       Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzu-                 lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
        stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen          lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
        sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des          arglistig verletzt hat.
        Versicherers einzuholen;
                                                                              g)       Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner
■       für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu               Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
        sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so ge-        Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts-
        ring wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mög-            schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
        lichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kosten-
        günstigste zu wählen, indem er z.B.                                   h)      Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schrift-
                                                                              lichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
        - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos-
          tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B.           i)       Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Er-
          Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Ge-               stattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
          samtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage          Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
          statt gesonderter Klageerhebung),                                   notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                                                                              auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlan-
        - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen     gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind
          Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,                     an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer
        - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen       diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
          Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu-        nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
          tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,                erlangen kann.
        - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und        9.      Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie
          die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen An-      9.1     Vorsorgeversicherung
          sprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilan-
          sprüche zurückstellt,                                               a)      abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008, stehen im Rahmen der
        - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur         Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maxi-
          Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen           mal 20.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch
          zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro-        maximal 15.000.000 EUR für Personenschäden je geschädigter Person und
          zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit   das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eine Versiche-
          umfasst.                                                            rungsjahres zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen              b)      abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversi-
des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt          cherungsschutz für versicherungspflichtige Hunde.
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
                                                                              9.2     Best-Leistungs-Garantie
b)       Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs-     9.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen,               nehmers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versi-
bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und             cherungsfall für
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser                a. Risiken oder
Maßnahmen zu tragen hätte.                                                            b. Deckungserweiterungen oder
c)      Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechts-
anwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der                 c. höhere Entschädigungsregelungen,
Versicherer nach Ziffer 8.6.4. Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den     die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch
Rechtsanwalt aus,                                                             einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend den dortigen Bedin-
■       wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;                           gungswerk eingeschlossen wären;
■       wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und          9.2.2   Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelun-
        dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan-           gen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der
        waltes notwendig erscheint.                                           bei der ALTE LEIPZIGER vereinbarten Versicherungssummen zur Ver-


                                                                                                            Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 25 von 74

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fügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich.                 Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
                                                                              tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
9.2.3   Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen      Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen,
allgemein zugänglichen Tarif zur Privat- Haftpflichtversicherung eines in     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt.                    es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
                                                                              rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
9.2.4   Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der          10.2.1    Vorsorgeversicherung
Versicherungsnehmer in Form von Besonderen Bedingungen und Risiko-
beschreibungen zu erbringen.                                                  Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
                                                                              cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
9.2.5      Ausgeschlossen für Ziffer 9.2 sind Ansprüche                       und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
                                                                              wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
           ■ aus Schäden im Ausland                                           barung.
           ■ aus beruflichen und gewerblichen Risiken                         10.2.2    Versicherungsleistungen
           ■ über die gesetzliche Haftung hinaus                              Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
           ■ aus Vorsatz                                                      beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
                                                                              mögensschäden je Versicherungsfall.
           ■ aus vertraglicher Haftung
                                                                              Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           ■ aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)                        beträgt das Zweifache dieser Summe.
           ■ aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen        10.3      Gewässerschaden – Anlagenrisiko
           Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen
                                                                              10.3.1    Versicherte Anlagen
           ■ wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
           Erzeugnisse zurückzuführen sind                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                              Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz-
           ■ aus Schäden, die bei der ALTE LEIPZIGER oder bei dem             öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs-
           anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicher-   serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
           bar sind                                                           mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 10.000 l
                                                                              (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei
           ■ aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch        Flüssiggastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten
           und Tier grob fahrlässige herbeigeführt wurden.                    Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses
9.2.6   Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 - Vorsorgever-            – sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen
sicherung - finden hier keine Anwendung.                                      befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
                                                                              Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
9.2.7    Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im    oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt     Grundwassers (Gewässerschäden).
dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie.
                                                                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer
9.2.8   Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ALTE                      10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 10 gelegen sind.
LEIPZIGER Versicherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform
kündigen.                                                                     Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol-
                                                                              genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der
Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag             Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum         Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
selben Zeitpunkt kündigen.                                                    tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
                                                                              Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
10         Gewässerschäden
                                                                              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
10.1       Gewässerschaden-Restrisiko                                         es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie            rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-          10.3.2    Versicherungsleistungen
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän-
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-            Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im
fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-            Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000
schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur             EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche-
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung               rungsfall.
dieser gelagerten Stoffe.
                                                                              Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-       beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
barung gewährt.
                                                                              10.3.3    Vorsorgeversicherung
10.2       Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
                                                                              Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht         cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
                                                                              und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von        wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,         barung.
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamt-            10.3.4    Eingeschlossene Schäden
lagermenge je mitversichertem Grundstück unter 1000 l/kg liegt, und aus
der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen          Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi-          rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers        ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch            10
                                                                                 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
                                                                              Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen


Seite 26 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,       Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche-
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage         rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig-
(gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer      keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-          Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind       11.     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der
abzuziehen.                                                                          Tarifstruktur IX des GDV

Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1)           Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
selbst.                                                                      Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-
                                                                             cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu              und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
tragen.                                                                      Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
                                                                             Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb-
10.4    Rettungskosten                                                       ruar 2011 – abweichen.
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-           12.     Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten       Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Be-
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der         dingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für         durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen       für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB             13.     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
2008)
                                                                             Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-             pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat comfort (Allgemeine Ver-
richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu-       sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedingungen
sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.             und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die Leis-
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-             tungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom Ver-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt          sicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Vo-
nicht als Weisung des Versicherers.                                          raussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
10.5    Pflichtwidrigkeiten/Verstöße                                         a)      das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde-
                                                                             liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi-          kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall
cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch            eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen            und
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
                                                                             b)      die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse-
10.6    Gemeingefahren                                                       rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag
                                                                             nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit-           rechnungsgrundlage.
telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf         Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt          des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte          folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
ausgewirkt haben.                                                            verwendet.
Zu Ziffer 10 gilt Folgendes:                                                 14.     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
Risikobeschreibungen                                                         14.1     Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
                                                                             öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht          schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,     Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.                                                           ■   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
                                                                                         und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei                     ■   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
eingeschlossen ist.                                                                      bestimmungswidrig erfolgt ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe     sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                             anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
                                                                             wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser        Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.                      kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt   bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als            nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-       Umweltschaden ist eine Schädigung
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten              ■   von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
verpflichtet ist.
                                                                                     ■   des Gewässers einschließlich Grundwasser,
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge-                   ■   des Bodens.
bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre-        Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder      Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.      geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
                                                                             stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.


                                                                                                          Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 27 von 74

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14.2       Nicht versichert sind
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
14.2.2     Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
           ■    die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
                mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           ■    für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
                sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
                rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
14.3     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
14.4       Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
15         Mallorca-Deckung
(1)       Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft-
pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste-
hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(2)        Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind
a)         Personenkraftwagen,
b)         Krafträder,
c)         Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
(3)     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in Ziffer
3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges
beim Eintritt des Versicherungsfalles
a)         das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
b)         nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
c)      oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
(4)     Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen-
den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen
Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung
nur im Anschluss an die andere Versicherung.
16      Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch-
ten Kraftfahrzeuges
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die
Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt
werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben
ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR. Von
jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen.


Seite 28 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Leistungsumfang zur Tarifvariante classic
___________________________________________________________________________________________________________________________


1.      Versichert ist ................................................................................. 29   10.     Gewässerschäden .......................................................................... 35
2.      Außerdem gilt: .............................................................................. 31      11.     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
                                                                                                                      der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 36
3.      Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 32
                                                                                                              12.     Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 36
4.      Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 33
                                                                                                              13.     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 36
5.      Auslandsaufenthalt ....................................................................... 33
                                                                                                              14.     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 37
6.      Mietsachschäden........................................................................... 34
                                                                                                              15.     Mallorca-Deckung ........................................................................ 37
7.      Vermögensschäden ....................................................................... 34
                                                                                                              16.     Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten
8.      Forderungsausfalldeckung........................................................... 34                        Kraftfahrzeuges ............................................................................ 37
9.      Vorsorgeversicherung .................................................................. 35

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1.         Versichert ist                                                                                     ■          Tierbetreuung,
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                             ■          Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert),
1.1      als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichts-                                        ■          Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung).
pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über
fremde Kinder);                                                                                               1.4.2      Voraussetzung für Mitversicherung
1.2        als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;                                            (1)        Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
1.3       aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby-                                       (2)      Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen
sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von                                        keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen                                           Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh-
des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen,                                          nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Ausflügen usw.
                                                                                                              (3)      Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf-
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer                                     tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-                                      Tätigkeit stehen.
den.
                                                                                                              Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.4.1 oder die
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder                                       Voraussetzung nach 1.4.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche-
sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be-                                             rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer
treuenden Kinder.                                                                                             3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi-
                                                                                                              cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung)
Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver-                                      finden keine Anwendung.
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008);                                                                                  1.4.3      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1.4     aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem                                        ■          aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008);
Jahresumsatz von maximal 6.000 Euro.
                                                                                                              ■          wegen Schäden an Kommissionsware;
1.4.1      Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei-
chen                                                                                                          ■          wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder
                                                                                                                         Kraftfahrzeuganhänger;
■          Alleinunterhalter,
                                                                                                              ■          aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder
■          Annahmestelle für Sammelbesteller,                                                                            Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas-
                                                                                                                         seranlagen- und Einwirkungsrisiko.
■          Änderungsschneiderei, Stickerei,
                                                                                                              1.5      aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent-
■          Daten- und Texterfassung,                                                                          geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
■          Erteilung von Fitness- oder Kochkursen,                                                            Mitversichert ist die Mitarbeit
■          Fotografen,                                                                                        ■          in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und
■          Friseure,                                                                                                     Jugendarbeit;

■          Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel,                                         ■          in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;

■          Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer,                                                         ■          bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
                                                                                                                         bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
■          Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
                                                                                                              Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
■          Kunsthandwerker, Töpfer,                                                                           entfällt der Versicherungsschutz.
■          Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer,                                                         Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von
■          Markt- und Meinungsforschung,
■          Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,


                                                                                                                                                        Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 29 von 74

[Seite 30]
■          öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis-                     tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
           ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kam-
           mern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,                                       b)       aus der Vermietung (Verpachtung)

■          wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und                             aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen
           Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder                                   und Räumen zu gewerblichen Zwecken;
           Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So-                            bb) einer einzelnen Garage (auch Stellplatz);
           zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6)
           Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);                                                               cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus)
                                                                                                            sowie dazugehöriger Garagen;
1.6      aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für
unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge-                                  dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa-
fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im                                        milienhaus;
Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 5.000 EUR je Schadener-
eignis begrenzt.                                                                                        ee) von bis zu sechs Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei-
                                                                                                            sen;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
tragen.                                                                                        sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA11 gelegen sind.

1.7     aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen                          Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien-
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-,                         wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.                                                      1.000 m² oder werden mehr als sechs Fremdenzimmer vermietet so entfällt
                                                                                               die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008                       versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den                              c)        aus dem Miteigentum an zu den in 1.8 (1) bis (3) genannten
Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw.                               Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu-
bereitgestellt wurden.                                                                         gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab-
                                                                                               stellplatz für Mülltonnen);
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für                            d)      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver-
einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden.                                     sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von                             e)       der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 10.000                           f)       als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-
EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für                          oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau-
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                             summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu                                schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
tragen.                                                                                        über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).

1.8        als Inhaber                                                                         Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han-
                                                                                               delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
(1)     einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh-                           Mitversichert ist
nungen;                                                                                        (1)    bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-                             bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-                                   (2)      die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf                     Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                                     dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
(2)     eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus)                             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge-                         es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-
schlossene Wohnungen befinden;                                                                 sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
(3)        eines Wochenend-/Ferienhauses;                                                      (3)     das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden
(4)     eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn-                        von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turm-
wagens;                                                                                        drehkränen.

(5)        eines Schrebergartens;                                                              Nicht versichert sind

einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder                             (1)      Bauplanung und Bauleitung;
Teiche;                                                                                        (2)      Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver-
(6)     eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut-                         hältnisse;
zung des Versicherungsnehmers bis maximal 2.500 m2.                                            (3)      Bau einer Erdwärmeanlage
 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist                                                 Be- und Entladeschäden
■          dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland,                  Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
           der EU oder EFTA 11 gelegen sind und                                                gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was-
■          dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi-                  serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und
           cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver-                           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           wendet werden.                                                                      Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste-
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht                                          hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
                                                                                               Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
a)      aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge-
nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch-                         Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
                                                                                               diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
                                                                                               fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
11
   European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen                                                    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der

Seite 30 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Ladung von Fahrzeugen und Containern.                                                          Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß
                                                                                               Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR                            2.      Außerdem gilt:
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.                                                          2.1     Gefälligkeitshandlung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.8 f) gilt als Voraussetzung für                    Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung
den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland, der EU                          (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf-
oder EFTA 12 gelegen sind.                                                                     tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der
                                                                                               Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko-
1.9       wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb                            versicherer) nicht leistungspflichtig ist.
(1)     einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp zur Einspeisung von elektri-                       Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
                                                                                               Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
(2)       einer Solarthermieanlage und/oder                                                    Versicherungsfall 20.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
(3)       einer Erdwärmeanlage.                                                                für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,                                                 2.2     Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder-
                                                                                                       jährige
 a)      dass sich die unter Ziffer 1.9 (1) und (2) genannten Anlagen auf
 einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Ein-                               werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä-
 familienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus,                           digten Dritten ersetzt, wenn
 sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen be-                           a)     der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit
 finden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder                                          gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
b)       dass sich die unter Ziffer 1.9.3) genannte Anlage auf dem zu                          b)      der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu
1.9 a) gelegenen Grundstück befindet.                                                          erlangen vermag und
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.8 f) der Versicherungs-                          c)      weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen
nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht                         ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage.
                                                                                               Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
Nicht versichert sind Ansprüche                                                                wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts-
■         wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd-                          pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
          wärmeanlage selbst;                                                                  Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■         wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an                          Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
          das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;                                             durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
■         wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der                              Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
          Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;                                    abhanden gekommen sind.

■         wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch-                           Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
          ung.                                                                                 Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
                                                                                               für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.
                                                                                               2.3     Rückstau des Straßenkanals
1.10    aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs                            Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h                       entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht;                                            AHB 2008.
1.11    aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche                             2.4     Allmähliche Einwirkung
Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
sowie die Vorbereitung hierzu (Training);                                                      Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
                                                                                               oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
1.12     aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von                            mitversichert.
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen, nicht jedoch zu
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;                                                     2.5     Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen
1.13     als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-                         (1)      Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver-
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz-                             sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi-
hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde),                            cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi-
Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von                       cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten                         rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.5(2)
werden;                                                                                        genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
                                                                                               auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
1.14    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche-
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;                        Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr
                                                                                               der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be-
1.15     als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder                       schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine                      und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;                                                    Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
1.16     als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu                       Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso-
privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-                       nen.
Haftpflichtversicherung besteht;
                                                                                               (2)      Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische
Für die Ziffern 1.13 bis 1.16 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der                    Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin-
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert                         derung, das Alter oder die sexuelle Identität.
sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden.
                                                                                               (3)     Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
12
   European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten   – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen


                                                                                                                              Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 31 von 74

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Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer         anlagen sowie
des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht-
anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder             b)         für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein     c)       für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person             punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person zu haben.                                          Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-
                                                                              schaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich je-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung             doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine       tum.
Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung            (2)        Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
dens abzuwenden.                                                              a)       aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons-
                                                                              tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
(4)      Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist im Rahmen der
vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die Höchstersatzleistung für      b)      aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö-
derartige Schäden auf 150.000 EUR begrenzt.                                   gensschäden;

Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-             c)      aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines     Einbruchs).
Versicherungsjahres dar.                                                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu               50.000 EUR je Versicherungsfall, jeweils begrenzt auf das Zweifache
tragen.                                                                       dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

(5)           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                      Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 100 EUR,
                                                                              selbst zu tragen.
(5.1)   gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten
Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von            3.         Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons-        Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche-        Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft-
rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand-            fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch
lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be-         des Fahrzeuges verursacht werden.
gangen worden sind;
                                                                              Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-
(5.2)   die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer (5.1) geltend       den durch den Besitz und Gebrauch von
gemacht werden;
                                                                              a)         folgenden Fahrzeugen/Anhängern:
(5.3)         – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt –
                                                                                         aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
a)      welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht                          Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die                         und Plätzen verkehren 14;
außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
                                                                                         bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin-
b)            wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer                  digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);
Staaten;                                                                                 cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
                                                                                             km/h Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmä-
(5.4)    auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter;                        her, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 15;
hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die
gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver-                     dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
hängt worden sind;
                                                                                         ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh-
(5.5)   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen,                            le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass
Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah-                          die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versiche-
lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen                           rungspflichtig sind.
und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-         Hierfür gilt:
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                               Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
2.6           Verlust von                                                     in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
■             fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips13       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
                                                                              Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
■             überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips im  13
                                                                              Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
              Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (subsidi-     verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
              är)                                                             rechtigten Fahrer gebraucht wird.
(1)      Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend
von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem          14
                                                                                 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Liefe-
Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General-                 ranten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahr-
/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips13 für eine zent-       zeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
rale Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code-       Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen
                                                                              Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine
karten/Schlüssel-Chips13 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver-          Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die
hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden        Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits
haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des            erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2
                                                                              StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
Vereines oder Betriebes besteht.
                                                                              15
Versichert sind ausschließlich die Kosten                                        Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
                                                                              mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung
                                                                              von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für
a)            für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ-    Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen
                                                                              Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre
                                                                              durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ-
13
     Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben                                  lich nach dem K-Tarif zu versichern.


Seite 32 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic

[Seite 33]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder        4.3     Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-      7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.     Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
                                                                              europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
b)       Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;      gemacht werden.
c)       folgenden Wassersportfahrzeugen:                                     4.4      Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten
                                                                              Tätigkeiten und Leistungen:
         aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine
             behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs-        a)      Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
             schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi-
             diär);                                                           b)      IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

         bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und         c)      Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -
             Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord-         pflege;
             motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen;                 d)      Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-
         cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards;           Providing;

         dd) eigene Segelboote bis 15 m² Segelfläche (auch mit Hilfs-         e)      Betrieb von Datenbanken.
             motor);                                                          4.5     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
         ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal              (1)     wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-
             5 PS /3,7 kW;                                                    nehmer bewusst
d)       ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;                     a)        unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
e)       von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren            greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
         Gewicht 5 kg nicht übersteigt.                                       b)       Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
4.       Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung                        oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
4.1      Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-         (2)     die in engem Zusammenhang stehen mit
AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung            a)      massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ-     übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
ger, soweit es sich handelt um                                                b)      Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
(1)     Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-             Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren            (3)      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
und/oder andere Schadprogramme;                                               soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
(2)     Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-             oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar           Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
wegen                                                                         geführt haben.

a)       sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch       5.      Auslandsaufenthalt
weiterer Datenveränderungen sowie                                             Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
                                                                              gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b)      der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.           fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
                                                                              ■       die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
(3)      Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.               Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
Hierfür gilt:                                                                 ■       die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu                   Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen                     Europas bis zu drei Jahren eingetreten sind.
und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft      Weiterhin gilt Folgendes:
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                                  (1)     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber-
                                                                              gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL     Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.8 (1) bis (3).
AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
                                                                              (2)      Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner-
4.2     Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist         halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher-
die Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 150.00 EUR begrenzt.       stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-             legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines     Betrag bis zu 50.000 EUR zur Verfügung.
Versicherungsjahres dar.                                                      Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-           denersatzzahlung angerechnet.
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten   Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                         sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
a)       auf derselben Ursache,                                               Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
                                                                              setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
b)       auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und       die Kaution verfallen ist.
zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                              (3)     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
c)       auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro-      Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.                                   angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                              Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä-
Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen.                                       ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                                                                                             Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 33 von 74

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(4)      Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden       (4)     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen
auf die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kos-        (5)     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
ten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                           (6)      aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;       oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder             Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch   (7)     aus Rationalisierung und Automatisierung;
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
                                                                            (8)      aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
6.         Mietsachschäden                                                  rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 –
die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und         (9)     aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-            tenanschlägen;
schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge-       (10)     aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
benden Vermögensschäden.                                                    gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
6.1.1      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                   Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
                                                                            Organe im Zusammenhang stehen;
(1)        Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                                                                            (11)     aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
(2)      Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-        Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus      aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
ergebenden Vermögensschäden;
                                                                            (12)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
(3)     Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen          Wertpapieren und Wertsachen;
besonders versichern kann;
                                                                            (13)     aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge-
(4)        Schäden infolge von Schimmelbildung.                             rüche, Erschütterungen).
6.2        Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:   8.      Forderungsausfalldeckung
a)       Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von     8.1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-    8.1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder             rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit
geliehener Sachen.                                                          der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
                                                                            und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische    seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen
Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät.          kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi-         pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
cherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zwei-        rung gegen ihn gescheitert ist.
fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.   Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu             daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
tragen.                                                                     Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                                                            Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).
b)     Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzim-
mern, Ferienwohnungen und -häusern besteht Versicherungsschutz              8.1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
gemäß Ziffer 6.1.                                                           schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um-
                                                                            fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind
                                                                            Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
(1)        alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;               Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
                                                                            die für den Versicherungsnehmer gelten.
(2)    Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
3 Monate überlassen wurden;                                                 So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
(3)     Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten      a)      wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
Person dienen;                                                              oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
(4)    Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-         b)       wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
chung;                                                                      geführt hat.
(5)    Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und               8.1.3   In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatz-
Wertpapieren.                                                               ansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens-
                                                                            schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln
7.         Vermögensschäden                                                 des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).
7.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008          8.2     Leistungsvoraussetzungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-             Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit-
sicherung eingetreten sind.                                                 versicherten Person leistungspflichtig, wenn
7.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                      8.2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-
                                                                            streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
(1)      durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder         oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-    Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                  nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
(2)      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender   Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
oder gutachterlicher Tätigkeit;                                             Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

(3)      aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft-        8.2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
lich verbundene Unternehmen;                                                ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                                                                            Person nachweist, dass


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


■       eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt           Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 –
        hat,                                                                     steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.
■       eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schaden-         Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversicherungs-
        ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche   schutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungspflich-
        Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat              tige Hunde.
        oder
                                                                                 10       Gewässerschäden
■       ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes            10.1     Gewässerschaden-Restrisiko
        Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-
        der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,                 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
                                                                                 Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen          cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän-
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die              derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt             fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf             schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
den Versicherer mitzuwirken.                                                     Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
8.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                                      dieser gelagerten Stoffe.
8.3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-          Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
rung.                                                                            barung gewährt.
8.3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der            10.2     Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf                Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht
2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                         als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
                                                                                 gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
8.3.3   Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines         Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.                          von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
8.3.4   Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche-            menge je mitversichertem Grundstück unter 1.000 l/kg liegt, und aus der
rungsschutz.                                                                     Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso-
                                                                                 nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi-
8.3.5   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus             kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
diesem Vertrag zu.                                                               einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
8.4     Räumlicher Geltungsbereich                                               Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schaden-             Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-            tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit-         Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Liechtenstein eintreten.                                                         es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
8.5     Ausschlüsse                                                              rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
8.5.1   Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an                         10.2.1   Vorsorgeversicherung
■       Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr-           Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
        zeugen;                                                                  cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
                                                                                 und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
■       Immobilien;                                                              wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
■       Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere,          barung.
        Esel usw.) sowie an Zuchttieren;                                         10.2.2   Versicherungsleistungen
■       Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes,               Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
        Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder               beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
        einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.                           mögensschäden je Versicherungsfall.
8.5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                          Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
■       Verzugszinsen, Vertragsstrafen;                                          beträgt das Zweifache dieser Summe.

■       Kosten einer Rechtsverfolgung;                                           10.3     Gewässerschaden – Anlagenrisiko
                                                                                 10.3.1   Versicherte Anlagen
■       Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
        Forderungsübergangs;                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                 Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz-
■       Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-           öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs-
        dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig           serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
        vorgebracht oder eingelegt wurden;                                       mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 5.000 l (Batte-
■       Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer           rietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei Flüssig-
        Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des             gastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten Einfa-
        Versicherungsnehmers);                                                   milienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses –
                                                                                 sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen
■       Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche-              befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
        rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat,          Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
        auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-            oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
        ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen              Grundwassers (Gewässerschäden).
        nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er-
        bringen sind.                                                            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer

9.      Vorsorgeversicherung


                                                                                                                 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 35 von 74

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10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 16 gelegen sind.                          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt
                                                                                               für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol-                              ausgewirkt haben.
genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
                                                                                               Zu Ziffer 10 gilt Folgendes:
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-                            Risikobeschreibungen
tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus                      Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                                       sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
                                                                                               sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                        privatrechtlichen Inhalts.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.                                               Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
                                                                                               cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
10.3.2     Versicherungsleistungen                                                             schlossen ist.
Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im                         Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000                              entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche-                            in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
rungsfall.
                                                                                               Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                       gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
                                                                                               Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
10.3.3     Vorsorgeversicherung                                                                des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-                           unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)                         kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-                             oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-                            verpflichtet ist.
barung.                                                                                        Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungs-
10.3.4     Eingeschlossene Schäden                                                             nehmers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und
                                                                                               Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein-
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-                        tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch                          oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-                        ziehen.
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage                           Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche-
(gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer                        rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig-
7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-                            keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er                        Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind                         11.     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der
abzuziehen.                                                                                            Tarifstruktur IX des GDV
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1)                             Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
selbst.                                                                                        Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu                                cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
tragen.                                                                                        und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
                                                                                               Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
10.4       Rettungskosten                                                                      Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb-
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-                             ruar 2011 – abweichen.
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                           12.     Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der                           Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für                           gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen                         durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB                               für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
2008)                                                                                          13.     Innovationsklausel/ Künftige Bedingungsverbesserungen
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-                               Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft-
richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu-                         pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat classic (Allgemeine Ver-
sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.                               sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedin-
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-                               gungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt                            Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom
nicht als Weisung des Versicherers.                                                            Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden
                                                                                               Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
10.5       Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi-                            a.      das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde-
cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch                              liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,                             kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen                              eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                                              und
10.6       Gemeingefahren                                                                      b.      die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit-                             rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag
telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-                        nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf                           rechnungsgrundlage.
                                                                                               Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
16
   European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten   des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen


Seite 36 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic

[Seite 37]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge       nen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
verwendet.
                                                                            (3)      Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in
14.      Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                 Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von
                                                                            der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuge
14.1     Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008           beim Eintritt des Versicherungsfalles
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der            a)       das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                      b)       nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
         ■   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig    c)      oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
             und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder          berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
         ■   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und    (4)     Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen-
             bestimmungswidrig erfolgt ist.                                 den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-          Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder          nur im Anschluss an die andere Versicherung.
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,       16.     Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch-
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder          ten Kraftfahrzeuges
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver-           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und            Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).             Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt
                                                                            werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Umweltschaden ist eine Schädigung
                                                                            Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben
         ■   von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,            ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen
         ■   des Gewässers einschließlich Grundwasser,                      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall
                                                                            entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
         ■   des Bodens.
                                                                            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.500 EUR. Von
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,        jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
14.2     Nicht versichert sind
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
14.2.2   Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
         ■   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
             mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
         ■   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
             sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
             rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
14.3     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
14.4     Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Um-
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
15.      Mallorca-Deckung
(1)      Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft-
pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste-
hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(2)      Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind
a)       Personenkraftwagen,
b)       Krafträder,
c)      Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach
ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Perso-


                                                                                                            Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 37 von 74

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Leistungsumfang zur Tarifvariante compact
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1.     Versichert ist ................................................................................. 38   8.    Forderungsausfalldeckung........................................................... 41
2.     Außerdem gilt: .............................................................................. 39      9.    Vorsorgeversicherung .................................................................. 42
3.     Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ............................................. 39                    10.   Gewässerschäden .......................................................................... 42
4.     Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung....................... 40                               11.   Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
                                                                                                                   der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 43
5.     Auslandsaufenthalt ....................................................................... 40
                                                                                                             12.   Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 43
6.     Mietsachschäden ........................................................................... 40
                                                                                                             13.   Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 43
7.     Vermögensschäden ....................................................................... 41
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1.     Versichert ist                                                                                        Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                            a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
                                                                                                             Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht                                       gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über fremde
Kinder);                                                                                                     b) aus der Vermietung (Verpachtung)
1.2    als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;                                                     aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen und
                                                                                                                   Räumen zu gewerblichen Zwecken;
1.3 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-,                                             bb) von bis zu drei Fremdenzimmern mit der Abgabe von Speisen;
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
                                                                                                             sofern diese Risiken im Inland gelegen sind.
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von                                      Werden mehr als drei Fremdenzimmer vermietet so entfällt die Mitversi-
Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen), die von den Schulen, Aus-                                          cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
bildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. bereitgestellt                                          (Ziffer 4 AL-AHB 2008);
wurden.                                                                                                      c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.4 (1) bis (3) genannten Objekten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß                                         gehörende Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern.                                                  öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für
                                                                                                             Mülltonnen)
Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen) beträgt 5.000 EUR je Ver-                                           d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
sicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Ver-                                        zum Besitzwechsel bestand;
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                                                   e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu                                              f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder
tragen;                                                                                                      Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme
1.4    als Inhaber                                                                                           von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, ent-
                                                                                                             fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-                                         Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder
Eigentumswohnungen;                                                                                          Mitversichert ist

Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-                                       (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-                                          den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei-                                   (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                                                            beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder                                       lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Reihenhaus) oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als                                      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
zwei abgeschlossene Wohnungen befinden;                                                                      es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;                                                       rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.

(4) eines im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten                                      Nicht versichert sind
Wohnwagens;                                                                                                  (1) Bauplanung und Bauleitung;
(5) eines im Inland gelegenen Schrebergartens;                                                               (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhält-
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder                                           nisse;
Teiche.                                                                                                      (3) Bau einer Erdwärmeanlage.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist                                                                Be- und Entladeschäden
■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte im Inland gele-                                    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
  gen sind und                                                                                               gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was-
■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versiche-                                      serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und
  rungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet wer-                                           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
  den.


Seite 38 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact

[Seite 39]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste-            2.     Außerdem gilt:
hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.                                 2.1    Rückstau des Straßenkanals

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn         Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-            entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.          AHB 2008.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der            2.2    Allmähliche Einwirkung
Ladung von Fahrzeugen und Containern.                                         Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und           Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 50 EUR            dgl.) sind mitversichert.
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.                                         3.     Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.4 f) gilt als Voraussetzung für   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland gelegen         Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
sind.                                                                         zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch des
1.5   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb               Fahrzeuges verursacht werden.

      (1) einer Solarthermieanlage und/oder                                   Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-
                                                                              den durch den Besitz und Gebrauch von
      (2) einer Erdwärmeanlage.
                                                                              a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
                                                                                     aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchst-
a) dass sich die unter Ziffer 1.5 (1) genannte Anlage auf einem mitver-              geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
sichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw.                 verkehren 1;
einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich in dem
nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befindet – einschließlich               bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig-
zugehöriger Garagen und/oder                                                         keit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);

b) dass sich die unter Ziffer 1.5 (2) genannte Anlage auf dem zu 1.5 a)              cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
gelegenen Grundstück befindet.                                                       Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher, Schnee-
                                                                                     räumgeräte, Kehrmaschinen) 2;
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.4 f) der Versicherungsneh-
mer als Bauherr seiner Solarthermieanlage. Nicht jedoch als Bauherr einer            dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
Erdwärmeanlage.                                                                      ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle),
Nicht versichert sind Ansprüche                                                      einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorge-
                                                                                     nannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig
■       wegen Schäden an der Solarthermie- oder Erdwärmeanlage selbst;               sind.
■       wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der               Hierfür gilt:
        Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;
                                                                              Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
■       wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch-            in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
        ung.
                                                                              Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.             Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                              Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
1.6 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern – auch Pedelecs und           verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und      tigten Fahrer gebraucht wird.
nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht;
                                                                              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
1.7 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betä-          Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
tigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die       rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Vorbereitung hierzu (Training);                                               einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.8 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-,         b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu Jagd-
zwecken oder zu strafbaren Handlungen;                                        c) folgenden Wassersportfahrzeugen:
1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-                    aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden Rindern, Pferden, sonstigen               behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungsschutz über
Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen             die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsidiär);
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
1.10 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche-
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;       1
                                                                                Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
1.11 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder          Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs-
                                                                              flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine     Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließ-
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;                                   lich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versiche-
                                                                              rungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
1.12 als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder             gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen
Schlittenfahrten) zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht       werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs-
über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;                         pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versiche-
                                                                              rungspflicht bestehen.
Für die Ziffern 1.9 bis 1.12 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der    2
                                                                                Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert        deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden;                         Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
                                                                              Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht
Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß          zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
                                                                              amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                keit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern.


                                                                                                                 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 39 von 74

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       bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und             4.5   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
       Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren
       – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen;                                 (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                bewusst
       cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards;
                                                                                a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;                             (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
e) von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge-                b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder
wicht 5 kg nicht übersteigt.                                                    zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
4.     Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung                            (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-AHB             a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen               übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ-       b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa-
ger, soweit es sich handelt um                                                  tionen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-rung               (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren                   diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
und/oder andere Schadprogramme;                                                 behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
                                                                                Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige-
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung             führt haben.
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                                                                                5.      Auslandsaufenthalt
a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch               Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
weiterer Datenveränderungen sowie                                               gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas-           fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten
sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;               ■       die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.                      Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,

Hierfür gilt:                                                                   ■       die bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten innerhalb Europas
                                                                                        bis zu drei Jahren und bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu                     außerhalb Europas bis zu einem Jahr eingetreten sind.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft        Weiterhin gilt Folgendes:
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese           (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                                    Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26          genen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.4 (1) bis (3).
AL AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.                   (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die           Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 50.000 EUR begrenzt.             von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-               stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines       bis zu 25.000 EUR zur Verfügung.
Versicherungsjahres dar.                                                        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ver-               denersatzzahlung angerechnet.
sicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des          Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                    sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
a) auf derselben Ursache,                                                       Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
                                                                                setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und               die Kaution verfallen ist.
zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                                (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer        lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Daten mit gleichen Mängeln beruhen.                                             angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                                Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen.                                         schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9            (4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland.                                Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen auf
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in           die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kosten
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend            auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
gemacht werden.                                                                 Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;
4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätig-            Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder
keiten und Leistungen:                                                          nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch
                                                                                Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
                                                                                6.    Mietsachschäden
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                                                                6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;   gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
                                                                                sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-            schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergeben-
Providing;                                                                      den Vermögensschäden.
e) Betrieb von Datenbanken.                                                     Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die
                                                                                Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 300.000 EUR begrenzt.


Seite 40 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                          8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
                                                                              Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um-
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                      fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-            Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus           Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
ergebenden Vermögensschäden;                                                  die für den Versicherungsnehmer gelten.
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-         So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
ders versichern kann;
                                                                              a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung.                                      gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
7     Vermögensschäden                                                        b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-           hat.
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008            8.2     Leistungsvoraussetzungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind.                                                        Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
                                                                              mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die
Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 100.000 EUR begrenzt.          8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
                                                                              baren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder
7.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                             einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für            wegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-          Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                    der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                                                                              auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;                                                    8.2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
                                                                              ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich            Person nachweist, , dass
verbundene Unternehmen;
                                                                              ■         eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                               hat,
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;             ■         eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
                                                                                        denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                   stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge-
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,                 geben hat oder
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                                                                              ■         ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                           Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                      der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                            und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-         pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
schlägen;                                                                     und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän-
                                                                              digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder        auf den Versicherer mitzuwirken.
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/           8.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
Organe im Zusammenhang stehen;                                                8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-          8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus        vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                        2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert-             auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
papieren und Wertsachen;                                                      8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,          Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
Erschütterungen).                                                             8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versiche-
8     Forderungsausfalldeckung                                                rungsschutz.

8.1   Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
                                                                              diesem Vertrag zu.
8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit           8.4     Räumlicher Geltungsbereich
der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 5 – für Schadener-
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte          satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen        rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit-
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-         gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-   Liechtenstein eintreten.
rung gegen ihn gescheitert ist.
                                                                              8.5       Ausschlüsse
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der          8.5.1     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen        ■         Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasser-
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).                       fahrzeugen;
                                                                              ■         Immobilien;


                                                                                                            Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 41 von 74

[Seite 42]
■          Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere,   10.2.1 Vorsorgeversicherung
           Esel usw.) sowie an Zuchttieren;
                                                                             Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
■          Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes,        cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
           Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder        und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
           einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.                    wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinba-
                                                                             rung.
8.5.2      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                             10.2.2 Versicherungsleistungen
■          Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
                                                                             Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
■          Kosten einer Rechtsverfolgung;                                    beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
■          Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen        mögensschäden je Versicherungsfall.
           Forderungsübergangs;                                              Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
■          Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-    beträgt das Zweifache dieser Summe.
           dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig    10.3   Rettungskosten
           vorgebracht oder eingelegt wurden;
                                                                             Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
■          Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer    cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
           Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des      halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
           Versicherungsnehmers);                                            werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
■          Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche-       Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
           rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat,   Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
           auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan-   Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB
           sprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen nach    2008)
           den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu erbrin-       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-
           gen sind.                                                         richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusam-
9.        Vorsorgeversicherung                                               men mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine
                                                                             Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers
Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 –           oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
stehen 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens-            Weisung des Versicherers.
schäden zur Verfügung.
                                                                             10.4   Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversiche-
rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungs-       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi-
pflichtige Hunde.                                                            cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
                                                                             vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
10        Gewässerschäden                                                    Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                                                                             Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
10.1      Gewässerschaden-Restrisiko
                                                                             10.5   Gemeingefahren
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit-
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän-           telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun-
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-           gen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Ver-
fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-           fügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus-
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung              gewirkt haben.
dieser gelagerten Stoffe.
                                                                             Zu Ziffer 10 gilt Folgendes:
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
barung gewährt.                                                              Risikobeschreibungen

10.2      Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde                     Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
                                                                             sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht        sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
                                                                             privatrechtlichen Inhalts.
als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,        Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht        cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei
von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen-    eingeschlossen ist.
ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver-
wendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-,    Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,            entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließ-      in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
lich des Grundwassers (Gewässerschäden).                                     Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch           gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-          Rettungskosten gemäß Ziffer 10.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus    des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                     unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen      kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-     oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.                             verpflichtet ist.


Seite 42 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact

[Seite 43]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


11.    Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der               Umweltschaden ist eine Schädigung
       Tarifstruktur IX des GDV
                                                                            von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-        des Gewässers einschließlich Grundwasser,
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)           des Bodens.
und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der       Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb-         Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
ruar 2011 – abweichen.                                                     geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
                                                                           stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
12.    Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
                                                                           13.2   Nicht versichert sind
Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den         13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards      (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.                  dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
                                                                           oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
13     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                  oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008              13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der            die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                       wirkungen auf die Umwelt entstehen;
 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-       für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
  stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                            trag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
                                                                             schutz hat oder hätte erlangen können.
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
  mungswidrig erfolgt ist.                                                 13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
                                                                           tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder         13.4   Ausland
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder         Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht   Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-      Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
nicht     hätte    erkannt    werden    können     (Entwicklungsrisiko).   2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
                                                                           setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
                                                                           den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                                                                                          Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 43 von 74

[Seite 44]
Sofern das Paket »Hund« vereinbart wurde gilt:


Mitversicherung eines Hundes
1.     Versichert ist
1      Versichertes Risiko                                                    3     Versicherungssumme
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder      Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-
der in diesem Vertrag mitversicherten Personen als Halter/Mithalter eines     summe für die Privat-Haftpflichtversicherung begrenzt auf 5.000.000 EUR
Hundes, der ausschließlich zu privaten - nicht zu jagdlichen - Zwecken im     pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs-
Haushalt des Versicherungsnehmers gehalten wird.                              fall.

Dies gilt unabhängig von bereits mitversicherten Assistenzhunden.             Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                                                                              beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Kommen nach Vertragsbeginn im Haushalt des Versicherungsnehmers
weitere Hunde hinzu, entfällt der Versicherungsschutz im Rahmen dieses        Dies gilt auch für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 b) Abschnitt
Paketes. Versicherungsschutz ist für alle Hunde dann nur über eine separa-    Leistungsumfang zur Tarifvariante classic oder Tarifvariante comfort.
te Tierhalter-Haftpflichtversicherung möglich. Es gelten insoweit die         4    Forderungsausfalldeckung
Bestimmungen für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4. AL-AHB
2008.                                                                         In Ergänzung zu Ziffer 8.1.2 Abschnitt Leistungsumfang zur Tarifvariante
                                                                              sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Nicht versichert ist die Haltung von gefährlichen Hunden sowie Hunden,        Eigenschaft des Schädigers als privater Hundehalter.
die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht
unterliegen.                                                                  Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden-
                                                                              ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire             der Tierhalter-Haftpflicht gemäß Paket »Hund« des Versicherungsnehmers
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo        hätte.
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
und Kreuzungen mit diesen Hunden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser
nicht gewerbsmäßig tätig ist.
2      Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1     aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
2.2 aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly
Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport);
2.3 aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen,
Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu;
2.4 aus der Nutzung als Such- oder Rettungshund oder zu thera-
peutischen Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent-
geldliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
2.5 aus Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken
(Kutschen, Dog Cars);
2.6 aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans-
portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich-
tig sind;
2.7 wegen Flurschäden oder wegen Schäden durch tierische Ausschei-
dungen;
2.8    wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;
2.9    wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern).
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
schutz für das Paket »Hund« gemäß dem für die Privathaftpflicht gewähl-
ten und im Versicherungsschein beurkundeten Versicherungsumfang.


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[Seite 45]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Tierhalter
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Hunden, Reit- und Zugtieren (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere) oder
Gnadenbrotpferden.
Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort oder classic vereinbart werden. Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb
einer Tarifvariante ist nicht möglich.


Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang
 Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht.
 Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus                    classic                    comfort
 den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.
 Versicherungssummen
 Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal                                                  10 Mio EUR                  20 Mio EUR1
 Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme                                                                             
 Erhöhung und Erweiterung gilt auch für versicherungspflichtige Hunde
                                                                                                                                 
 (nicht für gefährliche Hunde*)
 Versicherte Personen
 Versicherungsnehmer als Halter/Mithalter                                                                                        
 Mitversichert sind als Halter/Mithalter
 – Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz                                                                     
 – Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft                                                           
 – Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft                                                                                 
 – Sonstige Personen in häuslicher Gemeinschaft                                                        -                          
 Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter),
                                                                                                                                 
 Reitbeteiligte
 Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den
                                                                                                                                 
 Versicherungsnehmer
 Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern; Arbeitgebern,
                                                                                                                                 
 privaten Versicherern
 Nachversicherungsschutz bei Tod des Versicherungsnehmers                                                                        


 Speziell als Halter von Hunden gilt:
 Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
 Kein Leinen- oder Maulkorbzwang                                                                                                 
 Hüter fremder Hunde (subsidiärer Versicherungsschutz)                                                                           
 Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee,
                                                                                                                                 
 Zughundesport)
 Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, Veranstaltungen wie Ausstellungen,
                                                                                                                                 
 Schauvorführungen etc.
 Teilnahme an Rennen (auch Schlittenhunderennen)                                                                                 
 Eigene Nutzung als Assistenzhund (Blindenführhund, Signalhund,
                                                                                                                                 
 Behindertenbegleithund)
 Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz
 und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog Cars, Schlitten,                                                 
 Kutschen) inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen
 Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransportanhängern zu privaten
                                                                                                                                 
 Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
 Ansprüche von Figuranten (Scheinverbrechern)                                                                                    
 Ungewollter und gewollter Deckakt                                                                                               
 Flurschäden und tierische Ausscheidungen                                                                                        
 Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis 12 Monate nach Geburt                                                            
 Mietsachschäden an
  Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden
   einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallungen, Boxen,                                          
   Zwinger)
  beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder -häusern
  gemieteten Schiffskabinen
                                                                                                       -                          
  beweglichen Sachen in Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
  fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen (auch an Hundetransportanhängern)            5.000 EUR, SB 100 EUR       10.000 EUR, SB 100 EUR


                                                                                                                                      Seite 45 von 74

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 Speziell als Halter von Reit- und Zugtieren gilt:                                                  classic                comfort
 Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
 Für Tiere nach Tarif für Gnadenbrotpferde** ist der Versicherungsschutz eingeschränkt           ohne Beritt             ohne Beritt
 Reiten ohne Sattel und Zaumzeug                                                                                             
 Reiten fremder Pferde, subsidiär                                                                                            
 Unentgeltliche, kurzfristige Überlassung des Pferdes an Dritte zu privaten Zwecken,
 nicht zu Vereinszwecken oder zu Veranstaltungen, zu Unterrichts- oder therapeutischen                                       
 Zwecken
 Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)                                                               
 Ausübung von Pferdesport, nicht Teilnahme an Rennen und Vielseitigkeitsreiten (Militäry)
                                                                                                                             
 und die Vorbereitungen dazu (Training)
 Teilnahme an Rennen                                                                           wenn vereinbart         wenn vereinbart
 Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie
                                                                                                                             
 Turniere etc.
 Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und
 Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen)                                          
 inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen.
 Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten
                                                                                                                             
 Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
 Ungewollter und gewollter Deckakt                                                                                           
 Flurschäden und tierische Ausscheidungen                                                                                    
 Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 12 Monate ab Geburt                                                           
 Mietsachschäden an
  zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in Gebäuden wie z.B.
                                                                                                SB 250 EUR             SB 250 EUR
   Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longieranlagen,
   Laufbahnen oder Pferdesolarien
  fremden, gemieteten oder geliehenen an Transportanhänger                                 5.000 EUR SB 250 EUR   10.000 EUR SB 250 EUR
  sonstigen gemieteten oder geliehenen Sachen (z.B. Reitutensilien) einschl. Abhanden-
                                                                                            5.000 EUR SB 100 EUR   10.000 EUR SB 100 EUR
   kommen dieser Sachen


 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
 Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit                                        
 Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals                                                               
 Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers                                         -                bis 1.000 EUR
 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                                              3 Mio EUR2              3 Mio EUR2
 Gewässerschaden-Restrisiko                                                                                                  
 Gewässerschäden aus Kleingebinden                                                             100 l/kg/500 l/kg      250 l/kg/1.000 l/kg
                                                                                                 2 Mio EUR3        2 Mio EUR3 ab 1.000 EUR
 Forderungsausfallversicherung inkl. Gewaltopferschutz                                          ab 1.500 EUR             Schadenhöhe
                                                                                                Schadenhöhe            inkl. Rechtschutz4
 Versicherungsschutz im Ausland
  Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                                                          unbegrenzt              unbegrenzt
  Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                                                            3 Jahre                 5 Jahre
  Voraussetzung ist: Bankverbindung und Wohnsitz in Deutschland                                      Ja                      Ja
  Verbesserte Auslandsdeckung bei gleichzeitigem Bestehen einer
                                                                                                                             
   Privathaftpflichtversicherung
  Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas                                                50.000 EUR             100.000 EUR


 Sonstiges
 Prämienfreistellung (bis zu einem Jahr bei Arbeitslosigkeit)                                          -                      
 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse                                                        
 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur III des GDV                                                 
 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen                                                                        


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


 Anmerkung:
 * Gefährliche Hunde: Kein Versicherungsschutz besteht für Halter von gefährlichen Hunden, sowie von Hunden die aufgrund von Gesetzes oder Ver-
 ordnungen erlaubnispflichtig sind:
 Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue des
 Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, kaukasischer Owtscharka, Perros de
 Presa Canario, Perro der Presa Mallorquin, Pitbull Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und Kreuzungen mit diesen
 Hunden.
 ** Gnadenbrotpferde: Als Gnadenbrotpferde gelten Tiere, die aufgrund Alters oder Erkrankung nicht beritten werden. Nicht versichert sind Haft-
 pflichtansprüche die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier.

 mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
1
  höchstens 15 Mio EUR je geschädigte Person
2
  innerhalb der Versicherungssumme
3
  für Personen- und Sachschäden innerhalb der Versicherungssumme
4
  bis 150.000 EUR je Rechtsschutzfall


                                                                                                                                             Seite 47 von 74

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Leistungsumfang Tarifvariante comfort
___________________________________________________________________________________________________________________________

1      Versichertes Risiko ....................................................................... 48     12     Neuwertentschädigung ................................................................. 50
2      Mitversicherte Personen .............................................................. 48          13     Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 50
3      Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 48                                  14     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 51
4      Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung                                            15     Gewässerschäden .......................................................................... 51
       von Hunden).................................................................................. 48
                                                                                                          16     Forderungsausfalldeckung mit Spezial-
5      Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung                                                   Schadenersatzrechtsschutz .......................................................... 52
       von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 49
                                                                                                          17     Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit ..................................... 55
6      Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 49
                                                                                                          18     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
7      Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 49                                     der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 55
8      Mietsachschäden ........................................................................... 49     19     Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
                                                                                                                 Beratungsprozesse ........................................................................ 55
9      Auslandsaufenthalt ....................................................................... 50
                                                                                                          20     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 55
10     Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 50
11     Allmähliche Einwirkung .............................................................. 50
___________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versichertes Risiko                                                                                Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver-
                                                                                                          hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für                                     den Unterhaltskosten des Tieres.
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                                     Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Versi-
Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.                                           cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschlussbe-
                                                                                                          stimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben bestehen.
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl.
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.                                                         3      Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des                                        Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1, den
Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung                                         Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und
angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz                                      nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.                                                          Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht
                                                                                                          der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
2      Mitversicherte Personen                                                                            Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
2.1    Mitversichert als Halter oder Mithalter sind                                                       Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des                                     oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche-
Versicherungsnehmers;                                                                                     rungs-nehmer.

b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in                                    4      Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm                                             von Hunden)
behördlich gemeldet ist;                                                                                  4.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen,                                         (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben;                                                                                                    (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine
                                                                                                          Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung
d) sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer nicht nur kurz-                                     besteht;
fristig in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                                                          (3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball,
Zu Ziffer 2.1                                                                                             Hunde-Frisbee, Zughundesport);
In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der                                       (4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen –                                         Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Ren-
soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter-                                 nen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu (Training);
einander ausgeschlossen.
                                                                                                          (5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund,
Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder                                   Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke;
aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und                                    (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeutischen
öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.                                            Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unentgeltliche
                                                                                                          (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
2.2    Mitversichert ist
                                                                                                          (7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten
a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig                                Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars,
ist;                                                                                                      Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen
b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte.                                          Beförderung von Gästen.

                                                                                                          1
                                                                                                            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                                          im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
                                                                                                          dem Recht anderer Staaten lebt.


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken               (12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von
(z.B. Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich      zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des
der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen.                   Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im
                                                                              Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu-
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf-        lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.
tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt.
                                                                              5.2   Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde
(9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans-
portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich-      Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes:
tig sind;
                                                                              Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen;           Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen,
                                                                              Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;
                                                                              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
(12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern);                        wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in
(13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter         ursächlichem Zusammenhang stehen.
von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz      6     Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung
des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite-
rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags-       6.1   Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht
regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.                                 Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde.
4.2   Risikobegrenzung                                                        6.2   Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten
                                                                                    Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht versichert ist die Haltung von
                                                                              7     Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
(1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-
Haftpflichtversicherung besteht;                                              Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
                                                                              Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder
(2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen               Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen;                     Fahrzeugs verursacht werden.
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire             Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal        a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull        b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu   oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
und Kreuzungen mit diesen Hunden.                                             bordmotoren – oder Treibsätzen.

5     Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung                 c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi-
      von Reit- und Zugtieren)                                                cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9).

5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              8     Mietsachschäden

(1)   beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –;                          8.1   Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Hunden)

(2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch         8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtver-          gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
sicherung besteht;                                                            sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
                                                                              schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun-
(3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit,        gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Wanderreiten);                                                                schäden.
(4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen,            8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und
Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training);                   (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;

(5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu      (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-
therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);                                  bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
                                                                              ergebenden Vermögensschäden;
(6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten
Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent-        (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen;                               ders versichern kann;

(7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten       (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veran-            8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
staltungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts-
zwecken.                                                                      a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
                                                                              Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B.          digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent-     geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern).
licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen;
                                                                              Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi-
(9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhän-          cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei-
gern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.                           fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen;           jahres.

(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;                  Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
                                                                              tragen.
                                                                              b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen-
                                                                              sionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und Ferien-
                                                                              häusern, besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.1.1


                                                                                                               Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 49 von 74

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8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen:                        9     Auslandsaufenthalt
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;                       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
                                                                            gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3          fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird,
Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
                                                                            die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste-
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten           hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
Person dienen;
                                                                             die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean-                   und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu
spruchung;                                                                    fünf Jahren eingetreten sind.
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert-             Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine
papieren.                                                                   Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
8.2    Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Reit- und Zug-         vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese
       tieren)                                                              Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die      Weiterhin gilt Folgendes:
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung                                (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in              Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden,          von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien;         stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
                                                                            bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu             ersatzzahlung angerechnet.
tragen.
                                                                            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                              sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
                                                                            Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                      setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-            die Kaution verfallen ist.
  tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus       (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
  ergebenden Vermögensschäden;                                              lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-         angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
  ders versichern kann;                                                     Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
                                                                            schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
 Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                                                            (3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder    Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen
Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.        und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
                                                                            Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der        Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun-
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR,           gen auf die Versicherungssumme angerechnet.
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.                                                  10    Rückstau des Straßenkanals
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu             Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
tragen.                                                                     entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
                                                                            AHB 2008.
8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-    11    Allmähliche Einwirkung
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter
oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw.          Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
                                                                            oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der        mitversichert.
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR,
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle         12    Neuwertentschädigung
eines Versicherungsjahres.                                                  In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu             Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
tragen.                                                                     beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha-
                                                                            denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren
8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen:                        Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug
                                                                            verzichtet.
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
                                                                            13    Mitversicherung von Vermögensschäden
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
3 Monate überlassen wurden;                                                 13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
                                                                            pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                            wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
Person dienen;
                                                                            rung eingetreten sind.
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean-                 13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
spruchung;
                                                                            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert-             seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
papieren.                                                                   Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
                                                                            gutachterlicher Tätigkeit;


Seite 50 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort

[Seite 51]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-    14.4    Ausland
bundene Unternehmen;
                                                                           Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                  Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
                                                                           Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                                                           Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder      2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,    setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                   den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                              15      Gewässerschäden
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-     15.1    Gewässerschaden-Restrisiko
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
                                                                           Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-      Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
schlägen;                                                                  rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder     der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,      Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/        nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge-
Organe im Zusammenhang stehen;                                             wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
                                                                           Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-       Vereinbarung gewährt.
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                     15.2    Gewässerschäden für Kleingebinde

(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa-        Versichert ist abweichend von Ziffer 15.1 die gesetzliche Haftpflicht
pieren und Wertsachen;                                                     als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,       gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
Erschütterungen).                                                          Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
                                                                           von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
14     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                  menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für
                                                                           unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent-      schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo-
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä-     gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
den gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk-         (Gewässerschäden).
samkeit des Versicherungsvertrages
                                                                           15.3    Vorsorgeversicherung
 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
  bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                        Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
                                                                           rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-      Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
  mungswidrig erfolgt ist.                                                 dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-         15.4    Versicherungsleistungen
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,      Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder         beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht   mögensschäden je Versicherungsfall.
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                    beträgt das Zweifache dieser Summe.

Umweltschaden ist eine Schädigung                                          15.5    Rettungskosten

 von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
                                                                           cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
 des Gewässers einschließlich Grundwasser,                                halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
                                                                           werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
 des Bodens.                                                              Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
14.2    Nicht versichert sind                                              Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB
                                                                           2008.
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen      liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen       mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.                  gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
                                                                           Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden                               sung des Versicherers.
 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-          15.6    Vorsätzliche Verstöße
  wirkungen auf die Umwelt entstehen;
                                                                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-         rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
  vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-     liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
  schutz hat oder hätte erlangen können.                                   nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
                                                                           gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.        15.7    Gemeingefahren
                                                                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
                                                                           oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,


                                                                                                             Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 51 von 74

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Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-        16.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-
gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für               streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-        oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
wirkt haben.                                                                  Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
                                                                              nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
Zu Ziffer 15 gilt Folgendes:                                                  Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
Risikobeschreibungen                                                          Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht           16.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,      der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen            nachweist, dass
privatrechtlichen Inhalts.                                                     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-      eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz-
rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-            pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche-
schlossen ist.                                                                  rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch        eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In-
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe        solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                                solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser         und
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
                                                                              16.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
Rettungskosten gemäß Ziffer 15.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt    pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als             und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän-
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-        digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich      auf den Versicherer mitzuwirken.
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
verpflichtet ist.                                                             16.3    Umfang der Forderungsausfalldeckung
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-            16.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu-         rung.
deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende
Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder             16.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.       vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
                                                                              2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
16        Forderungsausfalldeckung mit                                        auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
                                                                              16.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
16.1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                             Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
16.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-      16.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 EUR besteht kein Versiche-
nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der            rungsschutz.
Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte              16.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen        diesem Vertrag zu.
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-         16.4    Räumlicher Geltungsbereich
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist.                                               Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz-
                                                                              ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder         lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds-
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der          staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen        Liechtenstein eintreten.
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).
                                                                              16.5    Ausschlüsse
16.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und              16.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an
Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte.                                                                         Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu-
                                                                                gen,
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,            Immobilien,
die für den Versicherungsnehmer gelten.                                        Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,                               usw.),

 wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder             Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes,
  gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,                                        Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
                                                                                sicherten Person zuzurechnen sind.
 wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
  hat.                                                                        16.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

16.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 16.1.2 besteht für Schadenersatzansprü-        Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
che wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden           Kosten einer Rechtsverfolgung – siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-
auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln des                rechtschutz gemäß Ziffer 16.6 –;
Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).
                                                                               Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
16.2      Leistungsvoraussetzungen                                              rungsübergangs;
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer               Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn                                 oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
                                                                                oder eingelegt wurden;

Seite 52 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort

[Seite 53]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis-         b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung
  tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Ver-                eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Berg-
  sicherungsnehmers);                                                          bauschäden;
 Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger        c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau-
  oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht,         gesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
  soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
  von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des Op-            d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Ge-
  ferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind.                                 richten;

16.6    Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz                                     e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungs-
                                                                               nehmer vorsätzlich begangen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zu-
a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-               sammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur
nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsausfall-          Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht
deckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gerichtlichen          hat.
Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forderungsaus-
falldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert.                     16.6.4 Leistungsumfang

b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für            a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen
die Haftpflichtversicherung (AL AHB 2008), Besondere Bedingungen und            bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den
Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-Schadenersatz-                  Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetz-
Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart             lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
ist.                                                                             Rechtsanwalts.
16.6.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen                          Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
a)       Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die              zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh-
Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521            mung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen
Itzehoe.                                                                          im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechts-
                                                                                  anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts,
b) Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten,           der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird
ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges         auf den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den
Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versicherungs-                   Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenz-
vertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die                                           gebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichts-
                                                                                  bezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das
Itzehoer Rechtsschutz Union                                                       Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im In-
Schadenservice GmbH                                                               land wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe                                                                   bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für
                                                                                 den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts an-
Sitz Itzehoe                                                                     sässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI                              walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hö-
Vers.St.Nr. 815/V90815006286                                                     he der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
USt.-IdNr. DE134777598                                                           an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de                                               Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge-
16.6.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz                         richt entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versiche-
                                                                                 rungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die              Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
                                                                                 walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen                                    lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
 vor Gerichten                                                                 die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sach-
 mit einem Streitwert über 1.000 EUR.                                           verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten
                                                                                 des Gerichtsvollziehers;
Anderweitig bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor
(subsidiäre Deckung).                                                           die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
                                                                                 ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorgeschrieben und
b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfal-        zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten wer-
les von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch an, das dem An-                den bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelas-
spruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).                                    senen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.
c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen          die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen               entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat-
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei          tung verpflichtet ist.
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr
vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der        b) Der Versicherer trägt nicht
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen      Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
Zeitraum erstreckt, beendet ist.                                                 hat;
d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz                Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b)
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes         eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie nicht
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.            dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis-
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer             ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon ab-
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat.                          weichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
16.6.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                    Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen            streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;

a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen,             Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr
Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus           nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
entstehenden Folgen (z.B. Vulkanausbruch);                                      Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese


                                                                                                                Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 53 von 74

[Seite 54]
   Zusatzdeckung nicht bestünde.                                               – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger
                                                                                 mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von An-
c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal              sprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streit-
150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicher-           genossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhe-
te Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu-             bung),
sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.                 – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situa-
                                                                                 tion nicht oder noch nicht notwendig sind,
16.6.5 Örtlicher Geltungsbereich
                                                                               – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher               Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in            den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen        – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die
Gericht erfolgt.                                                                 etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche
                                                                                 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurück-
16.6.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussich-             stellt,
ten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
                                                                               – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung
a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auf-              von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung
fassung nach                                                                     steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu ertei-
 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aus-             len, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
  sicht auf Erfolg hat                                                      Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen
oder                                                                        des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt
                                                                            entsprechend der Weisung zu beauftragen.
 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwillig-
  keit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen       b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
  Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berück-        bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
  sichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in       Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
  einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.                Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch
                                                                            solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüg-        einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen
lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.                       hätte.
b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint      c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers          aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Ver-
nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts-   sicherer nach Ziffer 16.6.4 Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den
anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine       Rechtsanwalt aus,
begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg          wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung      wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirk-     Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwen-
lichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.                               dig erscheint.
c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von min-         d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
destens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den          beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs-
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-     nehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versiche-
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung-      rer nicht verantwortlich.
nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist    e) Der Versicherungsnehmer hat
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver-        den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
bundene Rechtsfolge hinzuweisen.                                              vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel
                                                                              anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
16.6.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                       Unterlagen zu beschaffen;
a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-            dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angele-
nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er           genheit zu geben.
 dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch münd-       f) Wird eine der in den Absätzen a) oder e) genannten Obliegenheiten
  lich oder telefonisch – anzuzeigen;                                       vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
                                                                            rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
 den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um-         Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
  stände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzu-    dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der
  geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;              vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der
 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,             Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-
                                                                            kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi-
 Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen,              cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
  insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der         auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer
  Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzu-        nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
  holen;                                                                    Versicherungsschutz bestehen.
 für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen.           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
  Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich     nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
  gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat        Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
  der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er          lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
  z.B.                                                                      lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
                                                                            arglistig verletzt hat.


Seite 54 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-         c) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut
genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten            arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts-     Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein.
schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
                                                                             Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung
h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem         insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
                                                                             18    Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von              der Tarifstruktur III des GDV
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen            Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen         Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver-
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzu-              sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
wirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den        und Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich
Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese           zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht    der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen    Januar 2008 – abweichen.
kann.                                                                        19    Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
17    Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                  Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos,           gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden.                  durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
                                                                             für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
17.1 Voraussetzung für die Leistung
                                                                             20    Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs-
beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das         Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter-
60. Lebensjahr noch nicht vollendet.                                         Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter comfort (Allge-
                                                                             meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere
b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosig-    Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln
keit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen           und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge
beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis                                vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen-
                                                                             den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
 war unbefristet und ungekündigt und
                                                                             a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen-
 unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bun-       den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil
  desanstalt für Arbeit und                                                  des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche-
 die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug          rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob-
  mindestens 30 Stunden.                                                     liegenheit sein)

c) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn                       und

 das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitge-        b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen
  bers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung          für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu
  im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;                          einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs-
                                                                             grundlage.
 der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesan-
  stalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;                              Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
                                                                             des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
 die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser     folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
  Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Prämien-       verwendet.
  rückstände vorhanden sind.
17.2 Wartezeit
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund
der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei
Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
17.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
 Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu
  machen.
 Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der
  Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
 Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
17.4 Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei
gestellt.
a) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag
der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf
von 12 Monaten.
b) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist
nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag
unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.


                                                                                                            Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 55 von 74

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Leistungsumfang Tarifvariante classic
___________________________________________________________________________________________________________________________

1       Versichertes Risiko ....................................................................... 56     10     Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 58
2       Mitversicherte Personen .............................................................. 56          11     Allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit ................................. 58
3       Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 56                                  12     Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 58
4       Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung                                            13     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 59
        von Hunden).................................................................................. 56
                                                                                                           14     Gewässerschäden .......................................................................... 59
5       Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung
        von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 57        15     Forderungsausfalldeckung........................................................... 60

6       Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 57                                16     Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
                                                                                                                  der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 60
7       Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 57
                                                                                                           17     Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
8       Mietsachschäden ........................................................................... 57            Beratungsprozesse ........................................................................ 60
9       Auslandsaufenthalt ....................................................................... 58      18     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 60
___________________________________________________________________________________________________________________________


1       Versichertes Risiko
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für                                      3      Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                                      Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1 und
Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.                                            Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und
                                                                                                           nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1 lebende Kinder des
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl.                                      Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.                                                          der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
                                                                                                           Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des
Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung                                          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz                                       oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche-
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.                                                           rungsnehmer;
2       Mitversicherte Personen                                                                            4      Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung von
                                                                                                                  Hunden)
2.1     Mitversichert als Halter oder Mithalter sind
                                                                                                           4.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des
Versicherungsnehmers;                                                                                      (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in                                     (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm                                       Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung
behördlich gemeldet ist;                                                                                   besteht;
c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen,                                          (3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball,
soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft                                          Hunde-Frisbee, Zughundesport);
leben;
                                                                                                           (4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Zu Ziffer 2.1                                                                                              Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen,
                                                                                                           Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu
In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der                                        (Training);
Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen –
soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter-                                  (5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund,
einander ausgeschlossen.                                                                                   Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke;
Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder                                    (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeu-tischen
aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von                                            Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent-geltliche
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und                                     (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
                                                                                                           (7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten
2.2     Mitversichert ist                                                                                  Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars,
                                                                                                           Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen
a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig                                 Beförderung von Gästen.
ist;
                                                                                                           (8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B.
b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte.                                           Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich der
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver-                                       gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an                                   Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf-
den Unterhaltskosten des Tieres.                                                                           tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt.
Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Ver-
sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschluss-
bestimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben be-
stehen.                                                                                                    1
                                                                                                             Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                                           im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
                                                                                                           dem Recht anderer Staaten lebt.


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[Seite 57]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


(9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransport-          Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes:
anhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig
sind;                                                                         Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer
                                                                              Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen,
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen;           Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;                  Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                                                                              wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in
(12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern);                        ursächlichem Zusammenhang stehen.
(13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter         6     Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung
von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz
des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite-       6.1   Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht
rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags-             Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde.
regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.
                                                                              6.2   Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten
4.2   Risikobegrenzung                                                              Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht versichert ist die Haltung von                                          7     Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
(1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Haftpflichtversicherung besteht;                                              Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder
                                                                              Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
(2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen               Fahrzeugs verursacht werden.
und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen;
                                                                              Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo        a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer        b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull        oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu   bordmotoren – oder Treibsätzen.
und Kreuzungen mit diesen Hunden.                                             c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi-
5     Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung                 cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9).
      von Reit- und Zugtieren)                                                8     Mietsachschäden
5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              8.1   Mietsachschäden speziell für die Haltung von Hunden
(1) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –;                            8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
(2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine    gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung       sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
besteht;                                                                      schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun-
                                                                              gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit,        schäden.
Wanderreiten);
                                                                              8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen,
Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und          (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training);                   (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-
(5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu      bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);                                  ergebenden Vermögensschäden;

(6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten       (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent-        ders versichern kann;
lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen;                               (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
(7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten       8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstal-
tungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts-          a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
zwecken;                                                                      Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
                                                                              digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B.          geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern).
Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent-
licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen;                                Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versiche-
                                                                              rungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache
(9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportan-             dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
hängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.
                                                                              Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
Ausgeschlossen bleiben Schäden, deren Ursache in der Mangelhaftigkeit         tragen.
der fremden Fahrzeuge liegen.
                                                                              b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen-
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen;           sionen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, besteht Versicherungsschutz
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;                  gemäß Ziffer 8.1.1

(12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von          8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen:
zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des      a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im
Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu-           b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Mo-
lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.                               nate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
5.2   Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde                                   c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                              Person dienen;

                                                                                                                Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 57 von 74

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d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean-                Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine
spruchung;                                                                 Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
                                                                           vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert-            Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
papieren.
                                                                           Weiterhin gilt Folgendes:
8.2     Mietsachschäden speziell für die Haltung
        von Reit- und Zugtieren                                            (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
                                                                           Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die     von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung                               stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in             bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung.
Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden,         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien;        ersatzzahlung angerechnet.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                          Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versi-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu            cherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
tragen.                                                                    Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset-
                                                                           zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                             die Kaution verfallen ist.
 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                     (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
                                                                           lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-                angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
  bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar-   Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
  aus ergebenden Vermögensschäden;                                         schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-        (3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
  ders versichern kann;                                                    Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen
 Schäden infolge von Schimmelbildung.                                     und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
                                                                           Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder   Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun-
Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.       gen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der       10    Rückstau des Straßenkanals
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR,
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle        Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
eines Versicherungsjahres.                                                 entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
                                                                           AHB 2008;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
tragen.                                                                    11    Allmähliche Einwirkung

8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von       Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-   oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter       mitversichert;
oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw.         12    Mitversicherung von Vermögensschäden
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der       12.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR,           pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle        wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
eines Versicherungsjahres.                                                 rung eingetreten sind.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu            12.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
tragen.
                                                                           (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen:                       seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;                      Arbeiten oder sonstige Leistungen;

b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als           (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
3 Monate überlassen wurden;                                                gutachterlicher Tätigkeit;

c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten          (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
Person dienen;                                                             verbundene Unternehmen;

d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean-                (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
spruchung;                                                                 (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert-            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
papieren.                                                                  ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
9       Auslandsaufenthalt                                                 aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-         (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird                  rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
 die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland       (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten-
  bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,                     anschlägen;
 die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas     (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
  und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu         gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
  drei Jahren eingetreten sind.


Seite 58 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic

[Seite 59]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/        Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
Organe im Zusammenhang stehen;                                             barung gewährt.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-       14.2    Gewässerschäden für Kleingebinde
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                     Versichert ist abweichend von Ziffer 14.1 die gesetzliche Haftpflicht

(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa-        als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
pieren und Wertsachen;                                                     gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
                                                                           Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,       von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
Erschütterungen).                                                          menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für
                                                                           unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
13     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                  schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo-
13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008              gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-   (Gewässerschäden).
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der           14.3    Vorsorgeversicherung
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
                                                                           Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-      rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und
  stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                          Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-      dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
  mungswidrig erfolgt ist.                                                 14.4    Versicherungsleistungen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-         Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder         beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,      mögensschäden je Versicherungsfall.
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-      beträgt das Zweifache dieser Summe.
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                    14.5    Rettungskosten

Umweltschaden ist eine Schädigung                                          Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
                                                                           sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
 von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                      halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
                                                                           werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
 des Gewässers einschließlich Grundwasser,                                Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
 des Bodens.                                                              Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB 2008.

13.2   Nicht versichert sind                                               Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
                                                                           liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen       mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden    gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen      Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen       sung des Versicherers.
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
                                                                           14.6   Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
                                                                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-          rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
  wirkungen auf die Umwelt entstehen;                                      liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
                                                                           nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-         gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
  vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
  schutz hat oder hätte erlangen können.                                   14.7   Gemeingefahren
13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.        oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
                                                                           Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
13.4   Ausland                                                             oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im      durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-            Zu Ziffer 14 gilt Folgendes:
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
                                                                           Risikobeschreibungen
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-       Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche   sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.                     sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
                                                                           privatrechtlichen Inhalts.
14     Gewässerschäden
                                                                           Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
14.1   Gewässerschaden-Restrisiko                                          rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie         schlossen ist.
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-    Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen     entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines      in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs-      Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.    gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.


                                                                                                             Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 59 von 74

[Seite 60]
Rettungskosten gemäß Ziffer 14.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt      15.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-          15.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich        vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten         2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
verpflichtet ist.                                                               auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-              15.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge-              Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein-              15.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche-
tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur           rungsschutz.
oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ziehen.                                                                         15.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
                                                                                diesem Vertrag zu.
15        Forderungsausfalldeckung
                                                                                15.4    Räumlicher Geltungsbereich
15.1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                                                                                Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz-
15.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-        ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der              lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds-
Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und         staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte                Liechtenstein eintreten.
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-           15.5    Ausschlüsse
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist.                                                 15.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an

Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder            Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu-
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der              gen, Immobilien,
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen           Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes,
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).                 Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
15.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der           sicherten Person zuzurechnen sind.
Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und                15.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte.                                                                           Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des           Kosten einer Rechtsverfolgung;
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
                                                                                 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
die für den Versicherungsnehmer gelten.
                                                                                  rungsübergangs;
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
                                                                                 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder               oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,                                            oder eingelegt wurden;
b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.       Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis-
                                                                                  tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Versiche-
15.2      Leistungsvoraussetzungen                                                rungsnehmers);
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer                 Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn                                   oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht,
15.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-            soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland            von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,             Opferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind.
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-         16      Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare                der Tarifstruktur III des GDV
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;                          Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser Tier-
                                                                                halter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
15.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist     rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und
der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person          Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich zum
nachweist, dass                                                                 Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,             Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Januar
                                                                                2008 – abweichen.
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz-
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung   17      Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder                             Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz-       gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein solches           durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,                                        für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.

und                                                                             18     Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen

15.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-                Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden         Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter classic (Allge-
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän-       meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere
digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels           Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln
auf den Versicherer mitzuwirken.                                                und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge
                                                                                vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen-
15.3      Umfang der Forderungsausfalldeckung                                   den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:


Seite 60 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic

[Seite 61]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen-
den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil
des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche-
rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob-
liegenheit sein)
und
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen
für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu
einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs-
grundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
verwendet.


                                                                          Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 61 von 74

[Seite 62]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung (nicht WEG)

Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder                                     Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des
Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus                               Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um
dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und                                       ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Berufshaftpflichtversicherung gewährt.
___________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versicherte Personen.................................................................... 62     6      Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 63
2      Versicherte Risiken....................................................................... 62   7      Vorsorgeversicherung .................................................................. 63
3      Gemeinschaften von Wohnungseigentümer ............................... 63                        8      Vermögensschäden ....................................................................... 63
4      Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 63                          9      Gewässerschäden .......................................................................... 63
5      Nicht versicherte Risiken ............................................................. 63      10     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 65
___________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versicherte Personen                                                                            2.2.3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne –
                                                                                                       bis 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende
Versichert sind                                                                                        Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2,
1.1    der Versicherungsnehmer                                                                         Zu Ziffer 2.2. gilt:
1.2 der Versicherungsnehmer als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2                                   Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                                              in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
1.3 Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der                                 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-                                  Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
stücke beauftragt hat, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus-                                Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
führung dieser Verrichtungen erhoben werden.                                                           verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
1.4 Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Per-                                       tigten Fahrer gebraucht wird.
sonen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben, für Ansprüche, die                             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben                                       Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
werden.                                                                                                rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                                einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                               2.3 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                       arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).
1.5    der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.                                      2.3.1 Mitversichert ist
2      Versicherte Risiken                                                                             a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für                                  den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden                                        b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht                                                               beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
2.1 als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mie-                                  lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
ter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs-                                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.                                     es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die                                rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen                                   c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr-
(z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                                     zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne)
Schneeräumen auf Gehwegen).                                                                            im Umfang von Ziffer 2.2;
2.2 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich-                                  d) abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht
tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen                                                    wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
2.2.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf ihre Höchst-                                      durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Ver-
geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver-                                 mögensschäden.
kehren 1;                                                                                              Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
2.2.2 Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindig-                                    dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be-
keit;                                                                                                  und Entladevorrichtungen entstanden sind.


1
  Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
                                                                                                       2
Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs-                    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer              deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf                   Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge,             Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin-                    Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen
gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer                  Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung                  geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu
nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.                          versichern.


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn         6     Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
                                                                              Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und          fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
Containern.                                                                   verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.2.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be-               Versichert ist jedoch der Gebrauch von
und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.                                 a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

2.3.3 Nicht versichert sind                                                   b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
                                                                              oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
 die Bauplanung und Bauleitung;                                              bordmotoren – oder Treibsätzen.
 Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.         7     Vorsorgeversicherung
2.4   wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb                           Abweichend von Ziffer 4 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versiche-
                                                                              rungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
2.4.1 eine Photovoltaikanlage bis 15 kwp zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder                 8     Vermögensschäden
2.4.2 einer Solarthermieanlage                                                8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
                                                                              pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 2.3 die gesetzliche Haftpflicht   aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage.                     eingetreten sind.
2.4.3 Nicht versichert sind Ansprüche                                         8.2   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
 wegen Schäden an der Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlage selbst;          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
 wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an das             seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
  Netz des öffentlichen Netzbetreibers;                                       Arbeiten oder sonstigen Leistungen;

 wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovol-           (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
  taik- bzw. Solarthermieanlage;                                              gutachtlicher Tätigkeit;

 wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.               (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                                                                              verbundene Unternehmen;
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.
                                                                              (4) aus Vermittlergeschäften aller Art;
3     Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
                                                                              (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern/Teileigentümern besteht
nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz. Hierfür ist eine            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung nach Woh-             ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
nungseigentumsgesetz (WEG) abzuschließen.                                     aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

4     Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals                            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 – Haft-          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rück-          ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
stau des Straßenkanals auftreten.                                             (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenanschlä-
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmäh-          gen;
lichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.                                   (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-
5     Nicht versicherte Risiken                                               genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                                                                              Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern              Organe im Zusammenhang stehen;
ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht                               schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder
                                                                              aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
5.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm
sonst zuzurechnen sind;                                                       (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie-
                                                                              ren und Wertsachen;
5.1.2 aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe
von Kraft an Dritte;                                                          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
                                                                              Erschütterungen).
5.1.3 aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Spreng-
stoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Ver-          Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor-
anstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;                                    stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen.

5.1.4 aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen          9     Gewässerschäden
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teil-         9.1   Gewässerschaden-Restrisiko
nahme am Eisenbahnbetrieb.
                                                                              Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht bei Baumfällen aus Beschädi-        Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht für unmittelba-
gung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen,         re oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemi-
Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen-       schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
den Baumes entspricht.                                                        des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche-             Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst        aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren        Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
oder explosiblen Stoffen verursachen.                                         barung gewährt.

                                                                                                                                              Seite 63 von 74

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9.2    Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde                        lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
                                                                             dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht des     (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von           7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushalts-        rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
übliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleinge-      vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
binden, soweit das Gewicht von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten     abzuziehen.
wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter
1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe – für unmittelbare     Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1)
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von           selbst.
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-      Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
schäden).                                                                    tragen.

Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch           9.4   Rettungskosten
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass   sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                            halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen      werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-     der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.                              Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
                                                                             meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-
9.2.1 Vorsorgeversicherung                                                   AHB 2008).
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
rung. Ziffer 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen – und Ziffer 3.1 (3)     liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
und Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine             mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-        gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
barung.                                                                      Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
                                                                             sung des Versicherers.
9.2.2 Versicherungsleistungen
                                                                             9.5   Vorsätzliche Verstöße
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
mögensschäden je Versicherungsfall.                                          rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
                                                                             liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres     nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.                                gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
9.3    Gewässerschaden – Anlagenrisiko                                       9.6   Gemeingefahren
9.3.1 Versicherte Anlagen                                                    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B.    oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Eigentümer oder Mieter) einer privat genutzten häuslichen Abwassergru-       Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-
be, eines Heizöltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lage-     gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
gelagerten Stoffe mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von             wirkt haben.
maximal 10.000 l (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-        Zu Ziffer 9 gilt Folgendes:
Füllgewicht bei Flüssiggastanks von maximal 4 t – für unmittelbare oder
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Verän-         Risikobeschreibungen
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).      Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
                                                                             sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen-         sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
den nichts anderes bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.           privatrechtlichen Inhalts.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch           Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen      rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass   schlossen ist.
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
                                                                             Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen      entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-     in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                             Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
9.3.2 Versicherungsleistungen                                                gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-        Rettungskosten gem. Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver-         des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache    unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
dieser Summe.                                                                kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
                                                                             oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
9.3.3 Vorsorgeversicherung                                                   verpflichtet ist.
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorge-         Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
versicherung – finden keine Anwendung.                                       mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu-
9.3.4 Eingeschlossene Schäden                                                deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende
                                                                             Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-      Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden.
10     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
  bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
  mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
 von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
 des Gewässers einschließlich Grundwasser,
 des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2   Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
  wirkungen auf die Umwelt entstehen;
 die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
  ausgehen;
 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
  vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
  schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4   Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                                                              Seite 65 von 74

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung

1      Versicherte Personen.................................................................... 66       6     Vorsorgeversicherung .................................................................. 66
2      Was ist versichert?........................................................................ 66    7     Gemeingefahren............................................................................ 66
3      Versicherungsleistung .................................................................. 66       8     Eingeschlossene Schäden.............................................................. 66
4      Rettungskosten ............................................................................. 66   9     Risikobeschreibung ...................................................................... 66
5      Vorsätzliche Verstöße................................................................... 66       10    Umweltschadenversicherung (Ökoschutzversicherung) ............ 66
___________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versicherte Personen                                                                              7     Gemeingefahren
1.1    Versichert ist der Versicherungsnehmer                                                            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
                                                                                                         oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch                                   Aufruhr, Terror, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                                  Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass                               für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                                                        ausgewirkt haben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                                  8     Eingeschlossene Schäden
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                         Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
                                                                                                         rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
2      Was ist versichert?                                                                               ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
2.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun-                                      lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
gen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgen-                                    dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
den Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                    (gemäß Ziffer 2.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 7.14
als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebe-                                  (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer
nen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der                                     ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbar oder mittelbare                                      Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der                                     abzuziehen.
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge-                                    Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 2.1) selbst.
wässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
                                                                                                         Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
2.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im                                         tragen.
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AL-AHB 2008 Anwen-                                      9    Risikobeschreibungen
dung.
                                                                                                         Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
3      Versicherungsleistungen                                                                           sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
                                                                                                         sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-                                    privatrechtlichen Inhalts.
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache                                  Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
dieser Summe.                                                                                            rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
                                                                                                         schlossen ist.
4      Rettungskosten
                                                                                                         Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
4.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                                        entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für                                          in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter-
kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen                                      Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht überstei-                                    gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung                                     Rettungskosten gemäß Ziffer 4.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
(AL-AHB 2008)                                                                                            des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
                                                                                                         unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-                                    kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen                                   oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-                                    verpflichtet ist.
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-                                    Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
sung des Versicherers.                                                                                   Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungs-
                                                                                                         nehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintreten-
5      Vorsätzliche Verstöße                                                                             de Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
                                                                                                         Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-                                  10   Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-                                    10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent-
gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                                                                lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
                                                                                                         schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
6      Vorsorgeversicherung                                                                              Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge-
versicherung – finden keine Anwendung.

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
  stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
  mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
 von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
 des Gewässers einschließlich Grundwasser,
 des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2   Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten, behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
  wirkungen auf die Umwelt entstehen;
 die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
  ausgehen;
 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
  vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
  schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4   Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Um-
fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung
für Wohnungseigentümer (WEG)
___________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versichert ist ................................................................................. 68   6      Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 69
2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ............................... 68                      7      Vorsorgeversicherung .................................................................. 69
3      Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern ...................... 69                                  8      Vermögensschäden ....................................................................... 69
4      Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 69                                9      Gewässerschäden .......................................................................... 69
5      Nicht versicherte Risiken ............................................................. 69            10     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 71
___________________________________________________________________________________________________________________________


Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder                                           c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne – bis
Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus                                     20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende
dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und                                             Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2;
Berufshaftpflichtversicherung gewährt.
                                                                                                             Hierfür gilt:
Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des
Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um                                     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung.                                                        in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.

Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teil-                                             Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
eigentum (z.B. gewerblich genutzte Räume).                                                                   Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                                                             Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
1      Versichert ist                                                                                        verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
                                                                                                             tigten Fahrer gebraucht wird.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun-                                           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus-                                           Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter,                                          rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und                                             einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.
                                                                                                             2.5 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die                                      arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten);
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
(z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                                           Hierbei ist mitversichert
Schneeräumen auf Gehwegen).                                                                                  a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                         den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;

2.1 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2                                        b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                                                    beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
                                                                                                             lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
2.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für                                       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen                                      es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
erhoben werden.                                                                                              rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.

Das Gleiche gilt für Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder                                        c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr-
andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben;                                            zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne)
                                                                                                             im Umfang von Ziffer 2.4;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                                     Nicht versichert sind
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                             (1) die Bauplanung und Bauleitung;
2.3    der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;                                            (2) Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
2.4 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich-                                        Be- und Entladeschäden
tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
                                                                                                             Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
a) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin-                                       gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren 1;                                       fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
b) Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit;                                         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                             Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
                                                                                                             dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be-
                                                                                                             und Entladevorrichtungen entstanden sind.


1
  Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
                                                                                                             2
Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs-                          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer                    deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf                         Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge,                   Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin-                          Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen
gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer                        Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung                        geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu
nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.                                  versichern.


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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn       6     Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.        Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
                                                                            Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und        fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
Containern.                                                                 verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.4 –.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be-             Versichert ist jedoch der Gebrauch von
und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.                               a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen

3     Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne                   b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
      des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes:                  oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
                                                                            bordmotoren – oder Treibsätzen.
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                                                                            7     Vorsorgeversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungs-
eigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.                             Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver-
                                                                            sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters
und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke       8     Vermögensschäden
der Gemeinschaft.                                                           8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
3.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AL-AHB 2008           pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
                                                                            aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver-             eingetreten sind.
walter;
                                                                            8.2   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer;                                              (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
                                                                            seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im         Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                                            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
3.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und           gutachtlicher Tätigkeit;
Teileigentum.
                                                                            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum      verbundene Unternehmen;
kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von
ihnen gesondert abzuschließenden Privat-Haftpflichtversicherung gewährt     (4) aus Vermittlergeschäften aller Art;
werden.                                                                     (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
4     Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals                          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 –              ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem          aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
Rückstau des Straßenkanals auftreten.                                       (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmähli-      (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
chen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen.                                   rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
5     Nicht versicherte Risiken                                             (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenan-
5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern            schlägen;
ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder    (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-
nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag          genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht.                            Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm        Organe im Zusammenhang stehen;
sonst zuzurechnen sind;                                                     (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von       schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder
Kraft an Dritte;                                                            aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

c) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen      (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie-
oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung       ren und Wertsachen;
oder Abbrennen von Feuerwerken;                                             (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
d) aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder      Erschütterungen);
Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am     Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor-
Eisenbahnbetrieb.                                                           stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen.
5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschä-       9     Gewässerschäden
digung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen,
Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen-     9.1   Gewässerschaden-Restrisiko
den Baumes entspricht.
                                                                            Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche-           Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst      rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren      der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
oder explosiblen Stoffen verursachen.                                       Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
                                                                            nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs-
                                                                            serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
                                                                            Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
                                                                            barung gewährt.

                                                                                                                                            Seite 69 von 74

[Seite 70]
9.2    Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde                        9.3.4 Eingeschlossene Schäden
Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht         Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
                                                                             rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
a) als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung        ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,    lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht        dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen-    (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver-      7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
wendung dieser Stoffe;                                                       rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
b) für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö-      vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder           abzuziehen.
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-        Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1)
wassers (Gewässerschäden).                                                   selbst.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen      tragen.
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                            9.4   Rettungskosten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-     cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.                              halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
                                                                             werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
9.2.1 Vorsorgeversicherung                                                   Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-      Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und      Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB
Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-            2008)
dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
9.2.2 Versicherungsleistungen                                                liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
                                                                             mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die      gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, sach- und Ver-         Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
mögensschäden je Versicherungsfall.                                          sung des Versicherers.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres     9.5   Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
beträgt das Zweifache dieser Summe.
                                                                             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
9.3    Gewässerschaden-Anlagenrisiko                                         rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
                                                                             liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes:                                  nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
9.3.1 Versicherte Anlagen                                                    gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      9.6   Gemeingefahren

im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun-           oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der     Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur        gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung              Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso-     wirkt haben.
nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikali-           Zu Ziffer 9 gilt Folgendes:
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                           Risikobeschreibungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen-         Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.            sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
                                                                             sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch           privatrechtlichen Inhalts.
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass   Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                            rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
                                                                             schlossen ist.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-     Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.                              entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
                                                                             in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
9.3.2 Versicherungsleistungen
                                                                             Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-        gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache      Rettungskosten gemäß Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
dieser Summe                                                                 des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
                                                                             unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
9.3.3 Vorsorgeversicherung                                                   kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge-           oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
versicherung – finden keine Anwendung.                                       verpflichtet ist.
                                                                             Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
                                                                             mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge-


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[Seite 71]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre-
tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden.
10     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
  stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
  mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
 von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
 des Gewässers einschließlich Grundwasser,
 des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2   Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
  wirkungen auf die Umwelt entstehen;
 die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
  ausgehen;
 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
  vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
  schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4   Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                                                              Seite 71 von 74

[Seite 72]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung
für Bauherren
____________________________________________________________________________________________________________________________

1      Versichert ist ................................................................................. 72   4     Gewässerschäden .......................................................................... 73
2      Risiko- und Deckungsbegrenzungen ........................................... 72                       5     Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 74
3      Vorsorgeversicherung .................................................................. 73            6     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 74
____________________________________________________________________________________________________________________________


1      Versichert ist                                                                                        Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
                                                                                                             Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-                                             Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis
pflichtpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Be-                                           hat.
stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie-                                       Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh-
bene Bauvorhaben.                                                                                            mer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem be-
                                                                                                             rechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein
1.1    Bauherr ohne eigene Bauleistung                                                                       unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
(1) Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und                                        Turmdrehkräne.
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
                                                                                                             Be- und Entladeschäden
(2) Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.                                                     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
                                                                                                             gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
1.2    Bauherr mit eigener Bauleistung                                                                       fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
(1) Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung –                                          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/                                      Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
Nachbarschaftshilfe) erbracht wird.                                                                          dem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und
(2) Mitversichert ist                                                                                        Entladevorrichtungen entstanden sind.

 bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-                                     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
  den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;                                                                 diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
                                                                                                             fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
 nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
  der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für                                            Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
  Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für                                        Containern.
  den Versicherungsnehmer verursachen.                                                                       Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                                      und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                                     50 EUR selbst zu tragen.
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für                                        2     Risiko- und Deckungsbegrenzungen
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle                                        2.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu ver-
zugeführt werden.                                                                                            sichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
                                                                                                             gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen
(3) Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haft-                                      ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
pflicht aus Besitz und Verwendung von
                                                                                                             (1) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm
 allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz                                        sonst zuzurechnen sind;
  und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit 1;
                                                                                                             (2) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von
 allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;                                                                       Kraft an Betriebsfremde;
 allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 2.                                       (3) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen
Hierfür gilt:                                                                                                oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung
                                                                                                             oder Abbrennen von Feuerwerken;
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3
(1) AL-AHB 2008.                                                                                             (4) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
                                                                                                             oder Sachen.

1
                                                                                                             2.2   Nicht versichert
  Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern,
Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche                      (1) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken,
Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
                                                                                                             Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der                      einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes ent-
Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der »Allgemeinen                         spricht;
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)« abgeschlossen werden muss. Auch bei
einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmi-                     (2) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserver-
gung nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.                           hältnissen;
2
  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-                     (3) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom                         Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.                                         sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen                      verursachen;
Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstge-
schwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu                         2.3   Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
versichern.


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[Seite 73]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,   (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-      Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungs-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs              schein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von
verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 1.2 (3).                               gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
                                                                               Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-       Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
den durch den Gebrauch                                                         oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
 von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;          Grundwassers (Gewässerschäden).

 von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch               Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen-
  Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahr-           den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
  zeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder                 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
  Treibsätzen –;                                                               Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
 von ferngesteuerten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.                       Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
                                                                               dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
3     Vorsorgeversicherung
                                                                               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver-             es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.                            rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
4     Gewässerschäden                                                          4.3.2 Versicherungsleistungen
4.1   Gewässerschaden-Restrisiko                                               Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-
                                                                               summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie             sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-        dieser Summe
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines          4.3.3 Vorsorgeversicherung
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs-          Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge-
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.        versicherung – finden keine Anwendung.
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-        4.3.4 Eingeschlossene Schäden
barung gewährt.
                                                                               Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
4.2   Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde                           rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
Versichert ist abweichend von Ziffer 4.1 die gesetzliche Haftpflicht als       ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
                                                                               lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
 Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von           dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
  gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,        (gemäß Ziffer 4.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
  Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht        7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
  von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-       rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
  menge je mitversicherten Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der        vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
  Verwendung dieser Stoffe.                                                    abzuziehen.
 für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö-         Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.3.1)
  gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder           selbst.
  biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
  Grundwassers (Gewässerschäden).                                              Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
                                                                               tragen.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen        4.4   Rettungskosten
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.                              sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen        halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-       werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.                                der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
                                                                               Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
4.2.1 Vorsorgeversicherung                                                     meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-
                                                                               AHB 2008).
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und        Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-              liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.         mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
                                                                               gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
4.2.2 Versicherungsleistungen                                                  Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die        sung des Versicherers.
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-           4.5   Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
mögensschäden je Versicherungsfall.
                                                                               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres       rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.                                  liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
4.3   Gewässerschaden-Anlagenrisiko                                            nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
                                                                               gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes:
                                                                               4.6   Gemeingefahren
4.3.1 Versicherte Anlagen
                                                                               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der          oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung           Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-


                                                                                                                                             Seite 73 von 74

[Seite 74]
gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für               (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert-
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-        papieren und Wertsachen;
wirkt haben.
                                                                              (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
Zu Ziffer 4 gilt Folgendes:                                                   Erschütterungen).
Risikobeschreibungen                                                          6     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht           6.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent-
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,      lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen            schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
privatrechtlichen Inhalts.                                                    Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-      die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-            stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
schlossen ist.
                                                                               die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch         mungswidrig erfolgt ist.
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                              Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
                                                                              cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.                       wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
                                                                              Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Rettungskosten gemäß Ziffer 4.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt     kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als             bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-        nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten       Umweltschaden ist eine Schädigung
verpflichtet ist.
                                                                               von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu-          des Gewässers einschließlich Grundwasser,
deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende         des Bodens.
Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.       Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
                                                                              Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Abweichend von Ziffer 4.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs-        geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten       stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden.                                              6.2   Nicht versichert sind
5      Mitversicherung von Vermögensschäden                                   6.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
                                                                              (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-           dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008            oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-          oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
rung eingetreten sind.
                                                                              6.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
5.2    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                               die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für              wirkungen auf die Umwelt entstehen;
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                             die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
                                                                                ausgehen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;                                                     für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
                                                                                vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich              schutz hat oder hätte erlangen können.
verbundene Unternehmen;
                                                                              6.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                     tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;             6.4   Ausland
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder         Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 im Umfang
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,       dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                      haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-        2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
                                                                              den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten-
anschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;


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## Volltext der Bedingungen: ALTE LEIPZIGER Produktinformationsblatt AL_HAFTPFLICHT Bauherren (pp287)

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[Seite 1]
                      Bauherren-Haftpflichtversicherung
                      Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Februar 2018)

                      Unternehmen:                                                                Produkt:
                      Alte Leipziger Versicherung AG                                              AL_HAFTPFLICHT | Bauherren
                      Deutschland

                      Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauherren-Haftpflichtversicherung.
                      Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsan-
                      trag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                      Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
                      Wir bieten Ihnen eine Bauherren-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken während Ihres Bauvorhabens.

                              Was ist versichert?                                                           Was ist nicht versichert?
                               Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versiche-                 Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benö-
                                rungsschutz während eines Bauvorhabens. Gegenstand der                        tigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B. beruf-
                                Bauherren-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend                   liche Tätigkeiten.
                                gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprü-                 Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört darüber hinaus nicht, wenn
                                che zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                    Sie sich allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber ei-
                               Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen Haftungs-                    nem anderen zu einer Leistung verpflichten.
                                risiken, die für Sie als Auftraggeber einer privaten Baumaß-                 Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                nahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen                   Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-
                                Dritten, (z. B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten lassen                  einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berück-
                                (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung                      sichtigen.
                                oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert).
                               Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von
                                Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden                  Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                Gebäuden ausgehen.                                                          Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst
                               Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an                       müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb
                                Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und                        haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausge-
                                Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst durch                    nommen, z. B. alle Schäden:
                                 umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte oder                   ! aus vorsätzlicher Handlung;
                                 durch berechtigte Benutzung von nichtversicherungspflich-                 ! zwischen Mitversicherten;
                                   tigen Nutz- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.                        ! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
                              Versicherungssumme
                               Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie
                                Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
                                men.


                              Wo bin ich versichert?
                               Die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahmen auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück und auch für im
                                Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.


                              Welche Verpflichtungen habe ich?
                              Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                              - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                              - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                              - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
                              - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                              - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
                                Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


                              Wann und wie zahle ich?
                              Die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns die Prämie überweisen
                              oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen.


                              Wann beginnt und endet die Deckung?
                              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungs-
                              prämie gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
                              Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit.


                              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                              Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). Sie oder wir können
pp 287.01 – 02.2018


                              auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des
                              Bauvorhabens. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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