# degenia DEG-BHH 2026 Bhh T26 2025 Classic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-degenia-bhh-t26-2025-classic.php
- Rechtlicher Träger: degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-degenia-bhh-t26-2025-classic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [degenia Bedingungen Bauherren-Haftpflicht BHH, Tarif T26, August 2025](https://www.degenia.de/wp-content/uploads/2025/10/Bedingungen_BHH_T26_August_2025.pdf), Fassung DEG-BHH 2026, Stand August 2025
- Original beim Versicherer (PDF): [degenia Leistungsübersicht Bauherren-Haftpflicht BHH T26, August 2025](https://www.degenia.de/wp-content/uploads/2025/10/Leistungsuebersicht_BHH_T26_August_2025.pdf), Fassung Leistungsübersicht T26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | ja, bis 5 Mio. € | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist - je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf: classic bis zu 5.000.000 EUR | A 1-5.1, Seite 13 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A 1-5.2, Seite 13 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A 1-6.7.1, Seite 15 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A 1-5.4, Seite 13 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. | A 1-1, Seite 12 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. | A 1-6.6, Seite 15 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | ja | Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag: a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden | 7., Seite 31 |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | keine | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der von ihm selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung. | A 1-1.2, Seite 12 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe (Bauausführung). | A 1-1.1, Seite 12 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der von ihm selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung. | A 1-1.2, Seite 12 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. | A 1-2.1, Seite 12 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | A 1-2.1, Seite 12 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. | A 1-6.6, Seite 15 |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A 1-6.5.1, Seite 15 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Turmdrehkränen. | A 1-6.5.2, Seite 15 |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch a) Senkungen eines Grundstücks; b) Erdrutschungen. | A 1-6.1, Seite 14 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nein | aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; | A 1-6, Seite 14 |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen | A 1-7.5, Seite 16 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis 3 Mio. € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | A 2-1.1, Seite 18 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen; | A 1-6, Seite 14 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei classic bis zu 3.000.000 EUR | A 2-2.4, Seite 19 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis 3 Mio. € | Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. | A 1-6.3.1, Seite 14 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks. | A 1-6.2, Seite 14 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache | A 1-7.6, Seite 16 |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf | A 1-3.2, Seite 12 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. | A 1-4.1, Seite 13 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A 1-5.5, Seite 13 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder | A 1-4.3, Seite 13 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) | A 2-1.3, Seite 18 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit. | Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 3 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nein | Abschnitt B 2-1.2 Allgemeiner Teil (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung. | A 1-1, Seite 12 |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. | A 1-9.1, Seite 18 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; | B 3-3.2.2, Seite 25 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B 3-3.3, Seite 26 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2-2.1, Seite 23 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A 1-7.7, Seite 17 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: degenia Bedingungen Bauherren-Haftpflicht BHH, Tarif T26, August 2025

```text
[Seite 1]
Kundeninformation
Vertragsunterlagen


Private Bauherren-Haftpflichtversicherung


                   Tarif T26 (Stand August 2025)


                                                                                                        Seite 1 von 32
                                                     1
   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 2]
Produktinformationsblatt zur degenia Bauherren-Haftpflichtversicherung

Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand August 2025)
Unternehmen:                                                               Produkt:
degenia Versicherungsdienst AG                                             degenia Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.
Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Private Bauherren-Haftpflichtversicherung an.
Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken während Ihres Bauvorhabens, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
für die Sie verantwortlich sind.

        Was ist versichert?                                                          Was ist nicht versichert?
        Versicherte Sachen                                                            Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
         Die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen                   benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z.B.
          Versicherungsschutz während eines Bauvorhabens.                              berufliche Tätigkeiten.
           Gegenstand der Bauherren-Haftpflichtversicherung ist es,                   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
          gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                   asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                       sind.
          Ansprüche abzuwehren.                                                       Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
         Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen Haftungs-                   Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
          risiken, die für Sie als Auftraggeber einer privaten Bau-                    vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
          maßnahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch                     berücksichtigen.
          einen Dritten, (z.B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten
          lassen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in
          Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert).              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
         Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von                Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern.
          Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden                 Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
          Gebäuden ausgehen.                                                         Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
         Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an                      herausgenommen, z.B. alle Schäden:
          Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und                       ! aus vorsätzlicher Handlung;
          Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst durch                   ! zwischen Mitversicherten;
           umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte;                      ! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
           durch berechtigte Benutzung von nichtversicherungs-
             pflichtigen Nutz- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen;
        Versicherungssumme
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
          Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
          entnehmen.


        Wo bin ich versichert?
         Die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt auch für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück
          und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
        - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
        - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
        - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei
          der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


        Wann und wie zahle ich?
        Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
        Bei Verträgen mit der degenia Versicherungsdienst AG ist nur die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat möglich.


                                                                                                                                    Seite 2 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 3]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit).
Sie oder wir können auch kündigen z.B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos
– etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                 Seite 3 von 32


       degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 4]
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

Ihr Interesse an unseren degenia Produkten freut uns sehr.

Mit den Ihnen hier vorliegenden Kundeninformationen können Sie sich umfassend über die degenia Versicherungsdienst AG,
die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen informieren.
Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein
beschrieben.

Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.

Ihre
degenia Versicherungsdienst AG


Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Kundeninformationen                                                                               Seite 5

Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                                Seite 8
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

I     Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang                                               Seite 9

II    Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                    Seite 11
      zur Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
      der degenia Versicherungsdienst AG
      DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025

III   Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-                                                 Seite 21
      und Sachversicherung (Teil B) - Stand Dezember 2023

IV    Besondere Klauseln und Vereinbarungen                                                                  Seite 30
      der degenia Versicherungsdienst AG
      zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
      der Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
      DEG-BHH 2026 (Teil A) - Stand August 2025


                                                                                                                 Seite 4 von 32


             degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 5]
Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften                                                   Versicherungsombudsmann e. V.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen      Postfach 080632, D-10006 Berlin
Gesellschaften.                                                              Tel.: +49 (0) 800 - 369 600 0, Fax: 0800/3699000
Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot zutreffende              E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot.
                                                                             Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns
I. ALTE LEIPZIGER Versicherung AG                                            bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
1. Identität des Versicherers:                                               Weitere    Informationen       finden     Sie   im    Internet, unter
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG                                               www.versicherungsombudsmann.de.
Rechtsform:                              Aktiengesellschaft
Registergericht:                         Amtsgericht Bad Homburg             Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen
Registernummer:                          HRB 1585                            Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den
St. – Nr.                                807/V90807004611 (VersStG)          Rechtsweg zu beschreiten.
                                         811189884 (UStG)
                                                                             Online-Streitbeilegungs-Plattform
Vorsitzender des Aufsichtsrates:         Christoph Bohn                      Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-
Vorstand:                                Kai Waldmann                        Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden
                                         Marcus Tersi                        Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese
                                                                             Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
Hausanschrift:                           Alte Leipziger-Platz 1,
                                         61440 Oberursel                     1   Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
                                         (ladungsfähige Anschrift)           2   Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg
                                                                                 (bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw.
2. Niederlassungen im EU-Gebiet und dortige Vertreter                            geschlossen.
– entfällt –
                                                                             7. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
3. Hauptgeschäftstätigkeit                                                   Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
Die Alte Leipziger Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen       Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-   und den Vertragsgrundlagen Ihres Konzeptanbieters.
und Rechtsschutzversicherung berechtigt.
                                                                             8. Gesamtbeitrag
4. Aufsichtsbehörde
                                                                             Die Höhe des Einzelbeitrags, der zu entrichtende Gesamtbeitrag
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                             einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und der Zeitraum für
Bereich Versicherungen                                                       den der Beitrag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein
Graurheindorfer Straße 108
                                                                             ausgewiesen.
53117 Bonn

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne      9. Zusätzlich anfallende Kosten
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.                              Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht
                                                                             erhoben.
5. Identität des Konzeptanbieters degenia Versicherungsdienst AG
Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in                 Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsverlaufs fallen keine wei-
Vollmacht als Ihr Konzeptanbieter aus Bad Kreuznach:                         teren Kosten an. Wir weisen darauf hin, dass bei Beitragsverzug zusätz-
                                                                             liche Kosten, wie z.B. Mahngebühren entstehen können.
Anschrift:
                                                                             10. Zahlweise
degenia Versicherungsdienst AG
                                                                             Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich,
Brückes 63 – 63 A
                                                                             halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise
55545 Bad Kreuznach
                                                                             können hierbei berechnet werden.
Aufsichtsratsvorsitzender: Karl Spies (Wirtschaftsprüfer)
                                                                             Erstbeitrag
Vorstand: Halime Koppius
                                                                             Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig,
Handelsregister: Bad Kreuznach / HRB 4221
                                                                             wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
                                                                             Versicherungsscheins erfolgt.
6. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen
Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel.
                                                                             Folgebeitrag
Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
                                                                             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
die:
                                                                             Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
                                                                             Zeitraums bewirkt ist.
degenia Versicherungsdienst AG
Brückes 63 – 63 A
                                                                             SEPA-Lastschrift-Mandat
55545 Bad Kreuznach
                                                                             Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
                                                                             gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das
                                                                             Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch
                                                                             Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten
nehmen.        Der     Risikoträger   ist    Mitglied      im   Verein
                                                                             Einziehung nicht widersprechen.
Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem
Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet:

                                                                                                                                 Seite 5 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 6]
11. Gültigkeit                                                              Versicherungsschutz bestanden hat. Die Höhe der Prämie entnehmen
Die      Gültigkeitsdauer      der     zur   Verfügung     gestellten       Sie bitte den Vertragsunterlagen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Angebotsinformationen           (Allgemeine     und       Besondere         unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu
Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags)          erstatten.
ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein        Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,
anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.                                     so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
                                                                            zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
12. Zustandekommen des Vertrags                                             herauszugeben sind.
Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des
Versicherungsvertrages und unsere Annahmeerklärung durch                    Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages
Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von          wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem
Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von          Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr
Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese –               gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen             Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung
Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.           des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
                                                                            Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
13. Beginn des Versicherungsschutzes                                        Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf        Besondere Hinweise
von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist.       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht             Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt         ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte
Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinfor-            Abschnitt 2
mationsblatt enthalten.                                                     Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
                                                                            Informationen
14. Bindefristen
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten Informationen werden
Monat gebunden.                                                             die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
                                                                            Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen.
15. Widerrufsrecht                                                          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
Abschnitt 1                                                                 stellen:
                                                                           1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                                                die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen            Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)                  zugehörige Registernummer;
widerrufen.                                                                2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                                       Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
-     der Versicherungsschein,                                                  und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
-     die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das                      Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
      Vertragsverhältnis             geltenden             Allgemeinen          Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
      Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der               der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
      Tarifbestimmungen,                                                        Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
-     diese Belehrung,                                                          einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
-     das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – nur für            3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
      Verbraucher                                                          4.   die    wesentlichen      Merkmale      der    Versicherungsleistung,
-     und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
jeweils in Textform zugegangen sind.                                            des Versicherers;
                                                                           5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des            sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:                                      sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige
                                                                                Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
degenia Versicherungsdienst AG                                                  nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Brückes 63 – 63 a,                                                              Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
55545 Bad Kreuznach                                                        6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
Fax-Nr.: 0671/84003-29,                                                         insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
E-Mail: info@degenia.de                                                    7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
                                                                                Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
16.Widerrufsfolgen                                                              Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und       8.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere
der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs            über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
entfallenden Teil der Prämie zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben,           sowie die Dauer der Frist, während der Antragsteller an den Antrag
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.           gebunden sein soll;
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs         9.   das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt        Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie bzw. 1/30            Anschrift derjenigen Person, gegenüber der Widerruf zu erklären ist,
der Monatsprämie multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen                und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen


                                                                                                                                 Seite 6 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 7]
    über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu     17. Laufzeit des Vertrages
    zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der            Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem
    Vertragsbestimmungen         einschließlich    der     Allgemeinen    Antrag.
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
    einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                  Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                   verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den             jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform
    vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger           zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder
    Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der         für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.
    Vertragsbestimmungen         einschließlich    der     Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen          18. Beendigung eines Vertrages
    einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                  Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der           Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden.
    Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss       Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung in Textform gegenüber
    des Versicherungsvertrages zugrunde legt;                             der degenia Versicherungsdienst AG zu erfolgen hat.
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über
    das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige         19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    Gericht;                                                              Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
    Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie       Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer   an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem
    Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses              zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend
    Vertrages zu führen;                                                  machen.
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
    Beschwerde- und Rechtbehelfsverfahren und gegebenenfalls die          20. Vertragssprache
    Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf      Die     Sprache       für     die Vertragsbedingungen, sämtliche
    hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu           Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
    beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                Vertragslaufzeit ist Deutsch.
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die
    Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
    die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über
    die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
    Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
    zugehörige Registernummer;
 Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                                              Seite 7 von 32


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 8]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der degenia
Versicherungsdienst AG, Brückes 63 – 63 a, 55545 Bad Kreuznach in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.

Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Die nachfolgende Mitteilung gilt als solche im Namen des Risikoträgers.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                               Vertragsänderung
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen         Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform                 bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir               anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform               Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur              Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen
Anzeige verpflichtet.                                                            Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                                 Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Welche Folgen können eintreten,           wenn     eine   vorvertragliche        Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Anzeigepflicht verletzt wird?                                                    Vertragsbestandteil.

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                  Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag         10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
zurücktreten.                                                                    angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe              Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
Fahrlässigkeit vorliegt.                                                         fristlos kündigen.
                                                                                 Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                Ausübung unserer Rechte
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
geschlossen hätten.                                                              Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
                                                                                 machen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                         Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben        Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der             Kenntnis erlangen.
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand                                      Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,
                                                                                 auf die wir unsere Erklärung stützen.
  - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles         Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,
  - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht           wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

ursächlich war.                                                                  Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht             Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
arglistig verletzt haben.                                                        Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welche der bis zum       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit                  erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
entspricht.                                                                      Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
                                                                                 eingetreten sind.
Kündigung                                                                        Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche          arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat              Stellvertretung durch eine andere Person
kündigen.                                                                        Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
                                                                                 vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch              Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen                Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
Bedingungen, geschlossen hätten.                                                 als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
                                                                                 Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
                                                                                 grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                                                                                 Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                                                                                        Seite 8 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 9]
I            Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für bebaute und unbebaute Grundstücke, vermietete Einfamilienhäuser, Garagen und
Stellplätze sowie für Nebengebäude, Geräteschuppen, Scheunen, Heuschober und Unterstellungen.
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante classic, premium oder optimum vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.


             Private Bauherren-Haftpflichtversicherung T26 Leistungsübersicht
    Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine
    Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des
    Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein           classic                premium                     optimum
    und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.
    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
    Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
    Bauherr für das Bauvorhaben, wenn Planung, Bauleitung und                   ⚫                        ⚫                           ⚫
    Bauausführung an einen Dritten vergeben sind
    Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
    Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks bei Neubauten
    Versicherungssummen
    Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal                        bis zu 5 Mio. EUR       bis zu 10 Mio. EUR          bis zu 15 Mio. EUR
    Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme                         ⚫                        ⚫                           ⚫
    Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos                           ⚫                        ⚫                           ⚫
    Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
    Mitversicherte Personen und Verhältnis zwischen den Versicherten
    Versicherungsnehmer                                                         ⚫                        ⚫                           ⚫
    Schäden während der Bauausführung in Eigenleistung
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Personen
    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
    Senkungen eines Grundstücks                                                 ⚫                        ⚫                           ⚫
    Erdrutschung                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Haus- und Grundbesitz
    Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
    als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks                   ⚫                        ⚫                           ⚫
    und des zu errichtenden Bauwerks
    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Allgemeines Umweltrisiko
    Schäden durch Umwelteinwirkung                                              ⚫                        ⚫                           ⚫
    Versicherungssummen                                                  bis zu 3 Mio. EUR       bis zu 3 Mio. EUR            bis zu 5 Mio. EUR
    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken - Abwässer
    Schäden durch Abwässer                                                      ⚫                        ⚫                           ⚫
    Sonstige besondere Regelungen für einzelne private Risiken
    Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen,
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    Kraftfahrzeug-Anhängern
    Gebrauch von Turmdrehkränen                                                 ⚫                        ⚫                           ⚫
                                                                               ⚫                        ⚫                           ⚫
                                                                         20 Prozent SB,           20 Prozent SB,              20 Prozent SB,
    Be- und Entladeschäden
                                                                         mind. 50 EUR,            mind. 50 EUR,               mind. 50 EUR,
                                                                         max. 5.000 EUR           max. 5.000 EUR              max. 5.000 EUR
    Schäden im Ausland, sofern diese auf das versicherte
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind
    Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                ⚫                        ⚫                           ⚫
    aus § 110 Sozialgesetzbuch VII


                                                                                                                                  Seite 9 von 32


                    degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 10]
Tarifvariante                                                     classic                premium                  optimum

Besondere Umweltrisiken
Versicherungssummen                                            bis zu 3 Mio. EUR       bis zu 3 Mio. EUR        bis zu 3 Mio. EUR
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers                  ⚫                       ⚫                        ⚫
inkl. Grundwasser (Gewässerschaden)
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,            bis zu 50 l/kg,         bis zu 50 l/kg,          bis zu 50 l/kg,
deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist                      max. 300 l/kg           max. 300 l/kg            max. 300 l/kg
                                                               bis zu 3 Mio. EUR       bis zu 3 Mio. EUR        bis zu 3 Mio. EUR
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG                        Jahreshöchst-           Jahreshöchst-            Jahreshöchst-
                                                                entschädigung           entschädigung            entschädigung
Besondere Klauseln und Vereinbarungen
Einhaltung der Mindeststandards
                                                                      ⚫                       ⚫                        ⚫
des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen                  ⚫                       ⚫                        ⚫
Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen                               ⚫                       ⚫                        ⚫
⚫ mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
- nicht mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen


                                                                                                                    Seite 10 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 11]
II Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
   der degenia Versicherungsdienst AG – DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025
Inhaltsverzeichnis - Teil A
Abschnitt A 1         Privates Bauherrenrisiko                         A 1-7             Allgemeine Ausschlüsse
A 1-1                 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten           A 1-8             Veränderungen des versicherten Risikos
                      (versichertes Risiko)                                              (Erhöhungen und Erweiterungen)
A 1-2                 Regelungen zu mitversicherten Personen           A 1-9             Neu hinzukommende Risiken
                      und zum Verhältnis zwischen den Versicherten                       (Vorsorgeversicherung)
                      (Versicherungsnehmer und mitversicherten         Abschnitt A 2     Besondere Umweltrisiken
                      Personen)                                        A 2-1             Gewässerschäden
A 1-3                 Versicherungsschutz, Versicherungsfall           A 2-2             Sanierung von Umweltschäden
A 1-4                 Leistungen der Versicherung und                                    gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)
                      Vollmacht des Versicherers                       Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A 1-5                 Begrenzung der Leistungen                        A(GB) 1           Abtretungsverbot
                      (Versicherungssumme, Serienschaden,              A(GB) 2           Veränderungen des versicherten Risikos und
                      Selbstbeteiligung)                                                 Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A 1-6                 Besondere Regelungen für einzelne Risiken        A(GB) 3           Prämienangleichung und Kündigungsrecht
                      des privaten Bauherrn                                              nach Prämienangleichung
                      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
                      und besondere Ausschlüsse)


                                                                                                                       Seite 11 von 32

                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 12]
Teil A

Abschnitt A 1        Privates Bauherrenrisiko                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
                                                                            um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A 1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)     nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Bauherr       Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene           Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
Bauvorhaben.                                                                derselben Dienststelle zugefügt werden.
Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
                                                                            A 1-2.2
classic                           mitversichert
                                                                            Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
premium                           mitversichert                             sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
optimum                           mitversichert
                                                                            Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und               (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026), wenn das neue Risiko nur für eine
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.                               mitversicherte Person entsteht.

Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer    A 1-2.3
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.                    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                                                                            oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze
                                                                            mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
classic                           mitversichert                             sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
premium                           mitversichert                             Personen.
optimum                           mitversichert
                                                                            A 1-2.4
                                                                            Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag            darf   nur   der
Abschnitt B 2-1.2 Allgemeiner Teil (Verlängerungsklausel) findet keine      Versicherungsnehmer ausüben.
Anwendung.
                                                                            Für die Erfüllung       der Obliegenheiten sind sowohl der
A 1-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe                  Versicherungsnehmer    als auch die mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus     verantwortlich.
dem Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
(Bauausführung).                                                            A 1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Tarifvariante                      Entschädigungsgrenze                     A 1-3.1
classic                           mitversichert                             Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
                                                                            sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
premium                           mitversichert
                                                                            sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das
optimum                           mitversichert                             einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                                                                            zur Folge hatte, aufgrund
Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.                                                 gesetzlicher
Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze                                              Haftpflichtbestimmungen
                                                                                                  privatrechtlichen Inhalts
classic                           mitversichert
premium                           mitversichert                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
optimum                           mitversichert
                                                                            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
A 1-1.2    Planung und Bauleitung                                           Dritten unmittelbar entstanden ist.
           durch den Versicherungsnehmer selbst                             Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus     geführt hat, kommt es nicht an.
der von ihm selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung.
                                                                            A 1-3.2
A 1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
          Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer         gesetzliche Ansprüche handelt,
          und mitversicherten Personen)
A 1-2.1                                                                          a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten             vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung                 Leistung;
in Eigenleistung verursachen.                                                    b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
Tarifvariante                      Entschädigungsgrenze                               durchführen zu können;
                                                                                 c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
classic                           mitversichert                                       oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
premium                           mitversichert                                       geschuldeten Erfolges;
optimum                           mitversichert


                                                                                                                               Seite 12 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 13]
     d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf            A 1-5     Begrenzung der Leistungen
          ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                                          (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
     e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der            A 1-5.1
          Leistung;                                                        Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
     f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender              Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
          Ersatzleistungen.                                                Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                                           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A 1-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund        Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist - je nach gewählter
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der           Tarifvariante – begrenzt auf:
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.             Tarifvariante                  Entschädigungsgrenze
                                                                           classic                           bis zu 5.000.000 EUR
A 1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A 1-4.1                                                                    premium                           bis zu 10.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz umfasst                                            optimum                           bis zu 15.000.000 EUR
      a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                           A 1-5.2
     b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche                Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die
                                                                           Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
          und                                                              eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
                                                                           Versicherungssummen begrenzt.
     c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.                                   A 1-5.3
                                                                           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der               Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,            ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und          a) auf derselben Ursache,
der Versicherer hierdurch gebunden ist.                                          b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne                       und zeitlichem, Zusammenhang oder
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,              c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                  beruhen.
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                           A 1-5.4
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit           Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer    Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des                einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
Dritten freizustellen.                                                     Betrag (Selbstbeteiligung).
                                                                           Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
A 1-4.2                                                                    Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens   Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden           abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-BHH 2026 bleibt unberührt.
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über             auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der             Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen des                        A 1-5.5
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.                                     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
                                                                           Versicherungssummen angerechnet.
A 1-4.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das          A 1-5.6
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur      Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den                Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,          Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm      dieser Ansprüche.
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                           A 1-5.7
A 1-4.4                                                                    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das        leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu            summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.    Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
                                                                           summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
                                                                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
                                                                           Rente vom Versicherer erstattet.


                                                                                                                                Seite 13 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 14]
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift      A 1-6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt      wegen Schäden durch
des Versicherungsfalles.                                                         a) Senkungen eines Grundstücks;
                                                                           Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
                                                                           classic                          mitversichert
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug           premium                          mitversichert
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,       optimum                          mitversichert
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.                                                    b) Erdrutschungen.
                                                                           Tarifvariante                    Entschädigungsgrenze
A 1-5.8
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines                   classic                          mitversichert
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich       premium                          mitversichert
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
                                                                           optimum                          mitversichert
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
                                                                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                           Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
A 1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                    a) a) am Baugrundstück selbst;
           des privaten Bauherrn                                                b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
           besondere Ausschlüsse)                                          A 1-6.2 Haus- und Grundbesitz
Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 regelt den Versicherungsschutz für            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese       Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                                  errichtenden Bauwerks.
                                                                           Tarifvariante                      Entschädigungsgrenze
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist,          classic                          mitversichert
was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
                                                                           premium                          mitversichert
nach Abschnitt A 1-6 DEG-BHH ohne besonderen Beitrag mitversichert
ist, insbesondere die Haftpflicht                                          optimum                          mitversichert
       a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen
            noch ihm sonst zuzurechnen sind;                               A 1-6.3 Allgemeines Umweltrisiko
       b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und          A 1-6.3.1
            Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
       c) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von                Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
            Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandels-
            zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von             Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
            Feuerwerken;                                                   Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
       d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von           oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
            Personen oder Sachen.                                          oder Wasser ausgebreitet haben.

Nicht versichert                                                           A 1-6.3.2 Versicherungssumme
     a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von           Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchst-
            Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen,   entschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
            Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe       sicherungssumme bei
            des zu fällenden Baumes entspricht;                            Tarifvariante                Entschädigungsgrenze
     b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von
                                                                           classic                          bis zu 3.000.000 EUR
            Grundwasserverhältnissen;
     c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer             premium                          bis zu 3.000.000 EUR
            oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst     optimum                          bis zu 5.000.000 EUR
            gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
            brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
                                                                               a) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 keine abweichenden Regelungen              b) Gewässerschäden.
enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt        Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
A 1-4 DEG-BHH 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7      siehe Abschnitt A 2 DEG-BHH 2026 (besondere Umweltrisiken).
DEG-BHH 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).


                                                                                                                               Seite 14 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 15]
A 1-6.4 Abwässer                                                         Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers      Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-BHH 2026 –
wegen Schäden durch Abwässer.                                            die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und
Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze                     Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen
                                                                         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
classic                          mitversichert
premium                          mitversichert                           Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vor-
optimum                          mitversichert                           stehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch
                                                                         mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungs-
leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz,
daraus ergebenden Vermögensschäden.                                      wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
                                                                         Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder
A 1-6.5    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 Entladens.
           Kraftfahrzeug-Anhänger und Turmdrehkränen
                                                                         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der
Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
                                                                         Ladung von Fahrzeugen und Containern.
classic                          mitversichert                           Tarifvariante                  Entschädigungsgrenze
premium                          mitversichert                           classic                         mitversichert
optimum                          mitversichert                           premium                         mitversichert
                                                                         optimum                         mitversichert
A 1-6.5.1
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die      Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden        Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 Prozent,
nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-        mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Anhängern:
                                                                         A 1-6.6 Schäden im Ausland
      a)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte         wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
           Höchstgeschwindigkeit;                                        diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
      b)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter      Tarifvariante                    Entschädigungsgrenze
           Höchstgeschwindigkeit;                                        classic                         mitversichert
      c)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                                                                         premium                         mitversichert
           Höchstgeschwindigkeit;
      d)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h    optimum                         mitversichert
           bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      e)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind    Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen             aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
           verkehren.                                                    Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
                                                                         classic                         mitversichert
A 1-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht       premium                         mitversichert
werden.                                                                  optimum                         mitversichert
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.                                  Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das      Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
                                                                         Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder   einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.               angewiesen ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche        A 1-6.7 Vermögensschäden
Fahrerlaubnis hat.
                                                                         Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt   classic                         mitversichert
Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von      premium                         mitversichert
Obliegenheiten).
                                                                         optimum                         mitversichert
A 1-6.5.2
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die    A 1-6.7.1
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
verursacht werden durch den Gebrauch von Turmdrehkränen.                 wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                                                         Sachschäden entstanden sind.


                                                                                                                            Seite 15 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 16]
A 1-6.7.2                                                                 Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen               der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Vermögensschäden                                                          leben.
     a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-trag
          oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder          A 1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
          gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige                       und von wirtschaftlich verbundenen Personen
          Leistungen;                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
     b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,                 a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
          prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                                 häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
     c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                             Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
          wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
     d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                        Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
     e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-                          Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
          anstaltung;                                                                schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
     f)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-               Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
          oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-               Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
          gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder                 sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
          Unterschlagung;                                                            familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
     g) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                    wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
     h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und                  b)    von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
          Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                  Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
     i)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und                    geschäftsfähige oder betreute Person ist;
          Kostenanschlägen;
     j)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-malige        c)    von    seinen    gesetzlichen    Vertretern,    wenn     der
          oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts-                      Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
          führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer                  oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
          Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang                     ist;
          stehen;
     k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder                          d)    von     seinen    unbeschränkt        persönlich haftenden
          behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder                            Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
          Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster                 Handelsgesellschaft,       Kommanditgesellschaft      oder
          Pflichtverletzung;                                                         Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
     l)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
          Wertpapieren und Wertsachen;                                         e)    von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
     m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche,                       eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
          Gerüche, Erschütterungen).
                                                                                f)  von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A 1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                         Die Ausschlüsse unter Abschnitt A 1-7.4 b) bis f) DEG-BHH 2026
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich    erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort
etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom               genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsschutz:
                                                                          A 1-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                          besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                  allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.                    Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
                                                                          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines
A 1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von            besonderen Verwahrungsvertrages sind.
          Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den        A 1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                      und sonstigen Leistungen
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit:                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
     a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
     b) Arbeiten oder sonstige Leistungen                                 oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
erbracht haben.                                                           oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                                                                          Vermögensschäden.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.                    Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
                                                                          Einzelteil der Sache oder in einer mangel-haften Teilleistung liegt und zur
A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                          Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
     a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
          A 1-7.4 DEG-BHH 2026 benannten Personen gegen die               oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
          mitversicherten Personen;                                       Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
     b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben                  übernommen haben.
          Versicherungsvertrages;
     c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
          Versicherungsvertrages.


                                                                                                                                 Seite 16 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 17]
A 1-7.7 Asbest                                                                   b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,                          diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
                                                                                      sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
A 1-7.8 Gentechnik                                                               •    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind                  von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
auf:                                                                                  Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
     a) gentechnische Arbeiten;                                                       Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
     b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);                                     Raumfahr-zeugen bestimmt waren;
     c) Erzeugnisse, die                                                         •    Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
     •    Bestandteile aus GVO enthalten,                                             Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
     •    aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                              deren Teilen.

A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                            c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-                      Pächter,     Leasingnehmer  und    Nutznießer    von
oder Namensrechtsverletzungen.                                                        Luftlandeplätzen.

A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und                           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
           sonstige Diskriminierung                                      Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,              keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
Schikane,    Belästigung,    Ungleichbehandlung oder sonstigen           das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Diskriminierungen.
                                                                         A 1-7.16 Wasserfahrzeuge
A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der         nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem            verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                  Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der                   Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob         fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
fahrlässig gehandelt hat.                                                dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
                                                                         das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A 1-7.12 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus     A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang
ergebenden Vermögensschäden, welche durch Überschwemmungen                         mit der Übertragung elektronischer Daten
stehender oder fließender Gewässer entstehen.                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
                                                                         Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
A 1-7.13 Strahlen                                                        handelt um Schäden aus
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem             a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden                     Veränderung von Daten;
Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)        b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
stehen.                                                                       c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
                                                                              d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-      A 1-8     Veränderungen des versicherten Risikos
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder              (Erhöhungen und Erweiterungen)
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                     nehmers

Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft-         A 1-8.1
fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des          Tarifvariante                  Entschädigungsgrenze
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
                                                                         classic                            mitversichert
wird.
                                                                         premium                            mitversichert
A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                        optimum                            mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche
     a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine                 Dies gilt nicht
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder             •      für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder                      pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
          Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder           •      für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
          Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch                         Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
          genommen werden.


                                                                                                                               Seite 17 von 32

                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 18]
A 1-8.2                                                                           d)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender                     im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                                                  versichern sind;
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-               e)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                   amtlicher Tätigkeit.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der          Abschnitt A 2         Besondere Umweltrisiken
Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                              A 2-1      Gewässerschäden
Tarifvariante                      Entschädigungsgrenze                     A 2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
classic                           mitversichert
                                                                            unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
premium                           mitversichert                             Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
optimum                           mitversichert                             (Gewässerschäden).
                                                                            Tarifvariante                      Entschädigungsgrenze
A 1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                  classic                          mitversichert
A 1-9.1
                                                                            premium                          mitversichert
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des                    optimum                          mitversichert
Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
                                                                            Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.           Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer-
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.                schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungs-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt       nehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen           Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde) soweit das
Entstehung.                                                                 Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß
                                                                            Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,     Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
                                                                            classic                          50 l/kg max. 300 l/kg
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.      premium                          50 l/kg max. 300 l/kg
                                                                            optimum                          50 l/kg max. 300 l/kg
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene
Prämie zu verlangen.                                                        Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
                                                                            entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von      über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026).
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen               A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Entstehung.                                                                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
Tarifvariante                  Entschädigungsgrenze                         Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
classic                           mitversichert                             begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und
                                                                            Vermögensschäden je Versicherungsfall.
premium                           mitversichert
                                                                            Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze
optimum                           mitversichert
                                                                            classic                          bis zu 3.000.000 EUR
A 1-9.2 Versicherungssummen                                                 premium                          bis zu 3.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur   optimum                          bis zu 3.000.000 EUR
Einigung im Sinne von Abschnitt A 1-9.1 Absatz 4 DEG-BHH 2026 auf den
Betrag – je nach gewählter Versicherungssumme – für alle                    Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.                      beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
classic                           bis zu 5.000.000 EUR                      A 2-1.3 Rettungskosten
                                                                            Der Versicherer übernimmt:
premium                           bis zu 10.000.000 EUR
                                                                                  a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
optimum                           bis zu 15.000.000 EUR                                nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
                                                                                       des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
A 1-9.3                                                                     Tarifvariante                    Entschädigungsgrenze
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                            classic                          mitversichert
     a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
          Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge        premium                          mitversichert
          der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht          optimum                          mitversichert
          unterliegen;
     b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von                      sowie
          Bahnen;
     c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          unterliegen;


                                                                                                                                Seite 18 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 19]
      b) außergerichtliche Gutachterkosten.                                   Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze                          (Entwicklungsrisiko).
classic                             mitversichert
                                                                              Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
premium                             mitversichert                             Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
optimum                             mitversichert                             gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-stücken,
                                                                              soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten               erfasst sind.
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.                                                A 2-2.2 Ausland
                                                                              Versichert sind im Umfang von Abschnitt A 1-6.6 DEG-BHH 2026 die im
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-                Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
gerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm                     eintretenden Versicherungsfälle.
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die                        Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.                               Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
Eine     Billigung    des    Versicherers    von  Maßnahmen    des            anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des            Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
                                                                              A 2-2.3    Ausschlüsse
A 2-1.4      Ausschlüsse                                                           a)    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
     a)      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,                  die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
             die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem                   von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
             Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den                     nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
             Versicherungsnehmer            gerichteten        behördlichen              Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
             Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                           Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
             Abschnitt A 1-1.2 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.                 b)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
        b)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                            Schäden:
             nachweislich:                                                                    •    die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                   •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen                                  genommene Einwirkungen auf die Umwelt
                        Handlungen,       Auf-ruhr,    inneren    Unruhen,                          entstehen;
                        Generalstreik, illegalem Streik                                       •    für die der Versicherungsnehmer aus einem
                                                                                                    anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässer-
                        oder                                                                        schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungs-
                    •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder                               schutz hat oder hätte erlangen können.
                        Maßnahmen beruhen.
                                                                              A 2-2.4 Versicherungssumme
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich                 Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres-
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                      höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
                                                                              sicherungssumme bei
A 2-2     Sanierung von Umweltschäden                                         Tarifvariante                   Entschädigungsgrenze
          gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                classic                          bis zu 3.000.000 EUR
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
                                                                              premium                          bis zu 3.000.000 EUR
ist eine
       a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen                    optimum                          bis zu 3.000.000 EUR
          Lebensräumen;
       b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;                 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
       c) Schädigung des Bodens.
                                                                              A(GB)-1 Abtretungsverbot
A 2-2.1                                                                       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Versichert sind - abweichend zu Abschnitt A 1-3.1 DEG-BHH 2026 - den          Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder          werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:                           A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos
      a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig                     und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
           und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind;                  A(GB)-2.1
                                                                              Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
             oder                                                             welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
                                                                              Angaben eingetreten sind.
        b)   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und      Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
             bestimmungswidrig erfolgt ist.                                   Prämienrechnung erfolgen.
                                                                              Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht                 zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich          Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-           festgestellten Prämienunterschiedes verlangen.
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.                Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt         Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von


                                                                                                                                  Seite 19 von 32

                    degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 20]
A(GB)-2.2                                                                Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder           der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der            Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein-gangs der Mitteilung beim   A(GB)-3.3
Versicherer.                                                             Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht             Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus
unterschritten werden.                                                   A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ergebenden Prozentsatz zu verändern
Alle entsprechend A(GB)-3.1 DEG-BHH 2026 nach dem Versicherungs-         (Prämienangleichung).
abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der                  Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit
Mindestprämie werden berücksichtigt.                                     der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.

A(GB)-2.3                                                                Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann     jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen          als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in       A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ermittelt hat, so darf der Versicherer die
Rechnung gestellten Prämie verlangen.                                    Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine                     Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmens-
Prämienregulierung statt.                                                eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur            Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach        vorstehenden Absatz ergeben würde.
Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
                                                                         A(GB)-3.4
A(GB)-2.4                                                                Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 oder A(GB)-3.3
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                  DEG-BHH 2026 unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung.
Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.               Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
                                                                         berücksichtigen.
A(GB)-3   Prämienangleichung und Kündigungsrecht
          nach Prämienangleichung                                        A(GB)-3.5
A(GB)-3.1                                                                Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß
Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.             A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet           schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
werden, findet keine Prämienangleichung statt.                           vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien-           Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens je-doch zu dem
berechnung der Prämienangleichung.                                       Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden
                                                                         sollte.
A(GB)-3.2
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im             Kündigungsrecht hinzuweisen.
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller     Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen         vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder
vermindert hat.                                                          Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch    recht.
fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.


                                                                                                                            Seite 20 von 32

                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 21]
       III      Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-
                und Sachversicherung (Teil B) – Stand Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis - Teil B
Abschnitt B-1         Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung     Abschnitt B 4   Weitere Regelungen
B 1-1                 Beginn des Versicherungsschutzes                     B 4-1           Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-2                 Prämienzahlung, Versicherungsperiode                 B 4-2           Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-3                 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,              B 4-3           Vollmacht des Versicherungsvertreters
                      Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                         (gilt nur für die Sachversicherung)
B 1-4                 Folgeprämie                                          B 4-4           Verjährung
B 1-5                 Lastschriftverfahren                                 B 4-5           Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 1-6                 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung            B 4-6           Anzuwendendes Recht
Abschnitt B 2         Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung               B 4-7           Embargobestimmung
B 2-1                 Dauer und Ende des Vertrags                          B 4-8           Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 2-2                 Kündigung nach Versicherungsfall                     B 4-9           Versicherung für fremde Rechnung
Abschnitt B 3         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                      (gilt nur für die Sachversicherung)
                      andere Obliegenheiten                                B 4-10          Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-1                 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            B 4-11          Übergang von Ersatzansprüchen
                      oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                       (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-2                 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)   B 4-12          Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-3                 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                              (gilt nur für die Sachversicherung)
                                                                           B 14-13         Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)


                                                                                                                             Seite 21 von 32

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 22]
Teil B

Abschnitt B 1        Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung        B 1-4.2    Verzug und Schadensersatz
                                                                             Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
B 1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                verspätete Zahlung zu vertreten hat.
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.    ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
                                                                             entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1-2    Prämienzahlung, Versicherungsperiode
B 1-2.1  Prämienzahlung                                                      B 1-4.3   Mahnung
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende              Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als        Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Einmalprämie im Voraus gezahlt.                                              oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                             (Mahnung).
B 1-2.2     Versicherungsperiode                                             Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr.                                   Zahlungsaufforderung betragen.
Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die     rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.                                      Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
                                                                             Kündigungsrecht) hinweist.
B 1-3       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
            Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                     B 1-4.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
B 1-3.1     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des      Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-           Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
beginns zu zahlen.                                                           in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-       B 1-4.5    Kündigung nach Mahnung
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Vertragsschluss zu zahlen.                                                   Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
                                                                             Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1        sofortiger Wirkung kündigen.
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                          werden.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers           Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie      nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.       Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B 1-3.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug               B 1-4.6     Zahlung der Prämie nach Kündigung
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach Abschnitt B      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
1.3.1 Allgemeiner Teil gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag          nach der Kündigung veranlasst wird.
zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.                      Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die           unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                         veranlasst wird.
                                                                             Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B 1-4.4 Allgemeiner
B 1-3.3    Leistungsfreiheit des Versicherers                                Teil bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
rechtzeitig nach Abschnitt B 1-3.1 Allgemeiner Teil zahlt, so ist der        B 1-5       Lastschriftverfahren
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen                   B 1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.                           Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte          hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen    eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der         Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.                              Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die        rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
Nichtzahlung zu vertreten hat.                                               Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
                                                                             erfolgt.
B 1-4      Folgeprämie
B 1-4.1    Fälligkeit                                                        B 1-5.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu    Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                 können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.   Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
                                                                             Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
                                                                             Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
                                                                             zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.


                                                                                                                                    Seite 22 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 23]
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen        Abschnitt B 2        Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.                                                                        B 2-1     Dauer und Ende des Vertrags
                                                                               B 2-1.1   Vertragsdauer
B 1-6     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
B 1-6.1   Allgemeiner Grundsatz                                                abgeschlossen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der          B 2-1.2   Stillschweigende Verlängerung
Versicherungsschutz bestanden hat.                                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
                                                                               Vertrag um jeweils ein Jahr.
B 1-6.2   Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,               Rücktritt,   Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
          Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                      Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B 1-6.2.1                                                                      zugegangen ist.
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der             B 2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.                 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
                                                                               vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden            B 2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                   Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
                                                                               darauffolgenden Jahres kündigen.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten.   Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                                 B 2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses
                                                                               Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
B 1-6.2.2                                                                      vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen                  Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie        Interesses Kenntnis erlangt.
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,        Für die Hausratversicherung gilt:
weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden      Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.             Auflösung des versicherten Hausrats.
                                                                               Dazu zählt auch:
B 1-6.2.3                                                                            a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen                     Pflegeeinrichtung;
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.                                                       oder

B 1-6.2.4                                                                           b)    die    Aufgabe    einer     Zweit-    oder     Ferienwohnung.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung                          Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er                Interesses.
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem                Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des        Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und
Interesses Kenntnis erlangt hat.                                               dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem
                                                                               Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein
B 1-6.2.5                                                                      Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet,         Versicherungsnehmer.
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges          B 2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht       B 2-2.1   Kündigungsrecht
entsteht.                                                                      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.        den Versicherungsvertrag kündigen.
                                                                               Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der             Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu      Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu    B 2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
                                                                               beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
                                                                               bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
                                                                               jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

                                                                               B 2-2.3   Kündigung durch Versicherer
                                                                               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
                                                                               Versicherungsnehmer wirksam.


                                                                                                                                       Seite 23 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 24]
Abschnitt B 3         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                            innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                      andere Obliegenheiten                                      Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
                                                                                 Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
           oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                        B 3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B 3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben                           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
           über gefahrerhebliche Umstände                                        der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem          Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen             Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und   Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem      Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
vereinbarten Inhalt zu schließen.                                                Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem                    von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                    B 3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                    Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2                  dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Allgemeiner Teil sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch     gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.        Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht          B 3-1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe              oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                                   Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B 3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                        B 3-1.6   Anfechtung
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1               anzufechten, bleibt bestehen.
Absatz 1 Allgemeiner Teil, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein                   B 3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherungsschutz.                                                             Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der                        Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder                      Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht           Frist eingetreten sind.
hat.                                                                             Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
                                                                                 Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,            B 3-2      Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten         B 3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                 B 3-2.1.1
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer                 des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den       Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Umfang der Leistung ursächlich war.                                              des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                   B 3-2.1.2
                                                                                 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
B 3-1.2.2 Kündigung                                                              sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1               Vertragsschluss gefragt hat.
Absatz 1 Allgemeiner Teil leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,        B 3-2.1.3
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                 Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2.1.1 Allgemeiner Teil liegt nicht
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder        vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
anderen Bedingungen geschlossen hätte.                                           Umständen als mitversichert gelten soll.

B 3-1.2.3 Vertragsänderung                                                       B 3-2.2   Pflichten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1           B 3-2.2.1
Allgemeiner Teil nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei        Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu                vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen               oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung              B 3-2.2.2
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode             Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Vertragsbestandteil.                                                             Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
                                                                                 gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag

                                                                                                                                          Seite 24 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 25]
B 3-2.2.3                                                                        B 3-2.5.3
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung                    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem                a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                 Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                                                                                            Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war;
B 3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht                                                                   oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt
B 3-2.2.1 Allgemeiner Teil, kann der Versicherer den Vertrag fristlos                 b)   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich                     die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
oder grob fahrlässig verletzt hat.                                                         nicht erfolgt war;
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.                                                            oder

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer              c)   wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                                     Gefahrerhöhung      eine      seinen     Geschäftsgrundsätzen
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B                    entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
3-2.2.2 und Abschnitt B 3-2.2.3 Allgemeiner Teil bekannt, kann er den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                   B 3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                 B 3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3-2.3.2 Vertragsänderung                                                       B 3-3.1.1 Zu erfüllende Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der                    Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte            Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.                a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
                                                                                             vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10                     b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr                    Obliegenheiten.
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist          B 3-3.1.2 Rechtsfolgen
kündigen.                                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses         Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Kündigungsrecht hinzuweisen.                                                     Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
                                                                                 nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
B 3-2.4   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                  kündigen.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
Abschnitt B 3-2.3 Allgemeiner Teil erlöschen, wenn diese nicht innerhalb         nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung                 verletzt hat.
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.                                                    B 3-3.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                               folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3-2.5.1
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der            B 3-3.2.1
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer        Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
seine Pflichten nach Abschnitt B 3-2.2.1 Allgemeiner Teil vorsätzlich verletzt   sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
hat.                                                                             soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der     oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der      mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                    schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-            Ermessen zu handeln.
nehmer zu beweisen.
                                                                                 B 3-3.2.2
B 3-2.5.2                                                                        zusätzlich zu Abschnitt B 3-3.2.1 Allgemeiner Teil gilt:
Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2.2.2 und Abschnitt                 Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.2.3 Allgemeiner Teil ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,            a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige                   Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der                        telefonisch - anzuzeigen;
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.                     b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
                                                                                             unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt            c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
Abschnitt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 Allgemeiner Teil entsprechend.                              abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die                    d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte                                Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
zugegangen sein müssen, bekannt war.                                                         Versicherer freigegeben worden sind.
                                                                                             Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                                                                                             nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
                                                                                             beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
                                                                                             Versicherer aufzubewahren;


                                                                                                                                         Seite 25 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 26]
     e)    soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in              b)    Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur                verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
           Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der                      Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
           Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede                   der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
           Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über                        den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
           den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;                              entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
     f)    vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren                         bestehen.
           Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.                            Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus
     g)    Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers                  anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
           einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser                     Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
           die Obliegenheiten nach Abschnitt B 3-3.2.1 und Abschnitt                       Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
           B 3-3.2.2 Allgemeiner Teil ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies              insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
           nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.                   Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
                                                                                           wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
B 3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                   wäre.
B 3-3.3.1                                                                                  Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B 3-3.1                  Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
oder Abschnitt B 3-3.2 Allgemeiner Teil vorsätzlich, so ist der Versicherer                höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                                   der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer                      gegeben worden wäre.
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                                    c)    Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
                                                                                           Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
B 3-3.3.2                                                                                  Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles                geschlossene Vertrag nichtig.
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer                    Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                             dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail,                  Kenntnis erlangt.
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                B 4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
B 3-3.3.3                                                                             a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                                 Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob                         Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
fahrlässig verletzt hat.                                                                   verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                           oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des               Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem                       durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.                                           Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig                    Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
verletzt hat.                                                                              Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
                                                                                           zugeht.
Abschnitt B 4         Weitere Regelungen
                                                                                     b)    Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
B 4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                       Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
B 4-1.1    Anzeigepflicht                                                                  Abschluss     der    mehreren     Versicherungsverträge   der
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr                          Versicherungswert gesunken ist.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung                      Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und                gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
die Versicherungssumme anzugeben.                                                          worden,      kann    der    Versicherungsnehmer     nur   die
                                                                                           verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
B 4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                  der Prämien verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B 4-1.1
Allgemeiner Teil vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter    B 4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
den in Abschnitt B 3-3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur       B 4-2.1     Form, zuständige Stelle
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.               Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des        Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.          Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                                abzugeben.
B 4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                   Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
      a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe           anderes bestimmt ist.
           Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
           zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
           Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem                 oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
           Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen         bezeichnete Stelle gerichtet werden.
           wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung            Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
           vor;                                                                 Anzeigen bleiben bestehen.


                                                                                                                                        Seite 26 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 27]
B 4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung               B 4-5.1   Versicherungsombudsmann
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem                Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem       eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.    Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.      Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.                                                           Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                                                          Postfach 080632
B 4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                         10006 Berlin
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines                                Telefon: 0800 3696000
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der                            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B 4-2.2                          Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Allgemeiner Teil entsprechend Anwendung.
                                                                              Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
B 4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                               arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
          (gilt nur für die Sachversicherung)                                 Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B 4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers                                Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-        oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend                     auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
      a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;        Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
      b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen        Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
          Beendigung;
      c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages       B 4-5.2    Versicherungsaufsicht
          und während des Versicherungsverhältnisses.                         Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
                                                                              zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
B 4-3.2    Erklärungen des Versicherers                                       auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer           Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem                   Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
                                                                                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B 4-3.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                                       Sektor Versicherungsaufsicht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,                                 Graurheindorfer Straße 108
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder                                               53117 Bonn
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine                                               Telefon: 0800 2 100 500
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen                                      E-Mail: poststelle@bafin.de
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung                               Internet: https://www.bafin.de
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
                                                                              Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
B 4-4      Verjährung                                                         verbindlich entscheiden.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch        B 4-5.3    Rechtsweg
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden                Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                    B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
                                                                              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer             sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen        seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.    Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften      nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                                 Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B 4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer             Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an       den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:                                 solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
                                                                              Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
                            Alte Leipziger Versicherung AG
                        Servicebeauftragter des Vorstandes                    B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht
                                 Alte Leipziger-Platz 1                                  für Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                   61440 Oberursel                            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                    E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de             bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
                                                                              Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende                 solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:


                                                                                                                                        Seite 27 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 28]
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der                   B 4-9.3.3
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit       Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer           Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag         geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
zuständigen Niederlassung.
                                                                                B 4-10     Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-6      Anzuwendendes Recht                                                  B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                        B 4-10.1.1
                                                                                Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
B 4-7     Embargobestimmung                                                     nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                     Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die                   die er auf Weisung des Versicherers macht.
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der                  B 4-10.1.2
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                                      Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.            bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf         Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche            Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
Rechtsvorschriften entgegenstehen.                                              nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
                                                                                erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
B 4-8      Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)                 erfolgten.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs-           B 4-10.1.3
nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die                 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.                    Aufwendungsersatz nach Abschnitt B 4-10.1.1 und Abschnitt B 4-10.1.2
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der          Allgemeiner Teil entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der           Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht                 B 4-10.1.4
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu   zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position;
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
Umständen Kenntnis erlangt.                                                     entstanden sind.

B 4-9       Versicherung für fremde Rechnung                                    B 4-10.1.5
            (gilt nur für die Sachversicherung)                                 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B 4-10.1.1
B 4-9.1     Rechte aus dem Vertrag                                              Allgemeiner    Teil   erforderlichen   Betrag   auf  Verlangen     des
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen                Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem                        B 4-10.1.6
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu.                         Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.            anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
                                                                                kostenfrei zu erbringen sind.
B 4-9.2    Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den                       B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine          B 4-10.2.1
Zustimmung dazu erteilt hat.                                                    Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung           Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
des Versicherungsnehmers verlangen.                                             diese den Umständen nach geboten waren.
                                                                                Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand
B 4-9.3    Kenntnis und Verhalten                                               hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
B 4-9.3.1                                                                       vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung       B 4-10.2.2
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.        Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des                  Kostenersatz nach Abschnitt B 4-10.2.1 Allgemeiner Teil entsprechend
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein                kürzen.
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.         B 4-11     Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                           (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-9.3.2                                                                       B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag           Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige            geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht              Schaden ersetzt.
zumutbar war.                                                                   Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
                                                                                gemacht werden.
                                                                                Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
                                                                                Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,


                                                                                                                                         Seite 28 von 32


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 29]
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese            B 4-12.1.2
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                                Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
                                                                              der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                    Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung      kürzen.
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs        B 4-12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt:
auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit      Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
erforderlich mitzuwirken.                                                     Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der      Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen    vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der           B 4-12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt:
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des               Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu            Herbeiführung des Versicherungsfalles.
kürzen.                                                                       Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der   vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Versicherungsnehmer.
                                                                              B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4-12      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                     Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
            (gilt nur für die Sachversicherung)                               Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des                 Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
Versicherungsfalles                                                           zu täuschen versucht.
B 4-12.1.1                                                                    Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so    Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.                       Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen    als bewiesen.
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                         B 4-13    Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
                                                                              Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
                                                                              Repräsentanten zurechnen lassen.


                                                                                                                                    Seite 29 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 30]
        IV          Besondere Klauseln und Vereinbarungen
                    der degenia Versicherungsdienst AG
                    zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                    der Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
                    DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025
Inhaltsverzeichnis – Besondere Klauseln und Vereinbarungen der degenia Versicherungsdienst AG
1.         Besonderheit „Online-Tarif“                                      6.       Einhaltung der Mindeststandards
2.         Wechsel des Versicherers                                                  des Arbeitskreises Beratungsprozesse
3.         Beitragsanpassung                                                7.       Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
4.         Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland                      8.       Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen
5.         Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG


                                                                                                                               Seite 30 von 32


               degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 31]
1. Besonderheit „Online-Tarif“                                                Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach
Wenn dem beantragten Versicherungsschutz der sogenannte „Online-Tarif“        ihrem Zugang wirksam.
zugrunde liegt, gilt folgendes:
Dieser Tarif sieht vor, dass der Versicherungsschein und alle sonstigen       Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung
Dokumente und jede sonstige Korrespondenz an den Antragsteller                eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt
ausschließlich per E-Mail übersandt wird, und zwar an die E-Mail-Adresse,     werden.
die im Rahmen der Beantragung angegeben wurde.
Sie erklären sich damit ausdrücklich einverstanden.                           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
                                                                              Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Ebenso sind Sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die E-Mail ohne        Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
besondere Verschlüsselung (Passwortschutz o.ä.) versandt wird.                zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                                                                              Versicherungsperiode, wirksam wird.
Der Antragsteller kann zu jedem späteren Zeitpunkt die Übersendung von
Dokumenten zu seinem Versicherungsvertrag bzw. die Führung der                Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach
Korrespondenz dazu auf dem Postweg verlangen (E-Mail-Widerruf).               ihrem Zugang wirksam.
Sie sind ausdrücklich damit einverstanden, dass dann zur nächsten
Beitragsfälligkeit ein Wechsel in den dafür vorgesehenen Tarif erfolgt und    5.     Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG
ein erhöhter Versicherungsbeitrag fällig wird.                                     ▪  Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia
Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie es versäumen, uns rechtzeitig eine            genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen
etwaig neue E-Mail-                                                                   Versicherer durch.
                                                                                   ▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen,
2. Wechsel des Versicherers                                                           Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu
Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne                    nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu
Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des                  gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher
Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln.                                  Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Beiträge
Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und             gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia
bei gleichbleibendem Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz.                          eingegangen sind.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens                ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den
innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen.                           Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die
Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein                     Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
außerordentliches Kündigungsrecht.                                                 ▪ Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung
                                                                                      aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine
3. Beitragsanpassung                                                                  Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
In Erweiterung der A(GB)-3 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A ist                 abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer                 letzte der degenia bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge           nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch
mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen,                   entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die                     Versicherungsnehmers.
Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese
Verträge, überschreiten.                                                      6.    Einhaltung der Mindeststandards
                                                                                    des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der                Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser
Versicherungstechnik sind anzuwenden.                                         Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises
                                                                              Beratungsprozesse voll entsprechen.
Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten              Tarifvariante                    Entschädigungsgrenze
Versicherungsjahres in Kraft.
                                                                              classic                            mitversichert
Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die
Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages    premium                            mitversichert
schriftlich mit.                                                              optimum                            mitversichert
Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren:
Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der              7. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung         Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des                   Privathaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer geändert, so
Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag                 gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen
kündigen                                                                      automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
                                                                                    a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum
4. Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland                                           zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungs-
Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung                  verbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des
eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt                  Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschluss-
werden.                                                                                  grundes oder einer Obliegenheit sein)

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem                    und
Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.


                                                                                                                                      Seite 31 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 32]
      b)   die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs-             8. Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen
           verbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum         Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privaten Bauherren-Haftpflicht-
           bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der   versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.               für die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung (DEG-BHH 2026 – Stand
                                                                          August 2025) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch den
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab             Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Wirksamkeit des neuen Bedingungswerks (Produkteinführung) Anwendung.      empfohlenen Musterbedingungen - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Tarifvariante                  Entschädigungsgrenze                       für die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung (AVB Private BauherrenHV
                                                                          - Stand Mai 2020) - abweichen.
classic                         mitversichert
                                                                          Tarifvariante                     Entschädigungsgrenze
premium                         mitversichert
                                                                          classic                         mitversichert
optimum                         mitversichert
                                                                          premium                         mitversichert
                                                                          optimum                         mitversichert


                                                                                                                                Seite 32 von 32


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
```

## Volltext der Bedingungen: degenia Leistungsübersicht Bauherren-Haftpflicht BHH T26, August 2025

```text
[Seite 1]
         Private Bauherren-Haftpflichtversicherung T26 Leistungsübersicht
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine
Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des
Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein           classic            premium              optimum
und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
Bauherr für das Bauvorhaben, wenn Planung, Bauleitung und                                                           
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
                                                                                                                    
Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                                    
als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks bei Neubauten
Versicherungssummen
Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal                        bis zu 5 Mio. EUR   bis zu 10 Mio. EUR   bis zu 15 Mio. EUR
Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme                                                                 
Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos                                                                 
Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung
                                                                                                                  
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
Mitversicherte Personen und Verhältnis zwischen den Versicherten
Versicherungsnehmer                                                                                               
Schäden während der Bauausführung in Eigenleistung
                                                                                                                  
sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Personen
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Senkungen eines Grundstücks                                                                                       
Erdrutschung                                                                                                      
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Haus- und Grundbesitz
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks                                                         
und des zu errichtenden Bauwerks
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Allgemeines Umweltrisiko
Schäden durch Umwelteinwirkung                                                                                    
Versicherungssummen                                                  bis zu 3 Mio. EUR   bis zu 3 Mio. EUR    bis zu 5 Mio. EUR
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken - Abwässer
Schäden durch Abwässer                                                                                            
Sonstige besondere Regelungen für einzelne private Risiken
Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen,
                                                                                                                  
Kraftfahrzeug-Anhängern
Gebrauch von Turmdrehkränen                                                                                       
                                                                                                                 
                                                                     20 Prozent SB,       20 Prozent SB,       20 Prozent SB,
Be- und Entladeschäden
                                                                     mind. 50 EUR,        mind. 50 EUR,        mind. 50 EUR,
                                                                     max. 5.000 EUR       max. 5.000 EUR      max. 5.000 EUR
Schäden im Ausland, sofern diese auf das versicherte
                                                                                                                  
Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                                                  
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
                                                                                                                    
                                                                                                                    
                                                                                                                    
                                                                                                                    
                                                                                                                    

[Seite 2]
Tarifvariante                                                classic           premium             optimum

Besondere Umweltrisiken
Versicherungssummen                                       bis zu 3 Mio. EUR   bis zu 3 Mio. EUR   bis zu 3 Mio. EUR
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers                                                   
inkl. Grundwasser (Gewässerschaden)
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,       bis zu 50 l/kg,     bis zu 50 l/kg,     bis zu 50 l/kg,
deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist                 max. 300 l/kg       max. 300 l/kg       max. 300 l/kg
                                                          bis zu 3 Mio. EUR   bis zu 3 Mio. EUR   bis zu 3 Mio. EUR
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG                   Jahreshöchst-       Jahreshöchst-       Jahreshöchst-
                                                           entschädigung       entschädigung       entschädigung
Besondere Klauseln und Vereinbarungen
Einhaltung der Mindeststandards
                                                                                                     
des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen                                                 
Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen                                                              
 mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
- nicht mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
```

