# GEV Bauherrenhaftpflicht (Altfassung BB BH 2008): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-gev-bb-bh-2008.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-gev-bb-bh-2008.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [GEV Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/BB-BH-BB-BH-2008.pdf), Fassung BB BH 2008, B-60/08-1220
- Original beim Versicherer (PDF): [GEV Besondere Bedingungen Bauherrenhaftpflicht (B 60 08, Ausgabe 01/2018)](https://www.gev-versicherung.de/Downloads/PDF/bauherrenhaftpflicht/BB Bauherrenhaft B-60-08-0118.pdf), Fassung BB BH 2008, B-60/08-0118

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen. | 1.8, Seite 1 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 | 3.1, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Bauherr ist, wer auf sei-nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand-setzungs- oder Renovierungsarbeiten ausführen lässt | 1.1, Seite 1 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | ja | aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer Beitragserhöhung verbunden war. | 5.2, Seite 2 |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | deren Planung, Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige Handwerker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. | 1.1, Seite 1 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. | 1.2, Seite 1 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nein | Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen | 1.2, Seite 1 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflichtversicherungsvertrages sind. | 1.2, Seite 1 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | 1.2, Seite 1 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Regressansprüche der Sozialversicherungsträger sind jedoch mitversichert. | 1.2, Seite 1 |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. | 2.3, Seite 1 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. | 1.4, Seite 1 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nein | Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von Sprengstoffen | 2.4, Seite 2 |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) | 1.7, Seite 1 |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen | 4.1, Seite 2 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse. | 2.1, Seite 1 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. | 1.3, Seite 1 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) | 4.2, Seite 2 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver-sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. | 1.9, Seite 1 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit. | 2.2, Seite 1 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: GEV Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008)

```text
[Seite 1]
               BEDINGUNGEN

               Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung
               (BB BH 2008)
               Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes:
               Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den AHB 2008 und BB BH 2008 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem
               anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


               1.   Deckungsumfang                                                        Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder
               1.1	Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­dingungen für             Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
                    die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­            wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs­
                    den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­pflicht des           verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
                    Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­       siche­   	
                                                                                      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschä­
                    rungs­vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf          digung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
                    sei­­
                       nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­      setzungs- oder     1.7 	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die
                    Reno­vie­r­ungs­­arbeiten ausführen lässt, deren P­lanung,             gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen
                    Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder                   (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und
                    selbstständige Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht           andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und
                    selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt.                alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
               1.2	
                   Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen                  	Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB 2008 (Erfüllungsansprüche)
                   Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür             und der Ziff. 7.8 AHB 2008 (Schäden an hergestellten oder
                   Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des              gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
                   Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
                                                                                     1.8 	Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der
               	Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­                   Ver­sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der ver­
                 schut­
                      zes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung                  einbarten Versicherungssummen.
                 unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter
                                                                                     1.9	
                                                                                         Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die
                 Personen (z. B. Archi­ tekten, selbstständigen Handwerks­
                                                                                         Ver­
                                                                                            sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens
                 meistern aus dem Bau­fach) stehen.
                                                                                         aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn.
               	Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der
                                                                                     2.   Nicht versichert
                 Bau­arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist
                 mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines            2.1 	
                                                                                          sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grund­
                 Haftpflicht­versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind               wasser­verhältnisse.
                 Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und               2.2 	ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                     gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den
                 gemäß dem Sozialge­setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt                 Beson­deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, ins­
                 für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen                     besondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem
                 Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes                   versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind,
                 Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                       insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit.
                 Regressansprüche der Sozialversiche­       rungs­
                                                                 träger sind
                                                                                     2.3 	ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
                 jedoch mitversichert.
                                                                                           Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen
               1.3 	
                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­            Schä­­­­den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines
                    rungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu              An­­hängers verursacht werden.
                    bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
                                                                                     	Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver­
                    Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer,
                                                                                       ursacht werden durch den Gebrauch von
                    Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher.
                                                                                          (1)	
                                                                                              nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh­
               ­1.4	Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff.
                                                                                              renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine
                     7.10 (b) AHB 2008 – Haftpflichtansprüche wegen Senkun­gen
                                                                                              Höchstge­schwin­­digkeit;
                     eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen
                     bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden                  (2)	
                                                                                              Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­
                     Vermö­gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den                   schwin­digkeit;
                     darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                           (3)	Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht
               1.5	
                   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB                     mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
                   2008 -Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­   ­               (4)	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
                   wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an                            km/h Höchstgeschwindigkeit.
                   Ent­
                   ­  wässe­rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­                 Hierfür gilt:
                   stopfun­
                          gen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­
                   schäden. Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt.                	Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
                                                                                       Ziff. 4.3 (1) AHB 2008.
               1.6 	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die
                     gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                     Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und            	Das Fahr­zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­       ­
                     Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­schäden.       braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
B-60/08-1220


               	Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche­                 mit Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrau­
                 rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder               chen darf. Der Versicherungs­neh­mer ist verpflichtet, dafür zu

                                                                                                                                                  1

[Seite 2]
    sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten          4.2 Rettungskosten
    Fahrer ge­­braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das             (1)	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche­rungs­
    Fahr­zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der                   nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
    erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­  siche­
                                                          rungs­                Minderung des Schadens für geboten halten durfte
    nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                 (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­
    nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder­                kosten werden vom Ver­sicherer inso­weit übernommen,
    liche Fahr­erlaubnis hat.                                                   als sie zusammen mit der Entschädigungs­    leistung die
2.4 	Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung               Versicherungssumme für Sach­     schäden nicht überstei­
      von Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen                   gen. Für Gerichts- und An­waltskosten bleibt es bei der
      von Feuer­werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz-                  Regelung der Allgemeinen Versiche­    rungs­
                                                                                                                           bedingungen
      oder vor­ schrifts­
                        widrigen Umgang mit brennbaren oder                     für die Haftpflichtversicherung.
      explosiblen Stoffen.                                                 (2)	
                                                                               Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
2.5 	sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden                 und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
      der in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Perso­                 insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent­
                                                                               ­
      nen- und Vermögensschäden.                                               schädigung die Ver­siche­rungs­summe für Sach­schä­den
3.	Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von                          übersteigen. Eine Billi­
                                                                                                      gung des Versicherers von Maß­
    Vermögensschäden                                                           nahmen des Versiche­    rungs­
                                                                                                            nehmers oder Dritter zur
                                                                               Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
3.1	Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche                 Weisung des Versicherers.
     Haft­pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1
     AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der              4.3 Vorsätzliche Verstöße
     Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.                   	
                                                                       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
3.2	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                       Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher­
                                                                       ten), die den Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von
    (1)	
        durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­             dem Gewässer­  schutz die­
                                                                                                nenden Gesetzen, Verordnungen,
        trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte         an den Versiche­  rungsnehmer gerichteten behördlichen
        oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige      Anordnungen oder Ver­fügungen herbeigeführt haben.
        Leistungen;
                                                                      4.4 Gemeingefahren
    (2)	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
         prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                    	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
                                                                        die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, ande­
    (3)	
        aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                 ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren
        wirt­schaftlich verbundene Unternehmen;                         Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
    (4)	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                          einem Bundes­land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
    (5)	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­         Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
         stal­tung;                                                     Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
                                                                        Naturkräfte ausgewirkt haben.
    (6)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­
         sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus        4.5 Kleingebinde
         Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie         	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung
         aus Untreue oder Unterschlagung;                               von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 100 l/
    (7)	aus Rationalisierung und Automatisierung;                      kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor­
                                                                        handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein
    (8)	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
                                                                        Versicherungsschutz – auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB
         Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs­
                                                                        2008 – besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des
         rechts;
                                                                        Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamt­
    (9)	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und        menge hinausgehen.
         Kostenanschlägen;
                                                                      5.	Leistungsgarantie und Geltung von
    (10)	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema­       Leistungsverbesserungen
         lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                                                                      5.1	
                                                                          Der Versicherer garantiert, dass die dieser ­
                                                                                                                      Bauherrenhaft-
         Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­
                                                                          pflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedin­
         gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im
                                                                          gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und
        Zusammenhang stehen;
                                                                          Besonderen Bedingungen für die Bauherrenhaftpflicht­  ver­
    (11)	
        aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­      ­          sicherung (BB BH 2008) ausschließlich zum Vorteil der
        hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­              Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband
        gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter           der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin­
        Pflichtverletzung;                                                gungen AHB 2008 abweichen.
    (12)	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von           5.2	In die AHB 2008 oder die BB BH 2008 aufgenommene spä­
         Geld, Wertpapieren und Wertsachen;                                tere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den
    (13)	
        aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­
                                                       räu­                Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer
         sche, Gerüche, Erschütterungen).                                  Beitragserhöhung verbunden war.
4.	Besondere Bedingungen für die Versicherung der                    5.3	Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Mindest­
    Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und                standards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die
    Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko –           Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand 28.09.2015) aufge­
    (Gilt also z. B. nicht für Heizöltanks.)                               führten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in
4.1 Gegenstand der Versicherung                                            den AHB 2008 oder BB BH 2008.
	
 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Ver­                   6.   Embargobestimmung
 mögensschä­  den wie Sachschäden behandelt werden, die               	
                                                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­
 gesetzliche Haft­pflicht des Versicherungsnehmers für unmit­          mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
 telbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der phy­             keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt­
 sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit              schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
 eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs­               Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
 serschäden) mit Aus­nah­me der Haftpflicht als Inhaber von            entgegenstehen.
 Anlagen zur Lage­rung von gewässerschädlichen Stoffen und            	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­sanktionen
 aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versiche­                 bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
 rungsschutz hierfür wird aus­schließ­lich durch einen beson­           im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
 deren Vertrag ge­währt).                                               europäische oder deutsche Rechts­vorschriften entgegenstehen.

                                                                                                                                   2
```

## Volltext der Bedingungen: GEV Besondere Bedingungen Bauherrenhaftpflicht (B 60 08, Ausgabe 01/2018)

```text
[Seite 1]
               Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung
               (BB BH 2008)


               Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes:


                                                                                          deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, insbesonde­
                1. Deckungsumfang
                                                                                          re die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten
               1.1 
                   Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­     dingungen für         Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere
                   die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­             die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit.
                   den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­     pflicht des    2.3 
                                                                                           ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
                   Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­   siche­rungs­        Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schä­­­­
                   vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf sei­­    nem         den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines An­   ­
                   Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­      setzungs- oder Reno­  vie­       hängers verursacht werden.
                   r­
                    ungs­­
                         arbeiten ausführen lässt, deren Planung, Leitung und
                                                                                       	Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verur­
                   Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige
                                                                                         sacht werden durch den Gebrauch von
                   Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für
                   die Ausführung dieser Arbeiten stellt.                                 (1) 
                                                                                              nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren­
                                                                                              den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstge­
               1.2 
                   Versicherungsschutz    besteht   im     bedingungsgemäßen
                                                                                              schwin­­digkeit;
                   Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür
                   Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus            (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­schwin­
                   nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.                              digkeit;
               	Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­schut­zes         (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr
                 ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmä­            als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
                 ßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Archi­  tekten,      (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
                 selbstständigen Handwerksmeistern aus dem Bau­fach) stehen.                   Höchstgeschwindigkeit.
               	Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bau­           Hierfür gilt:
                 arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitver­
                                                                                       	Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
                 sichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflicht­
                                                                                         Ziff. 4.3 (1) AHB 2008.
                 versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind Schadenfälle,
                 bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                 im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge­               	
                                                                                        Das Fahr­  zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­      ­
                 setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle        braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
                 gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung             Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrauchen darf.
                 oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle           Der Versicherungs­  neh­mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                 zugefügt werden. Regressansprüche der Sozialversiche­   rungs­         dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge­­
                 träger sind jedoch mitversichert.                                      braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr­zeug auf
               1.3 
                   Bei Neubauten ist die gesetzliche Eigenschaft des Versiche­          öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
                   rungs­nehmers als Eigentümer, Pächter usw. des zu bebauenden         Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­siche­rungs­nehmer ist verpflich­
                   Grundstücks bis zur Fertigstellung des Baus mitversichert.           tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
                                                                                        benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahr­erlaubnis hat.
               1.4	
                   Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und
                   Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Senkun­        2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von
                   gen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen                Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen von Feuer­
                   bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö­               werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- oder vor­schrifts­
                   gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf                  widrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.
                   befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                                 2.5 
                                                                                           sind Sachschäden und Vermögensschäden beim Baumfällen
               1.5	
                  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1)                      oder Einreißen von Gebäudeteilen, aus der Beschädigung von
                  AHB 2008 - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­­               Bauwerken, Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, des­
                  wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Ent­wässe­              sen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes bzw. einzurei­
                  rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­   stopfun­gen              ßenden Gegenstandes entspricht.
                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10         2.6 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden der
                  (b) AHB 2008 bleibt unberührt.                                            in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Personen- und
               1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver­         Vermögensschäden.
                    sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbar­
                   ten Versicherungssummen.                                             3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
               1.7 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver­         Vermögensschäden
                    sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber
                    2 Jahre nach Versicherungsbeginn.                                  3.1	Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft­
                                                                                           pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB
                                                                                           2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit
                                                                                           der Versicherung eingetreten sind.
                2. Nicht versichert
                                                                                       3.2	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
               2.1 sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasser­       		 (1)	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­
B-60/08-0118


                    verhältnisse.                                                              trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
               2.2 
                   ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung                 oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige
                   gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den Beson­                   Leistungen;

[Seite 2]
		 (2)	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,        4.4 Gemeingefahren
        prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                     	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
		 (3)	
       aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                  die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
       wirt­schaftlich verbundene Unternehmen;                          feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren Unruhen,
		 (4)	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                           Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundes­
		 (5)	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­          land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        stal­tung;                                                      hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
                                                                        Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
		 (6)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­
        sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus         4.5 Kleingebinde
        Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie          	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung
        aus Untreue oder Unterschlagung;                                von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg
		 (7)	aus Rationalisierung und Automatisierung;                       Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
		 (8)	
       aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten                Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz -
       und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett­                 auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB 2008 - besteht für
       bewerbsrechts;                                                   Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je
		 (9)	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und         Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
        Kostenanschlägen;
		 (10)	
        aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe­
        malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
        Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­
        gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im
        Zusammenhang stehen;
		 (11)	
        aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­     ­
        hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­
        gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter
        Pflichtverletzung;
		 (12)	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
         Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
		 (13)	
        aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­
                                                       räu­
        sche, Gerüche, Erschütterungen).


 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der
     Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus-
     und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer
     Anlagenrisiko – (Gilt also z.B. nicht für Heizöltanks.)

4.1 Gegenstand der Versicherung
	Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens­
  schä­den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
  Haft­
      pflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
  mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che­
  mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
  einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus­
  nah­me der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage­rung
  von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
  dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus­
  schließ­lich durch einen besonderen Vertrag ge­währt).
4.2 Rettungskosten
    (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­neh­
        mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
        des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
        sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver­
        sicherer inso­weit übernommen, als sie zusammen mit der
        Entschä­di­gungsleistung die Versicherungssumme für Sach­
        schäden      nicht   übersteigen.    Für    Gerichts-   und
        An­waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
        Versiche­rungs­bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
    (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
         außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
         ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ver­
         siche­rungs­summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billi­
         gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche­rungs­
         nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde­rung des
         Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4.3 Vorsätzliche Verstöße
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
  (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
  Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer­
  schutz die­nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche­
  rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
  Ver­fügungen herbeigeführt haben.
```

