# InterRisk Bauherren-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-interrisk-bauherren-hv.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-interrisk-bauherren-hv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [InterRisk Versicherungsbedingungen B63 (Downloadbereich Neubau)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/neubau/versicherungsbedingungen/B63_pdf-06.25.2.pdf), Fassung B63 gültig ab 07.2013 (06.26.2)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz, | § 5, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Ihre gesetzliche Haft-pflicht als privater Bauherr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben. | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, deren Planung und Bauleitung nicht an einen Dritten vergeben sind. | § 1 Nr. 2.3, Seite 2 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten (nicht jedoch Planung und Bauleitung) oder ein Teil dieser Arbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschafshilfe durchgeführt werden. | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | ja, bis 25.000 € | Beträgt der Wert der Baueigenleistung einschließlich Nachbarschaftshilfe mehr als 25.000 €, gilt der Versicherungs-schutz gemäß Nr. 2.1 nur, sofern dies besonders vereinbart wurde. | § 1 Nr. 2.2, Seite 2 |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, deren Planung und Bauleitung nicht an einen Dritten vergeben sind. | § 1 Nr. 2.3, Seite 2 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist beim Bauen in eigener Regie (§ 1 Nr. 2) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. | § 2, Seite 2 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsmaschinen (z.B. Minibagger, Radlader, Vorderkipper) sowie Hub-/Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, | § 4 a), Seite 2 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind auch durch den Gebrauch von Baumaschinen (z.B. Turmdrehkran, Vibrationsplatte, Stemmhammer) verursachte Schäden. | Erläuterungen zu § 1 Nr. 2, Seite 4 |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen und Erschütterungen infolge von Rammarbeiten. | § 1 Nr. 3, Seite 2 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) | Erläuterungen zu § 1 Nr. 1, Seite 4 |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geliehen, gepachtet, geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt sind | § 3 d), Seite 2 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | § 6 Nr. 1, Seite 3 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse, sofern die Bausumme mehr als 100.000 € beträgt, | § 3 f), Seite 2 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadensgesetz (USchadG). | § 7 Nr. 1, Seite 3 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind dabei sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden am Baugrundstück selbst. | § 7 Nr. 1, Seite 3 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist während der Bauzeit Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. | § 1 Nr. 4, Seite 2 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | ja | Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. | § 1 Nr. 3, Seite 2 |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen | § 3 e), Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) | § 6 Nr. 3, Seite 3 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens jedoch zum Ablauftermin gemäß Nr. 1. | § 10 Nr. 2, Seite 3 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | ja | Dauern die Bauarbeiten zu diesem Termin noch an, verlängert sich der Ablauf bei einer weniger als zweijährigen Vertragsdauer automatisch auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn. | § 10 Nr. 1, Seite 3 |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | § 9, Seite 3 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | § 3 g), Seite 2 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: InterRisk Versicherungsbedingungen B63 (Downloadbereich Neubau)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur
Bauherrenhaftpflichtversicherung „XXL“                                   B63


Inhalt
§1      Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2      Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3      Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4      Fahrzeuge . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§5      Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§6      Gewässerschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§ 7	Ansprüche nach dem Umweltschadens­-
     gesetz . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§8      Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§9      Versehentliche Obliegenheitsverletzung .  .  . 3
§ 10 Ende der Versicherung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
Verbindliche Erläuterungen zu den B63. .  .  .  .  .  . 4


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                         d)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten
                                                                                    Personen gemietet, geliehen, gepachtet, geleast oder
1.    Risikobeschreibung                                                            durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die
	Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-                         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
  sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                            sind,
  der nachstehenden Bedingungen Ihre gesetzliche Haft-                          e)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder
  pflicht als privater Bauherr für das im Versicherungsschein                       wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund
  beschriebene Bauvorhaben.                                                         eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
2.    Bauen in eigener Regie                                                        gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
                                                                                    hinausgehen,
2.1	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten
     (nicht jedoch Planung und Bauleitung) oder ein Teil dieser                 f)	wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasser-
     Arbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschafshilfe                           verhältnisse, sofern die Bausumme mehr als 100.000 €
     durchgeführt werden. Mitversichert ist insoweit Ihre                           beträgt,
     gesetzliche Haftpflicht als privater Unternehmer der                       g)	aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
     Bauarbeiten.                                                                   führt haben.
2.2	Beträgt der Wert der Baueigenleistung einschließlich Nach-
     barschaftshilfe mehr als 25.000 €, gilt der Versicherungs-            § 4 Fahrzeuge
     schutz gemäß Nr. 2.1 nur, sofern dies besonders vereinbart
     wurde.                                                                	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die
                                                                             gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen
2.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, deren
                                                                             Schäden, die durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge
     Planung und Bauleitung nicht an einen Dritten vergeben
                                                                             verursacht werden:
     sind.
                                                                                a)	Arbeitsmaschinen (z.B. Minibagger, Radlader, Vorder-
3.    Erdarbeiten                                                                   kipper) sowie Hub-/Gabelstapler mit nicht mehr als
	Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines                                20 km/h Höchstgeschwindigkeit,
  Grundstücks sowie Erdrutschungen und Erschütterungen                          b)	sonstige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
  infolge von Rammarbeiten. Ausgeschlossen bleiben                                  Höchstgeschwindigkeit,
  Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf
                                                                                c)	ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
  befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
                                                                                    verkehrende Kraftfahrzeuge abweichend von Absatz a)
4.    Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht                                            und b) ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
	Mitversichert ist während der Bauzeit Ihre gesetzliche                        d) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
  Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu
  bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
                                                                           § 5 Vermögensschäden
                                                                           	Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungs-
§ 2 Mitversicherte Personen                                                  schutz, sofern es sich nicht um Schäden handelt:
	Mitversichert ist beim Bauen in eigener Regie (§ 1 Nr. 2)                     a)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder
  die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen zur                         ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
  Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in
                                                                                b)	aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen
  Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen.
                                                                                    sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art,
                                                                                c)	aus Kassenführung oder aus Pflichtverletzungen, die
§ 3 Ausschlüsse                                                                     mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in
      Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              Zusammenhang stehen,

      a)	als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,            d)	aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und
          Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers                       Urheberrechten sowie aus bewusstem Abweichen von
          wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-                        gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
          ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-                       sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
          schutz nach § 4 (Fahrzeuge) besteht,
      b)	wegen Schäden, die weder durch Personenschäden
          noch durch die Beschädigung oder Vernichtung von
          Sachen entstanden sind – soweit nicht Versicherungs-
          schutz nach § 5 (Vermögensschäden) besteht,
      c)	als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-
          schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
          gelagerten Stoffe – soweit nicht Versicherungsschutz
          nach § 6 (Gewässerschäden) besteht,


Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung „XXL“                 2

[Seite 3]
§ 6 Gewässerschäden                                                 § 7	Ansprüche nach dem Umweltschadens­
                                                                         gesetz
1.    Versicherte Haftpflichtansprüche
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die          1.   Versicherte Ansprüche
  gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für             	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in
  unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen               Erweiterung von § 1 der B62 auch die gesetzliche Pflicht
  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-           öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur
  fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers             Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltscha-
  (Gewässerschäden).                                                  densgesetz (USchadG).
2.    Versicherte Tankanlagen                                       	Versichert sind dabei sind auch Pflichten oder Ansprüche
                                                                      wegen Umweltschäden am Baugrundstück selbst.
	Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
  folgender auf dem Baugrundstück befindlichen Tankanla-            2.   Einschränkungen
  gen und aus der Verwendung der darin gelagerten Stoffe:           2.1	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten
      a)	Kleingebinde bis 100 Liter/Kilogramm Fassungsvermö-            Personen bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
          gen je Einzeltank und mit einem Gesamtfassungsver-             die versicherten Personen gerichteten behördlichen
          mögen von maximal 1.000 Litern/Kilogramm,                      Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
      b)	eines Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von               dienen, abweichen.
          maximal 5.000 Litern,                                     2.2	Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeidba-
      c) Flüssiggastanks.                                                re, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                                                                         auf die Umwelt.
3.    Rettungskosten
                                                                    2.3	Sofern Sie auf dem Grundstück einen Betrieb unterhalten,
	Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versiche-                 gilt der Versicherungsschutz nicht für die damit verbunde-
  rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                    nen Risiken.
  für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie
  außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns inso-
  weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi-              § 8 Kautionsstellung
  gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.           	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
	Abweichend davon werden Rettungs- und außergerichtli-               nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
  che Gutachterkosten auch über die Versicherungssumme                aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzli-
  hinaus ersetzt, wenn sie auf unsere Weisung entstanden              chen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen den
  sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir von Ihnen oder               erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur
  Dritten ergriffene Maßnahmen zur Abwendung oder                     Verfügung.
  Minderung des Schadens lediglich billigen.                        	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
4.    Vorsätzliches Abweichen von Vorschriften                        Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
                                                                      als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen diejeni-
                                                                      den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,
  gen versicherten Personen, die den Schaden durch
                                                                      wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
  vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
                                                                      Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderun-
  dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicher-
                                                                      gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
  ten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
  Verfügungen herbeigeführt haben.
                                                                    § 9 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
5.    Gemeingefahren
	Ausgeschlossen sind zudem Haftpflichtansprüche wegen              	Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehent-
  Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereig-            licher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die
  nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,                   Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich
  Inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik               nachgeholt wurde.
  oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-
  gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das                 § 10 Ende der Versicherung
  Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
  elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                          1.   Ablauftermin
                                                                    	Die Versicherung endet zu dem im Versicherungsschein
                                                                      genannten Ablauftermin. Dauern die Bauarbeiten zu
                                                                      diesem Termin noch an, verlängert sich der Ablauf bei
                                                                      einer weniger als zweijährigen Vertragsdauer automatisch
                                                                      auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn.
                                                                    2.   Ende des Versicherungsschutzes
                                                                    	Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bau-
                                                                      arbeiten, spätestens jedoch zum Ablauftermin gemäß Nr. 1.


Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung „XXL“          3

[Seite 4]
                      Verbindliche Erläuterungen zu den B63
                            Zu § 1 Versichertes Risiko
                            Leitungsschäden (zu § 1 Nr. 1)
                      	Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden an Erdlei-
                        tungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,
                        Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen
                        Frei- und Oberleitungen.
                            Baumaschinen, Be- und Entladeschäden (zu § 1 Nr. 2)
                      	Mitversichert sind auch durch den Gebrauch von Bau­
                        maschinen (z.B. Turmdrehkran, Vibrationsplatte, Stemm-
                        hammer) verursachte Schäden.
                      	Ausgenommen hiervon ist der Gebrauch von Fahrzeugen,
                        sofern nicht Versicherungsschutz gemäß § 4 besteht.
                      	Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen
                        Be- und Entladevorrichtungen verursachte Schäden sind
                        mitversichert, auch soweit es sich um Schäden an fremden
                        Kraftfahrzeugen handelt.


                            Zu § 6 Gewässerschäden
                      	Rettungskosten aus öffentlich-rechtlichem Grund
                        (zu § 6 Nr. 3)
                      	Wir erstatten Rettungskosten entgegen § 1 der B62 nicht
                        nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, wenn Sie
                        aus öffentlich-rechtlichem Grund zum Ersatz der Kosten
                        verpflichtet sind.
                            Entstehung von Rettungskosten (zu § 6 Nr. 3)
                      	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                        des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                        nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                            Gerichts- und Anwaltskosten (zu § 6 Nr. 3)
                      	Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3
                        Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus
                        ersetzt.
                            Rückstau des Straßenkanals, Abwässer (zu § 6)
                      	Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
                        aus dem Rückstau des Straßenkanals.
                      	Mitversichert sind Ansprüche aus Schäden durch Abwäs-
                        ser. Eingeschlossen sind hierbei auch Schäden an Entwäs-
                        serungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstop-
                        fungen.


                      	Zu § 7 Ansprüche nach dem Umweltscha-
                        densgesetz
                      	Versicherungsschutz besteht auch auf der Grundlage von
                        anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
                        EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/25/EG) basieren.
B63 / pdf / 06.26.2


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
```

