# Mannheimer Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-mannheimer-bbr-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-mannheimer-bbr-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Mannheimer Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haftpflicht (BBR 1/18)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_951a_1018.pdf), Fassung Mannheimer BBR 1 18, Stand 01.10.2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht we-gen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB | Zu A bis D I 1.1, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr. | B 1, Seite 1 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wurde. | B, Seite 1 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleistungen/Nachbarschaftshilfe. | B 3.1, Seite 1 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nein | Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wurde. | B, Seite 1 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. | B 3.1, Seite 1 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. | B 3.1, Seite 1 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nein | ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherren als Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) | B 4.2, Seite 2 |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. | B 3.2, Seite 2 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist - in Verbindung mit Ziff. 3.1, Abs. 1 - die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von Turmdrehkränen | B 3.2, Seite 2 |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | nein | ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden infolge Erschütterungen durch Rammarbeiten; | B 4.3, Seite 2 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. | B 3.4, Seite 2 |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden infolge bewusst vorschriftwidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. | Zu A bis C 4, Seite 8 |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen | Zu A bis D I 2.1, Seite 7 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; | B 4.1, Seite 2 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis 1 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 1.000.000,00, begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | Zu A bis D I 3.3, Seite 7 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. | Zu A bis D I 3.1, Seite 7 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk | B 2, Seite 1 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nein | Der Versicherungsschutz für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko endet bereits mit der Bauabnahme, spätestens mit der ersten Nutzung des Bauwerks zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken. | B 5, Seite 2 |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | ja, bis 1 Mio. € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 1.000.000,00 je Bauvorhaben. | D, Seite 2 |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) | Zu A bis D I 2.2, Seite 7 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Die Versicherung erlischt mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. | B 5, Seite 2 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. | B 4.4, Seite 2 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Mannheimer Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haftpflicht (BBR 1/18)

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                                                                                                                               Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                                                                                 2018 der Mannheimer Versicherung AG für die
                                                                                                 A Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
                                                                                                 B Bauherren-Haftpflichtversicherung
                                                                                                 C Hunde- und Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
                                                                                                 D Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                                                 Mannheimer BBR 1 '18
                                                                                                 (Stand: 01.10.2018)
                                                                                                 HF_951a_1018


Der Versicherungsschutz erstreckt sich - im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der                     (2)    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh-
Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachste-                             nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
henden BBR - auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag bezeich-                  (3)    Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal-
neten Risiken.                                                                                                ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
                                                                                                              für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                                                                       (4)    Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB in Verbindung
A     Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung                                                         mit Ziff. 27 AHB -
                                                                                                              - Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den
      Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb unterhält                                     Verwalter,
      oder einen Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus                         - Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die
      dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-                                   Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
      Haftpflichtversicherung gewährt.                                                                        - gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betäti-
                                                                                                                  gung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
      1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                    Zu Ziff. 3.1:
            Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher,                     Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teil-
            Pächter, Mieter.                                                                           eigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die              3.2   Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtan-
            dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie-                         sprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
            gen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                     Straßenkanals auftreten.
            Schneeräumen auf Gehwegen).                                                                Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch
                                                                                                       Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden
      2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                              Vermögensschäden.
      2.1   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten                3.3   Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Rasenmäher, Schneeräumgeräte
            (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei-                     und Bobcat
            ner veranschlagten Bausumme von EUR 50.000,00 je Bauvorhaben.                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge-
            Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es                    brauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger selbstfahren-
            gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung                                 der Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
            (Ziff. 4 AHB);                                                                             Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
      2.2   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,                       Ziff. 4.3 (1) AHB.
            wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                                       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
      2.3   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und                    Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
            sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü-                      fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-
            che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erho-                    pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
            ben werden.                                                                                tigten Fahrer gebraucht wird.
            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de-                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
            nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi-                  Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
            cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                    rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
            Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen                     einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der-
            selben Dienststelle zugefügt werden;
      2.4   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;                                    B   Bauherren-Haftpflichtversicherung
      2.5   des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage/Solar-
            thermischen Anlage und/oder Kraftwärmekopplungsanlage zur Energieer-                 Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauaus-
            zeugung einschließlich der teilweisen oder ausschließlichen Einspeisung              führung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wur-
            von Elektrizität in das Netz des Energieversorgungsunternehmens/Netz-                de.
            betreibers;                                                                          1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.                       Bauherr.
            Der Ausschluss gemäß Abschnitt A Absatz 1 dieser BBR (Unterhalten eines              2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbe-
            Betriebes) findet auf dieses Risiko keine Anwendung.                                       sitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk
            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage auf oder                    im Umfang des Abschnitts A (Haus- und Grundbesitzer-
            in dem versicherten Gebäude oder auf dem dazugehörenden Grundstück                         Haftpflichtversicherung).
            installiert ist und die maximal mögliche Leistungsabgabe der Photovoltaik-           3     Außerdem gilt:
            Anlage 10 kWp nicht übersteigt. Andernfalls kann Versicherungsschutz                 3.1 bei Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus Bauen in Eigenleis-
            nur über einen separaten Vertrag erlangt werden.                                           tungen/Nachbarschaftshilfe
      2.6   des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonsti-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
            ger umweltgefährlicher Stoffe, sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l                      Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleis-
            nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses                       tungen/Nachbarschaftshilfe.
            nicht mehr als 200 kg/l beträgt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen                     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den
            der Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschä-                     Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung
            den - außer Anlagenrisiko - siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Wird eine der vorge-               der Baueigenleistung verursachen.
            nannten Mengenschwellen überschritten, erlischt - abweichend von Ziff.                     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de-
            3.1 (2) AHB - die Mitversicherung der genannten Kleingebinde vollständig.                  nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi-
            Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.                           cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
      3     Außerdem gilt:                                                                             Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
      3.1   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes                           Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der-
            vom 15.03.1951 (WEG) gilt außerdem:                                                        selben Dienststelle zugefügt werden.
            (1)     Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
                    mer.


                                                                                           –1–

[Seite 2]
    3.2   Mitversichert ist - in Verbindung mit Ziff. 3.1, Abs. 1 - die gesetzliche                     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haft-
          Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von Turmdrehkränen und                            pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
          nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Ar-                      Die Ausschlüsse und Deckungsbegrenzungen zu A bis D bleiben unbe-
          beitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.                              rührt.
          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und              3.2   Für Mietsachschäden durch Hunde
          Ziff. 4.3 (1) AHB.                                                                            Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haft-
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.                         pflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten
          Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-                      Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben-
          fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-                         den Vermögensschäden.
          pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-                       Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
          tigten Fahrer gebraucht wird.                                                                 (1)    Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder                        (2)    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
          Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-                             tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar-
          rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von                           aus ergebenden Vermögensschäden,
          einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                     (3)    Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-
    3.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von                               sonders versichern kann,
          Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen.                            (4)    Schäden infolge von Schimmelbildung.
          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn                         Zu Ziff. 3.2:
          diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landfahrzeuge durch                           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi-
          Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Ausgeschlossen                           cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be-
          vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahr-                          trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall
          zeugen und Containern.                                                                        EUR 50.000,00, begrenzt auf EUR 100.000,00 für alle Versicherungsfälle
    3.4   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Erdleitungen                     eines Versicherungsjahres.
          (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Lei-                 3.3   Für Risikoerweiterungen bei Hunden, die einer Versicherungspflicht unter-
          tungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus                     liegen
          ergebenden Folgeschäden.                                                                      Eingeschlossen ist - gemäß den Regeln über Risikoerweiterungen in Ziff.
    3.5   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                    3.1 (2) AHB - Versicherungsschutz für weitere Hunde, die der Versiche-
          Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe,                         rungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung erwirbt. Dies gilt - ab-
          sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das Fas-                          weichend von Ziff. 3.1 (2), Satz 2 AHB - auch, wenn für diese Hunde eine
          sungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 200 kg/l be-                          Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
          trägt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen für die                          Kein Versicherungsschutz besteht für Kampfhunde gemäß Ziff. 2.2.
          Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -                4     Nicht versicherte Risiken
          siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen                  4.1   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
          überschritten, erlischt - abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB - die Mitversi-                    (Scheinverbrechern).
          cherung der genannten Kleingebinde vollständig. Der Versicherungsschutz                 4.2   Nicht versichert sind Ansprüche aus Deckschäden.
          bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.                                                4.3   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche infolge Teilnahme an Pferde-
    4     Nicht versichert                                                                              Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
    4.1   sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnis-
          se;
    4.2   ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherren als Sicherheits- und Gesund-          D   Privat-Haftpflichtversicherung
          heitsschutz-Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV)
          vom 10.06.1998, soweit nach der BaustellV die Erstellung eines Sicher-                  1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          heits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan) vorgeschrieben ist;                             den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Ge-
    4.3   ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden infolge Erschütterungen                         fahren eines Betriebes oder Berufes.
          durch Rammarbeiten;                                                                           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
    4.4   sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungs-                      aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verant-
          nehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe                          wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, sofern nicht etwas ande-
          gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeits-                      res vereinbart ist,
          weise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf                        oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
          genommen wurden.                                                                              Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
    5     Die Versicherung erlischt mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens                          nehmers
          zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.                                                    1.1   als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über
          Der Versicherungsschutz für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-                       Minderjährige);
          Haftpflichtrisiko endet bereits mit der Bauabnahme, spätestens mit der                  1.2   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
          ersten Nutzung des Bauwerks zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken.                         1.3   als Inhaber
                                                                                                        (1)    einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Son-
                                                                                                               dereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung,
C   Hunde- und Pferdehalter-Haftpflichtversicherung                                                            - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der
                                                                                                               Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
    1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                              Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
          Tierhalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er                      nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
          nicht gewerbsmäßig tätig ist.                                                                        tum. -
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de-                         (2)    eines Einfamilienhauses,
          nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi-                     (3)    eines Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbre-
          cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.                                        chung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus
    1.1   Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen                              gleichgestellt),
          Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von                         (4)    eines unbebauten Grundstücks, das zu privaten Zwecken genutzt
          6 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen                                   wird, bis zu einer Gesamtfläche von 2.000 qm.
          gegen Beitrag in die bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung einge-                     Zu Ziff. 1.3:
          schlossen werden.                                                                             sofern sie sich innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder der
    1.2   Der Versicherungsschutz für den Stutenhalter umfasst auch dessen Haft-                        Schweiz befinden und vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohn-
          pflicht als Halter des Fohlens bis zu einem Alter von 6 Monaten. Danach                       zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und
          besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fohlen gegen Beitrag in die                         Gärten sowie eines Schrebergartens.
          bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung eingeschlossen wird.                            Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                        - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
    2     Kein Versicherungsschutz besteht für                                                              oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
    2.1   Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-                                   Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
          Haftpflichtversicherung besteht.                                                              - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälfte,
    2.2   Kampfhunde. Als solche gelten:                                                                    Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftli-
          American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Bandog, Bordeaux                             che Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagen-
          Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolitano, Mastiff, Pit Bull,                     höfe, Abstellplätze für Mülltonnen;
          Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog,                    - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau-
          Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzungen aus oder                                ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme
          mit diesen Rassen.                                                                                von EUR 1.000.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschrit-
                                                                                                            ten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun-
    3     Deckungserweiterungen                                                                             gen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);
    3.1   Für Auslandsaufenthalt                                                                        - als früherer Besitzer eines Einfamilienhauses aus § 836 Abs. 2 BGB,
          Für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den Staaten der Europäi-                               wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
          schen Union (EU) oder der Schweiz, sowie den vorübergehenden Aufent-                          - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
          halt außerhalb der EU bis zu 3 Jahren gilt folgende Besondere Bedingung:


                                                                                            –2–

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1.4  als Vermieter                                                                         2.2   die gesetzliche Haftpflicht des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
     (1)    von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung,                            Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
            nicht jedoch von Räumen zu sonstigen gewerblichen Zwecken;                           und dessen Kinder (diese entsprechend Ziff. 2.1 (2) und (3), sofern folgen-
     (2)    von Räumen an Feriengäste, jedoch nur bis max. 8 Betten;                             de Voraussetzungen zutreffen:
     (3)    einer im Inland gelegenen Eigentums- oder Ferienwohnung; Die Zif-                    - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un-
            fer 1.3 (1) zweiter Absatz gilt analog.                                                  verheiratet sein.
     Werden mehr als 8 Betten oder mehr als eine Wohnung vermietet entfällt                      - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versi-
     die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-                         cherungsnehmer sind ausgeschlossen.
     versicherung gemäß Ziff. 4 AHB;                                                                 Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche
1.5 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern;                                                      von Sozialversicherungsträgern wegen Personenschäden.
1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung                        - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
     und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vor-                           Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
     bereitung hierzu (Training);                                                                    häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von                                       dem Partner.
     Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht je-                      - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
     doch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;                                              Partner und dessen Kinder Ziff. 5.17 sinngemäß.
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und                 2.3   die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers be-
     Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und                     schäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche
     Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder                         gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Woh-
     landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;                                               nung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
1.9 a)      als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,                            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de-
     b)     als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                                         nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi-
     c)     als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwe-                      cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
            cken,                                                                          3     Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
     soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht-                    3.1   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
     versicherung besteht.                                                                       Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
     Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer                  zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
     sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personen-                        verursacht werden.
     schäden.                                                                              3.2   Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-
     Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz als Hüter von sogenannten                        den durch den Gebrauch von
     Kampfhunden. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argenti-                    (1)     - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden
     nische Dogge, Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mas-                              Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine
     tino Neapolitano, Mastiff, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier,                           Höchstgeschwindigkeit,
     Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer                                 - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig-
     Owtscharka und Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen;                                                  keit, z.B. Krankenfahr- oder Elektro-Rollstühle,
1.10 als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage/Solarthermischen Anlage und/oder                           - Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstigen selbst-
     Kraftwärmekopplungsanlage zur Energieerzeugung einschließlich der                                      fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst-
     teilweisen oder ausschließlichen Einspeisung von Elektrizität in das Netz                              geschwindigkeit,
     des Energieversorgungsunternehmens/Netzbetreibers.                                                 - nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
     Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.                        Hierfür gilt:
     Der Ausschluss gemäß Abschnitt D Ziff. 1 dieser BBR (Gefahren eines Be-                     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
     triebes) findet auf dieses Risiko keine Anwendung.                                          Ziff. 4.3 (1) AHB.
     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage auf oder                     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
     in dem bedingungsgemäß mitversicherten Einfamilienhaus (auch Woche-                         Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
     nend-/Ferienhaus) oder auf dem dazugehörigen Grundstück installiert ist                     fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-
     und die maximal mögliche Leistungsabgabe der Photovoltaik-Anlage10                          pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
     kWp nicht übersteigt. Andernfalls kann Versicherungsschutz nur über ei-                     tigten Fahrer gebraucht wird.
     nen separaten Vertrag erlangt werden.                                                       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
     Die Begrenzung auf 10 kWp findet keine Anwendung, wenn die Photo-                           Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
     voltaik-Anlage auf einem Dach installiert ist, das im Eigentum des Versi-                   rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
     cherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) oder 2.2 mitversi-                   einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat,
     cherten Person steht.                                                                       (2)    Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
2    Mitversichert ist                                                                           (3)    Wassersportfahrzeugen, auch Windsurfbretter, soweit diese nicht
2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                                                            an Dritte vermietet werden, ausgenommen eigene Segelboote und
     (1)    des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners* des Versiche-                               eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch
            rungsnehmers;                                                                               Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
     (2)    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-                          Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden
            nerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),                        Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine
            bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer                         behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
            Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung be-                     (4)    Modelleisenbahnen sowie ferngelenkten Land- und Wasserfahr-
            finden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch                            zeugmodellen, sofern diese nicht zur Beförderung von Personen o-
            Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -,                              der Sachen bestimmt sind. Die Teilnahme an Rennen mit solchen
            nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Unterbre-                            Modellfahrzeugen ist ausgeschlossen;
            chungen sind bis zum Erreichen des 28. Lebensjahres unschädlich.                     (5)    motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchst-
            Bei Ableistung des Grundwehr-, oder Zivildienstes (einschließlich des                       geschwindigkeit bis 6 km/h (nicht motorgetriebene Go-Karts).
            freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen         4     Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
            Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung                  4.1   Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB - die gesetzli-
            bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                             che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus-
            Für volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz                    tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B.
            auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender                    im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
            Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungs-                      soweit es sich handelt um
            maßnahmen für die Dauer eines Jahres, höchstens jedoch bis zum                       (1)    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
            28. Lebensjahr;                                                                             rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-
     (3)    der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht                           Viren und/oder andere Schadprogramme,
            in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch                    (2)    Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
            Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;                               und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar we-
     (4)    aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer einge-                       gen
            tragenen Lebensgemeinschaft lebenden Verwandten (auch Enkel-                                - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
            kinder), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-                                  weiterer Datenveränderungen sowie
            schaft leben und dort polizeilich gemeldet sind;                                            - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Er-
     (5)    der Personen, die sich vorübergehend - maximal 1 Jahr- im Haushalt                              fassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Da-
            des Versicherungsnehmers aufhalten. (z. B. Au- pair, Austausch-                                 ten,
            schüler). Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere                   (3)    Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Versicherungen gehen dieser Versicherung vor;                                        Zu Ziff. 4.1:
     (6)    der dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung lebenden Kinder, Eltern                     Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu
            und Großeltern des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten, Le-                       übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
            benspartners oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-                       und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
            rungsnehmer lebenden Lebensgefährten. Dieser Versicherungs-                          werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
            schutz besteht nur subsidiär. Andere Versicherungen gehen dieser                     Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Versicherung vor.                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 AHB.


                                                                                     –3–

[Seite 4]
4.2    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi-                           stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und die Sachen
       cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be-                             nicht länger als 3 Monate den versicherten Personen überlassen
       trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall                          wurden.
       EUR 100.000,00, begrenzt auf EUR 100.000,00 für alle Versicherungsfälle                            Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
       eines Versicherungsjahres.                                                                         elektrischen medizinischen Geräten (z.B. 24-Stunden-EKG- und -
       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                             Blutdruckmessgerät, Dialysegerät).
       rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-               (2)    Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
       ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                                 a)      Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versi-
       - auf derselben Ursache,                                                                                   cherten Personen dienen;
       - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-                             b)      Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean-
           lichem Zusammenhang oder                                                                               spruchung;
       - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer                            c)      Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von
           Daten mit gleichen Mängeln                                                                             Geld, Urkunden und Wertpapieren;
        beruhen.                                                                                          d)      Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
        Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.                                                             (3)    Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese
4.3    Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für                          Bestimmung fallenden Schaden: EUR 150,00.
       Versicherungsfälle im Ausland.                                                                     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi-
       Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in euro-                        cherungssumme EUR 30.000,00 je Versicherungsfall, begrenzt auf
       päischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend ge-                               EUR 60.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
       macht werden.                                                                         5.4   Für Sachschäden durch Rückstau
4.4    Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten                       Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtan-
       und Leistungen:                                                                             sprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
       - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                                  Straßenkanals entstehen.
       - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                             Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch
       - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,                         Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden
           -pflege;                                                                                Vermögensschäden.
       - Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-                   5.5   Für den Einschluss von Schlüsselschäden (einschl. Code-Karten)
           Providing;                                                                              Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von
       - Betrieb von Datenbanken.                                                                  Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
4.5    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche                                       fremden Schlüsseln/Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine
       (1)     wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-                       fremde Schließanlage und die im Rahmen einer beruflichen oder ehren-
               nehmer bewusst                                                                      amtlichen Tätigkeit übernommenen Schlüssel), die sich regelmäßig im
               - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-                      Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
                  greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),                        Eingeschlossen ist ferner die Haftung aus dem Verlust von vorübergehend
               - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstö-                  übernommenen Schlüsseln/Code-Karten (z.B. Schlüssel für Hotelzimmer,
                  ren oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde),                 Ferienwohnung etc.), Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
       (2)     die in engem Zusammenhang stehen mit                                                Schlüsseln/Code-Karten zu beweglichen Sachen.
               - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-                         Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
                  nisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),                                sprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlös-
               - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte In-                    sern und Schließanlagen bzw. Änderungsprogrammierung des Zugangs-
                  formationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen,                        systems sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss)
       (3)     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit                    und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
               diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen                        welchem der Verlust des Schlüssels/der Code-Karte festgestellt wurde.
               oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen                    Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
               Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet-                    Schlüssel-/Code-Karten-Verlustes (z.B. wegen Einbruchs).
               zungen herbeigeführt haben.                                                         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be-
5      Außerdem gilt:                                                                              stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00.
5.1    Für Auslandsschäden                                                                         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
      (1)      Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche                 rungssumme EUR 300.000,00 je Versicherungsfall, begrenzt auf
               Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die                    EUR 600.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
               auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be-            5.6   Für Gewässerschäden durch Kleinmengen verschiedenartiger gewässer-
               stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.                                  schädlicher Stoffe
      (2)      Für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den Staaten der Euro-                    (1)    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Anlagen des Versiche-
               päischen Union (EU) oder der Schweiz, sowie den vorübergehenden                            rungsnehmers zur Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe,
               Aufenthalt außerhalb der EU bis zu 3 Jahren gilt folgende Besonde-                         sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das
               re Bedingung:                                                                              Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als
               Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche                        200 kg/l beträgt.
               Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.                        (2)    Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, er-
               Die Deckungsbegrenzungen zu A bis E bleiben unberührt.                                     lischt - abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB - die Mitversicherung der
5.2    Für Mietsachschäden                                                                                unter (1) genannten Risiken vollständig. Der Versicherungsschutz
       (1)     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche                        bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
               Haftpflicht aus der Beschädigung von Ferienhäusern, Schrebergär-                    (3)    Der vorgenannte Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Be-
               ten sowie Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemie-                              dingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschä-
               teten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver-                              den - außer Anlagenrisiko - siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Die unter (1)
               mögensschäden,                                                                             aufgeführten Behältnisse gelten in diesem Sinne nicht als Anlagen.
       (2)     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche           5.7   Für Gewässerschäden durch Öltanks - Anlagenrisiko
               Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sa-                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
               chen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, Pen-                      Inhaber von oberirdischen Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl, sofern
               sionen und Schiffskabinen.                                                          sich die Tankanlagen in dem vom Versicherungsnehmer selbst zu Wohn-
       Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen                                           zwecken genutzten und unter Ziff. 1.3 (2) und 1.3 (3) aufgeführten Ge-
       (1)     Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,                              bäude befinden.
       (2)     Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                      (1)    Gegenstand der Versicherung
               tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus                         a)      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
               ergebenden Vermögensschäden,                                                                       nehmers als Inhaber von oberirdischen Anlagen zur Lagerung
       (3)     Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-                                     und aus der Verwendung von Heizöl für unmittelbare oder
               sonders versichern kann,                                                                           mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
       (4)     Schäden infolge von Schimmelbildung.                                                               von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio-
       Zu Ziff. 5.2:                                                                                              logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-                                     Grundwassers (Gewässerschaden).
       rungssumme je Versicherungsfall für Ziff. 5.2 (1) EUR 500.000,00, be-                                      Mitversichert ist die Haftpflicht für Gewässerschäden, die
       grenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versiche-                                    dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern ge-
       rungsjahres sowie für Ziff. 5.2 (2) EUR 30.000,00, begrenzt auf EUR                                        wässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge-
       60.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                           wässer gelangen.
5.3    Für die Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen                                      b)      Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer
       (außerhalb der Mietsachschaden-Deckung nach Ziffer 5.2)                                                    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
       (1)     Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abwei-                                    tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt
               chend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                               hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in
               rungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem                                        Anspruch genommen werden.
               Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu pri-                                    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä-
               vaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegen-                                     den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-


                                                                                       –4–

[Seite 5]
                   ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial-                                  durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstan-
                   gesetzbuch (SGB) VII handelt.                                                              den sind;
            c)     Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingun-                              -     abweichend von Ziff. 1.8 und 1.9 für Schadenereignisse,
                   gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus dem Was-                                die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder
                   serhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzli-                                Tierhüter entstanden sind.
                   chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.                (2)    Leistungsvoraussetzungen
      (2)   Rettungskosten                                                                       Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
            a)     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh-                      gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) und 2.2 mitversicherten Person leistungs-
                   mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung                         pflichtig, wenn
                   des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),                      a)     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-
                   sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi-                            streckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
                   cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Ent-                            Bundesrepublik Deutschland oder einem andern Mitglieds-
                   schädigungsleistung die Versicherungssumme nicht überstei-                           staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
                   gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege-                         und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
                   lung der Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versi-                               säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichba-
                   cherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB).                                    re Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
            b)     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und                              soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden
                   außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-                          hätte,
                   setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versiche-                  b)     der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
                   rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von                          Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine
                   Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ab-                              mitversicherte Person nachweist, dass
                   wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-                              -    eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                   sung des Versicherers.                                                                    geführt hat,
            c)     Rettungskosten im Sinne dieser Bedingungen entstehen be-                             -    eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
                   reits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Ein-                            schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren
                   leitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angese-                                    die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögens-
                   hen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist                              verhältnisse abgegeben hat oder
                   es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich                         -    ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge-
                   oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung                                 führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
                   dieser Kosten verpflichtet ist.                                                           geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
            d)     Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel-                                  abgelehnt wurde,
                   lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen -                        und
                   auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Ret-                     c)     an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
                   tungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen                               pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetre-
                   oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung                            ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
                   der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuzie-                            oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
                   hen.                                                                                 hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mit-
      (3)   Vorsätzliche Verstöße                                                                       zuwirken.
            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Ver-             (3)    Umfang der Forderungsausfalldeckung
            sicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden                        a)     Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten For-
            durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden                                  derung.
            Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten                       b)     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
            behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt ha-                                 sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
            ben.                                                                                        grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
      (4)   Vorsorgeversicherung                                                                        schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
            Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorge-                          streckt.
            versicherung - finden keine Anwendung.                                               c)     Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Ver-
      (5)   Eingeschlossene Schäden                                                                     sicherungsschutz.
            Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch ohne                       d)     Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
            dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbe-                             diesem Vertrag zu.
            weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-                 (4)    Räumlicher Geltungsbereich
            sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-                       Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 5.1 - für Scha-
            widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. (1) a)) ausgetreten sind. Der Ver-                denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
            sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zu-                      gen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die
            stands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-                  in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
            verbesserungen sind abzuziehen.                                                      wegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. (1) a))             (5)    Ausschlüsse
            selbst.                                                                              a)     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
            Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese                             -    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
            Bestimmung fallenden Schaden: 10%, mindestens EUR 150,00,                                         anhängern;
            höchstens EUR 1.000,00.                                                                     -     Immobilien;
5.8   Für die Forderungsausfalldeckung                                                                  -     Tieren;
      (1)   Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                                     -     Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Be-
            a)      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-                              triebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Ver-
                    rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) und 2.2                                 sicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zu-
                    mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versiche-                               zurechnen sind.
                    rung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)                   b)     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                    und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruche ge-                            -     Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfol-
                    nommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder                                gung,
                    teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder                            -     Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertragli-
                    Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten                                 chen Forderungsübergangs,
                    festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung                          -     Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtige
                    gegen ihn gescheitert ist.                                                                Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
                    Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,                                nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
                    Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Fol-                          -     Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                   ge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-                                  - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
                   pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schaden-                                     (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsneh-
                   ersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).                                                mers) oder
             b)    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem                               - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträ-
                   der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im                                      ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit
                   Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des                                       es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
                   Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der                                         ähnliche von Dritten handelt.
                   Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch                  c)      Die Bestimmungen der Ziff. 4 AHB (Vorsorge-Versicherung)
                   die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die                              finden keine Anwendung.
                   für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere            (6)   Obliegenheiten
                   kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden                     a)      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schaden
                   im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit                             anzuzeigen, sobald ihm bekannt wird, dass zur Durchsetzung
                   verursacht hat.                                                                      seiner Forderungen möglicherweise gerichtliche Schritte er-
             c)    Versicherungsschutz besteht jedoch                                                   forderlich sind. Er ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße und
                   -     abweichend von Zff. 7.1 AHB für Schadenereignisse, die                         ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen


                                                                                    –5–

[Seite 6]
                     und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Be-                      -    in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
                     zug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versiche-                      -    bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
                     rungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des                               bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
                     Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzureichen.                  (2) Dieser Versicherungsschutz gilt nur subsidiär. Erlangt der Versiche-
            b)       Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten ver-                            rungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver-
                     letzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob-                     sicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtver-
                     liegenheiten).                                                                    sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
5.9 Für die Regulierung von Schäden, die durch minderjährige Kinder verur-                       (3) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
     sacht wurden, die das siebente bzw. zehnte Lebensjahr noch nicht vollen-                          a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister,
     det haben                                                                                             Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
     a)      Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers Scha-                           Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
             denersatz, ohne sich auf etwaige Deliktsunfähigkeit der gemäß                             b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter
             Ziff. 2.1 mitversicherten minderjährige Kinder zu berufen.                                    wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
             Als deliktsunfähige minderjährige Kinder im Sinne dieser Bestim-                              trauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §
             mung gelten                                                                                   1897 (6) BGB.
             - Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (vgl. § 828 Abs. 1            5.15 Für die Vorsorgeversicherung
                BGB) sowie                                                                      Abweichend von Ziff. 4.2 AHB ist die Versicherungssumme für die Vorsor-
             - Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, soweit es sich                   geversicherung auf EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und Sach-
                um Schäden gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom                        schäden erhöht. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden in Höhe
                1.8.2002) handelt.                                                              von EUR 50.000,00 bleibt unverändert.
     b)      Ziff. a) dieser Bestimmung findet keine Anwendung, soweit                     5.16 Für die Vorsorgeversicherung bei Hunden, die einer Versicherungspflicht
             - ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungs-              unterliegen
                pflichtig ist,                                                                  Eingeschlossen ist - gemäß den Regeln über die Vorsorgeversicherung in
             - der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder er von einem                  Ziff. 4 AHB - Versicherungsschutz für Hunde, die der Versicherungsneh-
                Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann.                               mer nach Abschluss dieser Versicherung erwirbt. Dies gilt - abweichend
     c)      Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese                    von Ziff. 4.3 (3) AHB - auch, wenn für diese Hunde eine Versicherungs-
             Bestimmung fallenden Schaden: EUR 150,00                                           oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
             Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi-                Kein Versicherungsschutz besteht für Kampfhunde gemäß Aufzählung in
             cherungssumme je Versicherungsfall EUR 5.000,00, begrenzt auf                      Ziff. 1.9, letzter Absatz.
             EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.          5.17 Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
5.10 Für Gefälligkeitsschäden                                                                   Versicherungsnehmers
     Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers Schadener-                   Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des
     satz für Versicherungsfälle, die aus einem Handeln/Unterlassen des Versi-                  Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer einge-
     cherungsnehmers im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entstanden                      tragenen Lebenspartnerschaft* lebende Kinder des Versicherungsnehmers
     sind. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf einen stillschweigenden                 besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
     Haftungsausschluss berufen.                                                                des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
     Ausgeschlossen bleiben aber Schäden an elektronischen Geräten wie z.B.                     Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
     Handy, Laptop, Personal-Computer etc.                                                      oder eingetragenen Lebenspartner* eingelöst, so wird dieser Versiche-
     Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be-                        rungsnehmer.
     stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00                                                6    Anpassung des Versicherungsbeitrages
     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-                     Neben der in Ziff. 15 AHB genannten Beitragsangleichung kann der Versi-
     rungssumme je Versicherungsfall EUR 100.000,00, begrenzt auf                               cherer den Beitrag, auch für den erweiterten Versicherungsschutz, mit
     EUR 200.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                      Wirkung zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen.
5.11 Für die Tätigkeit als Tagesmutter                                                          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Betreuung von maximal                Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragser-
     fünf minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder                       höhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
     des Haushalts der zu betreuenden Kinder und auch außerhalb der Woh-                        Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
     nung (z.B. bei Spielen, Ausflügen etc.). Mitversichert sind gesetzliche               7    Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
     Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für                 7.1 Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen besteht -
     Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die                  abweichend von Ziff. 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass
     persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen                 der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzli-
     Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.                                      cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachtei-
5.12 Für die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht                                            ligungen aus den in Ziff. 7.2 genannten Gründen für einen Personen-,
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme am fach-                   Sach- oder Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genom-
     praktischen Unterricht (z.B. Laborarbeiten) an einer Fach-, Gesamt- bzw.                   men werden.
     Hochschule oder Universität. Nicht versichert sind Schäden an Anlagen der                  Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr
     elektronischen Datenverarbeitung und der dazugehörigen Software.                           der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be-
     Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be-                        schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen
     stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00                                                     und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren
     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-                     Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
     rungssumme je Versicherungsfall EUR 5.000,00, begrenzt auf                                 Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 genannten Per-
     EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                       sonen.
5.13 Für Schnupperlehren/Schülerpraktika                                                   7.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft,
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Schnup-                 das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das
     perlehren/Schülerpraktika, soweit es sich um schulische Veranstaltungen                    Alter oder die sexuelle Identität.
     in Betrieben, Sozialeinrichtungen oder Verwaltungen mit einer Dauer bis               7.3 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die erstmalige Gel-
     zu 4 Wochen handelt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht - abwei-                         tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer
     chend von Ziff. 7.7 AHB - auch Versicherungsschutz für Schäden an frem-                    oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsver-
     den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versi-                     trages. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Ver-
     cherten.                                                                                   sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch in Text-
     Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be-                        form erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer
     stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00                                                     mitversicherten Person in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen den
     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi-                   Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
     cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be-                     Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung
     trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall                  müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
     EUR 5.000,00, begrenzt auf EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle ei-                   Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
     nes Versicherungsjahres.                                                                   Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
     Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als anderwei-                  spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
     tig zu Gunsten des Versicherten kein oder nicht ausreichender Versiche-                    Schadens abzuwenden.
     rungsschutz (z.B. durch eine vom kommunalen Schulträger oder ander-                   7.4 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi-
     weitig abgeschlossene Versicherung) besteht, sowie kein Rückgriffs- oder                   cherungssummen dokumentiert wurden, gilt:
     Anspruchsverzicht oder keine Freistellung wirkt.                                           Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be-
5.14 Für ehrenamtliche Tätigkeit                                                                stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00.
      (1) In Abänderung von Ziff. 1 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
            rungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit                  rungssumme je Versicherungsfall EUR 50.000,00, begrenzt auf
            oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen En-                 EUR 50.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
            gagements mitversichert.
            Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit
            - in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und
                Jugendarbeit;


                                                                                     –6–

[Seite 7]
     7.5     Ausschlüsse                                                                           2.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
             Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                                                  rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewuss-
             (1)   gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Per-                       tes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
                   sonen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von                       nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
                   Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch                      nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
                   sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
                   Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen wer-                  3     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
                   den die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die                         schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
                   ohne ihr Wissen begangen worden sind;                                           3.1   Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche
             (2)   die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 7.1 geltend ge-                      Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Um-
                   macht werden;                                                                         weltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Ver-
             (3)   - teilweise abweichend von Ziff. 5.1 -                                                sicherungsvertrages
                   - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht                         - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
                      werden; dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die                    stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
                      außerhalb Deutschlands gefällt wurden;                                             - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
                   - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer                           mungswidrig erfolgt ist.
                      Staaten;                                                                           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
             (4)   auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hier-                    cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
                   unter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,                      anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
                   die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per-                       wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
                   sonen verhängt worden sind;                                                           struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
             (5)   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                         Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
                   Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen                      der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hät-
                   im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen                           te erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                   und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen                       Umweltschaden ist eine
                   es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-                   - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                   sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.                       - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                                                         - Schädigung des Bodens.
                                                                                                         Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB - Pflichten o-
                                                                                                         der Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
Zu A bis D                                                                                               gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
                                                                                                         vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Diese Deckungs-
     I       Deckungserweiterungen                                                                       erweiterung gilt nicht für die Hunde- und Pferdehalter-
                                                                                                         Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt C.
     1       Für Vermögensschäden                                                                  3.2   Nicht versichert sind
     1.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht we-                   (1)    Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Ver-
             gen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungs-                               sicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Scha-
             fällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.                             den dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
     1.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                                                        ordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
             a)     durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für                             chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz die-
                    seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-                        nen, abweichen.
                    brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                           (2)    Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
             b)     Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Er-                            a)     die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
                    schütterungen);                                                                                    mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
             c)     aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender                            b)     die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwas-
                    oder gutachtlicher Tätigkeit;                                                                      seranlagen ausgehen,
             d)     aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich                              c)     für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                    verbundene Unternehmen;                                                                            rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
             e)     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                              Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
             f)     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                  3.3   Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi-
             g)     aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                    cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be-
                    ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller                   trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall
                    Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                        EUR 1.000.000,00, begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungs-
             h)     aus Rationalisierung und Automatisierung;                                            fälle eines Versicherungsjahres.
             i)     aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                 3.4   Ausland
                    rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                   Versichert sind - abweichend von Ziff. 7.9 AHB sowie Abschnitt C Ziff. 3.1
             j)     aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-                    und Abschnitt D Ziff. 5.1 - im Umfang dieses Versicherungsvertrages im
                    schlägen;                                                                            Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten-
             k)     aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-                de Versicherungsfälle.
                    genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-                     Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB so-
                    rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre-                 wie Abschnitt C Ziff. 3.1 und Abschnitt D Ziff. 5.1 - auch für Pflichten o-
                    mien/Organe im Zusammenhang stehen;                                                  der Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
             l)     aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-                      Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
                    schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers                        o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                    oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
             m)     aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert-              II   Ausschlüsse und Deckungsbegrenzungen
                    papieren und Wertsachen.
     2       Für Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko                                             1     Nicht versicherte Risiken
     2.1     Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie                          Nicht versichert ist die Haftpflicht
             Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               1.1   wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und diese Stoffe ent-
             rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun-                        haltende Stäube zurückzuführen sind;
             gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit ei-               1.2   der Endhersteller/Produzenten wegen Ansprüchen aus Gesundheitsbeein-
             nes Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)                             trächtigung aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen
             mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von                       Nikotin als therapeutisches Mittel) und Zusatzprodukten, die im Zusam-
             gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten                        menhang mit solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter);
             Stoffe.                                                                               1.3   wegen Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
     2.2     (1)    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                        punitive oder exemplary damages;
                    Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für                1.4   wegen Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im
                    geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche                      Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran-
                    Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,                          zösischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder;
                    als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vertragliche               1.5   wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindse-
                    Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-                     ligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, Inneren Unruhen, General-
                    kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen der                    streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah-
                    Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB).                    men von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
             (2)    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-                       Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                    gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie           2     Auslandsschäden sowie inländische Versicherungsfälle, die im Ausland
                    zusammen mit der Entschädigung die vertragliche Versicherungs-                       geltend gemacht werden
                    summe übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-                       Für Auslandsschäden - soweit diese mitversichert sind - sowie für inländi-
                    men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder                         sche Versicherungsfälle, aus denen Ansprüche im Ausland geltend ge-
                    Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.                      macht werden, gilt:


                                                                                            –7–

[Seite 8]
2.1    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
       aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versi-
       cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung
       von Arbeiten betraut worden sind.
       Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen
       und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch
       (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
2.2 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von
       Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
       Kosten sind:
       Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendun-
       gen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
       des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,
       die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
       Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Zu Ziff. 2:
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung des Versi-
cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in-
ländischen Geldinstitut angewiesen ist.


Zu A bis C

Nicht versicherte Risiken

1     Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was
      nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach
      Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen
      Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die
      nicht dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.

2     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge
2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs-
      nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag-
      te Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
      anhängers verursachen.
      Dieser Ausschluss gilt nicht für die Kraftfahrzeuge, die in den Abschnitten
      A bis C ausdrücklich mitversichert sind.
2.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs-
      nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag-
      te Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
      für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch ge-
      nommen werden.
2.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche-
      rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
      auch für alle anderen Versicherten.
2.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Personen an einem
      Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
      brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
      oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Be-
      trieb gesetzt wird.
3     Luft-/Raumfahrzeuge
3.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs-
      nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag-
      te Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen
      oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in An-
      spruch genommen werden.
3.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche-
      rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
      auch für alle anderen Versicherten.
3.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
      (1)    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von
             Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit
             die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/ Raumfahrzeugen oder
             den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren.
      (2)    Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa-
             ratur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
      Zu Ziff. 3.3:
      und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
      förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
      gensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
4     Brand- und Explosionsschäden
      Bei Schäden infolge bewusst vorschriftwidrigen Umgangs mit brennbaren
      oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
      tung frei.


_________________________________________________________

*     Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le-
      benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer
      vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als
      eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften
      im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
      nach dem Recht anderer Staaten.


                                                                                     –8–
```

