# R+V BauschutzPolice: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-ruv-bauschutzpolice.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-ruv-bauschutzpolice.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V BauschutzPolice, Bedingungen mit Besonderen Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren)](https://www.ruv.de/dam/jcr:4bf172f8-e083-4b9a-bdc0-0488071e7e73/R+V_BauschutzPolice.pdf), Fassung HA Bauherren Stand 01.07.2013, AT 01.07.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | 6.2, Seite 29 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. | 3.3.1, Seite 40 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. | 2.1, Seite 39 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | nicht geregelt |  |  |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | ja | Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert; | 7.9, Seite 31 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | ja | Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 24 |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist); | 2.3, Seite 39 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme. | 2.2, Seite 39 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | ja | aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist); | 2.3, Seite 39 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. | 2.2, Seite 39 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. | 2.2, Seite 39 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; | 2.2, Seite 39 |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. | 3.1.1, Seite 40 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich | 2.4, Seite 39 |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen. | 1.1, Seite 38 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen. | 1.1, Seite 38 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt. | 2.1, Seite 39 |
| Sprengungen auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB. | 1.2, Seite 38 |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine | 1.1, Seite 38 |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine | 1.1, Seite 38 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; | 7.6, Seite 30 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB. | 1.2, Seite 38 |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. | 5.1.3, Seite 45 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; | 4.2.3, Seite 44 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts | 6.1.2, Seite 51 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. | 6.1, Seite 51 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. | 2.4, Seite 39 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | ja | Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022) | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; | 1.2, Seite 27 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. | 5.1, Seite 28 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | 6.5, Seite 29 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder | 5.3, Seite 29 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. | AT 2.2, Seite 3 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AT 2.2, Seite 3 |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | ja | die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. | AT 4.1, Seite 5 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. | 15.1, Seite 35 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. | AT 5, Seite 5 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒ | 11.1, Seite 34 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; | 4.1.1, Seite 44 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V BauschutzPolice, Bedingungen mit Besonderen Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren)

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R+V-BauschutzPolice                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                     Seite 1


              Versicherungsbedingungen zur R+V-BauschutzPolice
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                        2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                2
Bündelnachlassklausel                                                                           8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                              9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                            18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                   21
Sanktionsklausel                                                                              22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                             23
LeistungsUpdate-Garantie                                                                      24
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                      25
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen                                                         26
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                    26
Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren)                     37
Technische Versicherungen                                                                     65
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022)       65
Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen                                               81
Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022)                                  90
Klauseln für die Montage-Versicherung                                                        106


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AT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                Seite 2


                              Allgemeine Bestimmungen
                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                          3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                             3
3    Beitrag                                                                                     3
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                      4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                              5
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                   5
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                         5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                         6
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                       6
10   Verjährung                                                                                  6
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                       6
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                          6
13   Auslandssteuer                                                                              7


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Stand 01.07.2021                                                        Seite 3


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3   Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 4


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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Stand 01.07.2021                                                       Seite 5


          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
          oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 6


          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und


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Stand 01.07.2021                                                         Seite 7


          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 8


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%       15 %       20 %    25 %      30 %     35 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 9


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
Risikoträger                                                                                        10
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 10
Bevollmächtigung                                                                                    11
Zustandekommen des Vertrags                                                                         11
Beginn der Versicherung                                                                             11
Vorläufige Deckungszusage                                                                           11
Widerrufsbelehrung                                                                                  11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                               14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                      14
Laufzeit des Vertrags                                                                               14
Kündigungsrecht                                                                                     14
Anwendbares Recht, Sprache                                                                          14
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                  15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                      15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                     15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                             16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                     17


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 10


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,


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          ‒   einschließlich    der   für   das    Vertragsverhältnis   geltenden    Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.

                                              Besondere Hinweise

          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt


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          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.


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                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
                 Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
                 Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
                 solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


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              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache


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          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.

          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 16


          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

              Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

              Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

              Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

              Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

              Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

              Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

              Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

              Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


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Gesetzliche Informationen                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 17


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 18


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 19


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:

          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch
          dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 20


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 21


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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[Seite 22]
Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 22


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 23


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register   einzutragen    oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 24]
LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 24


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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[Seite 25]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 25


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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[Seite 26]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 26


                  Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite

1     Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle                                           27
2     Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                                                  27
3     Versichertes Risiko                                                                          27
4     Vorsorgeversicherung                                                                         28
5     Leistungen der Versicherung                                                                  28
6     Begrenzung der Leistungen                                                                    29
7     Ausschlüsse                                                                                  30
8     Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                              33
9     Beitragsangleichung                                                                          33
10    Kündigung nach Beitragsangleichung                                                           34
11    Kündigung nach Versicherungsfall                                                             34
12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                          34
13    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften           35
14    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           35
15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                          35
16    Mitversicherte Person                                                                        35
17    Abtretungsverbot                                                                             36


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       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                      1    Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle

1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
          Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
          kommt es nicht an.

1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt;

              auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadenersatz statt der Leistung;

              wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

              wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
              mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

              auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

              auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

              wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


                       2   Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

              Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
              Sachschäden Anwendung.


                                         3   Versichertes Risiko

3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

              aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
              Versicherungsnehmers,

              aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
              Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
              (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
              Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
              jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.


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                                        4   Vorsorgeversicherung

4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
          bestehenden Vertrags sofort versichert.

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                    5   Leistungen der Versicherung

5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche     zweckmäßig       erscheinenden     Erklärungen   im   Namen    des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
          über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
          Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
          seine Kosten.


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5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
          der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
          Kosten des Verteidigers.

5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
          bevollmächtigt.


                                     6   Begrenzung der Leistungen

6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt.

6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
          einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
          (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
          Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
          aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
          leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
          der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
          sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
          Kosten nicht aufzukommen.


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                                            7    Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;

7.4       Haftpflichtansprüche

              des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
              Mitversicherten,

              zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

              zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;

7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

              aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
              zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
              oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
              Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
              Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
              auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

              von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

              von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
              privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

              von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn               der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

              von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;

              von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
          Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
          Gemeinschaft leben.

7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind;


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7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn

              die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
              diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
              von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

              die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
              Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
              Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
              Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
              betroffen waren;

              die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
              entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
              - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
              Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
              Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
              hatte.

          Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
          Angestellten,    Arbeitern,  Bediensteten,     Bevollmächtigten     oder    Beauftragten    des
          Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
          für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
          Personen.

7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
          liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
          die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.

7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
          Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;

7.10

              Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer     von    einem    Dritten    aufgrund       gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
              gemacht werden können.
              Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

              Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

              Dieser Ausschluss gilt nicht

              1   im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder


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              2   für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
                  (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
                  nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
              ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                 lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                 Anzeigepflicht unterliegen;
              ‒ Abwasseranlagen
              oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;

7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
          mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          Röntgenstrahlen);

7.13      Haftpflichtansprüche

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

              Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

              Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

              Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;

7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
          elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

              Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

              Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

              Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,

7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;

7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
          oder sonstigen Diskriminierungen;

7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
          Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
          beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


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              8   Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

8.1       Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

8.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
          Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
          werden berücksichtigt.

8.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

8.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                                         9   Beitragsangleichung

9.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
          unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

9.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
          aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
          vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
          nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
          speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
          Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
          Schadensfälle.

9.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
          Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
          für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
          Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
          unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


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9.4       Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


                              10     Kündigung nach Beitragsangleichung

          Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).


                                11    Kündigung nach Versicherungsfall

11.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
          oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
          Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

11.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                    12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

12.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
          dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
          dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
          Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
          von einem Dritten übernommen wird.

12.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

12.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
          ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

12.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

12.5      Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
          oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
          besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
          Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
          den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis


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           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
           wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
           zugehen müssen.


  13      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
           Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
           erlangt hat.


                         14   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
           unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
           geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


                        15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

15.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
           Schadenersatzansprüche erhoben wurden.

15.2       Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
           sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
           Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
           müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

15.3       Wird    gegen      den     Versicherungsnehmer        ein     Haftpflichtanspruch     erhoben,   ein
           staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

15.4       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
           muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
           Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

15.5       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
           die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
           Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
           Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                        16    Mitversicherte Person

16.1       Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
           Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
           entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
           wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

16.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
           Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
           verantwortlich.


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                                        17   Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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      Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
                          (HA Bauherren)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite

1    Gegenstand der Versicherung                                                              38
2    Mitversicherte Risiken                                                                   39
3    Deckungserweiterungen                                                                    39
4    Risikobegrenzungen                                                                       43
5    Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                       45
6    Umweltschadensbasisversicherung                                                          51


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 38


      Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
                          (HA Bauherren)

                                   1   Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Bauherr.

          Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden)
          und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen)
          finden keine Anwendung.

          Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks,
          Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer
          nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden aus Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.2       Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. bis 5., es sei denn,
          einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne von 7.10 b. AHB.

          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach dieser Bauherrenhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          ‒ einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer
              Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Bauherren- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung
          gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
          der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr
          maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung gedeckte
          Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


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Stand 01.07.2013                                                        Seite 39


                                        2    Mitversicherte Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1       aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht um
          Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt.
          Sofern es sich um reine Abbruch- und/oder Einreißarbeiten einschließlich Nebenleistungen (z. B.
          Abfuhr von Bauschutt) handelt, sind Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius
          der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, ausgeschlossen (Radiusklausel).

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.2       aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme.
          Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
          beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche
          gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
          infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;

2.3       aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben
          (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist);

2.4       als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
          Versichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht;

2.4.1     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
          Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
          Verrichtungen erhoben werden.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuchs VII handelt.
          Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;

2.4.2     des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung
          bis zum Besitzwechsel bestand;

2.4.3     der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.


                                       3    Deckungserweiterungen

3.1       Deckungserweiterungen

3.1.1     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
          eigenen, gemieteten und geliehenen

              Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
              ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,

              Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,


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Stand 01.07.2013                                                         Seite 40


              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen         und       Hub-   und   Gabelstaplern   bis   20   km/h
              Höchstgeschwindigkeit.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

3.2       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Mitversichert ist - abweichend von 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher,
          Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
          Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser
          Eigenschaft.

          Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden und alle ch
             daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.3       Vermögensschäden

3.3.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

3.3.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterliche Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronische Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,                   gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;


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              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

3.4       Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht

3.5       Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

3.5.1     Versichertes Risiko
          Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.3.2, 1., 3.3.2, 7. und
          3.3.2.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
          der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers
          bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
          soweit es sich handelt um Schäden aus

              der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                 Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Für 1. bis 3. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechend.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von
          Obliegenheiten).

              der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
              Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
              Urheberrechten.
              In Erweiterung zu 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassung- oder Widerrufsklage gegen den
                  Versicherungsnehmer.

3.5.2     Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
              ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
              wenn diese
              ‒ auf derselben Ursache,
              ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                  Zusammenhang oder
              ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                  Mängeln


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              beruhen.
              6.3 AHB wird gestrichen.

              Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung
              auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.5.3     Auslandsschäden
          Versicherungsschutz. Besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies
          gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
          Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

3.5.4     Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;

              Tätigkeiten, für   die      eine     gesetzliche          Pflicht    zum     Abschluss   einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

3.5.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche

              die im Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                  Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
                  handelt (z. B. Spamming),
              ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                  über Internetnutzer dienen;

              wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
              Leistung stehen, geltend gemacht werden;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
              Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

              auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive and exemplary damages);

              nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.


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                                         4   Risikobegrenzungen

4.1       Nicht versicherte Risiken

4.1.1     Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

              wegen Schäden aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie
              wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen.
              Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB finden keine Anwendung.

              wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder    beauftragte      Person     durch den     Gebrauch      eines    Kraftfahrzeugs    oder
              Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
              oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

              wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
              werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

              aus
              ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                  oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
              ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
              der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

              wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
              Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
              5.);

              wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
              pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

              wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
              desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
              Gewebe);

              wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
              Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
              handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

              wegen Schäden durch elektromagnetische Felder,

              aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoffleitungen (so genannte Pipelines);

              aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
              der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;


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              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

              aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
              Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

              wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
              sind;

              wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
              sonstige Diskriminierungen.

4.2       Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

4.2.1     wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.2.2     wegen Schäden an Kommissionsware;

4.2.3     aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

4.2.4     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.
          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
          führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

4.2.5     wegen

              Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-
              und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

4.3       Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

4.3.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder;

              die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
              Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
              einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
              derartigen Schäden.


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              Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
              Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
              Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
              Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
              geltend gemacht werden.

4.3.2     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.3.3     Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.3.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Beitrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                5   Umwelthaftpflichtbasisversicherung

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:

5.1       Gegenstand der Versicherung

5.1.1     Versichert ist - abweichend von 7.10.b. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche
          Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden
          durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
          oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.
          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.
          Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

5.1.2     Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

5.1.3     Der Versicherungsschutz. Bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

5.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

5.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

5.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen);


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5.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

5.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);

5.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).

5.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.3.1     Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3. Anwendung;

              Fettabscheider.

          Zu 1., 2. und 4. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

5.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen,
          die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
          selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt, den zukünftigen Anlageninhaber,
          noch nicht erfolgt ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

5.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung.

5.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
          (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


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5.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

5.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig oder objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar     eintretenden    Personen-,     Sach-   oder  gemäß       5.1.1   mitversicherten
          Vermögensschadens,        falls  Betriebseinrichtungen,   Grundstücke     oder    Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

5.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind


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5.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

5.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

5.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                    Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz. Besteht oder hätte beantragt werden können;

5.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

5.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ Nichtbeachtung        von     Auflagen       und     Hinweisen     des     Inhabers      der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

5.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

5.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.

5.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die die Schäden
          dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

5.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

5.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

5.6.13    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
             von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
             Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub;


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5.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

5.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

5.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen;

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung
          getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 3.1);

5.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.6.18    Ansprüche wegen Schäden aus Anlass von Sprengungen;

5.6.19    die in 4.1.1 - ausgenommen 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
          4.1.1.9 bis 15 verwiesen).

5.7       Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

5.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung
          ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
               beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
               sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.


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Stand 01.07.2013                                                       Seite 50


          6.3 AHB wird gestrichen.

5.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
          eingetreten ist.

5.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen.

5.8       Nachhaftung

5.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

5.8.2     5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.

5.9       Versicherungsfälle im Ausland

5.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit
          im Sinne von 5.35.3, 2. im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.35.3,
          2. nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.

5.9.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder;

5.9.3     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.9.4     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz. Besteht für


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              ‒    Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder
                   Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                   zuvor besonders vereinbart;
              ‒    die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                   oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                   Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                   Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                   Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒    wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                   der     Herstellung,    Verarbeitung     und/oder     dem      Vertrieb    von     Latex
                   (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

5.9.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          4.3), finden auch insoweit Anwendung.


                                6    Umweltschadensbasisversicherung

6.1       Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit
          dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz. Bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
          geltend gemacht werden könnten.
          Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder
          Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

6.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.2 und 3. fallen,


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 52


              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.3 umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,

              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
              wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
              Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
              "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
              Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
              Anlageinhaber, noch nicht erfolgt ist.
              Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
              Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
              Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

6.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

              feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung;

              Fettabscheider.

6.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten        Sicherheitsbeauftragten        (Imissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

              sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Versicherungsnehmer verursachen.


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 53


              Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
              ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
                   deren Hilfspersonen,
              ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
              Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
              vor.

6.1.6     Mitversichert ist abweichend von 6.10.14 die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.1.

6.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen).

6.3       Betriebsstörung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

6.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 6.1.3.2. Versicherungsschutz
          für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
          6.1.3.1. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.2. Versicherungsschutz. Besteht in den Fällen der Sätze 1
          und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

6.4       Leistungen der Versicherungen

6.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.

          Berechtigt sind    Sanierungs- und       Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnis oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers


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          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

6.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- oder Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

6.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

6.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;

              die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
              natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
              soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

              die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
              zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
              Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
              Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
              zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
              ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
              können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
              nicht entfaltet haben.
              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

6.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

6.5.3     Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

6.6       Erhöhungen und Erweiterungen

6.6.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.


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Stand 01.07.2013                                                        Seite 55


          Dies gilt nicht für

               Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

               Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
               2).

6.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderungen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT) kündigen.

6.7       Vorsorgeversicherung
          Eine Vorsorgeversicherung gilt nicht vereinbart.

6.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

6.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

               für die Versicherung nach 6.1.3.1. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
               Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
               Betriebsstörung;

               für die Versicherung nach 6.1.3.2. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
               6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

               für die Versicherung nach 6.1.3.3. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder soweit versichert des Dritten gemäß 1 bis 3 für
          Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

6.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

               dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
               Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
               auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
               verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
               fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

               sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.


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Stand 01.07.2013                                                       Seite 56


          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
          von 6.9.1 decken zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung
          von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
          dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
          Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
          geliefert hat.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

6.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

6.10.2    am Grundwasser;

6.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

6.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.10.5    die    sich  daraus     ergeben,  dass   der    Versicherungsnehmer     nach    Beginn  des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

6.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);

6.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

6.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

6.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder


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Stand 01.07.2013                                                    Seite 57


          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.10.11 die auf

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge
              von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,

              wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch
              veränderte Organismen enthalten,

          zurückzuführen sind;

6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
        aber 6.1.6).
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
        oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
        verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
        werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
        Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
        keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
        in Betrieb gesetzt wird.

6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
        eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 58


          Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
          befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes,

6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe,

6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.10.29 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

6.10.30 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.10.31 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
        Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
        anderer Länder.

6.11      Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

6.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.

          Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt;
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
               zeitlicher Zusammenhang besteht oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.


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6.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

6.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

6.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
          dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern    die    in    der   Haus-     und  Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw.    der
          Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in
          unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
          Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
          erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
          gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

6.12      Nachhaftung

6.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

6.12.2    6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.

6.13      Versicherungsfälle im Ausland

6.13.1    Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die
          auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3
          bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.1 und 6.1.3.2 nur, wenn
          die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

6.13.2    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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6.14      Zusatzbaustein 1
          (Versicherungsschutz. Besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

6.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
              waren.

          Zu 1. bis 3. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
          letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz. Bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und - kein Versicherungsschutz.
          Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
          Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
          Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn,
                   diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
                   Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

6.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.15      Zusatzbaustein 2
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

6.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung


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Stand 01.07.2013                                                    Seite 61


          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher   Bodenveränderungen        gemäß       Bundesbodenschutzgesetz,      wenn     der
          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 6.15.1 Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          6.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 kein Versicherungsschutz.

6.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.
              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz. Besteht darüber hinaus abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für
              Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 6.1.4 und 6.1.4, zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und
              6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
              und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten    oder    dergleichen    Grundstücken      des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

6.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.

6.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 62


6.15.5    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

6.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbedarf darf dadurch nicht unterschritten werden.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

6.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

              Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der
              Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

              Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.

6.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

              Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

              Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 63


              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

              Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

              Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                  durch    den   bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
              Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
              Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.

6.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

6.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

6.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

              Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.


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Stand 01.07.2013                                                    Seite 64


              Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

              Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

              Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

              Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
              Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

6.16.7    Mitversicherte Personen

              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
              gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

6.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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Stand 01.03.2022                                                   Seite 65


                      Technische Versicherungen
     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
                      Bauleistungen (ABBLM 2022)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

1    Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                       66
2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                         66
3    Versicherte Interessen                                                                         68
4    Versicherungsort                                                                               69
5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                       69
6    Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens        70
7    Umfang der Entschädigung                                                                       70
8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                       72
9    Sachverständigenverfahren                                                                      73
10   Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags            74
11   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                        75
12   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               76
13   Beitragszahlung und -berechnung                                                                77
14   Versicherung für fremde Rechnung                                                               78
15   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                  78
16   Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                           79
17   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                  79
18   Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                          79


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Stand 01.03.2022                                                         Seite 66


      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
                       Bauleistungen (ABBLM 2022)

                             1    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete
          Bauvorhaben (Neubauleistungen).

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              medizin- und labortechnische Anlagen;

              Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
              Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht
              überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung
              dienen;

              Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;

              Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;

              Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind;

              Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus;

              Wechseldatenträger;

              bewegliche    und   sonstige      nicht     als      wesentliche   Bestandteile   einzubauende
              Einrichtungsgegenstände;

              maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;

              Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;

              Kleingeräte und Handwerkzeuge;

              Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;

              Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,
              Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;

              Fahrzeuge aller Art;

              Akten, Zeichnungen und Pläne;

              Pflanzen;

              Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.


                     2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
          Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
          Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 67


          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.

2.2       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden

              durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
              seiner Ladung;
              Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
              verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
              Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
              Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
              plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
              liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
              Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
              Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
              Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

              durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;

              durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
              nicht geprüft wurden;

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;

              durch Innere Unruhen;
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen oder Sachen verüben.

              durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
              Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
              Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
              Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
              verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
              Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
              Maßnahmen der Staatsgewalt.

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;

              durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag
              mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
              Repräsentanten;

              durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
              Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
              Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;

              während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil
              davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate gedauert hat;

              durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
              Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss;
              Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
              Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungsereignisse sind solche, die innerhalb von 10
              Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein
              Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 68


              Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse
              infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;

              durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen;
              Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder
              Schwämme infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.

              durch Terror;
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
              oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
              eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

              durch Cyberangriffe;
              soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
              eine Beeinträchtigung der

              ‒    Verfügbarkeit
              ‒    Integrität
              ‒    Vertraulichkeit

              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
              unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
              Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
              Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.

              Daten sind keine Sachen.
              Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
              Programme.

2.3       Nicht versicherte Schäden
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies
              gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines
              Mangels;

              Abhandenkommen von versicherten Sachen;

              Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
              Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen;

              Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
              ‒ die     Undichtigkeit   oder   Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen
                 entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder
              ‒ die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder
                 Wasserdurchlässigkeit entstanden;

              Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch
              bedingten Spannungen entstanden sind.


                                       3    Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 69


3.2       Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer,
          die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
          mit ihren Lieferungen und Leistungen.

3.3       Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
          vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
          versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.

3.4       Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen
          versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
          zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch
          dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten.


                                          4   Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert

              Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte
              versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
              Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
              Anlieferung und Abladen.

              Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
              nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

              Nicht berücksichtigt werden
              aa. Grundstücks- und Erschließungsgebühren;
              bb Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
              cc. Baunebenkosten.

5.2       Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die
          Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
          dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
          vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen
          und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
          Versicherungswerts vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme
          aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf
          Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem
          Versicherungswert zu entsprechen.

5.3       Unterversicherung
          Unterversicherung besteht, wenn

              die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers
              nicht nach Nr. 5.1 gebildet worden ist;

              für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert              zur   Zeit des   Eintritts   des
              Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.


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6     Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

6.1       Versicherte Aufwendungen

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
              Versicherungsnehmers vorzuschießen.

6.2       Nicht versicherte Aufwendungen
          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.


                                     7   Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten

              Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen,
              um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens
              technisch gleichwertig ist.

              Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.

              Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine
              Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden
              gewesen wären.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Vermögensschäden;
              bb. Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
              cc. Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand
                  unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-,
                  Express- oder Luftfrachten.

7.2       Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen

              Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung
              ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des
              Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
              aa. Wagnis und Gewinn;
              bb. nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
              cc. allgemeine Geschäftskosten.
              Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.

              Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die
              in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen
              Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen nach Nr. 7.2 a. berücksichtigt.

              Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit
              Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der
              versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.


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              Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet
              werden kann, sind zu ersetzen
              aa. die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und
                  Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen;
              bb. tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit
                  solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme
                  enthalten sind;
              cc. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. aa. und zwar in Höhe von 100 Prozent;
              dd. notwendige      und    schadenbedingte        Lohnnebenkosten,     soweit    sie    in    der
                  Versicherungssumme enthalten sind;
              ee. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und
                  Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
              ff. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. und ee., auf Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. jedoch
                  nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent.

              Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
              Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags
              abrechnen kann, sind zu ersetzen
              aa. 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den
                  Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer
                  jeweils neuesten Fassung;
              bb. entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
              Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte
              abgegolten.

              Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden
              kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.

              Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
              müssen sich ergeben:
              aa. Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
              bb. die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
              cc. Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 7.2 d. aa. und Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2
                  d. dd.;
              dd. die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden,
                  Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 7.2 d. bb. und Nr. 7.2 d. ee.
                  entschädigungspflichtig sind.

              Durch die Zuschläge nach Nr. 7.2 d. cc. sind abgegolten:
              aa. lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen,
                  sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
              bb. Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und
                  Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
                  Stundenlohnarbeiten nach Nr. 7.2 d. aa. berücksichtigt;
              cc. Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht
                  Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2 d. dd. sind;
              dd. alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten;
              ee. Kosten infolge betrieblicher Störungen;
              ff. Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen
                  Mengen;
              gg. Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer
                  Standhöhe bis zu 2 m;
              hh. Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für
                  das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
              ii. Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.

7.3       Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter

              Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in
              Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.


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              Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in
              den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des
              versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
              aa. bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Betrags;
              bb. von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 Prozent des
                  Mehrbetrags.

7.4       Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
          Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
          ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für
          Lieferungen und Leistungen Dritter und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
          schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des
          Leistungsverzeichnisses.

7.5       Umsatzsteuer
          Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die
          Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach den geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.

7.6       Grenze der Entschädigung
          Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

7.7       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.6 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.8       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
          fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
          Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
          Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

7.9       Selbstbeteiligung
          Der nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen.


                            8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
          zu zahlen ist.

8.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.3       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.


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8.4       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                                    9   Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
              benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
              des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
              innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
              auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
              der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
              hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
              Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
              Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
              Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.

              die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.


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9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


 10    Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags

          Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des
          Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt.

10.1      Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.

10.2      Ende des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz endet:

              Im Hochbau
              aa. mit der Bezugsfertigkeit oder
              bb. nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
              cc. mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.

              Im Tief- und Ingenieurbau
              aa. mit der Betriebsfertigkeit;
                  Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in
                  Betrieb befindet; oder
              bb. mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherrn abgenommen werden oder nach Vergabe- und
                  Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags
                  gültigen Fassung, als abgenommen gelten.

          Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin
          Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken
          oder für einen Teil eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren
          Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerks. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem
          im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der
          Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.

10.3      Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
          Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.


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                           11    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

11.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen
              über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse
              einzuholen und zu beachten, insbesondere:
              aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst-
                  und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
              bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch
                  ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
              cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der
                  zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen.

              Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem
              Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

              Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.

              Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
              Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
              Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
              Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
              Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
              verletzt hat.

11.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

              Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
              der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
              sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
              gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu
              handeln.

              Der Versicherungsnehmer hat:
              aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
                  Sachen einzureichen;
              dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
                  des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
                  ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
                  der Entschädigungspflicht zu gestatten;
              ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 11.2 a. und b. ebenfalls zu
              erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 76


11.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 11.1 oder Nr. 11.2 vorsätzlich, so
              ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
              Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
              Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
              leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
              E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
              oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
              dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


              12    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

12.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und Nr. 12.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
          die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

              Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1, kann der
              Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
              kein Versicherungsschutz.
              Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
              dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
              besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              arglistig verletzt hat.

              Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
              oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
              ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag


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              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.

              Vertragsänderung
              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
              verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
              Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
              Verlangen des Versicherers rückwirkend              Vertragsbestandteil. Bei einer vom
              Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
              der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
              Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

12.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

12.4      Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

12.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

12.6      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

12.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                                13    Beitragszahlung und -berechnung

13.1      Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

13.2      Beitragsberechnung
          Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
          endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder
          zurückzugewähren.

13.3      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

              Allgemeiner Grundsatz
              Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
              zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.


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              Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
              Interesse
              aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
                  der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
                  der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
                  auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag
                  hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
                  Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
              bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
                  Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
                  Rücktrittserklärung zu.
              cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
                  Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
                  Anfechtungserklärung zu.
              dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
                  weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
                  Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
                  Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
              ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
                  versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse
                  bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                  Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
                  Geschäftsgebühr verlangen.


                               14    Versicherung für fremde Rechnung

14.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

14.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

14.3      Kenntnis und Verhalten

              Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
              des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
              und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
              Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


                                15    Übergang von Ersatzansprüchen

15.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht


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          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
          des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
          Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

15.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
          ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von
          dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
          einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                             16    Kündigung nach dem Versicherungsfall

16.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

16.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

16.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                        17    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
          Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                              18   Vollmacht des Versicherungsvertreters

18.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

              Anzeige- und Informationspflichten          vor      Abschluss   des   Vertrags   während    des
              Versicherungsverhältnisses.

18.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.


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18.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Klauseln für Bauleistung                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 81


                 Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                       Seite

Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101                                                  82
Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103                                        82
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104                     82
Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig
gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105                                                 82
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz) -
Klausel TM2107                                                                                  82
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) -
Klausel TM2108                                                                                    84
Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch
Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111                                                       85
Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112                                                86
Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113                          86
Diebstahl - Klausel TM2114                                                                       86
Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116                                                     86
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                               87
Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010                                                        87
Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011                                                   87
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                           87
Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113         87
Cyberangriffe - Klausel TM4115                                                                   88
Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203                            88
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301                                                               88
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315                              89
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316                              89
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                             89
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                              89


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 82


                 Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


                            Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101

          Photovoltaik- und Solaranlagen sind nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen mitversichert, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind.


                       Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
          Teile oder Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen mitversichert.


            Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
          Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.


    Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig
                         gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105

1         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          endet der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel, die zu Lasten
          des Auftraggebers gehen, erst, wenn die Voraussetzungen nach den dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das ganze Bauwerk vorliegen.

2         Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
          Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
          Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus
          Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
          gleich.

3         Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Wetter- und/oder
          Witterungsverhältnissen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
          werden muss, entspricht.

4         Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.


 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz)
                                       - Klausel TM2107

1         Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          gelten die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an
          ihnen     unmittelbar   nach   den    dem     Vertrag    zugrunde   liegenden    Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden.

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Medizin- und labortechnische Anlagen;


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 83


              Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate,
              zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;

              maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;

              aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile;

              Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.

2         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei
          diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.

2.2       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Verluste durch Diebstahl;

              Risseschäden und Einsturzschäden durch
              aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
              bb. Rammarbeiten;
              cc. Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
              dd. Setzungen.

              Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten;

              den Ganz- oder Teileinsturz versicherter Altbauten.

3         Versicherungssumme
          Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils                     vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
          Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
          Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem
          Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der
          Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen.

4.2       Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

4.3       Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen.

4.4       Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den              Schaden    aus   einem     anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.

5         Obliegenheiten

5.1       Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten
          vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der
          Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.

5.2       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
          der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 84


          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
          sein.


Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) -
                                       Klausel TM2108

1         Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          gelten mitversichert

              die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an
              ihnen unmittelbar nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden;

              aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile von
              unverhältnismäßig hohem Kunstwert.

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Medizin- und labortechnische Anlagen;

              Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate,
              zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;

              maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke.

2         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei
          diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.

2.2       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Verluste durch Diebstahl;

              Risseschäden durch
              aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus;
              bb. durch Rammarbeiten;
              cc. durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
              dd. durch Setzungen.
              Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus
              Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen.

              Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.

3         Versicherungssumme
          Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils                   vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
          Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
          Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem
          Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 85


          Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen.

4.2       Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

4.3       Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen.

4.4       Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den              Schaden    aus   einem    anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.

5         Obliegenheiten

5.1       Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten
          vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der
          Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.

5.2       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
          der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde
          liegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
          sein.


      Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch
                            Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111

1         Abweichend von den, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen
          entschädigungspflichtigen Schadens eintreten durch

              Wassereinbrüche;

              Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird.

2         Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Spundwände und Fangedämme sowie
          Joche und sonstige Hilfskonstruktionen

              in einem standsicheren Zustand zu errichten und

              die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine unter a. und b. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag
          zugrundeliegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder
          leistungsfrei sein.

3         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch
          Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als
          ungewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die
          während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die
          Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Ein außergewöhnlicher
          Spitzenwert im jeweiligen Monat bleibt hierbei unberücksichtigt.


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Stand 01.07.2026                                                      Seite 86


4         Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser
          oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers.
          Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert
          erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
          Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die
          größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten
          gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden.

5         Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der
          vorgenannten Wasserstände oder Wassermengen der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der
          am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen
          Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.


                           Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112

1         Nach Ende des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten
          Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen,

              die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich
              vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden;

              die während des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Versicherungsort verursacht wurden.

2         Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall
          aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten
          Sache.

3         Der Versicherer leistet keine Entschädigung

              für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen
              bei diesen Ereignissen;

              soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
              werden kann.


             Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113

          Wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
          von mindestens 63 km/h) gelten nicht als normale Witterungsereignisse im Sinn der dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                       Diebstahl - Klausel TM2114

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
          das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile
          der Neubauleistung mitversichert.


                             Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          gelten für Sachschäden durch normale Witterungseinflüsse bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert, wenn mangelfreie Sicherungsmaßnahmen in


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 87


          geeignetem Umfang und nach aktuellem Stand der Technik ergriffen wurden und versagen.
          Die Entschädigung wird um die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung mindestens
          jedoch um die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung gekürzt.
          Die Erstrisikosumme vermindert sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.
          Normale Witterungseinflüsse sind Ereignisse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
          Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des
          Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw.
          Witterungseinflüsse sind solche, die innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem
          Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum
          außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.


                                  Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
          sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


                             Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010

1         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind,
          mitversichert. Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem
          Versicherungsfall:

              den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies
              für die Ausführung der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist;

              die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder
              wieder zu beschaffen;

              Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den
              Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
              abzulagern.
              Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern,
              Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie
              Emissionen in der Luft.

          Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.

2         Versicherungssumme
          Baugrund und Bodenmassen sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.

3         Umfang der Entschädigung
          Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                           Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer Entschädigung für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die
          Versicherungssumme überschritten wird.

          Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte


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Klauseln für Bauleistung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 88


          verursacht werden.

          Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
          abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


      Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113

          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer
          und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und
          Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der
          Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.


                                     Cyberangriffe - Klausel TM4115

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
          indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
          oder diese beigetragen hat.


              Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203

1         Gegenstand der Versicherung
          Wird die bauvertraglich festgelegte Gesamtfertigstellung der versicherten Sache durch einen
          Sachschaden, der nach VOB/B § 7 oder BGB § 644 zu Lasten des Bauherren geht, verzögert oder
          beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten nach Nr. 3.1.

2         Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme auf Erstes Risiko hat den im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Die
          Versicherungssumme vermindert sich dadurch, dass eine Entschädigung gezahlt wird. Sie steht nur
          einmal zur Verfügung und kann nicht wieder aufgefüllt werden.

3         Entschädigungsleistung

3.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer aufwenden
          muss, weil das zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder in den Zustand unmittelbar vor Eintritt
          des Sachschadens versetzt bzw. durch eine gleichwertige Sache ersetzt werden muss, für
          ‒ Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen;
          ‒ Hotel- oder anderweitige Unterbringungskosten;
          ‒ Kosten für Zwischenlagerung von Möbeln und Hausrat.
          Die Tagesentschädigung ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt.

3.2       Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit die Mehrkosten sich erhöhen
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnungen;
          ‒ dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              zerstörter oder beschädigter Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
          ‒ dadurch, dass das beschädigte oder zerstörte Gebäude anlässlich der Wiederherstellung oder
              einer Wiederbeschaffung geändert oder verbessert wird.


                                   Selbstbeteiligung - Klausel TM4301

          Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


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Klauseln für Bauleistung                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 89


               Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315

          Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen
          das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte
          Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung.

          Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK)
          können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen.


               Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316

          Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen
          das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte
          Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung.

          Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK)
          können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen.


                                Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


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Klauseln für die Montage-Versicherung                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 90


     Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1     Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                       91
2     Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                         91
3     Unterbrechung der Montage                                                                      94
4     Versicherte Interessen                                                                         94
5     Versicherungsort                                                                               94
6     Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                       94
7     Aufwendungsersatz                                                                              95
8     Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten                             95
9     Umfang der Entschädigung                                                                       96
10    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                       97
11    Sachverständigenverfahren                                                                      98
12    Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags            99
13    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                        100
14    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss       101
15    Beitragszahlung und -berechnung                                                                102
16    Versicherung für fremde Rechnung                                                               103
17    Übergang von Ersatzansprüchen                                                                  104
18    Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                           104
19    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                  104
20    Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                          104


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Klauseln für die Montage-Versicherung                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 91


      Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022)

                             1     Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein
          bezeichneten Montageobjekts (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische
          Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsorts
          abgeladen worden sind.
          Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
          auch Software und Programme.

1.2       Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
          dienen.

1.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Montageausrüstung;

              Autokrane und sonstige Fahrzeuge;

              schwimmende Sachen;

              Eigentum des Montagepersonals;

              fremde Sachen;
              Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht
              Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden
              verursacht hat.
              Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem
              als fremde Sachen.

              Wechseldatenträger;

              Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und
              Arbeitsmittel;

              Produktionsstoffe;

              Akten, Zeichnungen und Pläne.


                    2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
          Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
          Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der
          Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt
          (Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind.


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                        Seite 92


2.2       Nicht versicherte Gefahren und Schäden

              Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
              Schäden
              aa. oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen
                  einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten;
              bb. oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der
                  örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der
                  Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
                  Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb
                  von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei
                  ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
                  Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
                  Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden
                  ist.
              cc. die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
                  Alterung verursacht werden;
              dd. oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
              ee. Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit
                  einer Erprobung zusammenhängen;
                   Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit
                   für die spätere Verwendung geprüft wird.
                   Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird
                   unter anderem die Leistungsfähigkeit geprüft.
                   Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für:
                   ‒ Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung;
                   ‒ Dampfturbosätze das erste Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß;
                   ‒ Dampferzeuger die erste Zündung;
                   ‒ Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas;
                   ‒ Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf;
                   ‒ Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung und Papiermaschinen
                       das erste Zuführen von Rohstoff;
                   ‒ Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff
                       bzw. Kohle;
                   ‒ Rauchgasreinigungsanlagen         (RRA),    Rauchgasentschwefelungsanlagen         (REA),
                       Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen
                       mit Rauchgas;
                   ‒ Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut;
                   ‒ Pipelines die erste Druckprobe;
                   ‒ Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft;
                   ‒ Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs;
                   ‒ Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerken, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen
                       das erste Zuführen des Rohmaterials;
                   ‒ Gasturbinen die erste Zündung;
                   ‒ Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser;
                   ‒ elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und
                       Trafos das erste Anlegen von Spannung;
                   ‒ Schienenfahrzeugen die erste Fahrt auf eigene Achse;
                   ‒ Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium;
                   ‒ Transportsysteme wie Förderbänder, Becherwerke und pneumatische Fördersysteme
                       das erste Beaufschlagen mit Transportgut;
                   ‒ Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind;
                   ‒ Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial;
                   ‒ Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner;
                   ‒ Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom;
                   ‒ Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium;
                   ‒ Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff.
              ff. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den
                  mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
                  Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den


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                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
                 entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
                 der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
                 zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert
                 war;
             gg. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
                 Versicherungsnehmer,         den     mitversicherten   Unternehmen      einschließlich   der
                 Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei
                 schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
                 der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
             hh. oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
                 oder Aufstand;
             ii. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
             jj. durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
             kk. oder Verluste durch innere Unruhen;
                 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung
                 in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
                 Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
             ll. oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand;
                  Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
                  Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                  Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
                  verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                  Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
                  Maßnahmen der Staatsgewalt.
            mm. durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope;
             nn. oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch
                 Wasser- oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche
                 entstehen;
             oo. oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder
                 Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
                 Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
                 bezogene Sonderabreden einzutreten hätte;
             pp. oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen
                 als Montageobjekt;
                  Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
                  oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen
                  oder diese umschließen;
             qq. oder Verluste durch Terror;
                  Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
                  politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind,
                  Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
                  dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
             rr. oder Verluste durch Cyberangriffe;
                  soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht
                  wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
                  Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der

                 ‒ Verfügbarkeit
                 ‒ Integrität
                 ‒ Vertraulichkeit

                 von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer
                 bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder
                 die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten,
                 insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt
                 werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden
                 Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des
                 Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen
                 Dienstleisters bedienen.


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2.3       Nicht versicherte Schäden
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
          sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten
          Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels.


                                     3       Unterbrechung der Montage

3.1       Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf Antrag
          ausgesetzt oder eingeschränkt werden.

3.2       Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung nur
          Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im
          Zusammenhang stehen.

3.3       Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten
          Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder
          aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat.


                                         4        Versicherte Interessen

4.1       Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind,
          einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen.
          Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine
          Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.

4.2       Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
          vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
          versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.

4.3       Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang
          mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern
          nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen
          anderen Versicherten richten.


                                              5     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.


                  6    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

6.1       Versicherungswert

              Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt,
              einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der
              sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des
              Unternehmers zu entsprechen hat.

              Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist
              der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges
              Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage und Zollkosten zu zahlen wäre (Neuwert).

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

6.2       Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die


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          Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
          dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
          vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen
          und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
          Versicherungswerts vereinbart.
          Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme aufgrund eingetretener
          Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
          vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.

6.3       Unterversicherung
          Unterversicherung besteht, wenn

              die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers
              nicht nach Nr. 6.1 gebildet worden ist;

              für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert           zur   Zeit des   Eintritts   des
              Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.


                                        7    Aufwendungsersatz

7.1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
              Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach Nr. 7.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
              Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Nr. 7.1 a. erforderlichen Betrag auf
              Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

7.2       Nicht versicherte Aufwendungen
          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.


              8   Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten

8.1       Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten

              Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems,
              welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
              Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
              Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des
              Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren.


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              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

8.2       Aufräumungs- und Bergungskosten

              Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
              Risiko;
              Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
              Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den
              Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht;

              Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko;
              Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
              Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten
              versicherten Sache zu ermöglichen.

8.3       Nicht versicherte Kosten
          Nicht versichert sind Mehrkosten für

              Eil-, Express- und Luftfrachten;

              Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem
              versicherten Montageobjekt.


                                     9    Umfang der Entschädigung

9.1       Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
          liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind,
          als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
          Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
          Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
          Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
          Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
          Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

9.2       Teilschaden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung
          des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials.
          Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der
          Versicherungssumme berücksichtigt sind.
          Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird
          der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.

          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären,
              insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache;

              Vermögensschäden;

              Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;

              Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines Versicherungsfalls
              entstehen;

              Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen;


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              Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen;

              Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen.

9.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

9.4       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung         ist   der   auf    die   betroffene   Sache   entfallende   Teil   der
          Versicherungssumme.

9.5       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.3 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert.
          Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

9.6       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den
          Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des
          Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9.7       Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise
          ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf
          ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis.

9.8       Selbstbeteiligung
          Der nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen. Bei Verlusten durch Diebstahl gilt die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung.

9.9       Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
          anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


                          10    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

10.1      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
          zu zahlen ist.

10.2      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der Zinssatz. Beträgt 4 Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

10.3      Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 10.1 und Nr. 10.2 a. ist der Zeitraum nicht zu
          berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
          ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


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10.4      Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

10.5      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                   11   Sachverständigenverfahren

11.1      Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

11.2      Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

11.3      Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
              benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
              des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
              innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
              auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
              der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
              hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
              Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
              Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
              Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

11.4      Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 99


              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

11.5      Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.

11.6      Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

11.7      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


 12    Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags

          Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des
          Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt.

12.1      Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.

12.2      Ende des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz endet,

              wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder

              wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem
              Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.

          Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige
          Montageobjekte versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald
          die Voraussetzungen nach a. oder b. vorliegen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem
          im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der
          Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.

12.3      Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
          Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.


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                           13    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

13.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen
              über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse
              einzuholen und zu beachten, insbesondere:
              aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst-
                  und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
              bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch
                  ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
              cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der
                  zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen.

              Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist
              dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

              Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten
              Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu
              verschließen.

              Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.

              Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
              Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
              Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
              Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
              Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              verletzt hat.

13.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

              Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
              der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
              sowie Weisungen - gegebenenfalls. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
              Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu
              handeln.

              Der Versicherungsnehmer hat:
              aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
                  Sachen einzureichen;
              dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
                  des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
                  ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
                  der Entschädigungspflicht zu gestatten;
              ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.


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              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu
              erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

13.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder Nr. 13.2 vorsätzlich, so
              ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
              Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
              Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
              leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
              E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
              oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
              dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


14     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

14.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
          die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

              Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der
              Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
              kein Versicherungsschutz.
              Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
              dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
              besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              arglistig verletzt hat.


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              Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
              oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
              kündigen.
              Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
              anderen Bedingungen geschlossen hätte.

              Vertragsänderung
              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
              verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
              Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
              Verlangen des Versicherers rückwirkend              Vertragsbestandteil. Bei einer vom
              Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
              der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
              Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

14.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

14.4      Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

14.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

14.6      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

14.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                                15    Beitragszahlung und -berechnung

15.1      Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

15.2      Beitragsberechnung
          Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
          endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder
          zurückzugewähren.


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15.3      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

              Allgemeiner Grundsatz
              Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
              zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

              Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
              Interesse
              aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
                  der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
                  der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
                  auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag
                  hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
                  Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
              bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
                  Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
                  Rücktrittserklärung zu.
              cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
                  Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
                  Anfechtungserklärung zu.
              dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
                  weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
                  Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
                  Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
              ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
                  versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse
                  bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                  Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
                  Geschäftsgebühr verlangen.


                               16    Versicherung für fremde Rechnung

16.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

16.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

16.3      Kenntnis und Verhalten

              Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
              des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
              und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
              Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 104


                                   17   Übergang von Ersatzansprüchen

17.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
          des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
          Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

17.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
          ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
          dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
          einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                             18     Kündigung nach dem Versicherungsfall

18.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

18.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

18.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                        19    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
          Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                              20    Vollmacht des Versicherungsvertreters

20.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.


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Klauseln für die Montage-Versicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                 Seite 105


20.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

20.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Klauseln für die Montage-Versicherung                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 106


                        Klauseln für die Montage-Versicherung

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

Luftfrachtkosten - Klausel TM4012                                                                   107
Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013                                                               107
Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014                                                    107
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                              107
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                        107
Cyberangriffe - Klausel TM4115                                                                      107
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301                                                                  108
Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312                                               108
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                108
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                 108
Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101                                           108
Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102                                                109
Herstellerrisiko - Klausel TM7103                                                                   109
Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104                                            109
Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105                                                  110
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106                        110
Visit Maintenance - Klausel TM7107                                                                  110


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 107


                         Klauseln für die Montage-Versicherung
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


                                    Luftfrachtkosten - Klausel TM4012

1         Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Luftfracht. Sie sind bis zu dem
          Betrag auf Erstes Risiko versichert, der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung
          bezeichnet ist.

2         Hat der Versicherer Entschädigung für Luftfrachtkosten zu leisten, so vermindert sich entsprechend
          die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen
          und den Beitrag nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten
          Entschädigung verrechnet.


                                  Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013

1         Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens
          mitversichert; nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für
          Folgeschäden.

2         Versicherungssumme
          Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Hat der Versicherer Entschädigung von
          Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes
          Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und den Beitrag
          nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung
          verrechnet.


                          Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014

          Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs- und Bergungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
          verursacht werden.

          Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
          abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                      Cyberangriffe - Klausel TM4115

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 108


          indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
          oder diese beigetragen hat.


                                   Selbstbeteiligung - Klausel TM4301

          Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                       Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312

          Bei Schäden infolge Abhandenkommen durch Diebstahl oder durch Verlust wird der nach den dem
          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die zur
          Position vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                                  Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                   Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                     Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101

1         Gegenstand der Versicherung
          In Erweiterung der den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          sind auch Transportschäden mitversichert. Die Deckungserweiterung bezieht sich ausschließlich auf
          Transportschäden der versicherten Montageobjekte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der handelsüblichen Verpackung mit
          Fahrzeugen und auf die damit verbundenen Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union und der
          Schweiz.

2         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          auch Entschädigung geleistet für Transportschäden durch

              Unfall der Fahrzeuge;

              Unterschlagung durch betriebsfremde Personen.

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Abhandenkommen, insbesondere durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, nur versichert, wenn
          keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

2.2       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
          Transportschäden durch

              Selbstentzündung;

              Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler;

              Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                        Seite 109


              mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise;

              Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung
              oder ihre Vollstreckung;

              Bremsmanöver, Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden, soweit sie nicht zu einem Unfall
              des Fahrzeugs führen;

              Seetransporte jeglicher Art.

3         Versicherte Interessen
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
          auch die Interessen der Betriebsangehörigen mitversichert.

4         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt,
          dass auch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen
          vorliegt, wenn

              das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet wird;

              ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

              der Fahrer des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene
              Fahrerlaubnis hat;

              der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in
              der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen;

              während der Tageszeit (von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr) das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß
              verschlossen wird und die sonstigen vorhandenen Sicherungen nicht betätigt werden;

              während der Nachtzeit (von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) das Fahrzeug
              aa. nicht ununterbrochen beaufsichtigt wird oder
              bb. nicht in einer verschlossenen Garage bzw. Halle abgestellt ist oder
              cc. nicht auf einem bewachten Parkplatz oder in einer bewachten Sammelgarage abgestellt ist.

5         Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
          anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht
          werden kann.


                        Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102

          Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, sind mitversichert. Die
          Entschädigung ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe auf Erstes Risiko begrenzt.


                                     Herstellerrisiko - Klausel TM7103

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder
          Verluste durch Konstruktionsfehler, durch Guss- oder Materialfehler oder durch Berechnungs- oder
          Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer
          oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
          einzutreten hätte.


                        Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104

1         Versicherte Interessen
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das


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Klauseln für die Montage-Versicherung                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 110


          Interesse des Bestellers an seinen und den versicherten Lieferungen und Leistungen des
          Unternehmens versichert, soweit der Besteller nach dem Vertrag mit dem Unternehmer den
          Schaden zu tragen hätte.

2         Versicherungswert
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          der Versicherungswert für das versicherte Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und
          Eigenleistungen des Bestellers gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so
          ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

3         Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Schäden oder
          Verluste durch Vorsatz des Bestellers oder seiner Repräsentanten.


                          Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105

1         Versicherte Interessen
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
          zusätzlich das Interesse des Bestellers als Versicherungsnehmer versichert.

2         Versicherungswert
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          der Versicherungswert aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte
          Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und Eigenleistungen des Versicherungsnehmers
          gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
          einzubeziehen.


            Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
          der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
          Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.


                                   Visit Maintenance - Klausel TM7107

          Nach Ende des Versicherungsschutzes nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten
          Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der
          Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.


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