# SV SparkassenVersicherung SV PrivatSchutz Hausbau: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-hausbau.php
- Rechtlicher Träger: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-hausbau.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [SV SparkassenVersicherung Bedingungen SV PrivatSchutz Hausbau (SVPH-BHH, 23-715)](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_resources/download_galerien/bedingungen/23-715.pdf), Fassung SVPH-BHH Fassung September 2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis-tungen begrenzt. | 6.1.1, Seite 2 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. | 6.1.2, Seite 2 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten) | 1.1, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr des im aktuellen Versicherungsschein beschriebenen Bauvorhabens. | 8.1, Seite 3 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung und/oder Bauleitung durch Sie als Versicherungsnehmer. | 9.2, Seite 3 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist das Ausführen von Bauarbeiten in Eigenleistung. | 9.1, Seite 3 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | ja | Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung und/oder Bauleitung durch Sie als Versicherungsnehmer. | 9.2, Seite 3 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die Ihnen - nicht gewerbsmäßig - bei der Bauausführung in Eigenleistung helfen. | 9.1, Seite 3 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. | 9.1, Seite 3 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie | 7.9 bis 7.13, Seite 3 |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Arbeitsmaschinen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. | 10.3.2, Seite 3 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.19, Haftpflichtansprüche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschen. | 10.1, Seite 3 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist der Abbruch eines bestehenden Gebäudes oder Teile davon, um das versicherte Bauvorhaben umsetzen zu können. | 9.3, Seite 3 |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | 7.15, Seite 3 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von nachteiligen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | 10.4.2.1, Seite 4 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grundwasserspiegels) | 7.19, Seite 3 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis 3 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall. | 10.4.1.3, Seite 4 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. | 10.4.1.1, Seite 4 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks einschließlich Ihrer gesetzlichen Haftpflicht aus dem | 8.2, Seite 3 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung. | 7.1, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | 1.2, Seite 1 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | 6.1.4, Seite 2 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines | 6.2.2, Seite 2 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten | 10.4.3, Seite 4 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer der Baumaßnahmen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, längstens für 24 Monate. | 11, Seite 4 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nein | Der Vertrag endet nach Ablauf von 24 Monaten, ohne dass Sie oder wir den Vertrag ausdrücklich kündigen. | 11, Seite 4 |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nein | Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht nicht. | 3.3, Seite 1 |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | ja | Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. | 3.1, Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | ja | Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. | 5.2.1, Seite 2 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | 5.3.2, Seite 2 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | Ansprüche gegen Sie aus § 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit. | 7.17, Seite 3 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: SV SparkassenVersicherung Bedingungen SV PrivatSchutz Hausbau (SVPH-BHH, 23-715)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Hausbau - Bauherrenhaftpflicht (SVPH-BHH) Fassung September 2018
Inhaltsverzeichnis                                                       6.      Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall?
                                                                         7.      Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz
A.      Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung                   ausgeschlossen?
1.      Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung?
2.      Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die       B.      Bauherrenhaftpflichtversicherung
        Rechte aus dem Versicherungsvertrag?                             8.      Welches Risiko ist versichert?
3.      Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu     9.      Welche Risiken können gesondert vereinbart werden?
        hinzukommender Risiken?                                          10.     Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
4.      Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie        11.     Wie lange dauert und wann endet der Vertrag?
        bei einer Beitragsangleichung?
5.      Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche
        Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?

Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche-         3.3     Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-       Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht
AT).                                                                     nicht.

A.      Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung           4.        Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben
                                                                                   Sie bei einer Beitragsangleichung?
1.       Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung?               4.1       Beitragsangleichung
1.1      Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                  4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versiche-     dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
rung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen     genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
- Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung        Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi-
   der Gesundheit von Menschen)                                          cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
- Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder            hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
- Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschä-          durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei
   den sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten), zur Folge hatte   auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen          Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen         leistungen.
werden.                                                                  Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des    Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver-    durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.       densfälle.
1.2      Leistungen der Versicherung                                     4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die    Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung       Ziffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.                           chung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf-         spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung.
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-   Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der
ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden      letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denje-
sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung      nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer
abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An-         4.1.1 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.            Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schaden-
Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns         zahlungen nach unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten
festgestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch       Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
des Dritten freizustellen.                                               schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                                                                         4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %,
2.      Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat           entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
        die Rechte aus dem Versicherungsvertrag?                         folgenden Jahren zu berücksichtigen.
2.1     Die für Sie geltenden Bestimmungen gelten für die Mitversi-      4.2       Kündigung nach Beitragsangleichung
cherten entsprechend.                                                    Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer
2.2     Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht       4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die      können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.                             Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
                                                                         zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
3.       Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie        werden sollte.
         neu hinzukommender Risiken?                                     Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.1      Erhöhung und Erweiterung                                        Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen         werden der Beitragserhöhung zugehen.
der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. Dies gilt      Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs-
nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-        recht.
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen.                       5.        Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche
3.2      Erhöhungen aufgrund Änderung oder Erlass neuer Rechtsvor-                 Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
schriften - unser Kündigungsrecht                                        5.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Gleiches gilt für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung     Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                        innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
In diesem Fall sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter    Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut-
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-      bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
recht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-   weiteres als besonders Gefahr drohend.
punkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt
haben.

[Seite 2]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Hausbau - Bauherrenhaftpflicht (SVPH-BHH) Fassung September 2018 / 23-715-0918-01
Seite 2 von 4

5.2       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles             6.1.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versi-
5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine         cherungssummen angerechnet.
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche          6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel-       Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskos-
tend gemacht werden.                                                       ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich,         Ansprüche.
abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei          6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den        und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der        oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,         rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig          wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schrift-     bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
stücke übersenden.                                                         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
5.2.3 Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder       schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder        zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich    Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
anzuzeigen.                                                                Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-             tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch          Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung        bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
unsererseits bedarf es nicht.                                              Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
5.2.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend           abgesetzt.
gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir       6.1.7 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem              spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen        Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entste-
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                    henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
5.3       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                   nicht aufzukommen.
5.3.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/-                 6.2      Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?
verminderung                                                               6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt   oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
des Versicherungsfalles zu erfüllen hatten, können wir den Vertrag         Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung         rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
fristlos in Schriftform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn     Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den
Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz         Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.                                    6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren
5.3.2 Im oder nach dem Versicherungsfall                                   wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, verlie-    schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung        lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs-
einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der       mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.            Verteidigers.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat      6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe-
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden      bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir        zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge          6.3      Abtretungsverbot
hingewiesen haben.                                                         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-      ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                      Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die       7.       Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge-
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den              schlossen?
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,        Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.                        es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein          7.1      Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
uns nach Ziffer 5.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt haben.          Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
                                                                           Leistung.
6.        Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall?                   7.2      Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die
6.1       Begrenzung der Leistungen                                        Nacherfüllung durchführen zu können.
6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs-           7.3      Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-
fall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis-       genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
tungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um-         geschuldeten Erfolges.
fang der vereinbarten Versicherungssummen.                                 7.4      Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrau-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere         en auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                               7.5      Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere             rung der Leistung.
Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versiche-       7.6      Ansprüche wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen         Ersatzleistungen.
bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt.                                      7.7      Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-             geführt haben.
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit-    7.8      Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese     den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
- auf derselben Ursache,                                                   7.9      Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und           7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten.
   zeitlichem Zusammenhang beruhen.                                        7.10     Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel-
                                                                           ben Versicherungsvertrages.

[Seite 3]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Hausbau - Bauherrenhaftpflicht (SVPH-BHH) Fassung September 2018 / 23-715-0918-01
Seite 3 von 4

7.11     Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben           7.24.7 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
Versicherungsvertrages.                                                  mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
7.12     Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen,       des Kartell- und Wettbewerbsrechts.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im        7.24.8 Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.                   und Kostenanschlägen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-      7.24.9 Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem      ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,     rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und     Aufsichtsgremien/Organen im Zusammenhang stehen.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch   7.24.10 Ansprüche aus der Tätigkeit als Verwalter und Verwaltungsbei-
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie       rat von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                           7.24.11 Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
7.13     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter oder Betreuern, wenn       behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Sie geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut        Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
werden müssen.
Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt:                                            B.      Bauherrenhaftpflichtversicherung
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche
von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken-    8.       Welches Risiko ist versichert?
versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs-   8.1      Als privater Bauherr
ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden           Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV
oder Sachschäden an Gebäuden, die                                        PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin-
- bei Ihnen durch Mitversicherte                                         gungen für den SV PrivatSchutz Hausbau - Bauherrenhaftpflicht (SVPH-
- bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte               BHH) und der im Versicherungsschein gesondert aufgeführten Leis-
verursacht wurden.                                                       tungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr
7.14     Ansprüche Ihrer Zwangs- oder Insolvenzverwalter.                des im aktuellen Versicherungsschein beschriebenen Bauvorhabens.
7.15     Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich        8.2      Als Haus- und Grundbesitzer
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen ge-            Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesit-
mietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht         zer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bau-
erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs-          werks einschließlich Ihrer gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigen-
vertrages sind.                                                          tum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen.
7.16     Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von
Sachen.                                                                  9.       Welche Risiken können gesondert vereinbart werden?
7.17     Ansprüche gegen Sie aus § 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der    9.1      Ausführen von Bauarbeiten in Eigenleistung
Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit.                             Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist
7.18     Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige          das Ausführen von Bauarbeiten in Eigenleistung.
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                         Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die
7.19     Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden       Ihnen - nicht gewerbsmäßig - bei der Bauausführung in Eigenleistung
Vermögensschäden, welche entstehen durch                                 helfen.
- Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund-       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
  wasserspiegels)                                                        denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß des
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen                         Sozialgesetzbuches VII handelt.
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer                    9.2      Planung und/oder Bauleitung durch den Bauherrn
- Erdwärme-/Geothermiebohrungen.                                         Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist
7.20     Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus dem              die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung und/oder Bauleitung durch
elektronischen Datenaustausch.                                           Sie als Versicherungsnehmer.
7.21     Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-       9.3      Abbrucharbeiten
rechtsverletzungen.                                                      Nicht versichert, aber gegen besondere Vereinbarung versicherbar, ist
7.22     Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi-      der Abbruch eines bestehenden Gebäudes oder Teile davon, um das
gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.               versicherte Bauvorhaben umsetzen zu können.
7.23     Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung
einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt   10.      Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,        10.1     Grundstückssenkungen und Erdrutsche
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von          Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.19,
ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden         Haftpflichtansprüche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer         schen.
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.   Für Sachschäden gilt dies nur, sofern diese an einem Grundstück
7.24     Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche wegen Vermögens-         und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen
schäden:                                                                 und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück/Bauvorhaben selbst
7.24.1 Ansprüche durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für        handelt.
Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-      10.2     Abwässer
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.                               Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch
7.24.2 Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder Montage            Abwässer entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an
leitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit.                       Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.
7.24.3 Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen            10.3     Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (Kleine Benzinklausel)
an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.                                10.3.1 Sie sind nicht versichert als Eigentümer, Besitzer, Halter oder
7.24.4 Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften aller Art.                   Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versiche-
7.24.5 Ansprüche aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise-        rungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
veranstaltung.                                                           des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.
7.24.6 Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,     10.3.2 Versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhä-
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-    ngern und Arbeitsmaschinen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen.
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter-         Auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur dann, wenn keine Versiche-
schlagung.                                                               rungspflicht besteht. Mitversichert ist der Gebrauch durch berechtigte
                                                                         Dritte mit einer gegebenenfalls erforderlichen Fahrerlaubnis.

[Seite 4]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Hausbau - Bauherrenhaftpflicht (SVPH-BHH) Fassung September 2018 / 23-715-0918-01
Seite 4 von 4

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse und Bestim-             bäudebestandteile, Erdreich), die dadurch verursacht werden, dass
mungen des Abschnitts A Ziffer 3.1 und 3.2.                                   die Wärmeträgerflüssigkeit bestimmungswidrig aus der Anlage aus-
Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass                                   getreten ist.
- das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird        10.4.3 Rettungskosten
- das Fahrzeug nicht von einem Fahrer gebraucht wird, der nicht die        Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab-
   erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                        wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so gilt Abschnitt A Ziffer 5.3   (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                          uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs-
10.4     Umwelt- und Gewässerschäden                                       leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
10.4.1 Umweltschäden                                                       Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
10.4.1.1 Umfang                                                            Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der
Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur      Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                     diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur,
(USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra-         so gilt dies nicht als Weisung unsererseits.
ges                                                                        Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade-
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und          nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid-
   bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                       bar angesehen werden durfte.
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-      Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
   mungswidrig erfolgt ist.                                                Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht              vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver-
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung           besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue-
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ-          rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-        Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.      Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit-          dieser Kosten verpflichtet sind.
punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von             10.4.4 Ausschlüsse
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-       10.4.4.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Personen
lungsrisiko).                                                              (Sie oder Mitversicherte), die den Schaden durch bewusstes Abweichen
Umweltschaden ist eine                                                     von dem Umwelt- oder Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,           nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                      gungen herbeigeführt haben.
- Schädigung des Bodens.                                                   10.4.4.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweis-
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15,      lich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-          inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit           Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst         gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur-
sind.                                                                      kräfte ausgewirkt haben.
10.4.1.2 Auslandsschäden                                                   10.4.4.3 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie         - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.                                  Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen             - für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer-
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflich-           schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder
ten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie                hätten erlangen können;
nicht überschreiten.                                                       - Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch gewerbliche
10.4.1.3 Höchstersatzleistung                                                 Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall.          10.5      Diskriminierungen
10.4.2 Gewässerschäden                                                     Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.22 - Schaden-
10.4.2.1 Umfang                                                            ersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach dem Allge-
Versichert sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von nachteiligen       meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen             Versichert sind Sie als Auftraggeber der im Zusammenhang mit dem
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers             versicherten Bauvorhaben beschäftigten Personen.
(Gewässerschäden). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen Sie als          Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Sie
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen           haben von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
(z. B. Heizöl) und aus der Verwendung dieser Stoffe.
10.4.2.2 Sie sind versichert als Inhaber von                               11.      Wie lange dauert und wann endet der Vertrag?
- Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit             Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer der Baumaßnahmen ab
   deren Verwendung und Menge im gewöhnlichen Haushalt üblich ist          dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, längs-
- häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und           tens für 24 Monate.
   aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.           Der Vertrag endet nach Ablauf von 24 Monaten, ohne dass Sie oder wir
- häuslichen Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen). Eingeschlossen           den Vertrag ausdrücklich kündigen.
   sind Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude, Ge-
```

