# Württembergische Private: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-wuerttembergische-bauherren-hv-privat.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-wuerttembergische-bauherren-hv-privat.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Württembergische Allgemeine Bedingungen private Bauherren-Haftpflichtversicherung (AVB Bauherren-HV privat 2024), Formular 3033](https://www.wuerttembergische.de:443/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/bauherren_haftpflichtversicherung/3033_AVB_Bauherren-HV_privat.pdf), Fassung AVB Bauherren-HV privat 2026, Formular 3033 Stand 01.06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.1, Seite 2 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-rungsfälle während der Versicherungsdauer auf das Dreifa-che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 3 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.8.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei-nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe-teiligung). | A1-5.4, Seite 3 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben. | A1-1.1, Seite 2 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. | A1-6.7, Seite 4 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung [...] Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. | A1-1.1, Seite 2 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe. | A1-1.2.1, Seite 2 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der von Ihnen selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung. | A1-1.2.2, Seite 2 |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. | A1-2.1.2, Seite 2 |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | A1-2.1.2, Seite 2 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. | A1-6.7, Seite 4 |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.6.1, Seite 3 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Turmdrehkränen. | A1-6.11, Seite 4 |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch (1) Senkungen eines Grundstücks, (2) Erdrutschungen. | A1-6.1, Seite 3 |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken, die in Verbindung mit dem Wiederaufbau erforderlich werden. | A1-6.2, Seite 3 |
| Sprengungen auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Meter entstehen. | A1-6.2, Seite 3 |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gleichstehen. | A1-3.1, Seite 2 |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) | A1-6.10, Seite 4 |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn [...] diese Sachen [...] gemietet, geleast [...] geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. | A1-7.5, Seite 6 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind. | A1-6.9, Seite 4 |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | A2-1.1, Seite 8 |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus (1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse, | A1-6.4, Seite 3 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG | A2-2, Seite 8 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. | A1-6.4, Seite 3 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks. | A1-6.3, Seite 3 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache | A1-7.6, Seite 6 |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung | A1-3.2, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | A1-4.1, Seite 2 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. | A1-5.5, Seite 3 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-digers. | A1-4.4, Seite 2 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) | A2-1.2, Seite 8 |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. | A1-1.1, Seite 2 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nein | C-2.1.2 (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung. | A1-1.1, Seite 2 |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A1-6.15, Seite 5 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Württembergische Allgemeine Bedingungen private Bauherren-Haftpflichtversicherung (AVB Bauherren-HV privat 2024), Formular 3033

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen private Bauherren-Haftpflichtversicherung
(AVB Bauherren-HV privat 2026)
Formular 3033 – Stand 01.06.2026


Inhaltsverzeichnis
Teil A                                                                  7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1       Privates Bauherren-Haftpflichtrisiko                           7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   7.15 Wasserfahrzeuge
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis      7.16 Geothermie
         zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer         8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
         und die mitversicherten Personen)                                       Erweiterungen)
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
4        Leistungen und Vollmacht                                       A2       Besondere Umweltrisiken
5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-         1        Gewässerschäden
         höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                        2        Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten                  (USchadG)
         Bauherren (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
         besondere Ausschlüsse)
                                                                        Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
6.1      Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
                                                                        Teil B
6.2      Abbruch- und Einreißarbeiten
                                                                        1        Abtretungsverbot
6.3      Haus- und Grundbesitz
                                                                        2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.4      Allgemeines Umweltrisiko                                                den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.5      Abwässer                                                       3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
6.6      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-            gleichung
         Anhänger                                                       Teil C
6.7      Ausland                                                        1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
6.8      Vermögensschäden                                               1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
6.9      Allmählichkeitsschäden                                         1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.10 Leitungsschäden                                                    1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
6.11 Turmdrehkräne                                                               Zahlung oder Nichtzahlung
6.12 Be- und Entladeschäden                                             1.4      Folgebeitrag
6.13 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                 1.5      Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
6.14 Übertragung elektronischer Daten                                   1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.15 Asbestschäden                                                      2        Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
6.16 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                      2.1      Dauer und Ende des Vertrags
6.17 Geothermie                                                         2.2      Kündigung nach Versicherungsfall
7        Allgemeine Ausschlüsse                                         2.3      Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                             3        Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-   3.1      Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
         nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                      3.2      Ihre Obliegenheiten
7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                       3.3      Versehentliche Obliegenheitsverletzung
7.4      Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver-     4        Weitere Regelungen
         bundenen Personen
                                                                        4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
7.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson-
         derer Verwahrungsvertrag                                       4.2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten     4.3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
         und sonstigen Leistungen                                       4.4      Verjährung
7.7      Asbest                                                         4.5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
7.8      Gentechnik                                                     4.6      Anzuwendendes Recht
7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                  4.7      Embargobestimmung
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-        4.8      Zuständigkeit bei Versichererwechsel
     rung                                                               Glossar
7.11 Übertragung von Krankheiten
7.12 Überschwemmungen

[Seite 2]
Teil A                                                                    3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
A1       Privates Bauherren-Haftpflichtrisiko                                     wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri-                 (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
         siko)                                                                        vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
                                                                                      statt der Leistung;
1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
         Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für das im             (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
         Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben.                                erfüllung durchführen zu können;
         Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung                (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
         und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.                            standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
                                                                                      tragsleistung geschuldeten Erfolges;
         Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten,
         spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.                          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
                                                                                      auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         C-2.1.2 (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung.
                                                                                  (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
1.2      Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein                       rung der Leistung;
         dokumentiert, gilt:
                                                                                  (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
1.2.1    Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe                           satzleistungen.
         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Bauausfüh-   3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
         rung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe.                               aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
1.2.2    Planung und Bauleitung durch Sie selbst                                  über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der von Ihnen            hen.
         selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung.                    4       Leistungen und Vollmacht
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-              4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
         hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche-                     – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         rungsnehmer und die mitversicherten Personen)
                                                                                  – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
2.1      Mitversicherte Personen
                                                                                  – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
2.1.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer gesetzlichen              satzverpflichtungen.
         Vertreter und solcher Personen, die Sie zur Leitung oder Be-
         aufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils         4.1.1   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
         desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft.                       Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
                                                                                  nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
2.1.2    Wenn Versicherungsschutz nach A1-1.2.1 (Bauausführung                    und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
         in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) vereinbart ist, gilt zu-           gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
         sätzlich:                                                                geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den            auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie                  Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
         während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.                  für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei                   Anspruch des Dritten freizustellen.
         denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in         4.1.2   Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
         Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
         Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrecht-             Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
         lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-             nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
         tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                  Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
                                                                                  gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
2.2      Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-               sind und nachgewiesen werden.
         stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
         chend anzuwenden.                                                        Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
                                                                                  verpflichtet.
         Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
         cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-              Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
         cherte Person entsteht.                                                  sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
                                                                                  Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-
         grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche-       4.2     Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
         rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per-               dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
         son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für               ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
         Sie als auch für die mitversicherten Personen.                           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie                über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
         als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der                   mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
         Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten              Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
         Personen verantwortlich.                                         4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                   ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                                                                                  Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen                 stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
         eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-                 migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
         tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                  mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                  digers.
         schaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                                          4.4     Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die
                gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                              Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
                      privatrechtlichen Inhalts                                   dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
         von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-           5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         men werden.                                                              Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   teiligung)
         Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den       5.1     Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
         Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-                    rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
         eignis geführt hat, kommt es nicht an.                                   Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
         Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog                mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
         sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
         Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.

[Seite 3]
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:               6.1     Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
      Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
      rungsfälle während der Versicherungsdauer auf das Dreifa-                durch
      che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.                        (1) Senkungen eines Grundstücks,
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-                 (2) Erdrutschungen.
      tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
      (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
                                                                               mögensschäden
      – auf derselben Ursache,
                                                                               (1) am Baugrundstück selbst,
      – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
        chem und zeitlichem, Zusammenhang                                      (2) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
      oder                                                             6.2     Abbruch- und Einreißarbeiten
      – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
                                                                               Einreißarbeiten an Bauwerken, die in Verbindung mit dem
      beruhen.                                                                 Wiederaufbau erforderlich werden.
5.4   Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei-              wegen Sachschäden, die bei Sprengungen an Immobilien in
      nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe-                einem Umkreis von weniger als 150 Meter entstehen.
      teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
      aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über-         6.3     Haus- und Grundbesitz
      steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und
      deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt               Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu
      unberührt.                                                               errichtenden Bauwerks.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir         6.4     Allgemeines Umweltrisiko
      auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
      übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-                   halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      sprüche verpflichtet.
                                                                               Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
5.5   Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-                 durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
      sicherungssumme angerechnet.                                             Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei-                 sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
      nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir                 Gewässer) ausgebreitet haben.
      die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                         aus
5.7   Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-                   (1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
      ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
      rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-                  (2) Gewässerschäden.
      tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-                Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
      betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende                  densgesetz siehe Abschnitt A2 – besondere Umweltrisiken.
      Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih-          6.5     Abwässer
      res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-
      tet.                                                                     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
                                                                               durch Abwässer.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
      chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je-           wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Ver-
      weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-                  schmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er-
      falls.                                                                   gebenden Vermögensschäden.
      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau-        6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
      fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-                   zeug-Anhänger
      pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach         6.6.1   Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-
      Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-                    pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich
      rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen                   von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie
      mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-                 zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
      setzt.                                                                   (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
5.8   Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                  Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem
      spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an                   Gebiet gebraucht werden, das
      Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige-                   – keine öffentliche Straße ist und
      rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
      tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                    – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie-
                                                                                      den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin-
6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des priva-                            dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich-
      ten Bauherrn (Versicherungsschutz, Risikobegrenzun-                             keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich
      gen und besondere Ausschlüsse)                                                  ist.
      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,                (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding-
      deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten-                   ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,
      den besonderen Ausschlüsse.                                                  selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;
      Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin-                  (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr
      den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen                     als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
      Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-                        Höchstgeschwindigkeit;
      gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                                                                               (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-
                                                                                   tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe-
                                                                                   nen Gebiet verkehren.

[Seite 4]
6.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                   von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-
        (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                  zogener Daten.
            Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer      6.9     Allmählichkeitsschäden
            das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
            berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da-            die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
            für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-              Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß,
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                   Staub und dergleichen) entstanden sind.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-         6.10    Leitungsschäden
            fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
            chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da-             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
            für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer              Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitun-
            benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.             gen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen
                                                                               Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus erge-
            Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-             benden Folgeschäden.
            3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
                                                                       6.11    Turmdrehkräne
        (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren-
            nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen-
            (Training).                                                        dung von Turmdrehkränen.
6.7     Ausland                                                        6.12    Be- und Entladeschäden
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland           Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschä-
        eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese             digung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch
        auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versi-              oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben-
        chert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 So-              den Vermögensschäden.
        zialgesetzbuch VII.                                                    Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche-
6.8     Vermögensschäden                                                       rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
                                                                               Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne, Win-
6.8.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-           den oder Flurförderfahrzeuge zum Zwecke des Be- und Ent-
        schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-                ladens.
        den entstanden sind.
                                                                       6.13    Verletzung von Datenschutzgesetzen
6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        wegen Vermögensschäden                                                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
                                                                               aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar-
        (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre               beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver-
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-             mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                 Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden.
        (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-                Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
            der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                     Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-
        (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                    reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                             das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
        (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                              die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
                                                                               Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
        (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-                durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
            anstaltung;                                                        Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-
        (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,                schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,               Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung                 mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                             Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller
        (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus                 Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-
            Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-              versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-
            stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-           7.3 findet insoweit keine Anwendung.
            ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-     6.14    Übertragung elektronischer Daten
            tet sich nach A1-6.14;
                                                                       6.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen aus dem
        (8) aus der Verletzung                                                Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
            – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.                   nischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
              Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach               tenträger.
              A1-6.16;                                                         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            – von gewerblichen Schutzrechten und                               (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
            – von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier-                    oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
              für richtet sich nach A1-6.14.1 (4) sowie                            Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-
            – des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                 programme;
        (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-                (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
            und Kostenanschlägen;                                                  der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                                                                                   Daten bei Dritten und zwar wegen
        (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
             malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-                  – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch
             schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-                   weiterer Datenveränderungen sowie
             gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im                  – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
             Zusammenhang stehen;                                                     Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
        (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-                        oder fehlerhaft erfasster Daten;
             hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-              (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
             gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-                   Datenaustausch.
             ter Pflichtverletzung;                                            Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-
        (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld,                  sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
             Wertpapieren und Wertsachen;                                      Für (1) bis (3) gilt:
        (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-               Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-
             sche, Gerüche, Erschütterungen).                                  schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
6.8.3   Versichert ist abweichend von A1-6.8.2 Ihre gesetzliche                Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
        Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung

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       scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-             (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,
       den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese                     Full-Service-Providing;
       Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                           (5) Betrieb von Datenbanken.
       Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-   6.14.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
       freiheit bei Obliegenheitsverletzung);                                 tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
       (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht                (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
           auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.               cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
       Für (4) gilt:                                                          – auf derselben Ursache,
       – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-              – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
         waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer                 lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch                 – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
         wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi-                    elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
         derruf handelt.
                                                                              beruhen.
       – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
         waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge-             A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
         gen Sie.                                                      6.15   Asbestschäden
       – Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1-          6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die
         5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet.                          auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
         Kosten sind:                                                         rückzuführen sind.
         Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-         6.15.2 Die Höchstersatzleistung     beträgt   je Versicherungsfall
         ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des                   1.000.000 EUR.
         Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles       6.16   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die         6.16.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die             ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
         Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.                           letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder
6.14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                            durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
       (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                    Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-
           dass Sie bewusst                                                   den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
            – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-                Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen
              tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial              über Personenschäden Anwendung.
              of Service Attacks);                                            Wir ersetzen auch
            – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-             – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
              nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-                  der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-
              ware-Viren, Trojanische Pferde).                                  gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
            A1-2.3 findet keine Anwendung;                                      lassung oder Widerruf handelt;
       (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                    – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
                                                                                Widerrufsklage gegen Sie.
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
              ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.       6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
              Spamming);                                                      (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
            – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich                   dass Sie bewusst
              bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-                     – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.
              sammelt werden sollen.                                                 absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
            A1-2.3 findet keine Anwendung;                                         – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
       (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-                      tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
           den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder                       of Service Attacks),
           behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-                   – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
           widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige                         nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
           bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                         ware-Viren, Trojanische Pferde);
            A1-2.3 findet keine Anwendung;                                    (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
       (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-                      den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
           setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.                     behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-
           Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-                  wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
           6.13;                                                              (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
       (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-                    setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
           und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür                     Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
           richtet sich nach A1-6.16;                                             6.13;
       (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale                  (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
           Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen                       – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
           (jeweils auch in digitaler Form).                                         ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
6.14.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-                      Spamming),
       folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:                               – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
       (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                  bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
                                                                                     sammelt werden sollen.
       (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
           -Schulung;                                                         A1-2.3 findet keine Anwendung.
       (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb,
           -Wartung, -Pflege;

[Seite 6]
6.17   Geothermie                                                            (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
6.17.1 Versichert ist abweichend von A1-7.16 Ihre gesetzliche Haft-              Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
       pflicht wegen Sach- und Vermögensschäden, wenn Sie                        hige oder betreute Person sind;
       – als Bauherr oder                                                    (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
                                                                                 tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
       – als Betreiber                                                           oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
       von Geothermieanlagen in Anspruch genommen werden,                    (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
       die sich auf Ihrem Baugrundstück innerhalb der Bundesre-                  schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
       publik Deutschland befinden und mittels Bohrung errichtet                 Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
       werden oder wurden.                                                       Rechts sind;
6.17.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-             (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-
       nung, Bauleitung, Bauüberwachung, Baubetreuung, gut-                      nerschaftsgesellschaft sind;
       achterlichen Leistungen, Untersuchungen, Erkundungen
       (z. B. Probebohrungen), Errichtung, Bohrungen und der Pro-            (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
       bebetrieb der Geothermieanlagen durch Dritte mit besonde-                 tern.
       rer Sachkenntnis erfolgt oder erfolgte und die beauftragten           Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
       Bohrunternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120-                   von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
       2 zertifiziert sind oder waren.                                       sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
       Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Über-       7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be-
       schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                      sonderer Verwahrungsvertrag
       A1-7.12 findet keine Anwendung.                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
6.17.3 Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den Bau und                 den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
       den Probebetrieb von Geothermieanlagen, die mittels Boh-              schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
       rung errichtet werden oder wurden, verursacht wurden, be-             tragter von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
       trägt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall                   tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben
       3.000.000 EUR.                                                        oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-
                                                                             trags sind.
7      Allgemeine Ausschlüsse
                                                                      7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
       Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-             beiten und sonstigen Leistungen
       deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-
       schlossen:                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
                                                                             Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                    sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-               rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
       nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                 ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                        die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
                                                                             Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                  Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
       Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                       führt.
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-               Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
       nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie               Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
       in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit             lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
       – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                            tigen Leistungen übernommen haben.
       – Arbeiten oder sonstige Leistungen                            7.7    Asbest
       erbracht haben.                                                       Ausschluss entfällt.
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                 7.8    Gentechnik
7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche                                         rückzuführen sind auf
       (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-              (1) gentechnische Arbeiten,
           nen gegen die mitversicherten Personen;                           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben                  (3) Erzeugnisse, die
           Versicherungsvertrags;                                                – Bestandteile aus GVO enthalten,
       (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-                    – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
           ben Versicherungsvertrags.
                                                                      7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.4    Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
       verbundenen Personen                                                  Ausschluss entfällt.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie                        7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
                                                                             minierung
       (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
           häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
           sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.               feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                                                                             sonstigen Diskriminierungen.
            Als Angehörige gelten
                                                                      7.11   Übertragung von Krankheiten
            – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
              partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              schaften nach dem Recht anderer Staaten,                       (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
            – Eltern und Kinder,                                                 Krankheit Ihrerseits resultieren,
            – Adoptiveltern und -kinder,                                     (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-
                                                                                 den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
            – Schwiegereltern und -kinder,                                       standen sind.
            – Stiefeltern und -kinder,                                       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-
            – Großeltern und Enkel,                                          weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
            – Geschwister sowie                                              handelt haben.
            – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-   7.12   Überschwemmungen
              milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
              hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden            alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
              sind);

[Seite 7]
       durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewäs-               Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
       ser entstehen.                                                        wegen Schäden durch
7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                – Brand oder Explosion,
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,                   – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
       Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-   8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
       fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge-                   und Erweiterungen)
       brauch des Fahrzeuges verursacht werden.
                                                                             Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
       Zum Gebrauch gehört z. B. auch
                                                                       8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
       – Ein- und Aussteigen,                                                kos.
       – Be- und Entladen,                                                   Dies gilt nicht
       – Betanken und Aufladen,                                              – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
       – Reparatur, Wartung und Reinigung,                                     rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
       – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-               wie
         beitsmaschine.                                                      – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                          ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.14   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                              – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
                                                                               die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                       8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
       (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person                bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
           oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person             sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
           durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs                 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
           verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
           nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen                 eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
           werden.                                                           wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
       (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit         9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
           diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen              9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
           sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge                  Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
           aus                                                               cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                 Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
             Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-               einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
             len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile             längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu-             Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
             gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen                ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
             bestimmt waren;                                                 uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
           – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,                Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
             Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder               kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
             Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                               cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
       (3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-               siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu
           nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                       beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-         9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
       nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne                stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte
       dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter                  Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
       oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug                 gensschäden begrenzt.
       hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                          9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
7.15   Wasserfahrzeuge                                                       (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,                     eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
       eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte                  Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
       oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-                  cherungspflicht unterliegen;
       fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-         (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
       zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                    von Bahnen;
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-               (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
       nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-                  gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-
       stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer                 ten von Hunden);
       des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug                   (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
       hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                    deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
7.16   Geothermie                                                                verträgen zu versichern sind;
       Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-               (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
       tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile                  amtlicher Tätigkeit;
       gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-             (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
       dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie                  die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
       und Geothermie mittels Bohrung.
                                                                       A2    Besondere Umweltrisiken
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
       gensschäden aus Planung, Bauleitung, Bauüberwachung,                  Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-
       Baubetreuung, gutachterlichen Leistungen, Untersuchun-                chend von A1-6.4 Satz 3 (2) – und für Schäden nach dem
       gen, Erkundungen (z. B. Probebohrungen), Errichtung, Boh-             Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
       rungen und der Probebetrieb von Geothermieanlagen, die                Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
       mittels Bohrung errichtet werden oder wurden

[Seite 8]
        Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we-   2.1   Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden
        gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-                   öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-
        weltrisiko) siehe A1-6.4.                                               rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während
1       Gewässerschäden                                                         der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
1.1     Umfang des Versicherungsschutzes                                        – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-
                                                                                  artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare              oder
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
        Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                 – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
        Grundwassers (Gewässerschäden).                                           und bestimmungswidrig erfolgt ist.
        Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge-                   Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
        wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber                  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
        Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-                 gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
        schließlich für                                                         Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
                                                                                schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
        – Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge-             struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-
          samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter                         doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
          1.000 l/kg nicht übersteigt.                                          Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
        – für Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren,                   Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
          Erdwärmekörbe).                                                       werden können (Entwicklungsrisiko).
        Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-                    Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-
        gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-                ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
        schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-                mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
        geversicherung (A1-9).                                                  stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
1.2     Rettungskosten                                                          schutz dieses Vertrags erfasst sind.
1.2.1   Wir übernehmen                                                          Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü-
                                                                                che nach A2-21 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge-
        – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-                   othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge-
          rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                   othermie und Geothermie mittels Bohrung.
          für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
                                                                                Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-
        – außergerichtliche Gutachterkosten.                                    nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage
        Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-           durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und
        ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-                  die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
        cherungssumme nicht übersteigen.                                        nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
1.2.2   Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-             2.2   Ausland
        ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von                Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbe-
        uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung                  reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
        die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-                  tenden Versicherungsfälle.
        men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
        des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.             Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten
                                                                                oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-
1.3     Ausschlüsse                                                             derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
        (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                    sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
            Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-                nicht überschreiten.
            chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,               2.3   Ausschlüsse
            Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
            nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                        (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                                    Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
             A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
        (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                        Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
            nachweislich                                                            gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
             – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
               lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-             (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
               legalem Streik oder                                                  Schäden
             – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-                   – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
               nahmen                                                                 genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
             beruhen.                                                                 hen;
             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-                  – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
             weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                       (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
2       Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens-                              Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
        gesetz (USchadG)                                                              können.
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-                     (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
        zes (USchadG) ist eine                                                      Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-
                                                                                    othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-                    oder wurden.
            bensräumen,
                                                                                Hinweis:
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                                Wir weisen darauf hin, dass eine Bauherren-Haftpflicht-
        (3) Schädigung des Bodens.                                              versicherung nicht den zur finanziellen Förderung einer
                                                                                Geothermieanlage notwendigen Anforderungen (z B.
                                                                                Förderprogramm BAFA) an eine verschuldensunabhän-
                                                                                gige Versicherung gegen Sachschäden entspricht.
```

