# WWK Bauherrenhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-wwk-bauherrenhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauherren-wwk-bauherrenhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [WWK Bedingungen Haftpflichtversicherungen (mit Bauherrenhaftpflicht, AHB 2008 und BBR Bau 2008)](https://www.wwk.de/medien/dokumente/bedingungen/haftpflichtversicherungen_bedingungen.pdf), Fassung AHB 2008 Stand 01.06.2020, BBR Bau 2008 Stand 01.11.2009

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Höhe der vereinbarten Deckungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. | Wie hoch ist die Versicherungssumme?, Seite 1 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | 6.2, Seite 22 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. | Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abriss | ja | Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude) | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort) | ja | Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück. | Wo bin ich versichert?, Seite 1 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender) | ja | wenn Sie die Arbeiten durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten lassen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert). | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau) | ja, bis zur Versicherungssumme | ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt) | nicht geregelt |  |  |
| Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrn | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | 2.2, Seite 49 |
| Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrn | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Baggern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist. | 3.1, Seite 49 |
| Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrn | ja, bis zur Versicherungssumme | der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Baggern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist. | 3.1, Seite 49 |
| Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder) | ja, bis zur Versicherungssumme | umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Sprengungen auf der Baustelle | nicht geregelt |  |  |
| Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand) | nein | die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; | 7.7, Seite 23 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungen | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer [...] diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch [...] verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen | 7.6, Seite 23 |
| Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltung | nein | Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. | 3.2, Seite 49 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | 4.1, Seite 49 |
| Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. | 4.1, Seite 49 |
| Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. | 2.1, Seite 49 |
| Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X) | ja, bis 25.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben. | BBR Grundbesitz 2008, 2.1 a), Seite 50 |
| Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte) | nicht geregelt |  |  |
| Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf | 1.2, Seite 21 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | 5.1, Seite 21 |
| Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | 6.5, Seite 22 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz [...] fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer [...] gewünscht oder genehmigt, so [...] trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder | 5.3, Seite 22 |
| Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahme | ja | Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. | 5, Seite 49 |
| Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn) | ja | Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. | Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. | 25.1, Seite 28 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | 26.2, Seite 28 |
| Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung) | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder - | 19.1, Seite 26 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe) | ja | Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | 7.1, Seite 22 |
| Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasst | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: WWK Bedingungen Haftpflichtversicherungen (mit Bauherrenhaftpflicht, AHB 2008 und BBR Bau 2008)

```text
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Bauherrenhaftpflichtversi-
cherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                 Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                               WWK Bauherrenhaftpflicht-
Deutschland                                                  versicherung (AHB 2008, BBR Bau
                                                             2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an.


       Was ist versichert?                                        Was ist nicht versichert?
       ü   Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet            x   Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
           Ihnen Versicherungsschutz während eines                    versichert. Hierfür benötigen Sie eine
           Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren-                    separate Absicherung. Dazu gehört
           haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel-             z.B. berufliche Tätigkeit.
           tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü-
           fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen              x   Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
           und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                    darüber hinaus nicht, wenn Sie sich al-
                                                                      lein durch eine vertragliche Zusage
       ü   Der Versicherungsschutz umfasst die we-
                                                                      gegenüber einem anderen zu einer
           sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als
                                                                      Leistung verpflichten.
           Auftraggeber einer Baumaßnahme (Bauherr)
           bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen            x   Wir leisten für Schäden überdies nur
           Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen)                  bis zu den vereinbarten Versiche-
           verrichten lassen (ohne gesonderte Verein-                 rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
           barung ist Bauen in Eigenleistung oder mit                 beteiligung vereinbart haben, ist diese
           Nachbarschaftshilfe nicht versichert).                     bei jedem Versicherungsfall zu be-
       ü   Versichert sind die Schäden an Personen                    rücksichtigen.
           und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
           Grundstück und den darauf stehenden Ge-
           bäuden ausgehen.                                       Gibt es Deckungsbeschränkun-
                                                                  gen?
       ü   Im Zuge der versicherten Gefahren bei
                                                                  Wir können nicht alle denkbaren Vor-
           Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau,
                                                                  kommnisse versichern. Sonst müssten wir
           Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
                                                                  einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
           arbeiten) sind beispielsweise Schäden er-
                                                                  Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
           fasst durch
                                                                  Versicherungsschutz herausgenommen,
           ü umstürzendes Baumaterial und ungesi-                 z.B. alle Schäden:
                cherte Schächte oder
           ü berechtigte Benutzung von nichtversi-                !   aus vorsätzlicher Handlung
                cherungspflichtigen Nutz- und selbstfah-          !   zwischen Mitversicherten
                renden Arbeitsmaschinen.                          !   durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                      rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                           zeugs
       ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-
           men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-              !   an gepachteten oder geliehenen Sa-
           rem Versicherungsschein entnehmen.                         chen.

       Wo bin ich versichert?
       ü   Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
           genannten Grundstück.

       Welche Verpflichtungen habe ich?
       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
       - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
       - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101                                                                                   1

[Seite 2]
      -   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
          seitigen.
      -   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      -   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

      Wann und wie zahle ich?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
      nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
      nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

      Wann beginnt und endet die Deckung?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
      zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
      rungsschutz mit der Zahlung.

      Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbe-
      ginn.

      Wie kann ich den Vertrag kündigen?

      Sie oder wir können den Vertrag vorzeitig nach einem Versicherungsfall kündigen. Ein weiteres Kündi-
      gungsrecht kann sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrea-
      lisierung des Bauvorhabens - ergeben.


1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101                                                                                       2

[Seite 3]
Gewässerschadenhaft-
pflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


Unternehmen:                                                  Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                                WWK Gewässerschadenhaftpflicht
Deutschland                                                   (AHB 2008, Zusatzbedingungen Ge-
                                                              wässerschäden 2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an.

       Was ist versichert?                                         Was ist nicht versichert?
       ü   Gegenstand der Gewässerschadenhaft-                     x      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
           pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend                  versichert. Hierfür benötigen Sie eine
           gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                       separate Absicherung. Dazu gehören
           berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                       z.B.: gewerblich genutzte Anlagen.
           unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
       ü   Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von
                                                                   x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
                                                                          nicht, wenn Sie sich allein durch eine
           Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli-
                                                                          vertragliche Zusage gegenüber einem
           chen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver-
                                                                          anderen zu einer Leistung verpflichten.
           wendung dieser gelagerten Stoffe. Versiche-
           rungsschutz besteht für Personen-, Sach-                x      Wir leisten für Schäden überdies nur
           und Vermögensschäden als Folge von Ge-                         bis zu den vereinbarten Versiche-
           wässerschäden.                                                 rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
       ü   Vertragsgegenstand sind insbesondere                           beteiligung vereinbart haben, ist diese
           Schäden durch die Verschmutzung des                            bei jedem Versicherungsfall zu be-
           Grundwassers durch Ihren Heizöltank.                           rücksichtigen.
       ü   Der Versicherungsschutz gilt auch für
            ü Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag               Gibt es Deckungsbeschränkun-
                mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-            gen?
                tung und sonstigen Betreuung der                       Wir können nicht alle denkbaren Vor-
                Grundstücke beauftragt haben                           kommnisse versichern. Sonst müssten wir
            ü gebotene Aufwendungen zur Minderung                      einen erheblich höheren Beitrag verlan-
                oder Vermeidung von Schäden.                           gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
                                                                       dem Versicherungsschutz herausgenom-
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                            men, z.B. alle Schäden:
       ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-                    !      aus vorsätzlicher Handlung
           men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-
           rem Versicherungsschein entnehmen.                      !      zwischen Mitversicherten
                                                                   !      durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                          rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                          zeugs
                                                                   !      an gepachteten oder geliehenen Sa-
                                                                          chen.

       Wo bin ich versichert?
           ü   In der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gilt die im Antrag und Versicherungsschein be-
               zeichnete Anlage zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen versichert.

       Welche Verpflichtungen habe ich?
       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
       - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
       - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
       - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
1_HAFT_GEWÄSSER_IPID_20180101                                                                                      1

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          seitigen.
      -   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      -   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

      Wann und wie zahle ich?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
      nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
      sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
      ziehen.

      Wann beginnt und endet die Deckung?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
      zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
      Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
      res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
      Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
      jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
      geschehen).

      Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
      möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
      sikos – etwa durch Abschaffung des Öltanks - ergeben.


1_HAFT_GEWÄSSER_IPID_20180101                                                                                     2

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Haus- und Grundbesitzer-
haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                    Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                                  WWK Haus- und Grundbesitzerhaft-
Deutschland                                                     pflicht (AHB 2008, BBR Grundbesitz
                                                                2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.


       Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?
       ü   Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer-                  x      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
           haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel-                  versichert. Hierfür benötigen Sie eine
           tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü-                      separate Absicherung. Dazu gehört
           fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen                       z.B.: berufliche Tätigkeit.
           und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
       ü   Versichert sind die Schäden an Personen
                                                                    x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
                                                                           nicht, wenn Sie sich allein durch eine
           und Sachen, die von Ihrem Grundstück und
                                                                           vertragliche Zusage gegenüber einem
           den darauf stehenden Gebäuden ausgehen.
                                                                           anderen zu einer Leistung verpflichten.
       ü   Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund-
           besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch-            x      Wir leisten für Schäden überdies nur
           ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um-                         bis zu den vereinbarten Versiche-
           fasst beispielsweise Schäden:                                   rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
                                                                           beteiligung vereinbart haben, ist diese
           ü durch Schadhaftigkeit von Treppen und                         bei jedem Versicherungsfall zu be-
                Wegen,
                                                                           rücksichtigen.
           ü infolge der Verletzung der Verkehrssi-
                cherungspflicht z.B. durch mangelhafte
                Beleuchtung oder Glätte bzw. Ver-                   Gibt es Deckungsbeschränkun-
                schmutzung von Gehwegen,                            gen?
           ü durch sich lösende Gebäudeteile,                           Wir können nicht alle denkbaren Vor-
           ü bei kleineren Bauvorhaben.                                 kommnisse versichern. Sonst müssten wir
       ü   Im Falle von Wohnungseigentümergemein-                       einen erheblich höheren Beitrag verlan-
           schaften erstreckt sich der Versicherungs-                   gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
           schutz auch auf Schäden u.a. aus den Ge-                     dem Versicherungsschutz herausgenom-
           fahren des gemeinschaftlichen Eigentums                      men, z.B. alle Schäden:
           (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).                           !      aus vorsätzlicher Handlung,

       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                    !      zwischen Mitversicherten,
       ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-                     !      durch den Gebrauch eines versiche-
           men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-                       rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
           rem Versicherungsschein entnehmen.                              zeugs,
                                                                    !      an gepachteten oder geliehenen Sa-
                                                                           chen.

       Wo bin ich versichert?
       ü   Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt für die im Antrag bzw. Versicherungsschein
           bezeichneten Gebäude und Grundstücke.


       Welche Verpflichtungen habe ich?
       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
       - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
       - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
1_HAFT_HUG_IPID_20180101                                                                                            1

[Seite 6]
      -   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
          seitigen.
      -   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      -   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

      Wann und wie zahle ich?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
      nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
      nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

      Wann beginnt und endet die Deckung?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
      zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
      Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
      res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
      Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
      jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
      geschehen).

      Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
      möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
      sikos – etwa durch Veräußerung des Hauses - ergeben.


1_HAFT_HUG_IPID_20180101                                                                                           2

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Tierhalterhaftpflicht-
versicherung
für Hunde / Reittiere

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                  Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                                WWK Tierhalterhaftpflichtversiche-
Deutschland                                                   rung (AVB THV 2018)


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung an.

       Was ist versichert?                                        Was ist nicht versichert?
       ü    Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversi-            x   Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
            cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte                versichert. Hierfür benötigen Sie eine
            Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte               separate Absicherung. Dazu gehören
            Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                z.B.:
            Ansprüche abzuwehren.
       ü    Versichert sind Schäden an Personen oder
                                                                      x Gewerblich oder landwirtschaftlich
                                                                         gehaltene Tiere, die über eine ge-
            Sachen, die auf Ihre versicherten Tiere zu-
                                                                         sonderte gewerbliche Tierhalter-
            rückzuführen sind und für die Sie als Halter
                                                                         haftpflichtversicherung versichert
            oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
                                                                         werden.
            einstehen müssen.
                                                                      x Schäden durch gefährliche Hunde
                                                                         (Kampfhunde), wenn diese nicht
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                              behördlich angemeldet sind oder
       ü Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                        gegen Haltungsauflagen verstoßen
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                      wird.
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                   x   Wir leisten für Schäden überdies nur
                                                                      bis zu den vereinbarten Versiche-
                                                                      rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
                                                                      beteiligung vereinbart haben, ist diese
                                                                      bei jedem Versicherungsfall zu be-
                                                                      rücksichtigen.


                                                                  Gibt es Deckungsbeschränkun-
                                                                  gen?
                                                                  Wir können nicht alle denkbaren Vor-
                                                                  kommnisse versichern. Sonst müssten wir
                                                                  einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                  Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
                                                                  Versicherungsschutz herausgenommen,
                                                                  z.B. alle Schäden:
                                                                  !   aus vorsätzlicher Handlung;
                                                                  !   zwischen Mitversicherten;
                                                                  !   durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                      rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                      zeugs.
                                                                  Nur im Rahmen von besonderen Vereinba-
                                                                  rungen versichert sind z.B.
                                                                  !   Schäden an gemieteten , gepachteten
                                                                      oder geliehenen Sachen und Immobi-
                                                                      lien.
1_HAFT_TIER_IPID_20180101                                                                                      1

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      Wo bin ich versichert?
      ü   Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
          Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Die
          maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte im außereuropäischen Aus-
          land beträgt 5 Jahre.


      Welche Verpflichtungen habe ich?
      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
      - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
      - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
      - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
          seitigen.
      - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

      Wann und wie zahle ich?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
      nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
      sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
      ziehen.

      Wann beginnt und endet die Deckung?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
      zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
      Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
      res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
      Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
      jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
      geschehen).

      Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
      möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
      sikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben.


1_HAFT_TIER_IPID_20180101                                                                                         2

[Seite 9]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

                   Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

                   damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
                   im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
                   anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                   Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
                   unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
                   Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen   gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten   vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen?          in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
                   verpflichtet.


Welche Folgen      1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine               nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird?     WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
                   Bedingungen, geschlossen hätte.

                   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
                   des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
                   dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

                        ·    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                        ·    noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK

                   ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
                   verletzt haben.

                   Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
                   der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
                   die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.

                   2. Kündigung

                   Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
                   einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
                   Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
                   Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.

                   Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
                   der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

                   3. Vertragsänderung

                   Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                1

[Seite 10]
                   nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
                   werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                   Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
                   .Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
                   Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
                   Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
                   eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
                   dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.

                   4. Ausübung unserer Rechte

                   Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
                   eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
                   der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
                   Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
                   die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
                   wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

                   Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
                   berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                   kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
                   schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.

                   Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
                   von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
                   Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                   arglistig verletzt haben.

                   5. Stellvertretung durch eine andere Person

                   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
                   der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
                   die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                   eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
                   nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                   Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                2

[Seite 11]
WWK Haftpflichtversicherung (sonstige Risiken)

Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Identität des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG
                             Marsstr. 37, 80292 München
                             Sitz München, Registergericht München HR B 5553

                             Telefon (0 89) 51 14-0                • Fax (0 89) 51 14-23 37
                             E-Mail: info@wwk.de                   • Internet: www.wwk.de

                             Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.

Anschrift des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG
                             Marsstr. 37, 80292 München
                             Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
                             Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff

Hauptgeschäftstätigkeit      Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung

Anschrift der Aufsichtsbe-   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde                        Bereich Versicherungen
                             Graurheindorfer Straße 108
                             53117 Bonn

Vertriebspartner im Au-
ßendienst

Umsatzsteuer                 Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896

Wesentliche Merkmale der     Diesem Antrag liegen folgende Versicherungsbedingungen zugrunde:
Versicherungsleistung
                             Für die Tierhalterhaftpflichtversicherung die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB
                             THV).

                             Für alle sonstigen Haftpflichtversicherungen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie, sofern
                             beantragt,
                             -Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
                             -Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Grundstückshaftpflichtversicherung
                             -Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
                             -Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässer-
                             schäden (Anlagenrisiko)
                             -Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden

                             Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Versicherungsumfang          Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                             für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
                             Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
                             den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
                             rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Beitrag gemäß Zahlungs-      Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise                                            _____________________             EUR
weise
                             Zahlungsweise               jährlich
                                                         halbjährlich
                                                         vierteljährlich
                                                         vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
                             Erstmals zum Versicherungsbeginn am                                                                _____________________
                             Vertragsablauf                                                                                     _____________________
                             Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
                             Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
                             hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.
                             Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
                             zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
                             mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
                             ten.
                             Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi-
                             cherung.


3_HAFT_INFOPFLICHT_D_20220101                                                                                                             Seite 1 von 3

[Seite 12]
                       Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
                       bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA- Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
                       Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann.
                       Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziffern 8 bis 15 der beigefügten „Allgemeine
                       Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ oder Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten „Allgemeine Versicherungs-
                       bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB THV)“.

Befristung             An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
                       unterschrift gebunden.

Beginn des Versiche-   Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
                       nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
                       Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.

Widerrufsbelehrung     Abschnitt 1
                       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                       Widerrufsrecht

                       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
                       Mail) widerrufen.
                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                 der Versicherungsschein,
                                 die Vertragsbestimmungen
                                   einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
                                   lich der Tarifbestimmungen,
                                 diese Belehrung,
                                 das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                 und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                       jeweils in Textform zugegangen sind.

                       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                       WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
                       oder per Fax: (089) 51 14-23 37
                       oder per E-Mail: info@wwk.de
                       Widerrufsfolgen

                       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
                       des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
                       Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
                       in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
                       Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
                       Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
                       Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

                       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
                       gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                       Besondere Hinweise

                       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
                       vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                       Abschnitt 2
                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

                       Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
                       aufgeführt:

                       Unterabschnitt 1
                       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                       Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
                       stellen:

                             1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
                                  ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                             2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
                                  cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
                                  Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                  Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                             3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;


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                                  4.    die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
                                        des Versicherers;
                                  5.    den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
                                        auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
                                        ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
                                        fung des Preises ermöglichen;
                                  6.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                                  7.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
                                        Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                                  8.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
                                        schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                  9.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
                                        Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-
                                        schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei-
                                        lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
                                        fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  10.   Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                  11.   Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
                                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
                                        die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  12.   die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
                                        schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
                                  13.   das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                  14.   die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
                                        werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
                                        Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
                                  15.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
                                        die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                                        weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                                  16.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                            Ende der Widerrufsbelehrung


Beendigung des Vertrags     Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir
                            den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen (siehe Punkt 16 der „Allgemeine Versicherungs-
                            bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 21 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-
                            Basisversicherung (USV-Basis)“). Neben dieser Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch
                            aus anderen Anlässen vorzeitig kündigen. So besteht z. B. nach Eintritt eines Versicherungsfalles eine beiderseitige Kündigungsmöglich-
                            keit (siehe Punkt 19 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 23 der „Allgemeine
                            Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)“).

Anwendbares Recht           Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sprache                     Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
                            Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.

Streitbeilegungsverfahren   Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher-      dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle          spruch nehmen.
                            Sie können Ihre Anfragen richten an:
                            Versicherungsombudsmann e. V.
                            Postfach 08 06 32
                            10006 Berlin
                            www.versicherungsombudsmann.de

                            Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den
                            Rechtsweg zu beschreiten.

Beschwerdestelle            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                            Bereich Versicherungen
                            Graurheindorfer Straße 108
                            53117 Bonn


                                                                                                                                                          Seite 3 von 3

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Merkblatt zur Datenverarbeitung
  Vorbemerkung        Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
                      lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
                      Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
                      uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
                      Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
                      Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
                      Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
                      Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
                      schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

  Einwilligungs-      Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
  erklärung           für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
                      Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
                      Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
                      Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
                      gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
                      Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
                      Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  Schweigepflicht-    Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
  entbindungs-        Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
  erklärung           (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.

                      Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  1. Datenspeicher-   Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
  ung bei Ihrem       (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
  Versicherer         Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
                      eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
                      Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
                      ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
                      einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

  2. Datenübermitt-   Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
  lung an             achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
  Rückversicherer     Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
                      Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
                      Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
                      Verfügung gestellt.
                      In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
                      übergeben.

  3.                  Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
  Datenübermittlung   dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
  an andere           gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
                      (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
  Versicherer
                      Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
                      bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
                      bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

                      Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
                      Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
                      Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
                      Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  4. Zentrale         Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
  Hinweissysteme      Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
                      Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
                      Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
                      Hinweissysteme.

                      Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
                      werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
                      Beispiele:
                      Kfz-Versicherung
                            –     Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                  Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung


MERKBLATT_DV_20210901                                                                                                                    Seite 1

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                      Lebensversicherung
                           –     Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
                                     aus versicherungsmedizinischen Gründen
                                     auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
                                     wegen verweigerter Nachuntersuchung
                            –    Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
                            –    Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
                      Zweck: Risikoprüfung
                      Sachversicherung
                           –      Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
                                  Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
                      Unfallversicherung
                            –      Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                            –      Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
                                   Unfalls oder von Unfallfolgen
                            –      Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
                      Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
                      Haftpflichtversicherung
                            –      Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                   Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung

  5.                  Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
  Datenverarbeitung   Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
  in und außerhalb    Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
                      Unternehmensgruppen zusammen.
  der
                      Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
  Unternehmensgrup    Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
  pe                  auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
                      Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
                      Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
                      Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
                      Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
                      korrekt verbucht werden.
                      Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
                      Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
                      Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
                      Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.

                      Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
                      der jeweiligen Unternehmen.

                      Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
                      WWK Lebensversicherung a. G., München
                      WWK Allgemeine Versicherung AG, München
                      WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
                      WWK IT GmbH, München
                      WWK Investment S.A., Luxemburg
                      WWK Pensionsfonds AG, München

                      Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
                      Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
                      mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.

                      Zurzeit kooperieren wir mit:
                      – Aachener Bausparkasse AG, Aachen                     – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
                      – ACMBernstein Investments, Luxemburg                  – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
                      – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors         – Generali Versicherungen, München
                          GmbH                                               – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
                      – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt             – Internationales Immobilieninstitut, München
                      – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse,              – INVESCO Management S.A.
                          Stuttgart                                          – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
                      – Allianz Private Krankenversicherung, München           Main
                      – Allianz Versicherungen, München                      – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
                      – Ampega Investment GmbH                               – LOYS Investment S.A.
                      – Amundi Luxembourg S.A.                               – Mediolanum International Funds Limited
                      – ARAG Allgemeine, Düsseldorf                          – M & G International Investments Ltd.
                      – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf                 – M & G Luxembourg S.A.
                      – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf                        – M & G Securitis Limited
                      – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal         – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
                      – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg                – Münchner Kapitalanlage AG, München
                      – Carmignac Gestion SA, Luxemburg                      – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
                      – Comgest SA                                           – ODDO BHF Asset Management GmbH


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[Seite 16]
                       –   DBV Krankenversicherung AG, Offenbach               – Pictet Asset Management (Europe) SA
                       –   Deka Vermögensmanagement GmbH                       – RREEF Investment GmbH, Eschborn
                       –   DJE Investment S.A.                                 – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
                       –   DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main              – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
                       –   DWS Investment S.A.                                 – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
                       –   Elvia Reiseversicherung, München                      Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
                       –   ETHENEA Independent Investors S.A.                  – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
                       –   Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg         – Württembergische Versicherung, Stuttgart
                       –   Flossbach von Storch Invest S.A.                    – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart

                       Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
                       so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
                       Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
                       Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.

  6. Betreuung durch   In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
  Vertragspartner im   Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
  Außendienst          betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
                       diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
                       Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.

                       Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
                       uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
                       Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
                       Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
                       Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
                       Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
                       werden.

                       Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
                       genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
                       informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
                       seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

                       Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
                       Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
                       neu; Sie werden hierüber informiert.

  7. Weitere           Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
  Auskünfte            Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
  und Erläuterungen    gespeicherten Daten.
  über Ihre Rechte
                       Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
                       Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
                       Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.


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[Seite 17]
Datenschutzhinweise

DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,

wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337

Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.

Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i. V. m. § 27 BDSG.

[Seite 18]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.

WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.


Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.

VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.

DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.

EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör-
den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden).


Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

[Seite 19]
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.


Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach


Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.

Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.


Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

Datenübermittlung in ein Drittland
Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie-
tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt-
land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln
sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments
getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar-
beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe-
nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver-
arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers.

Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.


WWK Versicherungen
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
                                                                                                                               6531-

[Seite 20]
 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
 (Stand 01.06.2020)


                                                   Inhaltsverzeichnis

               Umfang des Versicherungsschutzes

        1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
        2.    Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
        3.    Versichertes Risiko
        4.    Vorsorgeversicherung
        5.    Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
        6.    Begrenzung der Leistungen
        7.    Ausschlüsse

               Beginn des Versicherungsschutzes

        8.    Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungssteuer
        9.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
        10.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
        11.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
        12.   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
        13.   Beitragsregulierung
        14.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        15.   Beitragsangleichung

               Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung

        16.   Dauer und Ende des Vertrages
        17.   Wegfall des versicherten Interesses
        18.   Kündigung nach Beitragsangleichung
        19.   Kündigung nach Versicherungsfall
        20.   Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
        21.   Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
        22.   Mehrfachversicherung

               Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

        23.   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
        24.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
        25.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
        26.   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

               Weitere Bedingungen

        27.   Mitversicherte Personen
        28.   Abtretungsverbot
        29.   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
        30.   Verjährung
        31.   Zuständiges Gericht
        32.   Anzuwendendes Recht
        33.   Sanktionsklausel
        34.   Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle


5_HAFT_AVB_20200601                                                                                 Seite 1 von 10

[Seite 21]
     Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                       4.   Vorsorgeversicherung
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                        4.1.     Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
                                                                                     trages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehen-
      1.1.    Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versi-                       den Vertrages sofort versichert.
              cherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs-
              nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der                       (1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
              Versicherung eingetretenen Schadenereignisses                              Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
              (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder                       innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
              sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Fol-                           rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
              ge hatte, auf Grund                                                        gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                                                                                         rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
              gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-                        schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
              chen Inhalts                                                               Entstehung.
                                                                                         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
              von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch                           siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
              genommen wird.                                                             nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
                                                                                         nach Abschluss der Versicherung und zu einem
              Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge                         Zeitpunkt hinzu-gekommen ist, zu dem die Anzei-
              die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.                     gefrist noch nicht verstrichen war.
              Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum                   (2)   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
              Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                            einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
                                                                                         Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei-
      1.2.    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                            trages innerhalb eines Monats nach Eingang der
              auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                        Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche-
                                                                                         rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
              (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus                      dessen Entstehung.
                    Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
                    Schadensersatz statt der Leistung;                      4.2.     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ih-
              (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die                     rer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1
                    Nacherfüllung durchführen zu können;                             (2) auf den Betrag von 250.000 EUR für Personen-
              (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-                     schäden und 75.000 EUR für Sachschäden begrenzt,
                    gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des                      sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
                    mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                  cherungssummen festgesetzt sind.
              (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
                    trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;            4.3.     Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
              (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
                    zögerung der Leistung;                                         (1)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen ei-
              (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre-                       nes Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit die-
                    tender Ersatzleistungen.                                             se Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
                                                                                         Versicherungspflicht unterliegen;
2.    Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen                                  (2)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
                                                                                         von Bahnen;
     Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Verein-                       (3)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
     barung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat-                     pflicht unterliegen;
     rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen                            (4)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und des-
                                                                                         halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
      2.1.    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                           verträgen zu versichern sind.
              durch Sachschäden entstanden sind;
                                                                       5.   Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versiche-
      2.2.    Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hie-                 rers
              rauf finden dann die Bestimmungen über Sachschä-
              den Anwendung.                                                5.1.     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der
                                                                                     Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadens-
3.    Versichertes Risiko                                                            ersatzansprüche und die Freistellung des Versiche-
                                                                                     rungsnehmers von berechtigten Schadenersatz-
      3.1.    Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche                        verpflichtungen.
              Haftpflicht
                                                                                     Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
             (1) aus den im Versicherungsschein und seinen                           wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Gesetzes,
                 Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche                         rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-
                 rungsnehmers,                                                       ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi-
             (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versi                      cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                 cherungsschein und seinen Nachträgen angege                         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-
                 benen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem                  stimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
                 Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen                   schlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
                 Kraft- oder Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für                   soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
                 sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De                    Vergleich bestanden hätte.
                 ckungs-vorsorgepflicht unterliegen,
             (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer                        Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
                 nach Abschluss der Versicherung neu entstehen                       rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
                 (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher ge                  cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
                 regelt sind.                                                        rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
                                                                                     Dritten freizustellen.
      3.2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Er-
              höhungen des versicherten Risikos durch Änderung              5.2.     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
              bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                      wicklung des Schadens oder Abwehr der Schadens-
              Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den                      ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklä-
              Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.                                 rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-

5_HAFT_AVB_20200601                                                                                                         Seite 2 von 10

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            geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu ei-                        sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-
            nem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche ge-                        sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtver-
            gen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur                     sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
            Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts-                      punkt des Versicherungsfalles.
            streit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
            Kosten.                                                                  Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
                                                                                     Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
     5.3.   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden-                        beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
            sereignisses, das einen unter den Versicherungs-                         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
            schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben                     Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
            kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi-                   übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
            cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o-                          vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
            der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-                    setzt.
            ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
            barten höheren Kosten des Verteidigers.                          6.8.    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
                                                                                     eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be-
     5.4.   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversi-                       friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
            cherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-                      rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
            ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versi-                     von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
            cherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.                        Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-
                                                                                     zukommen.
6.   Begrenzung der Leistungen
                                                                       7.    Ausschlüsse
     6.1.   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
            jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-             Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
            cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                   ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi-
            wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-              cherung ausgeschlossen:
            schädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                                                             7.1.    Versicherungsansprüche aller Personen, die den
     6.2.   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die                    Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
            Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein             7.2.    Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssummen                          Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
            begrenzt.                                                                Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
                                                                                     keit
     6.3.   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
            eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi-                    -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver-                   -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha-
            sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                   ben.

            -   auf derselben Ursache,                                       7.3.    Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
            -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesonde-                       oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
                re sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang                           Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                oder
            -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män-                7.4.    Haftpflichtansprüche
                geln beruhen.
                                                                                    (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff.
     6.4.   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche-                      7.5 benannten Personen gegen die Mitversicher-
            rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem                             ten,
            im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der                       (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
            Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht                           selben Versicherungsvertrages,
            etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer                     (3)   zwischen mehreren Mitversicherten desselben
            auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter                               Versicherungsvertrages.
            Schadens-ersatzansprüche verpflichtet.
                                                                             7.5.    Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsneh-
     6.5.   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer-                        mer
            den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
                                                                                    (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
     6.6.   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche                              ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
            aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-                             den im Versicherungsvertrag mitversicherten Per-
            me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-                           sonen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten,
            hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe                                 Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
            dieser Ansprüche.                                                             schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
                                                                                          schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern
     6.7.   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                               und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwieger-
            Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi-                           eltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel-
            talwert der Rente die Versicherungssumme oder den                             tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
            nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem                              und -kinder (Personen, die durch ein familien-
            Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                           ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhält-
            Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente                            nis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
            nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                           sind).
            Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi-                       (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
            cherer erstattet.                                                             ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
                                                                                          schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-                             betreute Person ist;

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          (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                  Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
                Versicherungsnehmer eine juristische Person des               Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt
                privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht              und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesam-
                rechtsfähiger Verein ist;                                     ten Sache oder Leistung führt.
          (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer                 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
                eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-                 wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
                sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts              cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
                ist;                                                          Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
          (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-                  übernommen haben.
                nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
                schaft ist;                                           7.9.    Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
          (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-               Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialge-
                verwaltern;                                                   setzbuch VII sind jedoch mitversichert.

                zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:                           7.10.
                                                                              a)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
  Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre-                wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha-
  cken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der                      densgesetz oder anderer auf der EU Umwelthaf-
  dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-                        tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio-
  meinschaft leben.                                                                nalen Umsetzungs-gesetzen geltend gemacht
                                                                                   werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche-
   7.6.    Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa-                       rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetz-
           chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-                        licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
           schäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sa-                         Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt-
           chen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch                      schäden entstandenen Kosten in Anspruch ge-
           verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-                        nommen wird.
           stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                   Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
   7.7.    Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa-                       Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
           chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-                        Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
           schäden, wenn                                                           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-
                                                                                   render nationaler Umsetzungsgesetze bereits
          (1)   die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli-                   aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                che Tätigkeit des Versicherungsnehmers an die-                     privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
                sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-                       rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
                rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei un-
                beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur                      Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Ver-
                insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen                    sicherung privater Haftpflichtrisiken.
                unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
          (2)   die Schäden dadurch entstanden sind, dass der                 b)   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Um-
                Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch-                        welteinwirkung.
                führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tä-
                tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-                Dieser Ausschluss gilt nicht
                gefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen
                Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als                    (1)   im Rahmen der Versicherung privater Haft-
                diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar                            pflichtrisiken
                von der Benutzung betroffen waren;
          (3)   die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli-                         oder
                che Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstan-
                den sind und sich diese Sachen oder – sofern es                    (2)   für Schäden, die durch vom Versicherungs-
                sich um unbewegliche Sachen handelt – deren                              nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
                Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tä-                        nisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder
                tigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt                           sonstige Leistungen nach Ausführung der
                nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,                             Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
                dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich                       entstehen (Produkthaftpflicht).
                notwendige Schutz-vorkehrungen zur Vermeidung
                von Schäden getroffen hatte.                                             Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
                                                                                         für Schäden durch Umwelteinwirkung, die
                zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                                              aus der Planung, Herstellung, Lieferung,
                                                                                         Montage, Demontage, Instandhaltung oder
  Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und                              Wartung von
  Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bedienste-
  ten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungs-                       -     Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
  nehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs-                            schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei-
  schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als                                ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
  auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi-                             oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
  cherten Personen.                                                                -     Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Um-
                                                                                         welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
   7.8.    Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versi-                        -     Anlagen, die nach dem Umweltschutz die-
           cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-                             nenden Bestimmungen einer Genehmi-
           chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge ei-                          gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
           ner in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-                    -     Abwasseranlagen
           genden Ursache und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                               oder Teilen resultieren, die ersichtlich für

5_HAFT_AVB_20200601                                                                                                    Seite 4 von 10

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                       solche Anlagen bestimmt sind.

      7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,      9.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder
            asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-             einmaliger Beitrag
            zuführen sind.
                                                                          9.1.   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
      7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel-                 nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Ver-
            barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit                       sicherungsscheins fällig.
            energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen
            von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                      Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
                                                                                 gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
      7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzu-                    Jahresbeitrags.
            führen sind auf
                                                                          9.2.   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
           (1)   gentechnische Arbeiten,                                         maligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
           (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                       späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
           (3)   Erzeugnisse, die                                                erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der
                                                                                 Versicherungs-nehmer nachweist, dass er die Nicht-
           -     Bestandteile aus GVO enthalten,                                 zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle,
           -     aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                  die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Ver-
                                                                                 sicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
      7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche ent-                    er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
            stehen durch                                                         lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
                                                                                 im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
           (1)   Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Ab-                 Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                 wässer handelt,
           (2)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun-             9.3.   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
                 gen,                                                            maligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
           (3)   Überschwemmungen stehender oder fließender                      vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                 Gewässer.                                                       gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,
                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
      7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus-                      die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
            tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt-
            ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden       10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
            aus
                                                                          10.1. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas ande-
           (1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                    res bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
                 oder Veränderung von Daten,                                    Beitragszeitraums fällig.
           (2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von
                 Daten,                                                          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
           (3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Daten-                   Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
                 austausch,                                                      angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
           (4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio-
                 nen.                                                     10.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
                                                                                der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug,
      7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich-                  es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
            keits- oder Namensrechtsverletzungen.                               vertreten hat.

      7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,                   Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
            Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder                       den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
            sonstigen Diskriminierungen.
                                                                                 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
      7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die                      der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des-
            aus der Übertragung einer Krankheit des Versiche-                    sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
            rungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sach-                 die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
            schäden, die durch Krankheit der dem Versiche-                       stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
            rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                      Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-
            veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen                  nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
            besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-                      Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
            rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch                  sind.
            grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                          10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah-
     Beginn des Versicherungsschutzes (Beitragszahlung)                         lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
                                                                                diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
                                                                                schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
8.    Beginn des Versicherungs-schutzes / Beitrag und                           Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
      Versicherungssteuer
                                                                          10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah-
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-                   lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
     schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-                      Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
     nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im                   kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
     Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag               Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf
     enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer                hingewiesen hat.
     in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
     hat.

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          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi-                 der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
          cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
          angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für             13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
          Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der                     wendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszah-
          Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht                 lung für mehrere Jahre.
          jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                    14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
                                                                       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche-
   Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,         rer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
   gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-      nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
   keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs-              entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
   nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
   Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-        15. Beitragsangleichung
   rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
   die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-           15.1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-
   lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-                  tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
   rung des Versicherers erfolgt.                                             Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
   Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der                 keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge un-
   Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru-                    terliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech-
   fen hat , oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen                     nung der Beitragsangleichung.
   Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
   werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung         15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
   außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi-               Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
   cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver-                 welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender-
   pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-               jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
   fordert worden ist.                                                        zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
                                                                              zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver-
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                            gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
                                                                              telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind               durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzah-
   die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-                 lungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
   cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.                   zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
   Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Bei-                 Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
   tragszahlung verlangen                                                     leistungen.

13. Beitragsregulierung                                                       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
                                                                              jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
    13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit-                  Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im
          zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                 gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hin-           15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
          weis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben                 im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folge-
          sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auffor-                 jahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden
          derung zu machen und auf Wunsch des Versicherers                    Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                  veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungs-                     rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be-
          nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des                   kannt gegeben.
          festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
          gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,                   Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
          dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Ver-                 Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre
          schulden trifft.                                                    um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen er-
                                                                              höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
    13.2. Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versiche-                     Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
          rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der                 Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,
          Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt                 um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun-
          (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risi-              gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im
          ken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der                   letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
          Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbar-             diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
          te Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten                 stehenden Absatz ergeben würde.
          werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versi-
          cherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und                15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter
          Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-                     5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          sichtigt.                                                           Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
                                                                              berücksichtigen.
    13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
          den die Angaben zu machen waren, eine Nachzah-               Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
          lung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
          nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An-       16. Dauer und Ende des Vertrages
          gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-
          lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
          gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die          16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein ange-
          Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang                      gebene Zeit abgeschlossen.


5_HAFT_AVB_20200601                                                                                                  Seite 6 von 10

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    16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr           20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversi-
          verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn             cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt die-
          nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor              ser an Stelle des Versicherungsnehmers in die wäh-
          dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine                rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Ver-
          Kündigung zugegangen ist.                                         sicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte und
                                                                            Pflichten ein.
    16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be-               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei-
          darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                 nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
                                                                            ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
    16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren                  men wird.
          kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres
          oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt wer-           20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          den; die Kündigung muss dem Vertragspartner spä-
          testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen                 -    durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit
          Versicherungsjahres zugegangen sein.                                   einer Frist von einem Monat,

17. Wegfall des versicherten Interesses                                     -    durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit
                                                                                 sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der lau-
   Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfal-                    fenden Versicherungsperiode
   len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
   Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben               in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.
   können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
   dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Weg-            20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
   fall Kenntnis erlangt
                                                                            -    der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
18. Kündigung nach Beitragsangleichung                                           von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom
                                                                                 Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
   Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Beitragsangleichung
   gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-                -    der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach
   rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den                        dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
   Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang                       recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeit-
   der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-                  punkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von
   hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-                     der Versicherung Kenntnis erlangt.
   tragserhöhung wirksam werden sollte.
                                                                      20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-               laufenden Versicherungsperiode und wird das Versi-
   lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung                 cherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bishe-
   muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor                  rige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Ver-
   dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.                          sicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuld-
                                                                            ner.
   Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün-
   digungsrecht.                                                      20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versiche-
                                                                            rer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder
19. Kündigung nach Versicherungsfall                                        den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

    19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden,                Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
          wenn                                                              besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
                                                                            cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
         -     vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung                   punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
               geleistet wurde oder                                         hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit
                                                                            dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Er-
         -     dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei-                  werber nicht geschlossen hätte.
               nen unter den Versicherungsschutz fallenden
               Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.             Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht
                                                                            für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Mo-
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform                nat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versi-
          (z.B. Brief, Fax, E-Mail) spätestens einen Monat nach             cherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies
          der Schadens-ersatzzahlung oder der Zustellung der                gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
          Klage zugegangen sein.                                            seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
                                                                            hat.
    19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
          gung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer                    Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der An-
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be-                  zeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Ver-
          stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren                     äußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden               die Anzeige hätte zugehen müssen.
          Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                  21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat            oder Erlass von Rechtsvorschriften
          nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
          sam.                                                       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
                                                                     bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-                Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
    men                                                              Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
                                                                     Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-

5_HAFT_AVB_20200601                                                                                                 Seite 7 von 10

[Seite 27]
   nats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
   Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                   (3)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche-
                                                                              rungsschutz.
22. Mehrfachversicherung
                                                                              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
    22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko                rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
          in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.                  schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-
                                                                              nehmer nachweist, dass der unvollständig oder
    22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande gekom-                      unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein-
          men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies                     tritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
          wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos-                  lung oder den Umfang der Leistung ursächlich
          senen Vertrages verlangen.                                          war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
                                                                              cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
    22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-                die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
          rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
          macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung                      Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu,
          Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem                     der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittser-
          Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie                klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
          verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
                                                                   23.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                        Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos-
                                                                        sen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-                 auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
    nehmers                                                             kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung ei-
                                                                        ner Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
    23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
          fahrerhebliche Umstände                                       Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
                                                                        rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner             ten Umstände, wann auch zu anderen Bedingungen,
          Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-            geschlossen hätte.
          ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
          Versicherer in Textform gefragt hat und die für den           Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi-
          Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-          gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der            angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun-
          Versicherungs-nehmer ist auch insoweit zur Anzeige            gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
          verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber         gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
          vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform               Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer
          Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich          die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
          sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-            anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
          schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den              rungsperiode Vertragsbestandteil.
          Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
          abzuschließen.                                                Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag
                                                                        um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-            Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
          rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den ge-             stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
          fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche-              trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
          rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst           lung des Versicherers fristlos kündigen.
          davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwie-
          gen.                                                          Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3
                                                                        zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift-
    23.2. Rücktritt                                                     lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
                                                                        punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
          (1)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den            pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
                gefahrerheblichen Umständen berechtigen den             gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzu-
                Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzu-         geben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nach-
                treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand           träglich weitere Umstände zur Begründung seiner Er-
                nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich         klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
                der Versicherungsnehmer der Kenntnis der                verstrichen ist.
                Wahrheit arglistig entzogen hat.
                                                                        Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff.
          (2)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn          23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs-
                der Versicherungsnehmer nachweist, dass er              nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
                oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-        die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie-
                ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob           sen hat.
                fahrlässig gemacht hat.
                                                                        Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und
                Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob         23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
                fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht be-          nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
                steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer               keit der Anzeige kannte.
                nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
                auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-        23.4. Anfechtung
                stände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
                geschlossen hätte.


5_HAFT_AVB_20200601                                                                                             Seite 8 von 10

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          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
          listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im                 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche-
          Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil                   rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt
          des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der                  des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- und
          Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-                  Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
          spricht.                                                             Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
                                                                               derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                        hingewiesen hat.

   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-                         Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
   rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an-                    Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
   gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die                 der Versicherungsschutz bestehen.
   Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
   unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt                   Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
   hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                        der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verlet-
                                                                               zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                       Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-
                                                                               stellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
    25.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüg-                genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
          lich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenser-                    der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
          satzansprüche erhoben wurden.                                        verletzt hat.

    25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für                    Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
          die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.                     davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zu-
          Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen,                   stehendes Kündigungsrecht ausübt.
          soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
          Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits-            Weitere Bestimmungen
          gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
          Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
          Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für       27. Mitversicherte Personen
          die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
          mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
          übersandt werden.                                              27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht-
                                                                               ansprüche gegen andere Personen als den Versiche-
    25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-                  rungs-nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Best-
          anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, be-                  immungen auf die Mitversicherten entsprechend an-
          hördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein             zuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
          Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit                sicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko
          verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzei-               nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
          gen.
                                                                         27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-
    25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                     trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer
          Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                      zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung
          Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                      der Obliegenheiten verantwortlich.
          die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
          Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                  28. Abtretungsverbot

    25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
          anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-         stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
          rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.            ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
          Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-             digten Dritten ist zulässig.
          rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
          rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht so-            29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
          wie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
          geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                  29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Er-
                                                                               klärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versi-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                             cherers oder an die im Versicherungsschein oder in
                                                                               dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
    26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit                   schäftsstelle gerichtet werden.
          aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche-
          rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den          29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
          Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der                   Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
          Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi-                eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
          cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-                  gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
          rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsver-                    geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
          letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs-                   bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
          sigkeit beruhte.                                                     der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
                                                                               entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
    26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich                Versicherungsnehmers.
          verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
          Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung          29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
          einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei-              seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei ei-
          ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens                    ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
          des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-                     Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwen-
          nis zu kürzen.                                                       dung.


5_HAFT_AVB_20200601                                                                                                    Seite 9 von 10

[Seite 29]
30. Verjährung                                                      Versicherungsombudsmann e. V.
                                                                    Postfach 08 06 32
    30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-        10006 Berlin
          ren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich      www.versicherungsombudsmann.de
          nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuches.                                             Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver-
                                                                    braucherschlichtungsstelle teil.
    30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
          dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjäh-        Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
          rung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge-           beschreiten.
          hemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers
          dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

31. Zuständiges Gericht
    31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
          Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
          keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
          den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
          Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
          ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be-
          zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
          bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
          solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
          müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
          ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
          Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
          Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist
          der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
          stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
          Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsneh-
          mers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
          mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
          sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
          eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

    31.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
          Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
          sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-
          mer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
          den Versicherungsvertrag zuständigen Neiderlassung.

32. Anzuwendendes Recht

   Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
   Deutschland.

33. Sanktionsklausel

   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
   gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
   keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
   schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
   der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
   land entgegenstehen.
   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
   nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
   soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Uni-
   on oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

34. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
    tungsstelle

   Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsom-
   budsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbei-
   legungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle
   teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außerge-
   richtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

   Sie können Ihre Anfragen richten an:


5_HAFT_AVB_20200601                                                                                             Seite 10 von 10

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  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversi-
  cherung (AVB THV 2018)
  - Stand 01.02.2022 -

  Hinweis zum Aufbau und zur Anwendung

  Teil A      enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
  -           Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter.
  -           Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besonderes Umweltrisiko).
  -           Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

  Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und Schieds-
  gerichtsvereinbarungen.

  Teil B      enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
  -           Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
  -           Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
  -           Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

  Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                                                       Inhaltsverzeichnis

Teil A
Abschnitt A1 - Privates Tierhalterrisiko
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
            versicherten Personen)
A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be-
            sondere Ausschlüsse)
A1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2      Abwässer
A1-6.3      Allmählichkeitsschäden
A1-6.4      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.5      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.6      Schäden im Ausland
A1-6.7      Vermögensschäden
A1-6.8      Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung (allgemein)
A1-6.8.1    Deckschäden
A1-6.8.2    Mitversicherung von Jungtieren
A1-6.8.3    Tierische Ausscheidungen
A1-6.8.4    Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
A1-6.8.5    Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder Kraftfahrzeuge
A1-6.8.6    Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkaskoversicherung fremder Kraftfahrzeuge
A1-6.8.7    Kosten zur Schadenabwendung und –minderung, Bergungs- und Rettungskosten
A1-6.8.8    Keine Anrechnung einer Mithaftung
A1-6.9      Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Hunde
A1-6.9.1    Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht
A1-6.9.2    Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten
A1-6.9.3    Fuhrwerke
A1-6.9.4    Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personenspürhund
A1-6.9.5    Erteilung von Hundetraining
A1-6.9.6    Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen
A1-6.10     Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Reit- und Zugtiere
A1-6.10.1   Flurschäden
A1-6.10.2   Reitbeteiligung
A1-6.10.3   Fremdreiter
A1-6.10.4   Reiten ohne Sattel
A1-6.10.5   Erteilung von Reitunterricht
A1-6.10.6   Führen von Handpferden
A1-6.10.7   Teilnahme an Veranstaltungen
A1-6.10.8   Fuhrwerke
A1-6.10.9   Nutzung zu therapeutischen Zwecken
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                  Seite 1 von 19

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A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7    Asbest
A1-7.8    Gentechnik
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13   Strahlen
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16   Wasserfahrzeuge
A1-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-7.18   Abweichen von für die Haltung von Hunden geltenden Verordnungen und behördlichen Vorschriften, Verfügungen und An-
ordnungen
A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10       Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Abschnitt A2            Besonderes Umweltrisiko

Abschnitt A3            Forderungsausfallrisiko, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1  Abtretungsverbot
A(GB)-2  Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3  Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

Teil B
Abschnitt B1            Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung
B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4        Folgebeitrag
B1-5        Lastschriftverfahren
B1-6        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2            Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1        Dauer und Ende des Vertrags
B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3        Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3            Anzeigepflicht, Obliegenheiten
B3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4            Weitere Regelungen
B4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3        Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4        Verjährung
B4-5        Örtlich zuständiges Gericht
B4-6        Anzuwendendes Recht
B4-7        Embargobestimmung
B4-8        Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie)
B4-9        Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie)
B4-10       Differenzdeckung


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                Seite 2 von 19

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Teil A                                                                         (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
                                                                                   Nacherfüllung durchführen zu können;
                                                                               (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-
Abschnitt A1-Privates Tierhalterrisiko
                                                                                   genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
                                                                                   der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
                                                                               (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
            (versichertes Risiko)
                                                                                   trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be-                     (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
            stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                   zögerung der Leistung;
            rungsnehmers als privater Tierhalter der im Versiche-              (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-
            rungsschein bezeichneten Tiere.                                        der Ersatzleistungen.
            Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des      A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
            Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden,                    soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
            wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-                  oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft-
            haftpflichtversicherung besteht.                                   pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und                  A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
          zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-                       Versicherers
sicherungsnehmer und mitversicherten
                                                                      A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
          Personen)
                                                                                die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.1      Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht             die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
            (1) der Familienangehörigen des Versicherungsneh-                      sprüche und
                mers,                                                           die Freistellung des Versicherungsnehmers von
            (2) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in                     berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
                häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,                     Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,
            (3) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in die-              wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
                ser Eigenschaft.                                               rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs
A1-2.1.1    Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4-                         zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
                                                                               hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
            (1) gesetzliche Haftpflichtansprüche der Tierhüter
                                                                               che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
                gemäß A1-2.1, Reitbeteiligten gemäß A1-6.10.2
                                                                               mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
                und Fremdreiter gemäß A1-6.10.3 gegen den
                                                                               worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
                Versicherungsnehmer.
                                                                               Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
            (2) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von
                                                                               standen hätte.
                Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,
                privaten Krankenversicherern, öffentlichen und                 Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
                privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche                rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
                sonstiger Versicherer wegen Personenschäden.                   cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
                                                                               rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch
A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
                                                                               des Dritten freizustellen.
            tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht         A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
            für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung                 Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
            (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-                denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
            cherte Person entsteht.                                            klärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab-
                                                                               zugeben.
A1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi-
                                                                               Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
            kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
                                                                               Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
            des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher-
                                                                               den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevoll-
            ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
                                                                               mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch
                                                                               führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
            für die mitversicherten Personen.
                                                                               Namen des Versicherungsnehmers.
A1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
                                                                      A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
            nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
                                                                               ereignisses, das einen unter den Versicherungs-
            füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
                                                                               schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben
            cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
                                                                               kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi-
            sonen verantwortlich.
                                                                               cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o-
A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                             der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh-
A1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                 renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
            Versicherungsnehmer wegen eines während der                        vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
            Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-          A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
            denereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-                 cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde-
            sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö-                   rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
            gensschaden zur Folge hatte, aufgrund                              Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
                       gesetzlicher                                   A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-
                 Haftpflichtbestimmungen                                       summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
                 privatrechtlichen Inhalts                                     schaden, Selbstbeteiligung)
            von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch          A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
            genommen wird.                                                     jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge                 cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
            die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden                  wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
            ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die                entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
            zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
                                                                               Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs-
A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
                                                                               schein vereinbarten Betrag begrenzt.
           auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
             (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus      A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                 Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-               Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
                 denersatz statt der Leistung;                                 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                  Seite 3 von 19

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         auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs-      A1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
         summen begrenzt.                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht-
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                  lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
         eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi-              Schäden durch Umwelteinwirkung.
         cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des                Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,                 sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
         wenn diese                                                        Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er-
          auf derselben Ursache,                                          scheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
          auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-                    Luft oder Wasser (auch Gewässern) ausgebreitet
             dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang                   haben.
             oder
          auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män-                   Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
             geln beruhen.                                                 Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-    A1-6.2     Abwässer
         nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä-                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
         digungsleistung des Versicherers mit einem im Versi-              Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
         cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten                 ausschließlich für Schäden durch häusliche Ab-
         Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründe-               wässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des
         ten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall              Straßenkanals.
         die Versicherungssumme übersteigen, wird die           A1-6.3     Allmählichkeitsschäden
         Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
         pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
         unberührt.                                                        Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem-
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt               peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder-
         der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                  schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent-
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-              stehen.
         rechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.        A1-6.4     Schäden an gemieteten Sachen
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten                      (Mietsachschäden)
         werden nicht auf die Versicherungssummen ange-                    Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
         rechnet.                                                          Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch-
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche                  tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle
         aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-                    sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im      A1-6.4.1   Mietsachschäden an Immobilien
         Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö-                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
         he der Ansprüche.                                                 sachschäden
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                   (1) an zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten,
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi-                   gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Ge-
         talwert der Rente die Versicherungssumme oder den                     bäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden
         nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem                      einschließlich fest verankerter Sachen.
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag                   (2) an z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Weiden
         der Versicherungssumme, so wird die zu leistende                      und Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führ-
         Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme                        anlagen sowie an Außenreitplätzen/Rennbahnen
         bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente                     (einschließlich fest installierter Beregnungs-
         vom Versicherer erstattet.                                            /Sprinkleranlagen).
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
         sprechende Vorschrift der Verordnung über den                     Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
         Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                         Immobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versi-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen                   cherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
         Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.          A1-6.4.2   Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun-                    sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Aus-
         gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente               stattungs-Gegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar,
         die Versicherungssumme oder die nach Abzug                        Heimtextilien, Geschirr) während des Aufenthalts in
         sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-                   Reiseunterkünften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer,
         rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leis-                 Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine).
         tungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche-
         rungssumme abgesetzt.                                             Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
                                                                           Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungs-
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des                     fall auf den im Versicherungsschein vereinbarten
         privaten Tierhalters (Versicherungsschutz,                        Betrag begrenzt.
         Risikobegrenzungen und besondere Aus-
         schlüsse)                                              A1-6.4.3   Mietsachschäden an sonstigen zu privaten Zwecken
                                                                           geliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten
         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne                  beweglichen Sachen
         private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
         für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüs-                 Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzli-
         se.                                                               che Haftpflicht
         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent-                    (1) wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
         hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken                  denkommen von fremden beweglichen Sachen,
         alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung                           die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge-
                                                                               pachtet oder geliehen wurden oder die Gegen-
         (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7                    stand eines besonderen Verwahrungsvertrags
         – Allgemeine Ausschlüsse).                                            waren.
                                                                           (2) auch wegen Schäden z.B. an


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                               Seite 4 von 19

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                  fremden Reitutensilien, wie Reitsattel, -helm    A1-6.6     Schäden im Ausland
                   oder -stiefel                                    A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im
                  fremden Tierfuhrwerken, wie Kutsche, Schlit-                Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
                   ten/Hundeschlitten, Planwagen, Buggy, Cart                  lich, wenn diese
                  fremden Tiertransportanhängern                              (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
                                                                                    ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
               sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch                       zurückzuführen sind oder
               auf Versicherungsschutz besteht.                                (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufenthal-
               Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche                          tes innerhalb Europas
               wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruk-                   (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf-
               tion und/oder Mangelhaftigkeit des Tiertrans-                        enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren
               portanhängers- oder -fuhrwerks liegt.                           eingetreten sind.
               Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonsti-                 Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
               gen geliehenen, gemieteten, geleasten oder ge-                  Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch
               pachteten beweglichen Sachen ist auf den im                     VII.
               Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-          A1-6.6.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
               grenzt.                                                         gesetzlicher Haftpflicht
A1-6.4.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                         Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-
           Haftpflichtansprüche wegen                                          rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Nor-
              Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean-                     wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im
               spruchung;                                                      vereinigten Königreich (UK) durch eine durch den
              Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                   Versicherungsnehmer nachzuweisende behördliche
               Warmwasserbereitungsanlagen sowie an                            Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis-
               Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus                   tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
               ergebenden Vermögensschäden;                                    hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche-
                                                                               rungsnehmer den erforderlichen Kautionsbetrag bis
              Glasschäden, soweit sich der Versicherungsneh-                  zu dem im Versicherungsschein benannten Betrag
               mer hiergegen besonders versichern kann;                        zur Verfügung.
              Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                  Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
A1-6.5     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                       leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
           Kraftfahrzeug-Anhänger                                              Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist
A1-6.5.1   Versichert ist –abweichend von A1-7.14- die gesetzli-               der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz
           che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                      betrag, spätestens innerhalb eines Monats nach
           Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch                   Auszahlung des Kautionsbetrags an den Versicherer
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungs-                   zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution
           pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-                      als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
           Anhängern:                                                          versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver-               wird oder die Kaution verfallen ist.
                kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine                Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;                          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart-                die der Europäischen Währungsunion angehören,
               bedingter Höchstgeschwindigkeit;                                gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                               Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
           (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-                einem in der Europäischen Währungsunion gelege-
               ter Höchstgeschwindigkeit;                                      nen Geldinstitut angewiesen ist.
           (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr       A1-6.7     Vermögensschäden
               als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
               keit;                                                A1-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
                                                                               cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
           (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs-                   weder durch Personen- noch durch Sachschäden
               pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We-              entstanden sind.
               gen und Plätzen verkehren.
                                                                    A1-6.7.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.5.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                Ansprüche wegen Vermögensschäden
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                   (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
           Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,                       Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-
           wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-                       gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei-
           gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-                        ten oder sonstige Leistungen;
           rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                 (2) aus planender, beratender, bau- oder montage-
           das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer                      leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
           gebraucht wird.                                                         keit;
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf                      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-                   gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-                   (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                  (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei-
           Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die                     severanstaltung;
           erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                    (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
                                                                                   stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-                         Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
           genheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei                       aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un-
           Verletzung von Obliegenheiten).                                         terschlagung;
                                                                               (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                  Seite 5 von 19

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             (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-           A1-6.8.6   Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkasko-
                 rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o-                 versicherung fremder Kraftfahrzeuge
                 der Wettbewerbsrechts;                                           (1) Versichert sind Schäden, die beim Be- und Entla-
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,                         den eines Tiertransportanhängers durch das ver-
                 Kostenvoranschlägen;                                                 sicherte Tier an einem fremden vollkaskoversi-
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als                    cherten Kraftfahrzeug entstehen, das dem Versi-
                 ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-                      cherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
                 stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-                     son von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder
                 der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-                       gefälligkeitshalber überlassen wurde.
                 sichtsgremien/Organe im Zusammenhang ste-
                 hen;                                                             (2) Erstattet wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen                              der für das beschädigte Kraftfahrzeug bestehen-
                 oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun-                        den Vollkaskoversicherung, maximal der im Ver-
                 gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder                          sicherungsschein genannte Betrag je Versiche-
                 aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                           rungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche-
           (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.                              rungsnehmer hat von den Aufwendungen je Ver-
                 von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;                               sicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen.
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B.                       (3) Voraussetzung für die Erstattung ist ein Regulie-
                 Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).                                rungsnachweis des Vollkasko-Versicherers, wel-
                                                                                      chem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung
A1-6.8       Besondere Regelungen zur privaten Tierhalter-                            entnommen werden kann.
             haftpflichtversicherung (allgemein)
                                                                                  (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                               an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
A1-6.8.1     Deckschäden                                                              oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
             wegen Schäden durch gewollten und ungewollten                            ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
             Deckakt.                                                                 wurden.
A1-6.8.2     Mitversicherung von Jungtieren                            A1-6.8.7   Kosten zur Schadenabwendung und -minderung,
                                                                                  Bergungs- und Rettungskosten
             als Halter von Jungtieren (Welpen / Fohlen) ab deren
             Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres,                         (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
             sofern sich diese im Besitz des Versicherungs-                           die der Versicherungsnehmer zur Abwendung o-
             nehmers befinden und das Muttertier über diesen                          der Minderung des Schadens für geboten halten
             Vertrag versichert ist. Versicherungsschutz über                         durfte.
             diesen Zeitraum hinaus ist gesondert zu vereinbaren.                 (2) Mitversichert sind insbesondere auch Aufwen-
A1-6.8.3     Tierische Ausscheidungen                                                 dungen, die der Versicherungsnehmer zur Ret-
                                                                                      tung oder Bergung des im Versicherungsschein
             wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen.                            bezeichneten Tieres zu erbringen hat.
A1-6.8.4     Nicht versicherungspflichtige Tiertransport-                         Die Höchstersatzleistung für derartige Aufwendungen
             anhänger                                                             ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten
             in Erweiterung von A1-6.5 aus dem Besitz und Ge-                     Betrag begrenzt.
             brauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertrans-      A1-6.8.8   Keine Anrechnung einer Mithaftung
             portanhängern.
                                                                                  Eine Mithaftung gemäß § 254 BGB wird, sofern der
A1-6.8.5     Rückstufungsschaden in der Kfz- Haftpflichtver-                      Versicherungsnehmer dies wünscht, bis zu einem
             sicherung fremder Kraftfahrzeuge                                     Schadenbetrag von EUR 500 nicht angerechnet.
             (1) Versichert ist –abweichend von A1-7.14.– die ge-
                 setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem           A1-6.9     Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-
                 Gebrauch eines fremden versicherungspflichti-                    versicherung speziell für Hunde
                 gen Tiertransportanhängers, der dem Versiche-         A1-6.9.1   Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht
                 rungsnehmer oder einer mitversicherten Person                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem
                 von einem Dritten zu privaten Zwecken unent-                     Führen des versicherten Hundes ohne Leine
                 geltlich geliehen oder gefälligkeitshalber überlas-              und/oder ohne Maulkorb/-schlaufe. Die Regelungen
                 sen wurde.                                                       unter A1-7.18 gelten entsprechend.
             (2) Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch
                 die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in        A1-6.9.2   Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten
                 der für den geliehenen Tiertransportanhänger be-                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
                 stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht.                  privaten Teilnahme des im Versicherungsschein
                 Die Höchstentschädigung ist auf den im Versi-                    bezeichneten Hundes an Hundesportveranstaltungen
                 cherungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt.                    (beispielsweise Hunderennen, Schlittenhunderennen,
                 Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er-                  Agility, Dog-Dancing, Flyball, Dog Frisbee) Turnieren,
                 brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht                 Schauvorführungen, Unterricht und Prüfungen in
                 ersetzt.                                                         Hundeschulen und Hundevereinen sowie Vorberei-
             (3) Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re-                  tungen hierzu (Training).
                 gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche-                  Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
                 rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei-                   der anderen Veranstaltungsteilnehmer sowie von
                 heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung                  Figuranten (Scheinverbrechern).
                 entnommen werden kann.                                A1-6.9.3   Fuhrwerke
             (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
                 von Tiertransportanhängern, die dem Versiche-                    Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne-
                 rungsnehmer oder einer mitversicherten Person                    ten Hundes als Zugtier bei privaten Fahrten mit eige-
                 zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch                       nen oder fremden Tierfuhrwerken (beispielsweise
                 überlassen wurden.                                               Hundeschlitten, Buggy, Cart) einschließlich der gele-


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                     Seite 6 von 19

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            gentlichen unentgeltlichen Beförderung von Perso-                     Schauvorführungen, Reitunterricht und Prüfungen in
            nen.                                                                  Reitschulen oder Reitvereinen sowie Vorbereitungen
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr-                       hierzu (Training).
            werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden,                      Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
            deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man-                     der anderen Veranstaltungsteilnehmer.
            gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt.                         A1-6.10.8 Fuhrwerke
A1-6.9.4    Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personen-                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
            spürhund                                                              Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der nicht              ten Reittiers als Zugtier bei privaten Fahrten mit
            gewerblichen Nutzung des im Versicherungsschein                       eigenen oder fremden Tierfuhrwerken (beispiels-
            bezeichneten Hundes zu therapeutischen Zwecken                        weise Kutsche, Planwagen, Schlitten, Buggy) ein-
            (beispielsweise als Therapiehund im Rahmen einer                      schließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beför-
            Psycho-, Ergo-, Physio-, Sprach-/Sprechtherapie                       derung von Personen.
            oder Heilpädagogik), als Besuchshund zur Förderung                   Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr
            sozialer Kontakte pflegebedürftiger Personen sowie                   werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
            als Personenspürhund (Mantrailing).                                  deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man-
A1-6.9.5    Erteilung von Hundetraining                                          gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt.
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der      A1-6.10.9 Nutzung zu therapeutischen Zwecken
            Erteilung von Hundetraining, sofern dies nicht zu                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
            gewerblichen Zwecken erfolgt.                                         Nutzung des im Versicherungsschein bezeichneten
                                                                                  Reittiers zu therapeutischen Zwecken (beispiels-
A1-6.9.6    Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder                          weise Hippotherapie, heilpädagogisches Reiten).
            Personenkraftwagen
                                                                       A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
            Versichert sind –abweichend von A1-6.4.4- Schäden                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
            durch Hundebiss an der Inneneinrichtung von frem-                     gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
            den, gemieteten oder geliehenen Personenkraftwa-                      sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            gen.
                                                                       A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Die Höchstersatzleistung für Biss-Schäden an der                      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen ist auf                   Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
            den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag je                     haben.
            Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
                                                                                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
            Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-             A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
            gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen.                    Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-6.10     Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            versicherung speziell für Reit- und Zugtiere                          Personen, die den Schaden dadurch verursacht
A1-6.10.1 Flurschäden                                                             haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-
                                                                                  tigkeit oder Schädlichkeit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flur-
            schäden.                                                                 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha-
A1-6.10.2 Reitbeteiligung                                                             ben.
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der nicht               A1-2.3 findet keine Anwendung.
          gewerbsmäßigen Reitbeteiligung. Reitbeteiligungen
          sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnis-           A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
          se über die regelmäßige Benutzung/ Nutzungsver-                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
          einbarungen des versicherten Reitpferdes gegen                          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-
          Beteiligung an den Unterhaltskosten.                                        7.4 benannten Personen gegen die mitversicher-
A1-6.10.3 Fremdreiter                                                                 ten Personen,
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus                     (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
            der/dem unentgeltlichen Überlassung/Verleih von                           selben Versicherungsvertrags,
            versicherten Reittieren an Dritte (Fremdreiter).                      (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen
                                                                                      desselben Versicherungsvertrags.
A1-6.10.4 Reiten ohne Sattel
                                                                                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem                  von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
            Reiten mit und ohne Sattel sowie aus dem Reiten                     diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
            und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung.
                                                                       A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
A1-6.10.5 Erteilung von Reitunterricht                                            nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der                   Personen
          Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu                    Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
          gewerblichen Zwecken erfolgt.                                           cherungsnehmer
A1-6.10.6 Führen von Handpferden                                                  (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem                        ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
            Führen von Handpferden.                                                   den im Versicherungsvertrag mitversicherten
                                                                                      Personen gehören;
A1-6.10.7 Teilnahme an Veranstaltungen
                                                                                      Als Angehörige gelten
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der                         Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-
            privaten Teilnahme des im Versicherungsschein                                 benspartnerschaftsgesetzes oder vergleich-
            bezeichneten Reit- oder Zugtiers an Pferdesportver-                           bare Partnerschaften nach dem Recht ande-
            anstaltungen (beispielsweise Reit- und Fahrsport,                             rer Staaten,
            Voltigieren, Bodenarbeit), Rennen, Turnieren,

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                   Eltern und Kinder,                              A1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
                   Adoptiveltern und –kinder,                                 Diskriminierung
                   Schwiegereltern und –kinder,                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                   Stiefeltern und –kinder,                                   aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
                   Großeltern und Enkel,                                      handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                   Geschwister sowie
                   Pflegeeltern und –kinder (Personen, die         A1-7.11    Übertragung von Krankheiten
                    durch ein familienähnliches, auf längere                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                    Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und                  (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
                    Kinder miteinander verbunden sind).                              Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
         (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-                  (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
               ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-                            sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
               schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige                           nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
               oder betreute Person ist;                                      In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
         (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                   der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor-
               Versicherungsnehmer eine juristische Person                    sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
               des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein       A1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
               nicht rechtsfähiger Verein ist;
         (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
               Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer                   den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
               eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-                   schäden, welche entstehen durch
               sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts                (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun-
               ist;                                                                gen,
         (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-                    (2) Überschwemmungen stehender oder fließender
               nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-                      Gewässer.
               schaft ist;                                          A1-7.13    Strahlen
         (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
               verwaltern.                                                     die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be-                    hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
           sonderer Verwahrungsvertrag                                         stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                      Röntgenstrahlen).
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden          A1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer                      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen-
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                     tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
           Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, ge-                      zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schä-
           pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht er-                   den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
           langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                      sacht werden.
           Verwahrungsvertrags sind.                                           A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,        A1-7.15    Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
           Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                      (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-                       eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
           ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen                       bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
           infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis-                  brauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursa-
           tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-                       chen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-
           benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,                           nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge-
           wenn die Schadenursache in einem mangelhaften                           nommen werden.
           Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften                     (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,
           Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-                   der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
           tung der Sache oder Leistung führt.                                     und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,                           schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
           wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-                     Luft- oder Raumfahrzeuge aus
           cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der                       der Planung oder Konstruktion, Herstellung
           Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen                          oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu-
           übernommen haben.                                                           gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeu-
A1-7.7     Asbest                                                                      gen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                                von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
           die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-                           Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
           zeugnisse zurückzuführen sind.                                              stimmt waren,
                                                                                    Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek-
A1-7.8     Gentechnik                                                                  tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Tei-
           die zurückzuführen sind auf                                                 len.
           (1) gentechnische Arbeiten,                                         (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentü-
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                           mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-
           (3) Erzeugnisse, die                                                    nießer von Luftlandeplätzen.
                Bestandteile aus GVO enthalten,                               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
                aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt                    an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch
                   wurden.                                                     im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per
A1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                       sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                         wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
           aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.                  wird.


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                 Seite 8 von 19

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A1-7.16    Wasserfahrzeuge                                                     welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                        erlangt hat.
           die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte           A1-8.3   Versicherungsschutz für versicherungspflichtige
           Person oder eine von ihnen bestellt oder beauftragte                Hunde
           Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs                     Abweichend von A1-8.1 besteht Versicherungsschutz
           verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer               als privater Hundehalter, wenn eine Versicherungs-
           eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen                          pflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e
           werden.                                                             besteht.
           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen           A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-
           an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im                        rung)
           Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser
           Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs          A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz-
           ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in                    liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           Betrieb gesetzt wird.                                               Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
                                                                               trags neu entstehen, sofort versichert.
A1-7.17    Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
           elektronischer Daten                                                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
                                                                               forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                         halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
           aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be-                     kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter
           reitstellung elektronischer Daten, soweit es sich                   lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
           handelt um Schäden aus                                              zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
           (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                     Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
               oder Veränderung von Daten,                                     Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
           (2) Nichterfassung oder fehlerhaftem Speichern von                  angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
               Daten,                                                          beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
           (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Daten-                   der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge-
               austausch,                                                      kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver-
           (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio-               strichen war.
               nen.
                                                                               Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
A1-7.18    Abweichen von für die Haltung von Hunden gelten-                    einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
           den Verordnungen und behördlichen Vorschriften,                     eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb
           Verfügungen und Anordnungen                                         einer Frist von einem Monat nach Eingang der An-
           Ausgeschlossen sind –abweichend von A1- 6.9.1-                      zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
           Ansprüche wegen Schäden durch Hunde                                 schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
A1-7.18.1 welche im Rahmen der für den ständigen Haupt-                        Entstehung.
          wohnsitz des Halters geltenden Verordnung über              A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
          Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlich-                 ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-
          keit (z.B. Listenhund, Kampfhund) eingestuft werden,                 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein-
          wenn                                                                 barte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
           (1) deren Haltung nicht bei der für den ständigen                   Vermögensschäden begrenzt.
               Wohnsitz des Halters zuständigen Verwaltungs-          A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
               behörde angemeldet ist oder                                     (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
           (2) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die von der                      Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahr-
               vorgenannten Verwaltungsbehörde auferlegten                         zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
               Haltungs- und Führungsvorschriften (z.B. Leinen-                    Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
               oder Maulkorbpflicht) nicht eingehalten wurden.                     gen;
A1-7.18.2 für die von Verwaltungsbehörden aufgrund indivi-                     (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
          dueller Verhaltensweisen spezielle Haltungs- und                         Führen von Bahnen;
          Führungsvorschriften (z.B. Leinen- oder Maulkorb                     (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
          pflicht) auferlegt wurden und diese zum Zeitpunkt des                    vorsorgepflicht unterliegen;
          Schadeneintritts nicht eingehalten wurden.                           (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
                                                                                   und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi-
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos                                   cherungsverträgen zu versichern sind;
          (Erhöhungen und Erweiterungen)                                       (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher
           Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des                     und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande-
           Versicherungsnehmers                                                    res bestimmt ist.
A1-8.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher-           A1-9.4   Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige
           ten Risikos. Dies gilt nicht                                        Hunde
            für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von                      Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche-
               versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder                     rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versi-
               Wasserfahrzeugen sowie                                          cherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden
            für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder                 Hund/e besteht.
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für Hunde,        A1-10    Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflicht-
               die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die            versicherung nach dem Tod des Versicherungs-
               Ausnahmeregelung nach A1-8.3.                                   nehmers
A1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch                       Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht
           Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-                   der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis
           schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berech-             zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
           tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung                   für den mitversicherten Ehegatten und eingetra-
           einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das                            genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb                       und/oder
           eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in


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               unverheiratete und nicht in einer eingetragenen              a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in
                Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi-                  Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
                cherungsnehmers.                                                entstehen.
            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den über-                b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an-
            lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens-                       deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha-
            partner beglichen, so wird dieser Versicherungs-                    denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz
            nehmer.                                                             hat oder hätte erlangen können.
            Wird der nächste Beitrag durch eine der genannten       A2-3.3   Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für
            Personen eingelöst, wird diese Versicherungs-                    alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
            nehmer.                                                          auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
                                                                             begrenzt.
Abschnitt A2-Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltscha-            Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko, Spezial-Scha-
densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und         denersatz-Rechtsschutz
den folgenden Bedingungen.                                          A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-   A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen                       Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitver-
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.                                     sicherte Person während der Wirksamkeit der Versi-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes                        cherung von einem Dritten geschädigt wird (Versi
(USchadG) ist eine                                                           cherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-                    der wegen dieses Schadenereignisses in An-
      bensräumen,                                                                 spruch genommene Dritte kann seiner Scha-
(2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                         densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
(3)   Schädigung des Bodens.                                                      nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs-
                                                                                  unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
A2-1        Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver-
                                                                                  festgestellt worden ist und
            sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
                                                                              die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit-
            Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
                                                                                  ten ist gescheitert.
            schäden gemäß USchadG, soweit während der
                                                                             Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per-
            Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
                                                                             sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö-
             die schadenverursachenden Emissionen plötz-
                                                                             gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
                 lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
                                                                             aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                 Umwelt gelangt sind oder
                                                                             privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver-
             die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
                                                                             pflichtet ist (schädigender Dritter).
                 fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                    A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig,
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur-
                                                                             in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche-
            sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
                                                                             rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt
            schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen
                                                                             A1 geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
            Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
                                                                             Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
            schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
                                                                             Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Per-
            Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
                                                                             son des Schädigers auch die Risikobeschreibungen
            dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
                                                                             und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche-
            steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
                                                                             rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
            Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                             Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
            nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
                                                                             Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb-
            hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                             lichen Tätigkeit verursacht hat.
            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
                                                                             Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
            nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                                             gegen Dritte
            Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten
            oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-                (1) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
            stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags                       Halter eines Hundes oder Pferdes.
            erfasst sind.                                                    (2) bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche-
                                                                                 rungsfalls durch den Schädiger.
A2-2        Ausland
            Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Gel-        A3-2     Leistungsvoraussetzungen
            tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie                     Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
            (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Ver-               nehmer oder einer mitversicherten Person leistungs-
            sichert sind insoweit auch die den Versicherungs-                pflichtig, wenn
            nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß
                                                                    A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
            nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
                                                                             einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordent-
            Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
                                                                             lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland o-
            sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht
                                                                             der einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
            überschreiten.
                                                                             Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein, der
A2-3        Ausschlüsse                                                      Schweiz sowie im vereinigten Königreich (UK) festge-
A2-3.1      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                 stellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile
            Personen, die den Schaden dadurch verursacht                     und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel
            haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun-                 der vorgenannten Länder binden den Versicherer
            gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten                  nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti-
            behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die                   tel bestanden hätte.
            dem Umweltschutz dienen, abweichen.
            A1-2.3 findet keine Anwendung.                          A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungs-
A2-3.2      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
            wegen Schäden

6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                Seite 10 von 19

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         unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche                            teiligungsansprüche oder ähnliche von Drit-
         rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach                             ten handelt.
         weist, dass
              eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie-
               digung geführt hat,                                   A3-6     Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
              eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,               Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der
               da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz-            ARAG SE für die Versicherten dieser Tierhalter haft-
               ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung               pflichtversicherung einen Gruppenvertrag über eine
               über seine Vermögensverhältnisse abgegeben                     Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung
               hat oder                                                       abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die
              ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten                nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag
               durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol-               für die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-
               len Befriedigung geführt hat oder ein solches                  Versicherung ist im Beitrag für diese Tierhalterhaft-
               Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,                       pflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendi-
                                                                              gung dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung endet
         und                                                                  auch der Versicherungsschutz der Spezial-
A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den                           Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
         schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versi-         A3-6.1   Versicherungsnehmer:
         cherungsleistung abgetreten werden und die voll-
         streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs                  Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-
         ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an                    Rechtsschutz-Versicherung ist die
         der Umschreibung des Titels auf den Versicherer                      WWK Allgemeine Versicherung AG,
         mitzuwirken.                                                         Marsstrasse 37, 80335 München.
A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                         A3-6.2   Versicherte Personen:
A3-3.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für                        Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-
         diese private Tierhalter-Haftpflichtversicherung                     Rechtsschutz-Versicherung sind der im Versiche-
         vereinbarten Versicherungssumme bis zur Höhe der                     rungsschein genannte Versicherungsnehmer und die
         titulierten Forderung.                                               mitversicherten Personen dieser Tierhalterhaftpflicht-
                                                                              versicherung.
A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs-           A3-6-3   Rechtsschutz-Versicherer:
         schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versi-                     Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
         cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                        Tierhalterhaftpflichtversicherung ist die
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                        ARAG SE
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                         ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
A3-3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine                    Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche-
         Rechte aus diesem Vertrag zu.                                        rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer
A3-4     Räumlicher Geltungsbereich                                           dieser Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-
         Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse,                   Versicherung während der Laufzeit des Vertrages zu
         die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in                wechseln. Der Umfang der Spezial-Schadenersatz-
         Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie                   Rechtsschutz-Versicherung bleibt dabei unverändert.
         im vereinigten Königreich (UK) eintreten.                   A3-6.4   Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
A3-5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus-                         Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadener-
         fallrisiko                                                           satzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall-
A3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind -                        deckung nach Abschnitt A3 dieser Tierhalterhaft-
         sofern nicht im Rahmen und Umfang dieser privaten                    pflichtversicherung nicht durch eine anderweitig
         Tierhalter-Haftpflichtversicherung mitversichert-                    bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt,
         Ansprüche wegen Schäden an                                           leistet der Versicherer Schadenersatz-Rechtsschutz
         (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-                  gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre
             und Wasserfahrzeugen;                                            Deckung), sofern der Streitwert EUR 2.500 über-
         (2) eigengenutzten Immobilien;                                       steigt.
         (3) Tieren;                                                          Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zu-
         (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb,                   sammenhang mit den Regelungen nach A3-1.2 (2).
             Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche-                    Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein
             rungsnehmers oder einer mitversicherten Person                   Rechtsschutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur,
             zuzurechnen sind.                                                wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versi-
A3-5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                      cherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten
         (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der                       ist.
             Rechtsverfolgung;                                                Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
         (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder                     raum, ist dessen Beginn maßgeblich.
             vertraglichen Forderungsübergangs;                               Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf
         (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be-                   Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste ent-
             rechtigte Einwendungen oder begründete                           scheidend.
             Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-                 Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver-
             bracht oder eingelegt wurden;                                    tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist
         (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                           der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn einge-
              ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin-                  treten, besteht kein Anspruch auf Versicherungs-
                 gen hat (z.B. der Schadensversicherer des                    schutz.
                 Versicherungsnehmers) oder
              ein Sozialversicherungsträger oder Sozial-            A3-6.5   Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
                 leistungsträger Leistungen zu erbringen hat,                 Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahr-
                 auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be-               nehmung in ursächlichem Zusammenhang mit


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                 Seite 11 von 19

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            dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das                      (3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Tier-
             bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung                       halterhaftpflichtversicherung übernommen hat,
             eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh-                          ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
             migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände-                    (4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich-
             rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-                          tet wäre, wenn die Spezial-Schadensersatz-
             deteils.                                                              Rechtsschutz-Versicherung nicht bestünde.
            Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf-                        Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-
             grund von bergbaubedingten Immissionen an                         Versicherer für
             Grundstücken und Gebäuden.                                        a) die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not-
            Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o-                        wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen
             der mitversicherter Personen desselben Versi-                         Interessen des Versicherten im Ausland und
             cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten                       übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset-
             sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht                     zung anfallen.
             eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-                     b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet-
             schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli-                     schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste-
             chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-                          henden Kosten.
             hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
             beendet ist.                                           A3-6.7     Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie-
            Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,               genheiten
             Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange-                    Der Versicherte hat
             legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.                  a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be-
            Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang                           auftragen Rechtsanwalt vollständig über die
             mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge-                          Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
             schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder                           anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
             sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.                             und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
            aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-                      b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch-
             hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-                        tigt werden
             waltung und der Finanzierung von Kapitalanla-                         (1) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von
             gen.                                                                       Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts-
            aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-                               schutz-Versicherers einzuholen;
             hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge-                          (2) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö-
             winnzusagen.                                                               hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer
            vor Verfassungsgerichten, internationalen oder                             Erstattung verursachen könnte.
             supranationalen Gerichten.                                       Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat-
A3-6.6   Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013):                                      tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer
         Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtli-                  getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den
         chen Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten                     Rechtsschutz-Versicherer über. Die für die Geltend-
          eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts                   machung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
             bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü-                   der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maß-
             tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zustän-       nahmen auf Verlangen mitzuwirken.
             digen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzli-              Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätz-
             che Vergütung richtet sich nach dem Rechtsan-                     lich verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechts
             waltsvergütungsgesetz;                                            schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
          des Gerichts einschließlich der Entschädigung für                   genheit ist der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt,
             Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her-                  seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
             angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichts-                  dens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu
             vollziehers;                                                      kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die
          für eine Reise des Versicherten zu einem ausländi-                  Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
             schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschul-                  der Rechtsschutz bestehen.
             digter oder Prozesspartei angeordnet ist;                         Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
          Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners,                     der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der
             soweit der Versicherte zur Erstattung dieser Ver-                 Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
             fahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung                  stellung des Rechtsschutzfalls noch für die Fest-
             verpflichtet ist.                                                 stellung oder den Umfang der dem Rechtsschutz-
         Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt                    Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
         EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und                       Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit
         für mitversicherte Personen in demselben Rechts-                      arglistig verletzt hat.
         schutzfall werden zusammengerechnet. Dies gilt                        Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versi-
         auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts-                          cherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall
         schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen-                    bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
         hängen.                                                               Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
         Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht                              rechtlichen Interessen, bevor der Rechtsschutz- Ver-
         (1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden               sicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt
             sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi-                  und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
             cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten                    trägt der Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten,
             Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz-                 die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einlei-
             lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.                   tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
         (2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die          A3-6.8     Stichentscheid
             aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs-                  (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts-
             vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent-                    schutz ab,
             stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah-
             men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des                   a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli-
             Vollstreckungstitels eingeleitet werden.                                 chen Interessen voraussichtlich entstehende
                                                                                      Kostenaufwand unter Berücksichtigung der

6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                  Seite 12 von 19

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                   berechtigten Belange der Versichertenge-                          den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-2
                   meinschaft in einem groben Missverhältnis                         (2) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
                   zum angestrebten Erfolg steht oder                                tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres-
                b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-                        beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
                   ressen keine hinreichende Aussicht auf Er-                        nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
                   folg hat, ist dies der versicherten Person un-                    Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
                   verzüglich unter Angabe der Gründe schrift-                       des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
                   lich mitzuteilen.                                                 derjahre um einen geringeren Prozentsatz als
          (2)   Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis-                         denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
                tungspflicht verneint und stimmt die versicherte                     für diese Jahr nach A(GB)-2 (2) ermittelt hat, so
                Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi-                        darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
                cherers nicht zu, kann die versicherte Person den                    um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
                für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen-                    Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei-
                den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz-                        nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-
                Versicherers veranlassen, der versicherten Per-                      lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje-
                son gegenüber eine begründete Stellungnahme                          nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
                abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In-                        stehenden Absatz ergeben würde.
                teressen in einem angemessenen Verhältnis zum                    (4) Liegt die Veränderung nach A(GB)-2 (2) oder
                angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus-                      A(GB)-2 (3) unter 5 Prozent entfällt eine Bei-
                sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung                      tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
                ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie                   in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts-                   (5) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
                lage erheblich abweicht.                                             gleichung gemäß A(GB)-2 (3), ohne dass sich
          (3)   Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi-                         der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
                cherten Person eine Frist von mindestens einem                       kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
                Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel-                       rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
                lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte                         gang der Mitteilung des Versicherers mit soforti-
                den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-                        ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
                mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis-                       kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
                mittel angeben. Kommt die versicherte Person                         werden sollte. Der Versicherer hat den Versiche-
                dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom                         rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
                Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach,                       gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
                entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts-                        dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo-
                schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte                 nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö-
                Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf                      hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung-
                verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.                                  steuer begründet kein Kündigungsrecht.
                                                                       A(GB)-3   Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                Haftpflichtrisiken)
A(GB)-1     Abtretungsverbot                                                     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-                  Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
            gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers                    Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht
            weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine                        folgenden Mindestanforderungen entspricht:
            Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
A(GB)-2     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                             Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
            Beitragsangleichung                                                      sein und soll die Befähigung zum Richteramt ha-
                                                                                     ben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in ver-
            (1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-                       schiedenen Ländern, darf er keinem Land der
                tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach                           Parteien angehören.
                Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer-
                den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min-                   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem
                destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art                      Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
                der Beitragsberechnung der Beitragsanglei-                           (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern
                chung.                                                               dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-
                                                                                     möglicht wurde). Das anzuwendende materielle
            (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich                       Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
                mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei-                     vereinbarung festgelegt sein.
                träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
                nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden-                      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt
                zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen                          und begründet. In seiner Begründung sind die die
                Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-                       Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge-
                rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht                         ben.
                oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
                rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf                  cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
                teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen                     unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die
                gelten dabei auch die speziell durch den einzel-                 Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entspre-
                nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die                    chend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren
                Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-                      des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hin-
                rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah-                    sichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
                lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der                    zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer
                in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen                      eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
                geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
                neu angemeldeten Schadenfälle.
            (3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
                rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,

6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                    Seite 13 von 19

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Teil B                                                                      Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
                                                                            Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
                                                                            Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Abschnitt B1- Beginn des Versicherungsschutzes,                             Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Beitragszahlung                                                             einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                            diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                            aufmerksam gemacht hat.
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-                   Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
         cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt                    rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
         vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver-
                                                                   B1-3.4   Entfall / Reduzierung von Nachlässen
         späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                            Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag
         Einmalbeitrags.
                                                                            einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich
         Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes
                                                                            reduzieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlan-
         (bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der
                                                                            gung desselben erforderlichen Gegebenheiten ver-
         Versicherungsschutz abweichend von den Angaben
                                                                            ändern (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).
         im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern
         bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24        B1-4     Folgebeitrag
         Uhr des Vortages endet.                                   B1-4.1   Fälligkeit
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Raten-                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
         zahlung                                                            Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                            Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
B1-2.1   Beitragszahlung
                                                                            anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
                                                                            Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
         gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat-
                                                                            veranlasst wird.
         lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
         Einmalbeitrag.                                            B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
B1-2.2   Versicherungsperiode
                                                                            der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
                                                                            Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
         auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
                                                                            vertreten hat.
         ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
                                                                            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
         als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
                                                                            Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
         der Vertragsdauer.
                                                                            tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
B1-2.3   Ratenzahlung                                                       Schadens zu verlangen.
         Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen-
                                                                   B1-4.3   Mahnung
         den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen
                                                                            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
         als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
                                                                            der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
         Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
                                                                            dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
         Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil-
                                                                            Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
         weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer
                                                                            bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min-
         für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
                                                                            destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf-
B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                   forderung betragen.
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                              Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer
                                                                            je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich                  sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
         nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-                  und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kün-
                                                                            digungsrecht) hinweist.
         cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
         zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
         eines Widerrufsrechts.                                             Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
                                                                            Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
         beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein                Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs-
         malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu                falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
                                                                            oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
         zahlen.
                                                                            Verpflichtung zur Leistung frei.
         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
         nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,         B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
         beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
         Zahlung veranlasst ist.                                            geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versiche-
                                                                            rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des                      Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
         Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-                    Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
         rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag                    Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
         frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-                   Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
         rungsscheins zu zahlen.                                            die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei-              zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
         tig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom               Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
         Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs-          B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-               innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
         rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.               lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                 verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder                       Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
         einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1                   veranlasst wird.
         zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                Seite 14 von 19

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           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4                  Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
           bleibt bis zur Zahlung bestehen.                                    erlangt hat.
B1-5       Lastschriftverfahren                                     B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                                  Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver-                 bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
           fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-                    wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
           nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für                ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
           eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                     künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                     Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
           Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge                    schäftsgebühr verlangen.
           zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch                        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-              Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
           form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen                  einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.                      schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
                                                                               steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                  zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass                   Umständen Kenntnis erlangt.
           ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Ein-
           ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,
           ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-    Abschnitt B2- Dauer und Ende des Vertrags / Kündi-
           mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)     gung
           zu kündigen.
                                                                    B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
           weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet        B2-1.1     Vertragsdauer
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei-                   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
           träge selbst zu übermitteln.                                        gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren       B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
           für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                    verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
                                                                               spätestens drei Monate vor dem Ablauf der je-
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                               weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge-
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
                                                                               gangen ist.
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
           dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-       B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           schutz bestanden hat.                                               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                               endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
                                                                               dass es einer Kündigung bedarf.
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
                                                                    B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertrags-
                                                                               Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
           erklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
                                                                               kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
           rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
                                                                               Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
           erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
                                                                               den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
           Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider-
                                                                               Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf
           rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfol-
                                                                               des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
           gen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
           hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge-            B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
           stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende                   Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           der Widerrufsfrist beginnt.                                         Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,                der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
           hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver-               Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
           sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies                 Interesses Kenntnis erlangt.
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen      B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
                                                                    B2-2.1     Kündigungsrecht
           nommen hat.
                                                                    B2-2.1.1   Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-
                                                                               wenn
           traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
                                                                                vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o-
           zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
                                                                                   der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um-
           Rücktrittserklärung zu.
                                                                                   weltschäden geleistet wurde,
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
                                                                                dem Versicherer eine Klage über einen versi-
           Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
                                                                                   cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
           erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
                                                                               Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
           steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
                                                                               form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
           schäftsgebühr zu.
                                                                               einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des                  der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
                                                                    B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
           so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
                                                                               Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
           der Anfechtungserklärung zu.
                                                                               gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                 Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
           Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht                   dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
           dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean-                  spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
           spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu                   rungsperiode, wirksam wird.
           dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
                                                                    B2-2.3     Kündigung durch Versicherer


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                 Seite 15 von 19

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         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat                     aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
         nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer                           Satz 1 in Textform stellt.
         wirksam.                                                             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                   rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
                                                                              dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis
B2-3.1   Übergang der Versicherung                                            und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber                   und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
         an Stelle des Versicherungsnehmers in die während                    rücksichtigen.
         der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-                    Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
         rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                    Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
         Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund                        verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
         eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines                    Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
         ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-                      oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         nommen wird.
                                                                   B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-3.2   Kündigung
         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen        B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
         einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail,                pflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
         Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-                  vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
         recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats                 besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
         ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-                    rungsschutz.
         rung ausgeübt wird.                                                  Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-                   der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der                 unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
         laufenden Versicherungsperiode in Textform zu                        vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
         nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei                    fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
         fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der                    nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
         Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung                     dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
         der Kenntnis, ausgeübt wird.                                         der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                              anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.3   Beitrag                                                              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
         Der Veräußerer und der Erwerber haften für den                       falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
         Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang                       versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach
         auf den Erwerber während einer laufenden Versiche-                   weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange
         rungsperiode erfolgt.                                                zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
         Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,                        rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
         haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des                     der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
         Beitrags.                                                            besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
B2-3.4   Anzeigepflichten                                                     Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
         Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße-                     verletzt hat.
         rer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B.          B3-1.2.2   Kündigung
         E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.                              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
         Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht                 pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
         besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-                    schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag inner-
         cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit                    halb eines Monats ab Kenntniserlangung kündigen.
         punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer                   Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
         hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu                    Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
         nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-                    rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
         henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen                    ten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
         hätte.                                                               gen geschlossen hätte.
         Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
         ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,         B3-1.2.3   Vertragsänderung
         zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der                     Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
         Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,              nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und
         wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die               hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
         Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht                zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande-
         gekündigt hat.                                                       ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande-
                                                                              ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                                                              rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-
Abschnitt B3 -Anzeigepflicht, Obliegenheiten                                  sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                            werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                       Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
B3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                     um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
         gefahrerhebliche Umstände                                            die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                    Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-                   Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
         ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der                        Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder                   Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versiche-
         Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des                    rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
         Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem                     gungsrecht hinzuweisen.
         vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
         pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem          B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
         Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,                   Versicherers


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                Seite 16 von 19

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           Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung                   gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs-
           (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3)                      vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
           muss der Versicherer innerhalb eines Monats schrift-                 sungen, hat der Versicherungsnehmer nach
           lich geltend machen. Dabei hat er die Umstände                       pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
           anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur         B3-2.2.2   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
           Begründung kann er nachträglich weitere Umstände                     einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
           innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-                     Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
           gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem                        Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs-
           Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung                 nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
           der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er-                     werden.
           langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
           Recht begründen.                                          B3-2.2.3   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
                                                                                führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers                                      erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und –
           Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung                   regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
           (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3)                      Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
           stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi-                    Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie für
           cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                        alle dafür geforderten Schriftstücke übersandt
           Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die                   werden.
           Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge-
           wiesen hat.                                               B3-2.2.4   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
                                                                                waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                              Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum                       oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
           Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder                  unverzüglich anzuzeigen.
           zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn
           er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die           B3-2.2.5   Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von
           Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                    Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
                                                                                Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
B3-1.6     Anfechtung                                                           die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen                        Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                     B3-2.2.6    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft-
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                 pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3-                        die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
           1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsän-                  überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           derung (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf                       des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
           Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er-                         Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
           löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf      macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen           und
           dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn     die angeforderten Unterlagen zur Verfügung       stellen.
           Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig   B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
           verletzt hat.                                             B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                              nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi-
                                                                                cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-                       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           falls                                                                Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi-                     hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
           cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                        dens des Versicherungsnehmers entspricht.
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt     B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                     des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-                    Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne                   vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           weiteres als besonders gefahrdrohend.                                Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                         Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder                    Rechtsfolge hingewiesen hat.
           grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt    B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
           des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer                     der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
           zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb                   Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
           eines Monats, nachdem er von der Verletzung                          gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
           Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                 dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der                   Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-                    noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
           genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-                  Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
           letzt hat.                                                           Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-                      Obliegenheit arglistig verletzt hat.
           cherungsfalls
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt         Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
           des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
           erfüllen:                                                 B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B3-2.2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für          B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das
           die Abwendung und Minderung des Schadens zu                          Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi-
           sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei-                       chert ist.
           sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu      B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande ge-
           befolgen, sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder
           telefonisch- einzuholen, wenn die Umstände dies


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                                   Seite 17 von 19

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         kommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer                     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
         dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge-                 jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
         schlossenen Vertrags verlangen.                                   Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist
B4-1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi-                 und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
         cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats                    Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
         geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-                  erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
         cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu               Kenntnis gleich.
         dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit                  Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
         der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                    dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                           Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                     und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
B4-2.1   Form, zuständige Stelle                                           oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und                rers beim Anspruchsteller nicht mit.
         Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen                  Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
         und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer                     allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
         erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder             buchs.
         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich     B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
         Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
         bestimmt ist.                                            B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
         waltung des Versicherers oder an die im Versiche-                 den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
         rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-                 ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
         dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli-            seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen                   Niederlassung.
         und Anzeigen bleiben bestehen.                                    Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
                                                                           Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände-                  erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
         rung                                                              oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner                  solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für            Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer                tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines                      lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
         eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versiche-               eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
         rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage              Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in
         nach der Absendung des Briefs als zugegangen.                     dem der Versicherer seinen Sitz hat.
         Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versi-
         cherer nicht angezeigten Namensänderung des              B4-5.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Versicherungsnehmers.                                             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
                                                                           den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nie-                  liche Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung
         derlassung                                                        oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter                ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-                        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
         schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-               Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
         chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwen-                     sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
         dung.                                                             dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                             rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers                              seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,               Niederlassung.
         vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen           B4-6     Anzuwendendes Recht
         entgegenzunehmen betreffend                                       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
             cherungsvertrags;                                    B4-7     Embargobestimmung
         (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-                  Es besteht-unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
             schließlich dessen Beendigung;                                stimmungen-Versicherungsschutz nur, soweit und
         (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss              solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
             des Vertrags und während des Versicherungs-                   anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
             verhältnisses.                                                sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                      oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,               stehen.
         vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
         oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                   sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
         übermitteln.                                                      von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                           der Europäischen Union oder Bundesrepublik
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,               Deutschland entgegenstehen.
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-             B4-8     Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbe-
         nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder                   dingungen (Leistungsgarantie)
         dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn                  Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsum-
         leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss                  fang, der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allge-
         der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten                     meinen Versicherungsbedingungen für die Private
         lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme                 Tierhalter-Haftpflicht-versicherung (AVB THV 2018)
         der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig-               ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
         keit nicht kannte.                                                mers von den durch den Gesamtverband der Versi-
B4-4     Verjährung                                                        cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten)


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                             Seite 18 von 19

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        Versicherungsbedingungen -(bzw.) Stand April 2016-                Differenzdeckung werden dann nur insoweit
        abweicht.                                                         erbracht, wie sie entstanden wären, wenn
B4-9    Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-                        keiner der vorgenannten Gründe für den
        Garantie)                                                         Wegfall oder die Reduzierung der Ent-schä-
                                                                          digungsleistung vorgelegen hätte.
        Werden die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung
        zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe-            (4) Verhalten im Versicherungsfall
        dingungen für die Private Tierhalter-Haftpflicht-versi-       Ein Versicherungsfall ist
        cherung (AVB THV 2018) ausschließlich zum Vorteil             a) zunächst dem Versicherer der anderweitig
        des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie                      bestehenden Haftpflichtversicherung anzu-
        geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit so-                 zeigen und dort geltend zu machen.
        fortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.                     b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel-
                                                                          den, sobald der Versicherungsnehmer von
                                                                          dem anderweitigen Versicherer darüber infor-
B4-10   Differenzdeckung                                                  miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche-
        (1) Vertragsgrundlage                                             rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um-
            Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedin-                 fang unter die Leistungspflicht fällt.
            gungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung             Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenhei-
            (AVB THV 2018), soweit sich aus den folgenden                 ten mit deren Rechtsfolgen bleiben unbe-
            Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.                      rührt; insbesondere sind nach Aufforderung
                                                                          durch uns die erforderlichen Auskünfte zur
        (2) Gegenstand der Versicherung                                   Feststellung der Entschädigungspflicht zu er-
            Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig                 teilen sowie die zur Feststellung der Leis-
            bestehende Haftpflichtversicherung für das glei-              tungshöhe notwendigen Unterlagen des an-
            che Risiko (Vorvertrag) im nachstehend beschrie-              deren Versicherers einzureichen.
            benen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
            anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung       (5) Beginn und Ende der Versicherung
            geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie-              Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des
            genden Vertrag vor.                                       Antrags auf Haftpflichtversicherung beim Versi-
                                                                      cherer.
        (3) Versicherungsumfang                                       Zu dem im Versicherungsschein genannten Ver-
            a) Die Differenzdeckung leistet für solche Scha-          sicherungsbeginn wird die Haftpflichtversiche-
               denereignisse, die in der anderweitig beste-           rung, mit Wegfall der Bestimmungen über die Dif-
               henden Haftpflichtversicherung nicht oder              ferenzdeckung, auf den beantragten, vollen Ver-
               nicht in vollem Umfang versichert sind, bis            sicherungsschutz umgestellt und dafür Beitrag
               zur Höhe des im vorliegenden Vertrag verein-           erhoben.
               barten Versicherungsschutzes (z.B. Leis-               Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus
               tungserweiterungen, Entschädigungsgren-                nicht vom Versicherer zu vertretenden Gründen
               zen, Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich          nicht zustande kommt oder der erste Beitrag
               vereinbarten und sonstigen Leistungen aus              nicht fristgerecht entrichtet wird, erlischt die Diffe-
               der anderweitig bestehenden Haftpflicht-ver-           renzdeckung rückwirkend ab deren Beginn.
               sicherung.                                             Vom Versicherer hieraus erbrachte Leistungen
            b) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten            sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
               Leistungen aus der anderweitig bestehenden
               Haftpflichtversicherung ist der Umfang des
               Versicherungsschutzes des anderen Ver-
               trags, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
               der Differenzdeckung bestanden hat. Nach-
               träglich vorgenommene Änderungen an der
               anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche-
               rung bewirken keine Erweiterungen der Diffe-
               renzdeckung.
            c) Leistungen aus der Differenzdeckung werden
               nicht erbracht, wenn
                zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dif-
                    ferenzdeckung keine anderweitige Haft-
                    pflichtversicherung für das gleiche Risiko
                    bestanden hat;
                die Leistung des anderen Versicherers
                    infolge eines Vergleichs zwischen die-
                    sem Versicherer und dem Versiche-
                    rungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des
                    Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf-
                    grund fehlender Nachweise über die
                    Schadenhöhe durch den anderweitigen
                    Versicherer eine geringere als die gefor-
                    derte Entschädigung erbracht wird.
            d) Ist der anderweitige Versicherer infolge
               Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheits-
               verletzung, Gefahrerhöhung, arglistiger Täu-
               schung oder Herbeiführung des Versiche-
               rungsfalls von seiner Leistungspflicht ganz o-
               der teilweise befreit, so wird dadurch keine
               Erweiterung des Leistungsumfangs der Diffe-
               renzdeckung bewirkt. Leistungen aus der


6_HAFT_THV_AVB_20220201                                                                       Seite 19 von 19

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 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bau 2008) zur Bauherrenhaftpflichtver-
 sicherung

 - Stand 01.11.2009 -

1.   Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs-                          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
     bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und                       des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
     der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haft-                             Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
     pflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr (z. B. aus                          kannt     werden     können   (Entwicklungsrisiko).
     Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl oder
     Überwachung des Architekten, des Bauunternehmens und                             Umweltschaden ist eine
     der Bauhandwerker) für das im Versicherungsschein und
     seinen      Nachträgen      beschriebene      Bauvorhaben.                       -      Schädigung von geschützten Arten und natürli-
                                                                                             chen Lebensräumen,
2.   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                    -      Schädigung der Gewässer einschließlich Grund-
     2.1.       des Versicherungsnehmers als Haus- und Grund-                                wasser,
                stücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und                    -      Schädigung des Bodens.
                das zu errichtende Bauwerk.
                                                                                      Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6
                Hierbei sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflich-                 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
                ten versichert, die dem Versicherungsnehmer in den                    an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
                oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauli-                   geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
                che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Be-                       vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
                streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräu-                     sind.
                men auf Bürgersteig und Straße).
                                                                               4.2.    Nicht versichert sind
     2.2.       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-                   4.2.1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese ge-
                gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der                                gen die Personen (Versicherungsnehmer oder
                Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche,                             ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
                die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-                          dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
                richtungen erhoben werden.                                                   von Gesetzen, Verordnungen oder an den Ver-
                                                                                             sicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per-                            Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
                sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                            weltschutz          dienen,         abweichen.
                und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
                nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                       4.2.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
                beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung o-
                der infolge des Dienstes Angehörigen derselben                                 a)   die durch unvermeidbare, notwendige oder
                Dienststelle zugefügt werden.                                                       in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                                                                                                    Umwelt entstehen.
     2.3.       des Insolvenzverwalters dieser Eigenschaft.
                                                                                               b)   die durch gewerbliche Abwässer von un-
                                                                                                    terirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
3.   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus
                                                                                               c)   für die der Versicherungsnehmer aus ei-
     3.1.       der   Verwendung      von   Kraftfahrzeugen,   Kfz-                                 nem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                Anhängern, selbstfahrenden Arbeits-maschinen, Bag-                                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
                gern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich                                  Versicherungsschutz hat oder hätte erlan-
                Versicherungsschutz vereinbart ist.                                                 gen können.
     3.2.       Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grund-
                wasserverhältnisse.                                            4.3.       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchster-
                                                                                          satzleistung sind dem Versicherungsschein zu ent-
4.   Für private Risiken gilt zusätzlich:                                                 nehmen.
     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa-
     nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge-                          4.4.       Ausland
     setz (USchadG)
     4.1.       Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öf-                       Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um-
                fentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-                   fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe-
                rung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-                              reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
                gesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit                          eintretende Versicherungsfälle.
                des                             Versicherungsvertrages
                                                                                          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend
                                                                                          von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche
            -       die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,                       gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
                    unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt                       Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
                    gelangt sind oder                                                     che den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
            -       die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-                       schreiten.
                    fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-             5.   Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten,
            chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-                  spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
            den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
            gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
            dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-
            ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-
            zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
7_HAFT_BAUHERREN_BVB_20091101                                                                                             Seite 1 von 1

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 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Grundbesitz 2008)
 zur Grundstückshaftpflichtversicherung - Stand 01.11.2009 -

1.   Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs-                     2008 –
     bedingungen (AHB 2008) die gesetzliche Haftpflicht des                          a)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei-
     Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücks-                                   gentümers gegen den Verwalter;
     besitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer                           b)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei-
     Nießbraucher, Pächter, Mieter oder Nutznießer für das im                               gentümers gegen die Gemeinschaft der
     Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene                                 Wohnungseigentümer;
     Gebäude                 oder                 Grundstück.
                                                                                     c)     gegenseitige Ansprüche von Wohnungsei-
     Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von                               gentümern bei Betätigung im Interesse und
     Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben ge-                                 für Zwecke der Gemeinschaft.
     nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In-                          Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-,
     standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der                        Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus erge-
     Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig                      benden Vermögensschäden.
     und Fahrdamm).
2.   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                      6.   Nicht versichert sind
     2.1 des Versicherungsnehmers                                            6.1 Kfz,      Kfz-Anhänger        und          Wasserfahrzeuge
        a)     als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
               (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,                      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
               Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau-                   der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
               summe von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn                         ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
               dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitver-            den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
               sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über                   zeuganhängers                              verursachen.
               die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2008);
        b)     als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn                  Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
               die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                   der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
                                                                                 ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
     2.2.    der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-                 den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
             gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der                       oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
             Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche,                    fahrzeuges in Anspruche genommen werden.
             die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-
             richtungen             erhoben             werden.                  Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
                                                                                 cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per-                   kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
             sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                   deren                                    Versicherten.
             und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
             rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII                         Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Personen
             handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-              an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
             mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-                Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestim-
             übung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel-                 mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besit-
             ben Dienststelle zugefügt werden.                                   zer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
     2.3.    des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.                      hierbei    nicht      in    Betrieb    gesetzt   wird.
3.   Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB
     2008 - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch                         Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine ab-
     häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also                    weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus-
     keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haft-                    schluss insoweit nicht.
     pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer                  6.2 Luft-/Raumfahrzeuge
     aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
                                                                                 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
     Ziff.  7.10    (b)    AHB    2008      bleibt  unberührt.                   der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
     Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-                 ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
     Basisversicherung keine Anwendung.                                          den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
4.   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB 2008 -                    für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu-
     die vom VN als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasing-                     ges      in     Anspruch         genommen      werden.
     nehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
     des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Ver-                 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
     pächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.                               cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
                                                                                 kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
5.   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im                               deren                                    Versicherten
     Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
     5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh-                       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
         nungseigentümer.
     5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein-                      -      der Planung oder Konstruktion, Herstellung
         schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemein-                                      oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
         schaftlichen Eigentum.                                                             zeugen oder Teilen für Luft- oder Raum-
     5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                          fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
         des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be-                                  den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
         tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein-                                   oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
         schaft.                                                                            zeuge bestimmt waren,
     5.4 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB                          -      Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung Inspek-
8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101                                                                                      Seite 1 von 2

[Seite 51]
                       tion, Überholung, Reparatur, Beförderung)              b.       die durch gewerbliche Abwässer von un-
                       an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren                         terirdischen Abwasseranlagen ausge-
                       Teilen                                                          hen.
                                                                              c.       für die der Versicherungsnehmer aus ei-
         und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-                             nem anderen Versicherungsvertrag (z.
         gen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen                          B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden                             rung) Versicherungsschutz hat oder hät-
         sowie wegen sonstigere Schäden durch Luft- oder                               te erlangen können.
         Raumfahrzeuge.
                                                                     7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatz-
7.   Für       private      Risiken      gilt    zusätzlich:             leistung sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.
     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa-          7.4 Ausland
     nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge-
     setz (USchadG)                                                      Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um-
                                                                         fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe-
     7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-         reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
         lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung          eintretende                       Versicherungsfälle.
         von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
         (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Ver-              Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
         sicherungsvertrages                                             Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
                                                                         nationalen     Umsetzungsgesetzen       anderer    EU-
              die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,           Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
               unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt           den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
               gelangt sind oder
              die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
               fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-
          chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-
          den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
          gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
          dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-
          ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-
          zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
          des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
          Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
          kannt werden können (Entwicklungsrisiko).


          Umweltschaden ist eine


                   Schädigung von geschützten Arten und natürli-
                    chen Lebensräumen,
                   Schädigung der      Gewässer    einschließlich
                    Grundwasser,
                   Schädigung des Bodens.


          Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6
          AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
          geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
          vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
          sind.


     7.2 Nicht versichert sind


          7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen
                die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mit-
                versicherter) richten, die den Schaden dadurch
                verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
                zen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
                nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
                oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                abweichen.
          7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
               a.         die durch unvermeidbare, notwendige
                          oder in Kauf genommene Einwirkungen
                          auf die Umwelt entstehen.


8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101                                                                                Seite 2 von 2

[Seite 52]
 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
 – soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist –
 im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
 – außer Anlagenrisiko - Stand 01.01.2008 -

1.   Gegenstand der Versicherung
     Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-
     schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
     che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
     oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali-
     schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
     Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
     schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An-
     lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
     aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versiche-
     rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen
     Vertrag gewährt.)
2.   Rettungskosten
     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh-
     mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
     des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
     sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver-
     sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
     Entschädigungsleistung ie Versicherungssumme für Sach-
     schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
     bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
     bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
     außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
     setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi-
     cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
     gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche-
     rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
     des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3.   Ausschlüsse
     3.1.   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
            Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
            cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
            chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
            Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich-
            teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
            herbeigeführt haben.
     3.2.   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegser-
            eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
            inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepub-
            lik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
            Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be-
            ruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Ge-
            walt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
            haben.


9_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_GEWAESSER_20080101                                        Seite 1 von 1

[Seite 53]
 Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung
 – soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist –

 Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die
 Versicherung der Haftpflicht aus
 Gewässerschäden 2008
 (gilt nicht für gewerbliche Versicherungen)

 – Stand 01.01.2008 –


             Anlagenrisiko                                                         Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei-
                                                                                   gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
                                                                                   des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
1.    Gegenstand der Versicherung                                                  dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
                                                                                   Weisung des Versicherers.
      1.1.    Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsneh-
              mers als Inhaber der im Versicherungsschein oder         4.    Vorsätzliche Verstöße
              seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage-
              rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Perso-
              Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare          nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
              oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Ver-             den Schaden durch
              mögensschäden) von Veränderungen der physikali-               vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienen-
              schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit            den Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
              eines Gewässers einschließlich des Grundwassers               gerichteten behördlichen
              (Gewässerschaden).                                            Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
      1.2.    Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträ-        5.    Vorsorgeversicherung
              gen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
              finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für           Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 der Allgemeinen
              die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) Anwendung.             Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                                                            (AHB 2008) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
      1.3.    Mitversichert sind die Personen, die der Versiche-            dung.
              rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
              Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der       6.    Gemeingefahren
              Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus
              Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
              werden.                                                       die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
                                                                            feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene-
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per-             ralstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
              sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle             oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von ho-
              und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-           her Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhe-
              nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das               re Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
              gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam-         ben.
              tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-
              folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststel-     7.    Eingeschlossene Schäden
              le zugefügt werden.
                                                                            Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB 2008 –
2.    Versicherungsleistungen                                               auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
                                                                            Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh-
     Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten                 mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
     Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-               schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (ge-
     oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die                 mäß Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der
     Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-             Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
     rungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) be-                des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Ein-
     trägt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme.                       tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
3.    Rettungskosten                                                        Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff.
                                                                            1.1 der Zusatzbedingungen) selbst.
      3.1.    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
              rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung                Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,00
              oder Minderung des Schadens für geboten halten                EUR selbst zu tragen.
              durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gut-
              achterkosten werden vom Versicherer insoweit über-
              nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs-              Risikobeschreibung
              leistung die Einheitsdeckungssumme nicht überstei-
              gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der   1.    Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zu-
              Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun-                satzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht
              gen für die Haftpflichtversicherung.                           aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf
                                                                             alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-
      3.2.    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret-                 rechtlichen Inhalts.
              tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind        2.    Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem
              auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der            Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach be-

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[Seite 54]
      sonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Ins-      stellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen
      besondere gilt:                                                – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der
                                                                     Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse-
     Kraft- und Wasserfahrzeuge                                      rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er-
                                                                     neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind
      a)   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die   abzuziehen
           der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
           ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
           den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
           zeuganhängers verursachen.

      b)   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
           der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
           ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
           den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
           oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
           fahrzeuges in Anspruch genommen werden.

      c)   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
           cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
           kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
           deren Versicherten.

      d)   Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an
           einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
           serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
           stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
           Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
           hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

     Luftfahrzeuge

      a)   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
           der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
           ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
           den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
           für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu-
           ges in Anspruch genommen werden.

      b)   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
           cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
           kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
           deren Versicherten.

      c)   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

           aa) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
               Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft-
               fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
               von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahr-
               zeuge bestimmt waren,

           bb) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
               Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahr-
               zeugen oder Luftfahrzeugteilen,

           und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit
           diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
           sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.

3.    Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus
      Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen,
      dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche
      Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

4.    Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen
      entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadener-
      eignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als un-
      vermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung
      von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
      Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der
      Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflich-
      tet ist.

      Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher-

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[Seite 55]
 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden 2008
 – Stand 01.01.2008 –


1.   Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
     die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
     Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen
     mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versiche-
     rung eingetreten sind. Rettungskosten
2.   Ausgeschlossen       sind    Haftpflichtansprüche    wegen
     Schäden
     2.1.   durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
     2.2.   aus planender, beratender, Bau oder Montage leiten-
            der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
     2.3.   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
     2.4.   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
     2.5.   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
            anstaltung;
     2.6.   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
     2.7.   aus
                 Rationalisierung und Automatisierung,
                 Datenerfassung, -speicherung,
                 Datensicherung, -wiederherstellung
                 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektro-
                  nischer Daten;
     2.8.   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
            Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Ur-
            heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
            rechts;
     2.9.   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
            und Kostenanschlägen;
     2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
           malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
           Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
           vergleichbarer    Leitungs-   oder     Aufsichtsgremi-
           en/Organen im Zusammenhang stehen;
     2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
           hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
           dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be-
           wusster Pflichtverletzung;
     2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
           von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Die AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die
Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermö-
gensschäden entgegenstehen.


11_HAFT_BVB_VERMOEGEN_20080101                                             Seite 1 von 1

[Seite 56]
 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
 Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-
 Basisversicherung)
 - Stand 01.11.2009 -


1. Gegenstand der Versicherung                                                     Hierfür gilt:
   1.1   Der Versicherungsschutz richtet sich nach den                             Hinsichtlich Ziff. 2.7 dieser Bedingungen gelten
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                              für die vorgenannten Kfz nicht die Ausschlüsse
         Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden                       in Ziff. 3.1 (2) und 4.3 (1) AHB.
         Vereinbarungen.                                                           Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten
   1.2   Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB – die                  Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
         gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des                     ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
         Versicherungsnehmers wegen Personen- und                                  des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
         Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gem.                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
         Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken.                                zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
         Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB                                     unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Vermögensschäden aus der Verletzung von                                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
         Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und                       auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
         ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen                              der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
         Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie                       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         Sachschäden behandelt.                                                    sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
   1.3   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                 Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
         1.3.1   der gesetzlichen Vertreter des                                    Fahrerlaubnis hat.
                 Versicherungsnehmers und solcher Personen,                1.4.2   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6
                 die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des                       AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
                 versicherten Betriebes oder eines Teiles                          Schäden an gemieteten, gepachteten
                 desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;                  Gebäuden und/oder Räumlichkeiten durch
         1.3.2   sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für                        Brand und Explosion und alle sich daraus
                 Schäden, die sie in Ausführung ihrer                              ergebenden Vermögensschäden.
                 dienstlichen Verrichtungen für den                                Ausgeschlossen bleiben die unter den
                 Versicherungsnehmer verursachen.                                  Regressverzicht nach dem Abkommen der
                 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                      Feuerversicherer bei übergreifenden
                 Personenschäden, bei denen es sich um                             Schadenereignissen fallenden
                 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                           Rückgriffsansprüche.
                 Betrieb des Versicherungsnehmers gem. dem                 1.4.3   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3
                 Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt                    AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber
                 für solche Dienstunfälle gem. den                                 gemäß den Allgemeinen Bedingungen für
                 beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                           Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene
                 Ausübung oder infolge des Dienstes                                Haftpflicht des Versicherungsnehmers (nicht
                 Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt                       jedoch eine darüber hinaus zusätzlich
                 werden.                                                           vereinbarte Haftung).
   1.4   Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen im                        Für Ärzte gilt:
         Umfang der gem. Ziff. 2 versicherten Risiken folgende
         Deckungserweiterungen:                                                    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6
                                                                                   AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der
         1.4.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus                 Beschädigung von gemieteten Praxisräumen
                 dem Gebrauch von folgenden, nicht                                 und alle sich daraus ergebenden
                 versicherungspflichtigen Kfz:                                     Vermögensschäden.
                 – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
                     Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht        1.5   Ausgeschlossen sind
                     öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;             1.5.1   Haftpflichtansprüche wegen
                 – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h                                   a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger
                     Höchstgeschwindigkeit;                                           Beanspruchung,
                 – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht
                     mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit                        b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
                     (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind                            Kessel- und Warmwasserbereitungs-
                     Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren                       anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
                     besonderen, mit dem Fahrzeug fest                             c) Glasschäden, soweit sich der
                     verbundenen Einrichtungen zur Leistung                           Versicherungsnehmer hiergegen
                     von Arbeit, nicht zur Beförderung von                            besonders versichern kann;
                     Personen oder Gütern bestimmt und                     1.5.2   die unter den Regressverzicht nach dem
                     geeignet sind und die zu einer vom                            Abkommen der Feuerversicherer bei
                     Bundesminister für Verkehr bestimmten Art                     übergreifenden Schadenereignissen fallenden
                     solcher Fahrzeuge gehören).                                   Rückgriffsansprüche.


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   1.6   Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt:            2.6   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
                 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4            Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1
                 AHB -                                                     – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff.
                                                                           2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der
                 a) Ansprüche eines einzelnen                              Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen
                    Wohnungseigentümers gegen den                          ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem.
                    Verwalter;                                             Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung.
                 b) Ansprüche eines einzelnen                              Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
                    Wohnungseigentümers gegen die                          werden unter den in Ziff. 5 genannten
                    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;                   Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern
                 c) gegenseitige Ansprüche von                             Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den
                    Wohnungseigentümern bei Betätigung im                  Versicherungsnehmer bestehen können.
                    Interesse und für Zwecke der                     2.7   Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem
                    Gemeinschaft.                                          im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen,
                 Ausgeschlossen bleiben Schäden am                         soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen
                 Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und              oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die
                 alle sich daraus ergebenden                               unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziff.
                 Vermögensschäden.                                         2.1 – 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese
                                                                           Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
   1.7   Für Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels gilt:
                                                                           Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB –               gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
         die von der Deutsche Bahn AG gemäß den                            und gegen ständlichen Zusammenhang mit
         Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe                 versicherten Anlagen gem. Ziff. 2.1 – 2.5 und 2.7 in
         der DB (AVN) übernommene gesetzliche Haftpflicht                  Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)
         privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber              gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu
         hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung).                           sein.
         Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der
         gepachteten Gegenstände (Ziff. 7.6 AHB).                          Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.1 – 2.7 bezieht
                                                                           sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines
   1.8   Für Bauhandwerker gilt im Rahmen von Ziff. 2.7:                   Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in
         Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen – in              Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
         teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB –           3. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen
         Haftpflichtansprüche aus Schäden, die entstehen durch
         Abwässer. Ausgeschlossen bleiben Schäden an                 3.1   Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB –
         Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und                  Vorsorgeversicherung – finden für die Ziff. 2.1 – 2.6
         Verstopfungen.                                                    keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue
                                                                           Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2. Umfang der Versicherung
                                                                     3.2   Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und
   Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im               Erweiterungen – findet für die Ziff. 2.1 – 2.6 ebenfalls
   Versicherungsschein aufgeführten Risiken.                               keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben
   Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 – 2.7               mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb
   aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden                    der unter Ziff. 2 versicherten Risiken.
   Risikobausteine:                                               4. Versicherungsfall
   2.1   Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt              Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die
         sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu            nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens
         verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder       (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
         wegzuleiten (WHG-Anlagen).                                  Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung
         Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in                 von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.2 mitversicherten
         Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind,                    Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen
         Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie            sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
         Schäden durch Abwässer.                                     Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
   2.2   Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1              Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
         zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind                     an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
         Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie            Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
         Schäden durch Abwässer.                                     Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
   2.3   Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem           5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
         Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer                   5.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein
         Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit             Versicherungsfall eingetreten ist,
         es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt                    –   nach einer Störung des Betriebes
         (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
         Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen                    oder
         auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.                          –   aufgrund behördlicher Anordnung
   2.4   Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder                     Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
         Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer             Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
         oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die                  sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach-
         physikalische, chemische oder biologische                         oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherten
         Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den              Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des
         Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und                         Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in
         Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch              die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
         Abwässer gem. Ziff. 7.14 AHB findet insoweit keine                maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
         Anwendung.                                                  5.2   Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im
   2.5   Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2                    Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten
         zum UHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung).                      Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache


12_UMWELT_BVB_20091101                                                                                        Seite 2 von 5

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        übernommen, dass die Maßnahmen durch den                            mitversicherten Vermögensschadens, falls
        Versicherungsnehmer oder im Wege der                                Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
        Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.                 Versicherungsnehmers, die von einer
  5.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                           Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
                                                                            werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
        5.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer                      abzuziehen.
                derartigen Störung des Betriebes oder eine
                behördliche Anordnung unverzüglich                 6. Nicht versicherte Tatbestände
                anzuzeigen und                                        Nicht versichert sind
                alles zu tun, was erforderlich ist, die               6.1   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen
                Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen,                   oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
                der notwendig und objektiv geeignet ist, den                wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet
                Schadeneintritt zu verhindern oder den                      werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
                Schadenumfang zu mindern und                                oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
                auf Verlangen des Versicherers fristgemäß                   Gewässer gelangen.
                Widerspruch gegen behördliche Anordnungen                   Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
                einzulegen                                                  Störung des Betriebes beruhen.
                oder                                                  6.2   Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt
        5.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen                 unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
                abzustimmen.                                                Umwelteinwirkungen entstehen.
  5.4   erletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3               Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
        genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm                 Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
        im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5                         Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
        vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und                 Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
        objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.                           Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht
                                                                            erkennen musste.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3
        genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der          6.3   Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits
        Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen                eingetretener Schäden.
        und objektiv geeigneten Aufwendungen                          6.4   Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe
        hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere                     früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz
        des Verschuldens des Versicherungsnehmers                           besteht oder hätte beantragt werden können.
        entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast           6.5   Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben,
        für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt            dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
        der Versicherungsnehmer.                                            Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder
        Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer                  in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von
        zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv               einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
        geeigneten Aufwendungen hinausgehender                        6.6   Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder
        Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der                Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
        Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht              Endablagerung von Abfällen.
        des Versicherers ursächlich ist.
                                                                      6.7   Ansprüche wegen Schäden, die durch vom
  5.5   Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten                      Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
        Versicherungssumme und der                                          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen
        Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem                             nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss
        Gesamtbetrag in Höhe von 300.000 EUR je Störung                     der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
        des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro
        Versicherungsjahr jedoch nur bis zu der im                          Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2.6
        Versicherungsschein genannten Versicherungssumme                    genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
        ersetzt.                                                      6.8   Ansprüche wegen Schäden, die durch vom
        Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen                    Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
        10 %, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen.                        Abfälle nach Auslieferung entstehen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu                  6.9   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
        einem Schaden, so werden die vom Versicherer                        oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch
        ersetzten Aufwendungen auf die für den                              verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme                     Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
        angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser                    gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Aufwendungen im Rahmen der                                          Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
        Jahreshöchstersatzleistung eines früheren                           abweichen.
        Versicherungsjahres die Ersatzleistung für                    6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
        Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.                      oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch
  5.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen –               verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom
        auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der                 Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der
        Ziff. 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur,                       Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung                  Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
        von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen                Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen
        (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des                oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
        Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im          6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
        Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers                 6.12 Ansprüche
        standen.
                                                                            –   wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG),
        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur                           soweit es sich handelt um die Beschädigung von
        Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar                       Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
        eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.2


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         –   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. §                  Höchstersatzleistung des Versicherers für alle
             114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-                   Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
             und Kohlensäureeinbrüche sowie                                 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
             Kohlenstaubexplosionen.                                        eintretende Versicherungsfälle
   6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung                     –   durch dieselbe Umwelteinwirkung
        der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
        Fließverhaltens.                                                    –   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache
                                                                                oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
   6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf                           beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
        Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,                     gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
        Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem                      sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
        Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
        Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt                  gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als
        für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich                        ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
        elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                            dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
   6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der                                    Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
        Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine            7.2   Der Versicherungsnehmer hat bei jedem
        von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den               Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 %,
        Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder                                 höchstens jedoch 5.000 EUR selbst zu tragen.
        Kraftfahrzeuganhängers verursachen.                           7.3   Beruhen mehrere Versicherungsfälle
         Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die            –   auf derselben Ursache oder
         der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
         eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch             –   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
         den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen                        innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
         oder für die sie als Halter oder Besitzer eines                        Zusammenhang besteht,
         Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.                      und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen                         Versicherungsschutz nach dieser
         Versicherten (Versicherungsnehmer oder                             Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
         Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das             dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach
         auch für alle anderen Versicherten.                                der Umweltschadensversicherung und/oder Betriebs-
                                                                            und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese
         Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten                  Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
         Personen an einem Kraftfahrzeug,                                   drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen
         Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein                  Versicherungssummen höchstens eine
         Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser                Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
         Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und               Versicherungssumme zur Verfügung.
         wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
         wird.                                                              Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in
                                                                            der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und
         Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine                   Berufshaftpflichtversicherung gedeckten
         abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser                  Versicherungsfälle in unterschiedliche
         Ausschluss insoweit nicht.                                         Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
   6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der                                    maßgeblichen Versicherungssumme für diese
        Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine                  Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
        von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den               in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
        Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für                  oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
        die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in            gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
        Anspruch genommen werden.                                  8. Nachhaftung
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen                   8.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des
         Versicherten (Versicherungsnehmer oder                             vollständigen oder dauernden Wegfalls des
         Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das             versicherten Risikos oder durch Kündigung des
         auch für alle anderen Versicherten.                                Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
         Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                           besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
         –   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherte
             Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für                   Vermögensschäden weiter, die während der
             Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den            Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
             Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in                      zum Zeitpunkt der Beendigung des
             Luftfahrzeuge bestimmt waren,                                  Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt
                                                                            waren, mit folgender Maßgabe:
         –   Tätigkeiten (z.B. Montage,Wartung, Inspektion,
             Überholung, Reparatur, Beförderung) an                         –   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3
             Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,                            Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
                                                                                Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
         und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit
         diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen                –   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
         sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.                                 Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung
                                                                                des Versicherungsverhältnisses geltenden
7. Versicherungssummen/Maximierung/                                             Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des
   Serienschadenklausel/Selbstbehalt                                            unverbrauchten Teils der Versicherungssumme
   7.1   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet                    des Versicherungsjahres, in dem das
         die im Versicherungsschein angegebene                                  Versicherungsverhältnis endet.
         Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem                8.2   Ziff. 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während
         Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der              der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
         Versicherungsschutz auf mehrere                                    versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Diese
         Versicherungssumme bildet auch die


12_UMWELT_BVB_20091101                                                                                        Seite 4 von 5

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         dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten                       französischen Code Civil oder gleichartigen
         Risikos abzustellen ist.                                                   Bestimmungen anderer Länder.
9. Versicherungsfälle im Ausland                                            9.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten
   9.1   Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser                           werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als
         Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch                          Leistungen auf die V-Summe angerechnet.
         im Ausland eintretende Versicherungsfälle,                                 Kosten sind:
         –   die auf den Betrieb einer im Inland belegenen                          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
             Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der                      Gerichtskosten, Aufwendungen zur
             Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für                     Abwendung oder Minderung des Schadens bei
             Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die                       oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
             Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland                   sowie Schadenermittlungskosten, auch
             bestimmt waren;                                                        Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
         –   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der                            entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
             Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn                            Kosten auf Weisung des Versicherers
             Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart                          entstanden sind.
             wurde.                                                         9.5     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien
   9.2   Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind                              und Kanada oder in den USA/US-Territorien
         eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser                                und Kanada geltend gemachten Ansprüchen,
         Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch                          gilt:
         im Ausland eintretende Versicherungsfälle,                                 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
         9.2.1   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung                    an jedem Schaden: 10 %, mindestens 500
                 von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6                     EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten
                 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder                         als Schadensersatzleistungen.
                 Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt                 9.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
                 waren;                                                             Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
                 die auf die Montage, Demontage,                                    Staaten, die der Europäischen Währungsunion
                 Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder                       angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
                 Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurückzuführen                       des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
                 sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland                            in dem der Euro-Betrag bei einem in der
                 erfolgen;                                                          Europäischen Währungsunion gelegenen
                                                                                    Geldinstitut angewiesen ist.
         9.2.3   die auf die sonstige Montage, Demontage,
                 Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen         10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend
                 sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland                gemacht werden
                 erfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziff.          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
                 2.7 vereinbart wurde.                                 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                 zu Ziff. 9.2:                                              Ansprüche
                 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche             10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter,
                 Personen- und Sachschäden, die Folgen einer                       insbesondere punitive oder exemplary
                 plötzlichen und unfallartigen Störung des                         damages;
                 bestimmungsgemäßen Betriebes sind.                         10.1.2 nach den Artikeln 1792ff. und 2270 und den
                 Aufwendungen vor Eintritt des                                     damit im Zusammenhang stehenden
                 Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht                    Regressansprüchen nach Art. 1147 des
                 ersetzt.                                                          französischen Code Civil oder gleichartiger
                 zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3:                                         Bestimmungen anderer Länder.
                 Besonderer Vereinbarung bedarf die                    10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten –
                 Versicherung der Haftpflicht für im Ausland                abweichend von Ziff. 6.5 AHB – werden als Leistungen
                 belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B.                auf die Versicherungssumme angerechnet.
                 Produktionsoder Vertriebsniederlassungen,                  Kosten sind:
                 Läger und dgl.
                                                                            Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
   9.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                           Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
         9.3.1   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von              Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
                 Personen, die vom Versicherungsnehmer im                   Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,
                 Ausland eingestellt oder dort mit der                      auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
                 Durchführung von Arbeiten betraut worden                   entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
                 sind.                                                      Weisung des Versicherers entstanden sind;
                 Eingeschlossen bleiben jedoch                         10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und
                 Haftpflichtansprüche gegen den                             Kanada geltend gemacht werden, gilt:
                 Versicherungsnehmer und die unter Ziff.                    Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem
                 7.1.2.3 genannten Personen aus                             Schaden: 10%, mindestens 500 EUR, höchstens
                 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den             10.000 EUR. Kosten gelten als
                 Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII                    Schadensersatzleistungen.
                 unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
                                                                       10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
         9.3.2   auf Entschädigung mit Strafcharakter,                      Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
                 insbesondere punitive oder exemplary                       Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
                 damages.                                                   die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
         9.3.3   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den                als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
                 damit im Zusammenhang stehenden                            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
                 Regressansprüchen nach Art. 1147 des                       angewiesen ist.


12_UMWELT_BVB_20091101                                                                                        Seite 5 von 5

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Produktübersicht
WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung


 Produktübersicht                                                        WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung
                      Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
          Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalter-haftpflichtversicherung (AVB THV 2018). Diese finden Sie
                                                unter www.wwk.de.
                      Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
 Versicherungssummen
 Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                  15.000.000 EUR
 Vorsorgeversicherung                                                                15.000.000 EUR
 Versicherte Personen und Ansprüche
 Versicherungsnehmer (VN)                                                                    ●
 Familienangehörige und sonstige mit dem VN in häuslicher
                                                                                             ●
 Gemeinschaft lebende Personen
 Tierhüter (nicht gewerbsmäßig)                                                              ●
 Regressansprüche wegen Personenschäden, z.B. von
                                                                                             ●
 Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern
 Ansprüche der mitversicherten Tierhüter, Reitbeteiligten und
                                                                                             ●
 Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer
 Versicherungsumfang –allgemein-
 Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des
                                                                                             ●
 Strassenkanals
 Allmählichkeitsschäden                                                                      ●
 Mietsachschäden an Grundstücken und Immobilien, z.B.
                                                                                      5.000.000 EUR
 Weiden, Koppeln, Stallungen
 Mietsachschäden am Inventar von Reiseunterkünften                                      50.000 EUR
 Mietsachschäden an sonstigen gemieteten, geliehenen
 beweglichen fremden Sachen, z.B. Sattel,                                               50.000 EUR
 Tiertransportanhänger
 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge,
                                                                                             ●
 Kraftfahrzeug-Anhänger und Tiertransportanhänger
 Auslandsaufenthalt
 innerhalb Europas, unbegrenzt                                                               ●
 außerhalb Europas, bis 5 Jahre
 Kaution bei Auslandsschäden                                                           100.000 EUR
 Deckschäden                                                                                 ●
 Mitversicherung von Jungtieren                                                 bis Vollendung 1. Lebensjahr
 Tierische Ausscheidungen                                                                    ●
 SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder
                                                                                        1.500 EUR
 Tiertransportanhänger
 SB-Schutz in der Vollkaskoversicherung fremder Kfz wegen
 Schäden beim Be- oder Entladen von Tiertransportan-                                    1.500 EUR
 hängern. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR.
 Bergungs- und Rettungskosten                                                           15.000 EUR
 Keine Anrechnung einer Mithaftung bis zu einem
                                                                                             ●
 Schadenbetrag von 500 EUR
 Umweltschäden nach USchadG                                                           5.000.000 EUR
 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung nach dem
                                                                                             ●
 Tod des Versicherungsnehmers
 Forderungsausfall, auch bei Schäden durch Vorsatz                                           ●
 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall                                    ●


Produktübersicht                                      Stand 01.03.2018                                         Seite 1 von 2

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 Produktübersicht                                                         WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung
 Teilnahme an Hunde- oder Pferde-Sportveranstaltungen,
                                                                                           ●
 Turnieren, Schauvorführungen, Unterricht oder Prüfungen
 Nutzung als Zugtier von Tierfuhrwerken, einschließlich
                                                                                           ●
 unentgeltlicher Personenbeförderung
 Nutzung zu therapeutischen Zwecken                                                        ●
 Erteilung von Hundetraining oder Reitunterricht, sofern nicht
                                                                                           ●
 gewerbsmäßig
 Sonstiges
 Differenzdeckung                                                                          ●
 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen                                     ●
 Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen                                ●
 Speziell für Halter von Hunden
 kein Leinen- / Maulkorbzwang                                                              ●
 Ansprüche von Figuranten                                                                  ●
 Biss-Schäden an der Inneneinrichtung eines fremden KFZ.
                                                                                        1.500 EUR
 Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR.
 Speziell für Halter von Reit- und Zugtieren
 Flurschäden                                                                               ●
 Reitbeteiligung                                                                           ●
 Fremdreiter                                                                               ●
 Reiten ohne Sattel oder mit gebissloser Zäumung                                           ●
 Führen von Handpferden                                                                    ●

● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenze.


Produktübersicht                                       Stand 01.03.2018                                   Seite 2 von 2
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