# NV Bauwesenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bauleistung-niederoesterreichische-bauwesen.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bauleistung-niederoesterreichische-bauwesen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos](https://nv.at/nv/downloads-produkte/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-fuer-die-bauwesenversicherung-zur-abdeckung-des-bauherren-bauunternehmer-und-bauhandwerkerrisikos.pdf), Fassung BW150 (BW 1/95)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Polizze | Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten | Artikel 8 A Pkt. 1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden) | Artikel 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich a) der Bauherr sowie b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer | Artikel 6 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | ja | sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer und außerdem c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker | Artikel 6 Pkt. 1, Seite 1 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | nicht geregelt |  |  |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | ja | Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben. | Artikel 1, Seite 1 |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | bestehende Altbauten | Artikel 2 Pkt. 2 lit. g, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hiedurch entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären. | Artikel 13 C Pkt. 2, Seite 3 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Artikel 5 A lit. b, Seite 1 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet | Artikel 4 Pkt. 2 lit. a, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Ausgeschlossen von der Versicherung sind A) SCHÄDEN AN VERSICHERTEN SACHEN DURCH: a) Erdbeben | Artikel 5 A lit. a, Seite 1 |
| Frost und Eis | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Artikel 5 A lit. b, Seite 1 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden) | Artikel 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | ja | Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich | Artikel 5 B lit. b, Seite 1 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub | Artikel 5 B lit. b, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der versicherten Sachen durch | Artikel 4 Pkt. 2 lit. b, Seite 1 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | nein | Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Unruhen, Streik, Aussperrung | Artikel 5 A lit. e, Seite 1 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | bestehende Altbauten | Artikel 2 Pkt. 2 lit. g, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | ja | Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen | Artikel 2 Pkt. 2 lit. e, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung | Artikel 3 lit. d, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind | Artikel 2 Pkt. 2 lit. c, Seite 1 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem Neuwert in die Versicherungssumme einzuschließen | Artikel 8 B Pkt. 2, Seite 2 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | ja | werden vom Bauherrn oder Dritten Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder Transporten, etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die Versicherungssumme aufzunehmen | Artikel 8 B Pkt. 2, Seite 2 |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | ja | Baugebundene Installationen - z.B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes | Artikel 3 lit. a, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | nicht geregelt |  |  |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten | Artikel 14 G Pkt. 2, Seite 4 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist. | Artikel 14 H, Seite 4 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten | Artikel 14 E Pkt. 3, Seite 3 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben | Artikel 14 G Pkt. 1, Seite 4 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | nein | Im Totalschadenfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten Sache | Artikel 14 D Pkt. 2, Seite 3 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlussrechnungen regelt | Artikel 14 C Pkt. 2, Seite 3 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen | Artikel 13 C Pkt. 1, Seite 2 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Artikel 5 A lit. b, Seite 1 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Fahrzeuge aller Art | Artikel 3 lit. e, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Vermögensschaden jeglicher Art | Artikel 13 B Pkt. 2 lit. b, Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie | Artikel 5 A lit. f, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | jedoch nur insoweit, als die Schäden gemäß lit. a) und der Verlust gemäß lit. b) für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind | Artikel 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | ja | Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik | Artikel 5 A lit. c, Seite 1 |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern | Artikel 12 B Pkt. 1 lit. e, Seite 3 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Artikels 4 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde | Artikel 12 B Pkt. 1 lit. b, Seite 3 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede Änderung der Gefahr unverzüglich | Artikel 12 A Pkt. 1, Seite 3 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) | Artikel 5 A lit. g, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | vereinbarten Selbstbehalt zu tragen | Artikel 14 I Pkt. 1, Seite 4 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird | Artikel 9 lit. a, Seite 2 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch | Artikel 10 Pkt. 1, Seite 2 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert werden muss. | Artikel 10 Pkt. 2, Seite 2 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im voraus zu entrichten. | Art. 11 Pkt. 3, Seite 2 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der vom Bauherrn anerkannten Schlussrechnungen | Artikel 11 Pkt. 6, Seite 2 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer | Artikel 6 Pkt. 1, Seite 1 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat. | Artikel 6 Pkt. 4, Seite 1 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos

```text
[Seite 1]
BW150


                     Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung
            zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos


                                   Artikel 1                                                          d)
                                                                                                       Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die
                      Art und Gegenstand der Versicherung                                              aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder
                                                                                                       bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das                                Prüfanstalt beanstandet wurden;
in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben.                                                      e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder
                                                                                                       Art (mit oder ohne Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer
                                      Artikel 2                                                        Staaten,     Gewalthandlungen       politischer  oder    terroristischer
                                 Versicherte Sachen                                                    Organisationen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
                                                                                                       Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind                                          Beschlagnahmen jeder Art;
                                                                                                   f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
1    folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nichts                          g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen
     anderes ergibt:                                                                                   des Versicherungsnehmers (Versicherten).
     Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer                                    h) Cyber-Kriminalität
     einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.                      Zu Cyber-Kriminalität zählen Computer-, Internet- und jegliche
2    folgende Sachen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung                                        sonstige Kriminalität, welche unter dem Begriff Cyber-Kriminalität
     mitversichert:                                                                                    subsumiert werden kann.
     a) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen,                           B) Verlust der versicherten Sachen durch:
         Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen;                                          a) Ereignisse gem. Abschnitt A);
     b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;                                                           b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung,
     c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der                                 unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder
         versicherten Bauleistungen sind;                                                              Untreue.
     d) Bauhilfsstoffe;                                                                                Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten
     e) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen - gem. der                               Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung
         Österr. Baugeräteliste (ÖBGL);                                                                bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich -
     f) Bauleistungen von künstlerischem Wert;                                                         das heißt eingebaut, montiert oder eingehängt - verbunden sind;
     g) bestehende Altbauten;                                                                      c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.
     h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;
     i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker                                                                   Artikel 6
         einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und                              Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung;
         Stoffe.                                                                                                                Rückgriffsrechte

                                      Artikel 3                                                 1     Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich
                              Nichtversicherte Sachen                                                 a) der Bauherr sowie
                                                                                                      b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer
a)   Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische                             und außerdem
     Einrichtungen (Anlagen) sowie kerntechnische Maschinenanlagen,                                   c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker,
     Kernmaterialien und Radionuklide.                                                                soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge
     Baugebundene Installationen - z. B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort                        im Umfang der ÖNORM B 2110, Ziff. 12 die gem. Art. 4 versicherten
     gebunden und ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes, nicht aber                           Gefahren und Schäden zu tragen haben oder trotz Regelung der
     für die Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung notwendig sind -                             genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen
     können jedoch im Rahmen des Art. 2, Pkt. 2, lit. i) mitversichert werden;                        müssen und somit an den versicherten Sachen ein Interesse haben.
b)   Einrichtungsgegenstände (Mobiliar);                                                              Wird in den genannten Kauf- oder Werkverträgen abweichend von der
c)   Gartenanlagen und Pflanzungen;                                                                   ÖNORM B 2110, Ziff. 12 eine andere Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf
d)   Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung mit Ausnahme der gem. Art. 2,                              es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
     Pkt. 2, lit. e) versicherten Sachen;                                                       2     Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung in
e)   Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gem. lit. d) als nicht                       Ansehung der übrigen Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung
     versichert gelten;                                                                               abgeschlossen.
f)   Akten, Pläne und Zeichnungen;                                                                    Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers. VG. finden sinngemäß
g)   Geld, geldwerte Zeichen (z. B. Brief- und Stempelmarken) und                                     Anwendung, sofern sich aus den Punkten 3 bis 6 nichts anderes ergibt.
     Wertpapiere.                                                                               3     Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Pkt. 1 auf andere Personen
                                                                                                      als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem
                                     Artikel 4                                                        Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
                        Versicherte Gefahren und Schäden                                              Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung.
                                                                                                      Die Ausschlusstatbestände des Art. 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten
1    Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts                           jedoch nur gegenüber jenem Versicherten, der einen solchen
     anderes ergibt - für                                                                             Ausschlusstatbestand gesetzt oder in Kenntnis der damit verbundenen
     a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),                                     Gefahren geduldet hat.
     b) Verlust der versicherten Sachen,                                                              Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gem.
     jedoch nur insoweit, als die Schäden gem. lit a) und der Verlust gem. lit b)                     Art. 12 neben dem Versicherungsnehmer verantwortlich.
     für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.                                  Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der
2    Nur     aufgrund     einer     besonderen       Vereinbarung       besteht                       Versicherungsnehmer.
     Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der versicherten                            Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der
     Sachen durch:                                                                                    Versicherungsnehmer verfügen.
     a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der                       4     Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlass eines
          Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet;                         Versicherungsfalles Ansprüche aufgrund bestehender Kauf- oder
     b) Brand, Blitzschlag und Explosion.                                                             Werkverträge gem. Pkt. 1 gegenüber einem anderen Versicherten zu, so
                                                                                                      gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser
                                    Artikel 5                                                         aufgrund dieses Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung erbracht
                        Ausschlüsse von der Versicherung                                              hat, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch direkt gegen den
                                                                                                      Versicherungsnehmer selbst richtet.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind                                                              Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem
A) Schäden an versicherten Sachen durch:                                                              verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender
    a) Erdbeben;                                                                                      Bedingungen Versicherungsschutz hat.
    b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und                       5     Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des
       der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war;                                                     § 67 Vers. VG. Anwendung.
    c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln
       der Technik sowie gegen die für seinen Beruf oder Betrieb geltenden
       gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften;


                                                                                                                                                                   BW150 / Seite 1/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
6    Soweit für einen Ausschlusstatbestand gem. Art. 5, oder die Erfüllung einer                E)    Mehrwertsteuer:
     Obliegenheit gem. Art. 12 das Verhalten des Versicherungsnehmers                                 In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
     (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch                            nicht berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer in die Versicherungssumme der
     für das Verhalten                                                                                einzelnen Posten miteinzubeziehen.
     a) der gesetzlichen oder
     b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten                                                        Artikel 9
     Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten).                                                                    Beginn der Versicherung
     Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
     (Versicherten), die lediglich mit dem Teilbereich der örtlichen Bauleitung                 Die Versicherung beginnt -
     beauftragt sind.                                                                           a) allgemein:
                                                                                                     um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;
                                      Artikel 7                                                 b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes
                                  Versicherungsort                                                   transportiert wurde:
                                                                                                     sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;
1    Versicherungsort ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen                           c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Art. 7, Pkt. 3:
     bezeichnete räumliche Bereich der Baustelle.                                                    sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet ist;
2    Transportwege                                                                              - keinesfalls aber vor dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt.
     a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.
     b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen                                                              Artikel 10
     gelten nicht als Versicherungsort.                                                                                     Ende der Versicherung
     Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der
     Durchführung von Transporten außerhalb des Versicherungsortes fallen                       1     Die Versicherung endet -
     einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter                         a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten
     die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am                                       bestehenden Altbauten:
     Versicherungsort eingetreten ist.                                                                     wenn die Bauleistungen übernommen sind, oder gemäß
     Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen,                                ÖNORM B 2110, Ziff. 12 als übernommen gelten;
     dass ein Schaden nicht mit einem solchen Transportvorgang                                        b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes
     zusammenhängt.                                                                                        transportiert werden soll:
3    Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten                              sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;
     Konstruktionsteilen erstellt und werden diese Konstruktionsteile von einem                       c) allgemein:
     versicherten Bauunternehmer nach besonderen Plänen für dieses                                         um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist,
     Bauvorhaben auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich                                 spätestens jedoch 4 Wochen nach der Übernahme gem. lit. a);
     auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart                            - auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
     werden.                                                                                          es hiefür einer Kündigung bedarf.
     Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom                 2     Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn
     versicherten Bauunternehmer aufgrund von Aufzeichnungen nachweislich                             die Versicherungsdauer wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert
     für das versicherte Bauvorhaben bestimmt sind.                                                   werden muss.
     Schäden an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung                 3     Nach      Eintritt   eines       Versicherungsfalles     ist sowohl    der
     entstehen, sind jedoch von der Versicherung ausgeschlossen.                                      Versicherungsnehmer als auch der Versicherer aufgrund der nachstehend
                                                                                                      angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungsvertrag mittels
                                  Artikel 8                                                           eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
                  Versicherungssummen (Versicherungswert)                                             a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der
                                                                                                           Versicherer        die       Anerkennung         eines    begründeten
A) Allgemeines:                                                                                            Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder
   1 Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem.                                            verzögert hat.
        Art. 2, Pkt. 1 zugrunde zu legen.                                                                  Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Ablehnung des
        Auf die Bestimmungen gem. Art. 2, Pkt. 2 wird besonders                                            begründeten Versicherungsanspruches, oder im Fall eines
        hingewiesen.                                                                                       Rechtsstreites über diesen, innerhalb eines Monates nach Rechtskraft
   2 Werden an den in Pkt. 1 genannten Bauleistungen nach Abschluss der                                    des Urteiles erfolgen.
        Versicherung Änderungen in der Bauweise und/oder im Umfang                                         Im Fall der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung
        vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch                                     innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung
        diese Änderungen zu versichern, soweit der Versicherer für die                                     ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
        Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann.                                              eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt
B) Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der                                            und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch
   ÖNORM B 2061:                                                                                           den Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb
   1 Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der                                          eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
        ÖNORM B 2061 - das entspricht dem Gesamtauftragswert - sind zu                                b) Der Versicherer ist berechtigt, zu kündigen, wenn er entweder den
        bilden im Einzelnen für die Posten:                                                                Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder die
        a) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 1;                                                      Versicherungsleistung erbracht hat bzw. der Versicherungsnehmer
        b) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen,                                   einen unbegründeten Versicherungsanspruch arglistig erhoben hat.
             Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen gem. Art. 2,                                  Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Anerkennung des
             Pkt. 2, lit. a);                                                                              Versicherungsanspruches dem Grunde nach oder nach Erbringung
        c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. b);                                   der Versicherungsleistung bzw. nach Ablehnung des arglistig
        d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. f);                             erhobenen unbegründeten Versicherungsanspruches erfolgen.
        e) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit i).                                         c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der
2 Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder                                    Kündigung an den Kündigungsempfänger.
   Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem Neuwert in die                                                Im      Fall     arglistiger     Erhebung       eines   unbegründeten
   Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn oder Dritten                                     Versicherungsanspruches bewirkt jedoch die Kündigung die sofortige
   Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder                                Auflösung des Versicherungsvertrages.
   Transporten etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die
   Versicherungssumme aufzunehmen.                                                                                                 Artikel 11
3 Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind:                                                                               Prämie
   a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;
   b) Finanzierungskosten,              Pachtkosten,           Vertragskosten,                  1     Der Versicherungsnehmer hat die Prämie einschließlich Nebengebühren
        Versicherungskosten und Gebühren.                                                             bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz
C) Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes:                                                       beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze
   Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im Einzelnen zu                                   festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt
   bilden für die Posten:                                                                             ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt
   a) Bauhilfsstoffe gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. d);                                                    der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
   b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gem.                                2     Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
        Art. 2, Pkt. 2, lit. e).                                                                      Bestimmungen der §§ 38 und 39 Vers. VG.
D) Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“:                                                     3     Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen
   Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ sind im Einzelnen zu bilden für                            grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu
   die Posten:                                                                                        entrichten.
   a) Baugrund- und Bodenmassen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. c);                                   4     Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag errechnet.
   b) Bestehende Altbauten gem Art. 2, Pkt. 2, lit. g);                                         5     Die Prämie für eine Verlängerung der Versicherungsdauer ist gesondert zu
   c) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten                                vereinbaren.
        gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. h);                                                           6     Nach     Abschluss    des    Bauvorhabens      erfolgt   die   endgültige
   d) Schadensuchkosten;                                                                              Prämienabrechnung      aufgrund der      vom     Bauherrn anerkannten
   c) zusätzliche         Aufräumungskosten      für den    Fall,  dass     die                       Schlussrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gem. Art. 8,
        Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten                                Abschnitt B), Pkt. 2.
        wird.                                                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese
                                                                                                      Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

                                                                                                                                                                BW150 / Seite 2/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 3]
7    Kündigt der Versicherungsnehmer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. a), so gebührt                  C) Der Mangel:
     dem Versicherer gleichwohl die Gesamtprämie.                                                  1 Ist eine versicherte Sache
     Kündigt der Versicherer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. b), so gebührt ihm nur                         a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung,
     derjenige Teil der Gesamtprämie, welcher der abgelaufenen                                              Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch
     Versicherungszeit entspricht.                                                                          Fehllieferung - oder Leistung bzw.
     Kündigt der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines                                   b) infolge      Verwendung        ungeeigneter   oder   mangelhafter
     unbegründeten Versicherungsanspruches, so steht ihm die Gesamtprämie                                   Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe
     zu.                                                                                               von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als
     Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung.                                           ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.
                                                                                                   2 Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an
                                   Artikel 12                                                          einer versicherten Sache, so ist der hierdurch entstandene Schaden
                   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                             im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug
                                                                                                       derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des
A)  Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:                                               Mangels selbst erforderlich wären.
   1 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede
       Änderung der Gefahr unverzüglich schriftlich anzuzeigen,                                                                  Artikel 14
       insbesondere jede wesentliche                                                                                  Umfang der Versicherungsleistung
       a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;
       b) Änderung der Bauweise;                                                                A) Begrenzung der Ersatzleistung:
       c) Änderung des Bauzeitplanes;                                                              Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis
       d) Unterbrechung der Bauarbeiten.                                                           zur Höhe der Versicherungssumme jeder einzelnen Post abzüglich des
   2 Als wesentlich im Sinne des Pkt. 1 gelten alle Umstände, die Einfluss                         vereinbarten Selbstbehaltes.
       auf die versicherten Gefahren haben.                                                        Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass der
   3 Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1                             Versicherer in einem Versicherungsfall eine Ersatzleistung erbracht hat.
       angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der                      B) Überversicherung:
       Bestimmungen des § 6, Abs. 1 und 2 Vers. VG. von der Verpflichtung                          Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
       zur Leistung frei.                                                                          Auch wenn in Bezug auf eine Post die Versicherungssumme den
   4 Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 Vers. VG. über die                                          tatsächlichen Versicherungswert (gem. Art. 8) übersteigt, so hat der
       Gefahrenerhöhung werden durch die vorstehenden Punkte 1 bis 3                               Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu
       nicht berührt.                                                                              erbringen.
B) Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles:                                         C) Unterversicherung:
   1    Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat:                                                 1 Ist in Bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des
       a) den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich schriftlich,                               Versicherungsfalles niedriger als der tatsächliche Versicherungswert
            nach Möglichkeit fernschriftlich, anzuzeigen;                                               (gem. Art. 8), so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der
       b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Art. 4                                       Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert ersetzt.
            unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde                                 Von der sich so ergebenden Ersatzleistung wird der Selbstbehalt gem.
            bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und sich                            Abschnitt I) in Abzug gebracht.
            dies auch bestätigen zu lassen;                                                        2 Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert
       c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er                                   festzustellen.
            hat in diesem Zusammenhang - wenn die Umstände es gestatten                                 Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte
            - die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen;                                Versicherungssumme
       d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;                                        a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der
       e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den                                                Schlussrechnungen regelt oder
            Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern, ausgenommen                               b) auf „Erstes Risiko“ festgesetzt wurde.
            aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern;                                   D) Totalschaden:
            bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern;                                          1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn
            cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat;                                                 a) die versicherte Sache vernichtet ist;
            dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch                            b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn -
                 innerhalb einer Woche seit Eingang der Anzeige des                                          des       Versicherungsnehmers          (Versicherten)     für     die
                 Versicherungsfalles gem. lit. a) stattgefunden hat;                                         Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des
       f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von                                      Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im
            Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des                                        Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder
            Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die                                         übersteigen würden;
            Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte                             c) eine versicherte Sache - soweit sie gem. Art. 4 gedeckt ist -
            zu erteilen und Einsichtnahmen zu gewährleisten sowie                                            verloren gegangen ist.
            Unterlagen zur Verfügung zu stellen;                                                   2 Im Totalschadensfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des
       g) seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und                                    Zeitwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des
            vollständige Belege beizufügen.                                                             Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller Reste und des
   2    Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1                               vereinbarten Selbstbehaltes.
        angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe                            3 Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im
        der Bestimmungen des § 6, Abs. 3 bzw. § 62, Abs. 2 Vers. VG. von                                Zeitpunkt      des    Eintrittes    des       Versicherungsfalles     unter
        der Verpflichtung zur Leistung frei.                                                            Berücksichtigung
                                                                                                        a) der Marktverhältnisse sowie
                              Artikel 13                                                                b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung ermittelt.
     Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel                               E) Teilschaden:
                                                                                                   1 Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in Bezug auf eine
A) Der Versicherungsfall:                                                                               versicherte Sache nicht den Umfang gem. Abschnitt D), Pkt. 1 erreicht.
   1 Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des                                          2 Im Teilschadensfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im
       Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene für den                                   Zeitpunkt des Versicherungsfalles jeweils für die Bauwirtschaft
       Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4                                   gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen
       versicherte                                                                                      nachgewiesenen        Selbstkosten      -     ohne     Gewinn      -   des
       a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren                                Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung des
       b) Verlust.                                                                                      Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
   2 Der Versicherungsfall tritt ein                                                                    Versicherungsfalles, abzüglich
       a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der                                   a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,
            technische Zustand der versicherten Sache eine solche                                       b) des Wertes eventueller Reste und
            Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist.                             c) des vereinbarten Selbstbehaltes.
            Den     Zeitpunkt      des     Versicherungsfalles   hat    der                        3 Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer
            Versicherungsnehmer (Versicherte) zu beweisen;                                              auch ersetzt Mehrkosten für
       b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt.                                                        a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
            Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte)                                     b) Eil- und Expressfrachten;
            glaubhaft zu machen.                                                                        c) Luftfrachten.
B) Der Sachschaden:                                                                                4 Wird        eine    beschädigte     versicherte     Sache      nur   vorläufig
   1 Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist gegeben, wenn die                                  wiederhergestellt, so ersetzt der Versicherer für diese und die spätere
       versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist.                                                endgültige Wiederherstellung zusammen nur die notwendigen
   2 Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein                                                      nachgewiesenen Selbstkosten gem. Pkt. 2, die bei einer sofortigen
       a) Mangel an einer versicherten Sache;                                                           endgültigen Wiederherstellung aufgelaufen wären.
       b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Art. 8,                             5 Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter
            Abschnitt B), Pkt. 2 werden hierdurch nicht berührt.                                        verwendet, bevor sie endgültig oder mit Zustimmung des Versicherers
                                                                                                        vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der Versicherer nur Ersatz für
                                                                                                        Schäden an der versicherten Sache, die mit der Reparaturbedürftigkeit
                                                                                                        nicht im Zusammenhang stehen.


                                                                                                                                                                  BW150 / Seite 3/5
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[Seite 4]
F) Gemeinsame Bestimmungen für den Total- oder Teilschaden:                                     3     Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände
   Der Versicherer leistet keinen Ersatz für                                                          enthalten,     die   im   Rahmen       dieser   Versicherung    für die
   1 Kosten,       die    im    Total-     bzw.   Teilschadensfall  bei  der                          Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.
       Schadensbehebung nicht wieder anfallen.                                                  4     Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre
   2 Mehrkosten durch                                                                                 Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der
       a) Änderungen der Bauweise sowie                                                               Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
       b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache                                 strittig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die übereinstimmenden
            unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.                                         Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine
G) Rettungskosten und Aufräumungskosten:                                                              Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
   Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur                             5     Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
   Verfügung stehenden Versicherungssumme unter Bedachtnahme auf die                                  Erbringung der Ersatzleistung verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
   Begrenzung gem. Abschnitt A) auch Ersatz für                                                       dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
   1 Rettungskosten:                                                                            6     Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
       Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten -                              Obmannes tragen beide Parteien zur Hälfte.
       ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten), die im Fall                       7     Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
       unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach                                Versicherungsnehmers (Versicherten) gem. Art. 12 nicht berührt.
       ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen,
       um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des                                                                   Artikel 16
       Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben;                            Form, Feststellung und Fälligkeit der Versicherungsleistung; Abtretung
   2 Aufräumungskosten:                                                                                                 des Versicherungsanspruches
       Aufräumungskosten        sind     die   notwendigen    nachgewiesenen
       Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers                                    1     Der Versicherer hat in Geld zu leisten.
       (Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen                      2     Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
       Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den                                          durch
       Schadensort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen                                   a) Anerkenntnis des Versicherers,
       eventuell notwendigen                                                                          b) Vergleich mit dem Versicherer,
       a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie                                                c) Sachverständigenverfahren (Art. 15) oder
       b) Transportarbeiten.                                                                          d) rechtskräftiges gerichtliches Urteil
H) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten:                                               endgültig festgestellt, so ist die Leistung nach zwei Wochen fällig.
   Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann                            3     Ein Versicherungsanspruch kann vor einer endgültigen Feststellung ohne
   und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer besonders                                    ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
   vereinbart ist.
I) Selbstbehalt:                                                                                                                   Artikel 17
   1 Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im                                                         Klagefrist; Gerichtsstand
       gesamten oder für jede einzelne Post gesondert in der Polizze
       vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.                                                     1     Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
   2 Für alle Versicherungsfälle aus Anlass derselben Schadenursache                                  Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
       (Schadenereignis) wird der Selbstbehalt gem. Pkt. 1 vom Versicherer                            geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
       dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur einmal in                                    Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
       Rechnung gestellt.                                                                             der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich
                                                                                                      abgelehnt hat.
                                    Artikel 15                                                  2     Für     die    aus     diesem    Versicherungsverhältnis    entstehenden
                            Sachverständigenverfahren                                                 Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das
                                                                                                      Gericht     des     inländischen    Wohnsitzes      oder    Sitzes     des
1    Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines                                   Versicherungsnehmers zuständig.
     Versicherungsfalles bei Meinungsverschiedenheiten verlangen, dass
     Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens - für                                                      Artikel 18
     den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird - durch                                                     Schriftliche Form der Erklärungen
     Sachverständige festgestellt werden.
2    Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:                              Sämtliche für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
     a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens                        schriftlich - Kündigungen eingeschrieben - an die Direktion des Versicherers
         wünscht, benennt ihren Sachverständigen und gibt dessen Namen                          erfolgen.
         und Anschrift der anderen Partei eingeschrieben bekannt, mit der
         Aufforderung, ihren Sachverständigen in gleicher Weise zu benennen.                                                      Artikel 19
         Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach                                                 Gesetzliche Vorschriften
         Empfang der Aufforderung genannt, so wird der Sachverständige der
         säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch das für den                  Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts
         Schadensort zuständige Gericht ernannt.                                                Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
         In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen.                                  das Versicherungsvertragsgesetz 1958 (Vers. VG.).
     b) Beide       Sachverständigen        wählen      vor    Beginn      des
         Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann.                     Genehmigt mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen,
         Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei                     GZ 92 9010/1-V/6/79, vom 12. Februar 1979
         oder beider Parteien durch das für den Schadensort zuständige
         Gericht ernannt.


                                                                                                                                                                BW150 / Seite 4/5
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                                                                                ANHANG
                                                              Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
                                                (BGBI. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBI. 90/1993 und BGBI 509/1994) (VersVG)

§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit , die vor dem                 § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Ver-                  Jahresprämie, höchstens aber mit 58,14 € im Verzug, so tritt eine im § 38
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte                  oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.                     § 62 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der                          Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es                   Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu
sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der                      befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte                        einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
Leistungsfreiheit nicht berufen.                                                                      entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag                          nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt                   (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, so ist der
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die                      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie                           Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen                     grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den                           verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich                 Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
verletzt worden ist.
                                                                                                      § 67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Ver-                    gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
minderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem                                 soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu                             Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht                gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls                  den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden                        wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Leistung gehabt hat.                                                                                  Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt                (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu                      mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder               der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit                    Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
                                                                                                      § 74 (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
                                                                                                      dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
                                                                                                      ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
                                                                                                      (Versicherung für fremde Rechnung).
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                                                             (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn
                                                                                                      der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
                                                                                                      Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                                                      fremde Rechnung handelt.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Ob-
                                                                                                      § 75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
liegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                                                                                                      dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde
                                                                                                      Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                                                      verlangen.
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Ein-
                                                                                                      (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
willigung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre
                                                                                                      seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                                                                                                      geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm
                                                                                                      § 76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus
ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die
                                                                                                      dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen
Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
                                                                                                      verfügen.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
                                                                                                      (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
schluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
                                                                                                      ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und
nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
                                                                                                      zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
                                                                                                      Scheines ist.
die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
gemacht wird.                                                                                         (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur
                                                                                                      verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
                                                                                                      seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an                     § 77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder,
der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.                            falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der
                                                                                                      Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
                                                                                                      ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
                                                                                                      zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus
hingewiesen hat.
                                                                                                      der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2                    Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
nicht aus.                                                                                            Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer                     § 78 Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von                          das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist,
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung                          kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach                       das Verhalten des Versicherten in Betracht.
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
                                                                                                      § 79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
                                                                                                      Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der                             Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
                                                                                                      (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
                                                                                                      Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
                                                                                                      dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass
verhindert war.
                                                                                                      der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis                        gegen sich gelten lassen.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                      § 80 (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für
mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der
                                                                                                      einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
                                                                                                      genommen.
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.                          (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb                       sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden
eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der                                    soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf                         Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes
der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits                    Interesse versichert ist.
eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3
nicht aus.

                                                                                                                                                                 BW150 / Seite 5/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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