# Oberösterreichische Bauwesenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bauleistung-oberoesterreichische-bauwesen.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bauleistung-oberoesterreichische-bauwesen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1-95)](https://versich.at/fileadmin/import/pdf/bw1-95.pdf), Fassung BW1-95
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung BW-S3, Mitversicherung des Bauhandwerkerrisikos](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/bw-s3.pdf), Fassung BW-S3, 26.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Polizze | Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten | Art. 8 A Pkt. 1, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden) | Art. 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich a) der Bauherr sowie b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer | Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | ja | sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer und außerdem c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker | Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | nicht geregelt |  |  |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | ja | Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben. | Art. 1, Seite 1 |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | bestehende Altbauten | Art. 2 Pkt. 2 lit. g, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hiedurch entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur untere Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären. | Art. 13 C Pkt. 2, Seite 7 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Art. 5 A lit. b, Seite 2 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet | Art. 4 Pkt. 2 lit. a, Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Ausgeschlossen von der Versicherung sind A) SCHÄDEN AN VERSICHERTEN SACHEN DURCH: a) Erdbeben | Art. 5 A lit. a, Seite 2 |
| Frost und Eis | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Art. 5 A lit. b, Seite 2 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden) | Art. 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | ja | Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich | Art. 5 B lit. b, Seite 2 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub | Art. 5 B lit. b, Seite 2 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der versicherten Sachen durch | Art. 4 Pkt. 2 lit. b, Seite 2 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | nein | Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Unruhen, Streik, Aussperrung | Art. 5 A lit. e, Seite 2 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | bestehende Altbauten | Art. 2 Pkt. 2 lit. g, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | ja | Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen | Art. 2 Pkt. 2 lit. e, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung | Art. 3 lit. d, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind | Art. 2 Pkt. 2 lit. c, Seite 1 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem Neuwert in die Versicherungssumme einzuschließen | Art. 8 B Pkt. 2, Seite 3 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | ja | werden vom Bauherrn oder Dritten Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder Transporten, etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die Versicherungssumme aufzunehmen | Art. 8 B Pkt. 2, Seite 3 |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | ja | Baugebundene Installationen - z.B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes | Art. 3 lit. a, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | nicht geregelt |  |  |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | ja | wird vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe erstreckt. | BW-S3, Seite 1 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten | Art. 14 G Pkt. 2, Seite 8 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist. | Art. 14 H, Seite 9 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten | Art. 14 E Pkt. 3, Seite 8 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben | Art. 14 G Pkt. 1, Seite 8 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | nein | Im Totalschadenfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten Sache | Art. 14 D Pkt. 2, Seite 7 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlussrechnungen regelt | Art. 14 C Pkt. 2, Seite 7 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen | Art. 13 C Pkt. 1, Seite 6 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war | Art. 5 A lit. b, Seite 2 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Fahrzeuge aller Art | Art. 3 lit. e, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Vermögensschaden jeglicher Art | Art. 13 B Pkt. 2 lit. b, Seite 7 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie | Art. 5 A lit. f, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | jedoch nur insoweit, als die Schäden gemäß lit. a) und der Verlust gemäß lit. b) für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind | Art. 4 Pkt. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | ja | Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik | Art. 5 A lit. c, Seite 2 |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern | Art. 12 B Pkt. 1 lit. e, Seite 6 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Artikels 4 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde | Art. 12 B Pkt. 1 lit. b, Seite 6 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede Änderung der Gefahr unverzüglich | Art. 12 A Pkt. 1, Seite 5 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) | Art. 5 A lit. g, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | vereinbarten Selbstbehalt zu tragen | Art. 14 I Pkt. 1, Seite 9 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird | Art. 9 lit. a, Seite 4 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch | Art. 10 Pkt. 1, Seite 4 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert werden muss. | Art. 10 Pkt. 2, Seite 4 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im voraus zu entrichten. | Art. 11 Pkt. 3, Seite 5 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der vom Bauherrn anerkannten Schlussrechnungen | Art. 11 Pkt. 6, Seite 5 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer | Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat. | Art. 6 Pkt. 4, Seite 2 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1-95)

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG

ZUR ABDECKUNG DES BAUHERREN-, BAUUNTERNEHMER- UND

BAUHANDWERKERRISIKOS (BW1-95)


Art. 1 Art und Gegenstand der Versicherung:
Die Bauwesenversicherung       ist   eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher
bezeichnete Bauvorhaben.


Art. 2 Versicherte Sachen:
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind

1.    folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nicht anderes ergibt:

      Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen
      Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.


2.    folgende Sachen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mitversichert:

      a) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie
         Spezialgründungen;

      b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;

      c) Baugrund-   und    Bodenmassen,   soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen
         sind;

      d) Bauhilfsstoffe;

      e) Baracken,   Bauwagen,    Rüstungen,   Schalungen   und   Stützen - gem. der Österr. Baugeräteliste
         (ÖBGL);

      f) Bauleistungen von künstlerischem Wert;

      g) bestehende Altbauten;

      h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;

      i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen
         Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.


Art. 3 Nichtversicherte Sachen:
a) Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische Einrichtungen (Anlagen)
   sowie kerntechnische Maschinenanlagen, Kernmaterialien und Radionuklide.

     Baugebundene Installationen - z. B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und
     ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes, nicht aber für die Funktion eines Betriebes oder
     einer Wohnung notwendig sind - können jedoch im Rahmen des Art. 2, Pkt. 2, lit. i) mitversichert
     werden;

b) Einrichtungsgegenstände (Mobiliar);

c) Gartenanlagen und Pflanzungen;

d) Geräte,   Werkzeuge     und Arbeitskleidung mit Ausnahme der gem. Art. 2. Pkt. 2. lit e) versicherten
   Sachen;

e) Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gem. lit. d) als nicht versichert gelten;

f) Akten, Pläne und Zeichnungen;

g) Geld, geldwerte Zeichen (z. B. Brief- und Stempelmarken) und Wertpapiere.


Art. 4 Versicherte Gefahren und Schäden:
1.    Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts anderes ergibt - für

      a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),

      b) Verlust der versicherten Sachen,


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     jedoch   nur   insoweit ,   als   die   Schäden   gem.   lit.   a) und der Verlust gem. lit. b)    für den

     Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.

2.   Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder
     Verlust der versicherten Sachen durch :

     a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich              der   Versicherungsort im
        Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;

     b) Brand, Blitzschlag und Explosion.


Art. 5 Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind

A)   Schäden an versicherten Sachen durch :

     a) Erdbeben;

     b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnis-
        se zu rechnen war;

     c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik sowie gegen
        die für seinen Beruf oder Betrieb geltenden ge- setzlichen oder behördlichen Vorschriften;

     d) Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die

        aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder

        bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen Prüfanstalt beanstandet wurden;

     e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne
        Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer Staaten,      Gewalthandlungen politischer
        oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
        Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie Beschlagnahmen jeder Art;

     f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;

     g) vorsätzliche oder    grobfahrlässige    Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
        (Versicherten).

B)   Verlust der versicherten Sachen durch :

     a) Ereignisse gem. Abschnitt A);

     b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde            Sachentziehung, un- befugten Gebrauch,
        Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug und Untreue.

        Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit
        einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort
        fest oder beweglich - das heißt eingebaut, montiert oder eingehängt - verbunden sind;

     c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.


Art. 6 Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung;
       Rückgriffsrechte:
1.   Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich

     a) der Bauherr sowie

     b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer und außerdem

     c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker ,

     soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge im Umfang der
     ÖNORM B 2110, Ziff. 12 die gem. Art. 4 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben oder
     trotz Regelung der genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen müssen
     und somit an den versicherten Sahen ein Interesse haben.

     Wird in den genannten Kauf- oder Werkverträgen abweichend von der ÖNORM B 2110, Ziff. 12 eine
     andere Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf es einer       besonderen Vereinbarung    mit dem

     Versicherer.


2.   Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung               in   Ansehung   der übrigen
     Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen.

     Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers. VG. finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus den
     Punkten 3 bis 6 nichts anderes ergibt.

3.   Soweit   sich die Versicherung im Rahmen des Pkt. 1 auf andere Personen als den Versicherungs-
     nehmer   selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungs-

                                                        -2-

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     nehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung.

     Die Ausschlußtatbestände des Art. 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten jedoch nur gegen-
     über jenem Versicherten, der einen solchen Ausschlußtatbestand gesetzt oder in Kenntnis der da-
     mit verbundenen Gefahren geduldet hat.

     Die Versicherten sind auch für die        Erfüllung der Obliegenheiten gem.   Art.   12   neben dem
     Versicherungsnehmer verantwortlich.

     Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.

     Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer verfügen.

4.   Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlaß eines Versicherungsfalles Ansprüche
     aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge gem. Pkt. 1 gegenüber einem anderen Versicherten
     zu, so gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser aufgrund dieses Ver-
     sicherungsfalles eine Versicherungsleistung erbracht hat, und zwar auch dann, wenn sich der An-
     spruch direkt gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet.

     Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regreß gegenüber dem verpflichteten Versicherten,
     soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.

5.   Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des § 67 Vers. VG. Anwendung.

6.   Soweit für einen Ausschlußtatbestand gem. Art. 5, oder die Erfüllung einer Obliegenheit gem.
     Art. 12 das Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die ge-
     nannten Bestimmungen auch für das Verhalten

     a) der gesetzlichen oder

     b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten

     Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten).

     Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (Versicherten), die lediglich
     mit dem Teilbereich der örtlichen Bauleitung beauftragt sind.


Art. 7 Versicherungsort:
1.   Versicherungsort   ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen bezeichnete räumliche Bereich
     der Baustelle.

2.   Transportwege

     a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.

     b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen

     gelten nicht als Versicherungsort.

     Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von Transporten
     außerhalb des Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entlade-
     vorgänge nicht unter die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am
     Versicherungsort eingetreten ist.

     Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, daß ein Schaden nicht
     mit einem solchen Transportvorgang zusammenhängt.

3.   Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten Konstruktionsteilen
     erstellt und werden diese Konstruktionsteile von einem versicherten Bauunternehmer nach beson-
     deren Plänen für dieses Bauvorhaben auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich
     auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart werden.

     Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom versicherten Bauun-
     ternehmer aufgrund von Aufzeichnungen nachweislich für das versicherte Bauvorhaben bestimmt
     sind.


     Schäden   an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung entstehen, sind je-

     doch von der Versicherung ausgeschlossen.


Art. 8 Versicherungssummen (Versicherungswert):
A)   Allgemeines:

     1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem. Art. 2, Pkt. 1 zugrundezulegen.

        Auf die Bestimmungen gem. Art. 2, Pkt. 2 wird besonders hingewiesen.

     2. Werden an den in Pkt. 1 genannten Bauleistungen nach Abschluß der Versicherung Änderungen in
        der Bauweise und/oder im Umfang vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,


                                                    -3-

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       auch diese Änderungen zu versichern, soweit der Versicherer     für   die   Änderungen   überhaupt
       Versicherungsschutz bieten kann.


B)   Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne
     ÖNORM B 2061:

     1. Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der ÖNORM B 2061 - das entspricht
        dem Gesamtauftragswert - sind zu bilden im einzelnen für die Posten:

       a) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 1;

       b) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern so-
          wie Spezialgründungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. a);

       c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. b);

       d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. f);

       e) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. i).

     2. Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so
        sind diese mit dem Neuwert in die Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn
        oder Dritten Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder
        Transporten etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die Versicherungs-
        summe aufzunehmen.

     3. Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind:

       a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;

       b) Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, Versicherungskosten und Gebühren.


C)   Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes:

     Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im einzelnen zu bilden
     für die Posten:

     a) Bauhilfsstoffe gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. d);

     b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. e).


D)   Versicherungssummen auf "Erstes Risiko":

     Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" sind im einzelnen zu bilden für die Posten:

     a) Baugrund- und Bodenmassen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. c);

     b) bestehende Altbauten gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. g);

     c) Baubestandteile   von   künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten gem. Art. 2, Pkt. 2, lit.
        h);

     d) Schadensuchkosten;

     e) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, daß die Versicherungssumme infolge von Aufräu-
        mungskosten überschritten wird.


E)   Mehrwertsteuer:

     In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist die
     Mehrwertsteuer in die Versicherungssumme der einzelnen Posten miteinzubeziehen.


Art. 9 Beginn der Versicherung:
1.   Die Versicherung beginnt -

     a) allgemein:

       um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;

     b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert wurde:
        sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;

     c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Art. 7, Pkt. 3:

       sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet
       ist;

       keinesfalls aber vor dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt.


Art. 10 Ende der Versicherung:
1.   Die Versicherung endet -
                                                     -4-

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     a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten bestehenden Altbauten:

        wenn die     Bauleistungen    übernommen    sind, oder gemäß ÖNORM B 2110, Ziff. 12 als übernommen
        gelten;

     b) für   eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert werden soll:


        sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;

     c) allgemein:

        um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch 4 Wo-
        chen nach der Übernahme gem. lit. a);

        auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne daß es hiefür einer Kün-
        digung bedarf.

2.   Eine     besondere   Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer

     wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert werden muß.

3.   Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der
     Versicherer aufgrund der nachstehend angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungs-
     vertrag mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.

     a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung ei-
        nes begründeten Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat.

        Die Kündigung muß innerhalb eines Monates nach Ablehnung des begründeten Versicherungsan-
        spruches, oder im Fall eines Rechtsstreites über diesen, innerhalb eines Monates nach
        Rechtskraft des Urteiles erfolgen.

        Im Fall der Verzögerung der Anerkennung muß die Kündigung innerhalb eines Monates nach Fäl-
        ligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer nicht
        innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt
        nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, so kann der Versi-
        cherungsnehmer noch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.

     b) Versicherer und Versicherungsnehmer sind berechtigt, zu kündigen, wenn der Versicherer den
        Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat.


        Der Versicherer kann im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten Versicherungsmiß-
        brauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben
        hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täu-
        schung schuldig macht, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
        sofortiger Wirkung kündigen.

        Die Kündigung muß innerhalb eines Monates nach Anerkennung des Versicherungsanspruches dem
        Grunde nach oder nach Erbringung der Versicherungsleistung bzw. nach Ablehnung des arglistig
        erhobenen unbegründeten Versicherungsanspruches erfolgen.


     c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der Kündigung an den Kündigungs-
        empfänger.

        Im Fall arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versicherungsanspruches bewirkt jedoch die
        Kündigung die sofortige Auflösung des Versicherungsvertrages.


Art. 11 Prämie:
1.   Der Versicherungsnehmer hat die Prämie bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versiche-
     rungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeit-
     punkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich
     bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.

2.   Für die Folgen       nicht   rechtzeitiger    Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39
     Vers. VG.

3.   Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die
     vereinbarte Versicherungsdauer im voraus zu entrichten.

4.   Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag errechnet.

5.   Die Prämie für eine Verlängerung der Versicherungsdauer ist gesondert zu vereinbaren.

6.   Nach Abschluß des Bauvorhabens erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der vom Bau-
     herrn anerkannten Schlußrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gem. Art. 8, Abschnitt B),
     Pkt. 2.

     Der    Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese Unterlagen unverzüglich vorzu-


                                                         -5-

[Seite 6]
     legen.

7.   Kündigt der Versicherungsnehmer      gem.   Art.   10,   Pkt. 3, lit. a), so gebührt dem Versicherer
     gleichwohl die Gesamtprämie.

     Kündigt der Versicherer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. b), so gebührt ihm nur derjenige Teil der
     Gesamtprämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

     Kündigt der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versicherungsan-
     spruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.

     Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung.


Art. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
A)   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

     1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede               Änderung   der   Gefahr
        unverzüglich schriftlich anzuzeigen, insbesondere jede wesentliche

        a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;

        b) Änderung der Bauweise;

        c) Änderung des Bauzeitplanes;

        d) Unterbrechung der Bauarbeiten.

     2. Als wesentlich    im   Sinne des Pkt. 1 gelten alle Umstände, die Einfluß auf die versicherten
        Gefahren haben.

     3. Verletzt   der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 angeführten Obliegen-
        heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6, Abs. 1 und 2 Vers. VG.
        von der Verpflichtung zur Leistung frei.

     4. Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 Vers. VG. über die Gefahrenerhöhung werden durch die vor-
        stehenden Punkte 1 bis 3 nicht berührt.


B)   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles:

     1. Der Versicherungsehmer (Versicherte) hat:

        a) den Versicherungsfall dem      Versicherer unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit fern-
           schriftlich, anzuzeigen;


        b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Art. 4 unverzüglich Anzeige bei der zu-
           ständigen Sicherheitsbehörde bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und
           sich dies auch bestätigen zu lassen;

        c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang -
           wenn die Umstände es gestatten - die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu
           befolgen;

        d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;

        e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Vesicherers nicht zu
           verändern, ausgenommen

           aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern;

           bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern;

           cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat;

           dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
               seit Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles gem. lit. a) stattgefunden hat;

        f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Ver-
           lauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für
           die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Ein-
           sichtnahmen zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

        g) seiner Kostenaufstellung     unaufgefordert    ordnungsgemäße   und   vollständige Belege    bei-
           zufügen.

     2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 an- geführten Obliegenhei-
        ten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6, Abs. 3 bzw. § 62, Abs. 2
        Vers. VG. von der Verpflichtung zur Leistung frei.


Art. 13 Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel;
A)   Der Versicherungsfall:

     1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungs- schutzes am Versiche-
        rungsort eingetretene für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4
                                                        -6-

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        versicherte

        a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren

        b) Verlust.

     2. Der Versicherungsfall tritt ein

        a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der
           versicherten Sache eine solche Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen
           ist.

           Den Zeitpunkt   des   Versicherungsfalles   hat   der   Versicherungsnehmer   (Versicherte) zu
           beweisen;

        b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt.
           Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu machen.

B)   Der Sachschaden:

     1. Ein Sachschaden im Sinne dieser      Bedingungen     ist   gegeben,   wenn die versicherte   Sache
        vernichtet oder beschädigt ist.

     2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein

        a) Mangel an einer versicherten Sache;

        b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Art. 8, Abschnitt B), Pkt. 2 werden
           hiedurch nicht berührt.

C)   Der Mangel:

     1. Ist eine versicherte Sache

        a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung,
           Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.


        b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder
           Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicher-
           ter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.

     2. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so
        ist der hiedurch entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur untere
        Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforder-
        lich wären.


Art. 14 Umfang der Versicherungsleistung:
A)   Begrenzung der Ersatzleistung:

     Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis zur Höhe der Vesi-
     cherungssumme jeder einzelnen Post abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.

     Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß der Versicherer in einem Versiche-
     rungsfall eine Ersatzleistung erbracht hat.


B)   Überversicherung:

     Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.

     Auch wenn in bezug auf eine Post die Versicherungssumme den tatsächlichen Versicherungswert
     (gem. Art. 8) übersteigt, so hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzlei-
     stung zu erbringen.


C)   Unterversicherung:

     1. Ist in bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nied-
        riger als der tatsächliche Versicherungswert (gem. Art. 8), so wird der Schaden nur nach dem
        Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert ersetzt. Von der sich
        so ergebenden Ersatzleistung wird der Selbstbehalt gem. Abschnitt I) in Abzug gebracht.

     2. Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert festzustellen.

        Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme

        a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlußrechnungen regelt oder

        b) auf "Erstes Risiko" festgesetzt wurde.

D)   Totalschaden:


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[Seite 8]
     1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn

       a) die versicherte Sache vernichtet ist;

       b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
          (Versicherten) für die Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des Wer-
          tes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des
          Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden;

       c) eine versicherte Sache - soweit sie gem. Art. 4 gedeckt ist - verloren gegangen ist.

     2. Im Totalschadensfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten
        Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller
        Reste und des vereinbarten Selbstbehaltes.

     3. Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes
        des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung

       a) der Marktverhältnisse sowie

       b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung ermittelt.

E)   Teilschaden:

     1. Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in bezug auf eine versicherte Sache nicht den
        Umfang gem. Abschnitt D) Pkt. 1 erreicht.

     2. Im Teilschadensfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Versicherungs-
        falles jeweils für die Bauwirtschaft gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen
        nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die
        Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
        Versicherungsfalles, abzüglich


       a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,

       b) des Wertes eventueller Reste und

       c) des vereinbarten Selbstbehaltes.

     3. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für


       a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;

       b) Eil- und Expreßfrachten;

       c) Luftfrachten.

     4. Wird eine beschädigte versicherte Sache nur vorläufig wiederhergestellt, so ersetzt der
        Versicherer für diese und die spätere endgültige Wiederherstellung zusammen nur die
        notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten gem. Pkt. 2, die bei einer sofortigen endgültigen
        Wiederherstellung aufgelaufen wären.

     5. Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter verwendet, bevor sie end-
        gültig oder mit Zustimmung des Versicherers vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der
        Versicherer nur Ersatz für Schäden an der versicherten Sache, die mit der Reparatur-
        bedürftigkeit nicht im Zusammenhang stehen.


F)   Gemeinsame Bestimmungen für den Total- oder Teilschaden:

     Der Versicherer leistet keinen Ersatz für

     1. Kosten, die im Total- bzw. Teilschadensfall bei der Schadensbehebung nicht wieder anfallen.

     2. Mehrkosten durch

       a) Änderung der Bauweise sowie

       b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalles.

G)   Rettungskosten und Aufräumungskosten:

     Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden
     Versicherungssummen unter Bedachtnahme auf die Begrenzung gem. Abschnitt A) auch Ersatz für

     1. Rettungskosten:
       Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versi-
       cherungsnehmers (Versicherten), die im Fall unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines
       dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um nach
       Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maß-
       nahmen erfolglos bleiben;

     2. Aufräumungskosten:

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       Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Ver-
       sicherungsnehmers (Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versi-
       cherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den Schadenort aufzuräumen einschließlich der
       damit verbundenen eventuell notwendigen

       a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie

       b) Transportarbeiten.

H)   Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten:

     Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als
     dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist.

I)   Selbstbehalt:

     1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im gesamten oder für jede einzel-
        ne Post gesondert in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.

     2. Für alle Versicherungsfälle aus Anlaß derselben Schadenursache (Schadenereignis) wird der
        Selbstbehalt gem. Pkt. 1 vom Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur
        einmal in Rechnung gestellt.


Art. 15 Sachverständigenverfahren:
1.   Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsfalles bei Mei-
     nungsverschiedenheiten verlangen, daß Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des
     Schadens - für den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird - durch Sachverständige
     festgestellt werden.

2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:

     a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens wünscht, benennt ihren
        Sachverständigen und gibt dessen Namen und Anschrift der anderen Partei eingeschrieben be-
        kannt, mit der Aufforderung, ihren Sachverständigen in gleicher Weise zu benennen. Wird der
        zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung genannt,
        so wird der Sachverständige der säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch
        das für den Schadenort zuständigen Gericht ernannt.

       In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

     b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachver-
        ständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
        oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Gericht ernannt.

3.   Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände enthalten, die im Rahmen dieser
     Versicherung für die Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.

4.   Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
     voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
     über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die übereinstimmenden Feststellungen
     der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig
     vor.

5.   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Erbringung der Ersatz-
     leistung verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachla-
     ge erheblich abweichen.

6.   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par-
     teien zur Hälfte.

7.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versi-
     cherten) gem. Art. 12 nicht berührt.


Art. 16 Form, Feststellung und Fälligkeit der Versicherungsleistung;
       Abtretung des Versicherungsanspruches:
1.   Der Versicherer hat in Geld zu leisten.

2.   Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach durch

     a) Anerkenntnis des Versicherers,

     b) Vergleich mit dem Versicherer,

     c) Sachverständigenverfahren (Art. 15) oder

     d) rechtskräftiges gerichtliches Urteil

     endgültig festgestellt, so ist die Leistung nach zwei Wochen fällig.


                                                   -9-

[Seite 10]
3.   Ein Versicherungsanspruch kann vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustim-
     mung des Versicherers nicht übertragen werden.


Art. 17 Klagefrist; Gerichtsstand:
1.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
     nicht innerhalb von zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,
     nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
     der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

2.   Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den ge-
     setzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versi-
     cherungsnehmers zuständig.


Art. 18 Schriftliche Form der Erklärungen:
Sämtliche für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich an die
Direktion des Versicherers erfolgen.


Art. 19 Gesetzliche Vorschriften:
Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz 1958 (Vers. VG.)
in der Fassung Novelle 1994.


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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung BW-S3, Mitversicherung des Bauhandwerkerrisikos

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[Seite 1]
BAUWESEN - Besondere Bedingung für die Mitversicherung des
Bauhandwerkerrisikos - BW-S3
Zu Art. 2, Pkt 2, lit. i)

der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherrn-,
Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos

bzw.

der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des
Bauunternehmerrisikos

wird vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die gesamten Bauleistungen und
Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und
Stoffe erstreckt.


                                                        Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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