# ALTE LEIPZIGER ABN Bauherr: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-alte-leipziger-abn-bauherr.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-alte-leipziger-abn-bauherr.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zu den ABN 2008 (TK ABN 2008), TV BL 228](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/klausel/tvbl/228/klauselnzudenabn2008tvbl228pdf/klauseln-zu-den-abn-2008-tvbl228.pdf), Fassung TK ABN 2008, BL 228.1

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber | Titel, Seite 1 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | nicht geregelt |  |  |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | ja | des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet | TK 5862 Nr. 1 a, Seite 7 |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | nicht geregelt |  |  |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Grenze der Entschädigung für Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwemmung | TK 5793, Seite 6 |
| Frost und Eis | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | ja | für Schäden durch Innere Unruhen. | TK 5236, Seite 4 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit | TK 5155, TK 5181, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | nicht geregelt |  |  |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nicht geregelt |  |  |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | nicht geregelt |  |  |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | nicht geregelt |  |  |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | nicht geregelt |  |  |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | ja | für Glasbruch mit dem fertigen Einbau | TK 5877, Seite 8 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | ja | Nachhaftungszeit | TK 5290 und TK 5291, Seite 5 |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | nicht geregelt |  |  |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer | TK 5868, Seite 7 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zu den ABN 2008 (TK ABN 2008), TV BL 228

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil BL 228.1
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversi-
cherung durch Auftraggeber (TK ABN 2008)

TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz                       TK 5793 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren
TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge            TK 5794 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahres-
        eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Lei-                    verträge)
        tungswasser, Sturm, Hagel                                          TK 5825 Makler
TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden                    TK 5850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Tech-
TK 5232 Repräsentanten                                                             nischen Versicherungszweige
TK 5236 Innere Unruhen                                                     TK 5858 Bergbaugebiete
TK 5237 Streik, Aussperrung                                                TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens
TK 5254 Radioaktive Isotope                                                TK 5862 Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die
TK 5256 Aggressives Grundwasser                                                    Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008)“
TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton            TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und
TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in                  Subunternehmer
        denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird              TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten
TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung)                                           Teilen von Bauwerken
TK 5291 Nachhaftung                                                        TK 5877 Glasbruchschäden
TK 5761 Schäden infolge von Mängeln


                                                                           Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Ent-
TK 5155                                                                    schädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den verein-
Mitversicherung von Altbauten gegen                                        barten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
                                                                           beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitantei-
Einsturz                                                                   lig nachzuentrichten.

1. Versicherte Sachen                                                      4. Umfang der Entschädigung

Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungsschein     Abweichend von Abschnitt A § 7
bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittel-
bar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen      a)   wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen
wird oder durch die sie unterfangen werden.                                b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungs-
                                                                              summe auf Erstes Risiko;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           c)   wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um den ver-
a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter        einbarten Selbstbehalt gekürzt;
     Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den
     Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit     d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden
     ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist.                        durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag
                                                                              gedeckt ist.
     Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der
     Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise ab-        5. Obliegenheiten
     gebrochen werden muss.
                                                                           a)   Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß Abschnitt A § 3 versi-             vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
   chert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der         Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
   Auftraggeber die Gefahr trägt.                                               tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
                                                                                Risse sind zu markieren und zu überwachen.
c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                           b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
     aa) Schäden durch Rammarbeiten;                                          oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
                                                                              Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
     bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;               sein.

     cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
         von a) gegeben sind;                                                   Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen
                                                                                oder leistungsfrei sein.
     dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder unter-
         gebracht sind;                                                    6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

     ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung,     Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit
         Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen.                     dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der
                                                                           Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
3. Versicherungssumme

Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko versichert.

[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                            3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
TK 5180
Mitversicherung von Altbauten gegen                                         a)   Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen
                                                                                 Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert
Sachschäden infolge eines Schadens an                                            zu entsprechen.

der Neubauleistung sowie infolge Lei-                                       b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur
                                                                               Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversiche-
tungswasser, Sturm und Hagel                                                   rung.

1. Versicherte Sachen                                                       c)   Soweit vereinbart, sind

a)   Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungs-           aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen;
     schein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen
     nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen           bb) Schadensuchkosten
     ausgeführt werden.
                                                                                 bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssummen
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert                     auf Erstes Risiko versichert.

     aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;            Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
                                                                                 Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauf-
     bb) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige                füllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall
         selbständige elektronische Anlagen;                                     Prämie nachzuentrichten.

     cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                   4. Umfang der Entschädigung

     dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete           a)   Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorge-
         Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem                 nommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der All-
         Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnis-          gemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
         mäßig hohem Wert, wie z. B. stukkierte oder bemalte Decken-             am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet
         und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür-            sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus
         und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster,            Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Ent-
         wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete           schädigung entsprechend Abschnitt A § 7.
         Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
                                                                            b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                      auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.

a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre-      c)   Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an
     tende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Alt-             Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
     bauten und an sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden           Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall le-
     die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den Lie-         diglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion
     ferungen und Leistungen gemäß Abschnitt A § 1 sind, sowie durch             des beschädigten Teiles wiederherzustellen.
     Leitungswasser, Sturm und Hagel.
                                                                            d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
     aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsroh-         rungssummen auf Erstes Risiko.
         ren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder
         der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme-            e)   Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und
         pumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig aus-               b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-
         getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wär-         hält, wie die Versichersumme zu dem Versicherungswert.
         mepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
         stehen Leitungswasser gleich.                                      f)   Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
                                                                                 hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schä-
     bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens               den, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
         Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
         63 km/Stunde).                                                     g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus
                                                                               einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden
     cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör-       kann.
         nern.
                                                                            5. Obliegenheiten
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                            a)   Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
     aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;                        vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
                                                                                 Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
     bb) Verluste durch Diebstahl;                                               tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
                                                                                 Risse sind zu markieren und zu überwachen.
     cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch
                                                                            b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
         (1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und de-        oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
             ren Unterfangungen;                                               Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
                                                                               sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö-
         (2) durch Rammarbeiten;                                               hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
                                                                               kündigen oder leistungsfrei sein.
         (3) durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;

         (4) durch Setzungen;

     dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


6. Schlussbestimmung                                                             bb) , die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vor-
                                                                                     zeitige Abnutzung oder Alterung verursacht wurden, soweit sie
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die vorstehenden              nicht durch die Bauleistung herbeigeführt wurden; für Folge-
Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versiche-                  schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä-
rungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die                      digung geleistet;
Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008).
                                                                                 cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
                                                                                     Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
TK 5181                                                                              musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Mitversicherung von Altbauten gegen                                                  Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
                                                                                     wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustim-
Sachschäden                                                                          mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.

1. Versicherte Sachen                                                       3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

a)   Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungs-      a)   Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen
     schein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen        Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert
     nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen           zu entsprechen.
     ausgeführt werden.
                                                                            b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert                   Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversiche-
                                                                               rung.
     aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
                                                                            c)   Soweit vereinbart, sind
     bb) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige
         selbständige elektronische Anlagen;                                     aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen;

     cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                        bb) Schadensuchkosten;

     dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete                bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssummen
         Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem                 auf Erstes Risiko versichert.
         Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnis-
         mäßig hohem Wert, wie z. B. stukkierte oder bemalte Decken-             Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
         und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür-            Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauf-
         und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster,            füllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall
         wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete           Prämie nachzuentrichten.
         Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
                                                                            4. Umfang der Entschädigung
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                            a)   Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorge-
a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre-           nommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der All-
     tende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Alt-             gemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
     bauten und an sonstigen versicherten Sachen.                                am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet
                                                                                 sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                               Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Ent-
                                                                                 schädigung entsprechend Abschnitt A § 7.
     aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
                                                                            b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt
     bb) Verluste durch Diebstahl;                                             auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.

     cc) Risseschäden durch                                                 c)   Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an
                                                                                 Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
         (1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus;                 Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall le-
                                                                                 diglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion
         (2) durch Rammarbeiten;                                                 des beschädigten Teiles wiederherzustellen.

         (3) durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;                 d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
                                                                               rungssummen auf Erstes Risiko.
         (4) durch Setzungen;
                                                                            e)   Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und
         Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten in-             b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-
         folge von Risseschäden aus Gründen der Standsicherheit ganz             hält, wie die Versichersumme zu dem Versicherungswert.
         oder teilweise abgebrochen werden müssen;
                                                                            f)   Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
     dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.                             hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schä-
                                                                                 den, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen
     gemäß Nr. 1 b)                                                         g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus
                                                                               einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden
     aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vor-         kann.
         handen waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
         präsentanten bekannt sein mussten;

[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


5. Obliegenheiten                                                         4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden-
                                                                          ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
a)   Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer    werden kann.
     vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
     Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-      5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7
     tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.           Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
     Risse sind zu markieren und zu überwachen.
                                                                          6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich      Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
   oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
   Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
   sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö-       TK 5237
   hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
   kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                                          Streik, Aussperrung
                                                                          1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) Ent-
6. Schlussbestimmung
                                                                          schädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die vorstehenden
                                                                          2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden.
Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versiche-
                                                                          Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
rungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008).
                                                                          TK 5254
TK 5232                                                                   Radioaktive Isotope
Repräsentanten                                                            1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer nur als Folge
                                                                          eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Entschädigung bis zu
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die
                                                                          der in dem Versicherungsschein bezeichneten Summe auf Erstes Risiko
Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
                                                                          für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an
                                                                          versicherten Sachen.
Als Repräsentanten gelten bei
                                                                          2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch,
Aktiengesellschaften
                                                                          dass eine Entschädigung geleistet wird.
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten

Gesellschaften mit beschränkter Haftung                                   TK 5256
die Geschäftsführer
                                                                          Aggressives Grundwasser
Kommanditgesellschaften
die Komplementäre                                                         1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
                                                                          vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives
offenen Handelsgesellschaften                                             Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder-
die Gesellschafter                                                        lich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beach-
                                                                          ten.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter                                                        2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
                                                                          oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
Einzelfirmen                                                              schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
die Inhaber                                                               Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
                                                                          Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
anderen Unternehmensformen                                                leistungsfrei sein.
die nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
berufenen obersten Körperschaften des öffentlichen Rechts Vertretungs-
organe Kommunen) ausländischen Firmen                                     TK 5257
der entsprechende Personenkreis.
                                                                          Undichtigkeit und Wasserdurchlässig-
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten      keit; Risse im Beton
gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/-
Bauleiter.                                                                1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht herge-
                                                                          stellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht
TK 5236                                                                   entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung dar-
                                                                          stellen.
Innere Unruhen
                                                                          2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie un-
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Ent-   vorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar
schädigung für Schäden durch Innere Unruhen.                              insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe-
                                                                          ratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche
Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö-
renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben.

3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
den durch Verfügung von hoher Hand.

[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                            Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder
TK 5260                                                                     Wassermengen überschritten sind:
Baustellen im Bereich von Gewässern                                         Gewässer:
oder in Bereichen, in denen das
                                                                            Pegel:
Grundwasser durch Gewässer beein-
                                                                            Fluss-km:
flusst wird
                                                                            Pegelnull:                        m ü. NN
1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versicherer Ent-
schädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des             Wasserstände/Wassermengen:
Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi-
gungspflichtigen Schadens eintreten.                                         Nov.         Dez.       Jan.         Febr.       März        April

2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme               Mai          Juni       Juli         Aug.        Sept.       Okt.
sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen

a)   in einem standsicheren Zustand zu errichten und

b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu           6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht verein-
   gewährleisten.                                                           bart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von
                                                                            denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grund-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegen-      wassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der
heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach       VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung
Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis-        darstellen.
tungsfrei sein.

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
                                                                            TK 5290
Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder           Nachhaftung (erweiterte Deckung)
leistungsfrei sein.
                                                                            1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versicherer Ent-        der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
schädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch           digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers.
Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder           a)   die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
Wassermengen überschritten sind:                                                 Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht
                                                                                 werden;
Gewässer:
                                                                            b) die während des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B §§ 2, 3
Pegel:                                                                         auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
Fluss-km:                                                                   2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
                                                                            Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
Pegelnull:                         m ü. NN                                  fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
                                                                            Mangels an der versicherten Sache.
Wasserstände/Wassermengen:
                                                                            3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
 Nov.         Dez.        Jan.        Febr.       März         April        eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
                                                                            werden kann.
 Mai          Juni        Juli        Aug.        Sept.        Okt.
                                                                            TK 5291
                                                                            Nachhaftung
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht verein-          1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
bart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand      der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem        digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen           die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die      Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
                                                                            2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht,     Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3       fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort           Mangels an der versicherten Sache.
zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.         3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
                                                                            eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abwei-   werden kann.
chend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch au-
ßergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers
infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die
das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert er-
reicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
wären.

[Seite 6]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                                 den Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unbe-
TK 5761                                                                          rührt;
Schäden infolge von Mängeln                                                 c)   zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des
                                                                                 Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
                                                                            4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR 500.000 übersteigen oder für
fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
                                                                            die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen
Mangels an der versicherten Sache.
                                                                            der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

TK 5793                                                                     5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer
                                                                            die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
Höchstentschädigungsleistung für die
                                                                            a)   Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag
Naturgefahren                                                                    seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we-
                                                                                 gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem-             b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern er-
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.               mächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
Diese Summe steht je Gefahr für Gesamtdauer des Versicherungsvertra-           diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprü-
ges _ mal zur Verfügung.                                                       chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu füh-
                                                                               ren. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechts-
TK 5794                                                                        kräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi-
                                                                               cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für
Höchstentschädigungsleistung für die                                           die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos-
                                                                               senen Vergleiche.
Naturgefahren (Jahresverträge)
                                                                            c)   Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für                oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem-                  berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflich-
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.                 tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Ver-
Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr _ mal zur                  sicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verfügung.                                                                       Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.


TK 5825                                                                     TK 5858
Makler                                                                      Bergbaugebiete
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt,          1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen-          vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor
zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-      Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständi-
lich an den Versicherer weiterzuleiten.                                     gen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
                                                                            chen.
TK 5850                                                                     2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
Mitversicherungs- und Prozessfüh-                                           oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
                                                                            schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
rungsklausel für die Technischen Ver-                                       Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
                                                                            Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
sicherungszweige                                                            leistungsfrei sein.

1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet wor-
den sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt-     TK 5859
schuldner.                                                                  Gefahr des Aufschwimmens
2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenser-
                                                                            1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
klärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer
                                                                            vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen
entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8
                                                                            durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.
                                                                            Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.
3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit
                                                                            2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die
                                                                            oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch
                                                                            schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten
                                                                            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
                                                                            Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
                                                                            leistungsfrei sein.
a)   zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungs-
     grenzen über die im Versicherungsschein genannten prozentualen
     Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenan-
     passungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorge-
     sehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);

b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versiche-
   rungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungs-
   dauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Re-
   gelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führen-

[Seite 7]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                               Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge
TK 5862                                                                        ihres Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
Jahresverträge nach den „Allgemeinen                                      d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so
Bedingungen für die Bauleistungsver-                                         gilt die Einigung gemäß Nr. 5 b) über den Prämiensatz mit Ablauf
                                                                             der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
sicherung durch Auftraggeber
                                                                          4. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
(ABN 2008)“
                                                                          a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den „Allgemeinen Bedin-              raum abgeschlossen.
gungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber
(ABN 2008)“ folgende Bestimmungen:                                        b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
                                                                             der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspar-
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Anmeldepflicht                  teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versi-
                                                                             cherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
a)   Versichert sind alle Bauvorhaben gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 des
     allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der        c)   Wird der Vertrag gemäß b) oder nach Eintritt eines Versicherungs-
     Dauer dieses Vertrages anmeldet.                                          falles gemäß Abschnitt B § 14 oder wegen Obliegenheitsverletzung
                                                                               gekündigt, so können weitere Bauvorhaben schon ab Zugang der
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauvorhaben des              Kündigung nicht mehr zur Versicherung angemeldet werden.
   allgemeinen Hochbaus, die er innerhalb der Bundesrepublik
   Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem Formblatt des     5. Beginn des Versicherungsschutzes
   Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden.
                                                                          a)   Der Versicherungsschutz für das jeweilige Bauvorhaben gemäß
c)   Nicht versicherbar sind                                                   Nr. 1 a) beginnt vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt B § 2 Nr. 3
                                                                               zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt, frühestens am
     aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen;                        Tag des Zugangs der Anmeldung.

     bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind.                  b) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Prämien-
                                                                             satz gemäß Nr. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Ver-
d) Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der            sicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz.
   Anmeldung unter Hinweis auf c) nicht widerspricht, gilt das Bau-
   vorhaben als versicherbar.                                             6. Ende des Versicherungsschutzes

2. Versicherte Gefahren                                                   a)   Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvorhaben
                                                                               gemäß Abschnitt B § 3.
Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben auf der An-
meldung besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung   b) Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Versiche-
für                                                                          rungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
                                                                             der Kündigung der gesamte Vertrag und der Versicherungsschutz
a)   Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versi-        für das von dem Schaden betroffene Bauvorhaben.
     cherter Bestandteile;
                                                                          c)   Im Übrigen wird der Versicherungsschutz für angemeldete Bauvor-
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder               haben nicht dadurch beendet, dass der Vertrag gekündigt wird.
   Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

c)   Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch         TK 5868
     Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
                                                                          Verzicht auf Rückgriff gegen versi-
     aa) ungewöhnlichem Hochwasser;                                       cherte Unternehmer und Subunter-
     bb) außergewöhnlichem Hochwasser.                                    nehmer
3. Prämiensätze; Widerspruch gegen Prämiensätze                           Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
                                                                          den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und
a)   Es gelten die vereinbarten Prämiensätze.                             Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten
                                                                          Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
b) Soweit Prämiensätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermittelt der     jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflicht-
   Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall. Prä-        ansprüche nicht versichert ist.
   miensätze werden insbesondere nicht im Voraus vereinbart für Bau-
   vorhaben die
                                                                          TK 5870
     aa) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründungen;
                                                                          Schäden durch Sturm und Leitungs-
     bb) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch Berli-
         ner oder sonstigen Verbau;
                                                                          wasser an fertig gestellten Teilen von
                                                                          Bauwerken
     cc) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen;
                                                                          1. Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 Satz 4 endet der Versiche-
     dd) besondere Baumaßnahmen                                           rungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten
                                                                          des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß Ab-
     erfordern.                                                           schnitt B § 3 Nr. 2 a)-c) für das ganze Bauwerk vorliegen.
c)   Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) ermittelten        2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den
     Prämiensatz in Textform Widerspruch erheben, jedoch nur innerhalb    sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwas-
     von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz.

[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


serheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarhei-
zungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.                      TK 5877
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder So-
                                                                     Glasbruchschäden
larheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
                                                                     Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 endet der Versicherungsschutz
                                                                     für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.
```

