# ALTE LEIPZIGER ABU Unternehmer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-alte-leipziger-abu-unternehmer.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-alte-leipziger-abu-unternehmer.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), TV BL 02](https://www.vermittlerportal.de/sach/sach-gewerbe/sach-produkte/sach-technische-versicherung/bedingungen-bauleistungsversicherung-abu-tvbl02.pdf), Fassung ABU 2008, Fassung Januar 2008, BL 02.5
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zu den ABU 2008 (TK ABU 2008), TV BL 229](https://www.vermittlerportal.de/sach/sach-gewerbe/sach-produkte/sach-technische-versicherung/klauseln-zu-den-abu-2008-tvbl229.pdf), Fassung TK ABU 2008, BL 229.1

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein | Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis | Abschnitt A § 5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | nein | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer) | Abschnitt A § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | ja | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer) | Abschnitt A § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | ja | Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen der Bauvorhaben | TK 6862 Nr. 1, Seite 5 |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. | Abschnitt A § 1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | ja | Versichert ist das Interesse des Tiefbau-Auftraggebers als Versicherungsnehmer. | TK 6365, Seite 4 |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | ja, bis 500.000 € | Bauvorhaben mit einer Versicherungssumme von mehr als EUR 500.000 sind nur versichert, wenn diese jeweils einzeln unverzüglich angemeldet werden. | TK 6862 Nr. 1 c, Seite 5 |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. | Abschnitt A § 7 Nr. 1 b, Seite 3 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | Abschnitt A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von | Abschnitt A § 2 Nr. 2, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Grenze der Entschädigung für Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwemmung | TK 6793, Seite 4 |
| Frost und Eis | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | Abschnitt A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | nein | Verluste von versicherten Sachen | Abschnitt A § 2 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Verluste von versicherten Sachen | Abschnitt A § 2 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Abschnitt A § 2 Nr. 2, Seite 1 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | ja | Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. | TK 6236, Seite 2 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. | Abschnitt A § 1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | nein | Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden | Abschnitt A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | Abschnitt A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil | Abschnitt A § 1 Nr. 2, Seite 1 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sind jedoch nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer diese Sachen und ihren Neuwert dem Versicherer schriftlich anmeldet. | TK 6862 Nr. 1 b, Seite 5 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | nein | maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke | Abschnitt A § 1 Nr. 3 c, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | ja | endet der Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem fertigen Einbau. | TK 6877, Seite 6 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird | Abschnitt A § 6 Nr. 3 b, Seite 3 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind | Abschnitt A § 7 Nr. 1 c bb, Seite 3 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur | Abschnitt A § 7 Nr. 2 f, Seite 4 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte | Abschnitt A § 6 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | ja | um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. | Abschnitt A § 7 Nr. 1 a, Seite 3 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen | Abschnitt A § 5 Nr. 2, Seite 2 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | ja | Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit | TK 6290 und TK 6291, Seite 3 |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen | Abschnitt A § 2 Nr. 3 a, Seite 2 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | Abschnitt A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | Abschnitt A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden | Abschnitt A § 7 Nr. 1 c aa, Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | Abschnitt A § 2 Nr. 4 g und j, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben | Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | ja | durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung | Abschnitt A § 2 Nr. 4 d, Seite 2 |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind | Abschnitt B § 8 Nr. 2 a, Seite 7 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | Abschnitt B § 8 Nr. 2 a ee, Seite 7 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | Abschnitt B § 8 Nr. 1 a bb, Seite 7 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | Abschnitt A § 7 Nr. 8, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt | Abschnitt A § 7 Nr. 9, Seite 5 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | Abschnitt B § 2 Nr. 1, Seite 6 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen werden | Abschnitt B § 3 Nr. 2, Seite 6 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | Abschnitt B § 3 Nr. 2, Seite 6 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Die erste oder einmalige Prämie ist | Abschnitt B § 2 Nr. 2, Seite 6 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. | Abschnitt B § 2 Nr. 4, Seite 6 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer | Abschnitt A § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subunternehmer ausgeschlossen. | Abschnitt A § 3 Nr. 3, Seite 2 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), TV BL 02

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil BL 02.5
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
Unternehmerleistungen (ABU 2008) - Fassung Januar 2008
Abschnitt A                                                                §4     Folgeprämie
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                               §5     Lastschriftverfahren
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                 §6     Ratenzahlung
§ 3 Versicherte Interessen                                                 §7     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 4 Versicherungsort                                                       §8     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung               §9     Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten                               § 10   Überversicherung
§ 7 Umfang der Entschädigung                                               § 11   Mehrere Versicherer
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                               § 12   Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Sachverständigenverfahren                                              § 13   Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                           § 14   Kündigung nach dem Versicherungsfall
Abschnitt B                                                                § 15   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-          § 16   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
     ters bis zum Vertragsschluss                                          § 17   Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter       § 18   Verjährung
     Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prä-           § 19   Zuständiges Gericht
     mienberechnung                                                        § 20   Anzuwendendes Recht
§ 3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes


                                                               Abschnitt A

                                                                                      h) Fahrzeuge aller Art;
§1        Versicherte und nicht versicherte
          Sachen                                                                      i)   Akten, Zeichnungen und Pläne;

                                                                                      j)   Gartenanlagen und Pflanzen.
1.        Versicherte Sachen

          Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für   §2         Versicherte und nicht versicherte
          die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten
          Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten                   Gefahren und Schäden
          und Bauhilfsstoffe.
                                                                           1.         Versicherte Gefahren und Schäden
2.        Zusätzlich versicherbare Sachen
                                                                                      Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
          Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versi-              eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
          chert                                                                       ten Sachen (Sachschaden).

          a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil                   Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
             der Bauleistungen sind;                                                  oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
                                                                                      haben noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten
          b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.                 vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
                                                                                      und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in
3.        Nicht versicherte Sachen                                                    einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
                                                                                      hältnis zu kürzen.
          Nicht versichert sind
                                                                           2.         Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
          a) Wechseldatenträger;
                                                                                      Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
          b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand-                   Entschädigung für
             teile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
                                                                                      a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, An-
          c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                            prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
                                                                                         seiner Ladung;
          d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus-
             rüstungen, Zubehör und Ersatzteile;                                      b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
                                                                                         das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
          e)   Kleingeräte und Handwerkzeuge;
                                                                                           aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
          f)   Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte
               sowie Signal- und Sicherungsanlagen;                                        bb) außergewöhnlichem Hochwasser.

          g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwa-      3.         Nicht versicherte Schäden
             gen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer,
             Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors                     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
             und Gerätewagen;

[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen so-             b) soweit der Schaden an anderen Bauleistungen als denen
             wie sonstiger versicherter Sachen;                                    dieses Subunternehmers eingetreten ist und eine abwei-
                                                                                   chende Vereinbarung nicht getroffen wurde.
          b) Verluste von versicherten Sachen;
                                                                                Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subun-
          c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen so-           ternehmer ausgeschlossen. Weiterhin gelten die Regelungen
             wie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine                zum Übergang von Ersatzansprüchen.
             Tätigkeit an diesen Sachen.
                                                                           4.   Soweit dies besonders vereinbart ist, sind die Interessen des
4.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                a) Versicherungsnehmers, die abweichend von der VOB
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-             Teil B aufgrund zusätzlicher oder besonderer Vertrags-
          chen keine Entschädigung für Schäden                                     bedingungen entstehen;

          a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen                 b) Auftraggebers, insbesondere des Bauherrn, der nach
             Repräsentanten;                                                       VOB Teil B die Gefahr trägt,

          b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der             mitversichert.
             Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet wer-
             den muss;
                                                                           §4   Versicherungsort
               Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte-
               rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs-               Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
               pflichtigen Schadens entstanden ist;                             rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsver-
                                                                                trag bezeichneten räumlichen Bereiche.
          c) durch normale Wasserführung oder normale Wasser-
             stände von Gewässern;                                              Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den
                                                                                Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag be-
          d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante             zeichneten räumlich getrennten Bereichen.
             Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen,
             wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne
             zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine
                                                                           §5   Versicherungswert; Versiche-
             unabhängige Energieversorgung verfügen;                            rungssumme; Unterversicherung
          e)   während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten        1.   Versicherungswert
               auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr
               als 3 Monaten;                                                   a) Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist
                                                                                   der endgültige Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag
          f)   durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle be-           mit dem Auftraggeber ergibt und mindestens den Selbst-
               anstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wur-            kosten des Unternehmers zu entsprechen hat.
               den;
                                                                                b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, Bau-
          g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-              teile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der
             volution, Rebellion, Aufstand;                                        Versicherungswert einschließlich der Kosten für Anliefe-
                                                                                   rung und Abladen.
          h) durch Innere Unruhen;
                                                                                c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
          i)   durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher                 berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
               Hand;
                                                                           2.   Versicherungssumme
          j)   durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
               Substanzen.                                                      Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
                                                                                Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
§3        Versicherte Interessen                                                dem Versicherungswert entsprechen soll.

                                                                                Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher-
1.        Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unter-
                                                                                ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche-
          nehmer) einschließlich des Interesses an den Lieferungen und
                                                                                rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswer-
          Leistungen seiner Subunternehmer, welches den vertraglich
                                                                                tes vereinbart.
          vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem Auftragge-
          ber entspricht, soweit der Versicherungsnehmer nach den
                                                                                Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs-
          VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-
                                                                                summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig
          gen, in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuel-
                                                                                festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
          len Fassung), die Gefahr trägt.
                                                                                vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
2.        Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versi-
                                                                                Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche-
          cherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegen-
                                                                                rungswert zu entsprechen.
          über seinem Auftraggeber zu erfüllen.
                                                                           3.   Unterversicherung
3.        Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang
          mit einem entschädigungspflichtigen Schaden gegen Subun-
                                                                                Unterversicherung besteht, wenn
          ternehmer zustehen, gehen auf den Versicherer über,
                                                                                a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
          a) soweit der Schaden für den Subunternehmer nicht unvor-
                                                                                   ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
             hergesehen war oder
                                                                                   Umfang gebildet worden ist;

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
             Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die   §7   Umfang der Entschädigung
             Versicherungssumme ist.
                                                                         1.   Wiederherstellungskosten

§6        Versicherte und nicht versicherte                                   a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos-
                                                                                 ten, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss
          Kosten                                                                 (Selbstkosten) um einen Zustand wiederherzustellen, der
                                                                                 dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens tech-
1.        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-                     nisch gleichwertig ist.
          dens
                                                                                  Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
          a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
             Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles             Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bau-
             den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des                   hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das
             Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-              Material nur in Höhe des Zeitwertes.
             sung des Versicherers macht.
                                                                              b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen
          b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung                Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter
             für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die              Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden
             Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt              müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
             jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
             Versicherers entstanden sind.                                    c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der                aa) Vermögensschäden;
             Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
             Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese            bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs-
             Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.                    kosten, soweit nicht besondere Versicherungssum-
                                                                                      men vereinbart sind;
          d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
             lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers                 cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch
             vorzuschießen.                                                           Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar
                                                                                      vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige
2.        Kosten für die Wiederherstellung von Daten                                  Maßnahmen oder durch Luftfracht.

          a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da-    2.   Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten des Versi-
             ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion            cherungsnehmers gehen
             der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver-
             lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der            a) Bei Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers
             Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-              gehen, leistet der Versicherer für die Kosten für Wieder-
             dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese              herstellung in eigener Regie Entschädigung ohne Zu-
             Daten gespeichert waren.                                            schläge für

          b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung                   aa) Wagnis und Gewinn;
             versichert.
                                                                                  bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
          c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
             für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die               cc) allgemeine Geschäftskosten.
             Versicherungssumme je vereinbarter Position.
                                                                              b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so
3.        Zusätzliche Kosten                                                     werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauver-
                                                                                 trag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt
          Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten              worden sind.
          hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes              Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zu-
          Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs-               schlägen gemäß Nr. 2 a) aa bis 2 a) cc berücksichtigt.
          summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
          gung geleistet wird.                                                c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über
                                                                                 die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des
          a) Schadensuchkosten;                                                  Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt wer-
                                                                                 den muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus
          b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge            wichtigem Grund verlangt.
             von Aufräumungskosten die Versicherungssumme über-
             schritten wird;                                                  d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
                                                                                 Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind
          c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil              zu ersetzen
             der Bauleistung sind.
                                                                                  aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden-
                                                                                      löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zu-
                                                                                      züglich tariflicher Zulagen für Erschwernis,
                                                                                      Schmutzarbeit usw.;

                                                                                  bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Fei-
                                                                                      ertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge
                                                                                      im Kontraktpreis enthalten sind, und soweit der Er-
                                                                                      satz dieser Kosten außerdem besonders vereinbart
                                                                                      ist;

[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


               cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa und                  ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrach-
                   2 d) bb, und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn                      ten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
                   nicht ein anderer Satz vereinbart ist;
                                                                                    gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
               dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten,                      Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
                   soweit sie in der Versicherungssumme enthalten                       bis zu 2 m Höhe;
                   sind;
                                                                                    hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
               ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit sol-                  (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vor-
                   che Kosten als Teil des Kontraktpreises in der Versi-                halten der Werkstatteinrichtung;
                   cherungssumme enthalten sind;
                                                                                    ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werk-
               ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd und                      statt.
                   2 d) ee, auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd jedoch nur,
                   soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag be-   3.   Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leis-
                   trägt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz verein-        tungen Dritter
                   bart ist.
                                                                                a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der Versiche-
          e)   Soweit der Versicherungsnehmer über das Vorhalten ei-               rungsnehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zu-
               gener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Be-             stimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch neh-
               seitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des               men.
               Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen
                                                                                b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent-
               aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Ver-               schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten
                   zinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband                  Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte
                   der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen “Bau-                Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und
                   geräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;                 zwar bei einem Rechnungsbetrag

               bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.              aa) bis zu EUR 2.500 in Höhe von 5 Prozent dieses Be-
                                                                                        trages;
               Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
               sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.                      bb) von mehr als EUR 2.500 in Höhe von 5 Prozent aus
                                                                                        EUR 2.500 zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
          f)   Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
               Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-        4.   Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
               messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.                        versicherten Unternehmers gehen

               Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur er-           Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter-
               setzt, soweit dies besonders vereinbart ist.                     nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als
                                                                                entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Auf-
          g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen             wendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar
             vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:             in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbe-
                                                                                dingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind
               aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;                  in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der
                                                                                Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
               bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;                   Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.

               cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa      5.   Weitere Kosten
                   und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd;
                                                                                Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
               dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen so-           über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet wer-
                   wie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Fei-           den müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür
                   ertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb         vereinbarten Versicherungssummen.
                   und 2 d) ee entschädigungspflichtig sind.
                                                                           6.   Grenze der Entschädigung
          h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc sind abgegolten:
                                                                                Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
               aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche            rungssummen.
                   und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver-
                   mögenswirksame Arbeitgeberzulagen;                      7.   Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung

               bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an         Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
                   der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittel-             Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
                   bar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Po-        zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver-
                   lieren werden wie Stundenlohnarbeiten nach                   sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf
                   Nr. 2 d) aa berücksichtigt;                                  Erstes Risiko.

               cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau-        8.   Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
                   stelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten
                   gemäß Nr. 2 d) dd sind;                                      Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
                                                                                den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä-
               dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.          digung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
                   Bürokosten;                                                  den Verhältnis gekürzt.

               ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und derglei-
                   chen;

[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


9.        Selbstbehalt                                                    2.   Weitere Feststellungen

          Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungs-        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
          fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.                       weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
                                                                               werden.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
          einzeln abgezogen.                                              3.   Verfahren vor Feststellung

                                                                               Für das Sachverständigenverfahren gilt:
§8        Zahlung und Verzinsung der
          Entschädigung                                                        a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
                                                                                  benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-
                                                                                  nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-
1.        Fälligkeit der Entschädigung
                                                                                  nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
                                                                                  zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
                                                                                  Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
          Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
                                                                                  Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
          schlossen sind.
                                                                                  fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
                                                                                  Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
                                                                                  den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
          des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
                                                                                  Folge hinzuweisen.
          der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                                                               b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
2.        Verzinsung
                                                                                  benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
                                                                                  oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
          Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                     ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
                                                                                  schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
          a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines             ähnlichen Verhältnis steht.
             Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab
             Fälligkeit zu verzinsen;                                          c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
                                                                                  ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem               Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
             anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;                  Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
                                                                                  Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
          c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fäl-                Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
             lig.                                                                 denort zuständige Amtsgericht ernannt.

3.        Hemmung                                                         4.   Feststellung

          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
          dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht er-            a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-
          mittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                 punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
                                                                                  rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
4.        Aufschiebung der Zahlung                                                frühestens erkennbar war;

          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-
                                                                                  besondere
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
             rungsnehmers bestehen;                                                aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
                                                                                       ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen                  Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
             den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                        Neuwerten zur Zeit des Schadens;
             aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                                                                   bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
5.        Abtretung des Entschädigungsanspruches                                       lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli-
                                                                                       chen Kosten;
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zu-
          stimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-                 cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          mung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie
          aus wichtigem Grund verlangt.                                        c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

                                                                          5.   Verfahren nach Feststellung
§9        Sachverständigenverfahren
                                                                               Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
1.        Feststellung der Schadenhöhe                                         Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-
                                                                               verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-             unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
          rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-            tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          ständigenverfahren festgestellt wird.                                der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
                                                                               seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
          und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

[Seite 6]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes        6.   Kosten
          sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach-
          gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
          erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest-              Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
          stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.               tragen beide Parteien je zur Hälfte.

          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch     7.   Obliegenheiten
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
          ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen           Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
          oder sie verzögern.                                                   heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


                                                               Abschnitt B

                                                                                Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
§1        Anzeigepflichten des Versiche-                                        in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
          rungsnehmers oder seines Ver-                                         rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

          treters bis zum Vertragsschluss                                       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
                                                                                rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
          tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-             Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
          form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,        Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
          den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der             Rate als erste Prämie.
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
          pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-      3.   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
          tragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne              oder Einmalprämie
          des Satzes 1 stellt.
                                                                                Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach            maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
          Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21             nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zu-
          VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Ver-                 rückzutreten oder auch leistungsfrei.
          tragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
          Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.                              4.   Prämienberechnung

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-               Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende
          nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die                des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versiche-
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und         rungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach zu ent-
          Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                  richten oder zurück zu gewähren.

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG we-
          gen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
                                                                           §3   Ende des Vertrages; Ende des
                                                                                Versicherungsschutzes
§2        Beginn des Versicherungsschut-                                   1.   Ende des Vertrages
          zes; Fälligkeit; Folgen verspäte-
                                                                                Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
          ter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           2.   Ende des Versicherungsschutzes
          der Erst- oder Einmalprämie;
                                                                                Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile
          Prämienberechnung                                                     davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen
                                                                                werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsord-
1.        Beginn des Versicherungsschutzes                                      nung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des Bauvertra-
                                                                                ges aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. Für Baustoffe
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung            und Bauteile endet der Versicherungsschutz abweichend von
          in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-              Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Versicherungsschut-
          punkt.                                                                zes für die zugehörige Bauleistung; das Gleiche gilt für versi-
                                                                                cherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
2.        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
                                                                                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn oder
          Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem
                                                                                dem sonstigen Auftraggeber unverzüglich in Textform mit-
          Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit-           zuteilen, dass seine Leistungen fertig gestellt sind.
          punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
          benen Versicherungsbeginns zu zahlen.                                 Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versi-
                                                                                cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versi-
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor          cherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlän-
          Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver-           gerung des Versicherungsschutzes beantragen.
          züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

[Seite 7]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                                   bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
§4        Folgeprämie                                                                  Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versi-
                                                                                       cherer unverzüglich anzuzeigen;
          Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
          jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als             cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-
          rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein                   ten einzuhalten.
          oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt
          ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus         b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
          § 38 VVG.                                                               Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
                                                                                  § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge-                des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
          prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.        2.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles

§5        Lastschriftverfahren                                                 a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
                                                                                  rungsfalles
1.        Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                   aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
                                                                                       rung des Schadens zu sorgen;
          Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
          einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
                                                                                   bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
          der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
                                                                                       von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
          Kontos zu sorgen.
                                                                                       - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
                                                                                       anzuzeigen;
2.        Änderung des Zahlungsweges
                                                                                   cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
                                                                                       dung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich
          mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
                                                                                       oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
          nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
                                                                                       dies gestatten;
          tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
                                                                                   dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
                                                                                       dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
          dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
                                                                                       gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
          hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
                                                                                       beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
                                                                                       hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
                                                                                       Ermessen zu handeln;
          geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
          nehmer in Rechnung gestellt werden.
                                                                                   ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
                                                                                       gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
§6        Ratenzahlung
                                                                                   ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten                Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen ein-
          bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.                      zureichen;

          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode                 gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
          werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer                 die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
          Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent-                 durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
          schädigung fällig wird.                                                      Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                                                                                       nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
                                                                                       tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
§7        Prämie bei vorzeitiger Vertrags-                                             sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          beendigung                                                               hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
                                                                                       Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu ertei-
          Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche-                   len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
          rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgeho-                   des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
          ben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig,                  erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
          so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsge-                  che und Höhe des Schadens und über den Umfang
          bühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                                      der Entschädigungspflicht zu gestatten;

§8        Obliegenheiten des Versiche-                                             ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
                                                                                       deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
          rungsnehmers                                                                 den kann;

1.        Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall                             b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
                                                                                  cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
          a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-               gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
             rungsfalles                                                          nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
                                                                                  lich ist.
              aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaf-
                  ten oder Veränderungen des Baugrundes und die           3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                  Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beach-
                  ten;                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
                                                                               Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28
                                                                               und 82 VVG leistungsfrei.

[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist           b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
          der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-             verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
          zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
          stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung                Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-                 als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
          sächlich ist.                                                             Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
                                                                                    ben Versicherer bestehen.
§9        Gefahrerhöhung                                                             Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
                                                                                     aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                    denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
          rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers                     dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
          keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                         schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
          durch einen Dritten gestatten.                                             als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
                                                                                     aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem
          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm                   Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
          bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und                 rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
          zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Üb-               spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
          rigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versi-                  keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
          cherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung                Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
          vornehmen oder auch leistungsfrei sein.                                    trag in Deckung gegeben worden wäre.

§ 10 Überversicherung                                                            c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
                                                                                    rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
                                                                                    rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
1.        Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
          ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als              der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
          auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG
                                                                                     Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
          die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
                                                                                     zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
          verlangen.
                                                                                     ständen Kenntnis erlangt.
2.        Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
                                                                            4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
          Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
          mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
                                                                                 Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versi-
          Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
                                                                                 cherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
          er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
                                                                                 bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
          nis erlangt.
                                                                                 geschlossenen Vertrages beseitigt werden.

§ 11 Mehrere Versicherer                                                         Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
                                                                                 sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
1.        Anzeigepflicht                                                         Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
                                                                                 zugeht.
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
          Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
          Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
                                                                            § 12 Versicherung für fremde Rech-
          der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-                  nung
          zugeben.
                                                                            1.   Rechte aus dem Vertrag
2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe             eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
          Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur              schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
          Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi-              nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
          gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.                         cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
                                                                                 rungsschein besitzt.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
          Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen         2.   Zahlung der Entschädigung
          Versicherung erlangt hat.
                                                                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist           Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
          der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-          sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
          zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-            kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
          stellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung            Versicherungsnehmers verlangen.
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
          sächlich ist.                                                     3.   Kenntnis und Verhalten
3.        Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
                                                                                 nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-              cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
             selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-               Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
             rungssummen zusammen den Versicherungswert oder                     Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
             übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-               cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
             digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der               Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
             anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-               dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
             den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.                           des Versicherungsnehmers ist. Im übrigen gilt § 47 VVG.

[Seite 9]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen                                       § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
1.        Übergang von Ersatzansprüchen                                       Anschriftenänderungen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen         1.   Form
          einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-         Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
          gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers               diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
          geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des         den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
          Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-         das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
          tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der        genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
          Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
          Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                      Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
                                                                              Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
2.        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                   sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
                                                                              werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein          Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
          zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
          achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren    2.   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
          und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
          bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
          derlich mitzuwirken.                                                oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
                                                                              § 13 VVG Anwendung.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
          Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungs-
          frei.
                                                                         § 17 Vollmacht des Versicherungsver-
                                                                              treters
§ 14 Kündigung nach dem Versiche-                                        1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers
     rungsfall
                                                                              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
1.        Kündigungsrecht                                                     sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
                                                                              men betreffend
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
          Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die             a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
          Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der ande-           vertrages;
          ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
          oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.                   b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
                                                                                 dessen Beendigung;
2.        Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                              c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung so-              Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
          fort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
          sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi-        2.   Erklärungen des Versicherers
          gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
          Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
                                                                              sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
3.        Kündigung durch Versicherer                                         Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-      3.   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
                                                                              gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
§ 15 Keine Leistungspflicht aus be-                                           Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertra-
                                                                              ges an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser
     sonderen Gründen                                                         Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
                                                                              gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn        der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
          der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-         kannte.
          sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
          von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
                                                                         § 18 Verjährung
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
          kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
          Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die          drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                          res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
                                                                              von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
                                                                              des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
                                                                              keit erlangen müsste.

                                                                              Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
                                                                              sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
                                                                              der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
                                                                              form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
                                                                              spruchsteller nicht mit.

[Seite 10]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


§ 19 Zuständiges Gericht                                                 § 20 Anzuwendendes Recht
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän-       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
          dischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
          § 215 VVG.
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zu den ABU 2008 (TK ABU 2008), TV BL 229

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil BL 229.1
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversi-
cherung von Unternehmerleistungen (TK ABU 2008)

TK 6155    Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz                    TK 6793 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren
TK 6232    Repräsentanten                                                  TK 6794 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahres-
TK 6236    Innere Unruhen                                                          verträge)
TK 6237    Streik, Aussperrung                                             TK 6825 Makler
TK 6254    Radioaktive Isotope                                             TK 6850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Tech-
TK 6256    Aggressives Grundwasser                                                 nischen Versicherungszweige
TK 6257    Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton         TK 6858 Bergbaugebiete
TK 6260    Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in       TK 6859 Gefahr des Aufschwimmens
           denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird           TK 6862 Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die
TK 6263    Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten                      Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU
TK 6290    Nachhaftung (erweiterte Deckung)                                        2008)”
TK 6291    Nachhaftung                                                     TK 6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer (erweitert)
TK 6364    Einschluss von Auftraggeberschäden                              TK 6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer
TK 6365    Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer                    TK 6877 Glasbruchschäden
TK 6761    Schäden infolge von Mängeln


                                                                           Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Ent-
TK 6155                                                                    schädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den verein-
Mitversicherung von Altbauten gegen                                        barten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
                                                                           beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitantei-
Einsturz                                                                   lig nachzuentrichten.

1. Versicherte Sachen                                                      4. Umfang der Entschädigung

Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungsschein     Abweichend von Abschnitt A § 7
bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittel-
bar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen      a)   wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen
wird oder durch die sie unterfangen werden.                                b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungs-
                                                                              summe auf Erstes Risiko;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           c)   wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um den ver-
a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter        einbarten Selbstbehalt gekürzt;
     Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den
     Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit     d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden
     ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist.                        durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag
                                                                              gedeckt ist.
     Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der
     Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise ab-        5. Obliegenheiten
     gebrochen werden muss.
                                                                           a)   Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß Abschnitt A § 3 versi-             vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
   chert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der         Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
   Auftraggeber die Gefahr trägt.                                               tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
                                                                                Risse sind zu markieren und zu überwachen.
c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                           b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
     aa) Schäden durch Rammarbeiten;                                          oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
                                                                              Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
     bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;               sein.

     cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
         von a) gegeben sind;                                                   Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen
                                                                                oder leistungsfrei sein.
     dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder unter-
         gebracht sind;                                                    6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

     ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung,     Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit
         Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen.                     dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der
                                                                           Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
3. Versicherungssumme

Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko versichert.

[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


TK 6232                                                                   TK 6254
Repräsentanten                                                            Radioaktive Isotope
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die          1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer nur als Folge
Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.         eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Entschädigung bis zu
                                                                          der in dem Versicherungsschein bezeichneten Summe auf Erstes Risiko
Als Repräsentanten gelten bei                                             für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an
                                                                          versicherten Sachen.
Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten             2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch,
                                                                          dass eine Entschädigung geleistet wird.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
                                                                          TK 6256
Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
                                                                          Aggressives Grundwasser
                                                                          1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
offenen Handelsgesellschaften
                                                                          vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives
die Gesellschafter
                                                                          Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder-
                                                                          lich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beach-
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
                                                                          ten.
die Gesellschafter
                                                                          2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
Einzelfirmen
die Inhaber                                                               oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
                                                                          schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden,            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Körperschaften des öffentlichen Rechts Kommunen)                          Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
                                                                          leistungsfrei sein.
die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor-
gane
                                                                          TK 6257
ausländischen Firmen
der entsprechende Personenkreis.                                          Undichtigkeit und Wasserdurchlässig-
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten      keit; Risse im Beton
gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/-
Bauleiter.                                                                1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht herge-
                                                                          stellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht
                                                                          entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung dar-
TK 6236                                                                   stellen.
Innere Unruhen                                                            2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie un-
                                                                          vorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Ent-   insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe-
schädigung für Schäden durch Innere Unruhen.                              ratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche
Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö-      TK 6260
renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben.                                                           Baustellen im Bereich von Gewässern
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
                                                                          oder in Bereichen, in denen das
den durch Verfügung von hoher Hand.                                       Grundwasser durch Gewässer beein-
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden-    flusst wird
ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
werden kann.                                                              1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versicherer Ent-
                                                                          schädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7        Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi-
Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.                        gungspflichtigen Schadens eintreten.

6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die    2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.                           vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme
                                                                          sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
TK 6237                                                                   a)   in einem standsicheren Zustand zu errichten und
Streik, Aussperrung
                                                                          b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) Ent-      gewährleisten.
schädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegen-
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden.      heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.                       Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis-
                                                                          tungsfrei sein.

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder           TK 6263
leistungsfrei sein.                                                         Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und
3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versicherer Ent-        Stollenarbeiten
schädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers.              Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 leistet der Versicherer keine Ent-
Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder           schädigung für Abweichungen von der Soll-Linie oder von einer vorge-
Wassermengen überschritten sind:                                            sehenen Ausbruchlinie bei Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollen-
                                                                            arbeiten.
Gewässer:

Pegel:                                                                      TK 6290
Fluss-km:                                                                   Nachhaftung (erweiterte Deckung)
Pegelnull:                         m ü. NN                                  1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
                                                                            der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
Wasserstände/Wassermengen:                                                  digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,

 Nov.         Dez.        Jan.        Febr.        März        April        a)   die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
                                                                                 Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht
                                                                                 werden;
 Mai          Juni        Juli        Aug.         Sept.       Okt.
                                                                            b) die während des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B §§ 2, 3
                                                                               auf dem Versicherungsort verursacht wurden.

                                                                            2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht verein-          Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
bart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand      fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem        Mangels an der versicherten Sache.
Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen
nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die      3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.     eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
                                                                            werden kann.
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht,
so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3
der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort           TK 6291
zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.         Nachhaftung
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abwei-   1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
chend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch au-         der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
ßergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers            digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die      die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert er-          Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
reicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
wären.                                                                      2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
                                                                            Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder        fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
Wassermengen überschritten sind:                                            Mangels an der versicherten Sache.

Gewässer:                                                                   3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
                                                                            eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
Pegel:                                                                      werden kann.

Fluss-km:                                                                   TK 6364
Pegelnull:                         m ü. NN                                  Einschluss von Auftraggeberschäden
Wasserstände/Wassermengen:                                                  1. Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 sind Lieferungen und Leistungen,
                                                                            die der Auftraggeber erstellt, versichert, soweit sie in der Versicherungs-
 Nov.         Dez.        Jan.        Febr.        März        April        summe berücksichtigt sind.

                                                                            2. Ergänzend zu Abschnitt A § 3 leistet der Versicherer Entschädigung
 Mai          Juni        Juli        Aug.         Sept.       Okt.
                                                                            für Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen für die der
                                                                            Auftraggeber die Gefahr trägt.

                                                                            Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche des Auftraggebers.
6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht verein-
bart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von    3. Ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 c) ist die Umsatzsteuer für Liefe-
denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grund-           rungen und Leistungen des Auftraggebers in den Versicherungswert
wassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der            einzubeziehen, wenn der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht be-
VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung       rechtigt ist.
darstellen.
                                                                            4. Für die Berechnung der Entschädigung bei Schäden an Lieferungen
                                                                            und Leistungen gemäß

[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


a)   Nr. 1 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 2;
                                                                            TK 6850
b) Nr. 2 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 4.                                        Mitversicherungs- und Prozessfüh-
TK 6365                                                                     rungsklausel für die Technischen Ver-
Tiefbau-Auftraggeber als Versiche-                                          sicherungszweige
rungsnehmer                                                                 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet wor-
                                                                            den sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt-
1. Abweichend zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 gilt:                                schuldner.

a)   Versichert ist das Interesse des Tiefbau-Auftraggebers als Versiche-   2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenser-
     rungsnehmer.                                                           klärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer
                                                                            entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8
b) Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag       Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.
   mit dem Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der
   Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen so-         3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit
   weit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausge-       dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die
   schlossen ist.                                                           beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch
                                                                            ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten
2. Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche versicherter Unterneh-     Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
mer.
                                                                            a)   zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungs-
3. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1, wird der Versicherungswert              grenzen über die im Versicherungsschein genannten prozentualen
aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte               Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenan-
Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistun-            passungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorge-
gen des Versicherungsnehmers, des Neuwertes der Baustoffe, Bauteile,             sehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen, gebildet.                                          b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versiche-
                                                                               rungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungs-
                                                                               dauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Re-
TK 6761                                                                        gelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führen-
                                                                               den Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unbe-
Schäden infolge von Mängeln                                                    rührt;
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine         c)   zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-             Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
Mangels an der versicherten Sache.                                          4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR 500.000 übersteigen oder für
                                                                            die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen
TK 6793                                                                     der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

Höchstentschädigungsleistung für die                                        5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer
                                                                            die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
Naturgefahren
                                                                            a)   Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für                seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we-
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem-                  gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.
Diese Summe steht je Gefahr für Gesamtdauer des Versicherungsvertra-        b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern er-
ges _ mal zur Verfügung.                                                       mächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
                                                                               diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprü-
                                                                               chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu füh-
TK 6794                                                                        ren. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechts-
Höchstentschädigungsleistung für die                                           kräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi-
                                                                               cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für
Naturgefahren (Jahresverträge)                                                 die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos-
                                                                               senen Vergleiche.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem-             c)   Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.                 oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr _ mal zur                  berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflich-
Verfügung.                                                                       tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Ver-
                                                                                 sicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
                                                                                 Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.
TK 6825
Makler                                                                      TK 6858
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt,          Bergbaugebiete
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen-
zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-      1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
lich an den Versicherer weiterzuleiten.                                     vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor
                                                                            Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständi-
                                                                            gen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
                                                                            chen.

[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich       b) Nur soweit dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben verein-
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-            bart ist, gelten zugehörige Lagerplätze sowie Transportwege zwi-
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.          schen zugehörigen Lagerplätzen und Baustellen oder zwischen meh-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt           reren Baustellen oder zugehörigen Lagerplätzen als Versicherungs-
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder           ort.
leistungsfrei sein.
                                                                           Das Gleiche gilt für provisorische Fabrikationsplätze von Fertigteilen
                                                                           („Feldfabriken”).
TK 6859
Gefahr des Aufschwimmens                                                   5. Versicherungssummen

                                                                           Als Versicherungssummen gelten die jeweiligen Bausummen gemäß
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
                                                                           Abschnitt A § 5 Nr. 2 der einzelnen Bauvorhaben.
vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen
durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
                                                                           6. Prämiensätze; Widerspruch gegen Prämiensätze
Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.
                                                                           a)   Es gelten die vereinbarten Prämiensätze.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-         b) Soweit Prämiensätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermittelt der
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.          Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder        c)   Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) ermittelten
leistungsfrei sein.
                                                                                Prämiensatz in Textform Widerspruch erheben, jedoch nur innerhalb
                                                                                von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz.
TK 6862                                                                         Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge
                                                                                ihres Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
Jahresverträge nach den „Allgemeinen
                                                                           d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so
Bedingungen für die Bauleistungsver-                                          gilt die Einigung gemäß Nr. 8 c) über den Prämiensatz mit Ablauf
                                                                              der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
sicherung von Unternehmerleistungen
(ABU 2008)”                                                                e)   Vorläufige Prämie

1. Versicherte Sachen                                                           aa) Eine vorläufige Prämie ist für den Rest des bei Beginn der Ver-
                                                                                    sicherung laufenden Kalenderjahres sowie für jede folgende
a)   Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen der Bau-            Versicherungsperiode im Voraus zu zahlen, gegebenenfalls in
     vorhaben gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1, die der Versicherungsneh-                den vereinbarten Raten.
     mer während der Dauer dieses Vertrages ausführt oder durch Nach-
     unternehmer ausführen lässt.                                               bb) Die vorläufige Prämie wird aus dem zuletzt für ein vorausge-
                                                                                    gangenes Kalenderjahr im Antrag oder gemäß e) gemeldeten
b) Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt,               Umsatz berechnet.
   sind jedoch nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer diese
   Sachen und ihren Neuwert dem Versicherer schriftlich anmeldet.          f)   Endgültige Prämie

c)   Bauvorhaben mit einer Versicherungssumme von mehr als                      aa) Die endgültige Prämie wird für jede Versicherungsperiode aus
     EUR 500.000 sind nur versichert, wenn diese jeweils einzeln unver-             den Umsätzen dieser Versicherungsperiode berechnet. Ein Dif-
     züglich angemeldet werden.                                                     ferenzbetrag gegenüber der vorläufigen Prämie ist nachzuent-
                                                                                    richten oder zurückzugewähren.
2. Versicherte Gefahren
                                                                                bb) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer spä-
Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben besonders                    testens drei Monate nach Ablauf jeder Versicherungsperiode
vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für                           seine Umsätze auf einem Formblatt bekannt zu geben und ei-
                                                                                    nem Beauftragten des Versicherers Einsicht in alle Unterlagen
a)   Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder                  zu gewähren, mit deren Hilfe die Angaben über die Umsätze
     Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;                 überprüft werden können.

b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch            7. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
   Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
                                                                           a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
     aa) ungewöhnlichem Hochwasser;                                             raum abgeschlossen.

     bb) außergewöhnlichem Hochwasser.                                     b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
                                                                              der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspar-
3. Versicherte Interessen                                                     teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versi-
                                                                              cherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
Nur wenn dies für bestimmte Bauleistungen besonders vereinbart ist,
gehen abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 b) Ansprüche, die dem           c)   Wird der Vertrag gemäß b) oder nach einem entschädigungspflichti-
Versicherungsnehmer gegen Subunternehmer in Zusammenhang mit                    gen Versicherungsfall gemäß Abschnitt B § 14 oder wegen einer
einem versicherten Schaden an anderen Bauleistungen als denen dieses            Obliegenheitsverletzung gekündigt, so endet der gesamte Versiche-
Subunternehmers zustehen, nicht auf den Versicherer über.                       rungsvertrag.

4. Versicherungsort                                                        d) Sofern dies besonders vereinbart ist, sind jedoch Bauvorhaben, die
                                                                              bei Beendigung dieses Vertrages nicht vollendet waren, über den
a)   Versicherungsort gemäß Abschnitt A § 4 sind alle Baustellen der          Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinaus versichert.
     gemäß Nr. 1 versicherten Bauvorhaben.

[Seite 6]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


8. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                             TK 6866
a)   Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelung in
     Abschnitt B § 2 Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen
                                                                             Verzicht auf Rückgriff gegen Subun-
     Zeitpunkt. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die zu diesem Zeitpunkt      ternehmer (erweitert)
     bereits begonnen wurden.
                                                                             Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
b) Für Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung            den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und
   stellt, beginnt der Versicherungsschutz erst am Tage des Zugangs          Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten
   der Anmeldung (Nr. 1 b) bei dem Versicherer.                              Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben.

c)   Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Prämien-
     satz gemäß Nr. 6 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Ver-   TK 6868
     sicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz.
                                                                             Verzicht auf Rückgriff gegen Sub-
9. Ende des Versicherungsschutzes                                            unternehmer
Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvorhaben gemäß
Abschnitt B § 3, spätestens jedoch mit dem Ende des Vertrages.               Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
                                                                             den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer als Scha-
                                                                             denverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leis-
10. Versicherung durch einen Auftraggeber
                                                                             tungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder
Versicherungsschutz besteht nicht, soweit das Interesse des Versiche-        soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versi-
rungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist durch                 chert ist.

a)   einen Versicherungsvertrag eines Auftraggebers;                         TK 6877
b) einen Versicherungsvertrag eines Unternehmers, der den Versiche-          Glasbruchschäden
   rungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistun-
   gen beauftragt hat.                                                       Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 endet der Versicherungsschutz
                                                                             für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.
Die Prämie für Bauvorhaben, für die Versicherungsschutz nach a) oder
b) nicht oder in vermindertem Umfang bestand, wird die bereits gezahlte
Prämie insoweit zurückerstattet.
```

