# Dialog durch Auftraggeber: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-dialog-bauleistung-abn.php
- Rechtlicher Träger: Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-dialog-bauleistung-abn.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung April 2024](https://www.dialog-versicherung.de/resource/blob/12064/356f64e0a8b07b647b105bb6f9918ef3/Bedingungen%20Bauleistung%20ABN%202008), Fassung ABN 2008, Fassung Juni 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung Januar 2026](https://www.dialog-versicherung.de/resource/blob/12068/284079a88ec455de42c6e571e7056c6e/Klauseln%20Bauleistung%20ABN%202008), Fassung Klauseln ABN 2008, Fassung Januar 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein | Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs | § A5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). | § A3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | nein | Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind | § A3 Nr. 2, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | ja | des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet | TV-TK 5862 Nr. 1 a, Seite 8 |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | ja | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | § A1 Nr. 1, Seite 1 |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | § A1 Nr. 1, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nein | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | § A1 Nr. 1, Seite 1 |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. | § A7 Nr. 1 b, Seite 2 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b bb, Seite 2 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von | § A2 Nr. 2 c, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Frost und Eis | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b bb, Seite 2 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | ja | Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und versicherter Bestandteile geleistet. | TV-TK 5270, Seite 6 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind | § A2 Nr. 4 a bb, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | § A2 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | ja | für Schäden durch Innere Unruhen. | TV-TK 5236, Seite 5 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit | TV-TK 5155, TV-TK 5181, Seite 3 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | nein | Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden | § A1 Nr. 3 g, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § A1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil | § A1 Nr. 2, Seite 1 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile | § A5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | ja | der Eigenleistungen des Bauherrn | § A5 Nr. 1 a, Seite 3 |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | ja | Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen | § A1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | ja | für Glasbruch mit dem fertigen Einbau | TV-TK 5877, Seite 9 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | ja | Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind | § A3 Nr. 2, Seite 2 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird | § A6 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind | § A7 Nr. 1 c bb, Seite 3 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur | § A7 Nr. 2 f, Seite 3 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte | § A6 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | ja | um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. | § A7 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen | § A5 Nr. 2, Seite 2 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | ja | Nachhaftungszeit | TV-TK 5290 und TV-TK 5291, Seite 7 |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen | § A2 Nr. 4 a aa, Seite 1 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b bb, Seite 2 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § A1 Nr. 3, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden | § A7 Nr. 1 c aa, Seite 2 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen | TV-TK 0251 (26), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | ja | die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen | § B8 Nr. 1 a aa, Seite 6 |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind | § B8 Nr. 2 a, Seite 7 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | § B8 Nr. 2 a ee, Seite 7 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen | § B8 Nr. 1 a cc, Seite 6 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § A2 Nr. 3, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt | § A7 Nr. 8, Seite 3 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | § B2 Nr. 1, Seite 5 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | mit der Bezugsfertigkeit oder | § B3 Nr. 2, Seite 5 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | § B3 Nr. 2, Seite 6 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach | § B2 Nr. 2, Seite 5 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen | § A5 Nr. 2, Seite 2 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen | § A3 Nr. 2, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer | TV-TK 5868, Seite 9 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung April 2024

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[Seite 1]
                  Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
                  Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Juni 2026

                  Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs-                    § B5 Lastschriftverfahren
                  versicherung                                                           § B6 Ratenzahlung
                                                                                         § B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                  § A1   Versicherte und nicht versicherte Sachen                        § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                  § A2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden          § B9 Gefahrerhöhung
                  § A3   Versicherte Interessen                                          § B10 Überversicherung
                  § A4   Versicherungsort                                                § B11 Mehrere Versicherer
                  § A5   Versicherungswert, Versicherungssumme,                          § B12 Versicherung für fremde Rechnung
                         Unterversicherung                                               § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
                  § A6   Versicherte und nicht versicherte Kosten                        § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
                  § A7   Umfang der Entschädigung                                        § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                  § A8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                        § B16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
                  § A9   Sachverständigenverfahren                                       § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                         § B18 Verjährung
                  Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs-                   § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
                  versicherung                                                           § B20 Anzuwendendes Recht
                  § B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines
                         Vertreters bis zum Vertragsschluss
                  § B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
                         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                         Einmalbeitrages, Beitragsberechnung
                  § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
                  § B4 Folgebeitrag


                  Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs-                    § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                  versicherung                                                           1 Versicherte Gefahren und Schäden
                  § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                             Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
                                                                                            eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versi-
                  1 Versicherte Sachen                                                      cherten Sachen (Sachschaden).
                     Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im             Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder
                     Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau                   die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten
                     oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger                 weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils
                     Außenanlagen).                                                         erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen,
                  2 Zusätzlich versicherbare Sachen                                         wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
                     Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich             2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
                     versichert:                                                            Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der
                     a) Medizinisch-technische Einrichtungen und                            Versicherer Entschädigung für
                        Laboreinrichtungen;                                                 a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun-
                     b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und                        dener versicherter Bestandteile;
                        sonstige selbstständige elektronische Anlagen;                      b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
                     c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;                    oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                     d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;                                        Ladung;
                     e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil              c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
                        der Lieferungen und Leistungen sind;                                   das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
                     f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und                   aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
                        Leistungen sind.                                                       bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
                  3 Nicht versicherte Sachen                                             3 Leistung bei grober Fahrlässigkeit
                     Nicht versichert sind                                                  Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder
                     a) Wechseldatenträger;                                                 dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine
                     b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre-
                        einzubauende Einrichtungsgegenstände;                               chenden Verhältnis zu kürzen.
                     c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                     d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie                    a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                        Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;                                 aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
                     e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;                                             sowie sonstiger versicherter Sachen;
                     f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte                 bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem
                        sowie Signal- und Sicherungsanlagen;                                       Gebäude fest verbunden sind;
                     g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen,                        cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
                        Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,                              sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch
                        Baubuden, Baucontainer, Baubaracken, Werkstätten,                          eine Tätigkeit an diesen Sachen.
                        Magazine, Labors und Gerätewagen;                                   b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
                     h) Fahrzeuge aller Art;                                                   Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                     i) Akten, Zeichnungen und Pläne;                                          aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder
80601 1/06.2026


                     j) Gartenanlagen und Pflanzen.                                                dessen Repräsentanten;


                                                                                Seite 1 von 10

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   bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der
                                                                               Unterversicherung besteht, wenn
       Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
                                                                               a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
       werden muss;
                                                                                  ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
       Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte-
                                                                                  Umfang gebildet worden ist;
       rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs-
                                                                               b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
       pflichtigen Schadens entstanden ist;
                                                                                  Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die
   cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasser-
                                                                                  Versicherungssumme ist.
       stände von Gewässern;
   dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante
                                                                       § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
       Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen,
       wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne           1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
       zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine               a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
       unabhängige Energieversorgung verfügen;                               Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
   ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf              den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
       dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als                  Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
       drei Monaten;                                                         des Versicherers macht.
   ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle              b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
       beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft                 unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
       wurden;                                                               oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
   gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Invasion,               der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
       Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) oder                    Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
       Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme,                        Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
       Verstaatlichung);                                                     waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
   hh) durch innere Unruhen;                                                 Versicherers erfolgten.
   ii) durch Streik, Aussperrung;                                         c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
   jj) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive                kann er auch den Kostenersatz nach a und b entsprechend
       Substanzen.                                                           kürzen.
                                                                          d) Der Ersatz dieser Kosten und die sonstige Entschädigung
§ A3 Versichertes Interesse                                                  betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme
1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers                      je vereinbarten Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
   (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).                                    Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem              e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
   Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich               lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
                                                                             vorzuschießen.
   der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und
   Leistungen.                                                            f) Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der Feuerwehr
3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem                          oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
   versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem                        zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen
   entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den                 im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                                                       2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
   Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch
                                                                          a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten
   dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten
                                                                             des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
   richten.
                                                                             versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
§ A4 Versicherungsort                                                        Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
                                                                             eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs-                 Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag                     gespeichert waren.
bezeichneten räumlichen Bereiche.                                         b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf                      versichert.
den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag                   c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.                                  für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
                                                                             Versicherungssumme je vereinbarter Position.
§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme,                            3 Zusätzliche Kosten
Unterversicherung                                                         Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
1 Versicherungswert                                                       hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
   a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs-            jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
      kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein-                 Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssum-
      schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen            me vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung
      des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und                    geleistet wird.
      Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung            a) Schadensuchkosten;
      und Abladen.                                                        b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge
      Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so ist            von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
      deren Versicherungswert der Neuwert.                                   überschritten wird;
   b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht                c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil
      berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.                     der Bauleistung sind.
   c) Nicht berücksichtigt werden
      aa) Grundstücks- und Erschließungskosten;                        § A7 Umfang der Entschädigung
      bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und                1 Wiederherstellungskosten
           Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und                     a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten,
           behördliche Gebühren.                                             die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand
2 Versicherungssumme                                                         wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor
   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und                   Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
   Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der                  Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
   dem Versicherungswert entsprechen soll.                                   Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs-
   Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher-               stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das
   ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche-                  Material nur in Höhe des Zeitwertes.
   rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungs-                   b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen
   wertes vereinbart.                                                        Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter
   Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs-                Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden
   summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig                     müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
   festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege               c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
   vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.                                    aa) Vermögensschäden;
   Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungs-
   wert zu entsprechen.

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         bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs-
                                                                                           der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
              kosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen
                                                                                           beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren
              vereinbart sind;                                                             werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa)
         cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch
                                                                                           berücksichtigt;
              Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar
                                                                                       cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle
              vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige
                                                                                           und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
              Maßnahmen oder durch Luftfracht.                                             Nr. 2 d) dd) sind;
2   Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicher-                       dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
    ten Unternehmers gehen
                                                                                           Bürokosten;
    a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers                      ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen;
         gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der                        ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
         Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener                       und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
         Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für                       gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
         aa) Wagnis und Gewinn;                                                            Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
         bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;                                 zu 2 m Höhe;
         cc) allgemeine Geschäftskosten.                                               hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
         Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.                                  (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten
    b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so                                  der Werkstatteinrichtung;
         werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauver-                      ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
         trag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt             3       Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen
         worden sind.                                                              Dritter
         Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen
                                                                                   a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
         gemäß a) aa) bis a) cc) berücksichtigt.
                                                                                       Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
    c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über                           Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
         die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des                           nehmen.
         Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden                b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer
         muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus
                                                                                       Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den
         wichtigem Grund verlangt.
                                                                                       vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für
    d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
                                                                                       schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten
         Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind
                                                                                       Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
         zu ersetzen
                                                                                       aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses
         aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne
                                                                                           Betrages;
              für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich
                                                                                       bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus
              tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;
                                                                                           2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
         bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
                                                                           4       Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
              Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge
                                                                                   versicherten Unternehmers gehen
              in den Herstellungskosten enthalten sind, und soweit
                                                                                   Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter-
              der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders
                                                                                   nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten
              vereinbart ist;
                                                                                   als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur
         cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und 2 d)
                                                                                   Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und
              bb), und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein
                                                                                   zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schaden-
              anderer Satz vereinbart ist;
                                                                                   bedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen
         dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten,
                                                                                   sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses.
              soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;
                                                                                   Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so
         ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche
                                                                                   ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.
              Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versiche-
                                                                           5       Weitere Kosten
              rungssumme enthalten sind;
                                                                                   Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
         ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und 2 d)
                                                                                   über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
              ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, soweit
                                                                                   werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der
              sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65
                                                                                   hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
              Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist.
                                                                           6       Grenze der Entschädigung
    e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten
                                                                                   Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
         eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks
         Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen                       rungssummen.
                                                                           7       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
         des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen:
                                                                                   Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
         aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzin-
                                                                                   Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
              sungssätze gemäß der durch den Hauptverband der
                                                                                   ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
              Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräte-
                                                                                   Versicherungswert.
              liste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
                                                                           8       Selbstbehalt
         bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
                                                                                   Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
         Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
                                                                                   um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
         sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
                                                                                   Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
     f ) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
                                                                                   einzeln abgezogen.
         Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-
         messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten für
                                                                           § A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
         Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies
         besonders vereinbart ist.                                         1 Fälligkeit der Entschädigung
    g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen                 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
         vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:               Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
         aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;                      abgeschlossen sind.
         bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;                       Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
         cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa)              des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
              und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd);                          chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
         dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie          2 Verzinsung
              der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
              und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d)          Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
              ee) entschädigungspflichtig sind.                               a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
    h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:                    Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
         aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und               Fälligkeit zu verzinsen.
              gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens-
              wirksame Arbeitgeberzulagen;


                                                                  Seite 3 von 10

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                                                                               c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
    b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem
                                                                                  ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
       anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
                                                                                  Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
    c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
                                                                                  Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3   Hemmung
                                                                                  Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der
                                                                                  Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
    Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
                                                                                  denort zuständige Amtsgericht ernannt.
    des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt         4       Feststellung
    oder nicht gezahlt werden kann.                                            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
4   Aufschiebung der Zahlung
                                                                               a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
    Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                                  Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
    a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
                                                                                  rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
       nehmers bestehen;
                                                                                  frühestens erkennbar war;
    b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
                                                                               b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
       den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                         insbesondere
       aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                                                                  aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
5   Abtretung des Entschädigungsanspruches
                                                                                      und beschädigten versicherten Sachen mit deren
    Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
                                                                                      Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
    Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die
                                                                                      Neuwerten zur Zeit des Schadens;
    Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs-
                                                                                  bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
    nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
                                                                                      in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
                                                                                      Kosten;
§ A9 Sachverständigenverfahren
                                                                                  cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
1 Feststellung der Schadenhöhe                                                 c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
   Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-            5       Verfahren nach Feststellung
   rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-                   Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
   ständigenverfahren festgestellt wird.                                       Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
   Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer                    Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver-
   und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                         sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
2 Weitere Feststellungen                                                       über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
   Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung                       Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen
   auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt                 und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
   werden.                                                                     gleichzeitig.
3 Verfahren vor Feststellung                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman-
   Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                     nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
   a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu                    nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
      benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen                        Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr                    Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den                   Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
      zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite                    gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
      Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach                     ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
      Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die                         oder sie verzögern.
      auffordernde Partei durch das für den Schadenort                 6       Kosten
      zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der                           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
      Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche-                     Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
      rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.                                 tragen beide Parteien je zur Hälfte.
   b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person           7       Obliegenheiten
      benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers                       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
      ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;                 heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
      ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
      partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen
      Verhältnis steht.


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Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs-                          Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum
versicherung                                                                  Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c))
§ B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines                      stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
     Vertreters bis zum Vertragsschluss                                       rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von                         Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                      5       Vertreter des Versicherungsnehmers
   Gefahrumständen
                                                                              Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
                                                                              nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1
   erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
                                                                              und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
   stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
                                                                              auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
   gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
                                                                              zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
   den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
                                                                              darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
   Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
                                                                              fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
   verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
                                                                              Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
   Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
                                                                              Fahrlässigkeit zur Last fällt.
   Sinne des Satzes 1 stellt.
                                                                      6       Erlöschen der Rechte des Versicherers
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                              Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr.
   a) Vertragsänderung
                                                                              2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung siehe
      Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
                                                                              Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
      vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
                                                                              schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
      der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
                                                                              dieser Frist eigetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn
      zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
                                                                              Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
      anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                                                              Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
      rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
      rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
                                                                      § B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
      die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
                                                                           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
      rungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um               Einmalbeitrages, Beitragsberechnung
      mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die           1 Beginn des Versicherungsschutzes
      Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
      aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                   gen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angege-
      innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des              benen Zeitpunkt.
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In           2 Fälligkeit des ersten oder des einmaligen Beitrages
      dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer         Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
      den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                 Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor
      hinzuweisen.                                                       dem Beginn des Versicherungsschutzes.
   b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht              in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
      nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,         schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
      es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-              Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
      pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.           rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
      Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist             erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
      das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn          Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
      der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer            Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste
      den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände            Rate als erster Beitrag.
      zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen              3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des                     Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach
      Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung           Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
      verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist           Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung
      nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen        nicht bewirkt ist.
      Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die               Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
      Feststellung des Versicherungsfalles noch für die                  nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
      Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des           4 Leistungsfreiheit des Versicherers
      Versicherers ursächlich                                            Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
      ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeits-
      arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung         zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
      verpflichtet.                                                      des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
   c) Kündigung                                                          Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht              durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
      nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der              auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
      Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von           folge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht
      einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte           hat.
      den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen           Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
      zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.                Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
   d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe         § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
      a) zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind     1 Ende des Vertrages
      jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht             Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
      angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige         2 Ende des Versicherungsschutzes
      kannte.                                                            Der Versicherungsschutz endet
   e) Anfechtung                                                         a) mit der Bezugsfertigkeit oder
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger          b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der
      Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                              Benutzung oder
3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die                 c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
   Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt           Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest-
   (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der         arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
   Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend                Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von
   machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine               mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes
   Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere         vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren
   Umstände innerhalb eines Monats nach deren                            Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
   Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
   Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
   Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das
   von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
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    Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im                 § B6 Ratenzahlung
    Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des            Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
    Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die             bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
    Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.                 Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
3   Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer         werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
    Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers            Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
    endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile         Entschädigung fällig wird.
    davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag als
    abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in                  § B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    Abnahmeverzug gerät.                                               1 Allgemeiner Grundsatz
    Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz              a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
    abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des                      vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
    Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das                für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des
    gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.             Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
    Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem                  Versicherungsschutz bestanden hat.
    in Nr. 2 genannten Zeitpunkt.                                         b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                             Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
§ B4 Folgebeitrag                                                            den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
1 Fälligkeit                                                                 nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
   a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der                der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
      jeweiligen Versicherungsperiode fällig.                                erlangt hat.
   b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im      2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
      Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung                    Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
      angegebenen Zeitraumes bewirkt ist.                                 a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine
2 Schadenersatz bei Verzug                                                   Vertragserklärung, richtet sich die Beitragsrückerstattung
   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-                  nach den gesetzlichen Regelungen.
   beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des        b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
   ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                  Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer
3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung                         Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver-
   a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht                 tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat,
      rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen                  so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam-
      Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine                     werden der Rücktrittserklärung zu.
      Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der                 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
      Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah-                     Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
      nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die              Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
      rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im               Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
      Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen –             c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
      Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht             Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
      fristgerechten Zahlung hinweist.                                       steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden
   b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-               der Anfechtungserklärung zu.
      frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-          d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
      nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung            Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
      des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so                Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
      ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.           Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
   c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung                    Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
      gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer              genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
      Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der            eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
      Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
      Beträge in Verzug ist.                                                 Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist                rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
      so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam                  Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
      wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt                 Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
      mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der                         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
      Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
      hinzuweisen.                                                     § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung                                 1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
   Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-                  a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
   nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,                    rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
   wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,                    erfüllen hat, sind:
   innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.              aa) die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der
   Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers                      Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im
   (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt.                                            Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft
                                                                                 – RKW– in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten;
§ B5 Lastschriftverfahren                                                    bb) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
1 Pflichten des Versicherungsnehmers                                             oder Veränderungen des Baugrundes und die
   Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren                     Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;
   vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum                        cc) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten
   Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende                  auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
   Deckung des Kontos zu sorgen.                                                 notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz
2 Änderung des Zahlungsweges                                                     der versicherten Sachen zu ergreifen;
   Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
   mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
   nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
   berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu
   kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
   hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
   die ausstehenden Beiträge und zukünftige Beiträge selbst zu
   übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
   gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
   Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


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       dd) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
                                                                                   des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch-
            einzuhalten.
                                                                                   nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
    b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur
       fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
                                                                                   – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
       cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
                                                                                   ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
       so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
                                                                                   gefragt hat.
       er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
                                                                                c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die
       fristlos kündigen.
                                                                                   Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
                                                                                   ständen als mitversichert gelten soll.
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
                                                                        2       Pflichten des Versicherungsnehmers
       Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt
                                                                                a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
       hat.
                                                                                   rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                       keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
       Versicherungsfalles                                                         durch einen Dritten gestatten.
       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                     b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
                                                                                   ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
            des Schadens zu sorgen;
                                                                                   Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
                                                                                   er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
            von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
                                                                                c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
            mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
                                                                                   klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
       cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/
            -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch–                      Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
            einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;                          anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
       dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/             3       Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
                                                                                a) Kündigungsrecht des Versicherers
            -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
                                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
            Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
                                                                                   Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
            beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
                                                                                   wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
            der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                                                                                   vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
            Ermessen zu handeln;
       ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                            Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat
            Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                          der Versicherungsnehmer zu beweisen.
       ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein                        Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
            Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen                              der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                                   Monat kündigen.
            einzureichen;
                                                                                   Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
       gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
                                                                                   nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag
            die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
            den Versicherer freigegeben worden sind. Sind                          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                b) Vertragsänderung
            Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                                                                                   Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
            nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                                                                                   der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
            und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
                                                                                   entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
            durch den Versicherer aufzubewahren;
                                                                                   Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
       hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
                                                                                   Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
            Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
            zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
                                                                                   Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
            Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
                                                                                   Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
            erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
                                                                                   nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
            und Höhe des Schadens und über den Umfang der
                                                                                   Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
            Entschädigungspflicht zu gestatten;
       ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,                       Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
            deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden                   Kündigungsrecht hinzuweisen.
            kann.                                                       4       Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-
    b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
                                                                                passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
       cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                                                                                eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefah-
       gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
                                                                                rerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
       den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
                                                                                hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                        5       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
    a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versi-
                                                                                a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
       cherungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist
                                                                                   so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
       der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der                   der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a)
       Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis                    vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
       zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                             diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
       Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer                   berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
       groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu                        der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
       beweisen.                                                                   entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
    b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur                   hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
       Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer                    b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
       nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für                   Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
       den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                  einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
       noch für die Feststellung oder den Umfang der                               Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
       Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                           leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des                     Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
       Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf-                         Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,
       klärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann                       so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
       vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                       des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
       Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                          Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
       Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                             Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
                                                                                c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
§ B9 Gefahrerhöhung                                                                aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                                        Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
1 Begriff der Gefahrerhöhung                                                            Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
   a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                               pflicht war oder
      Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
      vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
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      bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
                                                                                   gedeckt ist.
          Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
                                                                                   Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
          und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
      cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem                          Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages
          Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-                     werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
                                                                                   dem Versicherer zugeht.
          grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
          verlangt.                                                             b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
                                                                                   Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
§ B10 Überversicherung                                                             Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
                                                                                   Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-                        mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
   ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als                    Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
   auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-                       der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
   gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit                            Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
   sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des                             verlangen.
   Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages der
   Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben
                                                                        § B12 Versicherung für fremde Rechnung
   würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
   geschlossen worden wäre.                                             1 Rechte aus dem Vertrag
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der                  Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
   Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen                  eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
   Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem           schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
   Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem           steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
   er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis              Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
   erlangt.                                                                Versicherungsschein besitzt.
                                                                        2 Zahlung der Entschädigung
§ B11 Mehrere Versicherer                                                  Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
                                                                           Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
1 Anzeigepflicht
                                                                           Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
   Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
                                                                           kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
   Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
                                                                           Versicherungsnehmers verlangen.
   Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
                                                                        3 Kenntnis und Verhalten
   der andere Versicherer und die Versicherungssumme
                                                                           a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
   anzugeben.
                                                                              nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                              Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
   Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
                                                                              das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
   Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
                                                                              der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
   unter den in § B1 Nr. 2 beschriebenen Voraussetzungen zur
                                                                              Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
   Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
                                                                              für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
   leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
                                                                              Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
   Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
   der anderen Versicherung erlangt hat.                                   b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                                                              der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
   a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe              oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
      Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-                    Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
      summen zusammen den Versicherungswert oder über-                        war.
      steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-                  c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
      gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der                     wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
      anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,                des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
      liegt eine Mehrfachversicherung vor.                                    darüber informiert hat.
   b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
      verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,          § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
      dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der
      Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als            1 Übergang von Ersatzansprüchen
      den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.                  Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
      Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben            einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
      Versicherer bestehen.                                                über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
      Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus             Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
      anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für                     geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
      denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus                 Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
      dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-             Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
      digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als            der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
      wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus                   diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
      denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag         2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
      in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von                 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
      Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der              ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter
      Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere               Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
      Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag              wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den
      der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung                 Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
      gegeben worden wäre.                                                 soweit erforderlich mitzuwirken.
   c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung                Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
      in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-               vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
      widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in               verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
      dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                         Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
      Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,           Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
      zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-                   seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
      ständen Kenntnis erlangt.                                            Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
4 Beseitigung der Mehrfachversicherung                                     die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
   a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die               Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
      Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
      dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,               § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
      kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag           1 Kündigungsrecht
      aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-                Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
      nismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag

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         Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
         Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
         Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung              Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
         zugegangen sein.                                                    dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
    2    Kündigung durch Versicherungsnehmer                                 Anspruch begründenden Umständen und der Person des
         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung               Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
         sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der              erlangen müsste.
         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die                 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch            cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
         zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.          Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
    3    Kündigung durch Versicherer                                         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach               nicht mit.
         ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
    4    Form der Kündigung                                                  § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
         Die Kündigung nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in Textform zu
         erklären.                                                           1       Meinungsverschiedenheiten
                                                                                     Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers
    § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                              oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                                                                                     Versicherungsnehmer und dem Versicherer geben sollte,
    Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der                 stehen dem Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die
    Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,                    nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
    die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Be-                        a) Beschwerdemanagement des Versicherers
    deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                                    Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem
    Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-                          Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
    kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen                           wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich im
    Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die                          Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber hinaus
    Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
                                                                                        ist eine Kontaktaufnahme auch über die im
                                                                                        Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über
    § B16 Anzeigen, Willenserklärungen,
                                                                                        die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen
          Anschriftenänderungen
                                                                                        genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
    1 Form                                                                              Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
       Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in                   kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den
       diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für                    Vorstand des Versicherers wenden.
       den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                      b) Versicherungsombudsmann e. V.
       das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar                        Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
       gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.                       als Verbraucher abgeschlossen hat, und der
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung                           Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des
       des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder                         Versicherers nicht einverstanden ist, kann der
       in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Verwaltung                        Versicherungsnehmer auch den Versicherungsombudsmann
       gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den                           e. V. als unabhängigen und neutralen Schlichter
       Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                           kontaktieren.
    2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                               Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift                       Versicherungsombudsmann e. V.
       dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-                       Postfach 08 06 32
       erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber                                 10006 Berlin
       abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen                              www.versicherungsombudsmann.de
       Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                        E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
       Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht                              Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige
       angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage                         Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und
       nach der Absendung des Briefes als zugegangen.                                   unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für
    3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                         Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der                        c) Versicherungsaufsicht
       Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden                          Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer
       bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die                           zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen
       Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.                                  Kontaktdaten sind:
                                                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                         Sektor Versicherungsaufsicht
    1 Erklärungen des Versicherungsnehmers                                              Graurheindorfer Str. 108
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                          53117 Bonn
       Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-                             E-Mail: poststelle@bafin.de
       zunehmen betreffend                                                              Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre
        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                         Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
           vertrages,                                                                d) Rechtsweg
        b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich                       Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
           dessen Beendigung,                                                           den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
        c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des              2       Zuständiges Gericht
           Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.                     a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
2       Erklärungen des Versicherers                                                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                         Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
        Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren                       Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
        Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                               dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
3       Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                         Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,                  solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
        die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit                                 Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
        der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs-                         Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
        vertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung                         Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
        dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen                         des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
        sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
        Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
        Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                                                    Seite 9 von 10

[Seite 10]
   b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
      Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer
      ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
      Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
      seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
      Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
      Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
      auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
      Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

§ B20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung Januar 2026

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[Seite 1]
  Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung
  von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008)
  – Fassung Januar 2026

  Inhaltsverzeichnis
  TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden
  TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion,
                  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
  TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden
  TV-TK 0850      Mitversicherung und Prozessführung
  TV-TK 5155      Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
  TV-TK 5180      Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie
                  infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel
  TV-TK 5181      Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden
  TV-TK 5182      Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung)
  TV-TK 5183      Fundamente und Keller von Fertighäusern
  TV-TK 5232      Repräsentanten
  TV-TK 5236      Innere Unruhen
  TV-TK 5237      Streik, Aussperrung
  TV-TK 5254      Radioaktive Isotope
  TV-TK 5256      Aggressives Grundwasser
  TV-TK 5257      Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit
  TV-TK 5260      Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird
  TV-TK 5261      Biologische und chemische Kontamination
  TV-TK 5262      Selbstbehalt (mehrere Gebäude)
  TV-TK 5263      Bereits ausgeführte Bauleistungen (zu § 2 ABN 2008)
  TV-TK 5266      Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
  TV-TK 5270      Verluste durch Diebstahl (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
  TV-TK 5272      Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181)
  TV-TK 5273      Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten
  TV-TK 5274      Sturm (zu Klausel TV-TK 5180)
  TV-TK 5275      Schäden und Gefahren (Leitungswasserversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181
  TV-TK 5276      Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181
  TV-TK 5277      Unvorhergesehen
  TV-TK 5279      Setzen und Schiefstellen
  TV-TK 5280      Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260
  TV-TK 5290      Nachhaftung (erweiterte Deckung)
  TV-TK 5291      Nachhaftung
  TV-TK 5453      Transportwege zwischen getrennten Baustellenplätzen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008)
  TV-TK 5761      Schäden infolge von Mängeln
  TV-TK 5819      Anerkennung
  TV-TK 5825      Vollmachten des Versicherungsmaklers
  TV-TK 5851      Versehen
  TV-TK 5858      Bergbaugebiete
  TV-TK 5859      Gefahr des Aufschwimmens
  TV-TK 5860      Vorläufige Deckung
  TV-TK 5862      Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten
                  durch Auftraggeber (ABN 2008)
  TV-TK 5868      Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer
  TV-TK 5870      Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken
  TV-TK 5877      Glasbruchschäden
  TV-TK 5878      Verantwortlichkeit


80602 1/01.2026                                               Seite 1 von 9

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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris-           TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris-
musschäden                                                              musschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion,
1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai-        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
   ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten            1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai-
   Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen-            ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten
   hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss).                   Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen-
2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-            hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss).
   nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder   2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-
   ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in         nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
   der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und           ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
   dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss         der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
   zu nehmen.                                                              dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss
3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen                zu nehmen.
   dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos-      3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen
   ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer            dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos-
   Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder-              ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer
   einschluss):                                                            Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder-
   a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts-               einschluss):
       raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des                a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts-
       EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö-              raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des
       sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das               EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö-
       sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien,             sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das
       Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien.                        sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien,
   b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch                   Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien.
       nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam-               b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch
       menhang damit stets ausgeschlossen:                                     nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam-
       aa) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver-                menhang damit stets ausgeschlossen:
           hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa-                aa) Schäden durch Brand, Explosion, Anprall oder Absturz
           chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer                      eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
           und/oder biologischer Substanzen).                                      durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignis-
           Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor                 sen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
           Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi-                  gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat,
           cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs-                  und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ex-
           bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung                     plosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
           von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer-                  sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf-
           den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung                  täußerung;
           oder Auslieferung).                                                 bb) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver-
           Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden-                hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa-
           eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die-                chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer
           nenden Gebäudes waren;                                                  und/oder biologischer Substanzen).
       bb) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen                     Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor
           (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei                       Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi-
           Fremdbezug.                                                             cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs-
   c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb                    bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung
       von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig-                 von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer-
       nisdefinition).                                                             den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung
   d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-                   oder Auslieferung).
                                                                                   Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden-
       den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der
                                                                                   eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die-
       Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu
       hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas                     nenden Gebäudes waren;
       anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt               cc) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen
       (Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus-                     (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei
       land).                                                                      Fremdbezug.
   e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-           c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb
       den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun-                 von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig-
       desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be-                 nisdefinition).
       grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte             d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-
       Ausland).                                                               den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der
   f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres-            Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu
       höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen-              hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas
       den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die              anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt
       Jahreshöchstentschädigung.                                              (Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus-
   g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah-                  land).
       reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein-          e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-
       schließlich der versicherten Kosten.                                    den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun-
                                                                               desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be-
   h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versi-
                                                                               grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte
       cherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
       einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Mo-              Ausland).
       nat nach Zugang wirksam.                                            f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres-
       Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge-                    höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen-
       brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten                    den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung                Jahreshöchstentschädigung.
       durch den Versicherer kündigen.                                     g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah-
       Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün-                 reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein-
       digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch                schließlich der versicherten Kosten.
       spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,           h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom
       wirksam wird.


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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

       Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Ein-               die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts-
       haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird ei-           hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver-
       nen Monat nach Zugang wirksam.                                         bindlich an. Die Prozesskosten werden von den Versicherern
       Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge-                   anteilig getragen.
       brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten                c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zuläs-
       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung               sigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege-
       durch den Versicherer kündigen.                                        genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der
       Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün-                Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist
       digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch               der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des
       spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,              führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
       wirksam wird.                                                          die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
                                                                              beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er-
TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden                             reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b)
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger               nicht.
abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte
sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten                 TV-TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
ausgeschlossen (Ausschluss).                                           1. Versicherte Sachen
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder                     Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versiche-
Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer        rungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit
oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in      an ihnen unmittelbar nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lie-
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und             ferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die in ihre
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu        tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unter-
nehmen.                                                                   fangen werden.
                                                                       2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
TV-TK 0850 Mitversicherung und Prozessführung                             a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versi-
1. Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise ge-                cherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen
   meinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versi-              der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistun-
   cherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet              gen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatz-
   ist, liegt eine Mitversicherung vor.                                        pflichtig ist.
   Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Ausschluss              Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich,
   der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Einzelschuldner               wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder
   und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil.                              teilweise abgebrochen werden muss.
   Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer be-             b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß § A3 ABN 2008
   stehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.                        versichert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleis-
2. Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist bezüglich            tet, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.
   dieser Versicherung von allen beteiligten Versicherern bevoll-         c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
   mächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Anzeigen
                                                                               aa) Schäden durch Rammarbeiten;
   und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
   Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteiligten                bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhält-
   Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden Versiche-                    nisse;
   rer zugegangen sind.                                                        cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Vorausset-
3. Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versicherung                      zungen von a) gegeben sind;
   abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versicherungs-                  dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder
   nehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versi-                untergebracht sind;
   cherer rechtsverbindlich.                                                   ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B.
   Der führende Versicherer ist nicht berechtigt                                    Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrich-
   a) zur Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden, Sa-                    tungen.
         chen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Versicherung-     3. Versicherungssumme
         sorte, Versicherungsnehmer oder mitversicherter Unterneh-        Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versi-
         men;                                                             cherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
   b) zur Erhöhung von Versicherungssummen oder Entschädi-                Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
         gungsgrenzen;                                                    Entschädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den
   c) zur Kündigung, zur Änderung der Kündigungsbestimmungen              vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wie-
         oder der Versicherungsdauer; ausgenommen hiervon ist             derauffüllung beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem
                                                                          Fall den Beitrag zeitanteilig nachzuentrichten.
         aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ablauf
              des jeweiligen Versicherungsjahres;                      4. Umfang der Entschädigung
                                                                          Abweichend von § A7 ABN 2008
         bb) die Kündigung wegen Verletzungen einer Obliegenheit
              nach Abschnitt B § 8 oder wegen einer Gefahrerhöhung        a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
              nach Abschnitt B § 9 der dem Vertrag zugrunde liegen-       b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versiche-
              den Allgemeinen Versicherungsbedingungen;                        rungssumme auf Erstes Risiko;
         cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die aufgrund        c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um
              einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung ge-           20 %, wenigstens aber um den vereinbarten Selbstbehalt,
              währt wird.                                                      gekürzt;
   d) zur Veränderung von Selbstbehalten oder Beiträgen;                  d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der
4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000,- EUR übersteigen                  Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversi-
   oder für die beteiligten Versicherer von grundsätzlicher Bedeu-             cherungsvertrag gedeckt ist.
   tung sind, ist auf Verlangen eines beteiligten Versicherers eine    5. Obliegenheiten
   Abstimmung über die Schadenabwicklung herbeizuführen.                  a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a ABN 2008 hat der Versicherungs-
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versiche-           nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der
   rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:                            versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zu-
   a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem                 standsberichte aktenkundig zu machen und während der
         Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versiche-             Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu
         rer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.           überwachen.
   b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führen-          b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
         den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie            a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.


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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                            4. Umfang der Entschädigung
   Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten be-           a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht
   ginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat                  vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im
   nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.                  Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB
                                                                               Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt.
TV-TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden                     Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der
infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge                     Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im
Leitungswasser, Sturm und Hagel                                                Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend
1. Versicherte Sachen                                                          § A7 ABN 2008.
                                                                           b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu
    a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi-
        cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi-                für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
        chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte     5. Obliegenheiten
        Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.                      a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche-
    b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert               rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu-
                                                                               stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten
        aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich-
                                                                               durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh-
             tungen;
                                                                               rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren
        bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und                    und zu überwachen.
             sonstige selbständige elektronische Anlagen;
                                                                           b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
        cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                   a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
        dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei-       6. Schlussbestimmung
             tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig        Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorste-
             hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von        henden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die
             unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder       dem Versicherungsantrag zugrunde liegenden Allgemeinen Be-
             bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese),          dingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneu-
             Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But-        bauten durch Auftraggeber (ABN 2008).
             zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen
             und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen
             (Geländer, Türen, Brunnen).                                TV-TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sach-
                                                                        schäden
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                        1. Versicherte Sachen
    a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
        eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver-           a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi-
        sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen,              cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi-
        soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatz-              chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte
        pflichtigen Schadens an den Lieferungen und Leistungen ge-             Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.
        mäß § A1 ABN 2008 sind, sowie durch Leitungswasser,                b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
        Sturm und Hagel.                                                       aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich-
        aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ablei-                  tungen;
             tungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser-              bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und
             versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-                    sonstige selbständige elektronische Anlagen;
             zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsan-               cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
             lagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
                                                                               dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei-
             Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
                                                                                   tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig
             pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
                                                                                   hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von
             stehen Leitungswasser gleich.
                                                                                   unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder
        bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-                 bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese),
             tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit                  Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But-
             mindestens 63 km/Stunde).                                             zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen
        cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von                und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen
             Eiskörnern.                                                           (Geländer, Türen, Brunnen).
    b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                  2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
        aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;               a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
        bb) Verluste durch Diebstahl;                                          eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver-
        cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch                             sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.
             – Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und      b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               deren Unterfangungen;                                           aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
             – durch Rammarbeiten;                                             bb) Verluste durch Diebstahl;
             – durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;                  cc) Risseschäden durch
             – durch Setzungen;                                                    – Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und
        dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.                              deren Unterfangungen;
3. Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung                        – durch Rammarbeiten;
    a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli-                – durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
        chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi-                     – durch Setzungen.
        cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche-                 Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten
        rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-                  infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicher-
        summe auf Erstes Risiko möglich.                                           heit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen;
        Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis-            dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
        teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie-
                                                                           c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
        der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs-
                                                                               Sachen gemäß Nr. 1 b)
        nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs-
        nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu-             aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
        entrichten.                                                                reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
                                                                                   oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
    b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
        wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be-           bb) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
        steht Unterversicherung.                                                   dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht


                                                                Seite 4 von 9

[Seite 5]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

               wurden, soweit sie nicht durch die Bauleistung herbeige-       vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gel-
               führt wurden; für Folgeschäden an weiteren Austau-             ten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemei-
               scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet;              nen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäu-
         cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit          deneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008).
               dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
               bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent-    TV-TK 5182 Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen
               schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara-        und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung)
               turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
                                                                           Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
               zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers       nicht für Schäden und Gefahren sowohl an der Altbau- als auch an
               wenigstens behelfsmäßig repariert war.                      der Neubauleistung, die durch Holzschädlinge, Pilzbefall,
3.   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung              Hausschwamm oder andere Holzkrankheiten verursacht werden.
     a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli-
         chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi-
                                                                           TV-TK 5183 Fundamente und Keller von Fertighäusern
         cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche-
         rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-         1. Abweichend von § A5 Nr. 1 ABN 2008 sind nur die Fundamente
         summe auf Erstes Risiko möglich.                                     und der Keller als Bauleistungen versichert.
         Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis-       2. Für Schäden aus der Oberkonstruktion (Fertighausbauteile) wird
         teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie-          Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
         der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs-           geleistet.
         nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs-
         nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu-        TV-TK 5232 Repräsentanten
         entrichten.
                                                                           Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die
     b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-        Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
         wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be-
                                                                           Als Repräsentanten gelten bei
         steht Unterversicherung.
                                                                           a) Aktiengesellschaften:
     c) Soweit vereinbart, sind
                                                                               die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten,
         aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen,
                                                                           b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
         bb) Schadensuchkosten                                                 die Geschäftsführer,
               bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versiche-
                                                                           c) Kommanditgesellschaften:
               rungssummen auf Erstes Risiko versichert.
                                                                               die Komplementäre,
               Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die ge-
               leisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer          d) offenen Handelsgesellschaften:
               kann eine Wiederauffüllung beantragen. Der Versiche-            die Gesellschafter,
               rungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nach zu entrich-     e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
               ten.                                                            die Gesellschafter,
4.   Umfang der Entschädigung                                              f) Einzelfirmen:
     a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht           die Inhaber,
         vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im              g) anderen Unternehmensformen:
         Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB                die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Körper-
         Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt.          schaften des öffentlichen Rechts (z. B. Genossenschaften, Ver-
         Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der             bände, Vertretungsorgane, Kommunen),
         Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im        h) ausländischen Firmen:
         Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend            der entsprechende Personenkreis.
         § A7 ABN 2008.                                                    Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der
     b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu       Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich
         für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.             handelnden Montage-/Bauleiter.
     c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden
         an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß           TV-TK 5236 Innere Unruhen
         Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schaden-
         fall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die techni-   1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) hh) ABN
         sche Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen.            2008 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
     d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver-        2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerheb-
         sicherungssummen auf Erstes Risiko.                                  liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
                                                                              nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
     e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach           Personen oder Sachen verüben.
         a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
         zen Betrag verhält, wie die Versichersumme zu dem Versi-          3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
         cherungswert.                                                        Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
     f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall       4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
         um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen          Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
         mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln            rechtes beansprucht werden kann.
         abgezogen.                                                        5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von § A7 Nr. 6
     g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden            ABN 2008 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
         aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht         6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden.
         werden kann.                                                         Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
5.   Obliegenheiten
     a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche-              TV-TK 5237 Streik, Aussperrung
         rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu-          1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) ii) ABN
         stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten          2008 Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
         durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh-             2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt wer-
         rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren              den. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
         und zu überwachen.
     b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
                                                                           TV-TK 5254 Radioaktive Isotope
         a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
                                                                           1. Ergänzend zu § A2 ABN 2008 leistet der Versicherer nur als
6.   Schlussbestimmung
                                                                              Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Ent-
     Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die
                                                                              schädigung bis zu der in dem Versicherungsschein bezeichneten


                                                                  Seite 5 von 9

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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

   Summe auf Erstes Risiko für Schäden durch betriebsbedingt vor-          Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasser-
   handene radioaktive Isotope an versicherten Sachen.                     stände oder Wassermengen überschritten sind:
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht                Gewässer:
   dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.                        Pegel:
                                                                           Fluss-km:
                                                                           Pegelnull:    m.ü.NN
TV-TK 5256 Aggressives Grundwasser
                                                                           Wasserstände/Wassermengen:
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh-
   mer vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch          Nov.       Dez.      Jan.    Feb.      Mär.      Apr.
   aggressives Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und
   – falls erforderlich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und de-       Mai        Jun.       Jul.      Aug.       Sep.       Okt.
   ren Ergebnis zu beachten.
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
   Nr. 1) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.                         6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht
                                                                          vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die
                                                                          Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder
TV-TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit                        durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser un-
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht her-        abwendbare Umstände – im Sinne der VOB in der bei Abschluss
   gestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen          des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung – eintreten.
   sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der
   Bauleistung darstellen.
                                                                       TV-TK 5261 Biologische und chemische Kontamination
2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie
                                                                       Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Kontaminationen
   unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vor-
                                                                       durch biologische oder chemische Substanzen nicht mitversichert.
   hersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-,
   Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Span-
   nungen entstehen.                                                   TV-TK 5262 Selbstbehalt (mehrere Gebäude)
                                                                       Abweichend zu § A7 Nr. 8 ABN 2008 gilt der in der Deklaration
TV-TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Berei-          genannte Selbstbehalt bei Bauvorhanden, die aus mehreren
chen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst              Gebäuden bestehen, je Gebäude und Schaden.
wird                                                                   Als Gebäude gilt jeder Bauteil zwischen zwei Brandmauern/
1. Abweichend von § A2 Nr. 4 b) cc) ABN 2008 leistet der Versiche-     Gebäudetrennwänden.
    rer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder An-
    steigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines      TV-TK 5263 Bereits ausgeführte Bauleistungen
    anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten.              (zu § 2 ABN 2008)
2. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh-       Die vor Versicherungsbeginn bereits ausgeführten Bauleistungen
    mer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fange-     sind frei von bekannten Schäden.
    dämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen                 Sollten während der Bauzeit noch Schäden erkennbar werden, die in
    a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und                 die versicherungsfreie Zeit fallen, so sind diese nicht ersatzpflichtig.
    b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnah-
        men zu gewährleisten.                                          TV-TK 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
    Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a)       Abweichend von Abschnitt A § 2 Abs. 2 b leistet der Versicherer
    und b) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.                        Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch
3. Abweichend von § A2 Nr. 2 ABN 2008 leistet der Versicherer          Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
    Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser          Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; zerstört oder
    oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen       beschädigt werden oder abhanden kommen.
    Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende       a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
    Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:                     entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
    Gewässer:                                                              Kraft auszubreiten vermag;
    Pegel:                                                             b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sa-
    Fluss-km:                                                              chen;
    Pegelnull:     m.ü.NN                                              c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
    Wasserstände/Wassermengen:                                             oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
    Nov.       Dez.       Jan.      Feb.      Mär.    Apr.             d) Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
                                                                           nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerris-
    Mai       Jun.      Jul.      Aug.      Sep.      Okt.                 sen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
                                                                           innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
                                                                           eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung her-
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht                 vorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
   vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste        lich.
   Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der
   letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelege-        TV-TK 5270 Verluste durch Diebstahl
   nen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen
                                                                       (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
   Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außer-
   gewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.                  Abweichend zu § A2 Nr. 2 a) ABN 2008 wird Entschädigung für
   Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pe-      Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und
   gel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wasser-     versicherter Bestandteile geleistet.
   mengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge,            Auf § B8 Nr. 2 a) ee) und ff) ABN 2008 wird besonders hingewiesen.
   mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalles zu     Danach sind Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
   rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich      Eigentum sowie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
   sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.                             unverzüglich der Polizei zu melden. Die Rechtsfolgen von
                                                                       Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
                                                                       2008.
   abweichend von § A2 Nr. 2 c) ABN 2008 Entschädigung für
   Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch An-
   steigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwas-         TV-TK 5272 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion
   sers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht,    (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181)
   bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit      1. Gegenstand der Versicherung
   Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.                   Abweichend von Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 b) aa) bzw. Klausel


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[Seite 7]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

   TV-TK 5181 Nr. 2 b) aa) sind Schäden am Altbau durch Brand,         nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine Sturm-
   Blitzschlag oder Explosion mitversichert.                           und Hagelversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der
2. Gefahrendefinition                                                  Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können.
   Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd         a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
   entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener          Windstärke 8.
   Kraft auszubreiten vermag.                                          b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von
   Blitzschlag ist das direkte Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.        Eis und gefrorenem Regen.
   Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
   oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                                                                       TV-TK 5277 Unvorhergesehen
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                           Abweichend von § A2 Nr. 1 Abs. 2 ABN 2008 sind unvorhergesehen
                                                                       Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
   a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entste-
                                                                       weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
        hen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-      Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe
        tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
                                                                       Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.
        auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
        Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
   b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wur-            TV-TK 5279 Setzen und Schiefstellen
        den, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk-    Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
        licht hat;                                                     nicht für Schäden,
   c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im          a) die sich durch Setzen oder Schiefstellen der Bauwerke oder Bau-
        Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schä-             werksteile aufgrund des Untergrunds ergeben;
        den, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch     b) aufgrund nachteiliger Veränderungen der Spannungsverhältnisse
        den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;                      in den Bauwerken und der Funktionsfähigkeit einzelner Teile
   d) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an           oder der gesamten Anlage als Folge von a).
        elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung      Führen jedoch Setzungen oder Schiefstellungen und die damit
        entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolations-    verbundenen veränderten Spannungsverhältnisse zu einer
        fehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzu-   unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten
        reichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder         Bauleistung im Sinne der ABN 2008, wird die Beseitigung der Riss-
        Sicherheitseinrichtungen);                                     und Bruchschäden ersetzt. Vom Versicherungsschutz
   e) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn,         ausgeschlossen sind jedoch die Beseitigung der Schadenursache
        dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen       und Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung bzw.
        ist.                                                           Bauweise.
   Folgeschäden sind durch Nr. 3 a) und Nr. 3 c) nicht ausgeschlos-
   sen. Durch Nr. 3 d) und Nr. 3 e) sind Folgeschäden nicht ausge-     TV-TK 5280 Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260
   schlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosions-      Im Schadenfall gelten die Pegelstände bzw. amtlichen
   schäden sind.                                                       Aufzeichnungen und unabhängigen Beobachtungen als vereinbart
   Die Ausschlüsse gemäß Nr. 3 a) bis Nr. 3 d) gelten nicht für        bzw. als Grundlage für eine Schadenregulierung, die der Baustelle
   Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen        am nächsten gelegen sind und die durch eine Baumaßnahme nicht
   Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.        beeinflusst sind.

TV-TK 5273 Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und                 TV-TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung)
Einreißarbeiten
                                                                       1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008
Ausgeschlossen sind Sachschäden, die entstehen bei Abbruch- und           leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge-
Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des              nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß
abzubrechenden/einzureißenden Bauwerkes entspricht.                       § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen,
                                                                          a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restar-
TV-TK 5274 Sturm (zu Klausel TV-TK 5180)                                       beiten im Rahmen der vereinbarten vertraglichen Verpflich-
Abweichend zu Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 a) bb) und Nr. 2 a) cc)                 tungen des vereinbarten Kontraktes verursacht werden;
gelten Schäden durch Sturm und Hagel nur dann mitversichert, wenn         b) die während des Versicherungsschutzes gemäß §§ B2, B3
sie nicht durch normale Witterungseinflüsse im Rahmen der                      ABN 2008 auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
Bauleistungsversicherung entstanden sind, mit denen wegen der          2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss.          keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens         Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere
    Windstärke 8.                                                         für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von       3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den
    Eis und gefrorenem Regen.                                             Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag
                                                                          beansprucht werden kann.
TV-TK 5275 Schäden und Gefahren (Leitungswasserversiche-
rung)                                                                  TV-TK 5291 Nachhaftung
– zu Klausel TV-TK 5181                                                1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen            leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge-
nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine                  nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß
Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der         § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen, die durch die Aus-
Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können.              führung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der
Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den Zu- und                       vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der                      2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer
Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder                keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf               Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere
wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser                      für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
gleichgestellt.
                                                                       3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den
                                                                          Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag
TV-TK 5276 Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversiche-                beansprucht werden kann.
rung)
– zu Klausel TV-TK 5181
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen


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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

TV-TK 5453 Transportwege zwischen getrennten Baustellenplät-               Zustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre.
zen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008)                                              Dies gilt nicht, wenn für die vorläufige Deckung ein abweichender
Abweichend von § A4 Abs. 2 ABN 2008 gelten als Versicherungsort            Beitrag vereinbart wurde.
auch die Transportwege zwischen voneinander getrennten                  4. Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung
Baustellenplätzen.                                                         a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu
                                                                               dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsneh-
TV-TK 5761 Schäden infolge von Mängeln                                         mer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Ver-
Ergänzend zu § A7 Nr. 1b ABN 2008 leistet der Versicherer keine                trag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungs-
                                                                               schutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
                                                                               nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag
Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die
                                                                               über vorläufige Deckung von der Zahlung des Beitrages
Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
                                                                               durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Ver-
                                                                               trag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäte-
TV-TK 5819 Anerkennung                                                         ter Zahlung des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens
1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt           zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
   der Versicherer abweichend von § B1 ABN 2008 an, dass ihm                   Beitragszahlung in Verzug ist. Vorraussetzung hierfür ist
   durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt gewor-                 aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
   den sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risi-          gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-
   kos erheblich waren.                                                        gen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täu-               aufmerksam gemacht hat.
   schung anzufechten bleibt unberührt.                                    b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsneh-
                                                                               mer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläu-
                                                                               fige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der
TV-TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers
                                                                               Versicherungsnehmer hat den anderweitigen Vertrags-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt,             schluss unverzüglich mitzuteilen.
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                           c) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet,
                                                                               Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
                                                                               der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung zum
                                                                               Hauptvertrag widerruft oder einen Widerspruch wegen eines
TV-TK 5851 Versehen                                                            vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abwei-
Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung, Erfüllung einer                 chenden Versicherungsscheins erklärt, so endet der Vertrag
vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches nachweislich durch ein               über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Wi-
Versehen des Versicherungsnehmers unterlassen, so kann der                     derrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei            d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung auf unbe-
denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des                               stimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Ver-
Versicherungsnehmers, seiner Beauftragten oder Bevollmächtigten                trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung
vorliegen.                                                                     des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wo-
Der Versicherer hat rückwirkend jedoch Anspruch auf Nachzahlung                chen nach Zugang wirksam.
eines angemessenen Beitrages ab Beginn der Änderung.                       e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen.

TV-TK 5858 Bergbaugebiete                                               TV-TK 5862 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh-        für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch
   mer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die      Auftraggeber (ABN 2008)
   Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtig-         Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den Allgemeinen
   ten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen die-        Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
   ser Behörde sind zu entsprechen.                                     Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) folgende
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach            Bestimmungen:
   Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.                           1. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Anmeldepflicht
                                                                            a) Versichert sind alle Bauvorhaben gemäß § A1 Nr. 1 ABN
TV-TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens                                             2008 des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsneh-
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh-                mer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet.
   mer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leis-       b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauvorhaben
   tungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglich-               des allgemeinen Hochbaus, die er innerhalb der Bundesre-
   keiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwim-             publik Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem
   mens besteht.                                                                Formblatt des Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden.
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach                c) Nicht versicherbar sind
   Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.                                   aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen,
                                                                                bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind.
TV-TK 5860 Vorläufige Deckung                                               d) Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                             gang der Anmeldung unter Hinweis auf c) nicht widerspricht,
   Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufige                  gilt das Bauvorhaben als versicherbar.
   Deckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versiche-         2. Versicherte Gefahren
   rungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung des Beitrages,          Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben auf
   sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-              der Anmeldung besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
   derte Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses         Entschädigung für
   über die vorläufige Deckung oder durch einen auffälligen Hinweis
                                                                            a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener
   im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam
                                                                                versicherter Bestandteile;
   macht.
                                                                            b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
2. Inhalt des Vertrages
                                                                                oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
   Grundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertrag
                                                                                Ladung;
   vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klau-
   seln.                                                                    c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das
                                                                                durch Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
3. Nichtzustandekommen des Hauptvertrages
   Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Versiche-                aa) ungewöhlichem Hochwasser;
   rer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung              bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
   entsprechenden Teil des Beitrages zu, die beim


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[Seite 9]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026

3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Beitragssätze                        2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsroh-
   a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze.                             ren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der
                                                                            Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum-
   b) Soweit Beitragssätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermit-
       telt der Versicherer den angemessenen Beitragssatz von Fall          pen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetre-
       zu Fall. Beitragssätze werden insbesondere nicht im Voraus           ten ist.
       vereinbart für Bauvorhaben, die                                   3. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
                                                                            Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswas-
       aa) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründun-
                                                                            ser gleich.
            gen;
       bb) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch
            Berliner oder sonstigen Verbau;                              TV-TK 5877 Glasbruchschäden
       cc) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen;          Abweichend von § B3 Nr. 2 ABN 2008 endet der
       dd) besondere Baumaßnahmen                                        Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.
       erfordern.
   c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) er-              TV-TK 5878 Verantwortlichkeit
       mittelten Beitragssatz in Textform Widerspruch erheben, je-       Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages, von gesetzlichen,
       doch nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mittei-        polizeilichen oder sonstigen Vorschriften beeinträchtigen die Rechte
       lung über den Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu laufen,      des Versicherungsnehmers nicht, soweit diese Verletzungen auf
       wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes in Text-        einem Versehen beruhen und wider Willen und Wissen des
       form hingewiesen hat.                                             Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
                                                                         Repräsentanten begangen wurden. Hierbei ist jedoch die
   d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß
       c), so gilt die Einigung gemäß Nr. 5 b) über den Beitragssatz     Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
       mit Ablauf der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
4. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
   a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
       Zeitraum abgeschlossen.
   b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
       gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
       der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf
       des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
       gangen ist.
   c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach Eintritt eines Versiche-
       rungsfalles gemäß § B14 ABN 2008 oder wegen Obliegen-
       heitsverletzung gekündigt, so können weitere Bauvorhaben
       schon ab Zugang der Kündigung nicht mehr zur Versiche-
       rung angemeldet werden.
   d) Die Kündigung nach b) und c) hat in Schriftform zu erfolgen.
5. Beginn des Versicherungsschutzes
   a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige Bauvorhaben ge-
       mäß Nr. 1 a) beginnt vorbehaltlich der Regelung in § B2 Nr. 3
       ABN 2008 zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeit-
       punkt, frühestens am Tag des Zugangs der Anmeldung.
   b) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der
       Beitragssatz gemäß Nr. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird,
       beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit der Einigung
       über den Beitragssatz.
6. Ende des Versicherungsschutzes
   a) Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvor-
       haben gemäß § B3 ABN 2008.
   b) Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Ver-
       sicherungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der
       Wirksamkeit der Kündigung der gesamte Vertrag und der
       Versicherungsschutz für das von dem Schaden betroffene
       Bauvorhaben.
   c) Im Übrigen wird der Versicherungsschutz für angemeldete
       Bauvorhaben nicht dadurch beendet, dass der Vertrag ge-
       kündigt wird.

TV-TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unterneh-
mer
Abweichend von § B13 ABN 2008 verzichtet der Versicherer auf den
Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer
und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an
versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt
haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der
Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.

TV-TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig
gestellten Teilen von Bauwerken
1. Abweichend von § B3 Nr. 2 Satz 4 ABN 2008 endet der Versi-
   cherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm,
   die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraus-
   setzungen gemäß § B3 Nr. 2 a–c) ABN 2008 für das ganze Bau-
   werk vorliegen.


                                                                 Seite 9 von 9
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