# Dialog für Unternehmerleistungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-dialog-bauleistung-abu.php
- Rechtlicher Träger: Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-dialog-bauleistung-abu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), Fassung April 2024](https://www.dialog-versicherung.de/resource/blob/12052/e382718f7502809f1520f3792a838354/Bedingungen%20Bauleistung%20von%20Unternehmerleistungen%20ABU%202008), Fassung ABU 2008, Fassung April 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein | Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis | § A5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | nein | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer) | § A3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | ja | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer) | § A3 Nr. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | nicht geregelt |  |  |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. | § A1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | ja | Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens | § A1 Nr. 1, Seite 1 |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. | § A7 Nr. 1 b, Seite 3 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b, Seite 1 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von | § A2 Nr. 2, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Frost und Eis | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b, Seite 1 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | nein | Verluste von versicherten Sachen | § A2 Nr. 3 b, Seite 1 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Verluste von versicherten Sachen | § A2 Nr. 3 b, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | § A2 Nr. 2, Seite 1 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | nein | durch Innere Unruhen | § A2 Nr. 4 h und i, Seite 2 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. | § A1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | nein | Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden | § A1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § A1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil | § A1 Nr. 2, Seite 2 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | nicht geregelt |  |  |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | nein | maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke | § A1 Nr. 3 c, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | nein | Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen. | § A2 Nr. 3 c, Seite 1 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird | § A6 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind | § A7 Nr. 1 c bb, Seite 3 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur | § A7 Nr. 2 f, Seite 3 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte | § A6 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | ja | um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. | § A7 Nr. 1 a, Seite 3 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen | § A5 Nr. 2, Seite 2 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen | § A2 Nr. 3 a, Seite 1 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § A2 Nr. 4 b, Seite 1 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § A1 Nr. 3, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden | § A7 Nr. 1 c aa, Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | § A2 Nr. 4 g und j, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben | § A2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | ja | durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung | § A2 Nr. 4 d, Seite 2 |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind | § B8 Nr. 2 a, Seite 6 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | § B8 Nr. 2 a ee, Seite 6 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | § B8 Nr. 1 a bb, Seite 5 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | § A7 Nr. 8, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt | § A7 Nr. 9, Seite 4 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | § B2 Nr. 1, Seite 5 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen werden | § B3 Nr. 2, Seite 5 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | § B3 Nr. 2, Seite 5 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Die erste oder einmalige Prämie ist | § B2 Nr. 2, Seite 5 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. | § B2 Nr. 4, Seite 5 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer | § A3 Nr. 1, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | ja | Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subunternehmer ausgeschlossen. | § A3 Nr. 3, Seite 2 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), Fassung April 2024

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[Seite 1]
                  Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
                  Unternehmerleistungen (ABU 2008) – Fassung April 2024

                  Abschnitt A – Besonderer Teil für die                                           § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
                  Bauleistungsversicherung                                                        § B4 Folgeprämie
                                                                                                  § B5 Lastschriftverfahren
                  § A1   Versicherte und nicht versicherte Sachen                                 § B6 Ratenzahlung
                  § A2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                   § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                  § A3   Versicherte Interessen                                                   § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                  § A4   Versicherungsort                                                         § B9 Gefahrerhöhung
                  § A5   Versicherungswert; Versicherungssumme;                                   § B10 Überversicherung
                         Unterversicherung                                                        § B11 Mehrere Versicherer
                  § A6   Versicherte und nicht versicherte Kosten                                 § B12 Versicherung für fremde Rechnung
                  § A7   Umfang der Entschädigung                                                 § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
                  § A8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                 § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
                  § A9   Sachverständigenverfahren                                                § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                                                                                  § B16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
                  Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die                                          § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                  Bauleistungsversicherung                                                        § B18 Verjährung
                  § B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines                      § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
                       Vertreters bis zum Vertragsschluss                                         § B20 Anzuwendendes Recht
                  § B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen
                       verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder
                       Einmalprämie; Prämienberechnung


                  Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungsversicherung
                  § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                       Unvorhergesehen sind Schäden, die der
                  1 Versicherte Sachen                                                Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
                    Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und                      rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
                    Bauleistungen für die Errichtung des im                           Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
                    Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens                    vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
                    einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und                  und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in
                    Bauhilfsstoffen.                                                  einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
                  2 Zusätzlich versicherbare Sachen                                   Verhältnis zu kürzen.
                    Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind                    2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
                    zusätzlich versichert                                             Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der
                    a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht                     Versicherer Entschädigung für
                       Bestandteil der Bauleistungen sind;                            a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
                    b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen                oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                       sind.                                                             Ladung;
                  3 Nicht versicherte Sachen                                          b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
                    Nicht versichert sind                                                das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
                    a) Wechseldatenträger;                                               aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
                    b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche                     bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
                       Bestandteile einzubauende                                    3 Nicht versicherte Schäden
                       Einrichtungsgegenstände;                                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                    c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;               a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie
                    d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie                  sonstiger versicherter Sachen;
                       Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;                         b) Verluste von versicherten Sachen;
                    e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;                                 c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
                    f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und                       sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine
                       Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;                   Tätigkeit an diesen Sachen.
                    g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen,              4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                       Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,                  Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
                       Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,                           Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                       Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;                 a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
                    h) Fahrzeuge aller Art;                                              Repräsentanten;
                    i) Akten, Zeichnungen und Pläne;                                  b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der
                    j) Gartenanlagen und Pflanzen.                                       Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
                                                                                         werden muss;
                  § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und                    Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der
                       Schäden                                                           Witterungsschaden infolge eines anderen
                                                                                         entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
                  1 Versicherte Gefahren und Schäden                                  c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände
                    Der Versicherer leistet Entschädigung für                            von Gewässern;
                    unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
                    Zerstörungen von versicherten Sachen
80636 1/07.2025


                    (Sachschaden).


                                                                                  Seite 1 von 8

[Seite 2]
  d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend                       Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der
     redundante Anlagen zur Wasserhaltung, redundant                   Versicherungswert einschließlich der Kosten für
     sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer                     Anlieferung und Abladen.
     ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung                c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
     übernehmen können und über eine unabhängige                       berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
     Energieversorgung verfügen;                                  2 Versicherungssumme
  e) während und infolge einer Unterbrechung der                    Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
     Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil                 Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
     davon von mehr als drei Monaten;                               dem Versicherungswert entsprechen soll.
  f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige                     Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die
     Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch             versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige
     nicht geprüft wurden;                                          Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
  g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B.                  Versicherungswertes vereinbart.
     Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,                  Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die
     Aufstand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B.                 Versicherungssumme auf Grund eingetretener
     Beschlagnahme, Verstaatlichung);                               Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem
  h) durch Innere Unruhen;                                          Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die
  i) durch Streik, Aussperrung;                                     Schlussrechnung.
  j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder                     Die endgültige Versicherungssumme hat dem
     radioaktive Substanzen.                                        Versicherungswert zu entsprechen.
                                                                  3 Unterversicherung
§ A3 Versicherte Interessen                                         Unterversicherung besteht, wenn
1 Versichert ist das Interesse des                                  a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
  Versicherungsnehmers (Unternehmer) einschließlich                    ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
  des Interesses an den Lieferungen und Leistungen                     Umfang gebildet worden ist;
  seiner Subunternehmer, welches den vertraglich                    b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
  vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem                      Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die
  Auftraggeber entspricht, soweit der                                  Versicherungssumme ist.
  Versicherungsnehmer nach den VOB Teil B (Vergabe-
  und Vertragsordnung für Bauleistungen, in der bei               § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
  Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen                    1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
  Fassung), die Gefahr trägt.                                          Schadens
2 Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich                   a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
  der Versicherungsnehmer bedient, um seine                            Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
  Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber zu                     den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
  erfüllen.                                                            Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer in                            Weisung des Versicherers macht.
  Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen                  b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
  Schaden gegen Subunternehmer zustehen, gehen auf                     für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
  den Versicherer über,                                                Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
  a) soweit der Schaden für den Subunternehmer nicht                   jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
     unvorhergesehen war oder                                          Versicherers entstanden sind.
  b) soweit der Schaden an anderen Bauleistungen als                c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
     denen dieses Subunternehmers eingetreten ist und                  Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
     eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen                     Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
     wurde.                                                            Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
  Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen               d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
  Subunternehmer ausgeschlossen.                                       erforderlichen Betrag auf Verlangen des
  Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von                     Versicherungsnehmers vorzuschießen.
  Ersatzansprüchen.                                               2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
4 Soweit dies besonders vereinbart ist, sind die                    a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten
  Interessen des                                                       des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
  a) Versicherungsnehmers, die abweichend von der                      versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
     VOB Teil B aufgrund zusätzlicher oder besonderer                  Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
     Vertragsbedingungen entstehen;                                    eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
  b) Auftraggebers, insbesondere des Bauherrn, der                     Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
     nach VOB Teil B die Gefahr trägt                                  gespeichert waren.
  mitversichert.                                                    b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
                                                                       versichert.
§ A4 Versicherungsort                                               c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
  Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des                        für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
  Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im                     Versicherungssumme je vereinbarter Position.
  Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen                    3 Zusätzliche Kosten
  Bereiche.                                                         Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
  Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch               hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
  auf den Transportwegen zwischen den im                            jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes
  Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich                        Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
  getrennten Bereichen.                                             Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass
                                                                    eine Entschädigung geleistet wird.
§ A5 Versicherungswert; Versicherungssumme;                         a) Schadensuchkosten;
     Unterversicherung                                              b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge
                                                                       von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
1 Versicherungswert                                                    überschritten wird;
  a) Der Versicherungswert für die versicherte                      c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil
     Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis der                  der Bauleistung sind.
     sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt             § A7 Umfang der Entschädigung
     und mindestens den Selbstkosten des
     Unternehmers zu entsprechen hat.                             1 Wiederherstellungskosten
  b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe,               a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten,

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[Seite 3]
     die der Versicherungsnehmer aufwenden muss                           abrechnen kann, sind zu ersetzen.
     (Selbstkosten) um einen Zustand                                      aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und
     wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar                           Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband
     vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.                     der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen
     Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird                                „Baugeräteliste“ in ihrer jeweils neuesten Fassung;
     angerechnet.                                                         bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
     Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und                     Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
     Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer                              sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
     Entschädigung für das Material nur in Höhe des                    f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
     Zeitwertes.                                                          Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die
  b) Führt ein Mangel zu einem                                            angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
     entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der                    Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur
     Versicherer Entschädigung unter Abzug der                            ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.
     Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden                         g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen
     müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.                      vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:
  c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                      aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
     aa) Vermögensschäden;                                                bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
     bb) Schadensuchkosten und zusätzliche                                cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa)
         Aufräumungskosten, soweit nicht besondere                             und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd);
         Versicherungssummen vereinbart sind;                             dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie
     cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise,                               der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-
         durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand                            und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d)
         unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch                          ee) entschädigungspflichtig sind.
         behelfsmäßige Maßnahmen oder durch                            h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:
         Luftfracht.                                                      aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und
2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten des                              gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie
  Versicherungsnehmers gehen                                                   vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
  a) Bei Schäden, die zu Lasten des                                       bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an
     Versicherungsnehmers gehen, leistet der                                   der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
     Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in                       beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren
     eigener Regie Entschädigung ohne Zuschläge für                            werden wie Stundenlohnarbeiten nach Nr. 2 d) aa)
     aa) Wagnis und Gewinn;                                                    berücksichtigt;
     bb) nicht schadenbedingte                                            cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle
         Baustellengemeinkosten;                                               und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
     cc) allgemeine Geschäftskosten.                                           Nr. 2 d) dd) sind;
  b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet,                      dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
     so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem                       Bürokosten;
     Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage                    ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und
     ermittelt worden sind.                                                    dergleichen;
     Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von                      ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
     Zuschlägen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc)                                und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
     berücksichtigt.                                                      gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
  c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages                               Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
     kann über die Wiederherstellungskosten nur mit                            zu 2 m Höhe;
     Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden,                      hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
     die jedoch erteilt werden muss, wenn der                                  (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten
     versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund                           der Werkstatteinrichtung;
     verlangt.                                                            ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
  d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von                  3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen
     den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden                   Dritter
     kann, sind zu ersetzen                                            a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der
     aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen                      Versicherungsnehmer für Material und in Ausnahmefällen
         Stundenlöhne für Bau-, Montage- und                              mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
         Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen                  nehmen.
         für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;                          b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer
     bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,                 Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den
         Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche                      vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für
         Zuschläge im Kontraktpreis enthalten sind, und                   schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten
         soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem                         Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
         besonders vereinbart ist;                                        aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses
     cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa)                          Betrages;
         und 2 d) bb), und zwar in Höhe von 100                           bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus
         Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart                       2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
         ist;                                                        4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
     dd) notwendige und schadenbedingte                                versicherten Unternehmers gehen
         Lohnnebenkosten, soweit sie in der                            Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten
         Versicherungssumme enthalten sind;                            Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat,
     ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit                gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten
         solche Kosten als Teil des Kontraktpreises in                 nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter,
         der Versicherungssumme enthalten sind;                        und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
     ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd)                  schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind.
         und 2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd)                  Angemessen sind in der Regel die Sätze des
         jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind;              Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber zum
         der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein               Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in
         anderer Satz vereinbart ist.                                  die Entschädigung einzubeziehen.
  e) Soweit der Versicherungsnehmer über das                         5 Weitere Kosten
     Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres                    Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
     Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens                         über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
     unabhängig von den Preisen des Bauvertrages                       werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der

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  hierfür vereinbarten Versicherungssummen.                          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
6 Grenze der Entschädigung                                           a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
  Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten                    benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
  Versicherungssummen.                                                  benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung                        genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
  Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil                    zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
  des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der                Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
  sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die                            Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
  Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.                          auffordernde Partei durch das für den Schadenort
  Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes                    zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
  Risiko.                                                               Aufforderung durch den Versicherer ist der
8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit                    Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
  Haben der Versicherungsnehmer oder seine                           b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
  Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig                            benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
  herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der                    oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
  Schwere des Verschuldens entsprechenden                               ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
  Verhältnis gekürzt.                                                   Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
9 Selbstbehalt                                                          ähnlichen Verhältnis steht.
  Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je                     c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
  Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt                    ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
  gekürzt.                                                              Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
  Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt                   Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
  jeweils einzeln abgezogen.                                            Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
                                                                        Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                           Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
1 Fälligkeit der Entschädigung                                     4 Feststellung
  Die Entschädigung wird fällig, wenn die                            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
  Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur                 a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
  Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.                                Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
  Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach                         Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der
  Meldung des Schadens den Betrag als                                   Technik frühestens erkennbar war;
  Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der                   b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
  Sache mindestens zu zahlen ist.                                       insbesondere
2 Verzinsung                                                            aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
  Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem                           zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit
  anderen                                                                   deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie
  Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                       deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
  a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb                 bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
      eines Monats nach Meldung des Schadens                                in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
      geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;                          Kosten;
  b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;                                    cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
  c) die Zinsen werden zusammen mit der                              c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
      Entschädigung fällig.                                        5 Verfahren nach Feststellung
3 Hemmung                                                            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
  Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a)                Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
  ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem                  Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
  infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die                  Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
  Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt                   entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
  werden kann.                                                       der durch die Feststellungen der Sachverständigen
4 Aufschiebung der Zahlung                                           gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
  Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,                      beiden Parteien gleichzeitig.
  solange                                                            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
  a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des                         Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
      Versicherungsnehmers bestehen;                                 nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
  b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren              Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      gegen den Versicherungsnehmer oder seinen                      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      Repräsentanten aus Anlass dieses                               Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
      Versicherungsfalles noch läuft.                                gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
5 Abtretung des Entschädigungsanspruches                             Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
  Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur                 wollen oder sie verzögern.
  mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden.               6 Kosten
  Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der                       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
  Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund                        Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
  verlangt.                                                          tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                   7 Obliegenheiten
§ A9 Sachverständigenverfahren                                       Durch das Sachverständigenverfahren werden die
                                                                     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
1 Feststellung der Schadenhöhe
  Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des
  Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in
  einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
  Ein solches Sachverständigenverfahren können
  Versicherer und Versicherungsnehmer auch
  gemeinsam vereinbaren.
2 Weitere Feststellungen
  Das Sachverständigenverfahren kann durch
  Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
  Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3 Verfahren vor Feststellung

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Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die                                       mitzuteilen, dass seine Leistungen fertig gestellt sind.
Bauleistungsversicherung                                                     Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im
                                                                             Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
 § B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                         Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die
      seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                              Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
                                                                           § B4 Folgeprämie
   Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
   Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in                  Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
   Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich              jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
   sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.               rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
   Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige                     oder
   verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor                 in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
   Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im                     Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38
   Sinne des Satzes 1 stellt.                                                VVG.
   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach                Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
   Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 –                  Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
   21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine                       des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
   Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach §                   verlangen.
   21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
   Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                § B5 Lastschriftverfahren
   Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20                    1 Pflichten des Versicherungsnehmers
   VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch               Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
   die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu                      vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
   berücksichtigen.                                                          Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende
   Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG                     Deckung des Kontos zu sorgen.
   wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.              2 Änderung des Zahlungsweges
                                                                             Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
 § B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen                   oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem
      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder                   Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
      Einmalprämie; Prämienberechnung                                        der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
 1 Beginn des Versicherungsschutzes                                          Textform zu kündigen.
   Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung                Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
   in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen                        dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
   Zeitpunkt.                                                                ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
 2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                                    übermitteln. Durch die Banken erhobene
   Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem                  Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
   Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem                     Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
   Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein                     Rechnung gestellt werden.
   angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor            § B6 Ratenzahlung
   Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie                      Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
   unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                              Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als
   Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem                 gestundet.
   in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der                        Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
   Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.                werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des                             Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
   Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen                  Entschädigung fällig wird.
   ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen
   Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                   § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
   Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
   Rate als erste Prämie.                                                    Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
 3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder               Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
   Einmalprämie                                                              aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger
   Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2              Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie
   maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der                         oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
   Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom                     VVG.
   Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
 4 Prämienberechnung                                                       § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
   Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach                   1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
   Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen                        a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des
   Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist                       Versicherungsfalles
   nach zu entrichten oder zurück zu gewähren.                                  aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
                                                                                    oder Veränderungen des Baugrundes und die
 § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes                            Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;
 1 Ende des Vertrages                                                           bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
   Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.                        Baugrundstück oder eines Teils davon dem
 2 Ende des Versicherungsschutzes                                                   Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
   Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile                   cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
   davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie                                   einzuhalten.
   abgenommen werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- und                     b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
   Vertragsordnung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des                 Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
   Bauvertrages aktuellen Fassung, als abgenommen gelten.                       § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des
   Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz                     Versicherers wird mit Zugang wirksam.
   abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des                     2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
   Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das                 a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des
   gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.                 Versicherungsfalles
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn oder                  aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
                                                                                    des Schadens zu sorgen;
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[Seite 6]
     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von              § 11 Mehrere Versicherer
         ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –                         1 Anzeigepflicht
         gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –                    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
         anzuzeigen;                                                        Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
     cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-                  Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
         minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch –                  der andere Versicherer und die Versicherungssumme
         einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;                      anzugeben.
     dd) Weisungen des Versicherers zur                                   2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn                        Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
         zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem                     Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
         Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer                        Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
         unterschiedliche Weisungen, hat der                                Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
         Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen                   Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
         zu handeln;                                                        Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
     ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                       Versicherung erlangt hat.
         Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                      Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
     ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein                   der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
         Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen                         Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
         einzureichen;                                                      Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die
     gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis                Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
         die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch               Versicherers ursächlich ist.
         den Versicherer freigegeben worden sind; sind                    3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
         Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild                   a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)                  dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
         und die beschädigten Sachen bis zu einer                              Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
         Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;                     oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
     hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede                      Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
         Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,                Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
         die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des                 Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
         Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers                     b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache                 verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
         und Höhe des Schadens und über den Umfang der                         dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
         Entschädigungspflicht zu gestatten;                                   Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
     ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,                     den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
         deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet                         Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
         werden kann;                                                          demselben Versicherer bestehen.
  b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des                         Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
     Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die                          aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
     Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –                     denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
     soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen                    dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
     Umständen möglich ist.                                                    Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                ist, als wenn der Gesamtbetrag der
  Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr.                  Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
  1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und                  wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
  82 VVG leistungsfrei.                                                        wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
  Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist                 ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
  der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die                        Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
  Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die                  leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
  Feststellung des Versicherungsfalles noch für die                            Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
  Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des                        gegeben worden wäre.
  Versicherers ursächlich ist.                                              c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
                                                                               in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
§ B9 Gefahrerhöhung                                                            rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
  Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der                                in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
  Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des                            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
  Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren                       zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
  Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                      Umständen Kenntnis erlangt.
  Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm                4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
  bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und                Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des
  zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im                  Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch
  Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der                      Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des
  Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine                           später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
  Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.                  Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
                                                                            Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
§ B10 Überversicherung                                                      dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des                            Versicherer zugeht.
  versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
  Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach                       § B12 Versicherung für fremde Rechnung
  Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der                               1 Rechte aus dem Vertrag
  Versicherungssumme und der Prämie verlangen.                              Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der                   eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
  Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen                    schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
  Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem             steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
  Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem              Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
  er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen                         Versicherungsschein besitzt.
  Kenntnis erlangt.                                                       2 Zahlung der Entschädigung
                                                                            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
                                                                            Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
                                                                            Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der

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[Seite 7]
  Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit                     dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
  Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                             gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
3 Kenntnis und Verhalten                                                     Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
  Soweit die Kenntnis und das Verhalten des                                2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
  Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind                  Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
  bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis                 oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet §
  und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.                     13 VVG Anwendung.
  Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
  und des Versicherten umfasst, muss sich der                              § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
  Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und                 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
  die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen,                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
  wenn der Versicherte Repräsentant des                                      Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
  Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.                        entgegenzunehmen betreffend
                                                                             a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
§ B13 Übergang von Ersatzansprüchen                                             Versicherungsvertrages;
1 Übergang von Ersatzansprüchen                                              b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
  Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen                        dessen Beendigung;
  einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer                 c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
  über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der                         Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
  Übergang kann nicht zum Nachteil des                                     2 Erklärungen des Versicherers
  Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
  der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine                     Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
  Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher                 Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
  Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht               3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
  werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
  vorsätzlich verursacht.                                                    Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                          mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
  Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder                     Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
  ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter                   Beschränkung dieser Vollmacht muss der
  Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu                     Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
  wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den                       die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
  Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer                  oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
  soweit erforderlich mitzuwirken.
  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der             § B18 Verjährung
  Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG                               Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
  leistungsfrei.                                                             drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
                                                                             Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
§ B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall                                   Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
1 Kündigungsrecht                                                            der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
  Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der                  Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
  Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen                Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
  Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung                      Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
  oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.                          Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer                                        Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
  Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
  sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der                   § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
  Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die                      1 Meinungsverschiedenheiten
  Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch                   Wenn es einmal eine Beschwerde des
  zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam                       Versicherungsnehmers oder Meinungsverschiedenheiten
  wird.                                                                      zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer
3 Kündigung durch Versicherer                                                geben sollte, stehen dem Versicherungsnehmer derzeit
  Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                      insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten
  ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                             offen.
                                                                             a) Beschwerdemanagement des Versicherers
§ B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                             Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem
  Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn                  Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
  der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über                        wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich
  Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der                                im Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber
  Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                             hinaus ist eine Kontaktaufnahme auch über die im
  täuschen versucht.                                                            Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über
  Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch                            die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen
  rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer                     genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
  wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so                         Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
  gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                         kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an
                                                                                den Vorstand des Versicherers wenden.
                                                                             b) Versicherungsombudsmann e. V.
§ B16 Anzeigen; Willenserklärungen;                                             Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
      Anschriftenänderungen                                                     als Verbraucher abgeschlossen hat, und der
1 Form                                                                          Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des
  Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in                Versicherers nicht einverstanden ist, kann der
  diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für                 Versicherungsnehmer auch den
  den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                      Versicherungsombudsmann e. V. als unabhängigen und
  das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar                     neutralen Schlichter kontaktieren.
  gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform                               Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
  abzugeben.                                                                    Versicherungsombudsmann e. V.
  Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung                        Postfach 08 06 32
  des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in                   10006 Berlin

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     www.versicherungsombudsmann.de
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine
     unabhängige Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral,
     schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der
     Versicherer. Für Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
  c) Versicherungsaufsicht
     Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer
     zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen
     Kontaktdaten sind:
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     Sektor Versicherungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn
     E-Mail: poststelle@bafin.de
     Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre
     Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
  d) Rechtsweg
     Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
     den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
2 Zuständiges Gericht
  a) Klagen gegen den Versicherer oder
     Versicherungsvermittler
     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
     Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
     der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
     zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
     Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
     eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
     Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer
     seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
     Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
     geltend machen.
  b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
     Versicherungsvermittlung gegen den
     Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich
     zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
     Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
     eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
     Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
     Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
     Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
     geltend machen.

§ B20 Anzuwendendes Recht
  Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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