# GEV Bauleistungsversicherung (ABN 2008): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-gev-bauleistung-abn.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-gev-bauleistung-abn.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), B-31-07-0118](https://www.gev-versicherung.de/Downloads/PDF/bauleistung/AB Bauleis_ABN_2008_B-31-07-0118.pdf), Fassung ABN 2008, B-31-07-0118

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein | Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben | A § 5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). | A § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | nein | Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind | A § 3 Nr. 2, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | nicht geregelt |  |  |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | ja | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | ja | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nein | Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) | A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. | A § 7 Nr. 1 b, Seite 3 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von | A § 2 Nr. 2, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen | A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Frost und Eis | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | ja | Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile | A § 2 Nr. 2 a, Seite 1 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nein | Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind | A § 2 Nr. 3 b, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | nein | Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | A § 2 Nr. 2, Seite 1 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | nein | durch Innere Unruhen | A § 2 Nr. 4 h und i, Seite 2 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | ja | Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen | A § 1 Nr. 2 f, Seite 1 |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | nein | Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden | A § 1 Nr. 3 g, Seite 1 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja | Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil | A § 1 Nr. 2, Seite 1 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile | A § 5 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | ja | der Eigenleistungen des Bauherrn | A § 5 Nr. 1 a, Seite 3 |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | ja | Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und | A § 1 Nr. 2 b, Seite 1 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | nein | Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen. | A § 2 Nr. 3 c, Seite 2 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | ja | Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind | A § 3 Nr. 2, Seite 2 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird | A § 6 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Schadensuchkosten und zusätzliche | A § 7 Nr. 1 c bb, Seite 3 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur | A § 7 Nr. 2 f, Seite 3 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte | A § 6 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | ja | vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. | A § 7 Nr. 1 a, Seite 3 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | ja | Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen | A § 5 Nr. 2, Seite 2 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen | A § 2 Nr. 3 a, Seite 1 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | A § 2 Nr. 4 b, Seite 2 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden | A § 7 Nr. 1 c aa, Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | A § 2 Nr. 4 g und j, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben | A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | ja | durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung | A § 2 Nr. 4 d, Seite 2 |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind | B § 8 Nr. 2 a, Seite 6 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | B § 8 Nr. 2 a ee, Seite 6 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | keine Gefahrerhöhung vornehmen | B § 9 , Seite 6 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | nein | den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | A § 7 Nr. 8, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | ja | um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt | A § 7 Nr. 9, Seite 4 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | B § 2 Nr. 1, Seite 5 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | mit der Bezugsfertigkeit oder | B § 3 Nr. 2, Seite 5 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. | B § 3 Nr. 2, Seite 5 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | ja | Die erste oder einmalige Prämie ist | B § 2 Nr. 2, Seite 5 |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. | B § 2 Nr. 4, Seite 5 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen | A § 3 Nr. 2, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | nein | auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten | A § 3 Nr. 3, Seite 2 |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), B-31-07-0118

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               Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung
               durch Auftraggeber (ABN 2008)


               Abschnitt „A“                                                           § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes
               § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                            § 4 Folgeprämie
               § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden              § 5 Lastschriftverfahren
               § 3 Versicherte Interessen                                              § 6 Ratenzahlung
               § 4 Versicherungsort                                                    § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
               § 5	Versicherungswert, Versicherungssumme,                             § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                    ­Unterversicherung                                                 § 9 Gefahrerhöhung
               § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten                            § 10 Überversicherung
               § 7 Umfang der Entschädigung                                            § 11 Mehrere Versicherer
               § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                            § 12 Versicherung für fremde Rechnung
               § 9 Sachverständigenverfahren                                           § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                       § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
               Abschnitt „B“                                                           § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
               § 1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines              § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
                    Vertreters bis zum Vertragsschluss                                 § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
               § 2	Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen               § 18 Verjährung
                    verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder               § 19 Zuständiges Gericht
                    Einmalprämie, Prämienberechnung                                    § 20 Anzuwendendes Recht


               Abschnitt „A“                                                                h) Fahrzeuge aller Art;
                                                                                            i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
                A § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                            j) Gartenanlagen und Pflanzen.

               1. Versicherte Sachen
                                                                                       A § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
               	Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im
                  Ver­
                     sicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau                 1. Versicherte Gefahren und Schäden
                  oder Um­­bau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger             	Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
                  Außen­anla­gen).                                                        eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-
               2. Zusätzlich versicherbare Sachen                                         cherten Sachen (Sachschaden).
               	 Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich              	Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder
                  versichert                                                              die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten
                  a)	medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich­              weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
                      tungen;                                                             die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach­wis­
                  b)	Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sons­­­             sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahr­
                      tige selbstständige elektronische Anlagen;                          lässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berech-
                  c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;                  tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
                  d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;                                      entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                  e)	Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestand­
                                                                                       2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
                      teil der Lieferungen und Leistungen sind;
                                                                                       	 Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Ver­
                  f)	Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferung und Leis­
                                                                                          siche­­rer Entschädigung für
                      tungen sind.
                                                                                          a)	Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun-
               3.   Nicht versicherte Sachen                                                  dener versicherter Bestandteile;
                    Nicht versichert sind                                                 b)	Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, An­­
                    a) Wechseldatenträger;                                                    prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
                    b)	bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand­                oder seiner Ladung;
                        teile einzubauende Einrichtungsgegenstände;                       c)	Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
                    c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;                       das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
                    d)	Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus­          		 aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
                        rüstungen, Zubehör und Ersatzteile;                            		 bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
                    e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
                    f)	Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte         3.   Nicht versicherte Schäden
                        sowie Signal- und Sicherungsanlagen;                                Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                    g)	Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schal­wa­-          a)	Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen so­­
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                        gen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau­                   wie sonstiger versicherter Sachen;
                        con­tainer, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, La­­bors und        b)	Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem
                        Ge­­räte­wagen;                                                         Gebäude fest verbunden sind;

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      c)	
         Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen         		 bb)	Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und In­­
         sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch                    genieurgebühren, Finanzierungskosten und behörd­­
         eine Tätigkeit an diesen Sachen.                                    liche Gebühren.

4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden                             2. Versicherungssumme
	 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende             	Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
   Ursachen keine Entschädigung für Schäden                              Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
   a)	durch Vorsatz des Versiche­rungsnehmers oder dessen               dem Versicherungswert entsprechen soll.
       Repräsentanten;                                                	Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versi-
   b)	durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen                cherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Ver­
       der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet           sicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versiche­
       werden muss;                                                      rungswertes vereinbart.
		Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte­               	 Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche­
       rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs-                rungs­­­summe auf Grund eingetretener Veränderungen end-
       pflichtigen Schadens entstanden ist;                              gültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Original­­
   c)	durch normale Wasserführung oder normale Wasser­                  be­lege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
       stände von Gewässern;                                          	 Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche­
   d)	durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante            rungs­wert zu entsprechen.
       Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die An­­
       lagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage        3.   Unterversicherung
       ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und                    Unterversicherung besteht, wenn
       über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;                   a)	die Versicherungssumme für Lieferungen und Leis­tun­
   e)	während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten                    gen ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vol-
       auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von                         len Umfang gebildet worden ist;
       mehr als drei Monaten;                                              b)	für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert
   f)	durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle                   zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als
       beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft                   die Versicherungssumme ist.
       wurden;
   g)	durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,           A § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
       Revo­lution, Rebellion, Aufstand;
   h) durch Innere Unruhen;                                           1.	
                                                                         Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
   i)	durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher               Schadens
       Hand;                                                               a)	Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
   j)	durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive                  Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
       Substanzen.                                                             den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
                                                                               des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
 A § 3 Versicherte Interessen                                                  Weisung des Versicherers macht.
                                                                           b)	Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
1.	
   Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers                       für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
   (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).                                      die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
                                                                               gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
2.	Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem                 Versicherers entstanden sind.
    Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich            c)	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
    der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und                      Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli-
    Leistungen.                                                                chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
                                                                               diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer-
3.	Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem ver-                     den.
    sicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem ent-                   d) 	Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
    schädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den                     lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
    Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch                 vorzuschießen.
    dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten
    richten.                                                          2.   Kosten für die Wiederherstellung von Daten
                                                                           a)	Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von
 A § 4 Versicherungsort                                                        Daten des Betriebssystems, welche für die Grund­­­­
                                                                               funktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern
	Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche­                      der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
  rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungs­                      der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
  vertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.                                    Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem
	Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf                      diese Daten gespeichert waren.
  den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag                  b)	Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
  bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.                                  versichert.
                                                                           c)	Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
 A § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,­Unter­­ver­                     für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
        siche­rung                                                             die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

1.
  Versicherungswert                                                   3. Zusätzliche Kosten
  a)	Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstel­lungs­­­­­   	Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
      kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein-                hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
      schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleis­tun­            jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf ers­
      gen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und               tes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versiche­rungs­
      Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung           summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent­
      und Abladen.                                                       schädigung geleistet wird.
		Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so               a) Schadensuchkosten;
      ist deren Versicherungswert der Neuwert.                           b)	zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infol-
  b)	Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht                   ge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
      berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.                     über­­schritten wird;
  c) Nicht berücksichtigt werden                                         c)	Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Be­­
		 aa) Grundstücks- und Erschließungskosten;                                 standteil der Bauleistung sind.

[Seite 3]
A § 7 Umfang der Entschädigung                                       		    aa)	150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzins­ungs­­­­­­­­
                                                                                sätze gemäß der durch den Hauptverband der
1.Wiederherstellungskosten                                                      Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Bau­
  a)	Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos­                    geräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
      ten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zu­­              		 bb)	entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
      stand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar          		Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
      vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.                sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
		Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.             f)	Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
		Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bau­                   Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-
      hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für               messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
      das Material nur in Höhe des Zeitwertes.                       		   Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur
  b)	Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen                  er­setzt, soweit dies besonders vereinbart ist.
      Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter          g)	Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unter­la­
      Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden                  gen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich
      müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.                      ergeben:
  c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                 		 aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
		 aa) Vermögensschäden;                                             		 bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
		 bb)	   Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs­            		 cc)	Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa)
           kosten, soweit nicht besondere Versicherungs­sum­                    und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd);
           men vereinbart sind;                                      		 dd)	   die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen
		 cc)	   Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch                        sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
           Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittel-                       Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb)
           bar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige                   und 2 d) ee) entschädigungspflichtig sind.
           Maßnahmen oder durch Luftfracht.                            h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:
                                                                     		 aa)	   lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche
2.	Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versi­                    und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver-
    cherten Unternehmers gehen                                                  mögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
    a)	Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unter­neh­     		 bb)	Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die
        mers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet                 an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mit-
        der Versicherer für die Kosten für Wieder­herstellung in                telbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und
        eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne                       Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß
        Zuschläge für                                                           Nr. 2 d) aa) berücksichtigt;
		 aa) Wagnis und Gewinn;                                            		 cc)	Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau­
		 bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;                            stelle und zurück, soweit sie nicht Lohn­nebenkosten
		 cc) allgemeine Geschäftskosten.                                              gemäß Nr. 2 d) dd) sind;
		 Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.                  		 dd)	alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
    b)	Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so                      Bürokosten;
        werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bau­ver­trag      		 ee)	   Kosten infolge betrieblicher Störungen und der­
        ver­einbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden                gleichen;
        sind.                                                        		 ff)	Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Neben­frach­ten
		     Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zu­­                    und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
        schlä­gen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt.    		 gg)	   Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
    c)	Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann                        Klein­­geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
        über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung                    bis zu 2 m Höhe;
        des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt      		 hh)	   Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
        werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie                       (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das
        aus wichtigem Grund verlangt.                                           Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
    d)	Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den           		 ii)		 Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werk­statt.
        Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann,
        sind zu ersetzen                                             3. 	
                                                                          Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leis­
		 aa)	die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden­              tungen Dritter
            löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zu­­           a)	Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
            züglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutz­             Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
            arbeit usw.;                                                      Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
		 bb)	    tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,                  nehmen.
            Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zu­­schlä­        b)	Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent­
            ge in den Herstellungskosten enthalten sind, und                  schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbar-
            soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem beson-                   ten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbe-
            ders vereinbart ist;                                              dingte Geschäftskosten des versicherten Unterneh­mers,
		 cc)	Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und­                     und zwar bei einem Rechnungsbetrag
            2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 %, wenn nicht         		 aa)	     von bis zu 2.600,– 1 in Höhe von 5 % dieses
            ein anderer Satz vereinbart ist;                                      Betrages;
		 dd)	notwendige und schadenbedingte Lohnneben­­­­                 		 bb)	von mehr als 2.600,– 1 in Höhe von 5 % aus ­2.600,– 1
            kosten, soweit sie in der Versicherungssumme ent-                     zuzüglich 3 % des Mehrbetrages.
            halten sind;
		 ee)	übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit sol-          4.	Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
            che Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Ver­       ver­sicherten Unternehmers gehen
            sicherungssumme enthalten sind;                          	Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter­
		 ff)	Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und                 nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten
            2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur,         als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur
            soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag            Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und
            beträgt 65 %, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart         zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge scha-
            ist.                                                         denbedingt und der Höhe nach angemessen sind.
    e)	Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten           Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungs­ver­
        eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks            zeichnisses. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht
        Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen              berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung
        des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen:               einzubeziehen.

[Seite 4]
5. Weitere Kosten                                                   2. Weitere Feststellungen
	 Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Scha­        	Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
   dens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewen-             auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-
   det werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rah­men der           dehnt werden.
   hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
                                                                    3.   Verfahren vor Feststellung
6. Grenze der Entschädigung                                              Für das Sachverständigenverfahren gilt:
	Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver­                a)	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
   sicherungssummen.                                                         benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be­­
                                                                             nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung                            genannten Sachverständigen in Textform auffordern,
	Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach                den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
   Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-            zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei
   zen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem                      Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
   Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungs­    sum­             kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
   men auf Erstes Risiko.                                                    Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
                                                                             der Aufforderung durch den Versicherer ist der Ver­
8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit                        sicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
	Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen­tan­                 b)	Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
   ten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die                   benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
   Ent­schädigung in einem der Schwere des Verschuldens ent­                 ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung
   sprechenden Verhältnis gekürzt.                                           steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
                                                                             Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
9. Selbstbehalt                                                              ähnlichen Verhältnis steht.
	 Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche­              c)	Beide Sachverständigen benennen in Textform vor
   rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge­­kürzt.                     Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sach­        ver­
	 Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt                       ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent-
   jeweils einzeln abgezogen.                                                sprechend für die Benennung eines Obmannes durch
                                                                             die Sach­ver­stän­digen. Einigen sich die Sachverständigen
A § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                               nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
                                                                             das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
1. Fälligkeit der Entschädigung
	Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des        4. Feststellung
   Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs               	Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-
   abgeschlossen sind.                                                 ten:
	Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung                a)	die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit­
   des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-                  punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche­
   chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.                 rungs­nehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
                                                                           frühestens erkennbar war;
2. Verzinsung                                                          b)	den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; ins-
	 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen                 besondere
   Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:              		 aa)	ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstör-
   a)	die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines                ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
       Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab                    Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
       Fälligkeit zu verzinsen;                                                Neuwerten zur Zeit des Schadens;
   b)	der Zinssatz beträgt 4 %;                                    		 bb)	die für die Wiederbeschaffung oder Wieder­her­stel­lung
   c)	die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
                                                                               Kos­­ten;
3. Hemmung                                                          		 cc)	die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
	Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist              c)	die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
   der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
   Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
                                                                    5. Verfahren nach Feststellung
   nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                                                                    	Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
                                                                       den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
4.   Aufschiebung der Zahlung
                                                                       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver­
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                       siche­rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
     a)	Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche­
                                                                       über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch
         rungs­­­­­nehmers bestehen;
                                                                       die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Gren­
     b)	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
                                                                       zen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
         den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
                                                                       gleich­zeitig.
         aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                                                    	Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob­­man­
5. Abtretung des Entschädigungsanspruches                              nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
	 Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit              nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
   Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu­­             Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
   stimmung muss erteilt werden, wenn der Versiche­rungs­              chen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent­
   neh­­mer sie aus wichtigem Grund verlangt.                          schädigung.
                                                                    	 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
                                                                       durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
A § 9 Sachverständigenverfahren
                                                                       Sach­verständigen die Feststellung nicht treffen können
1. Feststellung der Schadenhöhe                                        oder wollen oder sie verzögern.
	Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver­siche­
   rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sach­           6. Kosten
   verständigenverfahren festgestellt wird.                         	Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
	Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer             die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob­­man­
   und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                 nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

[Seite 5]
7. Obliegenheiten                                                   a) mit der Bezugsfertigkeit oder
	 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob­­lie­­         b)	nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der
   gen­heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.                   Benutzung oder
                                                                    c)	mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
                                                                  	Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest­­­
Abschnitt „B“                                                       arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
                                                                  	Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von
 B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei­        mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes
       nes Vertreters bis zum Vertragsschluss                       vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von meh-
                                                                    reren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner               	Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Ver­
  Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten              sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
  Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in          Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die
  Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheb-         Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
  lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
  ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An­­         3.	Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unter­neh­mer
  zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber     	Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers
  vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform              endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder
  im Sinne des Satzes 1 stellt.                                       Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bau­ver­
	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht               trag als abgenommen gelten oder in dem der Auftrag­ge­
  nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der               ber in Abnahmeverzug gerät.
  §§ 19 – 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder          	Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz
  eine Ver­trags­­­änderung vornehmen. Der Versicherer kann           abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des
  nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.                       Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung. Das
	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche­rungs­            Gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
  nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die          	Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem
  Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis           in Nr. 2 genannten Zeitpunkt.
  und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
	Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG
  wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.      B § 4 Folgeprämie

                                                                  	Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
B§2Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen            jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
   ver­­­späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder          rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
   Einmal­­prämie, Prämienberechnung                                oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums be­­
1. Beginn des Versicherungsschutzes	                               wirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben
	 Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege­          sich aus § 38 VVG.
   lung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen        	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol­ge­
   Zeitpunkt.                                                       prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
                                                                    ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
	Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem        B § 5 Lastschriftverfahren
   Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
   Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an­­     1. Pflichten des Versicherungsnehmers	
   gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.                      	Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns           einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit­
   vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie          punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende
   unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                      Deckung des Kontos zu sorgen.
	 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
   dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der         2. Änderung des Zahlungsweges
   Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.     	 Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche­            oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungs­­­
   rungs­­nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab,            versuch nicht eingezogen werden können, ist der Versiche­
   ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat        rer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu
   nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                   kündigen.
	Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste     	Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass
   Rate als erste Prämie.                                            der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
                                                                     Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
3.	
   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-         	Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl­
   oder Einmalprämie                                                 geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche­rungs­
	Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach             nehmer in Rechnung gestellt werden.
   Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Ver­
   sicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Ver­        B § 6 Ratenzahlung
   trag zurückzutreten, oder auch leistungsfrei.
                                                                  	Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Ra­­ten
4. Prämienberechnung                                                bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als ge­­stundet.
	 Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach          	Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
   Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Ver­          werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
   sicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach­        einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn
   zuentrichten oder zurückzugewähren.                              eine Entschädigung fällig wird.

B § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes          B § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Ende des Vertrages                                             	Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche­
	Der Vertrag endet mit dem Ende des Versiche­rungs­schutzes.       rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufge-
                                                                    hoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung
2.   Ende des Versicherungsschutzes                                 nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die
     Der Versicherungsschutz endet                                  Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.

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B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                           B § 9 Gefahrerhöhung

1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles	                 	Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­
  a)	Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche­              rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
      rungsfalles                                                         keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
		 aa)	die notwendigen Informationen über die Eigenschaften              durch einen Dritten gestatten.
          oder Veränderungen des Baugrundes und die Grund­              	Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die
          wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;                  ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
		 bb)	eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem                 gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen
          Baugrundstück oder eines Teils davon dem Ver­                   eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach
          sicherer unverzüglich anzuzeigen;                               kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
		 cc)	  alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen­               Ver­tragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
          heiten einzuhalten.
  b)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten               B § 10 Überversicherung
      Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
      des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung             1.	Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-
      des Versicherers wird mit Zugang wirksam.                             cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver­siche­
                                                                            rer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
                                                                            § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche­rungssumme und
2.Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                       der Prämie verlangen.
  a)	Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche­
      rungsfalles                                                       2.	Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
		 aa)	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                    Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
          des Schadens zu sorgen;                                           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
		 bb)	  dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er                   Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
          von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege-                zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um­­
          benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu-                 ständen Kenntnis erlangt.
          zeigen;
		 cc)	Weisungen des Versicherers zur Schadenab­wen­dung/              B § 11 Mehrere Versicherer
          -minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder
          telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies              1. Anzeigepflicht
          gestatten;                                                    	 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die­
		 dd)	  Weisungen des Versicherers zur Schadenab­          wen­          selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
          dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-              die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
          gen; erteilen mehrere an dem Versiche­rungsvertrag               Mit­teilung sind der andere Versicherer und die Versiche­
          beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,               rungs­summe anzugeben.
          hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                                                                        2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Ermessen zu handeln;
                                                                        	Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
		 ee)	  Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
                                                                           Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
          Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                                                                           Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kün­di­
		 ff)	  dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
                                                                           gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
          Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein-                	Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          zureichen;                                                       dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der ande-
		 gg)	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis                ren Versicherung erlangt hat.
          die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen                	 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
          durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind              ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver­
          Veränderungen unumgänglich, ist das Scha­       denbild          letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
          nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)             Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest­stel­
          und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Be­­               lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche­
          sich­tigung durch den Versicherer aufzubewahren;                 rers ursächlich ist.
		 hh)	soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
          Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail,           3.Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung         a)	Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
          des Versicherungsfalles oder des Umfanges der                       selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche­
          Leistungspflicht des Versicherers er­­for­­­­derlich ist            rungssummen zusammen den Versicherungs­wert oder
          sowie jede Untersuchung über Ur­­sache und Höhe                     übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent­
          des Schadens und über den Umfang der                                schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be­­
          Entschädigungspflicht zu gestatten;                                 stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
		 ii)		vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,                    Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
          deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet                   b)	Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
          werden kann.                                                        verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
  b)	Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver­                  hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
      sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen­                 der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
      heiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, so­­weit ihm               mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
      dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän­den                  verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
      möglich ist.                                                            bei demselben Versicherer bestehen.
                                                                        		Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
3.Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                               aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
  Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach                    denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
   Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28                dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
   und 82 VVG leistungsfrei.                                                  Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
	 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist               höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche­
   der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver­let­zung         rungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden,
   der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest­stellung             nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
   des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den                 wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
   Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur­­säch­­lich ist.           ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus

[Seite 7]
     allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung          B § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
     zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche­
     rungs­summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben             1. Kündigungsrecht
     worden wäre.                                                  	Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
  c)	
     Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver­        siche­      Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
     rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen              Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der ande-
     rechts­­widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder      ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszah­
     in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                  lung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
		Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
     zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um­­       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
     ständen Kenntnis erlangt.                                     	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
                                                                      sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
                                                                      Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                                      Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
	 Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Ver­
                                                                      zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
   sicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch
                                                                      wird.
   Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme
   des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
                                                                   3. Kündigung durch Versicherer
	Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
                                                                   	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
   Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
                                                                      ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
   zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
   Versicherer zugeht.
                                                                   B § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B § 12 Versicherung für fremde Rechnung                            	
                                                                    Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
                                                                    wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
1. Rechte aus dem Vertrag                                           über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag             Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-
   im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver­           schen versucht.
   sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem        	
                                                                    Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
   Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht              rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
   auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der                we­­gen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
   Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                     ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

2. Zahlung der Entschädigung                                       B § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
	Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
   den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass            1. Form
   der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der          	Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit
   Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit             in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
   Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                     die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An­­
                                                                      zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die
                                                                      unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text­
3. Kenntnis und Verhalten                                             form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
	 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche­             	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
   rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei              des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
   der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis             in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge­­
   und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.             richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu­­
   So­weit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers            gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
   und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche­rungs­
   nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis        2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
   des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der            	 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An­­
   Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.             schrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitge-
   Im Übrigen gilt § 47 VVG.                                          teilt, findet § 13 VVG Anwendung.


B § 13 Übergang von Ersatzansprüchen                               B § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1. Übergang von Ersatzansprüchen                                   1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
	 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge­­           	 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
   gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver­            Ver­sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
   siche­rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.        zunehmen betreffend
   Der Über­gang kann nicht zum Nachteil des Versiche­rungs­          a)	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs­
   nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Er­­                  vertrages;
   satzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per­              b)	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
   son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge­­           dessen Beendigung;
   meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht           c)	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
   werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor-                 Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
   sätzlich verursacht.
                                                                     Erklärungen des Versicherers
                                                                   	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                 Ver­sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
	Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder             Nach­­träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
   ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
   Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu          3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
   wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den            	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah­lun­
   Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer          gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
   soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs­       der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche­rungs­
   nehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach                vertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die-
   Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leis­tungsfrei.                        ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur ge­     gen

[Seite 8]
    sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
    Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
    Fahrlässigkeit nicht kannte.

B § 18 Verjährung

	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
  drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
  Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu­
  biger von den Anspruch begründenden Umständen und
  der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gro-
  be Fahrlässigkeit erlangen müsste.
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
  Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist­­
  berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
  der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
  beim Anspruchsteller nicht mit.

B § 19 Zuständiges Gericht

	Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
  inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO
  sowie § 215 VVG.

B § 20 Anzuwendendes Recht

    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
```

