# InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-interrisk-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bauleistung-interrisk-xxl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Bauleistungsversicherung XXL (B61)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/neubau/versicherungsbedingungen/B61_pdf-06.26.3.pdf), Fassung B61 06.26.3, gültig ab 19.12.2016
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-versicherungsbedingungen/B01_pdf-06.26.9.pdf), Fassung B01 06.26.9

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn) | laut Versicherungsschein | Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben | § 4 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen | ja | Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen (Sachschaden). | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn) | ja | Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen) | nein | Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt werden | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice) | nicht geregelt |  |  |
| Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbar | ja | Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbar | nein | bei der Errichtung eines Gebäudes | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst) | ja | Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leisten wir unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. | § 9 Nr. 1.2, Seite 5 |
| Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbau | ja | Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § 1 Nr. 3 c, Seite 2 |
| Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasser | ja | Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser sind versichert, sofern die Wohngebäudeversicherung gemäß Nr. 2.3 mit Einschluss des Überschwemmungsrisikos abgeschlossen wurde. | § 1 Nr. 2.4, Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) | ja | Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Frost und Eis | ja | Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § 1 Nr. 3 c, Seite 2 |
| Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannte | ja | Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteile | ja | Mitversichert sind Verluste durch den Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. | § 1 Nr. 2.2, Seite 2 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffe | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag) | ja | sind versichert, sofern Sie zum Schadenzeitpunkt mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung des Gebäudes eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss des Feuerrisikos bei uns abgeschlossen haben. | § 1 Nr. 2.3, Seite 2 |
| Streik, Aussperrung, innere Unruhen | ja | Schäden durch Innere Unruhen sind versichert, soweit kein Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. | § 1 Nr. 2.5, Seite 2 |
| Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten) | nicht geregelt |  |  |
| Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbauten | ja, bis 10.000 € | Bis zu einer Entschädigungsgrenze von jeweils 10.000 € sind mitversichert: a) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe | § 2 Nr. 1.2, Seite 2 |
| Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen) | nein | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § 2 Nr. 2 b, Seite 2 |
| Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung) | ja, bis 10.000 € | Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. | § 2 Nr. 1.2 b, Seite 2 |
| Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialien | ja | Ihrer Eigenleistungen und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile | § 4 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichert | ja | Dies gilt auch für von Ihnen selbst erbrachte Eigenleistungen. | § 9 Nr. 2.1, Seite 5 |
| Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetrieb | ja | mobile Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen | § 2 Nr. 2 d, Seite 2 |
| Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteine | nein | Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen | § 1 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke) | ja | Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt werden | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja | Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen | § 3 Nr. 2, Seite 3 |
| Bergungs-, Freilegungs- und Suchkosten | ja | Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Suche nach der Schadenstelle (Schadensuchkosten). | § 3 Nr. 1.2, Seite 3 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfracht | ja | Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist. | § 9 Nr. 2.9, Seite 5 |
| Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebung | ja | Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Zuziehung aufgefordert haben. | § 3 Nr. 1.2, Seite 3 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten | ja | Wir ersetzen Ihre Aufwendungen | § 3 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für alt | ja | um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. | § 9 Nr. 1.1, Seite 5 |
| Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme) | nein | Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme bei Vertragsabschluss nicht dem vollen Umfang der erwarteten Lieferungen und Leistungen entspricht. | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung) | ja | die abgeschlossenen Versicherungen beginnen mit dem Ende des Versicherungsschutzes | § 5 Nr. 5.1, Seite 4 |
| Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären) | ja | Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen | § 1 Nr. 3 a, Seite 2 |
| Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsse | ja | Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss | § 1 Nr. 3 c, Seite 2 |
| Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffen | ja | Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile | § 2 Nr. 2 b, Seite 2 |
| Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleiß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschäden | ja | Wir leisten nicht für a) Vermögensschäden | § 9 Nr. 1.3, Seite 5 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand. | § 1 Nr. 3 i, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen musste | ja | Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, die beauftragten Unternehmen oder die Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Cyber- und Datenrisiken | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutz | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung) | ja | Schäden durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung | § 1 Nr. 3 e, Seite 2 |
| Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumung | ja | uns den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen | § 6 Nr. 2.1 b, Seite 4 |
| Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismus | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | § 6 Nr. 2.1 e, Seite 4 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweise | ja | während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen | § 6 Nr. 1 b, Seite 4 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung) | ja | Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir. | § 8, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein) | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahren | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn) | ja | Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungsschein genannten Vertragsbeginn in Kraft | B01 § 3 Nr. 2, Seite 2 |
| Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf) | ja | Der Versicherungsschutz endet a) mit der Bezugsfertigkeit oder | § 5 Nr. 1, Seite 3 |
| Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregel | ja | verlängert sich der Ablauf bei weniger als zweijähriger Vertragsdauer automatisch auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn. | § 5 Nr. 4, Seite 3 |
| Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatz | ja | endgültig festzusetzen. Hierzu sind uns auf Wunsch Originalbelege vorzulegen | § 4 Nr. 2.2, Seite 3 |
| Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichert | ja | einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paket | nicht geregelt |  |  |
| Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paket | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Bauleistungsversicherung XXL (B61)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                         B61


Inhalt
§1     Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Sachen, Versicherungsort.  .  .  .  . 2
§3     Versicherte Kosten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§ 4	Versicherungswert, Versicherungs­summe,
     Unterversicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Ende des Versicherungsschutzes .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§7     Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  . 4
§8     Vorsätzliche Schadenverursachung.  .  .  .  .  . 4
§9     Umfang der Entschädigung .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§ 10	Zahlung und Verzinsung der
      Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 11 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  . 6
§ 12 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7


Gültig ab 19.12.2016

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                           d)	Schäden durch normale Wasserführung oder normale
                                                                              Wasserstände von Gewässern,
1.    Versichertes Interesse
                                                                          e)	Schäden durch nicht einsatzbereite oder ausreichend
	Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger                     redundante Anlagen zur Wasserhaltung (redundant
  Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem                      sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefal-
  im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.                             lenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen
	Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von                  können und über eine unabhängige Energieversorgung
  Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt                         verfügen),
  werden, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit                  f)	Schäden während und infolge einer Unterbrechung der
  ihren Lieferungen und Leistungen.                                           Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon
2.    Versicherte Schäden                                                     von mehr als drei Monaten,

2.1   Unvorhergesehene Schäden                                            g)	Schäden durch Baustoffe, die durch eine zuständige
                                                                              Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht
	Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
                                                                              geprüft wurden,
  gen oder Zerstörungen versicherter Sachen (Sachschaden).
                                                                          h)	Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
	Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, die beauftragten
                                                                              radioaktive Substanzen,
  Unternehmen oder die Repräsentanten weder rechtzeitig
  vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb                     i)	Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
  ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten                        Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
  vorhersehen müssen.                                                         Verfügungen von hoher Hand.

2.2   Diebstahl
	Mitversichert sind Verluste durch den Diebstahl mit dem            § 2 Versicherte Sachen, Versicherungsort
  Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile.
                                                                     1.   Versicherte Sachen
2.3   Feuer
                                                                     1.1	Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im
	Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder               Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben einschließ-
  Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner                  lich dazugehöriger Außenanlagen.
  Ladung sind versichert, sofern Sie zum Schadenzeitpunkt
                                                                     1.2	Bis zu einer Entschädigungsgrenze von jeweils 10.000 €
  mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung des
                                                                          sind mitversichert:
  Gebäudes eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss
  des Feuer­risikos bei uns abgeschlossen haben.                          a) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe,

2.4   Hochwasser                                                          b)	Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil der
                                                                              Lieferungen und Leistungen sind.
	Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser sind versi-
  chert, sofern die Wohngebäudeversicherung gemäß                    2.   Nicht versicherte Sachen
  Nr. 2.3 mit Einschluss des Überschwemmungsrisikos                       Nicht versichert sind
  abgeschlossen wurde.                                                    a)	Baubüros, Baubuden, Baucontainer, Baubaracken,
	Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn der höchste                          Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen,
  Wasserstand oder die größte Wassermenge während der                     b)	Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie
  letzten 10 Jahre am Versicherungsort am nächsten                            Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile, Kleingeräte
  gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beein-                           und Handwerkzeuge,
  flussten amtlichen Pegel überschritten wird.
                                                                          c)	Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen,
2.5   Innere Unruhen                                                          Schal­wagen und Vorbaugeräte,
	Schäden durch Innere Unruhen sind versichert, soweit kein               d)	mobile Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs-
  Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-                    und sonstige selbstständige elektronische Anlagen,
  gungsrechts beansprucht werden kann.
                                                                          e)	bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand-
3.    Nicht versicherte Schäden                                               teile einzubauende Einrichtungsgegenstände,
      Wir leisten keine Entschädigung für                                 f)	maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke,
      a)	Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen                  Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf- und Funkgeräte,
          sowie sonstiger versicherter Sachen,                                Signal- und Sicherungsanlagen, Laboreinrichtungen
      b)	Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen                sowie medizinisch-technische Einrichtungen,
          sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch                g) Fahrzeuge aller Art,
          eine Tätigkeit an diesen Sachen,                                h) Akten, Zeichnungen und Pläne,
      c)	Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen            i) Gartenanlagen und Pflanzen.
          wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
                                                                     3.   Versicherungsort
          gerechnet werden muss (Entschädigung wird jedoch
          ge­leistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines       	Versicherungsschutz besteht nur auf dem im Versiche-
          anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstan-          rungsschein bezeichneten Baugrundstück.
          den ist),


Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                   2

[Seite 3]
§ 3 Versicherte Kosten                                                   1.2   Nicht berücksichtigt werden
                                                                               a) Grundstücks- und Erschließungskosten,
1.    Schadenabwendung, Schadenermittlung
                                                                               b)	Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und
1.1   Abwendung und Minderung des Schadens
                                                                                   Ingen­ieurgebühren, Finanzierungskosten und behörd­
      Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,                                              liche Gebühren.
      a)	die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
                                                                         2.    Versicherungssumme
          den nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
          dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere        2.1	Bei Vertragsabschluss wird für die versicherten Lieferungen
          Weisung machen, auch wenn die Aufwendungen                          und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme
          letztlich erfolglos geblieben sind (auf Wunsch werden               vereinbart, die der Höhe des zu erwartenden Versiche-
          wir den erforderlichen Betrag vorschießen),                         rungswertes entsprechen soll.

      b)	um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall          2.2	Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche-
          abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,                  rungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen
          sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen                  endgültig festzusetzen. Hierzu sind uns auf Wunsch
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig                 Originalbelege vorzulegen (z.B. die Schlussrechnung). Die
          und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf                     endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungs-
          unsere Weisung erfolgten.                                           wert zu entsprechen.

	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der                  3.    Unterversicherung
  Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen              	Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme
  Inte­resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese               bei Vertragsabschluss nicht dem vollen Umfang der
  Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin-               erwar­teten Lieferungen und Leistungen entspricht.
  gen sind.
1.2   Ermittlung und Feststellung des Schadens                           § 5 Ende des Versicherungsschutzes
	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststel-
  lung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese               1.    Benutzbarkeit
  den Umständen nach geboten waren. Eingeschlossen sind                        Der Versicherungsschutz endet
  auch die Kosten für die Suche nach der Schadenstelle                         a) mit der Bezugsfertigkeit oder
  (Schadensuchkosten).
                                                                               b)	nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der
	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so                        Benutzung oder
  werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur
                                                                               c)	mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
  Zuziehung aufgefordert haben.
                                                                         	Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für
2.    Aufräum- und Abbruchkosten                                           Restar­beiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
	Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
                                                                         2.    Teilfertigstellung
  notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch
  versi­cherter Sachen, für das Wegräumen und den Abtrans-               	Liegen die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 nur für eines von
  port von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum                   mehreren Gebäuden oder für einen Teil eines Gebäudes
  nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und                       vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von
  Vernichten.                                                              mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen.

3.    Kosten für die Wiederherstellung von Daten                         3.    Regelung für versicherte Unternehmer
	Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von                   	Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers
  Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion                  endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder
  der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust,               Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bauver-
  die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten                    trag als abgenommen gelten oder Sie in Abnahmeverzug
  infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an                   geraten. Für Baustoffe und Bauteile endet der Versiche-
  dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten                     rungsschutz abweichend von Satz 1 einen Monat nach
  gespeichert waren.                                                       dem Ende des Versicherungsschutzes für die zugehörige
                                                                           Bauleistung; das Gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten
                                                                           und Bauhilfsstoffe.
§ 4	Versicherungswert, Versicherungs­summe,
     Unterversicherung                                                   4.    Vertragsablauf
                                                                         	Die Versicherung endet zu dem im Versicherungsschein
1.    Versicherungswert                                                    genannten Ablauftermin. Ist zu diesem Termin noch keine
1.1	Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs-              Benutzbarkeit im Sinne von Nr. 1 gegeben, verlängert sich
     kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein-                   der Ablauf bei weniger als zweijähriger Vertragsdauer
     schließlich der Stundenlohnarbeiten, Ihrer Eigenleistungen            auto­matisch auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn.
     und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie
     hierfür anfal­lende Kosten für Anlieferung und Abladen.
	Die Umsatzsteuer ist einzubeziehen, sofern Sie nicht zum
  Vorsteuerabzug berechtigt sind.


Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                       3

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5.    Anschlussversicherung                                                   g)	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
5.1	Wenn Sie bereits vor der Fertigstellung oder Teilfertigstel-                 Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
     lung bei uns eine Wohngebäude- und/oder Glasversiche-                        freigegeben worden sind oder – falls Veränderungen
     rung mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung                     unumgänglich sind – das Schadenbild nachvollziehbar
     des Gebäudes abgeschlossen haben, gilt folgendes:                            zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschä-
                                                                                  digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
      a)	die abgeschlossenen Versicherungen beginnen mit dem
                                                                                  aufzubewahren,
          Ende des Versicherungsschutzes nach Nr. 1,
                                                                              h)	uns soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft (auf
      b)	bei einer Teilfertigstellung gemäß Nr. 2 besteht der
                                                                                  Verlangen in Textform) zu erteilen, die zur Feststellung
          Versicherungsschutz für die fertig gestellten Teile
                                                                                  des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer
          entsprechend dem Versicherungsumfang der abge-
                                                                                  Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersu-
          schlossenen Versicherungen bis zum Zeitpunkt der
                                                                                  chung über Ursache und Höhe des Schadens und über
          vollständigen Benutzbarkeit nach Nr. 1 fort.
                                                                                  den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
5.2	Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Nr. 5.1
                                                                              i)	von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
     ist, dass
                                                                                  Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
      a)	die Fertigstellung spätestens zwei Jahre nach Vertrags-                 kann.
          beginn erfolgt,
                                                                         2.2	Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten
      b)	uns Ihre Anzeige über die Fertigstellung spätestens drei            zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2.1
          Monate nach dem Fertigstellungszeitpunkt nach Nr. 1                 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächli-
          zugeht,                                                             chen und rechtlichen Umständen möglich ist.
      c)	der Erstbeitrag zu den abgeschlossenen Versicherungen
          rechtzeitig im Sinne von § 3 Nr. 2 der Allgemeinen
                                                                         § 7 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
          Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01)
          gezahlt wird.                                                  	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
                                                                           verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                           Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
§ 6 Obliegenheiten
                                                                           berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
1.    Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall                             das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
      Sie sind verpflichtet, vor Eintritt des Versicherungsfalles:       	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
                                                                           nachweisen, dass
      a)	die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
          oder Veränderungen des Baugrundes und die Grund-                    a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten,                          verletzt wurde oder
      b)	während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten                 b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­
          auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwen-                    verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
          dige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der                             des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
          versicherten Sachen zu ergreifen,                                       den Umfang der Leistung ursächlich war.
      c)	alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten         	Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
          einzuhalten.                                                     Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheitsverlet-
                                                                           zung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder
2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt                                   Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten,
2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:         diese zu erfüllen.
      a)	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung               	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
          des Schadens zu sorgen,                                          zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
      b)	uns den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen (ggf.            bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
          auch mündlich oder telefonisch),                                 eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
      c)	unsere Weisungen zur Schadenabwendung und                        gen hinzuweisen.
          -minderung (ggf. auch mündlich oder telefonisch)
          einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten,                  § 8 Vorsätzliche Schadenverursachung
      d)	unsere Weisungen zur Schadenabwendung und                      	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind
          -minderung zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar             wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeifüh-
          ist,                                                             rung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
      e)	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                     Vor­satzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzli-
          Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,                    che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
      f)	uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der           	Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei
          abhanden gekommenen Sachen einzureichen,                         grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                                                           verzichten wir.


Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                       4

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§ 9 Umfang der Entschädigung                                               2.5 	Auf die Beträge nach Nr. 2.4 a) und b) ersetzen wir
                                                                                 Zuschläge in Höhe von 100 %. Damit sind abgegolten:
1.    Wiederherstellungskosten
                                                                                a)	lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und
1.1	Wir leisten Entschädigung in Höhe der Kosten, die                              gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens-
     aufgewendet werden müssen, um einen Zustand                                    wirk­same Arbeitgeberzulagen,
     wiederherzu­stellen, der dem Zustand unmittelbar vor
                                                                                b)	Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an
     Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
                                                                                    der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
      Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.                       beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren
	Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs-                        werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2.4 a)
  stoffen leisten wir Entschädigung für das Material nur in                         berücksichtigt,
  Höhe des Zeitwertes.                                                          c)	Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle
1.2	Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen                            und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
     Schaden, so leisten wir unter Abzug der Kosten, die                            Nr. 2.4 c) sind,
     zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der                            d)	alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten (z.B.
     Mangel nicht erneut entsteht.                                                  Bürokosten),
1.3   Wir leisten nicht für                                                     e) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen,
      a) Vermögensschäden,                                                      f)	Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
      b)	Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch                             und für Nebenstoffe in geringen Mengen,
          Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar                      g)	Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Klein­-
          vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maß-                       geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu
          nahmen oder durch Luftfracht.                                             2 m Höhe,
2.    Wiederherstellungskosten versicherter Unternehmer                         h)	Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
2.1	Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unterneh-                        (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten
     mers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leisten                        der Werkstatteinrichtung,
     wir für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie                  i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
     des Unter­nehmers Entschädigung ohne Zuschläge für                    2.6	Auf die Beträge nach Nr. 2.4 c) und d) ersetzen wir
      a) Wagnis und Gewinn,                                                     Zuschläge in Höhe von 65 %. Der Zuschlag auf die Beträge
      b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten,                          nach Nr. 2.4 c) wird jedoch nur ersetzt, soweit er lohnsteu-
                                                                                erpflichtig ist.
      c) allgemeine Geschäftskosten.
                                                                           2.7	Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen
      Dies gilt auch für von Ihnen selbst erbrachte Eigenleistungen.
                                                                                vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:
2.2	Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so
                                                                                a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung,
     werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag
     vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden                    b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze,
     sind. Durch diesen vom Hundertsatz ist der Ausschluss von                  c)	Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2.4 a)
     Zuschlägen gemäß Nr. 2.1 a) bis c) berücksichtigt.                             und Lohnnebenkosten nach Nr. 2.4 c),
2.3	Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über                      d)	die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie
     die Wiederherstellungskosten nur mit unserer Zustimmung                        der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-
     abgerechnet werden, die wir jedoch erteilen müssen,                            und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2.4 b) und d)
     wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem                             entschädigungspflichtig sind.
     Grund verlangt.                                                       2.8	Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten
2.4	Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den                         eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks
     Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind                     Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des
     zu er­setzen:                                                              Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen:
      a)	die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne              a)	150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungs-
          für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich                        sätze gemäß der durch den Hauptverband der Deut-
          tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.,                  schen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräteliste“
      b)	tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,                          in ihrer jeweils neuesten Fassung,
          Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge                 b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
          in den Herstellungskosten enthalten sind und soweit              	Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
          der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders verein-                sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
          bart ist,
                                                                           2.9	Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
      c)	notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten,                       Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-
          soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind,                  messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten
      d)	übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche                 für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit
          Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versiche-               dies besonders vereinbart ist.
          rungssumme enthalten sind.


Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                         5

[Seite 6]
3.	Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und                      2.3	Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
    Leistungen Dritter                                                       fällig.
	Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte               3.   Hemmung
  Unternehmer für Material (in Ausnahmefällen mit unserer
                                                                        	Bei der Berechnung der Fristen ist der Zeitraum nicht zu
  Zustimmung auch sonst) in Anspruch nehmen.
                                                                          berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Ent-
	Unter dieser Voraussetzung leisten wir Entschädigung für                schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
  den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie
  außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten                 4.   Aufschiebung der Zahlung
  des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem                          Wir können die Zahlung aufschieben, solange
  Rechnungsbetrag                                                            a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
      a) bis zu 3.000 € in Höhe von 5 %,                                     b)	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
      b)	von mehr als 3.000 € in Höhe von 5 % aus 3.000 €                       gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses
          zuzüglich 3 % aus dem Mehrbetrag.                                      Versicherungsfalles noch läuft.

4.	Wiederherstellungskosten, die nicht zu Lasten eines                 5.   Abtretung des Entschädigungsanspruchs
    versicherten Unternehmers gehen                                     	Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
	Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten                     unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Zustimmung
  Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat,                 muss erteilt werden, wenn Sie die Abtretung aus wichti-
  gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungs-                 gem Grund verlangen.
  kosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistun-
  gen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rech-
                                                                        § 11 Übergang von Ersatzansprüchen
  nungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach
  angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze               1.   Übergehende Ersatzansprüche
  des Leistungsverzeichnisses. Die Mehrwertsteuer wird in               1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
  die Entschädigung einbezogen, sofern Sie nicht zum                         geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
  Vorsteuerabzug berechtigt sind.                                            Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
5.    Gesamtentschädigung                                                    Nachteil geltend gemacht werden.
	Grenze der Entschädigung für versicherte Wiederherstel-               1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
  lungskosten ist die vereinbarte Versicherungssumme. Auch                   Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
  über die Versicherungssumme hinaus leisten wir für                         leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
  Baugrund und Bodenmassen gemäß § 2 Nr. 1.2 b) sowie                        es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
  für die nach § 3 versicherten Kosten.                                      verursacht.

6.    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung                    2.   Einspruch gegen die Geltendmachung
	Liegt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine Unterver­            2.1	In Erweiterung von Nr. 1.2 nehmen wir im Falle Ihres
  sicherung entsprechend § 4 Nr. 3 vor, wird die Gesamtent-                  entsprechend Nr. 2.2 erfolgenden Einspruchs von der
  schädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zum                        Geltendmachung übergehender Ersatzansprüche Abstand,
  Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel                         soweit der Ersatzanspruch einen sonstigen Angehörigen
  gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit                   oder eine bei Ihnen angestellte Person betrifft.
  der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-                  2.2	Der Einspruch ist von Ihnen innerhalb eines Monats
  rungswert.                                                                 einzulegen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangen, dass
                                                                             wir den Anspruch geltend machen wollen.
§ 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                           2.3	Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Angehörige
                                                                             oder Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtversi-
1.    Fälligkeit der Entschädigung                                           cherung geltend machen kann oder der Schaden vorsätz-
1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen               lich verursacht wurde.
     zum Grunde und zur Höhe des Anspruches abgeschlossen
                                                                        3.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     sind.
                                                                        3.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
1.2	Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den
                                                                             ses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
                                                                             geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
     der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                                                             Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
2.    Verzinsung                                                             Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken.
2.1	Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines           3.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
     Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit                  Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
     Anzeige des Schadens zu verzinsen.                                      keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
2.2	Der Zinssatz liegt einem Prozentpunkt unter dem jeweili-                einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
     gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),            wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
     mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen                  kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die
     pro Jahr.                                                               Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
                                                                             keit tragen Sie.


Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“                      6

[Seite 7]
                      § 12 Sachverständigenverfahren                                               4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman-
                                                                                                        nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
                      1.       Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens                              nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
                      	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,                     Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
                        dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren                             chen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
                        fest­gestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann                     4.3	Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
                        durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum                               durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
                        Versicherungsfall ausgedehnt werden.                                            Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
                      2.       Benennung der Sachverständigen                                           oder wollen oder sie verzögern.

                      2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu                   5.     Kosten des Sachverständigenverfahrens
                           benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen                       5.1	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
                           benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr                        Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                           genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
                                                                                                   5.2	Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
                           zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
                                                                                                        10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die
                           Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
                                                                                                        Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang.
                           Zugang der Auffor­derung benannt, so kann ihn die auffor-
                           dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige                   6.     Obliegenheiten
                           Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung                	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
                           durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.                      Obliegenheiten nicht berührt.
                      2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
                           ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
                           Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
                           der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
                           Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
                      3.       Feststellungen der Sachverständigen
                               Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                               a)	die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
                                   Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach
                                   den anerkannten Regeln der Technik frühestens
                                   erkennbar war,
                               b)	den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
                                   insbesondere
                      		 • ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstör-
                            ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
                            Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
                            Neu­werten zur Zeit des Schadens,
                      		 • die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
                            lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforder­
                            lichen Kosten,
                      		 • die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
                               c)	die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
                                   Kosten.
                      4.       Verfahren nach Feststellung
                      4.1	Beide Sachverständige übermitteln ihre Feststellungen
                           beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
                           der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir
                           sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
                           die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
                           Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen
                           und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
                           gleichzeitig.
B61 / pdf / 06.26.3


                           InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                           Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                           Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                           Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                                 B01


Inhalt
§1     Am Vertrag beteiligte Personen .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Vorvertragliche Anzeigepflicht .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 3	Beginn des Versicherungsschutzes,
     Zahlung des ersten Beitrages.  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Zahlung des Folgebeitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Lastschriftverfahren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung.  .  . 3
§7     Versicherungsjahr, Versicherungsperiode.  .  . 3
§8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.  . 4
§9     Herabsetzung des Beitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen .  .  .  . 4
§ 11 Verjährung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 12	Meinungsverschiedenheiten,
      Zuständiges Gericht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-
      Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 15	Mindeststandards Arbeitskreis
      Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen.  .  .  .  . 5
§ 17 Sanktionsklausel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­
versicherungsbedingungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01.  .  .  .  .  .  . 5


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen                                       3.    Kündigung
                                                                         	Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1.    Vertragsparteien
                                                                           unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1	Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.               fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2	Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­               Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
     sicherten Leistungen.                                                 Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
                                                                           kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2.    Versicherte Person
                                                                           nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1	Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
     ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person             4.    Rückwirkende Vertragsanpassung
     versichert ist.                                                     	Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2	Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind             wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich.            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                                                           anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3.    Repräsentant                                                         werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
	Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie                   rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
  sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von                 letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
  Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt                   gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
  dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht               standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
  (§ 2).                                                                   einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
                                                                           sofortiger Wirkung kündigen.
4.    Rechtsnachfolger
	Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­          5.    Ausübung unserer Rechte
  nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend                 5.1	Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
  anzuwenden.                                                                 Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
                                                                              ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht                                            kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
                                                                              gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1.    Anzeige gefahrerheblicher Umstände                                      Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1	Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle           5.2	Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
     Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen,                   schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
     nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für                 zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
     unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem                   wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
     vereinbarten Inhalt zu schließen.                                        stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2	Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir                 nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
     nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­                 Erklärung angeben.
     annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen.                       5.3	Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                              Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2.    Rücktritt
                                                                              die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1	Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­
     erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
     Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
                                                                         § 3	Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
     unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
                                                                              des ersten Beitrages
     ist.                                                                1.    Beginn des Versicherungsschutzes
2.2	Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil             1.1	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­
     der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den                     schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
     Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für                 Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
     den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
                                                                         1.2	Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­
     anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
                                                                              sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
     unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
                                                                              kein Versicherungsschutz.
     hätten.
                                                                         2.    Rechtzeitige Zahlung
2.3	Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                         	Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­
	Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                                                           schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
  dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
                                                                           Beitrag
  wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
  unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                      a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den                        b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
  Umfang der Leistung ursächlich war.                                              scheines gezahlt wird oder
                                                                               c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
                                                                                   einge­zogen werden kann.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft           2

[Seite 3]
3.    Leistungsfreiheit                                              3.    Beendigung des Lastschriftverfahrens
	Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der               	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
  Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir             die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
  Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
  Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht,               wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu              berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
  vertreten haben.                                                     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
                                                                       zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie
4.    Rücktritt
                                                                       von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
	Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
  vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                                                                     § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
  gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
  sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten,            1.    Vertrag mit Verlängerung
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
                                                                     1.1	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
  vertreten haben.
                                                                          nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
                                                                          Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages                                            von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1.    Fälligkeit                                                     1.2	Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
                                                                          Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
	Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
                                                                          wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
  jeder Versicherungsperiode fällig.
                                                                     1.3	Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2.    Verzug                                                              dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten             oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­
     Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die                jahres kündigen.
     verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                     2.    Vertrag ohne Verlängerung
2.2	Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
                                                                     	Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
     ent­standenen Schadens zu verlangen.
                                                                       Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3.    Zahlungsaufforderung                                             weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
	Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf               Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
  Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen             endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
  eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.                vereinbarten Ablauf.
  Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die             3.    Kündigung nach einem Versicherungsfall
  rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
                                                                     3.1	Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
  Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
                                                                          gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
  verbundenen Rechtsfolgen angeben.
                                                                          Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4.    Leistungsfreiheit                                                   Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
	Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der                     ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
  Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur                  fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
  Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der               3.2	Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
  Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen                     nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
  wurden.                                                                 des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
                                                                          Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren                                             3.3   Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.

1.    Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                     § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
	Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
  bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum       1.    Versicherungsjahr
  Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer          	Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
  berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                         von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2.    Unverschuldete verspätete Zahlung                                jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
                                                                       rungsjahr entsprechend verkürzt.
	Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
  nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch            2.    Versicherungsperiode
  rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­           2.1	Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
  lichen Zahlungsaufforderung erfolgt.                                    periode dem Versicherungsjahr.
                                                                     2.2	Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­
                                                                          lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
                                                                          das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
                                                                          zwölf Versicherungsperioden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft       3

[Seite 4]
2.3	Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit.                             Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
                                                                      	Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
                                                                        stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
	Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
                                                                        fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
  der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
  Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem             	Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
  Versicherungsschutz bestanden hat.                                    eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
                                                                        können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
	Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
                                                                        Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
  Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
                                                                        Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
  rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
                                                                        Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
  nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
                                                                        Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
  Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
  zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­               1.2	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
  laufen ist.                                                              Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung
                                                                           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
                                                                           Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
                                                                           Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
	Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach                         Sektor Versicherungsaufsicht
  Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags-                  Graurheindorfer Straße 108
  schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder                   53117 Bonn
  wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
                                                                            E-Mail: poststelle@bafin.de
  men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
                                                                            Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
  herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
                                                                      	Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
                                                                        Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
                                                                        und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten            1.3	Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
  Sie bitte an unsere Hauptverwaltung.                                     beschreiten.
	Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
                                                                      2.    Zuständiges Gericht
  mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
  gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-                 2.1	Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
  schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.                sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
  Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des                      zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
  Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall              Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
  einer Änderung Ihres Namens.                                             lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                                                      2.2	Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung                                                            zuständigen Gericht erheben.

	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                      § 13 Anzuwendendes Recht
  drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
  all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  (BGB).
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns               § 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­
  angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-                     bedingungen
  dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
                                                                      	Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
  unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                        gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                        entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12	Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges                            Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
      Gericht                                                           Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1.    Meinungsverschiedenheiten
                                                                      § 15	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1	Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
                                                                           prozesse
     oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
     Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich          	Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
     an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.                       Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
      Versicherungsombudsmann e.V.                                      vom Februar 2010 erfüllen.
      Postfach 080632
      10006 Berlin


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft        4

[Seite 5]
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen                                  Grobe Fahrlässigkeit

	Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden           	Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
  Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs-          Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
  nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die                gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren            (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
  Vertrag.                                                           gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
                                                                     werden, die jedermann einleuchten müssen.

§ 17 Sanktionsklausel                                                   Vorsatz

	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-             	Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
  mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche             Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
  Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-          oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
  tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                 Arglistige Täuschung
  Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union,          	Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
  der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch-            jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
  land ent­gegenstehen.                                              hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­         bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
  tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von                   ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
  Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem                Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
  nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der           schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
  Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                         an (§ 142 BGB).


Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­                               Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen                                                Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
      Repräsentant                                                      Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
	Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem            	Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
  Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,            schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
  aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses           Vertrag nur Ihnen zu.
  an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
  mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH               Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
  21.04.1993 - IV ZR 34/92).                                       	Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
	Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie         Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
  sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­           sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
  sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten         ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
  und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck.                     Repräsentant ist.

      Unverzüglich
                                                                        Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
	Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
  Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an,             	Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
  welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist.             (zu § 3 Nr. 1)
  Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden,                	Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
  wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht            Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
  innerhalb einer Woche erfüllen.                                    einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
      Verschuldensfragen                                             bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­
                                                                     bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
	In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
                                                                     unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem
  Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
                                                                     Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
  Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
                                                                     Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
                                                                     vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
  Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
                                                                     leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
      Fahrlässigkeit                                                 unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
	Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche               worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
  Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).                      Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
                                                                     Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
                                                                     diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
                                                                     uns abtreten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft     5

[Seite 6]
                      	Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns                     	Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
                        abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden                    GDV-Musterbedingungen
                        tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
                                                                                                	Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
                        Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
                                                                                                  rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
                        Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
                                                                                                  sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
                        erbrachte Leistung zurückverlangen.
                                                                                                  garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
                      	Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den                       gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
                        Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
                                                                                                	Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
                        über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                                                                                                  nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
                        festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
                                                                                                  vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
                        Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
                                                                                                  als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
                        für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
                                                                                                  den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
                            Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
                      	Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu                      	Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
                        vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend                     Beratungsprozesse
                        von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
                                                                                                	Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
                        sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
                                                                                                  zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
                        0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
                                                                                                  und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
                        endet.
                                                                                                  Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
                                                                                                  Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
                            Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages                                     dem in § 15 genannten Stand.

                            Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
                                                                                                	Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
                      	Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­
                        lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­                   	Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
                        lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.                 unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
                                                                                                  bestehende Verträge:

                      	Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung,                                            a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
                        Kündigung                                                                          gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
                                                                                                           auswirken können,
                            Zusammentreffen mehrerer Kündigungen                                       b) d
                                                                                                           ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
                      	Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­                                mit einem Mehrbeitrag verbunden.
                        sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen),                    	Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­
                        so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt                  ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
                        wirksam wird.                                                             gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
                      	Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3)                   können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
                                                                                                  neuen Bedingungen nicht berufen.
                      	Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
                        dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen                    	Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
                        gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der                        gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
                        Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum                      Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
                        abgeschlossen wurde.                                                      schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.


                       Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­
                      	
                            beendigung
                            Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
                      	Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                        rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
                        Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
                        entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
                        vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
                        können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
                        verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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