# DONAU Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bav-donau-bkv.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bav-donau-bkv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Betriebliche Kollektivversicherung (700)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/leben/700.pdf), Fassung 2011 11 (Anhang 700)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern | § 2 (1), Seite 1 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Der Versicherte kann seine Prämien gemäß § 6a Abs. 4 BPG einstellen, aussetzen oder einschränken | § 3 (8), Seite 2 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer | § 2 (1), Seite 1 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | ja | Vertragsgrundlagen sind der Gruppenvertrag, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. | § 14, Seite 4 |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. | § 2 (1), Seite 1 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gem. § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt. | § 2 (1), Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Die Alterspension gebührt dem Versicherten nur unter der Voraussetzung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet wurde und das im Versicherungsvertrag festgelegte Mindestpensionsalter erreicht wurde. | § 9 (1), Seite 3 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift die laufende Rente. | § 7 (6), Seite 3 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil. | § 7 (2), Seite 2 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung | § 2 (1), Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Die Witwen-/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens des Versicherten dem überlebenden Ehegatten, dessen Ehe mit dem Versicherten zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war | § 9 (3), Seite 3 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Eine Waisenpension gebührt im Falle des Todes eines Versicherten seinen Kindern, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. | § 9 (4), Seite 3 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, auch eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen. | § 2 (1), Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | Wenn im Versicherungsvertrag eine Invaliditätspension vorgesehen ist, so gebührt sie dem Versicherten bei bescheidmäßiger Zuerkennung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung | § 9 (2), Seite 3 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | ja | Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Versicherten der aus den Prämien bisher erworbene Versicherungsanspruch (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) aus dem Versicherungsvertrag erhalten. | § 8 (1), Seite 3 |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | Setzt der Arbeitnehmer gemäß § 6 c Abs.2 Z 5 BPG mit eigenen Prämien fort oder wandelt die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um, erhält der Arbeitnehmer einen eigenen Versicherungsvertrag. | § 8 (3), Seite 3 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | Für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages und die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG. | § 8 (2), Seite 3 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Setzt der Arbeitnehmer gemäß § 6 c Abs.2 Z 5 BPG mit eigenen Prämien fort | § 8 (3), Seite 3 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlung nur unter den in § 6d BPG genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz. | § 3 (8), Seite 2 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam. | § 11, Seite 3 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | § 3 (7), Seite 2 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. | § 6 (2), Seite 2 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nein | Eine Verpfändung oder Abtretung ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam. | § 11, Seite 3 |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG | § 2 (1), Seite 1 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Betriebliche Kollektivversicherung (700)

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ANHANG 700
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BETRIEBLICHEN KOLLEKTIVVERSICHERUNG

Inhaltsverzeichnis
§ 1.    Begriffsbestimmungen
§ 2.    Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3.    Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4.    Informationspflichten
§ 5.    Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6.    Kosten und Gebühren
§ 7.    Gewinnbeteiligung
§ 8.    Unverfallbarkeitsbetrag
§ 9.    Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 10. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert
§ 11. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 12. Erklärungen
§ 13. Verjährung
§ 14. Vertragsgrundlagen
§ 15. Anwendbares Recht
§ 16. Aufsichtsbehörde
§ 17. Erfüllungsort


§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen
notwendig!
BPG                                    ist das Betriebspensionsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Gewinnbeteiligung                      sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen.
Leistungsempfänger                     sind die Bezieher von Rentenleistungen aus der betrieblichen Kollektivversicherung (Alters-, Invaliditäts-
                                       sowie Witwen-/Witwer und Waisenpension).
Tarif/Geschäftsplan                    ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener
                                       Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
                                       Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
                                       sind.
Unverfallbarkeitsbetrag                ist der Wert des durch Prämienzahlung erworbenen Versicherungsanspruches auf Alters- und
                                       Hinterbliebenenversorgung.
VAG                                    ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Versicherer                            ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherter                           ist bei der Betrieblichen Kollektivversicherung der Arbeitnehmer, dessen Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer                    ist bei der Betrieblichen Kollektivversicherung der Arbeitgeber, der den Versicherungsvertrag mit dem
                                       Versicherer abschließt.
Versicherungsprämie                    ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.

§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines
Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster
unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.
Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag
vorgesehen, auch eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen. Alterspensionen sind lebenslang,
Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gem. § 1 Abs. 2 und 2a
Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt.
(2) Die Ermittlung der Versicherungsansprüche erfolgt auf Grundlage des Versicherungsvertrages, des vereinbarten Tarifes und der
Versicherungsbedingungen.

§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer stellt einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung. Darin müssen alle
Tatsachen angegeben werden, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer erheblich sind.
(2) An Ihren Antrag (Rahmenvertrag) sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.

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ANHANG 700
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(3) Der Arbeitgeber hat bei Antragstellung sicherzustellen, dass der beantragte Vertragsinhalt mit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung
bzw. dem Kollektivvertrag bzw. den Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern übereinstimmt und haftet für Ansprüche, die sich aus
allfälligen Differenzen ergeben können.
(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei zu bezahlen.
(5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten
bezahlt werden.
(6) Prämien, die beim Versicherer bis zum 15. des laufenden Monats einlangen, werden zum Monatsultimo des Vormonats veranlagt.
Prämien, die danach einlangen, werden mit Monatsultimo des laufenden Monats veranlagt.
(7) Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Prämien und der
Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder
nicht zeitgerecht, so sind allfällige Nachteile, insbesondere ein verminderter Versicherungsschutz, vom jeweiligen Verursacher zu tragen.
(8) Der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlung nur unter den in § 6d BPG genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer
nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz. Der Versicherte kann seine
Prämien gemäß § 6a Abs. 4 BPG einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz ebenfalls.

§ 4. Informationspflichten
(1) Die Versicherten und der Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Versicherer über alle für die Prämien, Anwartschaften und
Leistungen erheblichen Umstände (insbesondere Geburtsdatum und Geschlecht der mitversicherten Angehörigen) sowie deren Änderung
unverzüglich zu informieren und über Anforderung dem Versicherer glaubhaft zu machen (siehe § 5).
(2) Der Nachweispflicht über den Umstand, dass ein Versicherter am Leben ist, wird durch die Eröffnung eines inländischen Kontos genüge
getan (siehe § 12).
(3) Erfolgen diese Mitteilungen an den Versicherer unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu tragen (siehe § 5).
(4) Der Versicherer ist berechtigt, von den Versicherten jederzeit Nachweise zu verlangen, die dem Versicherer die Kontrolle über den
Umfang und die Fortdauer der Leistungsberechtigung ermöglichen. Kommt ein Versicherter dieser Aufforderung nicht nach, so ruht die Leistung
bis die geforderten Nachweise erbracht werden.
(5) Die Informationen des Versicherers an die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber an diese weitergeleitet; die Informationen des
Versicherers an die Leistungsempfänger erfolgen direkt.

§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
Der beantragte Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages, nicht aber vor dem im Versicherungsvertrag
vereinbarten Versicherungsbeginn.

§ 6. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters
ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschluss- und Verwaltungskosten entsprechend dem vereinbarten Tarif (siehe § 1) ab.
Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte dem Rahmenvertrag unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Gebühren“, welcher
Bestandteil des Vertrages ist.
(2) Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden
sind.
Das ist insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen z.B. zusätzlich gewünschter Dokumentationen oder Änderung der Zahlungsweise.
Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der
von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte
Index gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser
Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu
verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer ServiceLine erfragen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der
Folge wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine
Bearbeitungsgebühr von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,--
in Rechnung gestellt. Neben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG,
Allgemeine Honorarkriterien AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die
verrechneten Kosten müssen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen
Dritten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw.
Übersetzung von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der
Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland.

§ 7. Gewinnbeteiligung
(1) Betriebliche Kollektivversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten
Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Leistungen vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige
Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) und der Sterblichkeit getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind
die Folge der vorsichtigen Kalkulation.
(2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse
erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der für Ihren
Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist im Gruppenvertrag ausgewiesen.
(3) Ihre Gewinnanteile werden alljährlich mit Stichtag 31. Dezember gutgeschrieben.

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(4) Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich.
Die zukünftige Gewinnbeteiligung hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab.
Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf Schätzungen, denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Verhältnisse
zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.
(5) Bezieht der Versicherte aus dem Vertrag noch keine Rentenleistung, so erhöht der Zinsgewinnanteil die Deckungsrückstellung.
(6) Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift die
laufende Rente. Der Prozentsatz der Erhöhung wird im jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht.

§ 8. Unverfallbarkeitsbetrag
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Versicherten der aus den Prämien bisher erworbene
Versicherungsanspruch (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) aus dem Versicherungsvertrag erhalten.
(2) Für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages und die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG.
(3) Setzt der Arbeitnehmer gemäß § 6 c Abs.2 Z 5 BPG mit eigenen Prämien fort oder wandelt die Versicherung in eine prämienfreie
Versicherung um, erhält der Arbeitnehmer einen eigenen Versicherungsvertrag.

§ 9. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Die Alterspension gebührt dem Versicherten nur unter der Voraussetzung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet wurde und
das im Versicherungsvertrag festgelegte Mindestpensionsalter erreicht wurde.
(2) Wenn im Versicherungsvertrag eine Invaliditätspension vorgesehen ist, so gebührt sie dem Versicherten bei bescheidmäßiger
Zuerkennung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, sofern das Arbeitsverhältnis beendet
wurde. Keine Invaliditätspension sondern eine Alterspension gebührt, wenn der Versicherte bereits einen Anspruch auf Alterspension geltend
machen könnte.
(3) Die Witwen-/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens des Versicherten dem überlebenden Ehegatten, dessen Ehe mit dem
Versicherten zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war, sofern und solange nachweislich ein Anspruch auf eine entsprechende Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Mit Wiederverehelichung erlischt auf jeden Fall die Witwen-/Witwerpension. Die Ehe mit dem
Versicherten muss spätestens 1 Jahr vor Beginn einer Pensionsleistung bzw. vor Eintritt der Invalidität geschlossen worden sein.
Hinterlässt ein Versicherter keinen anspruchsberechtigten Ehegatten, so gebührt dessen Lebensgefährten eine Witwen-/Witwerpension, wenn
dieser mit dem Verstorbenen mindestens die letzten 3 Jahre vor Beginn einer Alterspension bzw. vor Eintritt der Invalidität in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat und die Personaldaten des Lebensgefährten vor dem Leistungsfall dem Versicherer bereits bekannt
gegeben wurden. Der Nachweis, dass eine Lebensgemeinschaft während der letzten 3 Jahre vor Beginn einer Pensionsleistung bzw. vor Eintritt
der Invalidität bestanden hat, wird durch Vorlage entsprechender Meldezettel erbracht. Die Aufnahme des gemeinsamen Wohnsitzes (Datum
der Meldezettel) gilt als Begründung der Lebensgemeinschaft. Der Versicherer behält sich vor, weitere bzw. andere Nachweise zu verlangen,
wenn beachtliche Zweifel am Bestehen der Lebensgemeinschaft bestehen. Die fristgerechte Bekanntgabe des Lebensgefährten ist durch
keinen wie auch immer gearteten Nachweis ersetzbar. Die Bestimmungen für Ehegatten werden analog angewandt.
(4) Eine Waisenpension gebührt im Falle des Todes eines Versicherten seinen Kindern, sofern und solange diese nachweislich einen
Anspruch auf eine Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres.
(5) Versorgungsleistungen des Versicherers werden, unter Berücksichtigung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nur nach Stellung
eines schriftlichen Antrags erbracht.
(6) Der Versicherer wird die Rentenzahlungen in 14 Teilbeträgen monatlich im Vorhinein nach Antragstellung durch den Leistungsempfänger
auf ein in Österreich geführtes Konto des Leistungsempfängers, über das nur dieser oder dessen gesetzlicher Vertreter zeichnungs- und
verfügungsberechtigt sein darf, überweisen. Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt ein Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben.
Der Versicherer kann verlangen, dass ihm ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Leistungsempfänger am Fälligkeitstag der
Rentenzahlung gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen müssen an den Versicherer zurückgezahlt werden.
(7) Im Todesfall des Versicherten ist dem Versicherer eine amtliche Bestätigung über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension vorzulegen.
(8) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des Leistungsempfängers verlangen. Im
Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des
Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise über die
Todesursache sowie über den Beginn und Verlauf der zum Tode geführten Umstände verlangen oder darüber hinaus erforderliche Erhebungen
auf unsere Kosten selbst anstellen.
(9) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und
Leistungsumfang fällig.
(10) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die
Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt
der Empfänger die Gefahr und die Kosten.

§ 10. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag schriftlich unter den in § 18h VAG genannten
Voraussetzungen kündigen.

§ 11. Verpfändung oder Abtretung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.

§ 12. Erklärungen
Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich.
Dem Versicherungsnehmer gegenüber abgegebene Erklärungen werden wirksam, wenn sie an eine dem Versicherer bekannt gegebene

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ANHANG 700
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Adresse zugegangen wären. Wenn der Versicherungsnehmer den Firmensitz wechselt, muss dem Versicherer seine neue Adresse mitgeteilt
werden. Anderenfalls richtet der Versicherer seine Erklärungen an die letzte bekannte Adresse.

§ 13. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der
Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein
Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren.

§ 14. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind der Gruppenvertrag, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) und die vorliegenden
Versicherungsbedingungen.

§ 15. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des in Österreich geltenden internationalen Privatrechts,
insbesondere dem BPG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung, dem VAG mit den speziellen Bestimmungen
zur betrieblichen Kollektivversicherung, und den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

§ 16. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Aufsicht durch die
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe § 1) wurden
der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Diese können
für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit
überprüfbar.

§ 17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.
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