# ÖBV Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bav-oebv-bkv.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bav-oebv-bkv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen der Betrieblichen Kollektivversicherung Nr. 046](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/allgemeine_bedingungen/alvb_betriebliche_kollektivversicherung.pdf), Fassung Nr. 046 ab 01.07.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern | § 1 (1), Seite 2 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Hat sich die versicherte Person verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann sie ihre Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. | § 6 (6), Seite 3 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer | § 1 (1), Seite 2 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | Der vereinbarte Beitrag fließt, nach Abzug der Versicherungssteuer, der Kosten für den Versicherungsschutz sowie der Abschluss- und Verwaltungskosten, der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zu. Diese wird mit dem garantierten Rechnungszins verzinst. | § 4 (2), Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. | § 1 (1), Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn im Leistungsfall der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt. | § 1 (1), Seite 2 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die laufende Rente. | § 16 (7), Seite 5 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Der Versicherungsvertrag nimmt im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplanes an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. | § 16 (2), Seite 4 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung | § 1 (1), Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Leistungsempfänger sind die Bezieher von Rentenleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension). | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Leistungsempfänger sind die Bezieher von Rentenleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension). | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen. | § 1 (1), Seite 2 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen | § 1 (1), Seite 2 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | ja | Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen der versicherten Person und Beiträgen des Versicherungsnehmers bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. | § 10 (1), Seite 4 |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 3 in eine beitragsfreie Versicherung verlangen | § 6 (4), Seite 3 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | Für die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG. | § 10 (2), Seite 4 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen | § 6 (4), Seite 3 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Hat sich die versicherte Person verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann sie ihre Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. | § 6 (6), Seite 3 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | keine | Die Abschlusskosten betragen jährlich maximal 4% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung | § 4 (3), Seite 2 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | Die Abschlusskosten betragen jährlich maximal 4% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung | § 4 (3), Seite 2 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | keine | Bei beitragsfrei gestellten Verträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten maximal 1% der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch EUR 12,00 und höchstens EUR 72,00. | § 4 (3), Seite 2 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung von Anwartschaften ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam. | § 13, Seite 4 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Beiträge und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | § 5 (2), Seite 2 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Wenn der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß § 6 BPG und nach der Aufforderung zur Beitragszahlung bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei. | § 6 (1), Seite 3 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nein | Eine Verpfändung oder Abtretung von Anwartschaften ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam. | § 13, Seite 4 |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das BPG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung, das VAG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung | § 1 (2), Seite 2 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | ja | Diese wird mit dem garantierten Rechnungszins verzinst. | § 4 (2), Seite 2 |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen der Betrieblichen Kollektivversicherung Nr. 046

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                             ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
                   DER BETRIEBLICHEN KOLLEKTIVVERSICHERUNG NR. 046 ab 01.07.2022

                                                            Inhaltsverzeichnis

   § 1. Was ist eine betriebliche Kollektivversicherung (BKV) und welche vertraglichen Leistungen sind vorgesehen?
   § 2. Was ist bei der Antragstellung und späterer Einbeziehung von Versicherten in die BKV zu beachten?
   § 3. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
   § 4. Wie berechnet sich der Beitrag? Welche Kosten werden in den Beitrag eingerechnet?
   § 5. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?
   § 6. Was geschieht, wenn die Beitragszahlung nicht erfolgt, eingestellt, ausgesetzt oder eingeschränkt wird?
   § 7. Wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
   § 8. Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?
   § 9. Welche Mitteilungs-/Informationspflichten sind zu beachten?
   § 10. Was gilt für den Unverfallbarkeitsbetrag?
   § 11. Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten?
   § 12. Wo und wie ist die fällige Versicherungsleistung zu erbringen?
   § 13. Ist eine Verpfändung oder Abtretung zulässig?
   § 14. Welche Gebühren werden verrechnet?
   § 15. Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
   § 16. Wie ist der Versicherte am Gewinn beteiligt?
   § 17. Aufsichtsbehörde
   § 18. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder


                                                          Begriffsbestimmungen

   Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen
   Versicherungsbedingungen notwendig.
   Soweit personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.

   Versicherer                  ist die Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kurz ÖBV genannt.

   Versicherungsnehmer          ist der Arbeitgeber, der den Versicherungsvertrag mit der ÖBV abschließt.

   Versicherter                 ist der Arbeitnehmer, dessen Leben versichert ist.

   Leistungsempfänger           sind die Bezieher von Rentenleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension).

   Deckungsrückstellung         Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Beiträge abzüglich der
                                Versicherungssteuer, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten zuzüglich der Verzinsung mit dem
                                garantierten Rechnungszinssatz.
                                Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden
                                Anspruchs des Leistungsempfängers (daher der Name „Deckungsrückstellung“).

   Unverfallbarkeitsbetrag      ist der Wert des durch Beitragszahlung erworbenen Versicherungsanspruches auf Alters- und
                                Hinterbliebenenversorgung.

   BPG                          ist das Betriebspensionsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

   VAG                          ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

   PKG                          ist das Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung.


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   § 1. Was ist eine betriebliche Kollektivversicherung (BKV) und welche vertraglichen Leistungen sind vorgesehen?

   (1)   Eine betriebliche Kollektivversicherung wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines
         Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem
         Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zu gestalten sind, abgeschlossen. Eine betriebliche Kollektivversicherung leistet
         ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, eine
         Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Rentenzahlungen. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf
         die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
         Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn im Leistungsfall der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gemäß § 1 Abs. 2
         und 2a PKG nicht übersteigt.

   (2)   Die Ermittlung der Versicherungsansprüche erfolgt auf Grundlage des Versicherungsvertrages, des vereinbarten Tarifes und der
         Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das BPG mit den
         speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung, das VAG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen
         Kollektivversicherung, das PKG und die allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

   § 2. Was ist bei der Antragstellung und späterer Einbeziehung von Versicherten in die BKV zu beachten?

   (1)   Der Versicherungsnehmer stellt einen schriftlichen Antrag (Rahmenvertrag) auf Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung.
         Darin müssen alle Tatsachen angegeben werden, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer erheblich sind.

   (2)   An diesen Antrag ist der Versicherungsnehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.

   (3)   Der Versicherungsnehmer hat bei Antragstellung und späterer Einbeziehung von Versicherten in die BKV sicherzustellen, dass der
         beantragte Vertragsinhalt mit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bzw. dem Kollektivvertrag bzw. den Vereinbarungen mit den
         einzelnen Arbeitnehmern übereinstimmt und haftet für Ansprüche, die sich aus allfälligen Differenzen ergeben können.

   § 3. Wann beginnt der Versicherungsschutz?

   Der beantragte Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages, nicht aber vor dem im Versicherungsvertrag
   vereinbarten Versicherungsbeginn. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, muss der Versicherungsnehmer rechtzeitig den ersten
   oder einmaligen Beitrag bezahlen (§ 6 Abs. 1).

   § 4. Wie berechnet sich der Beitrag? Welche Kosten werden in den Beitrag eingerechnet?

   (1)   Der Beitrag richtet sich nach dem Tarif und dem Alter und Geschlecht des Versicherten und gegebenenfalls dem Alter des
         mitversicherten Angehörigen. Die Berechnung des technischen Alters des Versicherten wird auf Monate genau vorgenommen und
         ergibt sich aus der Differenz zwischen Geburtsjahr/-monat und Stichtagsjahr/-monat, wobei bei einem Geburtstag ab dem 15. des
         Monats auf den nächsten Monat gerundet wird.

   (2)   Der vereinbarte Beitrag fließt – nach Abzug der Versicherungssteuer, der Kosten für den Versicherungsschutz sowie der Abschluss-
         und Verwaltungskosten – der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zu. Diese wird mit dem garantierten Rechnungszins
         verzinst.

   (3)   Unter Abschlusskosten sind die mit dem Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung verbundenen Kosten (z. B. für Beratung
         und Vermittlung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, ärztliche Atteste, Ausstellung der Versicherungsunterlagen etc.), unter
         Verwaltungskosten die mit dem laufenden Versicherungsbetrieb verbundenen Kosten zu verstehen.
         - Die Abschlusskosten betragen jährlich maximal 4% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen gegen
            laufende Beitragszahlung bzw. einmalig maximal 4% des Einmalbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Zuzahlungen oder
            Übertragungen.
         - Die Verwaltungskosten betragen jährlich maximal 8% des Jahresbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Versicherungen
            gegen laufende Beitragszahlung bzw. einmalig maximal 8% des Einmalbeitrages (exklusive Versicherungssteuer) bei Zuzahlungen
            oder Übertragungen. Bei beitragsfrei gestellten Verträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten maximal 1% der
            Deckungsrückstellung, mindestens jedoch EUR 12,00 und höchstens EUR 72,00.
         - Die Verwaltungskosten bei liquiden Renten betragen jährlich maximal 2% der laufenden Rentenzahlung oder einmalig maximal 1%
            der bei Rentenbeginn vorhandenen Deckungsrückstellung inklusive Gewinn.
         Die vertragsindividuellen Auswirkungen der Kostenabzüge sind in den Tabellen ersichtlich, die u. a. die Entwicklung der Ansprüche des
         Anwartschaftsberechtigten beinhalten und diesem vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherer (für Leistungsberechtigte) bei
         Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung zur Verfügung gestellt werden.

   § 5. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?

   (1)   Die Beiträge sind für den Versicherer kostenfrei zu bezahlen.

   (2)   Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Beiträge und der
         Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht
         oder nicht zeitgerecht, so sind allfällige Nachteile, insbesondere ein verminderter Versicherungsschutz, vom jeweiligen Verursacher zu
         tragen.

   (3)   Der Versicherungsnehmer kann die Beitragszahlung nur unter den in § 6d BPG genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer
         nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz. Der Versicherte kann
         seine Beiträge gemäß § 6a Abs. 4 BPG einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz
         ebenfalls (siehe § 6).


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   § 6. Was geschieht, wenn die Beitragszahlung nicht erfolgt, eingestellt, ausgesetzt oder eingeschränkt wird?

   (1)   Wenn der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von vierzehn
         Tagen nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß § 6 BPG und nach der Aufforderung zur Beitragszahlung bezahlt, ist
         der Versicherer leistungsfrei.

   (2)   Der Versicherungsnehmer kann die laufende Beitragszahlung nur dann einstellen (Widerruf), wenn
         1. dies in der Vereinbarung lt. Vertragsmuster, im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist,
         2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der
              zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und
         3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor der Einstellung der Beitragszahlung eine
              Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über
              alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

   (3)   Widerruft der Versicherungsnehmer, so bleibt der versicherten Person der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Grund allfälliger
         eigener Beiträge und der bis zum Widerruf fälligen Beiträge des Versicherungsnehmers erhalten.

   (4)   Die versicherte Person kann nach Widerruf
         1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 3 in eine beitragsfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des
              Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des
              Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Beiträge unter Berücksichtigung der bis zum
              Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
         2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 3 in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
         3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

         Gibt die versicherte Person keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, so wird die Versicherung in eine
         beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

   (5)   Werden Beiträge des Versicherungsnehmers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann die versicherte Person für denselben Zeitraum
         1. ihre Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
         2. ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
         3. auch die Beiträge des Versicherungsnehmers übernehmen.

   (6)   Hat sich die versicherte Person verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann sie ihre Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen
         Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Die versicherte Person kann ihre Beitragsleistung auch dann
         einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Versicherungsnehmer eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung
         zulässigerweise vornimmt (§ 6d BPG).

   Im Übrigen wird auf § 6 Abschnitt 2a („Betriebliche Kollektivversicherung“) des BPG verwiesen.

   § 7. Wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?

   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag schriftlich unter den in § 95 VAG 2016 genannten
   Voraussetzungen kündigen.

   § 8. Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?

   (1)   Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern
         nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines
         Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet,
         dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.

   (2)   Alle Erklärungen, die der Versicherer abgibt, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind.

   (3)   Wenn der Versicherungsnehmer den Firmensitz wechselt, muss dem Versicherer seine neue Adresse mitgeteilt werden. Andernfalls
         richtet der Versicherer seine Erklärungen rechtswirksam an die letzte bekannte Adresse.
         Wenn der Versicherungsnehmer seinen Firmensitz außerhalb Europas nimmt, muss er dem Versicherer eine Person innerhalb
         Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, Erklärungen an ihn entgegenzunehmen.

   § 9. Welche Mitteilungs-/Informationspflichten sind zu beachten?

   (1) Die Versicherten und der Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Versicherer über alle für die Beiträge, Anwartschaften und
       Leistungen erheblichen Umstände (insbesondere Geburtsdatum und Geschlecht der mitversicherten Angehörigen) sowie deren
       Änderung unverzüglich mitzuteilen und über Anforderung dem Versicherer glaubhaft zu machen (§ 5).

   (2) Der Nachweispflicht über den Umstand, dass ein Versicherter am Leben ist, wird durch die Eröffnung eines inländischen Kontos auf
       dessen Namen Genüge getan (§ 11).

   (3) Erfolgen diese Mitteilungen an den Versicherer unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der
       Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu tragen (§ 5).


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   (4) Der Versicherer ist berechtigt, von den Versicherten jederzeit Nachweise zu verlangen, die dem Versicherer die Kontrolle über den
       Umfang und die Fortdauer der Leistungsberechtigung ermöglicht. Kommt ein Versicherter dieser Aufforderung nicht nach, so ruht die
       Leistung bis die geforderten Nachweise erbracht werden.

   (5) Die Informationen des Versicherers an die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber an diese weitergeleitet, die Informationen des
   Versicherers an die Leistungsempfänger erfolgen direkt.

   § 10. Was gilt für den Unverfallbarkeitsbetrag?

   (1)   Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen der versicherten Person und
         Beiträgen des Versicherungsnehmers bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und
         Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden
         Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherers zu errechnen.

   (2)   Für die Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag gilt § 6c BPG.

   § 11. Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten?

   (1)   Der Versicherer wird die Rentenzahlungen nach Antragstellung durch den Leistungsempfänger auf ein in Österreich geführtes Konto
         des Leistungsempfängers, über das nur dieser oder dessen gesetzlicher Vertreter zeichnungs- und verfügungsberechtigt sein darf,
         überweisen. Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt ein Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben. Der Versicherer kann
         verlangen, dass ihm ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Leistungsempfänger am Fälligkeitstag der Rentenzahlung gelebt
         hat. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen müssen an den Versicherer zurückgezahlt werden.

   (2)   Im Todesfall des Versicherten ist dem Versicherer eine amtliche Bestätigung über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension
         vorzulegen.

   § 12. Wo und wie ist die fällige Versicherungsleistung zu erbringen?

   (1)   Erfüllungsort für die Leistung ist die Generaldirektion der ÖBV in Wien.

   (2)   Überweisungen an den Leistungsempfänger erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.

   (3)   Die fällig gewordene Versicherungsleistung wird vom Versicherer nach Einlangen aller für die Auszahlung nötigen Unterlagen
         unverzüglich ausgezahlt.

   (4)   Leistungen an Leistungsempfänger im Ausland werden erbracht, sobald dem Versicherer (behördlich) nachgewiesen wird, dass die
         Zahlung ohne Gefahr und Haftung für unberechtigte Steuern vorgenommen werden darf. Der Versicherer kann verlangen, dass der
         Leistungsberechtigte den erforderlichen behördlichen Nachweis erbringt.

   § 13. Ist eine Verpfändung oder Abtretung zulässig?

   Eine Verpfändung oder Abtretung von Anwartschaften ist gemäß § 6b BPG rechtsunwirksam.

   § 14. Welche Gebühren werden verrechnet?

   Es werden nur gesetzlich vorgeschriebene Abgaben, Portospesen und Gebühren für Mehraufwendungen, die der Versicherungsnehmer, der
   Versicherte oder der Leistungsempfänger verursacht haben, verrechnet und einbehalten.

   § 15. Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?

   Alle Ansprüche aus dem Vertrag können innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt zu laufen,
   sobald dem Leistungsempfänger sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist diesem sein Recht nicht bekannt geworden, so
   verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.

   § 16. Wie ist der Versicherte am Gewinn beteiligt?

   (1)   Betriebliche Kollektivversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten
         Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige
         Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) und der Sterblichkeit getroffen. Überschüsse sind die
         Folge der vorsichtigen Kalkulation.

   (2)   Der Versicherungsvertrag nimmt im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
         tariflichen Geschäftsplanes an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn-
         und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der Versicherungsvertrag gehört
         dem Gewinnverband BKV an. Der gültige Abrechnungsverband ist im Versicherungsvertrag angegeben.

   (3)   Der auf den Vertrag entfallende Gewinn wird alljährlich am 31. Dezember gutgeschrieben. Die erstmalige Gutschrift erfolgt am 31.
         Dezember im zweiten Versicherungsjahr.

   (4)   Für die Höhe der Gewinnanteile sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich.
         Vorangehende Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf Schätzungen, denen die im Zeitpunkt der Schätzung
         bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.


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   (5)   Bezieht der Versicherte aus dem Vertrag noch keine Rentenleistung, so fällt zu jedem Gutschrifttermin ein Zinsgewinn an, der in
         Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung am 31. Dezember des Vorjahres bemessen wird. Bei Fälligkeit der
         vereinbarten Pension erfolgt die Zuteilung eines Schlussgewinnanteiles. Die Höhe der Gewinnanteilsätze (einschließlich
         Ansammlungszinssatz) wird im jeweiligen Geschäftsbericht des Versicherers veröffentlicht.

   (6)   Die gutgeschriebenen Gewinnanteile werden bis zur Fälligkeit der Versicherung (Rentenbeginn) verzinslich angesammelt. Die
         Verzinsung erfolgt jeweils für erreichte volle Kalenderjahre. Der auf den Vertrag entfallende Gewinn dient der Erhöhung der
         Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag. Bei Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wird zusätzlich der für das
         laufende Jahr vorgesehene Zinsgewinnanteil zugeteilt.

   (7)   Bezieht der Versicherte oder ein Hinterbliebener laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die laufende
         Rente. Diese Erhöhung findet erstmals am 31. Dezember im zweiten Jahr der laufenden Rentenzahlung statt. Der Prozentsatz der
         Erhöhung wird im jeweiligen Geschäftsbericht des Versicherers veröffentlicht.

   (8)   Die Bonusrente ist eine für bestimmte Tarife mögliche andere Form der Gewinnverwendung während der Rentenzahlungsdauer. Durch
         die Vorwegnahme eines Teiles der künftig zu erwartenden Gewinngutschriften wird eine gleichbleibende Rente (Bonusrente) finanziert,
         die gleichzeitig mit der Rente aus der Stammversicherung fällig wird. Die Bonusrente führt also zu einer höheren anfänglichen Rente.
         Dadurch verringern sich die laufenden Erhöhungen durch die Gewinnbeteiligung um das für die Finanzierung der Bonusrente
         erforderliche Ausmaß. Auch für die Bonusrente gelten die Versicherungsbedingungen der Stammversicherung sinngemäß.

         Die Höhe der Bonusrente kann solange beibehalten werden, als der jährliche Gewinnanteilsatz nicht unter das für die Bonusrente
         erforderliche Ausmaß sinkt.

         Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende Teil als
         Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift verwendet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz der
         Rentenerhöhung wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht. Auch diese zusätzlichen Renten enthalten einen
         Bonusrententeil.

         Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die
         Bonusrententeile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der
         Gewinngutschrift.

         Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden.

   § 17. Aufsichtsbehörde

   Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die
   Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

   § 18. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder

   Hinsichtlich der Mitgliedschaft und der gegenseitigen Haftung der Mitglieder gilt die Satzung des Versicherers in der jeweils gültigen
   Fassung.


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