# Wiener Städtische Betriebliche Kollektivversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-bav-wiener-staedtische-bkv.php
- Rechtlicher Träger: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-bav-wiener-staedtische-bkv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung](https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/IPID/BKV/Allgemeine_Informationen_BKV.pdf), Fassung ohne Datum (BKV-InfoV 2021)
- Original beim Versicherer (PDF): [Information für Beitrittsberechtigte zur Betrieblichen Kollektivversicherung](https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/IPID/BKV/Information_Beitrittsberechtigte_BKV.pdf), Fassung ohne Datum (BKV-InfoV 2021)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert und den Pensionskassen arbeits- und sozialrechtlich nahezu gleichgestellt. | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Es ist möglich, Arbeitnehmerprämien in der Höhe von bis zu 100 % der Arbeitgeberprämien zu leisten | Möglichkeit von Arbeitnehmerprämien, Seite 2 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | Der Arbeitgeber leistet arbeitsrechtlich festgelegte Prämienzahlungen | Rechte und Pflichten, Seite 1 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Die Prämien zur betrieblichen Kollektivversicherung unterliegen einer begünstigten Versicherungssteuer in der Höhe von 2,5 %. Für die Arbeitgeberprämien fällt in der Ansparphase keine Einkommensteuer an. | Steuerliche Behandlung, Seite 2 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | Grundlagen dafür sind der Garantiezins und die Tatsache, dass bereits zugewiesene Erträge nicht verloren gehen können. | Grundsätze der Veranlagungspolitik, Seite 1 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Die garantierten Leistungen werden unabhängig vom Veranlagungsergebnis jedenfalls erbracht. | Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Die betriebliche Kollektivversicherung sieht grundsätzlich eine lebenslange Rentenleistung vor. | Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Eine Kapitalabfindung ist bei Eintritt des Leistungsfalls unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz möglich. | Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles, Seite 2 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Die im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Versicherungen nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. | Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, Seite 2 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Die Pensionshöhe ergibt sich im Leistungsfall vor Pensionsantritt aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens des versicherten Mitarbeiters der aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung. | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet. | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich befristet geleistet. | Leistungsumfang, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | nicht geregelt |  |  |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | Optional kann auch eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit/Invalidität integriert werden. | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung etc. des neuen Arbeitgebers | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen | Wahlmöglichkeiten bei Beendigung, Seite 2 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | keine | Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen | Art der Kosten, Seite 2 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen | Art der Kosten, Seite 2 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | hat insbesondere bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung für jeden Anwartschaftsberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen | Rechte und Pflichten, Seite 1 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | ja | Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung (Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert | Allgemeine Funktionsweise, Seite 1 |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | ja | Die betriebliche Kollektivversicherung sieht garantierte Leistungen vor. Diese errechnen sich mit den vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, Sterbetafel) | Garantie durch das Versicherungsunternehmen, Seite 1 |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung

```text
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Allgemeine Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung (BKV)
nach § 2 BKV-InfoV 2021

Information zum Versicherungsunternehmen
Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein Versicherungsunternehmen
(Aktiengesellschaft) mit Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30, registriert beim Handelsgericht Wien FN 333376i.

Telefon: +43 (0)50 350-350
Telefax: +43 (0)50 35099-350
Internet: www.wienerstaedtische.at
E-Mail: bkv@wienerstaedtische.at

Mitgliedstaat der Zulassung
Österreich

Zuständige Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien

Rechte und Pflichten
 des Versicherungsunternehmens: Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
 des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber leistet arbeitsrechtlich festgelegte Prämienzahlungen und
   hat insbesondere bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung für jeden
   Anwartschaftsberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. Daten zum
   Versicherten, Beginn und Höhe von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämie, Beendigung des
   Arbeitsverhältnisses)
 der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte haben dem
   Versicherungsunternehmen sämtliche für die Bemessung der Prämien, Anwartschaften und Leistungen
   maßgeblichen Umstände, Daten und deren Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Grundsätze der Veranlagungspolitik:
Die Veranlagung in der Betrieblichen Kollektivversicherung erfolgt gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz in
einem eigenen Deckungsstock. Dieser setzt sich vorwiegend aus Staatsanleihen und staatsgarantierten
Papieren zusammen. Daneben wird zur Ertragsoptimierung auch in Unternehmensanleihen investiert.

Insgesamt stehen die Sicherheit und Stabilität der Veranlagung im Vordergrund. Grundlagen dafür sind der
Garantiezins und die Tatsache, dass bereits zugewiesene Erträge nicht verloren gehen können.

Finanzielle Risiken für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte erhalten die garantierten Versicherungsleistungen.
Sie tragen kein Veranlagungsrisiko. Versicherungstechnische Risken, wie z.B. das Langlebigkeitsrisiko, sind in
der Kalkulation berücksichtigt und führen zu keinen Anpassungen in der Leistungsphase.

Garantie durch das Versicherungsunternehmen
Die betriebliche Kollektivversicherung sieht garantierte Leistungen vor. Diese errechnen sich mit den
vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, Sterbetafel) unter Berücksichtigung des Alters der
versicherten Person und der vereinbarten Kosten. Die garantierten Leistungen werden unabhängig vom
Veranlagungsergebnis jedenfalls erbracht.
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Optionen bei Eintritt des Leistungsfalles
Die betriebliche Kollektivversicherung sieht grundsätzlich eine lebenslange Rentenleistung vor. Eine
Kapitalabfindung ist bei Eintritt des Leistungsfalls unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a
Pensionskassengesetz möglich.

Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles hat der Anwartschaftsberechtigte
insbesondere folgende Möglichkeiten:
    Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
    Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen
    Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung
     etc. des neuen Arbeitgebers

Im Falle eines Austritts erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine Auflistung aller zu diesem
Zeitpunkt möglichen Wahlmöglichkeiten und konkrete Informationen über die entsprechenden Modalitäten
zur Ausübung der einzelnen Wahlmöglichkeit.

Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016
Betriebliche Kollektivversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung
der vereinbarten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind
die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge
(Verzinsung) getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Kalkulation.

Die im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Versicherungen nehmen im Wege der
Gewinnbeteiligung an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt
über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst
sind.
Die Gewinnanteilsätze werden jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses festgelegt. Zahlenangaben über die
Gewinnbeteiligung beruhen auf Schätzungen, denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Verhältnisse
zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.


Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über
die letzten fünf Jahre
Die Gesamtverzinsung der BKV hat in letzten fünf Jahre wie folgt betragen:
2021                     1,75%
2022                     2,00%
2023                     2,50%
2024                     2,50%
2025                     2,50%

Art der Kosten und Bemessungsgrundlage
Bei der BKV werden Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskosten verrechnet.
Vor dem Rentenzahlungsbeginn werden die Abschluss- und Inkassokosten an der Prämie und einem
allfälligen Übertragungsbetrag und die Verwaltungskosten an der Deckungsrückstellung bemessen;
ab dem Rentenzahlungsbeginn kommen nur Verwaltungskosten zur Anwendung, diese werden an
der Rente bemessen.


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## Volltext der Bedingungen: Information für Beitrittsberechtigte zur Betrieblichen Kollektivversicherung

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Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung
(BKV) nach § 3 BKV-InfoV 2021

Versicherungsunternehmen
Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein Versicherungsunternehmen
(Aktiengesellschaft) mit Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30, registriert beim Handelsgericht Wien FN 333376i.

Telefon: +43 (0)50 350-350
Telefax: +43 (0)50 35099-350
Internet: www.wienerstaedtische.at
E-Mail: bkv@wienerstaedtische.at

Zuständige Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien

Allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung
Die betriebliche Kollektivversicherung ist als Garantieprodukt der Lebensversicherung
(Gruppenrentenversicherung) gesetzlich verankert und den Pensionskassen arbeits- und sozialrechtlich nahezu
gleichgestellt. Mit der betrieblichen Kollektivversicherung sorgt das Unternehmen (Arbeitgeber) für Mitarbeiter
(Arbeitnehmer) in Form einer lebenslangen, garantierten Alters- und Hinterbliebenenpension vor. Optional
kann auch eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit/Invalidität integriert werden. Die betriebliche
Kollektivversicherung ist eine sehr sichere Veranlagung, da sie im Deckungsstock der klassischen
Lebensversicherung geführt wird. Dieser unterliegt gesetzlichen Bestimmungen.

Leistungsumfang

Die BKV bietet folgende Leistungen:

 Lebenslange Alterspension: Die Pensionshöhe ergibt sich zum Pensionsantritt aus der Verrentung der aus
  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der
  zugesagten Witwen-/Witwer- und Waisenpension.
 Hinterbliebenenpension: Die Pensionshöhe ergibt sich im Leistungsfall vor Pensionsantritt aus der
  Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens des versicherten Mitarbeiters der aus Arbeitgeber- und
  Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung. Bei einem Leistungsfall nach Pensionsantritt
  ergibt sich die Höhe der Hinterbliebenenpension aus einem Prozentsatz der zuletzt geleisteten Pension der
  betrieblichen Kollektivversicherung. Witwenpensionen werden lebenslang, Waisenpensionen werden zeitlich
  befristet geleistet. Der Anspruch erlischt mit Tod oder dem Ablauf der zeitlichen Befristung.

Optionale Leistung:

 Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension: Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension/Invaliditäts-
  pension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Eintritts einer Berufsunfähigkeit/Invalidität aus
  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien angesparten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der
  zugesagten Witwen-/Witwer- und Waisenpension. Der Anspruch erlischt, wenn die vertraglich vereinbarten
  Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit/Invalidität nicht mehr vorliegen.

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Detaillierte Informationen zum Leistungsumfang finden Sie in den arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung
(Betriebsvereinbarung und/oder Einzelvereinbarung).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles hat der Anwartschaftsberechtigte
insbesondere folgende Möglichkeiten:
     Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
     Fortsetzung mit eigenen Prämienzahlungen
     Übertragung im Sinne des Rucksackprinzips in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung
        etc. des neuen Arbeitgebers

Im Falle eines Austritts erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine Auflistung aller in diesem Zeitpunkt
möglichen Wahlmöglichkeiten und konkrete Informationen über die entsprechenden Modalitäten zur Ausübung
der einzelnen Wahlmöglichkeit.

Eine Kapitalabfindung ist unter dem Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz
möglich.

Möglichkeit von Arbeitnehmerprämien
Es ist möglich, Arbeitnehmerprämien in der Höhe von bis zu 100 % der Arbeitgeberprämien zu leisten, jedenfalls
können immer bis zu 1.000 Euro jährlich im Rahmen der staatlichen Förderung gemäß § 108a
Einkommensteuergesetz (EStG) geleistet werden. Arbeitnehmerprämien werden vom Arbeitgeber gemeinsam
mit den Arbeitgeberprämien an das Versicherungsunternehmen übermittelt. Das Versicherungsunternehmen
fordert gegebenenfalls einmal jährlich die staatliche Förderung an und teilt sie nach Erhalt dem Einzelvertrag zu.

Steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen
Die Prämien zur betrieblichen Kollektivversicherung unterliegen einer begünstigten Versicherungssteuer in der
Höhe von 2,5 %. Für die Arbeitgeberprämien fällt in der Ansparphase keine Einkommensteuer an.

Die Leistungen der betrieblichen Kollektivversicherung aus Arbeitgeberprämien werden grundsätzlich
gemeinsam mit der staatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert. Jener Teil der
Arbeitnehmerprämien, der durch staatlich geförderte Beiträge nach § 108a EStG finanziert wurde, ist zur Gänze
steuerfrei. Von den darüberhinausgehenden selbstfinanzierten Pensionsleistungen werden nur 25 % für die
Einkommensteuer-berechnung nach Tarif herangezogen.


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