# ALTE LEIPZIGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-alte-leipziger-direktversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, ALTE LEIPZIGER Pensionskasse AG, ALTE LEIPZIGER Pensionsfonds AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-alte-leipziger-direktversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (pm 2621)](https://www.vermittlerportal.de/leben/leben-bav/zusatzbedingungen-direktversicherung-_a-sect--3-nr.-63-estg_-pm2621.pdf), Fassung pm 2621 06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) | Titel, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Er ist gesetzlich in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. | Anhang, Steuerlicher Höchstbetrag, Seite 5 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslangen Rente auch eine einmalige Auszahlung wählen. | § 3 Absatz 1, Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbeginn mitteilen. | § 3 Absatz 1, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | In diesem Fall zahlen wir einen Betrag in Höhe von maximal 30 % des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals aus. | § 3 Absatz 1, Seite 2 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Einen früheren Rentenbeginn können Sie nur wählen, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet hat. | § 3 Absatz 2, Seite 2 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | Wenn der Versicherte während der Rentengarantiezeit stirbt, zahlen wir die Rente an die leistungsberechtigten Hinterbliebenen weiter. | § 3 Absatz 9, Seite 2 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | ja | Nach Ablauf jedes Versicherungsjahrs legen wir die jährlichen Überschussanteile in einem Fonds an. | § 3 Absatz 15, Seite 3 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Wir ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven, mindestens jedoch aus dem erreichten Sockelbetrag. | § 3 Absatz 18, Seite 3 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Diese Rente ermitteln wir aus dem Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der gezahlten Beiträge. | § 3 Absatz 8, Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Leistungsberechtigte Hinterbliebene des Versicherten sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebensgefährte in einer eheähnlichen Gemeinschaft. | Anhang, Seite 5 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Leistungsberechtigte Kinder sind die Kinder des Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 3 | Anhang, Seite 5 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Nur die ranghöchste Person erhält Leistungen, wenn der Versicherte stirbt. | Anhang, Rangfolge, Seite 5 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja, bis 8.000 € | Das Sterbegeld richtet sich nach den gewöhnlichen Beerdigungskosten, die derzeit 8.000 EUR betragen. | Anhang, Sterbegeld, Seite 5 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt. | § 2 Absatz 2, Seite 1 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Sie können die Beiträge ganz oder teilweise stoppen. | § 3 Absatz 6, Seite 2 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen (kurz Übertragungen) von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen. | § 2 Absatz 1, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 300 € | Wenn Sie die Beiträge nur teilweise stoppen wollen, muss der neue Beitrag mindestens 300 EUR im Jahr betragen. | § 3 Absatz 6, Seite 2 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen mit der Zuzahlung in jedem einzelnen Kalenderjahr den steuerlichen Höchstbetrag für Direktversicherungen nicht übersteigen. | § 3 Absatz 3, Seite 2 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (pm 2621)

```text
[Seite 1]
Alte Leipziger
Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit


Zusatzbedingungen für die Direktversicherung
nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)

Diese Zusatzbedingungen ergänzen oder ändern Regelungen Ihrer Bedingungen. Bitte beachten Sie folgende
Paragrafen:
– §§ 1 bis 3, wenn Sie eine Rentenversicherung (Tarife RV15, RV25 und RV30) abgeschlossen haben,
– §§ 1, 2 und 4, wenn Sie eine Pensionsrente (Tarife PE10, PE20, PV10 oder PV20) abgeschlossen haben,
– § 3 Absatz 15, wenn Sie sich für die Anlage der [→] Überschüsse in einem Fonds entschieden haben,
– § 3 Absatz 6, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente oder eine Waisenrente (Tarife HZ10 und WZ10) einge-
  schlossen haben.
Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.
Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel


§ 1 Wie erbringen wir eine Leistung im Todes-             trags der gewöhnlichen Kosten für eine Beerdigung
    fall?                                                 nach § 150 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz
                                                          begrenzt. Wir leisten diesen Betrag als einmalige
(1) Welche Leistung wir erbringen, können Sie dem
                                                          Auszahlung. Den genauen Wortlaut des Gesetzes fin-
[→] Versicherungsschein, den Allgemeinen Bedin-
                                                          den Sie auf folgender Seite im Internet:
gungen und den geltenden Tarifbestimmungen ent-
                                                          www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.
nehmen.
                                                          (3) Wir leisten nicht mehr an die Hinterbliebenen,
(2) Wenn Sie einen Tarif gewählt haben, der eine
                                                          wenn
Leistung bei Tod beinhaltet, zahlen wir die Leistungen
an die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen des      – der [→] leistungsberechtigte Hinterbliebene stirbt
[→] Versicherten in folgender [→] Rangfolge:                oder
1. den überlebenden Ehegatten, mit dem der Versi-         – die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 4
   cherte zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war,       nicht mehr erfüllt sind.
2. den Lebenspartner, mit dem der Versicherte zum
                                                          § 2 Was gilt für Abtretung und Verpfändung bei
   Zeitpunkt seines Todes in einer eingetragenen Le-
                                                              Direktversicherungen?
   benspartnerschaft gelebt hat,
                                                          (1) Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen
3. den Lebensgefährten des nicht verheirateten Versi-
                                                          (kurz Übertragungen) von Rechten und Ansprüchen
   cherten, mit dem dieser zum Zeitpunkt seines To-
                                                          aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen
   des gelebt hat. Das Zusammenleben muss in einer
                                                          Altersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen.
   auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft
   sein. Der Lebensgefährte ist uns vor Eintritt des      (2) Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag, die au-
   [→] Versicherungsfalls benannt,                        ßerhalb der betrieblichen Altersversorgung bestehen,
                                                          können vom [→] Berechtigten abgetreten, beliehen
4. die [→] leistungsberechtigten Kinder des Ver-
                                                          oder verpfändet, also übertragen werden. Dies ist zum
   sicherten, maximal bis zum Ende des 25. Lebens-
                                                          Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag
   jahrs eines Kindes,
                                                          nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-
5. sonstige Erben des Versicherten.                       verhältnis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die
                                                          Übertragung dieser Rechte und Ansprüche ist nur
Die Personen der Nummern 4 und 5 sind Gesamtgläu-
                                                          wirksam, wenn
biger nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch. Den ge-
nauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender      – die Rechte und Ansprüche übertragbar sind und
Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.
                                                          – die Übertragung uns gegenüber vom Berechtigten
Bitte beachten Sie: Sind bei Tod des Versicherten           angezeigt wird.
keine Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 vorhan-
den, gilt: Die Leistung ist auf die Höhe des Höchstbe-

                                                                                            pm 2621 – 06.2026

[Seite 2]
§ 3 Was gilt bei aufgeschobenen Altersrenten-            den [→] Rückkaufswert nach § 169 Versicherungs-
    versicherungen?                                      vertragsgesetz aus.
                                                         Bitte beachten Sie:
Einmalige Auszahlung statt lebenslanger Rente
                                                         – Wir zahlen den Rückkaufswert nur aus, wenn es
(1) Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebens-
                                                           das Betriebsrentengesetz zulässt. Sonst führen wir
langen Rente auch eine einmalige Auszahlung wäh-
                                                           den Vertrag so weiter wie nach einem Beitrags-
len. Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs
                                                           Stopp.
Monate vor Rentenbeginn mitteilen. Es müssen fol-
gende Bedingungen erfüllt sein:                          – Wir zahlen den Rückkaufswert aus, wenn die ge-
                                                           bildete beitragsfreie Rente den Mindestbetrag von
– Wir haben Ihre Mitteilung vor Rentenbeginn erhal-
                                                           1,5 % der Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz-
  ten.
                                                           buch IV nicht übersteigt. Den genauen Wortlaut
– Der [→] Versicherte erlebt den Rentenbeginn.             der Gesetze finden Sie auf folgender Seite im In-
– Die einmalige Auszahlung ist nicht durch eine            ternet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.
  besondere Vereinbarung, zum Beispiel aus steuer-       Nach Rentenbeginn können Sie nicht kündigen.
  lichen Gründen, ausgeschlossen.
                                                         (5) Sie können den Vertrag vor Rentenbeginn auch
Sie können auch wählen, dass wir nur für einen Teil      teilweise kündigen. Wenn Sie nur teilweise kündigen
der Rente einen einmaligen Betrag auszahlen. In die-     wollen, müssen Sie Folgendes beachten:
sem Fall zahlen wir einen Betrag in Höhe von maxi-
                                                         – Die verbleibende beitragspflichtige Rente über-
mal 30 % des zum Rentenbeginn zur Verfügung ste-
                                                           steigt den Mindestbetrag von 1,5 % der Bezugs-
henden Kapitals aus. Dies gilt aber nur, wenn die Ren-
                                                           größe nach § 18 Sozialgesetzbuch IV und
te danach noch mindestens 600 EUR im Jahr beträgt.
                                                         – der neue Beitrag muss mindestens 300 EUR im
Rentenbeginn vorverlegen                                   Jahr betragen.
(2) Einen früheren Rentenbeginn können Sie nur wäh-
                                                         Beitrags-Stopp
len, wenn der [→] Versicherte das 62. Lebensjahr
vollendet hat.                                           (6) Sie können die Beiträge ganz oder teilweise stop-
                                                         pen. Die neu berechneten garantierten Leistungen
Zuzahlungen                                              müssen keinen Mindestbetrag erreichen. Dies gilt
(3) Sie können vor Rentenbeginn vier Mal pro Jahr        auch für eingeschlossene Zusatzversicherungen.
zusätzliche Beträge einzahlen. Wir nennen diese zu-      Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Beiträge nur teil-
sätzlichen Beträge Zuzahlungen. Für die Zuzahlungen      weise stoppen wollen, muss der neue Beitrag mindes-
gelten folgende Bedingungen:                             tens 300 EUR im Jahr betragen.
– Jede Zuzahlung muss mindestens 500 EUR betra-          Wenn die monatliche Rente zu Rentenbeginn den
  gen.                                                   Mindestbetrag von 1,5 % der Bezugsgröße nach § 18
– Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen mit der        Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag
  Zuzahlung in jedem einzelnen Kalenderjahr den          zahlen wir das Guthaben aus. Den genauen Wortlaut
  [→] steuerlichen Höchstbetrag für Direktversiche-      des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Inter-
  rungen nicht übersteigen.                              net: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.

Bitte beachten Sie: Zahlen Sie die während eines         Teilauszahlung
Beitrags-Stopps nicht gezahlten Beiträge nach, gilt
                                                         (7) Sie können vor Rentenbeginn keine Teilauszah-
ebenfalls: Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen
                                                         lung beantragen.
mit der Nachzahlung den steuerlichen Höchstbetrag
für Direktversicherungen nicht übersteigen.
                                                         Leistung, wenn der Versicherte vor Rentenbeginn
                                                         stirbt
Kündigung
                                                         (8) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV15 oder RV25
(4) Sie können den Vertrag vor Rentenbeginn zum
                                                         gewählt haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte vor
Ende eines Monats in [→] Textform ganz oder teil-
                                                         Rentenbeginn, zahlen wir eine lebenslange Rente an
weise kündigen. Wenn Sie kündigen, zahlen wir Ihnen
                                                         die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen der
                                                         Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). Diese Rente
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[Seite 3]
Alte Leipziger
Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit


ermitteln wir aus dem [→] Deckungskapital, mindes-        sicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen wir
tens aber aus der Summe der gezahlten Beiträge. Fol-      keine Leistungen.
gende Beträge ziehen wir von den gezahlten Beiträgen
ab:                                                       Leistung bei Überschussverwendungsart Verzinsli-
                                                          che Anlage
– Beiträge für Zusatzversicherungen und
                                                          (13) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn
– Kosten in Höhe von 18 EUR pro Jahr.
                                                          stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir
                                                          lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter-
Leistung bei Tarif RV15, wenn der Versicherte
                                                          bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2).
nach Rentenbeginn stirbt
                                                          Wir ermitteln die Rente aus dem verzinslich angeleg-
(9) Wenn der [→] Versicherte während der [→] Ren-         ten Guthaben.
tengarantiezeit stirbt, zahlen wir die Rente an die [→]
                                                          (14) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn
leistungsberechtigten Hinterbliebenen weiter. Sie
                                                          bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten
können keine einmalige Auszahlung statt einer Rente
                                                          Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir
wählen. Wenn der Versicherte nach Ablauf der Ren-
                                                          ermitteln die Rente aus dem verzinslich angelegten
tengarantiezeit stirbt, zahlen wir keine Leistungen.
                                                          Guthaben, das bei Rentenbeginn vorhanden war. Von
Leistung bei Tarif RV25, wenn der Versicherte             diesem Guthaben ziehen wir die [→] Zusatzrenten ab,
nach Rentenbeginn stirbt                                  die wir schon ausgezahlt haben. Diese Rente zahlen
                                                          wir lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hin-
(10) Wenn der [→] Versicherte vor dem im [→] Ver-         terbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Ab-
sicherungsschein genannten Termin stirbt, gilt Fol-       satz 2). Wenn der Versicherte nach dem im Versiche-
gendes: Wir ermitteln eine Rente aus dem [→] De-          rungsschein genannten Termin stirbt, zahlen wir keine
ckungskapital, das bei Rentenbeginn vorhanden war.        Leistungen.
Von diesem Deckungskapital ziehen wir die garantier-
ten Renten ab, die wir schon ausgezahlt haben. Diese      Leistung bei Überschussverwendungsart Anlage in
Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsbe-       einen Fonds
rechtigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (sie-
                                                          (15) Nach Ablauf jedes [→] Versicherungsjahrs legen
he § 1 Absatz 2). Wenn der Versicherte nach dem im
                                                          wir die jährlichen [→] Überschussanteile in einem
Versicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen
                                                          Fonds an. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt nach
wir keine Leistungen.
                                                          den Regelungen für die Verzinsliche Anlage (siehe
Leistung bei Überschussverwendungsart Renten-             Absätze 13 und 14).
zuwachs
                                                          Leistung aus dem Schlussbonus
(11) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV15 oder
                                                          (16) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn
RV25 gewählt haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte
                                                          stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir
vor Rentenbeginn, zahlen wir eine Rente. Diese Rente
                                                          lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter-
zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtig-
                                                          bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2).
ten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1
                                                          Wir ermitteln die Rente aus dem vorhandenen [→]
Absatz 2). Wir ermitteln die Rente aus dem [→] De-
                                                          Schlussbonus.
ckungskapital, das wir für den Rentenzuwachs gebil-
det haben.                                                (17) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn
                                                          bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten
(12) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV25 gewählt
                                                          Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir
haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte nach Renten-
                                                          ermitteln die Rente aus dem [→] Schlussbonus, der
beginn bis zu dem im [→] Versicherungsschein ge-
                                                          bei Rentenbeginn vorhanden war. Von diesem
nannten Termin, zahlen wir eine Rente. Diese Rente
                                                          Schlussbonus ziehen wir die [→] Zusatzrenten ab, die
zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtig-
                                                          wir schon ausgezahlt haben. Diese Rente zahlen wir
ten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1
                                                          lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter-
Absatz 2). Wir ermitteln die Rente aus dem De-
                                                          bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2).
ckungskapital, das wir bei Rentenbeginn für den Ren-
                                                          Wenn der Versicherte nach dem im Versicherungs-
tenzuwachs gebildet haben. Von diesem Deckungska-
                                                          schein genannten Termin stirbt, zahlen wir keine Leis-
pital ziehen wir die Renten ab, die wir schon ausge-
                                                          tungen.
zahlt haben. Wenn der Versicherte nach dem im Ver-

                                                                                                   Seite 3 von 6

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Leistung aus der Beteiligung an den Bewertungsre-       oder Waisenrente gezahlt wird, gilt bei einer Direkt-
serven                                                  versicherung Folgendes: Wir zahlen aus dem vorhan-
                                                        denen [→] Überschussguthaben eine Rente an die
(18) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn
                                                        [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen (siehe § 1
stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir
                                                        Absatz 2) in der vorgegebenen [→] Rangfolge.
lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter-
bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2).     – Ist der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefähr-
Wir ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den        te leistungsberechtigt, zahlen wir eine lebenslange
[→] Bewertungsreserven, mindestens jedoch aus dem         Hinterbliebenenrente. Dafür verwenden wir die
erreichten [→] Sockelbetrag.                              [→] Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des
                                                          Todes gelten. Anstelle der Rente kann auf Wunsch
(19) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn
                                                          der hinterbliebenen Person ein einmaliger Betrag
bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten
                                                          ausgezahlt werden. Dieser Wunsch muss uns vor
Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir
                                                          der ersten Rentenzahlung mitgeteilt werden. Mit
ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den [→]
                                                          der einmaligen Auszahlung endet der Vertrag.
Bewertungsreserven, die bei Rentenbeginn vorhanden
war. Von dieser Beteiligung ziehen wir die [→] Zu-      – Sind die Kinder des Versicherten leistungsberech-
satzrenten ab, die wir schon ausgezahlt haben. Diese      tigt, zahlen wir für jedes Kind eine Rente. Diese
Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsbe-       zahlen wir längstens bis zum Ende des 25. Lebens-
rechtigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (sie-      jahrs. Wir teilen das vorhandene Überschussgutha-
he § 1 Absatz 2). Wenn der Versicherte nach dem im        ben zu gleichen Teilen auf die [→] leistungsbe-
Versicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen       rechtigten Kinder auf. Daraus berechnen wir die
wir keine Leistungen.                                     Renten für jedes Kind. Dafür verwenden wir die
                                                          Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des To-
Einmalige Auszahlung statt lebenslanger Rente,            des gelten. Anstelle der Rente kann auf Wunsch
wenn der Versicherte stirbt                               der hinterbliebenen Kinder ein einmaliger Betrag
(20) Wenn wir eine Rente an die [→] leistungsberech-      ausgezahlt werden. Dieser Wunsch muss uns vor
tigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1     der ersten Rentenzahlung mitgeteilt werden. Mit
Absatz 2) zahlen, gilt: Anstelle der Rente (siehe Ab-     der einmaligen Auszahlung für alle Kinder endet
sätze 8, 10 bis 14 und 16 bis 19) kann auf Wunsch ein     der Vertrag.
einmaliger Betrag ausgezahlt werden. Dieser Wunsch      Sind sonstige Erben leistungsberechtigt, zahlen wir
muss uns vor der ersten Rentenzahlung mitgeteilt        anstelle einer Rente eine einmalige Leistung. Hierfür
werden. Mit der einmaligen Auszahlung endet der         teilen wir das [→] Sterbegeld zu gleichen Teilen unter
Vertrag.                                                ihnen auf. Wir teilen jedoch höchstens das vorhandene
                                                        Überschussguthaben auf.
§ 4 Was gilt bei Pensionsrenten, wenn der Versi-
    cherte vor Rentenbeginn stirbt?
Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt
und keine Witwen-/Witwerrente, Hinterbliebenenrente


ANHANG: ERKLÄRUNGEN VON FACHBEGRIFFEN

Berechtigter                      Der Berechtigte ist der Inhaber des zu übertragenden Rechts oder Anspruchs.

Bewertungsreserven                Sie entstehen wie folgt: In unserer Bilanz bewerten wir unsere Kapitalanla-
                                  gen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Wenn der Marktwert
                                  unserer Kapitalanlagen höher ist als deren Wert in unserer Bilanz, entstehen
                                  Bewertungsreserven.

Deckungskapital                   Das Deckungskapital ist eine rechnerische Größe Ihres Vertrags. Wir bilden
                                  das Deckungskapital aus den Sparanteilen Ihrer Beiträge, um die vertragli-

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Alte Leipziger
Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit


                                         chen Garantien zu erfüllen. Wir legen das Deckungskapital im [→] klassi-
                                         schen Vermögen an.

Klassisches Vermögen                     Mit diesem beschreiben wir das klassische Sicherungsvermögen, das in
                                         § 125 Versicherungsaufsichtsgesetz definiert ist. Den genauen Wortlaut des
                                         Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet:
                                         www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Das klassische Vermögen legen wir
                                         zum Beispiel an in Grundstücken, festverzinslichen Wertpapieren und
                                         Schuldverschreibungen.

Leistungsberechtigte Hinter-
bliebene                                 Leistungsberechtigte Hinterbliebene des [→] Versicherten sind der Ehepart-
                                         ner, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebensgefährte in einer ehe-
                                         ähnlichen Gemeinschaft. Leistungsberechtigte Kinder sind die Kinder des
                                         Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
                                         Absatz 5 EStG. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender
                                         Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.

Rangfolge                                Die Rangfolge gibt an, in welcher Reihenfolge die [→] leistungsberechtigten
                                         Hinterbliebenen begünstigt sind. Nur die ranghöchste Person erhält Leistun-
                                         gen, wenn der [→] Versicherte stirbt.

Rechnungsgrundlagen                      Sie dienen dazu, die Beiträge und die Leistungen zu berechnen. Zu den
                                         Rechnungsgrundlagen gehören zum Beispiel die Annahmen darüber, wie
                                         sich folgende Größen entwickeln: die versicherten Risiken, die Zinsen und
                                         die Kosten.

Rentengarantiezeit                       Ist der Zeitraum, in dem wir die Rente mindestens zahlen. Das gilt auch,
                                         wenn der [→] Versicherte während dieser Zeit stirbt. Die Rentengarantiezeit
                                         beginnt immer zu Rentenbeginn.

Rückkaufswert                            Den Rückkaufswert zahlen wir aus, wenn Sie kündigen. Wir berechnen ihn
                                         auf Grundlage von § 169 Versicherungsvertragsgesetz. In Ihrem [→] Versi-
                                         cherungsschein finden Sie die Rückkaufswerte, die wir bereits bei Vertrags-
                                         schluss garantieren. Die Rückkaufswerte erhöhen sich zum Beispiel, wenn
                                         wir [→] Überschüsse und [→] Bewertungsreserven zuteilen.

Schlussbonus                             Der Schlussbonus ist eine Art der Überschussbeteiligung. Er ist niemals
                                         garantiert.

Sockelbetrag                             Für die Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven berücksichtigen wir
                                         einen Mindestwert. Diesen haben wir Sockelbetrag genannt.

Sterbegeld                               Das Sterbegeld richtet sich nach den gewöhnlichen Beerdigungskosten, die
                                         derzeit 8.000 EUR betragen. Sie werden von der Aufsichtsbehörde nach
                                         § 150 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz festgelegt.

Steuerlicher Höchstbetrag für
Direktversicherungen                     Gibt an, bis zu welcher Höhe Beiträge zu Direktversicherungen steuerfrei
                                         sind. Er ist gesetzlich in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt
                                         und beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-
                                         versicherung. Der Höchstbetrag verringert sich um die Beiträge, die pauschal
                                         versteuert werden. Gemeint ist die pauschale Versteuerung nach § 40b Ab-
                                         sätze 1 und 2 EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Den ge-

                                                                                                        Seite 5 von 6

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                      nauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet:
                      www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.

Textform              Für die Textform reicht eine lesbare Erklärung. Diese muss auf einem dau-
                      erhaften Datenträger (zum Beispiel Fax oder E-Mail) abgegeben werden.
                      Die Textform ist in § 126b Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Den genauen
                      Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet:
                      www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.

Überschüsse           Sind Erträge, die wir zusätzlich erwirtschaften. Sie kommen zustande, wenn
                      wir bessere Ergebnisse erzielen als bei Beginn des Vertrags angenommen.
                      Zum Beispiel: Wir erzielen höhere Kapitalerträge oder müssen weniger Leis-
                      tungen erbringen als angenommen.

Überschussanteil      Ist der Anteil an den erwirtschafteten [→] Überschüssen, den wir Ihrem Ver-
                      trag gutschreiben.

Überschussguthaben    Zum vorhandenen Überschussguthaben zählen
                      – der [→] Schlussbonus und
                      – die Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven, mindestens jedoch der
                        erreichte [→] Sockelbetrag sowie
                      – das verzinslich angelegte Guthaben, wenn Sie dies für die Überschussan-
                        teile gewählt haben.

Versicherter          Ist die Person, die wir im Hinblick auf die Risiken versichern. Der Ver-
                      sicherte kann jemand anderes sein als der [→] Versicherungsnehmer. Bei der
                      betrieblichen Altersversorgung ist der Versicherte der Arbeitnehmer.

Versicherungsfall     Liegt vor, wenn ein Umstand eintritt, der eine Leistung durch uns auslöst.
                      Zum Beispiel: der [→] Versicherte stirbt.

Versicherungsjahr     Ein neues Versicherungsjahr beginnt immer mit dem Monat, für den wir den
                      Rentenbeginn vereinbart haben. Das bedeutet: das erste Versicherungsjahr
                      kann weniger als zwölf Monate umfassen. Beispiel: Beginn des Vertrags
                      01.08., vereinbarter Rentenbeginn 01.05. Dann umfasst das erste Versiche-
                      rungsjahr neun Monate, alle weiteren zwölf Monate.

Versicherungsnehmer   Schließt mit uns den Versicherungsvertrag. Er ist damit unser Vertrags-
                      partner.

Versicherungsschein   Ist eine Urkunde über unseren Versicherungsvertrag. Zu Beginn des Ver-
                      trags senden wir Ihnen den Versicherungsschein. Er enthält wichtige Daten
                      zu Ihrem Vertrag. Zum Beispiel: das versicherte Risiko, den Beginn des Ver-
                      trags und den Rentenbeginn. Für Änderungen während der Laufzeit des Ver-
                      trags erhalten Sie jeweils einen Nachtrag. Bitte heben Sie den Versiche-
                      rungsschein und die Nachträge gut auf.

Zusatzrente           Bei Rentenbeginn zahlen wir aus
                      – dem verzinslich angelegten Guthaben,
                      – dem [→] Schlussbonus,
                      – der Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven
                      eine zusätzliche lebenslange Rente. Diese nennen wir Zusatz- oder auch
                      Überschussrente.
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