# Gothaer GarantieRente: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-gothaer-garantierente-dv.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Pensionskasse AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-gothaer-garantierente-dv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Direktversicherung GarantieRente (CR22-14)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bl/bedingungen_3/216794.pdf), Fassung CR22-14, 216794 10.25, Version 23.03.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente | Titel, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Wenn die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung geleistet werden, können Forderungen und Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht abgetreten werden. | § 19 (1), Seite 28 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Falls Sie Ihren Vertrag als Gothaer ZuschussRente (Direktversicherung nach § 100 EStG) abgeschlossen haben, gelten teilweise Besonderheiten. | Vorbemerkung, Seite 2 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | Wir verzinsen es mit einem garantierten Zins. | § 1 (2), Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | ja | Wir garantieren Ihnen, dass zur Berechnung Ihrer Rente zum planmäßigen Rentenbeginn ein Kapital zur Verfügung steht, das mindestens so hoch ist wie die beitragsbezogene Garantie. | § 1 (3), Seite 2 |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Ihrer Police können Sie einen Mindestrentenfaktor je 10.000 EUR Vertragsguthaben entnehmen, den wir Ihnen zum planmäßigen Rentenbeginn garantieren. | § 3 I. (3), Seite 3 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Ab dem Rentenbeginn zahlen wir eine lebenslange Rente in Euro bis zum Tod der versicherten Person. | § 3 I. (1), Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Ihr Antrag auf Auszahlung des Kapitals muss uns mindestens sechs Wochen vor Rentenbeginn in Textform zugegangen sein. | § 3 II. (1), Seite 5 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | Die Auszahlung darf dann höchstens 30 % des gesamten Vertragsguthabens betragen. | § 3 II. (2), Seite 4 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Die versicherte Person muss am vorverlegten Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sein. | § 3 I. (6), Seite 4 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | Wenn die versicherte Person innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit verstirbt, zahlen wir die Rente an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen weiter. | § 3 III. (6), Seite 5 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | Aus den Überschüssen bilden wir jedes Jahr eine zusätzliche Rente (Bonusrente). | § 11 IV. (2), Seite 20 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nein | Die Gothaer Direktversicherung GarantieRente ist eine Rentenversicherung mit garantierten Leistungen und Schutz im Todesfall. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | der Beteiligung an den Bewertungsreserven (siehe § 11 Abschnitt V.). | § 3 I. (2), Seite 3 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Das Kapital, aus dem wir diese Rente berechnen ist vor dem planmäßigen Rentenbeginn der höhere der beiden folgenden Beträge | § 3 III. (1), Seite 5 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Diese Rente zahlen wir lebenslang an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen. | § 3 III. (1), Seite 5 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Für jedes Kind berechnen wir aus dem jeweiligen Teil des Kapitals eine befristete Waisenrente. | § 3 III. (2), Seite 5 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Auch bei einer Änderung können nur Personen aus dem genannten Personenkreis angegeben werden. | § 3 III. Hinterbliebene, Seite 7 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja, bis 8.000 € | Das Sterbegeld ist so hoch wie das bei Tod vorhandene Kapital, höchstens jedoch 8.000 EUR. | § 3 III. (5), Seite 5 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit und eine Berufsunfähigkeitsrente. | § 3 IV. (1), Seite 7 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | ja | Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bedeutet, dass Sie keine Beiträge mehr zahlen müssen. | § 3 IV. (2), Seite 7 |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | ja | Wir leisten auch wie in Absatz 2 beschrieben, wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird. | § 3 IV. (3), Seite 8 |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie in Textform beantragen, die Zahlung von Folgebeiträgen für die Dauer von drei bis 36 Monaten zu unterbrechen. | § 8 (1), Seite 12 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Nehmen Sie die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beitragsfreistellung wieder auf, benötigen wir keine neue Risikoprüfung. | § 8, Seite 14 |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | ja | Bei Ihrem Vertrag wenden wir das Zillmerverfahren an. | § 12 (2), Seite 21 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | Wir verrechnen die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten nach Maßgabe des § 169 Absatz 3, 4 VVG gleichmäßig über die ersten fünf Jahre. | § 14 (4), Seite 22 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | ja | Bei einer solchen Beitragsfreistellung vermindern wir das Vertragsguthaben um einen Abzug. | § 8 (3), Seite 13 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Außerdem ist eine Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber nicht möglich. | § 19 (1), Seite 28 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | ja | wir bei Abschluss des Vertrags auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet haben | § 3 IV. (2), Seite 8 |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | ja | so für Gesellschafter-Geschäftsführer. | Anhang I, Seite 30 |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 30 € | Der Beitrag darf aber nicht unter 30 EUR monatlich liegen. | § 8 (2), Seite 13 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Wir setzen Ihnen in der Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. | § 6, Seite 12 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | ja | Einmal im Jahr erhalten Sie von uns eine Mitteilung über den aktuellen Stand Ihres Vertrags. | Anhang II, Renteninformation, Seite 36 |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Direktversicherung GarantieRente (CR22-14)

```text
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                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                 (CR22-14)

                 __________________________________________________________________________________________________________________

                 Inhaltsverzeichnis


                 Umfang und Leistung der Versicherung..............................................................................................................................................................1
                 §1        Garantien........................................................................................................................................................................................................1
                 §2        Unsere Leistungen im Überblick.....................................................................................................................................................................2
                 §3        Unsere Leistungen im Einzelnen ...................................................................................................................................................................2
                 §4        Leistungsausschlüsse - Leistungsbeschränkungen.....................................................................................................................................10
                 §5        Beginn des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................................11
                 Beiträge .................................................................................................................................................................................................................11
                 §6        Beitragszahlung............................................................................................................................................................................................11
                 Änderungen der Leistungen und Beiträge ........................................................................................................................................................11
                 §7        Ergänzungszahlung......................................................................................................................................................................................11
                 §8        Zahlungsunterbrechung - Beitragsreduktion - Beitragsfreistellung...............................................................................................................12
                 §9        Dynamische Erhöhungen Ihres Vertrages - Beitragserhöhungen ohne Risikoprüfung.................................................................................14
                 § 10      Außerplanmäßige Beitragserhöhungen ........................................................................................................................................................15
                 Überschussbeteiligung........................................................................................................................................................................................17
                 § 11 Überschussbeteiligung.................................................................................................................................................................................17
                 Kosten und Gebühren..........................................................................................................................................................................................20
                 § 12 Abschluss- und Vertriebskosten ..................................................................................................................................................................20
                 § 13 Gebühren .....................................................................................................................................................................................................21
                 Kündigung.............................................................................................................................................................................................................22
                 § 14 Kündigung ....................................................................................................................................................................................................22
                 Vorvertragliche und laufende Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten .........................................................................................................22
                 § 15 Ihre Pflichten vor Beginn des Vertrages .......................................................................................................................................................22
                 § 16 Nachweise im Leistungsfall ..........................................................................................................................................................................24
                 § 17 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. Namensänderung, Umzug, Steuerpflicht im Ausland) ............................................................26
                 Sonstige Regelungen...........................................................................................................................................................................................27
                 § 18 Leistungsempfänger - Bezugsberechtigung .................................................................................................................................................27
                 § 19 Abtretung - Verpfändung ..............................................................................................................................................................................27
                 § 20 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Verjährung.......................................................................................................................................28
                 Anhang I: Definition der Berufsunfähigkeit und der Pflegebedürftigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeit .............................................29
                 Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)....................................................................................................................................34


                  Version: 23.03.2026                                      Gothaer Lebensversicherung AG
                                                                           Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                                                           für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                                           (CR22-14)

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                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                 (CR22-14)


                 __________________________________________________________________________________________________________________


                 Die Gothaer Direktversicherung GarantieRente ist eine Rentenversicherung mit garantierten Leistungen und Schutz im Todesfall.
                 Sie können auch einen Schutz bei Berufsunfähigkeit in Ihren Vertrag einschließen. Die Beitragsteile für den versicherten Schutz im Todesfall
                 und bei Berufsunfähigkeit sowie Teile der »Kosten entnehmen wir dem Vertragsguthaben. Alle wichtigen Informationen zu Ihrer Versicherung
                 finden Sie auf den nächsten Seiten.

                 Beachten Sie bitte auch: In diesen Versicherungsbedingungen beschreiben wir Ihnen unsere Leistungen und wie diese geregelt sind. Ihr Vertrag
                 muss nicht alle Leistungen umfassen. Welche Leistungen Sie mit uns vereinbart haben, finden Sie in Ihrer »Police.
                 Falls Sie Ihren Vertrag als Gothaer ZuschussRente (Direktversicherung nach § 100 EStG) abgeschlossen haben, gelten teilweise Besonderhei-
                 ten. Diese erläutern wir in den jeweiligen Paragrafen.

                 In diesen Bedingungen geht es auch um Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Dabei sind diese Begriffe immer so zu verstehen, wie wir sie
                 in diesen Bedingungen definieren. Mehr dazu finden Sie in Anhang I.

                 Einige wichtige Fachbegriffe haben wir »kursiv hervorgehoben. Weil diese nicht immer leicht zu verstehen sind, finden Sie in Anhang II eine
                 "Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)".

                 Noch ein Hinweis für Sie: Wir unterscheiden die versicherte Person und den Versicherungsnehmer voneinander: Sie sind Versicherungs-
                 nehmer, wenn Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Die Person, die Sie in diesem Vertrag versichert haben, ist die versicherte Person.


                 Umfang und Leistung der Versicherung


                 §1                                   (1)   Ihre Versicherung bietet Ihnen folgende »Garantieleistungen zu Rentenbeginn:
                 Garantien
                                                            -     ein garantiertes Vertragsguthaben (siehe Absatz 3) und
                                                            -     eine garantierte Mindestrente (siehe § 3 Abschnitt I.).

                                                      (2)   Vor Rentenbeginn besteht Ihr Vertragsguthaben aus dem garantierten Deckungskapital und dem Er-
                                                            tragskonto. Das garantierte Deckungskapital bilden wir aus Ihren »Sparbeiträgen. Wir verzinsen es
                                                            mit einem garantierten Zins. Die Höhe der »Sparbeiträge und des garantierten Zinses kennen wir
                                                            bereits bei Abschluss des Vertrags, so dass wir diesen Teil des Vertragsguthabens garantieren kön-
                                                            nen. Das Ertragskonto ergibt sich aus »Überschüssen (siehe § 11) und nicht verbrauchten Bei-
                                                            tragsteilen für den Schutz im Todesfall. Die Höhe dieser Beitragsteile und der »Überschüsse ist
                                                            nicht vorhersehbar. Daher ist die Höhe des Ertragskontos nicht garantiert.

                                                      (3)   Wir garantieren Ihnen, dass zur Berechnung Ihrer Rente zum planmäßigen Rentenbeginn ein Kapi-
                                                            tal zur Verfügung steht, das mindestens so hoch ist wie die »beitragsbezogene Garantie.

                                                            Die »beitragsbezogene Garantie bestimmen wir zu Beginn des Vertrags so:
                                                            -      Wir berechnen die Summe der für Ihren Vertrag vereinbarten Beiträge.
                                                            -      Bei Abschluss des Vertrags vereinbaren wir mit Ihnen einen Anteil an den eingezahlten Beiträ-
                                                                   gen, der als »beitragsbezogene Garantie bei Rentenbeginn garantiert ist. Diesen Prozent-
                                                                   satz multiplizieren wir mit der berechneten Summe der Beiträge.
                                                            -      Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, ziehen wir von diesem Wert die
                                                                   Summe aller Beitragsteile für den Schutz bei Berufsunfähigkeit ab.
                                                            Wenn Sie den Vertrag später ändern, kann die »beitragsbezogene Garantie auch von dem verein-
                                                            barten Prozentsatz der eingezahlten Beiträge abweichen. Wir werden Ihnen den neuen Wert dann
                                                            mitteilen.

                                                            Zum Rentenbeginn bestimmen wir außerdem das vorhandene Vertragsguthaben. Wie wir das vor-
                                                            handene Vertragsguthaben berechnen, beschreiben wir in § 3 Abschnitt I. Absatz 2.
                                                            Falls das so berechnete Vertragsguthaben kleiner ist als die »beitragsbezogene Garantie, stocken
                                                            wir das Vertragsguthaben auf den Betrag der »beitragsbezogenen Garantie auf. Die Leistung er-
                                                            gibt sich dann aus dem so erhöhten Vertragsguthaben.


                 Version: 23.03.2026                  Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 1 / 36
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216794 - 10.25


                                                      für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                      (CR22-14)

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                                                        Bitte beachten Sie: Vor Rentenbeginn kann das Vertragsguthaben geringer sein als der gewählte
                                                        Prozentsatz der eingezahlten Beiträge.
                                                        Den planmäßigen Rentenbeginn, den vereinbarten Prozentsatz und die »beitragsbezogene Garan-
                                                        tie finden Sie in Ihrer »Police.


                 §2                               Unsere Leistung hängt davon ab, welchen Schutz Sie bei Abschluss des Vertrags mit uns vereinbart ha-
                 Unsere Leistungen im Überblick   ben. Bitte sehen Sie in Ihrer »Police nach, welche Leistungen genau versichert sind.

                                                  Diese Leistungen können versichert sein:

                                                  -     Rente
                                                  -     Kapital statt Rente
                                                  -     Leistung im Todesfall
                                                  -     Schutz bei Berufsunfähigkeit


                 §3                               I. Rente
                 Unsere Leistungen im Einzelnen
                                                  (1)   Ab dem Rentenbeginn zahlen wir eine lebenslange Rente in Euro bis zum Tod der versicherten Per-
                                                        son. Die Rente zahlen wir monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, je nachdem welche
                                                        Zahlungsweise Sie bei Beginn der Versicherung vereinbart haben.
                                                        Die Höhe der Rente bestimmen wir aus dem Vergleich der folgenden drei Werte:

                                                        -     der Rente, die sich aus dem zu Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthaben und den zu
                                                              Rentenbeginn aktuellen »Rechnungsgrundlagen ergibt (siehe Absatz 2),
                                                        -     der Rente, die sich aus dem zu Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthaben und dem
                                                              »Mindestrentenfaktor ergibt (siehe Absatz 3)
                                                              und
                                                        -     der garantierten Mindestrente (siehe Absatz 4).

                                                        Wir zahlen den höchsten dieser drei Beträge als Rente.

                                                  (2)   Die Rente, die sich aus dem zu Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthaben und den zu Renten-
                                                        beginn aktuellen »Rechnungsgrundlagen ergibt, bestimmen wir so:

                                                        Zum Rentenbeginn rechnen wir Ihr Vertragsguthaben in eine Rente um. Das Vertragsguthaben be-
                                                        steht dann aus

                                                        -     dem garantierten Deckungskapital des Vertrags
                                                        -     dem Ertragskonto,
                                                        -     dem Schlussüberschussanteil (siehe § 11 Abschnitt III.) und
                                                        -     der Beteiligung an den »Bewertungsreserven (siehe § 11 Abschnitt V.).

                                                        Sollte das Vertragsguthaben zum Rentenbeginn kleiner sein als die »beitragsbezogene Garantie
                                                        (siehe § 1 Absatz 3), berechnen wir die Rente aus der »beitragsbezogenen Garantie.
                                                        Bei der Berechnung der Rente verwenden wir die zu Rentenbeginn aktuellen
                                                        »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir:

                                                        -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                                        -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                                        -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                              ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                              sichtsgesetz (»VAG).

                                                        Die prozentuale Höhe der »Kosten im Rentenbezug steht bereits zu Beginn des Vertrags fest. Sie
                                                        finden den entsprechenden Prozentsatz im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten in Ihren
                                                        Angebotsunterlagen.

                                                  (3)   Ihrer »Police können Sie einen »Mindestrentenfaktor je 10.000 EUR Vertragsguthaben entneh-
                                                        men, den wir Ihnen zum planmäßigen Rentenbeginn garantieren. Damit berechnen wir die Rente, die
                                                        sich aus dem zu Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthaben und dem »Mindestrentenfaktor er-
                                                        gibt. Das Vertragsguthaben bestimmen wir dabei so, wie in Absatz 2 beschrieben.
                                                        Für die Ermittlung des »Mindestrentenfaktors je 10.000 EUR Vertragsguthaben verwenden wir fol-
                                                        gende »Rechnungsgrundlagen:

                                                        -     einen Rechnungszins von 0 % und


                 Version: 23.03.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 2 / 36
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216794 - 10.25


                                                  für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                  (CR22-14)

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                                             -     85 % der Sterblichkeiten einer Sterbetafel für Rentenversicherungen, die auf der von der Deut-
                                                   schen Aktuarvereinigung e.V. veröffentlichten Sterbetafel DAV 2004R basiert.

                                             Auch bei der Bestimmung des »Mindestrentenfaktors rechnen wir »Kosten ein. Der Prozentsatz
                                             dieser »Kosten entspricht dem Prozentsatz der »Kosten nach Absatz 2.

                                       (4)   Für die Ermittlung der garantierten Mindestrente verwenden wir als »Rechnungsgrundlagen

                                             -     einen Rechnungszins von 0,25 % und
                                             -     eine Sterbetafel für Rentenversicherungen, die auf der von der Deutschen Aktuarvereinigung
                                                   e.V. veröffentlichten Sterbetafel DAV 2004R basiert.

                                             Auch bei der Bestimmung der garantierten Mindestrente rechnen wir »Kosten ein. Der Prozentsatz
                                             dieser »Kosten entspricht dem Prozentsatz der »Kosten nach Absatz 2.
                                             Die Höhe der garantierten Mindestrente finden Sie in Ihrer »Police.

                                       (5)   Wenn die Altersrente nach Absatz 1 die Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG i.V.m. § 1
                                             Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG unterschreitet, gilt:

                                             -     Wir können den Betrag, der für die Berechnung dieser Rente zur Verfügung steht, in einer
                                                   Summe auszahlen.
                                             -     Der Vertrag endet, wenn wir diesen Betrag auszahlen.

                                       Rentenbeginn

                                       (6)   Mit der Zahlung der Rente beginnen wir am planmäßigen Rentenbeginn. Diesen Termin finden Sie
                                             in Ihrer »Police. Auf Ihren Wunsch beginnen wir mit der Zahlung der Rente auch zu einem Monats-
                                             ersten bis zu fünf Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn. Dies ist jedoch nur dann möglich,
                                             wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:

                                             -     Die versicherte Person muss am vorverlegten Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sein.

                                             Bitte informieren Sie uns spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin in »Textform.

                                       (7)   Sie können den Beginn der Rentenzahlung flexibel auf einen Termin nach dem planmäßigen Ren-
                                             tenbeginn hinausschieben (Verlängerungsphase). Die Verlängerungsphase beginnt am planmäßi-
                                             gen Rentenbeginn. Für die Dauer der Verlängerungsphase gilt:

                                             -     Sie dürfen den Rentenbeginn um höchstens 15 Jahre hinausschieben.
                                             -     Die versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 80 Jahre alt
                                                   sein.

                                             Während der Verlängerungsphase können Sie weiter Beiträge zahlen oder die Beitragszahlungen
                                             einstellen. Bitte informieren Sie uns spätestens eine Woche vor dem Beginn der Verlängerungspha-
                                             se in »Textform, wenn Sie den Rentenbeginn hinausschieben möchten.
                                             Innerhalb der Verlängerungsphase kann die Rente zu jedem Monatsersten beginnen. Bitte informie-
                                             ren Sie uns spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin.

                                       (8)   Wenn Sie den Rentenbeginn vorverlegen (siehe Absatz 6) oder hinausschieben (siehe Absatz 7),
                                             berechnen wir die garantierte Mindestrente und den »Mindestrentenfaktor neu. Dabei verwenden
                                             wir die in den Absätzen 3 und 4 genannten »Rechnungsgrundlagen. Die Rente nach Absatz 1
                                             zum neuen Rentenbeginn bestimmen wir dann mit den neuen Werten. Bitte beachten Sie: Die
                                             »beitragsbezogene Garantie (siehe § 1 Absatz 3) erhöht sich in der Verlängerungsphase um die
                                             eingezahlten »Sparbeiträge. Außerdem ändert sich die Todesfallleistung vor Rentenbeginn in der
                                             Verlängerungsphase (siehe Abschnitt III. Absatz 1).

                                       (9)   Auch wenn Sie Ihren Rentenbeginn vorverlegen oder hinausschieben, können Sie anstelle der Rente
                                             die Auszahlung des Kapitals wählen. In diesem Fall gelten die Regelungen, die in Abschnitt II. be-
                                             schrieben sind.

                                       (10) Die Ansprüche nach § 6 BetrAVG bleiben von den Regelungen zur Vorverlegung sowie zum Hin-
                                            ausschieben unberührt.

                                       II. Kapital statt Rente

                                       (1)   Zum Rentenbeginn können Sie anstelle der Rente auch das Vertragsguthaben (siehe Abschnitt I.
                                             Absatz 2) ausgezahlt bekommen, wenn das Kapitalwahlrecht vereinbart ist. Auch in diesem Fall zah-


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 3 / 36
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             len wir mindestens die »beitragsbezogene Garantie. Ob das Kapitalwahlrecht vereinbart ist, kön-
                                             nen Sie Ihrer »Police entnehmen. Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne. Ihr Antrag auf
                                             Auszahlung des Kapitals muss uns mindestens sechs Wochen vor Rentenbeginn in »Textform zu-
                                             gegangen sein.

                                       (2)   Anstelle des gesamten Vertragsguthabens können Sie auch einen Teil des Vertragsguthabens aus-
                                             gezahlt bekommen (Teilkapitalauszahlung). Dies ist nur möglich, wenn wir das Kapitalwahlrecht
                                             nicht von Beginn an ausgeschlossen haben. Die Auszahlung darf dann höchstens 30 % des gesam-
                                             ten Vertragsguthabens betragen. Das restliche Vertragsguthaben wandeln wir in eine lebenslange
                                             Rente um. Diese Rente muss mindestens so hoch sein wie die Kleinbetragsrente im Sinne von § 3
                                             Nr. 63 EStG i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG. Sonst ist die Auszahlung eines Teils des
                                             Vertragsguthabens nicht möglich.

                                       (3)   Wenn Sie den Rentenbeginn vorverlegen (siehe Abschnitt I. Absatz 6), muss die Zeit zwischen dem
                                             Beginn des Vertrags und dem vorverlegten Rentenbeginn mindestens fünf Jahre betragen. Sonst ist
                                             weder die Auszahlung des gesamten Vertragsguthabens noch eine Teilkapitalauszahlung möglich.
                                             Ihr Antrag muss uns in diesem Fall mindestens drei Monate vor dem vorverlegten Rentenbeginn zu-
                                             gegangen sein.

                                       (4)   Bitte beachten Sie: Sie dürfen die Auszahlung des gesamten oder eines Teils des Vertragsgutha-
                                             bens frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Auszahlungstermin beantragen.

                                       (5)   Wenn Sie Ihr Vertragsguthaben vollständig auszahlen lassen, endet Ihr Vertrag.

                                       III. Leistung im Todesfall

                                       vor Rentenbeginn

                                       (1)   Wenn die versicherte Person vor Beginn der Rente verstirbt, zahlen wir ab dem nächsten Monats-
                                             ersten eine Rente in Euro. Diese Rente zahlen wir lebenslang an den Hinterbliebenen im Sinne die-
                                             ser Bedingungen. Wer Hinterbliebener im Sinne dieser Bedingungen sein kann, beschreiben wir am
                                             Ende dieses Abschnitts. Das Kapital, aus dem wir diese Rente berechnen ist vor dem planmäßigen
                                             Rentenbeginn der höhere der beiden folgenden Beträge:

                                             -     das vorhandene Vertragsguthaben nach § 1 Absatz 2,
                                             -     die bereits eingezahlten Beiträge.

                                             Zusätzlich zahlen wir eine Beteiligung an den »Bewertungsreserven nach den gesetzlichen Be-
                                             stimmungen (siehe § 11 Abschnitt V.).

                                             Den Termin des vereinbarten planmäßigen Rentenbeginns finden Sie in Ihrer »Police.

                                             In der Verlängerungsphase, das heißt nach dem planmäßigen Rentenbeginn (siehe Abschnitt I. Ab-
                                             satz 7), ist das Kapital, aus dem wir diese Rente berechnen hingegen folgender Betrag:

                                             -     das vorhandene Vertragsguthaben zuzüglich einer Beteiligung an den »Bewertungsreserven
                                                   nach den gesetzlichen Bestimmungen (siehe § 11 Abschnitt V.).

                                             Wenn der Hinterbliebene stirbt, endet der Vertrag.

                                       (2)   Hinterbliebene im Sinne der Bedingungen können auch Kinder sein. In diesem Fall teilen wir das Ka-
                                             pital (siehe Absatz 1) gleichmäßig auf die Kinder auf. Für jedes Kind berechnen wir aus dem jeweili-
                                             gen Teil des Kapitals eine befristete Waisenrente. Diese zahlen wir bis zum Ende der Befristung,
                                             höchstens jedoch solange das Kind lebt. Wenn die letzte Rente gezahlt wurde oder das letzte an-
                                             spruchsberechtigte Kind verstorben ist, endet der Vertrag.

                                       (3)   Für die Berechnung der Höhe der Rente verwenden wir die zu diesem Zeitpunkt aktuellen
                                             »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir:

                                             -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                             -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                             -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                   ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                   sichtsgesetz (»VAG).

                                             Die prozentuale Höhe der »Kosten, die wir bei der Berechnung der Rente berücksichtigen, ent-
                                             spricht der Höhe der »Kosten aus Abschnitt I. Absatz 2.


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 4 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                             Wenn eine Hinterbliebenenrente kleiner ist als die Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG
                                             i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG, gilt:

                                             -     Wir können den Betrag, aus dem wir die Rente berechnet haben, in einer Summe auszahlen.

                                             Für den betreffenden Hinterbliebenen wird keine weitere Leistung fällig.

                                       (4)   Wenn der Hinterbliebene im Sinne dieser Bedingungen es wünscht, zahlen wir die für den Todesfall
                                             der versicherten Person vereinbarte Leistung in einem einzigen Betrag. Der Vertrag endet dann mit
                                             Auszahlung des Betrages.

                                       (5)   Wenn es keinen Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen gibt, zahlen wir ein Sterbegeld an die
                                             hierfür als bezugsberechtigt benannte Person oder, falls kein Bezugsrecht für das Sterbegeld be-
                                             steht, an die Erben. Das Sterbegeld ist so hoch wie das bei Tod vorhandene Kapital, höchstens je-
                                             doch 8.000 EUR. Der Vertrag endet mit der Auszahlung des Sterbegeldes.

                                       nach Rentenbeginn

                                       (6)   Wenn die versicherte Person innerhalb der vereinbarten »Rentengarantiezeit verstirbt, zahlen wir
                                             die Rente an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen weiter. Die Rente zahlen wir solange
                                             der Hinterbliebene lebt, längstens jedoch bis zum Ende der »Rentengarantiezeit. Die vereinbarte
                                             »Rentengarantiezeit und weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrer »Police. Ihr Vertrag endet
                                             mit der Auszahlung der letzten Rente.

                                       (7)   Wenn ein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein Lebensgefährte Hinterbliebener im Sinne
                                             dieser Bedingungen ist, gibt es eine weitere Möglichkeit. In diesem Fall kann der Hinterbliebene
                                             stattdessen eine lebenslange Rente erhalten. Diese Rente berechnen wir aus der Summe der zum
                                             Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ausstehenden Renten der »Rentengarantiezeit. Für
                                             die Berechnung der Höhe der Rente verwenden wir die zu diesem Zeitpunkt aktuellen
                                             »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir:

                                             -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                             -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                             -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                   ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                   sichtsgesetz (»VAG).

                                             Die prozentuale Höhe der »Kosten, die wir bei der Berechnung der Rente berücksichtigen, ent-
                                             spricht der Höhe der »Kosten aus Abschnitt I. Absatz 2.

                                             Wenn eine Hinterbliebenenrente kleiner ist als die Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG
                                             i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG, gilt:

                                             -     Wir können den Betrag, aus dem wir die Rente berechnet haben, in einer Summe auszahlen.
                                             -     Für den betreffenden Hinterbliebenen wird keine weitere Leistung fällig.

                                       (8)   Wenn es keinen Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen gibt, zahlen wir ein Sterbegeld an die
                                             hierfür als bezugsberechtigt benannte Person oder, falls kein Bezugsrecht für das Sterbegeld be-
                                             steht, an die Erben. Das Sterbegeld ist so hoch wie die Summe der zum Zeitpunkt des Todes aus-
                                             stehenden Renten der »Rentengarantiezeit, höchstens jedoch 8.000 EUR. Der Vertrag endet mit
                                             der Auszahlung des Sterbegeldes.

                                       (9)   Wenn die versicherte Person nach Ablauf der vereinbarten »Rentengarantiezeit verstirbt, enden
                                             die Zahlung der Rente und der Vertrag.

                                       (10) Bis ein Jahr vor dem planmäßigen Rentenbeginn können Sie die zu Vertragsbeginn vereinbarte
                                            »Rentengarantiezeit ändern. Wenn Sie den Rentenbeginn vorverlegen (siehe Abschnitt I.
                                            Absatz 6), können Sie die vereinbarte »Rentengarantiezeit nur bis ein Jahr vor dem vorverlegten
                                            Rentenbeginn ändern. Bitte teilen Sie uns Ihren Änderungswunsch bis dahin in »Textform mit. Wir
                                            berechnen dann die Höhe der versicherten Altersrente neu. Dabei berücksichtigen wir die geänderte
                                            »Rentengarantiezeit und die Regelungen in Abschnitt I.
                                            Wenn Sie Ihre »Rentengarantiezeit verlängern, erhöht sich dadurch die Todesfallleistung ab Be-
                                            ginn der Rentenzahlung. Gleichzeitig verringert sich die garantierte Altersrente. Es gibt eine maxima-
                                            le Dauer der »Rentengarantiezeit. Diese hängt vom Alter der versicherten Person zum Rentenbe-
                                            ginn ab.
                                            Wenn Sie Ihre »Rentengarantiezeit verkürzen, verringert sich dadurch die Todesfallleistung ab Be-


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 5 / 36
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216794 - 10.25


                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                             ginn der Rentenzahlung. Gleichzeitig erhöht sich die garantierte Altersrente.

                                       Hinterbliebene im Sinne dieser Bedingungen

                                       a.    Hinterbliebene im Sinne dieser Bedingungen sind in dieser Rangfolge:

                                             -     der Ehegatte oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der/die Lebenspartner/in zum
                                                   Zeitpunkt des Todes,
                                             -     eheliche und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der versicherten Person zu gleichen Tei-
                                                   len. Dabei muss es sich um Kinder im Sinne des § 32 EStG handeln. Für Kinder, die das 18.
                                                   Lebensjahr vollendet haben, ist die Einhaltung der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1
                                                   Nr. 1 bis 3 EStG erforderlich.

                                       b.    Abweichend von dieser Rangfolge kann auch eine dieser Personen als vorrangig bezugsberechtigt
                                             im Todesfall angegeben werden:

                                             -     eine der Personen aus dem unter a. genannten Personenkreis oder
                                             -     der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, der/die mit der versicherten Person in einer ehe-
                                                   ähnlichen Gemeinschaft lebt, oder
                                             -     der frühere Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner der versicherten Person.

                                             Diese Person muss namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum in Textform genannt werden. Bis
                                             zum Eintritt des Versicherungsfalls kann das Bezugsrecht jederzeit geändert oder widerrufen wer-
                                             den. Dies muss ebenfalls in Textform geschehen. Auch bei einer Änderung können nur Personen
                                             aus dem genannten Personenkreis angegeben werden. Wenn ein Kind begünstigt ist, prüfen wir im
                                             Todesfall, ob das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Wenn die Lebensgefährtin oder
                                             der Lebensgefährte begünstigt ist, prüfen wir im Todesfall, ob die eheähnliche Gemeinschaft mit der
                                             Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten zum Todeszeitpunkt noch bestand. Ist dies nicht der
                                             Fall, leisten wir nicht an den Begünstigten, sondern nach der vorgegebenen Rangfolge der Hinter-
                                             bliebenen.

                                       IV. Schutz bei Berufsunfähigkeit

                                       (1)   Als Schutz bei Berufsunfähigkeit können Sie bei Vertragsabschluss vereinbaren:

                                             -     die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit und
                                             -     eine Berufsunfähigkeitsrente.

                                             Welchen Schutz Sie mit uns vereinbart haben, finden Sie in Ihrer »Police.

                                             Die Leistungen erhalten Sie bei

                                             -     Berufsunfähigkeit und
                                             -     Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I

                                             der versicherten Person. Wie wir Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedin-
                                             gungen definieren, finden Sie in Anhang I.
                                             Die Beitragsteile für den Schutz bei Berufsunfähigkeit entnehmen wir zu Beginn jedes Monats Ihrem
                                             Vertragsguthaben.

                                       (2)   Die Leistungen aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie, wenn

                                             -     Sie den entsprechenden Schutz mit uns vereinbart haben und
                                             -     die versicherte Person innerhalb der für den jeweiligen Schutz vereinbarten
                                                   »Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen wird.

                                             Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bedeutet, dass Sie keine Beiträge mehr zahlen müssen. Die
                                             Beitragsbefreiung gilt ab dem nächsten Fälligkeitstermin für eine Beitragszahlung nach dem Zeit-
                                             punkt, ab dem die versicherte Person berufsunfähig geworden ist. Ab dann zahlen wir die Beiträge
                                             für Ihre Altersrente. Das heißt: Ihre Altersrentenversicherung wird unverändert fortgeführt, als wäre
                                             die versicherte Person nicht berufsunfähig geworden. Hierfür müssen Sie jedoch keinen Beitrag
                                             mehr an uns zahlen. Außerdem wird eine eventuell vereinbarte Leistungsdynamik berücksichtigt
                                             (siehe Absatz 6).
                                             Wenn Sie die Beiträge nicht monatlich zahlen, kann es sein, dass der Anspruch auf die Leistung
                                             (siehe Absatz 4) bereits vor dem nächsten Fälligkeitstermin entsteht. In diesem Fall erstatten wir Ih-
                                             nen zuviel gezahlte Beitragsteile zurück.
                                             Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert, so zahlen wir die vereinbarte monatliche, viertel-


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 6 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             jährliche, halbjährliche oder jährliche Rente. Die Zahlweise der Rente finden Sie in Ihrer »Police. Die
                                             Rente zahlen wir immer zu Beginn einer »Rentenzahlungsperiode. Eine
                                             »Rentenzahlungsperiode ist bei jährlicher »Rentenzahlweise der Zeitraum zwischen zwei aufein-
                                             anderfolgenden »Stammtagen. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlweise unter-
                                             teilen wir diesen Zeitraum in halbe oder Vierteljahre oder in Monate. Beginnt die Zahlung der Rente
                                             an einem Termin, der nicht Beginn einer »Rentenzahlungsperiode ist, so zahlen wir die erste Ren-
                                             te anteilig für den Rest dieser »Rentenzahlungsperiode.
                                             Ist der Grad der Berufsunfähigkeit geringer als 50 %, so erhalten Sie keine Leistungen wegen Be-
                                             rufsunfähigkeit. Ausnahme: Sie erhalten unabhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit Leistungen,
                                             wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von Anhang I ist (siehe Absatz 3).

                                             Bitte beachten Sie: Die Leistungen aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie maximal wäh-
                                             rend der verbleibenden »Leistungsdauer. Die »Versicherungs- und »Leistungsdauer finden Sie
                                             in der »Police. Für die Beitragsbefreiung und die Berufsunfähigkeitsrente können unterschiedliche
                                             »Versicherungs- und »Leistungsdauern gelten. Die Begriffe sind auch in der "Erklärung wichtiger
                                             Fachbegriffe (Glossar)" erklärt. Bitte lesen Sie diese Informationen, sie sind sehr wichtig. Näheres
                                             dazu, wie lange wir die Leistungen aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit zahlen, finden Sie in Ab-
                                             satz 7.

                                             Falls

                                             -       Sie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, aber keine Berufsunfähigkeitsrente versichert
                                                     und
                                             -       wir bei Abschluss des Vertrags auf eine »Gesundheitsprüfung verzichtet haben,

                                             gibt es eine Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem Vertragsbeginn. Die Dauer der Wartezeit fin-
                                             den Sie in Ihrer »Police. Wird die versicherte Person innerhalb der Wartezeit berufsunfähig, so er-
                                             halten Sie keine Leistung aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit. In diesem Fall endet der Schutz bei
                                             Berufsunfähigkeit. Den Teil des Beitrags, den Sie bisher für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfä-
                                             higkeit gezahlt haben, verwenden wir ab diesem Zeitpunkt für die Altersrente. Diese Einschränkung
                                             der Leistung gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht wurde. Ein Unfall
                                             ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, durch das
                                             die versicherte Person unfreiwillig in ihrer Gesundheit geschädigt wird. Der Unfall muss sich wäh-
                                             rend der »Versicherungsdauer ereignet haben.

                                       (3)   Wir leisten auch wie in Absatz 2 beschrieben, wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird. Wie
                                             die Pflegebedürftigkeit in diesem Zusammenhang definiert ist, finden Sie in Anhang I Absatz 10 bis
                                             13. Die Pflegebedürftigkeit gilt dann als Berufsunfähigkeit und wir zahlen die Leistungen unabhängig
                                             vom Grad der Berufsunfähigkeit. Voraussetzung ist auch hier, dass

                                             -       Sie den jeweiligen Schutz bei Berufsunfähigkeit mit uns vereinbart haben und
                                             -       die Pflegebedürftigkeit in der »Versicherungsdauer eintritt, die wir für den Schutz bei Berufs-
                                                     unfähigkeit vereinbart haben.

                                             Auch die in Absatz 2 beschriebene Wartezeitregelung gilt entsprechend, wenn wir eine Wartezeit
                                             vereinbart haben.

                                       (4)   Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf die Leistungen:

                                             -       Der Monat, nachdem die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I
                                                     eingetreten ist.
                                             -       Frühestens zum Beginn des Schutzes bei Berufsunfähigkeit.

                                             Wenn die versicherte Person berufsunfähig ist, leisten wir auch rückwirkend. Wir zahlen die Leistun-
                                             gen für die Zeit, für die Sie die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I
                                             nachweisen. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit in
                                             »Textform melden.
                                             Wenn wir eine Wartezeit vereinbart haben (siehe Absatz 2) gilt: Wir leisten nicht, wenn der Beginn
                                             der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit in die Wartezeit fällt. Dies gilt auch dann, wenn Sie
                                             uns die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit erst später melden.

                                       (5)   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer Karenzzeit vereinbart haben gilt:

                                             -       Wir zahlen die Berufsunfähigkeitsrente erst nach Ablauf der Karenzzeit.
                                             -       Die Karenzzeit beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Sinne von
                                                     Anhang I. Ihre Dauer in Monaten finden Sie in Ihrer »Police.
                                             -       Die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit (siehe Absatz 2 und 3) muss während der Ka-


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                    Seite 7 / 36
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                                   renzzeit ununterbrochen bestanden haben und bei Ablauf der Karenzzeit noch andauern.

                                       (6)   Bei Vertragsabschluss können Sie eine Leistungsdynamik vereinbaren. Das bedeutet:
                                             Wenn Sie eine Leistungsdynamik für die Beitragsbefreiung vereinbart haben und Sie Leistungen we-
                                             gen Berufsunfähigkeit erhalten, gilt:

                                             -     Wir erhöhen jährlich die Beiträge, von deren Zahlung Sie befreit sind.
                                             -     Die Erhöhungen finden zu jedem »Stammtag statt, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit
                                                   folgt.
                                             -     Wir erhöhen die Beiträge um den vereinbarten Prozentsatz. Diesen finden Sie in Ihrer »Police.
                                                   Dabei erhöhen wir jeweils den bisherigen, vor dem jeweiligen »Stammtag bestehenden Bei-
                                                   trag.
                                             -     Die Erhöhung der Beiträge führt dazu, dass sich die garantierte Mindestrente und die
                                                   »beitragsbezogene Garantie erhöhen. Die neue versicherte Altersrente berechnen wir nach
                                                   den versicherungsmathematischen Grundsätzen der Tarifkalkulation.
                                             -     Im Gegenzug entnehmen wir vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit einen höheren Beitragsteil
                                                   aus dem Vertragsguthaben für den Schutz bei Berufsunfähigkeit als ohne Leistungsdynamik.
                                             -     Wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, müssen Sie wieder selber Beiträge zahlen. Die Höhe der
                                                   Beiträge fällt dann auf den Betrag, der vor Beginn der Beitragsbefreiung fällig war. Dadurch re-
                                                   duzieren sich auch die garantierte Mindestrente und die »beitragsbezogene Garantie. Wenn
                                                   Sie es wünschen, kann der Beitrag für die Altersrente aber auch auf dem erhöhten Stand blei-
                                                   ben. Hierfür verlangen wir keine neue »Risikoprüfung. Die Beitragsteile für die Beitragsbefrei-
                                                   ung bei Berufsunfähigkeit erhöhen sich dann entsprechend.

                                             Wenn Sie eine Leistungsdynamik für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben und Sie Leistun-
                                             gen wegen Berufsunfähigkeit erhalten, gilt:

                                             -     Wir erhöhen jährlich Ihre Berufsunfähigkeitsrente.
                                             -     Die Erhöhungen finden zu jedem »Stammtag statt, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit
                                                   folgt. Wenn Sie eine Karenzzeit vereinbart haben, erfolgt die erste Erhöhung zum »Stammtag
                                                   nach Ablauf der Karenzzeit.
                                             -     Wir erhöhen die Berufsunfähigkeitsrenten um den vereinbarten Prozentsatz. Diesen finden Sie
                                                   in Ihrer »Police. Dabei erhöhen wir jeweils die bisherige, vor dem jeweiligen »Stammtag ge-
                                                   zahlte Berufsunfähigkeitsrente.
                                             -     Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit entnehmen wir einen höheren Betrag aus dem Vertrags-
                                                   guthaben für den Schutz bei Berufsunfähigkeit als ohne Leistungsdynamik.
                                             -     Wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Wenn die
                                                   versicherte Person später erneut berufsunfähig wird, zahlen wir wieder die Berufsunfähigkeits-
                                                   rente in der ursprünglich vereinbarten Höhe. Diese steigt dann in den folgenden Jahren wieder
                                                   durch die Leistungsdynamik.

                                             Wir werden Sie informieren, wenn die Leistungsdynamik beginnt und wenn wir die jährlichen Erhö-
                                             hungen durchführen. Sie können den dynamischen Erhöhungen der Beitragsbefreiung oder der
                                             Rente nicht widersprechen.

                                       (7)   In folgenden Fällen beenden wir die Beitragsbefreiung und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente:

                                             -     Die »Leistungsdauer ist abgelaufen.
                                             -     Die versicherte Person ist verstorben.

                                             Außerdem beenden wir unsere Leistungen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen aus
                                             den Absätzen 2 oder 3 nicht mehr erfüllt. Das bedeutet:

                                             -     die versicherte Person war berufsunfähig und der Grad der Berufsunfähigkeit sinkt unter 50 %
                                                   oder
                                             -     die versicherte Person war pflegebedürftig im Sinne von Anhang I und es besteht nun keine
                                                   Pflegebedürftigkeit mehr.

                                             In beiden Fällen müssen Sie dann wieder Beiträge zahlen.

                                             Bitte beachten Sie: Wenn Sie den planmäßigen Rentenbeginn hinausschieben (siehe Abschnitt I.),
                                             verändern sich die »Versicherungs- und »Leistungsdauer des Schutzes bei Berufsunfähigkeit
                                             nicht. Wenn Sie den Rentenbeginn vorverlegen, endet Ihr Schutz bei Berufsunfähigkeit spätestens
                                             dann, wenn wir die erste Rente oder das Kapital (siehe Abschnitt II.) auszahlen. Dabei gilt folgende
                                             Ausnahme: Wenn Sie zum vorverlegten Rentenbeginn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten,
                                             zahlen wir diese Rente neben der Altersrente weiter. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit endet dann,
                                             wenn einer der oben genannten Fälle eintritt.


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 8 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                       (8)   Bis wir über die Anerkennung Ihres Antrags auf Leistung entschieden haben, stunden wir Ihre Bei-
                                             träge zinslos. Das bedeutet, Sie müssen zunächst keine Beiträge zahlen. Wenn wir die Berufsunfä-
                                             higkeit nicht anerkennen, müssen Sie die gestundeten Beiträge nachzahlen. Falls Sie den Betrag
                                             nicht auf einmal bezahlen möchten, können wir auch vereinbaren, dass Sie ihn in Raten über maxi-
                                             mal 24 Monate bezahlen. Sie können die Raten monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zahlen.
                                             Wenn auch dies für Sie schwierig ist, sprechen Sie uns bitte an. Unter Umständen gibt es weitere
                                             Möglichkeiten, Ihnen die Nachzahlung der gestundeten Beiträge zu erleichtern. Dies kann beispiels-
                                             weise die Herabsetzung der versicherten Leistung sein.

                                       (9)   Wenn wir die Leistung aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit beenden, informieren wir Sie in
                                             »Textform. Das gilt, wenn keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % oder Pflegebedürftigkeit im
                                             Sinne von Anhang I mehr vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt zahlen wir keine Rente mehr und Sie müs-
                                             sen wieder Beiträge zahlen. Wenn wir den Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftig-
                                             keit im Rahmen einer Nachprüfung (siehe § 16 Abschnitt III. Absatz 9) festgestellt haben, gilt abwei-
                                             chend: Unsere Leistungen enden drei Monate, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben.
                                             Wenn es noch weitere Personen gibt, die Ansprüche auf Leistungen haben, informieren wir diese
                                             ebenfalls in »Textform.
                                             Wenn die versicherte Person wegen der ursprünglichen Ursache erneut berufsunfähig wird, leisten
                                             wir wieder bis zum Ende der »Leistungsdauer. Dies gilt selbst dann, wenn die
                                             »Versicherungsdauer bereits abgelaufen ist.

                                             Nach Einstellung unserer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit rechnen wir bereits zurückgelegte
                                             Karenzzeiten an, wenn

                                             -     die Berufsunfähigkeit wegen der ursprünglichen Ursache wieder eintritt und
                                             -     die vereinbarte »Leistungsdauer für den Schutz bei Berufsunfähigkeit noch nicht beendet ist.

                                             Wurden bereits Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der ursprünglichen Ursache gewährt,
                                             so entsteht keine neue Karenzzeit.

                                       (10) Melden Sie uns den Leistungsfall erst nach Wegfall der Berufsunfähigkeit, gilt abweichend von Ab-
                                            satz 9: Wir erbringen die vertraglich versicherten Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit ledig-
                                            lich für den Zeitraum der ärztlich nachgewiesenen Berufsunfähigkeit. Dasselbe gilt für Leistungen
                                            bei Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit.

                                       (11) Der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit besteht weltweit.

                                       (12) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, können Sie diesen Schutz auch nachträg-
                                            lich aus dem Vertrag ausschließen. Dies ist allerdings nur bis fünf Jahre vor dem planmäßigen Ren-
                                            tenbeginn möglich. Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Fall einen Abzug wie bei einer Beitrags-
                                            freistellung (siehe § 8 Absatz 3) vornehmen. Die Höhe des Abzugs finden Sie in Ihren Vertragsun-
                                            terlagen, beispielsweise in Ihrer »Police.
                                            Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsrente können Sie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit
                                            nicht nachträglich aus dem Vertrag ausschließen.

                                       (13) Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Vertrags ändert, müssen Sie
                                            uns das nicht mitteilen. Sie können in diesem Fall aber prüfen lassen, ob wir den neuen Beruf güns-
                                            tiger einstufen.

                                             Für die Umstufung der beruflichen Tätigkeit gelten diese Voraussetzungen:

                                             -     Sie teilen uns den neuen Beruf der versicherten Person in »Textform mit,
                                             -     die versicherte Person übt den Beruf seit mindestens einem Jahr aus, und
                                             -     die versicherte Person hat das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet.

                                             Wir prüfen dann die Gesundheit und Sonderrisiken der versicherten Person. Davon hängt es ab, ob
                                             und mit welchen möglicherweise weiteren Anpassungen wir die Beitragsteile für den Schutz bei Be-
                                             rufsunfähigkeit künftig senken können. Wenn wir den neuen Beruf günstiger einstufen, berechnen
                                             wir die Beitragsteile für den Schutz bei Berufsunfähigkeit mit den bisherigen
                                             »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir auch die neue »Risikoprüfung. Wenn wir die
                                             neue berufliche Tätigkeit nicht günstiger einstufen, bleibt Ihr Vertrag unverändert. Wir können die
                                             versicherte Person nicht ungünstiger einstufen.

                                             Bereits vereinbarte Leistungsausschlüsse und Zuschläge sowie die Höhe einer versicherten Berufs-
                                             unfähigkeitsrente bleiben bei der Umstufung unverändert bestehen. Ebenso bleiben die
                                             »Versicherungsdauer und die »Leistungsdauer für den Schutz bei Berufsunfähigkeit unverän-
                                             dert.


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 9 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                                      Sofern wir die Tätigkeit der versicherten Person bei Vertragsbeginn im Rahmen eines Kollektivver-
                                                      trags in eine kollektive Berufsgruppe eingestuft haben, gilt: Eine neue Einstufung der beruflichen Tä-
                                                      tigkeit ist nur innerhalb der kollektiven Berufsgruppen nach den Regelungen des Kollektivvertrags
                                                      möglich. Ob die Tätigkeit der versicherten Person in eine kollektive Berufsgruppe eingestuft wurde,
                                                      können Sie den Angebotsunterlagen entnehmen. Wir geben Ihnen auf Nachfrage auch gerne eine
                                                      Auskunft dazu.

                                                      Bitte beachten Sie: Für Schüler, Bundesfreiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen
                                                      Jahr und Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr gibt es erweiterte Möglichkeiten zum Umstufen der
                                                      beruflichen Tätigkeit. Näheres dazu finden Sie in Anhang I Absatz 5.


                 §4                             Wir leisten in der Regel unabhängig davon, wie es zum »Leistungsfall gekommen ist. Im Folgenden fin-
                 Leistungsausschlüsse - Leis-   den Sie Ausnahmen davon. Im Einzelfall können wir mit Ihnen auch darüber hinaus noch weitere Leis-
                 tungsbeschränkungen            tungsausschlüsse vereinbaren. Diese finden Sie in Ihren individuellen Vertragsunterlagen.

                                                Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit können verschiedene Ursachen haben. Haben Sie die Beitrags-
                                                befreiung bei Berufsunfähigkeit oder die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, leisten wir bei diesen Ursa-
                                                chen nicht:

                                                -     Bei inneren Unruhen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die versicherte Person auf
                                                      Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

                                                -     Bei kriegerischen Ereignissen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

                                                -     Bei inneren Unruhen oder bewaffneten Auseinandersetzungen außerhalb der Bundesrepublik
                                                      Deutschland, denen sich die versicherte Person bewusst aussetzt oder an denen sie sich aktiv be-
                                                      teiligt.
                                                      Wir leisten jedoch bei dieser Ausnahme: Der Versicherungsfall tritt während rein humanitärer Hilfe-
                                                      leistungen oder friedenssichernder oder friedenserhaltender Maßnahmen außerhalb der territorialen
                                                      Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten ein. Dies gilt nur, wenn die versicherte Person als Mitglied der
                                                      deutschen Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei oder anderer staatlich beauftragter Organisationen
                                                      daran teilnimmt. Der Einsatz muss mit Mandat der NATO, UN oder OSZE oder einer humanitären
                                                      Hilfsorganisation erfolgt sein.

                                                -     Bei dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen. Außerdem bei
                                                      dem vorsätzlichen Einsatz oder dem vorsätzlichen Freisetzen von radioaktiven, biologischen oder
                                                      chemischen Stoffen. Diese beiden Ausnahmen gelten nur in diesem Fall: Der Einsatz oder das Frei-
                                                      setzen sind darauf gerichtet, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefähr-
                                                      den. Außerdem muss der Einsatz oder das Freisetzen dazu führen, dass insgesamt ein unvorher-
                                                      sehbar hoher Bedarf an Versicherungsleistungen entsteht. Diese nicht vorhersehbare Veränderung
                                                      zu den »Rechnungsgrundlagen führt dazu, dass wir voraussichtlich nicht mehr alle zugesagten
                                                      Leistungen erbringen können. Ein unabhängiger Treuhänder muss bestätigen, dass ein solcher Fall
                                                      vorliegt.

                                                -     Bei absichtlich herbeigeführter Krankheit oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, absicht-
                                                      licher Selbstverletzung, versuchter Selbsttötung oder vorsätzlicher Herbeiführung der Pflegebedürf-
                                                      tigkeit im Sinne von Anhang I. Wir leisten aber, wenn die versicherte Person die Tat in einem Zu-
                                                      stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Ein Beispiel: Die versicherte Person
                                                      konnte bei der Tat ihre Handlungen nicht mehr bewusst steuern, etwa durch eine schwere Geistes-
                                                      krankheit. Diese schwere Geisteskrankheit muss durch ärztliche Befunde nachgewiesen werden.

                                                -     Bei der vorsätzlichen Ausführung oder dem strafbaren Versuch eines »Verbrechens oder
                                                      »Vergehens durch die versicherte Person. Davon nicht betroffen sind fahrlässige und grob fahrläs-
                                                      sige Verstöße, sowie Ordnungswidrigkeiten oder Delikte im Straßenverkehr, die nicht in Verbindung
                                                      mit folgenden Vergehen stehen: Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Fahren ohne
                                                      Fahrerlaubnis, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Nötigung, verbotene Kraftfahrzeugrennen
                                                      oder Straftaten nach §315 b StGB.

                                                -     Wenn Sie vorsätzlich die Berufsunfähigkeit oder Pflegebededürftigkeit der versicherten Person her-
                                                      beigeführt haben.

                                                -     Bei Strahlung, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet oder schädigt.
                                                      Die Gefährdung durch die Strahlung muss sehr hoch sein: Um diese abzuwehren und zu bekämp-
                                                      fen muss eine Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung tätig geworden sein.


                 Version: 23.03.2026            Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 10 / 36
                                                Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                                für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                (CR22-14)

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                 §5                          Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss Ihres Vertrages. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie
                 Beginn des Versicherungs-   die »Police erhalten haben. Er beginnt aber nicht vor zwölf Uhr am Mittag des Tages, der in der »Police
                 schutzes                    als Beginn der Versicherung angegeben ist. Das gleiche gilt für den Schutz bei Berufsunfähigkeit, falls Sie
                                             diesen mit uns vereinbart haben. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihren ersten Beitrag
                                             nicht rechtzeitig gezahlt und die Nichtzahlung zu vertreten haben (siehe § 6).


                 Beiträge


                 §6                          I. Erster Beitrag
                 Beitragszahlung
                                             (1)   Wenn Sie die »Police erhalten haben, zahlen Sie bitte Ihren ersten Beitrag innerhalb von zwei Wo-
                                                   chen. Haben wir in der »Police einen späteren Termin für die erste Zahlung vereinbart? Dann zah-
                                                   len Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin. Ein wichtiger Hin-
                                                   weis: Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, wenn Sie diese Fristen aus eigener
                                                   Schuld versäumen.

                                             (2)   Außerdem dürfen wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie die Zahlung noch nicht ver-
                                                   anlasst haben. Ausnahme: Sie weisen uns nach, dass Sie die unpünktliche Zahlung oder Nichtzah-
                                                   lung nicht zu vertreten haben.

                                             (3)   Wir empfehlen Ihnen: Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, um den Versicherungsschutz nicht
                                                   zu gefährden. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos.

                                             II. Folgebeiträge

                                             Damit Sie weiter in vollem Umfang versichert sind, zahlen Sie bitte die folgenden Beiträge ebenfalls bis zu
                                             ihren Fälligkeitsterminen. Wenn Sie die Zahlung zum Tag der Fälligkeit vergessen haben, werden wir Ih-
                                             nen eine Mahnung schicken. Wir setzen Ihnen in der Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
                                             Wochen. Wir können die Mahnung mit einer Kündigung verbinden. Bezahlen Sie die offenen Beiträge
                                             nicht innerhalb der Frist und haben Sie das zu vertreten, sind Sie nur noch eingeschränkt oder gar nicht
                                             versichert. Auf die rechtlichen Folgen werden wir Sie in der Mahnung hinweisen.


                 Änderungen der Leistungen und Beiträge


                 §7                          (1)   Sie können Ergänzungszahlungen ohne erneute »Risikoprüfung vornehmen. Hierfür gelten die fol-
                 Ergänzungszahlung                 genden Bedingungen:

                                                   -     Es sind bis zu zwölf Ergänzungszahlungen pro Kalenderjahr möglich.
                                                   -     Die Ergänzungszahlungen sind bis zwölf Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn möglich.

                                                   Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Ergänzungszahlung keine Leistung aus dem Schutz
                                                   bei Berufsunfähigkeit erhalten.
                                                   Eine Ergänzungszahlung können Sie nur zu einem Fälligkeitstermin einer Beitragszahlung vorneh-
                                                   men. Wenn Sie keine Beiträge mehr zahlen, können Sie zu jedem Monatsersten eine Ergänzungs-
                                                   zahlung leisten.

                                             (2)   Die Ergänzungszahlung erhöht die garantierte Mindestrente und die »beitragsbezogene Garantie.
                                                   Die Höhe Ihrer Beiträge ändert sich durch die Ergänzungszahlung nicht.
                                                   Bei der Berechnung der Höhe der zusätzlichen garantierten Mindestrente verwenden wir jeweils zum
                                                   Zeitpunkt der Zahlung aktuelle »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir:

                                                   -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                                   -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                                   -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                         ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                         sichtsgesetz (»VAG).

                                             (3)   Die Auszahlung unserer garantierten Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn erhöht sich um den
                                                   Betrag der Ergänzungszahlung.


                 Version: 23.03.2026         Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 11 / 36
                                             Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                             für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                             (CR22-14)

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                                                      (4)   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, erhöht sich diese durch die Ergänzungs-
                                                            zahlung nicht.

                                                      (5)   Für die Ergänzungszahlung gelten folgende Grenzen:

                                                            -     Die Ergänzungszahlung muss mindestens 100 EUR betragen.
                                                            -     Die Summe aus Ergänzungszahlungen und Beitragszahlungen darf im Kalenderjahr den
                                                                  Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG nicht übersteigen.

                                                            Für eine Förderung nach § 100 EStG gilt außerdem, dass die Summe der geförderten Beiträge und
                                                            Ergänzungszahlungen den Höchstbeitrag nach § 100 Abs. 6 EStG jährlich nicht übersteigen darf.

                                                      (6)   Näheres zu den »Kosten, die mit einer Ergänzungszahlung verbunden sind, finden Sie in § 12.
                                                            Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

                                                      (7)   Informieren Sie uns bitte in »Textform, wenn Sie eine Ergänzungszahlung vornehmen möchten.


                 §8                                   (1)   Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie in »Textform beantragen, die Zahlung von Folgebeiträgen
                 Zahlungsunterbrechung - Bei-               für die Dauer von drei bis 36 Monaten zu unterbrechen. Dies gilt jeweils zum nächsten Fälligkeitster-
                 tragsreduktion - Beitragsfreistel-         min. Die Unterbrechung der Zahlung ist nur möglich, wenn das Vertragsguthaben mindestens so
                 lung                                       groß ist wie die Summe der durch die Unterbrechung entfallenden Beiträge. Durch die Zahlungsun-
                                                            terbrechung sinkt die garantierte Mindestrente.

                                                            Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, bleibt dieser bei einer Zahlungsunterbre-
                                                            chung bestehen. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, sinkt diese im gleichen
                                                            Verhältnis wie die garantierte Mindestrente. Wir werden die durch eine Zahlungsunterbrechung ent-
                                                            fallenden Beiträge nicht nachträglich von Ihnen einfordern. Wenn Sie nach der Zahlungsunterbre-
                                                            chung die Zahlungen wieder aufnehmen, können Sie aber Ihre Beitragssumme vor der Zahlungsun-
                                                            terbrechung wiederherstellen. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:

                                                            -     eine oder mehrere Ergänzungszahlungen (siehe § 7) oder
                                                            -     eine Erhöhung der zukünftig zu zahlenden Beiträge.

                                                            Hierdurch erhöhen sich die garantierte Mindestrente und die Berufsunfähigkeitsrente wieder auf den
                                                            Stand vor der Zahlungsunterbrechung. Bei der Berechnung der Höhe der garantierten Mindestrente
                                                            aus der wieder aufgenommenen Beitragszahlung sowie einer Ergänzungszahlung bzw. den erhöh-
                                                            ten Beiträgen verwenden wir die in § 3 Abschnitt I. Absatz 4 beschriebenen
                                                            »Rechnungsgrundlagen. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

                                                      (2)   Ihren Beitrag können Sie immer zum nächsten Fälligkeitstermin reduzieren. Dafür zahlen Sie eine
                                                            »Gebühr. Der Beitrag darf aber nicht unter 30 EUR monatlich liegen. Die Summe aller Beiträge
                                                            muss mindestens 3.600 EUR betragen.

                                                      (3)   Die Zahlung Ihrer Beiträge können Sie auch immer zum nächsten Fälligkeitstermin ganz beenden.
                                                            Bei einer solchen Beitragsfreistellung vermindern wir das Vertragsguthaben um einen Abzug. Die
                                                            Erhebung dieses Abzugs vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Allgemeinen Versicherungsbe-
                                                            dingungen mit allen unseren Versicherungsnehmern. Den Abzug vereinbaren wir aus folgenden
                                                            Gründen: Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, verändern sich Risiko und Ertrag im Bestand
                                                            der restlichen Versicherten. Dies gleichen wir durch den Abzug aus. Außerdem nehmen wir damit
                                                            einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor.
                                                            Die Höhe des Abzuges haben wir auf der Basis von pauschalen Annahmen bestimmt. Sie hängt
                                                            auch davon ab, in welchem Vertragsjahr die Beitragsfreistellung erfolgt. Um den Abzug festzulegen,
                                                            nehmen wir Folgendes an:

                                                            a.    Bei einer Beitragsfreistellung entsteht ein höherer Aufwand für die Bearbeitung. Damit entste-
                                                                  hen auch höhere Kosten als bei einem regulären Verlauf des Vertrags.
                                                            b.    Wenn wir Versicherungsprodukte kalkulieren, gehen wir von diesen Annahmen aus: Die Risi-
                                                                  kogemeinschaft setzt sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und ei-
                                                                  nem geringen Risiko zusammen. Die Erfahrungen zeigen, dass Personen mit einem geringen
                                                                  Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko. Der Ab-
                                                                  zug gleicht dies aus, damit der Versichertengemeinschaft kein Nachteil entsteht.
                                                            c.    Mit dem vereinbarten Versicherungsschutz erhalten Sie von uns Garantien und Optionen. Da-
                                                                  für stellt der Bestand aller Versicherten einen Teil des erforderlichen Risikokapitals (Solvenz-
                                                                  mittel) zur Verfügung. Auf diese Weise partizipiert Ihr Vertrag nach seinem Beginn an bereits
                                                                  vorhandenen Solvenzmitteln. Im Gegenzug muss Ihr Vertrag während der weiteren Laufzeit
                                                                  seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen, ge-


                 Version: 23.03.2026                  Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 12 / 36
                                                      Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                                      für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                      (CR22-14)

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                                                   hen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren. Der Abzug ist daher
                                                   auch hierfür ein Ausgleich. Wenn wir die Optionen und Garantien über externes Kapital finan-
                                                   zieren würden, wäre dies wesentlich teurer.

                                             Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
                                             Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
                                             nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
                                             wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.

                                             Über die Höhe des Abzugs informieren wir Sie mit der Garantiewerttabelle. Sie finden diese Tabelle
                                             in Ihren Vertragsunterlagen, beispielsweise in Ihrer »Police.

                                       (4)   Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, gilt:

                                             -     Wenn Sie Ihren Beitrag reduzieren, gilt die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit für den re-
                                                   duzierten Beitrag. Wenn Sie auch eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben, reduzieren
                                                   wir diese Rente. Das Verhältnis zwischen Mindestrente und Berufsunfähigkeitsrente bleibt be-
                                                   stehen.
                                             -     Wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen, entfällt der Schutz der Beitragsbefreiung bei Berufs-
                                                   unfähigkeit. Wenn Sie auch eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben, reduzieren wir die-
                                                   se Rente. Das Verhältnis zwischen Mindestrente und Berufsunfähigkeitsrente bleibt bestehen.

                                       (5)   Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, verringern sich die garantierten Leistungen. Das Ver-
                                             tragsguthaben zu Rentenbeginn ist geringer als ohne Beitragsfreistellung oder Beitragsreduktion.
                                             Daher sind auch die daraus berechneten Renten geringer. Insbesondere ist das garantierte Ver-
                                             tragsguthaben nach der Beitragsfreistellung geringer als der gewählte Prozentsatz der eingezahlten
                                             Beiträge. Den neuen Wert Ihrer »beitragsbezogenen Garantie teilen wir Ihnen mit. In der ersten
                                             Zeit des Vertrags verrechnen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten. Deshalb ist zuerst
                                             nur ein geringes Vertragsguthaben vorhanden. Das Vertragsguthaben erreicht möglicherweise noch
                                             nicht den Mindestwert für eine Zahlungsunterbrechung (siehe Absatz 1). Informationen zur Höhe der
                                             beitragsfreien garantierten Mindestrente finden Sie in der Garantiewerttabelle in Ihren Vertragsunter-
                                             lagen, beispielsweise in Ihrer »Police. Näheres zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskos-
                                             ten finden Sie in § 12 Absatz 2.

                                       (6)   Nach einer Beitragsfreistellung oder einer Beitragsreduktion haben Sie diese Möglichkeiten, die Bei-
                                             tragszahlung wieder aufzunehmen oder den Beitrag wieder zu erhöhen:

                                             -     Nach einer Beitragsreduktion können Sie bis zur Vollendung Ihres 50. Lebensjahres jederzeit
                                                   den Beitrag wieder erhöhen bzw.
                                             -     nach Vollendung Ihres 50. Lebensjahres können Sie den Beitrag nur dann wieder erhöhen,
                                                   wenn seit der Beitragsreduktion nicht mehr als 36 Monate vergangen sind.
                                             -     Innerhalb von 36 Monaten nach einer Beitragsfreistellung können Sie die Beitragszahlung wie-
                                                   der aufnehmen. Wenn Sie die Beitragsfreistellung im Rahmen einer Elternzeit vorgenommen
                                                   haben, können Sie die Beitragszahlung jederzeit wieder aufnehmen.

                                             Die neue Beitragssumme darf aber nicht höher sein als die Beitragssumme vor Beginn der Beitrags-
                                             freistellung oder der Beitragsreduktion.

                                             Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, gilt darüber hinaus:

                                             -     Bei einer Beitragsfreistellung ist die Wiederherstellung des Schutzes bei Berufsunfähigkeit nur
                                                   innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Beitragsfreistellung möglich.
                                             -     Auch bei einer Beitragsreduktion ist die Erhöhung des Beitrags nur innerhalb von 36 Monaten
                                                   nach Beginn der Beitragsreduktion möglich.
                                             -     Nehmen Sie die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beitragsfrei-
                                                   stellung wieder auf, benötigen wir keine neue »Risikoprüfung. Die versicherte Person darf zu
                                                   diesem Zeitpunkt aber nicht berufsunfähig oder pflegebedürftig im Sinne von Anhang I sein.
                                             -     Auch wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach Beginn einer Beitragsreduktion den Beitrag
                                                   wieder erhöhen, benötigen wir keine neue »Risikoprüfung. Die versicherte Person darf zu
                                                   diesem Zeitpunkt aber nicht berufsunfähig oder pflegebedürftig im Sinne von Anhang I sein.
                                             -     Nach Ablauf dieser Frist muss die versicherte Person eine neue »Gesundheitsprüfung able-
                                                   gen, wenn Sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen oder den Beitrag erhöhen möchten.
                                             -     Bei Beitragsfreistellungen oder Beitragsreduktionen im Rahmen einer Elternzeit ist erst nach
                                                   Ablauf von 24 Monaten eine erneute »Gesundheitsprüfung erforderlich. In diesem Fall ist ein
                                                   Nachweis erforderlich.

                                             Darüber wie sich die Wiederaufnahme der Beitragszahlung oder die Beitragserhöhung auf Ihren


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 13 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                                        Vertrag auswirken, werden wir Sie im Einzelfall informieren.

                                                        Wenn Sie nach einer beitragsfreien Zeit die Zahlungen wieder aufnehmen oder nach einer Beitrags-
                                                        reduktion Ihren Beitrag wieder erhöhen, gilt: Sie können Ihre Beitragssumme vor Beitragsfreistellung
                                                        oder Beitragsreduktion durch eine Ergänzungszahlung (siehe § 7) oder durch eine Erhöhung der zu-
                                                        künftig zu zahlenden Beiträge wiederherstellen. Bei der Berechnung der Höhe der garantierten Min-
                                                        destrente aus der wieder aufgenommenen Beitragszahlung sowie einer Ergänzungszahlung bzw.
                                                        den erhöhten Beiträgen verwenden wir die in § 3 Abschnitt I. Absatz 4 beschriebenen
                                                        »Rechnungsgrundlagen.


                 §9                               (1)   Wenn Sie eine dynamische Erhöhung Ihres Vertrags vereinbart haben, erhöhen sich Ihre Beiträge
                 Dynamische Erhöhungen Ihres            und Leistungen ohne erneute »Risikoprüfung. Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit gemäß
                 Vertrages - Beitragserhöhungen         Absatz 8 dürfen wir prüfen.
                 ohne Risikoprüfung
                                                  (2)   Die Beiträge für die Versicherung erhöhen wir höchstens im selben Verhältnis wie die Steigerung
                                                        der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung.

                                                  (3)   Falls vereinbart, berücksichtigen wir bei der Erhöhung auch den Beitrag eines weiteren Vertrags.
                                                        Das bedeutet, die Beiträge erhöhen wir höchstens um den Betrag, der der Steigerung der Beitrags-
                                                        bemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung angewendet auf die Summe der
                                                        Beiträge beider Verträge entspricht.

                                                  (4)   Die dynamischen Erhöhungen erhöhen die garantierte Mindestrente (siehe § 3) und die
                                                        »beitragsbezogene Garantie (siehe § 1). Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben,
                                                        erhöhen wir auch diese Rente. Das Verhältnis zwischen Mindestrente und Berufsunfähigkeitsrente
                                                        bleibt bestehen. Sie können bei Abschluss des Vertrags aber auch vereinbaren, dass eine einge-
                                                        schlossene Berufsunfähigkeitsrente nicht dynamisch erhöht wird. Dann bleibt die Berufsunfähig-
                                                        keitsrente bei dynamischen Erhöhungen Ihres Vertrags gleich.
                                                        Für die Berechnung der Höhe der zusätzlichen garantierten Mindestrente verwenden wir die zum
                                                        Zeitpunkt der Erhöhung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Diese »Rechnungsgrundlagen legen
                                                        wir jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung fest. Dabei berücksichtigen wir:

                                                        -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                                        -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                                        -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                              ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                              sichtsgesetz (»VAG).

                                                  (5)   Sie können innerhalb von zwei Monaten nach dem Termin der Erhöhung auf die Beitragserhöhung
                                                        verzichten.

                                                  (6)   Sie können die dynamischen Erhöhungen bei Abschluss des Vertrags zeitlich befristen. Falls Sie
                                                        keine Befristung der Dynamik vereinbart haben, führen wir die letzte Erhöhung spätestens fünf Jahre
                                                        vor dem planmäßigen Rentenbeginn durch. Wenn die versicherte Person älter ist als 66 Jahre, er-
                                                        folgt jedoch keine weitere Erhöhung mehr.
                                                        Auch in der Verlängerungsphase erhöhen wir die Beiträge und Leistungen nicht mehr.

                                                        Wenn Sie

                                                        -     eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben und
                                                        -     die »Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsrente vor dem planmäßigen Rentenbeginn
                                                              endet,

                                                        führen wir die letzte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente außerdem spätestens ein Jahr vor Ablauf
                                                        der »Versicherungsdauer durch. Falls Sie zusätzlich noch eine Karenzzeit vereinbart haben, füh-
                                                        ren wir die letzte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente spätestens drei Jahre vor Ablauf der
                                                        »Versicherungsdauer durch.

                                                  (7)   Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben und Leistungen hieraus erhalten, erfolgen
                                                        keine weiteren Erhöhungen mehr. Wenn die versicherte Person wieder berufsfähig ist, können Sie
                                                        erneut einen Antrag auf dynamische Erhöhungen Ihres Vertrags stellen.

                                                  (8)   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben gilt: Wir dürfen prüfen, ob die gesamten
                                                        jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versi-
                                                        cherten Person stehen. Sie dürfen einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Bruttoeinkommens
                                                        nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt bei jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten


                 Version: 23.03.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                               Seite 14 / 36
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                                  für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                  (CR22-14)

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                                                       -     bis 24.000 EUR 85 % des jährlichen Bruttoeinkommens
                                                       -     bis 30.000 EUR 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens
                                                       -     ab 30.001 EUR 70 % des jährlichen Bruttoeinkommens

                                                       Wenn die Berufsunfähigkeitsrente einen dieser Grenzwerte durch eine dynamische Erhöhung über-
                                                       schreitet, setzen wir die dynamische Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus.

                                                 (9)   Die Vereinbarungen zur dynamischen Erhöhung Ihres Vertrags finden Sie in Ihrer »Police. Über
                                                       weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.


                 § 10                            I. Anlassunabhängige Beitragserhöhung
                 Außerplanmäßige Beitragserhö-
                 hungen                          (1)   Unter diesen Voraussetzungen können Sie einmal pro Kalenderjahr Ihren Beitrag ohne erneute
                                                       »Risikoprüfung erhöhen:

                                                       -     Sie haben keine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vereinbart oder
                                                       -     Sie haben eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit aber keine Wartezeit (siehe § 3 Ab-
                                                             schnitt IV. Absatz 2) vereinbart oder
                                                       -     Sie haben eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Wartezeit (siehe § 3 Abschnitt IV.
                                                             Absatz 2) vereinbart und der Jahresbeitrag für Ihren Vertrag beträgt einschließlich der Erhö-
                                                             hung höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversi-
                                                             cherung.

                                                       Auch wenn Sie

                                                       -     eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Wartezeit nach § 3 Abschnitt IV. Absatz 2
                                                             vereinbart haben und
                                                       -     der Jahresbeitrag für Ihren Vertrag einschließlich der Erhöhung mehr als 4 % der Beitragsbe-
                                                             messungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung betragen soll,

                                                       können Sie einmal pro Kalenderjahr die Erhöhung Ihres Beitrags beantragen. In diesem Fall gilt:

                                                       -     wir können eine »Gesundheitsprüfung verlangen und
                                                       -     wir können die Erhöhung des Beitrags auch ablehnen.

                                                       Die Erhöhungen sind bis zwölf Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn möglich. Sie können eine
                                                       Erhöhung immer zum nächsten Termin vornehmen, an dem eine Beitragszahlung fällig wird.

                                                 (2)   Die anlassunabhängigen Beitragserhöhungen erhöhen die garantierte Mindestrente (siehe § 3) und
                                                       die »beitragsbezogene Garantie (siehe § 1). Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert ha-
                                                       ben, bleibt diese gleich.

                                                       Für die Berechnung der Höhe der zusätzlichen garantierten Mindestrente verwenden wir die zum
                                                       Zeitpunkt der Erhöhung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Diese »Rechnungsgrundlagen legen
                                                       wir dann jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung fest. Dabei berücksichtigen wir:

                                                       -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                                       -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                                       -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                             ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                             sichtsgesetz (»VAG).

                                                 (3)   Für die anlassunabhängige Beitragserhöhung gelten folgende Grenzen:

                                                       -     Bei jeder anlassunabhängigen Beitragserhöhung muss sich der Beitrag um mindestens 60
                                                             EUR pro Jahr erhöhen.
                                                       -     Die Summe aus Beitragszahlungen und Ergänzungszahlungen darf im Kalenderjahr den
                                                             Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG nicht übersteigen.

                                                       Für eine Förderung nach § 100 EStG gilt außerdem, dass die Summe der geförderten Beiträge und
                                                       Ergänzungszahlungen (siehe § 7) den Höchstbeitrag nach § 100 Abs. 6 EStG jährlich nicht über-
                                                       steigen darf.

                                                 (4)   Falls Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, gilt: Wenn die versicherte Person berufsun-
                                                       fähig oder pflegebedürftig im Sinne von Anhang I wird, können Sie keine anlassunabhängigen Erhö-
                                                       hungen mehr vornehmen. Wenn die versicherte Person wieder berufsfähig ist, können Sie erneut ei-


                 Version: 23.03.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                               Seite 15 / 36
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                                                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             nen Antrag auf anlassunabhängige Beitragserhöhungen stellen. Dasselbe gilt bei Wegfall der Pfle-
                                             gebedürftigkeit.
                                             Falls Sie eine anlassunabhängige Erhöhung vorgenommen haben und anschließend Leistungen we-
                                             gen Berufsunfähigkeit für einen Zeitraum vor der anlassunabhängigen Erhöhung erhalten, gilt: Die
                                             anlassunabhängige Erhöhung wird zurückgenommen und wir zahlen Ihnen den auf die anlassunab-
                                             hängige Erhöhung entfallenden Teil der Prämien zurück.

                                       (5)   Wenn Sie eine anlassunabhängige Beitragserhöhung vorgenommen haben, ist der so erhöhte Bei-
                                             trag Grundlage für weitere dynamische Erhöhungen (siehe § 9). Dies gilt nur dann, wenn Sie die dy-
                                             namische Erhöhung des Vertrags vereinbart haben.

                                       (6)   Wenn Sie eine anlassunabhängige Beitragserhöhung vornehmen möchten, informieren Sie uns bitte
                                             in »Textform.

                                       II. Anlassabhängige Beitragserhöhung bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente

                                       (1)   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben, können Sie bei folgenden nach Versiche-
                                             rungsbeginn eingetretenen Anlässen Ihren Beitrag ohne erneute »Risikoprüfung erhöhen. Die fi-
                                             nanzielle Angemessenheit gemäß Absatz 5 dürfen wir allerdings prüfen.

                                             a.    Die versicherte Person heiratet oder begründet eine Eingetragene Lebenspartnerschaft nach
                                                   LPartG.
                                             b.    Die Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft der versicherten Person wird geschieden
                                                   oder aufgelöst.
                                             c.    Ein Kind der versicherten Person wird geboren oder die versicherte Person adoptiert ein unter-
                                                   haltsberechtigtes Kind.
                                             d.    Die versicherte Person erreicht die Volljährigkeit.
                                             e.    Die versicherte Person nimmt eine selbstständige berufliche Tätigkeit zum Haupterwerb auf.
                                                   Eine Erhöhung aus diesem Anlass ist nur einmalig während der Vertragslaufzeit möglich.
                                             f.    Die versicherte Person erreicht einen akademischen Abschluss. Eine Erhöhung aus diesem
                                                   Anlass ist nur einmalig während der Vertragslaufzeit möglich.
                                             g.    Die versicherte Person legt die Meisterprüfung ab oder schließt eine berufliche Qualifikation
                                                   ab, die mit einer Gehaltserhöhung verbunden ist.
                                             h.    Die versicherte Person nimmt ein Darlehen im Wert von mindestens 50.000 EUR zur Finan-
                                                   zierung einer selbst genutzten Immobilie oder gewerblichen Niederlassung auf.
                                             i.    Das regelmäßige jährliche Bruttoeinkommen der versicherten Person erhöht sich um mindes-
                                                   tens 10 % innerhalb eines Jahres.

                                             Ihr Recht auf anlassabhängige Beitragserhöhung können Sie nur unter der folgenden Bedingung
                                             ausüben: Sie müssen uns Ihren Wunsch auf anlassabhängige Beitragserhöhung innerhalb von
                                             sechs Monaten nach Eintritt eines der genannten Anlässe anzeigen und entsprechende Nachweise
                                             vorlegen.

                                             Die erste Erhöhung können Sie frühestens fünf Jahre nach Vertragsbeginn vornehmen. Die Erhö-
                                             hungen sind bis fünfzehn Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn möglich. Sie können eine Erhö-
                                             hung immer zum nächsten Termin vornehmen, an dem eine Beitragszahlung fällig wird.

                                       (2)   Die anlassabhängigen Beitragserhöhungen erhöhen die garantierte Mindestrente (siehe § 3), die
                                             »beitragsbezogene Garantie (siehe § 1) und die versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Dabei bleibt
                                             das Verhältnis zwischen Mindestrente und Berufsunfähigkeitsrente bestehen.

                                             Für die Berechnung der Höhe der zusätzlichen garantierten Mindestrente verwenden wir die zum
                                             Zeitpunkt der Erhöhung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Diese »Rechnungsgrundlagen legen
                                             wir dann jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung fest. Dabei berücksichtigen wir:

                                             -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                             -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                             -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                   ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                   sichtsgesetz (»VAG).

                                       (3)   Für die anlassabhängige Beitragserhöhung gelten die folgenden Voraussetzungen:

                                             a.    Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen.
                                             b.    Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig im Sinne vom Anhang I.
                                             c.    Sie haben noch keine Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag
                                                   erhalten.


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                               Seite 16 / 36
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                         (4)   Für die anlassabhängige Beitragserhöhung gelten folgende Grenzen:

                                               -     Bei jeder anlassabhängigen Beitragserhöhung muss sich der Beitrag um mindestens 60 EUR
                                                     pro Jahr erhöhen.
                                               -     Bei jeder anlassabhängigen Beitragserhöhung erhöht sich die versicherte jährliche Berufsunfä-
                                                     higkeitsrente um maximal 6.000 EUR.
                                               -     Die gesamten bei uns versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten betragen nach der an-
                                                     lassabhängigen Beitragserhöhung nicht mehr als 36.000 EUR.
                                               -     Für den Beitrag gelten darüber hinaus die in Abschnitt I. Absatz 3 beschriebenen Grenzen.

                                               Für eine Förderung nach § 100 EStG gilt außerdem, dass die Summe der geförderten Beiträge und
                                               Ergänzungszahlungen (siehe § 7) den Höchstbeitrag nach § 100 Abs. 6 EStG jährlich nicht über-
                                               steigen darf.

                                         (5)   Wir dürfen prüfen, ob die gesamten jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten in einem angemessenen
                                               Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Sie dürfen einen bestimmten Prozent-
                                               satz des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt bei jährlichen
                                               Berufsunfähigkeitsrenten

                                               -     bis 24.000 EUR 85 % des jährlichen Bruttoeinkommens
                                               -     bis 30.000 EUR 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens
                                               -     ab 30.001 EUR 70 % des jährlichen Bruttoeinkommens.

                                               Wenn die Berufsunfähigkeitsrente einen dieser Grenzwerte überschreitet, erhalten Sie ein veränder-
                                               tes Angebot, bei dem obige Grenzen beachtet werden.

                                         (6)   Wenn die versicherte Person berufsunfähig oder pflegebedürftig im Sinne von Anhang I wird, kön-
                                               nen Sie keine anlassabhängigen Erhöhungen mehr vornehmen. Falls Sie eine anlassabhängige Er-
                                               höhung vorgenommen haben und anschließend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für einen Zeit-
                                               raum vor der anlassabhängigen Erhöhung erhalten, gilt: Die anlassabhängige Erhöhung wird zurück-
                                               genommen und wir zahlen Ihnen den auf die anlassabhängige Erhöhung entfallenden Teil der Prä-
                                               mien zurück.

                                         (7)   Wenn Sie eine anlassabhängige Beitragserhöhung vorgenommen haben, ist der so erhöhte Beitrag
                                               Grundlage für weitere dynamische Erhöhungen (siehe § 9). Dies gilt nur dann, wenn Sie die dynami-
                                               sche Erhöhung des Vertrags vereinbart haben.

                                         (8)   Wenn Sie eine anlassabhängige Beitragserhöhung vornehmen möchten, informieren Sie uns bitte in
                                               »Textform.


                 Überschussbeteiligung

                 § 11                    Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
                 Überschussbeteiligung   (»VVG) an den »Überschüssen und »Bewertungsreserven (»Überschussbeteiligung).

                                         I. Überschussermittlung

                                         (1)   Die »Überschüsse stellen wir jährlich bei unserem Jahresabschluss fest. Wir berücksichtigen bei
                                               der Ermittlung die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (»HGB) und des Versicherungsaufsichts-
                                               gesetzes (»VAG) sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Ein unabhängiger Wirtschafts-
                                               prüfer prüft den Jahresabschluss.

                                         (2)   Ein Teil des ermittelten »Überschusses wird den Verträgen direkt gutgeschrieben. Ein weiterer Teil
                                               wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Diese Rückstellung dient dazu,
                                               Schwankungen der »Überschüsse im Zeitablauf auszugleichen. Diejenigen Beträge, die wir der
                                               RfB zugeführt haben, dürfen wir grundsätzlich nur für die »Überschussbeteiligung der Versiche-
                                               rungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen dürfen wir hiervon abweichen. Diese Ausnahmen
                                               sind nach § 140 VAG:

                                               -     die Abwendung eines drohenden Notstandes,
                                               -     der Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver-
                                                     trägen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind und
                                               -     die Erhöhung der »Deckungsrückstellung, wenn die »Rechnungsgrundlagen angepasst
                                                     werden müssen. Die »Rechnungsgrundlagen dürfen wir nur dann anpassen, wenn die Än-
                                                     derung der Verhältnisse unvorhersehbar und nicht nur vorübergehend ist.


                 Version: 23.03.2026     Gothaer Lebensversicherung AG                                                              Seite 17 / 36
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                                         für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                         (CR22-14)

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                                             Wir dürfen die Ausnahmeregelung nur dann anwenden, wenn die Aufsichtsbehörde dem zuge-
                                             stimmt hat.

                                       (3)   Die Höhe der künftigen »Überschussbeteiligung hängt davon ab

                                             -     wie sich unsere Kapitalerträge entwickeln,
                                             -     wie oft und in welcher Höhe wir Leistungen erbringen und
                                             -     wie sich die »Kosten entwickeln.

                                             Wir können nicht voraussehen, wie sich die »Überschussbeteiligung entwickelt. Wir können daher
                                             auch nicht sagen, wie hoch die »Überschüsse künftig sein werden. Das bedeutet: Wir können die
                                             Höhe der »Überschüsse nicht garantieren.

                                       (4)   Verschiedene Arten von Versicherungen tragen unterschiedlich zum »Überschuss bei. Deshalb ha-
                                             ben wir ähnliche Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst. Wir verteilen die
                                             »Überschüsse auf die einzelnen Bestandsgruppen nach dem Umfang, in dem sie zur Entstehung
                                             des »Überschusses beigetragen haben.

                                       (5)   Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Rentenversicherungen.

                                       II. Zuteilung von Überschüssen

                                       (1)   Unser Vorstand legt auf Vorschlag des »Verantwortlichen Aktuars die »Überschüsse für die ein-
                                             zelnen Verträge für jedes Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen die Höhe der »Überschüsse im Ge-
                                             schäftsbericht (»Überschussdeklaration). Bitte beachten Sie: »Überschüsse können in einzelnen
                                             Jahren auch ganz entfallen.

                                       (2)   Wir entnehmen die Mittel, die jährlich ausgeschüttet werden, den »Überschüssen des Geschäfts-
                                             jahres oder der RfB.

                                       III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn

                                       (1)   Vor Beginn der Rente teilen wir Ihrem Vertrag zu Beginn eines jeden Monats »Überschüsse zu. Es
                                             gibt diese Arten von »Überschüssen:

                                             -     Kostenanteile in Prozent der entnommenen »Kosten, ab dem ersten Monat der Vertragslauf-
                                                   zeit,
                                             -     Risikoanteile in Prozent der Risikobeiträge für die Leistung im Todesfall ab dem ersten Monat
                                                   der Vertragslaufzeit und
                                             -     Ertragsanteile in Prozent des garantierten Deckungskapitals am Ende des Vormonats ab dem
                                                   zweiten Monat der Vertragslaufzeit.
                                             -     Ertragsanteile in Prozent des Guthabens des Ertragskontos am Ende des Vormonats ab dem
                                                   zweiten Monat der Vertragslaufzeit.

                                             Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, erhalten Sie außerdem

                                             -     Risikoanteile in Prozent der Risikobeiträge für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ab
                                                   dem ersten Monat der Vertragslaufzeit und
                                             -     Risikoanteile in Prozent der Risikobeiträge für die Berufsunfähigkeitsrente ab dem ersten Mo-
                                                   nat der Vertragslaufzeit. Diese Risikoanteile erhalten Sie nur, wenn Sie eine Berufsunfähig-
                                                   keitsrente versichert haben.

                                             Die zugeteilten »Überschüsse schreiben wir Ihrem Ertragskonto gut.
                                             Die Höhe der Überschusssätze finden Sie in unserer »Überschussdeklaration.

                                       (2)   Wenn Sie eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vereinbart haben, erhalten Sie bei Berufsun-
                                             fähigkeit »Überschüsse. Die »Überschüsse erhalten Sie immer am »Stammtag Ihrer Versiche-
                                             rung. Wir zahlen sie erstmals an dem »Stammtag, an dem die Berufsunfähigkeit mindestens ein
                                             volles Jahr bestanden hat. Diese »Überschüsse schreiben wir Ihrem Ertragskonto gut. Die Höhe
                                             entnehmen Sie bitte der »Renteninformation.

                                       (3)   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben, zahlen wir bei Berufsunfähigkeit eine jähr-
                                             lich steigende oder gleichbleibende »Gewinnrente. Wir berechnen den Zuwachs als Prozentsatz
                                             der Berufsunfähigkeitsrente im vorigen Jahr (inklusive »Gewinnrente). Wie hoch dieser Prozentsatz
                                             ist, erfahren Sie in der »Überschussdeklaration. Während Sie Leistungen aus dem Schutz bei Be-
                                             rufsunfähigkeit erhalten, beteiligen wir Sie auch an den »Bewertungsreserven (siehe Abschnitt V.).
                                             Die Beteiligung an den »Bewertungsreserven ist dann in der »Gewinnrente enthalten. Die


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 18 / 36
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                             »Gewinnrente zahlen wir erstmals an dem »Stammtag, an dem die Berufsunfähigkeit mindestens
                                             ein volles Jahr bestanden hat. Falls Sie eine Karenzzeit (siehe § 3 Abschnitt IV. Absatz 5) vereinbart
                                             haben, gilt außerdem:

                                             -     Bereits an »Stammtagen innerhalb der Karenzzeit erhöht sich Ihr Anspruch auf die
                                                   »Gewinnrente. Erstmals berechnen wir die »Gewinnrente an dem »Stammtag innerhalb der
                                                   Karenzzeit, an dem die Berufsunfähigkeit mindestens ein volles Jahr bestanden hat.
                                             -     Erst wenn die Karenzzeit abgelaufen ist, zahlen wir die »Gewinnrente aus.

                                             Wir zahlen die »Gewinnrente zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente aus.

                                       (4)   Zusätzlich zu den monatlichen »Überschüssen kann Ihr Vertrag zum Rentenbeginn einen Schluss-
                                             überschussanteil erhalten. Der Anspruch auf den Schlussüberschussanteil entsteht erst zu Renten-
                                             beginn. Das bedeutet, dass es keinen Schlussüberschussanteil gibt, wenn die Versicherung vor
                                             dem Rentenbeginn durch Tod oder Kündigung endet. Wenn sich die »Überschüsse ungünstig ent-
                                             wickeln, kann das dazu führen, dass auch zu Rentenbeginn kein Schlussüberschussanteil zugeteilt
                                             wird.

                                             Der Schlussüberschussanteil hängt von Ihrem garantiertem Deckungskapital und dem Ertragskonto
                                             und der Höhe der deklarierten Überschusssätze ab. Er ist Teil des Vertragsguthabens zu Rentenbe-
                                             ginn (siehe § 3 Abschnitt I. Absatz 2). Das bedeutet, wir

                                             -     berücksichtigen ihn bei der Umrechnung des Vertragsguthabens in eine Rente (siehe § 3 Ab-
                                                   schnitt I. Absatz 1) oder
                                             -     zahlen ihn auf Ihren Wunsch zusammen mit dem restlichen Vertragsguthaben als Kapitalab-
                                                   findung aus (siehe § 3 Abschnitt II.).

                                       IV. Zuteilung von Überschüssen nach Rentenbeginn

                                       (1)   Für die Verwendung der »Überschüsse nach Beginn der Rentenzahlung gibt es zwei Möglichkei-
                                             ten:

                                             -     »Bonusrente oder
                                             -     »Gewinnrente.

                                             Für welche Überschussverwendung Sie sich bei Vertragsabschluss entschieden haben, finden Sie
                                             in Ihrer »Police. Bevor die Zahlung der Rente beginnt, können Sie die Überschussverwendung aber
                                             noch ändern. Wenn Sie dies wünschen, teilen Sie uns dies bitte bis spätestens sechs Wochen vor
                                             Beginn der Rente in »Textform mit.

                                       (2)   Wenn Sie sich für die »Bonusrente entschieden haben, weisen wir die »Überschüsse Ihrem Ver-
                                             trag jährlich zu. Die erste Zuteilung erfolgt bei Rentenbeginn. Danach werden die »Überschüsse
                                             immer zum »Stammtag zugeteilt. Wenn der Rentenbeginn nicht auf einen »Stammtag fällt, erhal-
                                             ten Sie zum Rentenbeginn eine anteilige Zuteilung. Aus den »Überschüssen bilden wir jedes Jahr
                                             eine zusätzliche Rente (»Bonusrente). Dies führt dazu, dass die gesamte Rente gleich bleibt oder
                                             steigt.
                                             Bei der Berechnung der Höhe der »Bonusrente verwenden wir die jeweils zum Zeitpunkt der Zutei-
                                             lung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir:

                                             -     die Entwicklung der Lebenserwartung,
                                             -     die Rendite der Kapitalanlagen und
                                             -     die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
                                                   ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
                                                   sichtsgesetz (»VAG).

                                             Wenn eine »Bonusrente zugeteilt ist, ist sie ebenfalls garantiert. In den folgenden Jahren teilen wir
                                             »Überschüsse auch auf diese »Bonusrente zu.

                                       (3)   Wenn Sie sich für die »Gewinnrente entschieden haben, erhalten Sie

                                             -     die zu Beginn der Altersrente garantierte Rente und
                                             -     eine zusätzliche Rente aus den »Überschüssen (»Gewinnrente).

                                             Die »Gewinnrente berechnen wir bei Rentenbeginn. Ihre Höhe ändert sich so lange nicht, wie die
                                             Höhe der »Überschüsse unverändert bleibt. Wenn sich die Höhe der »Überschüsse ändert, be-
                                             rechnen wir die »Gewinnrente zum nächsten »Stammtag neu.
                                             Die jeweilige »Gewinnrente ist daher nicht garantiert. Wenn sich die »Überschüsse günstig entwi-


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 19 / 36
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                                        ckeln, können Sie über die »Gewinnrente hinaus auch »Bonusrenten erhalten.

                                                  (4)   Die genaue Höhe der »Bonus- oder »Gewinnrente finden Sie in der »Renteninformation.

                                                  V. Beteiligung an Bewertungsreserven

                                                  Grundlegendes zur Beteiligung an den »Bewertungsreserven

                                                  (1)   Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den »Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die
                                                        jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen.

                                                  (2)   Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit ei-
                                                        nem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vor-
                                                        schriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz
                                                        bezeichnen wir als »Bewertungsreserve. »Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der
                                                        Zeit. Ihren Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen.

                                                  (3)   Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichti-
                                                        gen. Bei der Beteiligung an den »Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln.

                                                  (4)   Die Beteiligung erfolgt - wie in § 153 VVG gefordert - nach einem verursachungsorientierten Verfah-
                                                        ren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen
                                                        »Überschussdeklaration im Geschäftsbericht dar.

                                                  Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den »Bewertungsreserven

                                                  (5)   Während der Ansparphase, also vor Beginn der Rentenzahlung, beteiligen wir Sie an den
                                                        »Bewertungsreserven. Die Beteiligung an den »Bewertungsreserven zahlen wir Ihnen aus, wenn

                                                        -     der Vertrag endet, weil Sie kündigen,
                                                        -     der Vertrag endet, weil die versicherte Person verstirbt oder
                                                        -     die versicherte Person bei Rentenbeginn lebt und Sie sich anstelle der Rente das Kapital aus-
                                                              zahlen lassen.

                                                        Ansonsten berücksichtigen wir die Beteiligung an den »Bewertungsreserven bei der Umrechnung
                                                        des Vertragsguthabens in eine Rente (siehe § 3 Abschnitt I. Absatz 1 und 2).

                                                  (6)   Wenn Sie die Altersrente beziehen, kann eine Beteiligung an den »Bewertungsreserven für Ihren
                                                        Vertrag verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir jährlich im Rahmen der Festset-
                                                        zung der »Überschussbeteiligung fest. In der »Überschussdeklaration im Geschäftsbericht be-
                                                        schreiben wir das Verfahren.

                                                  (7)   Wenn Sie einen Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, kann auch für diese Absicherung ei-
                                                        ne Beteiligung an den »Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist,
                                                        stellen wir jährlich im Rahmen der Festsetzung der »Überschussbeteiligung fest. In der
                                                        »Überschussdeklaration im Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren.

                                                  VI. Mitteilung über den Stand des Ertragskontos

                                                  In unserer »Renteninformation werden wir Sie über den Stand des Ertragskontos Ihres Vertrags infor-
                                                  mieren.


                 Kosten und Gebühren


                 § 12                             (1)   Wenn Sie den Vertrag abschließen, wenn sich Ihre Beiträge während der Laufzeit erhöhen und bei
                 Abschluss- und Vertriebskosten         Ergänzungszahlungen entstehen »Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten ha-
                                                        ben wir bereits pauschal bei der Kalkulation des Tarifs berücksichtigt. Wir stellen sie Ihnen deshalb
                                                        nicht separat in Rechnung. § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
                                                        rungsunternehmen (RechVersV) regelt, welche »Kosten dazu zählen.
                                                        Dazu gehören beispielsweise

                                                        -     Provision für den Versicherungsvermittler,
                                                        -     Kosten für die Prüfung des Antrags,


                 Version: 23.03.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 20 / 36
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                                                  für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             -     Kosten für die Erstellung der Vertragsunterlagen,
                                             -     Kosten für Werbung.

                                             Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge oder
                                             Ergänzungszahlungen während der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum
                                             Zeitpunkt der Erhöhung oder Ergänzungszahlung an. Die Höhe der Abschlusskosten können Sie
                                             dem in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entneh-
                                             men.

                                       (2)   Bei Ihrem Vertrag wenden wir das Zillmerverfahren an. Das ist ein Verfahren zur Verrechnung der
                                             einmalig anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten nach § 4 der Deckungsrückstellungsverord-
                                             nung. Das Zillmerverfahren bedeutet, dass Sie mit Ihren ersten Beiträgen diese einmaligen Ab-
                                             schluss- und Vertriebskosten zahlen. Außerdem verwenden wir Ihre Beiträge für:

                                             -     Leistungen im Versicherungsfall,
                                             -     laufende »Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags in der jeweiligen Versi-
                                                   cherungsperiode und
                                             -     die Bildung einer »Deckungsrückstellung.

                                             Der Betrag, den Sie für die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren ersten Beiträgen
                                             zahlen müssen, ist begrenzt: Nach der Deckungsrückstellungsverordnung zahlen Sie dafür maximal
                                             2,5 % Ihrer gesamten Beiträge während der Laufzeit des Vertrags.

                                             Wenn sich Ihr Beitrag während der Vertragslaufzeit erhöht, fallen zu diesem Zeitpunkt für den zu-
                                             sätzlichen Teil des Beitrags ebenfalls Abschlusskosten an. Dies ist zum Beispiel bei dynamischen
                                             Erhöhungen oder Nachversicherungen der Fall. Für die zusätzlichen Abschlusskosten gelten diesel-
                                             ben Regelungen wie oben zu den einmaligen Abschlusskosten zu Vertragsbeginn.

                                             Das Zillmerverfahren wenden wir nicht an bei Verträgen, die als Gothaer ZuschussRente abge-
                                             schlossen wurden.

                                       (3)   Wenn Sie eine Ergänzungszahlung leisten, entnehmen wir die Abschluss- und Vertriebskosten aus
                                             der Ergänzungszahlung. Sie werden als Prozentsatz der Ergänzungszahlung berechnet.

                                       (4)   Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der ersten Zeit Ihres Vertrags nur ein ge-
                                             ringes Vertragsguthaben vorhanden ist. Damit ist auch der Betrag niedrig, der zur Bildung einer bei-
                                             tragsfreien Rente zur Verfügung steht. Daher können Sie finanzielle Nachteile haben, wenn Sie den
                                             Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen. Mehr dazu finden Sie in § 14 und § 8.
                                             Sprechen Sie vorher bitte mit uns.


                 § 13                  In bestimmten Fällen entsteht ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung. Wenn Sie diesen Aufwand
                 Gebühren              veranlasst haben, zahlen Sie eine pauschale »Gebühr. Beispielsweise wenn

                                       -     wir Ihnen eine Ersatzurkunde für die »Police ausstellen,
                                       -     Sie Beiträge nicht zahlen und wir Ihnen eine schriftliche Mahnung schicken,
                                       -     wir die Beiträge nicht von Ihrem Konto einziehen können, obwohl Sie am Lastschriftverfahren teilneh-
                                             men (Rückläufer im Lastschriftverfahren),
                                       -     Sie Änderungen am Vertrag vornehmen lassen, beispielsweise eine Beitragsreduktion (siehe § 8 Ab-
                                             satz 2),
                                       -     wir Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen bearbeiten.

                                       Die Höhe der »Gebühr entspricht dem Aufwand, der in solchen Fällen durchschnittlich entsteht. Bei der
                                       Berechnung der einzelnen »Gebühren sind wir generell von den folgenden Annahmen ausgegangen: Zu-
                                       nächst haben wir den Kostensatz derjenigen Mitarbeiter zugrunde gelegt, die die jeweiligen Geschäftsvor-
                                       fälle bearbeiten. Zudem hängt die Höhe der »Gebühr von weiteren Sachkosten ab. Gemeint sind diejeni-
                                       gen Sachkosten, die bei der Bearbeitung der jeweiligen Geschäftsvorfälle üblicherweise bei uns anfallen.
                                       Wenn Sie die konkreten Annahmen für die Höhe einer »Gebühr, die wir Ihnen in Rechnung gestellt ha-
                                       ben, wissen möchten, informieren wir Sie auf Nachfrage darüber.

                                       Wir entnehmen die »Gebühr Ihrem Vertragsguthaben. Die Höhe der »Gebühr finden Sie im Gebührenka-
                                       talog. Den zu Vertragsbeginn gültigen Gebührenkatalog erhalten Sie mit Ihren Angebotsunterlagen.

                                       Wir sind berechtigt, die Höhe der »Gebühren entsprechend anzupassen, wenn sich die durch den jeweili-
                                       gen Geschäftsvorfall entstehenden durchschnittlichen Kosten um mindestens 10 % erhöhen. Vermindern
                                       sich die durchschnittlichen Kosten um mindestens 10 %, sind wir zu einer entsprechenden Absenkung
                                       der »Gebühren verpflichtet. Den jeweils aktuellen Gebührenkatalog senden wir Ihnen auf Anfrage gerne


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 21 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
216794 - 10.25


                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

[Seite 23]
                                                 zu.

                                                 Wenn Sie uns nachweisen, dass

                                                 -     unsere pauschalen Annahmen, die wir Ihnen auf Nachfrage zur Verfügung stellen, in Ihrem Fall
                                                       nicht zutreffen, oder
                                                 -     die mit der »Gebühr abgegoltenen Kosten geringer sind,

                                                 kann die »Gebühr entsprechend entfallen oder sinken.


                 Kündigung


                 § 14                            (1)   Sie können den Vertrag vor Rentenbeginn jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen.
                 Kündigung
                                                 (2)   In diesem Fall stellen wir Ihren Vertrag bis zum planmäßigen Rentenbeginn beitragsfrei (siehe § 8).

                                                 (3)   Bei einer Kündigung haben Sie keinen Anspruch darauf, dass wir Ihnen Ihre Beiträge zurückzahlen.

                                                 (4)   Wir verrechnen die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten nach Maßgabe des § 169 Absatz 3,
                                                       4 VVG gleichmäßig über die ersten fünf Jahre. Wenn die Dauer bis zum planmäßigen Rentenbeginn
                                                       kürzer ist als fünf Jahre, verteilen wir die einmaligen Abschlusskosten über diesen kürzeren Zeit-
                                                       raum. Deshalb ist zuerst nur ein geringes Vertragsguthaben vorhanden.
                                                       Mehr dazu finden Sie in § 12 Absatz 2.


                 Vorvertragliche und laufende Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten


                 § 15                            I. Vorvertragliche Anzeigepflicht
                 Ihre Pflichten vor Beginn des
                 Vertrages                       (1)   Wir sind auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen angewiesen. Sie müssen daher die vor-
                                                       vertragliche Anzeigepflicht erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie alle unsere in »Textform gestellten Fra-
                                                       gen vor Abschluss oder Änderung des Vertrags richtig und vollständig beantworten. Dies gilt auch,
                                                       wenn unser Vermittler Ihnen die Fragen stellt.

                                                       Besonders wichtig ist das bei Fragen zu

                                                       -     Erkrankungen,
                                                       -     gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden.

                                                       Wir beschreiben Ihnen im Folgenden die möglichen Konsequenzen, wenn Sie die vorvertragliche
                                                       Anzeigepflicht verletzen. Die gesetzlichen Regeln zur Anzeigepflicht finden Sie in § 19 Versiche-
                                                       rungsvertragsgesetz (»VVG).

                                                 (2)   Wenn wir das Leben einer anderen Person versichern, beziehen sich unsere Fragen auch auf diese
                                                       Person. Auch dann sind Sie für die richtige und vollständige Beantwortung der Fragen verantwort-
                                                       lich. Die Antworten der versicherten Person werden Ihnen in diesem Fall zugerechnet.

                                                 II. Rücktritt

                                                 (1)   Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten.

                                                       Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
                                                       fahrlässig verletzt haben, ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Wir können den Vertrag dann
                                                       aber eventuell kündigen (siehe Abschnitt III).

                                                       Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzen, gilt: Wir können nicht vom
                                                       Vertrag zurücktreten, wenn wir diesen auch bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstän-
                                                       de abgeschlossen hätten. In diesem Fall können wir den Vertrag aber anpassen (siehe
                                                       Abschnitt IV).

                                                 (2)   Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
                                                       Wir müssen aber ausnahmsweise doch leisten, wenn wir erst nach dem Eintritt eines


                 Version: 23.03.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 22 / 36
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216794 - 10.25


                                                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                 (CR22-14)

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                                             »Leistungsfalls vom Vertrag zurückgetreten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nachweisen,
                                             dass

                                             -     die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände nicht die Ursache für den Eintritt oder die
                                                   Feststellung des »Leistungsfalls waren oder
                                             -     die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände nicht die Ursache für die Feststellung oder
                                                   den Umfang unserer Leistungspflicht waren.

                                             Wenn Sie oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt haben,
                                             müssen wir nicht leisten.

                                       (3)   Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, zahlen wir den Rückkaufswert nach § 169 VVG abzüglich des
                                             bei Kündigung oder Beitragsfreistellung fällig werdenden Abzugs (siehe § 8 Absatz 3). Sie haben
                                             keinen Anspruch darauf, dass wir Ihnen Ihre Beiträge zurückzahlen.

                                       III. Kündigung

                                       (1)   Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, dabei aber nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
                                             sig handeln, können wir den Vertrag kündigen. Dabei müssen wir eine Kündigungsfrist von einem
                                             Monat einhalten.

                                             Wir können den Vertrag nicht kündigen, wenn wir diesen auch bei Kenntnis der nicht oder falsch an-
                                             gezeigten Umstände abgeschlossen hätten. In diesem Fall können wir den Vertrag aber anpassen
                                             (siehe Abschnitt IV).

                                       (2)   Bei einer Kündigung stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei.

                                       (3)   Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben, aber dies nicht zu vertreten haben, ver-
                                             zichten wir auf unser Recht zur Kündigung.

                                       IV. Vertragsanpassung

                                       (1)   Wenn

                                             -     Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig oder fahrlässig verletzt haben und
                                             -     wir bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstände den Vertrag zu anderen Bedin-
                                                   gungen abgeschlossen hätten,

                                             gilt: Diese anderen Bedingungen werden auf unseren Wunsch rückwirkend Bestandteil des Ver-
                                             trags.

                                             Wenn Sie die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben, verzichten wir
                                             auf unser Recht zur Anpassung des Vertrags.

                                       (2)   In folgenden Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem Sie
                                             eine Mitteilung von uns erhalten haben:

                                             -     Der Beitrag erhöht sich durch die Anpassung des Vertrags um mehr als 10 % oder
                                             -     wir versichern den nicht oder falsch angezeigten Umstand nicht.

                                             Mehr zum Thema Kündigung finden Sie in § 14.

                                       V. Ausübung unserer Rechte

                                       (1)   Unsere vorgenannten Rechte können wir nur in den ersten fünf Jahren seit Abschluss des Vertrags
                                             ausüben. Wenn vor Ablauf der ersten fünf Jahre ein »Leistungsfall eintritt, gilt: Wir können die
                                             Rechte noch nach Ablauf dieser Frist geltend machen. Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
                                             vorsätzlich oder arglistig verletzen, beträgt die Frist zehn Jahre.

                                       (2)   Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich ausüben. Die Frist beginnt, wenn wir
                                             erfahren haben, dass Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben.

                                       (3)   Die Fristen gelten erneut, wenn Sie nach einer Beitragsfreistellung die Versicherung wiederherstel-
                                             len. Das gilt auch für jede Änderung, die unsere Leistung erweitert, wenn wir dafür eine erneute
                                             »Gesundheitsprüfung verlangen.

                                       VI. Anfechtung


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 23 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                              Unabhängig von unseren vorgenannten Rechten haben wir das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                              schung anzufechten.

                                              VII. Erklärungsempfänger

                                              Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber aus.
                                              Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten genannt haben, gilt: Im Falle Ihres Todes können
                                              wir die Erklärung einem Bezugsberechtigten gegenüber abgeben. Wenn kein Bezugsberechtigter vorhan-
                                              den ist, können wir die Erklärung dem Inhaber der »Police gegenüber abgeben. Dies gilt auch, wenn wir
                                              den Aufenthalt des Bezugsberechtigten nicht feststellen können.


                 § 16                         I. Im Rentenfall
                 Nachweise im Leistungsfall
                                              (1)   Bei Rentenbeginn schicken Sie uns bitte Ihre »Police.

                                              (2)   Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte
                                                    Person noch lebt. Bei Bezug einer Hinterbliebenenrente gilt das Gleiche für den Hinterbliebenen.
                                                    Wenn wir eine Waisenrente zahlen, können wir Belege dafür anfordern, dass die Voraussetzungen
                                                    für den Bezug einer Waisenrente weiterhin erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen für den Bezug
                                                    einer Waisenrente entfallen, so müssen Sie uns dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mit-
                                                    teilen. Die Kosten für die amtlichen Zeugnisse und Belege zahlen wir.

                                              (3)   Wenn Sie Rentenzahlungen zu Unrecht erhalten haben, müssen Sie diese an uns zurückzahlen.

                                              II. Im Todesfall

                                              (1)   Bitte teilen Sie uns den Tod der versicherten Person so schnell wie möglich mit.

                                              (2)   Außerdem müssen Sie uns folgende Unterlagen schicken:

                                                    -     die »Police,
                                                    -     eine amtliche Sterbeurkunde mit Angaben zu Alter und Geburtsort.
                                                    -     Nachweise, die die Zugehörigkeit der Leistungsempfänger zum Kreis der bezugsberechtigten
                                                          Hinterbliebenen im Sinne der Bedingungen belegen.

                                              III. Bei Berufsunfähigkeit

                                              (1)   Wenn Sie den Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, müssen Sie uns den Eintritt der Be-
                                                    rufsunfähigkeit in »Textform melden. Ebenso müssen Sie uns den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in
                                                    »Textform melden, wenn Sie Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I verlan-
                                                    gen. Bitte schicken Sie uns darüber hinaus folgende Unterlagen:

                                                    -     eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,
                                                    -     ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person momentan behandeln oder behan-
                                                          delt oder untersucht haben. In diesen Berichten müssen Ursache, Beginn, Art, Verlauf und die
                                                          voraussichtliche Dauer des Leidens beschrieben sein. Diese Berichte müssen auch den Grad
                                                          der Berufsunfähigkeit oder Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit umfassen,
                                                    -     Unterlagen über den Beruf der versicherten Person und ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeit-
                                                          punkt, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Unterlagen müssen auch die eingetre-
                                                          tenen Veränderungen umfassen,
                                                    -     bei Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I schicken Sie uns zusätzlich eine Bescheinigung
                                                          einer Pflegefachkraft über Art und Umfang der Pflege.

                                              (2)   Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen zahlt derjenige, der die Leistung beansprucht.

                                              (3)   Die ärztlichen Nachweise und Bescheinigungen zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfä-
                                                    higkeit oder Pflegebedürftigkeit (siehe Absatz 1) muss ein in der EU niedergelassener Arzt erstellen.
                                                    Die Nachweise müssen in deutscher Sprache geschrieben sein, oder Sie müssen den Nachweisen
                                                    eine Übersetzung ins Deutsche beifügen. Diese Übersetzung muss ein vor Gericht zugelassener
                                                    Übersetzer erstellt haben.
                                                    Wenn wir eine Anreise der versicherten Person aus dem Ausland für erforderlich halten, überneh-
                                                    men wir die Anreise- und Aufenthaltskosten. Diese Kosten müssen mit uns abgestimmt sein. Wir
                                                    werden im Einzelfall prüfen, ob wir von den genannten Anforderungen abweichen und beispielsweise
                                                    auf eine Anreise verzichten können. Wir werden insbesondere auf die Anreise verzichten, wenn die
                                                    versicherte Person nicht transportfähig ist.


                 Version: 23.03.2026          Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 24 / 36
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                                              für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                       (4)   Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte verlangen, die wir beauftragen.
                                             Wir können auch notwendige Nachweise anfordern, etwa über die wirtschaftlichen Verhältnisse und
                                             wie diese sich verändert haben. Dazu gehören besonders auch zusätzliche Auskünfte und Aufklä-
                                             rungen. Die Kosten dafür zahlen wir. Wenn eine ärztliche Begutachtung der versicherten Person
                                             notwendig ist, gilt: Wir können verlangen, dass die erforderlichen Untersuchungen in Deutschland
                                             oder bei einem Arzt in einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersu-
                                             chung und die üblichen Kosten für Reise und Übernachtung zahlen wir.

                                       (5)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Leistung benötigen wir regelmäßig Auskünfte anderer Personen
                                             oder Institutionen. Das können sein:

                                             -     Ärzte,
                                             -     Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten oder
                                             -     Alten- und Pflegeheime,

                                             bei denen die versicherte Person in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird. Außerdem

                                             -     Pflegepersonen,
                                             -     andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen,
                                             -     Berufsgenossenschaften und
                                             -     Behörden.

                                             Wir können verlangen, dass die versicherte Person diese Personen und Institutionen ermächtigt,
                                             uns Auskunft zu erteilen.
                                             Die versicherte Person kann diese Ermächtigung auch bei Vertragsabschluss erteilen. In diesem
                                             Fall werden wir sie informieren, bevor wir eine solche Auskunft einholen. Die versicherte Person
                                             kann der Einholung der Auskunft widersprechen. Außerdem kann die versicherte Person jederzeit
                                             verlangen, dass wir für jede einzelne Auskunft ihre Einwilligung einholen. Durch das Einholen der
                                             einzelnen Einwilligungen kann ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des Antrags auf Leis-
                                             tung entstehen. In diesem Fall können wir von Ihnen verlangen, uns die damit verbundenen Kosten
                                             zu zahlen. Die versicherte Person kann uns die erforderlichen Informationen aber auch selbst be-
                                             schaffen.

                                             Wenn uns die versicherte Person

                                             -     die genannte Ermächtigung oder Einwilligung im Einzelfall nicht erteilt und
                                             -     die benötigten Auskünfte auch nicht selbst beschafft,

                                             kann dies zu einer Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Bearbeitung des Antrags auf Leis-
                                             tung führen.

                                       (6)   Grundsätzlich muss die versicherte Person ärztliche Anordnungen nicht befolgen, um Leistungen
                                             wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten.
                                             Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, zur Verringerung des Schadens beizutragen. Dies be-
                                             deutet: Sie muss sich allen zumutbaren ärztlichen und medizinischen Maßnahmen unterziehen, die
                                             die Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessern oder wiederherstellen. Dies gilt für Maß-
                                             nahmen, die die Berufsunfähigkeit mindern. Zumutbar sind Untersuchungen und Behandlungen,

                                             -     bei denen ein Arzt einen Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
                                                   ausschließen kann,
                                             -     mit denen keine besonderen Schmerzen verbunden sind und
                                             -     die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

                                             Immer zumutbar sind damit

                                             -     Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung (zum Beispiel Blutkontrollen, Physiothera-
                                                   pie, Behandlung von Allergien) und
                                             -     die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizinisch-technischer Hilfsmittel (zum Beispiel
                                                   Prothesen, Seh- oder Hörhilfen, Stützstrümpfe) sowie
                                             -     logopädische Maßnahmen.

                                             Nicht unter diese Pflicht fallen Operationen. Ebenfalls nicht darunter fallen spezielle Therapien wie
                                             Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen mit regelmäßig unangemessen
                                             hohen Nebenwirkungen. Wenn die versicherte Person derartige Maßnahmen ablehnt, beeinflusst
                                             dies unsere Leistungspflicht nicht.

                                       (7)   Wir sind nicht verpflichtet zu leisten, solange Sie, die versicherte Person oder derjenige, der die


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                   Seite 25 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                       (CR22-14)

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                                                       Leistung beansprucht eine Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt. Bei grob fahrlässiger Verlet-
                                                       zung einer Mitwirkungspflicht dürfen wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung muss in einem ange-
                                                       messenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens stehen. Es ist möglich, dass die Verletzung
                                                       der Mitwirkungspflicht die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dann
                                                       stehen Ihnen weiter die Leistungen aus Ihrem Vertrag zu.
                                                       Wird die Mitwirkungspflicht später erfüllt, leisten wir ab Beginn des dann laufenden Monats. Dies
                                                       gilt, wenn sonst alle Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Wir dürfen nur dann vollständig
                                                       oder teilweise nicht leisten, wenn wir Sie über die Konsequenzen informiert haben.

                                                 (8)   Wir verpflichten uns, innerhalb von drei Wochen nachdem wir die Unterlagen bekommen haben,

                                                       -     Sie über unsere Entscheidung zu unserer Leistungspflicht zu informieren oder
                                                       -     weitere Unterlagen zum Prüfen von Ihnen anzufordern oder
                                                       -     Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte einleiten werden (zum Beispiel, wenn wir ein neu-
                                                             trales Gutachten einholen).

                                                       Solange wir Sie nicht über unsere Leistungspflicht informiert haben, teilen wir Ihnen mindestens alle
                                                       vier Wochen den aktuellen Stand mit.

                                                       Wir erkennen Leistungen zeitlich unbefristet an. Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit mit uns ver-
                                                       einbart haben, erkennen wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nur in begründeten Einzelfällen be-
                                                       fristet an. Hierfür müssen einem endgültigen Anerkenntnis wichtige Gründe entgegenstehen. Dies
                                                       ist dann nur einmalig für maximal zwölf Monate möglich. Wenn wir eine Leistung befristet anerken-
                                                       nen, zahlen wir sie für den anerkannten Zeitraum auf jeden Fall. Wir werden in diesem Zeitraum
                                                       auch keine Nachprüfung durchführen. Wenn die Frist abgelaufen ist, werden wir über unsere Leis-
                                                       tungspflicht neu entscheiden.

                                                 (9)   Auch nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt haben, gilt: Wir dürfen im wei-
                                                       teren Verlauf den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person
                                                       erneut prüfen.
                                                       Wenn die versicherte Person eine neue berufliche Tätigkeit ausübt, fällt die Leistungspflicht wegen
                                                       Berufsunfähigkeit weg. Dies gilt nur, wenn die neue berufliche Tätigkeit der Ausbildung, den Fähig-
                                                       keiten und der früheren Lebensstellung der versicherten Person entspricht. Dabei berücksichtigen
                                                       wir auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten sowie neue Ausbildungen.

                                                 (10) Um unsere Leistungspflicht zu prüfen können wir

                                                       -     jederzeit sachdienliche Auskünfte und
                                                       -     einmal jährlich ärztliche Untersuchungen der versicherten Person

                                                       verlangen. Die ärztlichen Untersuchungen werden durch Ärzte durchgeführt, die wir beauftragen.
                                                       Die Kosten für die Auskünfte oder Untersuchungen zahlen wir.
                                                       Beachten Sie bitte auch Absatz 4.

                                                 (11) Sie müssen uns unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn
                                                      -    die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt oder ändert oder
                                                      -    keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von Anhang I mehr vorliegt.


                 § 17                            (1)   Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung
                 Mitteilungs- und Mitwirkungs-         von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen
                 pflichten (z. B. Namensände-          Informationen, Daten und Unterlagen
                 rung, Umzug, Steuerpflicht im
                 Ausland)                              -     bei Vertragsabschluss,
                                                       -     bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
                                                       -     auf Nachfrage

                                                       unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir-
                                                       kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten-
                                                       erhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

                                                 (2)   Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei-
                                                       lung

                                                       -     Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
                                                       -     der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
                                                       -     der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers


                 Version: 23.03.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 26 / 36
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216794 - 10.25


                                                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                 (CR22-14)

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                                                      maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueriden-
                                                      tifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies
                                                      nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen
                                                      Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.

                                                (3)   Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur
                                                      Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver-
                                                      tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn
                                                      ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

                                                (4)   Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen,
                                                      dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge-
                                                      setzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

                                                (5)   Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich
                                                      zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu
                                                      Ihrem Vertrag in »Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu
                                                      ändern oder Kündigungen sein.

                                                (6)   Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands auf-
                                                      halten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansäs-
                                                      sige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf.


                 Sonstige Regelungen


                 § 18                           (1)   Die Leistung erbringen wir an die versicherte Person oder an Hinterbliebene der versicherten Person
                 Leistungsempfänger - Bezugs-         im Sinne dieser Bedingungen. Ein Sterbegeld zahlen wir an die hierfür als bezugsberechtigt benann-
                 berechtigung                         te Person oder, falls kein Bezugsrecht für das Sterbegeld besteht, an die Erben der versicherten
                                                      Person.

                                                (2)   Wenn Sie einen Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben gilt: Wenn die Beiträge durch Ent-
                                                      geltumwandlung oder aufgrund einer gesetzlich unverfallbaren Zusage gezahlt werden, hat die versi-
                                                      cherte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für Leistungen aus dem Schutz bei Berufsunfähig-
                                                      keit. In allen anderen Fällen können nur die versicherte Person selbst oder deren Angehörige nach
                                                      § 15 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 der Abgabenordnung als berechtigte Empfänger für Leistungen aus dem
                                                      Schutz bei Berufsunfähigkeit in Frage kommen. Dazu zählen

                                                      -     Ehegatten oder Lebenspartner,
                                                      -     Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
                                                      -     Geschwister,
                                                      -     Kinder der Geschwister,
                                                      -     Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebens-
                                                            partner,
                                                      -     Geschwister der Eltern.

                                                (3)   Wir leisten gegen Vorlage der »Police. Wir werden aber nicht an den Inhaber der »Police leisten,
                                                      wenn wir an seiner Berechtigung zweifeln.


                 § 19                           (1)   Wenn die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung geleistet werden, können Forderungen und Rechte
                 Abtretung - Verpfändung              aus dem Versicherungsvertrag nicht abgetreten werden. Außerdem ist eine Verpfändung oder Belei-
                                                      hung durch den Arbeitgeber nicht möglich.

                                                (2)   In allen anderen Fällen können die Ansprüche aus dem Vertrag gegen eine »Gebühr abgetreten
                                                      oder verpfändet werden.
                                                      Bitte informieren Sie uns in »Textform über Ihre Änderungen. Nur dann sind sie wirksam.

                                                (3)   Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit dar-
                                                      über hinaus eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, so ist diese uns gegenüber nur
                                                      und erst dann wirksam, wenn sie uns der bisherige Berechtigte in Textform angezeigt hat. Der bis-
                                                      herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch an-
                                                      dere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (Abtretung, Verpfändung) getroffen ha-
                                                      ben.


                 Version: 23.03.2026            Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 27 / 36
                                                Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                                für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                (CR22-14)

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                 § 20                            (1)   Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
                 Anwendbares Recht - Gerichts-
                 stand - Verjährung              (2)   Für Klagen gegen uns sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig. Es können auch die
                                                       Gerichte am Sitz der Niederlassung zuständig sein, die für den Vertrag verantwortlich ist. Eine
                                                       »natürliche Person kann auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
                                                       Personen ohne festen Wohnsitz können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk sie ihren ge-
                                                       wöhnlichen Aufenthalt haben. Beides gilt für den Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wird.

                                                 (3)   Es ist möglich, dass wir Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen.
                                                       Dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben.

                                                 (4)   Wenn Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
                                                       schaft verlegen, sind die Gerichte in Deutschland zuständig.

                                                 (5)   Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
                                                       richten sich nach »VVG und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Derzeit beträgt die regelmäßige Ver-
                                                       jährungsfrist drei Jahre.


                 Version: 23.03.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                             Seite 28 / 36
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                                                 für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                 (CR22-14)

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                 Anhang I: Definition der Berufsunfähigkeit und der Pflegebedürftigkeit im Sinne einer Berufsunfähig-
                 keit

                 Berufsunfähigkeit im Sinne der   (1)   Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
                 Bedingungen
                                                        -     Die versicherte Person ist voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht in
                                                              der Lage, in Ihrem Beruf tätig zu sein. Entscheidend ist der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er oh-
                                                              ne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

                                                        -     Der Grund hierfür ist:
                                                              - Krankheit,
                                                              - Körperverletzung oder
                                                              - mehr als altersentsprechender Kräfteverfall.
                                                              Sie müssen den Grund für die vollständige Berufsunfähigkeit durch ärztliche Befunde belegen.

                                                        -     Die versicherte Person geht keiner anderen Tätigkeit nach, die ihrer Ausbildung und ihren Fä-
                                                              higkeiten entspricht und ihre bisherige Lebensstellung wahrt.

                                                        Wir verzichten auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung.
                                                        Um die Lebensstellung zu bewerten, betrachten wir das Einkommen und die soziale Wertschätzung
                                                        des zuletzt ausgeübten Berufs. Wir beurteilen, ob eine Verringerung des Einkommens für die versi-
                                                        cherte Person zumutbar ist. Dabei begrenzen wir die für die versicherte Person zumutbare Verringe-
                                                        rung des Einkommens auf maximal 20 % des Bruttoeinkommens. Sollte der Bundesgerichtshof ei-
                                                        nen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Verringerung des Einkommens festlegen, so ist die-
                                                        ser auch für uns entscheidend. Im begründeten Einzelfall kann aber auch eine bereits heute unter
                                                        20 % liegende Verringerung des Einkommens unzumutbar in diesem Sinn sein.

                                                        Für Studierende, die sich in der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit befinden, gilt darüber hinaus:
                                                        Übt die versicherte Person konkret eine andere Tätigkeit aus, berücksichtigen wir zugunsten des
                                                        Studierenden Berufe, welche den erfolgreichen Abschluss dieses Studienganges zwingend erfor-
                                                        dern. Zur Vergleichbarkeit der sozialen und finanziellen Lebensstellung stellen wird hierbei auf eine
                                                        in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit dieser Berufe ab.

                                                  (2)   Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

                                                        -     Die versicherte Person darf wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre berufliche
                                                              Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht ausüben (Tätigkeitsverbot). Dafür muss eine Verfügung
                                                              vorliegen, die auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruht.
                                                        -     Das Tätigkeitsverbot umfasst mindestens sechs Monate.

                                                        Um ein Tätigkeitsverbot nachzuweisen, müssen Sie uns das Original oder eine amtlich beglaubigte
                                                        Kopie der Verfügung vorlegen. Die versicherte Person gilt nicht als berufsunfähig, wenn:

                                                        -     sie eine Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht, und
                                                        -     diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

                                                        Wenn wir Leistungen wegen des Tätigkeitsverbotes erbringen, endet die Leistungsverpflichtung in
                                                        folgenden Fällen:

                                                        -     Das Tätigkeitsverbot wird aufgehoben.
                                                        -     Die Gründe für das Tätigkeitsverbot sind weggefallen und die versicherte Person kann ihren
                                                              Beruf oder eine andere Tätigkeit ausüben. Die versicherte Person muss die andere Tätigkeit
                                                              dabei aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können. Sie muss auch der bisheri-
                                                              gen Lebensstellung der versicherten Person im Sinne von Absatz 1 entsprechen.

                                                        Die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes und der Wegfall der Gründe dafür müssen uns unverzüglich
                                                        (ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen zur Nachprüfung
                                                        der Berufsunfähigkeit. Mehr dazu finden Sie in § 16 Abschnitt III.

                                                  (3)   Für Selbstständige und mitarbeitende Betriebsinhaber gelten die nachfolgenden Regeln: Bei ihnen
                                                        liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn neben den Regelungen in Absatz 1 die versicherte Person
                                                        auch durch wirtschaftlich zumutbare Umorganisation eine Berufsunfähigkeit nicht vermeiden kann.
                                                        Das bedeutet, dass die versicherte Person nach der Umorganisation nicht weiter so tätig sein könn-


                 Version: 23.03.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 29 / 36
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                                                  für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             te, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Eine Umorganisation ist zumut-
                                             bar, wenn sie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll ist. Der Versicherungsnehmer oder die versicher-
                                             te Person müssen die Umorganisation auch durchführen können. Die bisherige Lebensstellung des
                                             Selbstständigen oder Betriebsinhabers muss dabei nach Absatz 1 bestehen bleiben. Dies gilt eben-
                                             so für Gesellschafter-Geschäftsführer.
                                             Wir verzichten auf diese besonderen Regeln, wenn
                                             a.    die versicherte Person eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ih-
                                                   rer täglichen Arbeitszeit mindestens 90 % kaufmännische, leitende, planerische oder organisa-
                                                   torische Tätigkeiten ausübt,
                                             b.    oder der Betrieb weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt. Nicht zu den 5 Mitarbeitern zählen Aus-
                                                   zubildende, Praktikanten und Werkstudenten,
                                             c.    oder die versicherte Person einen der folgenden Berufe ausübt:
                                                   -          Human- oder Zahnmediziner
                                                   -          Ingenieur
                                                   -          Kammerberuf.

                                       (4)   Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit als Hauptberuf stu-
                                             diert, gilt als Beruf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Studierende. Als Studium gilt ein Studium an
                                             einer Hochschule (Universität), Fachhochschule (FH) oder Dualen Hochschule (DH). Der ange-
                                             strebte Studienabschluss muss in Deutschland staatlich anerkannt sein.
                                             Um bei Auszubildenden eine Berufsunfähigkeit während der Ausbildung zu beurteilen, ziehen wir
                                             das der Ausbildung entsprechende Berufsbild als Beruf heran.
                                             Die Berufsunfähigkeit eines Beamten beurteilt sich unabhängig von einer Dienstunfähigkeit im be-
                                             amtenrechtlichen Sinne allein nach Absatz 1.
                                             Die Tätigkeiten von Schülern, Hausfrauen oder Hausmännern sehen wir als Beruf an. Nimmt die
                                             versicherte Person später eine Berufstätigkeit auf, ist nach Absatz 1 von diesem Zeitpunkt an der
                                             ausgeübte Beruf versichert.

                                       (5)   Auch Personen, die zu Vertragsbeginn Schüler sind, können gegen Berufsunfähigkeit versichert
                                             werden. In diesem Fall können Sie die berufliche Tätigkeit umstufen lassen, wenn die versicherte
                                             Person erstmalig einen Beruf, eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt. Dies ist nur innerhalb
                                             der ersten fünf Jahre nach Beginn der Versicherung und innerhalb von sechs Monaten nach der
                                             Aufnahme des Berufs, der Ausbildung oder des Studiums möglich. Die berufliche Tätigkeit ist dann
                                             der Beruf oder der sich aus der Ausbildung oder dem Studium ergebende Beruf. Zeitgleich können
                                             Sie auch die »Versicherungsdauer verlängern, sofern dies in der neuen beruflichen Tätigkeit zu-
                                             lässig gemäß unserer Annahmerichtlinien ist. Die »Versicherungsdauer darf aber nicht über den
                                             planmäßigen Rentenbeginn hinausgehen. Sie müssen uns Ihren Wunsch auf Umstellung in
                                             »Textform mitteilen.
                                             Die Umstufung des Berufs hat eine Vertragsanpassung und Neuberechnung der benötigten Beitrag-
                                             steile für den Schutz bei Berufsunfähigkeit zur Folge. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der
                                             »Versicherungsdauer.
                                             Wenn sich die »Leistungsdauer bei der Umstufung nicht ändert, benötigen wir keine erneute
                                             »Risikoprüfung. Verlängert sich die »Leistungsdauer, so stufen wir den Beruf neu ein und verlan-
                                             gen eine erneute »Gesundheitsprüfung.
                                             In jedem Fall bleiben bereits vereinbarte Leistungsausschlüsse und Zuschläge sowie die Höhe der
                                             Berufsunfähigkeitsrente bei der Umstufung unverändert bestehen.
                                             Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person als Bundesfreiwilligendienstleistender, Helfer im frei-
                                             willigen sozialen Jahr oder Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr versichert wurde.

                                       (6)   Es kann auch eine teilweise Berufsunfähigkeit vorliegen. Liegen die genannten Voraussetzungen nur
                                             zu einem bestimmten Grad (zum Beispiel 50 %) vor, sprechen wir von einer teilweisen Berufsunfä-
                                             higkeit.

                                       (7)   Eine versicherte Person gilt auch als berufsunfähig, wenn

                                             -     sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, beruflich tätig zu sein,
                                             -     der Zustand weiterhin andauert,
                                             -     die Berufsunfähigkeit durch Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden
                                                   Kräfteverfall verursacht wurde und
                                             -     Sie die Ursache durch ärztliche Befunde nachweisen.

                                             In diesem Fall gilt die versicherte Person ab Beginn dieses Zustandes als berufsunfähig. Die Berufs-
                                             unfähigkeit kann vollständig oder teilweise vorliegen. Entscheidend ist der zuletzt ausgeübte Beruf
                                             der versicherten Person, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. In einem
                                             solchen Fall erbringen wir unsere Leistung rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem der sechs-
                                             monatige Zeitraum begonnen hat. Bei verspäteter Meldung leisten wir rückwirkend für die nachge-
                                             wiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. Dabei gelten alle oben aufgeführten Punkte zur vollständigen


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 30 / 36
                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                                             und teilweisen Berufsunfähigkeit.

                                       (8)   Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gelten be-
                                             sondere Regeln. In diesen Fällen gilt als versichert:

                                             -     die zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und
                                             -     die bei Ausscheiden erreichte Lebensstellung nach Absatz 1.

                                       (9)   Innerhalb der Elternzeit ist die Tätigkeit versichert, die die versicherte Person vor Beginn der Eltern-
                                             zeit konkret ausgeübt hat. Dies gilt auch bei mehreren Elternzeiten hintereinander ohne Unterbre-
                                             chung.

                                       (10) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im nach-
                                            folgend beschriebenen Sinne ist. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn jede der folgenden Bedingungen
                                            erfüllt ist:

                                             -     Die versicherte Person benötigt für mindestens vier der in Absatz 11 beschriebenen neun Tä-
                                                   tigkeiten die Hilfe einer anderen Person.
                                             -     Die versicherte Person benötigt die Hilfe täglich und in erheblichem Umfang auch bei Einsatz
                                                   technischer und medizinischer Hilfsmittel. Der notwendige Hilfebedarf ist weiter unten in Ein-
                                                   zelheiten beschrieben.
                                             -     Die Hilfebedürftigkeit ist die Folge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersent-
                                                   sprechendem Kräfteverfall.
                                             -     Dieser Zustand wird voraussichtlich länger als sechs Monate andauern.

                                             Sie müssen den Grund für die Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Befunde belegen.

                                       (11) Bei den neun Tätigkeiten handelt es sich um:

                                             -     Fortbewegen im Zimmer
                                                   Hilfebedarf besteht, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be-
                                                   nötigt, um sich
                                                   -     an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort
                                                   -     auf ebener Oberfläche
                                                   -     von Zimmer zu Zimmer
                                                   fortzubewegen.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen einer Gehhilfe, eines Rollstuhls oder anderer tech-
                                                   nischer Hilfsmittel das Fortbewegen ermöglicht.

                                             -     Aufstehen und Positionswechsel
                                                   Hilfebedarf besteht, wenn die versicherte Person Unterstützung einer anderen Person benö-
                                                   tigt, um
                                                   -      von einer erhöhten Sitzfläche (wie Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette) aufzustehen
                                                          und
                                                   -      sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel oder ähnliches umzusetzen und
                                                   -      sie sich nicht oder nur kurz selbstständig in einer Sitzposition halten kann.
                                                   -      Zusätzlich kann die versicherte Person nur durch Hilfsmittel oder Reichen der Hand ihre
                                                          Lage im Bett verändern.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen eines Pflegebettes, einer Krücke, eines speziellen
                                                   Griffes oder anderer technischer Hilfsmittel das Aufstehen und den Positionswechsel ermög-
                                                   licht.

                                             -     An- und Auskleiden
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person
                                                   den Ober- und Unterkörper an- oder auskleiden kann.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen krankengerechter Kleidung, Schuhlöffel, Knöpfhilfe
                                                   oder anderer Hilfsmittel das An- und Auskleiden ermöglicht.
                                                   Das Reichen der Kleidung und die Kontrolle des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebe-
                                                   darf.

                                             -     Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne fremde Hilfe
                                                   -     bereits vorbereitete essfertige und mundgerecht zubereitete Nahrung essen und
                                                   -     bereitstehende Getränke aufnehmen kann.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße
                                                   oder anderer technischer Hilfsmittel das Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken ermöglicht.


                 Version: 23.03.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                   Seite 31 / 36
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                                             -      Waschen
                                                    Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich nicht ausreichend alleine waschen
                                                    kann. Sie muss sich so waschen können, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene ge-
                                                    wahrt bleibt.
                                                    Das bedeutet, dass die versicherte Person
                                                   -      beim Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs und
                                                   -      bei der Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der
                                                          Haare
                                                   nur einen begrenzten Teil der Aktivitäten selbstständig durchführen kann.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen von Wannengriffen, einem Wannenlift oder anderer
                                                   technischer Hilfsmittel das Waschen ermöglicht.
                                                   Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.

                                             -     Verrichten der Notdurft
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Notdurft nicht alleine verrichten kann.
                                                   Mögliche Gründe sind:
                                                   -     Sie ist nicht in der Lage, sich nach dem Stuhlgang alleine zu säubern.
                                                   -     Sie kann ihre Notdurft nur in eine Bettschüssel verrichten.
                                                   -     Sie kann ihren Darm und/oder ihre Blase nur mit fremder Hilfe entleeren.
                                                   Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen von speziellen Griffen, einer Toilette mit Dusch-
                                                   funktion oder anderer technischer Hilfsmittel das Verrichten der Notdurft ermöglicht.
                                                   Besteht eine Inkontinenz des Darms oder der Blase, so gilt zusätzlich: Es muss geprüft wer-
                                                   den, ob die Inkontinenz des Darms und/oder der Blase durch die Verwendung von Hilfsmitteln
                                                   ausgeglichen werden kann. Wenn Hilfsmittel verwendet werden können, liegt hinsichtlich der
                                                   Verrichtung der Notdurft kein Hilfebedarf vor. Diese Hilfsmittel können zum Beispiel sein:
                                                   -     Windeln,
                                                   -     spezielle Einlagen,
                                                   -     Katheder oder
                                                   -     Kolostomiebeutel.
                                                   Die Einschränkung gilt nur, wenn die versicherte Person die Hilfsmittel alleine anwenden kann.
                                                   Benötigt sie dabei die Hilfe einer anderen Person, gilt diese Einschränkung nicht.

                                             -     Kommunizieren
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Per-
                                                   sonen zu kommunizieren. Das bedeutet:
                                                  -     Die versicherte Person kann elementare Bedürfnisse nur noch durch nonverbale Reaktio-
                                                        nen (wie Mimik, Gestik, Lautäußerungen) mitteilen.
                                                  Hilfebedarf liegt auch vor, wenn sämtliche der folgenden Punkte zutreffen:
                                                  -      Die versicherte Person äußert von sich aus keine elementaren Bedürfnisse, und
                                                  -      die versicherte Person antwortet auf Ansprache oder Fragen lediglich in wenigen Worten
                                                         oder sie weicht im Gespräch in aller Regel vom Gesprächsinhalt ab, und
                                                  -      die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zur Kontaktaufnahme zu Personen in-
                                                         nerhalb und außerhalb des direkten Umfeldes, und
                                                  -      die versicherte Person benötigt personelle Unterstützung während der Kontaktaufnahme,
                                                         zum Beispiel bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (wie Telefon bedienen und hal-
                                                         ten, Brief- oder Mailkontakt).

                                             -     Denkvermögen
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ihrer selbst und ihrer Umgebung nicht
                                                   mehr bewusst ist.
                                                   Das heißt, die versicherte Person benötigt bei beiden der folgenden Tätigkeiten den ganzen
                                                   Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern:
                                                   -     Beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden
                                                         und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen. Die Hilfe wird benötigt, da die
                                                         versicherte Person die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne, notwendi-
                                                         ge Schritte regelmäßig vergisst.
                                                   -     Beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der
                                                         Auswahl der Durchführung von Freizeitaktivitäten.
                                                   Hilfebedarf liegt auch vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sämtliche
                                                   der folgenden Tätigkeiten auszuführen:
                                                   -     Personen aus dem näheren Umfeld (wie Familienangehörige) erkennen und sich an kurz
                                                         zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen erinnern.
                                                   -     Sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtfinden und
                                                         dortige Risiken und Gefahren erkennen.
                                                   -     Sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich orientieren und Tageszei-
                                                         ten mit regelmäßigen Ereignissen (wie Mittagessen) erkennen.
                                                   -     Einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen verstehen, wenn diese nicht


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                                                         wiederholt und erläutert werden.

                                             -     Umgang mit Emotionen
                                                   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrneh-
                                                   mungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann.
                                                   Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich
                                                   -     Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei der Bewältigung
                                                         von motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (wie ständiges Aufstehen oder ziello-
                                                         ses Umhergehen) benötigt oder
                                                   -     verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegen-
                                                         ständen wird und Unterstützung (wie bei der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme)
                                                         ablehnt oder
                                                   -     unter Angstattacken oder Wahnvorstellungen leidet, das heißt sie fühlt sich verfolgt/be-
                                                         droht/bestohlen und hat starke Ängste oder
                                                   -     antriebslos oder schwer depressiv ist, das heißt sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivi-
                                                         täten oder Kommunikation auf und wirkt apathisch.


                                       (12) Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person unter schweren Hirnleistungsstörun-
                                            gen (schwere Demenz) leidet, die diese Bedingungen erfüllen:

                                             -     Die Ursache für die schweren Hirnleistungsstörungen ist ein Unfall oder eine Erkrankung.
                                             -     Als Folge der Hirnleistungsstörungen benötigt die versicherte Person Unterstützung bei den
                                                   oben genannten Tätigkeiten oder kontinuierliche Beaufsichtigung. Ohne Beaufsichtigung wür-
                                                   de sie sich oder andere sonst erheblich gefährden.
                                             -     Die schwere Demenz ist charakterisiert durch einen Verlust geistiger Fähigkeiten, die sich auf
                                                   das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen auswirken.

                                             Ein Facharzt der Neurologie muss die Diagnose der schweren Demenz bestätigen. Hierzu ist eine
                                             ausführliche Befunderhebung mit körperlicher sowie psychopathologischer Untersuchung und die
                                             Verwendung psychometrischer Tests notwendig. Es muss mindestens ein Schweregrad 6 ("Schwe-
                                             re kognitive Leistungseinbußen"), ermittelt über die Global Deterioration Scale (GDS 6) vorliegen. Es
                                             kann auch eine alternative, anerkannte Demenzbeurteilungsskala verwendet werden. Dann muss ein
                                             entsprechender Schweregrad festgestellt werden.
                                             Wir können Wiederholungsuntersuchungen fordern, um die Diagnose zu bestätigen.

                                       (13) Die versicherte Person gilt auch als pflegebedürftig, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

                                             -     Die versicherte Person ist länger als sechs Monate so hilflos gewesen, dass sie für mindes-
                                                   tens vier der in Absatz 11 genannten neun Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benö-
                                                   tigte.
                                             -     Sie benötigte die Hilfe täglich und in erheblichem Umfang, auch bei Einsatz technischer und
                                                   medizinischer Hilfsmittel.
                                             -     Die Hilfebedürftigkeit ist die Folge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersent-
                                                   sprechendem Kräfteverfall.
                                             -     Dieser Zustand dauert auch nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten an.

                                             Die versicherte Person gilt dann von Beginn der Pflegebedürftigkeit an als pflegebedürftig und be-
                                             rufsunfähig.


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                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
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                 Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)

                 Beitragsbezogene Garantie
                 Die beitragsbezogene Garantie bestimmt die Mindesthöhe Ihres Vertragsguthabens zum Rentenbeginn. Wir beschreiben die beitragsbezogene
                 Garantie in § 1 Absatz 3.

                 Bewertungsreserven
                 Bewertungsreserven sind die Differenz aus dem Marktwert von Kapitalanlagen und dem Wert, den wir in der Bilanz ausweisen. Dieser kann we-
                 gen gesetzlicher Vorschriften geringer sein als der Marktwert (Niederstwertprinzip).

                 Bonusrente
                 Bonusrente bezeichnet eine Form der »Überschussbeteiligung im Rentenbezug. Wir beschreiben die Bonusrente in § 11 Abschnitt IV.
                 Absatz 2.

                 Deckungsrückstellung
                 Die Deckungsrückstellung ist der Wert, den wir in der Bilanz für unsere vertraglichen Verpflichtungen ansetzen. Diese Verpflichtungen entste-
                 hen dadurch, dass wir immer in der Lage sein müssen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

                 Garantieleistungen
                 Garantieleistungen sind die Leistungen, die wir mindestens erbringen werden. Die tatsächlichen Leistungen sind nicht vorhersehbar, da sie von
                 verschiedenen Einflüssen abhängen. So hat beispielsweise die Entwicklung an den Kapitalmärkten Einfluss auf das Vertragsguthaben. Die tat-
                 sächlichen Leistungen sind aber immer mindestens so hoch wie die Garantieleistungen.

                 Gebühr
                 Sie zahlen Gebühren, wenn Sie einen Aufwand verursachen, der bei normalem Verlauf des Vertrags nicht entstanden wäre. Ein Beispiel: Sie
                 zahlen Ihre Beiträge per Lastschrift. Ihre Bank kann die Lastschrift aber nicht einlösen, weil nicht genügend Geld auf Ihrem Konto ist. Dafür be-
                 rechnet die Bank uns dann Gebühren, die wir an Sie weiterreichen. Anders als »Kosten zahlen Sie Gebühren zusätzlich zu Ihren Beiträgen. Die
                 Höhe der Gebühren kann sich im Vertragsverlauf ändern. Die bei Abschluss des Vertrags aktuellen Gebühren finden Sie in Ihren Unterlagen. Im
                 weiteren Vertragsverlauf nennen wir Ihnen gern die jeweils aktuellen Gebühren. Mehr dazu finden Sie auch in § 13.

                 Gesundheitsprüfung
                 Vor Abschluss einer Versicherung stellen wir Fragen zu der Gesundheit der zu versichernden Person. Mit diesen Antworten schätzen wir ein, ob
                 wir den Antrag zu normalen Bedingungen annehmen. Falls Vorerkrankungen vorliegen, können wir Zuschläge auf den Beitrag verlangen, be-
                 stimmte Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Es ist wichtig, dass die Fragen zur Gesundheit richtig beantwortet werden. Denn
                 sonst können wir in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten oder Ihnen eine Leistung versagen. Näheres dazu finden Sie in § 15. Auch
                 wenn Sie während der Laufzeit die Leistungen erhöhen möchten, können wir eine Gesundheitsprüfung durchführen. Ausnahmen davon be-
                 schreiben wir in § 10.

                 Gewinnrente
                 Gewinnrente bezeichnet Formen der »Überschussbeteiligung. Bitte beachten Sie: Die Gewinnrente gibt es sowohl für die Altersrente als auch
                 für die Berufsunfähigkeitsrente. Diese beiden Gewinnrenten sind aber unterschiedlich ausgestaltet.
                 Bei der Berufsunfähigkeitsrente verwenden wir die jährlich zugeteilten »Überschüsse, damit Sie eine höhere Rente erhalten. Wenn in einem
                 Jahr keine »Überschüsse anfallen, bleibt die Rente gleich.
                 Bei der Altersrente berechnen wir die Gewinnrente zu Rentenbeginn so, dass sie gleich bleibt, solange wir die »Überschüsse nicht ändern.
                 Wenn wir die »Überschüsse ändern, berechnen wir die Gewinnrente neu. Daher kann die Gewinnrente hier sowohl steigen als auch sinken.

                 HGB
                 Abkürzung für Handelsgesetzbuch.

                 Inkrafttreten (einer Beitragsfreistellung)
                 Bei diesem Inkrafttreten wird eine Beitragsfreistellung wirksam. Dies geschieht am ersten Tag eines Monats.

                 Kosten
                 Für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrags zahlen Sie Abschluss- und Verwaltungskosten. Im Gegensatz zu den »Gebühren sind
                 diese Kosten bereits in Ihren Beiträgen enthalten. Sie müssen sie nicht zusätzlich zahlen. Mehr zu den Abschlusskosten finden Sie in § 12. Wie
                 hoch die Kosten für Ihren Vertrag genau sind, finden Sie in Ihrem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten.

                 Leistungsdauer
                 Die Leistungsdauer ist der Zeitraum, in dem wir eine vereinbarte Leistung höchstens erbringen. Das kann beispielsweise eine Berufsunfähig-
                 keitsrente sein. Das Ende der Leistungsdauer kann nach dem Ende der »Versicherungsdauer liegen.
                 Ein Beispiel für Sie: Tritt der »Leistungsfall (die Berufsunfähigkeit) in der »Versicherungsdauer ein, erbringen wir die Leistung (die Berufsun-
                 fähigkeitsrente) bis zum Ende der Leistungsdauer.
                 Wenn Sie Schutz bei Berufsunfähigkeit versichert haben, finden Sie die Leistungsdauer dafür in Ihrer »Police.


                 Version: 23.03.2026                   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 34 / 36
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                                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                       (CR22-14)

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                 Leistungsfall
                 Der Leistungsfall ist das Ereignis, das die vertraglich vereinbarte Leistung auslöst. Das kann beispielsweise Berufsunfähigkeit oder Tod sein,
                 aber auch, dass die versicherte Person den Rentenbeginn erlebt.

                 Mindestrentenfaktor
                 Mit Hilfe eines Rentenfaktors rechnet man ein Kapital in eine Rente um. Beispielsweise gibt ein Rentenfaktor von 20,00 EUR je 10.000 EUR Ver-
                 tragsguthaben an, dass Sie für ein Vertragsguthaben von 100.000 EUR eine Rente von 200 EUR erhalten. Der Mindestrentenfaktor ist der Ren-
                 tenfaktor, den wir bei der Berechnung Ihrer Rente mindestens verwenden. Das bedeutet: Wenn der zu Rentenbeginn aktuelle Rentenfaktor nied-
                 riger ist als der Mindestrentenfaktor, rechnen wir mit dem Mindestrentenfaktor.

                 Natürliche Person
                 Juristische Personen sind beispielsweise Unternehmen. Im Gegensatz dazu sind natürliche Personen Menschen. Diese Bezeichnung tritt meist
                 im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten auf, die diese Personen haben.

                 Police (Versicherungsschein)
                 Die Police ist die Urkunde über einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag.

                 Rechnungsgrundlagen
                 Rechnungsgrundlagen sind die Daten, auf denen die Kalkulation unserer Tarife beruht. Dazu gehören der garantierte Zins, die »Kosten und die
                 Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt der einzelnen Risiken.

                 Rentengarantiezeit
                 Die Rentengarantiezeit bezeichnet einen Zeitraum ab dem Rentenbeginn. Wenn die versicherte Person während dieses Zeitraums verstirbt, zah-
                 len wir die vereinbarte Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weiter oder zahlen einen einmaligen Betrag aus. Ob Sie eine Garantiezeit ver-
                 einbart haben, wie lange sie dauert und in welcher Form wir die Leistung auszahlen, finden Sie in Ihrer »Police.

                 Renteninformation
                 Einmal im Jahr erhalten Sie von uns eine Mitteilung über den aktuellen Stand Ihres Vertrags. Darin teilen wir Ihnen beispielsweise mit, wie hoch
                 Ihr Guthaben ist und wie Ihre Beiträge im vergangenen Jahr verwendet wurden.

                 Rentenzahlungsperiode
                 Die Rentenzahlungsperiode richtet sich nach der »Rentenzahlweise. Bei Abschluss des Vertrags entscheiden Sie sich für eine monatliche,
                 vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche »Rentenzahlweise. Die Rentenzahlungsperioden legen wir vom »Stammtag der Versicherung aus
                 fest. Ist der »Stammtag der Versicherung beispielsweise der 1. Juli bei halbjährlicher »Rentenzahlweise, so gibt es jährlich zwei Rentenzah-
                 lungsperioden: vom 1. Juli bis zum 31. Dezember und vom 1. Januar bis zum 30. Juni.

                 Rentenzahlweise
                 Die Rentenzahlweise ist der Rhythmus, in dem wir eine Rente zahlen: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Zahlweise haben
                 Sie bei Abschluss des Vertrags festgelegt.

                 Risikoprüfung
                 Vor Abschluss der Versicherung und gegebenenfalls bei der Erhöhung von Leistungen oder deren Umfang stellen wir Ihnen verschiedene Fra-
                 gen. Diese betreffen die Gesundheit der versicherten Person (»Gesundheitsprüfung), aber auch beispielsweise ihren Beruf oder ihr Einkom-
                 men. Es ist wichtig, dass Sie die Fragen richtig beantworten. Anhand der Antworten schätzen wir ein, ob wir den Antrag oder die Änderung wie
                 von Ihnen gewünscht annehmen.

                 Sparbeitrag
                 Der Sparbeitrag ist der gezahlte Beitrag abzüglich der entnommenen »Kosten und der Beiträge für den Risikoschutz. Risikoschutz kann bei-
                 spielsweise eine Leistung im Todesfall oder ein Schutz bei Berufsunfähigkeit sein.

                 Stammtag
                 Der Stammtag ist der erste Tag des Kalendermonats des planmäßigen Beginns der Altersrente. Wenn Ihre Rente beispielsweise planmäßig an
                 einem 1. September beginnt, ist der 1. September eines jeden Jahres Stammtag Ihrer Versicherung. Den planmäßigen Rentenbeginn Ihrer Ver-
                 sicherung finden Sie in Ihrer »Police.

                 Textform
                 Die Textform ist eine Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr (beispielsweise auf Papier oder in einer E-Mail). Eine Un-
                 terschrift ist hier nicht nötig. Gesetzlich geregelt wird die Textform in § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

                 Überschussdeklaration
                 In unserem Geschäftsbericht veröffentlichen wir die Überschussdeklaration. Dort informieren wir über die Höhe der Überschussanteile für die
                 einzelnen Tarife in einem Kalenderjahr. Sie finden den jeweils aktuellen Geschäftsbericht im Internet unter www.gothaer.de.

                 Überschuss, Überschussbeteiligung
                 Überschüsse entstehen, wenn weniger »Leistungsfälle eintreten oder wir höhere Zinsen erwirtschaften, als wir bei unserer Berechnung ange-
                 nommen haben. Sie können auch entstehen, wenn die »Kosten geringer sind, als wir ursprünglich angenommen haben. Durch die Überschuss-


                 Version: 23.03.2026                   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 35 / 36
                                                       Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                       (CR22-14)

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                 beteiligung geben wir die erzielten Überschüsse an die einzelnen Verträge weiter.

                 Überschusszuteilung
                 Die Überschusszuteilung bezeichnet die Höhe der »Überschüsse, die wir einem Vertrag zuweisen.

                 VAG
                 Abkürzung für Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz).

                 Verantwortlicher Aktuar
                 Der Verantwortliche Aktuar stellt unter anderem sicher, dass wir die vertraglich zugesagten Leistungen erbringen können. Dafür prüft er bei-
                 spielsweise, ob die berechneten Beiträge ausreichend sind. Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen.

                 Verbrechen
                 Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.

                 Vergehen
                 Ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat, für die die Mindest-Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt. Vergehen können auch mit einer Geldstrafe
                 bestraft werden.

                 Versicherungsdauer
                 Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum vom Beginn bis Ende der Versicherung oder eines Teils der Versicherung. Für verschiedene Leistun-
                 gen, beispielsweise Tod und Berufsunfähigkeit, können auch unterschiedliche Versicherungsdauern vereinbart werden.

                 Versicherungsschein
                 Siehe »Police.

                 VVG
                 Abkürzung für Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz).

                 Wirksamkeitstermin (beispielsweise einer Kündigung)
                 Der Wirksamkeitstermin ist der erste Tag in einem Monat, in dem beispielsweise eine Kündigung wirksam wird.


                 Version: 23.03.2026                   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 36 / 36
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                                                       für die Gothaer Direktversicherung GarantieRente
                                                       (CR22-14)
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