# Hannoversche Pensionskasse Tarife A bis D Tarif B: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-hannoversche-kassen-tarif-b.php
- Rechtlicher Träger: Hannoversche Pensionskasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-hannoversche-kassen-tarif-b.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen Tarife A, B, C und D](https://www.hannoversche-kassen.de/downloads/ueber-uns/satzungen/HPK/02_HPK_AVB_TaB_Tarif_ABCD.pdf), Fassung März 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. | § 1 Nr. 1 AVB, Seite 3 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. | Tarif B § 2 Nr. 2, Seite 12 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten | § 8 AVB, Seite 8 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden. | § 6 Nr. 1.4 AVB, Seite 5 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Ein Aufschub des Altersrentenbeginns ist höchstens bis zu 3 Jahre über das für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgebliche Datum | § 6 Nr. 1.3 AVB, Seite 5 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente | Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog oder bezogen hätte, wenn er an seinem Todestag voll erwerbsgemindert geworden wäre. | Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft unter den Voraussetzungen des § 6 Nr. 3.1 AVB gleichgestellt. | Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente | Tarif B § 2 Nr. 5, Seite 12 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | ja | Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen. | § 5 Nr. 2 AVB, Seite 4 |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | ja | Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeiter | § 1 Nr. 4 AVB, Seite 3 |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 300 € | Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR | § 3 Nr. 4 AVB, Seite 4 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG | § 7 AVB, Seite 7 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen | § 2 Nr. 3 AVB, Seite 3 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | so wird eine kostenpflichtige schriftliche Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen erteilt. | § 3 Nr. 1 AVB, Seite 4 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | ja | Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung | Tarif B § 2 Nr. 3, Seite 12 |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen Tarife A, B, C und D

```text
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                      Hannoversche Pensionskasse VVaG


                       Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                     und Tarifbedingungen

                 für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D


                                         Stand: März 2025


Hannoversche Pensionskasse VVaG, Pelikanplatz 23, 30177 Hannover, Tel.: 0511. 820798-50, Fax 0511. 820798-79
info@hannoversche-kassen.de, www.hannoversche-kassen.de

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Gliederung


Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 1 Umfang der Versicherung
§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 3 Beiträge und Verwaltungskosten
§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung
§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen
§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente
§ 7 Höhe der Versicherungsleistung
§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen
§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche


Tarifbedingungen

Tarif A
§ 1 Beiträge
§ 2 Höhe der Renten, Leistungstabelle
§ 3 Übergangsregelung

Tarif B
§ 1 Beiträge
§ 2 Höhe der Renten, Reduktionsfaktoren

Tarif C
§ 1 Beiträge
§ 2 Versicherte Renten

Tarif D
§ 1 Beitrag
§ 2 Versicherte Rente


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)


§ 1 Umfang der Versicherung

1. Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die
   Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Kasse ist
   anzugeben, nach welchem Tarif versichert werden soll. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die
   Mitgliedseinrichtung oder das Einzelmitglied den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag)
   gezahlt und die Kasse die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt hat. Vor dem in der Bestätigung
   angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2. Eine spätere Erhöhung der versicherten Leistung ist unter Anwendung der Tarifbedingungen
   (Geschäftsplan) nach einer Prüfung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten nach Nr. 4 jeweils zum
   Beginn eines Kalendermonates möglich. Eine Gesundheitsprüfung im Zusammenhang mit der Erhöhung
   der versicherten Leistung entfällt bei Versicherungen, die vor dem 1. August 1996 geschlossen worden
   sind. Eine Gesundheitsprüfung entfällt, wenn laufende Beitragszahlung vereinbart ist und der laufende
   Beitrag für alle vom Mitglied angemeldeten Mitarbeiter um den gleichen Vom-Hundert-Satz oder um
   den gleichen EUR-Betrag angehoben wird. Eine Gesundheitsprüfung entfällt auch bei vereinbarter
   laufender Beitragszahlung, wenn bei einem einzelnen Mitarbeiter eines Mitglieds die Beitragserhöhung
   10 vom Hundert des laufenden Beitrages nicht übersteigt. § 7 Satz 2 ist zu beachten.

3. Die Aufnahme eines zur Versicherung angemeldeten Mitarbeiters oder eines Einzelmitglieds erfolgt
   durch den Vorstand nach Prüfung der Gesundheitsverhältnisse nach Nr. 4. Eine Gesundheitsprüfung
   entfällt bei einer Versicherung in allen Tarifen, die nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdecken oder
   soweit aufgrund Gesetzes keine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf.

4. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erfolgt durch Gesundheitsfragen, gegebenenfalls einen
   aktuellen Arztbericht oder durch eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten für den Arztbericht oder die
   ärztliche Untersuchung hat die anmeldende Mitgliedseinrichtung zu tragen. Die Prüfung der
   Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung
   verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeiter, die nach der Versorgungsordnung der
   Mitgliedseinrichtung anspruchsberechtigt sein können, bei der Kasse nach Tarif A oder Tarif B zu
   versichern.

§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht

1. Der Kasse sind alle für die Versicherung notwendigen Auskünfte zu geben und auf Verlangen zu belegen.

2. Die vorvertragliche Anzeigepflicht für den Antragsteller auf Einzelmitgliedschaft bzw. die anmeldende
   Einrichtung umfasst alle Gefahrumstände, die für die Übernahme des Versicherungsrisikos erheblich und
   bei der Anmeldung bekannt sind oder bis zum Zugang der Anmeldebescheinigung bekannt werden. Ist
   entgegen dieser Vorschrift ein das Versicherungsverhältnis betreffender erheblicher Gefahrumstand
   schuldhaft nicht, unvollständig oder unrichtig angezeigt worden, so kann die Kasse vom Vertrag
   zurücktreten. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 19 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes
   ergänzende Anwendung.

3. Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen,
   insbesondere jede Personenstandsänderung und Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) sowie
   jede Änderung der Anschrift. Durch nicht oder verspätet gegebene Auskünfte bzw. durch unterlassene
   oder verspätete Mitteilung entstandene Nachteile haben das Mitglied bzw. die Leistungsempfänger zu


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   tragen. Die Kasse kann die durch die Versäumnisse entstehenden Kosten von den säumigen
   Mitgliedseinrichtungen bzw. Mitgliedern einfordern.

§ 3 Beiträge und Verwaltungskosten

1. Die Beiträge für die Versicherung von Mitarbeitern können je nach Vereinbarung laufend oder einmalig
   entrichtet werden. Sie gelten als für einen Kalendermonat entrichtet, wenn sie bis zum 10. des
   Folgemonats eingezahlt sind. Die Einrichtungen legen jährlich die Beitragshöhe fest und teilen sowohl
   der Kasse als auch dem Mitglied die Höhe des für dieses im Geschäftsjahr gezahlten Beitrages mit.
   Einzelmitglieder zahlen den mit der Kasse vereinbarten Beitrag. Eine Mitgliedseinrichtung kann eine
   Beitragsfreistellung für alle nach einem Tarif versicherten Personen der Mitgliedseinrichtung schriftlich
   oder in Textform bei der Kasse beantragen. Auch Einzelmitglieder können eine Beitragsfreistellung
   schriftlich oder in Textform beantragen. Wird ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag nicht rechtzeitig
   gezahlt, so wird eine kostenpflichtige schriftliche Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen erteilt.
   Wird eine Zahlung dann immer noch nicht geleistet, so vermindert sich der Versicherungsschutz oder er
   entfällt.

2. Der Einlösungsbetrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, es sei denn, es ist
   ein späterer Zeitpunkt vereinbart. Wird der Einlösebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse
   berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
   Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

3. Nach Eintritt des Versorgungsfalles dürfen Beiträge nur noch bis zum Ende des Geschäftsjahres gezahlt
   werden, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Eine Erhöhung der Beiträge gegenüber dem Vorjahr
   ist nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig. Zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.

4. Für beitragspflichtige Versicherungen gilt hinsichtlich der Beitragshöhe folgendes: Die Beiträge müssen
   für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR und für die
   ersten 24 Monate zusammen mindestens 600 EUR betragen. Bei längerer Mitgliedschaft muss der
   Beitrag im Mittel der letzten 36 Kalendermonate mindestens 300 EUR pro Jahr betragen. Für
   Teilzeitbeschäftigte kann auf Antrag der Einrichtung der Vorstand einen anderen Mindestbetrag
   festsetzen. Dabei sind nur Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft zu berücksichtigen, die ununterbrochen
   aufeinander folgen. Zeiten, für die diese Mindestbeträge nicht entrichtet wurden, zählen nicht als Zeiten
   ordentlicher Mitgliedschaft. Eine Begrenzung der Beiträge ergibt sich außerdem aus § 7 Satz 2.

5. Der Vorstand kann beim Versorgungsausgleich die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils
   hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Näheres regelt der
   Technische Geschäftsplan.

§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung

Scheidet ein ordentliches Mitglied unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Satzung aus den
Diensten einer Mitgliedseinrichtung aus, so wird eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Endet die
ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass sich eine außerordentliche Mitgliedschaft anschließt und ohne dass
ein Versicherungsfall eingetreten ist, so tritt gemäß § 3 Nr. 5 der Satzung eine Mitgliedschaft im Wartestand
ein, wenn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. soweit als Anspruchsvoraussetzung für das
Entstehen des Anspruchs auf Altersrente das Erreichen eines anderen Alters in den bzw. nach Maßgabe der
AVB bestimmt ist, wenn bis zur Vollendung dieses anderen Alters, die Wartezeit erfüllt werden kann. Für
außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft
beitragsfrei weitergeführt. Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft
beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen. Eine
Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen.

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§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen

1.   Die Kasse gewährt folgende Versicherungsleistungen, soweit sie nach den Tarifbedingungen versichert
     sind:
1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
1.3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente).
     Die Gewährung von Kassenleistungen ist vom Eingang eines Antrages in Schrift- oder Textform
     abhängig. Er kann vom Mitglied, dessen Hinterbliebenen oder der Mitgliedseinrichtung gestellt werden.

2.   Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der
     Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen.

3.   Auf die Kassenleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mitglieder im Wartestand haben keinen
     Anspruch auf Kassenleistungen.

§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen

1. Altersrente oder vorgezogene Altersrente:
1.1. Der Anspruch auf Altersrente entsteht, wenn das versicherte Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Bei
     ab dem 01.08.2014 begründeten Versicherungen im Tarif B entsteht der Anspruch auf Altersrente mit
     Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen
     Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze oder eines stattdessen mit der
     Hannoverschen       Pensionskasse       VVaG     (HPK)     bei   Versicherungsbeginn      vereinbarten
     Renteneintrittsalters. Eine Vereinbarung eines Renteneintrittsalters, das vor dem Erreichen der zum
     Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden
     individuellen Regelaltersgrenze liegt, bzw. über das vollendete 70. Lebensjahr des Mitglieds hinaus, ist
     nicht möglich; die Vereinbarung des Renteneintrittsalters muss den Absicherungszweck gemäß § 232
     Abs. 1 VAG berücksichtigen.
1.2. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente entsteht, wenn ein versicherter Mitarbeiter aus den
     Diensten der Einrichtung aus Altersgründen ausscheidet und der Mitarbeiter mindestens das 60.
     Lebensjahr vollendet hat. Dem Ausscheiden steht eine Veränderung des Dienstverhältnisses gleich,
     nach der die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt den nach den Bestimmungen der gesetzlichen
     Rentenversicherung zulässigen Rahmen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht
     überschreiten darf. Die Voraussetzungen gelten für Einzelmitglieder entsprechend. Bei nach dem
     31.12.2011 abgeschlossenen Versicherungen tritt an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres in
     Satz 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt,
     dass die Deckungsrückstellung bei vorgezogener Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf
     Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht.
1.3. Ein Aufschub des Altersrentenbeginns ist höchstens bis zu 3 Jahre über das für den jeweiligen
     Versicherungsvertrag maßgebliche Datum für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente nach Nr.
     1.1, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus, möglich. Zum Ausgleich für die
     kürzere Rentenbezugszeit wird die versicherte Rente erhöht. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente
     wird bestimmt, indem die versicherte Rente um einen Zuschlag erhöht wird. Die Berechnung des
     Zuschlags ist in den einzelnen Tarifbedingungen geregelt.
1.4. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente, soweit sie auf
     laufenden Beitragszahlungen beruht, im Zeitpunkt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalzahlung
     abgefunden werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles
     schriftlich oder in Textform gestellt werden. Bei Mitgliedern, die über eine Mitgliedseinrichtung
     versichert sind, ist die Zustimmung der Mitgliedseinrichtung erforderlich. Der Vorstand kann der
     Kapitalisierung von Kleinstrenten auf Antrag unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2
     BetrAVG auch ohne Beachtung der Frist in Satz 2 zustimmen. Ebenso kann der Vorstand Kleinstrenten,

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     für die die zugrunde liegende Versicherung nach dem 28.02.2013 eingerichtet wurde, im Rahmen der
     Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG bei Wahrung der geltenden Zustimmungserfordernisse des
     Betriebsrentengesetzes des Mitglieds kapitalisieren.

2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung:
2.1. Scheidet das ordentliche oder außerordentliche Mitglied aus dem Berufsleben ganz oder teilweise aus,
     weil es von diesem Zeitpunkt an erwerbsgemindert ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung der
     versicherten teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem
     01.08.2014 im Tarif B begründet wurden, entsteht der Anspruch jedoch nur, wenn die in Satz 1
     genannten Ereignisse vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze eintreten, die zum Zeitpunkt
     des Vertragsabschlusses für das in Satz 1 genannte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung
     galt bzw. gegolten hätte.
2.2. Erwerbsminderung im Sinne dieser AVB ist die teilweise Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 SGB VI
     oder die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI.
2.3. Die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheids eines
     Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Gutachten, nachzuweisen. Der
     Nachweis über das Vorliegen der Erwerbsminderung hat durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder
     eines vergleichbaren Sachverständigen zu erfolgen, wenn das Mitglied nicht bei einem gesetzlichen
     Sozialversicherungsträger versichert ist.
2.4. Das Mitglied und die Mitgliedseinrichtung sind verpflichtet, der Kasse von jeder Änderung in der
     Feststellung der Erwerbsminderung eines Versicherten durch den Sozialversicherungsträger Kenntnis
     zu geben.
2.5. Die Erwerbsminderung ist während der Dauer der Rentenzahlung gem. Nr. 2.1 in regelmäßigen oder
     unregelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle drei Jahre, erneut ärztlich zu überprüfen. Kommt das
     versicherte Mitglied einer Aufforderung zu der ärztlichen Untersuchung nicht nach, darf die Zahlung der
     Rente durch die Kasse eingestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Versicherungen, die nach
     dem 31.07.1996 begründet werden.
2.6. Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres erlischt der
     Anspruch auf Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem
     01.08.2014 im Tarif B begründet wurden, wird die Vollendung des 65. Lebensjahres ersetzt durch das
     Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das in Nr.
     2.1 Satz 1 genannte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung galt bzw. gegolten hätte.
2.7. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine Erwerbsminderungsrente als Altersrente in gleicher
     Höhe weitergezahlt. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014 im Tarif B begründet wurden,
     wird die Vollendung des 65. Lebensjahres ersetzt durch das Erreichen der individuellen
     Regelaltersgrenze, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das in Nr. 2.1 Satz 1 genannte
     Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung galt bzw. gegolten hätte. Bei einer teilweisen
     Erwerbsminderungsrente erhöht sich der Rentenanspruch in den Fällen der Sätze 1 und 2 um den
     erworbenen Leistungsanspruch auf Altersrente aus dem Teil der Versicherung, der nicht für die
     Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde.

3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente):
3.1. Ist nach den Tarifbedingungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert, so entsteht er im
     Falle des Todes des versicherten Mitglieds. Voraussetzung ist, dass die Ehe vor dem Tode geschlossen
     wurde und bis zum Tode des Mitgliedes gedauert hat; für Versicherte, deren Versicherung nach dem
     31.07.2010 begründet wurde, gilt, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor Eintritt eines
     Versorgungsfalles geschlossen worden sein muss und bis zum Tode des Mitgliedes gedauert hat. Ein
     Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht – wenn der Tarif dies vorsieht - auch, wenn das Mitglied
     nicht verheiratet ist und in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebt, die mindestens
     zwei Jahre bestanden hat (eheähnlicher Gemeinschaft). Die eheähnliche Gemeinschaft muss der Kasse
     unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Anschrift des Partners mindestens zwei Jahre vor
     Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Von der Kasse muss die

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     Übernahme der Versicherung schriftlich bestätigt werden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
     entsteht – wenn der Tarif dies vorsieht – auch, wenn das Mitglied nicht verheiratet ist und in einer
     gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Satz 2 gilt entsprechend.
3.2. Eine gemäß § 6 Nr. 1.4 abgefundene Altersrente wird in die Bemessung der Witwen- und Witwerrente
     einbezogen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert ist. Zusammen mit dem Antrag
     auf Kapitalabfindung gemäß § 6 Nr. 1.4 kann die Kapitalabfindung der entsprechenden
     Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Feststellung und Auszahlung der Kapitalabfindung erfolgt
     an die Witwe bzw. den Witwer in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Zahlung der Witwen-
     /Witwerrente begonnen hätte.

§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente

1. Wird ausdrücklich ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 AltZertG vereinbart, so gelten die
   nachfolgenden Klarstellungen, Einschränkungen und Ergänzungen der AVB:

2. Eine Basisrente kann in den folgenden Tarifen vereinbart werden:
   - Tarif B (lebenslange Altersversorgungsrente plus Erwerbsminderungsrente plus Hinterbliebenenrente)
   - Tarif C (AI) (lebenslange Altersversorgungsrente plus Erwerbsminderungsrente)*
   - Tarif C (AW) ( lebenslange Altersversorgungsrente plus Hinterbliebenenrente gemäß Tarif C(AW))*
   - Tarif C (A) (lebenslange Altersversorgungsrente)*
   * Versicherungsstufen nach den C-Tarifen können ab dem 21.12.2012 nicht mehr abgeschlossen werden.
   Alle Tarife stellen sicher, dass mehr als 50% der Beiträge für die Altersversorgung des Mitglieds zur
   Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird auf Basis anerkannter und geprüfter biometrischer Grundlagen
   entsprechend den Tarifbestimmungen berechnet.

3. Die lebenslange, gleichbleibende oder steigende, Altersversorgungsrente kann frühestens mit
   Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden; bei nach dem 31.12.2011
   geschlossenen Vereinbarungen unter Abänderung des § 6 Nr. 1.2 AVB erst nach Vollendung des
   62. Lebensjahres. § 13 Nr. 5 der Satzung bleibt unberührt.

4. Die Rentenleistungen werden gemäß § 8 Nr. 2 der AVB monatlich vorschüssig gezahlt.

5. Das Kapitalwahlrecht des § 6 Nr. 1.4 AVB ist bei Basisrenten ausgeschlossen. Eine Abfindung einer
   Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Höchstgrenzen gem.
   § 3 Abs. 2 BetrAVG ist jedoch bei Wahrung der geltenden Zustimmungserfordernisse des
   Betriebsrentengesetzes möglich. In diesem Falle kann eine gegebenenfalls mitversicherte
   Hinterbliebenenrente mit abgefunden werden.

6. Ist eine Hinterbliebenenrente vereinbart, so wird diese abweichend von § 6 Nr. 3.1 AVB bzw. den
   jeweiligen TaB nur für Ehegatten oder Lebenspartner gewährt.

7. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Einrichtung gilt folgendes: Will das Mitglied die Versicherung mit
   eigenen Beiträgen fortführen, wird es Einzelmitglied gemäß § 3 Nr. 7 der Satzung. Soll die Versicherung
   nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedseinrichtung nicht durch eigene Beiträge weiter
   aufgestockt werden, erhält das Mitglied im Fall von § 3 Nr. 3.3 der Satzung den Status außerordentliches
   Mitglied. Der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch bleibt bei einer Nicht-Aufstockung durch eigene
   Beträge bis zum Rentenbeginn als unverfallbarer Anspruch bestehen. Ein Erlöschen des Anspruchs ist
   ausgeschlossen.

8. Eine Wartezeit gemäß § 3 Nr. 3.1 der Satzung muss nicht erfüllt werden. § 4 Nr. 2 der Satzung findet auf
   Basisrenten keine Anwendung.


               AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 7 von 18

[Seite 8]
9. Der Versicherungsanspruch einschließlich etwaiger                   darauf    entfallender      Gewinnanteile       steht
   unwiderruflich und ausschließlich dem Mitglied zu.

10. Die Rentenanwartschaften dürfen nicht veräußert, beliehen, übertragen und vererbt werden.

11. Ein Basisrentenvertrag sieht gemäß § 2a Nr. 1 d) AltZertG Verwaltungskosten als Prozentsatz der
    eingezahlten Beiträge vor.

12. Gemäß § 2a Nr. 2c) AltZertG sieht ein Basisrentenvertrag anlassbezogene Kosten für Aufgaben im
    Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners (Mitglieds) vor.

13. Ferner sieht ein Basisrentenvertrag gemäß § 2a Nr. 1f) AltZertG ab Beginn der Auszahlungsphase
    Verwaltungskosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung vor.

14. Sofern in diesem § 6a nicht ausgeschlossen, gelten alle übrigen Bedingungen der AVB bzw. der
    entsprechenden TaB.

Der Abschluss eines Basisrentenvertrags ist seit dem 01.11.2024 für den Neuzugang nicht mehr möglich.

§ 7 Höhe der Versicherungsleistung

Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Kasse an das Mitglied
über die für jeden Mitarbeiter bestehende Versicherung. Die jeweils versicherten Leistungen dürfen die zur
Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG einschließlich der Ausführungsbestimmungen der KStDV zulässigen Höchstgrenzen
nicht übersteigen. Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus den Bestimmungen der
Tarifbedingungen.

§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen

1. Die Leistungen der Kasse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von dem Mitglied unter Beifügung
   entsprechender Unterlagen schriftlich oder in Textform bei der Kasse zu stellen. Sind die
   Voraussetzungen für Zahlungen von Kassenleistungen nicht erfüllt, so entscheidet hierüber unter
   Ablehnung des Leistungsantrages der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach
   Mitteilung der Entscheidung den Aufsichtsrat anrufen.

2. Die Rentenleistungen werden monatlich vorschüssig gezahlt und auf ein vom Mitglied zu unterhaltendes
   auf Euro lautendes Kontokorrentkonto überwiesen, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Monat
   folgt, in dem der Rentenspruch entstanden ist. Für alle vor dem 01.08.1996 begründeten
   Versicherungsverträge gilt folgende Übergangsbestimmung: Tritt der Versicherungsfall am 1. eines
   Monats ein, werden die Rentenleistungen das erste Mal zu dem Monat gezahlt, in dem der
   Rentenanspruch entstanden ist.

3. Der Tod des Anspruchsberechtigten ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene
   Versicherungsleistungen sind an die Kasse zurückzuzahlen.

4. Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten, der Anspruch
   auf Hinterbliebenenrente erlischt mit dem Tode des Hinterbliebenen.

5. Die Rentenleistung wird letztmalig für den Monat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.


             AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 8 von 18

[Seite 9]
§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche

Die Verjährung der Versicherungsansprüche regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


             AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 9 von 18

[Seite 10]
Tarifbedingungen (TaB)


Tarif A

§ 1 Beiträge

(entfällt)

§ 2 Höhe der Renten

1. Der Anspruch auf den Bezug der Kassenleistungen setzt bei den ordentlichen und außerordentlichen
   Mitgliedern mindestens eine 5-jährige Mitgliedschaft voraus (Wartezeit). Außerordentliche Mitglieder im
   Sinne von § 3 Nr. 3.2 der Satzung müssen die Wartezeit nicht erfüllt haben.

2. Bei der Anmeldung eines Mitglieds durch eine Mitgliedseinrichtung nach § 3 Nr. 2 der Satzung ist eine
   Erklärung darüber abzugeben, ob mit Beitragszahlungen eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente
   erworben werden soll.

3. Die Höhe der Alters-, und vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus einer Summe von Teilrenten.
   Die Teilrenten sind abhängig von den pro Jahr eingezahlten Beiträgen und dem Lebensalter zum
   Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge (Methode der laufenden Einmalbeiträge). Durch eine
   Änderungserklärung des Mitglieds zur Versicherung einer Hinterbliebenenrentenanwartschaft (vgl.
   § 2 Nr. 5 TaB Tarif A) wird eine Neuberechnung der Anwartschaft nach den Bestimmungen des
   Technischen Geschäftsplanes erforderlich. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt
   höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf
   zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das
   Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen.

4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der
   vorgezogenen Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente, soweit diese
   mitversichert ist) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht
   (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus resultieren Reduktionsfaktoren, die durch Beitragszahlung erworbene
   Anwartschaft auf ab dem 65. Lebensjahr zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer
   (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Wegen der Berechnung der
   Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw.
   Berechnungsgrundlagen verwiesen.

5. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis zur
   Vollendung des 68. Lebensjahres um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus einem
   Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in Anspruch genommenen
   Altersrenten. Wegen der Berechnung der Zuschlagsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan
   hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen.

6. Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist, dass mit den Beiträgen auch
   vertragsgemäß eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente finanziert wurde und dass die Ehe nicht
   nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen
   worden ist oder im Zeitpunkt des Todes noch nicht drei volle Jahre bestanden hat. Die Erklärung über die
   Versicherung einer Hinterbliebenenrente kann schriftlich oder in Textform, letztmalig zwei Jahre vor dem
   Bezug einer Rente, geändert werden. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die das
   verstorbene Mitglied bezogen hat oder bezogen hätte, wenn es zum Zeitpunkt seines Todes
   erwerbsunfähig im Sinne von 6 Nr. 2 AVB geworden wäre.

               AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 10 von 18

[Seite 11]
7. Der Tarif A ist für den Bestand und für den Neuzugang geschlossen.

§ 3 Übergangsregelung

Für am 1. August 1999 versicherte Anwartschaften gilt folgende Übergangsregelung:

1. Für Versicherungszeiten nach dem 31.7.1999 werden Beiträge nach den Tarifbedingungen des Tarifs B
   entrichtet. Spätestens mit der ersten Beitragszahlung für nach dem 31.7.1999 liegende
   Versicherungszeiten kann die Mitgliedseinrichtung oder das Einzelmitglied erklären, dass die Beiträge
   nach den Tarifbedingungen des Tarifes C entrichtet werden.

2. Eine Gesundheitsprüfung entfällt im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach Nr. 1 unter den
   Bedingungen des § 1 Nr. 2 und Nr. 4 Satz 3 der AVB.


            AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 11 von 18

[Seite 12]
Tarif B

§ 1 Beiträge

Ordentlichen Mitgliedern, die nach Tarif B versichert sind, kann die Pensionskasse auf Antrag gestatten, zur
Erhöhung der Rentenanwartschaft laufend zusätzliche Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die
Verpflichtung kann anstelle des Mitglieds auch durch die Mitgliedseinrichtung übernommen werden. Die
Verpflichtung kann zum Beginn eines Monats eingegangen und mit dreimonatiger Frist zum Ende eines
Monats zurückgenommen werden. Eine spätere Wiederholung des Antrages ist zulässig.

§ 2 Höhe der Renten

1. Der Jahresbetrag der Altersrente ab Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß
   § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunktes für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente setzt sich
   aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von
   dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Für Beiträge ab dem
   01.08.2011 sind die Steigerungsbeträge zusätzlich vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig. Bei ab
   dem 01.08.2014 begründeten Versicherungen wird bei der Berechnung der Steigerungsbeträge überdies
   nach dem gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunkt für das Entstehen des Anspruchs auf
   Altersrente unterschieden.

2. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Für
   Einzelmitglieder gelten geschlechtsspezifische Prozentsätze, sofern die Versicherung in diesem Tarif vor
   dem 21.12.2012 abgeschlossen wurde. Für Mitglieder, die über eine Mitgliedseinrichtung nach § 2 der
   Satzung versichert sind sowie für Versicherungen von Einzelmitgliedern, die ab dem 21.12.2012
   abgeschlossen wurden, gelten für die Beiträge geschlechtsunabhängige Prozentsätze. Die
   entsprechenden Tabellen, die sowohl die geschlechtsspezifischen als auch die geschlechtsunabhängigen
   Prozentsätze für Beitragszahlungen bis zum 31.07.2011 ausweisen, sind Gegenstand des Technischen
   Geschäftsplans (TGP). Wegen der Berechnung der Prozentsätze für Beitragszahlungen ab dem
   01.08.2011 wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw.
   Berechnungsgrundlagen verwiesen. Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen,
   die sich aus den im TGP hinterlegten Formeln ergeben, wird zusammen mit der
   Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte Prozentsätze, die sich aus veränderten
   Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das Mitglied informiert.

3. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der
   vorgezogenen Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) der
   Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus
   resultieren Reduktionsfaktoren, die die durch Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf ab Erreichen
   des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunktes für das
   Entstehen des Anspruchs auf Altersrente zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer
   (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Wegen der Berechnung der
   Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw.
   Berechnungsgrundlagen verwiesen. Für Beitragszahlungen von Einzelmitgliedern gelten
   geschlechtsspezifische Faktoren, sofern diese Versicherungen vor dem 21.12.2012 abgeschlossen
   wurden. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der
   Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen
   vorgezogenen Altersrente ersichtlich ist.

4. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis zu
   3 Jahre über das für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgebliche Datum gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB,
   jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag

               AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 12 von 18

[Seite 13]
   ergibt sich aus einem Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in
   Anspruch genommenen Altersrenten. Wegen der Berechnung der Zuschlagsfaktoren wird auf die im
   Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Für
   Beitragszahlungen von Einzelmitgliedern gelten geschlechtsspezifische Faktoren, sofern diese
   Versicherungen vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden. Das Mitglied erhält jährlich eine
   Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf
   Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich ist.

5. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus dem Produkt des im Versicherungsfall
   erworbenen Anspruchs auf Altersrente nach § 2 Nr. 1 TaB und den folgenden Leistungsfaktoren:
          Lebens-   Leistungs-       Lebens-     Leistungs-     Lebens-     Leistungs-
          alter     faktor           alter       faktor         alter       faktor
          20 Jahre  3,00             34 Jahre 2,30              48 Jahre 1,60
          21 Jahre  2,95             35 Jahre 2,25              49 Jahre 1,55
          22 Jahre  2,90             36 Jahre 2,20              50 Jahre 1,50
          23 Jahre  2,85             37 Jahre 2,15              51 Jahre 1,45
          24 Jahre  2,80             38 Jahre 2,10              52 Jahre 1,40
          25 Jahre  2,75             39 Jahre 2,05              53 Jahre 1,35
          26 Jahre  2,70             40 Jahre 2,00              54 Jahre 1,30
          27 Jahre  2,65             41 Jahre 1,95              55 Jahre 1,25
          28 Jahre  2,60             42 Jahre 1,90              56 Jahre 1,20
          29 Jahre  2,55             43 Jahre 1,85              57 Jahre 1,15
          30 Jahre  2,50             44 Jahre 1,80              58 Jahre 1,10
          31 Jahre  2,45             45 Jahre 1,75              59 Jahre 1,05
          32 Jahre  2,40             46 Jahre 1,70              60 – 67 1,00
          33 Jahre  2,35             47 Jahre 1,65              Jahre
   Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte
   erwerbsgemindert wird, und dem Geburtsjahr.

   Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt
   Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach
   § 6 Nr. 2.6 AVB weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in
   der Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die
   Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung.
   Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen
   Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung
   nicht übersteigen.

6. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 AVB ist,
   dass die Ehe mit dem Mitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles geschlossen wurde und bis zum Tode
   des Mitglieds bestanden hat. Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft unter den
   Voraussetzungen des § 6 Nr. 3.1 AVB gleichgestellt. Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 % der Rente,
   die der verstorbene Versicherte bezog oder bezogen hätte, wenn er an seinem Todestag voll
   erwerbsgemindert geworden wäre. Witwerrente wird in gleicher Höhe und unter gleichen
   Voraussetzungen wie eine Witwenrente gewährt. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014
   begründet wurden, beträgt die Höhe der Hinterbliebenenrente beim Versterben eines Rentners 60 % der
   Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven
   Rente, die sich ergeben hätte, wenn man die bis zum Tode des Versicherten erworbene Anwartschaft auf
   Altersrente mit dem Leistungsfaktor gemäß folgender Tabelle multipliziert. Die entsprechende Geltung
   der Mindestregelung gemäß § 2 Nr. 5 Satz 3 hat weiterhin Gültigkeit.


            AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 13 von 18

[Seite 14]
Leistungsfaktoren zur Berechnung der Hinterbliebenenrente:
          Lebens-    Leistungs-     Lebens-    Leistungs-    Lebens-     Leistungs-
          alter      faktor         alter      faktor        alter       faktor
          20 Jahre   3,00           34 Jahre 2,30            48 Jahre 1,60
          21 Jahre   2,95           35 Jahre 2,25            49 Jahre 1,55
          22 Jahre   2,90           36 Jahre 2,20            50 Jahre 1,50
          23 Jahre   2,85           37 Jahre 2,15            51 Jahre 1,45
          24 Jahre   2,80           38 Jahre 2,10            52 Jahre 1,40
          25 Jahre   2,75           39 Jahre 2,05            53 Jahre 1,35
          26 Jahre   2,70           40 Jahre 2,00            54 Jahre 1,30
          27 Jahre   2,65           41 Jahre 1,95            55 Jahre 1,25
          28 Jahre   2,60           42 Jahre 1,90            56 Jahre 1,20
          29 Jahre   2,55           43 Jahre 1,85            57 Jahre 1,15
          30 Jahre   2,50           44 Jahre 1,80            58 Jahre 1,10
          31 Jahre   2,45           45 Jahre 1,75            59 Jahre 1,05
          32 Jahre   2,40           46 Jahre 1,70            60 – 67 1,00
          33 Jahre   2,35           47 Jahre 1,65            Jahre
Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Todesfall des Versicherten
eintritt, und dem Geburtsjahr des verstorbenen Versicherten.


         AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 14 von 18

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Tarif C

Der Tarif ist für den Neuzugang ab 21.12.2012 geschlossen. Ausgenommen davon sind gesetzlich bedingte
Neuzugänge.

§ 1 Beiträge

Ordentlichen Mitgliedern, die nach Tarif C versichert sind, kann die Kasse auf Antrag gestatten, zur Erhöhung
der Rentenanwartschaft laufend zusätzliche Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die Verpflichtung
kann anstelle des Mitglieds auch durch die Mitgliedseinrichtung übernommen werden. Die Verpflichtung
kann zum Beginn eines Monats eingegangen und mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Monats
zurückgenommen werden. Eine spätere Wiederholung des Antrages ist zulässig.

§ 2 Versicherte Renten

1. Es sind drei Tarifstufen versicherbar:
1.1. Tarif C(A)
     Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Altersrente oder vorgezogene
     Altersrente,
1.2. Tarif C(AI)
     Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Rente wegen voller oder teilweiser
     Erwerbsminderung sowie Altersrente oder vorgezogene Altersrente,
1.3. Tarif C(AW)
     Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Altersrente oder vorgezogene
     Altersrente und eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Hinterbliebenenrente.

2.   Der Jahresbetrag der Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres setzt sich aus
     Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von
     dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Für Beiträge ab dem
     01.08.2011 sind die Steigerungsbeiträge zusätzlich vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig.

3.   Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Es wird nach
     Frauen und Männern unterschieden. Die entsprechenden Tabellen, die die Prozentsätze für
     Beitragszahlungen bis zum 31.07.2011 in den Tarifen C(A) und C(AI) ausweisen, sowie die Formeln
     bzw. Berechnungsgrundlagen, nach denen sich die Prozentsätze für Beitragszahlungen bis zum
     31.07.2011 im Tarif C(AW) errechnen, sind Gegenstand des Technischen Geschäftsplans (TGP). Wegen
     der Berechnung der Prozentsätze für Beitragszahlungen ab dem 01.08.2011 wird auf die im
     Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Die für das
     jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen, die sich aus den im TGP hinterlegten Formeln
     ergeben, wird zusammen mit der Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte
     Prozentsätze, die sich aus veränderten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird
     das Mitglied informiert.

4.   Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der
     vorgezogenen Altersrente (bei Tarifstufe C(AW) einschließlich der Anwartschaft auf
     Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht
     (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus resultieren Reduktionsfaktoren, die die durch die Beitragszahlung erworbene
     Anwartschaft auf ab dem 65. Lebensjahr zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer
     (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Es wird nach Frauen und
     Männern unterschieden. Wegen der Berechnung der Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen
     Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Das Mitglied erhält
     jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen

               AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 15 von 18

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     Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen vorgezogenen Altersrente
     ersichtlich ist.

5.   Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis
     zur Vollendung des 68. Lebensjahres um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus
     einem Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in Anspruch
     genommenen Altersrenten. Es wird nach Frauen und Männern unterschieden. Wegen der Berechnung
     der Zuschlagsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw.
     Berechnungsgrundlagen verwiesen. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die
     bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die
     Höhe einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich wird.

6.   Die Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Tarifstufe C(AI) ergibt sich aus dem Produkt des im
     Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente nach § 2 Nr. 2 TaB und den folgenden
     Leistungsfaktoren:
           Lebens-      Leistungs-    Lebens-    Leistungs-       Lebens-      Leistungs-
           alter        faktor        alter      faktor           alter        faktor
           20 Jahre 3,00              35 Jahre 2,25               51 Jahre 1,45
           und jünger                 36 Jahre 2,20               52 Jahre 1,40
           21 Jahre     2,95          37 Jahre 2,15               53 Jahre 1,35
           22 Jahre     2,90          38 Jahre 2,10               54 Jahre 1,30
           23 Jahre     2,85          39 Jahre 2,05               55 Jahre 1,25
           24 Jahre     2,80          40 Jahre 2,00               56 Jahre 1,20
           25 Jahre     2,75          41 Jahre 1,95               57 Jahre 1,15
           26 Jahre     2,70          42 Jahre 1,90               58 Jahre 1,10
           27 Jahre     2,65          43 Jahre 1,85               59 Jahre 1,05
           28 Jahre     2,60          44 Jahre 1,80               60 Jahre 1,00
           29 Jahre     2,55          45 Jahre 1,75               61 Jahre 1,00
           30 Jahre     2,50          46 Jahre 1,70               62 Jahre 1,00
           31 Jahre     2,45          47 Jahre 1,65               63 Jahre 1,00
           32 Jahre     2,40          48 Jahre 1,60               64 Jahre 1,00
           33 Jahre     2,35          49 Jahre 1,55               65 Jahre 1,00
           34 Jahre     2,30          50 Jahre 1,50
     Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte
     erwerbsgemindert wird, und dem Geburtsjahr.

     Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt
     Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach
     § 6 Nr. 2.6 AVB weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in
     der Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die
     Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung.
     Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen
     Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen vor Eintritt der teilweisen
     Erwerbsminderung nicht übersteigen

7.   Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 AVB in
     der Tarifstufe C(AW) ist, dass die Ehe mit dem Mitglied vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen
     wurde und bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. Die Voraussetzung für die Entstehung einer
     Hinterbliebenenrente ist auch erfüllt, wenn der Versicherte nicht verheiratet war, aber mit einem
     Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 3.1 AVB lebt und dies der Kasse angezeigt
     hat. Der Ehe ist die eingetragene gleich-geschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. Die Höhe der


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Witwenrente beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 % der Rente, die der verstorbene
Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der nach Nr. 6 der Höhe nach
ermittelten fiktiven Erwerbsminderungsrente. Witwerrente wird in entsprechender Höhe und unter
gleichen Voraussetzungen wie eine Witwenrente gewährt.


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Tarif D

Der Tarif ist für den Neuzugang ab 21.12.2012 geschlossen. Ausgenommen davon sind gesetzlich bedingte
Neuzugänge.

§ 1 Beitrag

In Tarif D wird ein Einmalbeitrag erhoben.

§ 2 Versicherte Renten

1. Es sind zwei Tarifstufen versicherbar:
1.1. Tarif D(R) Versichert ist eine lebenslänglich ab dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zahlbare
     Altersrente,
1.2. Tarif D(RW) Versichert ist eine lebenslänglich ab dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zahlbare
     Altersrente sowie eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Hinterbliebenenrente.

2.   Die Höhe der versicherten Altersrente und in der Tarifstufe D(RW) der versicherten
     Hinterbliebenenrente ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Kasse (vgl. § 7 AVB).

3.   Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe mit dem
     Mitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitglieds
     bestanden hat.

4.   Eine Abfindung der versicherten Rente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) nach
     § 6 Nr. 3.2 AVB ist ausgeschlossen.


Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
27.02.2025, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003/00078#00122.


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