# Hannoversche Pensionskasse Tarif E: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-hannoversche-kassen-tarif-e.php
- Rechtlicher Träger: Hannoversche Pensionskasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-hannoversche-kassen-tarif-e.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif E](https://www.hannoversche-kassen.de/downloads/ueber-uns/satzungen/HPK/03_HPK_AVB_Tarif_E.pdf), Fassung März 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | ja | Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. | § 1 Nr. 1 AVB, Seite 3 |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. | § 7 Nr. 3 AVB, Seite 8 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten | § 8 AVB, Seite 9 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden. | § 6 Nr. 1.4 AVB, Seite 5 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Ein Aufschub des Altersrentenbeginns über das für den Versicherungsvertrag maßgebliche Datum nach Nr. 1.1 hinaus ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich. | § 6 Nr. 1.3 AVB, Seite 5 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente | § 7 Nr. 7 AVB, Seite 9 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Die Höhe der Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog | § 7 Nr. 7 AVB, Seite 8 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. | § 6 Nr. 3.1 AVB, Seite 6 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich in der Tarifstufe EnAI und EnAIW aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente | § 7 Nr. 6 AVB, Seite 8 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Eine Mitgliedseinrichtung kann eine Beitragsfreistellung für eine nach diesem Tarif versicherte Person schriftlich oder in Textform bei der Kasse beantragen. | § 3 Nr. 1 AVB, Seite 3 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | ja | Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen. | § 5 Nr. 2 AVB, Seite 5 |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen. | § 4 AVB, Seite 4 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | ja | Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeitenden | § 1 Nr. 4 AVB, Seite 3 |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 300 € | Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR | § 3 Nr. 4 AVB, Seite 3 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG | § 7 AVB, Seite 7 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen | § 2 Nr. 3 AVB, Seite 3 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Wird der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten | § 3 Nr. 2 AVB, Seite 3 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | ja | Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung | § 7 Nr. 4 AVB, Seite 8 |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif E

```text
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                      Hannoversche Pensionskasse VVaG


                       Allgemeine Versicherungsbedingungen

                               für Versicherungen im Tarif E


                                        Stand: März 2025


Hannoversche Pensionskasse VVaG, Pelikanplatz 23, 30177 Hannover, Tel.: 0511. 820798-50, Fax 0511. 820798-79
info@hannoversche-kassen.de, www.hannoversche-kassen.de

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Gliederung


Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 1 Umfang der Versicherung
§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 3 Beiträge
§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung
§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen
§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente
§ 7 Höhe der Versicherungsleistung
§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen
§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche

Anlagen


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§ 1 Umfang der Versicherung

1. Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die
   Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Kasse ist
   anzugeben, nach welcher Tarifstufe versichert werden soll. Die vorstehenden Regelungen gelten für ein
   Einzelmitglied entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Mitgliedseinrichtung oder das
   Einzelmitglied den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Kasse die
   Annahme des Antrags schriftlich bestätigt hat. Vor dem in der Bestätigung angegebenen Beginn der
   Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2. Wird eine Versicherung in einer Tarifstufe abgeschlossen, die gemäß § 5 das Risiko der
   Erwerbsminderung abdeckt, ist grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung notwendig. Die Aufnahme eines
   zur Versicherung angemeldeten Mitarbeiters oder eines Einzelmitglieds erfolgt in diesen Fällen durch
   den Vorstand nach Prüfung der Gesundheitsverhältnisse nach Nr. 4. Eine Gesundheitsprüfung entfällt,
   soweit aufgrund Gesetzes keine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf.

3. Eine spätere Erhöhung der versicherten Leistung in einer Tarifstufe, die gemäß § 5 das Risiko der
   Erwerbsminderung abdeckt, ist nach einer Prüfung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten gemäß
   Nr. 4 nach Entscheidung des Vorstands jeweils zum Beginn eines Kalendermonats möglich.

4. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erfolgt durch Gesundheitsfragen, gegebenenfalls einen
   aktuellen Arztbericht oder durch eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten für den Arztbericht oder die
   ärztliche Untersuchung hat die anmeldende Mitgliedseinrichtung bzw. das Einzelmitglied zu tragen. Die
   Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende
   Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeitenden, die nach der
   Versorgungsordnung der Mitgliedseinrichtung anspruchsberechtigt sein können, bei der Kasse nach Tarif
   EnAIW zu versichern.

§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht

1. Der Kasse sind alle für die Versicherung notwendigen Auskünfte zu geben und auf Verlangen zu belegen.

2. Hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht finden die Vorschriften des Versicherungsvertrags-
   gesetzes Anwendung.

3. Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen,
   insbesondere jede Personenstandsänderung und Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) sowie
   jede Änderung der Anschrift. Durch nicht oder verspätet gegebene Auskünfte bzw. durch unterlassene
   oder verspätete Mitteilung entstandene Nachteile haben das Mitglied bzw. die Leistungsempfänger zu
   tragen. Die Kasse kann die durch die Versäumnisse entstehenden Kosten von den säumigen
   Mitgliedseinrichtungen bzw. Mitgliedern einfordern.

§ 3 Beiträge

1. Die Beiträge für die Versicherung können je nach Vereinbarung laufend oder einmalig, jedoch längstens
   bis zum bei Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalter gemäß § 6 Nr. 1.1 entrichtet werden.
   Ist nichts anderes vereinbart, wird als das Renteneintrittsalter das Erreichen der zum Zeitpunkt des
   Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen
   Regelaltersgrenze angenommen. Die Einrichtungen legen unter Beachtung von § 7 Nr. 1 die
   Beitragshöhe fest und teilen sowohl der Kasse als auch dem Mitglied die Höhe des gezahlten Beitrages
   mit. Einzelmitglieder zahlen den mit der Kasse vereinbarten Beitrag. Eine Mitgliedseinrichtung kann eine
   Beitragsfreistellung für eine nach diesem Tarif versicherte Person schriftlich oder in Textform bei der

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     Kasse beantragen. Auch Einzelmitglieder können eine Beitragsfreistellung schriftlich oder in Textform
     beantragen.

2. Der Einlösungsbeitrag wird spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der
   Versicherungsbestätigung fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt vereinbart. Wird der
   Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
   berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
   Nichtzahlung nicht zu vertreten.

3. Beiträge dürfen nur zur Absicherung von wegfallendem Erwerbseinkommen im Sinne von § 232 Abs. 1
   VAG geleistet werden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Altersrente können keine
   Beiträge mehr in die verrentete Versicherung eingezahlt werden. Nach Eintritt eines
   Erwerbsminderungsfalls können Beiträge nur noch in eine Tarifstufe eingezahlt werden, die nicht das
   Risiko der Erwerbsminderung abdeckt.

4. Für beitragspflichtige Versicherungen gilt hinsichtlich der Beitragshöhe folgendes: Die Beiträge müssen
   für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR und für die
   ersten 24 Monate zusammen mindestens 600 EUR betragen. Bei längerer Mitgliedschaft muss der
   Beitrag im Mittel der letzten 36 Kalendermonate mindestens 300 EUR pro Jahr betragen. Für
   Teilzeitbeschäftigte kann auf Antrag der Einrichtung der Vorstand einen anderen Mindestbetrag
   festsetzen. Dabei sind nur Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft zu berücksichtigen, die ununterbrochen
   aufeinander folgen. Zeiten, für die diese Mindestbeträge nicht entrichtet wurden, zählen nicht als Zeiten
   ordentlicher Mitgliedschaft im Sinne von § 3 Nr. 3.1 der Satzung. Eine Begrenzung der Beiträge ergibt
   sich außerdem aus § 7 Nr. 1.

5. Der Vorstand kann beim Versorgungsausgleich die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils
   hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Näheres regelt der
   Technische Geschäftsplan.

§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung

Scheidet ein ordentliches Mitglied unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Satzung aus den
Diensten einer Mitgliedseinrichtung aus, so wird eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Endet die
ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass sich eine außerordentliche Mitgliedschaft anschließt und ohne dass
ein Versicherungsfall eingetreten ist, so tritt gemäß § 3 Nr. 5 der Satzung eine Mitgliedschaft im Wartestand
ein, wenn bis zum Erreichen des gemäß § 6 Nr. 1.1 maßgeblichen Renteneintrittsalters die Wartezeit erfüllt
werden kann. Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende
Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die
ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln
erhöhen. Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen

1.     Die Kasse gewährt folgende Versicherungsleistungen, soweit sie nach den folgenden Tarifstufen
       versichert und diese von der Kasse bei Versicherungsabschluss bestätigt sind:
1.1. Tarif EnA
1.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.2. Tarif EnAI
1.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung
1.3. Tarif EnAW
1.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,

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1.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
       Die Gewährung von Kassenleistungen ist vom Eingang eines Antrages in Schrift oder Textform
       abhängig.
1.4. Tarif EnAIW
1.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung,
1.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)

2.    Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der
      Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen.
3.    Auf die Kassenleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mitglieder im Wartestand haben keinen
      Anspruch auf Kassenleistungen.

§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen

1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente:
1.1. Der Anspruch auf Altersrente entsteht mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für
     das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw.
     mit Erreichen des stattdessen mit der Hannoverschen Pensionskasse VVaG (HPK) bei
     Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalters. Eine Vereinbarung eines Renteneintrittsalters,
     das vor dem Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen
     Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze liegt, bzw. über das vollendete 70.
     Lebensjahr des Mitglieds hinaus, ist nicht möglich.
1.2. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente entsteht, wenn
     - der beantragte Rentenbeginn vor Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß
       Nr. 1.1 maßgeblichen Zeitpunktes liegt,
     - das Mitglied eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder die Voraussetzung
       für die Zahlung einer solchen erfüllt,
     - das Mitglied mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat und
     - ein zukünftiges Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze gemäß den maßgeblichen Regelungen des
       SGB VI nicht überschreitet. Dies gilt für den Zeitraum ab Eintritt einer vorgezogenen Altersrente bis
       zum Erreichen der für den Mitarbeiter geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
       Rentenversicherung.
       Für Schwerbehinderte gelten die Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI.
1.3. Ein Aufschub des Altersrentenbeginns über das für den Versicherungsvertrag maßgebliche Datum
     nach Nr. 1.1 hinaus ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
1.4. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente, soweit sie auf
     laufenden Beitragszahlungen beruht, im Zeitpunkt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalzahlung
     abgefunden werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles
     schriftlich oder in Textform gestellt werden. Bei Mitgliedern, die über eine Mitgliedseinrichtung
     versichert sind, ist die Zustimmung der Mitgliedseinrichtung erforderlich. Der Vorstand kann der
     Kapitalisierung von Kleinstrenten auf Antrag unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2
     BetrAVG auch ohne Beachtung der Frist in Satz 2 zustimmen. Ebenso kann der Vorstand Kleinstrenten
     im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG bei Wahrung der geltenden
     Zustimmungserfordernisse des Betriebsrentengesetzes des Mitglieds kapitalisieren.

2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (soweit versichert):
2.1. Scheidet das ordentliche oder außerordentliche Mitglied vor Erreichen der zum Zeitpunkt des
     Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen
     Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ganz oder teilweise aus, weil es von diesem Zeitpunkt an
     erwerbsgemindert ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten teilweisen oder vollen
     Erwerbsminderungsrente.

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2.2. Erwerbsminderung im Sinne dieser AVB ist die teilweise Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 Satz 2
      SGB VI oder die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
2.3. Die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines
      Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Gutachten, nachzuweisen. Der
      Nachweis über das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbminderung hat durch ein Gutachten
      eines Amtsarztes oder eines vergleichbaren Sachverständigen zu erfolgen, wenn das Mitglied nicht bei
      einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger versichert ist.
2.4. Das Mitglied und die Mitgliedseinrichtung sind verpflichtet, der Kasse von jeder Änderung in der
      Feststellung der Erwerbsminderung eines Versicherten durch den Sozialversicherungsträger Kenntnis
      zu geben.
2.5. Die Erwerbsminderung ist während der Dauer der Rentenzahlungen gem. Nr. 2.1 in regelmäßigen oder
      unregelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle drei Jahre, erneut ärztlich zu überprüfen. Kommt das
      versicherte Mitglied einer Aufforderung zu der ärztlichen Untersuchung nicht nach, darf die Zahlung der
      Rente durch die Kasse eingestellt werden.
2.6. Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der zum Zeitpunkt des
      Vertragsabschlusses      geltenden    individuellen     Regelaltersgrenze    in    der     gesetzlichen
      Rentenversicherung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung.
2.7. Ab Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden individuellen Regelaltersgrenze in
     der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Erwerbsminderungsrente als Altersrente in gleicher
     Höhe weitergezahlt. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erhöht sich der Rentenanspruch um
     den erworbenen Leistungsanspruch auf Altersrente aus dem Teil der Versicherung, der nicht für die
     Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde.

3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) (soweit versichert):
3.1. Ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert, so entsteht er im Falle des Todes des
     versicherten Mitglieds. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente
     ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum
     Tode des Mitglieds bestanden hat. Die Voraussetzung für die Entstehung einer Hinterbliebenenrente
     ist auch erfüllt, wenn der Versicherte nicht verheiratet war, aber mit einem Lebenspartner in einer auf
     Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat (eheähnliche Gemeinschaft). Der Ehe ist die
     eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. Auch die eheähnliche Gemeinschaft
     sowie die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft müssen bei Eintritt des Versorgungsfalls
     mindestens ein Jahr bestanden haben. Der Begünstigte aus der Hinterbliebenenrente muss der Kasse
     bei Versicherungsabschluss benannt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer
     Hinterbliebenenversorgung zugunsten des der Kasse bei Versicherungsbeginn benannten Partners
     nicht mehr gegeben (bei Scheidung [Ehe], Aufhebung [eingetragene Lebenspartnerschaft] oder
     dauerhaftem Getrenntleben [eheähnliche Gemeinschaft] vom versicherten Mitarbeiter des Mitglieds
     oder bei Tod des Begünstigten), verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Wegfall der
     genannten Voraussetzungen ist der Kasse umgehend mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt des Wegfalls
     der Hinterbliebenenversorgung entstandene Anwartschaft auf Altersrente kann beitragsfrei
     fortgeführt werden. Gleichzeitig kann für weitere Beitragszahlungen des versicherten Mitarbeiters eine
     Versicherung im Tarif EnA eingerichtet werden. Um die Hinterbliebenenversicherung eines neuen
     Partners zu versichern, muss eine neue Versicherung in dieser Tarifstufe abgeschlossen werden.
3.2. Eine gemäß Nr. 1.4 abgefundene Altersrente wird in die Bemessung der Witwen- und Witwerrente
     einbezogen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert ist. Zusammen mit dem Antrag
     auf Kapitalabfindung gemäß Nr. 1.4 kann die Kapitalabfindung der entsprechenden
     Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Feststellung und Auszahlung der Kapitalabfindung erfolgt
     an die Witwe bzw. den Witwer in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Zahlung der Witwen-/
     Witwerrente begonnen hätte.


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§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente

1.    Wird ausdrücklich ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 AltZertG vereinbart, so gelten die
      nachfolgenden Klarstellungen, Einschränkungen und Ergänzungen der AVB:

2.     Eine Basisrente kann in den folgenden Tarifen vereinbart werden:
2.1. Tarif EnA
2.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.2. Tarif EnAI
2.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung
2.3. Tarif EnAW
2.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
       Alle Tarife stellen sicher, dass mehr als 50 % der Beiträge für die Altersversorgung des Mitglieds zur
       Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird auf Basis anerkannter und geprüfter biometrischer
       Grundlagen entsprechend dem Technischen Geschäftsplan berechnet.
2.4    Tarif EnAIW
2.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung,
2.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)

3.    Die lebenslange, gleichbleibende oder steigende, Altersversorgungsrente kann frühestens mit
      Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Schwerbehinderte gelten die
      Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI. § 13 Nr. 5 der Satzung bleibt unberührt.

4.    Die Rentenleistungen werden gemäß § 8 Nr. 2 der AVB monatlich vorschüssig gezahlt.

5.    Das Kapitalwahlrecht des § 6 Nr. 1.4 AVB ist bei Basisrenten ausgeschlossen. Eine Abfindung einer
      Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Höchstgrenzen gem. § 3 Abs. 2
      BetrAVG ist jedoch möglich. In diesem Falle wird eine gegebenenfalls mitversicherte
      Hinterbliebenenrente mit abgefunden.

6.    Ist eine Hinterbliebenenrente vereinbart, so wird diese abweichend von § 6 Nr. 3.1 nur für Ehegatten
      oder Lebenspartner gewährt.

7.    Bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Einrichtung gilt folgendes: Will das Mitglied die Versicherung
      mit eigenen Beiträgen fortführen, wird es Einzelmitglied gemäß § 3 Nr. 7 der Satzung. Soll die
      Versicherung nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedseinrichtung nicht durch eigene
      Beiträge weiter aufgestockt werden, erhält das Mitglied im Falle von § 3 Nr. 3.3 der Satzung den
      Status außerordentliches Mitglied. Der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch bleibt bei einer
      Nichtaufstockung durch eigene Beiträge bis zum Rentenbeginn als unverfallbarer Anspruch bestehen.
      Ein Erlöschen des Anspruchs ist ausgeschlossen.

8.    Eine Wartezeit gemäß § 3 Nr. 3.1 der Satzung muss nicht erfüllt werden. § 4 Nr. 2 der Satzung findet
      auf Basisrenten keine Anwendung.

9.    Der Versicherungsanspruch einschließlich etwaiger darauf entfallender Gewinnanteile steht
      unwiderruflich und ausschließlich dem Mitglied zu.

10.   Die Rentenanwartschaften dürfen nicht veräußert, beliehen, übertragen und vererbt werden.


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11.   Ein Basisrentenvertrag sieht gemäß § 2a Nr. 1 d) AltZertG Verwaltungskosten als Prozentsatz der
      eingezahlten Beiträge vor.

12.   Gemäß § 2a Nr. 2c) AltZertG sieht ein Basisrentenvertrag anlassbezogene Kosten für Aufgaben im
      Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners (Mitglieds) vor.

13.   Ferner sieht ein Basisrentenvertrag gemäß § 2a Nr. 1f) AltZertG ab Beginn der Auszahlungsphase
      Verwaltungskosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung vor.

14.   Sofern in diesem § 6a nicht ausgeschlossen, gelten alle übrigen Bedingungen der AVB.

Der Abschluss eines Basisrentenvertrags ist seit dem 01.11.2024 für den Neuzugang nicht mehr möglich.

§ 7 Höhe der Versicherungsleistung

1. Die Höhe der gemäß § 5 Nr. 1 bestätigten Versicherungsleistung ergibt sich aus nachfolgenden
   Nummern, darf jedoch die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der
   Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG einschließlich der
   Ausführungsbestimmungen der KStDV zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen.

2. Der Jahresbetrag der Altersrente mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das
   Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw. nach
   Erreichen eines stattdessen mit der HPK vereinbarten          Renteneintrittsalters setzt sich aus
   Steigerungsbeträgen zusammen. Diese sind abhängig von den in jedem Kalenderjahr gezahlten
   Beiträgen, von dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung, dem Geburtsjahr des
   Versicherten und dem gemäß § 6 Nr. 1.1. maßgeblichen Renteneintrittsalters.

3. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Die
   Berechnungsgrundlagen, nach denen sich die Prozentsätze berechnen, sind Gegenstand des
   Technischen Geschäftsplans (TGP). Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen,
   die sich aus den im TGP hinterlegten Berechnungsgrundlagen ergeben, wird zusammen mit der
   Versicherungsbestätigung    ausgehändigt.     Über     veränderte     Prozentsätze     für   zukünftige
   Beitragszahlungen, die sich aus veränderten Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das
   Mitglied informiert.

4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der
   vorgezogenen Altersrente (bei Tarifstufe EnAW und EnAIW einschließlich der Anwartschaft auf
   Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht.
   Aus dieser im TGP hinterlegten Berechnung können Reduktionsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer
   sich die vorgezogene Altersrente berechnen lässt. Eine auf diese Weise berechnete Minderung der
   erworbenen Anwartschaft auf eine gemäß § 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente gilt für die gesamte
   Rentenzahlungsdauer (ggfs. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente). Das Mitglied
   erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung
   entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe der möglichen vorgezogenen
   Altersrente ersichtlich ist.

5. Wird eine aufgeschobene Altersrente beantragt, wird die erworbene Anwartschaft auf eine gemäß
   § 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugszeit nach Maßgabe der in
   dem Technischen Geschäftsplan hinterlegten Berechnungsgrundlagen erhöht. Die Höhe der
   aufgeschobenen Altersrente ergibt sich durch Deckungskapitalvergleich zum neu vorgesehenen
   Altersrentenbeginn. Aus diesem Vergleich können Zuschlagsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer
   sich die aufgeschobene Altersrente berechnen lässt. Der Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung seiner

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   bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe
   einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich ist.

6. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich in der Tarifstufe EnAI und EnAIW aus dem Produkt
   des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente und den Leistungsfaktoren der Anlage 1
   der AVB. Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt
   Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach
   § 6 Nr. 2.6 weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in der
   Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die Rente bei
   teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50 % der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente
   bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei
   teilweiser Erwerbsminderung sowie Renten des Sozialversicherungsträgers das Einkommen vor Eintritt
   der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen.

7. Die Höhe der Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 %
   der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der
   fiktiven Rente, die sich ergeben hätte, wenn man die bis zum Tode des Versicherten erworbene
   Anwartschaft auf Altersrente mit dem Leistungsfaktor gemäß Anlage 2 der AVB multipliziert.

§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen

1. Die Leistungen der Kasse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Beifügung entsprechender
   Unterlagen schriftlich oder in Textform bei der Kasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für Zahlungen
   von Kassenleistungen nicht erfüllt, so entscheidet über die Ablehnung des Leistungsantrages der
   Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung den Aufsichtsrat
   anrufen.

2. Die Rentenleistungen werden monatlich vorschüssig gezahlt und auf ein vom Anspruchsberechtigten zu
   unterhaltendes auf Euro lautendes Kontokorrentkonto überwiesen, und zwar erstmals für den Monat,
   der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Versorgungsfall gemäß § 6, für den Leistungen beantragt
   wurden, eingetreten ist.

3. Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten, der Anspruch
   auf Hinterbliebenenrente mit dem Tode des Hinterbliebenen.

4. Der Tod des Anspruchsberechtigten ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene
   Versicherungsleistungen sind an die Kasse zurückzuzahlen.

5. Die Rentenleistung wird letztmalig für den Monat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.

§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche

Die Verjährung der Versicherungsansprüche regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


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Anlagen
 Anlage 1 zu den AVB-E                                      Anlage 2 zu den AVB-E
 Leistungsfaktoren für Erwerbsminderungsrenten              Leistungsfaktoren      zur      Berechnung     der
 in den Tarifstufen EnAI und EnAIW                          Hinterbliebenenrente
                                                            gemäß § 7 Nr. 7 AVB in den Tarifstufen EnAW und
                                                            EnAIW
 Lebens-     Leistungs-       Lebens-   Leistungs-          Lebens-     Leistungs-       Lebens-    Leistungs-
 alter       faktor           alter     faktor              alter       faktor           alter      faktor
 20 Jahre    3,00             41 Jahre 1,95                 20 Jahre 3,00                41 Jahre 1,95
 21 Jahre    2,95             42 Jahre 1,90                 21 Jahre 2,95                42 Jahre 1,90
 22 Jahre    2,90             43 Jahre 1,85                 22 Jahre 2,90                43 Jahre 1,85
 23 Jahre    2,85             44 Jahre 1,80                 23 Jahre 2,85                44 Jahre 1,80
 24 Jahre    2,80             45 Jahre 1,75                 24 Jahre 2,80                45 Jahre 1,75
 25 Jahre    2,75             46 Jahre 1,70                 25 Jahre 2,75                46 Jahre 1,70
 26 Jahre    2,70             47 Jahre 1,65                 26 Jahre 2,70                47 Jahre 1,65
 27 Jahre    2,65             48 Jahre 1,60                 27 Jahre 2,65                48 Jahre 1,60
 28 Jahre    2,60             49 Jahre 1,55                 28 Jahre 2,60                49 Jahre 1,55
 29 Jahre    2,55             50 Jahre 1,50                 29 Jahre 2,55                50 Jahre 1,50
 30 Jahre    2,50             51 Jahre 1,45                 30 Jahre 2,50                51 Jahre 1,45
 31 Jahre    2,45             52 Jahre 1,40                 31 Jahre 2,45                52 Jahre 1,40
 32 Jahre    2,40             53 Jahre 1,35                 32 Jahre 2,40                53 Jahre 1,35
 33 Jahre    2,35             54 Jahre 1,30                 33 Jahre 2,35                54 Jahre 1,30
 34 Jahre    2,30             55 Jahre 1,25                 34 Jahre 2,30                55 Jahre 1,25
 35 Jahre    2,25             56 Jahre 1,20                 35 Jahre 2,25                56 Jahre 1,20
 36 Jahre    2,20             57 Jahre 1,15                 36 Jahre 2,20                57 Jahre 1,15
 37 Jahre    2,15             58 Jahre 1,10                 37 Jahre 2,15                58 Jahre 1,10
 38 Jahre    2,10             59 Jahre 1,05                 38 Jahre 2,10                59 Jahre 1,05
 39 Jahre    2,05             60 – 67 1,00                  39 Jahre 2,05                60 – 70 1,00
 40 Jahre    2,00             Jahre                         40 Jahre 2,00                Jahre
 Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten            Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten
 Begriff des Lebensalters gilt:                             Begriff des Lebensalters gilt:
 Als Lebensalter gilt immer der Unterschied                 Als Lebensalter gilt immer der Unterschied
 zwischen      dem     Geburtsjahr     und     dem          zwischen dem Geburtsjahr des verstorbenen
 Berechnungsjahr, d.h., dem Kalenderjahr, in dem            Versicherten und dem Berechnungsjahr, d.h., dem
 die Erwerbsminderung eintritt.                             Kalenderjahr, in dem der Todesfall des
                                                            Versicherten eintritt.


Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
27.02.2025, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003/00078#00122.


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