# myLife bAV fondsgebundene: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-mylife-mylife-bav.php
- Rechtlicher Träger: myLife Lebensversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-mylife-mylife-bav.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV](https://www.mylife-leben.de/download/allgemeine-versicherungsbedingungen/avb-mylife-bav), Fassung Bed_bav_2412

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung handelt | § 15 Abs. 3, Seite 14 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung handelt | § 15 Abs. 3, Seite 14 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. | § 15 Abs. 4, Seite 12 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den Rechnungszins in Höhe von 1,0% und die Sterbetafeln DAV 2004R | § 2 Abs. 2a, Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | ja | Dieser prozentuale Anteil darf ganzzahlig zwischen 0 Prozent und 100 Prozent liegen | § 2 Abs. 2d, Seite 3 |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro Vertragsguthaben zahlen. | § 2 Abs. 2a, Seite 2 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die versicherte Person lebt. | § 2 Abs. 1, Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das Vertragsguthaben aus. Dies müssen Sie im letzten Jahr vor Rentenbeginn uns mitteilen. | § 2 Abs. 11, Seite 4 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | bis maximal 30% der gesamten Kapitalabfindung | § 2 Abs. 12, Seite 3 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. | § 2 Abs. 2, Seite 3 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit | § 2 Abs. 16, Seite 4 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes Jahr garantiert steigt. | § 2 Abs. 1, Seite 2 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | ja | Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite. | § 6 Abs. 1, Seite 8 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven. | § 3 Abs. 1, Seite 3 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, verwenden wir das Vertragsguthaben für die Leistung im Todesfall | § 2 Abs. 14, Seite 4 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | an den Ehegatten bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den/ die Lebenspartner/in der versicherten Person | § 2 Abs. 18, Seite 4 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich nachweislich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet | § 2 Abs. 18, Seite 4 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Eine Leistung im Todesfall zahlen wir in Form einer Rente an die gemäß § 3 Nr. 63 EStG zulässigen Hinterbliebenen in folgender Rangfolge | § 2 Abs. 18, Seite 4 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja, bis 8.000 € | Ist kein Hinterbliebener vorhanden, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe der Todesfallleistung, maximal jedoch 8.000 Euro | § 2 Abs. 21, Seite 4 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. | § 13 Abs. 3, Seite 12 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Bei einer Beitragsfreistellung führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter. | § 10 Abs. 3, Seite 11 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | keine | Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler. | § 14 Abs. 3, Seite 13 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | keine | Einen Abzug wegen Beitragsfreistellung erheben wir nicht. | § 10 Abs. 5, Seite 11 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | die Zahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen. | § 17 Abs. 2, Seite 15 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | ja | Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos. | § 6 Abs. 5, Seite 9 |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG. | § 15 Abs. 3, Seite 12 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. | § 15 Abs. 4, Seite 12 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 4 schuldhaft versäumen, haben Sie, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, keinen Anspruch auf Leistungen | § 15 Abs. 7, Seite 14 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | ja | Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Vertragsguthabens. | § 2 Abs. 23, Seite 5 |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                              Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, in der Sie den garantierten Anteil der
Beitragssumme vor Vertragsabschluss angeben. Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner.


Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
  §1    Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
  §2    Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
  §3    Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 5
  §4    Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 7
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 8
  §5   Fondsvermögen .................................................................................................................................. 8
  §6   Fondswechsel – Shift / Switch ............................................................................................................ 8
  §7   Absicherung des Fondsvermögens – Ablaufmanagement ................................................................. 9
  §8   Bewertungsstichtage ........................................................................................................................... 9
  §9   Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds .............................................................................. 10
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 11
 § 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und Garantiehöhe ............................................... 11
 § 11 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 12
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 12
  § 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 12
  § 13 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 13
Beitrag............................................................................................................................................................. 13
 § 14 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 13
 § 15 Beitragszahlung................................................................................................................................. 14
 § 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 15
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 15
 § 17 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 15
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 15
  § 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 15
  § 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 16
  § 20 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 16
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 17
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 19


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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammen gefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden.
Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen.
Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen.
Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze:
 EStG                                VVG                                  BetrAVG
 Einkommensteuergesetz               Versicherungsvertragsgesetz          Betriebsrentengesetz

 Das Wichtigste                                                     Die Bedingungen im Einzelnen
 - kurz und knapp -

 Leistungen
                                                                    § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                    Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, je-
                                                                    doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angegeben.
                                                                    Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen
                                                                    (siehe § 15).

                                                                    § 2 Unsere Leistungen
                                                                        Rente
 Rentenzahlung                                                      (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die
 Ab dem vereinbarten Ren-                                               versicherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
 tenbeginn zahlen wir eine le-                                      (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Vertragsguthaben
 benslange Rente.                                                       und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:

                                                                                             Vertragsguthaben x Rentenfaktor
 Höhe der Rente                                                         Monatliche Rente =
                                                                                                         10.000
 Die Höhe der Rente ergibt
 sich aus dem Vertragsgutha-
                                                                        Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus:
 ben zum Rentenbeginn und
 dem garantierten Rentenfak-                                                •    dem Fondsvermögen,
 tor. Mindestens zahlen wir                                                 •    dem Deckungskapital (sofern ein prozentualer Anteil gemäß §2 Absatz 2d
 die garantierte Rente.                                                          größer als 0 gewählt wurde),
                                                                            •    dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und
                                                                            •    den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe
                                                                                 § 3 Absatz 6).
RENTE


                                  Vertragsguthaben X Rentenfaktor


                                                                        Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der
                                                                        Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem ersten
                                                                        Versicherungsjahr zu jedem weiteren Versicherungsjahr um einen Prozentsatz
                                                                        zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen.
GESAMTE


                         10.000


                                                                        a) Rentenfaktor – Garantierter Rentenfaktor
          Garantierte                                                       Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro Ver-
            Rente                                                           tragsguthaben zahlen. Relevant ist das Vertragsguthaben zum Rentenbe-
                                                                            ginn.
                                                                            Zum vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor für
                                                                            das Vertragsguthaben. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den Rech-
                                                                            nungszins in Höhe von 1,0% und die Sterbetafeln DAV 2004R und die verein-
 Höchstrentenzusage                                                         barten Verwaltungskosten.
 Zum Rentenbeginn berech-                                                   Den vereinbarten Rentenbeginn und den garantierten Rentenfaktor finden Sie
 nen wir die Rente zum Ver-                                                 in Ihrem Versicherungsschein.
 gleich mit den dann aktuel-                                            b) Höchstrentenzusage
 len Rechnungsgrundlagen.                                                   Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen

                                                                                                                               Bed_bav_2412– Seite 2 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Ergibt sich eine höhere                   Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versiche-
 Rente, zahlen wir diese.                  rungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente zah-
                                           len wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Rentenfaktor
                                           ergibt.
                                      c) Garantierte Rente
                                           Wenn bei Vertragsbeginn ein garantiertes Verrentungskapital gewählt wurde
                                           (siehe § 2 Absatz 2d), zahlen wir mindestens die garantierte Rente. Sie errech-
                                           net sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Rentenfaktor zum
                                           vereinbarten Rentenbeginn. Den garantierten Rentenfaktor finden Sie in Ihrem
                                           Versicherungsschein.
                                      d) Garantiertes Verrentungskapital
                                           Sie können bei Vertragsbeginn das garantierte Verrentungskapital in Höhe ei-
                                           nes prozentualen Anteils der eingezahlten Beiträge festlegen. Dieser prozentu-
                                           ale Anteil darf ganzzahlig zwischen 0 Prozent und 100 Prozent liegen und kann
                                           nach Vertragsbeginn auf Antrag reduziert werden (siehe §10 Abs.1). Das ga-
                                           rantierte Verrentungskapital entspricht dem Deckungskapital zum Rentenbe-
                                           ginn. Von jedem eingezahlten Beitrag wird ein Teil für die Bildung des De-
 Flexibler Rentenbeginn
                                           ckungskapitals verwendet; der verbleibende Teil wird in das Fondsvermögen
 Den vertraglichen Rentenbe-               investiert.
 ginn können Sie zwei Mal
                                      e) Innovationsklausel:
 vorverlegen und zwei Mal
                                           Wenn wir zukünftig zum Rentenbeginn Rentenversicherungen mit einer fonds-
 hinausschieben (Alter 62 bis
                                           gebundenen Verrentung für Ihren Tarif anbieten, können Sie diese ebenfalls
 85. Lebensjahr).
                                           wählen.
                                      Flexibler Rentenbeginn (sofern vereinbart)
        Alter 62                (2)   Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal
                                      vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase befindet sich in dem
                                      Zeitraum zwischen dem
                                      •    Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Le-
                                           bensjahr vollendet und
                                      •    Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Le-
                                           bensjahr vollendet.
                                      Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versiche-
                                      rungsschein.
        Vereinbarter
        Rentenbeginn            (4)   Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich der garantierte Rentenfaktor und
                                      damit auch die garantierte Rente.
                                       a) Wir verwenden weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a).
                                       b) Überschreitet die Vertragslaufzeit 67 Jahre, reduzieren wir den nach Absatz 2a)
                                            ermittelten Rentenfaktor um 25%.
                                       Unverändert bleiben das vereinbarte Überschusssystem im Rentenbezug und die
                                       vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Allerdings könnte sich die Dauer ei-
                                       ner vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Regelungen zur Kapitalabfin-
                                       dung und Teilkapitalabfindung gemäß den Absätzen 11 bis 13 gelten auch für einen
        Alter 85                       geänderten Rentenbeginn.
                                      Vorverlegung des Rentenbeginns
                                (5)   Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns
                                      über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
                                      Vorverlegen können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei
                                      Mal.
                                (6)   Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen enden entsprechend zum
                                      geänderten Rentenbeginn.
                                      Hinausschieben des Rentenbeginns
                                (7)   Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren
                                      Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Renten-
                                      beginn. Hinausschieben können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt
                                      maximal zwei Mal.
                                (8)   Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder
                                      den Vertrag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei,
                                      führen wir ihn beitragsfrei weiter.

                                                                                              Bed_bav_2412– Seite 3 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                  (9) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können beim Hinausschie-
                                       ben des vereinbarten Rentenbeginns nicht verlängert werden. Sie enden vereinba-
                                       rungsgemäß
 Leistung im Todesfall
                                       Überschussbeteiligung
 •   Vor Rentenbeginn zah-
     len wir das Vertragsgut-     (10) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
     haben.                            reserven. Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir
                                       Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3.
                                       Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
 •   Nach Rentenbeginn zah-       (11) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch
     len wir, je nachdem, was          das Vertragsguthaben aus. Dies müssen Sie im letzten Jahr vor Rentenbeginn
     Sie vereinbart haben:             uns mitteilen.
     • keine Leistung             (12) Sie können auch wählen, dass das Vertragsguthaben zum vereinbarten Renten-
     • die garantierten                beginn nur teilweise – bis maximal 30% der gesamten Kapitalabfindung – ausge-
         Renten bis zum                zahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem restlichen Vertragsguthaben zahlen wir
         Ende der Rentenga-            dann eine verringerte monatliche Rente. Bei der Berechnung dieser Rente verwen-
         rantiezeit weiter oder        den wir dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a) und 2b).
         auf Wunsch deren
         Kapitalwert              (13) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch innerhalb des letzten Versicherungsjah-
     • bis zum festgelegten            res, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn.
         Termin das restliche          Leistung im Todesfall
         Vertragsguthaben.             Vor Rentenbeginn
                                  (14) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, verwenden wir das Ver-
                                       tragsguthaben für die Leistung im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Den Bewer-
 Wir zahlen die Leistung als           tungsstichtag für die Anteile der Fonds im Leistungsfall finden Sie in § 8.
 Rente                            (15) Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, verwenden wir für Leistung im To-
     •    an die gemäß § 3             desfall mindestens die Summe der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung
          Nr. 63 EStG zuläs-           eingezahlt haben.
          sigen Hinterbliebe-          Dazu zählen nicht:
          nen, oder                     •    Ihre Zuzahlungen
     •    an den Lebensge-              •    Ihre Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen.
          fährten / die Le-
                                       Nach Rentenbeginn
          bensgefährtin, so-
          fern die versicherte    (16) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person
          Person dies aus-             innerhalb der Rentengarantiezeit, verwenden wir den Kapitalwert der noch ausste-
          drücklich bestimmt           henden Renten der Rentengarantiezeit für die Leistung im Todesfall (siehe Ab-
          hat.                         satz 18 bis 21). Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit,
 Sind keine Hinterbliebenen            zahlen wir keine Leistung.
 vorhaben, zahlen wir ein         (17) Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person
 Sterbegeld, maximal 8.000             nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Le-
 Euro, an die Erben aus.               bensjahr vollendet, verwenden wir das restliche Vertragsguthaben für die Leistung
                                       im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Das restliche Vertragsguthaben ist das Ver-
                                       tragsguthaben zum Rentenbeginn abzüglich schon ausgezahlter Renten und Ka-
                                       pitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leistung.
                                       Verwendung der Leistung im Todesfall
                                  (18) Eine Leistung im Todesfall zahlen wir in Form einer Rente an die gemäß § 3 Nr. 63
                                       EStG zulässigen Hinterbliebenen in folgender Rangfolge:
                                       •    an den Ehegatten bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den/
                                            die Lebenspartner/in der versicherten Person,
                                       •    falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder ein/e Lebenspartner/in nicht vor-
 Immer informiert                           handen ist, an die ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der ver-
 Sie erhalten von uns jährlich              sicherten Person, wenn
 eine Mitteilung über die                   o das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
 Höhe des Vertragsgutha-                    o das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich nachweislich
 bens.                                            noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
                                            o eine der sonstigen in § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genann-
                                                  ten Voraussetzungen erfüllt sind
                                       •    falls keine Anspruchsberechtigten vorhanden sind, an den früheren Ehegatten
                                            der versicherten Person.
                                  (19) Abweichend von den in Absatz 18 genannten Hinterbliebenen wird die Leistung im
                                       Todesfall an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin gezahlt, der (die) zum
                                                                                                Bed_bav_2412– Seite 4 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                         Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mit dieser in einer ehelichen Ge-
                                         meinschaft gelebt hat. Voraussetzung ist, dass er (sie) von der versicherten Per-
                                         son namentlich benannt worden ist und eine Erklärung über das Bestehen einer
                                         eheähnlichen Gemeinschaft vorliegt.
                                    (20) Die vorgenannten für den Todesfall begünstigten Hinterbliebenen haben einen wi-
                                         derruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen für den Fall des Todes der
                                         versicherten Person. Die Versicherungsleistungen können von der myLife Le-
                                         bensversicherung AG über den Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Perso-
                                         nen ausgezahlt werden. Das Bezugsrecht ist nicht übertragbar und beleihbar.
                                    (21) Ist kein Hinterbliebener vorhanden, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe der Todes-
                                         fallleistung, maximal jedoch 8.000 Euro, an den von der versicherten Person und
                                         dem Versicherungsnehmer einvernehmlich bestimmten Begünstigten. Wenn kein
                                         solcher bestimmt ist, an die Erben der versicherten Person.
                                         Auszahlung der Renten
                                    (22) Für die monatliche Rente ab dem vereinbarten Rentenbeginn und die Hinterbliebe-
                                         nenrente gilt: Ist die monatliche Rente kleiner als 20 Euro, können wir bis zu zwölf
                                         Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Ist die monatliche Rente
                                         nicht größer als eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG in Verbin-
                                         dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in
                                         Verbindung mit § 93 Absatz 3 EStG, so können wir den für diese Rente zur Verfü-
                                         gung stehenden Betrag in einer Summe auszahlen.
                                         Jährliche Mitteilung
                                    (23) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Vertragsgutha-
                                         bens.
                                    § 3 Überschussbeteiligung
 Überschüsse                        (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
 Wir beteiligen Sie an den              reserven.
 Überschüssen, sofern                   Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:
 •    das Risikoergebnis bes-           •    Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung
      ser verläuft als ange-                 angenommen haben.
      nommen,                           •    Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung
 •    wir mehr Kapitalerträge                angenommen haben.
      erwirtschaften als erwar-         •    Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen, die
      tet und                                wir den Versicherungsnehmern garantieren.
 •    wir weniger Kosten ha-            Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist
      ben als geplant.                  nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den
                                        Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen.
 Bewertungsreserven                     Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
 Zusätzlich beteiligen wir Sie          •     wie wir die Überschüsse berechnen und
 an unseren Bewertungsre-               •     in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
 serven.                                Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über
 Bewertungsreserven entste-             dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesent-
 hen, wenn der Marktwert un-            licher Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die Höhe
 serer Kapitalanlagen über              der Bewertungsreserven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsreserven
 dem Wert liegt, mit dem die            weisen wir im Geschäftsbericht aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu
 Kapitalanlagen in der Bilanz           führen, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
 ausgewiesen sind.                      Überschussdeklaration
                                    (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche Über-
 Überschussdeklaration                  schusssysteme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung
 In welcher Höhe wir Sie an             zu erhöhen.
 Überschüssen beteiligen, le-           In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der
 gen wir jährlich fest. Dies gilt       Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars jähr-
 jeweils für das kommende               lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über-
 Kalenderjahr.                          schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der
                                        jeweiligen Bezugsgröße.
                                        Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Ab-
                                        sätzen 3 bis 5.

                                                                                                 Bed_bav_2412– Seite 5 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Überschusssysteme               Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht wis-
                                 sen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen Zeit-
                                 raum hinaus nicht garantieren.
      Vor Rentenbeginn
                                 Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen
      Fondsbonus                 finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
                                 Überschusssysteme
      Zum Rentenbeginn       (3) Laufende Überschüsse vor Rentenbeginn
      Schlussanteil              Zu Beginn jedes Monats, zu dem ein Deckungskapital vorhanden ist, schreiben wir
                                 Überschüsse gut. Die erste Gutschrift erfolgt zu Beginn des zweiten Monats. Die
                                 letzte Gutschrift erfolgt zum Rentenbeginn.
      Ab Rentenbeginn
                                 In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des
      Dynamische                 maßgeblichen Deckungskapitals. Das maßgebliche Deckungskapital ist das De-
      Bonusrente                 ckungskapital des Vertrages zum Ende des eben abgelaufenen Monats.
                                 Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir zu
      oder                       Beginn jeder Versicherungsperiode Überschüsse gut. In der Überschussdeklara-
                                 tion deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 14
      Flexible                   Absatz 1)).
      Bonusrente                 Die Überschüsse legen wir in die von Ihnen gewählten Fonds an. Das so gebildete
                                 Fondsvermögen gehört zum Vertragsguthaben.
      oder
                             (4) Schlussanteil
      Mischsystem                Den Schlussanteil schreiben wir Ihrem Vertrag gut, wenn
                                 •     die Rente beginnt,
      Das Überschusssys-         •     Sie den Vertrag kündigen,
      tem können Sie bis         •     die versicherte Person stirbt.
      drei Monate vor Ren-       In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe des Schlussanteils in % der
      tenbeginn ändern.          maßgeblichen Summe. Die maßgebliche Summe ist die Summe der Werte des De-
                                 ckungskapitals jeweils zum Ende der bisher abgelaufenen Versicherungsjahre.
                                 Der Schlussanteil gehört zum Vertragsguthaben.
                                 Beachten Sie: Der Schlussanteil wird auf die Beteiligung an den Bewertungsreser-
                                 ven gemäß den Absätzen 6 und 8 angerechnet.
                                 Der Schlussanteil ist Null, wenn wir Beiträge und Überschüsse vereinbarungsgemäß
                                 nur in Fonds angelegt haben.
                             (5) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn
                                 Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
                                 Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen
                                 •     Dynamische Bonusrente
                                 •     Flexible Bonusrente
                                 •     Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
                                 Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens drei Monate
                                 vor Rentenbeginn.
                                 a) Dynamische Bonusrente
                                 Bei der Dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzli-
                                 che Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in
                                 der Überschussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst überschuss-
                                 berechtigt.
                                 b) Flexible Bonusrente
                                 Bei der Flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
                                 Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garan-
                                 tierten Rente in der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der
                                 %-Satz, so ändert sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.
                                 c) Mischsystem aus Flexibler Bonusrente und Dynamischer Bonusrente
                                 Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
                                 •     teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Dynamischen Bonusrente und
                                 •     teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Flexiblen Bonusrente.


                                                                                          Bed_bav_2412– Seite 6 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Schlussanteil und Bewer-                    Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum
 tungsreserven                               Rentenbeginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.
 Zum Rentenbeginn oder bei                   Beteiligung an Bewertungsreserven
 vorzeitiger Beendigung Ihres            (6) Vor Rentenbeginn
 Vertrages erhalten Sie die
 für Ihren Vertrag berechne-                 Wenn Sie Teile des Fondsvermögens in das Deckungskapital umgeschichtet ha-
 ten Bewertungsreserven,                     ben, beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, wenn
 mindestens jedoch den                       •    die Rente beginnt,
 Schlussanteil.                              •    Sie den Vertrag kündigen,
                                             •    die versicherte Person stirbt.
 Szenarien der rechten
 Spalte:                                     Auf die für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven wird der Schlussanteil
                                             gemäß Absatz 4 angerechnet. Das heißt:
      a)              b)
                                             a) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven höher ist
                                                 als der Schlussanteil, erhalten Sie den übersteigenden Teil (zusätzlich zum
                                                 Schlussanteil).
                                             b) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven niedriger
                                                 ist als der Schlussanteil oder genauso groß, erhalten Sie den Schlussanteil.
                                             Zusammengefasst: Als Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten Sie den
            →
                         ≤       →           Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven, mindestens jedoch den
                                             Schlussanteil.
 1       2       3   1       2       3
                                             Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven gehören zum Vertragsgutha-
                                             ben.
 1 Berechnete                            (7) Ab Rentenbeginn
   Bewertungsreserven
                                             Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des Ver-
 2 Schlussanteil                             sicherungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewer-
 3 Beteiligung an den                        tungsreserven erhöhen die Rente.
   Bewertungsreserven                    (8) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir
                                             Ihnen im Anhang 2 zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt Bewer-
                                             tungsreserven.

                                         § 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
 Situationen, in denen Sie               (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor
 nicht die volle Leistung er-                Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse be-
 halten                                      ruht:
 Es gibt Situationen, in denen                •    Kriegerische Ereignisse.
 wir nur eingeschränkt leis-                       Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
 ten. Das ist zum Beispiel                         o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland
 dann der Fall, wenn die ver-                          aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv be-
 sicherte Person sich aktiv an                         teiligt.
 kriegerischen Ereignissen                    •    Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab-
 beteiligt.                                        schluss des Vertrages.
                                                   Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
                                                   o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie
                                                        Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
                                                        Geistestätigkeit begangen worden ist.
                                                   Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von
                                                   drei Jahren bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
                                              •    Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
                                                   oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio-
                                                   logischen oder chemischen Stoffen.
                                                   Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
                                                   das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
                                                   Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
                                                   o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig-
                                                        nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den
                                                        kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
                                         (2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
                                             Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag

                                                                                                      Bed_bav_2412– Seite 7 von 20

[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                      des Todes berechneten Rückkaufswert (siehe § 17).

 Fondsanlage
                                § 5 Fondsvermögen
 Sie haben die Wahl             (1) Mit Ihren Einzahlungen und den gegebenenfalls zugeteilten Überschüssen kauft der
 Sie wählen aus unserer             Versicherer Anteile der von Ihnen gewählten Fonds. Den Bewertungsstichtag finden
 Fondsliste einen oder meh-         Sie in § 8. Diese Fondsanteile werden Ihrem Vertrag zugeordnet.
 rere Fonds für Ihren Vertrag   (2) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich
 aus.                               aus:
                                      •   der Anzahl der Fondsanteile
                                      multipliziert mit
                                      •    dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Welcher Be-
                                           wertungsstichtag bei welchem Anlass gilt, finden Sie in § 8.
                                      Das Fondsvermögen vermindert sich um Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages
                                      gemäß § 14 Absatz 1 und externe Kosten gemäß § 20 Absatz 3.
                                (3)   Die Höhe Ihrer Rente hängt neben dem Rentenfaktor (siehe § 2 Absatz 2a) von der
 Der Wert des Fondsvermö-
                                      Höhe des Vertragsguthabens, also insbesondere auch des Fondsvermögens, zum
 gens ergibt sich aus:
                                      Rentenbeginn ab.
 Fondsvermögen =
                                      Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des
 Anzahl der Fondsanteile              Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzuwachs,
 x                                    tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung. Wie hoch die Rente aus dem
 Rücknahmepreis zum                   Fondsvermögen sein wird, lässt sich daher nicht vorhersagen. Wir garantieren je-
 Bewertungsstichtag                   doch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2a).
                                (4)   Bei den in der myLife bAV verwendeten Fonds handelt es sich um sogenannte the-
                                      saurierende Fonds oder ausschüttende Fonds. Erträge eines thesaurierenden
                                      Fonds erhöhen den Wert der Fondsanteile. Erträge eines ausschüttenden Fonds
                                      verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen.
                                (5)   Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 23) entnehmen Sie den Wert des
                                      Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert
                                      jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen auch viele über-
                                      regionale Zeitungen täglich.
                                (6)   Nähere Informationen zu den Fonds in Ihrem Vertrag finden Sie in den Anlegerinfor-
                                      mationen zu der Fondsauswahl in der Versicherungsvertragsinformation.

                                § 6 Fondswechsel – Shift / Switch
 Fondswechsel sind einmal       (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Fondswechsel zu einem von Ihnen ge-
 pro Kalendermonat vor Ren-         wünschten Datum vornehmen lassen. Sie sind in Form eines Shift / Switch oder einer
 tenbeginn möglich.                 Kombination aus beidem möglich. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag
 Innerhalb eines Versiche-          wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite.
 rungsjahres sind Shifts bis        Ihre Mitteilung muss spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Datum bei uns
 zu insgesamt 200.000 Euro          eingegangen sein. In folgenden Fällen gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mittei-
 möglich. Darüber hinaus ist        lung bei uns als das gewünschte Datum:
 unsere Zustimmung erforder-        •    Ihre Mitteilung erreicht uns nicht rechtzeitig oder
 lich.                              •    Sie haben kein Datum angegeben.
                                    Shift
                                (2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer
                                    Fonds. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen und für die Anteile der
                                    neuen Fonds finden Sie in § 8. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die
                                    bisher gewählten Fonds an.
                                    Switch
                                (3) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie neu
                                    gewählt haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
                                    Kombination aus Shift und Switch
                                (4) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
                                    Bedingungen


                                                                                            Bed_bav_2412– Seite 8 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                 (5) Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos.
                                     Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts (siehe § 6) bis zu insgesamt
                                     200.000 Euro möglich.
                                     Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von
                                     200.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die
                                     Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in Ihren
                                     Versicherungsunterlagen.

                                 § 7 Absicherung des Fondsvermögens
                                     – Ablaufmanagement
 Absicherung des Fonds-          (1) Sie können vor dem vereinbarten Rentenbeginn mittels der kostenlosen Fonds-
 vermögens                           wechsel (siehe § 6) eine individuelle Absicherung des Fondsvermögens durch Um-
 Vor dem vereinbarten Ren-           schichtung des Fondsvermögens in risikoärmere Fonds vornehmen.
 tenbeginn können Sie, gege-         Ablaufcheck
 benenfalls mit Unterstützung    (2) Fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden wir Sie daran erinnern, das
 Ihres Beraters, das Fonds-          Fondsvermögen abzusichern (Ablaufcheck).
 vermögen Ihres Vertrages
 absichern.                          Dazu können Sie
                                     •     einen kostenlosen Fondswechsel (siehe § 6) vornehmen lassen und das
                                           Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten oder
                                     •     das automatische Ablaufmanagement aktivieren.
                                     Automatisches Ablaufmanagement
                                 (3) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten, teilen Sie uns
                                     dies bitte mit.
                                     Bis zum Rentenbeginn schichten wir dann regelmäßig Teile des Fondsvermögens
                                     in risikoärmere Fonds um. Dies tun wir unabhängig von der Entwicklung des Kapi-
                                     talmarktes. Die Umschichtung führen wir kostenlos durch.
                                     Sie können das automatische Ablaufmanagement jederzeit wieder deaktivieren und
                                     auch erneut aktivieren. Teilen Sie uns das bitte jeweils mit.
                                 (4) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement nicht aktivieren, machen wir Fol-
                                     gendes: Wir erinnern Sie jedes Jahr daran, dass Sie kostenlose Fondswechsel nut-
                                     zen können. Mehr hierzu lesen Sie in § 6. Mit den kostenlosen Fondswechseln kön-
                                     nen Sie das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten lassen.

                                 § 8 Bewertungsstichtage
                                 Wir bewerten Fondsanteile jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem,
 Für die Bewertung von           aus welchem Anlass wir Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage.
 Fondsanteilen gibt es jeweils   Es kann aus außerhalb unserer Sphäre liegenden (Handelsplattformen, Händler, KVG,
 einen Stichtag, der den Bör-    etc.) Gründen dazu kommen, dass die Umsetzung der Order zu dem genannten Stichtag
 senkurs bestimmt.               nicht möglich ist - ein Erwerb / Veräußerung ist zum Beispiel dann nur eingeschränkt
                                 möglich, wenn hohe Volumen zu handeln sind; eine Veräußerung ist zum Beispiel auch
                                 dann nicht möglich, wenn ein offener Immobilienfonds gesperrt ist -. In diesen Fällen fin-
                                 det die Stichtagsreglung keine Anwendung und es gilt das Folgende:
                                 Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entspre-
                                 chenden Fonds an die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft erwerben / veräußern können.
                                 Wir erwerben / veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versiche-
                                 rungsnehmer unverzüglich. Von dieser Regelung sind außerdem Shift-Volumen ober-
                                 halb von 50.000 Euro betroffen.
                                 In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte
                                 den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir
                                 den Börsenkurs, der vor dem Stichtag zuletzt verfügbar war.
                                  Kauf von Fondsanteilen
                                  mit den Beiträgen
                                   Beitragsteile per
                                   Lastschriftverfahren oder   Letzter Börsentag vor dem vereinbarten
                                   Überschüsse                 Fälligkeitstermin
                                  Einmalbeitrag per            Vereinbarter Versicherungsbeginn, frühestens jedoch
                                  Überweisung                  der Tag, an dem der Einmalbeitrag auf unserem

                                                                                              Bed_bav_2412– Seite 9 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                                              Bankkonto wertgestellt ist
                                 Rentenbeginn                 Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Rentenbeginn
                                 Kündigung                    Letzter Börsentag vor Vertragsende
                                 Kapitalabfindung             Letzter Börsentag vor Vertragsende
                                 In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten
                                 Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, ver-
                                 wenden wir den Börsenkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.
                                  Tod                          Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                 sonstige
                                 Vertragsänderung             Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                 Zuzahlung                    Bedingungsgemäß gewünschtes Datum, frühestens je-
                                                              doch der Tag, an dem die Zuzahlung auf unserem Bank-
                                                              konto wertgestellt ist
                                 Fondswechsel (Shift)
                                  ohne Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                  mit Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
                                 Auszahlung
                                  ohne Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                  mit Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Bedingungsgemäß gewünschtes Datum


                                 § 9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds
 Unsere aktuelle Fondsliste      (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondan-
 finden Sie auf unserer Inter-       gebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können
 netseite.                           insbesondere nicht garantieren, dass die von Ihnen gewählten Fonds während der
 Änderungen Ihrer Fondsaus-          gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuelle Liste fin-
 wahl nehmen wir grundsätz-          den sie auf unserer Internetseite.
 lich nur auf Ihre Anweisung     (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir
 vor.                                einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. Hierüber informie-
 Sofern Änderungen an Ihrer          ren wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 6 Ab-
 Fondsauswahl eintreten, die         satz 2 vornehmen lassen. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird
 wir nicht beeinflussen kön-         Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
 nen, schlagen wir Ihnen ei-         Erhebliche Änderungen eines Fonds
 nen Fondswechsel vor.           (3) Ihre Fondsauswahl ändern wir grundsätzlich nur auf Ihre Anweisung. Sind hinsicht-
                                     lich eines Fonds erhebliche Änderungen eingetreten, die wir nicht beeinflussen kön-
                                     nen, können wir diesen aus dem Angebot streichen. Solche erheblichen Änderungen
                                     können sein:
                                     •    Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
                                          o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
                                          o stellt den Vertrieb ein oder
                                          o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
                                     •    die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer
                                          Fonds erheblich oder
                                     •    der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingun-
                                          ternehmen oder
                                     •    Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf belas-
                                          tet, erhöhen sich nachträglich oder
                                     •    die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass
                                          ein späterer Kurstermin die Folge ist.
                                     Ein unabhängiger Treuhänder oder eine andere unabhängige Stelle muss prüfen, ob
                                     •    die Voraussetzungen für eine Streichung gegeben sind und
                                                                                           Bed_bav_2412– Seite 10 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                     •    der Streichung zustimmen.
                                     In diesem Fall werden wir Ihnen einen Fonds für einen Fondswechsel vorschlagen.
                                     Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wäh-
                                     len. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen
                                     wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen
                                     wir in beiden Fällen kostenlos durch.
                                     Schließung von Fonds
                                 (4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von Ihnen gewählten Fonds schließt, schla-
                                     gen wir Ihnen einen anderen Fonds vor. Dieser entspricht dem ursprünglich gewähl-
                                     ten Fonds weitgehend hinsichtlich Anlageziel und Anlagepolitik. Sie können aber
                                     auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wählen. Wenn Sie nicht
                                     innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den Fondswech-
                                     sel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in beiden Fällen
                                     kostenlos durch.
                                     Vorübergehende Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
                                 (5) Es kann vorkommen, dass wir vorübergehend keine Anteile an einem Fonds an- und
                                     verkaufen können.
                                     Können wir vorübergehend Fondanteile nicht kaufen, legen wir Anlagebeträge in ei-
                                     nen sicherheitsorientierten Fonds an. Diesen Fondswechsel in Form eines Switch
                                     (siehe § 6) führen wir kostenlos durch. Wir werden Sie umgehend informieren und
                                     Ihnen entsprechende Fonds vorschlagen. Benennen Sie uns bitte innerhalb von
                                     zehn Tagen einen Fonds aus unserem Vorschlag. Andernfalls werden wir einen
                                     Fonds aus unserem Vorschlag wählen. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds
                                     wieder aufgenommen, übertragen wir Ihr Fondsvermögen aus diesem Fonds in
                                     Fondsanteile des ursprünglichen Fonds. Den Fondswechsel führen wir kostenlos
                                     durch und wird Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
                                     Können wir vorübergehend Fondanteile nicht verkaufen, informieren wir Sie. Fonds-
                                     wechsel (§ 6) oder Rentenübergang (§ 2), die nicht verkäufliche Fondsanteile ganz
                                     oder teilweise betreffen, können wir in dieser Zeit nicht ausführen.

 Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
                                 § 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und
                                 Garantiehöhe
 Beitragsanpassung               (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren künftigen Beitrag zum Ende der lau-
 Sie haben folgende Möglich-         fenden Versicherungsperiode anpassen oder eine Zuzahlung (siehe § 11) vorneh-
 keiten, Ihren Beitrag anzu-         men. Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihren Beitrag anzupassen:
 passen:                             •    Beitragsfreistellung,
                                     •    Herabsetzung der Beiträge
 •   Beitragsfreistellung
                                     •    Erhöhung der Beiträge oder
 •   Beitragsherabsetzung
                                     •    Herabsetzung des prozentualen Anteils für das garantierte Verrentungskapital
 •   Beitragserhöhung
                                          (siehe §2 Abs. 2d)
                                     Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus mit. Nennen Sie:
                                     •    das Datum, zu dem oder ab dem die Änderung gelten soll und
 Mindestbeitrag bei Direkt-          •    den neuen Beitrag.
 versicherung aus Entgelt-       (2) Wenn Sie Ihren Beitrag unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen (Ab-
 umwandlung                          sätze 3 bis 6) anpassen, gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Ab-
 Der Beitrag muss mindes-            satz 2a. Bei Anpassungen darüber hinaus könnte der garantierte Rentenfaktor ent-
 tens dem gesetzlichen Min-          fallen und ist unsere Zustimmung erforderlich.
 destbetrag entsprechen. In          Beitragsfreistellung – beitragsfreie Rente
 2017 beträgt der Mindestbei-
 trag jährlich:                  (3) Bei einer Beitragsfreistellung führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter. Beitrags-
                                     rückstände müssen ausgeglichen werden.
 •   221,02 Euro für die alten
                                 (4) Wenn eine garantierte Rente vorhanden ist, vermindert sie sich auf die beitragsfreie
     Bundesländer
                                     garantierte Rente. Bei der Berechnung verwenden wir das Deckungskapital Ihres
 •   192,15 Euro für die
                                     Vertrages.
     neuen Bundesländer.
                                 (5) Einen Abzug wegen Beitragsfreistellung erheben wir nicht. Ein gegebenenfalls vor-
                                     handenes Fondsvermögen entwickelt sich weiter. Gegebenenfalls zugeteilte Über-
                                     schüsse legen wir weiterhin in Fonds an.


                                                                                             Bed_bav_2412– Seite 11 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                (6) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum
                                     Rentenbeginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung.
                                (7) Nähere Informationen zu der beitragsfreien garantierten Rente und ihrer Höhe kön-
                                     nen Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
                                     Herabsetzung / Erhöhung der Beiträge
                                (8) Solange Sie Beiträge zahlen, müssen diese mindestens dem gesetzlichen Mindest-
                                     betrag entsprechen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 Be-
                                     trAVG.
                                (9) Eine gegebenenfalls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung bezieht sich dann
                                     auf den herabgesetzten / erhöhten Beitrag (siehe § 16).
                                (10) Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf
                                     maximal den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchst-
                                     betrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.

                                § 11 Zuzahlungen
 Sie können vor bis zum bei     (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten
 Vertragsabschluss verein-          Rentenbeginn zusätzlich zu Ihren Beiträgen eine Zuzahlung leisten.
 barten Rentenbeginn jeder-         Bitte informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Werktage im Voraus.
 zeit Zuzahlungen vorneh-           Nennen Sie uns:
 men. Diese erhöhen das             •    das gewünschte Datum,
 Vertragsguthaben und die           •    den Betrag Ihrer Zuzahlung und
 spätere Rente.                     •    die Fonds aus unserer Fondsliste, in die wir anlegen sollen.
 Maximale Einzahlung pro            Geht uns Ihre Mitteilung erst verspätet zu, dann gilt der zweite Werktag nach Zugang
 Kalenderjahr: Höchstbetrag         Ihrer Mitteilung als das gewünschte Datum.
 gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
                                (2) Ihre Zuzahlung legen wir entsprechend der gewünschten Aufteilung in die gewählten
                                    Fonds an.
 Darüber hinaus sind Einzah-    (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Wir kaufen die
 lungen nur mit unserer Zu-         Fondsanteile frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf unserem
 stimmung möglich.                  Bankkonto. Den Bewertungsstichtag für den Kauf der Anteile finden Sie in § 8.
                                (4) Durch eine Zuzahlung können steuerliche Nachteile entstehen. Nähere Informatio-
                                    nen können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
                                (5) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die bei
                                    Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
                                    Bedingungen
                                (6) Sie können einmal pro Kalendermonat eine Zuzahlung leisten. Hierfür erheben wir
                                    keine zusätzliche Gebühr nach § 20. Eine Zuzahlung muss mindestens dem halben
                                    Mindestbeitrag gemäß § 10 Absatz 8 entsprechen. Die Summe aus Beiträgen und
                                    Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchst-
                                    betrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
                                    Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.

 Im Leistungsfall
                                § 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
 Nachweise                      (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir den Versicherungsschein.
 Die Rentenzahlung erfolgt      (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass
 gegen Vorlage des Versiche-        die versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir über-
 rungsscheins. Im Todesfall         nehmen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
 benötigen wir zusätzlich die   (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich eine amtliche Sterbe-
 Sterbeurkunde.                     urkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicherten Person enthalten.
                                (4) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob
                                    wir eine Leistung zahlen.
 Erklärung der Leistungs-       (5) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs-
 pflicht                            pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie beziehungsweise der Leistungsempfänger diese
 Wir teilen Ihnen innerhalb         Pflichten nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
 von zwei Wochen mit, ob wir
 eine Leistung zahlen.
                                                                                           Bed_bav_2412– Seite 12 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                 (6) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
                                     die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri-
                                     siken.

                                 § 13 Leistungsempfänger
 Leistungen zahlen wir an Sie    (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können uns
 aus oder an die Person, die         aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll. Diese
 Sie uns nennen (= Bezugs-           Person nennen wir Bezugsberechtigter.
 berechtigter).                  (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit
                                     widerrufen oder ändern.
                                 (3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem
                                     Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform
                                     mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann mög-
                                     lich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.
                                 (4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn der-
                                     artige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform mittei-
                                     len.
                                 (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die
                                     Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
                                     bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden
                                     sind.

 Beitrag
                                 § 14 Beitragskalkulation – Kosten
 Kosten Ihres Vertrages          (1) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden dem Fondsvermögen des
 In Ihrem Vertrag sind Kosten        Vertragsguthabens entnommen. Nach Rentenbeginn werden die Kosten aus dem
 enthalten. Die Kosten für           Deckungskapital entnommen.
 den Abschluss und die Ver-          Außerdem entnehmen wir dem Fondsvermögen Risikobeiträge für eine gegebenen-
 waltung Ihres Vertrages fin-        falls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall. Als Rechnungsgrundlagen ver-
 den Sie detailliert im Ver-         wenden wir die Sterbetafeln DAV 1994T.
 tragsinformationsblatt. Sie     (2) Die Kosten berücksichtigen
 werden aus dem Vertrags-             • die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
 guthaben entnommen.                  • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
 Nettoprodukt ohne                    • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
 Provisionen                               • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
 In Ihrem Vertrag sind keiner-             • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
 lei Kosten für Provisionen           • Werbeaufwendungen.
 oder weitere vertriebliche           Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Vertrags-
 Kosten für Vermittler enthal-        guthabens an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahl-
 ten. Es handelt sich um ein          ten Leistungen an.
 sogenanntes Nettoprodukt.
                                 (3) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben
                                     wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler.
                                 (4) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können
                                     Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
                                 (5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag
                                     berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten
                                     können Sie § 20 entnehmen.


                                                                                          Bed_bav_2412– Seite 13 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                 § 15 Beitragszahlung
 Pünktliche Beitragszah-         (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbei-
 lung garantiert wirksamen           trag) oder jährlich (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines Ver-
 Versicherungsschutz                 sicherungsjahres fällig.
 Zahlen Sie bitte Ihren ersten   (2) Sie können auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen
 Beitrag oder Einmalbeitrag          oder monatlichen Raten zu zahlen. Hierfür erheben wir keinen Ratenzuschlag.
 •   unverzüglich nach           (3) Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung
     Ablauf von 30 Tagen             handelt, muss der Beitrag mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entspre-
     nach Zugang des                 chen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG.
     Versicherungsscheins,       (4) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
 •   aber nicht vor dem
                                     Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
     Versicherungsbeginn.
                                 (5) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti-
                                     gen, Beiträge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
 Ihre weiteren Beiträge
                                     Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
 (= Folgebeiträge) zahlen Sie
                                     getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah-
 bitte jeweils rechtzeitig zum
                                     lung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Ab-
 Fälligkeitstermin.
                                     sätzen 4 und 6 einziehen konnten, und
                                     • wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
                                     • Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
                                     Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch
                                     rechtzeitig, wenn
                                     • dies nicht Ihre Schuld ist und
                                     • Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach der schriftlichen Zahlungsaufforderung an
                                     uns überweisen.
 Mindestbeitrag bei Direkt-          Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung
 versicherung aus Entgelt-           künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie
 umwandlung                          die fehlenden Einzüge nicht zu vertreten haben.
 Der Beitrag muss mindes-            Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
 tens dem gesetzlichen Min-      (6) Zahlen Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag
 destbetrag entsprechen. Ab               •    unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-
 2017 beträgt der Mindestbei-                  scheins,
 trag jährlich:                           •    jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs-
 •   221,02 Euro für die alten                 beginn.
     Bundesländer                (7) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 4 schuldhaft versäumen, haben
 •   192,15 Euro für die             Sie, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, keinen Anspruch auf Leistungen aus dem
     neuen Bundesländer.             Vertrag und wir können vom Vertrag zurücktreten.
                                     Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
                                     macht haben:
                                          •    durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
                                          •    durch eine gesonderte Mitteilung.
                                     Folgebeiträge
                                 (8) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils
                                     vereinbarten Fälligkeitstermin. Wenn Sie Ihren Beitrag ändern möchten, sollten Sie
                                     dies mindestens drei Werktage vor dem nächsten vereinbarten Fälligkeitstermin mit-
                                     teilen. Entsprechend werden mehr oder weniger Fondsanteile gekauft. Eine Bei-
                                     tragsfreistellung ist ebenfalls möglich.
                                 (9) Wenn Sie eine Beitragsänderung nicht rechtzeitig mitteilen, werden zum vereinbar-
                                     ten Fälligkeitstermin Fondsanteile für den bisher vereinbarten Beitrag gekauft. Ein
                                     fehlender Betrag wird dann über das Fondsvermögen ausgeglichen. Danach wird
                                     der Vertrag automatisch auf den geänderten Beitrag umgestellt.
                                     Beachten Sie: Wenn das Fondsvermögen durch den Ausgleich eines fehlenden Be-
                                     trags aufgebraucht werden sollte, endet der Vertrag. Reicht gegebenenfalls das
                                     Fondsvermögen nicht aus, wird Ihnen der fehlende Betrag in Rechnung gestellt.


                                                                                            Bed_bav_2412– Seite 14 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                 § 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
                                 (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils
 Versicherungsschutz wert-           zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%).
 stabil halten                   (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen. Der bei Vertragsbeginn gül-
 Sie können vereinbaren,             tige Rentenfaktor bleibt unberührt (siehe § 2 Absatz 2a).
 dass sich Ihre Beiträge jedes   (3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung.
 Jahr automatisch um 1-10%           Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern kein
 erhöhen. Damit erhöhen sich         späterer Termin vereinbart ist. Die letzte Erhöhung erfolgt drei Jahre vor Ablauf der
 auch Ihre Leistungen.               Beitragszahlungsdauer, sofern kein späterer Termin vereinbart ist.
                                 (4) Sie können die Vereinbarung für zukünftige Beitragserhöhungen anpassen oder wi-
                                     derrufen. Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage vor dem Beginn
                                     des nächsten Versicherungsjahres mit.
                                 (5) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.


 Beendigung des Vertrages
                                 § 17 Kündigung – Rückkaufswert
 Vor Rentenbeginn können         (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden
 Sie Ihren Vertrag kündigen.         Versicherungsperiode kündigen. Teilen Sie diesen Wunsch spätestens drei
 Dann wandelt sich die Versi-        Werktage vor diesem Termin in Textform mit.
 cherung in eine beitragsfreie   (2) Bei einer Kündigung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versiche-
 Versicherung um.                    rung um (siehe § 10 unter „Beitragsfreistellung“). § 169 Absatz 1 VVG findet insoweit
                                     keine Anwendung, das heißt, die Zahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen.
                                     Nachteile einer Kündigung
                                 (3) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum Renten-
 Ein Anspruch auf einen              beginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung.
 Rückkaufswert besteht nicht.
                                     Keine Beitragsrückzahlung
                                 (6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

 Allgemeine Regelungen
                                 § 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
 Bitte informieren Sie uns un-   (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches
 verzüglich über Änderungen          Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige
 Ihres Namens oder Ihrer             Unterschrift notwendig.
 Adresse sowie aller anderen     (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert.
 Informationen, die Ihren Ver-       Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per einge-
 trag betreffen.                     schriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach Ver-
                                     sand als zugegangen.
                                 (3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie
                                     möglich mitzuteilen.
                                 (4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
                                     empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
                                     • im Inland ansässig ist und
                                     • die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
                                 (5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland
                                     verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
                                      •   Ihre aktuelle Postanschrift und
                                      •   auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
                                            o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
                                            o Ihre dortige Steuernummer.
                                    Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis-
                                    tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht recht-
                                    zeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet: Wir
                                    müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.

                                                                                            Bed_bav_2412– Seite 15 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


                                   Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige
                                   Mitteilung nicht erbracht haben.

                                § 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
 Dieser Vertrag unterliegt      (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
 dem Recht der Bundesre-        (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an
 publik Deutschland.                unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk
                                    Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen
                                    Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
 Als Gerichtsstand sind Ihr     (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
 Wohnort oder unser Sitz            Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der
 Göttingen möglich.                 Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
                                (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
                                     • der Europäischen Union,
                                     • Islands,
                                     • Norwegens oder
                                     • der Schweiz,
                                     sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

                                § 20 Gebühren und externe Kosten
                                    Gebühren
                                (1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen:
                                     • Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur-
                                          den,
                                     • Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
                                     • Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfordern,
                                     • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
 Zusätzlich anfallende               • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen
 Gebühren                                 geschuldet werden.
 Für besondere Vorgänge,        (2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in
 wie zum Beispiel Mahnun-           Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Gebühr
 gen oder die Ausstellung von       zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, ent-
 Ersatzurkunden für den Ver-        fällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach we-
 sicherungsschein, erheben          sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
 wir zusätzliche Gebühren.          Externe Kosten
 Eine Übersicht über unsere     (3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung
 Gebühren finden Sie in Ihren       gestellte sonstige externe Kosten und Gebühren können wir Ihnen
 Versicherungsunterlagen.
                                    •   in tatsächlicher Höhe und
                                    •   zuzüglich gegebenenfalls der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
                                    in Rechnung stellen.
                                    Solche Kosten können unter anderem entstehen durch:
                                     •   Kosten der Vermögensverwaltung wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, De-
                                         potgebühren
                                    •    Kosten im Zusammenhang mit Übertragung von Fondsanteilen.
                                    Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.


                                                                                         Bed_bav_2412– Seite 16 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Anhang 1 „Wörterbuch“
 Ausgabeaufschlag        Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe-
                         preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
 Ausgabepreis            Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
 Beitragszahlungsdauer   Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge
                         zahlen.
 Bezugsberechtigter      Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus
                         dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer kann sie benennen.
 Börsenkurs              Der Börsenkurs eines Fonds ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf oder Verkauf von
                         Anteilen dieses Fonds zahlt oder bekommt.
                         •    Der Preis beim Verkauf von Fondsanteilen ist der Rücknahmepreis.
                         •    Der Preis beim Kauf von Fondsanteilen ist der Ausgabepreis.
                              Gegebenenfalls berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis ei-
                              nen Ausgabeaufschlag.
 Deckungskapital         Das Deckungskapital wird gemäß §2 Absatz 2d zum Aufbau eines garantierten Verren-
                         tungskapitals gebildet. Das Deckungskapital verzinsen wir mit dem Rechnungszins in
                         Höhe von 1,0% jährlich.
                         Ab Rentenbeginn zahlen wir aus dem Deckungskapital die dann garantierte Rente und
                         entnehmen Kosten gemäß § 14 Absatz 1.
 Garantierte Rente       Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindes-
                         tens zahlen. Sie ergibt sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Renten-
                         faktor gemäß § 2 Absatz 2a). Wir weisen den garantierten Rentenfaktor im Versiche-
                         rungsschein aus.
 Rechnungsgrundlagen     Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese
                         Rechnungsgrundlagen setzen sich zusammen aus
                         •    dem Rechnungszins,
                              das ist der Zins,
                               o mit dem wir das Deckungskapital garantiert verzinsen, oder
                               o mit dem wir den Rentenfaktor berechnen (siehe § 2 Absatz 2a) und 2b))
                              und
                         •    der Sterbetafel.
 Rücknahmepreis          Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
                         kommt.
 Textform                Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
                         setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un-
                         terschrift notwendig.
 Versicherte Person      Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
                         wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte
                         Person lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Per-
                         son stirbt. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
 Versicherungsfall       Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
                         zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Ren-
                         tenzahlung.
 Versicherungsjahr       Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr
                         beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs-
                         schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres-
                         tag des Versicherungsbeginns.
 Versicherungsnehmer     Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse-
                         ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem
                         Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.


                                                                                       Bed_bav_2412– Seite 17 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Versicherungsperiode   Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise des Beitrags einen
                        Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Zahlen Sie einen Einmalbeitrag,
                        umfasst die Versicherungsperiode ein Jahr.
 Versicherungs-         Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu gehört
 vertragsinformation    auch die Versicherungsvertragsinformation.
                        In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
                         •   Ihr Versicherungsangebot,
                         •   Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
                         •   besondere Informationen zur Fondsauswahl.
 Vertragsguthaben       Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus:
                        •    dem Fondsvermögen,
                        •    dem Deckungskapital,
                        •    dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und
                        •    den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 3 Ab-
                             satz 6).
                        Beachten Sie:
                        Die Höhe des Fondsvermögens hängt davon ab, wie sich der Wert der Fonds entwickelt.
                        Weitere Einzelheiten finden Sie in § 5 Absätze 2 und 3. Den Bewertungsstichtag für das
                        Fondsvermögen finden Sie in § 8.
                        Das Vertragsguthaben verringert sich oder fällt weg, wenn wir im Rahmen eines Versor-
                        gungsausgleichs bei Ehescheidung Kapital entnehmen müssen. Gleiches gilt bei Aufhe-
                        bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.


                                                                                    Bed_bav_2412– Seite 18 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


 Anhang 2 „Überschussbeteiligung“

Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können
aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen und dem übrigen Ergebnis.

Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%.

Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beiträge der Versicherungsnehmer. Angelegt werden dabei die Beitrags-
teile für das Deckungskapital. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistun-
gen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%.

Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili-
gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind
zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.

Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichar-
tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenversi-
cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.

Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
•    schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
•    wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei-
chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie-
hen, um im Interesse der Versicherten
•    einen drohenden Notstand abzuwenden,
•    unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
     meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
•    die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer un-
     vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.


                                                                                            Bed_bav_2412– Seite 19 von 20

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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV


Bewertungsreserven

Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven.

Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.

Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursa-
chungsorientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag monatlich neu einen aktuell rechnerisch zugeordneten Betrag.

Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 6 und 7 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsre-
serven. Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeord-
net ist. Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.


                                                                                           Bed_bav_2412– Seite 20 von 20
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