# NÜRNBERGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-nuernberger-direktversicherung.php
- Rechtlicher Träger: NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft, NÜRNBERGER Pensionskasse Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-nuernberger-direktversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zusatzbedingungen für die Direktversicherung (GN 225352)](https://www.nuernberger.de/medien/4allportal/gn225352_p.pdf), Fassung GN225352_202201
- Original beim Versicherer (PDF): [Zusatzvereinbarung Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (GN 225225)](https://www.nuernberger.de/medien/4allportal/gn225225_p.pdf), Fassung GN225225_202201

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG für Direktversicherungen im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG. | Einleitung, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | Besteht bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter | Abs. 5, Seite 1 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Insbesondere wenn die Beiträge zu dieser Versicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen | Einleitung, Seite 1 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG müssen Alters- und Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente | Einleitung, Seite 1 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | der Antrag auf Kapitalabfindung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erfolgen und uns mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein muss. | Ziffer 5, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nein | ist abweichend zur Tarifbedingung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilauszahlungen ausgeschlossen. | Abs. 10, Seite 1 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | so wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit die gesamte Rente | Ziffer 2, Seite 1 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente gemäß Ziffer 4. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem dieser zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt hat | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Abs. 3 EStG zu gleichen Teilen | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit bezugsberechtigt für die Versicherungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender Rangfolge | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja | maximal jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 VVG. | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung | Ziffer 3, Seite 1 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nein | Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. | Tarife mit Verfügungsoption, Seite 1 |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | besteht für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Unverfallbarkeit | Abs. 6, Seite 1 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten (sogenanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG | Abs. 6, Seite 1 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. | Abs. 6, Seite 1 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge. | Abs. 4, Seite 1 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt |  |  |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte | Abs. 9, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | kann sich eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergeben. | Abs. 7, Seite 1 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zusatzbedingungen für die Direktversicherung (GN 225352)

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[Seite 1]
                                                                                                NÜRNBERGER
                                                                                                Lebensversicherung AG


Zusätzliche Vereinbarungen zur Direktversicherung (GN225352_202201)
Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den ar-           Behandlung von Direktversicherungen bei Zahlungs-
beitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG für Direktversicherungen im
Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG. Deshalb gilt abweichend von den vor-           schwierigkeiten
stehenden Bedingungen Folgendes:                                              (7) Soweit aufgrund vertragswidriger Nichtzahlung von Beiträgen des
                                                                              Versicherungsnehmers die zugesagten Leistungen der Versorgungszu-
Kündigung oder Umwandlung in eine beitragsfreie Ver-                          sage vermindert werden oder vollständig entfallen, kann sich eine ar-
                                                                              beitsrechtliche Einstandspflicht aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaf-
sicherung                                                                     tung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergeben.
(1) Eine Kündigung ist nur bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn
                                                                              (8) Die Stundung von Beiträgen nach dem Paragraphen über die Mög-
möglich.
                                                                              lichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten in den Allgemeinen Bedingungen
(2) Abweichend zum Paragraphen zur Kündigung in den Allgemeinen               ist nach Ausscheiden der versicherten Person im Rahmen des § 2
Bedingungen erfolgt in der Regel eine Umwandlung in eine prämienfreie         Abs. 2 oder § 2 Abs. 6 BetrAVG und der Fortführung der Versicherung
Versicherung. Sofern nach § 3 BetrAVG eine Abfindung unzulässig ist,          mit eigenen Beiträgen möglich. Wird die Versicherung innerhalb der
kann der Versicherungsnehmer die Auszahlung des Rückkaufswertes an            vereinbarten Stundung wieder im Rahmen der betrieblichen Altersver-
den Bezugsberechtigten nicht verlangen.                                       sorgung durch einen Arbeitgeber fortgeführt, so endet die Stundung zu
                                                                              diesem Zeitpunkt. Bezüglich der weiteren Voraussetzungen gelten die
Behandlung von Direktversicherungsbeiträgen                         bei       Regelungen dieses Paragraphen in den Allgemeinen Bedingungen glei-
                                                                              chermaßen.
Wegfall der Lohnfortzahlung
(3) Der versicherungsvertraglich vorgesehene Beitrag zur Direktversi-         Abtretungsverbot
cherung wird während der Dauer des Arbeitsverhältnisses solange ge-
zahlt, wie Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.                               (9) Es wird vereinbart, dass, abgesehen von der Einräumung eines nicht
                                                                              übertragbaren und nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem
(4) In Zeiten, in denen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (z. B.      Vertrag zu begünstigenden Personen, die Übertragung der Ansprüche auf
Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub, langandauernde Krankheit usw.),         die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von anderen Be-
entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der Versi-     zugsrechten - ausgeschlossen ist.
cherungsbeiträge.
(5) Besteht bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen      Flexible Abrufphase / Abrufzeitraum
Altersvorsorge das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter, hat der Arbeit-
                                                                              (10) Ist eine flexible Abrufphase bzw. ein Abrufzeitraum vereinbart, so
nehmer das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen
                                                                              ist abweichend zur Tarifbedingung die Möglichkeit der Inanspruchnahme
(§ 1a Abs. 4 BetrAVG).
                                                                              von Teilauszahlungen ausgeschlossen.
Behandlung der Direktversicherung bei Firmenaustritt
(6) Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Versicherung aufgelöst und
besteht für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die
Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Unverfallbarkeit bzw.
vertraglicher Besserstellung, wird dem versicherten Arbeitnehmer die
Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten (soge-
nanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG
oder § 2 Abs. 5b BetrAVG übertragen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer
darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch
Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der
Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags
nicht in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig erhält der Arbeit-
nehmer das Recht zur Fortführung der Versicherung mit eigenen Bei-
trägen.


                                                                            -1-
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## Volltext der Bedingungen: Zusatzvereinbarung Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (GN 225225)

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                                                                                                Lebensversicherung AG


Zusätzliche Vereinbarung zur Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63
EStG (GN225225_202201)
Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den steu-         Sofern Ihre Versicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall vor-
errechtlichen Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherungen         sieht, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente nach
im Sinne des § 1b Abs, 2 BetrAVG.                                             dem zu verrentenden garantierten Kapitalbetrag aus der Todesfallleistung
                                                                              und einem evtl. vorhandenen und fälligen Überschussguthaben. Sie ist
Insbesondere wenn die Beiträge zu dieser Versicherung im Rahmen des
                                                                              insbesondere abhängig vom Alter des uns genannten Hinterbliebenen
§ 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen, so gilt ab-
                                                                              zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
weichend von den vorstehenden Bedingungen Folgendes:
                                                                              Der Berechnung zugrunde gelegt werden die zum Zeitpunkt des Eintritts
Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG müssen Alters- und Hinterbliebenenlei-
                                                                              des Versicherungsfalls maßgeblichen versicherungsmathematischen
stungen grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente (Kapitalzahlung
                                                                              Grundlagen.
siehe Ziffer 5) an den Begünstigten oder dessen steuerlich zulässige
Hinterbliebene erfolgen.                                                      2. Todesfallleistungen bei Rentenversicherungen im Rentenbezug
Steuerlich zulässige Hinterbliebene und Bezugsberechtigung                    Ist für Ihre Versicherung eine Rentengarantiezeit tariflich möglich und
                                                                              wurde eine solche vereinbart (vgl. hierzu Versicherungsschein, Allge-
Sofern Versicherungsleistungen für den Todesfall des Arbeitnehmers
                                                                              meine Bedingungen bzw. Tarifbedingungen), so wird bei Tod der versi-
(Versorgungsberechtigter) vereinbart sind, werden diese an dessen Hin-
                                                                              cherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit die gesamte Rente
terbliebene gezahlt.
                                                                              (einschließlich Rente aus Überschüssen und aller eventuell vereinbarten
Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit bezugsberechtigt für        garantierten Rentensteigerungen) monatlich bis zum Ablauf der Renten-
die Versicherungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender            garantiezeit an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen gezahlt, sofern
Rangfolge, sofern keine andere Verfügung der Abfolge getroffen wurde          und solange steuerlich zulässige Hinterbliebene im Sinne dieser Bedin-
und der Versicherungsgesellschaft in Textform (z. B. Papierform, E-Mail)      gungen vorhanden sind.
vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen ist:
                                                                              Die Option zur Kapitalisierung der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit
- der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem           noch ausstehenden Renten als einmalige Kapitalleistung (soweit verein-
  dieser zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt hat,         bart) ist im Rahmen der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG aus
  bzw. der Lebenspartner, mit dem zum Zeitpunkt des Todes eine einge-         steuerrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
  tragene Lebenspartnerschaft bestanden hat;
                                                                              Sofern Ihre Versicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall nach
- die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32
                                                                              Rentenbeginn vorsieht, erfolgt die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an
  Abs. 3 EStG zu gleichen Teilen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr
                                                                              die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen. Es gelten hierfür die gleichen
  noch nicht vollendet hat bzw. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
                                                                              Regelungen wie im Todesfall während der Aufschubdauer (vgl. Ziffer 1).
  hat und sich nachweislich noch in Schul- oder Berufsausbildung befin-
  det oder aber eine der übrigen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bzw.       3. Leistungen aus vorhandenen Überschüssen bei einer selbststän-
  Abs. 5 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.                         digen Berufsunfähigkeits-Versicherung, Grundfähigkeitsversiche-
                                                                              rung oder bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Davon abweichend kann im Todesfall für die Versorgungsleistungen be-
günstigt sein, soweit dies der Versicherungsgesellschaft in Textform          Vorhandene Überschüsse werden grundsätzlich in Form einer lebens-
(z. B. Papierform, E-Mail) vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen       langen Rente ausgezahlt.
ist:
                                                                              Erlebt die versicherte Person den Vertragsablauf, so werden die dann
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers (Ver-         fälligen Überschussanteile in eine lebenslange Altersrente für diese Per-
  sorgungsberechtigten). Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber,         son umgewandelt. Die Höhe der jeweilig zu zahlenden Rente richtet sich
  dass ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsfüh-             nach dem Wert der zu verrentenden Überschüsse. Sie ist insbesondere
  rung bzw. eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Begün-       abhängig vom Alter der versicherten Person bei Vertragsablauf.
  stigten besteht und dass er dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform
                                                                              Im Todesfall der versicherten Person vor Ablauf der Berufsunfähigkeits-
  (z. B. Papierform, E-Mail) mitteilt, sofern sich an diesen Vorausset-
                                                                              Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten die
  zungen etwas ändert. Diese Mitteilung muss der Versicherungsgesell-
                                                                              Regelungen gemäß Ziffer 1 sinngemäß.
  schaft vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen sein.
                                                                              Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung nach
Wird bedingungsgemäß eine Todesfallleistung fällig und sind keine
                                                                              Tarif SBU(C) bzw. BSBU(C) und bei einer Grundfähigkeitsversicherung
steuerlich zulässigen Hinterbliebenen vorhanden, wird ein einmaliges
                                                                              nach Tarif SGU bzw. NGF erfolgt die Überschussbeteiligung immer in
Sterbegeld fällig. Die Höhe des Sterbegeldes entspricht der bedingungs-
                                                                              Form einer Bonusrente, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die
gemäßen Todesfallleistung der abgeschlossenen Versicherung, maximal
                                                                              versicherte Rente erhöht. Sofern der Vertrag nach Ausscheiden aus dem
jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß
                                                                              Arbeitsverhältnis bzw. bei ruhendem Arbeitsverhältnis mit eigenen Bei-
§ 150 VVG. Begünstigt für das Sterbegeld sind die Erben der versor-
                                                                              trägen des Arbeitnehmers fortgesetzt wird, kann die Überschussverwen-
gungsberechtigten Person, soweit uns die versorgungsberechtigte Person
                                                                              dungsart verändert werden. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses
nicht einen Begünstigten benannt hat.
                                                                              bzw. Wiederaufnahme einer angestellten Tätigkeit und Fortsetzung des
Jede Änderung der hier getroffenen Begünstigung muss der Versiche-            Vertrags als Direktversicherung wird dieser mit der Überschussverwen-
rungsgesellschaft in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vor Eintritt des     dungsart Bonusrente ohne erneute Gesundheitserklärung fortgesetzt. Bei
Versorgungsfalls zugegangen sein.                                             Erleben des Vertragsablaufs oder bei Tod werden keine Leistungen aus
                                                                              der Bonusrente fällig.
Im Todesfall sind uns zur Auszahlung eines etwa vorhandenen Über-
schussguthabens auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen:                 4. Hinterbliebenenrente
- ein amtlicher Nachweis über eine bestehende Ehe bzw. eine eingetra-         Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt ausschließlich an genau
  gene Lebenspartnerschaft mit der versicherten Person oder                   einen Hinterbliebenen im Sinne der steuerlich zulässigen Hinterblie-
- Nachweise/Bescheinigungen, welche belegen, dass Kinder anspruchs-           benen. Der Hinterbliebene ist uns unter Angabe seines Namens, Ge-
  berechtigt im Sinne dieser Bedingungen sind, oder                           schlechts und Geburtsdatums anzugeben. Nach Beginn der Hinterbliebe-
- im Falle der Zahlung an eine Lebensgefährtin oder an einen Lebensge-        nen-Rentenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener nicht
  fährten der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bedin-        mehr geändert werden.
  gungen.
                                                                              Die erste Rente wird am ersten Monatsersten nach Tod der versicherten
Verrentung von Todesfallleistungen und Überschüssen                           Person fällig. Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, solange der uns
                                                                              genannte Hinterbliebene zum Personenkreis der Hinterbliebenen im Sinne
1. Todesfallleistungen bei Rentenversicherungen bei Tod während der           der steuerlich zulässigen Hinterbliebenen gehört.
Aufschubdauer
                                                                              Stirbt der uns angegebene Hinterbliebene nach Beginn der Hinterbliebe-
Werden bei Ihrer Versicherung Leistungen bei Tod der versicherten Per-        nen-Rentenzahlung, wird keine weitere Leistung fällig und der Vertrag
son während der Aufschubdauer fällig (vgl. hierzu Versicherungsschein,        erlischt. Eine Kündigung der Hinterbliebenenrente ist nicht möglich.
Allgemeine Bedingungen bzw. Tarifbedingungen), so werden diese nur
dann ausgezahlt, sofern die versicherte Person Hinterbliebene im Sinne
der steuerlich zulässigen Hinterbliebenen hinterlässt. Die Zahlung der
Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente
gemäß Ziffer 4.


                                                                            -1-

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                                                                                                Lebensversicherung AG


5. Ausübung des Kapitalwahlrechts                                             Die Möglichkeit, auf einen Rententarif mit Verfügungsoption umzustellen,
                                                                              besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus steuerrecht-
Bei Renten, die aus einer Einmalkapitalleistung (vgl. Ziffer 1 bis 3) re-
                                                                              lichen Gründen nicht.
sultieren oder für die laut Allgemeiner Bedingungen bzw. Tarifbedin-
gungen eine Kapitalabfindung möglich ist, kann anstelle der Rentenzah-        Tarife mit Verfügungsoption und Kapitalauszahlung bei Pflegebe-
lungen eine einmalige Kapitalleistung gewählt werden. Bitte beachten          dürftigkeit oder schwerer Krankheit
Sie, dass der Antrag auf Kapitalabfindung in Textform (z. B. Papierform,
                                                                              Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung
E-Mail) erfolgen und uns mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten
                                                                              bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der
Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein muss.
                                                                              betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.
Wird eine einmalige Kapitalleistung beantragt, sind vom Zeitpunkt der
                                                                              Wiedereingliederungs-, Umorganisations- und Rehabilitationshilfe
Beantragung an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr
                                                                              sowie Leistungen bei speziellen Beeinträchtigungen
erfüllt. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des letzten Jahres
vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so wird es          Wiedereingliederungshilfe-, Umorganisationshilfe-, Rehabilitationshilfe-
von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet,         Leistungen und Leistungen bei speziellen Beeinträchtigungen, die ge-
wenn die Beitragsleistung weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei           gebenenfalls in den Allgemeinen Bedingungen bzw. Tarifbedingungen als
belassen wird.                                                                Kapitalleistungen vorgesehen sind, sind im Rahmen der Direktversiche-
                                                                              rung, deren Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend
6. Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption zum Rentenzah-
                                                                              gemacht werden sollen, ausgeschlossen.
lungsbeginn
Soweit in den Allgemeinen Bedingungen bzw. Tarifbedingungen eine
Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption vorgesehen ist, können Sie
bei Beginn der Rentenzahlung beantragen, dass die Leistungsstruktur in
die eines dann zum Verkauf offenen Rententarifs mit Hinterbliebenen-
schutz im Rentenbezug umgewandelt wird, sofern die jeweiligen tarif-
spezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Durch die Inanspruchnahme der
Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption ändert sich die Höhe der
bisher versicherten Rente.


                                                                            -2-
```

