# Swiss Life Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-swiss-life-direktversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Swiss Life Lebensversicherung SE, Swiss Life Pensionskasse Aktiengesellschaft, Swiss Life Pensionsfonds Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-swiss-life-direktversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung (AVB_EV_DIR_2022_01)](https://www.swisslife.de/content/dam/de/documents/0b/8213.pdf), Fassung AVB_EV_DIR_2025_01

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Versicherungsnehmer für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. | 1.4.2, Seite 7 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | getragen (Entgeltumwandlung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn. | 1.4.4, Seite 8 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | ja | Unverfallbarkeit ab Beginn (Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert) | 1.4.4, Seite 8 |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | Bei einer Entgeltumwandlung sind steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. 63 EStG) zu einer Direktversicherung ebenso bis zur Höhe von insgesamt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 1.4.14, Seite 9 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | ja | Rechnungszins in Höhe von 1,0 % | 1.2.9, Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | die vereinbarte garantierte Rente, so lange die Versicherte Person lebt. | 1.2.2, Seite 5 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | ist eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. | 1.2.1, Seite 5 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Optional können Sie auch eine vollständige Kapitalauszahlung beantragen. | 1.2.6, Seite 5 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | bis maximal 30 % des vorhandenen Kapitals, wenn die Versicherte Person diesen Termin erlebt. | 1.2.6, Seite 5 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | gleichwohl eine vorgezogene Leistung aus einer Direktversicherung ab dem 62. Lebensjahr mit einer Frist von einem Monat in Anspruch nehmen. | 1.2.4, Seite 5 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | Im Falle des Todes der Versicherten Person vor Ablauf der Rentengarantiezeit erfolgt die Rentenzahlung | 1.2.3, Seite 5 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | ja | Progress-Überschussrente | 10, Seite 25 |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | an den etwaigen Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). | 1.3.1, Seite 3 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart (z. B. steigender Hinterbliebenenschutz) | 1.2.8, Seite 5 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | den überlebenden Ehegatten, mit dem die Versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war | 1.4.10, Seite 8 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Für Waisen wird eine Hinterbliebenenrente in der Regel jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt | 1.2.8, Seite 6 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Für den Todesfall ist eine vereinbarte Hinterbliebenenleistung in nachstehender Rangfolge zu zahlen an | 1.4.10, Seite 8 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja, bis 8.000 € | Möglichkeiten auf derzeit 8.000 Euro begrenzt. | 1.2.8, Seite 6 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. | 5.4.6, Seite 7 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | ja | Die Leistungen einer versicherten Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | 5.4.6, Seite 15 |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | ja | getragen (Entgeltumwandlung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn. | 1.4.4, Seite 8 |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | ja | wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 3 Jahre bestanden hat | 1.4.7, Seite 8 |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. | 1.4.5, Seite 8 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | ist die versicherungsvertragliche Lösung möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. | 1.4.12, Seite 9 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | Macht die Versicherte Person innerhalb eines Jahres vom Rechtsanspruch auf Übertragung gemäß § 4 BetrAVG keinen Gebrauch | 1.4.13, Seite 9 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht zur beitragspflichtigen oder beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung. | 1.4.12, Seite 9 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | Im Falle von Elternzeit, Arbeitslosigkeit und lang andauernder Krankheit ist auch eine | 5.4.4, Seite 14 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Beitragszahlung für die Hauptversicherung innerhalb von 24 Monaten ohne erneute Risikoprüfung in alter Höhe wieder aufnehmen. | 5.4.7, Seite 15 |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | ja | Die Abschluss- und Vertriebskosten werden unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe Abschnitt 3) angesetzt. | Begriffe, Seite 1 |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | ja | Das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Monate der Aufschubdauer ergibt. | Begriffe, Seite 1 |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | ja | Die Höhe des Abzugs haben wir in Euro und Cent für Sie in den Informationen beziffert | 4, Seite 12 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | keine | der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber (Übertragung) | 4.3, Seite 13 |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Abtretung, Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. | 1.4.2, Seite 8 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 240 € | der für den beitragspflichtigen Teil zu zahlende laufende Beitrag 240 Euro jährlich nicht unterschreitet. | 5.4.5, Seite 15 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. | 2.2.4, Seite 11 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | ja | Einmal jährlich informieren wir über den aktuellen Stand des Vertrags. | 9.3, Seite 22 |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung (AVB_EV_DIR_2022_01)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung
Swiss Life Direktversicherung

Stand: 01.2025 (AVB_EV_DIR_2025_01)


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die folgenden Bedingungen informieren Sie über Regeln, die für Ihren Versicherungsvertrag gelten.

Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person
angesprochen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf
Frauen und Männer.

Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Allgemeinen Bedingungen ergebenden Rechte und
Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer; einzelne Vorschriften auch für die Versicherte Person.

Sind Sie Versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die
Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort
festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren
Vertragspartner, mit dem wir einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Versicherungsbedin-
gungen sind daher stets im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zu sehen, der ergänzende und
abweichende Regelungen enthalten kann.

Um Ihnen das Lesen der Allgemeinen Bedingungen zu erleichtern, erläutern wir Ihnen zunächst die wichtigs-
ten Begriffe.


Aufschubdauer                                                       Bewertungsreserven
Der Zeitraum zwischen dem Versicherungsbeginn                       Aus der Differenz zwischen den nach dem Nie-
einer Rentenversicherung und der Zahlung der                        derstwertprinzip angesetzten Buchwerten und den
ersten Rente.                                                       höheren Marktwerten von Kapitalanlagen ergeben
                                                                    sich die Bewertungsreserven.
Beitrag
Der Betrag, der für die vereinbarte Versicherung zu                 Deckungskapital
zahlen ist; im Versicherungsvertragsgesetz wird der                 Die nicht für die Risikoübernahme und Kosten ver-
Beitrag als Prämie bezeichnet.                                      brauchten Beitragsteile sowie die dem Vertrag zuge-
                                                                    teilten Überschussanteile bilden das Deckungskapi-
Bezugsberechtigter                                                  tal.
Die in Punkt 1.4.11 genannten Personen, die An-
spruch auf eine Hinterbliebenenleistung im Todes-                   Deckungskapital mit Verteilung der Abschluss-
fall haben.                                                         und Vertriebskosten
                                                                    Das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger
                                                                    Verteilung der angesetzten Abschluss- und Ver-
                                                                    triebskosten auf die ersten 60 Monate der Auf-
                                                                    schubdauer ergibt. Beträgt die Aufschubdauer


Swiss Life Lebensversicherung SE                Sitz: Garching b. München                     Bayerische Landesbank München
Europäische Aktiengesellschaft                  Vorstand: Dirk von der Crone (Vors.),         IBAN: DE24 7005 0000 0000 0365 45
Amtsgericht München HRB 288561                  Dr. Tobias Herwig, Stefan Holzer              BIC: BYLADEMMXXX
Zeppelinstraße 1 •85748 Garching b. München     Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jörg Arnold   Gläubiger-ID: DE17ZZZ00002672789
Telefon +49 89 38109-0 •Fax +49 89 38109-4405
www.swisslife.de

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weniger als 60 Monate, erfolgt die Verteilung auf die   Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B.
Aufschubdauer. Die Abschluss- und Vertriebskos-         zwischen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüber-
ten werden unter Beachtung der aufsichtsrechtli-        schüsse werden durch gewinnbringende Kapitalan-
chen Höchstzillmersätze (siehe Abschnitt 3) ange-       lagen von Swiss Life erwirtschaftet, Risikoüber-
setzt.                                                  schüsse ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkula-
                                                        tion der Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfäl-
Rechnungsgrundlagen                                     le als kalkuliert auftreten).
Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen, die für
die Kalkulation Ihrer Versicherung benötigt werden:     Versicherte Person
• Langlebigkeitsrisiko (Sterbetafel DAV 2004 R)         Person, auf deren Leben der Versicherungsschutz
• Rechnungszins in Höhe von 1,0 %                       besteht.
• Kosten (z. B. für Verwaltung des Vertrags).
                                                        Versicherungsnehmer
Rechnungszins                                           Versicherungsnehmer ist die (juristische) Person,
Mindestverzinsung Ihres Deckungskapitals.               die den Versicherungsvertrag mit uns, der Versiche-
                                                        rungsgesellschaft, abschließt.
Rentengarantiezeit
Rentenzahlungen erfolgen mindestens für die Dau-        Versicherungsperiode
er der Rentengarantiezeit, auch wenn die Versi-         Die Versicherungsperiode beträgt bei einmaliger
cherte Person während dieser Zeit stirbt.               Beitragszahlung ein Jahr. Bei laufender Beitrags-
                                                        zahlung entspricht sie dem jeweiligen Beitragszah-
Überschussanteile                                       lungsabschnitt.
Überschussanteile resultieren aus den von Swiss


AVB_EV_DIR_2025_01                                                                                  Seite 2 von 27

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Inhalt
1   Versicherungsschutz und Leistungen ......... 5                            6   Sonstige Änderungen der Versicherung .... 17
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...... 5                            6.1 Welche Bestimmungen können geändert
1.2 Welche Leistungen erbringen wir? ................. 5                            werden? ........................................................ 17
1.3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen                                      6.2 Welche Nachversicherungsgarantie gibt
     beteiligt? ......................................................... 6         es? ................................................................ 17
1.4 Wer erhält die Versicherungsleistung? .......... 7                        7   Ihre Obliegenheiten ...................................... 18
1.5 Was ist zu beachten, wenn Sie eine                                        7.1 Was bedeutet die vorvertragliche
     Versicherungsleistung verlangen? ................. 9                           Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
1.6 Wann endet Ihr Versicherungsschutz? ........ 10                                 Verletzung? .................................................. 18
1.7 Wie sind das Versicherungsjahr, die                                       7.2 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das
     Versicherungsperiode und das Alter für die                                     Vertragsverhältnis beziehen? ....................... 20
     Tarifkalkulation definiert? ............................. 10             7.3 Welche Meldeobliegenheiten hat der
                                                                                    Arbeitgeber? ................................................. 20
2   Beitragszahlung ............................................ 10           7.4 Welche weiteren Auskunftspflichten haben
2.1 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu                                        Sie? .............................................................. 20
     beachten und was ist vereinbart? ................ 10
2.2 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag                                     8   Ausschlüsse .................................................. 21
     nicht rechtzeitig zahlen? ............................... 11             8.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder
2.3 Können Sie Zuzahlungen leisten? ............... 11                             Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von
                                                                                   ABC-Waffen/-Stoffen? .................................. 21
3   Vereinbarung zur Verrechnung der                                          8.2 Was gilt bei Selbsttötung der Versicherten
    Kosten ............................................................ 12         Person? ........................................................ 21
3.1 Welche Kosten entstehen? .......................... 12
3.2 Für Ihren Versicherungsvertrag wird                                       9   Weitere Bestimmungen ................................ 21
     hiermit Folgendes zur Zillmerung                                         9.1 Welche Bedeutung hat der
     vereinbart ..................................................... 12           Versicherungsschein? .................................. 21
3.3 Höhe der einkalkulierten Kosten .................. 12                     9.2 Welche Kosten/Steuern stellen wir Ihnen
                                                                                   gesondert in Rechnung? .............................. 22
4   Vereinbarung eines Abzugs bei                                             9.3 Wie informieren wir Sie über den aktuellen
    Beitragsfreistellung oder Kündigung ......... 12                               Stand Ihrer Versicherung? ........................... 22
4.1 Welchen Hintergrund hat der Abzug? .......... 13                          9.4 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag
4.2 Angemessenheit des Abzugs ....................... 13                           Anwendung?................................................. 22
4.3 Wann wird auf einen Abzug verzichtet? ....... 13                          9.5 Wo ist der Gerichtsstand und wohin
                                                                                   können Sie sich bei Beschwerden
5     Möglichkeiten bei                                                            wenden? ....................................................... 22
      Zahlungsschwierigkeiten,                                                9.6 Können Sie den Versicherungsvertrag
      Beitragsfreistellung und Kündigung .......... 14                             widerrufen? ................................................... 23
5.1    Welche Möglichkeiten der Überbrückung
       können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten                                 10  Welche Regelungen gelten für Ihre
       nutzen? ......................................................... 14       Beteiligung an den Überschüssen? ............ 23
5.2    Sie wollen ein Policendarlehen? .................. 14                  10.1 Grundsätze und Maßstäbe für die
5.3    Stundung der Beiträge ................................. 14                  Überschussbeteiligung Ihres Vertrags ......... 23
5.4    Wann können Sie Ihre Versicherung                                      10.2 Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn ... 23
       beitragsfrei stellen? ...................................... 14        10.3 Überschussverwendung vor Rentenbeginn . 24
5.5    Wann können Sie Ihre Versicherung                                      10.4 Überschussbeteiligung und -verwendung
       kündigen und welche Folgen hat dies? ........ 15                            in der Rentenbezugszeit ............................... 24


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[Seite 4]
10.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven
     vor Rentenbeginn ......................................... 26
10.6 Beteiligung an den Bewertungsreserven
     ab Rentenbeginn .......................................... 26
10.7 Information über die Höhe der
     Überschussbeteiligung ................................. 27

11    Welche Besonderheiten gelten nach
      Beendigung des
      Beschäftigungsverhältnisses?.................... 27


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[Seite 5]
1     Versicherungsschutz und Leistungen             Die Abrufphase beginnt nicht vor dem vollende-
                                                     ten 61. Lebensjahr der Versicherten Person.
1.1    Wann beginnt der Versicherungs-
       schutz?                                       Ist eine Abrufphase vereinbart, können Sie je-
                                                     weils mit einer Frist von einem Monat wählen, ab
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Ver-       welchem Monatsersten innerhalb der Abrufphase
trag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit       die Zahlung der Leistung erfolgen soll. Die Höhe
Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein           der garantierten Rente zum Beginn des Versi-
angegebenen Versicherungsbeginn. Unsere              cherungsjahres ist aus dem Versicherungsschein
Leistungspflicht entfällt allerdings, wenn Sie den   ersichtlich.
ersten Beitrag oder einmaligen Beitrag (Einlö-
sungsbeitrag) nicht rechtzeitig bezahlen.            Ist keine Abrufphase vereinbart, können Sie
                                                     gleichwohl eine vorgezogene Leistung aus einer
1.2    Welche Leistungen erbringen wir?              Direktversicherung ab dem 62. Lebensjahr mit
                                                     einer Frist von einem Monat in Anspruch neh-
1.2.1 Leistungen erbringen wir, wenn die Versi-      men. Die Rente wird dabei nach versicherungs-
cherte Person das Ende der Aufschubdauer             mathematischen Grundsätzen neu berechnet.
erlebt (Erlebensfall) oder – sofern vereinbart –
wenn die Versicherte Person stirbt. Als Erlebens-    Verlängerungsoption
fall-Leistung ist eine lebenslange Rentenzahlung
vereinbart. Optional leisten wir eine Kapitalaus-    1.2.5 Sie können spätestens einen Monat vor
zahlung, sofern diese Option vertraglich verein-     dem Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns
bart wurde.                                          in Textform verlangen, dass die Hauptversiche-
                                                     rung im Rahmen der von uns festgelegten Tarif-
Im Erlebensfall                                      grenzen und Konditionen einmalig und ohne
                                                     Gesundheitsprüfung für einen Zeitraum von
1.2.2 Erlebt die Versicherte Person den verein-      höchstens 5 Jahren beitragsfrei verlängert wird,
barten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir min-         sofern die Versicherte Person den ursprünglich
destens die vereinbarte garantierte Rente, so        vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt.
lange die Versicherte Person lebt.                   Für den hinausgeschobenen Rentenbeginn bzw.
                                                     Leistungszeitpunkt gelten die gleichen Gestal-
Die Renten werden je nach Vereinbarung jähr-         tungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich
lich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich   vereinbarten Rentenbeginn, insbesondere 1.2.2
vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitster-      bis 1.2.6.
minen gezahlt.
                                                     Optionale Kapital- oder Teilkapitalauszahlung
1.2.3 Erlebt die Versicherte Person den verein-
barten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Ren-        1.2.6 Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum
tengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die verein-   Fälligkeitstag der ersten Rente eine Teilkapital-
barte Rente mindestens bis zum Ablauf der Ren-       auszahlung bis maximal 30 % des vorhandenen
tengarantiezeit, unabhängig davon, ob die Versi-     Kapitals, wenn die Versicherte Person diesen
cherte Person diesen Termin erlebt. Im Falle des     Termin erlebt. Optional können Sie auch eine
Todes der Versicherten Person vor Ablauf der         vollständige Kapitalauszahlung beantragen. Hier-
Rentengarantiezeit erfolgt die Rentenzahlung         für muss uns ein Antrag auf Kapital- oder Teilka-
jedoch nur an bezugsberechtigte Personen im          pitalauszahlung spätestens 3 Monate vor dem
Sinne dieser Versicherungsbedingungen.               Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform zu-
                                                     gehen (Kapitalwahlrecht). Mit der Kapitalauszah-
Abrufphase bei Swiss Life Direktversicherung –       lung endet die Versicherung. Im Fall der Teilkapi-
Tarif 841                                            talauszahlung zahlen wir den vereinbarten Be-
                                                     trag aus, wodurch sich die Rentenhöhe reduziert.
1.2.4 Sie haben bei Vertragsabschluss bei Tarif      Voraussetzung für die Teilkapitalauszahlung ist,
841 die Möglichkeit, einen flexiblen Rentenbe-       dass die reduzierte Rente den gesetzlich festge-
ginn zu vereinbaren. Diese Abrufphase kann           legten Betrag der Kleinstrente nicht unterschrei-
auch beitragsfrei gestaltet werden.                  tet.


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[Seite 6]
Die Option auf Kapitalauszahlung gilt ferner auch   Rechnungsgrundlagen
für Leistungen an bezugsberechtigte Hinterblie-
bene, sofern ein steigender Hinterbliebenen-        1.2.9 Die geschlechtsunabhängige Beitragskal-
schutz versichert war und daraus Leistungen         kulation in der Aufschub- und Rentenbezugs-
fällig werden. Die Option muss dann im Leis-        phase basiert auf Sterbetafeln der Deutschen
tungsfall vom bezugsberechtigten Hinterbliebe-      Aktuarvereinigung (DAV 2004 R) und einem
nen ausgeübt werden.                                Rechnungszins in Höhe von 1,0 %.

1.2.7 Ist eine Abrufphase vereinbart, kann wäh-     Sonstige Regelungen
rend der Abrufphase eine Kapitalauszahlung
abgerufen werden. Hierfür muss uns ein Antrag       1.2.10 Außer den im Versicherungsschein aus-
auf Kapitalauszahlung spätestens 3 Monate vor       gewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie
der gewünschten Kapitalauszahlung in Textform       weitere Leistungen aus der Überschussbeteili-
vorliegen.                                          gung (siehe 1.3 und Abschnitt 10).

Im Todesfall                                        1.2.11 Weitere Einzelheiten über Art, Umfang
                                                    und Fälligkeit der Versicherungsleistung finden
1.2.8 Ist für den Todesfall eine Leistung verein-   Sie im Versicherungsschein. Im Falle etwaiger
bart (z. B. steigender Hinterbliebenenschutz), so   Widersprüche haben die im Versicherungsschein
wird diese bei Tod der Versicherten Person an       getroffenen Vereinbarungen vor diesen Bedin-
die bezugsberechtigte Person in Form einer so-      gungen Vorrang.
fortbeginnenden lebenslangen Hinterbliebenen-
rente fällig. Für Waisen wird eine Hinterbliebe-    1.3   Wie sind Sie an unseren Überschüssen
nenrente in der Regel jedoch maximal bis zum              beteiligt?
25. Lebensjahr gezahlt (siehe 1.4.10). Sind zum
Todesfallzeitpunkt vor Rentenbeginn keine für       1.3.1 Wir beteiligen unsere Versicherungsneh-
den steigenden Hinterbliebenenschutz bezugs-        mer in ihrer Gesamtheit gemäß § 153 Versiche-
berechtigten Personen im Sinne der Versiche-        rungsvertragsgesetz (VVG) an den etwaigen
rungsbedingungen vorhanden, kann statt der          Überschüssen und Bewertungsreserven (Über-
versicherten Todesfall-Leistung ein zweckge-        schussbeteiligung). Die Überschüsse werden
bundenes Sterbegeld gezahlt werden. Das Ster-       gemäß den Vorschriften des Handelsgesetz-
begeld errechnet sich aus der im Todesfall vor      buchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres
Rentenbeginn vorgesehenen Hinterbliebenen-          Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungs-
leistung und ist im Rahmen der gesetzlichen         reserven werden dabei im Anhang des Ge-
Möglichkeiten auf derzeit 8.000 Euro begrenzt.      schäftsberichts veröffentlicht. Der Jahresab-
                                                    schluss wird von einem unabhängigen Wirt-
Die sofortbeginnende Hinterbliebenenrente aus       schaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichts-
dem steigenden Hinterbliebenenschutz wird aus       behörde einzureichen. Sie können den Ge-
den bis zum Tod entrichteten Beiträgen ohne         schäftsbericht jederzeit bei uns anfordern.
Zinsen und ohne die Beiträge für etwa einge-
schlossene Zusatzversicherungen gebildet. Ist       Grundsätze und Maßstäbe für die Überschuss-
eine Abrufphase vereinbart, so werden bei Tod       beteiligung der Versicherungsnehmer
der Versicherten Person zwischen dem frühes-
ten und dem spätesten Altersrentenbeginn, die       Wir beteiligen Sie gemäß der jeweils gültigen
zu Beginn des laufenden Versicherungsjahres         Fassung der Verordnung über die Mindestbei-
optionale Kapitalauszahlung zuzüglich der im        tragsrückerstattung in der Lebensversicherung
laufenden Versicherungsjahr entrichteten Beiträ-    (Mindestzuführungsverordnung) an den Über-
ge (ohne Zinsen und ohne die Beiträge für etwa      schüssen.
eingeschlossene Zusatzversicherungen) als
Einmaleinlage für eine sofortbeginnende Hinter-     1.3.2 Die Überschüsse stammen im Wesentli-
bliebenenrente verwendet.                           chen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von
                                                    den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die
                                                    für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen
                                                    sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbei-


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[Seite 7]
tragsrückerstattung in der Lebensversicherung –      Interesse der Versicherungsnehmer die Rück-
Mindestzuführungsverordnung), erhalten die           stellung für Beitragsrückerstattung auch heran-
Versicherungsnehmer insgesamt mindestens             ziehen: zur Abwendung eines drohenden Not-
den in dieser Verordnung in ihrer jeweils gültigen   stands oder zum Ausgleich unvorhersehbarer
Fassung genannten Prozentsatz. In der derzeiti-      Verluste aus den überschussberechtigten Ver-
gen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich        trägen, die auf allgemeine Änderungen der Ver-
90 % vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzu-      hältnisse zurückzuführen sind, oder zur Erhö-
führungsverordnung). Daraus werden zunächst          hung der Deckungsrückstellung, wenn die Rech-
die garantierten Versicherungsleistungen finan-      nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehba-
ziert. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für    ren und nicht nur vorübergehenden Änderung
die Überschussbeteiligung der Versicherungs-         der Verhältnisse angepasst werden müssen.
nehmer.
                                                     Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrücker-
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere           stattung zum Verlustausgleich oder zur Erhö-
dann, wenn Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung        hung der Deckungsrückstellung heranziehen,
und Kosten günstiger sind, als bei der Tarifkalku-   belasten wir die Versichertenbestände verursa-
lation angenommen. Auch an diesen Überschüs-         chungsorientiert.
sen werden die Versicherungsnehmer gemäß
den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben          1.3.4 Bewertungsreserven entstehen, wenn der
angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger       Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert
Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeitsri-      liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz
siko) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am        ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven
übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grund-      sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristi-
sätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5,       ge Ausschläge an den Kapitalmärkten auszu-
§ 5 Mindestzuführungsverordnung).                    gleichen. Die Bewertungsreserven, die nach
                                                     gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschrif-
1.3.3 Die verschiedenen Versicherungsarten           ten für die Beteiligung der Verträge zu berück-
tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir       sichtigen sind, ermitteln wir mindestens einmal
haben deshalb gleichartige Versicherungen zu         jährlich neu und ordnen sie nach einem verursa-
sogenannten Bestandsgruppen zusammenge-              chungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch
fasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielswei-      den Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung
se, um das versicherte Risiko wie das Todesfall-,    an den Bewertungsreserven entsteht jedoch erst
Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeits- bzw.        bei Vertragsende bzw. Rentenzahlungsbeginn.
Erwerbsminderungsrisiko zu berücksichtigen.          Der dann für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag
Die Verteilung des Überschusses auf die einzel-      wird zur Hälfte zugeteilt. Auch während des Ren-
nen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in        tenbezugs werden wir Sie an den Bewertungsre-
welchem Umfang sie zu seiner Entstehung bei-         serven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelun-
getragen haben.                                      gen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

Den Überschuss führen wir der Rückstellung für       1.3.5 Weitere wesentliche Regelungen und In-
Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in        formationen zu unserer Überschussbeteiligung
Form der sogenannten Direktgutschrift bereits        und zu den Überschussverwendungs-Systemen
unmittelbar den überschussberechtigten Versi-        finden Sie im Abschnitt 10.
cherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstel-
lung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeit-       1.4   Wer erhält die Versicherungsleistung?
ablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für
die Überschussbeteiligung der Versicherungs-         1.4.1 Die Leistung aus dem Versicherungsver-
nehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefäl-         trag erbringen wir gemäß den Bestimmungen
len und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde          des Versicherungsscheins.
können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit         Bezugsrecht
die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte
Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen     1.4.2 Versicherungsnehmer für die Versicherun-
Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im           gen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es


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[Seite 8]
wird Folgendes unwiderruflich vereinbart: Wäh-        hat 3 Jahre bestanden.
rend der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
ist eine Übertragung der Versicherungsnehmer-         Für Zusagen, die nach 2008 und vor 2018 erteilt
Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus        wurden, gilt die bisherige Regelung zur Unver-
diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitneh-        fallbarkeit weiter (bei Ausscheiden ist das 25.
mer bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in           Lebensjahr vollendet und die Versicherung be-
dem der versicherte Arbeitnehmer sein 61. Le-         steht 5 Jahre). Allerdings bleibt die Anwartschaft
bensjahr vollendet. Eine Abtretung oder Belei-        auch erhalten, wenn die Zusage ab dem
hung der Ansprüche aus einem unwiderruflichen         01.01.2018 3 Jahre bestanden hat und bei Be-
Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausge-         endigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Le-
schlossen, soweit die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63       bensjahr vollendet ist.
EStG steuerlich gefördert werden. Bei Versor-
gungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine           1.4.8 Das Bezugsrecht bezieht sich auch auf die
Abtretung, Verpfändung oder Beleihung durch           Überschussanteile.
den Arbeitgeber ausgeschlossen.
                                                      1.4.9 Der Widerruf einer unverfallbaren Anwart-
1.4.3 Die Versicherte Person ist der wirtschaftlich   schaft durch den Arbeitgeber erfordert die Vorla-
Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes           ge eines Urteils mit Rechtskraftvermerk. Der
(GwG).                                                Arbeitgeber kann dann die Versicherungsleis-
                                                      tung für sich in Anspruch nehmen.
Unverfallbarkeit ab Beginn (Entgeltumwandlung
oder arbeitgeberfinanziert)                           Zahlungsverfügung für den Todesfall

1.4.4 Dem Arbeitgeber bleibt freigestellt über die    1.4.10 Für den Todesfall ist eine vereinbarte
gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 1b Betriebs-        Hinterbliebenenleistung in nachstehender Rang-
rentengesetz (BetrAVG) hinauszugehen und eine         folge zu zahlen an:
Unverfallbarkeit ab Beginn zu vereinbaren. Werden
hingegen die Beiträge wirtschaftlich von der Versi-   a) den überlebenden Ehegatten, mit dem die
cherten Person getragen (Entgeltumwandlung), so          Versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes
gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn.                   verheiratet war oder den überlebenden Le-
                                                         benspartner im Sinne des Lebenspartner-
1.4.5 Der Versicherten Person wird sowohl für            schaftsgesetzes (LPartG),
den Todes- als auch für den Erlebensfall ein          b) die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4
nicht übertragbares und nicht beleihbares unwi-          Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG zu glei-
derrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dieses              chen Teilen,
Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Über-           c) den Lebensgefährten der Versicherten Per-
schussanteile.                                           son, sofern uns hierzu eine gesonderte Ver-
                                                         einbarung vorliegt,
Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG                   d) die für das Sterbegeld empfangsberechtigte
                                                         Person, sofern die unter Buchstabe a bis c
1.4.6 Die Gestaltung des Bezugsrechts leitet sich        benannten Personen fehlen.
ab aus der Mindestnorm des BetrAVG. Der Ver-
sicherten Person wird sowohl für den Todes- als       1.4.11 Die vorgenannten für den Todesfall be-
auch für den Erlebensfall unter den nachstehen-       günstigten Hinterbliebenen haben einen wider-
den Vorbehalten ein nicht übertragbares und           ruflichen Anspruch auf die Hinterbliebenenleis-
nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht        tungen für den Fall des Todes der Versicherten
eingeräumt.                                           Person. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann der
                                                      Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitneh-
1.4.7 Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbe-         mer ändern.
halten, alle Versicherungsleistungen für sich in
Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhält-          Recht auf Fortsetzung bei Beendigung des Be-
nis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei   schäftigungsverhältnisses
denn, die Versicherte Person hat das
21. Lebensjahr vollendet und die Versicherung         1.4.12 Scheidet die Versicherte Person mit un-


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[Seite 9]
verfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den           kenversicherung der Rentner (KVdR) erhoben.
Diensten des Arbeitgebers aus und ist die versi-      Gleiches gilt für freiwillig versicherte Mitglieder
cherungsvertragliche Lösung möglich, so über-         der gesetzlichen Krankenkasse. Ebenso sind
lässt der Arbeitgeber der Versicherten Person         Kapitalleistungen beitragspflichtig. Als monatli-
die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers.          che Bemessungsgrundlage für die Zahlung des
Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht        Beitrags werden 1/120 der Kapitalleistung her-
zur beitragspflichtigen oder beitragsfreien Fort-     angezogen (der Betrag der Kapitalleistung wird
setzung der Versicherung ohne erneute Ge-             somit auf zehn Jahre verteilt). Bei der Beitrags-
sundheitsprüfung.                                     berechnung wird die Beitragsbemessungsgrenze
                                                      berücksichtigt.
1.4.13 Macht die Versicherte Person innerhalb
eines Jahres vom Rechtsanspruch auf Übertra-          1.4.16 Bei Leistungsempfängern, die der Priva-
gung gemäß § 4 BetrAVG keinen Gebrauch, so            ten Krankenversicherung angehören, werden
wird die unverfallbare Anwartschaft im Rahmen         keine Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig.
der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 3
Abs. 2 BetrAVG abgefunden.                            1.4.17 Die Hinweise geben den Stand zum Ja-
                                                      nuar 2018 wieder. Falls sich die sozialversiche-
Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen           rungsrechtliche Behandlung in Zukunft ändern
Behandlung                                            sollte, gelten die Änderungen in der Regel auch
                                                      für bestehende Vertragsverhältnisse.
1.4.14 Die beitragsrechtliche Behandlung von
Beiträgen zu Direktversicherungen regeln die
Arbeitsentgeltverordnung und das Vierte Sozial-       1.5   Was ist zu beachten, wenn Sie eine
gesetzbuch. Bei einer arbeitgeberfinanzierten               Versicherungsleistung verlangen?
Direktversicherung werden die Beiträge nicht
zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt hin-       Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach
zugerechnet, soweit es sich um steuerfreie Zu-        einem Versicherungsfall
wendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds
oder Direktversicherungen gemäß § 3 Nr. 63            1.5.1 Wenn Leistungen aus dem Versicherungs-
Satz 1 und 2 EStG und § 100 EStG im Kalen-            vertrag beansprucht werden sollen, muss uns
derjahr bis zur Höhe von insgesamt vier Prozent       Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit ge-
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei-         geben und ein amtliches Zeugnis über den Tag
nen Rentenversicherung handelt. Zusätzlich sind       der Geburt der Versicherten Person vorgelegt
weitere 4 Prozent der Beitragsbemessungsgren-         werden.
ze in der allgemeinen Rentenversicherung steu-
erlich gefördert, bleiben hingegen beitragspflich-    1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein
tig in der Sozialversicherung. Bei einer Entgelt-     amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die
umwandlung sind steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr.         Versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch
63 EStG) zu einer Direktversicherung ebenso bis       einmal pro Jahr.
zur Höhe von insgesamt vier Prozent der Bei-
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen              1.5.3 Der Tod der Versicherten Person ist uns in
Rentenversicherung sozialabgabenfrei, wie die         jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem
arbeitgeberfinanzierten.                              Versicherungsschein ist uns eine amtliche Ster-
                                                      beurkunde im Original einzureichen, die Ge-
1.4.15 Die sozialabgabenrechtliche Beurteilung        burtsdatum, Geburtsort und Todeszeitpunkt
der Leistungen regelt im Wesentlichen das             nennt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind
Fünfte Sozialgesetzbuch. Es wird nicht zwischen       an uns zurückzuzahlen.
arbeitgeberfinanzierten und aus Entgeltumwand-
lung finanzierten Versorgungsbezügen unter-           1.5.4 Die Hinterbliebenenleistungen erbringen
schieden. Laufende Leistungen der betrieblichen       wir bei Fälligkeit gegen Vorlage einer amtlichen
Altersversorgung sind in der Kranken- und Pfle-       Urkunde, durch die das Geburtsdatum der Witwe
geversicherung der Rentner mit dem vollen Ren-        bzw. des Witwers, des Lebenspartners, des Le-
tenbetrag beitragspflichtig. Es wird der volle all-   bensgefährten, sofern eine gesonderte Vereinba-
gemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Kran-        rung getroffen wurde, bzw. das der Waisen so-


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[Seite 10]
wie die verwandtschaftliche Beziehung zur Ver-
sicherten Person nachgewiesen wird.                 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode

1.5.5 Ist für den Todesfall eine Leistung verein-   1.7.1 Ein Versicherungsjahr beginnt mit dem
bart, die über den steigenden Hinterbliebenen-      Monat des im Versicherungsschein genannten
schutz hinausgeht, ist uns ferner ein ausführli-    Versicherungsbeginns und dauert grundsätzlich
ches ärztliches Zeugnis über die Todesursache       12 Monate. Die Versicherungsperiode fällt bei
sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die    Einmalbeitrags- und jährlicher Beitragszahlung
zum Tod der Versicherten Person geführt hat,        mit dem Versicherungsjahr zusammen. Bei un-
vorzulegen.                                         terjähriger Beitragszahlung umfasst die Versi-
                                                    cherungsperiode entsprechend der Beitragszah-
1.5.6 Zur Klärung unserer Leistungspflicht kön-     lungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein
nen wir notwendige weitere Nachweise verlan-        halbes Jahr.
gen und erforderliche Erhebungen selbst anstel-
len. Die mit den erforderlichen Nachweisen ver-     Rumpfbeginnjahr
bundenen Kosten trägt derjenige, der die Versi-
cherungsleistung beansprucht. Wir werden die        1.7.2 Beträgt der Zeitraum vom Kalendermonat
erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor      des Versicherungsbeginns bis zum Kalendermo-
der Antragsannahme, die nächsten 5 Jahre da-        nat, der mit dem Ablauf der Versicherung zu-
nach und das Jahr vor dem Tod der Versicherten      sammenfällt, weniger als 12 Monate, so liegt ein
Person erstrecken.                                  sogenanntes Rumpfbeginnjahr vor. Alle folgen-
                                                    den (vollen) Versicherungsjahre beginnen dann
1.5.7 Unsere Leistungen überweisen wir dem          jeweils mit dem Kalendermonat, der auf den
Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland      Ablaufmonat der Versicherung folgt. Liegt ein
kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und        Rumpfbeginnjahr vor, beträgt die Versicherungs-
bei Sonderformen der Zahlung (z. B. telegrafi-      dauer in Jahren die Anzahl der vollen Versiche-
sche Überweisung, Scheck) trägt der Empfangs-       rungsjahre plus eins (das Rumpfbeginnjahr).
berechtigte die Kosten; bei Überweisungen in
Länder außerhalb des Europäischen Wirtschafts-      Alter für die Tarifkalkulation
raums und bei Sonderformen der Zahlung auch
die damit verbundene Gefahr.                        1.7.3 Das versicherungstechnische Alter ent-
                                                    spricht den tatsächlichen Lebensjahren der Ver-
1.5.8 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätes-      sicherten Person, wobei das bereits begonnene
ten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder      Lebensjahr hinzugezählt wird, wenn seit dem
verzichten Sie auf die Auswahl eines Über-          Geburtstag bis zum Versicherungsbeginn bzw.
schussverwendungs-Systems ab Rentenbeginn,          Erhöhungstermin mehr als 6 Monate verstrichen
zahlen wir die vereinbarte Rente mit steigender     sind.
Überschussrente (siehe 10.4.3).
                                                    Beispiel: Der Versicherungsbeginn bzw. Erhö-
1.6   Wann endet Ihr Versicherungsschutz?           hungstermin ist der 01.01.2016 und der Geburts-
                                                    tag ist der 15.05.1976. Am 15.05.2015 ist das
Vor Rentenbeginn endet der Versicherungs-           39. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr
schutz mit Fälligkeit der optionalen Kapitalaus-    hat begonnen. Bis zum 01.01.2016 werden mehr
zahlung im Erlebensfall oder mit dem Tod der        als 6 Monate verstrichen sein. Somit gilt 40 als
Versicherten Person, sofern keine Hinterbliebe-     das versicherungstechnische Alter.
nenleistungen zu erbringen sind.

Nach Rentenbeginn endet der Versicherungs-          2     Beitragszahlung
schutz mit der Fälligkeit der letzten Rentenzah-
lung.                                               2.1    Was haben Sie bei der Beitragszahlung
                                                           zu beachten und was ist vereinbart?
1.7   Wie sind das Versicherungsjahr, die
      Versicherungsperiode und das Alter für        2.1.1 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können
      die Tarifkalkulation definiert?               Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Be-


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[Seite 11]
trag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Viertel-     wir von Ihnen die Kosten der zur Gesund-
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufen-     heitsprüfung durchgeführten ärztlichen Un-
de Beiträge) entrichten.                              tersuchungen verlangen, sofern wir sie getra-
                                                      gen haben.
2.1.2 Laufende Beiträge werden zu Beginn der
vereinbarten Versicherungsperiode fällig.             2.2.2 Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des
                                                      Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir
2.1.3 Der erste Beitrag oder einmalige Beitrag        nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie
(Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Ab-         durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
schluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor      durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungs-          rungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
schein angegebenen Versicherungsbeginn.               gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht
                                                      jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie
2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung     die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan ha-
ben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die       2.2.3 Treten wir nicht zurück, sind Sie zur Bei-
Einziehung des Beitrags von einem Konto ver-          tragszahlung verpflichtet.
einbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann         Folgebeitrag
und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wi-
dersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr      2.2.4 Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger
Verschulden von uns nicht eingezogen werden,          Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhält-
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn      nis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist
sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zah-      oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie
lungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertre-       von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-
ten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezo-       form. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist
gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die     von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu        Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist,
verlangen.                                            entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs-
                                                      schutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den
2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf     Vertrag zum Ablauf der Zahlungsfrist zu kündi-
Ihre Gefahr und Ihre Kosten.                          gen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug ge-
                                                      blieben sind. Die Kündigung kann bereits mit der
2.1.6 Für eine Stundung der Beiträge ist eine         Mahnung verbunden werden. Auf die Rechtsfol-
schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.       gen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich
Die Stundung setzt einen entsprechenden Rück-         hinweisen.
kaufswert (siehe 5.5) voraus.
                                                      Für die Berechnung des verminderten Versiche-
2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der Versi-        rungsschutzes und des Rückkaufswerts gelten
cherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir       die Regelungen zur Beitragsfreistellung bzw. zur
etwaige Beitragsrückstände mit der Versiche-          Kündigung.
rungsleistung verrechnen.
                                                      2.3   Können Sie Zuzahlungen leisten?
2.2   Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
      nicht rechtzeitig zahlen?                       2.3.1 Sie können jederzeit vor Rentenbeginn in
                                                      Ihren bestehenden Vertrag freiwillige Zuzahlun-
Einlösungsbeitrag                                     gen leisten. Wenn Sie eine Zuzahlung leisten
                                                      möchten, müssen Sie dies vorher in Textform bei
2.2.1 Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht            uns anmelden. In Textform angemeldete und
rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zah-     tatsächlich geleistete Zuzahlungen werden zum
lung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten.    darauf folgenden Monatsersten gutgeschrieben.
Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,          Zuzahlungen erhöhen die versicherten Leistun-
dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu      gen nur des Haupttarifs. Bitte beachten Sie dabei
vertreten haben. Bei einem Rücktritt können           etwaige nachteilige steuerliche Auswirkungen.


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Im Einzelfall kann es in den letzten 5 Jahren vor   3.2    Für Ihren Versicherungsvertrag wird
Rentenbeginn für Sie unvorteilhaft sein, eine              hiermit Folgendes zur Zillmerung ver-
Zuzahlung durchzuführen. Sofern Sie beabsich-              einbart
tigen, in diesem Zeitraum eine Zuzahlung vorzu-
nehmen, empfehlen wir Ihnen, sich vor der ge-       3.2.1 Es ist vereinbart, dass die Abschluss- und
planten Zuzahlung mit uns in Verbindung zu          Vertriebskosten während der vertraglich verein-
setzen.                                             barten Beitragszahlungsdauer aus den laufen-
                                                    den Beiträgen bzw. dem Einmalbeitrag getilgt
2.3.2 Die Erhöhung der Versicherungsleistungen      werden.
errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin
erreichten versicherungstechnischen Alter der       3.2.2 Maßgebend ist das Verrechnungsverfahren
Versicherten Person und der restlichen Auf-         gemäß § 4 der Deckungsrückstellungsverord-
schubdauer sowie den bei Vertragsabschluss          nung (Zillmerung). Hierbei werden die ersten
geltenden Rechnungsgrundlagen (siehe 1.2.9).        Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss-
Unsere zum Zeitpunkt der Zuzahlung gültigen         und Vertriebskosten herangezogen, soweit die
Annahmerichtlinien (z. B. ab welcher Summe          Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungs-
Gesundheitsfragen zu beantworten sind) werden       fall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der
auf die Zuzahlung angewendet.                       jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bil-
                                                    dung einer Deckungsrückstellung aufgrund von
2.3.3 Die Zuzahlung muss mindestens 200 Euro        § 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit § 169
betragen.                                           Abs. 3 VVG bestimmt sind.

2.3.4 Die Summe aus vereinbarten laufenden          Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist ge-
Beiträgen und Zuzahlungen darf die steuerliche      mäß Deckungsrückstellungsverordnung auf
Höchstfördergrenze pro Kalenderjahr nicht über-     2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des
steigen.                                            Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
                                                    Auch bei späteren Erhöhungen gehen wir nach
                                                    dem dargestellten Verfahren vor.
3     Vereinbarung zur Verrechnung der Kos-
      ten                                           3.2.3 Die beschriebene Kostenverrechnung hat
                                                    wirtschaftlich zur Folge, dass insbesondere in
3.1    Welche Kosten entstehen?                     der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe
                                                    Beitragsteile zur Bildung der beitragsfreien Rente
3.1.1 Mit Versicherungsverträgen sind Kosten        oder für den Rückkaufswert verwendet werden
verbunden. Diese sind in Ihre Beiträge einkalku-    können (siehe 5.4 und 5.5).
liert und werden Ihnen daher nicht gesondert in
Rechnung gestellt. Es handelt sich um Ab-           3.3    Höhe der einkalkulierten Kosten
schluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kos-
ten.                                                Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten
                                                    sowie der übrigen Kosten und der darin enthal-
3.1.2 Zu den Abschluss- und Vertriebskosten         tenen Verwaltungskosten zu Ihrem Vertrag ist in
gehören insbesondere Abschlussprovisionen für       den vorvertraglichen Informationen, die vor An-
den Versicherungsvermittler. Außerdem umfas-        tragstellung ausgehändigt werden, beziffert. Die
sen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kos-     Entwicklung des Rückkaufswerts sowie der bei-
ten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der     tragsfreien Rente können Sie der Ihnen überlas-
Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im        senen Tabelle entnehmen.
Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung
stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den
übrigen Kosten gehören insbesondere die             4     Vereinbarung eines Abzugs bei Beitrags-
Verwaltungskosten. Diese werden über die                  freistellung oder Kündigung
gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Für die Ab-
schluss- und Vertriebskosten gelten die Rege-       Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass
lungen des folgenden Abschnitts.                    im Falle einer (teilweisen oder vollständigen)
                                                    Beitragsfreistellung bzw. im Falle einer (teil-
                                                    weisen oder vollständigen) Kündigung ein

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[Seite 13]
Abzug erfolgt.                                      kann ein vorzeitiges Auflösen von Wertpapierpo-
                                                    sitionen erfordern.
Die Höhe des Abzugs haben wir in Euro und
Cent für Sie in den Informationen beziffert,        Veränderungen der Risikolage
die Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
erhalten haben. Auch im Versicherungs-              4.1.3 Die Kalkulation von Versicherungsproduk-
schein haben wir den Abzug in Euro und              ten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft
Cent für Sie beziffert. Sie finden die Werte        sich gleichmäßig aus versicherten Personen mit
jeweils unter der Überschrift „Übersicht der        einem hohen und einem geringeren Risiko zu-
garantierten Werte bei Beitragsfreistellung         sammensetzt. Da Personen mit einem geringen
und Kündigung“.                                     Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als
                                                    Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form
4.1   Welchen Hintergrund hat der Abzug?            eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt,
                                                    dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige
Mit dem Abzug wird ein Ausgleich für kollektiv      Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Glei-
gestelltes Risikokapital sowie für verminderte      ches gilt bei Beitragsfreistellung in dem Umfang,
Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit      wie sich das Risiko reduziert.
vorgenommen. Außerdem wird die Veränderung
der Risikolage des verbleibenden Versicherten-      4.2   Angemessenheit des Abzugs
bestands ausgeglichen.
                                                    4.2.1 Der Abzug ist zulässig, wenn er angemes-
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital    sen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuwei-
                                                    sen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil
4.1.1 Wir bieten Ihnen im Rahmen des verein-        mit ihm die Veränderung der Risikolage des ver-
barten Versicherungsschutzes Garantien und          bleibenden Versichertenbestands ausgeglichen
Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des da-   wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollek-
für erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel)   tiv gestelltes Risikokapital und ein Ausgleich für
durch den Versichertenbestand zur Verfügung         verminderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn
gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags      Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer
partizipiert dieser an bereits vorhandenen Sol-     Kündigung oder Beitragsfreistellung von uns
venzmitteln. Während der Laufzeit muss der          vorgenommene Abzug wesentlich niedriger lie-
Vertrag daher solche Mittel zur Verfügung stel-     gen muss, wird er entsprechend herabgesetzt.
len. Bei Vertragskündigung gehen diese Mittel       Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug
dem verbleibenden Bestand verloren; bei einer       überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Beitragsfreistellung zumindest die zukünftig ein-
geplanten Solvenzmittel. Deshalb müssen diese       4.3   Wann wird auf einen Abzug verzichtet?
verlorengegangenen Mittel im Rahmen des Ab-
zugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau        In den Fällen
von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versi-
cherungsnehmer die günstigste Finanzierungs-        •  des vorzeitigen Bezugs der Altersrente ab
möglichkeit von Optionen und Garantien, da eine        dem 60. Lebensjahr
Finanzierung über externes Kapital wesentlich       • der Fortsetzung der Versorgung durch den
teurer wäre.                                           neuen Arbeitgeber (Übertragung)
                                                     der beitragspflichtigen privaten Fortsetzung
Ausgleich für verminderte Kapitalerträge              des Vertrags
                                                    • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG
4.1.2 Versicherungsprodukte bieten Versiche-
rungsschutz für eine vereinbarte Vertragsdauer.     verzichten wir auf einen Abzug. Ebenso verzich-
Entsprechend orientiert sich die Anlagedauer        ten wir bei Kündigung einer außerplanmäßig
von Kapitalanlagen an den Laufzeiten der Versi-     beitragsfrei gestellten Versicherung auf einen
cherungsverträge. Zur stetigen Ertragserzielung     Abzug.
werden Kapitalien vor allem in festverzinsliche
Wertpapiere angelegt. Eine Vertragskündigung


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5     Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkei-        5.4   Wann können Sie Ihre Versicherung
      ten, Beitragsfreistellung und Kündigung              beitragsfrei stellen?

5.1     Welche Möglichkeiten der Überbrü-            5.4.1 Sie können jederzeit zum Schluss einer
        ckung können Sie bei Zahlungsschwie-         Versicherungsperiode in Textform verlangen,
        rigkeiten nutzen?                            ganz oder teilweise von der Beitragszahlungs-
                                                     pflicht befreit zu werden.
Wenn Sie vorübergehend nicht in der Lage sind,
die Beiträge zu zahlen, stehen außer der Bei-        5.4.2 Setzen Sie die Beitragszahlung aus, ver-
tragsfreistellung und Kündigung grundsätzlich        ringert sich Ihr Versicherungsschutz. Bei Bei-
weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um Zah-         tragsfreistellung setzen wir die versicherte Leis-
lungsschwierigkeiten zu überbrücken.                 tung ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie
                                                     Leistung herab.
5.1.1 Vorbehaltlich der zum jeweiligen Zeitpunkt
bei uns geltenden Regelungen und vertragsbe-         5.4.3 Die beitragsfreie Leistung wird zum
zogener Voraussetzungen, z. B. Vertragszustand       Schluss der laufenden Versicherungsperiode
und ausreichender Rückkaufswert, stehen zur          unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts ge-
Verfügung:                                           mäß 5.5.3, vermindert um den gemäß Ab-
                                                     schnitt 4 vereinbarten Abzug und um ausstehen-
•     Bonusrückkauf aus der Hauptversicherung        de Forderungen (z. B. rückständige Beiträge),
•     Teilrückkauf der Hauptversicherung             errechnet.
•     Stundung der fälligen Beiträge
•     befristete Beitragsfreistellung                Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Re-
•     Beitragsfreistellung mit anschließender Wie-   geln der Versicherungsmathematik mit den
      derinkraftsetzung.                             Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
                                                     die für diesen Vertrag gelten.
Über Einzelheiten geben wir Ihnen bei drohen-
den Zahlungsschwierigkeiten gerne Auskunft.          Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung
Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam nach       ist mit Nachteilen verbunden. Insbesondere in
einer Lösung für Sie suchen können.                  der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen
                                                     der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebs-
5.1.2 Entsprechend den oben genannten Mög-           kosten (siehe Abschnitt 3) nur geringe Beträge
lichkeiten räumen wir Ihnen einen Rechtsan-          für die Bildung einer beitragsfreien Rente vor-
spruch auf die Stundung der Beiträge und die         handen. Auch in den Folgejahren stehen nicht
befristete Beitragsfreistellung ein. Sie können      unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Bei-
auch eine Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags        träge für die Bildung einer beitragsfreien Rente
unter Beachtung der in 5.4.6und 5.4.7 genannten      zur Verfügung.
Voraussetzungen verlangen.
                                                     Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente
5.2     Sie wollen ein Policendarlehen?              und ihrer Höhe können Sie den vorvertraglichen
                                                     Informationen und dem Versicherungsschein
In der betrieblichen Altersversorgung besteht die    entnehmen.
Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Policen-
darlehens nicht.                                     Haben Sie die vollständige Befreiung von der
                                                     Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die
5.3     Stundung der Beiträge                        beitragsfreie Rente den gesetzlich vorgeschrie-
                                                     benen Abfindungsbetrag gemäß § 3 Betriebsren-
5.3.1 Für eine Stundung der Beiträge ist eine        tengesetz, so sind wir berechtigt, im Rahmen der
schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.      dann gültigen tarifvertraglichen und gesetzlichen
Die Stundung setzt einen entsprechenden Rück-        Regelungen den Leistungsbetrag gemäß 5.5.3
kaufswert (siehe 5.5) voraus.                        bzw. den Abfindungswert (vgl. § 3 BetrAVG)
                                                     auszuzahlen und den Vertrag zu beenden.

                                                     5.4.4 Im Falle von Elternzeit, Arbeitslosigkeit und


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lang andauernder Krankheit ist auch eine Bei-        5.4.8 Sie können innerhalb von 3 Jahren ab
tragsfreistellung unter den gesetzlichen Grenzen     erstmals unbezahltem Termin die Beitragszah-
ab 12 Euro jährlich möglich. Wird der Vertrag        lung wieder aufnehmen, wenn Sie dies – unter
nicht innerhalb von 3 Jahren beitragspflichtig       Angabe des gewünschten Wiederinkraftset-
weitergeführt, behalten wir uns das Recht vor, im    zungstermins – in Textform anmelden. 5.4.7 ist
Rahmen der dann gültigen tarifvertraglichen und      dabei zu beachten.
gesetzlichen Regelungen den Leistungsbetrag
gemäß 5.5.3 bzw. den Abfindungswert (vgl. § 3        5.4.9 Die beitragsfrei gestellte Zeit kann bei Wie-
BetrAVG) auszuzahlen und den Vertrag zu be-          derinkraftsetzung durch eine Erhöhung der Bei-
enden.                                               träge oder durch Nachzahlung der Beiträge unter
                                                     Einrechnung entgangener Zinserträge ausgegli-
Teilweise Beitragsfreistellung                       chen werden. Wird die beitragsfrei gestellte Zeit
                                                     nicht ausgeglichen, sondern der ursprünglich
5.4.5 Auch bei teilweiser Beitragsfreistellung       vereinbarte Beitrag weiterhin gezahlt, verringern
gelten die vorstehenden Regelungen zur voll-         sich die Leistungen gemäß den versicherungs-
ständigen Beitragsfreistellung entsprechend.         mathematischen Regeln der Tarifkalkulation
Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der       Ihres Vertrags. Alternativ kann die beitragsfrei
Beitragspflicht beantragt, so ist der Antrag nur     gestellte Zeit durch eine Laufzeitverlängerung
wirksam, wenn die garantierte Rente nach teil-       unter Beachtung der tariflichen Grenzen ausge-
weiser Beitragsfreistellung mindestens 300 Euro      glichen werden.
pro Jahr beträgt und der für den beitragspflichti-
gen Teil zu zahlende laufende Beitrag 240 Euro       Die für den beitragsfrei gestellten Teil maßgebli-
jährlich nicht unterschreitet.                       chen Rechnungsgrundlagen gelten auch für den
                                                     wieder in Kraft gesetzten Vertragsteil.
Andernfalls können Sie die vollständige Befrei-
ung von der Beitragszahlungspflicht beantragen.      5.5     Wann können Sie Ihre Versicherung
Dieser Antrag führt zur beitragsfreien Fortset-              kündigen und welche Folgen hat dies?
zung der Versicherung, wenn die beitragsfreie
Rente den Mindestbetrag erreicht.                    5.5.1 Eine Kündigung bzw. Teilkündigung
                                                     führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen
5.4.6 Die Leistungen einer eingeschlossenen          Vorgaben lediglich zu einer Beitragsfreistel-
Zusatzversicherung werden bei teilweiser Bei-        lung und nicht zur Auszahlung eines Rück-
tragsfreistellung entsprechend der reduzierten       kaufswerts.
Leistungen der Hauptversicherung (Rente) an-
gepasst. Die Leistungen einer versicherten Bei-      Die Kündigung bzw. Teilkündigung mit Auszah-
tragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit werden          lung eines Rückkaufswerts ist grundsätzlich nur
entsprechend der Beitragsreduzierung herabge-        in den folgenden 2 Ausnahmefällen möglich:
setzt.
                                                     •     sofern eine Anwartschaft auf Versorgungs-
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung             leistungen bei Beendigung des Beschäfti-
                                                           gungsverhältnisses noch nicht gesetzlich un-
5.4.7 Sofern für diese Versicherung eine Risi-             verfallbar ist,
koprüfung erforderlich war, ist Voraussetzung für    •     bei Beendigung des Beschäftigungsverhält-
eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung, dass              nisses oder im Versorgungsfall im Rahmen
die Risikoverhältnisse der Versicherten Person             der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 Be-
zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach                 trAVG.
unseren Annahmerichtlinien zulassen würden,
eine vergleichbare neue Versicherung ohne er-        In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi-
schwerte Bedingungen abzuschließen. Sie kön-         cherung – jedoch nur bis zu 3 Jahren vor dem
nen nach einer teilweisen oder vollständigen         vereinbarten Rentenbeginn – jederzeit zum
Beitragsfreistellung die Beitragszahlung für die     Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder
Hauptversicherung innerhalb von 24 Monaten           teilweise in Textform kündigen. Falls Sie eine
ohne erneute Risikoprüfung in alter Höhe wieder      vierteljährliche, halbjährliche, jährliche oder ein-
aufnehmen.                                           malige Beitragszahlung vereinbart haben, kön-


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nen Sie auch früher als zum Ende einer Versi-      zuzüglich zugeteilte laufende Überschussanteile*
cherungsperiode kündigen, und zwar mit Frist       zuzüglich Schlussüberschussanteile*
von einem Monat zum Ende des darauf folgen-        zuzüglich Beteiligung an Bewertungsreserven*
den Monats. In diesem Fall endet die laufende
Versicherungsperiode abweichend von 1.7.1 mit      * soweit gemäß den Regelungen in Abschnitt 10
Ablauf dieser Frist. Eine Kündigung während des    zugeteilt
Rentenbezugs ist nicht möglich.
                                                   Vorhandene Beitragsrückstände, nicht zurückge-
Bei Kündigung von Verträgen nach Tarif 840         zahlte Vorauszahlungen oder sonstige Forde-
– auch in Kombination mit Tarif 892 – können       rungen werden vom Leistungsbetrag abgezogen.
Leistungen in Form eines Rückkaufswerts
nicht beansprucht werden (siehe 5.5.5).            Dieser Leistungsbetrag kann also sowohl
                                                   höher als auch niedriger als der Rückkaufs-
Rückkaufswert bei Kündigung                        wert sein. Die Höhe des Rückkaufswerts und
                                                   des Abzugs haben wir in Euro und Cent für Sie
5.5.2 Ist für den Todesfall aus der Hauptversi-    in den Informationen beziffert, die Sie vor Abga-
cherung eine Leistung vereinbart, erstatten wir    be Ihrer Vertragserklärung erhalten haben.
bei Kündigung den Leistungsbetrag nach Maß-
gabe der folgenden Abschnitte 5.5.3 bis 5.5.6.     Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit
Die Auszahlung erfolgt spätestens am               Nachteilen verbunden. Insbesondere in der
3. Bankarbeitstag nach Wirksamwerden Ihrer         Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der
Kündigung. Wird die Kündigung bereits zum          Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskos-
Ende des Monats wirksam, in dem uns Ihre Kün-      ten (siehe Abschnitt 3) nur ein geringer Rück-
digungserklärung zugeht, zahlen wir den Leis-      kaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert er-
tungsbetrag spätestens 30 Kalendertage nach        reicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt
Zugang Ihrer Kündigungserklärung.                  die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus
                                                   diesen auch die Kosten für die laufende Verwal-
5.5.3 Der Rückkaufswert gemäß § 169 Abs. 3         tung Ihres Vertrags finanziert werden. Sowohl in
VVG ist das zum Schluss der laufenden Versi-       der Anfangszeit als auch in den Jahren danach
cherungsperiode berechnete Deckungskapital         erfolgt bei Kündigung oder Beitragsfreistellung
mit gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und    der in Abschnitt 4 genannte Abzug.
Vertriebskosten.
                                                   Nähere Informationen zum Rückkaufswert, sei-
Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Re-        ner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er
geln der Versicherungsmathematik mit den           garantiert ist, können Sie den vorvertraglichen
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,       Informationen und dem Versicherungsschein
die für diesen Vertrag gelten.                     entnehmen.

Wir sind gemäß § 169 Abs. 6 VVG berechtigt,        Teilweise Kündigung
den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen,
soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung   5.5.4 Eine Teilkündigung wird nur durchgeführt,
der Belange der Versicherungsnehmer, insbe-        wenn die verbleibende beitragspflichtige Rente
sondere durch eine Gefährdung der dauernden        nicht unter einen Mindestbetrag von jährlich
Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-   300 Euro sinkt. Wenn Sie bei Unterschreitung
trägen ergebenden Verpflichtungen, auszu-          dieser Mindestgrenze Ihre Versicherung been-
schließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein    den wollen, müssen Sie diese also ganz kündi-
Jahr befristet.                                    gen.

Bitte beachten Sie, dass der Rückkaufswert nicht   Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
notwendig dem Leistungsbetrag entspricht. Der      bei Kündigung
Leistungsbetrag ergibt sich vielmehr wie folgt:
                                                   5.5.5 Ist für den Todesfall keine Leistung aus der
Rückkaufswert (§ 169 Abs. 3 VVG)                   Hauptversicherung oder lediglich eine Leistung
abzüglich Abzug (Abschnitt 4)                      aus der Hinterbliebenenrenten-


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[Seite 17]
Zusatzversicherung vereinbart, wandelt sich die     Anlässe für eine Anpassung
Versicherung bei Kündigung (Voll- oder Teilkün-
digung) ganz oder teilweise in eine beitragsfreie   6.2.2 Sie haben das Recht, den Versicherungs-
Versicherung mit herabgesetzter Rente um,           umfang der beitragspflichtigen Hauptversiche-
wenn diese und gegebenenfalls die verbleibende      rung ohne erneute medizinische Risikoprüfung
beitragspflichtige garantierte Rente den Mindest-   zu erhöhen:
betrag von jährlich 300 Euro erreicht.
                                                    •   im 5. Versicherungsjahr nach Abschluss zum
Für die Bemessung der herabgesetzten beitrags-          darauf folgenden Versicherungsjahr oder bei
freien Rente gilt 5.4.3. Bei Nichterreichen der     •   Heirat der Versicherten Person bzw. Be-
jeweiligen Mindestbeträge behalten wir uns das          gründung einer Lebenspartnerschaft,
Recht vor, im Rahmen der dann gültigen tarifver-    •   Geburt eines Kindes der Versicherten Per-
traglichen und gesetzlichen Regelungen den              son,
Leistungsbetrag gemäß 5.5.3 bzw. den Abfin-         •   Scheidung der Versicherten Person bzw.
dungswert (vgl. § 3 BetrAVG) auszuzahlen und            Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
den Vertrag zu beenden.                             •   Durchführung eines Versorgungsausgleichs
                                                        zu Lasten der Versicherten Person,
Beitragsrückzahlung                                 •   Adoption eines Kindes durch die Versicherte
                                                        Person,
5.5.6 Die Rückzahlung der Beiträge können Sie       •   Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Brut-
nicht verlangen.                                        toeinkommens der Versicherten Person um
                                                        mindestens 10 % (z. B. nach Karrieresprung,
                                                        Wechsel des Arbeitgebers, nach Abschluss
6     Sonstige Änderungen der Versicherung              der Schulausbildung, des Studiums oder ei-
                                                        ner Promotion, nach Abschluss einer berufli-
6.1    Welche Bestimmungen können geän-                 chen Qualifikation wie Berufsausbildungsab-
       dert werden?                                     schluss, Meisterbrief),
                                                    •   Gehaltssteigerung, die zum erstmaligen
6.1.1 Wir sind berechtigt, wenn es zur Fortfüh-
                                                        Überschreiten der maßgeblichen Beitrags-
rung dieser Versicherung notwendig ist, Ver-
                                                        bemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren-
tragsbestimmungen, die durch eine höchstrich-
                                                        tenversicherung führt,
terliche Entscheidung oder durch einen bestand-
                                                    •   Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach
kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
                                                        Elternzeit,
wurden, unter Beachtung gegenseitiger Interes-
                                                    •   Reduzierung oder Wegfall der Invaliditäts-
sen durch Regelungen zu ersetzen, die für beide
                                                        versorgung der Versicherten Person aus der
Seiten zumutbar sind und dem Vertragszweck
                                                        gesetzlichen Rentenversicherung, einer ar-
möglichst gerecht werden.
                                                        beitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvor-
                                                        sorge oder einem berufsständischen Versor-
6.1.2 Diese neuen Regelungen werden
                                                        gungswerk, in dem die Versicherte Person
2 Wochen, nachdem die neuen Regelungen und
                                                        aufgrund einer Kammerzugehörigkeit pflicht-
die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche-
                                                        versichert ist,
rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
                                                    •   Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen
standteil.
                                                        Bereich oder zum Erwerb von selbst genutz-
                                                        tem Immobilieneigentum durch die Versi-
                                                        cherte Person in Höhe von mindestens
6.2    Welche Nachversicherungsgarantie
       gibt es?                                         50.000 Euro,

                                                    sofern dieses Recht innerhalb von 6 Monaten
6.2.1 Sofern vereinbart, können Sie Ihre Versi-
cherung auch während der Vertragslaufzeit an        nach Eintritt mindestens eines der genannten
                                                    Ereignisse in Textform und unter Beifügung ent-
veränderte Bedarfssituationen im Rahmen der
folgenden Gestaltungsmöglichkeiten anpassen.        sprechender Nachweise bei uns geltend ge-
                                                    macht wird und im Zeitpunkt des maßgeblichen
                                                    Ereignisses die verbleibende Aufschubdauer
                                                    noch mindestens 20 Jahre beträgt und die Versi-

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[Seite 18]
cherte Person nicht berufsunfähig im Sinne un-       7.1   Was bedeutet die vorvertragliche An-
serer Bedingungen ist noch einen Antrag auf BU-            zeigepflicht und welche Folgen hat ihre
Leistungen bei uns gestellt hat bzw. weder Leis-           Verletzung?
tungen aus einer Erwerbsminderungsversiche-
rung erhält noch beantragt hat.                      Vorvertragliche Anzeigepflicht

Anpassungsoptionen hinsichtlich des Versiche-        7.1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz
rungsumfangs bei Berufsunfähigkeit – sofern          im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Abgabe
eingeschlossen – finden Sie in den Bedingungen       Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellten
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.       Fragen bzw. abzugebenden Erklärungen wahr-
                                                     heitsgemäß und vollständig beantwortet haben
Umfang der Anpassung                                 (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbe-
                                                     sondere für die Fragen bzw. abzugebenden Er-
6.2.3 Die Erhöhung der versicherten Leistungen       klärungen nach gegenwärtigen oder früheren
ist – im Rahmen unserer Tarifgrenzen – insge-        Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und
samt begrenzt auf 100 % der zu Vertragsbeginn        Beschwerden, ärztlichen Behandlungen sowie
versicherten Leistungen. Die bis zu diesem Zeit-     zur beruflichen Tätigkeit (z. B. Tätigkeitsmerkma-
punkt durchgeführten Dynamik-Erhöhungen              le wie Arbeitsanteil im Büro, Auslandsaufenthal-
werden angerechnet. Eine Erhöhung wird nur           te), aber auch Fragen zur wirtschaftlichen Situa-
soweit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insge-   tion (z. B. Einkommen der letzten Jahre), zur
samt versicherte Todesfallsumme 300.000 Euro         Schul-/Berufsausbildung, zur Stellung im Beruf
erreicht hat. Falls eine höhere maßgebliche          (z. B. selbstständig, Auszubildender), zum Er-
Obergrenze vereinbart wird, wird diese in den        werbsstatus (z. B. Schüler, Arbeitssuchender),
Vertragsunterlagen genannt. Alle bestehenden         zu beruflichen Risiken (z. B. Umgang mit Chemi-
Todesfall-Risikosummen und Bonussummen aus           kalien) und zu privaten Risiken (Hobbys mit er-
Haupt- und Zusatzversicherungen werden dabei         höhtem Risiko wie z. B. Tauchen, Kampfsportar-
addiert. Die Erhöhung der garantierten Kapital-      ten).
auszahlung der Hauptversicherung muss min-
destens 5.000 Euro (zum ersten Abruftermin,          7.1.2 Soll das Leben einer anderen Person ver-
sofern eine Abrufphase vereinbart ist) betragen.     sichert werden, ist auch diese – neben Ihnen –
                                                     für die Richtigkeit und Vollständigkeit der abzu-
6.2.4 Für die Anpassung gelten die dem Vertrag       gebenden Erklärungen bzw. für die wahrheits-
zugrunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundla-         gemäße und vollständige Beantwortung der Fra-
gen und Versicherungsbedingungen sowie der           gen verantwortlich.
zum Anpassungszeitpunkt ausgeübte Beruf. Für
den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risiko-        Rücktritt
zuschläge oder besondere Vereinbarungen gel-
ten auch für die aus der Erhöhung resultierenden     7.1.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme
Vertragsteile.                                       des Versicherungsschutzes Bedeutung haben,
                                                     von Ihnen oder der Versicherten Person (siehe
6.2.5 Die Summe der laufenden Beiträge nach          7.1.2) nicht oder nicht richtig angegeben worden
Anpassung darf die steuerliche Höchstförder-         sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
grenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen.           gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht
                                                     weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
                                                     worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
7    Ihre Obliegenheiten                             vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein
                                                     Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei
Vor und bei Abschluss sowie während der Ver-         Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
tragslaufzeit haben Sie Obliegenheiten zu be-        auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
achten. Deren Verletzung hat schwerwiegende          hätten (siehe 7.1.9 und 7.1.10).
Folgen.
                                                     7.1.4 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versi-
                                                     cherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach
                                                     Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt un-


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[Seite 19]
sere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn der         Ausübung unserer Rechte
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
weder für den Eintritt oder die Feststellung des        7.1.11 Wir können die Rechte zum Rücktritt, zur
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder       Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur in-
den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich          nerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
war. Haben Sie oder die Versicherte Person die          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir
Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur   von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
Leistung verpflichtet.                                  von uns geltend gemachte Recht begründet,
                                                        Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rech-
7.1.5 Wenn die Versicherung durch Rücktritt             te müssen wir die Umstände angeben, auf die
aufgehoben wird, zahlen wir den Leistungsbetrag         wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
gemäß 5.5.3. Die Rückzahlung der Beiträge               können wir nachträglich weitere Umstände in-
können Sie nicht verlangen.                             nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
                                                        gung angeben.
Kündigung
                                                        7.1.12 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung
7.1.6 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen,         und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen,
weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzei-         wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder
gepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober             die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat            7.1.13 Die genannten Rechte können wir nur
kündigen.                                               innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss
                                                        ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf
7.1.7 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn wir          dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-           auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ha-
zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be-              ben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
dingungen, geschlossen hätten.                          tig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre.

7.1.8 Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie        7.1.14 Auf unser Anpassungs- und Kündigungs-
sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Ver-       recht, geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann,
sicherung um (siehe 5.4).                               wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuld-
                                                        los, also nicht von Ihnen zu vertreten war.
Rückwirkende Vertragsanpassung
                                                        Anfechtung
7.1.9 Können wir nicht zurücktreten oder kündi-
gen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der         7.1.15 Wir können den Versicherungsvertrag
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen             auch anfechten, falls durch unrichtige oder un-
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die             vollständige Angaben bewusst und gewollt auf
anderen Bedingungen auf unser Verlangen                 unsere Annahmeentscheidung Einfluss genom-
rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die          men worden ist. Handelt es sich um Angaben der
Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, wer-       Versicherten Person, können wir Ihnen gegen-
den die anderen Bedingungen ab der laufenden            über die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.               der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
                                                        pflicht keine Kenntnis hatten. 7.1.5 gilt entspre-
7.1.10 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung          chend.
der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir
den Versicherungsschutz für den nicht angezeig-         Leistungserweiterung/Wiederherstellung der
ten Umstand aus, können Sie den Vertrag inner-          Versicherung
halb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung fristlos in Textform kündigen. In der Mittei-      7.1.16 Die Regelungen in 7.1.1 bis 7.1.15 gelten
lung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht             bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden
hinweisen.                                              Änderung oder bei einer Wiederherstellung der
                                                        Versicherung entsprechend. Die Fristen gemäß
                                                        7.1.13 beginnen mit der Änderung oder Wieder-


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[Seite 20]
herstellung der Versicherung bezüglich des ge-       erforderlich, dass Sie uns Name und Adresse
änderten oder wiederhergestellten Teils neu zu       der betroffenen Mitarbeiter mitteilen. Dies gilt
laufen.                                              auch für Änderungen der Anschrift. Eine Verlet-
                                                     zung dieser Fürsorgepflicht kann Schadenser-
Erklärungsempfänger                                  satzansprüche gegen Sie auslösen.

7.1.17 Die Ausübung unserer vorgenannten             7.4   Welche weiteren Auskunftspflichten
Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung,          haben Sie?
die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie
uns keine andere Person als Bevollmächtigten         7.4.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelun-
benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Be-       gen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung
zugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklä-    und Meldung von Daten zu Ihrem Vertrag ver-
rung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsbe-        pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür not-
rechtigter nicht vorhanden oder kann sein Auf-       wendigen Informationen, Daten und Unterlagen
enthalt nicht ermittelt werden, können wir den       bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Ver-
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entge-          tragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich
gennahme der Erklärung als bevollmächtigt an-        – d. h. ohne schuldhaftes Zögern spätestens
sehen.                                               innerhalb von 30 Tagen – zur Verfügung stellen.
                                                     Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
7.2   Was gilt für Mitteilungen, die sich auf        der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem
      das Vertragsverhältnis beziehen?               Vertrag haben, für Datenerhebungen und Mel-
                                                     dungen maßgeblich ist. Dies betrifft insbesonde-
7.2.1 Mitteilungen, die das Versicherungsverhält-    re unwiderruflich bezugsberechtigte Personen
nis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen.    sowie im Leistungsfall anspruchsberechtigte oder
Versicherungsvermittler sind zu ihrer Entgegen-      begünstigte Personen.
nahme grundsätzlich nicht bevollmächtigt.
                                                     7.4.2 Notwendige Daten sind beispielsweise
7.2.2 Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder         Umstände, die für die Beurteilung Ihrer persönli-
Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mit-        chen steuerlichen Ansässigkeit, der steuerlichen
teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile ent-    Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an
stehen, da wir eine an Sie zu richtende Willens-     ihrem Vertrag haben und der steuerlichen An-
erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns     sässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend
zuletzt bekannte Anschrift senden können. In         sein können.
diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Werktage
nach Absendung des eingeschriebenen Briefs           Dazu zählen insbesondere die Steueridentifikati-
als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die         onsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburts-
Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genom-          ort, der Wohnsitz, die Postanschrift und die
men und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt       Bankverbindung oder der Status als US-Person
haben.                                               im Sinne des US-Foreign Account Tax Compli-
                                                     ance Act, z. B. durch Heirat, Erwerb einer Auf-
7.3   Welche Meldeobliegenheiten hat der             enthaltsbewilligung („Green Card“) oder einen
      Arbeitgeber?                                   längeren US-Aufenthalt. Zur eventuellen Klärung
                                                     wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
7.3.1 Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)
hat gegenüber seinen Arbeitnehmern (versicher-       7.4.3 Falls Sie uns die notwendigen Daten
te Personen, Versorgungsanwärter bzw. Versor-        nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
gungsempfänger) Meldeobliegenheiten aufgrund         stellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-
gesetzlicher Regelungen (u. a. § 10a Versiche-       chenden gesetzlichen Verpflichtung melden
rungsaufsichtsgesetz, § 166 Abs. 4 VVG) im           wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in-
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.           oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt
                                                     auch dann, wenn gegebenenfalls keine steu-
7.3.2 Nach dem Gesetz müssen wir Ihre bei uns        erliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
versicherten Arbeitnehmer über einzelne Daten
 der Versorgung direkt informieren. Hierfür ist es


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[Seite 21]
Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten            8.2    Was gilt bei Selbsttötung der Versicher-
kann dazu führen, dass wir unsere Leistung                 ten Person?
nicht zahlen. Dies gilt so lange, bis Sie uns
die zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflich-      8.2.1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir,
ten notwendigen Daten zur Verfügung ge-             wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags
stellt haben.                                       bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung
                                                    3 Jahre vergangen sind.

8     Ausschlüsse                                   8.2.2 Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf
                                                    der 3-Jahresfrist besteht Versicherungsschutz
8.1    Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder        nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass
       Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von       die Tat in einem die freie Willensbestimmung
       ABC-Waffen/-Stoffen?                         ausschließenden Zustand krankhafter Störung
                                                    der Geistestätigkeit begangen worden ist. An-
8.1.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungs-       dernfalls zahlen wir den für den Todestag be-
pflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache       rechneten Leistungsbetrag Ihrer Versicherung,
der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Ver-     jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall ver-
sicherungsschutz insbesondere auch dann,            einbarte Kapitalleistung. Für den Todesfall versi-
wenn die Versicherte Person in Ausübung des         cherte Rentenleistungen vermindern sich auf den
Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren         Betrag, den wir aus dem für den Todestag be-
Unruhen den Tod gefunden hat.                       rechneten Leistungsbetrag erbringen können.

8.1.2 Bei Tod der Versicherten Person in unmit-     8.2.3 Bei einer unsere Leistungspflicht erwei-
telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit          ternden Änderung oder bei einer Wiederherstel-
kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine      lung der Versicherung gelten 8.2.1 und 8.2.2
für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf   entsprechend. Die Frist gemäß 8.2.1 beginnt mit
die Auszahlung des für den Todestag berechne-       der Änderung oder Wiederherstellung der Versi-
ten, auf dem Rückkaufswert basierenden Leis-        cherung bezüglich des geänderten oder wieder-
tungsbetrag (siehe 5.5.3). Für den Todesfall        hergestellten Teils neu zu laufen.
versicherte Rentenleistungen vermindern sich
auf den Betrag, den wir aus dem für den Todes-
tag berechneten Leistungsbetrag erbringen kön-      9     Weitere Bestimmungen
nen.
                                                    9.1    Welche Bedeutung hat der Versiche-
Diese Einschränkung der Leistungspflicht ent-              rungsschein?
fällt, wenn die Versicherte Person in unmittelba-
rem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie-         9.1.1 Den Inhaber des Versicherungsscheins
gerischen Ereignissen stirbt, denen sie während     können wir als berechtigt ansehen, über die
eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik      Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht       gen. Wir können aber verlangen, dass uns der
aktiv beteiligt war.                                Inhaber des Versicherungsscheins seine Berech-
                                                    tigung nachweist.
8.1.3 Bei Tod der Versicherten Person in unmit-
telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit          9.1.2 Ist ein Bezugsrecht eingeräumt oder der
dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biolo-      Versicherungsvertrag abgetreten, verpfändet
gischen oder chemischen Waffen oder dem vor-        oder wurden über ihn anderweitige Verfügungen
sätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Frei-     getroffen, brauchen wir den Nachweis der Be-
setzung von radioaktiven, biologischen oder         rechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns
chemischen Stoffen besteht keine Beschränkung       die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Text-
unserer Leistungspflicht, soweit der Einsatz oder   form vorliegt.
die Freisetzung durch Dritte erfolgt.


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9.2     Welche Kosten/Steuern stellen wir              fern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale
        Ihnen gesondert in Rechnung?                   der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern
                                                       ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
9.2.1 Falls aus besonderen, von Ihnen veran-
lassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungs-          9.3   Wie informieren wir Sie über den aktu-
aufwand entsteht, können wir Ihnen – soweit                  ellen Stand Ihrer Versicherung?
nichts anderes vereinbart ist – die in solchen
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als        Einmal jährlich informieren wir über den aktuel-
pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in               len Stand des Vertrags.
Rechnung stellen.
                                                       9.4   Welches Recht findet auf Ihren Vertrag
Dies gilt beispielsweise bei                                 Anwendung?

•     Durchführung von Vertragsänderungen              9.4.1 Auf Ihren Vertrag findet das Recht der
•     Bearbeitung von nachträglichen Abtretungen       Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
      und Verpfändungen
•     Rückläufern im Lastschriftverfahren              9.4.2 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten
•     Mahnverfahren wegen Rückständen                  die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
•     Umstellung der Beitragszahlung auf Über-
      weisung/Rechnung                                 9.5   Wo ist der Gerichtsstand und wohin
•     versicherungsmathematischen Gutachten.                 können Sie sich bei Beschwerden wen-
                                                             den?
Dies gilt nur, wenn wir Sie vorher rechtzeitig über
die Höhe der Kosten informiert haben.                  Gerichtsstand

9.2.2 Die Kosten betragen ab dem 01.07.2015            9.5.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
bei                                                    gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zu-
                                                       ständigkeit nach dem Bezirk, in dem unser
•     Umstellung der Beitragszahlung auf               Geschäftssitz liegt. Sind Sie eine natürliche
      Überweisung/Rechnung          jährlich 12 Euro   Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in
                                                       dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung
•     Bearbeitung von Rückläufern im
                                                       Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
      Lastschriftverfahren mangels Kont-
                                                       solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
      endeckung und bei erloschenem
      Konto                                 10 Euro.
                                                       9.5.2 Sind Sie eine natürliche Person, müssen
                                                       Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
Von dritter Seite uns in Rechnung gestellte Kos-
                                                       bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
ten (z. B. für Lastschriftrückläufe) werden wir
                                                       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
ebenfalls von Ihnen einfordern.
                                                       den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän-
                                                       dig ist. Sind Sie eine juristische Person, be-
9.2.3 Für die Vertragsverwaltung während des
                                                       stimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem
Rentenbezugs werden keine Kosten gesondert
                                                       Sitz oder Ihrer Niederlassung.
erhoben.
                                                       9.5.3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort
9.2.4 Sofern Steuern und Abgaben aus dem
                                                       des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sind
Versicherungsverhältnis anfallen, die Sie als
                                                       für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des
Versicherungsnehmer oder die Versicherte Per-
                                                       Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz ha-
son schulden, werden wir Ihnen diese belasten.
                                                       ben.
9.2.5 Wir haben uns bei der Bemessung der
                                                       Beschwerden
Pauschale an dem bei uns regelmäßig entste-
henden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns
                                                       Falls Sie einmal Anlass für eine Beschwerde
nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde
                                                       haben sollten, würden wir uns über eine Nach-
liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde
nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. So-


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[Seite 23]
richt von Ihnen freuen. Gerne können Sie auch      Anteile an den etwaigen Überschüssen dieser
unser Kontaktformular auf unserer Website          Bestandsgruppe.
(www.swisslife.de/anregung-und-kritik) nutzen.
Sie können sicher sein, dass wir alles tun wer-    10.1.2 Die Mittel für die Überschussanteile wer-
den, um Sie zufriedenzustellen.                    den bei der Direktgutschrift zu Lasten des Er-
                                                   gebnisses des Geschäftsjahres finanziert, an-
9.5.4 Schlichtungsstelle                           sonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
                                                   tung entnommen. Die Höhe der Überschussan-
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versi-    teilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand auf
cherungsombudsmann e. V und nimmt damit an         Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars nach
Streitbeilegungsverfahren vor dem Versiche-        billigem Ermessen unter Berücksichtigung
rungsombudsmann teil. Damit ist für Verbraucher    beidseitiger Interessen festgelegt. Wir
die Möglichkeit eröffnet, zur Schlichtung den      veröffentlichen die Überschussanteilsätze in
unabhängigen und neutralen Ombudsmann in           unserem Geschäftsbericht. Den Ge-
Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit den            schäftsbericht können Sie bei uns jederzeit an-
Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hierdurch für     fordern.
Sie unberührt.
                                                   10.2 Überschussbeteiligung vor Rentenbe-
Versicherungsombudsmann e. V.                           ginn
Postfach 080632
10006 Berlin                                       10.2.1 Die Überschussbeteiligung besteht aus
beschwerde@versicherungsombudsmann.de              laufenden Überschussanteilen (Grund- und
Für weitere Informationen:                         Zinsüberschussanteile), einem Schlussüber-
www.versicherungsombudsmann.de                     schussanteil und der Beteiligung an den Bewer-
                                                   tungsreserven.
9.5.5 Aufsichtsbehörden
                                                   Im Todesfall, bei Rückkauf und bei Beitragsfrei-
Darüber hinaus können Sie sich an die Auf-         stellung werden die Überschussanteile des lau-
sichtsbehörde wenden, wenn Sie mit unserer         fenden Jahres entsprechend der vergangenen
Entscheidung einmal nicht einverstanden sein       Monate des Versicherungsjahres anteilig be-
sollten:                                           rücksichtigt.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht    Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet
(BaFin)                                            sich die Höhe der ersten Zuteilung anteilig ent-
Graurheindorfer Straße 108                         sprechend der Anzahl der Monate des ersten
53117 Bonn.                                        Versicherungsjahres.

9.6    Können Sie den Versicherungsvertrag         10.2.2 Laufende Überschussanteile
       widerrufen?
                                                   Grundüberschussanteile
Die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erfolgt im
Versicherungsschein.                               Die laufenden Grundüberschussanteile werden
                                                   zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt.
                                                   Grundüberschussanteile werden von Versiche-
10    Welche Regelungen gelten für Ihre Betei-     rungsbeginn an erbracht. Sie werden in Prozent
      ligung an den Überschüssen?                  der Beitragssumme gewährt.

10.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Über-         Zinsüberschussanteile
     schussbeteiligung Ihres Vertrags
                                                   Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschus-
10.1.1 Ihre Versicherung gehört während der        santeile erfolgen jeweils am Ende eines Versi-
Aufschubdauer und während des Rentenbezugs         cherungsjahres, erstmals am Ende des ersten
zur Bestandsgruppe Einzelversicherung-Rente.       Versicherungsjahres. Die Zinsüberschussanteile
Entsprechend erhält Ihre Versicherung jährlich     bemessen sich in Prozent des Deckungskapitals


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zum Ende des Versicherungsjahres, das mit dem       in dem der Vertrag endet.
Rechnungszins auf den Beginn des Versiche-
rungsjahres diskontiert ist.                        Eine gegebenenfalls vorzunehmende Reduktion
                                                    bemisst sich in Prozent des Schlussgewinnkon-
10.2.3 Schlussüberschussanteile und Basisbetei-     tostands des Vorjahres bzw. in Prozent des Ba-
ligung an den Bewertungsreserven (Basisbeteili-     sisbeteiligungskontostands des Vorjahres. Eine
gung)                                               Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen
                                                    Schlussgewinnkontostand bzw. Basisbeteili-
Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Been-        gungskontostand führen.
digung vor Rentenbeginn werden zusätzlich ein
Schlussüberschussanteil und eine Basisbeteili-      Maßgeblich für die Höhe des Schlussüber-
gung erbracht.                                      schussanteils und der Basisbeteiligung ist die für
                                                    das Jahr des Rentenbeginns in unserem Ge-
Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils         schäftsbericht veröffentlichte Überschuss-
bzw. der Basisbeteiligung werden rechnerisch        deklaration.
fiktiv ein Schlussgewinnkonto und ein Basisbetei-
ligungskonto geführt. Bei Vertragsbeginn betra-     Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruf-
gen das Schlussgewinnkonto und das Basisbe-         termin werden ein reduzierter Schlussüber-
teiligungskonto null. Das Schlussgewinnkonto        schussanteil und eine reduzierte Basisbeteili-
bzw. das Basisbeteiligungskonto begründen           gung erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch
keinen Anspruch auf Gewährung von Schluss-          das Verhältnis von abgelaufener Aufschubdauer
überschussanteilen bzw. einer Basisbeteiligung      zu vereinbarter Aufschubdauer.
in einer bestimmten Höhe; sie dienen lediglich
als Hilfsgrößen zur Ermittlung von Schlussüber-     10.3 Überschussverwendung vor Rentenbe-
schussanteilen bzw. der Basisbeteiligung bei             ginn
Rentenbeginn bzw. bei Beendigung vor Renten-
beginn. Das Schlussgewinnkonto entspricht ei-       10.3.1 Bonussystem
ner Anwartschaft auf einen Schlussüberschus-
santeil, das Basisbeteiligungskonto entspricht      Die jährlichen laufenden Überschussanteile wer-
einer Anwartschaft auf eine Basisbeteiligung.       den als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versi-
                                                    cherungsleistung verwendet, die gleichzeitig mit
Jeweils am Ende des Versicherungsjahres kann        der vertraglich vereinbarten Versicherungsleis-
eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos bzw.          tung erbracht wird. Der Berechnung dieser zu-
des Basisbeteiligungskontos erfolgen. Diese         sätzlichen Versicherungsleistung werden die bei
bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gut-        Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrund-
habens und in Prozent des Schlussgewinnkonto-       lagen zugrunde gelegt.
stands bzw. in Prozent des Basisbeteiligungs-
kontostands des Vorjahres. Dabei ist das maß-       Im Todesfall wird bei Tarif 840 keine Leistung
gebende Guthaben das Deckungskapital zum            aus der Hauptversicherung und damit auch keine
Ende des Versicherungsjahres einschließlich         Überschussbeteiligung fällig. Bei Tarif 841 wird
Bonusdeckungskapital bzw. Ansammlungsgut-           im Todesfall der mit Ihnen vereinbarte Prozent-
haben, diskontiert mit dem Rechnungszins auf        satz der Summe dieser Überschuss-
den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle        Einmalbeiträge als Überschussbeteiligung fällig.
eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die
Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinn-        10.3.2 Schlussüberschussanteile und die Basis-
konto bzw. zum Basisbeteiligungskonto anteilig      beteiligung werden entsprechend der für die
entsprechend der Anzahl der Monate des ersten       Versicherungsleistung festgelegten Leistungs-
Versicherungsjahres.                                form verwendet.

Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge          10.4 Überschussbeteiligung und -verwen-
aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenver-          dung in der Rentenbezugszeit
lauf können das Schlussgewinnkonto und das
Basisbeteiligungskonto reduziert werden – spä-      10.4.1 Die Überschussbeteiligung besteht aus
testens jedoch am 1. Januar des Kalenderjahres,     laufenden Grund-, Risiko- und Zinsüberschus-


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[Seite 25]
santeilen sowie der Beteiligung an den Bewer-       Bei Partnerrentenübergang im Rentenbezug
tungsreserven. Sofern Grund- und Risikoüber-        reduziert sich die gesamte Überschussrente
schussanteile nicht separat ausgewiesen wer-        gemäß dem Prozentsatz des Partnerrentenüber-
den, sind sie in den Zinsüberschussanteilen ent-    gangs. Die dann fällige Partnerrente erhält eben-
halten.                                             falls Rentensteigerungen (Progress-
                                                    Überschussrente).
Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschus-
santeile inkl. Grund- und Risikoüberschussantei-    Je nach zugrunde liegenden Rechnungsgrundla-
le erfolgen jeweils zu Beginn eines Versiche-       gen, Tarif und Rentenbeginnalter können bezüg-
rungsjahres. Die Zinsüberschussanteile werden       lich der Progress-Überschussrente unterschiedli-
in Prozent des Deckungskapitals zum Zutei-          che Rentensteigerungssätze zur Anwendung
lungszeitpunkt bemessen.                            kommen.

Sie können sich für eines der folgenden Über-       Bei Änderungen der Höhe der Überschussanteile
schussverwendungs-Systeme entscheiden. Die          kommt es bei Verträgen im Rentenbezug zu-
Auszahlungen der Überschussrente erfolgen           nächst zur Anpassung des Prozentsatzes der
entsprechend der vereinbarten Rentenzah-            künftigen Rentensteigerung (Progress-
lungsweise.                                         Überschussrente). Darüber hinaus kann auch die
                                                    Basis-Überschussrente angepasst werden. Bei
Ein Wechsel des Überschussverwendungs-              Verträgen mit Rentenbeginn zum oder nach dem
Systems für den Rentenbezug muss spätestens         Zeitpunkt der Änderung der Überschussanteile
ein Monat vor Rentenbeginn beantragt werden.        kann sowohl die Höhe der Basis-
Ein Wechsel des Überschussverwendungs-              Überschussrente als auch der Prozentsatz der
Systems während der Rentenbezugszeit ist nicht      künftigen Rentensteigerungen neu festgelegt
möglich.                                            werden.

10.4.2 Überschussverwendungs-System: Pro-           Soweit sich die Kalkulationsgrundlagen ändern
gress Plus Überschussrente                          und wir dabei feststellen, dass unter Zugrunde-
                                                    legung der jeweils aktuellen Kalkulationsgrund-
Die garantierte Rente bleibt lebenslänglich un-     lagen die Deckungsrückstellungen zur Finanzie-
verändert. Neben der vertraglich vereinbarten       rung der garantierten Rente und der bereits er-
Rente wird eine nicht garantierte Überschussren-    zielten garantierten Progress-Überschussrente
te gewährt (Basis-Überschussrente). Sie setzt       nicht ausreichen, können die erforderlichen Mittel
mit der ersten Rente ein und endet mit der letz-    zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen aus
ten Rentenzahlung. Sie bemisst sich in Prozent      den Rückstellungen für zukünftige Basis-
der bei Rentenbeginn garantierten Rente.            Überschussrenten entnommen werden. Dement-
                                                    sprechend kann die zukünftige Basis-
Je nach zugrunde liegenden Rechnungsgrundla-        Überschussrente reduziert werden.
gen, Tarif und Rentenbeginnalter können unter-
schiedliche Prozentsätze zur Berechnung der         10.4.3 Überschussverwendungs-System: Stei-
Basis-Überschussrente zur Anwendung kom-            gende Überschussrente
men.
                                                    Die jährlichen Zinsüberschussanteile werden für
Zusätzlich zur nicht garantierten Basis-Über-       eine Zusatzrente verwendet, die selbst wieder
schussrente gibt es Rentensteigerungen (Pro-        überschussberechtigt ist. Die Zusatzrente be-
gress-Überschussrente). Die Rentensteigerung        misst sich in Prozent der erreichten Vorjahres-
bemisst sich in Prozent der erreichten Vorjahres-   rente. Je nach zugrunde liegenden Rechnungs-
rente, bestehend aus garantierter Rente, Basis-     grundlagen, Tarif und Rentenbeginnalter können
Überschussrente und der bereits schon erzielten     unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung
Progress-Überschussrente. Eine Progress-            kommen. Eine Zusatzrente wird zu Beginn eines
Überschussrente wird erstmals zu Beginn des         jeden Versicherungsjahres gebildet, erstmals zu
2. Versicherungsjahres nach Rentenbeginn ge-        Beginn des 2. Versicherungsjahres nach Ren-
bildet. Eine bereits erzielte Progress-Über-        tenbeginn. Eine bereits erzielte Steigende Über-
schussrente ist lebenslang garantiert.              schussrente ist lebenslang garantiert.


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10.5 Beteiligung an den Bewertungsreser-             mittlung des Kapitalertragsschlüssels finden Sie
     ven vor Rentenbeginn                            in unserem Geschäftsbericht.

10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein        10.5.5 Der nach Anwendung des Kapitalertrags-
anspruchsberechtigter Vertrag den ihm zugeord-       schlüssels ermittelte Betrag der Bewertungsre-
neten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß         serve wird (gemäß § 153 Abs. 3 VVG) bei Been-
der jeweils geltenden Regelung. Derzeit sieht        digung zur Hälfte zugeteilt und fällig.
§ 153 Abs. 3 VVG 50 % der zugeordneten Be-
wertungsreserven vor. Anspruchsberechtigt sind       Basisbeteiligung an den Bewertungsreserven
alle überschussberechtigten kapitalbildenden
Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbe-          10.5.6 Der gemäß 10.5.1 bis 10.5.5 als Beteili-
zugs.                                                gung an den Bewertungsreserven für den Zutei-
                                                     lungstermin beschriebene Betrag wird am Ende
Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rück-        des Kalenderjahres vor dem Zuteilungstermin
kauf, Kapitalwahl oder Übertragung auf einen         prognostiziert und teilweise in Form der Basisbe-
anderen Versicherer. Bei aufgeschobenen Ren-         teiligung gemäß 10.2.3 deklariert und in unserem
tenversicherungen, die in den Rentenbezug            Geschäftsbericht veröffentlicht. Diese für das
übergehen, gilt der Rentenübergang als Zutei-        laufende Versicherungsjahr deklarierte Basisbe-
lungstermin für die Beteiligung an den Bewer-        teiligung ist Teil der gemäß 10.5.5 fälligen Betei-
tungsreserven.                                       ligung an den Bewertungsreserven. Übersteigt
                                                     die deklarierte Basisbeteiligung die Beteiligung
Verteilungsfähige Bewertungsreserven                 an den Bewertungsreserven gemäß 10.5.5, so
                                                     wird die Basisbeteiligung als Beteiligung an den
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähi-   Bewertungsreserven fällig.
gen Bewertungsreserven unseres Unterneh-
mens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven       Verwendung
nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsun-
ternehmen seiner sich aus dem Versicherungs-         10.5.7 Der gemäß 10.5.6 fällige Betrag wird bei
recht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte       Wahl der Kapitalleistung oder bei Tod bzw.
Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 213    Rückkauf ausgezahlt. Bei aufgeschobenen Ren-
VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß                tenversicherungen, die in den Rentenbezug
§ 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbedarf wird       übergehen, wird die Beteiligung an den Bewer-
dabei berücksichtigt.                                tungsreserven gemäß 10.5.1 bis 10.5.5 zur Er-
                                                     höhung der Rente verwendet. Der Differenzbe-
Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven er-        trag, um den die Basisbeteiligung gemäß 10.5.6
mitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.            die Beteiligung an den Bewertungsreserven
                                                     übersteigt, wird, soweit er nicht zur zusätzlichen
Verteilungsschlüssel                                 Sicherung der Rentenfinanzierung einzusetzen
                                                     ist, ebenfalls zur Erhöhung der Rente verwendet.
10.5.3 Mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels wird
derjenige Anteil der verteilungsfähigen Bewer-
tungsreserven ermittelt, der dem jeweiligen (Teil-   10.6 Beteiligung an den Bewertungsreser-
)Bestand der anspruchsberechtigten Verträge               ven ab Rentenbeginn
zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt-
lung des Verteilungsschlüssels finden Sie in         10.6.1 In der Rentenbezugszeit erhält die Haupt-
unserem Geschäftsbericht.                            versicherung eine Beteiligung an den Bewer-
                                                     tungsreserven gemäß § 153 Abs. 1 und 3 VVG.
Kapitalertragsschlüssel                              Diese Beteiligung führt zu einer Erhöhung der
                                                     laufenden Überschussbeteiligung aller Verträge
10.5.4 Die einem (Teil-)Bestand zugeordneten         in der Rentenbezugszeit. Bei der Festlegung der
Bewertungsreserven werden mittels einer Be-          Überschussanteilsätze wird die jeweilige Bewer-
messungsgröße (Kapitalertragsschlüssel) auf die      tungsreservensituation berücksichtigt.
einzelnen Verträge des (Teil-)Bestands aufgeteilt
und zugeordnet. Weitere Informationen zur Er-


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Verteilungsfähige Bewertungsreserven                  10.7 Information über die Höhe der Über-
                                                           schussbeteiligung
10.6.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähi-
gen Bewertungsreserven unseres Unterneh-              Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von
mens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven        vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorherseh-
nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsun-          bar und von uns nur begrenzt beeinflussbar.
ternehmen seiner sich aus dem Versicherungs-          Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsent-
recht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte        wicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Ent-
Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 213     wicklung des versicherten Risikos und der Kos-
VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß                 ten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen
§ 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbedarf wird        Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert
dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähigen Be-      werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über
wertungsreserven ermitteln wir auf Basis der          die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung
Bewertungsreservensituation der zurückliegen-         werden wir Sie jährlich unterrichten.
den Monate.

Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die        11   Welche Besonderheiten gelten nach Be-
verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-)            endigung des Beschäftigungsverhältnis-
Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit               ses?
zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt-
lung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge-       Scheiden Sie als Versicherte Person vor Eintritt
schäftsbericht.                                       des Versicherungsfalls aus den Diensten Ihres
                                                      Arbeitgebers aus und liegen die Voraussetzun-
10.6.3 Die verteilungsfähigen Bewertungsreser-        gen der versicherungsvertraglichen Lösung vor,
ven des Unternehmens werden mit diesem An-            wird Ihnen die Versicherungsnehmer-
teilsatz multipliziert und ergeben die verteilungs-   Eigenschaft der Versicherung übertragen. Sie
fähigen Bewertungsreserven für den Teilbestand        können Ihre Versicherung beitragsfrei oder bei-
der Verträge in der Rentenbezugszeit.                 tragspflichtig fortsetzen. Der zuletzt vereinbarte
                                                      Beitrag darf dabei nicht überschritten werden.
10.6.4 Dieser Betrag gemäß 10.6.3 wird mit dem
Verhältnis der garantierten Jahres-                   11.1.1 Die unverfallbaren Ansprüche aus diesem
Rentenleistung zur Deckungsrückstellung aller         Versicherungsvertrag, die im Rahmen einer be-
bestehenden Verträge in der Rentenbezugszeit          trieblichen Altersversorgung entstanden sind
multipliziert und den Rentenauszahlungen zuge-        oder entstehen, dürfen Sie weder abtreten noch
ordnet.                                               beleihen. Eine Kündigung führt zur Beitragsfrei-
                                                      stellung.
Verwendung
                                                      11.1.2 Ansprüche, die aus Beiträgen der privaten
10.6.5 Der gemäß 10.6.4 ermittelte Betrag wird        Fortsetzung nach Beendigung des Beschäfti-
im Sinne von § 153 VVG zur Hälfte als laufender       gungsverhältnisses und die nach Übernahme der
Überschuss zur Erhöhung der Überschussrente           Versicherungsnehmer-Eigenschaft entstehen,
des Bestands entsprechend dem Überschuss-             dürfen Sie abtreten, beleihen und kündigen.
verwendungs-System des jeweiligen Vertrags
verwendet und führt so zur Erhöhung Ihrer lau-        11.1.3 Diese Versicherung dürfen Sie auf keine
fenden Rente. Die hierfür ermittelten Erhöhungs-      andere Person übertragen, außer auf den neuen
sätze werden auf volle 0,05 % kaufmännisch            Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen dafür
gerundet. Die sich insgesamt ergebenden Über-         vorliegen.
schussanteilsätze werden im Geschäftsbericht
veröffentlicht.


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